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20090604_d_ag_o_01

04. Juni 2009 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2009-06-04 · Deutsch CH
Sachverhalt

benennen können. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass er in Versicherungsangele- genheiten gegenüber der Beklagten wiederholt unrichtige Angaben ge- macht habe und deshalb auch rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt wor- den sei (Urteil S. 5 f.).

Zusammenfassend bestünden mehr als nur leichte Zweifel, ob sich am

23. Juli 2001 ein Gewitter mit Blitzschlag ereignet habe, das sodann die Beschädigung diverser Elektrogeräte des Klägers verursacht habe. Die Klage wäre auch aufgrund eines nicht rechtsgenügend substantiierten Schadens abzuweisen gewesen. Die ins Recht gelegte Offerte sei zwei- felhaft und äussere sich nicht zu den Reparaturkosten. Es fänden sich darin auch keine Ausführungen darüber, welche Teile defekt sein sollten und ersetzt werden müssten. Es würden nur Ersatzanschaffungen offe- riert. Auch eine Begutachtung der elektronischen Geräte, die aufgrund des Blitzschlages einen Defekt erlitten haben sollten, vermöchte am Be- weisergebnis nichts zu ändern. Selbst wenn sich schlüssig feststellen liesse, dass die Geräteschäden durch eine Überspannung eingetreten seien, wie dies bei einem Blitzeinschlag möglich sei, könne dies nicht dazu führen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Blitzschlag vom

23. Juli 2001 dafür kausal verantwortlich gewesen sei (Urteil S. 6).

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3.4. Der Kläger macht mit Appellation im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die vorhandenen Beweismittel willkürlich gewürdigt. Es sei durchaus plausibel, dass er den Schaden an seinen Geräten erst nach der Rück- kehr aus seinen Ferien am 10. August 2001 festgestellt habe. Weiter stehe fest, dass am 23. Juli 2001 im Kanton Aargau starke Gewitter statt- gefunden hätten. Gemäss Schreiben des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz (Replikbeilage 1) habe die Messstation Buchs-Aarau, die weniger als 10 km von _________ entfernt sei, mehr als 150 Blitze im Umkreis von 3 km bis 30 km registriert. Seine Angaben, wo- nach seine Geräte durch Blitzschlag zerstört/beschädigt worden seien, seien demnach glaubwürdig und schlüssig, ernsthafte Zweifel daran könnten nicht bestehen. Die beantragte Untersuchung der noch vorhan- denen Geräte diene der weiteren Plausibilisierung. Angesichts dieses Szenarios erscheine es überdies absolut glaubwürdig, dass er die in Kla- gebeilage 9 bis 12 verurkundeten Schreiben an die Beklagte gesandt habe. Bis August 2004 habe er die Briefe an die Beklagte nicht per Ein- schreiben oder gar per Rückschein, sondern mit normaler A-Post ge- schickt. Insgesamt liege es nahe, dass die Beklagte die vier Zuschriften erhalten, dann aber verloren habe. Es sei unzutreffend und aktenwidrig, dass er keinen einzigen Beleg der zerstörten Geräte habe vorweisen kön- nen. In der Replikbeilage 2 und 3 habe er Belege für den Erwerb und die Installation einer Luxus-Satelliten-Anlage eingereicht, und die beschädig- ten Geräte könnten begutachtet werden. Die Auseinandersetzung mit D. ab ca. 2004 vermöge die Glaubwürdigkeit der Offerte der C. AG (Klagebeilage 10) nicht zu erschüttern (Appellation S. 3 ff.).

Zusammenfassend führe eine korrekte Würdigung der Beweise und In- dizien dazu, dass der Eintritt des versicherten Ereignisses im Rahmen des erforderlichen Wahrheitsbeweises nachgewiesen sei. Schon gar nicht bestehe Grund, diejenigen Beweismittel (Begutachtung) zu verweigern, die zumindest den nahezu vollen Beweis ermöglichten. Sein früheres Verhalten könne nicht ins Feld geführt werden (Appellation S. 8 f.).

3.5. Die Beklagte hielt in der Appellationsantwort im Wesentlichen an ihrer im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Auffassung fest.

4. Gemäss Art. 8 ZGB hat der Versicherungsnehmer zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) neben dem Bestand eines Versicherungsvertrags den Eintritt des Versicherungsfalls und den Um- fang des Anspruchs zu beweisen, während der Versicherer die Beweislast für die Tatsachen trägt, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag ge-

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genüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Die Recht- sprechung hat das Regelbeweismass für den Eintritt des Versicherungs- falls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt, da - nament- lich bei der Diebstahlversicherung - in der Regel eine Beweisnot gegeben sei (BGE 130 III 321 Erw. 3.1, 3.2, 3.3). Das trifft für den vom Kläger be- haupteten Blitzschlag vom 23. Juli 2001 auch zu, nachdem dieser - wie in der Regel der in der Praxis jeweils relevante Diebstahl - in seiner Abwe- senheit stattfand. Gemäss dem angeführten Bundesgerichtsentscheid sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit höher als beim Glaubhaftmachen. Glaubhaft gemacht sei eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele- mente sprächen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechne, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesse die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, dürfe aber für die betreffende Tatsa- che weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (BGE 130 III 321 Erw. 3.3).

Der Anspruchsberechtigte genügt somit seiner Beweislast, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich zu machen vermag. Gelingt es aber dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehen- den Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsbe- rechtigten gescheitert. Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstel- lung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberechtigten, wozu auch des- sen Glaubwürdigkeit an sich gehört. Da sich der Eintritt des Versiche- rungsfalls in der Regel nicht direkt, sondern bloss mit mehr oder weniger schlüssigen Indizien beweisen lässt, kann eine Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit geeignet sein, auch die Überzeugungskraft der Sachdar- stellung zu erschüttern (BGE 130 III 321 Erw. 3.4). Der Schwerpunkt der Beweisführung verlagert sich folglich notgedrungen auf die Glaubwürdig- keit des Ansprechers - insbesondere in Fällen, wo nur mehr oder minder schlüssige Indizien zu beurteilen sind. Der gewährte Wahrscheinlichkeits- beweis ist im Grund nichts anderes als eine Überprüfung der Glaubwür- digkeit. Wenn sie fehlt oder abhanden kommt, sind die Folgen deshalb einschneidend (Nef, Beweisregeln im Versicherungsfall, in: HAVE 2002 S. 379).

5. 5.1. Die Parteien haben unbestrittenermassen einen Vertrag über eine Haus- halt-Versicherung (Police Nr. _________) geschlossen (Klagebeilage 2; Klageantwort S. 3, act. 18). Mit diesem Vertrag wurde der gesamte Haus- rat am Versicherungsort _________, gegen die Ereignisse Feuer, Diebstahl, Wasser und Glasbruch versichert. Als versichert gelten dabei gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB B 318 u.a.

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Schäden durch Brand, plötzliche und unfallmässige Rauchentwicklung, Blitzschlag, Explosion, Implosion sowie Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon (AVB B 318 B./1./1.1). Versichert ist der gesamte Hausrat des Versicherungsnehmers und der mit ihm in Hausge- meinschaft lebenden Personen am Versicherungsort, wobei dazu auch die zum privaten Gebrauch anvertrauten, geleasten oder gemieteten Ge- genstände gehören (AVB B 318 A./1.).

5.2. 5.2.1. In Bezug auf das Schadenereignis an sich, d.h. die Zerstö- rung/Beschädigung der in act. 37 f. genannten Geräte (TV-Gerät Finlux, weiss, Videogerät Finlux, Satellitenempfangsanlage Echo Star SR 5500 mit Interface Echo Star Magic Box, Kamera und Monitor einer Überwa- chungsanlage) durch einen Blitzschlag am 23. Juli 2001, hat die Vorin- stanz zutreffend festgestellt, dass sich der Kläger an jenem Tag nicht zu Hause, sondern im Spital Baden aufgehalten hat und demzufolge weder ein Gewitter, einen Blitzschlag noch die Zerstörung der Geräte durch Blitzschlag hat wahrnehmen können (Urteil S. 4). Auch Zeugen, die eines dieser Ereignisse bestätigen könnten, sind nicht vorhanden. Aus dem Be- richt des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz ergibt sich zwar, dass die Wetterlage am Nachmittag/Abend des 23. Juli 2001 gewittrig war und es im Umkreis von 3 km bis 30 km der Messsta- tion Aarau-Buchs zu rund 150 Blitzen gekommen ist (Replikbeilage 1). Dies macht es jedoch im Sinn des erwähnten Berichts und mit der Vorin- stanz lediglich möglich, dass es damals auch in _________ Gewitter mit Blitzaktivität gegeben hat. Bereits ein Blitzschlag als Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Sachverhalts ist also nicht überwiegend wahr- scheinlich. Noch ungewisser ist, dass als kausale Folge eines (wie gesagt nur möglichen) Blitzschlags die vom Kläger aufgeführten Geräte beschä- digt worden sind (richtig Urteil S. 4; ebenso Appellationsantwort S. 6).

