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20090716_d_zh_o_01

16. Juli 2009 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2009-07-16 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. 1.1, geboren 1956, war seit dem 1. Januar 1996 (Urk. 6 S. 2) bei der Stiftung (ab 1. Januar 2001:

im Rahmen eine Zusatzversicherung zur obligatorischen, Kranken- versicherung „gemàss dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (WG) fiir ein Krankentaggeld versichert. Auf Grund einer Nierenerkrankung war die Versicherte ab 5. September 2005 arbeitsunfahig (Urk. 7/4). Die

richtete der Versicherten vorerst vom 4. November 2005 bis 28. Februar 2006 Taggeldleistungen fiir eine voile Arbeitsunfahigkeit aus (Urk. 7/3). Mit Schrei- ben vom 15. Mai 2006 (Urk. 7/6) teiite dei der Versicherten mit, dass es sich bei dem Nierenleiden, an welchem sie seit dem Jahre 1992 leide, um eine bereits bei Abschluss der Versicherung ausgebrochene Krankheit handle, wes- halb dieses Leiden von der Versicherung ausgeschlossen sei; die bereits ent- richteten Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 7'324.20 miissten zuriickgefor- dert werden (Urk. 7/6). Am 14. Juni 2006 teUte die der Versicherten mit, dass sie bereit sei, auf die Riickforderung im Betrag von Fr. 7'324.20 zu verzichten, falls ihr Ehegatte einen aUfalligen Erwerbsausfall nicht geltend ma- che (Urk. 7/8). Daran hielt die mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 (Urk. 7/10) fest. 1.2 Am 16. Mârz 2007 erhob die Versicherte vor dem Friedensrichteramt Langnau Klage gegen die und reichte am

10. April 2007 beim Bezirksgericht Horgen die Weisung des Friedensrichteram- tes ein und erhob Klage gegen die Stiftung mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, der Versicherten ei- nen Betrag von Fr. 10710.— nebst 5 % Verzugszins seit 11. Dezember 2006 zu bezahlen, worauf das Bezirksgericht Horgen am 17. Juli 2007 auf die Klage nicht eintrat und die Sache an das hiesige Gericht iiberwies. Mit Entscheid vom

30. November 2007 (Prozess Nr. KK.2007.00032) wies das hiesige Gericht die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten ab. 2. Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 erhob die Versicherte Klage gegen die

mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, der Versicherten einen Betrag von Fr. 10710.-- nebst 5 % Verzugszins seit 11. Dezember 2006 zu be- zahlen (Urk. 1 S. 2), X. X. Ver- sicherungen X. X. X. X. X. Versicherungen X. X.

KK.2008.00002 / Seite 3 von 11 Mit Klageantwort vom 13. Februar 2008 beantragte die die Abwei- sung der Klage (Urk. 6 S. 2). Mit Replik vom 2. April 2008 (Urk. 11 S. 2) hielt die Versicherte an ihrem klageweise gestellten Rechtsbegehren fest und bean- tragte eventualiter die Ruckerstattung geleisteter Versicherungspràmien im Be- trag von Fr. 7'420.~ (Urk. 11 S. 3). Mit Duplik vom 29. April 2008 (Urk. 14) hielt die an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest. Mit Verfii- gung vom 2. Mai 2008 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsels als geschlossen erkiârt. Der Einzelrichter zieht in Erwagung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20'000.— nicht iibersteigt, fàllt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zustandigkeit (§11 Abs. 1 des Gesetzes iiber das Sozial- versicherungsgericht) . 1.2 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes liber die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur soziaien Krankenversicherung dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (WG). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 Erw. la/aa und 232 Erw. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht iiber die privaten Versichenmgseiruichtungen (VAG), in der ab 1. Januar 2006 giilti- gen Fassimg (bis 31. Dezember 2005: Art. 47 Abs. 2 aVAG), entscheidet das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten. Fiir Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur soziaien Krankenversicherung nach dem KVG sehen die Kantone gemàss Art. 85 Abs. 2 analog den Bestimmimgen fiir gewisse Mietrechts- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten (Art. 274d und Art. 343 des Obliga- tionenrechts, OR; vgl. BGE 127 III 424 Erw. 2 mit Hinweisen) ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen wtìrdigt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts in Sachen A. vom 6. Januar 2004, 5C.228/2003, Erw. 3.2 und § 23 Abs. 1 des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsgericht). 1.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Klagerin den Versicherungsantrag am

14. Dezember 1994 verfasste und die Richtigkeit gegeniiber der Angaben un- terschriftlich bestàtigte (Urk. 7/1 S. 5). Neben der Versicherten hat den Versi- cherungsantrag auch der Versicherungsberater der Beklagten unterzeichnet. Da die Klagerin den Versicherungsantrag jedoch eigenhândig unterzeichnete, han- delt es sich vorliegend nicht um einen Vertragsabschluss durch Stellvertreter im X. X.

KK,2008.00002 / Seite 4 von 11 Sinne von Art. 5 Abs. 1 WG. Die Klagerin muss sich die unterschrifdich bestâ- tigten Angaben im Versicherungsantrag daher entgegenhalten lassen. Un- bestrittenermassen (vgl. Urk. 7/9 S. 2) sind die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen fiir die Zusatz-Krankenversicherungen gemâss WG, Ausgabe 10.01 (Urk. 7/13; nachfolgend: AVB) und die Besonderen Versicherungsbedingungen fiir die Zusatz-Krankenversicherung gemâss W G (Urk. 7/14; nachfolgend: BVB) durch Ubernahme Vertragsbestandteil geworden. 2. 2.1 Gemâss Art. 9 W G ist ein Versicherungsvertrag dann nichtig, wenn bei Ver- tragsschluss das befiirchtete Ereignis bereits eingetreten ist. Die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, muss sich auf ein zukiinftiges Ereignis beziehen; ist dieses bereits eingetreten, ist eine kiinftige Verwirklichung der Gefahr nicht môglich. Eine sogenannte Riickwàrtsversicherung, bei welcher der Versicherer die Deckung fiir ein bereits vor Vertragsschluss eingetretenes Ereignis iibemimmt, ist unzulâssig, unabhangig davon, ob der entsprechende Schaden vor oder nach Vertragsschluss eintritt. Ob die Vertragsparteien Kenntnis des Er- eignisses bei Vertragsschluss Kenntnis hatten, ist unerheblich (BGE 127 HI 23 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). 2.2 In der Krankenversicherung besteht die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, in der Erkrankung der versicherten Person. 1st eine Krankheit im Sinne dieser Definition bei Vertragsschluss bereits ausgebrochen, so ist die Versiche- rung gegen ihre Folgen nach Art. 9 W G ausgeschlossen, unbekiimmert darum, ob sie noch andauert (BGE 127 HI 23 Erw. 2b, 118 V 169 Erw. 5c). Nicht erfasst werden von Art. 9 W G Falle, da die Gefahr nur teilweise eingetreten ist; die Versicherung eines nach Vertragsschluss eingetretenen Teilereignisses ist zulâs- sig. Als nur teilweise eingetreten gUt die Gefahr bei einzelnen Krankheitsfallen; insoweit schliessen Erkrankungen vor Abschluss des Versicherungsvertrages die Deckung kiinftiger Erkrankungen nicht ohne weiteres aus, handle es sich um gleichartige Erkrankungen oder um andersartige. Obwohi sich der rechtiiche Krankheitsbegriff nicht notwendig mit dem medizinischen deckt (BGE 124 V 121 Erw. 3b), ist auf medizinische Gnmdgegebenheiten Riicksicht zu nehmen, weshalb nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden kann, ob jemand an ge- sundheitlichen Symptomen leidet. Wenn sich die Gesundheit trotz Verschwin- dens der Symptôme in einem prekâren Zustand befindet, und weim sich der Wiedereintritt der Storung mit Wahrscheinhchkeit voraussehen lâsst, ist davon auszugehen, dass die Krankheit trotz voriibergehender Symptomfreiheit als Ur-

KK.2008,00002 / Seite 5 voni 1 sache kiinftiger Stòrungen bestehen bleibt. Denn eine Differenzierung aufgrund mehr oder weniger langer symptomfreier Phasen fiihrte zu kaum losbaren Ab- grenzungsschwierigkeiten. Daraus folgt aber, dass das emeute Auftreten von Symptomen einer vorbestandenen, riickfallgefâhrdeten Krankheit juristisch nicht als selbstandige Neuerkrankung beziehungsweise als Teilereignis aufzu- fassen ist, sondem als Fortdauem einer bereits eingetretenen Krankheit, mithin als Anwendungsfall eines bereits eingetretenen Ereignisses im Sirme von Art. 9 WG. Mithin steht nach der Rechtsprechung fiir die Definition des Krankheits- begriffs nicht das Auftreten von Symptomen, sondem deren medizinische Ursa- che im Vordergmnd (BGE 127 III 24 f Erw. 2b/bb mit Hinweisen). 2.3 Falls die Voraussetzungen des Art. 9 W G erfiiUt sind, so ist der Versicherungs- vertrag nichtig. Das bedeutet, dass der Vertrag keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag (Urs Ch. Nef, Basler Kommentar WG, Basel 2001, Art. 9 N 22). 1st die Gefahr nach Massgabe des Versicherungsvertrages nur zum Teil weggefallen, beziehungsweise das befiirchtete Ereignis nur zum TeU eingetreten, so gelangt mangels spezialgesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 100 WG) die allge- meine Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 OR zur Teilnichtigkeit zur Anwendung (Urs Ch. Nef, a.a.O., Art. 9 N 23). 2.4 Der Vertragsabschluss kommt mit Annahme des Antrags des Versicherungsneh- mer durch den Versicherer zustande (Art. 1 WG; Gerhard Stoessel, a.a.O., Art. 1 N 29). Der Versicherungsantrag wurde von der Beklagten am 16. Dezember 1994 angenommen (Urk. 7/1 S. 4). Der Versichemngsvertrag kam mithin am

