Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Leitschein vom 30. Januar 2008 machte die Klägerin die vorliegende Streitsa- che am 18. März 2008 beim Kreisgericht St. Gallen anhängig und stellte oben er- wähntes Rechtsbegehren (vgl. act. 1 und act. 2). Die Beklagte liess sich mit Klage- antwort vom 19. Mai 2008 vernehmen und stellte ihrerseits die eingangs aufgeführ- ten Anträge (vgl. act. 9). Nachdem am 28. August 2008 die Replik (vgl. act. 16) und am 10. November 2008 die Duplik (vgl. act. 21) eingereicht worden waren, wurden die Parteien mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 zur Hauptverhandlung vom
E. 3 a) Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen beste- henden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimm- ten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand ange- hoben werden (vgl. Art. 9 Abs. 1 GestG). Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsverein- barung bestimmt sich nach bisherigem Recht, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 2001) getroffen worden ist (vgl. Art. 39 GestG). Deren Wirkun- gen richten sich hingegen nach neuem Recht (vgl. WALTHER, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich (Hrsg.), Gerichtsstandsgesetz, 2. Aufl., Bern 2005, N 3 zu Art. 39 GestG; BGE 129 III 80).
Art. 3 des Kollektivversicherungs-Vertrages (Nr. _________) vom 1. Oktober 1997,
20. Oktober 1997 bzw. 3. Dezember 1997 erklärt – soweit der Vertrag selbst keine abweichenden Vorschriften enthält – die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Y. Versicherungen für anwendbar; darunter auch die Allgemeinen Bedingungen für Kollektivlebensversicherungen (AVB K; vgl. kläg.act. 2). Gemäss Art. 16 Ziff. 1 AVB K erfüllt die Y. Lebensversicherungen die vertraglichen Verbindlichkeiten am schweizerischen Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Art. 16 Ziff. 2 AVB K hält zudem fest, dass die Y. Lebensversicherungen den Gerichtsstand ihres Gesell- schaftssitzes oder denjenigen des schweizerischen Wohnsitzes des Anspruchsbe- rechtigten anerkennt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung trafen die Parteien bereits vor dem 1. Januar 2001. Damit kommt Art. 39 GestG zur Anwendung und die Gül- tigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach bisherigem Recht.
b) Der Begriff Gültigkeit umfasst einerseits das Zustandekommen einer Gerichts- standsvereinbarung und anderseits auch deren Zulässigkeit (vgl. WALTHER, a.a.O., N 4 zu Art. 39 GestG). Die parlamentarischen Beratungen zeigen jedoch, dass nur der Gesichtspunkt der Zulässigkeit durch Art. 39 GestG geregelt werden sollte und für alle sonstigen Fragen die Anwendung des neuen Rechts unbestritten war. Es erscheint deshalb angezeigt, Art. 39 GestG teleologisch zu reduzieren und einzig auf die Zulässigkeit zu beschränken (vgl. WALTHER, a.a.O., N 7 zu Art. 39 GestG; a.M. REETZ, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Basel/Genf/München 2001, N 5 ff., insbesondere N 10 und N 11 zu Art. 39 GestG). Dies bedeutet, dass sich die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinba- rung nach bisherigem Recht beurteilt, das Zustandekommen jedoch nach Art. 9 GestG. Damit ist die sog. typographische Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr anzuwenden (vgl. WALTHER, a.a.O., N 8 zu Art. 39 GestG; a.M. SPÜHLER, Ge-
richtsstandsvereinbarungen überprüfen!? – Zum neuen Gerichtsstandsgesetz, SZW 2000, S. 241).
Nach bisherigem Recht setzt die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung voraus, dass erstens kein Ausschluss durch das Gesetz gegeben ist, zweitens der Streitgegenstand bestimmt ist und drittens den Parteien Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand zusteht (vgl. REETZ, a.a.O., N 7 zu Art. 39 GestG). Diese Vor- aussetzungen sind vorliegend erfüllt und die Gerichtsstandsklausel damit zulässig. In Bezug auf das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung verlangt Art. 9 GestG, dass diese schriftlich erfolgen muss, wobei eine durch Text nachweisbare Vereinbarung oder eine schriftlich bestätigte mündliche Vereinbarung der Schrift- form gleichgestellt sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 GestG). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Da die typographische Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht mehr anwendbar ist, liegt somit eine gültige Gerichtsstands- klausel vor.
c) Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVB K anerkennt die Y. Lebensversicherungen den Ge- richtsstand ihres Gesellschaftssitzes oder denjenigen des schweizerischen Wohn- sitzes des Anspruchsberechtigten. Vorliegend stellt sich deshalb die Frage, wer mit "Anspruchsberechtigter" gemeint ist.
