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20081120_d_ag_u_01

20. November 2008 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2008-11-20 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

OZ.2006.43 / tr

Urteil vom 20. November 2008

Besetzung Gerichtspräsident Meyer Vizepräsident Brunner Bezirksrichter Stamm Bezirksrichterin Gfeller Bezirksrichter Benz Gerichtsschreiber i.V. Treuthardt

Klägerin X., vertreten durch Dr. iur. Walter Heuberger, Fürsprecher,

Beklagte A., Versicherungsgesellschaft, vertreten durch lic. iur. Mahendra Williams, Rechtsanwalt,

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung

Das Gericht entnimmt den Akten:

Am 13.04.2006 (Eingang 18.04.2006) reichte die Klägerin (Vertreter) beim Bezirksgericht Baden Klage ein mit folgendem Begehren:

"Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 24.9.2004 zu bezahlen, UKEF."

Mit Eingabe vom 28.08.2006 erstattete die Beklagte (Vertreter) nach zweimaliger Fristerstreckung fristgerecht Klageantwort und stellte folgende Anträge:

"1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei sie im Umfang von CHF 6'800.-- gutzuheissen.

3. Alles unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläge- rin."

Nach zweimaliger Fristerstreckung reichte die Klägerin am 30.10.2006 ihre Replik ein, in welcher sie an ihren Klagebegehren festhielt.

Mit Eingabe vom 05.02.2007 reichte die Beklagte nach zweimaliger Frist- erstreckung ihre Duplik ein, worin sie an ihren in der Klageantwort ge- stellten Anträgen ebenfalls festhielt.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 08.11.2007 wurden die Zeugin O. und die Klägerin befragt. Für die Beklagte war ihr Rechtsanwalt sowie der Abteilungsleiter P. anwesend. Der Zeuge L. ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Unter diesen Umständen beschloss das Gericht, eine zweite Verhandlung anzusetzen und die Kosten dem säumigen Zeugen aufzuerlegen.

Am 28.02.2008 fand die zweite Verhandlung statt, an welcher der Zeuge L. einvernommen wurde.

Am 20.11.2008 fällte das Gericht nach durchgeführter Beratung einstim- mig das vorliegende, nicht mündlich eröffnete Urteil.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Die Parteien haben im Sinne von § 137 ZPO schriftlich vereinbart, auf ein Vermittlungsverfahren zu verzichten (Klagebeilage [KB] 1).

Für Klagen aus Verträgen mit Konsumenten ist nach Art. 22 Abs. 1 GestG für Klagen des Konsumenten oder der Konsumentin das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig. Die Klägerin hat Wohn- sitz in Würenlos und damit im Bezirk Baden. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG ist somit das angerufene Gericht für die Beurteilung des vorliegen- den Falles örtlich zuständig.

Der Streitwert liegt bei Fr. 25'000.-- (vgl. § 16 i.V.m. § 18 Abs. 2 ZPO). Demzufolge ist gemäss § 12 Abs. 1 ZPO auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts gegeben.

Sowohl die örtliche, als auch die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Ge- richts wurden von der Beklagten anerkannt.

Auf die Klage ist demgemäss einzutreten.

Welche Person berechtigt ist, als Kläger aufzutreten (Aktivlegitimation), und welche Person einzuklagen ist, damit eine konkrete Klage durchdrin- gen kann (Passivlegitimation), ist eine Frage des materiellen Rechts. Die Sachlegitimation ist demnach nicht Voraussetzung der prozessualen Zu- lässigkeit der Klage (Prozessvoraussetzung), sondern eine Vorausset- zung der materiellen Begründetheit des Klageanspruchs. Als materiell- rechtliche Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs und damit als Rechtsfrage sind die Aktiv- und die Passivlegitimation nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts von Amtes wegen zu prüfen (§ 76 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Sachlegitimation lässt offen, ob der eingeklagte Anspruch überhaupt und im eingeklagten Um- fang besteht. Diese Frage bildet Gegenstand des weiteren Verfahrens (BGE 107 II 85, 114 II 346; A. Bühler/A. Edelmann/A. Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, N 15 zu § 72).

Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen der Klägerin als Versicherte und der Beklagten als Versicherer ein Hausrat- und Wertsachenversiche- rungsvertrag i.S. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) abgeschlossen wurde, gestützt auf welchen die Klägerin von der Beklagten in Erfüllung ihrer Leistungspflicht die Bezahlung von Fr. 25'000.-- fordert. Die Klägerin hat am 08.12.2003 einen Antrag gestellt, aufgrund dessen zwischen den Parteien der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist. Demzufolge

ist die Aktivlegitimation der Klägerin und die Passivlegitimation der Beklagten zur Geltendmachung der Versicherungsleistung zu bejahen.

