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20080923_d_zg_o_01

23. September 2008 Zug Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2008-09-23 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Daniel Giger (nachfolgend: Klâger) war professioneller Eishockey-Spieler beim Eissportver- ein Zug (nachfolgend: EVZ). Der Klâger war uber seinen Arbeitgeber bei der CSS Versiche- rung AG (nachfolgend: Beklagte) fur Unfall und Krankheit kollektiv taggeldversichert. Wegen belastungsabhàngiger arthrotischer Schmerzen im linken Huftgeienk ist der Klàger seit Janu- ar 2006 als Eishockeyspieler zu 100 % arbeitsunfâhig. Das Arbeitsverhàltnis zwischen dem Klâger und dem EVZ wurde per 30. April 2006 aufgelost. Am 1. Mai 2006 nahm der Klàger eine Tàtigkeit als Buroangestellter bei der 4Sports & Entertainment AG im Umfang eines 100 %-Pensums auf. Die Beklagte leistete infolge Krankheit ab Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 wahrend 161 Tagen Taggelder. Danach stellte sie ihre Leistungen ein. 2. Mit Eingabe vom 21. Marz 2007 liess der Klâger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklag- te Klage einreichen mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Klâger den Betrag von CHF 126'318.- nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem mittleren Verfallstag zu bezahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 3. Das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, hiess die Klage mit Urteil vom 10. September 2007 im Umfang von CHF 56'810.~ nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Februar 2007 gut. Im Ubrigen - insbesondere auch in Bezug auf die fur die Zeit ab 11. September 2007 zu erbringenden Leistungen - wies es die Klage ab. 4. Gegen dieses Urteil reichten beide Parteien beim Obergericht Zug Berufung ein mit den ein- gangs wiedergegebenen Antràgen. Der Klâger liess zudem auf Abweisung der Berufung der Beklagten antragen. 5. Die Parteien verzichteten auf eine Berufungsverhandiung. X O A O Y.

Seite 3/6 Erwâgungen 1. Der Klâger stûtzt seine Anspriiche auf eine kollektive Taggeldversicherung nach WG, die der EVZ mit der Beklagten am 25. November 2005 (KB 2) fur sein gesamtes Personal abge- schlossen hat. Fùr die matérielle Beurteilung sind in erster Linie die Police vom 25. Novem- ber 2005 samt den darin enthaltenen Besonderen Versicherungsbedingungen (nachfolgend: BVB) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, Ausgabe 01.99 (nach- folgend: AVB; KB 3), massgebend. Erganzend kommt das VVG zur Anwendung. Gemàss Art. 85 Abs. 2 VAG ist vorliegend ein einfaches und rasches Verfahren vorgesehen, bel dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. 2. Das Kantonsgericht gelangte nach eingehenden Erwâgungen zum Schluss, dass die Beklag- te gestûtzt auf Ziffer 2 BVB trotz Eriôschens des Versicherungsschutzes bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer Nachdeckung zu erbringen habe. Dagegen wendet die Beklagte ein, die Vorinstanz gehe gerade vom Gegenteil aus, was in Art. 3.5 AVB wirkiich geregelt worden sei. 2.1 Art. 3.5 AVB steht unter dem Titel "Vertragsdauer, Beginn und Beendigung des Versiche- rungsschutzes" und lautet wie foigt: "Fur den einzelnen Versicherten erlischt die Versicherung, wenn er aus dem Kreis der Versi- cherten ausscheldet. Damit erlischt auch die Leistungspflicht vollstândig. (...)". Bei einer Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG - wie sie vorliegend vereinbart wurde - hângt der Leistungsanspruch nicht von der Mitgliedschaft ab. Wenn der Krankheitsfall wah- rend der Dauer des Versicherungsschutzes eintritt, muss der Versicherer bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer bezahlen, so lange ihn die Vertragsbestimmungen dazu ver- pflichten; der Versicherungsschutz hôrt nicht mit der Aufiôsung des Arbeitsvertrags auf, son- dern erst am Ende der vereinbarten Leistungsdauer (vgl. BGE 127 Ml 109 = Pra 2001 Nr. 109 E. 3b). Vorliegend haben der EVZ und die Beklagte in den Besonderen Versicherungsbedin- gungen u.a. Folgendes vereinbart: "2. Nachdeckung Nach Erlòschen des Versicherungsschutzes bezahit die CSS das Taggeld fur Krankheiten, die wàhrend der Vertragsdauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leis- tungsdauer, langstens jedoch bis zum Beginn einer Rente gemàss BVG (...). Diese Nachde- ckung entfàllt, wenn der Versicherte Anspruch auf Freizûgigkelt hat oder vom Ubertrittsrecht In die Einzelversicherung Gebrauch macht. " Die Leistungsdauer ist vorliegend auf "730 Tage pro Leistungsfall mit Anrechnung der Warte- frist" festgesetzt worden (vgl. KB 2, S. 2). Die Krankheit des Klàgers besteht seit dem 9. Ja- nuar 2006. Sie trat somit noch wàhrend der Dauer des Arbeitsverhaltnisses zwischen dem EVZ und dem Klàger ein, welches erst per 30. April 2006 beendet wurde. Sofern nicht einer der beiden in Ziffer 2 Satz 2 BVB genannten Ausnahmefâlle gegeben ist, hat die Beklagte somit bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer Taggelder zu erbringen. 2.2 Ein Ubertritt in eine Einzelversicherung ist vorliegend nicht erfoigt. Zu priifen bleibt, ob der Klâger Anspruch auf Freiziigigkeit hat. Um diese Frage zu klaren, ist das Freizijgigkeitsab- kommen unter den Krankentaggeld-Versicherern vom 1. Januar 2006 beizuziehen (nachfol- gend: Freiziigigkeitsabkommen; KB 9). Art. 4 des Freiziigigkeitsabkommen regelt die Ùber- A. O O O