aa) Unbestritten ist, dass die Klägerin mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich die Beklagte, die von der Klägerin gemeldeten Personen gegen die Risiken Tod und Invalidität zu versichern (vgl. Art. 2 des Kollektiv-Versicherungsvertrages, act. 2). Gegenstand der vorlie- genden Klage ist denn auch die Rückversicherung der BVG-Leistungen der Kläge- rin an B. durch die Beklagte. Anspruchsberechtigte aus dem Kollektiv- Versicherungsvertrag ist jedoch einzig die Klägerin und nicht die von ihr gegen die Risiken Tod und Invalidität versicherte natürliche Person, d.h. B. Dies wird sowohl von der Klägerin (vgl. act. 16, S. 2 f.) als auch von der Beklagten (vgl. act. 9, S. 6) bestätigt. Damit besitzt B. kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Beklagten. Sie bezieht ihre Leistungen ausschliesslich von der Klägerin. Wenn sich die Kläge- rin auf den Standpunkt stellt, mit "Anspruchsberechtige" sei B. gemeint, ist dies im Gesamtzusammenhang des Kollektivversicherungs-Vertrages deshalb nicht zutref- fend. bb) In den AVB-K treten verschiedene Begriffe wie Versicherungsnehmer, Versi- cherte und Anspruchsberechtige bzw. Anspruch auf. Aus Art. 2, Art. 4 Ziff. 2, Art. 7
Ziff. 1 sowie Art. 8 AVB K ergibt sich, dass die Klägerin in den AVB K als Versiche- rungsnehmerin bezeichnet wird. Zudem lässt sich aus Art. 5 Ziff. 2 und Ziff. 6 sowie Art. 10 AVB K schliessen, dass mit Versicherte in der vorliegenden Konstellation B. gemeint ist. Der Begriff Anspruch wird in Art. 9 Ziff. 1 und Art. 12 Ziff. 1 AVB K ver- wendet. Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass lediglich die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Art. 9 Ziff. 1 und Art. 12 Ziff. 1 AVB K sind deshalb so zu verstehen, dass die Klägerin ihren Versi- cherungsanspruch unverzüglich geltend machen muss, bzw. dass die Beklagte sich von der Richtigkeit des Anspruchs der Klägerin überzeugt. Somit wird in Art. 9 Ziff. 1 bzw. Art. 12 Ziff. 1 AVB K der Begriff Anspruch im Zusammenhang mit dem An- spruch der Klägerin gegenüber der Beklagten verwendet. Demnach kann auch un- ter Berücksichtigung der Terminologie in den AVB-K mit "Anspruchsberechtigte" in Art. 16 Ziff. 2 AVB-K nur die Klägerin gemeint sein.
cc) Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb in einem zwischen zwei Par- teien zustande gekommenen Vertrag ein Gerichtsstand zugunsten einer offenen Anzahl Dritter – hier B.– eingeführt werden sollte. Da diese im Moment des Ver- tragsschlusses nicht bestimmt waren und zudem ihren Wohnsitz beliebig oft wech- seln können, würde es sich dabei um ein zufälliges Element handeln ohne direkten Bezug zum Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Dies kann kaum dem Willen der Parteien entsprochen haben. Zwar ist in Art. 16 Abs. 2 AVB K vom Wohnsitz und nicht vom Sitz des "Anspruchsberechtigten" die Rede. Dies kann aber nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr kann im Gesamtzusammenhang mit "An- spruchsberechtigte" lediglich die Klägerin gemeint sein. Damit besteht auch kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregelung, nach welcher Unklarheiten zu Lasten des Aufstellers von AGB gehen würden (vgl. BUCHER, in: Honsell/Vogt/Wie- gand (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 4. Aufl., Ba- sel 2007, N 69 zu Art. 1 OR).
dd) Somit besteht ein Gerichtsstand am Gesellschaftssitz der Beklagten sowie am Sitz der Klägerin. Die Klägerin hat ihren Sitz in a._________ und die Beklagte in b._________, mithin beide ausserhalb der örtlichen Zuständigkeit des Kreisgerichts St. Gallen. Damit ist das Kreisgericht St. Gallen örtlich nicht zuständig. Auf die Kla- ge ist nicht einzutreten.