5.2.2. 5.2.2.1. Was die Glaubwürdigkeit des Klägers angeht, fällt dessen späte Wahr- nehmung und entsprechend späte Anzeige des Schadenfalls an die Be- klagte auf. Die Schadenmeldung nahm er unbestrittenermassen am

13. August 2001 per Telefon vor (Klageantwort S. 4, act. 19). Der Kläger behauptet hierzu, den Schaden nach seiner Rückkehr aus dem Spital Ba- den am 30. Juli 2001 nicht bemerkt zu haben. Er sei ihm erst nach seinen Ferien am Freitag, 10. August 2001, aufgefallen, worauf er am folgenden Montag die Beklagte telefonisch informiert habe. Auch wenn es zutreffen mag, dass er vor seiner Abreise in die Ferien keine Zeit hatte fernzusehen (Appellation S. 3), so ändert dies doch nichts daran, dass er in der von ihm verfassten Schadenanzeige vom 22. August 2007 (Klagebeilage 9) unter der Rubrik "genaue Beschreibung des Hergangs" von "teilweise

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Feuer" sprach. Dies nun so umzuinterpretieren, dass damit nur "Ver- schmorungen innerhalb der vom Blitzschlag betroffenen Geräte" (Appel- lation S. 3) gemeint gewesen seien, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten, der das Bestreben zu Grunde liegt, den richtigen Schluss der Vorinstanz, ein Brandschaden wäre vom Kläger sofort bemerkt worden, zu entkräften. Dies gelingt jedoch nicht. Der Kläger hatte gemäss seiner Version - unabhängig vom unter seiner Wohnung gelegenen Garagebe- trieb (Appellation S. 3) - auch noch nach dem Ende seiner Ferien Feuer- spuren wahrgenommen, ansonsten die Schadenanzeige nicht dahinge- hend gelautet hätte. Umso mehr mussten ihm diese Spuren bereits vor seiner Abreise in die Ferien auffallen. Im Übrigen wurde nach seinen An- gaben nicht nur ein einzelnes Fernsehgerät beschädigt, sondern auch di- verse andere Geräte.

5.2.2.2. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers ergeben sich weiter aus dem der Umstand, dass der prozesserfahrene Kläger (vgl. richtig Urteil S. 5) vier wichtige Schreiben an die Beklagte (Klagebeilage 9-12), darunter die zentrale Schadenanzeige vom 22. August 2001 und die Offerte vom

19. September 2001, uneingeschrieben versandt haben will (Appellation S. 6). Die Beklagte bestreitet, diese Postsendungen je erhalten zu haben (Appellationsantwort S. 7). Wie der Kläger ausführt, ist es unwahrschein- lich, dass mehrere zu verschiedenen Zeiten in der Schweiz der Post auf- gegebene Briefe eines Absenders an ein und denselben Adressaten in der Schweiz bei Letzterem nicht ankommen (Appellation S. 6). Aus dieser aus der Lebenserfahrung fliessenden richterlichen bzw. Erfahrungsver- mutung (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2006 N 86 zu Art. 8 ZGB; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozess- rechts, 8. Aufl, Bern 2006, 10. Kapitel Rz 51) könnte der beweisbelastete Kläger allerdings nur etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn er die für die Vermutung benötigte Vermutungsbasis, d.h. die tatsächliche Postauf- gabe, dargetan hätte (Schmid, a.a.O.). Er vermag aber keinerlei näheren Umstände darzutun, welche auf eine Postaufgabe insbesondere der Schadenanzeige vom 22. August 2001 und der Offerte vom 19. Septem- ber 2001 schliessen liessen, und nachdem er bereits einmal wegen Be- trugs zum Nachteil der Beklagten verurteilt werden musste (Antwortbei- lage 8; vgl. auch nachstehend Ziff. 5.2.2.4), muss durchaus nicht "nach dem gesunden Menschenverstand" (Appellation S. 6) ausgeschlossen werden, dass er die von ihm behaupteten Schreiben entweder bewusst nicht abgeschickt oder nachträglich zum Zweck der Täuschung des Ge- richts erstellt hat.

Als Indiz für die Tatsache, dass die Schadenanzeige vom 22. August 2001 und die Offerte vom 19. September 2001 bei der Beklagten einge- gangen seien, macht der Kläger geltend, ein Mitarbeiter der Beklagten sei im Januar 2002 bei ihm zu Hause vorbeigekommen, habe den Schaden

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begutachtet und diverse Fotos gemacht. Er habe dem Kläger zu verste- hen gegeben, dass die Sache nun "in Ordnung" (Klage S. 5, act. 5) komme. Diese Behauptungen werden von der Beklagten allerdings bestritten (Klageantwort S. 6, act. 21; Duplik S. 12, act. 59). Mit der Vorin- stanz (Urteil S. 5) ist dazu festzustellen, dass der Kläger tatsächlich of- fenbar weder den Namen dieses Mitarbeiters weiss, noch ihn identifizier- bar beschreiben kann. Der Sachverhalt ist von den Parteien in Klage, Antwort, Replik und Duplik vorzubringen (§ 183 ZPO). Ohne Verletzung der Verhandlungsmaxime (§ 75 Abs. 1 ZPO) dürfen nicht oder nicht rechtzeitig behauptete Tatsachen vom Gericht nicht berücksichtigt werden (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Aarau/Salzburg/Frankfurt am Main 1998, N 6 zu § 75 ZPO). Der Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe mit dem Kläger zur Beschreibung des Mitarbeiters keine Parteibefragung durch- geführt (Appellation S. 8), nachdem er im Behauptungsverfahren dazu keinerlei Angaben gemacht und zu diesem Punkt vor Vorinstanz die Parteibefragung auch gar nicht beantragt hat (Klage S. 5, act. 5; Replik S. 9, act. 41).

Jedenfalls gelingt ihm der Zustellungsnachweis für die vier erwähnten Schreiben, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urteil S. 5), nicht.

5.2.2.3. Wollte man dennoch der Version des Klägers folgen, wonach er die in Klagebeilage 9-12 enthaltenen Schreiben abgeschickt hat (und der Scha- denfall tatsächlich wie von ihm vorgebracht eingetreten ist), ist unver- ständlich, dass er gegenüber der Beklagten nicht eindringlicher interve- niert hat. Die Schadenanzeige datiert vom 22. August 2001 und die Of- ferte der C. AG vom 19. September 2001. Die beiden weiteren Mahnschreiben an die Beklagte, in denen der Kläger implizit oder explizit beanstandete, die Behandlung seines Falls gehe nicht vorwärts, stammen sodann erst vom 17. Dezember 2001 und 25. Juni 2003 (!). Wäre der Schadenfall wirklich so eingetreten, wie vom Kläger geltend gemacht, wäre nicht zuletzt auf Grund seiner Geschäfts- und Prozesserfahrenheit zu erwarten gewesen, dass er dessen Behandlung gezielter vorangetrie- ben und verfolgt hätte (in diesem Sinn auch Appellationsantwort S. 7). Insbesondere hätte er - neben der Versendung der Post an die Beklagte per Einschreiben - die betroffenen Geräte gemäss Aufforderung in der Schadenanzeige (Rückseite, oben) zusätzlich spezifiziert, die Beweise für seine Behauptungen rechtzeitig gesichert (vgl. dazu auch nachstehender Absatz sowie nachstehend Ziff. 5.3.1, 5.3.2) und nicht erst Ende 2006 Klage erhoben. Seine vorgebrachten gesundheitlichen Probleme vermö- gen daran nichts zu ändern (Appellation S. 8).

In Bezug auf die Offerte vom 19. September 2001 lässt sich speziell fest- stellen, dass die C. AG gemäss Firmenzweck ein elektronisches

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Rechenzentrum betrieb (Klageantwortbeilage 3 und 4) und entsprechend inkompetent war, eine verlässliche Schadenanalyse vorzunehmen (ebenso Appellationsantwort S. 9). Die Offerte, unterzeichnet von D., zu dem der Kläger damals noch in gutem Einvernehmen stand (vgl. Appellation S. 7), ist in ihrem Inhalt denn auch sehr lapidar abgefasst. Sie beschränkt sich ohne nähere Ausführungen im Wesentlichen auf die Aus- sage, eine Reparatur der defekten Geräte sei "kaum noch lohnenswert", sowie die Offerte von Ersatzgeräten (vgl. ähnlich Appellationsantwort S. 6). Zur Art der Beschädigungen wird nichts festgehalten. Ebenso fehlen jegliche Aussagen, weshalb die Geräte durch Blitzschlag beschädigt wor- den sein sollen, sodass davon auszugehen ist, dass keine Analyse der Schadenursache erfolgte, sondern hierzu einfach die Version des Klägers übernommen wurde (vgl. denn auch den Betreff, in dem die angebliche Schadenursache bereits enthalten ist und dem zu entnehmen ist, dass es hauptsächlich um die Frage der Schadensbehebung und eine Offerte ging; ebenso Appellationsantwort S. 8). Insgesamt vermittelt sie den Ein- druck einer unprofessionellen und unverlässlichen Offerte, unweit eines Gefälligkeitsschreibens. Sie ist insbesondere auch kein Indiz für den die Grundlage des klägerischen Anspruchs bildenden Sachverhalts des Blitz- einschlags vom 23. Juli 2001 und der Beschädigung der Geräte als di- rekte Folge davon.

