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20090311_d_fr_o_01

11. März 2009 Freiburg Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2009-03-11 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 a) Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um die Zusatzversicherung zur Lebensversicherung, gemass welcher bel Erwerbsunfahigkeit eine Befreiung von der Prëmienzahlung nach einer Wartefrist von 3 Monaten und bel Erwerbsausfall infolge Krankheit oder Unfall eine Rente von Fr. 21'000.— pro Jahr nach einer Wartefrist von 3 Monaten zu leisten ist (act. 2.5 und 2.6). Umstritten war und ist, was unter dem Begriff "Erwerbsunfahigkeit" zu verstehen ist, insbesondere, ob die Erwerbsunfahigkeit nebst der Unfâhigkeit, den bisherigen oder einen anderen zumutbaren Beruf auszuùben, auch einen tatsâchlich eriittenen Erwerbsausfall voraussetzt. aa) Das Zivilgericht konnte diesbezuglich den ùbereinstimmenden wirkiichen Willen der Parteien nicht mehr feststellen. Es legte daher den geschlossenen Versicherungsvertrag und die damit vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nach dem Vertrauensprinzip aus. Gemass Art. 14 Abs. 1 AVB, sei die Pràmienbefreiung bei Erwerbsunfahigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Unfall versichert. Die Pràmienbefreiung bemesse sich nach dem Grad der Erwerbsunfahigkeit (Art. 14 Abs. 3 AVB). Versichert sei sodann laut Art. 62 Abs. 1 AVB eine Rente, zahlbar fùr Erwerbsunfahigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder - sofern vereinbart - Unfall (Art. 62 Abs. 2 AVB). Damit sei fùr die Ausrichtung von Versicherungsleistungen massgebend, ob bel der Klëgerin eine Erwerbsunfahigkeit voriiege oder nicht. Die Erwerbsunfahigkeit beziehe sich auf òkonomisch messbare Beeintrëchtigungen der Wertschopfungsfahigkeit. Zur Festlegung des Erwerbsunfahigkeitsgrades sei daher das Einkommen der versicherten Person vor der Gesundheitsschëdigung mit demjenigen Einkommen der versicherten Person nach Eintritt der Gesundheitsschëdigung zu verglichen, welches diese nach Eintritt der Erwerbsunfahigkeit in ihrem Beruf oder einer anderen zumutbaren Erwerbstâtigkeit noch erzielen kònne beziehungsweise erzieie. Voriiegend habe die Klëgerin am 12. Mai 2000 einen Unfall eriitten und sei - vorùbergehend - arbeitsunfëhig gewesen. Unbestrittenermassen sei sie vor diesem Unfall seibststëndig erwerbstàtig gewesen und habe in den Jahren 1997 und 1999 einen Gewinn von Fr. 8'424.— beziehungsweise Fr. 11'057.— erzielt, in den ùbrigen Jahren aber jeweils ein Veriust realisiert (vgl. act. 11, S. 7). Seit Mai 2006 sei die Klëgerin wiederum zu 50% erwerbstëtig und erzieie einen Jahresnettolohn von Fr. 20'736 (vgl. act. 20, S. 3). Das Zivilgericht kam zum Schiuss, dass daher keine Erwerbseinbusse voriiege und der Unfall die Erwerbsfëhigkeit der Klëgerin nicht bleibend beeintrëchtigt habe. Damit fehie es an einer Voraussetzung der Leistungspflicht der Bekiagten, so dass sich weitere Abklërungen erùbrigten und die Klage anzuweisen sei (angefochtenes Urteil E. II/8). bb) Die Klëgerin bringt vor, sie habe mit der Bekiagten eine Summenversicherung abgeschlossen, die vereinbarte Summe sei unabhëngig von einer tatsëchlichen Vermògenseinbusse und unabhëngig von der Frage, ob und wenn ja, welchen Beruf sie mit welchem Beschëftigungsgrad ausùbe, zu bezahlen (Ziff. 10). Zudem habe das Zivilgericht das (defizitëre) Geschëftseinkommen vor dem Unfall und mit ihrem Einkommen nach dem Unfall verglichen, anstatt auf ihre jeweilige objektive Wertschopfungsfëhigkeit abzustellen (Ziff. 14).

b) Was die Klëgerin mit der Bekiagten vereinbart hat, beschlëgt den Vertragsinhalt. Diesbezuglich liegt ein reiner Ausiegungsstreit vor; der Bestand des Vertrages ist davon nicht berùhrt. Der Inhalt eines Vertrages - hier eine Lebensversicherung mit einer Erwerbsausfallversicherung - bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem ùbereinstimmenden wirkiichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Im

- 4 - Berufungsverfahren ist unbestritten, dass der wirkliche Parteiwille nicht festgestellt werden kann. Es gilt daher, den mutmasslichen Parteiwillen durch Auslegung zu ermitteln. Das VVG enthëlt keine allgemein gùltigen Regeln ùber die Auslegung von Versicherungsvertrëgen; es gelten die allgemeinen Regeln, namentlich Ari:. 2 Abs. 1 ZGB und 18 OR (BGE 119 II 372). Demnach hat der Richter zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Willenserklërungen aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen; diese so genannt objektive Auslegung besteht darin herauszufinden, wie jede Partei die Willenserklërung des anderen, nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umstënden, verstehen durfte und musste (BGE 131 III 606 E. 4). Dabei hat der Richter zu berucksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lòsung gewollt haben. Es sind aile Tatsachen und Faktoren zu berucksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der Vertragserklërung geschlossen werden kann; eine eigentliche Hiérarchie der Auslegungsmittel gibt es nicht.

