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20080813_d_bl_o_01

13. August 2008 Basel-Landschaft Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2008-08-13 · Deutsch CH
Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift wiederum erst Platz, wenn es sich als unmog- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswurdigung ei- nen Sachverhalt zu ermittein, der zumindest die Wahrscheinlichkeit fur sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3. Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtliche Vertrage im Sinne von Art. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. Màrz 1911. Das heisst die Vertragsparteien sind frei in der Wahl des Vertragspartners und geniessen in der Festlegung des Vertragsinhalts grosse Freiheiten. Gleichzeitig wird diese Vertragsfreiheit aber durch verschiedene, im Versicherungsvertragsgesetz statuierte zwingende oder einseitig zwin- Seite 3

gende Bestimmungen inhaltlich beschrankt (GERHARD STOESSEL in: Kommentar zum Schweize- rischen Privatrecht, Bundesgesetz uber den Versicherungsvertrag, Basel/Genf/Munchen 2001, Allgemeine Einleitung N 34 f.). Im vorliegenden Fall eriangen diese zwingend zu beachtenden Vorgaben des Gesetzgebers aber keine Bedeutung, weshalb der eingeklagte Anspruch aus- schliesslich nach Massgabe des Koliektiv-Taggeldversicherungsvertrages zu beurteilen ist. Wie der aktenkundigen Versicherungspolice entnommen werden kann, haben die Buchbinderei Grollimund AG als Versicherungsnehmerin und die Krankenkasse Helvetia (diese hat sich im Verlauf des Jahres 1997 mit der Krankenkasse Artisana zur Helsana zusammengeschlossen, welche wiederum die bestehenden Vertragsverhaltnisse ubernommen hat) in den besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbart, dass die Helsana allfâllige, den Enwerbsausfall kom- pensierende Leistungen anderer Versicherer bis zum versicherten Taggeld erganzt. Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung wurde gleichzeitig festgehalten, dass die versicherte Person solche Anspruche an die Helsana abzutreten hat, soweit diese entsprechende Vorleistungen erbringt. 4. Aufgrund der seitens der Helsana eingereichten Unterlagen ist vorliegend erstellt, dass diese dem Beklagten ab dem 15. Mai 2002 bis und mit dem 12. Mai 2004 - ausgehend von einer voilstandigen, krankheitsbedingten Arbeitsunfahigkeit - wahrend den vertraglich verein- barten 660 Krankheitstagen ungekurzte Taggeldleistungen ausgerichtet hat. Im Weiteren ist aktenkundig, dass die Invalidenversicherung dem Beklagten mit Verfùgung vom 2. Mai 2007 ruckwirkend ab dem 1. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zugespro- chen hat. Da er sich aber geweigert hatte, die von der Helsana geforderte Abtretungserklarung zu unterzeichnen, wurden ihm die zugesprochenen Rentenleistungen in der Hohe von insge- samt Fr. 65'332.~, nach Abzug der von der Sozialhilfebehorde Reinach im Umfang von Fr. 16'745.70 geleisteten Unterstutzung, im Mai 2007 nachweislich iiberwiesen. Damit ist erstellt, dass dem Beklagten der mit seiner Krankheit verbundene Erwerbsausfall in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 12. Mai 2004 sowohl von der Invalidenversicherung als auch von der Helsana ersetzt worden ist. 5. Wie der aktenkundigen Verfugung vom 2. Mai 2007 entnommen werden kann, wurden dem Beklagten ab Mai 2003 bis und mit April 2004 von der Invalidenversicherung Rentenleis- tungen in der Hohe von insgesamt Fr. 27'696.~ (12 x Fr. 2'308.~) ausgerichtet. Die von der Hel- sana fur dieselbe Zeit ausgerichteten Taggeldleistungen beliefen sich auf Fr. 42'255.10. Fur die restlichen zwolf Tage im Monat Mai 2004 richtete die Helsana dén Betrag von Fr. 1'385.40 aus, wahrenddem die Invalidenversicherung die vom Beklagten in dieser Zeit eriittene En^/erbsein- busse anteilsmassig mit Fr. 893.40 ([Fr. 2'304.~/31] * 12) ersetzte. Da die Helsana dem Beklagten den Erwerbsausfall nur insoweit zu ersetzen hatte, als die fur die Zeit vom 1. Mai 2003 bis und mit 12. Mai 2004 von der Invalidenversicherung ausgerichte- Seite 4 O. B. C. A. A. A. A. A. A. A. A. A.

