Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Die Klägerin stellte am 5. Juli 2002 bei der Beklagten einen Antrag für die Motorfahrzeugversicherung des geleasten Personenwagens Opel Corsa
E. 1.1.1 In der Appellation wird geltend gemacht, der Zeuge D. habe entgegen seinen Aussagen vor Vorinstanz Kenntnis der erschwerten Bedingungen beim Vorversicherer gehabt, was sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, weshalb trotz Vorliegens einer Anzeigepflichtverletzung durch die Klägerin ein Rücktrittsrecht vom Versicherungsvertrag seitens der Beklagten abzulehnen sei (Appellation S. 10).
In der Appellationsantwort wird vorgebracht, dass selbst eine allfällige – bestrittene – Kenntnis der erschwerten Bedingungen durch den Agenten D. für die Beantwortung der Frage, ob der durch die Beklagte erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag zu Recht erfolgt sei, ohne Belang sei, da der Beklagten das allfällige Wissen des als Vermittlungsagent der Beklagten zu qualifizierenden D. sowie dessen allenfalls abgegebenen falschen Erklärungen und Belehrungen nicht anzurechnen seien (Appellationsantwort S. 5 f.).
E. 1.1.2 Nach dem Gesagten sind vor Obergericht die Anzeigepflichtverletzung durch die Klägerin und das grundsätzliche Bestehen des Rechts der Be- klagten zum Vertragsrücktritt nicht mehr umstritten. Insoweit ist unbeacht- lich, dass die Vorinstanz auf den vorliegenden Fall nicht Art. 6 VVG in der bis 31. Dezember 2005 gültigen, auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung, sondern Art. 6 VVG in der erst ab 1. Januar 2006 geltenden, vorliegend aber nicht massgeblichen Fassung angewendet hat.
Strittig ist, ob der Beklagten das Recht zum Vertragsrücktritt ausnahms- weise gemäss Art. 8 VVG (in der bis 31. Dezember 2005 gültigen, auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung) nicht zusteht, was u. a. dann der Fall ist, wenn der Versicherer die Verschweigung oder unrichtige An- gabe veranlasst hat (Ziff. 2), wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Ziff. 3) oder wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss (Ziff. 4).
E. 1.2 Die Klägerin erstattete am 24. Juni 2004 bei der französischen Polizei An- zeige wegen des angeblich am 24. Juni 2004 in der Zeit zwischen 17.20 Uhr und 19.00 Uhr erfolgten Diebstahls des Personenwagens Opel Corsa 1.4 16V Comfor ab dem Parkplatz des Einkaufscenters Carrefour in Mülhausen.
E. 1.2.1 Bezüglich der Frage, ob das allfällige Wissen des Zeugen D. um die der Klägerin von der Y. Versicherung auferlegten "Besonderen Bedingungen" (Klageantwortbeilage 9) der Beklagten zuzurechnen ist, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, was angesichts der Unterzeichnung des Antragsformulars vom 4. Juli 2002
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durch die Klägerin am 5. Juli 2002 (Klagebeilage 3) und der Ausstellung der Police am 7. August 2002 (Klagebeilage 4) zur Anwendung von Art. 34 VVG in der bis 31. Dezember 2005 gültigen Fassung führt. Da- nach wird die "Verantwortlichkeit des Versicherers für seine Agenten" wie folgt geregelt: Gemäss Abs. 1 der erwähnten Bestimmung gilt der Agent dem Versicherungsnehmer gegenüber als ermächtigt, für den Versicherer alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche die Verrichtungen ei- nes solchen Agenten gewöhnlich mit sich bringen, oder die der Agent mit stillschweigender Genehmigung des Versicherers vorzunehmen pflegt. Nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung ist der Agent nicht befugt, von den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Gunsten oder Ungunsten des Versicherungsnehmers abzuweichen.
Das Gesetz geht somit davon aus, dass es verschiedene Kategorien von Agenten gibt ("eines solchen Agenten"), doch hat das Gesetz die Katego- risierung nicht selber vorgenommen, sondern der Praxis überlassen, wel- che zwischen Abschluss- und Vermittlungsagenten unterscheidet (Ste- phan Fuhrer, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001, N 69 zu Art. 34 VVG). Dieser Unterschied zwischen den erwähnten beiden Agen- tenkategorien ist bei der vorliegend interessierend Wissensvertretung von grosser praktischer Bedeutung: Rechtsprechung und herrschende Lehre gehen davon aus, dass dem Versicherer grundsätzlich nur das Wissen des Abschlussagenten, nicht aber jenes des Vermittlungsagenten zuzu- rechnen ist (Fuhrer, a.a.O., N 121 zu Art. 34 VVG und Urs Ch. Näf, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Kommen- tar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001, N 13 ff. und 25 f. zu Art. 8 VVG, je mit Hinw.).