c) Der Versicherungsvertrag ist in der Police verurkundet, die Existenz und Inhalt des abgeschlossenen Vertrages dokumentarisch festhëlt (Art. 11 VVG). Dabei werden die Leistung und ihre Voraussetzungen nur stichwortartig erwëhnt (nachfolgend aa) und im Ùbrigen auf erganzende Bedingungen (nachfolgend bb) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend ce) verwiesen. aa) Die Versicherungspolice Police 9502.2394 hat folgenden Wortlaut: "VERSICHERUNGSLEISTUNGEN 1) HAUPTVERSICHERUNG TARIF 40 LEBENSVERSICHERUNGSSUMME FR. 70'000 ZAHLBAR BEIM TODE, WENN ER VOR DEM

23. FEBRUAR 2022 EINTRITT. 2) ZUSATZVERSICHERUNGEN TARIF I-ART. 14 BIS 16 BEI ERWERBSUNFAEHIGKEIT: BEFREIUNG VON DER PRAEMIENZAHLUNG NACH EINER WARTEFRIST VON 3 MONATEN. TARIF R - ART 62 UND 63 BEI ERWERBSUNFAEHIGKEIT INFOLGE KRANKHEIT ODER UNFALL NACH EINER WARTEFRIST VON 3 MONATEN: RENTE IM JAHR FR. 21'000 FUER DIESE VERSICHERUNG GELTEN DIE BESTIMMUNGEN IN DIESER POLICE UND DIE BEIGELEGTEN ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FUER DIE VERSICHERUGEN AUF DEN ERLEBENS- UND TODESFALL, GUELTIG FUER DIE SEIT DEM 1. JUNI 1980 IN DER SCHWEIZ ABGESCHLOSSENEN EINZELVERSICHERUNGEN. (...)" bb) Das Deckblatt der Versicherungsbedingungen 1980 enthàlt in summarischer Form "... den Versicherungsschutz, den wir in folgenden Fëllen bieten konnen", und fùr die voriiegend interessierende Konstellation Folgendes (act. 2, Klagebeilage 4): bei kurzfristiger Arbeitsunfahigkeit

- Sicherstellung eines Ersatzeinkommens, vor allem fùr Selbstandigerwerbende bei langfristiger Erwerbsunfahigkeit

- Sicherstellung eines Ersatzeinkommens

- Befreiung von der Prëmienzahlung C)

r ce) Im voriiegend einzig streitigen Punkt, der Zusatzversicherung bei Erwerbsunfëhigkeit, wird auf "Tarif R" verwiesen; in den ergënzenden Bedingungen fùr Zusatzversicherungen (act. 2 Klagebeilage 6) steht dazu Folgendes: VII. Tarif R Rente fûr Erwerbsunfahigkeit Art. 62 Was ist versichert? Versichert 1st eine Rente, sofort zahlbar fûr Erwerbsunfahigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder - sofern vereinbart - Unfalls. Die in der Police aufgefuhrte Rente gilt fûr die vollstandige Erwerbsunfahigkeit. I m ubrigen gelten unsere Bedingungen in bezug auf die Befreiung von der Pràmienzahiung bei Erwerbsunfahigl<eit sinngemass, jedoch ist eine Rentenzahlung nach dem 62. Geburtstag bel Frauen und nach dem 65. Geburtstag bel Mânnern nicht mehr môglich. Art. 63 Wann wird Ihre Rente fâllig? Die Rente wird nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist am Anfang jedes Versicherungsquartals im voraus bezahit. Wenn es nicht môglich ist den Grad der Erwerbsunfahigkeit fûr das folgende Vierteijahr im voraus zu ermitteln, so erfolgen die Rentenzahlungen monadich. " dd) Die Bedingungen fùr die Befreiung der Prëmienzahlung bei Erwerbsunfëhigkeit, auf die im Tarif R (Rente bel Erwerbsungëhigkeit; oben ce) sinngemëss verwiesen wird, finden sich in den Artikein 14 und 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (act. 2 Beilage 5). Artikel 14 Ziff. 2, soweit er den Begriff der Erwerbsunfëhigkeit nach dem 15. Geburtstag definiert, hat folgenden Wortlaut: "Ein Versicherter ist erwerbsunfâhig, wenn er wegen Krankheit oder Unfall, die objektiv nachweisbar sind: - (; Ganz Oder teilweise ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstâtigkeit auszuùben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fâhigkeiten angemessen ist"

d) Es geht voriiegend um die Frage, welche Voraussetzungen zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs gegeben sein mùssen, und damit implizit ob die abgeschlossene Erwerbsausfallversicherung als Summen- oder als Schadensversicherung ausgestaltet ist, d.h. ob die Versicherungsleistungen (Jahresrente und Pràmienbefreiung) ohne Rùcksicht auf eine effektive Erwerbseinbusse bestimmt werden (Summenversicherung) oder den Nachweis einer tatsëchlich eriittenen Erwerbseinbusse voraussetzen (Schadens- versicherung). Streitig ist dabei die Auslegung des Begriffs "Erwerbsunfëhigkeit", wie er in der Versicherungspolice, den allgemeinen sowie der ergënzenden Bedingungen (AVB) verwendet wird. Der Zivilappellationshof kommt zum selben Schiuss wie das Zivilgericht, auf dessen Begrùndung verwiesen werden kann. Vom Wortsinn her ist die Ausgangslage klar, die Parteien versicherten die Fëhigkeit der Klëgerin, einem Erwerb nachzugehen. Wird diese Fëhigkeit durch Krankheit oder Unfall beeintrëchtigt, liegt eine Erwerbsunfëhigkeit vor, man spricht auch von Arbeitsunfëhigkeit, Berufsunfëhigkeit oder Invaliditët. Die umgangssprachliche Verwendung dieser Begriffe ist hëufig unprazis. Gemeinhin spricht man aber von Arbeitsunfëhigkeit, wenn die Beeintrâchtigungen vorùbergehend sind und von Invaliditët, wenn der Gesundheitsschaden voraussichtlich von Dauer ist. Die Berufsunfëhigkeit fokussiert die Beeintrëchtigung auf die Ausùbung eines bestimmten

