Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Die Entscheidgebùhr von Fr. l'OOO.OO hat die Beklagte zu bezahlen.
E. 3 Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Klàger die Einschreibgebûhr von Fr. 500.00 zurûckzuerstatten.
E. 4 Die Beklagte hat den Klàger fùr dessen Parteikosten mit Fr. 1'522.95 zu entschadi- gen. Der Prâsident ..v' -, /7, 5„" f >, a' -A>y td^ ^6L\ Dr. R. Suhner II ^'^tt. G%\\^-^ Der a.o. Gerichtsschreiber /G. Kramer Schriftliche Erôffnung des Rechtsspruchs am 10. September 2008. Zustellung an Rechtsanwalt lic.iur. Rainer Niedermann (R) Rechtsanwalt Dr. Michael Hùppi (R) am 2 i Okt 20110
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen INMA 0018523 lllllllllll EV.2008.24-SG3P-RSU Kreisgericht St.Gallen Prasident 3. Abteilung Entscheid vom 10. September 2008 in der Sache FIMIVIA ORG 2 9. JULl 2Q09 SB É 2 9. JULl 2Q09 SB Bemer kung: tr Bruno Nicoletti, Fronwaldstrasse 112, 8046 Zurich Klager vertreten von lic. iur. Rainer Niedermann, Rechtsanwalt, St. Leonhardstrasse 20, Post- fach, 9001 St. Gallen gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beklagte vertreten von Dr. Michael Hiippi, Rechtsanwalt, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen betreffend Versicherungsvertrag X A
Rechtsbegehren des Klàgers (gemâss Klageschrift, act. 2) 1. Es sei festzustellen, dass durch die Kundigung des Klàgers vom 26. Januar 2007 der mit der Bekiagten geschlossene Versicherungsvertrag (Police Nr. 0.610.930.278) aufden 31. Dezember 2006 aufgehoben worden ist 2. Unter angemessener Kosten- und Entschadigungsfolge zulasten der Bekiagten. Rechtsbegehren der Bekiagten (gemâss Klageantwort, act. 8) Die Klage sei vollumfânglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschadigungsfolge zu Lasten des Klàgers. Erwagungen 1.
a) Die Parteien schlossen fur die Dauer vom 1. Februar 2005 bis 1. April 2010 einen Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungsvertrag unter der Policennummer 0.610.930.278 ab und vereinbarten eine jahriiche Versicherungspràmie von Fr. 648.10 (inklusive eidgenossischer Stempel von Fr. 30.90). Der Seibstbehalt bei der Hausratversicherung betrug Fr. 200.00 (klàg. act. 3).
b) Am 6. November 2006 versandte die Beklagte ein Schreiben an den Klâger, in welchem sie daruber informiert, dass aufgrund gesetzlicher Ànderungen ab 1. Ja- nuar 2007 bzw. bei Prâmienfâlligkeit (1. April 2007) erhôhte Prâmiensàtze, verân- derte Hôchsthaftungslimiten und angepasste Seibstbehalte zur Anwendung kom- men wurden (bekl. act. 3). Der Erhalt dieses Schreibens wird vom Klâger bestritten. Am 26. Januar 2007 kûndigte der Klâger den Versicherungsvertrag in Folge dieser Ànderungen (klâg. act. 7). Die Beklagte ging auf die Kundigung des Klàgers nicht ein und bestritt dessen Kûndigungsrecht (klâg. act 8). 2. Mit Leitschein des Vermittleramtes der Stadt St Gallen vom 10. Januar 2008 mach- te der Klâger die vorliegende Klage beim Kreisgerichtsprâsidium St. Gallen fristge- recht anhângig und stellte oben erwahntes Rechtsbegehren (act. 2). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. Mai 2008 die Abweisung der Klage (act 8). Die Parteien hielten an der Hauptverhandiung vom 10. September 2008 an ihren Be- gehren fest.
II. 1. Vorliegend hat der Klâger auf Feststellung des Nichtbestehens eines zwischen ihm und der Bekiagten geschlossenen Versicherungsvertrages geklagt. Feststellungs- klagen sind zulâssig, wenn an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhâltnisses ein hinreichendes Interesse besteht (vgl. LEUENBERGER/ UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 4 zu Art. 64 ZPO). Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ungewiss sind, die Fortdauer dieser Ungewissheit unzumutbar ist und sie nicht auf andere Weise - insbesondere durch Leistungs- oder Gestaltungskiage - beseitigt werden kann (vgl. LEUENBERGER/ UFFER-TOBLER, a.a.O. N 4b zu Art. 64 ZPO). Voriiegend steht fur den Klàger nicht fest, ob seine Kundigung rechtswirksam ist. Damit ist fur ihn ungewiss, ob er weiter- hin zur Bezahlung von Versicherungspramien an die Beklagte verpflichtet ist, bzw. ob er von der Bekiagten weiterhin Versicherungsleistungen erwarten kann. Diese Ungewissheit kann dem Klâger nicht zugemutet werden. Da sich die Ungewissheit ùber das Rechtsverhàltnis der Parteien nicht auf andere Weise beseitigen lâsst, ist ein Feststellungsinteresse des Klàgers zu bejahen. 2.