Die Klägerin stellt in ihrem Begehren den Antrag, die Beklagte sei zu ver- pflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 24.09.2004 zu bezahlen. Sie stützt ihr Begehren auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Wertsachenversicherungsvertrag vom 08.12.2003 (KB 3) und die dazugehörige Police (KB 4). Der in der Versi- cherungspolice unter Pos. 6 aufgenommene Pelzmantel "Samtnerz mit Zobel" sei nach einem Einbruchdiebstahl am 12./13.05.2004 gestohlen worden, woraus die Beklagte nun jedoch die Versicherungsleistung ver- weigere. Der gestohlene Mantel sei mit dem Abschluss des Versiche- rungsvertrages mit der Beklagten zum ersten Mal versichert worden und sei von einer früheren Versicherung bei der "National" Versicherung nie erfasst worden. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 24.09.2004 ge- stützt auf Art. 6 VVG geltend gemachte Aufhebung des Versicherungs- vertrages sei daher nicht gerechtfertigt gewesen, weshalb sie zu einer Entschädigungsleistung verpflichtet bleibe. Aufgrund der nicht eindeutigen Formulierungen auf dem Kurzantrag vom 08.12.2003 und der mangeln- den Fachkenntnis und Deutschkenntnisse der Klägerin sei für sie der Vertrag nicht vollumfänglich verständlich gewesen, weshalb aus ihrem Verhalten keine Verletzung der Anzeigepflichtverletzung geltend gemacht werden könne und Art. 6 VVG keine Anwendung finde.

Die Beklagte verlangt die Abweisung der Klage und bringt in ihrer Klage- antwort im Wesentlichen vor, dass die Klägerin den ihr vorgelegten Kurz- antrag in Kenntnis der Umstände ausgefüllt und unterschrieben habe. Dabei seien die beiden Fragen, ob die beantragten Risiken oder Teile da- von bereits versichert seien oder gewesen wären sowie ob ein An- trag/Vertrag bzw. die Weiterführung des Vertrages von erschwerten Be- dingungen abhängig gemacht worden sei, mit "nein" beantwortet worden. Im Verlaufe einer mit Verdacht auf Versicherungsbetrug geführten und später eingestellten Strafuntersuchung sei die Beklagte jedoch zur Kennt- nis gelangt, dass bereits Teile der mit der Klägerin abgeschlossenen Wertsachenversicherung bei der "National" Versicherung versichert wa- ren, worauf die Beklagte innert der ihr zustehenden Frist rückwirkend die Aufhebung des Vertrags gemäss Art. 6 VVG mitgeteilt habe. Die relevan- ten Fragen zum Kurzantrag seien vom Aussendienstmitarbeitenden be- sprochen worden. Eine Anerkennung der Entschädigungspflicht seitens der Beklagten habe überdies nie bestanden. Die Beklagte bringt im Weite- ren vor, dass sie das Wahlrecht gemäss Art. 16.3 der allgemeinen Versi- cherungsbedingungen (AVB) einer allfälligen Entschädigung noch nicht ausgeübt habe, weshalb die Klage ohne weiteres abzuweisen sei. Zudem sei die Beklagte auch aufgrund von Art. 51 VVG nicht an den Vertrag ge- bunden, da die Klägerin mit der Absicht der Bereicherung eine Überversi- cherung abgeschlossen habe. Gleiches gelte in der Hinsicht, dass die Klägerin eine Doppelversicherung abgeschlossen habe, indem sie gleich-

zeitig mit der "National" Versicherung wie auch mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag über denselben Gegenstand abgeschlossen hatte und die Klägerin es absichtlich unterlassen habe, die Beklagte darüber zu informieren. Schliesslich sei mit Blick auf das zusammenspielende Ver- halten der Klägerin und die gegebenen Umstände keine plausible Sach- verhaltsdarstellung vorliegend, was ein unglaubwürdiges Bild der Klägerin aufzeige, weshalb ihr der strikte Beweis nach Art. 8 ZGB aufzuerlegen sei.

In ihrer Replik führte die Klägerin aus, dass es nicht zutreffe, dass die Be- klagte die Übernahme der Entschädigung wegen des unter Pos. 2 im Wertsachenverzeichnis der Beklagten und Pos. 9 in demjenigen der "Na- tional" Versicherung aufgeführten Nerzmantels abgelehnt habe, sondern weil die Fragen im Kurzantrag vom 08.12.2003 von der Klägerin mit "nein" angekreuzt worden seien. Gegenstand der Klage sei jedoch nur der in Pos. 6 des Wertsachenverzeichnis der Beklagten Pelzmantel, welcher in der Wertsachenliste der "National" Versicherung nicht vorhanden sei. Be- züglich des Wahlrechts führte sie aus, dass es sich dabei um 3 Varianten der Entschädigung handle, deren Ausübung von der konkreten Situation abhänge. Auch handle es sich bei den versehentlich doppelt aufgeführten Gegenständen nicht um erhebliche Gefahrentatsachen i.S.v. Art. 6 VVG. Die so entstandene Doppelversicherung habe keiner Absicht entspro- chen, weshalb Art. 53 VVG keine Anwendung finden könne. Eine Bespre- chung der Antragsfragen habe im Weiteren nicht stattgefunden. Schliess- lich sei die von der Beklagten vorgebrachte und auf Schlechtmachung der Klägerin abgestellte Bereicherungsabsicht nach Art. 51 VVG und ihre Un- glaubwürdigkeit nicht gegeben, wodurch auch ihre Glaubwürdigkeit nicht erschüttert werden könne. Dies lasse sich im Übrigen auch aus den steti- gen Erfüllung der Leistungspflicht der "National" Versicherung sowie der Einstellung der Strafuntersuchungen ableiten. Insofern sei ihr der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belassen. Auch der verlangte Verzugszins sei geschuldet.