- 5 - Berufs. Letzteres fëllt nicht in Betracht, hëtten die Parteien die Fëhigkeit der Klëgerin, als Goldschmied tëtig zu sein, versichern wollen, ware dies speziell zu vereinbaren gewesen; eine solche Versicherung fehlt im Standardangebot der Bekiagten. Die Bekiagte bietet auch ein "Taggeld fùr Arbeitsunfëhigkeit" an (Tarif T) und beschreibt dieses Versicherungsmodell in den AVB unmittelbar vor der streitgegenstëndlichen "Rente fur Erwerbsausfall (Tarif R), die darauf angelegt ist, das Risiko einer lënger dauernden Erwerbsunfëhigkeit abzudecken und ein Ersatzeinkommen darstellen soil. Der Wortlaut von Art. 14 AVB lasst kaum Zweifel aufkommen, dass eine als Schadensversicherung ausgestaltete Erwerbsausfallversicherung voriiegt. Die Voraussetzungen der Leistungspfiicht sind definiert. Neben der - unbestrittenermassen bestehenden - "objektiv nachweisbaren" Beeintrëchtigung infolge eines Unfalls, muss der Versicherte "... ganz oder teilweise ausserstande [sein], seinen Beruf oder eine andere Erwerbstëtigkeit auszuùben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fâhigkeiten angemessen ist". Nach dem klaren Wortlaut genùgt es eben gerade nicht, dass ein Unfall die Ausùbung des Berufs beeintrëchtigt; vielmehr muss der Versicherte auch ausserstande sein, einer anderen zumutbaren Erwerbstâtigkeit nachzugehen. Er muss mithin eine ókonomische Einbusse erleiden; dass bei der von den Parteien abgeschlossenen Versicherung gerade diese ókonomische Einbusse das versicherte Risiko darstellt, geht bereits aus dem Deckblatt der AVB hervor, wo von der "Sicherstellung eines Ersatzeinkommens" gesprochen wird. Sodann ist die Erwerbsaufallrente eine abgestufte, sie bemisst sich nach dem Grad der Erwerbsunfëhigkeit: Eine solche von 2/3 oder mehr gilt als voile Erwerbsunfahigkeit, ist diese geringer als VA, besteht kein Leistungsanspruch. (Art. 62 und 14 AVB). Àndert sich die Erwerbsfëhigkeit, so wird die Rente entsprechend angepasst (Art. 62 und Art. 16 AVB). Die Bemessung des Grades der Erwerbsunfëhigkeit in Art. 14 AVB und die Pfiicht, gemëss Art. 16 AVB, Anderungen der Grades der Erwerbsfëhigkeit unverzûglich der Versicherung zwecks Anpassung oder Aufhebung der Leistung mitzuteilen, sind Merkmale, die die abgeschlossene Erwerbsausfallversicherung als Schadensversicherung qualifizieren (dazu BGE vom 20.4.2007 E. 3.3 mit Verweisen, 5C.21/2007/blb). Darùber hinaus weisen auch die gesamten Umstënde in diese Richtung: Im Versicherungsantrag (act. 12 Beilage 5) hatte die Klëgerin die Frage 18b, ob sie bereits anderweitig gegen Arbeitsunfëhigkeit, Erwerbsunfëhigkeit oder Invaliditët versichert sel mit "ja" beantwortet und angegeben, sie verfùge ùber eine Taggeldversicherung mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen, die Erwerbsunfëhigkeit (IV, BVG, UVG, priv.Vers.) sel nicht anderweitig versichert. Diese "Versicherungslùcke" wurde mit der Zusatzversicherung gefùllt. Es ist dies auch nachvollziehbar, Versicherung und Zusatzversicherung stehen im Zusammenhang mit der selbstandigen Erwerbstâtigkeit der Klëgerin und dienen dazu, diese abzusichern. Die Lebensversicherung wurde denn auch als Sicherheit fùr die Bankverpflichtungen verpfëndet, welche die Klëgerin fùr ihre Bijouterie eingegangen ist (act. 12 Beilage 7). Nach dem Wortlaut von Police und Versicherungsbedingungen sowie den gesamten Umstënden im Zeitpunkt des Vertragschlusses hëtte ein Dritter daher den Begriff Erwerbsunfëhigkeit nicht anders verstanden, als er héute in der Legaldefinition von Art. 7 ATSG festgehalten ist, nëmlich als den durch gesundheitliche Beeintrëchtigung verursachten ganzen oder teilweisen Veriust der Erwerbsmòglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt. Es genùgt damit weder, dass die Klëgerin ihren angestammten Beruf als Goldschmiedin nicht mehr ausùben kann, noch dass ihr eine teilweise Arbeitsunfëhigkeit fùr gewisse Tëtigkeiten attestiert wird. Aufgrund der ausgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen setzt die Erwerbsausfallversicherung den Nachweis einer Erwerbseinbusse voraus, die erst dann gegeben were, wenn die Klëgerin auch keine eine andere Erwerbstâtigkeit auszuùben konnte, die ihrer Lebensstellung, Kenntnissen und

- 7 - Fëhigkeiten angemessen ist. Dies ist nicht der Fall, wie das Zivilgericht unangefochten feststellte (Uriieil E. 8).

e) Die Klëgerin wendet sodann ein, der Versicherungsvertrag sel auf eine feste Dauer von 27 Jahren abgeschlossen, die Rente fùr die ganze Vertragsdauer, unabhëngig der Teuerung festgelegt und weder Versicherungspolice noch AVB sëhen vor, dass den - gerade bel Eintritt in die Seibstëndigkeit vorhersehbaren - Anderungen irgendwie Rechnung getragen werde. Dies zeige, dass fùr die Ermittlung des Grades der Erwerbsunfëhigkeit nicht die konkrete Erwerbseinbusse als massgebend zu betrachten sei, sondern einzig inwieweit der Unfall die Wertschopfungsfahigkeit beeintrëchtigt habe, Aus der Tatsache, dass im Versicherungsvertrag keine Summenanpassung vorgesehen ist, kann die Klëgerin nichts fùr sich ableiten. Es ist am Versicherungsnehmer zu entscheiden, welche Risiken er versichert und in welcher Hòhe. Er kann sein voiles Einkommen mit einer Versicherung abdecken, oder - aus unterschiedlichen Grùnden - nur einen Teil davon. Im Ubrigen liegt es am Versicherungsnehmer, sich um einen angepassten Versicherungsschutz zu kùmmern. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und das Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks zu bestëtigen.