E. 4 a) Die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichts- und Parteikosten (vgl. Art. 260 Abs. 1 ZPO) – trägt, wer mit seinem Begehren unterliegt, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 264 Abs. 1 ZPO). Vorliegend sind die Prozesskosten deshalb der Klägerin aufzuerlegen.
b) Die von der Klägerin zu bezahlende Entscheidgebühr ist gestützt auf den Streit- wert von Fr. 80'000.-- und den Aufwand in Anwendung von Ziff. 311.3 GKT und Ziff. 304 lit. a GKT auf Fr. 4'500.-- festzusetzen. Die Einschreibgebühr von Fr. 700.-- ist anzurechnen.
c) Die Klägerin ist sodann zu verpflichten, die Beklagte für deren Parteikosten zu entschädigen (vgl. Art. 263 und 264 ZPO). Die vom Vertreter der Beklagten einge- reichte Honorarnote über Fr. 11'906.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) er- scheint angemessen (vgl. act. 28; Art. 14 lit. d HonO, Art. 28bis Abs. 1 HonO, Art. 29 HonO). Somit hat die Klägerin die Beklagte für deren Parteikosten mit Fr. 11'906.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen.
Entscheid
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'500.-- hat die Klägerin zu bezahlen, unter Anrech- nung der von ihr geleisteten Einschreibgebühr von Fr. 700.--.
3. Die Klägerin hat die Beklagte für deren Parteikosten mit Fr. 11'906.60 zu entschädi- gen.
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. R. Suhner lic. iur. N. Christen
Schriftliche Eröffnung des Rechtsspruchs an die Parteien am 6. April 2009.
Zustellung an - Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Mayer (GU) - Rechtsanwalt lic.iur. Markus Storchenegger (R)
am
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Berufung beim Kantonsge- richt St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungserklärung hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Änderungsbegehren; - die tatsächliche und rechtliche Begründung der Berufungsbegehren; - neue Tatsachenbehauptungen und Anträge auf Durchführung oder Wiederholung von Beweiser- hebungen.
Wer sich als Beklagter im Verfahren vor erster Instanz nicht geäussert hat, wird mit Tatsachenbehauptun- gen und Beweisanträgen, deren Vorbringen ihm zumutbar gewesen wäre, nicht zugelassen.
Die Berufungsschrift ist im Doppel einzureichen. Der angefochtene Entscheid und die Urkunden, auf die sich der Berufungskläger beruft und über die er verfügt, sind beizulegen. Die Einschreibgebühr für das Be- rufungsverfahren beträgt Fr. 2'250.--.
Hinweis zum Fristenlauf
Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen.
Hinterlässt der Postbeamte eine Abholungseinladung im Briefkasten, so ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet der Postbe- amte eine längere oder gar zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zuge- stellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.
Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in die- sem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.
Dispositiv
- Die Klage sei, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. Erwägungen
- Mit Leitschein vom 30. Januar 2008 machte die Klägerin die vorliegende Streitsa- che am 18. März 2008 beim Kreisgericht St. Gallen anhängig und stellte oben er- wähntes Rechtsbegehren (vgl. act. 1 und act. 2). Die Beklagte liess sich mit Klage- antwort vom 19. Mai 2008 vernehmen und stellte ihrerseits die eingangs aufgeführ- ten Anträge (vgl. act. 9). Nachdem am 28. August 2008 die Replik (vgl. act. 16) und am 10. November 2008 die Duplik (vgl. act. 21) eingereicht worden waren, wurden die Parteien mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 zur Hauptverhandlung vom
- April 2009 eingeladen (vgl. act. 25).
- Grundlage der vorliegenden Klage ist ein zwischen der Klägerin und den Versiche- rungsgesellschaften Y. Lebensversicherungen und Z. Lebensversicherungen am 1. Oktober 1997, 20. Oktober 1997 bzw. 3. Dezember 1997 abgeschlossener Kollek- tivversicherungs-Vertrag (Nr. _________). Gemäss Art. 4 i.V.m. Art. 5 Ziff. 2 des Kollektivversicherungsvertrages hat die Y. Lebensversicherungen die definitive Ver- sicherungsdeckung im zu beurteilenden Fall zu übernehmen (vgl. kläg.act. 2). Die Klägerin hat ihre Forderung somit gegenüber der Y. Lebensversicherungen durch- zusetzen. Die Y. Lebensversicherungen hat ihre Firma mit Statutenänderung vom 12. Mai 2005 in X. Lebensversicherungen geändert (vgl. act. 2, S. 2). Die Identität der Be- klagten mit der im Vertrag genannten Partei ist somit gegeben.
