Erwägungen (10 Absätze)
E. 15 Tag Leistungsdauer 5 Jahre Fr. 50.— zusatziich ab
61. Tag Leistungsdauer 5 Jahre Fr. 90.—". Unter dem Abschnitt Versicherungsleistungen halten die AVB beim Taggeld Folgendes fest: "Anspruch auf Taggeld und Dauer der Leistung 24 Bel einer vorubergehenden Arbeitsunfahigkeit wird das vereinbarte Taggeld entsprechend dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfahigkeit ausgerichtet, lângs- tens bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer 25 Bel teilweiser Arbeitsunfahigkeit wird das Taggeld entsprechend gekUrzt. Bei Arbeitsunfahigkeit von weiniger als 25 % besteht kein Anspruch auf Taggeld. 26 Wartefrist 27 Das Taggeld wird vom vereinbarten Tag nach dem Unfalltag ausgerichtet. 28 Tage teilweiser Arbeitsunfahigkeit gelten fur die Wartefrist als ganze Tage. " 2. Am 21. Februar 1997 ertitt der Versîcherungsnehmer Z. bei einem Snowboardunfall Vertetzungen an der rechten Schulter, die medizinische Eingriffe notwendig machten und bis im Juli 1997 teilweise oder gânziiche Arbeitsunfahig- keit zur Folge hatten. Zwischendurch arbeitete er wieder voli, wurde indessen ab
E. 17 Juni 1999 wieder teilweise beziehungsweise anschliessend ganz arbeitsunfâ-
hig und letztlich auf den angestammten Berufen invalid. Ab 1. Juli 2001 liess er sich umschulen. 3. Fiir die Zeit ab dem 7. Mârz 1997, nach Ablauf der 14tâgigen Warte frist, erbrachte die X. aufgrund einer 100 %igen Arbeitsunfahigkeit 45 Taggelder à Fr. 50.—, 48 Taggelder à Fr. 140.— sowie ab dem 9. Juni 1997 bis 13. Juli 1997 aufgrund einer 50 %igen Arbeitsunfahigkeit 35 Taggelder à Fr. 70.—. Vom 14. Juli 1997 bis Ende 1998 warZ. voli erwerbstâtig. 4. Mit Schreiben vom 7. August 2003 wandte sich Z. an die Y. als Rechtsnachfolgerin der X. und teilte mit, der Unfall habe eine Invaliditat zur Folge gehabt, welche zu einer seit dem 1. Juli 2001 laufenden Umschuiung gefùhrt ha be. Am 22. Mai 2002 habe er sich erneut einer Schulteroperation unterziehen mùssen, welche wiederum zu einer vollstândigen Arbeitsunfahigkeit gefùhrt habe. Mittels Beilage entsprechender Arztzeugnisse reklamierte er unter der streitbetrof fenen Police folgende Taggeldzahlungen: vom 01.01.1999 bis am 18.04.1999 fur 50 %ige Arbeitsunfahigkeit ■ vom 17.06.1999 bis am 26.07.1999 fur 50 %ige Arbeitsunfahigkeit ■ vom 26.07.1999 bis am 30.06.2001 fur 100 %>ige Arbeitsunfahigkeit ■ vom 22.05.2002 bis am 15.08.2002 fur 100 %ige Arbeitsunfahigkeit Mit Antwortschreiben vom 18. Dezember 2003 unterbereitete die Y. Z. die Taggeldschlussabrechnung, worin sie die geltend gemachten Taggelder bis zum
30. Juni 2001 im Umfang von Fr. 109'200.— anerkannte und zur Zahlung ankun dete. Im Ùbrigen verwies sie auf Ziffer 24 der AVB, wonach der Versicherte An spruch auf Taggelder bis lângstens zum Ablauf der vereinbarten Versicherungs dauer habe. Der Taggeldanspruch erlosche am 21. Februar 2002, da das Taggeld fùr eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen worden sei. 5. Am 9. Februar 2004 wandte sich Z. im damaligen Zeitpunkt ohne anwaltliche Vertretung mit folgendem Schreiben an die Y.: "Nach grùndiichem Studium der Versicherungsbedingungen der Y. bin ich der Ù berzeugung, dass die Y. vom 1. Juli 2001 bis zum 21. Februar 2002 noch taggeld pflichtig ist. Meine damalige Unfallversicherungspolice hat eine Laufzeit von 5 Jah ren. Ich werde zwar seit dem 1. Juli 2001 von der IV umgeschult, bekomme aber nur ein minimales Einkommen.
Da diese Umschuiung eine Folge des Unfalles vom 21. Februar 1997 ist und ein Kausalzusammenhang besteht, mochte ich Sie bitten, mir das Taggeld fùr die letz- te Période vom 1. Juli 2001 bis 21. Februar 2002 zu uberweisen". Wegen fehiendem Nachweis der Arbeitsunfahigkeit ab Juli 2001 sowie un- ter Hinweis auf Ziff. 24 AVB beschied ihm die Versicherung am 6. August 2004 abschlâgig. 6. Am 8. Dezember 2004 wandte sich Z. - nunmehr anwaltiich beraten
- abermals an die Y. und machte geltend, die Versicherung habe ihm eine Leis- tungsdauer von 5 Jahren (1826 Tage) bestâtigt und bis dato Taggelder fur 982 Tage ausbezahlt. Nach Rucksprache mit seinem Anwalt bestehe er auf der Aus- zahlung der restlichen 844 Tage. Der Taggeldanspruch ertosche nicht am 21. Feb- ruar 2002, weil die Taggeldzahlungen in den 5 Jahren seit dem Unfall mehrmals unterbrochen worden seien. 7. Am 13. April 2005 kam die Y. auf ihren abschiâgigen Bescheid vom
6. August 2004 teilweise zurùck. Obwohl der auf die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 20. Februar 2002 entfallende Taggeldanspruch eigentlich verjahrt sei, werde diese Période mit einer 100 %-igen Arbeitsunfahigkeit abgerechnet (235 Tage à Fr. 140.—) und der Betrag von Fr. 32'900.— ùberwiesen. Ùber den Zeitpunkt vom 20. Februar 2002 hinausgehende Ansprùche lehnte die Y. ab, mit dem Hinweis, der Vertrag mit den dazugehôrigen AVB sei unmlssverstàndlich. Die Leistungsdauer betrage ab dem Unfalldatum 5 Jahre. Das vereinbarte Taggeld werde lângstens bis zum Aniauf der vereinbarten Leistungsdauer bezahlt, das heisst im konkreten Fall bis zum 20. Februar 2002. Auf eine weitere Intervention des Versicherungs- nehmers hin, hielt die Versicherung mit Schreiben vom 26. Mai 2005 an ihrem Standpunkt fest. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 23. September 2005 gelangte Z. an den Kreisprâsidenten Davos. Anlâsslich der Sùhneverhandiung vom 1. November 2005 liess er folgendes Rechtsbegehren formulieren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, an den Klàger CHF 98'140.00 zu leisten zu- zugHch 5% Zins seit dem 23. September 2005. 2. Unter Kosten- und Entschadigungsfolge zuzuglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Bekiagten. " In der Folge wurde mangels Streitbeilegung der Leitschein am 30. Dezem- ber 2005 ausgestellt.
c. Mit Prozesseingabe vom 23. Januar 2006 an das Bezlrksgericht Prâttigau/Davos setzte Z. das Klageverfahren fort, wobei der Forderungsbetrag auf Fr. 95760.— reduziert wurde. 1. Zur Klagebegrundung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Ver sîcherungsnehmer mache Taggeldleistungen infolge Arbeitsunfahigkeit auch fur die Zeit nach dem 20. Februar 2002 geltend. Der entsprechende Vertrag sei fùr die Laufzeit von drei Jahren und sieben Monaten, das heisst bis zum 30. Septem ber 1998, abgeschlossen worden. Der anspruchsausiôsende Unfall habe sich am
E. 21 Februar 1997 zugetragen. Gemâss Ziff. 59 der Allgemeinen Vertragsbedin gungen (AVB) habe sich der Versicherungsvertrag jeweils stillschweigend um ein Jahr vertângert, wenn er nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekùn digt werde. Bis heute seien keine Kùndigungen ausgesprochen worden. Als Versi cherungsleistungen seien Taggelder vereinbart worden mit einer Leistungsdauer von fùnf Jahren, ab dem 15. Tag Fr. 50.— und zusatziich ab dem 61. Tag Fr. 90.—. Die abgeschlossene Versicherung biete im Rahmen der aufgezeigten Leis tungen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfall bei vorùbergehender teilweiser (nicht weniger als 25 %) und voiler Arbeitsunfahigkeit. Bei seinem Snow boardunfall vom 21. Februar 1997 habe der Versîcherungsnehmer schwere Ver letzungen an der Schulter (Schultertuxation) editten. In der Folge sei er arbeitsun fàhig geworden. Die Versicherung habe diesen Sachverhalt anerkannt und fùr die folgenden Perioden Taggeldleistungen erbracht: Période Monat Grad Tage Ansatz (Fr.) 07.03.9721.04.97 Màrz April 97 100% 45 50 22.04.9708.06.97 Mai 97 100% 48 140 09.06.9730.06.97 Juni 97 50%
E. 22 Das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss ist unter Umstanden ein gewichtiges Indiz fur den Willen der Parteien im Augenblick des Vertragsab- schiusses, wobei gegenuber einseitigen nachtrâglichen Selbstlnterpretationen ei- ner Partei Vorsicht geboten ist (Kramer, a.a.O., N 28 zu Art. 18 OR). Solche Vor- sicht dùrtìe namentlich dann am Platz sein, wenn die Selbstinterpretation zu eige- nen Gunsten ausfâllt. Authentlsche Selbstinterpretation dùrfte vorallem dann in Frage kommen, wenn sie dem eigenen Interesse der interpretierenden Partei zu- widertàuft oder doch In engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem auszulegenden Vertrag steht (Jàggi/Gauch, a.a.O., N 309 zu Art. 18 OR), womit indessen nicht gesagt ist, dass der Richter bei einer (ausdrùcklichen oder stillschweigenden) Selbstinterpretation zu eigenem Nachteil - wie sie mit der schriftlich geâusserten Ùberzeugung des Klàgers vom 9. Februar 2004 hier im Raum steht - unkritisch von deren Richtigkeit auszugehen hat. Die Auslegung be- zieht sich grundsâtziich auf den Vertragsschliessungszeitpunkt; der Richter hat sich in die damalige Lage der Parteien zu versetzen. Man kann sich, entgegen der Vonnstanz, auf den Standpunkt stellen, aus dem Schreiben des Klàgers vom 9. Februar 2004 lasse sich per se nicht ohne weiteres schliessen, dass eine, den Taggeldanspruch zeitlich beschrânkende Rahmenfnst von 5 Jahren ab einem Un- fall bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Januar/Februar 1995 seinem Willen entsprochen habe. Zweifel kônnte man aus der Tatsache ableiten, dass der Versicherte ein paar Monate zuvor eine gegenteilige Selbstinterpretation gemacht hatte - wenn auch nur eine stillschweigende, die sich mit der Vertragsgrundlage (Police/AVB) nicht erkennbar auseinandersetzte (act. 02.I.III.9/1). Auch die relativ lange Zeit von 6 /4 Jahren, die zwischen der unproblematischen Abrechnung der ersten Taggelder (act. 02.1.IV.11; das Problem der zeitlichen Rahmenbegrenzung konnte sich dannzumal offensichtlich nicht stellen) und dem Ausbruch der Kontro- verse liegt, begùnstigt den von der Vonnstanz gezogenen Schluss nicht gerade. b. Der aus dem klâgenschen Schreiben vom 9. Februar 2004 gezoge- ne Schluss und uberhaupt das Festhalten an der rechtlichen Qualifikation, es habe bereits im Vertragsschliessungszeitpunkt vom Januar/Februar 1995 ein tatsachlich ùbereinstlmmender Wille im Sinne des hiesigen bekiagtischen Rechtsstandpunkts geherrscht, sind im Speziellen nicht notwendig. Nach Auffassung der Zivilkammer ist dem Schreiben des Versicherten vom 9. Februar 2004 eine rechtliche Wirkung beizumessen, die ûber eine nachtrâgliche, authentlsche klàgensche Selbstinter- pretation des 1995 vereinbarten Vertragsinhalts hinausgeht.