a) Der zwischen dem Klâger und der Bekiagten geschlossene Hausrat- und Privat- haftpflichtversicherungsvertrag "claroîcasa" mit der Policennummer 0.610.930.278 begann am 1. Februar 2005 zu laufen und war bis zum 1. April 2010 befristet (klàg. act. 3). Zu prufen ist, ob das Vertragsverhàltnis durch die ausserordentliche Kundi- gung des Klàgers vom 26. Januar 2007 vorzeitig beendet wurde.
b) Vertragsgrundlage fur den zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungs- vertrag bilden in Bezug auf das Prozessthema die Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen fùr die Hausrat-Versicherung, Ausgabe 2002 (nachfolgend: AVB 2002). Diese statuieren in Ziff. 8.5 unter dem Titel "Ànderung der Prâmien, Seibstbehalte und Entschâdigungsgrenzen" bezuglich des ausserordentlichen Kûndigungsrechts des Versicherten bei Pràmienanpassungen des Versicherers folgendes (vgl. klâg. act. 4): "8.5.1 Àndem die Pramien, die Seibstbehaltsregelungen oder bel Elementarereignissen, die in Ziffer 7.4.2 erwâhnten Entschâdigungsgrenzen des Tarifs, kann die Helvetia die Anpassung des Vertrages vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer die Vertragsânderungen spates- tens 25 Tage vor deren Failigkeit bekanntzugeben. 00245282 ... A
8.5.2 Ist der Versicherungsnehmer mit der Neuregelung des Vertrages nicht einverstan- den, kann er den von der Ànderung betroffenen Teil oder seinen ganzen Vertrag auf Ende des Versicherungsjahres kundigen. 8.5.3 Erhalt die Helvetia bis Ende des laufenden Versicherungsjahres keine Kundigung, gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsânderungen."
c) Anlass fur die Kundigung des Klagers bildete die Erhôhung der jâhriichen Versicherungspramien von Fr. 648.10 auf Fr. 654.10 sowie die Erhôhung des Seibstbehalts von Fr. 200.00 auf Fr. 500.00 per 1. Januar 2007 bzw. per
1. April 2007 (act. 2 Ziff. III/2, S. 5). Den Hintergrund dieser Vertragsànderung bildete eine Tarifverfùgung des Bundesamtes fur Privatversicherungen vom
2. November 2006, worin gestutzt auf Art. 33 des Versicherungsaufsichtsge- setzes vom 17. Dezember 2004 (SR 961.01; abgekurzt: VAG) fùr die Elemen- tarschadenversicherer in der Schweiz Haftungslimiten, Seibstbehalte und Ri- sikoprâmienansàtze mit Wirkung ab 1. Januar 2007 einheitlich erhòht und ver- bindiich festgelegt wurden (bekl. act. 2).
d) In den vorgenannten AVB 2002 wird dem Versicherungsnehmer im Falle von Vertragsânderungen bezuglich Prâmien, Seibstbehalt und Entschâdi- gungsgrenzen ein ausserordentliches Kûndigungsrecht eingerâumt (Ziff. 8.5.1). Kùndigungstermin ist das jeweilige Ende des Versicherungsjahres (Ziff. 8.5.2). Wird der Versicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer nicht fristgemàss gekùndigt, gilt der Vertrag als genehmigt (Ziff. 8.5.3). Streitig ist im voriiegenden Fall insbesondere, ob diese Regelung auch bei Vertrags- ânderungen zur Anwendung gelangt, welche die Beklagte nicht "willkûriich", d.h. nicht nach eigenem Ermessen, festlegt, sondern welche sie, wie im vor- liegenden Fall, zwangsweise, also kraft behôrdiicher Anordnung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 VAG, stipuliert.
e) Mit Blick auf diese Fragestellung ist vorab festzuhalten, dass die Bestim- mung in Ziff. 8.5.1 AVB 2002 nicht zwischen behôrdlich angeordneten und gewillkûrten Vertragsânderungen differenziert. Nach Treu und Glauben kann die weite Formulierung in Ziff. 8.5.1 AVB 2002 nur so verstanden werden, dass jede Vertragsànderung des Versicherers, welche die Regelung der Prâ- mien, des Seibstbehalts und der Entschâdigungsgrenzen zum Inhalt hat, un- A
abhângig von ihrem Motiv, ein ausserordentliches Kûndigungsrecht des Versi- cherungsnehmers i.S.v. Ziff. 8.5.2 AVB 2002 ausiôst. Die ôffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Bekiagten sind im Innenverhàlt- nis zwischen dem Klàger und der Bekiagten grundsâtziich nicht von Belang. Hâtten Vertragsânderungen, welche die Beklagte kraft ôffentlich-rechtlicher Vorschriften umzusetzen verpflichtet ist, von der vertraglichen Regelung des ausserordentlichen Kûndigungsrechts ausgekiammert werden sollen, hâtte dieser Sonderfall von den Parteien besonders geregelt werden mùssen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Unklarheltsregel bei der Auslegung von allge- meinen Geschàftsbedingungen bzw. aus dem im Versicherungsrecht gelten- den Restriktionsprinzip, wonach Klauseln, die einen schùtzenswerten Ver- tragspartner schlechter stellen, eng auszulegen sind (vgl. dazu SCHAER, Mo- dernes Versicherungsrecht, Bern 2007, § 9 N 421). Eine solche Ausnahme- klausel ist jedoch in den AVB 2002 nicht enthalten.
