Dispositiv
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- hat der eine Parteientschâdigung in der Hòhe von Fr. 9'480.10 (inklusive Spesen und Mehn^/ertsteuer zu bezahlen). Mitteilung an Parteien Bundesamt fùr Privatversicherungen Pi^sidentin Gerichtsschreiber i.V. Rechtsmittelbelehrung: Der Streitwert gemâss Art. 74 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 ist erreicht. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftlicher Eròffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlangert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrùndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begrùndung ist in gedrangter Form darzu- legen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde fùhrende Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Handen hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG). Seite 8 X. Versicherungen A.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
731 08 383/174 Kantonsgericht BaselLandschaft Abteilung Sozialversicherungsrecht Urteil vom 24. Juli 2009 Besetzung Prasidentin Eva Meuli Ziegler, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantons richter Michael Guex, Gerichtsschreiber i.V. Nico Baumgartner Parteien Klager, vertreten durch Dominique Erhart, Advokat,
gegen Beklagte, vertreten durch Thomas Kaufmann, Rechtsanwait,
Betreff Forderung A. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 erhob vertreten durch Domini que Erhart und Dr. Oscar Olano, Advokaten in Basel, beim Kantonsgericht, Abteilung Sozial versicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die mit dem Begehren, die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 420'000.~ zuzûglich Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2006 an den Klager zu verurteilen; unter o/eKostenfolge zulasten der Beklagten. Zur Begrùndung der Klage fùhrte er aus, die geltend gemachten Ansprùche wurden sich auf einen zwischen dem Klager und der Beklagten bestehenden Unfall Versicherungsvertrag stùtzen. B. Mit Klagantwort vom
28. April 2009 beantragte die, vertreten durch Dr. Thomas Kaufmann, Advokat in Basel, auf die A. X. Versicherungen A. X. Versicherungen X. Versicherungen
Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Kiâgers. Zur Begrùndung ihres Hauptantrags fùhrte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass gemass § 54 Abs. 2 lit. d des Gesetzes ùber die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht zwar als einzige Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ùber Versicherungsunternehmen (Versicherungsauf- sichtsgesetz, VAG) vom 17. Dezember 2004 beurteile, im vorliegenden Fall aber gar keine Zu- satzversicherung zur sozialen Krankenversicherung als mogliche Anspruchsgrundiage vorliege. Das Kantonsgericht habe zwar im Urteil vom 2. Aprii 2008 (KGSV vom 2. Aprii 2008 i.S. D. [731 07 395]) festgehalten, dass seine sachiiche Zustandigkeit auch in Bezug auf kollektive Krankentaggeldversicherungsverhaitnisse zwischen Versicherten und privaten Versicherungs- tragern, die die soziale Krankenversicherung nicht durchfùhren, gegeben sei. Im vorliegenden Fall seien aber die in diesem Urteil angefùhrten Kriterien nicht erfùllt. Zunàchst gehe es um eine freiwillige Einzelunfallversicherung eines Seibstandigerwerbenden, es handle sich weder um eine Zusatzversicherung nach den Vorschriften des Bundesgesetzes ùber die Krankenversiche- rung (KVG) vom 18. Mârz 1994 noch um eine kollektive Krankentaggeldversicherung. Es liege somit kein Konnex zur obligatorischen Grundversicherung bei Krankheit vor. Es gehe haupt- sachlich um ein anderes Risiko, namlich um Unfall und nicht um Krankheit, und des Weiteren stehe es SelbstàndigenA/erbenden frei, das Risiko séparât zu versichern. Somit bestehe kein Obligatorium und uberdies stehe die freiwillige Versicherung nicht in Erganzung zur obligatori- schen KVG-Grundversicherung, sondern schliesse diese aus. Sozialpolitisch begrùndete Mass- nahmen wie die Lohnfortzahiungspflicht wurden fùr Selbstandigenwerbende nicht gelten, so dass