Seite 4/6 trittsbedingungen bei laufenden Schadenfàllen. Gemàss Abs. 2 gehen laufende Schadenfàlle ab Datum des Versichererwechsels im Umfang der beim bisherigen Versicherer vorgesehe- nen Hòhe des Taggelds, der Wartefrist und der Leistungsdauer zu Lasten des neuen Versi- cherers, sofern der Arbeitnehmer beim neuen bzw. bisherigen Arbeitgeber im gleichen Um- fang angestellt ist. Bei einer Anstellung im Rahmen der Restarbeitsfàhigkeit ùbernimmt der bisherige Versicherer den laufenden Schadenfall. 2.3 Die Restarbeitsfàhigkeit respektive die Arbeitsunfahigkeit wird nach der so genannten Diffe- renzmethode berechnet, d.h. also nach der Differenz zwischen dem, was der Versicherte oh- ne Krankheit in seinem bisherigen Beruf verdienen konnte und dem Einkommen, das er zu- mutbarerweise im neuen Beruf erzielt oder erzielen konnte (BGE 114 V 281; vgl. auch Kie- ser, ATSG-Kommentar, Rz. 1 ff. zu Art. 6 ATSG). Vorliegend musste der Klàger seinen Beruf als professioneller Eishockeyspieler wegen belastungsabhàngiger coxarthrotischer Schmer- zen im linken Hiiftgelenk aufgeben. Er hat eine neue Berufstàtigkeit als Buroangestellter an- genommen, die er trotz seiner Krankheit ausùben kann. Das Kantonsgericht hat diese neue Tàtigkeit nicht als "Anstellung im gleichen Umfang", sondem als "Verwertung der Restar- beitsfàhigkeit" im Rahmen der dem Klàger obliegenden Schadenminderungspflicht qualifi- ziert. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Beklagte vertritt in ihrer Berufungsschrift zwar die Auffassung, dass diese Auslegung keineswegs zwingend sei; die Erwâgungen der Vorin- stanz werden jedoch nicht explizit als falsch gerùgt. Es kann an dieser Stelle denn auch auf die zutreffenden Erwâgungen der Vorinstanz und die dort stehenden Hinweise verwiesen werden (vgl. § 79 Abs. 2 GOG). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte gestùtzt auf Art. 2 BVB bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer grundsàtziich Nachdeckung zu erbringen hat. 3. Die Beklagte bestreitet, dass der Klàger Anspruch auf weitere Taggeldleistungen hatte. Ver- stehe man die (Rest-)Arbeitsfàhigkeit mit der Vorinstanz nicht als prozentuales Arbeitspen- sum, sondern als erwerbliche Einbusse in einer angepassten neuen Tàtigkeit, so sei ein ent- sprechender Einkommensvergleich vorzunehmen. Bei den von der Vorinstanz ermittelten Va- lideneinkommen von CHF 181'000.-- und Invalideneinkommen von CHF 97'500.~ resultiere eine Erwerbseinbusse von 46 %. Damit seien aber die Anspruchsvoraussetzungen fùr eine Weiterausrichtung von Taggeldleistungen nicht mehr erfùllt, denn gemàss Art. 15 der AVB werde fùr einen Taggeldanspruch eine Arbeitsunfahigkeit von mindestens 50 % vorausge- setzt. Diese Argumentation geht fehi. Gemass Police (KB 2) vereinbarten die Beklagte und der EVZ eine "BVG-Koordinationsdeckung", die gemàss Art. 15 der AVB als Anspruchsvor- aussetzung eine Arbeitsunfahigkeit von lediglich 25 % nennt. Der Arbeitsunfàhigkeitsgrad des Klàgers liegt vorliegend aber ohnehin ùber 50 %, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, weshalb der Einwand der Beklagten gànziich ins Leere stòsst. 4. Zu prùfen bleibt, in welchem Umfang die Beklagte Taggelder zu leisten hat. 4.1 Das Valideneinkommen, d.h. also das Einkommen, das der Klàger ohne die Krankheit erzie- len wùrde, bestimmt sich entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht nach dem in der Police vereinbarten versicherten Verdienst. Beim Valideneinkommen handelt es sich vielmehr um eine variable Gròsse, die sich beispielsweise durch allfallige Lohnerhòhungen oder Lohnein- bussen verândern kann, wahrend der versicherte Lohn eine vereinbarte und fùr die Dauer des ganzen Schadenfalls unverànderbare Grosse ist. Die dahingehende Rùge des Klàgers in O

