Sachverhalt
A. A. (Beschwerdefùhrerin) schloss mit der Z. (nach- folgend: die Versicherung) fur die Dauer vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2003 eine "Krankentaggeldversicherung fur Betriebsinhaber und Kaderpersonen gemâss Kollektivvertrag mit dem Schweizerischen Kader- verband" nach VVG (SR 221.229.1) ab. Durch einen Untali vom
23. Dezember 2002 wurde die Beschwerdefùhrerin dauernd zu 100 % arbeitsunfahig. Die Versicherung leistete Taggelder, kùndigte jedoch den Vertrag per 31. Dezember 2003 und erbrachte nach diesem Zeit- punkt bis zum 28. Juni 2004 noch 180 Taggelder. Die X. 1 AG (Beschwerdegegnerin) ùbernahm das Portefeuille der Versicherung. Sie lehnte in der Folge aber das Gesuch um Ausrichtung weiterer Tag- gelder ab. Daraufhin erhob die Beschwerdefùhrerin Klage und verlang- te von der Beschwerdegegnerin Fr. 33'200.- nebst Zins. Mit Urteil vom 27. Juni 2008 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich die Klage ab. B. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Bescherdefùhrerin dem Bundesgericht, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts aufzuhe- ben, und halt an dem im kantonalen Verfahren gestellten Begehren test. Die Beschwerdegegnerin verweist auf das angefochtene Urteil und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversiche- rungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Erwagungen: 1. Gemâss Versicherungspolice vom 3. April 2003 vereinbarten die Par- teien bei einem versicherten Jahreslohn von Fr. 73'000.- die Ausrich- tung eines Taggeldes im Rahmen von maximal Fr. 200.- pro Kalen- dertag fùr 720 Tage abzùglich einer Wartefrist von 30 Tagen pro Fall. Als Versicherungsbeginn wurde der 1. Januar 2000, als Ablauf der
31. Dezember 2003 festgesetzt. Als Vertragsgrundlage wurden die all- gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2002, genannt. Unter dem Titel "Ende des Versicherungsschutzes" bestimmt Art. 22 Abs. 1 lit. c AVB, fùr die einzelne versicherte Person erlosche der Ver- sicherungsschutz bei Eriòschen des Vèrtrages. Gemâss Art. 22 Abs. 2 AVB werden in diesem Fall im Zeitpunkt des Eriòschens des Versiche- Seite 2
rungsschutzes die vertraglichen Leistungen fùr lautende Krankheiten noch wahrend den folgenden 180 Tagen bzw. bis zum Ablauf der ver- einbarten Leistungsdauer, lângstens jedoch bis zum Beginn einer Rente nach BVG ausgerichtet. Gemâss Art. 23 Abs. 2 AVB ist der Vertrag fùr die in der Police genannte Dauer abgeschlossen und ver- lângert sich stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht rechtzeitig ge- kùndigt wird. 1.1 Dass die Kùndigung des Versicherungsvertrâges durch die Be- schwerdegegnerin rechtsgùltig erfolgte, ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Die Vorinstanz schloss daraus, das Versicherungs- verhâltnis habe am 31. Dezember 2003 geendet, was mit dem Erlo- schen des Vertrages nach Art. 22 Abs. 1 lit. c AVB gleichzusetzen sei. Fùr diesen Zeitpunkt bestimme Art. 22 Abs. 2 Satz 1 AVB, dass die vertraglichen Leistungen fùr laufende Krankheiten und Unfâlle noch wahrend der folgenden 180 Tage beziehungsweise bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer ausgerichtet wurden. Diese Bestimmung ist nach Auffassung der Vorinstanz hinreichend klar. Die Formulierung "beziehungsweise bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungen" sei aufgrund des Umstands, dass es der Beschwerdegegnerin nicht verwehrt gewe- sen sei, nach Eintritt des Schadenfalles den Taggeldvertrag zu kùndi- gen (Art. 23 Abs. 2 AVB), limitierend zu verstehen. Werde fristgerecht gekùndigt, erlosche der Versicherungsschutz auf den Kùndigungszeit- punkt, selbst wenn in einem laufenden Schadensfall noch nicht samt- liche Taggelder erschopft sein sollten. Es seien somit grundsatzlich keine Leisturigen ùber diesen Zeitpunkt hinaus geschuldet, mit der Ausnahme der hier vereinbarten Nachdeckung von 180 Taggeldern. Diese seien erbracht worden, weshalb die Klage bereits aus diesem Grund abgewiesen werden musse, und die Frage der Verjâhrung often gelassen werden konne. 