die voriiegende Einzelunfallversicherung nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Kran- kenversicherung betrachtet werden kònne. Es bestehe schliesslich auch keine Gefahr einer Rechtsungleichheit, da der Gesetzgeber fùr soziai schwache Arbeitnehmer eine obligatorische Unfallversicherung geschaffen habe mit dem Rechtsweg nach dem Bundesgesetz ùber die Un- fallversicherung (UVG) vom 20. Marz 1981. Fùr die Seibstandigerwerbenden habe der Gesetz- geber jedoch kein Obligatorium geschaffen, mit der Konsequenz, dass diese, sofern sie den- noch eine Unfallversicherung abschliessen wurden, den ordentlichen zivilgerichtiichen Weg nach dem Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, WG) vom 2. Aprii 1908 beschreiten mùssten. C. Mit Verfugung vom 29. Aprii 2009 beschrankte die instruierende Prasidentin der Abtei- lung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts das Verfahren vorlâufig auf die Eintretens- frage und râumte dem Klager Gelegenheit ein, sich zur Frage der sachiichen Zustandigkeit ver- nehmen zu lassen. D. Mit Steilungnahme vom 8. Mai 2009 beantragte der Klàger, es sei auf die Klage unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beklagten einzutreten. Zur Begrùndung fùhrte er im Wesentlichen an, dass gemâss Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Aprii 2008 die Zustandigkeit der Sozialge- richtsbarkeit, d.h. des Kantonsgerichts auch fùr Streitigkeiten gegeben sei, welche Zusatzversì- Selte 2
cherungen betrâfen, die von privaten Versicherern angeboten wurden, und nicht beschrankt sei auf Zusatzversicherungen von anerkannten Krankenversicherern. Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, insbesondere Kapitalversicherungen fùr Krankheit und Unfall bei Tod und Invaliditat, um die es vorliegend gehe, wurden sowohl von anerkannten Krankenversi- cherern als auch von privaten Versicherern angeboten. Solche Versicherungen konnten sowohl von Lohnempfangern als auch von Seibstândigenwerbenden abgeschlossen werden und in bei- den Fallen wùrde ein Konnex zur KVG-Grundversicherung bestehen, deren Leistungen im Sin- ne eines integralen sozialversicherungsrechtlichen Charakters ergânzt wurden. Es widerspre- che der Rechtsgleichheit, derartig gelagerte Falle ungleich zu behandein. Das Postulat, den sozial Schwâcheren zu schûtzen, beziehe sich im voriiegenden Fall nicht auf den Gegensatz zwischen Unseibstândigerwerbenden und Selbstândigenwerbenden, sondern auf denjenigen zwischen sozial schutzbedùrftigen Versicherten und wirtschaftlich mâchtigen Versicherern. Auf die weiteren Vorbringen und Begrùndungen der Parteien wird, soweit notwendig, in den Erwâgungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w â g u n g : 1. Gemâss Art. 85 Abs. 1 VAG entscheidet das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwi- schen Versicherungsunternehmen und Versicherten. Fùr Streitigkeiten aus Zusatzversicherun- gen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen wùrdigt (Art. 85 Abs. 2 VAG). Welches Gericht fùr die Beurteilung sol- cher Streitigkeiten zustandig ist, kònnen die Kantone frei bestimmen. Das entsprechende Ge- richt ùbt dann aber Zivilgerichtsbarkeit aus (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversiche- rungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 32 N 1; Bundesgerichtsentscheid [BGE] 124 III 44 und 124 III 229). Der Gesetzgeber des Kantons Basel-Landschaft hat in § 54 Abs. 1 lit. d VPO fùr Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung gemass Art. 85 Abs. 2 VAG die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts als einzige gerichtliche Instanz des Kantons fùr zustândig erklart. 2. Die Beklagte macht nun geltend, die fragliche Unfallversicherung sei keine Zusatzversi- cherung zur sozialen Krankenversicherung. 2.1 Beide Parteien berufen sich auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. April 2008. In diesem Urteil hat das Kantonsgericht erwogen, dass die Zustandigkeit des kantonaien Versi- cherungsgerichts nicht auf Zusatzversicherungen nach den Vorschriften des KVG beschrankt bleibe, sondern auch kollektive Krankentaggeldversicherungsverhaltnisse zwischen Versicher- Selte 3