Was die Belege über die angeblich beschädigten Geräte angeht (vgl. dazu Urteil S. 5), ist zwar richtig, dass diese nicht dieselbe Wichtigkeit einnehmen wie bei einem Diebstahl. Ihnen jegliches Interesse abzuspre- chen (Appellation S. 7), ist jedoch verfehlt. Wie angedeutet unterliess der Kläger bereits in der Schadenanzeige nähere Angaben zu den betroffe- nen Geräten und reichte der Beklagten auch keine Belege ein. Die in Replikbeilage 2 und 3 enthaltene Rechnung und die Auftragsbestätigung (Appellation S. 7) betreffen eine Satelliten-Anlage und einen Parabolspie- gel (Replik S. 4, act. 36), wobei der Parabolspiegel am 23. Juli 2001 gar nicht beschädigt wurde (Replik S. 6, act. 38). Der diesbezügliche Beleg ist demnach irrelevant. Die Rechnung über die Satelliten-Anlage datiert vom

6. Januar 1990. In Anbetracht des Zeitablaufs von über zehn Jahren bis zum angeblichen Schadenereignis vermag sie den Beweis nicht zu erbringen, dass es sich bei dieser Anlage noch um dasselbe Gerät han- delt, das am 23. Juli 2001 durch Blitzschlag zerstört worden sein soll.

5.2.2.4. Das frühere Verhalten des wegen mehrfachen, zum teil versuchten Versi- cherungsbetrugs (u.a. zum Nachteil der Beklagten) vorbestraften Klägers (Klageantwortbeilage 8 und 9) zeigt weiter, dass sich dieser nicht scheut, gegenüber Versicherungen (u.a. der Beklagten) falsche Angaben zu ma- chen und diese zu betrügen. Dies reduziert die Glaubwürdigkeit des Klä- gers zusätzlich. Ob der Vorstrafe gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichts vom 15. Oktober 2003 exakt derselbe Sachverhalt bzw. die-

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selbe "Betrugsmaterie" zu Grunde liegt oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Das frühere betrügerische Verhalten des Klägers, der mit dem er- wähnten Urteil immerhin zu dreizehn Monaten Zuchthaus verurteilt wurde, sodann unter dem Titel jeder Garagist laufe Gefahr, durch Kunden in ein Delikt miteinbezogen zu werden, bagatellisieren zu wollen (Appellation S. 8 f.), ist verfehlt.

5.3. 5.3.1. In Würdigung der gesamten Umstände ist mit der Vorinstanz, auf die ver- wiesen werden kann (Urteil S. 6), festzustellen, dass der Kläger den Be- weis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versiche- rungsfalls nicht erbracht hat. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob es am

23. Juli 2001 in _________ zu einem Blitzschlag gekommen ist, der ver- schiedene Geräte des Klägers (Replik S. 5 f., act. 37 f.) zer- stört/beschädigt hat. Die Tatsache, dass Blitze geeignet sind, am Strom- netz angeschlossene Elektrogeräte zu zerstören, und der Umstand, dass es am besagten Tag in _________ möglicherweise zu Gewittern mit Blitz- aktivität gekommen ist, genügen für den erforderlichen Beweis nicht, und dieser kann auch nicht durch die Durchführung einer Parteibefragung, die Vornahme eines Augenscheins und die Einholung eines Gutachtens über die angeblich beschädigten Geräte erbracht werden. Die Version des Klä- gers ist aufgrund seiner Rechtsschriften hinreichend bekannt, und es ist nicht davon auszugehen, dass eine Befragung der Parteien knapp acht Jahre (bzw. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils gut sechs Jahre) nach dem angeblichen Schadeneintritt zu neuen Erkenntnissen führen könnte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Begutachtung/des Augenscheins: Selbst wenn feststellbar wäre, dass es sich bei den noch vorhandenen Geräten um dieselben Geräte handelt, die am 23. Juli 2001 beschädigt worden sein sollen - die Aussagen von B. zu seinen Wahrnehmungen aus dem Jahr 1996 (Replik S. 4, act. 36) wären mehr als zehn Jahre später erwartungsgemäss mit Unsicherheiten behaftet, sodass sich daraus keine verlässlichen Schlüsse ziehen liessen -, steht nicht fest, dass diese nicht durch den (wegen Versicherungsbetrugs vorbestraften) Kläger manipuliert worden oder auf andere Weise als durch einen Blitzschlag zu Schaden gekommen sind. In diesem Sinn vermöchte auch die allfällige Feststellung, die Geräte seien durch eine Überspannung beschädigt worden, nicht zwingend darauf zu schliessen, dass dies auf einen Blitzschlag vom 23. Juli 2001 zurückzuführen wäre.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen und ist auch die Appellation des Klägers abzuweisen.

5.3.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Schadenumfang nicht hinreichend nachgewiesen ist. Wie den Akten zu entnehmen ist,

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stützt der Kläger seine Forderung von Fr. 8'800.00 auf die Offerte der C. AG (Klagebeilage 10). Diese Offerte wurde vorstehend (Ziff. 5.2.2.3) als unprofessionell und unverlässlich eingestuft. Sie äussert sich nur zu den Kosten für Ersatzanschaffungen, Ausführungen über Reparaturkosten finden sich darin nicht. Die Offerte erweist sich als für den Nachweis des Schadenquantitativs untauglich, und die Klage wäre demnach auch aufgrund eines nicht rechtsgenüglich substantiierten Schadenumfang abzuweisen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 6). Auch in diesem Zusam- menhang würden weitere Beweisabnahmen zu keinem anderen Ergebnis führen. Mehrere Jahre nach dem angeblichen Schadenereignis lässt sich der damals eingetretene Schaden nicht mehr feststellen, selbst wenn die betroffenen Geräte noch vorhanden sein sollten (vgl. analog vorstehend Ziff. 5.3.1).

6. Bei diesem Verfahrensausgang werden die zweitinstanzlichen Verfah- renskosten dem Kläger auferlegt, wobei ihm diese Kosten aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt späte- rer Rückforderung gemäss § 133 ZPO einstweilen vorzumerken sind. Zu- dem hat er der Beklagten ihre Parteikosten zweiter Instanz zu ersetzen (§ 334 i.V.m. § 112 Abs. 1 ZPO).

7. 7.1. Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 20. November 2006 die unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt (act. 7).

Die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege erstreckt sich auf den ganzen kantonalen Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung (Büh- ler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 8 zu § 129 ZPO). Auf das vom Kläger im obergerichtlichen Verfahren erneut gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher mangels rechtlichen Interesses nicht einzutreten.

7.2. 7.2.1. Die Beklagte beantragt den Widerruf der dem Kläger gewährten unent- geltlichen Rechtspflege.

Zur Begründung führt sie aus, sie sei der festen Überzeugung, dass der Kläger das Instrument der unentgeltlichen Rechtspflege aufs Ärgste miss- brauche. So habe er eine ganze Prozesslawine gegen die Beklagte ent- facht und sich dabei immer wieder auf Staatskosten verbeiständen las- sen. Angesichts der Tatsache, dass auch einzelne Prozessverfahren auf- gesplittert worden seien, lasse sich folgern, dass der Kläger das Führen

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von Zivilprozessen als eigentliches Hobby betreibe. Er habe sich in dieser Hinsicht geäussert und ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass er ja keine finanziellen Risiken zu scheuen habe, seine Gegenpartei hingegen ihren Anwalt bezahlen müsse (Appellation S. 11 f.).

7.2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu widerrufen, wenn sich im Laufe des Prozesses ergibt, dass ihre Voraussetzungen nie gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind (§ 132 ZPO).

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt insbesondere vor- aus, dass der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig er- scheint (§ 125 Abs. 2 ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 Erw. 2c mit Hinweisen). Die Prozesschan- cen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes ab- zuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist. Dass der angefochtene Ent- scheid oder das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (BGE 5A_180/2007 Erw. 4.2 mit Hinweisen).

7.2.3. Die Frage des Widerrufs der unentgeltlichen Rechtspflege ist mit Blick auf das konkrete vorliegende Verfahren zu prüfen. Selbst wenn sich ergeben hat, dass die Klage und auch die Appellation abzuweisen sind, kann nicht gesagt werden, die Begehren des Klägers seien zum vornherein aus- sichtslos gewesen. Von einem Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzusehen.

Das Obergericht beschliesst:

Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird nicht eingetreten.

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Das Obergericht erkennt:

8. Die Appellation wird abgewiesen.

9. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'100.00, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 285.00, insgesamt Fr. 1'385.00, werden dem Kläger auferlegt, ihm jedoch als in un- entgeltlicher Rechtspflege prozessierend unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen vorgemerkt.

10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre richterlich genehmigten Parteikosten zweiter Instanz von Fr. 1'845.90 (inkl. Fr. 130.40 MWSt) zu ersetzen.

Zustellung an: die Parteien (Rechtsvertreter; je im Doppel) die Vorinstanz

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Be- schwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Ur- kunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) ver- letzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 4. Juni 2009

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Wuffli Payllier

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Juli 2001 in _________ zu einem Blitzschlag gekommen ist, der ver- schiedene Geräte des Klägers (Replik S. 5 f., act. 37 f.) zer- stört/beschädigt hat. Die Tatsache, dass Blitze geeignet sind, am Strom- netz angeschlossene Elektrogeräte zu zerstören, und der Umstand, dass es am besagten Tag in _________ möglicherweise zu Gewittern mit Blitz- aktivität gekommen ist, genügen für den erforderlichen Beweis nicht, und dieser kann auch nicht durch die Durchführung einer Parteibefragung, die Vornahme eines Augenscheins und die Einholung eines Gutachtens über die angeblich beschädigten Geräte erbracht werden. Die Version des Klä- gers ist aufgrund seiner Rechtsschriften hinreichend bekannt, und es ist nicht davon auszugehen, dass eine Befragung der Parteien knapp acht Jahre (bzw. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils gut sechs Jahre) nach dem angeblichen Schadeneintritt zu neuen Erkenntnissen führen könnte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Begutachtung/des Augenscheins: Selbst wenn feststellbar wäre, dass es sich bei den noch vorhandenen Geräten um dieselben Geräte handelt, die am 23. Juli 2001 beschädigt worden sein sollen - die Aussagen von B. zu seinen Wahrnehmungen aus dem Jahr 1996 (Replik S. 4, act. 36) wären mehr als zehn Jahre später erwartungsgemäss mit Unsicherheiten behaftet, sodass sich daraus keine verlässlichen Schlüsse ziehen liessen -, steht nicht fest, dass diese nicht durch den (wegen Versicherungsbetrugs vorbestraften) Kläger manipuliert worden oder auf andere Weise als durch einen Blitzschlag zu Schaden gekommen sind. In diesem Sinn vermöchte auch die allfällige Feststellung, die Geräte seien durch eine Überspannung beschädigt worden, nicht zwingend darauf zu schliessen, dass dies auf einen Blitzschlag vom 23. Juli 2001 zurückzuführen wäre.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen und ist auch die Appellation des Klägers abzuweisen.