Duplicando hält die Beklagte an ihren Anträgen fest und verweist stets auf die Ausführungen in der Klageantwort. Insbesondere weist sie erneut auf die Unglaubwürdigkeit der Klägerin hin, wie auch, dass das Strafverfahren von Amtes wegen im Hinblick auf Versicherungsbetrug eingeleitet worden sei. Das ganze Verhalten der Klägerin spreche dafür, dass sie die Be- klagte habe hintergehen und ungerechtfertigt von der Versicherungsleis- tung habe profitieren wollen. Die dubiosen Umstände seien zur Beurtei- lung des Falles sehr wohl relevant und ein solches Verhalten könne kei- nen Rechtsschutz geniessen. In Bezug auf den Vertragsabschluss bei der Klägerin zu Hause lässt sie ausführen, dass die Aussagen der Klägerin dazu nicht stimmen könnten, was auch vom beteiligten Aussendienstmit- arbeiter bestätigt werden könne. Im Ergebnis sei die Beklagte nicht mehr an den Vertrag gebunden gewesen.

In der Folge geht es um die Prüfung der Frage, ob die Beklagte zu Recht die Leistung verweigert hat und sie somit zu Recht "ex tunc" vom Vertrag zurückgetreten ist. In diesem Zusammenhang ist zudem zu untersuchen, ob die Beklagte ihr Wahlrecht bereits ausgeübt hat oder hätte ausüben müssen.

Die Parteien schlossen am 08.12.2003 in Form eines Kurzantrages einen Versicherungsvertrag über eine Wertsachenversicherung ab (AB 3 & 4). Darin verpflichtete sich die Beklagte gegen die Entrichtung einer Versi- cherungsprämie der Klägerin gegenüber zum Ersatz der aufgeführten Pelzmäntel infolge Einbruchdiebstahl, Beraubung, einfachem Diebstahl, Zerstörung durch anderweitige Gefahren, Beschädigungen, Verlieren, Verlegen und anderweitiges Abhandenkommen. Unter den versicherten Gegenständen befand sich auch der in der Klage geltend gemachte Mantel "Samtnerz mit Zobel" im Wert von Fr. 25'000.-- (Pos. 6), wobei unter Fussnote 1 der Wertsachenpolice (AB 4) explizit erwähnt wird, dass eine neue Schätzung einer Fachperson vorhanden sei. Im Einbruchdiebstahl vom 12./13.05.2004 wurde dieser Mantel als gestohlen und der Schaden der Beklagten gemeldet. Diese ist darauf jedoch gestützt auf Art. 6 VVG mit Schreiben vom 24.09.2004 (AB 4) vom Vertrag zurückgetreten, nachdem sie aus den Akten der Strafuntersuchung gegen die Klägerin und ihren Ehemann von einer Anzeigepflichtverletzung Kenntnis erlangt hatte. Nach Zustellen eines Schreibens seitens der Beklagten an die Klägerin (AB 8) forderte letztere mehrmals die Begleichung des Versicherungsanspruchs. Dazu ist abschliessend zu bemerken, dass die Klägerin und ihr Ehemann das zugesandte generelle Informationsschreiben der Beklagten vom Oktober 2004 (AB 8) vorerst im Zusammenhang mit ihrer Schadenmeldung betrachtet hatten. Das Schreiben war jedoch gesondert als reines Informationsschreiben zu betrachten und stellt keine Anerkennung der Entschädigungspflicht der Beklagten dar.

Beginnend macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe in ihrer Klage auf Ersatzleistung in Geld geklagt, bevor die Beklagte ihr Wahlrecht ge- mäss Art. 72 OR ausgeübt habe. Damit fehle der Klage jedoch das Fun- dament, weshalb sie abzuweisen sei. Das Wahlrecht ergebe sich aus dem in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) ausgeführten Art. 16.3 Abs. 1 (KA S. 6). Dagegen führt die Klägerin aus, dass es sich dabei nicht um ein Wahlrecht zugunsten der Beklagten handle, sondern um 3 mögliche Varianten der Entschädigung, welche sich nach der Not- wendigkeit richten. Diese hänge jedoch von der konkreten Situation ab und könne von der Beklagten nicht alleine entschieden werden. Zudem würde ein Wahlrecht bedingungsfeindlich sein und dabei nicht von einer Notwendigkeit abhängen können (Replik S. 3).

Die AVB der Klägerin (AB 17) werden im Kurzantrag vom 08.12.2003 als Bestandteil des Versicherungsvertrags aufgenommen. Art. 16.3 Abs. 1 AVB besagt folgendes:

"Wir berechnen die Entschädigung versicherter Sachen aufgrund des Er- satzwertes zum Zeitpunkt des Schadenfalles und können, sofern nötig, Handwerker beauftragen, erforderliche Reparaturen vorzunehmen, oder die Entschädigung in bar oder als Naturalersatz leisten."