ten und privaten Versicherungstragern, welche die soziale Krankenversicherung nicht durchfùh- ren, erfasse. Massgebend fùr die Begrùndung der sachiichen Zustandigkeit sei dabei, dass ein genereller Konnex zur KVG-Grundversicherung dahingehend bestehe, dass die Leistung der Grundversicherung im Sinne eines integralen sozialversicherungsrechtlichen Schutzes ergânzt wurden. Durch die privatrechtliche Krankentaggeldversicherung gehe der Charakter einer Zu- satzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nicht verloren, da die Lohnfortzahiungs- pflicht gemâss Art. 324a und Art. 324b des Bundesgesetzes betreffend die Erganzung des Zi- vilgesetzbuches (Fùnfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. Mârz 1911 eine sozialpolitisch begrùndete Massnahme im Rahmen des Arbeitsrechts darstelle (mit Hinweis auf UL- LIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Auf- lage, Zurich 2006, N 5 zu Art. 324 a/b OR) und von einem Teil der Lehre gar als Erganzung zum Sozialversicherungsrecht bezeichnet werde (MANFRED REHBINDER, Bemer Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 319-362 OR, Bern 1985, N 1 zu Art. 324a OR). Ausserdem ware es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar, wenn die zivilrechtlichen Verfahren aus Krankenzusatz- versicherungen von privaten Trâgern, die nur die Krankenzusatzversicherungen betreiben, an- ders behandelt wurden als die Verfahren, die aus Streitigkeiten mit anerkannten Krankenversi- cherern entstehen wurden (mit Hinweis auf den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zurich vom 17. November 2004, KK.200200016, E. 3.2.3. und 3.4.). Das Kantonsge- richt sei daher fùr die Beurteilung solcher Klagen sachlich zustândig. Diesen Entscheid hat das Kantonsgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 (Nr. 731 08 290) bestâtigt. In beiden Fallen ging es um Krankentaggeldversicherungen und beide Beklagten waren jeweils private Versicherungstrager. 2.2 Dass die heutige Beklagte ein privater Versicherungstrager ist, schliesst eine mogliche Zustandigkeit des Kantonsgerichts somit nicht aus. Dies anerkennt grundsatzlich auch die Be- klagte. Sie bringt allerdings vor, dass die vorliegend strittige Unfallversicherung - im Gegensatz zu den Krankentaggeldversicherungen - keine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi- cherung sei. 2.2.1 Die rechtliche Regelung des Versicherungssystems in der Schweiz ist komplex. Verein- facht lâsst sich dieses aber unterteilen in den Bereich der Sozialversicherungen und in denjeni- gen der Privatversicherungen. Die Sozialversicherungen sind in den entsprechenden Gesetzen geregelt, sie sind weitgehend obligatorisch und der Versicherungstrager tritt hoheitlich auf, d.h. er beurteilt Ansprùche mittels Verfùgungen. Im Bereich der Sozialversicherung treten auch pri- vate Versicherungstrager hoheitlich auf. Sozialversicherungsrecht ist also offentliches Recht. Damit steht es im Gegensatz zum Privatversicherungsrecht. Dieses ist im W G geregelt, in sei- nem Bereich geht es um meist freiwillige Versicherungen und fùr die Durchsetzung der Ansprù- che kommen nicht die Regeln des Venvaltungsverfahrens zur Anwendung. Vielmehr sind die Ansprùche im privatrechtlichen Klageverfahren vor den Zivilgerichten durchzusetzen. Diese einigermassen klare Trennung zwischen Sozialversicherung und Privatversicherung wird nun durch die Bestimmung von Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG etwas verwischt. Demnach mùssen die Selle 4