16. Dezember 1994 zustande. 3.1 Dr. med., Facharzt FMH fiir Allgemeine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 18. Oktober 2005 eine progrediente Nierenmsuffìzienz Im Rahmen einer familiàren polyzystischen Nierenerkrankung. Seit dem Sommer 2005 leide die Klâgerein an einer zunehmenden renalen Insuffizienz, weshalb eine Nierentransplantation im Januar 2006 geplant sei (Urk. 7/2). 3.2 Dr. med. Innere Medizin Néphrologie Nieren und Hamwege FMH, erwahnte mit Bericht vom 1. Mârz 2006, dass er die Klagerin seit dem Jahre 1994 wegen einer chronischen, progressiven Niereninsufiizienz bei adulter, po- lyzystischer, dominanter Nierenerkrankung behandle. Seit dem 5. September 2005 bestehe eine Arbeitsunfahigkeit von 100 %. Die Klagerin leide an einer pràterminalen Niereninsuffizienz und es sei im Màrz 2006 eine Nierentrans- plantation von ihrem Ehegatten als Lebendnierenspender geplant (Urk. 7/4). B. C.

KK.2008.00002 / Seite 6 vonl 1 3.3 Mit Bericht vom 11. April 2006 stellte Dr. fest, dass eine adulte, polyzystische Nierenerkrankung erstmals im Jahre 1992 festgestellt worden sei. Mit einem progredienten Verlauf und einer terminalen Niereninsuffizienz habe gerechnet werden miissen. Die Nierentransplantation sei zwischenzeitlich er- folgreich durchgefiihrt worden (Urk. 7/5). 4. 4.1 Aus den obenerwâhnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die Klagerin seit dem Jahre 1992 an einer adulten polyzystischen dominanten Nierenerkran- kung litt und seit dem Jahre 1994 wegen einer chronischen, progressiven Nie- reninsuffizienz behandelt wurde. Zum Zeitpunkt bei Vertragsschluss am

16. Dezember 1994 litt die Klagerin daher einerseits bereits seit iiber zwei Jah- ren an einer adulten polyzystischen dominanten Nierenerkrankung. Die Nieren- erkrankung war zu diesem Zeitpunkt zudem bereits symptomatisch, weshalb die Klagerin bereits durch Dr. wegen einer chronischen progressiven Nie- reninsuffizienz hatte behandelt werden miissen. Demnach war das befiirchtete Ereignis bei Vertragsschluss bereits eingetreten und damit gemâss der zwingen- den (Art. 97 Abs. 1 WG) Vorschrift von Art. 9 W G nicht mehr versicherbar. Diesbeziiglich hat der in Frage stehende Krankentaggeldversicherungsvertiag demnach als teUnichtig zu gelten. 4.2 Die Vorbringen der Klagerin vermògen an diesem Beweisergebnis nichts zu ân- dem. Der Klagerin ist insbesondere nicht zu folgen, weim sie vorbringt, dass die versicherte Gefahr bei vorliegender Krankentaggeldversicherung nicht die Krankheit sondem die Arbeitsimfàhigkeit imifasse (Urk. 1 S. 5). Nach der Rechtsprechung (BGE 127 IH 21) besteht die versicherte Gefahr bei der Kran- kenzusatzversicherung vielmehr in der (bereits ausgebrochenen) Krankheit. Demnach ist eine Versicherung gegen die Folgen einer ausgebrochenen Krank- heit nach Art. 9 W G ausgeschlossen. Vorliegend ist die adulte polyzystische Nierenerkrankung bei der Klagerin im Jahre 1992 erstmals festgestellt worden, weshalb von einem Ausbruch dieser Erkrankung spatestens im Jahre 1992 aus- zugehen ist. Obwohi die Klagerin vorerst voriibergehend weitgehend symptom- fi'ei war, musste bereits im Jahre 1992 mit einem progredienten Verlauf sowie einer terminalen Niereninsuffizienz gerechnet werden. Entgegen den diesbeziig- lichen Vorbringen der Klagerin (Urk. 11 S. 3) handelte es sich bei der im Jahre 1992 erstmals festgestellten adulten polyzystischen Nierenerkrankung nicht um eine blosse Krankheitsdisposition. Derm nach der oben erwâhnten Rechtspre- chung (Erw. 2.2) ist fiir die Frage nach dem Bestehen und dem Ausbruch einer C. C.

KK.2008.00002 / Seite 7 von 11 Krankheit im rechtiichen Sinne nicht aufgrund mehr oder weniger langer sym- ptomfreier Phasen zu diff^erenzieren. Vielmehr bleibt eine Krankheit trotz vorii- bergehender Symptomfreiheit als Ursache kiinftiger Stòrungen bestehen. Es ist vorliegend demnach von einem Ausbmch der adulten polyzystischen Nierener- krankung im Jahre 1992 auszugehen. 5. 5.1 Zu priifen bleibt, wie es sich mit dem Eventualantiag der Klagerin auf Riicker- stattung der von ihr geleisteten Versicherungspràmien verhàlt (Urk. 11 S. 3). 5.2 Art. 20 Abs. 2 OR stellt den Gmndsatz auf, dass nur die vom Mangel betioffe- nen Telle eines Vertrages nichtig sind, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil iiberhaupt nicht geschlossen worden ware. Diese Regel ist eine Auspràgung des allgemeinen Grundsatzes, wonach im Sinne einer gel- tungserhaltenden Reduktion die Nichtigkeit niix so weit reichen soil, als es der Schutzzweck der verletzten Norm verlangt (BGE 131 III 470 Erw. 1.3; 123 lU 298 f. Erw. 2e/aa). Die Frage, ob der Vertrag ohne den nichtigen Teil geschlos- sen worden ware, ist grundsatzlich nach dem Vertiauensprinzip zu beantworten, indem der mutmassliche beziehungsweise hypothetische Parteiwille ermittelt wird, sofem nicht ein diesbeziiglicher tatsâchlicher Parteiwille nachgewiesen werden kann (BGE 131 III 470 Erw. 1.2). Dabei ist danach zu fragen, welche Vereinbarung die Parteien unter den konkreten Umstanden in Kermtnis des Mangels getroffen hâtten (BGE 124 III 60 Erw. 3c mit Hinweisen), wobei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses dafur massgeblich ist. Nach der Rechtsprechung zu Art. 20 Abs. 2 OR ist bei Zweifeln am Bestehen eines h)rpothetischen Partei- willens zu Gunsten der Ganznichtigkeit der Teilnichtigkeit der Vorzug zu geben. Kann unter Beriicksichtigung der gesamten Umstande nicht ermittelt werden, mit welchem Inhalt die Vereinbarung ohne die nichtigen Bestimmungen nach dem tatsachlichen (BGE 131 HI 470 Erw. 1.2) beziehxingsweise hypothetischen (vgl. BGE 114 II 159 Erw. 2c) Willen der Parteien geschlossen worden ware, stòsst die richterliche Aufrechterhaltung eines teilweise nichtigen Vertrages an ihre Grenzen, und der Vertrag ist im gesamten Umfang als nichtig zu behan- dein. Die Konstellation entspricht jener bei der Auslegung einer Parteiverein- bamng nach dem Vertiauensprinzip, in welcher jede Partei die Beweislast fiir die Umstande trâgt, welche fiir ihr Verstàndnis der Vereinbarung sprechen. Lâsst sich aufgrund der gesamten Umstande nach dem Vertiauensprinzip kein eindeutiger Sinn ermitteln, kommt keine vertiagliche Bindung zustande, da auch normativ kein objektiv massgebender Vertiagsinhalt festgestellt werden

KK.2008.00002 / Seite 8 von 11 kann (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom

17. August 2006, 4C. 156/2006, Erw. 3.1 ff. mit Hinweisen). 5.3 Vorliegend ist der tatsachliche Willen der Parteien nicht zu emieren. Die Frage, ob oder wie die Parteien den Vertiag ohne die Versicherung fiir die Folgen der adulten polyzystischen Nierenerkrankung der Klagerin aufrecht erhalten hâtten, ist demnach nach dem Vertiauensprinzip zu priifen. Dabei gilt es in Betiacht zu Ziehen, dass die Parteien ihre Vertiagsbeziehimg auf eine lângere Zeitperiode ausgerichtet hatten, und dass die Klagerin nicht nur eine Krankentaggeldversi- cherung, sondem auch die Grundversicherung und eine Krankenzusatzversi- cherung fiir Heilbehandlung mit der Beklagten abschloss (Urk. 7/1). Sodann war auch der Ehegatte der Klagerin bei der Beklagten fiir ein Krankentaggeld versi- chert (vgl. Urk. 7/6). Es ist daher davon auszugehen, dass die Klagerin bei Ver- tragsschluss die Krankentaggeldversichemng mit der Beklagten auch mit einem Vorbehalt fiir die Folgen der adulten polyzystischen Nierenerkrankung abge- schlossen hâtte. Des Gleichen ist auf Seiten der Beklagten davon auszugehen, dass diese eine Krankentaggeldversicherung mit einem solchen Vorbehalt ab- geschlossen hâtte. Dabei ist als bekannt vorauszusetzen, dass Krankentaggeld- versicherer bei Vereinbarung eines Vorbehalts fiir eine bestimmte Krankheit den betieffenden Versicherungsnehmern deswegen iiblicherweise keine Prâmienre- duktion gewâhren. Es ist davon auszugehen, dass dieser Umstand auch der Kla- gerin bekannt war. In Wiirdigung der gesamten Umstande ist daher davon aus- zugehen, dass die Parteien in Kenntnis der Nierenerkrankung der Klagerin den Vertiag ohne den nichtigen Teil geschlossen hâtten, indem sie einen Vorbehalt fiir die Folgen dieser Erkrankung, ftir diesen Vorbehalt jedoch keine Prâmienre- duktion vereinbart hâtten. 5.4 Unter diesen Umstanden besteht kein Anspmch der Klàgerin auf Riickerstattung der von ihr fiir die Krankentaggeldversicherung geleisteten Versicherungsprà- mien. 6. 6.1 Abschliessend zu priifen bleibt eine allfallige Haftung der Beklagten fiir ein wâhrend der Vertragsverhandiungen bei der Klagerin erwecktes Vertiauen. 6.2 Da Art. 9 W G keine Schadenersatzpflicht derjenigen Vertiagspartei vorsieht, welche den wahren Sachverhalt kannte, geht die Lehre davon aus, dass ein all- falliger Schadenersatzanspmch der unkundigen Vertiagspartei nach den Regein der cvdpa in contiahendo zu priifen sei (Urs Ch. Nef, a.a.O, N. 25 zu Art. 9 WG). Als Obergriff erfasst die Vertiauenshaftung auch die Verantwortiichkeit aus