E. 3 Die Klëgerin wird verpfiichtet, der Bekiagten eine Parteientschëdigung von CHF I'OOO.- zu bezahlen.

E. 4 Diese Urteil wird den Parteien je gegen Empfangsbestatigung zugestellt. II. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden Régula Steiner auferiegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4096.- (Gerichtsgebuhr: Fr. 4'000.-; Auslagen: Fr. 96.-) festgesetzt. Sie werden unabhëngig von der Verteilung der Parteikosten von beiden Parteien je hëiftig eingezogen. III. Der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt wird eine Parteientschëdigung von Fr. 2000.— zu Lasten von Régula Steiner zugesprochen. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Eròffnung der vollstëndigen Ausfertigung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die ùbrigen Zulëssigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begrûndete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Mërz 2009/abe Die Gerichtsschreiberin: Dieses Urteil wird Rechtanwalt Theo Studer, Murten, und der Schweizerischen Lebensversichenings- und Rentenanstalt durch eingeschriebenen Brief gegen Empfangsbestatigung sowie dem Zivilgericht des Seebezirks mit einfacher Post zugestellt. Die Akten 15 2008 21 (eine blaue Mappe) werden dem Zivilgericht des Seebezirks nach Eintritt der Rechtskraft ubermittelt. GERICHTSSCHREIBEREI DES KANTONSGERICHTS Dieses Urteil ist seit dem é L ^ l ^ ^ l vollstreckbar. Es ist rechtskrâftig^, Freiburg, den M : ^ . - % ^ Ç -, - . Der gerichtsschreiber: U^i -^: X X A A

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

FINMA 0001705 Tribunal cantonal Kantonsgericht CANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG, 101 2008-99 Urteil vom 11. Mârz 2009 I. ZIVILAPPELLATIONSHO =, BESETZUNG President: Richter: Gerichtsschreiberin : Bemerkung: Hubert Bugnon Adrian Urwyler, Georgetl Clidiiez Anne Berkemeier "ORG ^ 2 2. JUNl 2009 SB %L PARTEIEN Régula STEINER, Delegasse 44, 3210 Kerzers, Klëgerin und Berufungsklagerin, vertreten durch Rechtsanwalt Theo Studer, Bernstr. 30, Postfach 306, 3280 Murten gegen SCHWEIZERISCHE LEBENSVERSICHERUNGS- UND RENTENANSTALT, General Guisan-Quai 40, 8022 Zùrich, Bekiagte und Berufungsbekiagte GEGENSTAND Klagen aus Vertrag Berufung vom 18. November 2008 gegen das Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks vom 24. September 2008 X, A,

S a c h v e r h a l t A. Régula Steiner schloss im Jahre 1995 eine Lebensversicherung ùber Fr. 70'000.-- ab, zahlbar beim Tode, falls er vor dem 23. Februar 2022 eintritt. In einer Zusatzversicherung wurde zudem die Befreiung von der Pràmienzahiung, sowie bei Erwerbsausfall infolge Krankheit oder Unfall nach einer Wartefrist von 3 Monaten, eine Jahresrente von Fr. 21'000.— vereinbart. Am 12. Mai 2000 sturzte Régula Steiner nach einem Fehitritt eine Treppe hinunter. Seither leidet sie an Schmerzen am rechten Knie und am Rùcken. Der Fall wurde bei der IV angemeldet. Im Abklârungsbericht fùr Selbstandigerwerbende der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 30. Januar 2004 wurde Régula Steiner folgende Beurteilung abgegeben: "Mandat an eine(n) Berufsberater indiziert. Gegenuber dem bisher erzielten Verdienst als Goldschmied, wird seibst bei einer Teilzeitstelle im Burobereich keine rentenbegrùndende Erwerbseinbusse entstehen." Régula Steiner suchte und fand in der Folge eine neue Arbeit f als Bùroangestellte. Am 18. Oktober 2005 verfùgte die IV-Stelle des Kantons Freiburg, es bestehe kein Rentenanspruch; eine Einsprache gegen diesen Entscheid wurde abgewiesen. Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt erbrachte die vertraglichen Leistungen bis zum 31. Januar 2005. Am 7. Marz 2005 teilte sie Régula Steiner mit, sie stelle aufgrund der Akten der IV die Leistungen ein. B. Régula Steiner reichte am 15. Aprii 2008 beim Zivilgericht des Seebezirks eine Forderungs- und Feststellungsklage ein; sie beantragte im Wesentlichen die vereinbarte Jahresrente bei Erwerbsausfall ab dem 1. November 2008 sowie eine Nachzahlung von Fr. 45'590.05. Das Zivilgericht beschrânkte das Verfahren auf die Frage der Leistungspflicht der bekiagten Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, verneinte diese und wies die Klage am 24. September 2008 ab. C. Gegen dieses Urteil reichte Régula Steiner am 18. November 2008 Berufung ein. D. Mit Schreiben vom 6. bzw. 9. Marz 2009 verzichten die Parteien auf die Durchfuhrung einer Verhandiung. (E r w â g u n g e n 1.