Dadurch statuiert die Beklagte eine Wahlobligation gemäss Art. 72 OR, indem ihr die Möglichkeit offen stehen soll, nach ihrem Gutdünken Ersatz zu leisten. Die Ausübung des Wahlrechts stellt eine einseitige, bedin- gungsfeindliche, unwiderrufliche und empfangsbedürftige Willenserklä- rung dar. Die Willenserklärung entfaltet bereits im Zeitpunkt der Wahl und nicht erst mit dem Angebot der gewählten Leistung ihre Rechtswirkung (Heinz Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privat- recht, Band IV Obligationenrecht, Art. 68 - 96 OR, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 72 N 37). Der Termin bzw. die Frist, innert der das Wahlrecht auszu- üben ist, bleibt der Parteivereinbarung vorbehalten; bei Fehlen einer sol- chen ist auf die Umstände abzustellen, insbesondere im Hinblick auf den Verzugseintritt (Berner Kommentar, a.a.O., Art. 72 N 41). Bei der Festset- zung dieser Frist ist im Versicherungsrecht Art. 41 VVG beizuziehen, ge- mäss welchem die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf von vier Wochen fällig wird, nachdem der Versicherer Angaben er- halten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches über- zeugen kann. Solange nicht feststeht, welcher von verschiedenen An- spruchstellern oder ob ein Einzelner einen Anspruch auf Versicherungs- leistungen hat, tritt dessen Fälligkeit nicht ein, und die Frist von Art. 41 VVG beginnt noch nicht zu laufen. Der Versicherer darf mit der Erbrin- gung der Leistung zuwarten, ohne in Verzug zu geraten (Honsell/Vogt/Schnyder, a.a.O., Art. 41 N 5). Mit der Ausübung des Wahlrechts wird der Leistungsgegenstand bestimmt. Übt der Schuldner dagegen das ihm zustehende Wahlrecht nicht aus, kann er auch nicht leisten und gerät demzufolge in Schuldnerverzug (Berner Kommentar, a.a.O., Art. 72 N 42 ff.). Bis zum Entscheid, ob und in welchem Umfang der Versicherer leistungspflichtig wird, braucht er regelmässig noch eine gewisse Zeit, nachdem er alle erforderlichen Angaben erhalten hat. Erst nach Ablauf des ihm dafür gewährten Zeitraumes von vier Wochen wird der Versicherungsanspruch fällig (Art. 41 VVG). Liegt keine genügende Anspruchsbegründung vor, beginnt die sog. Deliberationsfrist gar nicht zu laufen. Die Fälligkeit tritt sodann sofort ein, wenn nach Klärung der Anspruchsbegründung der Versicherer den Versicherungsanspruch anerkennt oder seine Leistungspflicht zu Unrecht bestreitet (Honsell/Vogt/Schnyder, a.a.O., Art. 41 N 15 f.).

Mit ihrem Begehren, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 24.09.2004 zu bezahlen, macht die Klägerin in Form ei- ner Leistungsklage die Zahlung von Geld geltend. Die in den AVB der Be- klagten erwähnten Entschädigungen versicherter Sachen können jedoch

darüber hinaus auch mit Naturalersatz geleistet werden. Angesichts des- sen stellt sich die Frage, ob die Beklagte ihr Wahlrecht hätte ausüben müssen oder dies bereits getan hat.

Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Beklagte sich entschieden hat, den gestohlenen Pelzmantel "Samtnerz mit Zobel" in bar zu ersetzen. Auch das der Klägerin im Oktober 2004 zugesandte Schreiben (AB 8) liess nicht auf die Ausübung des Wahlrechts schliessen, sondern ist als generelles Informationsschreiben zu betrachten, wie dies vorgängig be- reits ausgeführt wurde. Zur Ausübung des Wahlrechts gemäss Ziff. 16.3 AVB führte P. als Vertreter und Abteilungsleiter der Beklagten aus, dass man davon ausgehe, eben auch Ersatz leisten zu können statt einer Bezahlung in Geld, wie er das im Falle einer Uhr bestätigen könne. Die so zum Teil erlangten Einsparungen für die Beklagte, indem man über eigene Partner die Ware günstiger beschaffen könne, mache durchaus Sinn. Wie es sich im Falle eines speziellen Mantels, der oftmals auch ein Unikat darstellen könne, verhalte, wisse er jedoch nicht (Prot. 1 S. 13). Dass also die Ersatzleistung eines Pelzmantels von Anfang an nicht mit Naturalersatz geleistet werden kann, ist nicht bestimmt. Vielmehr hat der Versicherer auch dabei das Recht, die Art der Leistung zu bestimmen. Eine dahingehende Kundgebung an die Klägerin von Seiten der Beklagten fand indes nicht statt, weshalb auch nicht von einer An- erkennung der Leistungsart ausgegangen werden kann.

Nachdem das Wahlrecht gemäss Art. 16.3 AVB noch nicht ausgeübt wurde, ist zu prüfen, ob allenfalls die ihr zustehende Deliberationsfrist überschritten wurde und die Leistung somit grundsätzlich fällig geworden ist. Am 14.05.2004 wurde der Beklagten der Einbruchdiebstahl vom Ehe- mann der Klägerin gemeldet, worauf am 28.05.2004 eine Liste der ge- stohlenen Gegenstände bei der Beklagten einging (AB 1). Im Sinne der Abklärungen der Anspruchsbegründung erhielt diese am 07.09.2004 Ein- sicht in die Akten der gegen die Klägerin und ihren Ehemann geführten Strafuntersuchung, woraus die Beklagte Kenntnis erlangte, dass Teile der in der Wertsachenversicherung aufgeführten Gegenstände von der Kläge- rin bereits versichert waren. Nach den darauf geführten Abklärungen mit der "National" Versicherung und der daraus erlangten Bestätigung der Umstände, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 24.09.2004 den Ver- sicherungsvertrag mit der Klägerin infolge einer Anzeigepflichtverletzung und lehnte die Entschädigung des Schadensfalles ab (AB 3 & 4). Die De- liberationsfrist von 4 Wochen wurde dabei nicht überschritten, wobei an- zumerken ist, dass in Folge der Kündigung die Leistung sowieso verwei- gert wurde. Es stellt sich somit die Frage, ob die Kündigung und die damit verbundene Nichtanerkennung der Leistungspflicht zu Unrecht erfolgt ist, was seinerseits die sofortige Fälligkeit der Leistung nach sich ziehen würde.

