Sachverhalt
1. 1.1 Patrik Baumgartner, geboren 1975, arbeitete vom 1. Dezember 2000 bis
31. Juli 2006 bei der UBS AG voUzeitlich als System Specialist (Urk. 9 S. 2, Urk. 10/1, Urk. 10/9 S. 2). Die UBS AG batte am 14. September 2005 mit der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) eine Kollektiv-Krankentag- geldversicherung abgeschlossen, mit welcher sie ihr gesamtes Personal nach dem Bundesgesetz tiber den Versicherungsvertrag (WG) gegen Erwerbsausfall bei Krankheit versichert hatte. Der Vertrag war am 1. Januar 2006 in Kraft ge- treten und sieht die Ausrichtimg von Krankentaggeldem zu 90 % des Jahresba- sissalars wahrend 730 Tagen vor, unter Anrechnung der vereinbarten Warteftist (vgl. die Police, inklusive Besondere Bestimmungen, BB, in Urk. 10/2a und die Allgemeinen Vertragsbedingen, AVB, in Urk. 10/2b = Urk. 2/2/1). 1.2 Am 24. Juli 2006 meldete der Versicherte seinen Austritt aus der UBS AG per
31. Juli 2006 und veizichtete gleichzeitig auf eine Weiterfuhrung der Taggeld- versicherung (Urk. 10/1), worauf ihn die Visana mit Schreiben vom
24. August 2006 (Urk. 10/3) auf das Ubertrittsrecht in die Einzel-Krankentag- geldversicherung aufmerksam machte. Obwohl der Versicherte der Visana mit Formular vom 3. September 2006 (Urk. 10/4) mitteilte, in der KoUektiv-Kran- kentaggeldversicherung zu verbleiben, da er im Zeitpunkt des Ûbertritts infolge Kranldieit nicht voli arbeitsfàhig gewesen sei, beantragte er mit Schreiben vom
30. Oktober 2006 (Urk. 10/7) den Ubertritt in die Einzeltaggeldversicherung. Hierauf liess ihm die Visana am 5. Dezember 2006 einen Versicherungsantrag zukommen (Urk. 10/10). Der Versicherte machte mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 gestiitzt auf zwei Arztzeugnisse vom 31. August und 2. Oktober 2006, wonach er seit 14. Ju- ni 2005 bei Dr. med. Rudolf Conne, Psychiatrie und Psychothérapie FMH, in Be- handlung und seit 1. August 2006 arbeitsunfahig sei, einen Anspruch auf Kran- kentaggeld ab 1. August 2006 geltend (Urk. 10/11). Die Visana ihrerseits hielt am 12. Dezember 2006, 22. Januar und 13. Februar 2007 mangels einer wah- rend der Anstellung des Versicherten bei der UBS AG eingetretenen Arbeitsun- fàhigkeit an ihrem Versicherungsvorschlag fest (Urk. 10/12, Urk. 10/14 = Urk. 6/1, Urk. 10/16), wahrend der Versicherte mit Schreiben vom 20. Dezem- ber 2006 und 5. Februar 2007 unter Hinweis auf die AVB sowie die BB seinen Anspruch auf Leistungen aus der KoUektiv-Krankentaggeldversicherung ab I.August 2006 wiederholte (Urk. 10/13, Urk. 10/15). Uberdies veizichtete der X. Y. Y. A. A. Y. A. A. A. E., A. Y.
KK.2007.00014 / Seite 3 von 11 Versicherte am 5. Februar 2007 auf den Ubertritt in die Einzelversicherung (Urk. 10/15 S. 2). Am 27. Marz 2007 iiberwies das Friedensrichteramt der Stadt Zurich, Kreise 1 und 2, die Klage des Versicherten vom 22. Februar 2007 (Urk. 2/1) betreffend Forderung dem hiesigen Gericht zur Behandlung (Urk. 1, Urk. 2/4). Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 (Urk. 5) reichte der Versicherte die Klagebegriindung nach und verwies auf das bereits friiher gestellte Rechtsbegehren, wonach die Visana zu verpflichten sei, ihm Fr. 5'325.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2006 zu bezahlen (Urk. 2/1, Urk. 5 S. 4). Mit Klageantwort vom 20. Juni 2007 (Urk. 9) beantragte die Visana die Abwei- sung der Klage. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Versicherte mit Replik vom 23. August 2007 an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 13), wie auch die Visana mit Duplik vom 26. September 2007 (Urk. 16) an der Abwei- sung der Klage. Mit Verfiigung vom 2. Oktober 2007 wurde der Schriftenwech- sel als geschlossen erklart (Urk. 19). Am 22. Oktober 2007 nahm der Versicherte Stellung zum Schreiben der UBS AG zuhanden der Visana vom 24. September 2007 (Urk. 18, Urk. 21). In der Folge wurden die Parteien zu einer Referentenaudienz am 22. Januar 2008 vor- geladen (Urk. 23). Der Einzelrichter zieht in Erwagung: 1. Da der Streitwert Fr. 20'000.— nicht iibersteigt, fallt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zustandigkeit (§11 Abs. 1 des Gesetzes iiber das Sozi- alversicherungsgericht). 2. 2.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes iiber die Krankenversicherung (KVG) unterstehen gemass Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (WG). Die daraus herriihrende Streitigkeit ist daher zivil- und vermogensrecht- lich (BGE 124 m 46 Erw. 1 und 232 Erw. 2b), wobei Art. 85 Abs. 2 des Bundes- gesetzes betreffend die Aufsicht iiber Versicherungsuntemehmen (VAG) fiir das Klageverfahren bei Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi- A. A. A. Y. A.
KK.2007.00014/Seite 4 von 11 cherungen von Bundesrechts wegen ein einfaches vuid rasches Verfahren sowie die Untersuchungsmaxime vorschreibt. Fiir Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung ist im Kanton Zurich das hiesige Ge- richt sachlich zustandig (§ 2 lit. b des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsge- richt, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des GSVGer, wobei erganzend das Gesetz iiber den Zivilprozess (ZPO) sinngemass Anwen- dung findet (§ 28 GSVGer). 2.2 Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemass W G sind dem Privatrecht zuzuordnen (BGE 124 III 46 Erw. la). Als Teil des Privatrechts raumt das W G den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten, und sich der Vertragsinhalt betreffend die Zusatzver- sicherungen regelmassig nach den vorformulierten Allgemeinen Versicherungs- bediagungen (AVB) richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhaltnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23; vgl. auch Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,
3. Aufl., Bern 1995, S. 150 f.). 2.3 Das Vertragsrecht wird zur Hauptsache durch das Schweizerische Obligationen- recht (OR) geregelt. Dieses normiert, wie ein Vertrag entsteht, welche Wirkun- gen er entfaltet, sein Erlòschen usw. Das OR gilt immer subsidiar, wenn das WG, das hinsichtlich des (Zusatz-) Versicherungsvertrages zahlreiche Bestim- mungen enthalt, die von jenen des OR abweichen oder es ergânzen, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 WG). Nach Art. 1 OR kommt ein Vertrag durch die iibereinstimmende gegenseitige Willensausserung der Parteien zustande. Da es sich bei Versicherungen im All- gemeinen um ein Massengeschaft handelt, wird dort der Vertragsinhalt weitge- hend durch typisierte Bedingungen, die so genannten Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen (AVB) bestimmt (vgl. Iten, a.a.O., S. 23). Auch die AVB er- langen jedoch nur Verbindlichkeit, wenn sie von den Vertragsparteien iiber- nommen werden (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei- ner Teil, Bd. I, 7. Auflage, Zurich 1998, Rz 1128 ff). Der Vertragsinhalt kann welter durch Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) und Zusatzliche Ver- sicherungsbedingungen (ZVB) prazisiert werden. Moglich sind sodaim schrift- lich oder miindlich getroffene individuelle Vereinbarungen. 3. 3.1 Der Klager machte geltend, ein Anspruch auf Krankentaggeld setze eine wah- rend der Dauer des Versichemngsschutzes eingetretene Krankheit, die eine me-
KK.2007.00014/Seite 5 von 11 dizinische Untersuchung oder Behandlung erfordere oder eine Arbeitsunfahig- keit zur Folge habe, voraus (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AVB). Da er seit
14. Juni 2005 wegen einer Krankheit in arztlicher Behandlimg stehe und eine Arbeitsunfahigkeit als zusatzliche zwingende Voraussetzung gemass Art. 16 Abs. 1 AVB nicht erforderlich sei, sei der Versicherungsfall am 14. Juni 2005 wahrend der Dauer des Versichemngsschutzes eingetreten. Es treffe zwar zu, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit Voraussetzung fiir eine Tag- geldzahlung sei (Art. 23 lit. a AVB), nicht aber, dass sie wahrend der Zeit des bestehenden Versichemngsschutzes eingetreten sein miisse. Denn Sinn und Zweck der AVB und BB bestehe darin, einen nach Beendigung des Arbeitsver- haltnisses eintretenden Einkommensausfall zu verhindem (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 5 S. 2 f., Urk. 13 S. 2 f.). Ebenfalls sei es zutreffend, dass die Wartefrist erst nach dem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen zu laufen begonnen habe. Wesentlich sei jedoch, dass die Krankheit und deren medizinische Be- handlung wahrend der Anstellungszeit begonnen hatten. Wann die arztlich be- scheinigte Arbeitsunfahigkeit und die Wartefrist begonnen hâtten, sei somit fur die Leistungspflicht der Beklagten unerheblich. Fur seine wahrend der Dauer des Arbeitsverhaltnisses bei der UBS AG eingetretene und einer medizinischen Be- handlung unterzogenen Krankheit habe er demnach Anspmch auf ein Kran- kentaggeld seit Eintritt der Arbeitsunfahigkeit am 1. August 2006 (Urk. 5 S. 3). 3.2 Die Beklagte bringt hiegegen vor, die arztliche Behandlung einer Krankheit allein geniige nicht, um Taggeldanspriiche zu begriinden, vielmehr miisse ge- mass Art. 23 und 25 AVB eine arztlich bescheinigte Arbeitsunfahigkeit vorlie- gen. Wenn man davon ausgehe, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit das auslosende Element des versicherten Ereignisses sei, so sei es offensichtlich, dass dieses versichemngsauslosende Element wahrend der Zugehorigkeit zum versicherten Personenkreis eintreten miisse. Zudem konne mit der Bezeichnung „Krankheit" in Art. 23 lit. f AVB nichts anderes verstanden werden als die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit (Urk. 9 S. 6). Wie dem Randtitel zum
2. (recte: 3.) Abschnitt der BB zu entnehmen sei, soUe mit dieser Bestimmung die Lohnfortzahlung bei Austritt geregelt werden. Eine Fortzahlung des Lohnes bedeute, dass im Zeitpunkt des Austrittes eine Lohnfortzahlungspflicht bestan- den haben miisse. Trete hingegen eine Krankheit wahrend des Anstellungsver- haltnisses ein und habe keine Arbeitsunfahigkeit zur Folge, konne kein An- spmch auf Lohnfortzahlung entstehen. Der im 3. Abschnitt der BB verwendete Begriff „krank" konne versichemngsrechtlich nichts anderes bedeuten als „krankheitsbedingt arbeitsunfahig" (Urk. 9 S. 7). Es sei unbestritten, dass der Klager erst ab 1. August 2006, also nach der Auflosung des Arbeitsverhàltnis- Y.