a) Die Zustandigkeit des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 291 ZPO i.V.m. 143 GGG. Die Berufungsfrist betragt 30 Tage (Art. 294 Abs. 1 ZPO). Der Zivilappellationshof prùft die Streitsache in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht frei (Art. 299a Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel und die Abànderung der Klage oder der Widerklage ist fùr die Berufung in den Grenzen der Art. 130 und 131 ZPO zulâssig (Art. 299a Abs. 3 ZPO).

b) Das begrûndete Urteil wurde von der Berufungsklagerin am 20. Oktober 2008 in Empfang genommen. Die Frist zur Einreichung einer Berufung endete somit am 19. November 2008, die Eingabe vom 18. November 2008 erfolgte innert Frist. \ X X X X A X X A, X

- 3 -

c) Der Streitwert der Klage betragt Fr. 196'128.- (46'690 + 149'438 [12 Jahre und 8 Monate à 11'797.80]) und bleibt im Berufungsverfahren unverândert. 2. a) Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich um die Zusatzversicherung zur Lebensversicherung, gemass welcher bel Erwerbsunfahigkeit eine Befreiung von der Prëmienzahlung nach einer Wartefrist von 3 Monaten und bel Erwerbsausfall infolge Krankheit oder Unfall eine Rente von Fr. 21'000.— pro Jahr nach einer Wartefrist von 3 Monaten zu leisten ist (act. 2.5 und 2.6). Umstritten war und ist, was unter dem Begriff "Erwerbsunfahigkeit" zu verstehen ist, insbesondere, ob die Erwerbsunfahigkeit nebst der Unfâhigkeit, den bisherigen oder einen anderen zumutbaren Beruf auszuùben, auch einen tatsâchlich eriittenen Erwerbsausfall voraussetzt. aa) Das Zivilgericht konnte diesbezuglich den ùbereinstimmenden wirkiichen Willen der Parteien nicht mehr feststellen. Es legte daher den geschlossenen Versicherungsvertrag und die damit vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) nach dem Vertrauensprinzip aus. Gemass Art. 14 Abs. 1 AVB, sei die Pràmienbefreiung bei Erwerbsunfahigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Unfall versichert. Die Pràmienbefreiung bemesse sich nach dem Grad der Erwerbsunfahigkeit (Art. 14 Abs. 3 AVB). Versichert sei sodann laut Art. 62 Abs. 1 AVB eine Rente, zahlbar fùr Erwerbsunfahigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder - sofern vereinbart - Unfall (Art. 62 Abs. 2 AVB). Damit sei fùr die Ausrichtung von Versicherungsleistungen massgebend, ob bel der Klëgerin eine Erwerbsunfahigkeit voriiege oder nicht. Die Erwerbsunfahigkeit beziehe sich auf òkonomisch messbare Beeintrëchtigungen der Wertschopfungsfahigkeit. Zur Festlegung des Erwerbsunfahigkeitsgrades sei daher das Einkommen der versicherten Person vor der Gesundheitsschëdigung mit demjenigen Einkommen der versicherten Person nach Eintritt der Gesundheitsschëdigung zu verglichen, welches diese nach Eintritt der Erwerbsunfahigkeit in ihrem Beruf oder einer anderen zumutbaren Erwerbstâtigkeit noch erzielen kònne beziehungsweise erzieie. Voriiegend habe die Klëgerin am 12. Mai 2000 einen Unfall eriitten und sei - vorùbergehend - arbeitsunfëhig gewesen. Unbestrittenermassen sei sie vor diesem Unfall seibststëndig erwerbstàtig gewesen und habe in den Jahren 1997 und 1999 einen Gewinn von Fr. 8'424.— beziehungsweise Fr. 11'057.— erzielt, in den ùbrigen Jahren aber jeweils ein Veriust realisiert (vgl. act. 11, S. 7). Seit Mai 2006 sei die Klëgerin wiederum zu 50% erwerbstëtig und erzieie einen Jahresnettolohn von Fr. 20'736 (vgl. act. 20, S. 3). Das Zivilgericht kam zum Schiuss, dass daher keine Erwerbseinbusse voriiege und der Unfall die Erwerbsfëhigkeit der Klëgerin nicht bleibend beeintrëchtigt habe. Damit fehie es an einer Voraussetzung der Leistungspflicht der Bekiagten, so dass sich weitere Abklërungen erùbrigten und die Klage anzuweisen sei (angefochtenes Urteil E. II/8). bb) Die Klëgerin bringt vor, sie habe mit der Bekiagten eine Summenversicherung abgeschlossen, die vereinbarte Summe sei unabhëngig von einer tatsëchlichen Vermògenseinbusse und unabhëngig von der Frage, ob und wenn ja, welchen Beruf sie mit welchem Beschëftigungsgrad ausùbe, zu bezahlen (Ziff. 10). Zudem habe das Zivilgericht das (defizitëre) Geschëftseinkommen vor dem Unfall und mit ihrem Einkommen nach dem Unfall verglichen, anstatt auf ihre jeweilige objektive Wertschopfungsfëhigkeit abzustellen (Ziff. 14).

b) Was die Klëgerin mit der Bekiagten vereinbart hat, beschlëgt den Vertragsinhalt. Diesbezuglich liegt ein reiner Ausiegungsstreit vor; der Bestand des Vertrages ist davon nicht berùhrt. Der Inhalt eines Vertrages - hier eine Lebensversicherung mit einer Erwerbsausfallversicherung - bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, d.h. nach dem ùbereinstimmenden wirkiichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Im