KK.2008.00002 / Seite 9 vonl 1 culpa in contiahendo und weitere interessenmâssig gleich gelagerte Tatbestand- gmppen, die zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt sind. Vielfach handelt es sich dabei um die Haftung eines vertiagsfremden Dritten, bei welcher das von diesem erweckte Vertiauen die Rechtsgrundlage eines Schadenersatzanspmchs bildet, wenn es anschliessend enttàuscht wird. Erforderlich ist jeweils eine so genannte „rechtiiche Sonderbindung", die aus einem bewussten oder normativ zurechenbaren Verhalten der in Anspruch genommenen Person entsteht, und die es gegen ein zufàlliges imd ungewoUtes ZusammenpraUen, wie es im Re- gelfall einer auf Fahrlassigkeit griindenden Deliktshaftung eigen ist, abzugren- zen gilt (BGE 128 m 324 Erw. 2.2; 130 IH 345 Erw. 2.1. und 2.2 S. 349 ff). Als reine Vertiauenshaftung hat das Bundesgericht zrmi Beispiel die Konzemver- antwortung fiir die Schaffung bestimmter Erwartungen, die spâter enttàuscht wurden, ausgestaltet. Nach der Rechtsprechung kommt die culpa in contia- hendo gelegentiich auch auf den vertraglichen Bereich zur Anwendung, wobei es sich dabei um eine als Vertiauenshaftung im weiteren Sinne zu verstehende Ersatzpflicht aus positiver Vertiagsverletzung handelt. Die Verletzung dieser Neben- oder Verhaltenspflichten ist aus Griinden der PraktikabUitât im Ver- tragsnexus zu belassen, weshalb die Verantwortiichkeit nach den Regein der Vertragshaftung zu beurteilen ist (BGE 128 UI 324 Erw. 2.5; Urteil des Bundes- gerichts m Sachen X. vom 9. Juli 2004, Erw. 2.2, 5C.45/2004 mit Hinweisen). 6.3 Die Klagerin macht geltend, dass sie bei Vertiagsschluss dem Versiche- mngsberater der Beklagten mitgeteilt habe, dass sie erblich bedingt eine polyzystische Niere habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt jedoch keine gesundheitii- chen Beschwerden verspiirt habe, habe der Versicherungsberater die entspre- chende Frage im Versichemngsantiag mit „Nein" beantwortet (Urk. 1 S. 3). Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsatzen der culpa in contiahendo lâsst sich daraus jedoch nicht ableiten. Denn einerseits hat die Klagerin den Versi- chemngsantiag eigenhândig unterzeichnet, weshalb sie sich den Inhalt des An- trags und insbesondere die Antwort auf die darin enthaltenen Fragen entgegen- halten lassen muss. Andererseits macht die Klàgerin nicht geltend, dass sie dem Versicherungsberater mitgeteilt habe, dass sie an einer chronischen progredien- ten Nierenerkrankung leide, dass sie deswegen seit 1994 durch Dr. be- handelt worden sei, und dass bereits im Jahre 1992 mit einem progredienten Verlauf und einer terminalen Niereninsuffizienz zu rechnen war. Es kann dem- nach nicht gesagt werden, dass der Versicherungsberater der Beklagten bei der Klàgerin berechtigte Erwartungen geweckt hàtte, welche anschliessend durch die Beklagte in treuwidriger Weise enttàuscht worden wâren (vgl. BGE 120 II 336 Erw. 5a). Der Beklagten, welche vor Vertiagsschluss keine Informationen C.

KK.2008.00002 / Seite 10 von 11 iiber den Gesundheitszustand der Klagerin bei Àrzten oder bei ihrem Vertrau- ensarzt eingeholt hatte (Urk. 7/1), war der Umstand, dass die Klàgerin an einer Nierenerkrankung litt, vielmehr nicht bekannt, weshalb ihr Verhalten im Rah- men der Vertiagsverhandlungen nicht als tieuwidrig bezeichnet werden karm. Damit fàllt eine Verantwortiichkeit der Beklagten aus culpa in contiahendo ausser Betiacht. 7. Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Klàgerin gegeniiber der Beklagten kei- nen Anspruch auf Ausrichtung eines Taggeldes fiir die Folgen der bei Ver- tiagsschluss bereits ausgebrochenen adulten polyzystischen Nierenerkrankung hat, und dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Krankentaggeldversi- cherungsvertrag diesbeziiglich teilnichtig ist. Demnach ist die Klage abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Krankentaggeldvertrag insofern nichtig ist, als darin die Ausrichtung eines Taggeldes fur die Folgen der bei Vertragsschluss bereits ausgebrochenen adulten polyzystischen Nierenerkrankung der Klagerin vereinbart wurde. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwâltin Petra Oehmke -

- Bundesamt fiir Privatversicherungen 4. Da der Streitwert unter Fr. SO'OOO.— liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art 72 ff. des Bundesgesetzes Liber das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsâtziicher Bedeutung stellt (Art 74 Abs. 2 lit a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulâssig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiare Verfassungsbeschwerde nach Art 113 ff BGG erhoben wer- den. GeriJgt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmâssigen Rechten. X. Versicherungen

KK,2008.00002 / Seite 11 von 11 Werden sowohl die ziviirechtiiche Beschwerde als auch die subsidiare Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen wâhrend folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hânden hat (Art 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich Der Einzelrichter Der Gerichtssekretâr Meyer Volz/ BMA/IVI/BS versandt

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20'000.— nicht iibersteigt, fàllt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zustandigkeit (§11 Abs. 1 des Gesetzes iiber das Sozial- versicherungsgericht) .

E. 1.2 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes liber die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur soziaien Krankenversicherung dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (WG). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 Erw. la/aa und 232 Erw. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht iiber die privaten Versichenmgseiruichtungen (VAG), in der ab 1. Januar 2006 giilti- gen Fassimg (bis 31. Dezember 2005: Art. 47 Abs. 2 aVAG), entscheidet das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten. Fiir Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur soziaien Krankenversicherung nach dem KVG sehen die Kantone gemàss Art. 85 Abs. 2 analog den Bestimmimgen fiir gewisse Mietrechts- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten (Art. 274d und Art. 343 des Obliga- tionenrechts, OR; vgl. BGE 127 III 424 Erw. 2 mit Hinweisen) ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen wtìrdigt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts in Sachen A. vom 6. Januar 2004, 5C.228/2003, Erw. 3.2 und § 23 Abs. 1 des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Klagerin den Versicherungsantrag am

14. Dezember 1994 verfasste und die Richtigkeit gegeniiber der Angaben un- terschriftlich bestàtigte (Urk. 7/1 S. 5). Neben der Versicherten hat den Versi- cherungsantrag auch der Versicherungsberater der Beklagten unterzeichnet. Da die Klagerin den Versicherungsantrag jedoch eigenhândig unterzeichnete, han- delt es sich vorliegend nicht um einen Vertragsabschluss durch Stellvertreter im X. X.

KK,2008.00002 / Seite 4 von 11 Sinne von Art. 5 Abs. 1 WG. Die Klagerin muss sich die unterschrifdich bestâ- tigten Angaben im Versicherungsantrag daher entgegenhalten lassen. Un- bestrittenermassen (vgl. Urk. 7/9 S. 2) sind die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen fiir die Zusatz-Krankenversicherungen gemâss WG, Ausgabe 10.01 (Urk. 7/13; nachfolgend: AVB) und die Besonderen Versicherungsbedingungen fiir die Zusatz-Krankenversicherung gemâss W G (Urk. 7/14; nachfolgend: BVB) durch Ubernahme Vertragsbestandteil geworden.

E. 2 Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 erhob die Versicherte Klage gegen die

mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, der Versicherten einen Betrag von Fr. 10710.-- nebst 5 % Verzugszins seit 11. Dezember 2006 zu be- zahlen (Urk. 1 S. 2), X. X. Ver- sicherungen X. X. X. X. X. Versicherungen X. X.