Selle 5/6 seiner Berufungsschrift erweist sich als berechtigt. Massgeblich fùr die Lohnausfallberech- nung ist das Nettoeinkommen, d.h. Bruttoeinkommen abzùglich Arbeitnehmerbeitrâge (vgl. BGE 129 III 135). Gemass Lohnausweis 2005 betrâgt das Brutto-Valideneinkommen des Klàgers CHF 184'800.~ und der Nettolohn CHF 169'281.~. Spesen sind Nebeneinkommen, soweit diese nicht effektiv Auslagenersatz darstellen (vgl. Landolt, Zurcher Kommentar, 3. A., N 550 zu Art. 46 OR). Der Klâger macht geltend, die ihm gemàss Lohnausweis ausbezahlten pauschalen Spesen in der Hòhe von CHF 27'000.~ seien Lohnbestandteil, seien doch darin einzig die Arbeitswegkosten inbegriffen gewesen, die bei ihm aber nicht ins Gewicht fielen, da Wohn- und Arbeitsort derselbe gewesen sei. Diese Behauptung bestritt die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren einzig mit der nicht weiter substanziierten Bemerkung, die geltend gemachten Spesen seien nicht als Lohnbestandteil ausgewiesen und blieben unbeachtlich. Im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte zu den Spesen uberhaupt nicht geàussert. So- mit ist die pauschale Spesenentschâdigung von CHF 27'000.~, auf die keine Sozialabgaben zu entrichten ist, als Lohnbestandteil zum Nettoeinkommen hinzuzurechnen. Dies ergibt ein Valideneinkommen von netto CHF 196'281.--. Gemass Lohnabrechnung des neuen Arbeit- gebers des Klàgers betrâgt der monatliche Nettolohn CHF 6'992.50 und das jàhriiche Invali- deneinkommen (x 13) demnach netto CHF 90'903.-. Ermittelt man nun die Differenz zwi- schen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen, ergibt dies eine Einkommens- differenz von CHF 105'378.~. Bezogen zum Valideneinkommen von CHF 196'281.~ ergibt sich damit ein zu entschàdigender Arbeitsunfàhigkeitsgrad von 54 %. 4.2 Der versicherte Verdienst betrâgt vorliegend CHF 181'000.--, was einen Taglohn von CHF 495.90 und bei einer Deckungshòhe von 80 % ein versichertes Taggeld von CHF 396.70 er- gibt. Gemass Art. 15 AVB hat der Klàger Anspruch auf eine Taggeldhohe proportional zum Grad seiner Arbeitsunfahigkeit (54 %), so dass sich hier eine Taggeldhohe von CHF 214.20 ergibt. Gemass Police betrâgt die maximale Leistungsdauer 730 Tage. Davon hat die Be- klagte unbestrittenermassen an 161 Tagen, d.h. bis zum 30. Juni 2006 geleistet. Es verbleibt demnach eine maximale Leistungsdauer bis zum 20. Januar 2008, was 569 Tagen oder ei- nem Betrag von CHF 121'879.80 entspricht. Die Differenz zur geltend gemachten Forderung des Klàgers von CHF 121'993.60 liegt lediglich im Rundungsbereich. 4.3 Nebst dem Forderungsbetrag verlangt der Klâger Verzugszinsen von 5 % seit dem 10. April