E. 23 Der in diesem Zeitpunkt 30-jâhnge Klâger, kurz vor dem Maturaabschluss stehend, hat der Gegenseite am 9. Februar 2004 seine Anspruchssituation in Be- zug auf die Taggelder "nach grùndiichem Studium der Versicherungsbedingun- gen" kommuniziert. Er hatte es sich reifllch ûbertegt und war zur "Ùberzeugung gelangt dass die Y. bis zum 21. Februar 2002 noch taggeldpflichtig ist". Dabei hatte er vennnerticht, dass die "damalige Unfallversicherungspolice eine Laufzeit von 5 Jahren hat". Der tatsachlich gemachte gedankllche Zusammenhang des Klàgers zwischen dem Unfallzeltpunkt vom 21. Februar 1997 (act. 02.1.IV.18), der "Laufzeit von 5 Jahren" und dem nunmehr nach profundem Abwâgen selbst dekla- nerten Endzeitpunkt der Taggeldpflicht (noch bis zum 21. Februar 2002) ist offen- sichtlich. Nicht nur dies. Zum Schluss, dass die Versicherung noch bis zum 21. Februar 2002 taggeldpflichtig sei und er fur die letzte Periode bis am 21. Februar 2002 Anspruch habe, ist er in vollem Bewusstsein gelangt, dass es fùr ihn eine andere, welt gûnstigere Vanante beziehungsweise Vertragsauslegung gegeben hâtte, hat er doch kurze Zeit zuvor auch ûber den Zeitpunkt vom 21. Februar 2002 hinausgehend Taggelder veriangt (act. 02.I.III.9/1). "Noch bis zum 21. Februar 2002" bedeutete daher, in Ubereinstimmung mit der bekiagtischen Interpretation vom 18. Dezember 2003, "nurnoch bis zum 21. Februar 2002". Daran fûhrt kein Weg vorbei. Die Kontroverse lag bereits seit Dezember 2003 offen auf dem Tisch und der Klâger hatte sie in ihrer Tragweite - auch in der finanziellen - erkannt, hatte er doch zuvor Taggelder auch fùr die Zeit nach dem 21. Februar 2002 in be- trâchtiichem Ausmass (86 Tage, Fr. 12'040.—) veriangt (act. 02.I.III.9/1) und die Versicherung dies mit dem Hinweis auf das Ertòschen des Taggeldanspruchs per
21. Februar 2002 abgelehnt (act 02.I.III.8/1). Trotz dieser seiner Bewusstseinsla- ge, hat der Klâger der Gegenseite am 9. Februar 2004 vorbehaltlos kundgetan, dass er sich mit der Taggeldausnchtung fur eine letzte Penode bis zum 21. Febru- ar 2002 zufneden gibt. Damit ùbernahm er den Auslegungsstandpunkt der Versi- cherung inklusive Konsequenzen voli und ganz und kommunizierte ihn als seinen damaligen eigenen Willen. Es ist zweifelsfrei bewiesen, dass er diesen Willen am
9. Februar 2004 tatsachlich hatte. Die subjektiv entstehungszeitliche oder die sub- jektiv geltungszeltliche Vertragsauslegung durch die Parteien stimmte ùberein. Wenn es sich bei der Vertautbarung des Klàgers vom 9. Februar 2004 nicht um eine authentlsche, mit dem Standpunkt der Gegenseite ùbereinstimmende Selbstinterpretation des ursprùnglichen Vertragsinhalts vom Januar/Februar 1995 handein solite (vgl. dazu BGE 96 II 325 E. 6d), so kam diese Willensàusserung im Ergebnis jedenfalls einem matenellen Anspruchsverzlcht gleich. Als Prufungs- hypothese unterstellt, es kônnte ursprùnglich ein tatsâchlicher oder ein normativer
E. 24 Konsens im Sinne eines zeitlich unbegrenzten Taggeldanspruchs wahrend 1826 oder 1812 Tagen bestanden haben, mùsste angesichts der ausnehmend klaren und ubereinstimmenden Willensâusserungen der Parteien ab dem 18. Dezember 2003, und dabei insbesondere angesichts der eingestandenermassen bewusst vennnertichten Willensàusserung des Klàgers vom 9. Februar 2004 auf eine in diesem Zeitpunkt eingetretene Vertragsànderung geschlossen werden (Kramer, Berner Kommentar, N 28 zu Art. 18 OR; Ernst Zeller, Auslegung von Vertrag und Gesetz, Zùnch 1989, S. 440 t N 7). Einigen sich die Parteien nachtraglich ùber eine streitige Auslegung, so entsteht ein neuer Vertrag, sofern nicht nachweisbar die ursprùnglichen Willensâusserungen mit dem gleichen ursprùnglichen Sinn wiederholt werden (Jàggi/Gauch, a.a.O., N 308 zu Art. 18 OR, mit Hinweis auf Of- tinger ZSR 58, 1939, 195). Die Parteien haben sich am 9. Februar 2004 ùber die streitige Auslegung von "Leistungsdauer" im Sinne einer anspruchsbegrenzenden Rahmenfrist geeinigt und den Beweis, dass dabei bloss die ursprùnglichen Wil- lensâusserungen mit dem gleichen ursprùnglichen Sinn wiederholt worden sind, hat der Klàger nlcht zu fùhren versucht. Darùberhinaus beweist der Inhalt der Wil- lensâusserungen der Parteien zwischen dem 18. Dezember 2003 und dem 6. Au- gust 2004 fraglos das Gegenteil, wurde doch dann gerade der wunde Punkt der zeitlichen Anspruchsbegrenzung durch den Begriff "Leistungsdauer" ausgiebig behandelt. Sie haben dann dem Begriff "Leistungsdauer von 5 Jahren" ùberein- sfimmend die Bedeutung beigemessen, dass die Pflicht der Versicherung zur Aus- nchtung von Unfalltaggeldern mit Ablauf der Leistungsdauer ertischt und die Leis- tungsdauer am 20. beziehungsweise 21. Februar 2002 abgelaufen war. Auf diese, allenfalls als neu beziehungsweise als abgeandert zu qualifizierende tatsâchliche Vertragsinhaltsùbereinstimmung konnte der Klàger 8 Monate spàter "nach Ruck- sprache mit meinem Anwalt" (act. 02.I.III.9/4) nicht mehr mit einer anderen Selbst- interpretation des ursprùnglichen erzielten Konsenses zuruckkommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen dem Klàger und der Be- kiagten am 9. Februar 2004 eine eindeutige tatsâchliche Willensùbereinstimmung dahingehend herrschte, dass die Leistungsdauer von 5 Jahren die Taggeldbe- zugsdauer entsprechend zeitlich beschrànkte. Es kann offen bleiben, ob bereits im Januar/Februar 1995 die gleiche Willenûbereinstimmung bestanden hatte, oder ob die am 9. Februar 2004 tatsachlich erzielte Willenûbereinstimmung neu war und den Inhalt des im Januar/Februar 1995 abgeschlossenen Vertrages abgeandert hat. An solcher Feststellung besteht wenig faktisches oder rechtliches Interesse (siehe dazu Zeller, a.a.O., S. 4401 N 7, Fn 7).