- a) Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen beste- henden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimm- ten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand ange- hoben werden (vgl. Art. 9 Abs. 1 GestG). Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsverein- barung bestimmt sich nach bisherigem Recht, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 2001) getroffen worden ist (vgl. Art. 39 GestG). Deren Wirkun- gen richten sich hingegen nach neuem Recht (vgl. WALTHER, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich (Hrsg.), Gerichtsstandsgesetz, 2. Aufl., Bern 2005, N 3 zu Art. 39 GestG; BGE 129 III 80). Art. 3 des Kollektivversicherungs-Vertrages (Nr. _________) vom 1. Oktober 1997,
- Oktober 1997 bzw. 3. Dezember 1997 erklärt – soweit der Vertrag selbst keine abweichenden Vorschriften enthält – die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Y. Versicherungen für anwendbar; darunter auch die Allgemeinen Bedingungen für Kollektivlebensversicherungen (AVB K; vgl. kläg.act. 2). Gemäss Art. 16 Ziff. 1 AVB K erfüllt die Y. Lebensversicherungen die vertraglichen Verbindlichkeiten am schweizerischen Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Art. 16 Ziff. 2 AVB K hält zudem fest, dass die Y. Lebensversicherungen den Gerichtsstand ihres Gesell- schaftssitzes oder denjenigen des schweizerischen Wohnsitzes des Anspruchsbe- rechtigten anerkennt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung trafen die Parteien bereits vor dem 1. Januar 2001. Damit kommt Art. 39 GestG zur Anwendung und die Gül- tigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach bisherigem Recht. b) Der Begriff Gültigkeit umfasst einerseits das Zustandekommen einer Gerichts- standsvereinbarung und anderseits auch deren Zulässigkeit (vgl. WALTHER, a.a.O., N 4 zu Art. 39 GestG). Die parlamentarischen Beratungen zeigen jedoch, dass nur der Gesichtspunkt der Zulässigkeit durch Art. 39 GestG geregelt werden sollte und für alle sonstigen Fragen die Anwendung des neuen Rechts unbestritten war. Es erscheint deshalb angezeigt, Art. 39 GestG teleologisch zu reduzieren und einzig auf die Zulässigkeit zu beschränken (vgl. WALTHER, a.a.O., N 7 zu Art. 39 GestG; a.M. REETZ, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Basel/Genf/München 2001, N 5 ff., insbesondere N 10 und N 11 zu Art. 39 GestG). Dies bedeutet, dass sich die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinba- rung nach bisherigem Recht beurteilt, das Zustandekommen jedoch nach Art. 9 GestG. Damit ist die sog. typographische Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr anzuwenden (vgl. WALTHER, a.a.O., N 8 zu Art. 39 GestG; a.M. SPÜHLER, Ge- richtsstandsvereinbarungen überprüfen!? – Zum neuen Gerichtsstandsgesetz, SZW 2000, S. 241). Nach bisherigem Recht setzt die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung voraus, dass erstens kein Ausschluss durch das Gesetz gegeben ist, zweitens der Streitgegenstand bestimmt ist und drittens den Parteien Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand zusteht (vgl. REETZ, a.a.O., N 7 zu Art. 39 GestG). Diese Vor- aussetzungen sind vorliegend erfüllt und die Gerichtsstandsklausel damit zulässig. In Bezug auf das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung verlangt Art. 9 GestG, dass diese schriftlich erfolgen muss, wobei eine durch Text nachweisbare Vereinbarung oder eine schriftlich bestätigte mündliche Vereinbarung der Schrift- form gleichgestellt sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 GestG). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Da die typographische Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht mehr anwendbar ist, liegt somit eine gültige Gerichtsstands- klausel vor. c) Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVB K anerkennt die Y. Lebensversicherungen den Ge- richtsstand ihres Gesellschaftssitzes oder denjenigen des schweizerischen Wohn- sitzes des Anspruchsberechtigten. Vorliegend stellt sich deshalb die Frage, wer mit "Anspruchsberechtigter" gemeint ist. aa) Unbestritten ist, dass die Klägerin mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich die Beklagte, die von der Klägerin gemeldeten Personen gegen die Risiken Tod und Invalidität zu versichern (vgl. Art. 2 des Kollektiv-Versicherungsvertrages, act. 2). Gegenstand der vorlie- genden Klage ist denn auch die Rückversicherung der BVG-Leistungen der Kläge- rin an B. durch die Beklagte. Anspruchsberechtigte aus dem