KK.2008.00002 / Seite 3 von 11 Mit Klageantwort vom 13. Februar 2008 beantragte die die Abwei- sung der Klage (Urk. 6 S. 2). Mit Replik vom 2. April 2008 (Urk. 11 S. 2) hielt die Versicherte an ihrem klageweise gestellten Rechtsbegehren fest und bean- tragte eventualiter die Ruckerstattung geleisteter Versicherungspràmien im Be- trag von Fr. 7'420.~ (Urk. 11 S. 3). Mit Duplik vom 29. April 2008 (Urk. 14) hielt die an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest. Mit Verfii- gung vom 2. Mai 2008 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsels als geschlossen erkiârt. Der Einzelrichter zieht in Erwagung: 1.

E. 2.1 Gemâss Art. 9 W G ist ein Versicherungsvertrag dann nichtig, wenn bei Ver- tragsschluss das befiirchtete Ereignis bereits eingetreten ist. Die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, muss sich auf ein zukiinftiges Ereignis beziehen; ist dieses bereits eingetreten, ist eine kiinftige Verwirklichung der Gefahr nicht môglich. Eine sogenannte Riickwàrtsversicherung, bei welcher der Versicherer die Deckung fiir ein bereits vor Vertragsschluss eingetretenes Ereignis iibemimmt, ist unzulâssig, unabhangig davon, ob der entsprechende Schaden vor oder nach Vertragsschluss eintritt. Ob die Vertragsparteien Kenntnis des Er- eignisses bei Vertragsschluss Kenntnis hatten, ist unerheblich (BGE 127 HI 23 Erw. 2b/aa mit Hinweisen).

E. 2.2 In der Krankenversicherung besteht die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, in der Erkrankung der versicherten Person. 1st eine Krankheit im Sinne dieser Definition bei Vertragsschluss bereits ausgebrochen, so ist die Versiche- rung gegen ihre Folgen nach Art. 9 W G ausgeschlossen, unbekiimmert darum, ob sie noch andauert (BGE 127 HI 23 Erw. 2b, 118 V 169 Erw. 5c). Nicht erfasst werden von Art. 9 W G Falle, da die Gefahr nur teilweise eingetreten ist; die Versicherung eines nach Vertragsschluss eingetretenen Teilereignisses ist zulâs- sig. Als nur teilweise eingetreten gUt die Gefahr bei einzelnen Krankheitsfallen; insoweit schliessen Erkrankungen vor Abschluss des Versicherungsvertrages die Deckung kiinftiger Erkrankungen nicht ohne weiteres aus, handle es sich um gleichartige Erkrankungen oder um andersartige. Obwohi sich der rechtiiche Krankheitsbegriff nicht notwendig mit dem medizinischen deckt (BGE 124 V 121 Erw. 3b), ist auf medizinische Gnmdgegebenheiten Riicksicht zu nehmen, weshalb nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden kann, ob jemand an ge- sundheitlichen Symptomen leidet. Wenn sich die Gesundheit trotz Verschwin- dens der Symptôme in einem prekâren Zustand befindet, und weim sich der Wiedereintritt der Storung mit Wahrscheinhchkeit voraussehen lâsst, ist davon auszugehen, dass die Krankheit trotz voriibergehender Symptomfreiheit als Ur-

KK.2008,00002 / Seite 5 voni 1 sache kiinftiger Stòrungen bestehen bleibt. Denn eine Differenzierung aufgrund mehr oder weniger langer symptomfreier Phasen fiihrte zu kaum losbaren Ab- grenzungsschwierigkeiten. Daraus folgt aber, dass das emeute Auftreten von Symptomen einer vorbestandenen, riickfallgefâhrdeten Krankheit juristisch nicht als selbstandige Neuerkrankung beziehungsweise als Teilereignis aufzu- fassen ist, sondem als Fortdauem einer bereits eingetretenen Krankheit, mithin als Anwendungsfall eines bereits eingetretenen Ereignisses im Sirme von Art. 9 WG. Mithin steht nach der Rechtsprechung fiir die Definition des Krankheits- begriffs nicht das Auftreten von Symptomen, sondem deren medizinische Ursa- che im Vordergmnd (BGE 127 III 24 f Erw. 2b/bb mit Hinweisen).

E. 2.3 Falls die Voraussetzungen des Art. 9 W G erfiiUt sind, so ist der Versicherungs- vertrag nichtig. Das bedeutet, dass der Vertrag keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag (Urs Ch. Nef, Basler Kommentar WG, Basel 2001, Art. 9 N 22). 1st die Gefahr nach Massgabe des Versicherungsvertrages nur zum Teil weggefallen, beziehungsweise das befiirchtete Ereignis nur zum TeU eingetreten, so gelangt mangels spezialgesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 100 WG) die allge- meine Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 OR zur Teilnichtigkeit zur Anwendung (Urs Ch. Nef, a.a.O., Art. 9 N 23).

E. 2.4 Der Vertragsabschluss kommt mit Annahme des Antrags des Versicherungsneh- mer durch den Versicherer zustande (Art. 1 WG; Gerhard Stoessel, a.a.O., Art. 1 N 29). Der Versicherungsantrag wurde von der Beklagten am 16. Dezember 1994 angenommen (Urk. 7/1 S. 4). Der Versichemngsvertrag kam mithin am

16. Dezember 1994 zustande. 3.1 Dr. med., Facharzt FMH fiir Allgemeine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 18. Oktober 2005 eine progrediente Nierenmsuffìzienz Im Rahmen einer familiàren polyzystischen Nierenerkrankung. Seit dem Sommer 2005 leide die Klâgerein an einer zunehmenden renalen Insuffizienz, weshalb eine Nierentransplantation im Januar 2006 geplant sei (Urk. 7/2). 3.2 Dr. med. Innere Medizin Néphrologie Nieren und Hamwege FMH, erwahnte mit Bericht vom 1. Mârz 2006, dass er die Klagerin seit dem Jahre 1994 wegen einer chronischen, progressiven Niereninsufiizienz bei adulter, po- lyzystischer, dominanter Nierenerkrankung behandle. Seit dem 5. September 2005 bestehe eine Arbeitsunfahigkeit von 100 %. Die Klagerin leide an einer pràterminalen Niereninsuffizienz und es sei im Màrz 2006 eine Nierentrans- plantation von ihrem Ehegatten als Lebendnierenspender geplant (Urk. 7/4). B. C.

KK.2008.00002 / Seite 6 vonl 1 3.3 Mit Bericht vom 11. April 2006 stellte Dr. fest, dass eine adulte, polyzystische Nierenerkrankung erstmals im Jahre 1992 festgestellt worden sei. Mit einem progredienten Verlauf und einer terminalen Niereninsuffizienz habe gerechnet werden miissen. Die Nierentransplantation sei zwischenzeitlich er- folgreich durchgefiihrt worden (Urk. 7/5).

E. 4.1 Aus den obenerwâhnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die Klagerin seit dem Jahre 1992 an einer adulten polyzystischen dominanten Nierenerkran- kung litt und seit dem Jahre 1994 wegen einer chronischen, progressiven Nie- reninsuffizienz behandelt wurde. Zum Zeitpunkt bei Vertragsschluss am

16. Dezember 1994 litt die Klagerin daher einerseits bereits seit iiber zwei Jah- ren an einer adulten polyzystischen dominanten Nierenerkrankung. Die Nieren- erkrankung war zu diesem Zeitpunkt zudem bereits symptomatisch, weshalb die Klagerin bereits durch Dr. wegen einer chronischen progressiven Nie- reninsuffizienz hatte behandelt werden miissen. Demnach war das befiirchtete Ereignis bei Vertragsschluss bereits eingetreten und damit gemâss der zwingen- den (Art. 97 Abs. 1 WG) Vorschrift von Art. 9 W G nicht mehr versicherbar. Diesbeziiglich hat der in Frage stehende Krankentaggeldversicherungsvertiag demnach als teUnichtig zu gelten.

E. 4.2 Die Vorbringen der Klagerin vermògen an diesem Beweisergebnis nichts zu ân- dem. Der Klagerin ist insbesondere nicht zu folgen, weim sie vorbringt, dass die versicherte Gefahr bei vorliegender Krankentaggeldversicherung nicht die Krankheit sondem die Arbeitsimfàhigkeit imifasse (Urk. 1 S. 5). Nach der Rechtsprechung (BGE 127 IH 21) besteht die versicherte Gefahr bei der Kran- kenzusatzversicherung vielmehr in der (bereits ausgebrochenen) Krankheit. Demnach ist eine Versicherung gegen die Folgen einer ausgebrochenen Krank- heit nach Art. 9 W G ausgeschlossen. Vorliegend ist die adulte polyzystische Nierenerkrankung bei der Klagerin im Jahre 1992 erstmals festgestellt worden, weshalb von einem Ausbruch dieser Erkrankung spatestens im Jahre 1992 aus- zugehen ist. Obwohi die Klagerin vorerst voriibergehend weitgehend symptom- fi'ei war, musste bereits im Jahre 1992 mit einem progredienten Verlauf sowie einer terminalen Niereninsuffizienz gerechnet werden. Entgegen den diesbeziig- lichen Vorbringen der Klagerin (Urk. 11 S. 3) handelte es sich bei der im Jahre 1992 erstmals festgestellten adulten polyzystischen Nierenerkrankung nicht um eine blosse Krankheitsdisposition. Derm nach der oben erwâhnten Rechtspre- chung (Erw. 2.2) ist fiir die Frage nach dem Bestehen und dem Ausbruch einer C. C.

KK.2008.00002 / Seite 7 von 11 Krankheit im rechtiichen Sinne nicht aufgrund mehr oder weniger langer sym- ptomfreier Phasen zu diff^erenzieren. Vielmehr bleibt eine Krankheit trotz vorii- bergehender Symptomfreiheit als Ursache kiinftiger Stòrungen bestehen. Es ist vorliegend demnach von einem Ausbmch der adulten polyzystischen Nierener- krankung im Jahre 1992 auszugehen.