5.3.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Schadenumfang nicht hinreichend nachgewiesen ist. Wie den Akten zu entnehmen ist,

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stützt der Kläger seine Forderung von Fr. 8'800.00 auf die Offerte der C. AG (Klagebeilage 10). Diese Offerte wurde vorstehend (Ziff. 5.2.2.3) als unprofessionell und unverlässlich eingestuft. Sie äussert sich nur zu den Kosten für Ersatzanschaffungen, Ausführungen über Reparaturkosten finden sich darin nicht. Die Offerte erweist sich als für den Nachweis des Schadenquantitativs untauglich, und die Klage wäre demnach auch aufgrund eines nicht rechtsgenüglich substantiierten Schadenumfang abzuweisen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 6). Auch in diesem Zusam- menhang würden weitere Beweisabnahmen zu keinem anderen Ergebnis führen. Mehrere Jahre nach dem angeblichen Schadenereignis lässt sich der damals eingetretene Schaden nicht mehr feststellen, selbst wenn die betroffenen Geräte noch vorhanden sein sollten (vgl. analog vorstehend Ziff. 5.3.1).

6. Bei diesem Verfahrensausgang werden die zweitinstanzlichen Verfah- renskosten dem Kläger auferlegt, wobei ihm diese Kosten aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt späte- rer Rückforderung gemäss § 133 ZPO einstweilen vorzumerken sind. Zu- dem hat er der Beklagten ihre Parteikosten zweiter Instanz zu ersetzen (§ 334 i.V.m. § 112 Abs. 1 ZPO).

7. 7.1. Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 20. November 2006 die unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt (act. 7).

Die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege erstreckt sich auf den ganzen kantonalen Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung (Büh- ler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 8 zu § 129 ZPO). Auf das vom Kläger im obergerichtlichen Verfahren erneut gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher mangels rechtlichen Interesses nicht einzutreten.

7.2. 7.2.1. Die Beklagte beantragt den Widerruf der dem Kläger gewährten unent- geltlichen Rechtspflege.

Zur Begründung führt sie aus, sie sei der festen Überzeugung, dass der Kläger das Instrument der unentgeltlichen Rechtspflege aufs Ärgste miss- brauche. So habe er eine ganze Prozesslawine gegen die Beklagte ent- facht und sich dabei immer wieder auf Staatskosten verbeiständen las- sen. Angesichts der Tatsache, dass auch einzelne Prozessverfahren auf- gesplittert worden seien, lasse sich folgern, dass der Kläger das Führen

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von Zivilprozessen als eigentliches Hobby betreibe. Er habe sich in dieser Hinsicht geäussert und ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass er ja keine finanziellen Risiken zu scheuen habe, seine Gegenpartei hingegen ihren Anwalt bezahlen müsse (Appellation S. 11 f.).

7.2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu widerrufen, wenn sich im Laufe des Prozesses ergibt, dass ihre Voraussetzungen nie gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind (§ 132 ZPO).

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt insbesondere vor- aus, dass der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig er- scheint (§ 125 Abs. 2 ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 Erw. 2c mit Hinweisen). Die Prozesschan- cen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes ab- zuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist. Dass der angefochtene Ent- scheid oder das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (BGE 5A_180/2007 Erw. 4.2 mit Hinweisen).

7.2.3. Die Frage des Widerrufs der unentgeltlichen Rechtspflege ist mit Blick auf das konkrete vorliegende Verfahren zu prüfen. Selbst wenn sich ergeben hat, dass die Klage und auch die Appellation abzuweisen sind, kann nicht gesagt werden, die Begehren des Klägers seien zum vornherein aus- sichtslos gewesen. Von einem Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzusehen.

Das Obergericht beschliesst:

Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird nicht eingetreten.

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Das Obergericht erkennt:

8. Die Appellation wird abgewiesen.

9. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'100.00, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 285.00, insgesamt Fr. 1'385.00, werden dem Kläger auferlegt, ihm jedoch als in un- entgeltlicher Rechtspflege prozessierend unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen vorgemerkt.

10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre richterlich genehmigten Parteikosten zweiter Instanz von Fr. 1'845.90 (inkl. Fr. 130.40 MWSt) zu ersetzen.

Zustellung an: die Parteien (Rechtsvertreter; je im Doppel) die Vorinstanz

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Be- schwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Ur- kunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) ver- letzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 4. Juni 2009

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Wuffli Payllier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer

ZOR.2007.201 / ar (OZ.2006.43) Art. 41

Urteil vom 4. Juni 2009

Besetzung Oberrichter Wuffli, Präsident Oberrichter Richli Oberrichter Brunner Gerichtsschreiberin Payllier

Kläger A., unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Mahendra Williams, Rechtsanwalt,

Beklagte X. Versicherung,

vertreten durch Dr. iur. Peter Rothenbühler, Rechtsanwalt,

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Der Kläger schloss mit der Y. Versicherung im Jahre 1993 eine Haushalt- Versicherung (m2-System), mit welcher der gesamte Hausrat am Versicherungsort (_________) gegen Feuer, Diebstahl, Wasser, Glasbruch versichert wurde. Insbesondere wurden damit Schäden durch Brand, plötzliche und unfallmässige Raucheinwirkung, Blitzschlag, Explosion, Implosion sowie Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon versichert. Die Beklagte übernahm in der Folge einen Teil des Portefeuilles der Y. Versicherung, womit sie Vertragspartnerin des Klägers wurde. Am 13. August 2001 meldete der Kläger telefonisch bei der Beklagten einen Blitzschaden mit Schadendatum 23. Juli 2001. Er wurde mit Brief vom 14. August 2001 aufgefordert, eine dem Brief beiliegende Schadenanzeige ausgefüllt zurückzusenden. Weiter teilte die Beklagte dem Kläger mit, für die durch das Ereignis bedingten Instandstellungsarbeiten benötige sie einen detaillierten Kostenvoran- schlag.

2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. November 2006 erhob der Kläger beim Bezirksge- richt Lenzburg Klage mit den Anträgen:

" 1. die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen:

Fr. 8'800.00 nebst Verzugszins von 5 % seit 23. Juli 2001 Ansprü-

che aus Versicherung Schaden - Nr. _________ vom

23.7.2001

Fr. 140.00 Kosten Friedensrichteramt Lenzburg

Fr. 8'940.00 Total;

2. es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Be- treibungsamtes 1211 Genève 8 zu beseitigen;

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

2.2. Am 9. Januar 2007 erstattete die Beklagte die Klageantwort mit den An- trägen:

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" 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Im Falle der Gutheissung sei bis zur Höhe der zugesprochenen Forde- rung die Verrechnung mit den Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von CHF 23'520.00 zu erklären.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers."

2.3. In der Replik vom 19. März 2007 stellte der Kläger die Anträge:

" 1. Die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen.

2. Das Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 der Anträge in der Klageantwort, wonach das Gericht im Falle der Gutheissung der Klage bis zur Höhe der zugesprochenen Summe Verrechnung zu erklären habe, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _________ des Betreibungs- amtes 1211 Genève 8 sei zu beseitigen.

4. Das Verfahren sei (nach Abschluss des Schriftenwechsels) zu sistieren, damit es zusammen mit der in Replikbeilage 4 geschilderten Forderungs- sache behandelt werden kann.

5. UKEF zu Lasten der Beklagten.

6. Sollte die Beklagte aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dazu verur- teilt werden, dem Kläger ein Parteientschädigung zu leisten, sei im Urteil festzuhalten, dass diese direkt an den unterzeichneten Anwalt zu leisten ist."

2.4. In der am 10. April 2007 erstatteten Duplik hielt die Beklagte an den Ant- wortbegehren fest und beantragte zudem, das Ansinnen, eine allfällig an den Kläger zu bezahlende Parteientschädigung sei direkt dem den Kläger vertretenden Anwalt zu überweisen, sei abzulehnen.

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2.5. Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 teilte das Gerichtspräsidium Lenzburg den Parteien mit, dass beabsichtigt werde, das Urteil ohne Beweisver- handlung auf Grundlage der Akten zu fällen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass sie innert zehn Tagen eine Verhandlung für Rechtser- örterungen verlangen könnten und andernfalls das Urteil ohne Verhand- lung gefällt werde.

Die Parteien liessen sich nicht vernehmen.