Die Klägerin macht dazu im Wesentlichen geltend, dass der Versiche- rungsvertrag zwischen ihr und der Beklagten nicht hätte gekündigt werden

dürfen, weil Art. 6 VVG in casu nicht anwendbar sei. Es sei für die Kläge- rin nicht klar gewesen, wie insbesondere das Wort "Risiko" zu verstehen gewesen sei, da dies umgangssprachlich mit den Ereignissen Diebstahl etc. in Verbindung gesetzt werde und zudem die Klägerin keine spezifi- schen Fachkenntnisse sowie Sprachkenntnisse habe. Dass ein Gegenstand versehentlich doppelt versichert wurde, sei nicht als erhebliche Gefahrentatsache zu qualifizieren, was zur Auflösung des Vertrags berechtige. Im Ergebnis sei demnach lediglich von einer Doppelversicherung auszugehen, welche nicht verboten sei und im Übrigen sogar den Versicherer bevorteile. Schliesslich habe auch nie eine ausführliche Besprechung stattgefunden, sondern der Klägerin sei lediglich ein vorgefertigter Vertrag vorgelegt worden, welcher von ihr nur noch zu unterschreiben gewesen sei (Klage S. 3, Replik S. 3).

Zur Begründung ihrer Vertragskündigung gab die Beklagte an, dass die Frage im Kurzantrag eindeutig falsch beantwortet worden sei. Mindestens einer der Gegenstände sei in beiden Verträgen versichert gewesen, wes- halb sich die Ablehnung der Entschädigung als rechtens erweisen würde. Die Antragsfragen dazu seien mit der Klägerin ausdrücklich besprochen worden, was vom Aussendienstmitarbeiter auch bezeugt werden könne. Dass das Wort "Risiko" in der Umgangsprache primär als Gefahr und nicht als Gegenstand verstanden werde, liesse sich zwar nicht abstreiten, als Inhaberin einer Einzelfirma müsse die Klägerin von der erweiterten Bedeutung des Wortes Kenntnis haben. Ausserdem hätte sich dies der Klägerin auch aus der Formulierung "oder Teile davon" ergeben müssen. Im Weiteren ändere auch ihre Muttersprache nichts an diesem Umstand, da es auch im Serbischen das Wort "risk" mit der gleichen Bedeutung gebe.

Vorfrageweise ist zu untersuchen, unter welchen Umständen der Vertrag zustande gekommen ist und im Weiteren, ob darauf die Kündigung ge- stützt auf Art. 6 VVG gerechtfertigt gewesen ist.

An der Verhandlung vom 08.11.2007 bestätigte die Klägerin ihre Aussa- gen, wonach sie nicht genügend über den Vertragsinhalt aufgeklärt wor- den sei. Sie führte aus, dass sie den Kurzantrag lediglich unterschrieben habe, der Name im Antrag sowie die Kreuze jedoch vom Vertreter der Beklagten ausgefüllt worden seien. Die Klägerin habe über einen Be- kannten, der bei der "National" Versicherung tätig sei, einen Termin mit dem Vertreter der Beklagten vereinbart, nachdem der Vertrag mit der "National" Versicherung aufgelöst worden war. Beide Vertreter, also jener der Beklagten sowie der Bekannte von der "National" Versicherung, seien eines Morgens vorbei gekommen, um den Versicherungsvertrag abzu- schliessen. Während die Klägerin mit ihrem Bekannten Kaffee getrunken habe, habe sich der Vertreter der Beklagten über die Risiken informiert. Die beiden Aussendienstmitarbeiter hätten danach noch verschiedene Angelegenheiten besprochen. Die Klägerin selbst habe, in der Annahme,

dass der Vertreter der Beklagten seine Arbeit richtig gemacht und sie über die notwendigen Angelegenheiten in Kenntnis gesetzt hätte, den Kurzan- trag unterschrieben. Wieso zwei Aussendienstmitarbeiter von jeweiligen Konkurrenten zusammen gekommen seien, könne sie sich nicht erklären (Prot. 1 S. 12 f.).

Der Vertreter der Beklagten, L., nahm während des Beweisverfahrens bereits schriftlich zu den geschilderten Vorkommnissen Stellung (AB 14 & 15). An der zweiten Gerichtsverhandlung vom 28.02.2008 bestätigte er als Zeuge die darin gemachten Aussagen vollumfänglich. Er gab an, bei der Besprechung mit der Klägerin alleine zu Besuch gewesen zu sein. Er würde seine Kunden grundsätzlich alleine besuchen. Zudem gebe es keinen Grund, einen Mitarbeiter der Konkurrenzversicherung mit- zunehmen. Bei der Klägerin habe man nach einer Führung durch das Haus und Analyse der Situation die Angelegenheit in einem Gespräch diskutiert. Dabei habe er das Formular ausgefüllt und der Klägerin die einzelnen Fragen vorgelesen. Die von ihr gemachten Aussagen wurden sodann von ihm mittels Kreuz im Antrag vermerkt. Das Wort Risiko sei dabei nicht explizit besprochen worden, jedoch seien von der Klägerin dazu auch keine Fragen gestellt worden (Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 28.02.2008 [Prot. 2] S. 3 ff.).