E. 5.1 Zu priifen bleibt, wie es sich mit dem Eventualantiag der Klagerin auf Riicker- stattung der von ihr geleisteten Versicherungspràmien verhàlt (Urk. 11 S. 3).

E. 5.2 Art. 20 Abs. 2 OR stellt den Gmndsatz auf, dass nur die vom Mangel betioffe- nen Telle eines Vertrages nichtig sind, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil iiberhaupt nicht geschlossen worden ware. Diese Regel ist eine Auspràgung des allgemeinen Grundsatzes, wonach im Sinne einer gel- tungserhaltenden Reduktion die Nichtigkeit niix so weit reichen soil, als es der Schutzzweck der verletzten Norm verlangt (BGE 131 III 470 Erw. 1.3; 123 lU 298 f. Erw. 2e/aa). Die Frage, ob der Vertrag ohne den nichtigen Teil geschlos- sen worden ware, ist grundsatzlich nach dem Vertiauensprinzip zu beantworten, indem der mutmassliche beziehungsweise hypothetische Parteiwille ermittelt wird, sofem nicht ein diesbeziiglicher tatsâchlicher Parteiwille nachgewiesen werden kann (BGE 131 III 470 Erw. 1.2). Dabei ist danach zu fragen, welche Vereinbarung die Parteien unter den konkreten Umstanden in Kermtnis des Mangels getroffen hâtten (BGE 124 III 60 Erw. 3c mit Hinweisen), wobei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses dafur massgeblich ist. Nach der Rechtsprechung zu Art. 20 Abs. 2 OR ist bei Zweifeln am Bestehen eines h)rpothetischen Partei- willens zu Gunsten der Ganznichtigkeit der Teilnichtigkeit der Vorzug zu geben. Kann unter Beriicksichtigung der gesamten Umstande nicht ermittelt werden, mit welchem Inhalt die Vereinbarung ohne die nichtigen Bestimmungen nach dem tatsachlichen (BGE 131 HI 470 Erw. 1.2) beziehxingsweise hypothetischen (vgl. BGE 114 II 159 Erw. 2c) Willen der Parteien geschlossen worden ware, stòsst die richterliche Aufrechterhaltung eines teilweise nichtigen Vertrages an ihre Grenzen, und der Vertrag ist im gesamten Umfang als nichtig zu behan- dein. Die Konstellation entspricht jener bei der Auslegung einer Parteiverein- bamng nach dem Vertiauensprinzip, in welcher jede Partei die Beweislast fiir die Umstande trâgt, welche fiir ihr Verstàndnis der Vereinbarung sprechen. Lâsst sich aufgrund der gesamten Umstande nach dem Vertiauensprinzip kein eindeutiger Sinn ermitteln, kommt keine vertiagliche Bindung zustande, da auch normativ kein objektiv massgebender Vertiagsinhalt festgestellt werden

KK.2008.00002 / Seite 8 von 11 kann (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom

17. August 2006, 4C. 156/2006, Erw. 3.1 ff. mit Hinweisen).

E. 5.3 Vorliegend ist der tatsachliche Willen der Parteien nicht zu emieren. Die Frage, ob oder wie die Parteien den Vertiag ohne die Versicherung fiir die Folgen der adulten polyzystischen Nierenerkrankung der Klagerin aufrecht erhalten hâtten, ist demnach nach dem Vertiauensprinzip zu priifen. Dabei gilt es in Betiacht zu Ziehen, dass die Parteien ihre Vertiagsbeziehimg auf eine lângere Zeitperiode ausgerichtet hatten, und dass die Klagerin nicht nur eine Krankentaggeldversi- cherung, sondem auch die Grundversicherung und eine Krankenzusatzversi- cherung fiir Heilbehandlung mit der Beklagten abschloss (Urk. 7/1). Sodann war auch der Ehegatte der Klagerin bei der Beklagten fiir ein Krankentaggeld versi- chert (vgl. Urk. 7/6). Es ist daher davon auszugehen, dass die Klagerin bei Ver- tragsschluss die Krankentaggeldversichemng mit der Beklagten auch mit einem Vorbehalt fiir die Folgen der adulten polyzystischen Nierenerkrankung abge- schlossen hâtte. Des Gleichen ist auf Seiten der Beklagten davon auszugehen, dass diese eine Krankentaggeldversicherung mit einem solchen Vorbehalt ab- geschlossen hâtte. Dabei ist als bekannt vorauszusetzen, dass Krankentaggeld- versicherer bei Vereinbarung eines Vorbehalts fiir eine bestimmte Krankheit den betieffenden Versicherungsnehmern deswegen iiblicherweise keine Prâmienre- duktion gewâhren. Es ist davon auszugehen, dass dieser Umstand auch der Kla- gerin bekannt war. In Wiirdigung der gesamten Umstande ist daher davon aus- zugehen, dass die Parteien in Kenntnis der Nierenerkrankung der Klagerin den Vertiag ohne den nichtigen Teil geschlossen hâtten, indem sie einen Vorbehalt fiir die Folgen dieser Erkrankung, ftir diesen Vorbehalt jedoch keine Prâmienre- duktion vereinbart hâtten.

E. 5.4 Unter diesen Umstanden besteht kein Anspmch der Klàgerin auf Riickerstattung der von ihr fiir die Krankentaggeldversicherung geleisteten Versicherungsprà- mien.

E. 6.1 Abschliessend zu priifen bleibt eine allfallige Haftung der Beklagten fiir ein wâhrend der Vertragsverhandiungen bei der Klagerin erwecktes Vertiauen.

E. 6.2 Da Art. 9 W G keine Schadenersatzpflicht derjenigen Vertiagspartei vorsieht, welche den wahren Sachverhalt kannte, geht die Lehre davon aus, dass ein all- falliger Schadenersatzanspmch der unkundigen Vertiagspartei nach den Regein der cvdpa in contiahendo zu priifen sei (Urs Ch. Nef, a.a.O, N. 25 zu Art. 9 WG). Als Obergriff erfasst die Vertiauenshaftung auch die Verantwortiichkeit aus

KK.2008.00002 / Seite 9 vonl 1 culpa in contiahendo und weitere interessenmâssig gleich gelagerte Tatbestand- gmppen, die zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt sind. Vielfach handelt es sich dabei um die Haftung eines vertiagsfremden Dritten, bei welcher das von diesem erweckte Vertiauen die Rechtsgrundlage eines Schadenersatzanspmchs bildet, wenn es anschliessend enttàuscht wird. Erforderlich ist jeweils eine so genannte „rechtiiche Sonderbindung", die aus einem bewussten oder normativ zurechenbaren Verhalten der in Anspruch genommenen Person entsteht, und die es gegen ein zufàlliges imd ungewoUtes ZusammenpraUen, wie es im Re- gelfall einer auf Fahrlassigkeit griindenden Deliktshaftung eigen ist, abzugren- zen gilt (BGE 128 m 324 Erw. 2.2; 130 IH 345 Erw. 2.1. und 2.2 S. 349 ff). Als reine Vertiauenshaftung hat das Bundesgericht zrmi Beispiel die Konzemver- antwortung fiir die Schaffung bestimmter Erwartungen, die spâter enttàuscht wurden, ausgestaltet. Nach der Rechtsprechung kommt die culpa in contia- hendo gelegentiich auch auf den vertraglichen Bereich zur Anwendung, wobei es sich dabei um eine als Vertiauenshaftung im weiteren Sinne zu verstehende Ersatzpflicht aus positiver Vertiagsverletzung handelt. Die Verletzung dieser Neben- oder Verhaltenspflichten ist aus Griinden der PraktikabUitât im Ver- tragsnexus zu belassen, weshalb die Verantwortiichkeit nach den Regein der Vertragshaftung zu beurteilen ist (BGE 128 UI 324 Erw. 2.5; Urteil des Bundes- gerichts m Sachen X. vom 9. Juli 2004, Erw. 2.2, 5C.45/2004 mit Hinweisen).

E. 6.3 Die Klagerin macht geltend, dass sie bei Vertiagsschluss dem Versiche- mngsberater der Beklagten mitgeteilt habe, dass sie erblich bedingt eine polyzystische Niere habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt jedoch keine gesundheitii- chen Beschwerden verspiirt habe, habe der Versicherungsberater die entspre- chende Frage im Versichemngsantiag mit „Nein" beantwortet (Urk. 1 S. 3). Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsatzen der culpa in contiahendo lâsst sich daraus jedoch nicht ableiten. Denn einerseits hat die Klagerin den Versi- chemngsantiag eigenhândig unterzeichnet, weshalb sie sich den Inhalt des An- trags und insbesondere die Antwort auf die darin enthaltenen Fragen entgegen- halten lassen muss. Andererseits macht die Klàgerin nicht geltend, dass sie dem Versicherungsberater mitgeteilt habe, dass sie an einer chronischen progredien- ten Nierenerkrankung leide, dass sie deswegen seit 1994 durch Dr. be- handelt worden sei, und dass bereits im Jahre 1992 mit einem progredienten Verlauf und einer terminalen Niereninsuffizienz zu rechnen war. Es kann dem- nach nicht gesagt werden, dass der Versicherungsberater der Beklagten bei der Klàgerin berechtigte Erwartungen geweckt hàtte, welche anschliessend durch die Beklagte in treuwidriger Weise enttàuscht worden wâren (vgl. BGE 120 II 336 Erw. 5a). Der Beklagten, welche vor Vertiagsschluss keine Informationen C.