E. 25 6. Vertràge und Allgemeine Geschàftsbedingungen sind erst und nur dann in zweiter Stufe nach dem Vertrauenspnnzip auszulegen, wenn ein wirkiich ùbereinstlmmender Wille der Parteien nicht nachgewiesen ist (BGE 122 III 118 E. 2a). Wenn es sich feststellen lâsst, geht das von den Parteien wirkiich Gewollte immer vor. Das gilt auch fùr Versicherungspolicen und AVBs. Fùr eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz besteht diesfalls kein Raum (Gauch/Schluep/ Schmid, a.a.O., N 1201; Jâggi/Gauch, a.a.O., N 56 zu Art. 18 OR; Ingeborg Schwenzer, OR AT, 4. A. Bern 2006, N 33.02; Bernhard Berger, Allgemeines Schuidrecht Bem 2008, N 1126-1128; BGE 133 III 406, E. 2.2, 132 III 626 E. 3.1, 132V286E. 3.2.1, 130 III 66 E. 3.2, 129 III 118 E. 2.5, 128 III 70 E. 1a, 123 III 35 E. 2b; SG - Sammelstelle Genchtsentscheide Nr. 1183, E. 3b). Wird auf einen tatsâchlichen, subjektiven und gegenseitig ubereinstimmenden Willen der Parteien erkannt, ist folglich davon abzusehen, den gleichen Sachverhalt unter dem Blick- winkel des mutmassllchen Willens nach dem Vertrauenspnnzip auszulegen. 1st vortiegend ein tatsâchlicher Konsens - sei es ein ursprùnglicher, sei es ein am 9. Februar 2004 eingetretener gleichlaufender oder neuer/abgeànderter - im Sinne einer Zeitversicherung gemâss dem bekiagtischen Standpunkt zu bejahen, erùbn- gen sich Ausfùhrungen zu Bestehen und Inhalt eines normatlven Konsenses. 7. Nachdem keine weiteren Ansprùche auf Taggeldleistungen beste- hen, kônnen Ausfùhrungen zur Verjahrung derartiger Ansprùche ebenso unter- bleiben. 8. 1st die Berufung zur Ganze abzuweisen, wird der untertegene Beru- fungskiâger voli kosten- und entschàdigungspflichtig (Art. 122 ZPO). a. Gemâss Art. 85 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht ùber Versicherungsunternehmen (SR 961.01, Versiche- rungsaufsichtsgesetz, VAG), sehen die Kantone fùr Streitigkeiten aus Zusatzversi- cherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. Mârz 1994 ùber die Krankenversicherung (SR 832.10, KVG) ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gencht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach frelem Ermessen wûrdigt (Abs. 2 ). Falle mutwilli- ger Prozessfùhrung vorbehalten, dùrfen den Parteien in derartigen Streitigkeiten ausserdem keine Verfahrenskosten aufertegt werden (Abs. 3). Das durch den hie- sig strittigen Pnvatversicherungsvertrag gedeckte Risiko ist Unfall. Zur Zeit des Ereignisses befand sich der Verunfallte in einem Arbeitsverhâltnis und war demzu- folge obligatonsch gegen Unfall nach UVG versichert, weshalb davon auszugehen
E. 26 ist, dass die Versicherung gegen Unfall nach KVG ruhte (Art. la Abs. 2 lit. b KVG, Art. 8 KVG). 1st das abgedeckte Risiko nicht Krankheit, liegt nicht eine Streitigkeit aus dem Geltungsbereich von Art. 85 VAG vor, so dass auch dessen Abs. 3 ûber die Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht zur Anwendung gelangt. Es gelten die ordentlichen Verfahrensvorschriften (WG-Stoessel, Allgemeine Einleitung N 16, 40). Die in Anwendung von Art. 5 lit. a. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. a des Kostentarifs im Zlvilverfahren auf Fr. 8'448.— festzusetzenden Kosten der Beru- fungslnstanz (Genchtsgebùhr Fr. 8'000.—, Schreibgebùhr Fr. 448.—) gehen grundsâtziich zu Lasten des untertiegenden Berufungskiâgers. Nachdem er auch fur das Berufungsverfahren im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege steht, sind sie der Gemeinde V. in Rechnung zu stellen. b. Die Gewahrung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet den un- tertegenen Berufungskiâger nicht von einer Verfahrensentschâdigung an die ob- siegende Gegenpartei. Der Rechtsvertreter der Berufungsbekiagten hat keine Ho- norarnote eingelegt. Die Rechtsvertretenn des Berufungskiâgers hat fùr das Beru- fungsverfahren eine Honorarnote ûber Fr. 2'300.50 eingelegt. Diesen Aufwand hat der Rechtsvertreter der Berufungsbekiagten am Rechtstag auch fùr ihn als zutref- fend bezeichnet. Die von Z. an die Y. zu leistende Prozessentschadigung ist somit auf 2'300 Franken (MWST eingeschlossen) festzusetzen. 9. Gemàss Art. 49 Abs. 2 VAG haben die schweizenschen Genchte der Aufsichtsbehôrde (Bundesamt fùr Privatversicherungen BPV, Art. 24a f. der bun- desràtlichen Organisatlonsverordnung vom 11. Dezember 2000 fùr das Eidgenos- sische Finanzdepartement [SR 172.215.1, OV-EFD]) gebûhrenfrei eine Kopie aller Urteile auszuhandigen, welche Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts betreffen.
E. 27 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung von Z. wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgenchts Prâttigau/Davos vom 28. Februar 2008 (Proz.-Nr. 110-2006-2) wird bestâ- tigt. 2. Die Genchtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'448.— (Gerichtsge- bùhr Fr. 8'000.—, Schreibgebùhr Fr. 448.—) gehen zu Lasten von Z.. 3. a. Die Z. aufertegten Genchtskosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung in diesem Verfahrensabschnitt werden von der Gemeinde V. erhoben. b. Rechtsanwâltin Schmid Kistler hat eine detaillierte und tarifgemâsse Honorarnote einzureichen. Dabei dùrfen 75 % des empfohienen Normalan- satzes gemâss geltender Honorarordnung des Bûndnenschen Anwaltsver- bandes nicht uberschritten werden; Streitwertzuschiâge fallen ausser Be- tracht. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, wird das Honorar vom Kantonsgencht nach Ermessen festgesetzt. c. Die Rùckforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das kostenbelas- tete Gemeinwesen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Z. ist verpflichtet, der Y. fur das Berufungsverfahren eine Prozessentscha- digung von 2'300 Franken (MWST eingeschlossen) zu bezahlen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemàss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- nchtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizensche Bundesgencht gefùhrt werden. Diese ist dem Bundesgencht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Erôffnung der vollstândigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemàss Art. 42 t BGG vorgeschnebenen Weise einzureichen. Fur die Zulàssigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
E. 28 Mitteilung an: Fùr die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubunden Der Vizeprâsident: Der Aktuar:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I 3E Kantonsgericht von Graubunden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Réf.: ZF 08 35 Chur, 08. Juli 2008 Schriftlich mitgeteilt am: Urteil Zivilkammer Vorsitz Richterlnnen Aktuar Vizeprâsident Schlenker Sutter-Ambuhl, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Hubert Conrad In der zivilrechtlichen Berufung des Z., Klâger und Berufungskiâger, vertreten durch Rechtsanwâltin lie. iur. And- rea Schmid Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prattigau/Davos vom 28. Februar 2008, mitgeteilt am 28. Mârz 2008, in Sachen des Klàgers und Berufungskiâgers gegen die Y^, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brùesch, Werkstrasse 2, 7000 Chur, betreffend Leistungen aus Versicherungsvertrag (Auslegung Vertraqsinhalt/AVB. Leistungsdauer, Bezugsdauer), hat sich ergeben:
A.1. Z., von Beruf Bodenleger und Skilehrer, unterzeichnete am 27. Ja- nuar 1995, aufgrund der ihm ùbergebenen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen, ein Versicherungsantragsformular der X. fur eine personliche Unfallversiche- rung (PU 91). Gegenstand des Antrags waren die Versicherung fùr die Heilungs- kosten in der 1. Klasse des Spitals in Ergânzung zur Krankenkasse sowie ein Taggeld. Gemâss nachgehend am 17. Februar 1995 ausgestellter Versicherungs- police Nr. 6.107.490, deren Bestandteile ein so genanntes Leistungsbiatt und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1992, bildeten, war Ver- tragsbeginn der 27. Januar 1995 und Vertragsablauf der 30. September 1998. Gemâss Leistungsbiatt war unter anderem Folgendes versichert: "Taggeld ab
15. Tag Leistungsdauer 5 Jahre Fr. 50.— zusatziich ab
61. Tag Leistungsdauer 5 Jahre Fr. 90.—". Unter dem Abschnitt Versicherungsleistungen halten die AVB beim Taggeld Folgendes fest: "Anspruch auf Taggeld und Dauer der Leistung 24 Bel einer vorubergehenden Arbeitsunfahigkeit wird das vereinbarte Taggeld entsprechend dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfahigkeit ausgerichtet, lângs- tens bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer 25 Bel teilweiser Arbeitsunfahigkeit wird das Taggeld entsprechend gekUrzt. Bei Arbeitsunfahigkeit von weiniger als 25 % besteht kein Anspruch auf Taggeld. 26 Wartefrist 27 Das Taggeld wird vom vereinbarten Tag nach dem Unfalltag ausgerichtet. 28 Tage teilweiser Arbeitsunfahigkeit gelten fur die Wartefrist als ganze Tage. " 2. Am 21. Februar 1997 ertitt der Versîcherungsnehmer Z. bei einem Snowboardunfall Vertetzungen an der rechten Schulter, die medizinische Eingriffe notwendig machten und bis im Juli 1997 teilweise oder gânziiche Arbeitsunfahig- keit zur Folge hatten. Zwischendurch arbeitete er wieder voli, wurde indessen ab
17. Juni 1999 wieder teilweise beziehungsweise anschliessend ganz arbeitsunfâ-
hig und letztlich auf den angestammten Berufen invalid. Ab 1. Juli 2001 liess er sich umschulen. 3. Fiir die Zeit ab dem 7. Mârz 1997, nach Ablauf der 14tâgigen Warte frist, erbrachte die X. aufgrund einer 100 %igen Arbeitsunfahigkeit 45 Taggelder à Fr. 50.—, 48 Taggelder à Fr. 140.— sowie ab dem 9. Juni 1997 bis 13. Juli 1997 aufgrund einer 50 %igen Arbeitsunfahigkeit 35 Taggelder à Fr. 70.—. Vom 14. Juli 1997 bis Ende 1998 warZ. voli erwerbstâtig. 4. Mit Schreiben vom 7. August 2003 wandte sich Z. an die Y. als Rechtsnachfolgerin der X. und teilte mit, der Unfall habe eine Invaliditat zur Folge gehabt, welche zu einer seit dem 1. Juli 2001 laufenden Umschuiung gefùhrt ha be. Am 22. Mai 2002 habe er sich erneut einer Schulteroperation unterziehen mùssen, welche wiederum zu einer vollstândigen Arbeitsunfahigkeit gefùhrt habe. Mittels Beilage entsprechender Arztzeugnisse reklamierte er unter der streitbetrof fenen Police folgende Taggeldzahlungen: vom 01.01.1999 bis am 18.04.1999 fur 50 %ige Arbeitsunfahigkeit ■ vom 17.06.1999 bis am 26.07.1999 fur 50 %ige Arbeitsunfahigkeit ■ vom 26.07.1999 bis am 30.06.2001 fur 100 %>ige Arbeitsunfahigkeit ■ vom 22.05.2002 bis am 15.08.2002 fur 100 %ige Arbeitsunfahigkeit Mit Antwortschreiben vom 18. Dezember 2003 unterbereitete die Y. Z. die Taggeldschlussabrechnung, worin sie die geltend gemachten Taggelder bis zum
30. Juni 2001 im Umfang von Fr. 109'200.— anerkannte und zur Zahlung ankun dete. Im Ùbrigen verwies sie auf Ziffer 24 der AVB, wonach der Versicherte An spruch auf Taggelder bis lângstens zum Ablauf der vereinbarten Versicherungs dauer habe. Der Taggeldanspruch erlosche am 21. Februar 2002, da das Taggeld fùr eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen worden sei. 5. Am 9. Februar 2004 wandte sich Z. im damaligen Zeitpunkt ohne anwaltliche Vertretung mit folgendem Schreiben an die Y.: "Nach grùndiichem Studium der Versicherungsbedingungen der Y. bin ich der Ù berzeugung, dass die Y. vom 1. Juli 2001 bis zum 21. Februar 2002 noch taggeld pflichtig ist. Meine damalige Unfallversicherungspolice hat eine Laufzeit von 5 Jah ren. Ich werde zwar seit dem 1. Juli 2001 von der IV umgeschult, bekomme aber nur ein minimales Einkommen.