Ob die abgenommenen Beweise den behaupteten Sachverhalt mit dem geforderten Beweismass belegen, entscheidet der Richter nach seiner freigebildeten Überzeugung. Freie Beweiswürdigung bedeutet nicht, dass der Richter quasi willkürlich handeln kann. Sein Entscheid muss ein- leuchtend, weil nachvollziehbar und begründbar sein. Bei der Prüfung der von den Parteien vorgetragenen Behauptungen hat der Richter aber nicht nur das Vorgetragene zu würdigen; die Beweiswürdigung hat auch die gesamten Umstände, insbesondere das Verhalten der Parteien, von Zeugen und der weiteren Prozessbeteiligten im Verfahren, einzubeziehen (Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, § 204 N 1 f.). Aufgrund der unterschiedlich dargelegten Vertragsunterzeichnung hat das Gericht nach freiem Ermessen die Beweise zu würdigen. Demnach ist in der vorliegenden Situation vor allem auf die allgemeine Lebenserfahrung zurückzugreifen, welche sich in der normalen Abhandlung von Versicherungsverträgen zeigt. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung zu Besuch kommt, um die gegenseitigen Erwartungen und Bedingungen zu besprechen und zu unterzeichnen. Es liegt sowohl im Sinne des Versicherers als auch des Versicherungsnehmers, die Umstände genau zu analysieren und allenfalls Fragen zu stellen. Dass dabei branchenübliche Begriffe benutzt werden, lässt sich wohl kaum vermeiden. Diese sind jedoch so zu formulieren oder zu umschreiben, damit sie auch für den Versicherungsnehmer verständlich sind. Das Wort "Risiko", welches im Kurzantrag im Sinne der versicherten Gegenstände benutzt wurde, ist wohl im alltäglichen Sprachgebrauch als Gefahr zu verstehen, doch die

weitere Formulierung des fraglichen Satzes - oder ob Teile davon bereits versichert seien - lassen auf einen branchenüblichen oder zumindest nicht primären Gebrauch des Wortes im Sinne eines Gegenstandes schliessen. Für die Klägerin hätte also bereits zu Beginn klar sein müssen, dass mit "Risiko" nicht Gefahr gemeint war, worauf sie hätte nachfragen können. Zudem wurde die Fortsetzung der Antragsfrage "Wenn ja, A. oder andere Gesellschaft?" so formuliert, dass auf eine frühere Verbindung mit einer Versicherung geschlossen werden muss. Das Argument, dass die Klägerin nicht deutscher Muttersprache ist, vermag ebenfalls nicht einer Rechtsfertigung zu genügen, denn einerseits wird das Wort "Risiko" oder geringe Abänderungen davon in verschiedenen Sprachen verwendet und andererseits hätte sie, sofern sie mit dem Verständnis des Antrages Mühe bekundet hätte, sich den Antrag in ihre Muttersprache übersetzen lassen müssen.

Im Weiteren ist anzunehmen, dass der Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung grundsätzlich alleine zu Besuch kommt, um die Vertragsbedingungen zu besprechen. Dass dieser eine weitere Person, zudem noch eine von der konkurrenzierenden Versicherungsgesellschaft, mitgebracht haben soll, steht in keinem logischen Zusammenhang. Die Aussagen der Klägerin sind nicht nachvollziehbar. Dies wird mit Blick auf die Aussage ihres Vertreters an der Gerichtsverhandlung vom 08.11.2007 untermauert, wonach die allfällige Drittperson, K., die Aussagen der Klägerin bestreiten würde, weshalb er nicht als Zeuge aufgerufen worden sei (Prot. 1 S. 13).

Schliesslich bleibt noch zu bemerken, dass die Klägerin den Vertrag ohne Vorbehalte, auch ohne mündliche, unterzeichnet hat. Sie führte dazu sel- ber aus, dass sie in der Annahme, der Vertreter der Beklagten habe schon alles richtig gemacht, den Kurzantrag unterschrieben habe (Prot. 1 S. 12). Der Kurzantrag ist, wie es bereits der Bezeichnung zu entnehmen ist, zudem als sehr knapp und übersichtlich einzustufen. In Anbetracht dieser Umstände erscheint die von der Klägerin gemachte Aussage über ihre Ausbildung, wonach sie in ihrem Heimatland Jura studiert habe, we- nig einleuchtend (Prot. 1 S. 15). Gerade mit einem solchen Wissenshin- tergrund wäre ein Durchlesen des Vertrages sowie Fragen zu allfälligen Unklarheiten Pflicht gewesen, weshalb die infolge Nichterfüllen dieser Pflicht entstandenen Nachteile der Klägerin zuzuschreiben sind.

Aus den genannten Gründen ist davon auszugehen, dass der Kurzantrag vom Vertreter der Beklagten zwar ausgefüllt wurde, die Klägerin mit ihrer Unterschrift und nach erfolgter Besprechung den Inhalt als korrekt bestätigte. Somit musste für die Klägerin klar gewesen sein, welchen Inhalt der Vertrag hatte und wie dieser zu verstehen war. Von einem Beisein an der Besprechung einer weiteren Person ist nicht auszugehen.

Art. 6 VVG trat am 01.01.2006 in revidierter Fassung in Kraft. Gemäss Art. 1 SchlT ZGB gilt jedoch das Gebot der Nicht-Rückwirkung (Hon- sell/Vogt/Schnyder, a.a.O., Art. 102 N 1 & 3). Auf den vorliegenden Fall kommt also der alte Art. 6 VVG zur Anwendung.

"Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschlusse der Versicherung eine er- hebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Ver- letzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrage zurück- tritt."

Zwischen den Parteien ist nun umstritten, ob die Klägerin beim Abschluss des Versicherungsvertrags ihre Anzeigepflicht im Sinne von Art. 4 VVG verletzt hat, indem sie die Fragen "Sind oder waren die beantragten Risi- ken, oder Teile davon, bereits versichert?" sowie "Wurde ein An- trag/Vertrag abgelehnt, bzw. die Weiterführung des Vertrages von er- schwerten Bedingungen abhängig gemacht?" jeweils mit "Nein" und somit falsch beantwortet hat.

Auf die Gegebenheiten zur Art und Weise des Zustandekommens des Versicherungsvertrages wurde in Ziff. 4.5.2. eingegangen. Es ist also da- von auszugehen, dass der Versicherungsvertrag der Parteien vom 08.12.2003 vom Vertreter der Beklagten, nachdem er die Klägerin zu den einzelnen Antragsfragen befragt hatte und darauf das entsprechende Kreuz markierte, besprochen und ausgefüllt und schliesslich von der Klä- gerin unterschrieben worden war.

Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beur- teilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mit- zuteilen. Derartige Gefahrstatsachen sind alle Umstände und Fakten, die im konkreten Fall bei der Beurteilung der Gefahr durch den Versicherer in Betracht fallen, die ihn über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklä- ren können. Der Versicherer muss die Wahrscheinlichkeit eines Scha- denfalls abschätzen können und ebenso, ob von einem hohen oder tiefen Schadensdurchschnitt auszugehen ist. Es geht nicht nur um die unmittel- baren Risikofaktoren, sondern auch um Tatsachen, die einen Rück- schluss auf das Vorliegen von Risikofaktoren zulassen (BGE 99 II 77 f.; 116 II 338, E. 1a, 118 II 333, E. 2a; vgl. auch Alfred Maurer, Schweizeri- sches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 249). Als erheblich gelten Gefahrstatsachen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den verein- barten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben. Ob der Versicherer sich bei korrekter Anzeige der Gefahrstatsache anders ent- schlossen hätte, beurteilt sich nach Treu und Glauben (Hon-

sell/Vogt/Schnyder, a.a.O., Art. 4 N 54). Grundsätzlich wird nach dem Ge- setz davon ausgegangen, dass Gefahrstatsachen, nach denen der Versi- cherer schriftlich in bestimmter und unzweideutiger Form fragt, erheblich sind. Hat der Antragsteller beim Vertragsabschluss eine ihm bekannte oder eine für ihn erkennbare erhebliche Gefahrstatsache gemäss Art. 4 Abs. 2 VVG unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so steht dem Versi- cherer nach Art. 6 VVG das Recht zu, innerhalb von vier Wochen seit Kenntnisnahme von der Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurückzu- treten; das Vertragsverhältnis wird ex tunc aufgelöst (Honsell/Vogt/Schnyder, a.a.O., Art. 6 N 33). Verpasst er diese Frist, so ist er trotz der Anzeigepflichtverletzung an den Vertrag gebunden. Nach der Rechtsprechung beginnt die vierwöchige Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Versicherer vollständig über alle Punkte, welche die Verletzung der Anzeigepflicht betreffen, orientiert ist und er davon sichere, zweifelsfreie Kenntnis erlangt hat; Vermutungen genügen nicht (BGE 118 II 333 , E. 3a a.E.; Bundesgericht 5C.104/2001, E. 4b).

Es gilt zu prüfen, ob die Klägerin bei der Antragstellung eine Anzeige- pflichtverletzung begangen hat, indem sie eine von der Beklagten aus- drücklich gestellte Frage betreffend eine erhebliche Gefahrstatsache un- richtig beantwortet hat. Dabei ist von folgender Ausgangslage auszuge- hen: Am 09.09.2004 erhielt die Beklagte nach Einsicht in die Untersu- chungsakten und Bestätigung der "National" Versicherung definitive Kenntnis von der Tatsache, dass der im Versicherungsvertrag unter Posi- tion 2 als Risiko aufgenommene Pelzmantel "Nerz bedruckt" (KB 4) dem in der Versicherung der "National" unter Position 9 aufgeführten "Nerz- mantel, bedruckt, Gianfranco Ferre" (AB 3) entspricht und somit bereits versichert gewesen war. Aufgrund dessen sah sich die Beklagte veran- lasst, den Vertrag mit der Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2004 aufzu- lösen.

Mit der im Kurzantrag gestellten Frage nach einer bestehenden oder frü- heren Versicherung für das gleiche Risiko eröffnet sich der Versicherer die Möglichkeit, beim bisherigen oder früheren Versicherer Auskünfte über den bisherigen Schadensverlauf einzuholen. Dies ist ohne Zweifel eine für die Risikoabwägung wesentliche Information und damit eine Frage, die eine erhebliche Gefahrstatsache im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VVG betrifft (vgl. dazu auch BGE 118 II 333). Die Beklagte hätte dem Kläger die Frage nach früheren Schadensfällen und deren Erledigung durch die Versicherung auch ausdrücklich direkt stellen können; dies war hier jedoch nicht der Fall. Sie erfragte hingegen noch den Grund für den Fall, dass eine frühere Versicherung nicht mehr in Kraft sein sollte. Die Antwort auf diese Frage kann ebenfalls Rückschlüsse auf Risikofaktoren erlauben. Mit den unrichtigen Angaben der Klägerin war die Beklagte nicht über die vorgängige Versicherung bei der "National" informiert worden und konnte dadurch den für ihre Entscheidfindung notwendigen Abklärungen nicht nachgehen. Die Tatsache, dass von der Beklagten in ihrem Kurzantrag gerade einmal zwei Fragen gestellt wurden, lässt der

Wichtigkeit dieser Fragen eine umso grössere Bedeutung zukommen. Der Beklagten ging es insbesondere darum, allfällige frühere Versicherungsverbindungen zu erfragen.