Kantone fùr Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein ein- faches und rasches Verfahren vorsehen, bei dem die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt und das grundsatzlich kostenlos ist. Das Verfahren wird damit nicht zu einem òffentlich- rechtlichen Verfahren, es bleibt ein ziviirechtiiches Verfahren, das bloss von der Untersu- chungsmaxime beherrscht und uberdies kostenlos ist - vergleichbar etwa mit den zivilrechtli- chen Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag. Da die Gerichtsorganisation in die kantonale Gesetzge- bungshoheit fâllt, ist es jedem Kanton selbst ùberlassen, festzulegen, ob er Zusatzversicherun- gen zur sozialen Krankenversicherung der Zivilgerichtsbarkeit oder der Sozialversicherungsge- richtsbarkeit unterstellt. Eine bundesrechtiich vorgeschriebene Zustandigkeit der Sozialversi- cherungsgerichte wurde in der Bundesversammlung wie auch in der entsprechenden Kommis- sion zwar diskutiert - vgl. Postulat Leutenegger (Amtliches Bulletin der Wortprotokolle von Nati- onal- und Stânderat 2004 N. 400) - sie wurde aber vom Gesetzgeber abgelehnt. Der Kanton Basel-Landschaft hat sich gemâss § 54 Abs. 1 lit. d VPO fùr die Zustandigkeit der sozialversi- cherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts entschieden. Das Motiv des Gesetzgebers, diesen Zwischenbereich der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung speziell zu behandein und die sozialversicherungsrechtlichen Verfahrenselemente der Untersuchungs- maxime und der Kostenlosigkeit zur Anwendung zu bringen, ist im sozialen Charakter dieser Zusatzversicherungen zu sehen (vgl. dazu auch BGE 112 V 309, E. 2). 2.2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Versicherung als Zusatzversicherung zur sozia- len Krankenversicherung zu qualifizieren ist, muss der soziale Zweck der Versicherung erkenn- bar sein. Sie muss, wie das Kantonsgericht in den en^/âhnten Urteilen festgehalten hat, die Leistung der Grundversicherung im Sinne eines integralen sozialversicherungsrechtlichen Schutzes ergànzen. Rein formal betrachtet muss es sich bei der Zusatzversicherung gemâss Art. 12 Abs. 2 KVG um eine Versicherung handein, welche im Versicherungsangebot der Krankenkassen figuriert. Dies allein genugt aber nicht, da Krankenkassen inzwischen auch Versicherungen anbieten, die ùber eine Erganzung der Leistungen der Grundversicherung weit hinausgehen. Der Wortlaut der erwahnten Bestimmung des KVG lâsst darauf schliessen, dass es sich bei den Zusatzversiche- rungen um solche zur Kran/ce/iversicherung handein muss. Fùr den vorliegenden Fall ist somit die Frage zu stellen, ob auch eine L/nfa//versicherung unter diesen Begriff der Zusatzversiche- rung fallen kann. Obwohl die Unfallversicherung ebenfalls durch das KVG geregelt wird und faktisch ein Grossteil der Bevòikerung betreffend Unfallfolgen durch die Krankenkasse versi- chert ist, ist die Deckung von Unfallfolgen durch das KVG nur subsidiâr zu derjenigen durch das UVG. Zusatzversicherungen, welche eine Unfalldeckung beinhalten, namentlich die beliebten kombinierten Unfall-Privatzusatz-, Taggeld-, Invaliditâts- und Todesfallkapitalversicherungen ersetzen funktionell nicht die fehiende KVG-Deckung, sondern vielmehr eine fehiende UVG- Deckung. Im vorliegenden Fall liegt genau eine solche Versicherung vor. Es handelt sich somit um eine Zusatzversicherung zur obligatorischen UVG-Versicherung und nicht zu derjenigen des KVG (in diesem Sinne auch FELIX HUNZIKER-BLUM, Der Rechtsweg bei Zusatzversicherungen Selle 5
zur Krankenversicherung: Eine "Zivilisierung" durch die kantonaien Gesetzgeber liegt im Inte- resse aller Beteiligten, in: AJP 6/2008, S. 726 ff.). Dieser Aspekt spricht somit klar gegen eine Zustandigkeit der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts im voriiegenden Fall. 2.2.3 Als selbstandig Erwerbender hatte der Klager gemâss Art. 4 Abs. 1 UVG schliesslich auch ùber die Moglichkeit verfùgt, eine Unfallversicherung nach den Bestimmungen des UVG abzuschliessen, womit eine Zustandigkeit des Kantonsgehchts gestûtzt auf § 54 Abs. 1 lit. a VPO begrûndet worden ware, was er allerdings vorliegend nicht getan hat. Er hat vielmehr willentlich eine Unfallversicherung mit Invaliditâts- und Todesfallkapitalzusatz ab- geschlossen. Eine solche Versicherung untersteht hingegen nicht dem UVG, sondern dem W G und fâllt folglich in den Bereich der Privatversicherungen. Dies ist im voriiegenden Fall nicht nur in Art. 21 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten deutlich festgehal- ten, sondern entspricht auch konstanter Rechtsprechung und Lehre (vgl. CHRISTOPH GRABER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz ûber den Versiche- rungsvertrag (WG), Basel 2001, N 10 zu Art. 96). 