2007. Fur die geschuldeten Taggelder geriet die Beklagte ohne Mahnung in Verzug, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Sie schuldet daher dem Klàger den gesetziichen Ver- zugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR)auf CHF 121'879.80 ab mittlerem Verfall, d.h. ab 11. April 2007. 5. Aus Gesagtem ergibt sich, dass sich die Berufung der Beklagten als unbegrùndet erweist, wàhrend die Berufung des Klàgers grossmehrheitlich gutzuheissen ist. Von dem ursprùnglich im erstinstanzlichen Verfahren eingeklagten Betrag von CHF 126'318.~ erhalt der Klàger nun gut 96 % zugesprochen. Es rechtfertigt sich daher, die Beklagte zu verpflichten, dem Klàger die Parteikosten fur beide Verfahren zu bezahlen. Da es sich um eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche- rung handelt, sind keine gerichtlichen Kosten zu erheben (vgl. Art. 85 Abs. 3 VAG).

Seite 6/6 6. Der Streitwert der vorliegenden Zivilstreitigkeit (vgl. BGE 124 MI 44 E. 1 a/aa) betrâgt CHF 121'993.60. Urteiisspruch

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Daniel Giger (nachfolgend: Klâger) war professioneller Eishockey-Spieler beim Eissportver- ein Zug (nachfolgend: EVZ). Der Klâger war uber seinen Arbeitgeber bei der CSS Versiche- rung AG (nachfolgend: Beklagte) fur Unfall und Krankheit kollektiv taggeldversichert. Wegen belastungsabhàngiger arthrotischer Schmerzen im linken Huftgeienk ist der Klàger seit Janu- ar 2006 als Eishockeyspieler zu 100 % arbeitsunfâhig. Das Arbeitsverhàltnis zwischen dem Klâger und dem EVZ wurde per 30. April 2006 aufgelost. Am 1. Mai 2006 nahm der Klàger eine Tàtigkeit als Buroangestellter bei der 4Sports & Entertainment AG im Umfang eines 100 %-Pensums auf. Die Beklagte leistete infolge Krankheit ab Januar 2006 bis zum 30. Juni 2006 wahrend 161 Tagen Taggelder. Danach stellte sie ihre Leistungen ein.