1.2 Die Beschwerdefùhrerin ist der Auffassung, selbst wenn die in den AVB enthaltene Regelung als hinreichend klar angesehen werde, kon- ne die Beschwerdegegnerin nichts daraus ableiten, da die Regelung ùngewòhniich sei und zudem den konkreten Abmachungen in der Ver- sicherungspolice widerspreche. 1.3 Vorformulierte allgemeine Geschâftsbedingungen (AGB) sind, wenn sie in Vertrage ùbernomnien werden, grundsatzlich nach densel- ben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 135 III 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Von der global erkiârten Zu- stimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen sind indessen allé un- gewohnlichen Klausein ausgenommen, auf deren Vorhandensein die Seite 3
schwâchere oder weniger geschâftserfahrene Partei nicht gesondert aùfmerksam gemacht worden ist, da davon auszugehen ist, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewohnlichen Klausein, die zu einer wesentlichen Ànderung des Vertragscharakters fùhren oder in erhebli- chem Masse aus dem gesetziichen Rahmen des Vertragstypus fallen, nicht zustimmt. Je starker eine Klausel die Rechtsstellung des Ver- tragspartners beeintrâchtigt, desto eher ist sie als ùngewòhniich zu qualifizieren (BGE 135 III 1 E. 2.1 S. 7; 119 II 443 E. la S. 446 mit Hinweisen). 1.4 Bereits in systematischer Hinsicht fâllt auf, dass sich die strittige Regelung nicht unter den Bestimmungen zum Umfang der Leistungen, sondern zur Dauer des Versicherungsschutzes befindet, obwohi sie sich inhaitlich auf die Dauer der Leistungserbringung und damit auf den Leistungsumfang bezieht. Dieser betrâgt gemâss der besonderen Parteiabrede, welche den allgemeinen Vertragsbestimmungen vorgeht (BGE 125 III 263 E. 4b/bb S. 266 f. mit Hinweisen), maximal 720 Tage pro Versicherungsfall. Nach dem umstrittenen Art. 22 Abs. 2 AVB wirkt sich aber ein Eriòschen des Versicherungsschutzes auf bereits einge- tretene Versicherungsfâlle leistungsverkùrzend aus, selbst wenn das Vertragsende durch eine Kùndigung seitens des Versicherungsunter- nehmens hervorgerufen wurde. Nach dieser Regel hâtte es der Ver- sicherer ab einem gewissen Zeitpunkt in der Hand, durch die Kùndi- gung die Leistungsdauer abzukùrzen und so das vereinbarte Maxi- mum von 720 Tagen nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Eine derartige Moglichkeit des Versicherungsunternehmens, durch einseiti- ge Willenserklârung nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den zeit- lichen Umfang der geschuldeten Leistungen Einfluss zu nehmen, ist dem Wesen des Versicherungsvertrâges und generell dem Grundsatz "pacta sunt servanda" (vgl. hierzu BGE 135 III 1 E. 2.4 S. 9) fremd. Bei Abschluss des Vertrages muss der Versicherungsnehmer vernùnftiger- vveise weder damit rechnen, dass der Versicherungsschutz gegen Ende der Vertragsdauer abnimmt, noçh damit, dass der Versicherer nach Belieben eine bereits entstandene Leistungspflicht durch Kùndi- gung des Vertrages reduzieren kann. Art. 22 Abs. 2 AVB hâtte zur Folge, dass der Versicherte beim Eintritt eines Schadens gegen Ende der ursprùnglich vereinbarten Vertragsdauer die Leistungsdauer zufol- ge der Ungewissheit ùber den Fortbestand des Versicherungsvertrâ- ges nicht abschâtzen konnte. Die Deckungslùcken, die durch die Kùr- zung der Leistungen infolge Kùndigung entstùnden, blieben auch beim Abschluss eines neuen, an den beendigten anschliessenden Versiche- rungsvertrâges often (Art. 9 VVG; NEF, in: Basier Kommentar, Bundes- gesetz ùber den Versicherungsvertrag, 2001, N. 1 zu Art. 9 VVG). Vor Seite 4