KK.2007.00014 / Seite 6 von 11 ses, arbeitsunfâhig geschrieben worden sei, weshalb keine Taggeldleistungen aus der KoUektiv-Krankentaggeldversichemng geschuldet seien (Urk. 9 S. 8). 3.3 Strittig und zu beurteilen ist somit, ob die Beklagte einen Taggeldanspmch des Klagers fiir den Monat August 2006 von Fr. 5'325.00 beziehrmgsweise 90 % des versicherten Verdienstes zu Recht gemass KoUektiv-Krankentaggeldversiche- mng vom 14. September 2005 (Urk. 10/2a) vemeint hat. 4. 4.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Klager bis am
31. Juli 2006 als System Spezialist bei der UBS AG tâtig war, sowie welter, dass ab 1. August 2006 eine voile und ab 18. Dezember 2006 bis auf weiteres eine 500/oige Arbeitsunfahigkeit bestand (Urk. 6/2, Urk. 10/1; Prot. S. 8). Vorab sei zudem bemerkt, dass es sich bei einer Taggeld- beziehungsweise KoUektivkrankentaggeldversichemng regelmassig um eine Erwerbsausfallversi- cherung handelt, d.h. die Leistungen werden bei krankheitsbedingten Arbeits- unfahigkeiten ausgerichtet. Vor diesem Hintergmnd entspricht der Standpunkt des Klagers, wonach der Versicherungsfall bereits bei Krankheit eintrete, auch wenn noch keine Arbeitsunfahigkeit gegeben sei, nicht einer typischen Tag- geldversicherung. Aufgmnd der weitgehenden Vertragsfreiheit ist jedoch nicht zwingend von der typischen Taggeldversicherung auszugehen. Vielmehr ist bei der Beurteilung der strittigen Frage massgebend, was die Vertragsparteien ver- einbarten beziehungsweise was sie vereinbaren wollten. Vertragsparteien sind im vorliegenden Fall die Beklagte sowie die Arbeitgeberin UBS AG als Versi- cherungsnehmerin. Es ist somit im Folgenden aufgmnd einer Auslegung der AVB sowie der BB der mutmassliche ParteiwUIen zu ermitteln. 4.2 Die Auslegung vorformulierter Vertrage geschieht gmndsatzlich nach dem Ver- trauensprinzip, wobei jedoch die den Allgemeinen Versichemngsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die so genannten Unklarheits- und Ungewohnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgmndsat- zen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Beriicksichtigung des Zusam- menhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Ganzen steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu beriicksichtigen, was sachgerecht ist, well nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvemiinftige Losung ge- woUt haben (BGE 131 V 29 Erw. 2.2). Y. Y.
KK.2007.00014/Seite 7 von 11 Bei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu. Denn mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien ein von ih- nen verwendetes Wort gemass dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsschlusses, somit im Sinne der damaligen Alltags- oder Umgangssprache verwendet haben. Abzustellen ist demnach auf den gebrauchlichen Wortsinn, wie er sich auch aus iiblichen Worterbiichem und Lexika ergeben kann (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen X. vom 16. November 2006, 5C.179/2006, Erw. 2.4.2 mit Hinweisen). Neben dem grammatikalischen ist je- doch erganzend auch das systematische Auslegungselement zu beriicksichtigen. Hierbei wird der Sinngehalt eines Ausdmckes anhand des Kontextes, in dem er steht, ermittelt (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen X. vom
16. November 2006, 5C. 179/2006, Erw. 2.4.3). 5.1 Art. 16 Abs. 1 der AVB, Ausgabe 2005 (Urk. 10/2b), enthalt unter dem Titel ..Versicherte Krankheiten" die folgende Bestimmung: ..Krankheit ist jede Beeintrachtigung der korperlichen und geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfahigkeit zur Folge hat." Unter der Uberschrift ..Taggeld" enthalt Art. 23 lit. f der AVB, Ausgabe 2005 (Urk. 10/2b), die folgende Bestimmung: „Ausscheiden aus dem Kreis der Versicherten Nach Erlòschen des Versichemngsschutzes bezahit die Visana Versichemngen AG das Taggeld fiir Krankheiten, die wahrend der Versi- chemngsdauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer, langstens jedoch bis zum Beginn einer Rente gemass BVG (Bundesgesetz iiber die bemfliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge). Diese Leistungspflicht entfallt, wenn der Versicherte Anspruch auf Freiziigigkeit hat oder vom Ubertrittsrecht in die Einzelversichemng Gebrauch macht." In Abschnitt 3 der BB (Urk. 10/2a S. 7) findet sich unter dem Titel «Lohnfortzahlung bei Austritt aus dem Angestelltenverhaltnis UBS AG" sodann die folgende Bestimmung: ..Versicherte Personen, die beim Ausscheiden aus dem Kreis der versicher- ten Arbeitnehmer krank sind, und welche die vertragliche Wartefrist noch nicht erfiillt haben, konnen nach Beendigung der Lohnzahlung durch die Versichemngsnehmerin Leistungen aus der Taggeldpolice beziehen. Die A. Y.
KK.2007.00014 / Seite 8 von 11 ordentliche Leistungsdauer von 730 Tagen reduziert sich um die nicht be- standenen Karenztage. Nach Beendigimg der krankheitsbedingten Ar- beitsunfahigkeit besteht das Ubertrittsrecht in die Einzelversichemng. Mit- arbeiter, bei denen der Arbeitsvertrag gekiindigt ist und die arbeitsunfâhig sind, enthalten unabhangig davon, ob die Kiindigung durch den Arbeitge- ber oder Arbeitnehmer erfolgte, in jedem Fall auch nach Beendigung des Arbeitsverhaltnisses die versicherten Leistungen (90 %) vergiitet." 5.2 Den in den AVB imd BB verwendeten Begriff ..krank" legte der Klager dahinge- hend aus, dass damnter einzig der Eintritt einer Krankheit und nicht zusatzlich auch eine Arbeitstmfàhigkeit zu verstehen sei, und leitete daraus ab, dass es ge- niige, im Austrittszeitpunkt krank zu sein, um bei einer spater eintretenden Ar- beitsunfahigkeit Leistungen aus der Krankentaggeldversichemng zu beziehen (Urk. 5 Ziff. 2.a). Dabei berief er sich auf den Wortlaut in den einschlagigen Bestimmungen, insbesondere den Wortlaut der Bestimmung ..Lohnfortzahlung bei Austritt aus dem Angestelltenverhaltnis UBS AG" in Abschnitt 3 der BB, in welchem nur von ..krank" und nicht auch von ..arbeitsunfâhig" gesprochen wird (Urk. 13 Ziff. 6, Urk. 10/2a S. 7, vgl. vorstehend Erw. 5.1). Dieser rein dem Wortlaut folgenden, grammatikalischen Auslegung kann indessen nicht gefolgt werden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "krank" zwar tatsachlich ledig- lich eine Storung oder Einschrankung des korperlichen, geistigen oder seeli- schen Wohlbefindens und nicht zwingend auch eine damit einhergehende Beeintrachtigung der Arbeitsfahigkeit. Bei einem Arbeitsverhàltnis besteht in- dessen ein Anspmch auf Lohnfortzahlung nur bei krankheitsbedingter Arbeits- unfahigkeit. Deshalb ist bei einer Taggeldversicherung, welche die Lohnfortzah- lungspflicht des Arbeitgebers deckt, ohne weiteres von einem Zusammenhang zwischen Krankheit und Arbeitsunfahigkeit auszugehen. Davon sind die Par- teien des Versichemngsvertrages tatsachlich ausgegangen, wie dem Schreiben der UBS AG vom 24. Septebmer 2007 (Urk. 18) zu entnehmen ist. Die UBS AG legte darin dar, man habe vermeiden woUen dass ein austretender, wegen Krankheit arbeitstmfahiger Mitarbeiter zufolge im Austrittszeitpunkt noch nicht abgelaufener Wartefrist in eine Einkommensliicke falle. Eine generelle Nachde- ckung sei nicht beabsichtigt gewesen. Es sei bloss darum gegangen, bei einer im Zeitptmkt des Vertragsendes bereits bestehenden Arbeitsunfahigkeit sicherzu- stellen, dass der Mitarbeiter keinen Unterbmch im (Ersatz-)Einkommen erleide. Nie hàtten sie jedoch sichersteUen wollen, dass ein Mitarbeiter, der erst nach seinem Austritt arbeitsimfahig geworden sei, Leistungen aus dem KoUektiwer- trag beanspmchen konne (Urk. 18 S. 1). In diesem Lichte gesehen ist somit ent- Y. Y. Y.