Da diese Umschuiung eine Folge des Unfalles vom 21. Februar 1997 ist und ein Kausalzusammenhang besteht, mochte ich Sie bitten, mir das Taggeld fùr die letz- te Période vom 1. Juli 2001 bis 21. Februar 2002 zu uberweisen". Wegen fehiendem Nachweis der Arbeitsunfahigkeit ab Juli 2001 sowie un- ter Hinweis auf Ziff. 24 AVB beschied ihm die Versicherung am 6. August 2004 abschlâgig. 6. Am 8. Dezember 2004 wandte sich Z. - nunmehr anwaltiich beraten
- abermals an die Y. und machte geltend, die Versicherung habe ihm eine Leis- tungsdauer von 5 Jahren (1826 Tage) bestâtigt und bis dato Taggelder fur 982 Tage ausbezahlt. Nach Rucksprache mit seinem Anwalt bestehe er auf der Aus- zahlung der restlichen 844 Tage. Der Taggeldanspruch ertosche nicht am 21. Feb- ruar 2002, weil die Taggeldzahlungen in den 5 Jahren seit dem Unfall mehrmals unterbrochen worden seien. 7. Am 13. April 2005 kam die Y. auf ihren abschiâgigen Bescheid vom
6. August 2004 teilweise zurùck. Obwohl der auf die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 20. Februar 2002 entfallende Taggeldanspruch eigentlich verjahrt sei, werde diese Période mit einer 100 %-igen Arbeitsunfahigkeit abgerechnet (235 Tage à Fr. 140.—) und der Betrag von Fr. 32'900.— ùberwiesen. Ùber den Zeitpunkt vom 20. Februar 2002 hinausgehende Ansprùche lehnte die Y. ab, mit dem Hinweis, der Vertrag mit den dazugehôrigen AVB sei unmlssverstàndlich. Die Leistungsdauer betrage ab dem Unfalldatum 5 Jahre. Das vereinbarte Taggeld werde lângstens bis zum Aniauf der vereinbarten Leistungsdauer bezahlt, das heisst im konkreten Fall bis zum 20. Februar 2002. Auf eine weitere Intervention des Versicherungs- nehmers hin, hielt die Versicherung mit Schreiben vom 26. Mai 2005 an ihrem Standpunkt fest. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 23. September 2005 gelangte Z. an den Kreisprâsidenten Davos. Anlâsslich der Sùhneverhandiung vom 1. November 2005 liess er folgendes Rechtsbegehren formulieren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, an den Klàger CHF 98'140.00 zu leisten zu- zugHch 5% Zins seit dem 23. September 2005. 2. Unter Kosten- und Entschadigungsfolge zuzuglich 7.6 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Bekiagten. " In der Folge wurde mangels Streitbeilegung der Leitschein am 30. Dezem- ber 2005 ausgestellt.
c. Mit Prozesseingabe vom 23. Januar 2006 an das Bezlrksgericht Prâttigau/Davos setzte Z. das Klageverfahren fort, wobei der Forderungsbetrag auf Fr. 95760.— reduziert wurde. 1. Zur Klagebegrundung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Ver sîcherungsnehmer mache Taggeldleistungen infolge Arbeitsunfahigkeit auch fur die Zeit nach dem 20. Februar 2002 geltend. Der entsprechende Vertrag sei fùr die Laufzeit von drei Jahren und sieben Monaten, das heisst bis zum 30. Septem ber 1998, abgeschlossen worden. Der anspruchsausiôsende Unfall habe sich am
21. Februar 1997 zugetragen. Gemâss Ziff. 59 der Allgemeinen Vertragsbedin gungen (AVB) habe sich der Versicherungsvertrag jeweils stillschweigend um ein Jahr vertângert, wenn er nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekùn digt werde. Bis heute seien keine Kùndigungen ausgesprochen worden. Als Versi cherungsleistungen seien Taggelder vereinbart worden mit einer Leistungsdauer von fùnf Jahren, ab dem 15. Tag Fr. 50.— und zusatziich ab dem 61. Tag Fr. 90.—. Die abgeschlossene Versicherung biete im Rahmen der aufgezeigten Leis tungen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfall bei vorùbergehender teilweiser (nicht weniger als 25 %) und voiler Arbeitsunfahigkeit. Bei seinem Snow boardunfall vom 21. Februar 1997 habe der Versîcherungsnehmer schwere Ver letzungen an der Schulter (Schultertuxation) editten. In der Folge sei er arbeitsun fàhig geworden. Die Versicherung habe diesen Sachverhalt anerkannt und fùr die folgenden Perioden Taggeldleistungen erbracht: Période Monat Grad Tage Ansatz (Fr.) 07.03.9721.04.97 Màrz April 97 100% 45 50 22.04.9708.06.97 Mai 97 100% 48 140 09.06.9730.06.97 Juni 97 50% 22 70 01.07.9713.07.97 Juli 97 50% 13 70 01.01.9918.04.99 Januar April 99 50% 108 70 17.06.9925.07.99 Juni Juli 99 50% 40 70 26.07.9930.06.01 Juli 99Juni 01 100% 706 140 01.07.0120.02.02 Juli 01 Februar 02 100% 235 140 Total Tage mit Leistungsbezug 1217 Eine fùnfjâhrige Bezugsdauer entspreche unter Berûcksichtigung eines Schalt jahres 1'826 Tagen ([365 ■ 5] + 1). Ziehe man davon die bezogenen I'217 Tage ab, verblieben 609 Tage (1'826 — I'217). Addiere man dazu 75 Tage (so genann te 50 % Tage), seien noch Taggeldleistungen fùr 684 Tage ausstehend (609 +
75). Multipliziere man diese 684 Tage mit Fr. 140.—, ergebe sich die eingekiagte Forderung von Fr. 95760.—. Der Versîcherungsnehmer habe den Inhalt des Ver- sicherungsvertrages in der Weise verstanden, dass sich die "Leistungsdauer 5 Jahre" auf gezahlte Taggelder (somit insgesamt 1'826 Tage gezahlte Tage) be- ziehen wurde. Folglich habe er darauf vertraut, nach den bereits bezogenen Tag- geldern fur 1'142 Tage (1'217 - 75 Tage) noch 684 Leistungstage zu gute zu ha- ben. Dies ergebe sich auch aus der eingelegten Korrespondenz zwischen ihm und der Versicherung. Die personliche Unfallversicherung decke, wie die obligatori- sche Unfallversicherung, die wirtschaftlichen Folgen eines Unfalles ab. Die Vor- aussetzungen der Leistung nach einer obligatorischen Unfallversicherung oder einer personlichen Unfallversicherung ftir Taggeldleistungen seien die gleichen. In den AVB der X. wurden Begriffe aus dem Sozialversicherungsrecht wie Arbeitsun- fahigkeit, Invaliditat und Unfall ùbernommen, ohne abgeandert worden zu sein. 2. Mit Prozessantwort vom 7. April 2006 liess die Y. vollumfàngliche Klageabweisung, unter vermittleramtlicher, gerichtiicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschadigungsfolge, zuzùglich 7.6 % Mehrwertsteuer, zulasten des Klàgers beantragen. Zur Begrundung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Forderung sei verjahrt. Die Verjahrung beginne mit der ârztlich attestierten Arbeitsunfahigkeit und nach Ablauf der Wartefrist zu laufen. Die Wartefrist sei vortiegend am 7. Mârz 1997 ausgelaufen. Eine ârztliche Attestierung der Arbeitsunfahigkeit sei nach dem Unfall mit Datum vom 24. April 1997 erfolgt. Teilweise habe sich die Arbeitsfàhig- keit in der Folge um 50 % reduziert, alsdann sei wieder eine vollumfàngliche Ar- beitsfàhigkeit gegeben gewesen, wâhrend welcher der Klàger bei der Firma W. gearbeitet habe. Am 22. Mai 2002 sei ein Spitaleintritt fur eine Folgeoperation er- folgt, wobei dem Klager wiederum eine Arbeitsunfahigkeit von 100 % ârztlich at- testiert worden sei. Danach sei der Klâger wieder zu 100 % arbeitsfàhig gewesen, mit freier Beweglichkeit und Schmerzfreiheit. Der Klâger sei mindestens seit dem