Kollektiv- Versicherungsvertrag ist jedoch einzig die Klägerin und nicht die von ihr gegen die Risiken Tod und Invalidität versicherte natürliche Person, d.h. B. Dies wird sowohl von der Klägerin (vgl. act. 16, S. 2 f.) als auch von der Beklagten (vgl. act. 9, S. 6) bestätigt. Damit besitzt B. kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Beklagten. Sie bezieht ihre Leistungen ausschliesslich von der Klägerin. Wenn sich die Kläge- rin auf den Standpunkt stellt, mit "Anspruchsberechtige" sei B. gemeint, ist dies im Gesamtzusammenhang des Kollektivversicherungs-Vertrages deshalb nicht zutref- fend. bb) In den AVB-K treten verschiedene Begriffe wie Versicherungsnehmer, Versi- cherte und Anspruchsberechtige bzw. Anspruch auf. Aus Art. 2, Art. 4 Ziff. 2, Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 AVB K ergibt sich, dass die Klägerin in den AVB K als Versiche- rungsnehmerin bezeichnet wird. Zudem lässt sich aus Art. 5 Ziff. 2 und Ziff. 6 sowie Art. 10 AVB K schliessen, dass mit Versicherte in der vorliegenden Konstellation B. gemeint ist. Der Begriff Anspruch wird in Art. 9 Ziff. 1 und Art. 12 Ziff. 1 AVB K ver- wendet. Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass lediglich die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Art. 9 Ziff. 1 und Art. 12 Ziff. 1 AVB K sind deshalb so zu verstehen, dass die Klägerin ihren Versi- cherungsanspruch unverzüglich geltend machen muss, bzw. dass die Beklagte sich von der Richtigkeit des Anspruchs der Klägerin überzeugt. Somit wird in Art. 9 Ziff. 1 bzw. Art. 12 Ziff. 1 AVB K der Begriff Anspruch im Zusammenhang mit dem An- spruch der Klägerin gegenüber der Beklagten verwendet. Demnach kann auch un- ter Berücksichtigung der Terminologie in den AVB-K mit "Anspruchsberechtigte" in Art. 16 Ziff. 2 AVB-K nur die Klägerin gemeint sein. cc) Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb in einem zwischen zwei Par- teien zustande gekommenen Vertrag ein Gerichtsstand zugunsten einer offenen Anzahl Dritter – hier B.– eingeführt werden sollte. Da diese im Moment des Ver- tragsschlusses nicht bestimmt waren und zudem ihren Wohnsitz beliebig oft wech- seln können, würde es sich dabei um ein zufälliges Element handeln ohne direkten Bezug zum Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Dies kann kaum dem Willen der Parteien entsprochen haben. Zwar ist in Art. 16 Abs. 2 AVB K vom Wohnsitz und nicht vom Sitz des "Anspruchsberechtigten" die Rede. Dies kann aber nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr kann im Gesamtzusammenhang mit "An- spruchsberechtigte" lediglich die Klägerin gemeint sein. Damit besteht auch kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregelung, nach welcher Unklarheiten zu Lasten des Aufstellers von AGB gehen würden (vgl. BUCHER, in: Honsell/Vogt/Wie- gand (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 4. Aufl., Ba- sel 2007, N 69 zu Art. 1 OR). dd) Somit besteht ein Gerichtsstand am Gesellschaftssitz der Beklagten sowie am Sitz der Klägerin. Die Klägerin hat ihren Sitz in a._________ und die Beklagte in b._________, mithin beide ausserhalb der örtlichen Zuständigkeit des Kreisgerichts St. Gallen. Damit ist das Kreisgericht St. Gallen örtlich nicht zuständig. Auf die Kla- ge ist nicht einzutreten.
- a) Die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichts- und Parteikosten (vgl. Art. 260 Abs. 1 ZPO) – trägt, wer mit seinem Begehren unterliegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 264 Abs. 1 ZPO). Vorliegend sind die Prozesskosten deshalb der Klägerin aufzuerlegen. b) Die von der Klägerin zu bezahlende Entscheidgebühr ist gestützt auf den Streit- wert von Fr. 80'000.-- und den Aufwand in Anwendung von Ziff. 311.3 GKT und Ziff. 304 lit. a GKT auf Fr. 4'500.-- festzusetzen. Die Einschreibgebühr von Fr. 700.-- ist anzurechnen. c) Die Klägerin ist sodann zu verpflichten, die Beklagte für deren Parteikosten zu entschädigen (vgl. Art. 263 und 264 ZPO). Die vom Vertreter der Beklagten einge- reichte Honorarnote über Fr. 11'906.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) er- scheint angemessen (vgl. act. 28; Art. 14 lit. d HonO, Art. 28bis Abs. 1 HonO, Art. 29 HonO). Somit hat die Klägerin die Beklagte für deren Parteikosten mit Fr. 11'906.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen. Entscheid
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 4'500.-- hat die Klägerin zu bezahlen, unter Anrech- nung der von ihr geleisteten Einschreibgebühr von Fr. 700.--.