- 4 - Berufungsverfahren ist unbestritten, dass der wirkliche Parteiwille nicht festgestellt werden kann. Es gilt daher, den mutmasslichen Parteiwillen durch Auslegung zu ermitteln. Das VVG enthëlt keine allgemein gùltigen Regeln ùber die Auslegung von Versicherungsvertrëgen; es gelten die allgemeinen Regeln, namentlich Ari:. 2 Abs. 1 ZGB und 18 OR (BGE 119 II 372). Demnach hat der Richter zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Willenserklërungen aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen; diese so genannt objektive Auslegung besteht darin herauszufinden, wie jede Partei die Willenserklërung des anderen, nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umstënden, verstehen durfte und musste (BGE 131 III 606 E. 4). Dabei hat der Richter zu berucksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lòsung gewollt haben. Es sind aile Tatsachen und Faktoren zu berucksichtigen, aus denen auf die Willenslage bei Abgabe der Vertragserklërung geschlossen werden kann; eine eigentliche Hiérarchie der Auslegungsmittel gibt es nicht.

c) Der Versicherungsvertrag ist in der Police verurkundet, die Existenz und Inhalt des abgeschlossenen Vertrages dokumentarisch festhëlt (Art. 11 VVG). Dabei werden die Leistung und ihre Voraussetzungen nur stichwortartig erwëhnt (nachfolgend aa) und im Ùbrigen auf erganzende Bedingungen (nachfolgend bb) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend ce) verwiesen. aa) Die Versicherungspolice Police 9502.2394 hat folgenden Wortlaut: "VERSICHERUNGSLEISTUNGEN 1) HAUPTVERSICHERUNG TARIF 40 LEBENSVERSICHERUNGSSUMME FR. 70'000 ZAHLBAR BEIM TODE, WENN ER VOR DEM

23. FEBRUAR 2022 EINTRITT. 2) ZUSATZVERSICHERUNGEN TARIF I-ART. 14 BIS 16 BEI ERWERBSUNFAEHIGKEIT: BEFREIUNG VON DER PRAEMIENZAHLUNG NACH EINER WARTEFRIST VON 3 MONATEN. TARIF R - ART 62 UND 63 BEI ERWERBSUNFAEHIGKEIT INFOLGE KRANKHEIT ODER UNFALL NACH EINER WARTEFRIST VON 3 MONATEN: RENTE IM JAHR FR. 21'000 FUER DIESE VERSICHERUNG GELTEN DIE BESTIMMUNGEN IN DIESER POLICE UND DIE BEIGELEGTEN ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN FUER DIE VERSICHERUGEN AUF DEN ERLEBENS- UND TODESFALL, GUELTIG FUER DIE SEIT DEM 1. JUNI 1980 IN DER SCHWEIZ ABGESCHLOSSENEN EINZELVERSICHERUNGEN. (...)" bb) Das Deckblatt der Versicherungsbedingungen 1980 enthàlt in summarischer Form "... den Versicherungsschutz, den wir in folgenden Fëllen bieten konnen", und fùr die voriiegend interessierende Konstellation Folgendes (act. 2, Klagebeilage 4): bei kurzfristiger Arbeitsunfahigkeit

- Sicherstellung eines Ersatzeinkommens, vor allem fùr Selbstandigerwerbende bei langfristiger Erwerbsunfahigkeit

- Sicherstellung eines Ersatzeinkommens

- Befreiung von der Prëmienzahlung C)

r ce) Im voriiegend einzig streitigen Punkt, der Zusatzversicherung bei Erwerbsunfëhigkeit, wird auf "Tarif R" verwiesen; in den ergënzenden Bedingungen fùr Zusatzversicherungen (act. 2 Klagebeilage 6) steht dazu Folgendes: VII. Tarif R Rente fûr Erwerbsunfahigkeit Art. 62 Was ist versichert? Versichert 1st eine Rente, sofort zahlbar fûr Erwerbsunfahigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder - sofern vereinbart - Unfalls. Die in der Police aufgefuhrte Rente gilt fûr die vollstandige Erwerbsunfahigkeit. I m ubrigen gelten unsere Bedingungen in bezug auf die Befreiung von der Pràmienzahiung bei Erwerbsunfahigl<eit sinngemass, jedoch ist eine Rentenzahlung nach dem 62. Geburtstag bel Frauen und nach dem 65. Geburtstag bel Mânnern nicht mehr môglich. Art. 63 Wann wird Ihre Rente fâllig? Die Rente wird nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist am Anfang jedes Versicherungsquartals im voraus bezahit. Wenn es nicht môglich ist den Grad der Erwerbsunfahigkeit fûr das folgende Vierteijahr im voraus zu ermitteln, so erfolgen die Rentenzahlungen monadich. " dd) Die Bedingungen fùr die Befreiung der Prëmienzahlung bei Erwerbsunfëhigkeit, auf die im Tarif R (Rente bel Erwerbsungëhigkeit; oben ce) sinngemëss verwiesen wird, finden sich in den Artikein 14 und 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (act. 2 Beilage 5). Artikel 14 Ziff. 2, soweit er den Begriff der Erwerbsunfëhigkeit nach dem 15. Geburtstag definiert, hat folgenden Wortlaut: "Ein Versicherter ist erwerbsunfâhig, wenn er wegen Krankheit oder Unfall, die objektiv nachweisbar sind: - (; Ganz Oder teilweise ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstâtigkeit auszuùben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fâhigkeiten angemessen ist"