10. April 2000 anwaltiich beraten und vertreten gewesen. Abrechnungen seien am
10. und 23. Juli 1997 ùber 128 Tage erfolgt. Danach sei eine Abrechnung mit Da- tum vom 18. Dezember 2003 fùr 854 Tage erfolgt, wobei ausdrucklich eine Leis- tung fur die Zeit nach dem 20. Februar 2002 abgelehnt worden sei. Die Ablehnung einer Leistungspflicht fur die Zeit nach dem 20. Februar 2002 sei vom Klâger nicht bemangelt worden. Dagegen habe er mit Datum vom 9. Februar 2004 anbegehrt, man solle ihm das Taggeld ebenfalls fur die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 21. Februar 2002 ausrichten. Dieses Begehren sei dann seitens der Bekiagten mit Schreiben
vom 6. August 2004 vorerst abgelehnt worden, worauf dann der Klàger erneut in- terveniert und sich erstmals, nach Rucksprache mit seinem damaligen Rechtsver- treter, auf den Standpunkt gestellt habe, dass sich die Leistungsdauer von fùnf Jahren nicht auf eine fixe und befnstete Leistungsdauer beschrànke, sondern sich diese vielmehr nach der Maximalzahl der Taggeldtage fur umgerechnet fùnf Jahre richte. Die Beklagte habe dieses Ansinnen erneut klar abgelehnt, sich indessen hinsichtiich der Zeitdauer vom 1. Juli 2001 bis 20. Februar 2002 entgegenkom- menderweise trotz eingetretener Verjahrung bereit erklârt, die entsprechenden Taggeldleistungen zu erbringen. Vor dem Hintergrund dieser Vertaufsgeschichte sei eine Verjahrung langst eingetreten. Auszugehen sei sodann von einer Maxi- maldauer von funf Jahren ab dem Unfallerelgnis vom 21. Februar 1997, mithin lângstens bis zum 20. Februar 2002. Insbesondere sei im Versicherungsvertrag eine Leistungsdauer vereinbart worden und nicht etwa eine maximale Anzahl von Taggeldern. Dementsprechend seien zum vornherein alle Leistungen - seibstver- stândiich unter dem Vorbehalt der eingetretenen Verjahrung - bis maximal zum
20. Februar 2002 geschuldet gewesen, wobei die letzten Zahlungen entgegen- kommenderweise trotz eingetretener Verjahrung geleistet worden seien. Aus der Tatsache geleisteter Zahlungen bis und mit 20. Februar 2002 kònne eine Aner- kennung einer Leistungspflicht der Bekiagten fur weitere Zahlungen nicht abgelei- tet werden. Die Beklagte habe sodann nicht anerkannt, auch Leistungen vom 1. Juli 2001 bis 20. Februar 2002 erbringen zu mùssen. Vielmehr habe sie sich dazu bereit erklârt, trotz eingetretener Verjahrung ebenfalls uber diesen Zeitraum abzu- rechnen. Damit sei der Fall indessen hinsichtiich samtlicher Leistungen abge- schlossen worden. Fur die Vertragsauslegung seien grundsâtziich objektive Krite- rien zu berùcksichtigen. Dennoch sei die Behauptung des Klàgers unzutreffend, wonach er subjektiv den Inhalt des Vertrages dahingehend verstanden habe, dass sich die Leistungsdauer von funf Jahren auf die umgerechnete Anzahl Taggelder fùr diesen Zeitraum beziehen wurde. Die personliche Unfallversicherung decke die wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls lediglich im Rahmen des Versicherungsver- trages und der entsprechenden pnvatrechtlichen Bestimmungen ab. Bereits von daher kònne sie nicht der obligatorischen Unfallversicherung und den diesbezugli- chen rechtlichen Grundlagen gleichgesetzt werden. Dementsprechend kònne auch keine Rede davon sein, dass die Voraussetzungen der Leistungen einer ob- ligatorischen Unfallversicherung und einer personlichen Unfallversicherung bezug- lich Taggeldleistungen dieselben seien. Desgleichen wurden Begriffe in den bei- den Rechtsgebleten teilweise unterschiediich umschrieben und interpretiert, wes- halb auch aus einer allenfalls àhnllchen oder gar glelchlautenden Begriffsum- schreibung keine Folgerungen hinsichtiich Leistungspflicht und Leistungsumfang
8 der Bekiagten abgeleitet werden konnten. Im Ergebnis seien sowohl das klâgeri- sche Fôrderungs-, als auch das klàgensche Verzugszinsbegehren abzuweisen. 3. Mit Entscheidung vom 13. Dezember 2007 wurde Z. fur das Verfah- ren vor Bezlrksgericht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 ZPO bewilligt. 4.1. An der erstinstanziichen Gerichtsverhandlung vom 28. Februar 2008 liess der Klàger das Forderungsbegehren gegenuber dem in der Prozesseingabe geforderten Betrag von Fr. 95760.— wieder auf den im Leitschein festgehaltenen Betrag von Fr. 98'140.— erhòhen. Zur Begrundung fùhrte seine Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, dass die vom Klâger anbegehrten Taggeldleistungen vom
21. Februar 2002 bis 5. Januar 2004 bei 100 %-iger Arbeitsunfahigkeit vollumfâng- lich zu leisten seien, da die fùnfjâhrige Leistungsdauer in den AVB als Bezugs- dauer und nicht als Rahmenfrist zu verstehen sei, eine Arbeitsunfahigkeit des Klà- gers fur die anbegehrte Leistungsdauer zu 100 % vortiege und die geforderten Leistungen nicht verjahrt seien. Eingrenzungen oder Differenzierungen des Be- grlffs "Leistungsdauer" wurden in den Vertragsgrundlagen nicht vorgenommen. Der Klâger habe die Vertragsbestimmungen und die AVB in der Weise verstan- den, dass die Leistungsdauer der Bezugsdauer entspreche. Er sei davon ausge- gangen, dass er im Falle einer Arbeitsunfahigkeit Taggelder im Umfang von 5 Jah- ren, also maximal 1826 Taggelder erhalte, unabhangig davon, ob die Arbeitsunfa- higkeit durchgehend bestehe oder nur zeit- beziehungsweise phasenweise. AVBs von anderen Versicherern wurden die Bezugsdauer von der Rahmenfrist durch Formulierungen wie "wâhrend 720 Tagen innerhalb einer Penode von 900 aufeln- anderfolgenden Tagen" oder "hochstens 720 Tage innert 5 Jahren seit dem Unfall- tag" unterscheiden und damit Klarheit schaffen. In Ermangelung von Eingrenzun- gen Oder Differenzierungen des Begriffs "Leistungsdauer" in den streitbetroffenen Vertragsgrundlagen kònne nach dem Vertrauensprinzip bereits aufgrund des Wortlauts Oder der Unklarheltsregel unter dem Begriff "Leistungsdauer 5 Jahre" nur die Bezugsdauer verstanden werden. Diese Lòsung sei auch angesichts des Vergleichs mit dem Sozialversicherungsrecht sachgerecht, da dort regelmâssig zwischen den Bezugstagen und der Frist/Rahmenfrist unterschieden werde. Solite die Forderung des Klàgers wider Erwarten (ganz oder teilweise) verjàhrt sein, wa- re die Verjàhrungseinrede der Bekiagten infolge Rechtsmissbràuchlichkeit nicht zu hòren, da die Versicherung den Klâger von der Erhebung verjâhrungsunterbre- chender Handlungen fur Forderungen ab dem 21. Februar 2002 bis 5. Januar 2004 in schuldhafter Weise abgehaiten habe.