f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziff. 8.5 AVB 2002 dem Versiche- rungsnehmer sowohl bei "willkûriichen" als auch bei behôrdlich angeordneten Vertragsânderungen des Versicherers ein ausserordentliches Kûndigungs- recht einrâumt. Der Klàger durile daher gemâss Ziff. 8.5.2 AVB 2002 den Ver- sicherungsvertrag bis zum Ende des Versicherungsjahres kùndigen.
a) Zu prufen ist weiter, ob der Klâger rechtzeitig gekùndigt hat. Die Beklagte stellt sich diesbezùglich auf den Standpunkt, dass der Klâger im Falle einer Bejahung seines Kûndigungsrechts vor dem 1. Januar 2007, also dem Zeit- punkt des Inkrafttretens der angepassten Hôchsthaftungslimiten und Seibst- behalte, hâtte kùndigen mùssen.
b) Gemàss Ziff. 8.5.2 AVB 2002 kann der Versicherungsnehmer, der einer einseitigen Vertragsanpassung i.S.v. Ziff. 8.5.1 AVB 2002 nicht zustimmt, den von der Ànderung betroffenen Teil oder den ganzen Vertrag auf Ende des Versicherungsjahres kùndigen. Voriiegend erklârte der Klâger der Bekiagten die Kundigung des Versicherungsvertrages unbestrittenermassen am 26. Ja- nuar 2007. Ein Versicherungsjahr dauert gemàss dem voriiegend zu beurtei- lenden Versicherungsvertrag jeweils vom 1. April bis zum 31. Mârz (vgl. klâg. act. 3). Damit durile der Klàger sein ausserordentliches Kûndigungsrecht bis 00245282
zum 31. Mârz 2007 ausùben. Seine Kundigung vom 26. Januar 2007 erfolgte somit rechtzeitig.
c) Die gùltige Kundigung bewirkte die Beendigung des Versicherungsverhàlt- nisses per 31. Mârz 2007. Damit ist festzustellen, dass der vom Klâger mit der Bekiagten geschlossene Versicherungsvertrag mit der Policennummer 0.610.930.278 per 31. Màrz 2007 aufgehoben worden ist. III. 1.
a) Gemàss Art. 264 Abs. 1 ZPO trâgt die Prozesskosten - bestehend aus Gerichts- und Parteikosten (Art. 260 Abs. 1 ZPO) - wer mit seinem Begehren unteriiegt, so- weit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie sind deshalb der unteriiegenden Be- kiagten aufzueriegen. Die Entscheidgebùhr ist gestutzt auf den Streitwert in Hôhe von Fr. 1'962.30 sowie den Aufwand auf Fr. l'OOO.OO festzusetzen (Ziff. 311.1 GKT).
b) Die Kreisgerichtskasse wird angewiesen, dem Klâger die von ihm geleistete Ein- schreibgebûhr von Fr. 500.00 zurûckzuerstatten (vgl. Art. 280 ZPO). 2. Die Beklagte hat den Klâger zudem fùr dessen Parteikosten zu entschadigen (Art. 263 i.V.m. Art. 264 ZPO). In seiner Honorarnote macht der Vertreter des Klà- gers gestutzt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a HonO bzw. Art. 17 HonO Kosten von gesamt- haft Fr. 1'522.95 (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend (act. 12). Dieser Betrag ist tarifkonform und angemessen.
Entscheid 1. Es wird festgestellt, dass der vom Klàger mit der Bekiagten geschlossene Versiche- rungsvertrag (Poi. Nr. 0.610.930.278) per 31. Mârz 2007 aufgehoben worden ist. 2. Die Entscheidgebùhr von Fr. l'OOO.OO hat die Beklagte zu bezahlen. 3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Klàger die Einschreibgebûhr von Fr. 500.00 zurûckzuerstatten. 4. Die Beklagte hat den Klàger fùr dessen Parteikosten mit Fr. 1'522.95 zu entschadi- gen. Der Prâsident ..v' -, /7, 5„" f >, a' -A>y td^ ^6L\ Dr. R. Suhner II ^'^tt. G%\\^-^ Der a.o. Gerichtsschreiber /G. Kramer Schriftliche Erôffnung des Rechtsspruchs am 10. September 2008. Zustellung an Rechtsanwalt lic.iur. Rainer Niedermann (R) Rechtsanwalt Dr. Michael Hùppi (R) am 2 i Okt 20110