diesem Hintergrund konnte die Versicherung nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die Beschwerdefùhrerin wùrde einer derartigen Klausel zustimmen. 1.5 Nach dem Gesagten genùgt die globale Ùbernahme der AVB nicht, um die in Art. 22 Abs. 2 AVB vorgesehene Kùrzung der Leis- tungen bei Kùndigung des Vertrages zur Anwendung kommen zu lassen. Dass die Beschwerdefùhrerin bei Vertragsschluss auf diese Klausel speziell hingewiesen worden ware, ist nicht festgestellt. Daher kann die Beschwerdegegnerin aus Art. 22 Abs. 2 AVB nichts zu ihren Gunsten ableiten, und es kann offen bleiben, ob die Bestimmung hin- reichend klar und ùberhaupt zulassig ist. 2. Die Beschwerde erweist sich als begrùndet. Da die Vorinstanz die Frage der Verjâhrung offen gelassen und diesbezùglich keinerlei Fest- stellungen getroffen hat, kann das Bundesgericht in der Sache nicht selbst entscheiden. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurùckzuweisen, damit diese ùber die Frage der Verjâhrung sowie gegebenenfalls den Umfang des An- spruchs entscheiden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschâdigungs- pflichtig. ' Seite 5
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 Dezember 2003 festgesetzt. Als Vertragsgrundlage wurden die all- gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2002, genannt. Unter dem Titel "Ende des Versicherungsschutzes" bestimmt Art. 22 Abs. 1 lit. c AVB, fùr die einzelne versicherte Person erlosche der Ver- sicherungsschutz bei Eriòschen des Vèrtrages. Gemâss Art. 22 Abs. 2 AVB werden in diesem Fall im Zeitpunkt des Eriòschens des Versiche- Seite 2
rungsschutzes die vertraglichen Leistungen fùr lautende Krankheiten noch wahrend den folgenden 180 Tagen bzw. bis zum Ablauf der ver- einbarten Leistungsdauer, lângstens jedoch bis zum Beginn einer Rente nach BVG ausgerichtet. Gemâss Art. 23 Abs. 2 AVB ist der Vertrag fùr die in der Police genannte Dauer abgeschlossen und ver- lângert sich stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht rechtzeitig ge- kùndigt wird. 1.1 Dass die Kùndigung des Versicherungsvertrâges durch die Be- schwerdegegnerin rechtsgùltig erfolgte, ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Die Vorinstanz schloss daraus, das Versicherungs- verhâltnis habe am 31. Dezember 2003 geendet, was mit dem Erlo- schen des Vertrages nach Art. 22 Abs. 1 lit. c AVB gleichzusetzen sei. Fùr diesen Zeitpunkt bestimme Art. 22 Abs. 2 Satz 1 AVB, dass die vertraglichen Leistungen fùr laufende Krankheiten und Unfâlle noch wahrend der folgenden 180 Tage beziehungsweise bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer ausgerichtet wurden. Diese Bestimmung ist nach Auffassung der Vorinstanz hinreichend klar. Die Formulierung "beziehungsweise bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungen" sei aufgrund des Umstands, dass es der Beschwerdegegnerin nicht verwehrt gewe- sen sei, nach Eintritt des Schadenfalles den Taggeldvertrag zu kùndi- gen (Art. 23 Abs. 2 AVB), limitierend zu verstehen. Werde fristgerecht gekùndigt, erlosche der Versicherungsschutz auf den Kùndigungszeit- punkt, selbst wenn in einem laufenden Schadensfall noch nicht samt- liche Taggelder erschopft sein sollten. Es seien somit grundsatzlich keine Leisturigen ùber diesen Zeitpunkt hinaus geschuldet, mit der Ausnahme der hier vereinbarten Nachdeckung von 180 Taggeldern. Diese seien erbracht worden, weshalb die Klage bereits aus diesem Grund abgewiesen werden musse, und die Frage der Verjâhrung often gelassen werden konne. 