E. 2 Mit Eingabe vom 21. Marz 2007 liess der Klâger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklag- te Klage einreichen mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Klâger den Betrag von CHF 126'318.- nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem mittleren Verfallstag zu bezahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

E. 2.1 Art. 3.5 AVB steht unter dem Titel "Vertragsdauer, Beginn und Beendigung des Versiche- rungsschutzes" und lautet wie foigt: "Fur den einzelnen Versicherten erlischt die Versicherung, wenn er aus dem Kreis der Versi- cherten ausscheldet. Damit erlischt auch die Leistungspflicht vollstândig. (...)". Bei einer Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG - wie sie vorliegend vereinbart wurde - hângt der Leistungsanspruch nicht von der Mitgliedschaft ab. Wenn der Krankheitsfall wah- rend der Dauer des Versicherungsschutzes eintritt, muss der Versicherer bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer bezahlen, so lange ihn die Vertragsbestimmungen dazu ver- pflichten; der Versicherungsschutz hôrt nicht mit der Aufiôsung des Arbeitsvertrags auf, son- dern erst am Ende der vereinbarten Leistungsdauer (vgl. BGE 127 Ml 109 = Pra 2001 Nr. 109 E. 3b). Vorliegend haben der EVZ und die Beklagte in den Besonderen Versicherungsbedin- gungen u.a. Folgendes vereinbart: "2. Nachdeckung Nach Erlòschen des Versicherungsschutzes bezahit die CSS das Taggeld fur Krankheiten, die wàhrend der Vertragsdauer eingetreten sind, noch bis zum Ablauf der vereinbarten Leis- tungsdauer, langstens jedoch bis zum Beginn einer Rente gemàss BVG (...). Diese Nachde- ckung entfàllt, wenn der Versicherte Anspruch auf Freizûgigkelt hat oder vom Ubertrittsrecht In die Einzelversicherung Gebrauch macht. " Die Leistungsdauer ist vorliegend auf "730 Tage pro Leistungsfall mit Anrechnung der Warte- frist" festgesetzt worden (vgl. KB 2, S. 2). Die Krankheit des Klàgers besteht seit dem 9. Ja- nuar 2006. Sie trat somit noch wàhrend der Dauer des Arbeitsverhaltnisses zwischen dem EVZ und dem Klàger ein, welches erst per 30. April 2006 beendet wurde. Sofern nicht einer der beiden in Ziffer 2 Satz 2 BVB genannten Ausnahmefâlle gegeben ist, hat die Beklagte somit bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer Taggelder zu erbringen.

E. 2.2 Ein Ubertritt in eine Einzelversicherung ist vorliegend nicht erfoigt. Zu priifen bleibt, ob der Klâger Anspruch auf Freiziigigkeit hat. Um diese Frage zu klaren, ist das Freizijgigkeitsab- kommen unter den Krankentaggeld-Versicherern vom 1. Januar 2006 beizuziehen (nachfol- gend: Freiziigigkeitsabkommen; KB 9). Art. 4 des Freiziigigkeitsabkommen regelt die Ùber- A. O O O

Seite 4/6 trittsbedingungen bei laufenden Schadenfàllen. Gemàss Abs. 2 gehen laufende Schadenfàlle ab Datum des Versichererwechsels im Umfang der beim bisherigen Versicherer vorgesehe- nen Hòhe des Taggelds, der Wartefrist und der Leistungsdauer zu Lasten des neuen Versi- cherers, sofern der Arbeitnehmer beim neuen bzw. bisherigen Arbeitgeber im gleichen Um- fang angestellt ist. Bei einer Anstellung im Rahmen der Restarbeitsfàhigkeit ùbernimmt der bisherige Versicherer den laufenden Schadenfall.