E. 1.2.2 Im vorliegenden Behauptungsverfahren führte die Klägerin zunächst aus, die Frage, ob D. als Abschlussagent oder Vermittlungsagent zu qualifizieren sei, könne offen bleiben (Klage S. 11, act. 12). Nachdem die Beklagte behauptet hatte, D. sei – wie dies bei der Beklagten für Fahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherungen üblich sei – nicht Ab- schluss-, sondern Vermittlungsagent gewesen (Klageantwort S. 26, act. 54), verwies die Klägerin in der Replik zunächst hinsichtlich der "Ab- grenzung Abschlussagent/Vermittlungsagent" auf ihre Ausführungen in der Klage und hielt sodann fest "dass es sich bei D. um einen Agenten handelt, welcher in Vertretung des Versicherers tätig geworden ist", wobei es "zwischen der Klägerin und dem Agenten zu einem Abschluss gekommen" sei (Replik S. 26, act. 89), sodass "der Agent D. als Abschlussagent tätig gewesen" sei (Replik S. 27, act. 90). Diese Darstellung wurde von der Beklagten in der Duplik bestritten (Duplik
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S. 25, act. 124). In den Vorträgen betreffend Beweiswürdigung und Rechtserörterung hielten die Parteien an ihren Auffassungen fest (vgl. act. 181 f. und 193), und es ist offensichtlich, dass es sich bei der in der Appellationsantwort (S. 3) zitierten Passage zur Beweiswürdigung (Proto- koll S. 12, act. 168) entweder um einen Versprecher oder einen Ver- schrieb handelt, so dass eine formelle Protokollberichtigung unterbleiben kann.
Die Klägerin behauptet nicht substantiiert, dass D. von der Beklagten ausdrücklich oder stillschweigend zum Vertragsabschluss ermächtigt worden sei und sie behauptet auch nicht substantiiert, durch welche Handlung des D. dieser den Antrag der Klägerin angenommen haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es gibt in den vorliegenden Akten keinen Hinweis darauf, dass D. als Abschlussagent tätig gewesen ist. Im Gegenteil: Der Antrag der Klägerin wurde von D. offenbar der X. Versicherung in _________ unterbreitet, worauf – wohl nach entsprechender Prüfung – durch die zeichnungsberechtigten M. und N. die entsprechende Police unterzeichnet wurde (KB 4). Es ist daher davon auszugehen, dass der Antrag der Klägerin von den beiden die Police unterzeichnenden Zeichnungsberechtigten in Vertretung der Beklagten angenommen wurde und D. lediglich als Vermittlungsagent tätig war, was im Übrigen auch der unbestritten gebliebenen Übung bei der Beklagten entspricht.
E. 1.2.3 Der Beklagten ist nach dem in Erw. 1.2.1. hievor Gesagten das allfällige Wissen des als Vermittlungsagent tätig gewesen D. über die der Klägerin von der Y. Versicherung auferlegten "Besonderen Bedingungen" grundsätzlich nicht anzurechnen.
E. 1.3 Die Klägerin machte in der Folge den Eintritt des Versicherungsfalls in- folge angeblichen Diebstahls geltend und forderte von der Beklagten die Versicherungsleistungen ein, was diese jedoch mit Schreiben vom
27. Oktober 2004 unter Erklärung des rückwirkenden Vertragsrücktritts per Versicherungsbeginn am 25. Juni 2002 ablehnte.
E. 1.3.1 Die grundsätzliche Nichtanrechnung des Wissens des Vermittlungsagen- ten steht unter dem Vorbehalt unrichtiger Aufklärung und Belehrung, die sich der Versicherer u.U. anrechnen lassen muss:
Nach ständiger Rechtsprechung gehört es zu den zentralen Aufgaben (auch) eines Vermittlungsagenten, den vom Versicherer aufgestellten Fragebogen mit dem Antragsteller durchzusprechen, diesen über erläute- rungsbedürftige Punkte zu belehren und Missverständnisse zu beseitigen. Auch die Mithilfe bei der Abfassung der Antworten gehört in den Kreis der Verrichtungen eines solchen Agenten. Diese Belehrungs- und Aufklä- rungspflicht besteht nicht nur soweit, als es sich um objektiv unverständli- che, unklare, schwer verständliche oder an besondere Sachkunde appel- lierende Fragen handelt, sondern auch soweit, als subjektiv, vom Stand- punkt des Antragstellers aus, eine Frage nicht als klar und zweifelsfrei
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oder die Erheblichkeit einer Gefahrstatsache nicht als unzweifelhaft er- scheint. Für die Erklärungen, die der Vermittlungsagent in Erfüllung dieser Pflicht abgibt, muss der Versicherer nach Art. 34 VVG in der vorliegend anwendbaren Fassung einstehen, auch wenn sie unrichtig sind (Fuhrer, a.a.O., N 139 und 141 zu Art. 34 VVG mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung).
Der Antragsteller darf sich zwar grundsätzlich, aber nicht blind auf die Aussagen des Agenten verlassen. Ist ihm bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit klar oder müsste ihm klar sein, dass die Belehrungen und Ratschläge des Agenten falsch sind, so ist der Versicherer daran nicht gebunden. Dies gilt namentlich dann, wenn die Belehrung des Agenten von dem auch für den Antragsteller klaren Sinn einer Frage abweicht, oder wenn der Agent eine vom Antragsteller mündlich gemeldete Tatsa- che als unerheblich bezeichnet, obwohl sie objektiv und subjektiv (d.h. vom Standpunkt des Antragstellers aus) von einer Antragsfrage erfasst wird (Fuhrer, a.a.O., N 151 zu Art. 34 VVG mit weiteren Hinw.).