1.2 Die Beschwerdefùhrerin ist der Auffassung, selbst wenn die in den AVB enthaltene Regelung als hinreichend klar angesehen werde, kon- ne die Beschwerdegegnerin nichts daraus ableiten, da die Regelung ùngewòhniich sei und zudem den konkreten Abmachungen in der Ver- sicherungspolice widerspreche. 1.3 Vorformulierte allgemeine Geschâftsbedingungen (AGB) sind, wenn sie in Vertrage ùbernomnien werden, grundsatzlich nach densel- ben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 135 III 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Von der global erkiârten Zu- stimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen sind indessen allé un- gewohnlichen Klausein ausgenommen, auf deren Vorhandensein die Seite 3
schwâchere oder weniger geschâftserfahrene Partei nicht gesondert aùfmerksam gemacht worden ist, da davon auszugehen ist, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewohnlichen Klausein, die zu einer wesentlichen Ànderung des Vertragscharakters fùhren oder in erhebli- chem Masse aus dem gesetziichen Rahmen des Vertragstypus fallen, nicht zustimmt. Je starker eine Klausel die Rechtsstellung des Ver- tragspartners beeintrâchtigt, desto eher ist sie als ùngewòhniich zu qualifizieren (BGE 135 III 1 E. 2.1 S. 7; 119 II 443 E. la S. 446 mit Hinweisen). 1.4 Bereits in systematischer Hinsicht fâllt auf, dass sich die strittige Regelung nicht unter den Bestimmungen zum Umfang der Leistungen, sondern zur Dauer des Versicherungsschutzes befindet, obwohi sie sich inhaitlich auf die Dauer der Leistungserbringung und damit auf den Leistungsumfang bezieht. Dieser betrâgt gemâss der besonderen Parteiabrede, welche den allgemeinen Vertragsbestimmungen vorgeht (BGE 125 III 263 E. 4b/bb S. 266 f. mit Hinweisen), maximal 720 Tage pro Versicherungsfall. Nach dem umstrittenen Art. 22 Abs. 2 AVB wirkt sich aber ein Eriòschen des Versicherungsschutzes auf bereits einge- tretene Versicherungsfâlle leistungsverkùrzend aus, selbst wenn das Vertragsende durch eine Kùndigung seitens des Versicherungsunter- nehmens hervorgerufen wurde. Nach dieser Regel hâtte es der Ver- sicherer ab einem gewissen Zeitpunkt in der Hand, durch die Kùndi- gung die Leistungsdauer abzukùrzen und so das vereinbarte Maxi- mum von 720 Tagen nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Eine derartige Moglichkeit des Versicherungsunternehmens, durch einseiti- ge Willenserklârung nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den zeit- lichen Umfang der geschuldeten Leistungen Einfluss zu nehmen, ist dem Wesen des Versicherungsvertrâges und generell dem Grundsatz "pacta sunt servanda" (vgl. hierzu BGE 135 III 1 E. 2.4 S. 9) fremd. Bei Abschluss des Vertrages muss der Versicherungsnehmer vernùnftiger- vveise weder damit rechnen, dass der Versicherungsschutz gegen Ende der Vertragsdauer abnimmt, noçh damit, dass der Versicherer nach Belieben eine bereits entstandene Leistungspflicht durch Kùndi- gung des Vertrages reduzieren kann. Art. 22 Abs. 2 AVB hâtte zur Folge, dass der Versicherte beim Eintritt eines Schadens gegen Ende der ursprùnglich vereinbarten Vertragsdauer die Leistungsdauer zufol- ge der Ungewissheit ùber den Fortbestand des Versicherungsvertrâ- ges nicht abschâtzen konnte. Die Deckungslùcken, die durch die Kùr- zung der Leistungen infolge Kùndigung entstùnden, blieben auch beim Abschluss eines neuen, an den beendigten anschliessenden Versiche- rungsvertrâges often (Art. 9 VVG; NEF, in: Basier Kommentar, Bundes- gesetz ùber den Versicherungsvertrag, 2001, N. 1 zu Art. 9 VVG). Vor Seite 4