In der Tat bestand seitens der Klägerin mit der "National" Versicherung bereits eine Versicherung, die jedoch mit Schreiben vom 25.11.2003 an die Klägerin aufgelöst wurde (AB 2). In dieser Versicherung wurde der "Nerz-Mantel, bedruckt, Gianfranco Ferre" mit einer Versicherungssumme von Fr. 29'000.-- versichert (AB 3). In der Wertsachenversicherung mit der Beklagten liess die Klägerin diesen Mantel erneut, dieses Mal als "Mantel, Nerz bedruckt" und einer Versicherungssumme von Fr. 29'000.-, auf- nehmen (KB 4). Dadurch erhellt, dass zumindest Teile, der in der Wertsa- chenversicherung mit der Beklagten aufgeführten Risiken, bereits vorgän- gig versichert waren. Dies hätte die Klägerin auf die gestellte Frage im Kurzantrag der Beklagten mitteilen müssen. Durch die Beantwortung der Frage mit "Nein" hat es die Klägerin jedoch unterlassen. Dass die beiden Pelzmäntel identisch sind, hat die Zeugin O., Geschäftsführerin der A.C. Bang, welche der Klägerin die fraglichen Pelzmäntel verkauft hatte, bestätigt. Sie führte dazu aus, es handle sich dabei um denselben Mantel, zumal die Klägerin sowieso nur einen einzigen Mantel von Gianfranco Ferre gehabt habe. Im Weiteren seien auch die nachfolgenden Positionen 4 und 10 der Wertsachenversicherung mit der Beklagten ein und derselbe Mantel wie Position 2 (Prot. 1 S. 8, AB 22, KB 4). Demzufolge ist festzu- stellen, dass im Kurzantrag vom 08.12.2003 zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Anzeigepflichtverletzung im Sinne von Art. 4 VVG vor- liegt und die Kündigung gestützt auf Art. 6 VVG gerechtfertigt war.

Die Beklagte hat am 09.09.2004 von der vorgängigen Versicherung bei der "National" definitive Kenntnis erlangt. Die Deliberationsfrist begann somit am 09.09.2004. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 24.09.2004 die Versicherung mit der Klägerin aufgelöst und damit die erforderliche Frist von 4 Wochen eingehalten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die unrichtige Antwort der Klä- gerin im Kurzantrag vom 08.12.2003 als Anzeigepflichtverletzung im Sinne von Art. 4 VVG zu qualifizieren ist. Die Antwort der Klägerin hin- derte die Beklagte an einer korrekten Risikoabschätzung, was mit Blick auf den Grund der Kündigung der "National" Versicherung von erheblichem Entscheidungswert gewesen wäre. Die Klägerin hat eine klar und ausdrücklich gestellte, auf eine erhebliche Gefahrstatsache bezogenen Frage unrichtig beantwortet.

Die Beklagte hatte damit ihre Leistung nicht zu Unrecht verweigert. Sie war dadurch auch nicht angehalten, ihr Wahlrecht auszuüben, weshalb

die Fälligkeit nicht eingetreten ist. Die Beklagte ist zu Recht vom Vertrag mit der Klägerin zurückgetreten. Die Versicherungsdeckung ist somit zu verneinen.

Nachdem der Klägerin somit bereits aufgrund von Art. 6 VVG kein Versi- cherungsanspruch zusteht, ist auf die weiteren Vorbringen nicht einzuge- hen.

Die Gerichtskosten und die Parteikosten des Gegners werden in der Re- gel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 112 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Klägerin vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Die Gerichtskosten errechnen sich gemäss Verfahrenskostendekret (VKD) nach dem Streitwert. Der Streitwert liegt bei Fr. 25'000.--, womit der Grundansatz bei Fr. 2'030.-- festzulegen ist. Aufgrund des Aufwandes rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr gemäss § 7 Abs. 3 VKD entspre- chend zu erhöhen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten, bestehend aus:

Gerichtsgebühr Fr. 2'500.-- Auslagen Fr. 415.-- Kanzleigebühr Fr. 490.-- Total Fr. 3'405.-- =============

werden der Klägerin auferlegt.

Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten deren richterlich auf Fr. 8'139.60 (inkl. Fr. 569.90 MwSt) festgesetzten Parteikosten zu bezah- len.

Urteil nicht mündlich eröffnet!

Zustellung an:

- die Klägerin (Vertreter)

- die Beklagte (Vertreter)

Rechtsmittelbelehrung (§§ 317 ff. ZPO)

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit seiner Zustellung Appellation geführt werden.

Die Appellation ist schriftlich im Doppel beim Gerichtspräsidium Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Es ist genau anzugeben, welche Punk- te des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.

Baden, 20. November 2008

Im Namen des Bezirksgerichts Baden

Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

B. Meyer M. Treuthardt