- Die Klägerin hat die Beklagte für deren Parteikosten mit Fr. 11'906.60 zu entschädi- gen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St. Gallen
OV.2008.12- SG3K-RSU
Kreisgericht St. Gallen
3. Abteilung
Präsident Dr. René Suhner, Kreisrichter Bruno Hafner, Kreisrichterin Ursula Hansel- mann, Gerichtsschreiberin Nicole Christen
Entscheid vom 3. April 2009
in der Sache Personalstiftung A., Klägerin vertreten von lic.iur. Thomas Mayer, Rechtsanwalt
gegen
X. Lebensversicherungen, Beklagte vertreten von lic.iur. Markus Storchenegger, Rechtsanwalt
betreffend
Forderung aus Versicherungsvertrag
Rechtsbegehren der Klägerin (gemäss Leitschein, act. 1)
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 80'000.-- zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Rechtsbegehren der Beklagten (gemäss Leitschein, act. 1)
1. Die Klage sei, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
Erwägungen
1. Mit Leitschein vom 30. Januar 2008 machte die Klägerin die vorliegende Streitsa- che am 18. März 2008 beim Kreisgericht St. Gallen anhängig und stellte oben er- wähntes Rechtsbegehren (vgl. act. 1 und act. 2). Die Beklagte liess sich mit Klage- antwort vom 19. Mai 2008 vernehmen und stellte ihrerseits die eingangs aufgeführ- ten Anträge (vgl. act. 9). Nachdem am 28. August 2008 die Replik (vgl. act. 16) und am 10. November 2008 die Duplik (vgl. act. 21) eingereicht worden waren, wurden die Parteien mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 zur Hauptverhandlung vom
3. April 2009 eingeladen (vgl. act. 25).
2. Grundlage der vorliegenden Klage ist ein zwischen der Klägerin und den Versiche- rungsgesellschaften Y. Lebensversicherungen und Z. Lebensversicherungen am 1. Oktober 1997, 20. Oktober 1997 bzw. 3. Dezember 1997 abgeschlossener Kollek- tivversicherungs-Vertrag (Nr. _________). Gemäss Art. 4 i.V.m. Art. 5 Ziff. 2 des Kollektivversicherungsvertrages hat die Y. Lebensversicherungen die definitive Ver- sicherungsdeckung im zu beurteilenden Fall zu übernehmen (vgl. kläg.act. 2). Die Klägerin hat ihre Forderung somit gegenüber der Y. Lebensversicherungen durch- zusetzen.
Die Y. Lebensversicherungen hat ihre Firma mit Statutenänderung vom 12. Mai 2005 in X. Lebensversicherungen geändert (vgl. act. 2, S. 2). Die Identität der Be- klagten mit der im Vertrag genannten Partei ist somit gegeben.
3.
a) Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, können die Parteien für einen beste- henden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimm- ten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand ange- hoben werden (vgl. Art. 9 Abs. 1 GestG). Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsverein- barung bestimmt sich nach bisherigem Recht, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 2001) getroffen worden ist (vgl. Art. 39 GestG). Deren Wirkun- gen richten sich hingegen nach neuem Recht (vgl. WALTHER, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich (Hrsg.), Gerichtsstandsgesetz, 2. Aufl., Bern 2005, N 3 zu Art. 39 GestG; BGE 129 III 80).
Art. 3 des Kollektivversicherungs-Vertrages (Nr. _________) vom 1. Oktober 1997,
20. Oktober 1997 bzw. 3. Dezember 1997 erklärt – soweit der Vertrag selbst keine abweichenden Vorschriften enthält – die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Y. Versicherungen für anwendbar; darunter auch die Allgemeinen Bedingungen für Kollektivlebensversicherungen (AVB K; vgl. kläg.act. 2). Gemäss Art. 16 Ziff. 1 AVB K erfüllt die Y. Lebensversicherungen die vertraglichen Verbindlichkeiten am schweizerischen Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Art. 16 Ziff. 2 AVB K hält zudem fest, dass die Y. Lebensversicherungen den Gerichtsstand ihres Gesell- schaftssitzes oder denjenigen des schweizerischen Wohnsitzes des Anspruchsbe- rechtigten anerkennt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung trafen die Parteien bereits vor dem 1. Januar 2001. Damit kommt Art. 39 GestG zur Anwendung und die Gül- tigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach bisherigem Recht.