diesem Hintergrund konnte die Versicherung nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die Beschwerdefùhrerin wùrde einer derartigen Klausel zustimmen. 1.5 Nach dem Gesagten genùgt die globale Ùbernahme der AVB nicht, um die in Art. 22 Abs. 2 AVB vorgesehene Kùrzung der Leis- tungen bei Kùndigung des Vertrages zur Anwendung kommen zu lassen. Dass die Beschwerdefùhrerin bei Vertragsschluss auf diese Klausel speziell hingewiesen worden ware, ist nicht festgestellt. Daher kann die Beschwerdegegnerin aus Art. 22 Abs. 2 AVB nichts zu ihren Gunsten ableiten, und es kann offen bleiben, ob die Bestimmung hin- reichend klar und ùberhaupt zulassig ist. 2. Die Beschwerde erweist sich als begrùndet. Da die Vorinstanz die Frage der Verjâhrung offen gelassen und diesbezùglich keinerlei Fest- stellungen getroffen hat, kann das Bundesgericht in der Sache nicht selbst entscheiden. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurùckzuweisen, damit diese ùber die Frage der Verjâhrung sowie gegebenenfalls den Umfang des An- spruchs entscheiden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschâdigungs- pflichtig. ' Seite 5
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Ergânzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zuruckgewiesen.
- Die Gerichtskosten von .Fr. 2'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdefùhrerin fùr das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.~ zu entschadigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l 0 {T 0/2} 4A_419/2008 /len FINMA Hill 0006953 FÎNMÂ ORG 2 1 MRZ. 2009 SB G 2 1 MRZ. 2009 Bemerkung: Urteìl vom 28. Januar 2009 I. z i v i i r e c h t i i c h e A b t e i l u n g Besetzung Bundesrichterin Klett, Pràsidentin, Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Rottenberg LIatowitsch, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss, Gerichtsschreiber Luczak. Parteien A. Beschwerdefùhrerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, gegen Gegenstand X. AG, Beschwerdegegnerin. Versicherungsvertrag; Taggeld, Beschwerde gegen das Urteil des Sozialver- sicherungsgerichts des Kantons Zurich, II. Kammer, vom 27. Juni 2008.
Sachverhalt: A. A. (Beschwerdefùhrerin) schloss mit der Z. (nach- folgend: die Versicherung) fur die Dauer vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2003 eine "Krankentaggeldversicherung fur Betriebsinhaber und Kaderpersonen gemâss Kollektivvertrag mit dem Schweizerischen Kader- verband" nach VVG (SR 221.229.1) ab. Durch einen Untali vom
23. Dezember 2002 wurde die Beschwerdefùhrerin dauernd zu 100 % arbeitsunfahig. Die Versicherung leistete Taggelder, kùndigte jedoch den Vertrag per 31. Dezember 2003 und erbrachte nach diesem Zeit- punkt bis zum 28. Juni 2004 noch 180 Taggelder. Die X. 1 AG (Beschwerdegegnerin) ùbernahm das Portefeuille der Versicherung. Sie lehnte in der Folge aber das Gesuch um Ausrichtung weiterer Tag- gelder ab. Daraufhin erhob die Beschwerdefùhrerin Klage und verlang- te von der Beschwerdegegnerin Fr. 33'200.- nebst Zins. Mit Urteil vom 27. Juni 2008 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich die Klage ab. B. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Bescherdefùhrerin dem Bundesgericht, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts aufzuhe- ben, und halt an dem im kantonalen Verfahren gestellten Begehren test. Die Beschwerdegegnerin verweist auf das angefochtene Urteil und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Sozialversiche- rungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Erwagungen: 1. Gemâss Versicherungspolice vom 3. April 2003 vereinbarten die Par- teien bei einem versicherten Jahreslohn von Fr. 73'000.- die Ausrich- tung eines Taggeldes im Rahmen von maximal Fr. 200.- pro Kalen- dertag fùr 720 Tage abzùglich einer Wartefrist von 30 Tagen pro Fall. Als Versicherungsbeginn wurde der 1. Januar 2000, als Ablauf der