2.2.4 Zwar wûrde das grossere Erfahrungswissen in unfallrechtlichen Fragen, wie etwa derje- nigen des Unfallbegriffs oder der Beurteilung der Adâquanz, unter praktischen Envâgungen fùr eine Zustandigkeit des Sozialversicherungsgerichts sprechen. Allerdings ist diese Materie auch den Zivilgerichten aufgrund ihrer Zustandigkeit fùr privatrechtliche Haftpflichtfâlle nicht fremd. Hinzu kommt, dass es im voriiegenden Fall um die Leistung eines Invaliditâtskapitals geht, wel- ches nicht etwa gestûtzt auf den sozialversicherungsrechtlichen Invaliditatsbegriff, sondern an- hand einer Art "Gliederliste" zu berechnen ist. Des Weiteren wùrde - selbst bei Annahme eines hinreichenden Konnexes der umstrittenen Unfallversicherung zum KVG - die eingeklagte Unfallzusatzversicherungsleistung deutlich ùber eine blosse Erganzung der Grundversicherungsleistungen im Sinne eines integralen sozialver- sicherungsrechtlichen Schutzes hinausgehen. Eine Subsumtion der Versicherung unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung wûrde diesen eindeutig û- berdehnen, da die geforderte Kapitalleistung keinerlei Bezug zum Sozialversicherungsrecht aufweist. Es wùrde in der Folge auch nicht als gerechtfertigt erscheinen, wenn dieser Anspruch in einem kostenlosen Verfahren und mit dem verfahrensrechtlichen Privileg des Untersu- chungsgrundsatzes verfolgt werden konnte. 3. Auf die voriiegende Klage ist somit mangels sachlicher Zustandigkeit nicht einzutreten. Der Klager ist auf den zivilrechtlichen Verfahrensweg zu verweisen. Hierbei kann auf Art. 139 OR hingewiesen werden, wonach bei zwischenzeitlichem Verjahrungseintritt eine we- gen Unzustândigkeit des angerufenen Gerichts zurùckgewiesene Klage innert einer neuen Frist von 60 Tagen bei der zustândigen Instanz eingereicht werden kann. 4. Es bleibt ùber die Kosten zu entscheiden. Selle 6
4.1 Gemâss § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren vor der sozialversicherungsrechtlichen Ab- teilung des Kantonsgerichts - abgesehen von Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung - fùr die Parteien kostenlos. Von der Erhebung von Verfahrenskosten ist deshalb abzusehen. 4.2 Gemâss § 21 Abs. 1 VPO hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikos- ten. Gemâss dem Verfahrensausgang hat der Klâger der Beklagten somit eine Parteientschâdi- gung zu entrichten. Der Honorarnote des Rechtsvertreters der Beklagten liegt ein Stundenan- satz von Fr. 300.-- zugrunde, welcher gemâss § 3 Abs. 1 der anwendbaren Tarifordnung fùr die Anwâltinnen und Anwâlte vom 17. November 2003 auf Fr. 250.-- zu reduzieren ist. Somit ergibt sich eine dem Beklagten vom Klâger zu leistende Parteientschâdigung in der Hòhe von Fr. 9'480.10, inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen. Selle 7
Demgemàss wird e r k a n n t : ://: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.
hat der
eine Parteientschâdigung in der Hòhe von Fr. 9'480.10 (inklusive Spesen und Mehn^/ertsteuer zu bezahlen). Mitteilung an Parteien Bundesamt fùr Privatversicherungen Pi^sidentin Gerichtsschreiber i.V. Rechtsmittelbelehrung: Der Streitwert gemâss Art. 74 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 ist erreicht. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftlicher Eròffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlangert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrùndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begrùndung ist in gedrangter Form darzu- legen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde fùhrende Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Handen hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG). Seite 8 X. Versicherungen A.