KK.2008.00002 / Seite 10 von 11 iiber den Gesundheitszustand der Klagerin bei Àrzten oder bei ihrem Vertrau- ensarzt eingeholt hatte (Urk. 7/1), war der Umstand, dass die Klàgerin an einer Nierenerkrankung litt, vielmehr nicht bekannt, weshalb ihr Verhalten im Rah- men der Vertiagsverhandlungen nicht als tieuwidrig bezeichnet werden karm. Damit fàllt eine Verantwortiichkeit der Beklagten aus culpa in contiahendo ausser Betiacht.

E. 7 Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Klàgerin gegeniiber der Beklagten kei- nen Anspruch auf Ausrichtung eines Taggeldes fiir die Folgen der bei Ver- tiagsschluss bereits ausgebrochenen adulten polyzystischen Nierenerkrankung hat, und dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Krankentaggeldversi- cherungsvertrag diesbeziiglich teilnichtig ist. Demnach ist die Klage abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Krankentaggeldvertrag insofern nichtig ist, als darin die Ausrichtung eines Taggeldes fur die Folgen der bei Vertragsschluss bereits ausgebrochenen adulten polyzystischen Nierenerkrankung der Klagerin vereinbart wurde. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwâltin Petra Oehmke -

- Bundesamt fiir Privatversicherungen 4. Da der Streitwert unter Fr. SO'OOO.— liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art 72 ff. des Bundesgesetzes Liber das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsâtziicher Bedeutung stellt (Art 74 Abs. 2 lit a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulâssig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiare Verfassungsbeschwerde nach Art 113 ff BGG erhoben wer- den. GeriJgt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmâssigen Rechten. X. Versicherungen

KK,2008.00002 / Seite 11 von 11 Werden sowohl die ziviirechtiiche Beschwerde als auch die subsidiare Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen wâhrend folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hânden hat (Art 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich Der Einzelrichter Der Gerichtssekretâr Meyer Volz/ BMA/IVI/BS versandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich II. Kammer KK.2008,00002

292860 Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter GerichtssekretarVolz Urteil vom 16. Juli 2009 in Sachen

Klagerin vertreten durch Rechtsanwâltin Petra Oehmke

gegen

Beklagte

Lagerhausstrasse 19 ■ Postfach • 8401 Winterthur -Telefon 052 268 10 10 ■ Fax 052 268 10 09 A. X. Versicherungen

KK,2008.00002 / Seite 2 von 11 Sachverhalt: 1. 1.1, geboren 1956, war seit dem 1. Januar 1996 (Urk. 6 S. 2) bei der Stiftung (ab 1. Januar 2001:

im Rahmen eine Zusatzversicherung zur obligatorischen, Kranken- versicherung „gemàss dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (WG) fiir ein Krankentaggeld versichert. Auf Grund einer Nierenerkrankung war die Versicherte ab 5. September 2005 arbeitsunfahig (Urk. 7/4). Die

richtete der Versicherten vorerst vom 4. November 2005 bis 28. Februar 2006 Taggeldleistungen fiir eine voile Arbeitsunfahigkeit aus (Urk. 7/3). Mit Schrei- ben vom 15. Mai 2006 (Urk. 7/6) teiite dei der Versicherten mit, dass es sich bei dem Nierenleiden, an welchem sie seit dem Jahre 1992 leide, um eine bereits bei Abschluss der Versicherung ausgebrochene Krankheit handle, wes- halb dieses Leiden von der Versicherung ausgeschlossen sei; die bereits ent- richteten Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 7'324.20 miissten zuriickgefor- dert werden (Urk. 7/6). Am 14. Juni 2006 teUte die der Versicherten mit, dass sie bereit sei, auf die Riickforderung im Betrag von Fr. 7'324.20 zu verzichten, falls ihr Ehegatte einen aUfalligen Erwerbsausfall nicht geltend ma- che (Urk. 7/8). Daran hielt die mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 (Urk. 7/10) fest. 1.2 Am 16. Mârz 2007 erhob die Versicherte vor dem Friedensrichteramt Langnau Klage gegen die und reichte am

10. April 2007 beim Bezirksgericht Horgen die Weisung des Friedensrichteram- tes ein und erhob Klage gegen die Stiftung mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, der Versicherten ei- nen Betrag von Fr. 10710.— nebst 5 % Verzugszins seit 11. Dezember 2006 zu bezahlen, worauf das Bezirksgericht Horgen am 17. Juli 2007 auf die Klage nicht eintrat und die Sache an das hiesige Gericht iiberwies. Mit Entscheid vom

30. November 2007 (Prozess Nr. KK.2007.00032) wies das hiesige Gericht die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten ab. 2. Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 erhob die Versicherte Klage gegen die

mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, der Versicherten einen Betrag von Fr. 10710.-- nebst 5 % Verzugszins seit 11. Dezember 2006 zu be- zahlen (Urk. 1 S. 2), X. X. Ver- sicherungen X. X. X. X. X. Versicherungen X. X.

KK.2008.00002 / Seite 3 von 11 Mit Klageantwort vom 13. Februar 2008 beantragte die die Abwei- sung der Klage (Urk. 6 S. 2). Mit Replik vom 2. April 2008 (Urk. 11 S. 2) hielt die Versicherte an ihrem klageweise gestellten Rechtsbegehren fest und bean- tragte eventualiter die Ruckerstattung geleisteter Versicherungspràmien im Be- trag von Fr. 7'420.~ (Urk. 11 S. 3). Mit Duplik vom 29. April 2008 (Urk. 14) hielt die an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest. Mit Verfii- gung vom 2. Mai 2008 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsels als geschlossen erkiârt. Der Einzelrichter zieht in Erwagung: 1. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20'000.— nicht iibersteigt, fàllt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zustandigkeit (§11 Abs. 1 des Gesetzes iiber das Sozial- versicherungsgericht) . 1.2 Nach Art. 12 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes liber die Krankenversicherung (KVG) unterliegen Zusatzversicherungen zur soziaien Krankenversicherung dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (WG). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 124 III 44 Erw. la/aa und 232 Erw. 2b). Nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht iiber die privaten Versichenmgseiruichtungen (VAG), in der ab 1. Januar 2006 giilti- gen Fassimg (bis 31. Dezember 2005: Art. 47 Abs. 2 aVAG), entscheidet das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten. Fiir Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur soziaien Krankenversicherung nach dem KVG sehen die Kantone gemàss Art. 85 Abs. 2 analog den Bestimmimgen fiir gewisse Mietrechts- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten (Art. 274d und Art. 343 des Obliga- tionenrechts, OR; vgl. BGE 127 III 424 Erw. 2 mit Hinweisen) ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen wtìrdigt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts in Sachen A. vom 6. Januar 2004, 5C.228/2003, Erw. 3.2 und § 23 Abs. 1 des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsgericht). 1.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Klagerin den Versicherungsantrag am

14. Dezember 1994 verfasste und die Richtigkeit gegeniiber der Angaben un- terschriftlich bestàtigte (Urk. 7/1 S. 5). Neben der Versicherten hat den Versi- cherungsantrag auch der Versicherungsberater der Beklagten unterzeichnet. Da die Klagerin den Versicherungsantrag jedoch eigenhândig unterzeichnete, han- delt es sich vorliegend nicht um einen Vertragsabschluss durch Stellvertreter im X. X.

KK,2008.00002 / Seite 4 von 11 Sinne von Art. 5 Abs. 1 WG. Die Klagerin muss sich die unterschrifdich bestâ- tigten Angaben im Versicherungsantrag daher entgegenhalten lassen. Un- bestrittenermassen (vgl. Urk. 7/9 S. 2) sind die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen fiir die Zusatz-Krankenversicherungen gemâss WG, Ausgabe 10.01 (Urk. 7/13; nachfolgend: AVB) und die Besonderen Versicherungsbedingungen fiir die Zusatz-Krankenversicherung gemâss W G (Urk. 7/14; nachfolgend: BVB) durch Ubernahme Vertragsbestandteil geworden. 2. 2.1 Gemâss Art. 9 W G ist ein Versicherungsvertrag dann nichtig, wenn bei Ver- tragsschluss das befiirchtete Ereignis bereits eingetreten ist. Die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, muss sich auf ein zukiinftiges Ereignis beziehen; ist dieses bereits eingetreten, ist eine kiinftige Verwirklichung der Gefahr nicht môglich. Eine sogenannte Riickwàrtsversicherung, bei welcher der Versicherer die Deckung fiir ein bereits vor Vertragsschluss eingetretenes Ereignis iibemimmt, ist unzulâssig, unabhangig davon, ob der entsprechende Schaden vor oder nach Vertragsschluss eintritt. Ob die Vertragsparteien Kenntnis des Er- eignisses bei Vertragsschluss Kenntnis hatten, ist unerheblich (BGE 127 HI 23 Erw. 2b/aa mit Hinweisen). 2.2 In der Krankenversicherung besteht die Gefahr, gegen deren Folgen versichert wird, in der Erkrankung der versicherten Person. 1st eine Krankheit im Sinne dieser Definition bei Vertragsschluss bereits ausgebrochen, so ist die Versiche- rung gegen ihre Folgen nach Art. 9 W G ausgeschlossen, unbekiimmert darum, ob sie noch andauert (BGE 127 HI 23 Erw. 2b, 118 V 169 Erw. 5c). Nicht erfasst werden von Art. 9 W G Falle, da die Gefahr nur teilweise eingetreten ist; die Versicherung eines nach Vertragsschluss eingetretenen Teilereignisses ist zulâs- sig. Als nur teilweise eingetreten gUt die Gefahr bei einzelnen Krankheitsfallen; insoweit schliessen Erkrankungen vor Abschluss des Versicherungsvertrages die Deckung kiinftiger Erkrankungen nicht ohne weiteres aus, handle es sich um gleichartige Erkrankungen oder um andersartige. Obwohi sich der rechtiiche Krankheitsbegriff nicht notwendig mit dem medizinischen deckt (BGE 124 V 121 Erw. 3b), ist auf medizinische Gnmdgegebenheiten Riicksicht zu nehmen, weshalb nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden kann, ob jemand an ge- sundheitlichen Symptomen leidet. Wenn sich die Gesundheit trotz Verschwin- dens der Symptôme in einem prekâren Zustand befindet, und weim sich der Wiedereintritt der Storung mit Wahrscheinhchkeit voraussehen lâsst, ist davon auszugehen, dass die Krankheit trotz voriibergehender Symptomfreiheit als Ur-