ten Rentenleistungen das vereinbarte Taggeld nicht erreichten, kann sie von diesem im Résul- tat den Betrag von insgesamt Fr. 28'589.40 (Fr. 27'696.~ plus Fr. 893.40) zuruckfordern. Die Differenz zu der im Klagebegehren bezifferten Forderung ruhrt daher, dass die Helsana fàlsch- licherweise nicht von den effektiv ausgerichteten Invalidenrenten, sondern von einem Durch- schnittswert ausgegangen ist. Die Klage vom 26. November 2007 ist somit teilweise gutzuheis- sen und der Beklagte wird verpflichtet, der Helsana Fr. 28'589.40 zuruckzuerstatten. Seite 5 A. A.

Demgemàss wird e r k a n n t : ://:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtliche Vertrage im Sinne von Art. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. Màrz 1911. Das heisst die Vertragsparteien sind frei in der Wahl des Vertragspartners und geniessen in der Festlegung des Vertragsinhalts grosse Freiheiten. Gleichzeitig wird diese Vertragsfreiheit aber durch verschiedene, im Versicherungsvertragsgesetz statuierte zwingende oder einseitig zwin- Seite 3

gende Bestimmungen inhaltlich beschrankt (GERHARD STOESSEL in: Kommentar zum Schweize- rischen Privatrecht, Bundesgesetz uber den Versicherungsvertrag, Basel/Genf/Munchen 2001, Allgemeine Einleitung N 34 f.). Im vorliegenden Fall eriangen diese zwingend zu beachtenden Vorgaben des Gesetzgebers aber keine Bedeutung, weshalb der eingeklagte Anspruch aus- schliesslich nach Massgabe des Koliektiv-Taggeldversicherungsvertrages zu beurteilen ist. Wie der aktenkundigen Versicherungspolice entnommen werden kann, haben die Buchbinderei Grollimund AG als Versicherungsnehmerin und die Krankenkasse Helvetia (diese hat sich im Verlauf des Jahres 1997 mit der Krankenkasse Artisana zur Helsana zusammengeschlossen, welche wiederum die bestehenden Vertragsverhaltnisse ubernommen hat) in den besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbart, dass die Helsana allfâllige, den Enwerbsausfall kom- pensierende Leistungen anderer Versicherer bis zum versicherten Taggeld erganzt. Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung wurde gleichzeitig festgehalten, dass die versicherte Person solche Anspruche an die Helsana abzutreten hat, soweit diese entsprechende Vorleistungen erbringt.

E. 4 Aufgrund der seitens der Helsana eingereichten Unterlagen ist vorliegend erstellt, dass diese dem Beklagten ab dem 15. Mai 2002 bis und mit dem 12. Mai 2004 - ausgehend von einer voilstandigen, krankheitsbedingten Arbeitsunfahigkeit - wahrend den vertraglich verein- barten 660 Krankheitstagen ungekurzte Taggeldleistungen ausgerichtet hat. Im Weiteren ist aktenkundig, dass die Invalidenversicherung dem Beklagten mit Verfùgung vom 2. Mai 2007 ruckwirkend ab dem 1. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zugespro- chen hat. Da er sich aber geweigert hatte, die von der Helsana geforderte Abtretungserklarung zu unterzeichnen, wurden ihm die zugesprochenen Rentenleistungen in der Hohe von insge- samt Fr. 65'332.~, nach Abzug der von der Sozialhilfebehorde Reinach im Umfang von Fr. 16'745.70 geleisteten Unterstutzung, im Mai 2007 nachweislich iiberwiesen. Damit ist erstellt, dass dem Beklagten der mit seiner Krankheit verbundene Erwerbsausfall in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 12. Mai 2004 sowohl von der Invalidenversicherung als auch von der Helsana ersetzt worden ist.