E. 2.3 Die Restarbeitsfàhigkeit respektive die Arbeitsunfahigkeit wird nach der so genannten Diffe-

renzmethode berechnet, d.h. also nach der Differenz zwischen dem, was der Versicherte oh-

ne Krankheit in seinem bisherigen Beruf verdienen konnte und dem Einkommen, das er zu-

mutbarerweise im neuen Beruf erzielt oder erzielen konnte (BGE 114 V 281; vgl. auch Kie-

ser, ATSG-Kommentar, Rz. 1 ff. zu Art. 6 ATSG). Vorliegend musste der Klàger seinen Beruf

als professioneller Eishockeyspieler wegen belastungsabhàngiger coxarthrotischer Schmer-

zen im linken Hiiftgelenk aufgeben. Er hat eine neue Berufstàtigkeit als Buroangestellter an-

genommen, die er trotz seiner Krankheit ausùben kann. Das Kantonsgericht hat diese neue

Tàtigkeit nicht als "Anstellung im gleichen Umfang", sondem als "Verwertung der Restar-

beitsfàhigkeit" im Rahmen der dem Klàger obliegenden Schadenminderungspflicht qualifi-

ziert. Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Beklagte vertritt in ihrer Berufungsschrift zwar die

Auffassung, dass diese Auslegung keineswegs zwingend sei; die Erwâgungen der Vorin-

stanz werden jedoch nicht explizit als falsch gerùgt. Es kann an dieser Stelle denn auch auf

die zutreffenden Erwâgungen der Vorinstanz und die dort stehenden Hinweise verwiesen

werden (vgl. § 79 Abs. 2 GOG). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte gestùtzt auf Art. 2 BVB

bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Leistungsdauer grundsàtziich Nachdeckung zu

erbringen hat.

3.

Die Beklagte bestreitet, dass der Klàger Anspruch auf weitere Taggeldleistungen hatte. Ver-

stehe man die (Rest-)Arbeitsfàhigkeit mit der Vorinstanz nicht als prozentuales Arbeitspen-

sum, sondern als erwerbliche Einbusse in einer angepassten neuen Tàtigkeit, so sei ein ent-

sprechender Einkommensvergleich vorzunehmen. Bei den von der Vorinstanz ermittelten Va-

lideneinkommen von CHF 181'000.-- und Invalideneinkommen von CHF 97'500.~ resultiere

eine Erwerbseinbusse von 46 %. Damit seien aber die Anspruchsvoraussetzungen fùr eine

Weiterausrichtung von Taggeldleistungen nicht mehr erfùllt, denn gemàss Art. 15 der AVB

werde fùr einen Taggeldanspruch eine Arbeitsunfahigkeit von mindestens 50 % vorausge-

setzt. Diese Argumentation geht fehi. Gemass Police (KB 2) vereinbarten die Beklagte und

der EVZ eine "BVG-Koordinationsdeckung", die gemàss Art. 15 der AVB als Anspruchsvor-

aussetzung eine Arbeitsunfahigkeit von lediglich 25 % nennt. Der Arbeitsunfàhigkeitsgrad

des Klàgers liegt vorliegend aber ohnehin ùber 50 %, wie nachfolgend zu zeigen sein wird,

weshalb der Einwand der Beklagten gànziich ins Leere stòsst.

4.

Zu prùfen bleibt, in welchem Umfang die Beklagte Taggelder zu leisten hat.

E. 3 Das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, hiess die Klage mit Urteil vom 10. September 2007 im Umfang von CHF 56'810.~ nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Februar 2007 gut. Im Ubrigen - insbesondere auch in Bezug auf die fur die Zeit ab 11. September 2007 zu erbringenden Leistungen - wies es die Klage ab.

E. 4 Gegen dieses Urteil reichten beide Parteien beim Obergericht Zug Berufung ein mit den ein- gangs wiedergegebenen Antràgen. Der Klâger liess zudem auf Abweisung der Berufung der Beklagten antragen.