KK.2008,00002 / Seite 5 voni 1 sache kiinftiger Stòrungen bestehen bleibt. Denn eine Differenzierung aufgrund mehr oder weniger langer symptomfreier Phasen fiihrte zu kaum losbaren Ab- grenzungsschwierigkeiten. Daraus folgt aber, dass das emeute Auftreten von Symptomen einer vorbestandenen, riickfallgefâhrdeten Krankheit juristisch nicht als selbstandige Neuerkrankung beziehungsweise als Teilereignis aufzu- fassen ist, sondem als Fortdauem einer bereits eingetretenen Krankheit, mithin als Anwendungsfall eines bereits eingetretenen Ereignisses im Sirme von Art. 9 WG. Mithin steht nach der Rechtsprechung fiir die Definition des Krankheits- begriffs nicht das Auftreten von Symptomen, sondem deren medizinische Ursa- che im Vordergmnd (BGE 127 III 24 f Erw. 2b/bb mit Hinweisen). 2.3 Falls die Voraussetzungen des Art. 9 W G erfiiUt sind, so ist der Versicherungs- vertrag nichtig. Das bedeutet, dass der Vertrag keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag (Urs Ch. Nef, Basler Kommentar WG, Basel 2001, Art. 9 N 22). 1st die Gefahr nach Massgabe des Versicherungsvertrages nur zum Teil weggefallen, beziehungsweise das befiirchtete Ereignis nur zum TeU eingetreten, so gelangt mangels spezialgesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 100 WG) die allge- meine Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 OR zur Teilnichtigkeit zur Anwendung (Urs Ch. Nef, a.a.O., Art. 9 N 23). 2.4 Der Vertragsabschluss kommt mit Annahme des Antrags des Versicherungsneh- mer durch den Versicherer zustande (Art. 1 WG; Gerhard Stoessel, a.a.O., Art. 1 N 29). Der Versicherungsantrag wurde von der Beklagten am 16. Dezember 1994 angenommen (Urk. 7/1 S. 4). Der Versichemngsvertrag kam mithin am

16. Dezember 1994 zustande. 3.1 Dr. med., Facharzt FMH fiir Allgemeine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 18. Oktober 2005 eine progrediente Nierenmsuffìzienz Im Rahmen einer familiàren polyzystischen Nierenerkrankung. Seit dem Sommer 2005 leide die Klâgerein an einer zunehmenden renalen Insuffizienz, weshalb eine Nierentransplantation im Januar 2006 geplant sei (Urk. 7/2). 3.2 Dr. med. Innere Medizin Néphrologie Nieren und Hamwege FMH, erwahnte mit Bericht vom 1. Mârz 2006, dass er die Klagerin seit dem Jahre 1994 wegen einer chronischen, progressiven Niereninsufiizienz bei adulter, po- lyzystischer, dominanter Nierenerkrankung behandle. Seit dem 5. September 2005 bestehe eine Arbeitsunfahigkeit von 100 %. Die Klagerin leide an einer pràterminalen Niereninsuffizienz und es sei im Màrz 2006 eine Nierentrans- plantation von ihrem Ehegatten als Lebendnierenspender geplant (Urk. 7/4). B. C.

KK.2008.00002 / Seite 6 vonl 1 3.3 Mit Bericht vom 11. April 2006 stellte Dr. fest, dass eine adulte, polyzystische Nierenerkrankung erstmals im Jahre 1992 festgestellt worden sei. Mit einem progredienten Verlauf und einer terminalen Niereninsuffizienz habe gerechnet werden miissen. Die Nierentransplantation sei zwischenzeitlich er- folgreich durchgefiihrt worden (Urk. 7/5). 4. 4.1 Aus den obenerwâhnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die Klagerin seit dem Jahre 1992 an einer adulten polyzystischen dominanten Nierenerkran- kung litt und seit dem Jahre 1994 wegen einer chronischen, progressiven Nie- reninsuffizienz behandelt wurde. Zum Zeitpunkt bei Vertragsschluss am

16. Dezember 1994 litt die Klagerin daher einerseits bereits seit iiber zwei Jah- ren an einer adulten polyzystischen dominanten Nierenerkrankung. Die Nieren- erkrankung war zu diesem Zeitpunkt zudem bereits symptomatisch, weshalb die Klagerin bereits durch Dr. wegen einer chronischen progressiven Nie- reninsuffizienz hatte behandelt werden miissen. Demnach war das befiirchtete Ereignis bei Vertragsschluss bereits eingetreten und damit gemâss der zwingen- den (Art. 97 Abs. 1 WG) Vorschrift von Art. 9 W G nicht mehr versicherbar. Diesbeziiglich hat der in Frage stehende Krankentaggeldversicherungsvertiag demnach als teUnichtig zu gelten. 4.2 Die Vorbringen der Klagerin vermògen an diesem Beweisergebnis nichts zu ân- dem. Der Klagerin ist insbesondere nicht zu folgen, weim sie vorbringt, dass die versicherte Gefahr bei vorliegender Krankentaggeldversicherung nicht die Krankheit sondem die Arbeitsimfàhigkeit imifasse (Urk. 1 S. 5). Nach der Rechtsprechung (BGE 127 IH 21) besteht die versicherte Gefahr bei der Kran- kenzusatzversicherung vielmehr in der (bereits ausgebrochenen) Krankheit. Demnach ist eine Versicherung gegen die Folgen einer ausgebrochenen Krank- heit nach Art. 9 W G ausgeschlossen. Vorliegend ist die adulte polyzystische Nierenerkrankung bei der Klagerin im Jahre 1992 erstmals festgestellt worden, weshalb von einem Ausbruch dieser Erkrankung spatestens im Jahre 1992 aus- zugehen ist. Obwohi die Klagerin vorerst voriibergehend weitgehend symptom- fi'ei war, musste bereits im Jahre 1992 mit einem progredienten Verlauf sowie einer terminalen Niereninsuffizienz gerechnet werden. Entgegen den diesbeziig- lichen Vorbringen der Klagerin (Urk. 11 S. 3) handelte es sich bei der im Jahre 1992 erstmals festgestellten adulten polyzystischen Nierenerkrankung nicht um eine blosse Krankheitsdisposition. Derm nach der oben erwâhnten Rechtspre- chung (Erw. 2.2) ist fiir die Frage nach dem Bestehen und dem Ausbruch einer C. C.

KK.2008.00002 / Seite 7 von 11 Krankheit im rechtiichen Sinne nicht aufgrund mehr oder weniger langer sym- ptomfreier Phasen zu diff^erenzieren. Vielmehr bleibt eine Krankheit trotz vorii- bergehender Symptomfreiheit als Ursache kiinftiger Stòrungen bestehen. Es ist vorliegend demnach von einem Ausbmch der adulten polyzystischen Nierener- krankung im Jahre 1992 auszugehen. 5. 5.1 Zu priifen bleibt, wie es sich mit dem Eventualantiag der Klagerin auf Riicker- stattung der von ihr geleisteten Versicherungspràmien verhàlt (Urk. 11 S. 3). 5.2 Art. 20 Abs. 2 OR stellt den Gmndsatz auf, dass nur die vom Mangel betioffe- nen Telle eines Vertrages nichtig sind, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil iiberhaupt nicht geschlossen worden ware. Diese Regel ist eine Auspràgung des allgemeinen Grundsatzes, wonach im Sinne einer gel- tungserhaltenden Reduktion die Nichtigkeit niix so weit reichen soil, als es der Schutzzweck der verletzten Norm verlangt (BGE 131 III 470 Erw. 1.3; 123 lU 298 f. Erw. 2e/aa). Die Frage, ob der Vertrag ohne den nichtigen Teil geschlos- sen worden ware, ist grundsatzlich nach dem Vertiauensprinzip zu beantworten, indem der mutmassliche beziehungsweise hypothetische Parteiwille ermittelt wird, sofem nicht ein diesbeziiglicher tatsâchlicher Parteiwille nachgewiesen werden kann (BGE 131 III 470 Erw. 1.2). Dabei ist danach zu fragen, welche Vereinbarung die Parteien unter den konkreten Umstanden in Kermtnis des Mangels getroffen hâtten (BGE 124 III 60 Erw. 3c mit Hinweisen), wobei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses dafur massgeblich ist. Nach der Rechtsprechung zu Art. 20 Abs. 2 OR ist bei Zweifeln am Bestehen eines h)rpothetischen Partei- willens zu Gunsten der Ganznichtigkeit der Teilnichtigkeit der Vorzug zu geben. Kann unter Beriicksichtigung der gesamten Umstande nicht ermittelt werden, mit welchem Inhalt die Vereinbarung ohne die nichtigen Bestimmungen nach dem tatsachlichen (BGE 131 HI 470 Erw. 1.2) beziehxingsweise hypothetischen (vgl. BGE 114 II 159 Erw. 2c) Willen der Parteien geschlossen worden ware, stòsst die richterliche Aufrechterhaltung eines teilweise nichtigen Vertrages an ihre Grenzen, und der Vertrag ist im gesamten Umfang als nichtig zu behan- dein. Die Konstellation entspricht jener bei der Auslegung einer Parteiverein- bamng nach dem Vertiauensprinzip, in welcher jede Partei die Beweislast fiir die Umstande trâgt, welche fiir ihr Verstàndnis der Vereinbarung sprechen. Lâsst sich aufgrund der gesamten Umstande nach dem Vertiauensprinzip kein eindeutiger Sinn ermitteln, kommt keine vertiagliche Bindung zustande, da auch normativ kein objektiv massgebender Vertiagsinhalt festgestellt werden