KK.2007.00014/Seite 9 von 11 gegen der Ansicht des Klagers nicht von der umgangssprachlichen Alltagsbe- deutung des Begriffes ,.krank" auszugehen. 5.3 Auch die Beriicksichtigung des systematischen Auslegungselementes fiihrt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei sind einzelne Vertragsbestimmungen nicht iso- liert, sondem anhand des Vertrages in seiner Gesamtheit auszulegen. Unter diesem Gesichtswinkel machte die Beklagte geltend, der Begriff ..krank" miisse unter Bezugnahme auf Art. 18 der AVB im Sinne von krankheitsbeding- ter Arbeitsunfahigkeit verstanden werden. Sei davon auszugehen, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit das auslosende Element des versicherten Ereignisses sei, so sei es offensichtìich, dass dieses versichemngsauslosende Element wahrend der Zugehorigkeit zum versicherten Personenkreis eintreten miisse. Danach konne mit der Bezeichnung ..Krankheit" in Art. 23 lit. f. der AVB nur die krankheitsbedingte Arbeitstmfàhigkeit gemeint sein (Urk. 9 S. 6). Laut Art. 1 i.V.m. Art. 2 der AVB erbringt die Beklagte unter anderem ein Kran- kentaggeld fiir die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit (Urk. 10/2b S. 3). Aus dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig der wirkliche Wille der Vertragspar- teien. Ein Taggeld soil demnach lediglich in jenen Fallen geschuldet sein, in de- nen die Krankheit auch eine Arbeitsunfahigkeit zur Folge hat, mithin wirt- schaftliche Konsequenzen in Form eines Erwerbsausfalls nach sich zieht. In diesen Fallen will die UBS AG mit der Kollektivkrankentaggeldversichemng die Lohnfortzahlungspflicht abgelten, wobei gemass Police 90 % des Jahresbasis- salars als versicherte Leistung gUt (vgl. Urk. 10/2a). Folglich besteht zwischen dem Arbeitsverhàltnis und der Lohnfortzahlung wegen krankheitsbedingter Ar- beitsunfahigkeit ein unbedingter Zusammenhang, sodass bei Krankheit ohne Arbeitsunfahigkeit keine Lohnfortzahlungspflicht besteht. Ebenso widerspricht es dem Standpunkt des Klagers, dass in Art. 23 lit. a der AVB eine bestehende Arbeitsunfahigkeit als Voraussetzung fiir den Bezug von Taggeldem ausdriicklich genannt wird (Urk. 10/2b S. 6). Aus den AVB ergibt sich denn weiter auch, dass der Schadenfall beziehungsweise der Versiche- mngsfall die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit und die Krankheit an sich ist (Art. 1, Art. 23 lit. a und f. Art. 25 der AVB). 5.4 Die AVB sowie BB sind sodann auch im Zusammenhang mit den allgemeinen arbeitsvertiaglichen Bestimmungen gemass OR zu betrachten. Demnach trifft den Arbeitgeber nur dann eine Lohnfortzahlungspflicht, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist (Art. 324a Abs. 1 OR). Ebenso besteht der Kiindigungsschutz gemass Art. 336c Abs. 1 lit. b OR nur fiir den Fall, dass eine Krankheit auch eine Arbeitsunfâhig- Y.
KK.2007.00014/Seite 10 von 11 keit nach sich zieht. Gemass den arbeitsvertiaglichen Bestimmungen des OR besteht fiir den Arbeitgeber somit keine Pflicht, fiir den Fall einer nach Ende des Arbeitsverhaltnisses eingetietenen Arbeitsunfahigkeit Leistungen zu erbringen, und es ist auch fiir die Vertiagsparteien der im vorliegenden Fall zu beurteUen- den KoUektiv-Krankentaggeldversichemng kein Grund fiir eine weitergehende freiwUlige Deckung ersichtiich. Dies gilt umso mehr, als fiir den Arbeitnehmer die Moglichkeit besteht, diesen Schadenfall durch den Ubertritt in die Einzel- versichemng zu decken (vgl. Urk. 10/3). Dass die Vertragsparteien die strittige Bestimmung, wie vom Klager geltend gemacht, verstanden haben wollten, er- gibt sich somit weder aufgmnd einer grammatikalischen noch einer systemati- schen Auslegung und erscheint auch unter Beriicksichtigung der allgemeinen arbeitsvertraglichen Regelungen sowie der Moglichkeit einer Einzelversichemng nicht plausibel. 5.5 Die Auslegung der AVB sowie der BB nach dem Vertiauensprinzip fiihrt somit insgesamt zum Schluss, dass fiir einen v^nspmch auf Krankentaggelder nicht nur das Vorliegen einer Krankheit, sondem auch einer Arbeitsunfahigkeit im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhaltnisses vorausgesetzt wird. Dies war hier unbestrittenermassen nicht der Fall. Die Beklagte hat somit einen Anspmch des Klagers auf Krankentaggeld fiir den Monat August 2006 zu Recht vemeint. 6. Gemass § 34 Abs. 1 des Gesetzes iiber das Sozialversichemngsgericht (GSVGer) verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei auf Antiag zum Ersatz der Parteikosten. Anlasslich der Verhandlung vom 22. Januar 2008 verzichtete die Beklagte fiir den Fall, dass das UrteU zu ihren Gunsten ausfallen solite, auf Pro- zessentschadigung (Prot. S. 9). Davon ist Vormerk zu nehmen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Vom Verzicht der Beklagten auf eine Prozessentschadigung wird Vormerk genommen.
KK.2007.00014/Seite 11 von 11 Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fiirsprecher Dr. Walter Heuberger
- Visana Services AG
- Bundesamt fiJr Privatversicherungen Da der Streitwert unter Fr. 30'000.~ liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulassig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiare Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben wer- den. Geriigt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmassigen Rechten. Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiare Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen wahrend folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren BegriJndung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hânden hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich Der Einzelrichter Die Gerichtssekretarin Meyer Kiibler-Zillig BM/JK/BJ versa ndt
9. Okt. 2008 A.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Da der Streitwert Fr. 20'000.— nicht iibersteigt, fallt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zustandigkeit (§11 Abs. 1 des Gesetzes iiber das Sozi- alversicherungsgericht).
E. 1.1 Patrik Baumgartner, geboren 1975, arbeitete vom 1. Dezember 2000 bis
31. Juli 2006 bei der UBS AG voUzeitlich als System Specialist (Urk. 9 S. 2, Urk. 10/1, Urk. 10/9 S. 2). Die UBS AG batte am 14. September 2005 mit der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) eine Kollektiv-Krankentag- geldversicherung abgeschlossen, mit welcher sie ihr gesamtes Personal nach dem Bundesgesetz tiber den Versicherungsvertrag (WG) gegen Erwerbsausfall bei Krankheit versichert hatte. Der Vertrag war am 1. Januar 2006 in Kraft ge- treten und sieht die Ausrichtimg von Krankentaggeldem zu 90 % des Jahresba- sissalars wahrend 730 Tagen vor, unter Anrechnung der vereinbarten Warteftist (vgl. die Police, inklusive Besondere Bestimmungen, BB, in Urk. 10/2a und die Allgemeinen Vertragsbedingen, AVB, in Urk. 10/2b = Urk. 2/2/1).
E. 1.2 Am 24. Juli 2006 meldete der Versicherte seinen Austritt aus der UBS AG per
31. Juli 2006 und veizichtete gleichzeitig auf eine Weiterfuhrung der Taggeld- versicherung (Urk. 10/1), worauf ihn die Visana mit Schreiben vom
24. August 2006 (Urk. 10/3) auf das Ubertrittsrecht in die Einzel-Krankentag- geldversicherung aufmerksam machte. Obwohl der Versicherte der Visana mit Formular vom 3. September 2006 (Urk. 10/4) mitteilte, in der KoUektiv-Kran- kentaggeldversicherung zu verbleiben, da er im Zeitpunkt des Ûbertritts infolge Kranldieit nicht voli arbeitsfàhig gewesen sei, beantragte er mit Schreiben vom
30. Oktober 2006 (Urk. 10/7) den Ubertritt in die Einzeltaggeldversicherung. Hierauf liess ihm die Visana am 5. Dezember 2006 einen Versicherungsantrag zukommen (Urk. 10/10). Der Versicherte machte mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 gestiitzt auf zwei Arztzeugnisse vom 31. August und 2. Oktober 2006, wonach er seit 14. Ju- ni 2005 bei Dr. med. Rudolf Conne, Psychiatrie und Psychothérapie FMH, in Be- handlung und seit 1. August 2006 arbeitsunfahig sei, einen Anspruch auf Kran- kentaggeld ab 1. August 2006 geltend (Urk. 10/11). Die Visana ihrerseits hielt am 12. Dezember 2006, 22. Januar und 13. Februar 2007 mangels einer wah- rend der Anstellung des Versicherten bei der UBS AG eingetretenen Arbeitsun- fàhigkeit an ihrem Versicherungsvorschlag fest (Urk. 10/12, Urk. 10/14 = Urk. 6/1, Urk. 10/16), wahrend der Versicherte mit Schreiben vom 20. Dezem- ber 2006 und 5. Februar 2007 unter Hinweis auf die AVB sowie die BB seinen Anspruch auf Leistungen aus der KoUektiv-Krankentaggeldversicherung ab I.August 2006 wiederholte (Urk. 10/13, Urk. 10/15). Uberdies veizichtete der X. Y. Y. A. A. Y. A. A. A. E., A. Y.