4.2 Der bekiagtisehe Rechtsvertreter hielt am Rechtsbegehren gemàss Prozessantwort vom 7. April 2006 fest. Der Wortlaut der relevanten Versiche- rungsbestimmungen und AVB sei zum einen klar und eindeutig, weshalb sich eine weitere Auslegung unter Berûcksichtigung ergànzender Auslegungsmittel, na- mentlich ein Vergleich mit AVB anderer Privatversicherer oder gar eine Anlehnung an Formulierungen im Sozialversicherungsrecht, erubnge. Zum anderen sei mit dem Schreiben des Klàgers vom 9. Februar 2004 offensichtlich eine Anerkennung der Vertragsgrundlage im Sinne einer den Taggeldbezug zeitlich beschrànkenden Rahmenfrist von 5 Jahren seit dem Unfalltag erfolgt. Sein klageweise eingenom- mener Standpunkt bilde dazu ein eigentliches "venire contra factum proprium". Solite dem wider Erwarten richtertich nicht zugestimmt werden, sei die klâgerische Forderung gestutzt auf Art. 46 W G infolge eingetretener Verjahrung abzuweisen. 5. Mit Urteil vom gleichen Tag, mitgeteilt am 28. Mârz 2008, wies das Bezirksgencht Prâttigau/Davos die Klage von Z. ab, ùberband ihm die Verfahrens- kosten von Fr. 7'450.— (Suhnverfahren Fr. 200.—, Bezirksgericht Fr. 7'250.— , welche gestutzt auf die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege bei der Wohnsitzgemeinde V. zu erheben waren) und verpflichtet ihn, der Y. eine Verfah- rensentschàdigung von Fr. 16760.95 (inklusive Spesen, Interessenwertzuschlag und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. D.I. Gegen diese Entscheidung liess Z. mit schriftiicher Erklarung vom
21. April 2008 an das Bezirksgericht Prâttigau/Davos Berufung zu Handen des Kantonsgerichts einlegen, mit den Antràgen: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Prâttigau/Davos vom 28. Màrz [recte: Februar] 2008, mitgeteilt am 31. Màrz 2008 i.S. Z. gegen die Y. betreffend Versiche- rungsleistung nach VVG (Prozess-Nr 110-2006-2) sei vollumfânglich aufzu- heben. 2. Die Y. sei zu verpflichten, an Z. CHF 95760.00, eventualiter gem. richterli- chem Ermessen, zuzuglich 5 % Zins seit dem 23. September 2005 zu leisten. 3. Unter gerichtiicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschadigungsfolge zzgl. 7.6 % Mehrwertsteuer fur das erstinstanziiche und das Berufungsverfah- ren zu Lasten der Y. 4. Es wird der in der Vorinstanz rechtzeitig angemeldete Beweisantrag auf Be- weisaussage des Z. erneut erhoben. " 2. Das Bezirksgericht Prâttigau/Davos liess sich in der Sache nicht ver- nehmen.
10 3. Mit Verfugung vom 04. September 2008 (PZ 08 100) wurde Z. auch fùr das Berufungsverfahren vor Kantonsgencht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 ZPO bewilligt 4. Zur Hauptverhandiung vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts vom
8. Juli 2008 erschienen die Rechtsvertreter ohne die Parteien. Rechtsanwâltin lie. iur. Andrea Schmid Kistler stellte und begrùndete fùr den Klâger und Berufungs- kiâger folgende Antrâge: "1. Die Berufung sel gutzuheissen und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Berufungskiâger CHF 98'140.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 23. September 2005 zu leisten. 2. Unter Kosten- und Entschadigungsfolge zzgl. dem jeweils geltenden Mehr- wertsteuersatz zu Lasten der Berufungsbekiagten fur beide Gerichtsinstan- zen. 3. Der Beweisantrag wird zurùckgezogen. " Der Rechtsvertreter der Bekiagten und Berufungsbekiagten, Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brùesch, beantragte die vollumfàngliche Abweisung samtlicher Berufungsantrâge, unter Kosten- und Entschadigungsfolge zu Lasten des Beru- fungskiâgers. Zum Bewelsverfahren wurden keine weiteren Antrâge gestellt. Die schriftli- chen Zusammenfassungen der mùndlichen Vortrâge beider Rechtsvertreter wur- den zu den Akten genommen. Die Rechtsvertreter benutzten die Gelegenheit zu Replik und Duplik und hielten dabei an ihren Rechtsstandpunkten fest. 5. Den Parteien wurde das Urteil vom 8. Juli 2008 gestutzt auf Art. 121 Abs. 2 ZPO am 11. Juli 2008 im Dispositiv ohne Begrundung schriftlich eroffnet. Mit Schreiben vom 13. August 2008 vertangte Z. innert Frist die vollstandige, schriftlich begrùndete Ausfertigung des Urteils. 6. Auf die Begrûndungen der Berufungsantrâge, die Erwâgungen im angefochtenen Urteil und das Beweisergebnis ist, soweit sachdienlich, in den nachstehenden Erwâgungen einzugehen. Die Zivilkammer zieht in Erwâgung : 1.a. Das streitbetroffene Rechtsverhàltnis zwischen Z. und der Y. tràgt unbestritten aile Wesensmerkmale des Versicherungsvertrages. Insoweit darin ein
11 Taggeld vereinbart wurde, soli damit das Risiko einer unfallbedlngten Arbeitsunfa- higkeit beziehungsweise einer Enwerbseinbusse als deren Folge ganz oder teil- weise abgedeckt werden, womit man es mit einer Personenverslcherung als Schadensversicherung zu tun hat (WG-Stoessel, Allgemeine Einleitung N 1 ff., N 31-33). Das zugrunde liegende Rechtsverhàltnis zwischen dem Klàger und der Y., welche dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht ùber Versicherungsunterneh- men (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) untersteht, ist ein privafrechtlicher Ver- trag im Sinne von Art. 1 OR und dem Bundesgesetz ùber den Versicherungsver- trag (Versicherungsvertragsgesetz, WG) unterstellt (WG-Stoessel, Allgemeine Einleitung N 15 f.; WG-Nebel, Art. 101 N 54; Urteil 5C. 106/2003 des Bundesge- richts vom 7.11.2003, E. 4). Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versiche- rungsunternehmen oder zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten entscheidet das Gericht (Art. 85 Abs. 1 VAG). Beim zugrunde liegenden Vertrags- verhàltnis handeit es sich weiter um eine Zusatzversicherung zur sozialen Unfall- versicherung. Streitigkeiten aus einer derartigen Zusatzversicherung zur obligato- rischen Grundversicherung gemâss UVG sind zivil- und vermògensrechtiicher Na- tur (Urteil 4A_78/2008 des Bundesgerichts vom 30.4.2008; BGE 131 V 271 E. 2; 124 III 44 E. 1., 229 E. 2). Die Streitsumme von 8000 Franken ist erreicht (Art. 218 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 ZPO). Unter Vorbehalt von nachstehender Erwâgung Ziffer 1c ist auf die im Ùbrigen formell ohne weiteres zulâssige, fnst und formgerecht, das heisst einen ausformulierten Antrag auf Abânderung des angefochtenen Urteils enthaltende und bei der zustandigen Instanz eingelegte Berufung (Art. 219 Abs. 1 ZPO) einzutreten. b. Der in der Berufungserkiârung gestutzt auf Art. 226 Abs. 1 (2. Satz) ZPO wlederholte Beweisantrag auf Zulassung des Klàgers zur Beweisaussage gemàss Art. 201 ZPO wurde fallen gelassen (act. 04.2) und ist daher nicht weiter zu behandeln. e. Der Leitschein wurde fùr den Forderungsbetrag von Fr. 98'140.— ausgestellt (act. 02.1.11.1). In der Prozesseingabe lautete das Klagebegehren auf den Betrag von Fr. 95760.— (act. 02.1.11.2, ). An der mùndlichen Hauptverhand- iung vor erster Instanz wurde auf Zahlung von Fr. 98'140.— plâdiert (act. 02.1.11.12). In der Berufungserkiârung wurde die Forderung wiederum auf Fr. 95760.— reduziert (act. 01.1). An der mùndlichen Hauptverhandiung vor Kan- tonsgericht liess der Klàger im fòrmiichen Rechtsbegehren abermals auf den ho- heren Betrag von Fr. 98'140.— plàdieren (act. 04.2). Vermutlich handeit es slch bei letzterem um ein Versehen, da andernorts im Plàdoyer von einem "Anspruch
12 des Klàgers auf Leistung der restlichen Taggelder von 684 Tagen" die Rede ist, was bei einem Taggeldansatz von Fr. 140.— fùr 100 %-ige Arbeitsunfahigkeit wie- derum den reduzierten Forderungsbetrag von Fr 95760.— ergâbe. Ob der Erklà- rungswille an der Hauptverhandiung auf den hoheren oder tieferen Betrag geht, kann indes offen bleiben. Bel bezifferten Forderungskiagen ùber Ansprùche, wel- che der freien Dispositionsbefugnis der Parteien untertiegenden, wird der richter- iich maximal zusprechbare Betrag durch den Leitschein zementiert. Die anschlies- sende Reduktion des Forderungsbetrags in der Klageschrift kommt einem teilwei- sen Klagerùckzug gleich; der Klâger hat In verzichtendem Sinne ùber seinen An- spruch disponiert und kann darauf nicht mehr zuruckkommen. Fùr das Stadium der Berufung ist die Berufungser/c/âmng verbindiich. Die in der Berufungserkiârung ausformulierten Antrâge auf Abânderung des erstinstanziichen Urteils gemàss Art. 219 Abs. 1 ZPO kònnen an der nachgehenden Hauptverhandiung nicht in dem Sinn qualitativ und/oder quantitativ abgeandert werden, dass etwas anderes oder mehr als in der Berufungserkiârung vertangt wird. Zulâssig ist das klàgensche Fal- lenlassen des In der Berufungserkiârung formulierten Eventualantrags auf Zuspre- chung eines [tieferen] Betrages nach nchtertichem Ermessen. Die (Wie- der)Erhòhung des Forderungsbetrags hingegen ist sowohl im Verhaltnis vom erst- instanziichen zum zweitinstanzlichen Verfahren als auch im Verhaltnis von Beru- fungserkiârung und Ausfùhrungen an der Berufungshauptverhandiung unzulâssig. Sie widerspricht Art. 114 ZPO (Klagerùckzug), Art. 119 ZPO (Dispositionsmaxime) und Art. 219 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu PKG 2006 Nr. 5 E. 2a, 2002 Nr. 5 E. 2a; Frank/Stràuli/Messmer, Kommentar zur zùrchenschen Zivilprozessordnung, 3. A. Zùrich 1997, N 7 zu § 107). Insoweit mit der Berufung ein Fr. 95760.