E. 5 Wie der aktenkundigen Verfugung vom 2. Mai 2007 entnommen werden kann, wurden dem Beklagten ab Mai 2003 bis und mit April 2004 von der Invalidenversicherung Rentenleis- tungen in der Hohe von insgesamt Fr. 27'696.~ (12 x Fr. 2'308.~) ausgerichtet. Die von der Hel- sana fur dieselbe Zeit ausgerichteten Taggeldleistungen beliefen sich auf Fr. 42'255.10. Fur die restlichen zwolf Tage im Monat Mai 2004 richtete die Helsana dén Betrag von Fr. 1'385.40 aus, wahrenddem die Invalidenversicherung die vom Beklagten in dieser Zeit eriittene En^/erbsein- busse anteilsmassig mit Fr. 893.40 ([Fr. 2'304.~/31] * 12) ersetzte. Da die Helsana dem Beklagten den Erwerbsausfall nur insoweit zu ersetzen hatte, als die fur die Zeit vom 1. Mai 2003 bis und mit 12. Mai 2004 von der Invalidenversicherung ausgerichte- Seite 4 O. B. C. A. A. A. A. A. A. A. A. A.

ten Rentenleistungen das vereinbarte Taggeld nicht erreichten, kann sie von diesem im Résul- tat den Betrag von insgesamt Fr. 28'589.40 (Fr. 27'696.~ plus Fr. 893.40) zuruckfordern. Die Differenz zu der im Klagebegehren bezifferten Forderung ruhrt daher, dass die Helsana fàlsch- licherweise nicht von den effektiv ausgerichteten Invalidenrenten, sondern von einem Durch- schnittswert ausgegangen ist. Die Klage vom 26. November 2007 ist somit teilweise gutzuheis- sen und der Beklagte wird verpflichtet, der Helsana Fr. 28'589.40 zuruckzuerstatten. Seite 5 A. A.

Demgemàss wird e r k a n n t : ://:

Dispositiv
  1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klagerin den Betrag von Fr. 28'589.40 zuruckzuerstatten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschiagen. Mitteilung an Parteien Bundesamt fur Privatversicherungen President Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrunq: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen sait schriftlicher Erôffnung beim Bundesgericht Beschwer- de in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 eingereicht wer- den. Diese Frist kann nicht verlângert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Sie ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten (Art. 42 Abis. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrangter Form darzulegen, inwie- fern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde fûhrende Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hànden hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG). Seite 6
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgerìcht Basel-Landschaft AbteilungSozialversicherungsrecht 731 07 445/255 FINMA II 0018302

03. JULI2009 l ~ Bemerkung'^: J/P Urteìl vom 13. August 2008 Besetzung President Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noli, Kantonsrich- ter Michael Guex, Gerichtsschreiber Alfred Sommer Parteien Helsana Zusatzversicherungen AG, Zûrichstrasse 130, 8600 Dubendorf, Klagerin, vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zurich gegen Mustafa Inekci, Zihlackerstrasse 8, 4153 Reinach, Bekiagter Betreff ROckforderung A. Der am 1. Màrz 1954 geborene Mustafa Inekci-Avci war bei der Buchbinderei Grolli- mund AG angestellt. Aufgrund dieser Anstellung und des Umstandes, dass seine Arbeitgeberin mit der Helsana Zusatzversicherungen AG (Helsana) fur ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer eine Kollektiv-Taggeldversicherung nach W G abgeschlossen batte, war er fur das Ri- siko eines krankheitsbedingten Lohnausfalles nach Massgabe des Versicherungsvertrags ver- sichert. Ab dem 15. Mai 2002 war Mustafa Inekci-Avci krankheitsbedingt arbeitsunfahig und erhielt von der Helsana in der Folge die maximal vereinbarten 660 Taggelder ausbezahit. Das letzte Taggeld wurde ihm fiir den 12. Mai 2004 ausgerichtet. Mit Verfùgung der Invalidenversicherung vom 2. Mai 2007 wurde Mustafa Inekci-Avci ruckwir- kend ab 1. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Im Hin- blick auf diesen Entscheid hatte die Helsana Mustafa Inekci-Avci bereits mit Schreiben vom