KK.2008.00002 / Seite 8 von 11 kann (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom

17. August 2006, 4C. 156/2006, Erw. 3.1 ff. mit Hinweisen). 5.3 Vorliegend ist der tatsachliche Willen der Parteien nicht zu emieren. Die Frage, ob oder wie die Parteien den Vertiag ohne die Versicherung fiir die Folgen der adulten polyzystischen Nierenerkrankung der Klagerin aufrecht erhalten hâtten, ist demnach nach dem Vertiauensprinzip zu priifen. Dabei gilt es in Betiacht zu Ziehen, dass die Parteien ihre Vertiagsbeziehimg auf eine lângere Zeitperiode ausgerichtet hatten, und dass die Klagerin nicht nur eine Krankentaggeldversi- cherung, sondem auch die Grundversicherung und eine Krankenzusatzversi- cherung fiir Heilbehandlung mit der Beklagten abschloss (Urk. 7/1). Sodann war auch der Ehegatte der Klagerin bei der Beklagten fiir ein Krankentaggeld versi- chert (vgl. Urk. 7/6). Es ist daher davon auszugehen, dass die Klagerin bei Ver- tragsschluss die Krankentaggeldversichemng mit der Beklagten auch mit einem Vorbehalt fiir die Folgen der adulten polyzystischen Nierenerkrankung abge- schlossen hâtte. Des Gleichen ist auf Seiten der Beklagten davon auszugehen, dass diese eine Krankentaggeldversicherung mit einem solchen Vorbehalt ab- geschlossen hâtte. Dabei ist als bekannt vorauszusetzen, dass Krankentaggeld- versicherer bei Vereinbarung eines Vorbehalts fiir eine bestimmte Krankheit den betieffenden Versicherungsnehmern deswegen iiblicherweise keine Prâmienre- duktion gewâhren. Es ist davon auszugehen, dass dieser Umstand auch der Kla- gerin bekannt war. In Wiirdigung der gesamten Umstande ist daher davon aus- zugehen, dass die Parteien in Kenntnis der Nierenerkrankung der Klagerin den Vertiag ohne den nichtigen Teil geschlossen hâtten, indem sie einen Vorbehalt fiir die Folgen dieser Erkrankung, ftir diesen Vorbehalt jedoch keine Prâmienre- duktion vereinbart hâtten. 5.4 Unter diesen Umstanden besteht kein Anspmch der Klàgerin auf Riickerstattung der von ihr fiir die Krankentaggeldversicherung geleisteten Versicherungsprà- mien. 6. 6.1 Abschliessend zu priifen bleibt eine allfallige Haftung der Beklagten fiir ein wâhrend der Vertragsverhandiungen bei der Klagerin erwecktes Vertiauen. 6.2 Da Art. 9 W G keine Schadenersatzpflicht derjenigen Vertiagspartei vorsieht, welche den wahren Sachverhalt kannte, geht die Lehre davon aus, dass ein all- falliger Schadenersatzanspmch der unkundigen Vertiagspartei nach den Regein der cvdpa in contiahendo zu priifen sei (Urs Ch. Nef, a.a.O, N. 25 zu Art. 9 WG). Als Obergriff erfasst die Vertiauenshaftung auch die Verantwortiichkeit aus

KK.2008.00002 / Seite 9 vonl 1 culpa in contiahendo und weitere interessenmâssig gleich gelagerte Tatbestand- gmppen, die zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt sind. Vielfach handelt es sich dabei um die Haftung eines vertiagsfremden Dritten, bei welcher das von diesem erweckte Vertiauen die Rechtsgrundlage eines Schadenersatzanspmchs bildet, wenn es anschliessend enttàuscht wird. Erforderlich ist jeweils eine so genannte „rechtiiche Sonderbindung", die aus einem bewussten oder normativ zurechenbaren Verhalten der in Anspruch genommenen Person entsteht, und die es gegen ein zufàlliges imd ungewoUtes ZusammenpraUen, wie es im Re- gelfall einer auf Fahrlassigkeit griindenden Deliktshaftung eigen ist, abzugren- zen gilt (BGE 128 m 324 Erw. 2.2; 130 IH 345 Erw. 2.1. und 2.2 S. 349 ff). Als reine Vertiauenshaftung hat das Bundesgericht zrmi Beispiel die Konzemver- antwortung fiir die Schaffung bestimmter Erwartungen, die spâter enttàuscht wurden, ausgestaltet. Nach der Rechtsprechung kommt die culpa in contia- hendo gelegentiich auch auf den vertraglichen Bereich zur Anwendung, wobei es sich dabei um eine als Vertiauenshaftung im weiteren Sinne zu verstehende Ersatzpflicht aus positiver Vertiagsverletzung handelt. Die Verletzung dieser Neben- oder Verhaltenspflichten ist aus Griinden der PraktikabUitât im Ver- tragsnexus zu belassen, weshalb die Verantwortiichkeit nach den Regein der Vertragshaftung zu beurteilen ist (BGE 128 UI 324 Erw. 2.5; Urteil des Bundes- gerichts m Sachen X. vom 9. Juli 2004, Erw. 2.2, 5C.45/2004 mit Hinweisen). 6.3 Die Klagerin macht geltend, dass sie bei Vertiagsschluss dem Versiche- mngsberater der Beklagten mitgeteilt habe, dass sie erblich bedingt eine polyzystische Niere habe. Da sie zu diesem Zeitpunkt jedoch keine gesundheitii- chen Beschwerden verspiirt habe, habe der Versicherungsberater die entspre- chende Frage im Versichemngsantiag mit „Nein" beantwortet (Urk. 1 S. 3). Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsatzen der culpa in contiahendo lâsst sich daraus jedoch nicht ableiten. Denn einerseits hat die Klagerin den Versi- chemngsantiag eigenhândig unterzeichnet, weshalb sie sich den Inhalt des An- trags und insbesondere die Antwort auf die darin enthaltenen Fragen entgegen- halten lassen muss. Andererseits macht die Klàgerin nicht geltend, dass sie dem Versicherungsberater mitgeteilt habe, dass sie an einer chronischen progredien- ten Nierenerkrankung leide, dass sie deswegen seit 1994 durch Dr. be- handelt worden sei, und dass bereits im Jahre 1992 mit einem progredienten Verlauf und einer terminalen Niereninsuffizienz zu rechnen war. Es kann dem- nach nicht gesagt werden, dass der Versicherungsberater der Beklagten bei der Klàgerin berechtigte Erwartungen geweckt hàtte, welche anschliessend durch die Beklagte in treuwidriger Weise enttàuscht worden wâren (vgl. BGE 120 II 336 Erw. 5a). Der Beklagten, welche vor Vertiagsschluss keine Informationen C.

KK.2008.00002 / Seite 10 von 11 iiber den Gesundheitszustand der Klagerin bei Àrzten oder bei ihrem Vertrau- ensarzt eingeholt hatte (Urk. 7/1), war der Umstand, dass die Klàgerin an einer Nierenerkrankung litt, vielmehr nicht bekannt, weshalb ihr Verhalten im Rah- men der Vertiagsverhandlungen nicht als tieuwidrig bezeichnet werden karm. Damit fàllt eine Verantwortiichkeit der Beklagten aus culpa in contiahendo ausser Betiacht. 7. Nach Gesagtem steht daher fest, dass die Klàgerin gegeniiber der Beklagten kei- nen Anspruch auf Ausrichtung eines Taggeldes fiir die Folgen der bei Ver- tiagsschluss bereits ausgebrochenen adulten polyzystischen Nierenerkrankung hat, und dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Krankentaggeldversi- cherungsvertrag diesbeziiglich teilnichtig ist. Demnach ist die Klage abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Krankentaggeldvertrag insofern nichtig ist, als darin die Ausrichtung eines Taggeldes fur die Folgen der bei Vertragsschluss bereits ausgebrochenen adulten polyzystischen Nierenerkrankung der Klagerin vereinbart wurde. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwâltin Petra Oehmke -

- Bundesamt fiir Privatversicherungen 4. Da der Streitwert unter Fr. SO'OOO.— liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art 72 ff. des Bundesgesetzes Liber das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsâtziicher Bedeutung stellt (Art 74 Abs. 2 lit a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulâssig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiare Verfassungsbeschwerde nach Art 113 ff BGG erhoben wer- den. GeriJgt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmâssigen Rechten. X. Versicherungen

KK,2008.00002 / Seite 11 von 11 Werden sowohl die ziviirechtiiche Beschwerde als auch die subsidiare Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen wâhrend folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hânden hat (Art 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich Der Einzelrichter Der Gerichtssekretâr Meyer Volz/ BMA/IVI/BS versandt