31. Dezember 2003 festgesetzt. Als Vertragsgrundlage wurden die all- gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2002, genannt. Unter dem Titel "Ende des Versicherungsschutzes" bestimmt Art. 22 Abs. 1 lit. c AVB, fùr die einzelne versicherte Person erlosche der Ver- sicherungsschutz bei Eriòschen des Vèrtrages. Gemâss Art. 22 Abs. 2 AVB werden in diesem Fall im Zeitpunkt des Eriòschens des Versiche- Seite 2
rungsschutzes die vertraglichen Leistungen fùr lautende Krankheiten noch wahrend den folgenden 180 Tagen bzw. bis zum Ablauf der ver- einbarten Leistungsdauer, lângstens jedoch bis zum Beginn einer Rente nach BVG ausgerichtet. Gemâss Art. 23 Abs. 2 AVB ist der Vertrag fùr die in der Police genannte Dauer abgeschlossen und ver- lângert sich stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht rechtzeitig ge- kùndigt wird. 1.1 Dass die Kùndigung des Versicherungsvertrâges durch die Be- schwerdegegnerin rechtsgùltig erfolgte, ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Die Vorinstanz schloss daraus, das Versicherungs- verhâltnis habe am 31. Dezember 2003 geendet, was mit dem Erlo- schen des Vertrages nach Art. 22 Abs. 1 lit. c AVB gleichzusetzen sei. Fùr diesen Zeitpunkt bestimme Art. 22 Abs. 2 Satz 1 AVB, dass die vertraglichen Leistungen fùr laufende Krankheiten und Unfâlle noch wahrend der folgenden 180 Tage beziehungsweise bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer ausgerichtet wurden. Diese Bestimmung ist nach Auffassung der Vorinstanz hinreichend klar. Die Formulierung "beziehungsweise bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungen" sei aufgrund des Umstands, dass es der Beschwerdegegnerin nicht verwehrt gewe- sen sei, nach Eintritt des Schadenfalles den Taggeldvertrag zu kùndi- gen (Art. 23 Abs. 2 AVB), limitierend zu verstehen. Werde fristgerecht gekùndigt, erlosche der Versicherungsschutz auf den Kùndigungszeit- punkt, selbst wenn in einem laufenden Schadensfall noch nicht samt- liche Taggelder erschopft sein sollten. Es seien somit grundsatzlich keine Leisturigen ùber diesen Zeitpunkt hinaus geschuldet, mit der Ausnahme der hier vereinbarten Nachdeckung von 180 Taggeldern. Diese seien erbracht worden, weshalb die Klage bereits aus diesem Grund abgewiesen werden musse, und die Frage der Verjâhrung often gelassen werden konne. 1.2 Die Beschwerdefùhrerin ist der Auffassung, selbst wenn die in den AVB enthaltene Regelung als hinreichend klar angesehen werde, kon- ne die Beschwerdegegnerin nichts daraus ableiten, da die Regelung ùngewòhniich sei und zudem den konkreten Abmachungen in der Ver- sicherungspolice widerspreche. 1.3 Vorformulierte allgemeine Geschâftsbedingungen (AGB) sind, wenn sie in Vertrage ùbernomnien werden, grundsatzlich nach densel- ben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 135 III 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). Von der global erkiârten Zu- stimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen sind indessen allé un- gewohnlichen Klausein ausgenommen, auf deren Vorhandensein die Seite 3
schwâchere oder weniger geschâftserfahrene Partei nicht gesondert aùfmerksam gemacht worden ist, da davon auszugehen ist, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewohnlichen Klausein, die zu einer wesentlichen Ànderung des Vertragscharakters fùhren oder in erhebli- chem Masse aus dem gesetziichen Rahmen des Vertragstypus fallen, nicht zustimmt. Je starker eine Klausel die Rechtsstellung des Ver- tragspartners beeintrâchtigt, desto eher ist sie als ùngewòhniich zu qualifizieren (BGE 135 III 1 E. 2.1 S. 7; 119 II 443 E. la S. 446 mit Hinweisen). 