23. Januar 2007 darum ersucht, zu Handen der Invalidenversicherung einen Verrechnungsan- A. ... X., X. O. A. A. X. A. X. X. A.

trag zu unterzeichnen, damit die ihm fur die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 12. Mai 2004 zustehenden RentenanspriJche direkt der Helsana vergûtet werden. Auch nach einem Mahnschreiben vom

20. April 2007 weigerte sich Mustafa Inekci-Avci, den Verrechnungsantrag zu unterschreiben. B. Mit Klage vom 26. November 2007 gelangt die Helsana nun an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragt sie, Mustafa Inekci-Avci sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 28'654.70 zuruckzuerstatten." Zur Begrundung wird ausgefuhrt, dass die freiwillige Taggeldversicherung hauptsachlich der Deckung des Erwerbsausfalls infolge Krankheit und Unfall diene. Gemass dem vorliegend massgeblichen Versicherungsvertrag richte die Helsana ihre Leistungen aber nur im Nachgang zu den Leistungen der Sozialversicherungen aus. Dies, bedeute im Résultat, dass sie deren Leistungen bis zur Hohe des versicherten Taggeldes erganze. Da sie Mustafa Inekci-Avci fur die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 12. Mai 2004 ungekurzte Taggelder in der Hohe von insge- samt Fr. 43'718.25 ausgerichtet habe, musse er ihr die von der Invalidenversicherung nachtrag- iich fur dieselbe Période erbrachten Rentenleistungen zuruckerstatten. C. Mustafa Inekci-Avci hat dem Kantonsgericht trotz zweimaliger Aufforderung keine Kla- geantwort eingereicht, weshalb die Klage der Helsana gestutzt auf die vorhandenen Akten be- urteiltwird. Das Kantonsgericht zieht i n E r w a g u n g : 1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden Rûckforderungansprùche der Helsana aus dem Kollektiv-Taggeldversicherungsvertrag mit der fruheren Arbeitgeberin des Beklagten. Da es sich bei der Helsana um eine vom Eidgenossischen Département des innern anerkannte Krankenkasse handelt, stellt dieser Versicherungsvertrag eine Zusatzversicherung gemass Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes iJber die Krankenversicherung (KVG) vom 18. Marz 1994 dar, welche ihrerseits dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag (Versicherungsver- tragsgesetz; WG) vom 2. April 1908 untersteht (Art. 12 Abs. 3 KVG; vgl. GEBHARD EUGSTER in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit [Band XIV], 2. Auflage, Ba- sel/Genf/MiJnchen 2007, Krankenversicherung, N 198 f.; vgl. iiberdies das Urteil des Kantons- gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV], vom 27. Juli 2007 [730 06 171] E. 1.1). Aufgrund des privatrechtlichen Charakters der Zusatzversicherungen steht den Krankenkassen in diesem Bereich keine hoheitliche Gewalt zu. Sie sind demnach nicht befugt, iJber ihre daraus resultierenden Anspriiche gegeniiber den versicherten Personen Verfugungen zu eriassen, weshalb bei Streitigkeiten ein Klageverfahren zur Anwendung gelangt (UELI KiESER, Die Neu- ordnung der Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung in: Aktuelle Juristische Praxis Seite 2 A. X., X. X. A. X., A. A. A. A.