E. 1.3.2 Vorliegend war die Frage nach den erschwerten Bedingungen unmissver- ständlich, klar und einfach formuliert (KB 3). Die Klägerin verlangte, den Antrag in italienischer Sprache zu erhalten und sie zog zu Übersetzungs- diensten den Zeugen C. bei, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Frage auch tatsächlich verstand. Die Klägerin hatte zudem die erschwerten "Besonderen Bedingungen" der Y. Versicherung am 25. März 2002 unterzeichnet und somit anlässlich der Antragstellung am 4./5. Juli 2002 davon Kenntnis. Bei dieser Ausgangslage hätte die Klägerin daher die gestellte Frage nach erschwerten Bedingungen ohne weiteres bejahen müssen, selbst wenn D. sie allenfalls – gestützt auf allenfalls vorbestehendes oder von der Klägerin vermitteltes Wissen – zur Falschdeklaration aufgefordert oder falsche Erklärungen oder Belehrungen dazu abgegeben hätte, was in der Appellation allerdings nicht geltend gemacht wird.
Wenn eine Verantwortung der Beklagten nach dem Gesagten selbst dann entfiele, wenn seitens D. eine Aufforderung zur Falschdeklaration oder falsche Erklärungen / Belehrungen erfolgt wären, so muss dies um so mehr der Fall sein, wenn D. die Klägerin nur beim Ausfüllen des Antragsformulars nicht auf das – ihm angeblich bekannte – Bestehen erschwerter Bedingungen hingewiesen hätte, was allein in der Appellation (S. 12) behauptet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.207/1998 vom
21. Januar 1999, in: Praxis 88 [1999] Nr. 92, Erw. 3c).
Das angebliche Wissen des D. um das Bestehen erschwerter Bedingungen erweist sich nach dem Gesagten auch unter diesem Ge-
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sichtspunkt als für die Begründung einer Verantwortung der Beklagten ir- relevant.
E. 1.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist mit der Beklagten festzuhal- ten, dass eine allfällige Kenntnis der erschwerten Bedingungen durch D. für den vorliegenden Fall ohne Belang ist.
Ob D. vor Vorinstanz hinsichtlich der Kenntnis der erschwerten Bedingungen richtig ausgesagt hat oder nicht, ist für den vorliegenden Fall demnach unbedeutend. Der Ausgang des gestützt auf die Strafan- zeige der Klägerin vom 19. März 2008 eingeleiteten Strafverfahrens we- gen falscher Zeugenaussage (und weiterer Straftatbestände) kann daher für das vorliegende Verfahren nicht erheblich sein, so dass das Verfahren nicht gemäss § 272 ZPO auszusetzen ist. Der in der Appellation gestellte entsprechende Sistierungsantrag ist somit abzuweisen.
Aus dem gleichen Grund sind die in der Appellation gestellten Beweisan- träge der nochmaligen Befragung des D., der Befragung der Mitarbeiter der Y. Versicherung (F. und E.) sowie der Einforderung des vollständigen Aktendossiers der Y. Versicherung sowie der Edierung des vollständigen Aktendossiers zum Arbeitsverhältnis der Beklagten mit D. und zur Sache der Klägerin durch die Beklagte abzuweisen, da diese Anträge im Hinblick auf den Beweis des Wissens von D. gestellt wurden, welches nach dem Gesagten unerheblich ist. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob die angerufenen Beweise unter novenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig gewesen wären.
2. Da die Klägerin in ihrer Appellation – wie bereits in Erw. 1.1 erwähnt – das Vorliegen der Voraussetzungen, die zum Vertragsrücktritt gemäss Art. 6 aVVG berechtigen, nicht mehr bestreitet und nur geltend macht, die Be- klagte könne gemäss aArt. 8 VVG nicht vom Vertrag zurück treten, da ihr das (angebliche) Wissen des D. anzurechnen sei, was nach dem bisher Ausgeführten vorliegend nicht der Fall ist, erweist sich der am 27. Oktober 2004 erklärte Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag als gültig mit der Rechtsfolge der Auflösung des Vertragsverhältnisses ex tunc und des darauf fussenden, von der Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannten Dahinfallens der Leistungspflicht der Beklagten (vgl. Nef, a.a.O., N 31 zu Art. 6 VVG), weshalb die Appellation als unbegründet abzuweisen ist.
3. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Kosten des Obergerichts zu tragen und der Beklagten deren Parteikosten zweiter In- stanz zu ersetzen (§ 112 Abs. 1 ZPO).
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Das Obergericht erkennt:
1. Die Appellation wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Obergerichts, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 216.–, zu- sammen Fr. 1'716.–, werden der Klägerin auferlegt, ihr jedoch als in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierend unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen vorgemerkt.
3. Die Klägerin hat der Beklagten deren zweitinstanzliche Parteikosten in der richterlich genehmigten Höhe von Fr. 6'310.30 (inkl. Fr. 445.70 MWST) zu bezahlen.
Zustellung an: die Klägerin (unentgeltlicher Vertreter) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.-- beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Be- schwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Ur- kunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
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Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 21'500.–.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) ver- letzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 26. Mai 2009
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Wuffli
Groebli
E. 2 Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.--, einer Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 898.--, insgesamt Fr. 2'698.--, werden vollumfänglich der Klägerin auferlegt.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin unter Vorbehalt der späteren Nachforderung gemäss § 133 Abs. 1 ZPO einstweilen erlassen.