KK.2007.00014 / Seite 3 von 11 Versicherte am 5. Februar 2007 auf den Ubertritt in die Einzelversicherung (Urk. 10/15 S. 2). Am 27. Marz 2007 iiberwies das Friedensrichteramt der Stadt Zurich, Kreise 1 und 2, die Klage des Versicherten vom 22. Februar 2007 (Urk. 2/1) betreffend Forderung dem hiesigen Gericht zur Behandlung (Urk. 1, Urk. 2/4). Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 (Urk. 5) reichte der Versicherte die Klagebegriindung nach und verwies auf das bereits friiher gestellte Rechtsbegehren, wonach die Visana zu verpflichten sei, ihm Fr. 5'325.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2006 zu bezahlen (Urk. 2/1, Urk. 5 S. 4). Mit Klageantwort vom 20. Juni 2007 (Urk. 9) beantragte die Visana die Abwei- sung der Klage. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Versicherte mit Replik vom 23. August 2007 an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 13), wie auch die Visana mit Duplik vom 26. September 2007 (Urk. 16) an der Abwei- sung der Klage. Mit Verfiigung vom 2. Oktober 2007 wurde der Schriftenwech- sel als geschlossen erklart (Urk. 19). Am 22. Oktober 2007 nahm der Versicherte Stellung zum Schreiben der UBS AG zuhanden der Visana vom 24. September 2007 (Urk. 18, Urk. 21). In der Folge wurden die Parteien zu einer Referentenaudienz am 22. Januar 2008 vor- geladen (Urk. 23). Der Einzelrichter zieht in Erwagung:
E. 2.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes iiber die Krankenversicherung (KVG) unterstehen gemass Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (WG). Die daraus herriihrende Streitigkeit ist daher zivil- und vermogensrecht- lich (BGE 124 m 46 Erw. 1 und 232 Erw. 2b), wobei Art. 85 Abs. 2 des Bundes- gesetzes betreffend die Aufsicht iiber Versicherungsuntemehmen (VAG) fiir das Klageverfahren bei Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi- A. A. A. Y. A.
KK.2007.00014/Seite 4 von 11 cherungen von Bundesrechts wegen ein einfaches vuid rasches Verfahren sowie die Untersuchungsmaxime vorschreibt. Fiir Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung ist im Kanton Zurich das hiesige Ge- richt sachlich zustandig (§ 2 lit. b des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsge- richt, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des GSVGer, wobei erganzend das Gesetz iiber den Zivilprozess (ZPO) sinngemass Anwen- dung findet (§ 28 GSVGer).
E. 2.2 Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemass W G sind dem Privatrecht zuzuordnen (BGE 124 III 46 Erw. la). Als Teil des Privatrechts raumt das W G den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten, und sich der Vertragsinhalt betreffend die Zusatzver- sicherungen regelmassig nach den vorformulierten Allgemeinen Versicherungs- bediagungen (AVB) richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhaltnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23; vgl. auch Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,
E. 2.3 Das Vertragsrecht wird zur Hauptsache durch das Schweizerische Obligationen- recht (OR) geregelt. Dieses normiert, wie ein Vertrag entsteht, welche Wirkun- gen er entfaltet, sein Erlòschen usw. Das OR gilt immer subsidiar, wenn das WG, das hinsichtlich des (Zusatz-) Versicherungsvertrages zahlreiche Bestim- mungen enthalt, die von jenen des OR abweichen oder es ergânzen, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 WG). Nach Art. 1 OR kommt ein Vertrag durch die iibereinstimmende gegenseitige Willensausserung der Parteien zustande. Da es sich bei Versicherungen im All- gemeinen um ein Massengeschaft handelt, wird dort der Vertragsinhalt weitge- hend durch typisierte Bedingungen, die so genannten Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen (AVB) bestimmt (vgl. Iten, a.a.O., S. 23). Auch die AVB er- langen jedoch nur Verbindlichkeit, wenn sie von den Vertragsparteien iiber- nommen werden (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei- ner Teil, Bd. I, 7. Auflage, Zurich 1998, Rz 1128 ff). Der Vertragsinhalt kann welter durch Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) und Zusatzliche Ver- sicherungsbedingungen (ZVB) prazisiert werden. Moglich sind sodaim schrift- lich oder miindlich getroffene individuelle Vereinbarungen.
E. 3 Aufl., Bern 1995, S. 150 f.).
E. 3.1 Der Klager machte geltend, ein Anspruch auf Krankentaggeld setze eine wah- rend der Dauer des Versichemngsschutzes eingetretene Krankheit, die eine me-
KK.2007.00014/Seite 5 von 11 dizinische Untersuchung oder Behandlung erfordere oder eine Arbeitsunfahig- keit zur Folge habe, voraus (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AVB). Da er seit
14. Juni 2005 wegen einer Krankheit in arztlicher Behandlimg stehe und eine Arbeitsunfahigkeit als zusatzliche zwingende Voraussetzung gemass Art. 16 Abs. 1 AVB nicht erforderlich sei, sei der Versicherungsfall am 14. Juni 2005 wahrend der Dauer des Versichemngsschutzes eingetreten. Es treffe zwar zu, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit Voraussetzung fiir eine Tag- geldzahlung sei (Art. 23 lit. a AVB), nicht aber, dass sie wahrend der Zeit des bestehenden Versichemngsschutzes eingetreten sein miisse. Denn Sinn und Zweck der AVB und BB bestehe darin, einen nach Beendigung des Arbeitsver- haltnisses eintretenden Einkommensausfall zu verhindem (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 5 S. 2 f., Urk. 13 S. 2 f.). Ebenfalls sei es zutreffend, dass die Wartefrist erst nach dem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen zu laufen begonnen habe. Wesentlich sei jedoch, dass die Krankheit und deren medizinische Be- handlung wahrend der Anstellungszeit begonnen hatten. Wann die arztlich be- scheinigte Arbeitsunfahigkeit und die Wartefrist begonnen hâtten, sei somit fur die Leistungspflicht der Beklagten unerheblich. Fur seine wahrend der Dauer des Arbeitsverhaltnisses bei der UBS AG eingetretene und einer medizinischen Be- handlung unterzogenen Krankheit habe er demnach Anspmch auf ein Kran- kentaggeld seit Eintritt der Arbeitsunfahigkeit am 1. August 2006 (Urk. 5 S. 3).
E. 3.2 Die Beklagte bringt hiegegen vor, die arztliche Behandlung einer Krankheit allein geniige nicht, um Taggeldanspriiche zu begriinden, vielmehr miisse ge- mass Art. 23 und 25 AVB eine arztlich bescheinigte Arbeitsunfahigkeit vorlie- gen. Wenn man davon ausgehe, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit das auslosende Element des versicherten Ereignisses sei, so sei es offensichtlich, dass dieses versichemngsauslosende Element wahrend der Zugehorigkeit zum versicherten Personenkreis eintreten miisse. Zudem konne mit der Bezeichnung „Krankheit" in Art. 23 lit. f AVB nichts anderes verstanden werden als die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit (Urk. 9 S. 6). Wie dem Randtitel zum
2. (recte: 3.) Abschnitt der BB zu entnehmen sei, soUe mit dieser Bestimmung die Lohnfortzahlung bei Austritt geregelt werden. Eine Fortzahlung des Lohnes bedeute, dass im Zeitpunkt des Austrittes eine Lohnfortzahlungspflicht bestan- den haben miisse. Trete hingegen eine Krankheit wahrend des Anstellungsver- haltnisses ein und habe keine Arbeitsunfahigkeit zur Folge, konne kein An- spmch auf Lohnfortzahlung entstehen. Der im 3. Abschnitt der BB verwendete Begriff „krank" konne versichemngsrechtlich nichts anderes bedeuten als „krankheitsbedingt arbeitsunfahig" (Urk. 9 S. 7). Es sei unbestritten, dass der Klager erst ab 1. August 2006, also nach der Auflosung des Arbeitsverhàltnis- Y.
KK.2007.00014 / Seite 6 von 11 ses, arbeitsunfâhig geschrieben worden sei, weshalb keine Taggeldleistungen aus der KoUektiv-Krankentaggeldversichemng geschuldet seien (Urk. 9 S. 8).
E. 3.3 Strittig und zu beurteilen ist somit, ob die Beklagte einen Taggeldanspmch des Klagers fiir den Monat August 2006 von Fr. 5'325.00 beziehrmgsweise 90 % des versicherten Verdienstes zu Recht gemass KoUektiv-Krankentaggeldversiche- mng vom 14. September 2005 (Urk. 10/2a) vemeint hat.
E. 4.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Klager bis am
31. Juli 2006 als System Spezialist bei der UBS AG tâtig war, sowie welter, dass ab 1. August 2006 eine voile und ab 18. Dezember 2006 bis auf weiteres eine 500/oige Arbeitsunfahigkeit bestand (Urk. 6/2, Urk. 10/1; Prot. S. 8). Vorab sei zudem bemerkt, dass es sich bei einer Taggeld- beziehungsweise KoUektivkrankentaggeldversichemng regelmassig um eine Erwerbsausfallversi- cherung handelt, d.h. die Leistungen werden bei krankheitsbedingten Arbeits- unfahigkeiten ausgerichtet. Vor diesem Hintergmnd entspricht der Standpunkt des Klagers, wonach der Versicherungsfall bereits bei Krankheit eintrete, auch wenn noch keine Arbeitsunfahigkeit gegeben sei, nicht einer typischen Tag- geldversicherung. Aufgmnd der weitgehenden Vertragsfreiheit ist jedoch nicht zwingend von der typischen Taggeldversicherung auszugehen. Vielmehr ist bei der Beurteilung der strittigen Frage massgebend, was die Vertragsparteien ver- einbarten beziehungsweise was sie vereinbaren wollten. Vertragsparteien sind im vorliegenden Fall die Beklagte sowie die Arbeitgeberin UBS AG als Versi- cherungsnehmerin. Es ist somit im Folgenden aufgmnd einer Auslegung der AVB sowie der BB der mutmassliche ParteiwUIen zu ermitteln.