1.4 Bereits in systematischer Hinsicht fâllt auf, dass sich die strittige Regelung nicht unter den Bestimmungen zum Umfang der Leistungen, sondern zur Dauer des Versicherungsschutzes befindet, obwohi sie sich inhaitlich auf die Dauer der Leistungserbringung und damit auf den Leistungsumfang bezieht. Dieser betrâgt gemâss der besonderen Parteiabrede, welche den allgemeinen Vertragsbestimmungen vorgeht (BGE 125 III 263 E. 4b/bb S. 266 f. mit Hinweisen), maximal 720 Tage pro Versicherungsfall. Nach dem umstrittenen Art. 22 Abs. 2 AVB wirkt sich aber ein Eriòschen des Versicherungsschutzes auf bereits einge- tretene Versicherungsfâlle leistungsverkùrzend aus, selbst wenn das Vertragsende durch eine Kùndigung seitens des Versicherungsunter- nehmens hervorgerufen wurde. Nach dieser Regel hâtte es der Ver- sicherer ab einem gewissen Zeitpunkt in der Hand, durch die Kùndi- gung die Leistungsdauer abzukùrzen und so das vereinbarte Maxi- mum von 720 Tagen nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Eine derartige Moglichkeit des Versicherungsunternehmens, durch einseiti- ge Willenserklârung nach Eintritt des Versicherungsfalles auf den zeit- lichen Umfang der geschuldeten Leistungen Einfluss zu nehmen, ist dem Wesen des Versicherungsvertrâges und generell dem Grundsatz "pacta sunt servanda" (vgl. hierzu BGE 135 III 1 E. 2.4 S. 9) fremd. Bei Abschluss des Vertrages muss der Versicherungsnehmer vernùnftiger- vveise weder damit rechnen, dass der Versicherungsschutz gegen Ende der Vertragsdauer abnimmt, noçh damit, dass der Versicherer nach Belieben eine bereits entstandene Leistungspflicht durch Kùndi- gung des Vertrages reduzieren kann. Art. 22 Abs. 2 AVB hâtte zur Folge, dass der Versicherte beim Eintritt eines Schadens gegen Ende der ursprùnglich vereinbarten Vertragsdauer die Leistungsdauer zufol- ge der Ungewissheit ùber den Fortbestand des Versicherungsvertrâ- ges nicht abschâtzen konnte. Die Deckungslùcken, die durch die Kùr- zung der Leistungen infolge Kùndigung entstùnden, blieben auch beim Abschluss eines neuen, an den beendigten anschliessenden Versiche- rungsvertrâges often (Art. 9 VVG; NEF, in: Basier Kommentar, Bundes- gesetz ùber den Versicherungsvertrag, 2001, N. 1 zu Art. 9 VVG). Vor Seite 4
diesem Hintergrund konnte die Versicherung nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die Beschwerdefùhrerin wùrde einer derartigen Klausel zustimmen. 1.5 Nach dem Gesagten genùgt die globale Ùbernahme der AVB nicht, um die in Art. 22 Abs. 2 AVB vorgesehene Kùrzung der Leis- tungen bei Kùndigung des Vertrages zur Anwendung kommen zu lassen. Dass die Beschwerdefùhrerin bei Vertragsschluss auf diese Klausel speziell hingewiesen worden ware, ist nicht festgestellt. Daher kann die Beschwerdegegnerin aus Art. 22 Abs. 2 AVB nichts zu ihren Gunsten ableiten, und es kann offen bleiben, ob die Bestimmung hin- reichend klar und ùberhaupt zulassig ist. 2. Die Beschwerde erweist sich als begrùndet. Da die Vorinstanz die Frage der Verjâhrung offen gelassen und diesbezùglich keinerlei Fest- stellungen getroffen hat, kann das Bundesgericht in der Sache nicht selbst entscheiden. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurùckzuweisen, damit diese ùber die Frage der Verjâhrung sowie gegebenenfalls den Umfang des An- spruchs entscheiden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entspre- chend wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschâdigungs- pflichtig. ' Seite 5
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Ergânzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zuruckgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von .Fr. 2'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdefùhrerin fùr das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.~ zu entschadigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Januar 2009 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Pràsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Luczak Seite 6