E. 2.1 Mit Klage vom 3. November 2006 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Brugg die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 21'500.-- zu bezah- len, zuzüglich 5% seit Schadensereignis.
E. 2.2 Mit Antwort vom 29. Januar 2007 beantragte die Beklagte:
" Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
E. 2.3 Mit Replik vom 10. April 2007 und Duplik vom 18. Juni 2007 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
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E. 2.4 Anlässlich der Verhandlung vom 27. November 2007 vor Bezirksgericht Brugg wurden B., C. und D. als Zeugen einvernommen und die Parteibefragung durchgeführt. Schliesslich hielten die Parteivertreter den ihnen zustehenden Vortrag zur Beweiswürdigung und Rechtserörterung.
E. 2.5 Am 27. November 2007 fällte das Bezirksgericht Brugg das folgende Ur- teil:
" 1. Die Klage wird abgewiesen.
E. 3 Weiter seien auch die für den Fall relevanten Mitarbeiter der Y. Versicherung – F. als Leiter der Geschäftsstelle Baden sowie der Sachbearbeiter im Fall A., Herr E. - zu einer Befragung vorzuladen.
E. 3.1 Gegen dieses ihr am 17. November 2008 in begründeten Ausfertigung zugestellte Urteil reichte die Klägerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 fristgerecht Appellation ein und stellte folgende Begehren und Anträge:
" Begehren:
1. Es sei das Urteil vom 27. November 2007 in allen Punkten aufzuheben.
2. Es sei die Appellationsbeklagte zu verpflichten, der Appellantin Fr. 21'500.-- zu bezahlen, zzgl. 5% seit Schadensereignis.
E. 3.2 Mit fristgerechter Appellationsantwort vom 16. Januar 2009 beantragte die Beklagte:
" 1. Es sei die Appellation vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzli- che Urteil vom 27.11.2007 sei zu bestätigen;
2. Es seien sämtliche prozessualen Anträge (Ziff. 1 bis 5) ebenfalls vollum- fänglich abzuweisen;
3. Es sei das Protokoll der Hauptverhandlung vom 27.11.2007 wie folgt zu berichtigen: 'Herr D. war gemäss Arbeitsvertrag nur Vermittlungsagent und nicht Abschlussagent.';
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellan- tin."
E. 3.3 Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Ap- pellationsverhandlung.
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Das Obergericht zieht in Erwägung:
1.
E. 4 Das vollständige Aktendossier der Y. Versicherung sei für den Prozess einzufordern und den Parteien zur Einsicht auszuhändigen.
E. 5 Von der Appellationsbeklagten sei das vollständige Aktendossier zum Arbeitsverhältnis mit D. sowie zur Sache A. zu edieren."
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer
ZOR.2009.10 / wm / ar (OZ.2006.49) Art. 37
Urteil vom 26. Mai 2009
Besetzung Oberrichter Wuffli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichter Richli Gerichtsschreiberin Groebli
Klägerin A., unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt,
Beklagte X. Versicherung,
vertreten durch lic. iur. Daniel Engel LL.M., Rechtsanwalt,
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung
- 2 -
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. 1.1. Die Klägerin stellte am 5. Juli 2002 bei der Beklagten einen Antrag für die Motorfahrzeugversicherung des geleasten Personenwagens Opel Corsa 1.4 16V Comfor mit dem Kontrollschild _________. Die Beklagte stellte darauf am 7. August 2002 die entsprechende Police mit Vertragsbeginn
25. Juni 2002 aus.
1.2. Die Klägerin erstattete am 24. Juni 2004 bei der französischen Polizei An- zeige wegen des angeblich am 24. Juni 2004 in der Zeit zwischen 17.20 Uhr und 19.00 Uhr erfolgten Diebstahls des Personenwagens Opel Corsa 1.4 16V Comfor ab dem Parkplatz des Einkaufscenters Carrefour in Mülhausen.
1.3. Die Klägerin machte in der Folge den Eintritt des Versicherungsfalls in- folge angeblichen Diebstahls geltend und forderte von der Beklagten die Versicherungsleistungen ein, was diese jedoch mit Schreiben vom
27. Oktober 2004 unter Erklärung des rückwirkenden Vertragsrücktritts per Versicherungsbeginn am 25. Juni 2002 ablehnte.
2. 2.1. Mit Klage vom 3. November 2006 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Brugg die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 21'500.-- zu bezah- len, zuzüglich 5% seit Schadensereignis.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
2.2. Mit Antwort vom 29. Januar 2007 beantragte die Beklagte:
" Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
2.3. Mit Replik vom 10. April 2007 und Duplik vom 18. Juni 2007 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
- 3 -
2.4. Anlässlich der Verhandlung vom 27. November 2007 vor Bezirksgericht Brugg wurden B., C. und D. als Zeugen einvernommen und die Parteibefragung durchgeführt. Schliesslich hielten die Parteivertreter den ihnen zustehenden Vortrag zur Beweiswürdigung und Rechtserörterung.