2.6. Am 13. September 2007 fällte das Gerichtspräsidium Lenzburg das fol- gende Urteil:

" 1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 223.–, insgesamt Fr. 1'323.–, werden dem Kläger auferlegt und ihm im Rahmen der unent- geltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss § 133 Abs. 1 ZPO einstweilen vorgemerkt.

3. Der Kläger hat der Beklagten die Parteikosten im Umfang von Fr. 3'376.15 (inkl. MWSt von Fr. 238.45) zu bezahlen."

3. 3.1. Der Kläger legte gegen das ihm am 12. Oktober 2007 zugestellte Urteil am 30. Oktober 2007 fristgerecht Appellation ein mit den Rechtsbegeh- ren:

" 1. Das Urteil des Gerichtspräsidiums sei aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich gutzuheissen.

2. Das angerufene Obergericht habe die vor erster Instanz angebotenen Beweise vollumfänglich zu erheben oder die Sache zur Erhebung der Beweise und zur Durchführung einer Beweisverhandlung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.

3. Dem Appellanten sei die URP/URB zu gewähren.

4. UKEF zu Lasten der Appellatin.

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5. Sollte die Appellatin aufgrund des Ausgangs des Verfahren dazu verur- teilt werden, dem Kläger eine Parteientschädigung zu leisten, sei im Ur- teil festzuhalten, dass diese direkt an den unterzeichneten Anwalt zu leisten ist."

3.2. Die Beklagte erstattete am 16. November 2007 die Appellationsantwort und beantragte:

"Die Appellation sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Appellanten."

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Über die Appellation gegen den Entscheid eines Gerichtspräsidenten oder einer Gerichtspräsidentin entscheidet das Obergericht auf Grund der Akten, wenn nicht zu einer Beweisverhandlung vorgeladen wird (§ 331 ZPO).

2. 2.1. In formeller Hinsicht rügt der Kläger vor Obergericht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie willkürlich auf eine Beweisverhandlung verzichtet habe. Es sei ihm dadurch die Möglich- keit genommen worden, Beweise für seine Behauptungen zu erbringen und eine Stellungnahme zum Beweisergebnis abzugeben (Appellation S. 2). Zudem habe die Vorinstanz verschiedene (andere) Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen (Appellation S. 6 ff.). Es habe eine Erhebung der von ihm offerierten Beweise stattzufinden, und es sei eine Beweisver- handlung anzusetzen (Appellation S. 9).

Der Kläger verlangte in der Replik die Durchführung eines Augenscheins an den beschädigten/zerstörten Gegenständen, eine Parteibefragung, die Befragung von B. als Zeugen sowie die Einholung eines Gutachtens betreffend Schadenursache und Schadenquantitativ (Replik S. 2, 4 ff., act. 34, 36 ff.).

2.2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers durch die Vorinstanz geht fehl.

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2.2.1. Bereits an dieser Stelle ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme weiterer Beweismittel abgesehen hat. Der vorliegende Fall liess und lässt sich ohne weiteres anhand der Akten beurteilen. Wie den nachstehenden Erwägungen (Ziff. 5.3.1, 5.3.2) entnommen werden kann, erübrigen sich nicht nur die beantragte Einholung eines Gutachtens, sondern auch Beweisabnahmen anderer Art. Es ist nicht davon auszugehen, dass die beantragten Be- weismittel noch etwas Neues zur Feststellung des Sachverhalts beitragen könnten. Insgesamt sind von der Erhebung weiterer Beweise keine ent- scheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Eine Rückweisung des Falls an die Vorinstanz erübrigt sich damit.

2.2.2. Findet keine Beweisverhandlung statt, kann der Gerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Verlangen einer Partei zu einer Verhandlung für Rechtserörterungen laden (§ 196 Abs. 2 ZPO).

Die Vorinstanz hat die Parteien mit Verfügung vom 19. Juli 2007 (act. 62) darauf hingewiesen, dass (wie aufgezeigt zu Recht) beabsichtigt werde, das Urteil ohne Beweisverhandlung auf Grundlage der Akten zu fällen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass sie innert zehn Tagen eine Verhandlung für Rechtserörterungen verlangen könnten und das Urteil ohne Verhandlung gefällt werde, wenn keine Partei von diesem Recht Gebrauch mache. Diese Verfügung wurde dem Kläger am 23. Juli 2007 zugestellt. Nachdem er keine Verhandlung verlangte, ist er mit dem Vor- wurf, er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis gehabt, nicht zu hören.

3. 3.1. Der Kläger machte im Behauptungsverfahren vor Vorinstanz geltend, am

23. Juli 2001 sei ihm durch einen Blitzschlag ein Schaden entstanden (Klage S. 4, act. 4). Nach seiner Rückkehr aus den Ferien, die er nach ei- nem vom 19. Juli 2001 bis zum 30. Juli 2001 dauernden Spitalaufenthalt verbracht habe, habe er festgestellt, dass diverse elektronische Geräte nicht mehr funktionierten. Er habe es für wahrscheinlich gehalten, dass dies auf eine vom Blitzschlag verursachte Überspannung zurückzuführen sei. Eine Erkundigung bei der Aargauischen Gebäudeversicherungsan- stalt am 13. August 2001 habe ergeben, dass am 23. Juli 2001 ein star- kes Gewitter gewesen sei (Replik S. 3, act. 35). Tatsächlich habe am fraglichen Tag in der Gegend von _________ eine gewittrige Wetterlage geherrscht, und es sei zu einem heftigen Gewitter gekommen (Replik S. 4, act. 36). Durch Blitzeinwirkung seien (1) ein TV-Gerät Finlux, weiss, (2) ein Videogerät Finlux, (3) eine Satellitenempfangsanlage Echo Star SR 5500 mit Interface Echo Star Magic Box (Replik S. 5, act. 37) sowie

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(4) eine Kamera und ein Monitor einer Überwachungsanlage (Replik S. 6, act. 38) zerstört/beschädigt worden.

3.2. Die Beklagte bestritt (mit Nichtwissen), dass sich am 23. Juli 2001 in _________ ein Blitzschlag ereignet habe und die vom Kläger gemietete Wohnung damals in irgendeiner Form in Mitleidenschaft gezogen worden sei (Klageantwort S. 3, act. 18). Sie machte zudem geltend, der Kläger habe den Nachweis nicht geführt, dass er die Geräte eines Tages erwor- ben habe (Klageantwort S. 7, act. 22).

3.3. Die Vorinstanz wies die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentli- chen aus, der Kläger sei am 23. Juli 2001 im Spital gewesen. Der be- hauptete Schadenfall sei der Beklagten am 13. August 2001 telefonisch gemeldet worden, worauf die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom

14. August 2001 aufgefordert habe, eine Schadenanzeige zusammen mit einem detaillierten Kostenvoranschlag schriftlich einzureichen. Die Par- teien seien sich uneinig darüber, ob der Kläger die Schadenanzeige in der Folge eingereicht habe (Urteil S. 3).

Da sich der Kläger am 23. Juli 2001 nicht in _________ aufgehalten habe, könne er nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass die Geräte aufgrund eines Blitzschlags zerstört worden seien. Er könne auch sonst niemanden benennen, der zum fraglichen Zeitpunkt in der Nähe seiner Wohnung einen Blitzeinschlag hätte bestätigen können. Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz greife im Schreiben vom 6. Februar 2007 auf die von der Messstation Buchs-Aarau registrierten Fernblitze (Blitzaktivität im Radius zwischen 3 km und 30 km) zurück und ende mit der Feststellung, dass es aufgrund der allgemeinen gewittrigen Wetterlage und der Blitzaktivität im Grossraum Buchs-Aarau möglich sei, dass es am 23. Juli 2001 auch im Raum _________ zu Gewittern mit Blitzaktivität gekommen sei. Wenn bereits das Vorliegen von Blitzen in _________ nur im Bereich des Möglichen liege, gelte das umso mehr für eine Schädigung diverser technischer Geräte des Klägers als kausale Folge davon. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit genüge aber auch dann nicht, wenn man als Beweis einen Wahrscheinlichkeitsbeweis genügen lasse. Zweifel ergäben sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger den Schaden nicht sogleich nach seiner Rückkehr aus dem Spital gemeldet habe. Es sei unwahrscheinlich, dass er die Defekte erst bemerkt habe, nachdem er aus den Ferien zurückgekommen sei. Wenn, wie der Schadenanzeige zu entnehmen sei, bei den betroffenen Elektrogeräten zum Teil auch ein Brandschaden entstanden sei, hätte der Kläger nach seiner Rückkehr aus dem Spital entsprechende optische und geruchliche Spuren bemerkt (Urteil S. 4 f.).

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Soweit der Kläger aus der behaupteten Zustellung des Schadenformulars etwas zu seinen Gunsten ableiten wolle, sei er für den Nachweis der Zu- stellung beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Er sei eine in geschäftlichen Dingen erfahrene Person und habe mehrere Gerichtsverfahren geführt, in wel- chen er bestritten habe, eine Zustellung erhalten zu haben. Die Bedeu- tung eines Zustellungsnachweises sei ihm somit bekannt. Gerichtsnoto- risch verschicke er seine Schreiben auch immer eingeschrieben. Weshalb der Kläger ausgerechnet das Schadenformular nicht eingeschrieben ver- schickt haben sollte, sei nicht ersichtlich. Der Zustellnachweis gelinge auf jeden Fall nicht (Urteil S. 5).