b) Der Begriff Gültigkeit umfasst einerseits das Zustandekommen einer Gerichts- standsvereinbarung und anderseits auch deren Zulässigkeit (vgl. WALTHER, a.a.O., N 4 zu Art. 39 GestG). Die parlamentarischen Beratungen zeigen jedoch, dass nur der Gesichtspunkt der Zulässigkeit durch Art. 39 GestG geregelt werden sollte und für alle sonstigen Fragen die Anwendung des neuen Rechts unbestritten war. Es erscheint deshalb angezeigt, Art. 39 GestG teleologisch zu reduzieren und einzig auf die Zulässigkeit zu beschränken (vgl. WALTHER, a.a.O., N 7 zu Art. 39 GestG; a.M. REETZ, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Basel/Genf/München 2001, N 5 ff., insbesondere N 10 und N 11 zu Art. 39 GestG). Dies bedeutet, dass sich die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinba- rung nach bisherigem Recht beurteilt, das Zustandekommen jedoch nach Art. 9 GestG. Damit ist die sog. typographische Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr anzuwenden (vgl. WALTHER, a.a.O., N 8 zu Art. 39 GestG; a.M. SPÜHLER, Ge-
richtsstandsvereinbarungen überprüfen!? – Zum neuen Gerichtsstandsgesetz, SZW 2000, S. 241).
Nach bisherigem Recht setzt die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung voraus, dass erstens kein Ausschluss durch das Gesetz gegeben ist, zweitens der Streitgegenstand bestimmt ist und drittens den Parteien Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand zusteht (vgl. REETZ, a.a.O., N 7 zu Art. 39 GestG). Diese Vor- aussetzungen sind vorliegend erfüllt und die Gerichtsstandsklausel damit zulässig. In Bezug auf das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung verlangt Art. 9 GestG, dass diese schriftlich erfolgen muss, wobei eine durch Text nachweisbare Vereinbarung oder eine schriftlich bestätigte mündliche Vereinbarung der Schrift- form gleichgestellt sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 GestG). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Da die typographische Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht mehr anwendbar ist, liegt somit eine gültige Gerichtsstands- klausel vor.
c) Gemäss Art. 16 Abs. 2 AVB K anerkennt die Y. Lebensversicherungen den Ge- richtsstand ihres Gesellschaftssitzes oder denjenigen des schweizerischen Wohn- sitzes des Anspruchsberechtigten. Vorliegend stellt sich deshalb die Frage, wer mit "Anspruchsberechtigter" gemeint ist.
aa) Unbestritten ist, dass die Klägerin mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich die Beklagte, die von der Klägerin gemeldeten Personen gegen die Risiken Tod und Invalidität zu versichern (vgl. Art. 2 des Kollektiv-Versicherungsvertrages, act. 2). Gegenstand der vorlie- genden Klage ist denn auch die Rückversicherung der BVG-Leistungen der Kläge- rin an B. durch die Beklagte. Anspruchsberechtigte aus dem Kollektiv- Versicherungsvertrag ist jedoch einzig die Klägerin und nicht die von ihr gegen die Risiken Tod und Invalidität versicherte natürliche Person, d.h. B. Dies wird sowohl von der Klägerin (vgl. act. 16, S. 2 f.) als auch von der Beklagten (vgl. act. 9, S. 6) bestätigt. Damit besitzt B. kein direktes Forderungsrecht gegenüber der Beklagten. Sie bezieht ihre Leistungen ausschliesslich von der Klägerin. Wenn sich die Kläge- rin auf den Standpunkt stellt, mit "Anspruchsberechtige" sei B. gemeint, ist dies im Gesamtzusammenhang des Kollektivversicherungs-Vertrages deshalb nicht zutref- fend. bb) In den AVB-K treten verschiedene Begriffe wie Versicherungsnehmer, Versi- cherte und Anspruchsberechtige bzw. Anspruch auf. Aus Art. 2, Art. 4 Ziff. 2, Art. 7
Ziff. 1 sowie Art. 8 AVB K ergibt sich, dass die Klägerin in den AVB K als Versiche- rungsnehmerin bezeichnet wird. Zudem lässt sich aus Art. 5 Ziff. 2 und Ziff. 6 sowie Art. 10 AVB K schliessen, dass mit Versicherte in der vorliegenden Konstellation B. gemeint ist. Der Begriff Anspruch wird in Art. 9 Ziff. 1 und Art. 12 Ziff. 1 AVB K ver- wendet. Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass lediglich die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Art. 9 Ziff. 1 und Art. 12 Ziff. 1 AVB K sind deshalb so zu verstehen, dass die Klägerin ihren Versi- cherungsanspruch unverzüglich geltend machen muss, bzw. dass die Beklagte sich von der Richtigkeit des Anspruchs der Klägerin überzeugt. Somit wird in Art. 9 Ziff. 1 bzw. Art. 12 Ziff. 1 AVB K der Begriff Anspruch im Zusammenhang mit dem An- spruch der Klägerin gegenüber der Beklagten verwendet. Demnach kann auch un- ter Berücksichtigung der Terminologie in den AVB-K mit "Anspruchsberechtigte" in Art. 16 Ziff. 2 AVB-K nur die Klägerin gemeint sein.