— ûberstei- gender Betrag gefordert wird, sind die Sachurteilsvoraussetzungen nicht gegeben, weshalb aufdie Berufung in diesem Umfang nicht einzutreten ist. 2.a. Der Sachverhalt ist unstreitig. Die Vertragsdauer lief vom 27. Januar 1995 bis am 30. September 1998. Die Vertragsdauer ist - unbestritten - die Zeit- spanne, in der sich die versicherte Gefahr verwirklichen muss. Hat sie sich in die- ser Zeit verwirklicht, kann der Leistungsanspruch des Versicherten auch ùber das Vertragsende hinaus weiter laufen, was hier ebenso unbestritten ist. Bel Verwirkii- chung des versicherten Risikos innerhalb der Vertragsdauer betrug fùr Taggelder die so genannte "Leistungsdauer" 5 Jahre. Dissens, mit der Folge, dass gar kein Vertrag zustande gekommen wâre, hat der Klâger nicht geltend gemacht. Die Par- teien gehen gemeinsam davon aus, dass der Vertrag durch ùbereinstimmende Willensàusserung zustande gekommen 1st, womit kein Konsensstreit im eigentli- chen Sinne vortiegt. Gegenstand der Berufung bildet vielmehr der reine Ausie-
13 gungsstreit, worauf der Versicherungsvertrag zustande gekommen, was sein In- halt ist (vgl. dazu Jàggi/Gauch, Zùrcher Kommentar 1980, N 324 ff. zu Art. 18 OR). Es stellt slch mit Blick auf die zeitliche Leistungsausdehnung (Anzahl ge- schuldeter Taggelder) namentlich die Frage, wie die Parteien das Bestandteil des Privatversicherungsvertrags bildende Leistungsbiatt der Versicherungspolice be- ziehungsweise den dann aufscheinenden Begriff "Leistungsdauer 5 Jahre" und die Ziff. 24 der AVB (lângstens bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer) effek- tiv verstanden haben oder allenfalls zu verstehen hatten und haben. b. Der Klàger stellt sich auf den Standpunkt, unter Bejahung aller sons- tigen Anspruchsvoraussetzungen sei der Taggeldanspruch erst dann erschôpft, wenn insgesamt 1826 voile Taggelder (entsprechend 5 Jahren) ausbezahlt wor- den seien. Er sieht die Leistungsdauer von 5 Jahren als Netto-Bezugsdauer, die keiner weiteren zeitlichen Schranke untertiegt. Entsprechende unfallkausale Ar- beitsunfahigkeit vorausgesetzt, soil es sich nach seiner Meinung quasi um eine Summenverslcherung mit einem (Hòchst)Betrag von Fr. 251'590.— handein (45 Tage à 50.— + 1781 Tage à Fr. 140.—). Die Versicherung bllebe demnach ad in- finitum verpflichtet, bis zum Erreichen dieses Gesamtbetrages zu bezahlen. c. Demgegenùber will die Beklagte "Leistungsdauer" als Rahmenfnst Oder Berechnungspenode verstanden wissen. Sie erblickt in der vorgenannten Vertragsgrundlage eine Zeitversicherung dergestalt, dass sich ein Taggeldan- spruch des Versicherten nur im Zeitfenster Unfalltag plus 5 Jahre verwirklichen kann. Oder mit anderen Worten: Der vom Versicherten hier geltend gemachte, akkumulierte Taggeldanspruch konnte sich nur ergeben, wenn er wâhrend 5 Jah- ren seit dem versicherten Ereignis ununterbrochen und voli arbeitsunfàhig gewe- sen ware. Da Letzteres nicht der Fall war, soil sich der Taggeldanspruch bezie- hungsweise dessen Bezugsdauer vor Erreichen seines (zeitlich) absoluten Maxi- mums durch den Ablauf der Leistungsdauer am 20. Februar 2002 (Unfalltag plus 5 Jahre) erschôpft haben. Mit Ablauf der Leistungsdauer fur den Versicherungsfall soil die Versicherungsdeckung in jedem Fall ertòschen - dies auch dann, wenn in diesem Zeitpunkt der maximale zeitliche Bezug nicht erreicht worden ist. Die ma- ximal denkbare Bezugsdauer von 1826 respektive 1812 Tagen (1826 - 14 Tage Wartefrist) wurde durch das mit dem Eintritt des Versicherungsfalls konkret be- stimmte Zeitfenster von 5 Jahren (hier vom 21. Februar 1997 bis am 20. Februar
2002) begrenzt.
14 d. Mangels eigener Vorschriften des W G erfolgt die Vertragsauslegung nach dem Obligationenrecht (Art. 100 Abs. 1 WG) und damit auch nach dem ZGB, insbesondere dessen Art. 2 Abs. 2 (Moritz W. Kuhn, Pnvatversicherungs- recht, 2. A. Zurich 2002, S. 170; WG-Stoessel, a.a.O., N 22 Vorbemerkungen zu Art. 1-3 WG). Auch AVB sind als Bestandteil eines konkreten Einzelvertrages nicht einheitlich, das heisst losgelôst von den besonderen Umstanden des Einzel- falls und individuellen Vorstellungen der Parteien, sondern individuell und anhand der konkreten Umstânde des Einzelfalls auszulegen (Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1241; Cart Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, Ba- sel 2001, N 10 zu Art. 8 UWG; BGE 133 III 675 E. 3.3). Gemàss Art. 18 Abs. 1 OR 1st bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der ùbereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Aus- druckswelse zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht ge- braucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Pnmàres Ziel der genchtlichen Vertragsauslegung 1st daher die Feststellung des ubereinstim- menden wirklichen Willens. Làsst sich mit hinreichender Ùberzeugung ein ùber- einstlmmender wirkiicher Parteiwillen feststellen, so bestimmt slch der Vertragsin- halt nach ihm und nur nach ihm. Làsst sich der wirkliche Wille der Parteien nicht mehr feststellen, muss sich der Richter damit begnûgen, durch objektivierte, nor- mative Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmassiich gehabt haben, wobei Richtschnur das ist, was vernùnftig und rediich handeinde Parteien unter den gegebenen (auch personlichen) Umstanden durch die Verwen- dung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedruckt und folg- lich gewollt haben wurden (Gauch/Schluep/Schmid, OR AT I, 9. A. Zùnch 2008, N 1200 f.). 3. Die Vonnstanz hat die vollumfàngliche Klageabweisung pnmàr damit begrundet, aufgrund des Verhaltens der Parteien nach dem Vertragsabschluss mùsse geschlossen werden, es habe von Anfang an eine wirkliche Willensùber- einstimmung dahin bestanden, dass "Leistungsdauer 5 Jahre" nicht eine fùnfjâhri- ge Taggeldbezugsdauer meint, sondern eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Taggelder fùr Arbeitsunfahigkeit, die innert 5 Jahren seit dem Unfalltag auftritt (act 02.1.1 E. 3.2; zur Qualifikation der wirklichen, ubereinstimmenden Parteiwillen als Tatfrage vgl. Urteil 4A_207/2007 des Bundesgenchts vom 21.8.2007 E. 5.2). Bel der daran anschliessenden normativen Herteitung des mutmassllchen Partei- willens nach dem Vertrauenspnnzip durch die Vonnstanz, also der Frage, wie - fùr den Fall, dass tatsachlich ùbereinstimmende Willen/Willensàusserungen nicht be- standen (weil der Klàger den Begnff der Leistungsdauer tatsachlich anders ver-
15 standen hatte als die Versicherung) - die Parteien den Vertrag und insbesondere der Klàger den Begnff der Leistungsdauer nach den Umstanden in guten Treuen verstehen durfte und musste (act. 02.1.1 E. 3.3), handeit es sich leicht erkennbar bloss um eine Eventualbegrùndung. 3.1 Der Berufungskiâger rùgt, die Vonnstanz habe Art. 33 W G fùr Beg- riffe in Versicherungsvertrâgen falsch angewendet. Das geht an der Sache vorbei. Art. 33 W G nimmt zum einen keine versicherungsrechtiichen Begriffsbestimmun- gen vor. Die Norm beschlàgt zum anderen ausschliessiich die Frage, fùr welche Gefahrenereignlsse, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, der Versicherer haftet und stellt fùr den Fall der vertraglichen Unklarhelt eine gesetzii- che Vermutung auf beziehungsweise schreibt vor, auf welche Weise Gefahren- ausschlùsse in den Versicherungsvertrag aufzunehmen sind (bestimmte, unzwei- deutige Fassung). Dies betràfe vortiegend die Ziff. 2 ff. der AVB. Umstntten ist in- dessen nur der Umfang der bekiagtischen Pflicht zur Deckung des Schadens. Es ist in keiner Weise kontrovers, dass der Snowboardunfall ein Ereignis ist, das un- ter den Versicherungsvertrag fàllt - ebenso wenig sind es der Schaden, die Scha- denhôhe und die Kausalitàt zwischen Ereignis und Schaden. Mit der allein Pro- zessgegenstand bildenden Frage, in welcher Hòhe die Abdeckung der wirtschaftli- chen Folgen (Arbeitsunfahigkeit, Erwerbsausfall) des verwirkiichten Gefahrener- eignisses (Unfall) vereinbart worden ist, also jener nach der Hòhe und Dauer der Taggeldleistungen, hat das nichts zu tun (vgl. auch SG - Sammelstelle Gerichts- entscheide Nr. 910, E. 3b). 3.2. Im Bereich der Qualifikation des Vertragsinhalts ist festzustellen, dass sich die mit Berufung vorgetragenen Argumente des Klàgers (act. 04.2, S. 4-