2.5. Am 27. November 2007 fällte das Bezirksgericht Brugg das folgende Ur- teil:
" 1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.--, einer Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 898.--, insgesamt Fr. 2'698.--, werden vollumfänglich der Klägerin auferlegt.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin unter Vorbehalt der späteren Nachforderung gemäss § 133 Abs. 1 ZPO einstweilen erlassen.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'788.25 (inkl. Fr. 739.40 MWST) zu bezahlen."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin die Frage auf dem Antragsformular vom 5. Juli 2002, ob der Abschluss einer Motorfahrzeughaftpflicht- oder Kaskoversicherung abgelehnt oder deren Annahme oder Weiterführung von erschwerten Bedingungen abhängig gemacht worden sei, mit nein beantwortet habe. Es liege jedoch ein Do- kument vor, gemäss welchem die Y. Versicherung mit der Klägerin mit Bezug auf Diebstahlschäden "Besondere Bedingungen" zur Motor- fahrzeugversicherung vereinbart habe, welche die Klägerin am 25. März 2002 unterzeichnet habe, wobei diese Modifizierung des Versicherungs- vertrages gemäss der Bestätigung der Y. Versicherung vom 18. Oktober 2004 auf ein mögliches Mitverschulden der Klägerin am Diebstahl des Personenwagens Opel Astra zurückzuführen sei. Die Beklagte habe in ihrem vorgedruckten Antragsformular ausdrücklich in einer separaten Frage nach diesem Umstand gefragt, weshalb gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG vermutet werde, dass dieses Kriterium eine selbständige, erhebliche Gefahrstatsache darstelle, welche Vermutung von der Klägerin nicht wi- derlegt worden sei. Die Klägerin hätte diese Frage demnach wahrheits- gemäss unter Hinweis auf das entsprechende Dokument beantworten müssen, was sie indes nicht getan habe. Der Klägerin sei daher eine An- zeigepflichtverletzung vorzuwerfen, was gemäss Art. 6 Abs. 1 VVG grundsätzlich dazu führe, dass die Beklagte zur Kündigung des Vertrags berechtigt sei. Trotz der Anzeigepflichtverletzung könne aber der Versi- cherer gemäss Art. 8 Ziff. 4 VVG den Vertrag nicht kündigen, wenn er die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt habe oder gekannt haben
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müsse. Es sei daher zu prüfen, ob der Versicherungsagent D. als Ver- treter der Beklagten von den zwischen der Klägerin und der Y. Ver- sicherung vereinbarten "Besondere Bedingungen" gewusst habe oder hätte wissen müssen. Vom Zeugen D. werde nicht bestritten, dass er vom Diebstahl des Personenwagens Opel Astra gewusst habe. Jedoch werde von ihm bestritten, dass ihm das Dokument "Besondere Bedingungen" vom 25. März 2002 bekannt gewesen sei. Es müsse daher zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Herrn D. die Vereinbarung über die besonderen Bestimmungen nicht zur Kenntnis gebracht habe. Allein auf Grund der Tatsache, dass sich schon einmal ein Diebstahl eines Autos der Klägerin ereignet habe, habe der Zeuge D. nicht schon annehmen müssen, dass der Klägerin diesbezüglich Sanktionen auferlegt worden seien, und es habe für ihn auch keine Verpflichtung bestanden, von sich aus weitere Erkundigungen einzuholen. Der Beklagten könne daher nicht gestützt auf Art. 8 Ziff. 4 VVG verweigert werden, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Es könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin vom Versiche- rungsagenten D. mangelhaft über ihre Wahrheitspflicht aufgeklärt oder gar zu Falschangaben verleitet worden sei. Schliesslich habe die Beklagte ihre Rücktrittserklärung innerhalb der Frist von Art. 6 Abs. 2 VVG vorge- nommen, womit der Versicherungsvertrag der Parteien rückwirkend auf Vertragsbeginn am 25. Juni 2002 aufgelöst worden sei. Gemäss Art. 6 Abs. 3 VVG sei dadurch die Leistungspflicht der Beklagten auch für be- reits eingetretene Schadenfälle erloschen, weshalb sich die Prüfung eines allfälligen Verschuldens der Klägerin hinsichtlich des Autodiebstahls in Mülhausen erübrige und die Klage abzuweisen sei.
3. 3.1. Gegen dieses ihr am 17. November 2008 in begründeten Ausfertigung zugestellte Urteil reichte die Klägerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 fristgerecht Appellation ein und stellte folgende Begehren und Anträge:
" Begehren:
1. Es sei das Urteil vom 27. November 2007 in allen Punkten aufzuheben.
2. Es sei die Appellationsbeklagte zu verpflichten, der Appellantin Fr. 21'500.-- zu bezahlen, zzgl. 5% seit Schadensereignis.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Anträge:
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1a. Es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des eingeleiteten Strafverfahrens gegen Herrn D. wegen Falschaussage abzuwarten und das Verfahren einstweilen zu sistieren.
1b. Es sei die Appellation der Appellationsbeklagten erst nach Abschluss des Strafverfahrens zur Abgabe einer Appellationsantwort zu setzen.
2. Der Zeuge D. sei aufgrund seiner Falschaussagen vor Vorinstanz nochmalig zur Befragung aufzurufen.
3. Weiter seien auch die für den Fall relevanten Mitarbeiter der Y. Versicherung – F. als Leiter der Geschäftsstelle Baden sowie der Sachbearbeiter im Fall A., Herr E. - zu einer Befragung vorzuladen.