[AJP] 1997 S. 11 ff., S. 17; RAYMOND SPIRA, Die Rechtspflege in der neuen Krankenversiche- rung in: Soziale Sicherheit [CHSS] 1995, S. 256 ff.). Art. 85 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht iJber die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG) vom 17. Dezem- ber 2004 uberlasst es den Kantonen, Streitigkeiten aus der Zusatzversicherung den Sozialver- sicherungsgerichten zur Beurteilung zuzuweisen. In diesem Rechtsgebiet ijben diese dann aber Zivilgerichtsbarkeit aus (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auf- lage, Bern 2003, § 32 N 1; BGE 124 III 44 und 124 111 229). Der Kanton Basel-Landschaft hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und das Kantonsgericht in § 54 Abs. 1 lit. d des Geset- zes iJber die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 fur sachlich zustandig erklart. 1.2 Die ortliche Zustandigkeit des anzurufenden Gerichts richtet sich schliesslich nach dem Bundesgesetz uber den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG) vom 24. Marz 2000. So ist die Klage gegen eine naturliche Person grundsatzlich an deren Wohnsitz zu erheben (Art. 3 Abs. 1 lit. a GestG). Da der Beklagte seinen Wohnsitz in Reinach hat, ist das Kantonsgericht auch ortlich zur Beur- teilung der vorliegenden Streitsache zustandig. Auf die im Ubrigen formgerecht eingereichte Klage vom 26. November 2007 kann deshalb eingetreten werden. 2. Gemass Art. 85 Abs. 2 VAG haben die Kantone bei Verfahren, bei denen es um Strei- tigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung geht, fur ein einfaches und rasches Verfahren zu sorgen, wobei das Gericht den Sachverhalt von Amies wegen fest- zustellen und die Beweise nach freiem Ermessen zu wurdigen hat. Der Grundsatz, dass das Kantonsgericht von Amies wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen Oder die Beweisantrage der Parteien fur die richtige und vollstandige Abklarung des rechtser- heblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, gilt indessen nicht uneingeschrankt und wird insbeson- dere durch die Mitwirkungspflichten der Parteien erganzt (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen). Er schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfiihrungslast aber begriffsnotwendig aus. Eine solche tragen die Parteien in der Regel nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Parte! ausfallt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift wiederum erst Platz, wenn es sich als unmog- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswurdigung ei- nen Sachverhalt zu ermittein, der zumindest die Wahrscheinlichkeit fur sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3. Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind privatrechtliche Vertrage im Sinne von Art. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. Màrz 1911. Das heisst die Vertragsparteien sind frei in der Wahl des Vertragspartners und geniessen in der Festlegung des Vertragsinhalts grosse Freiheiten. Gleichzeitig wird diese Vertragsfreiheit aber durch verschiedene, im Versicherungsvertragsgesetz statuierte zwingende oder einseitig zwin- Seite 3