Auffallend sei, dass der Kläger keinen Beleg der angeblich zerstörten Ge- räte vorweisen könne. Er könne auch den Zugang der Offerte zur Behe- bung der Schäden aus Blitzschlag der C. AG (Klagebeilage 10) bei der Beklagten nicht beweisen. Im Übrigen stamme die Offerte von einem Un- ternehmen, dessen im Handelsregister eingetragener Zweck sich mit den Leistungen gemäss Offerte nicht decke. Es sei gerichtsnotorisch, dass es zwischen D., der die Offerte mit Einzelprokura unterzeichnet habe, und dem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlreichen Rechtshändeln gekommen sei. Die Offerte sei deshalb nicht über jeden Zweifel erhaben. Es seien auch keine Indizien dafür ersichtlich, dass sich, wie der Kläger behaupte, anfangs Januar 2002 ein Mitarbeiter der Beklagten bei ihm gemeldet, den Schaden begutachtet und verschiedene Fotos gemacht habe. Der Kläger wisse weder den Namen dieses angeblichen Mitarbeiters, noch könne er ihn identifizierbar beschreiben. Er habe auch keinen Zeugen für diesen Sachverhalt benennen können. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass er in Versicherungsangele- genheiten gegenüber der Beklagten wiederholt unrichtige Angaben ge- macht habe und deshalb auch rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt wor- den sei (Urteil S. 5 f.).

Zusammenfassend bestünden mehr als nur leichte Zweifel, ob sich am

23. Juli 2001 ein Gewitter mit Blitzschlag ereignet habe, das sodann die Beschädigung diverser Elektrogeräte des Klägers verursacht habe. Die Klage wäre auch aufgrund eines nicht rechtsgenügend substantiierten Schadens abzuweisen gewesen. Die ins Recht gelegte Offerte sei zwei- felhaft und äussere sich nicht zu den Reparaturkosten. Es fänden sich darin auch keine Ausführungen darüber, welche Teile defekt sein sollten und ersetzt werden müssten. Es würden nur Ersatzanschaffungen offe- riert. Auch eine Begutachtung der elektronischen Geräte, die aufgrund des Blitzschlages einen Defekt erlitten haben sollten, vermöchte am Be- weisergebnis nichts zu ändern. Selbst wenn sich schlüssig feststellen liesse, dass die Geräteschäden durch eine Überspannung eingetreten seien, wie dies bei einem Blitzeinschlag möglich sei, könne dies nicht dazu führen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Blitzschlag vom

23. Juli 2001 dafür kausal verantwortlich gewesen sei (Urteil S. 6).

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3.4. Der Kläger macht mit Appellation im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die vorhandenen Beweismittel willkürlich gewürdigt. Es sei durchaus plausibel, dass er den Schaden an seinen Geräten erst nach der Rück- kehr aus seinen Ferien am 10. August 2001 festgestellt habe. Weiter stehe fest, dass am 23. Juli 2001 im Kanton Aargau starke Gewitter statt- gefunden hätten. Gemäss Schreiben des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz (Replikbeilage 1) habe die Messstation Buchs-Aarau, die weniger als 10 km von _________ entfernt sei, mehr als 150 Blitze im Umkreis von 3 km bis 30 km registriert. Seine Angaben, wo- nach seine Geräte durch Blitzschlag zerstört/beschädigt worden seien, seien demnach glaubwürdig und schlüssig, ernsthafte Zweifel daran könnten nicht bestehen. Die beantragte Untersuchung der noch vorhan- denen Geräte diene der weiteren Plausibilisierung. Angesichts dieses Szenarios erscheine es überdies absolut glaubwürdig, dass er die in Kla- gebeilage 9 bis 12 verurkundeten Schreiben an die Beklagte gesandt habe. Bis August 2004 habe er die Briefe an die Beklagte nicht per Ein- schreiben oder gar per Rückschein, sondern mit normaler A-Post ge- schickt. Insgesamt liege es nahe, dass die Beklagte die vier Zuschriften erhalten, dann aber verloren habe. Es sei unzutreffend und aktenwidrig, dass er keinen einzigen Beleg der zerstörten Geräte habe vorweisen kön- nen. In der Replikbeilage 2 und 3 habe er Belege für den Erwerb und die Installation einer Luxus-Satelliten-Anlage eingereicht, und die beschädig- ten Geräte könnten begutachtet werden. Die Auseinandersetzung mit D. ab ca. 2004 vermöge die Glaubwürdigkeit der Offerte der C. AG (Klagebeilage 10) nicht zu erschüttern (Appellation S. 3 ff.).

Zusammenfassend führe eine korrekte Würdigung der Beweise und In- dizien dazu, dass der Eintritt des versicherten Ereignisses im Rahmen des erforderlichen Wahrheitsbeweises nachgewiesen sei. Schon gar nicht bestehe Grund, diejenigen Beweismittel (Begutachtung) zu verweigern, die zumindest den nahezu vollen Beweis ermöglichten. Sein früheres Verhalten könne nicht ins Feld geführt werden (Appellation S. 8 f.).

3.5. Die Beklagte hielt in der Appellationsantwort im Wesentlichen an ihrer im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Auffassung fest.

4. Gemäss Art. 8 ZGB hat der Versicherungsnehmer zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) neben dem Bestand eines Versicherungsvertrags den Eintritt des Versicherungsfalls und den Um- fang des Anspruchs zu beweisen, während der Versicherer die Beweislast für die Tatsachen trägt, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag ge-

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genüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Die Recht- sprechung hat das Regelbeweismass für den Eintritt des Versicherungs- falls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt, da - nament- lich bei der Diebstahlversicherung - in der Regel eine Beweisnot gegeben sei (BGE 130 III 321 Erw. 3.1, 3.2, 3.3). Das trifft für den vom Kläger be- haupteten Blitzschlag vom 23. Juli 2001 auch zu, nachdem dieser - wie in der Regel der in der Praxis jeweils relevante Diebstahl - in seiner Abwe- senheit stattfand. Gemäss dem angeführten Bundesgerichtsentscheid sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit höher als beim Glaubhaftmachen. Glaubhaft gemacht sei eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Ele- mente sprächen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechne, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesse die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, dürfe aber für die betreffende Tatsa- che weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (BGE 130 III 321 Erw. 3.3).

Der Anspruchsberechtigte genügt somit seiner Beweislast, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich zu machen vermag. Gelingt es aber dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehen- den Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsbe- rechtigten gescheitert. Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstel- lung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberechtigten, wozu auch des- sen Glaubwürdigkeit an sich gehört. Da sich der Eintritt des Versiche- rungsfalls in der Regel nicht direkt, sondern bloss mit mehr oder weniger schlüssigen Indizien beweisen lässt, kann eine Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit geeignet sein, auch die Überzeugungskraft der Sachdar- stellung zu erschüttern (BGE 130 III 321 Erw. 3.4). Der Schwerpunkt der Beweisführung verlagert sich folglich notgedrungen auf die Glaubwürdig- keit des Ansprechers - insbesondere in Fällen, wo nur mehr oder minder schlüssige Indizien zu beurteilen sind. Der gewährte Wahrscheinlichkeits- beweis ist im Grund nichts anderes als eine Überprüfung der Glaubwür- digkeit. Wenn sie fehlt oder abhanden kommt, sind die Folgen deshalb einschneidend (Nef, Beweisregeln im Versicherungsfall, in: HAVE 2002 S. 379).

5. 5.1. Die Parteien haben unbestrittenermassen einen Vertrag über eine Haus- halt-Versicherung (Police Nr. _________) geschlossen (Klagebeilage 2; Klageantwort S. 3, act. 18). Mit diesem Vertrag wurde der gesamte Haus- rat am Versicherungsort _________, gegen die Ereignisse Feuer, Diebstahl, Wasser und Glasbruch versichert. Als versichert gelten dabei gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB B 318 u.a.

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Schäden durch Brand, plötzliche und unfallmässige Rauchentwicklung, Blitzschlag, Explosion, Implosion sowie Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon (AVB B 318 B./1./1.1). Versichert ist der gesamte Hausrat des Versicherungsnehmers und der mit ihm in Hausge- meinschaft lebenden Personen am Versicherungsort, wobei dazu auch die zum privaten Gebrauch anvertrauten, geleasten oder gemieteten Ge- genstände gehören (AVB B 318 A./1.).

5.2. 5.2.1. In Bezug auf das Schadenereignis an sich, d.h. die Zerstö- rung/Beschädigung der in act. 37 f. genannten Geräte (TV-Gerät Finlux, weiss, Videogerät Finlux, Satellitenempfangsanlage Echo Star SR 5500 mit Interface Echo Star Magic Box, Kamera und Monitor einer Überwa- chungsanlage) durch einen Blitzschlag am 23. Juli 2001, hat die Vorin- stanz zutreffend festgestellt, dass sich der Kläger an jenem Tag nicht zu Hause, sondern im Spital Baden aufgehalten hat und demzufolge weder ein Gewitter, einen Blitzschlag noch die Zerstörung der Geräte durch Blitzschlag hat wahrnehmen können (Urteil S. 4). Auch Zeugen, die eines dieser Ereignisse bestätigen könnten, sind nicht vorhanden. Aus dem Be- richt des Bundesamts für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz ergibt sich zwar, dass die Wetterlage am Nachmittag/Abend des 23. Juli 2001 gewittrig war und es im Umkreis von 3 km bis 30 km der Messsta- tion Aarau-Buchs zu rund 150 Blitzen gekommen ist (Replikbeilage 1). Dies macht es jedoch im Sinn des erwähnten Berichts und mit der Vorin- stanz lediglich möglich, dass es damals auch in _________ Gewitter mit Blitzaktivität gegeben hat. Bereits ein Blitzschlag als Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Sachverhalts ist also nicht überwiegend wahr- scheinlich. Noch ungewisser ist, dass als kausale Folge eines (wie gesagt nur möglichen) Blitzschlags die vom Kläger aufgeführten Geräte beschä- digt worden sind (richtig Urteil S. 4; ebenso Appellationsantwort S. 6).