4. Das vollständige Aktendossier der Y. Versicherung sei für den Prozess einzufordern und den Parteien zur Einsicht auszuhändigen.
5. Von der Appellationsbeklagten sei das vollständige Aktendossier zum Arbeitsverhältnis mit D. sowie zur Sache A. zu edieren."
3.2. Mit fristgerechter Appellationsantwort vom 16. Januar 2009 beantragte die Beklagte:
" 1. Es sei die Appellation vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzli- che Urteil vom 27.11.2007 sei zu bestätigen;
2. Es seien sämtliche prozessualen Anträge (Ziff. 1 bis 5) ebenfalls vollum- fänglich abzuweisen;
3. Es sei das Protokoll der Hauptverhandlung vom 27.11.2007 wie folgt zu berichtigen: 'Herr D. war gemäss Arbeitsvertrag nur Vermittlungsagent und nicht Abschlussagent.';
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Appellan- tin."
3.3. Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Ap- pellationsverhandlung.
- 6 -
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. 1.1. 1.1.1. In der Appellation wird geltend gemacht, der Zeuge D. habe entgegen seinen Aussagen vor Vorinstanz Kenntnis der erschwerten Bedingungen beim Vorversicherer gehabt, was sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, weshalb trotz Vorliegens einer Anzeigepflichtverletzung durch die Klägerin ein Rücktrittsrecht vom Versicherungsvertrag seitens der Beklagten abzulehnen sei (Appellation S. 10).
In der Appellationsantwort wird vorgebracht, dass selbst eine allfällige – bestrittene – Kenntnis der erschwerten Bedingungen durch den Agenten D. für die Beantwortung der Frage, ob der durch die Beklagte erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag zu Recht erfolgt sei, ohne Belang sei, da der Beklagten das allfällige Wissen des als Vermittlungsagent der Beklagten zu qualifizierenden D. sowie dessen allenfalls abgegebenen falschen Erklärungen und Belehrungen nicht anzurechnen seien (Appellationsantwort S. 5 f.).
1.1.2. Nach dem Gesagten sind vor Obergericht die Anzeigepflichtverletzung durch die Klägerin und das grundsätzliche Bestehen des Rechts der Be- klagten zum Vertragsrücktritt nicht mehr umstritten. Insoweit ist unbeacht- lich, dass die Vorinstanz auf den vorliegenden Fall nicht Art. 6 VVG in der bis 31. Dezember 2005 gültigen, auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung, sondern Art. 6 VVG in der erst ab 1. Januar 2006 geltenden, vorliegend aber nicht massgeblichen Fassung angewendet hat.
Strittig ist, ob der Beklagten das Recht zum Vertragsrücktritt ausnahms- weise gemäss Art. 8 VVG (in der bis 31. Dezember 2005 gültigen, auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung) nicht zusteht, was u. a. dann der Fall ist, wenn der Versicherer die Verschweigung oder unrichtige An- gabe veranlasst hat (Ziff. 2), wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Ziff. 3) oder wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss (Ziff. 4).
1.2. 1.2.1. Bezüglich der Frage, ob das allfällige Wissen des Zeugen D. um die der Klägerin von der Y. Versicherung auferlegten "Besonderen Bedingungen" (Klageantwortbeilage 9) der Beklagten zuzurechnen ist, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, was angesichts der Unterzeichnung des Antragsformulars vom 4. Juli 2002
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durch die Klägerin am 5. Juli 2002 (Klagebeilage 3) und der Ausstellung der Police am 7. August 2002 (Klagebeilage 4) zur Anwendung von Art. 34 VVG in der bis 31. Dezember 2005 gültigen Fassung führt. Da- nach wird die "Verantwortlichkeit des Versicherers für seine Agenten" wie folgt geregelt: Gemäss Abs. 1 der erwähnten Bestimmung gilt der Agent dem Versicherungsnehmer gegenüber als ermächtigt, für den Versicherer alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche die Verrichtungen ei- nes solchen Agenten gewöhnlich mit sich bringen, oder die der Agent mit stillschweigender Genehmigung des Versicherers vorzunehmen pflegt. Nach Abs. 2 der erwähnten Bestimmung ist der Agent nicht befugt, von den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Gunsten oder Ungunsten des Versicherungsnehmers abzuweichen.
Das Gesetz geht somit davon aus, dass es verschiedene Kategorien von Agenten gibt ("eines solchen Agenten"), doch hat das Gesetz die Katego- risierung nicht selber vorgenommen, sondern der Praxis überlassen, wel- che zwischen Abschluss- und Vermittlungsagenten unterscheidet (Ste- phan Fuhrer, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001, N 69 zu Art. 34 VVG). Dieser Unterschied zwischen den erwähnten beiden Agen- tenkategorien ist bei der vorliegend interessierend Wissensvertretung von grosser praktischer Bedeutung: Rechtsprechung und herrschende Lehre gehen davon aus, dass dem Versicherer grundsätzlich nur das Wissen des Abschlussagenten, nicht aber jenes des Vermittlungsagenten zuzu- rechnen ist (Fuhrer, a.a.O., N 121 zu Art. 34 VVG und Urs Ch. Näf, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Kommen- tar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001, N 13 ff. und 25 f. zu Art. 8 VVG, je mit Hinw.).