E. 4.2 Die Auslegung vorformulierter Vertrage geschieht gmndsatzlich nach dem Ver- trauensprinzip, wobei jedoch die den Allgemeinen Versichemngsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die so genannten Unklarheits- und Ungewohnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgmndsat- zen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Beriicksichtigung des Zusam- menhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Ganzen steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu beriicksichtigen, was sachgerecht ist, well nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvemiinftige Losung ge- woUt haben (BGE 131 V 29 Erw. 2.2). Y. Y.
KK.2007.00014/Seite 7 von 11 Bei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu. Denn mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien ein von ih- nen verwendetes Wort gemass dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsschlusses, somit im Sinne der damaligen Alltags- oder Umgangssprache verwendet haben. Abzustellen ist demnach auf den gebrauchlichen Wortsinn, wie er sich auch aus iiblichen Worterbiichem und Lexika ergeben kann (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen X. vom 16. November 2006, 5C.179/2006, Erw. 2.4.2 mit Hinweisen). Neben dem grammatikalischen ist je- doch erganzend auch das systematische Auslegungselement zu beriicksichtigen. Hierbei wird der Sinngehalt eines Ausdmckes anhand des Kontextes, in dem er steht, ermittelt (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen X. vom
16. November 2006, 5C. 179/2006, Erw. 2.4.3). 5.1 Art. 16 Abs. 1 der AVB, Ausgabe 2005 (Urk. 10/2b), enthalt unter dem Titel ..Versicherte Krankheiten" die folgende Bestimmung: ..Krankheit ist jede Beeintrachtigung der korperlichen und geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfahigkeit zur Folge hat." Unter der Uberschrift ..Taggeld" enthalt Art. 23 lit. f der AVB, Ausgabe 2005 (Urk. 10/2b), die folgende Bestimmung: „Ausscheiden aus dem Kreis der Versicherten Nach Erlòschen des Versichemngsschutzes bezahit die Visana Versichemngen AG das Taggeld fiir Krankheiten, die wahrend der Versi- chemngsdauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer, langstens jedoch bis zum Beginn einer Rente gemass BVG (Bundesgesetz iiber die bemfliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge). Diese Leistungspflicht entfallt, wenn der Versicherte Anspruch auf Freiziigigkeit hat oder vom Ubertrittsrecht in die Einzelversichemng Gebrauch macht." In Abschnitt 3 der BB (Urk. 10/2a S. 7) findet sich unter dem Titel «Lohnfortzahlung bei Austritt aus dem Angestelltenverhaltnis UBS AG" sodann die folgende Bestimmung: ..Versicherte Personen, die beim Ausscheiden aus dem Kreis der versicher- ten Arbeitnehmer krank sind, und welche die vertragliche Wartefrist noch nicht erfiillt haben, konnen nach Beendigung der Lohnzahlung durch die Versichemngsnehmerin Leistungen aus der Taggeldpolice beziehen. Die A. Y.
KK.2007.00014 / Seite 8 von 11 ordentliche Leistungsdauer von 730 Tagen reduziert sich um die nicht be- standenen Karenztage. Nach Beendigimg der krankheitsbedingten Ar- beitsunfahigkeit besteht das Ubertrittsrecht in die Einzelversichemng. Mit- arbeiter, bei denen der Arbeitsvertrag gekiindigt ist und die arbeitsunfâhig sind, enthalten unabhangig davon, ob die Kiindigung durch den Arbeitge- ber oder Arbeitnehmer erfolgte, in jedem Fall auch nach Beendigung des Arbeitsverhaltnisses die versicherten Leistungen (90 %) vergiitet." 5.2 Den in den AVB imd BB verwendeten Begriff ..krank" legte der Klager dahinge- hend aus, dass damnter einzig der Eintritt einer Krankheit und nicht zusatzlich auch eine Arbeitstmfàhigkeit zu verstehen sei, und leitete daraus ab, dass es ge- niige, im Austrittszeitpunkt krank zu sein, um bei einer spater eintretenden Ar- beitsunfahigkeit Leistungen aus der Krankentaggeldversichemng zu beziehen (Urk. 5 Ziff. 2.a). Dabei berief er sich auf den Wortlaut in den einschlagigen Bestimmungen, insbesondere den Wortlaut der Bestimmung ..Lohnfortzahlung bei Austritt aus dem Angestelltenverhaltnis UBS AG" in Abschnitt 3 der BB, in welchem nur von ..krank" und nicht auch von ..arbeitsunfâhig" gesprochen wird (Urk. 13 Ziff. 6, Urk. 10/2a S. 7, vgl. vorstehend Erw. 5.1). Dieser rein dem Wortlaut folgenden, grammatikalischen Auslegung kann indessen nicht gefolgt werden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "krank" zwar tatsachlich ledig- lich eine Storung oder Einschrankung des korperlichen, geistigen oder seeli- schen Wohlbefindens und nicht zwingend auch eine damit einhergehende Beeintrachtigung der Arbeitsfahigkeit. Bei einem Arbeitsverhàltnis besteht in- dessen ein Anspmch auf Lohnfortzahlung nur bei krankheitsbedingter Arbeits- unfahigkeit. Deshalb ist bei einer Taggeldversicherung, welche die Lohnfortzah- lungspflicht des Arbeitgebers deckt, ohne weiteres von einem Zusammenhang zwischen Krankheit und Arbeitsunfahigkeit auszugehen. Davon sind die Par- teien des Versichemngsvertrages tatsachlich ausgegangen, wie dem Schreiben der UBS AG vom 24. Septebmer 2007 (Urk. 18) zu entnehmen ist. Die UBS AG legte darin dar, man habe vermeiden woUen dass ein austretender, wegen Krankheit arbeitstmfahiger Mitarbeiter zufolge im Austrittszeitpunkt noch nicht abgelaufener Wartefrist in eine Einkommensliicke falle. Eine generelle Nachde- ckung sei nicht beabsichtigt gewesen. Es sei bloss darum gegangen, bei einer im Zeitptmkt des Vertragsendes bereits bestehenden Arbeitsunfahigkeit sicherzu- stellen, dass der Mitarbeiter keinen Unterbmch im (Ersatz-)Einkommen erleide. Nie hàtten sie jedoch sichersteUen wollen, dass ein Mitarbeiter, der erst nach seinem Austritt arbeitsimfahig geworden sei, Leistungen aus dem KoUektiwer- trag beanspmchen konne (Urk. 18 S. 1). In diesem Lichte gesehen ist somit ent- Y. Y. Y.
KK.2007.00014/Seite 9 von 11 gegen der Ansicht des Klagers nicht von der umgangssprachlichen Alltagsbe- deutung des Begriffes ,.krank" auszugehen. 5.3 Auch die Beriicksichtigung des systematischen Auslegungselementes fiihrt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei sind einzelne Vertragsbestimmungen nicht iso- liert, sondem anhand des Vertrages in seiner Gesamtheit auszulegen. Unter diesem Gesichtswinkel machte die Beklagte geltend, der Begriff ..krank" miisse unter Bezugnahme auf Art. 18 der AVB im Sinne von krankheitsbeding- ter Arbeitsunfahigkeit verstanden werden. Sei davon auszugehen, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit das auslosende Element des versicherten Ereignisses sei, so sei es offensichtìich, dass dieses versichemngsauslosende Element wahrend der Zugehorigkeit zum versicherten Personenkreis eintreten miisse. Danach konne mit der Bezeichnung ..Krankheit" in Art. 23 lit. f. der AVB nur die krankheitsbedingte Arbeitstmfàhigkeit gemeint sein (Urk. 9 S. 6). Laut Art. 1 i.V.m. Art. 2 der AVB erbringt die Beklagte unter anderem ein Kran- kentaggeld fiir die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit (Urk. 10/2b S. 3). Aus dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig der wirkliche Wille der Vertragspar- teien. Ein Taggeld soil demnach lediglich in jenen Fallen geschuldet sein, in de- nen die Krankheit auch eine Arbeitsunfahigkeit zur Folge hat, mithin wirt- schaftliche Konsequenzen in Form eines Erwerbsausfalls nach sich zieht. In diesen Fallen will die UBS AG mit der Kollektivkrankentaggeldversichemng die Lohnfortzahlungspflicht abgelten, wobei gemass Police 90 % des Jahresbasis- salars als versicherte Leistung gUt (vgl. Urk. 10/2a). Folglich besteht zwischen dem Arbeitsverhàltnis und der Lohnfortzahlung wegen krankheitsbedingter Ar- beitsunfahigkeit ein unbedingter Zusammenhang, sodass bei Krankheit ohne Arbeitsunfahigkeit keine Lohnfortzahlungspflicht besteht. Ebenso widerspricht es dem Standpunkt des Klagers, dass in Art. 23 lit. a der AVB eine bestehende Arbeitsunfahigkeit als Voraussetzung fiir den Bezug von Taggeldem ausdriicklich genannt wird (Urk. 10/2b S. 6). Aus den AVB ergibt sich denn weiter auch, dass der Schadenfall beziehungsweise der Versiche- mngsfall die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit und die Krankheit an sich ist (Art. 1, Art. 23 lit. a und f. Art. 25 der AVB). 5.4 Die AVB sowie BB sind sodann auch im Zusammenhang mit den allgemeinen arbeitsvertiaglichen Bestimmungen gemass OR zu betrachten. Demnach trifft den Arbeitgeber nur dann eine Lohnfortzahlungspflicht, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist (Art. 324a Abs. 1 OR). Ebenso besteht der Kiindigungsschutz gemass Art. 336c Abs. 1 lit. b OR nur fiir den Fall, dass eine Krankheit auch eine Arbeitsunfâhig- Y.