5.2.2. 5.2.2.1. Was die Glaubwürdigkeit des Klägers angeht, fällt dessen späte Wahr- nehmung und entsprechend späte Anzeige des Schadenfalls an die Be- klagte auf. Die Schadenmeldung nahm er unbestrittenermassen am

13. August 2001 per Telefon vor (Klageantwort S. 4, act. 19). Der Kläger behauptet hierzu, den Schaden nach seiner Rückkehr aus dem Spital Ba- den am 30. Juli 2001 nicht bemerkt zu haben. Er sei ihm erst nach seinen Ferien am Freitag, 10. August 2001, aufgefallen, worauf er am folgenden Montag die Beklagte telefonisch informiert habe. Auch wenn es zutreffen mag, dass er vor seiner Abreise in die Ferien keine Zeit hatte fernzusehen (Appellation S. 3), so ändert dies doch nichts daran, dass er in der von ihm verfassten Schadenanzeige vom 22. August 2007 (Klagebeilage 9) unter der Rubrik "genaue Beschreibung des Hergangs" von "teilweise

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Feuer" sprach. Dies nun so umzuinterpretieren, dass damit nur "Ver- schmorungen innerhalb der vom Blitzschlag betroffenen Geräte" (Appel- lation S. 3) gemeint gewesen seien, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten, der das Bestreben zu Grunde liegt, den richtigen Schluss der Vorinstanz, ein Brandschaden wäre vom Kläger sofort bemerkt worden, zu entkräften. Dies gelingt jedoch nicht. Der Kläger hatte gemäss seiner Version - unabhängig vom unter seiner Wohnung gelegenen Garagebe- trieb (Appellation S. 3) - auch noch nach dem Ende seiner Ferien Feuer- spuren wahrgenommen, ansonsten die Schadenanzeige nicht dahinge- hend gelautet hätte. Umso mehr mussten ihm diese Spuren bereits vor seiner Abreise in die Ferien auffallen. Im Übrigen wurde nach seinen An- gaben nicht nur ein einzelnes Fernsehgerät beschädigt, sondern auch di- verse andere Geräte.

5.2.2.2. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers ergeben sich weiter aus dem der Umstand, dass der prozesserfahrene Kläger (vgl. richtig Urteil S. 5) vier wichtige Schreiben an die Beklagte (Klagebeilage 9-12), darunter die zentrale Schadenanzeige vom 22. August 2001 und die Offerte vom

19. September 2001, uneingeschrieben versandt haben will (Appellation S. 6). Die Beklagte bestreitet, diese Postsendungen je erhalten zu haben (Appellationsantwort S. 7). Wie der Kläger ausführt, ist es unwahrschein- lich, dass mehrere zu verschiedenen Zeiten in der Schweiz der Post auf- gegebene Briefe eines Absenders an ein und denselben Adressaten in der Schweiz bei Letzterem nicht ankommen (Appellation S. 6). Aus dieser aus der Lebenserfahrung fliessenden richterlichen bzw. Erfahrungsver- mutung (vgl. Schmid, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2006 N 86 zu Art. 8 ZGB; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozess- rechts, 8. Aufl, Bern 2006, 10. Kapitel Rz 51) könnte der beweisbelastete Kläger allerdings nur etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn er die für die Vermutung benötigte Vermutungsbasis, d.h. die tatsächliche Postauf- gabe, dargetan hätte (Schmid, a.a.O.). Er vermag aber keinerlei näheren Umstände darzutun, welche auf eine Postaufgabe insbesondere der Schadenanzeige vom 22. August 2001 und der Offerte vom 19. Septem- ber 2001 schliessen liessen, und nachdem er bereits einmal wegen Be- trugs zum Nachteil der Beklagten verurteilt werden musste (Antwortbei- lage 8; vgl. auch nachstehend Ziff. 5.2.2.4), muss durchaus nicht "nach dem gesunden Menschenverstand" (Appellation S. 6) ausgeschlossen werden, dass er die von ihm behaupteten Schreiben entweder bewusst nicht abgeschickt oder nachträglich zum Zweck der Täuschung des Ge- richts erstellt hat.

Als Indiz für die Tatsache, dass die Schadenanzeige vom 22. August 2001 und die Offerte vom 19. September 2001 bei der Beklagten einge- gangen seien, macht der Kläger geltend, ein Mitarbeiter der Beklagten sei im Januar 2002 bei ihm zu Hause vorbeigekommen, habe den Schaden

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begutachtet und diverse Fotos gemacht. Er habe dem Kläger zu verste- hen gegeben, dass die Sache nun "in Ordnung" (Klage S. 5, act. 5) komme. Diese Behauptungen werden von der Beklagten allerdings bestritten (Klageantwort S. 6, act. 21; Duplik S. 12, act. 59). Mit der Vorin- stanz (Urteil S. 5) ist dazu festzustellen, dass der Kläger tatsächlich of- fenbar weder den Namen dieses Mitarbeiters weiss, noch ihn identifizier- bar beschreiben kann. Der Sachverhalt ist von den Parteien in Klage, Antwort, Replik und Duplik vorzubringen (§ 183 ZPO). Ohne Verletzung der Verhandlungsmaxime (§ 75 Abs. 1 ZPO) dürfen nicht oder nicht rechtzeitig behauptete Tatsachen vom Gericht nicht berücksichtigt werden (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Aarau/Salzburg/Frankfurt am Main 1998, N 6 zu § 75 ZPO). Der Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe mit dem Kläger zur Beschreibung des Mitarbeiters keine Parteibefragung durch- geführt (Appellation S. 8), nachdem er im Behauptungsverfahren dazu keinerlei Angaben gemacht und zu diesem Punkt vor Vorinstanz die Parteibefragung auch gar nicht beantragt hat (Klage S. 5, act. 5; Replik S. 9, act. 41).

Jedenfalls gelingt ihm der Zustellungsnachweis für die vier erwähnten Schreiben, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urteil S. 5), nicht.

5.2.2.3. Wollte man dennoch der Version des Klägers folgen, wonach er die in Klagebeilage 9-12 enthaltenen Schreiben abgeschickt hat (und der Scha- denfall tatsächlich wie von ihm vorgebracht eingetreten ist), ist unver- ständlich, dass er gegenüber der Beklagten nicht eindringlicher interve- niert hat. Die Schadenanzeige datiert vom 22. August 2001 und die Of- ferte der C. AG vom 19. September 2001. Die beiden weiteren Mahnschreiben an die Beklagte, in denen der Kläger implizit oder explizit beanstandete, die Behandlung seines Falls gehe nicht vorwärts, stammen sodann erst vom 17. Dezember 2001 und 25. Juni 2003 (!). Wäre der Schadenfall wirklich so eingetreten, wie vom Kläger geltend gemacht, wäre nicht zuletzt auf Grund seiner Geschäfts- und Prozesserfahrenheit zu erwarten gewesen, dass er dessen Behandlung gezielter vorangetrie- ben und verfolgt hätte (in diesem Sinn auch Appellationsantwort S. 7). Insbesondere hätte er - neben der Versendung der Post an die Beklagte per Einschreiben - die betroffenen Geräte gemäss Aufforderung in der Schadenanzeige (Rückseite, oben) zusätzlich spezifiziert, die Beweise für seine Behauptungen rechtzeitig gesichert (vgl. dazu auch nachstehender Absatz sowie nachstehend Ziff. 5.3.1, 5.3.2) und nicht erst Ende 2006 Klage erhoben. Seine vorgebrachten gesundheitlichen Probleme vermö- gen daran nichts zu ändern (Appellation S. 8).

In Bezug auf die Offerte vom 19. September 2001 lässt sich speziell fest- stellen, dass die C. AG gemäss Firmenzweck ein elektronisches

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Rechenzentrum betrieb (Klageantwortbeilage 3 und 4) und entsprechend inkompetent war, eine verlässliche Schadenanalyse vorzunehmen (ebenso Appellationsantwort S. 9). Die Offerte, unterzeichnet von D., zu dem der Kläger damals noch in gutem Einvernehmen stand (vgl. Appellation S. 7), ist in ihrem Inhalt denn auch sehr lapidar abgefasst. Sie beschränkt sich ohne nähere Ausführungen im Wesentlichen auf die Aus- sage, eine Reparatur der defekten Geräte sei "kaum noch lohnenswert", sowie die Offerte von Ersatzgeräten (vgl. ähnlich Appellationsantwort S. 6). Zur Art der Beschädigungen wird nichts festgehalten. Ebenso fehlen jegliche Aussagen, weshalb die Geräte durch Blitzschlag beschädigt wor- den sein sollen, sodass davon auszugehen ist, dass keine Analyse der Schadenursache erfolgte, sondern hierzu einfach die Version des Klägers übernommen wurde (vgl. denn auch den Betreff, in dem die angebliche Schadenursache bereits enthalten ist und dem zu entnehmen ist, dass es hauptsächlich um die Frage der Schadensbehebung und eine Offerte ging; ebenso Appellationsantwort S. 8). Insgesamt vermittelt sie den Ein- druck einer unprofessionellen und unverlässlichen Offerte, unweit eines Gefälligkeitsschreibens. Sie ist insbesondere auch kein Indiz für den die Grundlage des klägerischen Anspruchs bildenden Sachverhalts des Blitz- einschlags vom 23. Juli 2001 und der Beschädigung der Geräte als di- rekte Folge davon.