E. 4.1 Das Valideneinkommen, d.h. also das Einkommen, das der Klàger ohne die Krankheit erzie- len wùrde, bestimmt sich entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht nach dem in der Police vereinbarten versicherten Verdienst. Beim Valideneinkommen handelt es sich vielmehr um eine variable Gròsse, die sich beispielsweise durch allfallige Lohnerhòhungen oder Lohnein- bussen verândern kann, wahrend der versicherte Lohn eine vereinbarte und fùr die Dauer des ganzen Schadenfalls unverànderbare Grosse ist. Die dahingehende Rùge des Klàgers in O

Selle 5/6 seiner Berufungsschrift erweist sich als berechtigt. Massgeblich fùr die Lohnausfallberech- nung ist das Nettoeinkommen, d.h. Bruttoeinkommen abzùglich Arbeitnehmerbeitrâge (vgl. BGE 129 III 135). Gemass Lohnausweis 2005 betrâgt das Brutto-Valideneinkommen des Klàgers CHF 184'800.~ und der Nettolohn CHF 169'281.~. Spesen sind Nebeneinkommen, soweit diese nicht effektiv Auslagenersatz darstellen (vgl. Landolt, Zurcher Kommentar, 3. A., N 550 zu Art. 46 OR). Der Klâger macht geltend, die ihm gemàss Lohnausweis ausbezahlten pauschalen Spesen in der Hòhe von CHF 27'000.~ seien Lohnbestandteil, seien doch darin einzig die Arbeitswegkosten inbegriffen gewesen, die bei ihm aber nicht ins Gewicht fielen, da Wohn- und Arbeitsort derselbe gewesen sei. Diese Behauptung bestritt die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren einzig mit der nicht weiter substanziierten Bemerkung, die geltend gemachten Spesen seien nicht als Lohnbestandteil ausgewiesen und blieben unbeachtlich. Im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte zu den Spesen uberhaupt nicht geàussert. So- mit ist die pauschale Spesenentschâdigung von CHF 27'000.~, auf die keine Sozialabgaben zu entrichten ist, als Lohnbestandteil zum Nettoeinkommen hinzuzurechnen. Dies ergibt ein Valideneinkommen von netto CHF 196'281.--. Gemass Lohnabrechnung des neuen Arbeit- gebers des Klàgers betrâgt der monatliche Nettolohn CHF 6'992.50 und das jàhriiche Invali- deneinkommen (x 13) demnach netto CHF 90'903.-. Ermittelt man nun die Differenz zwi- schen dem Valideneinkommen und dem Invalideneinkommen, ergibt dies eine Einkommens- differenz von CHF 105'378.~. Bezogen zum Valideneinkommen von CHF 196'281.~ ergibt sich damit ein zu entschàdigender Arbeitsunfàhigkeitsgrad von 54 %.

E. 4.2 Der versicherte Verdienst betrâgt vorliegend CHF 181'000.--, was einen Taglohn von CHF 495.90 und bei einer Deckungshòhe von 80 % ein versichertes Taggeld von CHF 396.70 er- gibt. Gemass Art. 15 AVB hat der Klàger Anspruch auf eine Taggeldhohe proportional zum Grad seiner Arbeitsunfahigkeit (54 %), so dass sich hier eine Taggeldhohe von CHF 214.20 ergibt. Gemass Police betrâgt die maximale Leistungsdauer 730 Tage. Davon hat die Be- klagte unbestrittenermassen an 161 Tagen, d.h. bis zum 30. Juni 2006 geleistet. Es verbleibt demnach eine maximale Leistungsdauer bis zum 20. Januar 2008, was 569 Tagen oder ei- nem Betrag von CHF 121'879.80 entspricht. Die Differenz zur geltend gemachten Forderung des Klàgers von CHF 121'993.60 liegt lediglich im Rundungsbereich.