cc) Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb in einem zwischen zwei Par- teien zustande gekommenen Vertrag ein Gerichtsstand zugunsten einer offenen Anzahl Dritter – hier B.– eingeführt werden sollte. Da diese im Moment des Ver- tragsschlusses nicht bestimmt waren und zudem ihren Wohnsitz beliebig oft wech- seln können, würde es sich dabei um ein zufälliges Element handeln ohne direkten Bezug zum Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Dies kann kaum dem Willen der Parteien entsprochen haben. Zwar ist in Art. 16 Abs. 2 AVB K vom Wohnsitz und nicht vom Sitz des "Anspruchsberechtigten" die Rede. Dies kann aber nicht ausschlaggebend sein. Vielmehr kann im Gesamtzusammenhang mit "An- spruchsberechtigte" lediglich die Klägerin gemeint sein. Damit besteht auch kein Raum für die Anwendung der Unklarheitenregelung, nach welcher Unklarheiten zu Lasten des Aufstellers von AGB gehen würden (vgl. BUCHER, in: Honsell/Vogt/Wie- gand (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 4. Aufl., Ba- sel 2007, N 69 zu Art. 1 OR).
dd) Somit besteht ein Gerichtsstand am Gesellschaftssitz der Beklagten sowie am Sitz der Klägerin. Die Klägerin hat ihren Sitz in a._________ und die Beklagte in b._________, mithin beide ausserhalb der örtlichen Zuständigkeit des Kreisgerichts St. Gallen. Damit ist das Kreisgericht St. Gallen örtlich nicht zuständig. Auf die Kla- ge ist nicht einzutreten.
4.
a) Die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichts- und Parteikosten (vgl. Art. 260 Abs. 1 ZPO) – trägt, wer mit seinem Begehren unterliegt, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 264 Abs. 1 ZPO). Vorliegend sind die Prozesskosten deshalb der Klägerin aufzuerlegen.
b) Die von der Klägerin zu bezahlende Entscheidgebühr ist gestützt auf den Streit- wert von Fr. 80'000.-- und den Aufwand in Anwendung von Ziff. 311.3 GKT und Ziff. 304 lit. a GKT auf Fr. 4'500.-- festzusetzen. Die Einschreibgebühr von Fr. 700.-- ist anzurechnen.
c) Die Klägerin ist sodann zu verpflichten, die Beklagte für deren Parteikosten zu entschädigen (vgl. Art. 263 und 264 ZPO). Die vom Vertreter der Beklagten einge- reichte Honorarnote über Fr. 11'906.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) er- scheint angemessen (vgl. act. 28; Art. 14 lit. d HonO, Art. 28bis Abs. 1 HonO, Art. 29 HonO). Somit hat die Klägerin die Beklagte für deren Parteikosten mit Fr. 11'906.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen.
Entscheid
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'500.-- hat die Klägerin zu bezahlen, unter Anrech- nung der von ihr geleisteten Einschreibgebühr von Fr. 700.--.
3. Die Klägerin hat die Beklagte für deren Parteikosten mit Fr. 11'906.60 zu entschädi- gen.
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. R. Suhner lic. iur. N. Christen
Schriftliche Eröffnung des Rechtsspruchs an die Parteien am 6. April 2009.
Zustellung an - Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Mayer (GU) - Rechtsanwalt lic.iur. Markus Storchenegger (R)
am
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Berufung beim Kantonsge- richt St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungserklärung hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Änderungsbegehren; - die tatsächliche und rechtliche Begründung der Berufungsbegehren; - neue Tatsachenbehauptungen und Anträge auf Durchführung oder Wiederholung von Beweiser- hebungen.
Wer sich als Beklagter im Verfahren vor erster Instanz nicht geäussert hat, wird mit Tatsachenbehauptun- gen und Beweisanträgen, deren Vorbringen ihm zumutbar gewesen wäre, nicht zugelassen.
Die Berufungsschrift ist im Doppel einzureichen. Der angefochtene Entscheid und die Urkunden, auf die sich der Berufungskläger beruft und über die er verfügt, sind beizulegen. Die Einschreibgebühr für das Be- rufungsverfahren beträgt Fr. 2'250.--.
Hinweis zum Fristenlauf
Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen.
Hinterlässt der Postbeamte eine Abholungseinladung im Briefkasten, so ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet der Postbe- amte eine längere oder gar zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zuge- stellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.
Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in die- sem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.