d) Es geht voriiegend um die Frage, welche Voraussetzungen zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs gegeben sein mùssen, und damit implizit ob die abgeschlossene Erwerbsausfallversicherung als Summen- oder als Schadensversicherung ausgestaltet ist, d.h. ob die Versicherungsleistungen (Jahresrente und Pràmienbefreiung) ohne Rùcksicht auf eine effektive Erwerbseinbusse bestimmt werden (Summenversicherung) oder den Nachweis einer tatsëchlich eriittenen Erwerbseinbusse voraussetzen (Schadens- versicherung). Streitig ist dabei die Auslegung des Begriffs "Erwerbsunfëhigkeit", wie er in der Versicherungspolice, den allgemeinen sowie der ergënzenden Bedingungen (AVB) verwendet wird. Der Zivilappellationshof kommt zum selben Schiuss wie das Zivilgericht, auf dessen Begrùndung verwiesen werden kann. Vom Wortsinn her ist die Ausgangslage klar, die Parteien versicherten die Fëhigkeit der Klëgerin, einem Erwerb nachzugehen. Wird diese Fëhigkeit durch Krankheit oder Unfall beeintrëchtigt, liegt eine Erwerbsunfëhigkeit vor, man spricht auch von Arbeitsunfëhigkeit, Berufsunfëhigkeit oder Invaliditët. Die umgangssprachliche Verwendung dieser Begriffe ist hëufig unprazis. Gemeinhin spricht man aber von Arbeitsunfëhigkeit, wenn die Beeintrâchtigungen vorùbergehend sind und von Invaliditët, wenn der Gesundheitsschaden voraussichtlich von Dauer ist. Die Berufsunfëhigkeit fokussiert die Beeintrëchtigung auf die Ausùbung eines bestimmten

- 5 - Berufs. Letzteres fëllt nicht in Betracht, hëtten die Parteien die Fëhigkeit der Klëgerin, als Goldschmied tëtig zu sein, versichern wollen, ware dies speziell zu vereinbaren gewesen; eine solche Versicherung fehlt im Standardangebot der Bekiagten. Die Bekiagte bietet auch ein "Taggeld fùr Arbeitsunfëhigkeit" an (Tarif T) und beschreibt dieses Versicherungsmodell in den AVB unmittelbar vor der streitgegenstëndlichen "Rente fur Erwerbsausfall (Tarif R), die darauf angelegt ist, das Risiko einer lënger dauernden Erwerbsunfëhigkeit abzudecken und ein Ersatzeinkommen darstellen soil. Der Wortlaut von Art. 14 AVB lasst kaum Zweifel aufkommen, dass eine als Schadensversicherung ausgestaltete Erwerbsausfallversicherung voriiegt. Die Voraussetzungen der Leistungspfiicht sind definiert. Neben der - unbestrittenermassen bestehenden - "objektiv nachweisbaren" Beeintrëchtigung infolge eines Unfalls, muss der Versicherte "... ganz oder teilweise ausserstande [sein], seinen Beruf oder eine andere Erwerbstëtigkeit auszuùben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fâhigkeiten angemessen ist". Nach dem klaren Wortlaut genùgt es eben gerade nicht, dass ein Unfall die Ausùbung des Berufs beeintrëchtigt; vielmehr muss der Versicherte auch ausserstande sein, einer anderen zumutbaren Erwerbstâtigkeit nachzugehen. Er muss mithin eine ókonomische Einbusse erleiden; dass bei der von den Parteien abgeschlossenen Versicherung gerade diese ókonomische Einbusse das versicherte Risiko darstellt, geht bereits aus dem Deckblatt der AVB hervor, wo von der "Sicherstellung eines Ersatzeinkommens" gesprochen wird. Sodann ist die Erwerbsaufallrente eine abgestufte, sie bemisst sich nach dem Grad der Erwerbsunfëhigkeit: Eine solche von 2/3 oder mehr gilt als voile Erwerbsunfahigkeit, ist diese geringer als VA, besteht kein Leistungsanspruch. (Art. 62 und 14 AVB). Àndert sich die Erwerbsfëhigkeit, so wird die Rente entsprechend angepasst (Art. 62 und Art. 16 AVB). Die Bemessung des Grades der Erwerbsunfëhigkeit in Art. 14 AVB und die Pfiicht, gemëss Art. 16 AVB, Anderungen der Grades der Erwerbsfëhigkeit unverzûglich der Versicherung zwecks Anpassung oder Aufhebung der Leistung mitzuteilen, sind Merkmale, die die abgeschlossene Erwerbsausfallversicherung als Schadensversicherung qualifizieren (dazu BGE vom 20.4.2007 E. 3.3 mit Verweisen, 5C.21/2007/blb). Darùber hinaus weisen auch die gesamten Umstënde in diese Richtung: Im Versicherungsantrag (act. 12 Beilage 5) hatte die Klëgerin die Frage 18b, ob sie bereits anderweitig gegen Arbeitsunfëhigkeit, Erwerbsunfëhigkeit oder Invaliditët versichert sel mit "ja" beantwortet und angegeben, sie verfùge ùber eine Taggeldversicherung mit einer Leistungsdauer von 720 Tagen, die Erwerbsunfëhigkeit (IV, BVG, UVG, priv.Vers.) sel nicht anderweitig versichert. Diese "Versicherungslùcke" wurde mit der Zusatzversicherung gefùllt. Es ist dies auch nachvollziehbar, Versicherung und Zusatzversicherung stehen im Zusammenhang mit der selbstandigen Erwerbstâtigkeit der Klëgerin und dienen dazu, diese abzusichern. Die Lebensversicherung wurde denn auch als Sicherheit fùr die Bankverpflichtungen verpfëndet, welche die Klëgerin fùr ihre Bijouterie eingegangen ist (act. 12 Beilage 7). Nach dem Wortlaut von Police und Versicherungsbedingungen sowie den gesamten Umstënden im Zeitpunkt des Vertragschlusses hëtte ein Dritter daher den Begriff Erwerbsunfëhigkeit nicht anders verstanden, als er héute in der Legaldefinition von Art. 7 ATSG festgehalten ist, nëmlich als den durch gesundheitliche Beeintrëchtigung verursachten ganzen oder teilweisen Veriust der Erwerbsmòglichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt. Es genùgt damit weder, dass die Klëgerin ihren angestammten Beruf als Goldschmiedin nicht mehr ausùben kann, noch dass ihr eine teilweise Arbeitsunfëhigkeit fùr gewisse Tëtigkeiten attestiert wird. Aufgrund der ausgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen setzt die Erwerbsausfallversicherung den Nachweis einer Erwerbseinbusse voraus, die erst dann gegeben were, wenn die Klëgerin auch keine eine andere Erwerbstâtigkeit auszuùben konnte, die ihrer Lebensstellung, Kenntnissen und