1.2.2. Im vorliegenden Behauptungsverfahren führte die Klägerin zunächst aus, die Frage, ob D. als Abschlussagent oder Vermittlungsagent zu qualifizieren sei, könne offen bleiben (Klage S. 11, act. 12). Nachdem die Beklagte behauptet hatte, D. sei – wie dies bei der Beklagten für Fahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherungen üblich sei – nicht Ab- schluss-, sondern Vermittlungsagent gewesen (Klageantwort S. 26, act. 54), verwies die Klägerin in der Replik zunächst hinsichtlich der "Ab- grenzung Abschlussagent/Vermittlungsagent" auf ihre Ausführungen in der Klage und hielt sodann fest "dass es sich bei D. um einen Agenten handelt, welcher in Vertretung des Versicherers tätig geworden ist", wobei es "zwischen der Klägerin und dem Agenten zu einem Abschluss gekommen" sei (Replik S. 26, act. 89), sodass "der Agent D. als Abschlussagent tätig gewesen" sei (Replik S. 27, act. 90). Diese Darstellung wurde von der Beklagten in der Duplik bestritten (Duplik
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S. 25, act. 124). In den Vorträgen betreffend Beweiswürdigung und Rechtserörterung hielten die Parteien an ihren Auffassungen fest (vgl. act. 181 f. und 193), und es ist offensichtlich, dass es sich bei der in der Appellationsantwort (S. 3) zitierten Passage zur Beweiswürdigung (Proto- koll S. 12, act. 168) entweder um einen Versprecher oder einen Ver- schrieb handelt, so dass eine formelle Protokollberichtigung unterbleiben kann.
Die Klägerin behauptet nicht substantiiert, dass D. von der Beklagten ausdrücklich oder stillschweigend zum Vertragsabschluss ermächtigt worden sei und sie behauptet auch nicht substantiiert, durch welche Handlung des D. dieser den Antrag der Klägerin angenommen haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es gibt in den vorliegenden Akten keinen Hinweis darauf, dass D. als Abschlussagent tätig gewesen ist. Im Gegenteil: Der Antrag der Klägerin wurde von D. offenbar der X. Versicherung in _________ unterbreitet, worauf – wohl nach entsprechender Prüfung – durch die zeichnungsberechtigten M. und N. die entsprechende Police unterzeichnet wurde (KB 4). Es ist daher davon auszugehen, dass der Antrag der Klägerin von den beiden die Police unterzeichnenden Zeichnungsberechtigten in Vertretung der Beklagten angenommen wurde und D. lediglich als Vermittlungsagent tätig war, was im Übrigen auch der unbestritten gebliebenen Übung bei der Beklagten entspricht.
1.2.3. Der Beklagten ist nach dem in Erw. 1.2.1. hievor Gesagten das allfällige Wissen des als Vermittlungsagent tätig gewesen D. über die der Klägerin von der Y. Versicherung auferlegten "Besonderen Bedingungen" grundsätzlich nicht anzurechnen.
1.3. 1.3.1. Die grundsätzliche Nichtanrechnung des Wissens des Vermittlungsagen- ten steht unter dem Vorbehalt unrichtiger Aufklärung und Belehrung, die sich der Versicherer u.U. anrechnen lassen muss:
Nach ständiger Rechtsprechung gehört es zu den zentralen Aufgaben (auch) eines Vermittlungsagenten, den vom Versicherer aufgestellten Fragebogen mit dem Antragsteller durchzusprechen, diesen über erläute- rungsbedürftige Punkte zu belehren und Missverständnisse zu beseitigen. Auch die Mithilfe bei der Abfassung der Antworten gehört in den Kreis der Verrichtungen eines solchen Agenten. Diese Belehrungs- und Aufklä- rungspflicht besteht nicht nur soweit, als es sich um objektiv unverständli- che, unklare, schwer verständliche oder an besondere Sachkunde appel- lierende Fragen handelt, sondern auch soweit, als subjektiv, vom Stand- punkt des Antragstellers aus, eine Frage nicht als klar und zweifelsfrei
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oder die Erheblichkeit einer Gefahrstatsache nicht als unzweifelhaft er- scheint. Für die Erklärungen, die der Vermittlungsagent in Erfüllung dieser Pflicht abgibt, muss der Versicherer nach Art. 34 VVG in der vorliegend anwendbaren Fassung einstehen, auch wenn sie unrichtig sind (Fuhrer, a.a.O., N 139 und 141 zu Art. 34 VVG mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung).
Der Antragsteller darf sich zwar grundsätzlich, aber nicht blind auf die Aussagen des Agenten verlassen. Ist ihm bei pflichtgemässer Aufmerk- samkeit klar oder müsste ihm klar sein, dass die Belehrungen und Ratschläge des Agenten falsch sind, so ist der Versicherer daran nicht gebunden. Dies gilt namentlich dann, wenn die Belehrung des Agenten von dem auch für den Antragsteller klaren Sinn einer Frage abweicht, oder wenn der Agent eine vom Antragsteller mündlich gemeldete Tatsa- che als unerheblich bezeichnet, obwohl sie objektiv und subjektiv (d.h. vom Standpunkt des Antragstellers aus) von einer Antragsfrage erfasst wird (Fuhrer, a.a.O., N 151 zu Art. 34 VVG mit weiteren Hinw.).