gende Bestimmungen inhaltlich beschrankt (GERHARD STOESSEL in: Kommentar zum Schweize- rischen Privatrecht, Bundesgesetz uber den Versicherungsvertrag, Basel/Genf/Munchen 2001, Allgemeine Einleitung N 34 f.). Im vorliegenden Fall eriangen diese zwingend zu beachtenden Vorgaben des Gesetzgebers aber keine Bedeutung, weshalb der eingeklagte Anspruch aus- schliesslich nach Massgabe des Koliektiv-Taggeldversicherungsvertrages zu beurteilen ist. Wie der aktenkundigen Versicherungspolice entnommen werden kann, haben die Buchbinderei Grollimund AG als Versicherungsnehmerin und die Krankenkasse Helvetia (diese hat sich im Verlauf des Jahres 1997 mit der Krankenkasse Artisana zur Helsana zusammengeschlossen, welche wiederum die bestehenden Vertragsverhaltnisse ubernommen hat) in den besonderen Vertragsbedingungen (BVB) vereinbart, dass die Helsana allfâllige, den Enwerbsausfall kom- pensierende Leistungen anderer Versicherer bis zum versicherten Taggeld erganzt. Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung wurde gleichzeitig festgehalten, dass die versicherte Person solche Anspruche an die Helsana abzutreten hat, soweit diese entsprechende Vorleistungen erbringt. 4. Aufgrund der seitens der Helsana eingereichten Unterlagen ist vorliegend erstellt, dass diese dem Beklagten ab dem 15. Mai 2002 bis und mit dem 12. Mai 2004 - ausgehend von einer voilstandigen, krankheitsbedingten Arbeitsunfahigkeit - wahrend den vertraglich verein- barten 660 Krankheitstagen ungekurzte Taggeldleistungen ausgerichtet hat. Im Weiteren ist aktenkundig, dass die Invalidenversicherung dem Beklagten mit Verfùgung vom 2. Mai 2007 ruckwirkend ab dem 1. Mai 2003 bis zum 30. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zugespro- chen hat. Da er sich aber geweigert hatte, die von der Helsana geforderte Abtretungserklarung zu unterzeichnen, wurden ihm die zugesprochenen Rentenleistungen in der Hohe von insge- samt Fr. 65'332.~, nach Abzug der von der Sozialhilfebehorde Reinach im Umfang von Fr. 16'745.70 geleisteten Unterstutzung, im Mai 2007 nachweislich iiberwiesen. Damit ist erstellt, dass dem Beklagten der mit seiner Krankheit verbundene Erwerbsausfall in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 12. Mai 2004 sowohl von der Invalidenversicherung als auch von der Helsana ersetzt worden ist. 5. Wie der aktenkundigen Verfugung vom 2. Mai 2007 entnommen werden kann, wurden dem Beklagten ab Mai 2003 bis und mit April 2004 von der Invalidenversicherung Rentenleis- tungen in der Hohe von insgesamt Fr. 27'696.~ (12 x Fr. 2'308.~) ausgerichtet. Die von der Hel- sana fur dieselbe Zeit ausgerichteten Taggeldleistungen beliefen sich auf Fr. 42'255.10. Fur die restlichen zwolf Tage im Monat Mai 2004 richtete die Helsana dén Betrag von Fr. 1'385.40 aus, wahrenddem die Invalidenversicherung die vom Beklagten in dieser Zeit eriittene En^/erbsein- busse anteilsmassig mit Fr. 893.40 ([Fr. 2'304.~/31] * 12) ersetzte. Da die Helsana dem Beklagten den Erwerbsausfall nur insoweit zu ersetzen hatte, als die fur die Zeit vom 1. Mai 2003 bis und mit 12. Mai 2004 von der Invalidenversicherung ausgerichte- Seite 4 O. B. C. A. A. A. A. A. A. A. A. A.

ten Rentenleistungen das vereinbarte Taggeld nicht erreichten, kann sie von diesem im Résul- tat den Betrag von insgesamt Fr. 28'589.40 (Fr. 27'696.~ plus Fr. 893.40) zuruckfordern. Die Differenz zu der im Klagebegehren bezifferten Forderung ruhrt daher, dass die Helsana fàlsch- licherweise nicht von den effektiv ausgerichteten Invalidenrenten, sondern von einem Durch- schnittswert ausgegangen ist. Die Klage vom 26. November 2007 ist somit teilweise gutzuheis- sen und der Beklagte wird verpflichtet, der Helsana Fr. 28'589.40 zuruckzuerstatten. Seite 5 A. A.

Demgemàss wird e r k a n n t : ://: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klagerin den Betrag von Fr. 28'589.40 zuruckzuerstatten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschiagen. Mitteilung an Parteien Bundesamt fur Privatversicherungen President Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrunq: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen sait schriftlicher Erôffnung beim Bundesgericht Beschwer- de in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 eingereicht wer- den. Diese Frist kann nicht verlângert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Sie ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten (Art. 42 Abis. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrangter Form darzulegen, inwie- fern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde fûhrende Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hànden hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG). Seite 6