Was die Belege über die angeblich beschädigten Geräte angeht (vgl. dazu Urteil S. 5), ist zwar richtig, dass diese nicht dieselbe Wichtigkeit einnehmen wie bei einem Diebstahl. Ihnen jegliches Interesse abzuspre- chen (Appellation S. 7), ist jedoch verfehlt. Wie angedeutet unterliess der Kläger bereits in der Schadenanzeige nähere Angaben zu den betroffe- nen Geräten und reichte der Beklagten auch keine Belege ein. Die in Replikbeilage 2 und 3 enthaltene Rechnung und die Auftragsbestätigung (Appellation S. 7) betreffen eine Satelliten-Anlage und einen Parabolspie- gel (Replik S. 4, act. 36), wobei der Parabolspiegel am 23. Juli 2001 gar nicht beschädigt wurde (Replik S. 6, act. 38). Der diesbezügliche Beleg ist demnach irrelevant. Die Rechnung über die Satelliten-Anlage datiert vom

6. Januar 1990. In Anbetracht des Zeitablaufs von über zehn Jahren bis zum angeblichen Schadenereignis vermag sie den Beweis nicht zu erbringen, dass es sich bei dieser Anlage noch um dasselbe Gerät han- delt, das am 23. Juli 2001 durch Blitzschlag zerstört worden sein soll.

5.2.2.4. Das frühere Verhalten des wegen mehrfachen, zum teil versuchten Versi- cherungsbetrugs (u.a. zum Nachteil der Beklagten) vorbestraften Klägers (Klageantwortbeilage 8 und 9) zeigt weiter, dass sich dieser nicht scheut, gegenüber Versicherungen (u.a. der Beklagten) falsche Angaben zu ma- chen und diese zu betrügen. Dies reduziert die Glaubwürdigkeit des Klä- gers zusätzlich. Ob der Vorstrafe gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichts vom 15. Oktober 2003 exakt derselbe Sachverhalt bzw. die-

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selbe "Betrugsmaterie" zu Grunde liegt oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Das frühere betrügerische Verhalten des Klägers, der mit dem er- wähnten Urteil immerhin zu dreizehn Monaten Zuchthaus verurteilt wurde, sodann unter dem Titel jeder Garagist laufe Gefahr, durch Kunden in ein Delikt miteinbezogen zu werden, bagatellisieren zu wollen (Appellation S. 8 f.), ist verfehlt.

5.3. 5.3.1. In Würdigung der gesamten Umstände ist mit der Vorinstanz, auf die ver- wiesen werden kann (Urteil S. 6), festzustellen, dass der Kläger den Be- weis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versiche- rungsfalls nicht erbracht hat. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob es am

23. Juli 2001 in _________ zu einem Blitzschlag gekommen ist, der ver- schiedene Geräte des Klägers (Replik S. 5 f., act. 37 f.) zer- stört/beschädigt hat. Die Tatsache, dass Blitze geeignet sind, am Strom- netz angeschlossene Elektrogeräte zu zerstören, und der Umstand, dass es am besagten Tag in _________ möglicherweise zu Gewittern mit Blitz- aktivität gekommen ist, genügen für den erforderlichen Beweis nicht, und dieser kann auch nicht durch die Durchführung einer Parteibefragung, die Vornahme eines Augenscheins und die Einholung eines Gutachtens über die angeblich beschädigten Geräte erbracht werden. Die Version des Klä- gers ist aufgrund seiner Rechtsschriften hinreichend bekannt, und es ist nicht davon auszugehen, dass eine Befragung der Parteien knapp acht Jahre (bzw. im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils gut sechs Jahre) nach dem angeblichen Schadeneintritt zu neuen Erkenntnissen führen könnte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Begutachtung/des Augenscheins: Selbst wenn feststellbar wäre, dass es sich bei den noch vorhandenen Geräten um dieselben Geräte handelt, die am 23. Juli 2001 beschädigt worden sein sollen - die Aussagen von B. zu seinen Wahrnehmungen aus dem Jahr 1996 (Replik S. 4, act. 36) wären mehr als zehn Jahre später erwartungsgemäss mit Unsicherheiten behaftet, sodass sich daraus keine verlässlichen Schlüsse ziehen liessen -, steht nicht fest, dass diese nicht durch den (wegen Versicherungsbetrugs vorbestraften) Kläger manipuliert worden oder auf andere Weise als durch einen Blitzschlag zu Schaden gekommen sind. In diesem Sinn vermöchte auch die allfällige Feststellung, die Geräte seien durch eine Überspannung beschädigt worden, nicht zwingend darauf zu schliessen, dass dies auf einen Blitzschlag vom 23. Juli 2001 zurückzuführen wäre.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen und ist auch die Appellation des Klägers abzuweisen.

5.3.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Schadenumfang nicht hinreichend nachgewiesen ist. Wie den Akten zu entnehmen ist,

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stützt der Kläger seine Forderung von Fr. 8'800.00 auf die Offerte der C. AG (Klagebeilage 10). Diese Offerte wurde vorstehend (Ziff. 5.2.2.3) als unprofessionell und unverlässlich eingestuft. Sie äussert sich nur zu den Kosten für Ersatzanschaffungen, Ausführungen über Reparaturkosten finden sich darin nicht. Die Offerte erweist sich als für den Nachweis des Schadenquantitativs untauglich, und die Klage wäre demnach auch aufgrund eines nicht rechtsgenüglich substantiierten Schadenumfang abzuweisen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 6). Auch in diesem Zusam- menhang würden weitere Beweisabnahmen zu keinem anderen Ergebnis führen. Mehrere Jahre nach dem angeblichen Schadenereignis lässt sich der damals eingetretene Schaden nicht mehr feststellen, selbst wenn die betroffenen Geräte noch vorhanden sein sollten (vgl. analog vorstehend Ziff. 5.3.1).

6. Bei diesem Verfahrensausgang werden die zweitinstanzlichen Verfah- renskosten dem Kläger auferlegt, wobei ihm diese Kosten aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt späte- rer Rückforderung gemäss § 133 ZPO einstweilen vorzumerken sind. Zu- dem hat er der Beklagten ihre Parteikosten zweiter Instanz zu ersetzen (§ 334 i.V.m. § 112 Abs. 1 ZPO).

7. 7.1. Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 20. November 2006 die unentgelt- liche Rechtspflege bewilligt (act. 7).

Die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege erstreckt sich auf den ganzen kantonalen Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung (Büh- ler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 8 zu § 129 ZPO). Auf das vom Kläger im obergerichtlichen Verfahren erneut gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher mangels rechtlichen Interesses nicht einzutreten.

7.2. 7.2.1. Die Beklagte beantragt den Widerruf der dem Kläger gewährten unent- geltlichen Rechtspflege.

Zur Begründung führt sie aus, sie sei der festen Überzeugung, dass der Kläger das Instrument der unentgeltlichen Rechtspflege aufs Ärgste miss- brauche. So habe er eine ganze Prozesslawine gegen die Beklagte ent- facht und sich dabei immer wieder auf Staatskosten verbeiständen las- sen. Angesichts der Tatsache, dass auch einzelne Prozessverfahren auf- gesplittert worden seien, lasse sich folgern, dass der Kläger das Führen

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von Zivilprozessen als eigentliches Hobby betreibe. Er habe sich in dieser Hinsicht geäussert und ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass er ja keine finanziellen Risiken zu scheuen habe, seine Gegenpartei hingegen ihren Anwalt bezahlen müsse (Appellation S. 11 f.).

7.2.2. Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu widerrufen, wenn sich im Laufe des Prozesses ergibt, dass ihre Voraussetzungen nie gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind (§ 132 ZPO).

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt insbesondere vor- aus, dass der Prozess nicht als offenbar aussichtslos oder mutwillig er- scheint (§ 125 Abs. 2 ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 Erw. 2c mit Hinweisen). Die Prozesschan- cen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffes ab- zuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist. Dass der angefochtene Ent- scheid oder das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (BGE 5A_180/2007 Erw. 4.2 mit Hinweisen).

7.2.3. Die Frage des Widerrufs der unentgeltlichen Rechtspflege ist mit Blick auf das konkrete vorliegende Verfahren zu prüfen. Selbst wenn sich ergeben hat, dass die Klage und auch die Appellation abzuweisen sind, kann nicht gesagt werden, die Begehren des Klägers seien zum vornherein aus- sichtslos gewesen. Von einem Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzusehen.

Das Obergericht beschliesst:

Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird nicht eingetreten.

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Das Obergericht erkennt:

8. Die Appellation wird abgewiesen.

9. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'100.00, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 285.00, insgesamt Fr. 1'385.00, werden dem Kläger auferlegt, ihm jedoch als in un- entgeltlicher Rechtspflege prozessierend unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen vorgemerkt.

10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre richterlich genehmigten Parteikosten zweiter Instanz von Fr. 1'845.90 (inkl. Fr. 130.40 MWSt) zu ersetzen.

Zustellung an: die Parteien (Rechtsvertreter; je im Doppel) die Vorinstanz

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Be- schwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Ur- kunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

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Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) ver- letzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 4. Juni 2009

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Wuffli Payllier