1.3.2. Vorliegend war die Frage nach den erschwerten Bedingungen unmissver- ständlich, klar und einfach formuliert (KB 3). Die Klägerin verlangte, den Antrag in italienischer Sprache zu erhalten und sie zog zu Übersetzungs- diensten den Zeugen C. bei, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin die Frage auch tatsächlich verstand. Die Klägerin hatte zudem die erschwerten "Besonderen Bedingungen" der Y. Versicherung am 25. März 2002 unterzeichnet und somit anlässlich der Antragstellung am 4./5. Juli 2002 davon Kenntnis. Bei dieser Ausgangslage hätte die Klägerin daher die gestellte Frage nach erschwerten Bedingungen ohne weiteres bejahen müssen, selbst wenn D. sie allenfalls – gestützt auf allenfalls vorbestehendes oder von der Klägerin vermitteltes Wissen – zur Falschdeklaration aufgefordert oder falsche Erklärungen oder Belehrungen dazu abgegeben hätte, was in der Appellation allerdings nicht geltend gemacht wird.
Wenn eine Verantwortung der Beklagten nach dem Gesagten selbst dann entfiele, wenn seitens D. eine Aufforderung zur Falschdeklaration oder falsche Erklärungen / Belehrungen erfolgt wären, so muss dies um so mehr der Fall sein, wenn D. die Klägerin nur beim Ausfüllen des Antragsformulars nicht auf das – ihm angeblich bekannte – Bestehen erschwerter Bedingungen hingewiesen hätte, was allein in der Appellation (S. 12) behauptet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.207/1998 vom
21. Januar 1999, in: Praxis 88 [1999] Nr. 92, Erw. 3c).
Das angebliche Wissen des D. um das Bestehen erschwerter Bedingungen erweist sich nach dem Gesagten auch unter diesem Ge-
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sichtspunkt als für die Begründung einer Verantwortung der Beklagten ir- relevant.
1.4. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist mit der Beklagten festzuhal- ten, dass eine allfällige Kenntnis der erschwerten Bedingungen durch D. für den vorliegenden Fall ohne Belang ist.
Ob D. vor Vorinstanz hinsichtlich der Kenntnis der erschwerten Bedingungen richtig ausgesagt hat oder nicht, ist für den vorliegenden Fall demnach unbedeutend. Der Ausgang des gestützt auf die Strafan- zeige der Klägerin vom 19. März 2008 eingeleiteten Strafverfahrens we- gen falscher Zeugenaussage (und weiterer Straftatbestände) kann daher für das vorliegende Verfahren nicht erheblich sein, so dass das Verfahren nicht gemäss § 272 ZPO auszusetzen ist. Der in der Appellation gestellte entsprechende Sistierungsantrag ist somit abzuweisen.
Aus dem gleichen Grund sind die in der Appellation gestellten Beweisan- träge der nochmaligen Befragung des D., der Befragung der Mitarbeiter der Y. Versicherung (F. und E.) sowie der Einforderung des vollständigen Aktendossiers der Y. Versicherung sowie der Edierung des vollständigen Aktendossiers zum Arbeitsverhältnis der Beklagten mit D. und zur Sache der Klägerin durch die Beklagte abzuweisen, da diese Anträge im Hinblick auf den Beweis des Wissens von D. gestellt wurden, welches nach dem Gesagten unerheblich ist. Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob die angerufenen Beweise unter novenrechtlichen Gesichtspunkten zulässig gewesen wären.
2. Da die Klägerin in ihrer Appellation – wie bereits in Erw. 1.1 erwähnt – das Vorliegen der Voraussetzungen, die zum Vertragsrücktritt gemäss Art. 6 aVVG berechtigen, nicht mehr bestreitet und nur geltend macht, die Be- klagte könne gemäss aArt. 8 VVG nicht vom Vertrag zurück treten, da ihr das (angebliche) Wissen des D. anzurechnen sei, was nach dem bisher Ausgeführten vorliegend nicht der Fall ist, erweist sich der am 27. Oktober 2004 erklärte Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag als gültig mit der Rechtsfolge der Auflösung des Vertragsverhältnisses ex tunc und des darauf fussenden, von der Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannten Dahinfallens der Leistungspflicht der Beklagten (vgl. Nef, a.a.O., N 31 zu Art. 6 VVG), weshalb die Appellation als unbegründet abzuweisen ist.
3. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Kosten des Obergerichts zu tragen und der Beklagten deren Parteikosten zweiter In- stanz zu ersetzen (§ 112 Abs. 1 ZPO).
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Das Obergericht erkennt:
1. Die Appellation wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Obergerichts, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 216.–, zu- sammen Fr. 1'716.–, werden der Klägerin auferlegt, ihr jedoch als in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierend unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen vorgemerkt.
3. Die Klägerin hat der Beklagten deren zweitinstanzliche Parteikosten in der richterlich genehmigten Höhe von Fr. 6'310.30 (inkl. Fr. 445.70 MWST) zu bezahlen.
Zustellung an: die Klägerin (unentgeltlicher Vertreter) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.-- beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Be- schwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Ur- kunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
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Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 21'500.–.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) ver- letzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 26. Mai 2009
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Wuffli
Groebli