- 7 - Fëhigkeiten angemessen ist. Dies ist nicht der Fall, wie das Zivilgericht unangefochten feststellte (Uriieil E. 8).

e) Die Klëgerin wendet sodann ein, der Versicherungsvertrag sel auf eine feste Dauer von 27 Jahren abgeschlossen, die Rente fùr die ganze Vertragsdauer, unabhëngig der Teuerung festgelegt und weder Versicherungspolice noch AVB sëhen vor, dass den - gerade bel Eintritt in die Seibstëndigkeit vorhersehbaren - Anderungen irgendwie Rechnung getragen werde. Dies zeige, dass fùr die Ermittlung des Grades der Erwerbsunfëhigkeit nicht die konkrete Erwerbseinbusse als massgebend zu betrachten sei, sondern einzig inwieweit der Unfall die Wertschopfungsfahigkeit beeintrëchtigt habe, Aus der Tatsache, dass im Versicherungsvertrag keine Summenanpassung vorgesehen ist, kann die Klëgerin nichts fùr sich ableiten. Es ist am Versicherungsnehmer zu entscheiden, welche Risiken er versichert und in welcher Hòhe. Er kann sein voiles Einkommen mit einer Versicherung abdecken, oder - aus unterschiedlichen Grùnden - nur einen Teil davon. Im Ubrigen liegt es am Versicherungsnehmer, sich um einen angepassten Versicherungsschutz zu kùmmern. Dem Gesagten zufolge ist die Berufung abzuweisen und das Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks zu bestëtigen. 3. a) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gebùhr von Fr. 4'000.- (Art. 9 ZivKT) und den Auslagen von Fr. 96.-, sowie die Parteikosten der Berufungsklëgerin aufzueriegen.

b) Die obsiegende Bekiagte schliesst "unter Kosten- und Entschëdigungsfolge" zulasten der Klëgerin. In der Regel wird derjenigen Partei, die nicht durch einen Anwalt vertreten ist, keine Entschëdigung zugesprochen. Gemëss Rechtsprechung umfassen jedoch die "Reisekosten" ("frais de vacation") gemass Art. 114 Abs. 1 lit. b ZPO unter anderem auch den persônlichen Aufwand, den etwa ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner eigenen Interessen oder den der President einer Gesellschaft zur Wahrnehmung von deren Interessen hat. Denn in solchen Fëllen entsteht den Parteien dadurch ein Nachteil, dass dieser Aufwand auf Kosten der Berufstëtigkeit geht und so einen Erwerbsausfall verursacht. Ausnahmsweise ist einer Partei deshalb gegebenenfalls eine Entschëdigung zuzusprechen, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getëtigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernùnftiges Verhëltnis besteht (vgl. BGE 113 Ib 353 E. 6b, BGE 110 V 81 E. 7, FZR 1998 S. 7 1, FZR 1995 S. 19, Extraits 1987 S. 25). Im voriiegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfùllt. Die Bekiagte hat eingehend zu der 9-seitigen Berufungsschrift der Klëgerin Stellung genommen. Das Verfahren hatte die Vertragsauslegung zum Gegenstand, der Streitwert belief sich auf Fr. 196'128.— Zudem kann der betriebene Aufwand der Bekiagten nicht als unverhëltnismëssig bezeichnet werden. Ermessensweise ist der Bekiagten daher fùr das Berufungsverfahren eine Entschëdigung von Fr. 2000.- zu Lasten der Klëgerin zuzusprechen.

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- 8 - D e r H o f e r k e n n t : I. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks vom 24. September 2008 wird bestëtigt. Es lautet wie folgt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die dem Staat Freiburg geschuldeten Verfahrenskosten von CHF 2'200.—, bestehend aus einer Gerichtsgebuhr von CHF 2'000.— und den Auslagen von CHF 200.--, werden der Klëgerin auferiegt.

3. Die Klëgerin wird verpfiichtet, der Bekiagten eine Parteientschëdigung von CHF I'OOO.- zu bezahlen.

4. Diese Urteil wird den Parteien je gegen Empfangsbestatigung zugestellt. II. Die Parteikosten des Berufungsverfahrens werden Régula Steiner auferiegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 4096.- (Gerichtsgebuhr: Fr. 4'000.-; Auslagen: Fr. 96.-) festgesetzt. Sie werden unabhëngig von der Verteilung der Parteikosten von beiden Parteien je hëiftig eingezogen. III. Der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt wird eine Parteientschëdigung von Fr. 2000.— zu Lasten von Régula Steiner zugesprochen. Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Eròffnung der vollstëndigen Ausfertigung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die ùbrigen Zulëssigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begrûndete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Freiburg, 11. Mërz 2009/abe Die Gerichtsschreiberin: Dieses Urteil wird Rechtanwalt Theo Studer, Murten, und der Schweizerischen Lebensversichenings- und Rentenanstalt durch eingeschriebenen Brief gegen Empfangsbestatigung sowie dem Zivilgericht des Seebezirks mit einfacher Post zugestellt. Die Akten 15 2008 21 (eine blaue Mappe) werden dem Zivilgericht des Seebezirks nach Eintritt der Rechtskraft ubermittelt. GERICHTSSCHREIBEREI DES KANTONSGERICHTS Dieses Urteil ist seit dem é L ^ l ^ ^ l vollstreckbar. Es ist rechtskrâftig^, Freiburg, den M : ^ . - % ^ Ç -, - . Der gerichtsschreiber: U^i -^: X X A A