KK.2007.00014/Seite 10 von 11 keit nach sich zieht. Gemass den arbeitsvertiaglichen Bestimmungen des OR besteht fiir den Arbeitgeber somit keine Pflicht, fiir den Fall einer nach Ende des Arbeitsverhaltnisses eingetietenen Arbeitsunfahigkeit Leistungen zu erbringen, und es ist auch fiir die Vertiagsparteien der im vorliegenden Fall zu beurteUen- den KoUektiv-Krankentaggeldversichemng kein Grund fiir eine weitergehende freiwUlige Deckung ersichtiich. Dies gilt umso mehr, als fiir den Arbeitnehmer die Moglichkeit besteht, diesen Schadenfall durch den Ubertritt in die Einzel- versichemng zu decken (vgl. Urk. 10/3). Dass die Vertragsparteien die strittige Bestimmung, wie vom Klager geltend gemacht, verstanden haben wollten, er- gibt sich somit weder aufgmnd einer grammatikalischen noch einer systemati- schen Auslegung und erscheint auch unter Beriicksichtigung der allgemeinen arbeitsvertraglichen Regelungen sowie der Moglichkeit einer Einzelversichemng nicht plausibel. 5.5 Die Auslegung der AVB sowie der BB nach dem Vertiauensprinzip fiihrt somit insgesamt zum Schluss, dass fiir einen v^nspmch auf Krankentaggelder nicht nur das Vorliegen einer Krankheit, sondem auch einer Arbeitsunfahigkeit im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhaltnisses vorausgesetzt wird. Dies war hier unbestrittenermassen nicht der Fall. Die Beklagte hat somit einen Anspmch des Klagers auf Krankentaggeld fiir den Monat August 2006 zu Recht vemeint.
E. 6 Gemass § 34 Abs. 1 des Gesetzes iiber das Sozialversichemngsgericht (GSVGer) verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei auf Antiag zum Ersatz der Parteikosten. Anlasslich der Verhandlung vom 22. Januar 2008 verzichtete die Beklagte fiir den Fall, dass das UrteU zu ihren Gunsten ausfallen solite, auf Pro- zessentschadigung (Prot. S. 9). Davon ist Vormerk zu nehmen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Vom Verzicht der Beklagten auf eine Prozessentschadigung wird Vormerk genommen.
KK.2007.00014/Seite 11 von 11 Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fiirsprecher Dr. Walter Heuberger
- Visana Services AG
- Bundesamt fiJr Privatversicherungen Da der Streitwert unter Fr. 30'000.~ liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulassig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiare Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben wer- den. Geriigt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmassigen Rechten. Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiare Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen wahrend folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren BegriJndung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hânden hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich Der Einzelrichter Die Gerichtssekretarin Meyer Kiibler-Zillig BM/JK/BJ versa ndt
E. 9 Okt. 2008 A.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich fìHMA FINMA 0016070 ORG L II. Kammer Bemerkung: 0 6. JULI 2009 SB KK.2007.000U 146.75.265.217 756.1004.3421.98 KV 43612.002 ÇTÎ Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter Gerichtssekretarin Kiibler-Zillig Urteil vom 24. September 2008 in Sachen Patrik Baumgartner Grossackerstrasse 102, 8041 Ziirich Klager vertreten durch Fiirsprecher Dr. Walter Heuberger Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwalte Splugenstrasse 12, 8002 Zurich gegen Visana Versicherungen AG Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern Beklagte Zustelladresse: Visana Services AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Lagerhausstrasse 19 ■ Postfach • 8401 Winterthur-Telefon 052 268 10 10 • Fax 052 268 10 09 X. A.
KK.2007.00014/Seite2von 11 Sachverhalt: 1. 1.1 Patrik Baumgartner, geboren 1975, arbeitete vom 1. Dezember 2000 bis
31. Juli 2006 bei der UBS AG voUzeitlich als System Specialist (Urk. 9 S. 2, Urk. 10/1, Urk. 10/9 S. 2). Die UBS AG batte am 14. September 2005 mit der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) eine Kollektiv-Krankentag- geldversicherung abgeschlossen, mit welcher sie ihr gesamtes Personal nach dem Bundesgesetz tiber den Versicherungsvertrag (WG) gegen Erwerbsausfall bei Krankheit versichert hatte. Der Vertrag war am 1. Januar 2006 in Kraft ge- treten und sieht die Ausrichtimg von Krankentaggeldem zu 90 % des Jahresba- sissalars wahrend 730 Tagen vor, unter Anrechnung der vereinbarten Warteftist (vgl. die Police, inklusive Besondere Bestimmungen, BB, in Urk. 10/2a und die Allgemeinen Vertragsbedingen, AVB, in Urk. 10/2b = Urk. 2/2/1). 1.2 Am 24. Juli 2006 meldete der Versicherte seinen Austritt aus der UBS AG per
31. Juli 2006 und veizichtete gleichzeitig auf eine Weiterfuhrung der Taggeld- versicherung (Urk. 10/1), worauf ihn die Visana mit Schreiben vom
24. August 2006 (Urk. 10/3) auf das Ubertrittsrecht in die Einzel-Krankentag- geldversicherung aufmerksam machte. Obwohl der Versicherte der Visana mit Formular vom 3. September 2006 (Urk. 10/4) mitteilte, in der KoUektiv-Kran- kentaggeldversicherung zu verbleiben, da er im Zeitpunkt des Ûbertritts infolge Kranldieit nicht voli arbeitsfàhig gewesen sei, beantragte er mit Schreiben vom
30. Oktober 2006 (Urk. 10/7) den Ubertritt in die Einzeltaggeldversicherung. Hierauf liess ihm die Visana am 5. Dezember 2006 einen Versicherungsantrag zukommen (Urk. 10/10). Der Versicherte machte mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 gestiitzt auf zwei Arztzeugnisse vom 31. August und 2. Oktober 2006, wonach er seit 14. Ju- ni 2005 bei Dr. med. Rudolf Conne, Psychiatrie und Psychothérapie FMH, in Be- handlung und seit 1. August 2006 arbeitsunfahig sei, einen Anspruch auf Kran- kentaggeld ab 1. August 2006 geltend (Urk. 10/11). Die Visana ihrerseits hielt am 12. Dezember 2006, 22. Januar und 13. Februar 2007 mangels einer wah- rend der Anstellung des Versicherten bei der UBS AG eingetretenen Arbeitsun- fàhigkeit an ihrem Versicherungsvorschlag fest (Urk. 10/12, Urk. 10/14 = Urk. 6/1, Urk. 10/16), wahrend der Versicherte mit Schreiben vom 20. Dezem- ber 2006 und 5. Februar 2007 unter Hinweis auf die AVB sowie die BB seinen Anspruch auf Leistungen aus der KoUektiv-Krankentaggeldversicherung ab I.August 2006 wiederholte (Urk. 10/13, Urk. 10/15). Uberdies veizichtete der X. Y. Y. A. A. Y. A. A. A. E., A. Y.
KK.2007.00014 / Seite 3 von 11 Versicherte am 5. Februar 2007 auf den Ubertritt in die Einzelversicherung (Urk. 10/15 S. 2). Am 27. Marz 2007 iiberwies das Friedensrichteramt der Stadt Zurich, Kreise 1 und 2, die Klage des Versicherten vom 22. Februar 2007 (Urk. 2/1) betreffend Forderung dem hiesigen Gericht zur Behandlung (Urk. 1, Urk. 2/4). Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 (Urk. 5) reichte der Versicherte die Klagebegriindung nach und verwies auf das bereits friiher gestellte Rechtsbegehren, wonach die Visana zu verpflichten sei, ihm Fr. 5'325.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Dezember 2006 zu bezahlen (Urk. 2/1, Urk. 5 S. 4). Mit Klageantwort vom 20. Juni 2007 (Urk. 9) beantragte die Visana die Abwei- sung der Klage. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Versicherte mit Replik vom 23. August 2007 an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 13), wie auch die Visana mit Duplik vom 26. September 2007 (Urk. 16) an der Abwei- sung der Klage. Mit Verfiigung vom 2. Oktober 2007 wurde der Schriftenwech- sel als geschlossen erklart (Urk. 19). Am 22. Oktober 2007 nahm der Versicherte Stellung zum Schreiben der UBS AG zuhanden der Visana vom 24. September 2007 (Urk. 18, Urk. 21). In der Folge wurden die Parteien zu einer Referentenaudienz am 22. Januar 2008 vor- geladen (Urk. 23). Der Einzelrichter zieht in Erwagung: 1. Da der Streitwert Fr. 20'000.— nicht iibersteigt, fallt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zustandigkeit (§11 Abs. 1 des Gesetzes iiber das Sozi- alversicherungsgericht). 2. 2.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes iiber die Krankenversicherung (KVG) unterstehen gemass Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (WG). Die daraus herriihrende Streitigkeit ist daher zivil- und vermogensrecht- lich (BGE 124 m 46 Erw. 1 und 232 Erw. 2b), wobei Art. 85 Abs. 2 des Bundes- gesetzes betreffend die Aufsicht iiber Versicherungsuntemehmen (VAG) fiir das Klageverfahren bei Klagen aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi- A. A. A. Y. A.