E. 4.3 Nebst dem Forderungsbetrag verlangt der Klâger Verzugszinsen von 5 % seit dem 10. April

2007. Fur die geschuldeten Taggelder geriet die Beklagte ohne Mahnung in Verzug, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Sie schuldet daher dem Klàger den gesetziichen Ver- zugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR)auf CHF 121'879.80 ab mittlerem Verfall, d.h. ab 11. April 2007.

E. 5 Aus Gesagtem ergibt sich, dass sich die Berufung der Beklagten als unbegrùndet erweist, wàhrend die Berufung des Klàgers grossmehrheitlich gutzuheissen ist. Von dem ursprùnglich im erstinstanzlichen Verfahren eingeklagten Betrag von CHF 126'318.~ erhalt der Klàger nun gut 96 % zugesprochen. Es rechtfertigt sich daher, die Beklagte zu verpflichten, dem Klàger die Parteikosten fur beide Verfahren zu bezahlen. Da es sich um eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche- rung handelt, sind keine gerichtlichen Kosten zu erheben (vgl. Art. 85 Abs. 3 VAG).

Seite 6/6

E. 6 Der Streitwert der vorliegenden Zivilstreitigkeit (vgl. BGE 124 MI 44 E. 1 a/aa) betrâgt CHF 121'993.60. Urteiisspruch

Dispositiv
  1. In Abweisung der Berufung der Beklagten und in teilweiser Gutheissung der Berufung des Klàgers wird das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 10. September 2007, aufgehoben.
  2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Klàger CHF 121 '879.80 nebst Zins zu 5 % seit 11. Aprii 2007 zu bezahlen.
  3. Es werden keine gerichtlichen Kosten erhoben.
  4. Die Beklagte hat den Klàger fùr das erstinstanziiche Verfahren mit CHF 9'000.~ (MWSt inbe- griffen) und fùr das Berufungsverfahren mit CHF 6'000.- (MWSt inbegriffen), total mithin CHF 15'000." (MWSt inbegriffen), zu entschâdigen.
  5. Gegen diesen Entscheid, dem der erforderliche Streitwert von mindestens CHF 30'000.- (konkreter Streitwert: CHF 121'993.60) zugrunde liegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulassig. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen und muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gerùgt werden konnen die in Art. 95 f. BGG aufgefuhrten Rechtsverletzungen und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts nach Art. 97 BGG. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung.
  6. Mitteilung an: Parteien Kantonsgericht, 2. Abteilung (A2 2007 24) Gerichtskasse Bundesamt fùr Privatversicherungen BPV, Schwanengasse 2, 3003 Bern Obergericht des Kantons Zug Zivilrechtliche Abteilung Dr. K. Weber lic.iur. Th. Andereg^ Oberrichter Gerichtsschreiber versandt am: 2 5 . S e p . 2 0 0 8 > 1 & " ^ ^ / X
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton Zug Zivilrechtliche Abteilung Obergericht OG 2007 39 FINMA 0016067 Oberrichter Dr. K. Weber, Vorsitzender Oberrichter Dr. F. Horber Oberrichterin lie.iur. R. Spillmann Siegwart Gerichtssciireiber lic.iur. Th. Anderegg Urteil vom 23. September 2008 fìHMA ORG 0 6. JULI 2009 SB ^ 0 6. JULI 2009 SB Bemerkung; 0 in Sachen Daniel Giger, Schutzengelstrasse 55, 6340 Baar, vertreten durcii RA Dr. Max Sidler, Sidler & Partner, Untermuii 6, Postfach 2555, 6302 Zug, Klàger, Berufungsklager und Berufungsbekiagter, gegen CSS Versicherung, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, Beltlagte, Berufungskiàgerin und Berufungsbekiagte, betreffend Forderung X A

Seite 2/6 Rechtsbegehren Klâger, Berufungsklager und Berufungsbekiagter "Es sei in Gutheissung der Berufung die Bel 1 & " ^ ^ / X