KK.2007.00014/Seite 4 von 11 cherungen von Bundesrechts wegen ein einfaches vuid rasches Verfahren sowie die Untersuchungsmaxime vorschreibt. Fiir Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung ist im Kanton Zurich das hiesige Ge- richt sachlich zustandig (§ 2 lit. b des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsge- richt, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des GSVGer, wobei erganzend das Gesetz iiber den Zivilprozess (ZPO) sinngemass Anwen- dung findet (§ 28 GSVGer). 2.2 Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemass W G sind dem Privatrecht zuzuordnen (BGE 124 III 46 Erw. la). Als Teil des Privatrechts raumt das W G den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schranken der Rechtsordnung beachten, und sich der Vertragsinhalt betreffend die Zusatzver- sicherungen regelmassig nach den vorformulierten Allgemeinen Versicherungs- bediagungen (AVB) richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhaltnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg, 1999, S. 23; vgl. auch Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,
3. Aufl., Bern 1995, S. 150 f.). 2.3 Das Vertragsrecht wird zur Hauptsache durch das Schweizerische Obligationen- recht (OR) geregelt. Dieses normiert, wie ein Vertrag entsteht, welche Wirkun- gen er entfaltet, sein Erlòschen usw. Das OR gilt immer subsidiar, wenn das WG, das hinsichtlich des (Zusatz-) Versicherungsvertrages zahlreiche Bestim- mungen enthalt, die von jenen des OR abweichen oder es ergânzen, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 WG). Nach Art. 1 OR kommt ein Vertrag durch die iibereinstimmende gegenseitige Willensausserung der Parteien zustande. Da es sich bei Versicherungen im All- gemeinen um ein Massengeschaft handelt, wird dort der Vertragsinhalt weitge- hend durch typisierte Bedingungen, die so genannten Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen (AVB) bestimmt (vgl. Iten, a.a.O., S. 23). Auch die AVB er- langen jedoch nur Verbindlichkeit, wenn sie von den Vertragsparteien iiber- nommen werden (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei- ner Teil, Bd. I, 7. Auflage, Zurich 1998, Rz 1128 ff). Der Vertragsinhalt kann welter durch Besondere Versicherungsbedingungen (BVB) und Zusatzliche Ver- sicherungsbedingungen (ZVB) prazisiert werden. Moglich sind sodaim schrift- lich oder miindlich getroffene individuelle Vereinbarungen. 3. 3.1 Der Klager machte geltend, ein Anspruch auf Krankentaggeld setze eine wah- rend der Dauer des Versichemngsschutzes eingetretene Krankheit, die eine me-
KK.2007.00014/Seite 5 von 11 dizinische Untersuchung oder Behandlung erfordere oder eine Arbeitsunfahig- keit zur Folge habe, voraus (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AVB). Da er seit
14. Juni 2005 wegen einer Krankheit in arztlicher Behandlimg stehe und eine Arbeitsunfahigkeit als zusatzliche zwingende Voraussetzung gemass Art. 16 Abs. 1 AVB nicht erforderlich sei, sei der Versicherungsfall am 14. Juni 2005 wahrend der Dauer des Versichemngsschutzes eingetreten. Es treffe zwar zu, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit Voraussetzung fiir eine Tag- geldzahlung sei (Art. 23 lit. a AVB), nicht aber, dass sie wahrend der Zeit des bestehenden Versichemngsschutzes eingetreten sein miisse. Denn Sinn und Zweck der AVB und BB bestehe darin, einen nach Beendigung des Arbeitsver- haltnisses eintretenden Einkommensausfall zu verhindem (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 5 S. 2 f., Urk. 13 S. 2 f.). Ebenfalls sei es zutreffend, dass die Wartefrist erst nach dem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen zu laufen begonnen habe. Wesentlich sei jedoch, dass die Krankheit und deren medizinische Be- handlung wahrend der Anstellungszeit begonnen hatten. Wann die arztlich be- scheinigte Arbeitsunfahigkeit und die Wartefrist begonnen hâtten, sei somit fur die Leistungspflicht der Beklagten unerheblich. Fur seine wahrend der Dauer des Arbeitsverhaltnisses bei der UBS AG eingetretene und einer medizinischen Be- handlung unterzogenen Krankheit habe er demnach Anspmch auf ein Kran- kentaggeld seit Eintritt der Arbeitsunfahigkeit am 1. August 2006 (Urk. 5 S. 3). 3.2 Die Beklagte bringt hiegegen vor, die arztliche Behandlung einer Krankheit allein geniige nicht, um Taggeldanspriiche zu begriinden, vielmehr miisse ge- mass Art. 23 und 25 AVB eine arztlich bescheinigte Arbeitsunfahigkeit vorlie- gen. Wenn man davon ausgehe, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit das auslosende Element des versicherten Ereignisses sei, so sei es offensichtlich, dass dieses versichemngsauslosende Element wahrend der Zugehorigkeit zum versicherten Personenkreis eintreten miisse. Zudem konne mit der Bezeichnung „Krankheit" in Art. 23 lit. f AVB nichts anderes verstanden werden als die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit (Urk. 9 S. 6). Wie dem Randtitel zum
2. (recte: 3.) Abschnitt der BB zu entnehmen sei, soUe mit dieser Bestimmung die Lohnfortzahlung bei Austritt geregelt werden. Eine Fortzahlung des Lohnes bedeute, dass im Zeitpunkt des Austrittes eine Lohnfortzahlungspflicht bestan- den haben miisse. Trete hingegen eine Krankheit wahrend des Anstellungsver- haltnisses ein und habe keine Arbeitsunfahigkeit zur Folge, konne kein An- spmch auf Lohnfortzahlung entstehen. Der im 3. Abschnitt der BB verwendete Begriff „krank" konne versichemngsrechtlich nichts anderes bedeuten als „krankheitsbedingt arbeitsunfahig" (Urk. 9 S. 7). Es sei unbestritten, dass der Klager erst ab 1. August 2006, also nach der Auflosung des Arbeitsverhàltnis- Y.
KK.2007.00014 / Seite 6 von 11 ses, arbeitsunfâhig geschrieben worden sei, weshalb keine Taggeldleistungen aus der KoUektiv-Krankentaggeldversichemng geschuldet seien (Urk. 9 S. 8). 3.3 Strittig und zu beurteilen ist somit, ob die Beklagte einen Taggeldanspmch des Klagers fiir den Monat August 2006 von Fr. 5'325.00 beziehrmgsweise 90 % des versicherten Verdienstes zu Recht gemass KoUektiv-Krankentaggeldversiche- mng vom 14. September 2005 (Urk. 10/2a) vemeint hat. 4. 4.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Klager bis am
31. Juli 2006 als System Spezialist bei der UBS AG tâtig war, sowie welter, dass ab 1. August 2006 eine voile und ab 18. Dezember 2006 bis auf weiteres eine 500/oige Arbeitsunfahigkeit bestand (Urk. 6/2, Urk. 10/1; Prot. S. 8). Vorab sei zudem bemerkt, dass es sich bei einer Taggeld- beziehungsweise KoUektivkrankentaggeldversichemng regelmassig um eine Erwerbsausfallversi- cherung handelt, d.h. die Leistungen werden bei krankheitsbedingten Arbeits- unfahigkeiten ausgerichtet. Vor diesem Hintergmnd entspricht der Standpunkt des Klagers, wonach der Versicherungsfall bereits bei Krankheit eintrete, auch wenn noch keine Arbeitsunfahigkeit gegeben sei, nicht einer typischen Tag- geldversicherung. Aufgmnd der weitgehenden Vertragsfreiheit ist jedoch nicht zwingend von der typischen Taggeldversicherung auszugehen. Vielmehr ist bei der Beurteilung der strittigen Frage massgebend, was die Vertragsparteien ver- einbarten beziehungsweise was sie vereinbaren wollten. Vertragsparteien sind im vorliegenden Fall die Beklagte sowie die Arbeitgeberin UBS AG als Versi- cherungsnehmerin. Es ist somit im Folgenden aufgmnd einer Auslegung der AVB sowie der BB der mutmassliche ParteiwUIen zu ermitteln. 4.2 Die Auslegung vorformulierter Vertrage geschieht gmndsatzlich nach dem Ver- trauensprinzip, wobei jedoch die den Allgemeinen Versichemngsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die so genannten Unklarheits- und Ungewohnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgmndsat- zen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Beriicksichtigung des Zusam- menhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Ganzen steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu beriicksichtigen, was sachgerecht ist, well nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvemiinftige Losung ge- woUt haben (BGE 131 V 29 Erw. 2.2). Y. Y.
KK.2007.00014/Seite 7 von 11 Bei der Auslegung nach dem Wortlaut kommt dem Sinngehalt des Wortes, den ihm der allgemeine Sprachgebrauch zulegt, entscheidende Bedeutung zu. Denn mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien ein von ih- nen verwendetes Wort gemass dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertragsschlusses, somit im Sinne der damaligen Alltags- oder Umgangssprache verwendet haben. Abzustellen ist demnach auf den gebrauchlichen Wortsinn, wie er sich auch aus iiblichen Worterbiichem und Lexika ergeben kann (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen X. vom 16. November 2006, 5C.179/2006, Erw. 2.4.2 mit Hinweisen). Neben dem grammatikalischen ist je- doch erganzend auch das systematische Auslegungselement zu beriicksichtigen. Hierbei wird der Sinngehalt eines Ausdmckes anhand des Kontextes, in dem er steht, ermittelt (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen X. vom
16. November 2006, 5C. 179/2006, Erw. 2.4.3). 5.1 Art. 16 Abs. 1 der AVB, Ausgabe 2005 (Urk. 10/2b), enthalt unter dem Titel ..Versicherte Krankheiten" die folgende Bestimmung: ..Krankheit ist jede Beeintrachtigung der korperlichen und geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfahigkeit zur Folge hat." Unter der Uberschrift ..Taggeld" enthalt Art. 23 lit. f der AVB, Ausgabe 2005 (Urk. 10/2b), die folgende Bestimmung: „Ausscheiden aus dem Kreis der Versicherten Nach Erlòschen des Versichemngsschutzes bezahit die Visana Versichemngen AG das Taggeld fiir Krankheiten, die wahrend der Versi- chemngsdauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer, langstens jedoch bis zum Beginn einer Rente gemass BVG (Bundesgesetz iiber die bemfliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge). Diese Leistungspflicht entfallt, wenn der Versicherte Anspruch auf Freiziigigkeit hat oder vom Ubertrittsrecht in die Einzelversichemng Gebrauch macht." In Abschnitt 3 der BB (Urk. 10/2a S. 7) findet sich unter dem Titel «Lohnfortzahlung bei Austritt aus dem Angestelltenverhaltnis UBS AG" sodann die folgende Bestimmung: ..Versicherte Personen, die beim Ausscheiden aus dem Kreis der versicher- ten Arbeitnehmer krank sind, und welche die vertragliche Wartefrist noch nicht erfiillt haben, konnen nach Beendigung der Lohnzahlung durch die Versichemngsnehmerin Leistungen aus der Taggeldpolice beziehen. Die A. Y.
KK.2007.00014 / Seite 8 von 11 ordentliche Leistungsdauer von 730 Tagen reduziert sich um die nicht be- standenen Karenztage. Nach Beendigimg der krankheitsbedingten Ar- beitsunfahigkeit besteht das Ubertrittsrecht in die Einzelversichemng. Mit- arbeiter, bei denen der Arbeitsvertrag gekiindigt ist und die arbeitsunfâhig sind, enthalten unabhangig davon, ob die Kiindigung durch den Arbeitge- ber oder Arbeitnehmer erfolgte, in jedem Fall auch nach Beendigung des Arbeitsverhaltnisses die versicherten Leistungen (90 %) vergiitet." 5.2 Den in den AVB imd BB verwendeten Begriff ..krank" legte der Klager dahinge- hend aus, dass damnter einzig der Eintritt einer Krankheit und nicht zusatzlich auch eine Arbeitstmfàhigkeit zu verstehen sei, und leitete daraus ab, dass es ge- niige, im Austrittszeitpunkt krank zu sein, um bei einer spater eintretenden Ar- beitsunfahigkeit Leistungen aus der Krankentaggeldversichemng zu beziehen (Urk. 5 Ziff. 2.a). Dabei berief er sich auf den Wortlaut in den einschlagigen Bestimmungen, insbesondere den Wortlaut der Bestimmung ..Lohnfortzahlung bei Austritt aus dem Angestelltenverhaltnis UBS AG" in Abschnitt 3 der BB, in welchem nur von ..krank" und nicht auch von ..arbeitsunfâhig" gesprochen wird (Urk. 13 Ziff. 6, Urk. 10/2a S. 7, vgl. vorstehend Erw. 5.1). Dieser rein dem Wortlaut folgenden, grammatikalischen Auslegung kann indessen nicht gefolgt werden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "krank" zwar tatsachlich ledig- lich eine Storung oder Einschrankung des korperlichen, geistigen oder seeli- schen Wohlbefindens und nicht zwingend auch eine damit einhergehende Beeintrachtigung der Arbeitsfahigkeit. Bei einem Arbeitsverhàltnis besteht in- dessen ein Anspmch auf Lohnfortzahlung nur bei krankheitsbedingter Arbeits- unfahigkeit. Deshalb ist bei einer Taggeldversicherung, welche die Lohnfortzah- lungspflicht des Arbeitgebers deckt, ohne weiteres von einem Zusammenhang zwischen Krankheit und Arbeitsunfahigkeit auszugehen. Davon sind die Par- teien des Versichemngsvertrages tatsachlich ausgegangen, wie dem Schreiben der UBS AG vom 24. Septebmer 2007 (Urk. 18) zu entnehmen ist. Die UBS AG legte darin dar, man habe vermeiden woUen dass ein austretender, wegen Krankheit arbeitstmfahiger Mitarbeiter zufolge im Austrittszeitpunkt noch nicht abgelaufener Wartefrist in eine Einkommensliicke falle. Eine generelle Nachde- ckung sei nicht beabsichtigt gewesen. Es sei bloss darum gegangen, bei einer im Zeitptmkt des Vertragsendes bereits bestehenden Arbeitsunfahigkeit sicherzu- stellen, dass der Mitarbeiter keinen Unterbmch im (Ersatz-)Einkommen erleide. Nie hàtten sie jedoch sichersteUen wollen, dass ein Mitarbeiter, der erst nach seinem Austritt arbeitsimfahig geworden sei, Leistungen aus dem KoUektiwer- trag beanspmchen konne (Urk. 18 S. 1). In diesem Lichte gesehen ist somit ent- Y. Y. Y.
KK.2007.00014/Seite 9 von 11 gegen der Ansicht des Klagers nicht von der umgangssprachlichen Alltagsbe- deutung des Begriffes ,.krank" auszugehen. 5.3 Auch die Beriicksichtigung des systematischen Auslegungselementes fiihrt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei sind einzelne Vertragsbestimmungen nicht iso- liert, sondem anhand des Vertrages in seiner Gesamtheit auszulegen. Unter diesem Gesichtswinkel machte die Beklagte geltend, der Begriff ..krank" miisse unter Bezugnahme auf Art. 18 der AVB im Sinne von krankheitsbeding- ter Arbeitsunfahigkeit verstanden werden. Sei davon auszugehen, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit das auslosende Element des versicherten Ereignisses sei, so sei es offensichtìich, dass dieses versichemngsauslosende Element wahrend der Zugehorigkeit zum versicherten Personenkreis eintreten miisse. Danach konne mit der Bezeichnung ..Krankheit" in Art. 23 lit. f. der AVB nur die krankheitsbedingte Arbeitstmfàhigkeit gemeint sein (Urk. 9 S. 6). Laut Art. 1 i.V.m. Art. 2 der AVB erbringt die Beklagte unter anderem ein Kran- kentaggeld fiir die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit (Urk. 10/2b S. 3). Aus dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig der wirkliche Wille der Vertragspar- teien. Ein Taggeld soil demnach lediglich in jenen Fallen geschuldet sein, in de- nen die Krankheit auch eine Arbeitsunfahigkeit zur Folge hat, mithin wirt- schaftliche Konsequenzen in Form eines Erwerbsausfalls nach sich zieht. In diesen Fallen will die UBS AG mit der Kollektivkrankentaggeldversichemng die Lohnfortzahlungspflicht abgelten, wobei gemass Police 90 % des Jahresbasis- salars als versicherte Leistung gUt (vgl. Urk. 10/2a). Folglich besteht zwischen dem Arbeitsverhàltnis und der Lohnfortzahlung wegen krankheitsbedingter Ar- beitsunfahigkeit ein unbedingter Zusammenhang, sodass bei Krankheit ohne Arbeitsunfahigkeit keine Lohnfortzahlungspflicht besteht. Ebenso widerspricht es dem Standpunkt des Klagers, dass in Art. 23 lit. a der AVB eine bestehende Arbeitsunfahigkeit als Voraussetzung fiir den Bezug von Taggeldem ausdriicklich genannt wird (Urk. 10/2b S. 6). Aus den AVB ergibt sich denn weiter auch, dass der Schadenfall beziehungsweise der Versiche- mngsfall die krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit und die Krankheit an sich ist (Art. 1, Art. 23 lit. a und f. Art. 25 der AVB). 5.4 Die AVB sowie BB sind sodann auch im Zusammenhang mit den allgemeinen arbeitsvertiaglichen Bestimmungen gemass OR zu betrachten. Demnach trifft den Arbeitgeber nur dann eine Lohnfortzahlungspflicht, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist (Art. 324a Abs. 1 OR). Ebenso besteht der Kiindigungsschutz gemass Art. 336c Abs. 1 lit. b OR nur fiir den Fall, dass eine Krankheit auch eine Arbeitsunfâhig- Y.
KK.2007.00014/Seite 10 von 11 keit nach sich zieht. Gemass den arbeitsvertiaglichen Bestimmungen des OR besteht fiir den Arbeitgeber somit keine Pflicht, fiir den Fall einer nach Ende des Arbeitsverhaltnisses eingetietenen Arbeitsunfahigkeit Leistungen zu erbringen, und es ist auch fiir die Vertiagsparteien der im vorliegenden Fall zu beurteUen- den KoUektiv-Krankentaggeldversichemng kein Grund fiir eine weitergehende freiwUlige Deckung ersichtiich. Dies gilt umso mehr, als fiir den Arbeitnehmer die Moglichkeit besteht, diesen Schadenfall durch den Ubertritt in die Einzel- versichemng zu decken (vgl. Urk. 10/3). Dass die Vertragsparteien die strittige Bestimmung, wie vom Klager geltend gemacht, verstanden haben wollten, er- gibt sich somit weder aufgmnd einer grammatikalischen noch einer systemati- schen Auslegung und erscheint auch unter Beriicksichtigung der allgemeinen arbeitsvertraglichen Regelungen sowie der Moglichkeit einer Einzelversichemng nicht plausibel. 5.5 Die Auslegung der AVB sowie der BB nach dem Vertiauensprinzip fiihrt somit insgesamt zum Schluss, dass fiir einen v^nspmch auf Krankentaggelder nicht nur das Vorliegen einer Krankheit, sondem auch einer Arbeitsunfahigkeit im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhaltnisses vorausgesetzt wird. Dies war hier unbestrittenermassen nicht der Fall. Die Beklagte hat somit einen Anspmch des Klagers auf Krankentaggeld fiir den Monat August 2006 zu Recht vemeint. 6. Gemass § 34 Abs. 1 des Gesetzes iiber das Sozialversichemngsgericht (GSVGer) verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei auf Antiag zum Ersatz der Parteikosten. Anlasslich der Verhandlung vom 22. Januar 2008 verzichtete die Beklagte fiir den Fall, dass das UrteU zu ihren Gunsten ausfallen solite, auf Pro- zessentschadigung (Prot. S. 9). Davon ist Vormerk zu nehmen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Vom Verzicht der Beklagten auf eine Prozessentschadigung wird Vormerk genommen.
KK.2007.00014/Seite 11 von 11 Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fiirsprecher Dr. Walter Heuberger
- Visana Services AG
- Bundesamt fiJr Privatversicherungen Da der Streitwert unter Fr. 30'000.~ liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Soweit keine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG zulassig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bun- desgericht die subsidiare Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben wer- den. Geriigt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmassigen Rechten. Werden sowohl die zivilrechtliche Beschwerde als auch die subsidiare Verfassungs- beschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzurei- chen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Die Fristen stehen wahrend folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren BegriJndung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hânden hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich Der Einzelrichter Die Gerichtssekretarin Meyer Kiibler-Zillig BM/JK/BJ versa ndt
9. Okt. 2008 A.