8) ùbenA/iegend gegen diese normative Wertung der Vonnstanz richten. Was die vonnstanzliche Bejahung des wirklichen, beidseits auf eine Rahmenfnst genchte- ten Willens angeht, ist die Berufung wenig substantiiert. Abgesehen von der - als solche nicht ùberprùfbaren - Globalbehauptung, dass ein tatsachlich ùberein- stlmmender Wille der Parteien nicht festzustellen sei, beschrankt sich der Klàger in seiner Berufung auf die folgenden zwei Entgegnungen zur vonnstanziichen Be- jahung des tatsâchlichen Inhaltskonsenses im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 27.01.1995 (Antrag)/17.02.1995 (Police): Mit der singulàren Betrachtung des klâgerischen Schreibens vom 9. Februar 2004 habe die Vonnstanz in kelnster Hin- sicht gewùrdigt, dass er mit dem spateren Schreiben vom 8. Dezember 2004 in aller Deutlichkeit gesagt habe, er verstùnde unter der Leistungsdauer von fùnf Jahren 1'826 Taggelder und der Taggeldanspruch eriòsche nicht am 21. Februar
16 2002, weil die Taggeldzahlungen in den funf Jahren mehrmals unterbrochen wor- den seien (a). Da es sich beim Begriff der Leistungsdauer um einen Versiche- rungsfachbegriff handle, komme vortiegend sodann von vorneherein nur eine Aus- legung nach der objektivierenden Betrachtungsweise in Frage; der subjektive Wille kònne hier gar nicht ermittelt werden, da bei Versicherungsvertragsgespràchen die AVB den Versicherten im Regelfall bloss ùbergeben und nicht einzelnen ertâutert wurden (b). a. Der Einwand, das Bezirksgencht habe das nachgehend gegenteilige Schreiben des Klàgers vom 8. Dezember 2004 ausser Acht gelassen, fruchtet nicht. Die Vonnstanz hat sich mit der vorprozessualen Korrespondenz nach dem
9. Februar 2004 auseinandergesetzt (act. 02.1.1 E. 3.2, S. 10) und ging augen- scheinlich davon aus, angesichts des an Eindeutigkeit kaum zu ùberbietenden klâgenschen Schreibens vom 9. Februar 2004 und der Tatsache, dass der nun- mehr anwaltiich vertretene Klâger in dieser Sache kurz vor einem Prozess stand, konnten aus dieser Korrespondenz keine ùberzeugenden Rùckschlùsse auf die Bewusstseins- und Willenslage des Klàgers im Januar/Februar 1995 und den da- mais vereinbarten Vertragsinhalt gezogen werden. Im Licht der Auslegung des wirklichen Parteiwillens im Jahre 1995 hat das Bezirksgencht die nach dem 9. Februar 2004 erfolgten klâgenschen Vertautbarungen im Ergebnis als unglaub- wùrdig qualifiziert. Dem ist uneingeschrânkt beizupflichten. Wenn kurze Zeit spâter eine gegenteilige Interpretation des Vertragsinhalts kommuniziert wird, so kann dem kaum Authentizitât im Sinne einer glaubwùrdigen eigenen Dariegung fruherer Innerer Willensblldungsprozesse zukommen. Es ist auch nicht geeignet, die vorher erfolgte Selbstinterpretation vom 9. Februar 2004, welcher das Merkmal glaub- wùrdiger Authentizitât viel eher zukam (vgl. dazu hinten Erwâgung Ziffer 5), zu neutralisieren beziehungsweise in ihr Gegenteil zu verkehren. Dies muss umso mehr gelten, als sich der Klàger gemàss eigenem Hinweis vor dem Schreiben vom
8. Dezember 2004 anwaltiich beraten liess (act. 02.I.III.9/4 S. 1). Es lâsst sich willkùrfrei der Schluss ziehen, dass die in diesem Zeitpunkt geâusserten Gedan- ken bereits von der Moglichkeit eines Prozesses beeinflusst waren. Insoweit ver- mag diese nachgehende Selbstinterpretation weit weniger Objektlvltàt und Glaub- wùrdigkelt zu beanspruchen als die gegenteilige vom 9. Februar 2004. b.aa. Zum Einwand einer dem Klâger unbekannten Fachsprache 1st zu- nachst darauf hinzuweisen, dass der Begriff Leistungsdauer neben den AGB auch im Antrag und in den Besonderen Bestimmungen (Pollce/Leistungsblatt, act. 02.1.111.2, 4) auftaucht. Das W G schrieb den Versicherern bis zu der am 1. Januar
17 2007 In Kraft getretenen Neufassung von Art. 3 (und Ergânzung durch die neue Bestimmung von Art. 3a) lediglich vor, dass sie dem Antragsschein die AVB beizu- legen Oder dann aufzunehmen hatten. Eine uber die Abgabe/Bekanntgabe der AVB hinausgehende vorvertragliche Informations- und/oder Aufklârungspflicht war hingegen bis zum 1. Januar 2007 auch im W G nicht statuiert. Fùr den hier mass- gebenden Zeitpunkt des Vertragsabschiusses von 1995 kônnte sich daher eine solche nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) oder aus der Haftung fùr culpa in contrahendo ergeben. Das macht der Klàger jedoch nlcht geltend, insbesondere nicht, die Versicherung hâtte erkennen mùssen, dass bei ihm ein Wissens- und/oder Verstândnisdefizit vorhanden gewesen sei. Auch das revidierte W G beschrankt die Informationspflicht des Versicherers darauf, den Versîcherungsnehmer vor Abschiuss des Versicherungsvertrages verstàndlich ùber den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages zu informieren. Die not- wendigen Informationen samt AVB sind so zu ùbergeben, dass der Versîche- rungsnehmer sie kennen kann (Art. 3 Abs. 1 und 2 WG). Die untertassene zu- sâtziiche Ertâuterung - deren Form der Klàger offen lâsst - von schriftlich ùberge- benen AVB ist auch heute gesetziich nicht vorgesehen (vgl. Franz Hasenbôhler, Vorvertragliche Informationspflichten im Lichte des revidierten Versicherungs- rechts, in FS Bôckli, Zùnch 2006, S. 636-638). Ob es sich bei "Leistungsdauer" um einen Versicherungsfachbegriff handeit und wenn ja, mit welchem Bedeutungsin- halt, kann hier offen bleiben. Der kategorische Schluss, es kônne in Bezug aufden Begriff der Leistungsdauer im Sinne einer Begrenzung der Taggelder auf solche, welche im Zeitraum von 5 Jahren seit dem Unfallereignis liegen, von vorneherein nicht zu einem tatsachlich ubereinstimmenden Willen zwischen einem Versîche- rungsnehmer und einem Versicherer kommen, ist abzulehnen. Ob es sich beim Begriff "Leistungsdauer" um einen solchen des taglichen Sprachgebrauchs (von Lalen) oder um einen iunstischen oder gar versicherungstechnischen Fachbegriff handeit, ist nicht relevant, wenn die Parteien seinen Inhalt und seine Tragweite in Bezug auf die zeitliche Ausdehnung des Taggeldanspruchs tatsachlich (empinsch, subjektiv) ûbereinstimmend verstanden und gewollt haben (vgl. auch W G - Stoessel, a.a.O., N 24 Vorbemerkungen zu Art. 1-3 W G , mit Hinweis auf Alfred Maurer, Schweizensches Pnvatversicherungsrecht, 3. A. Bern 1995, S. 162). Als Ausfluss von Art. 18 Abs. 1 OR ware das tatsachlich ùbereinstimmende Inhalts- verstàndnis selbst dann konsensblldend, wenn es in dem objektiv interpretlerten Sinn von "Leistungsdauer" - sei es nach allgemelnem Sprachgebrauch, sei es nach der Fachsprache - nlcht zum Ausdruck kâme oder sogar wenn es unver- nûnftlg wâre (Kramer, Berner Kommentar, N 122, 124 zu Art. 1 OR und fur AGBs N 220 zu Art. 1 OR). Im Konsumentenschutz und in anderen Bereichen wird, na-
18 mentlich auch im Zusammenhang mit AVB, oft von einem institutionellen Un- gleichgewicht zwischen Anbietern/Fachleuten und Konsumenten/Laien, einem Informations- und Wissensdeflzit zu Lasten des Konsumenten gesprochen und bei der normativen Auslegung als Element berùcksichtigt. Darauf zielt der klàgensche Standpunkt, nachdem die institutionell ùbertegene Gegenseite Im Vertragsschlies- sungszeitpunkt keine gegenlâufigen Ertâuterungen zur Tragweite von "Leistungs- dauer" abgegeben habe, habe er verstanden und verstehen durfen, dass er insge- samt wâhrend 1826 Tagen Taggelder beziehen kònne. Das Element des instituti- onell bedingten und erfahrensgemàss abstrakt auch vorhandenen Verstàndnisge- fàlles 1st indessen nlcht geeignet, a prion zu verhindern, dass slch empinsch die Ùberzeugung einstellt, ein Laie habe einen vom Fachmann bei der Vertragsan- bahnung eingebrachten und fortan benutzen Fachausdruck im (gleichen) Sinne wie der Fachmann verstanden. Das konsumrechtiiche Ungleichgewichtspnnzip ist nicht anwendbar beim Tatbestand des tatsâchlichen Wissens- und Willens- Konsenses zwischen Anbieter und Konsument, da dieses Pnnzip - im Rahmen der Auslegung - die Pnvatautonomie als solche beziehungsweise die Vertrags- freiheit der Parteien nicht berûhrt. Haben sich die Parteien tatsachlich geeinigt, bleibt fùr die Berûcksichtigung eines unterschiedlichen Informationsstandes zwi- schen Anbleter und Konsument kein Raum; vorbehalten sind hier lediglich privat- und òffentlìchrechtliche Eingriffsnormen nach Vertragsschluss, das heisst die In- haltskontrolle der AGB (Alexander Brunner, SPR, Band X, Konsumentenschutz im Privatrecht, Basel 2008, Vertragsreehtliche Kontrolle der AGB, S. 137). Eine sol- che offene, matenelle Vertragsinhaltskontrolle kônnte allenfalls ùber Rechtsgrund- sàtze des allgemeinen Zivil- und Vertragsreehts (Art. 2 ZGB, Art. 19, 20, 21, 71 OR) oder Art. 8 UWG wegen Missbràuchlichkeit, unangemessenen Vertragsin- halts, Ùberrumpelung, Irrefùhrung zufolge Verstosses gegen das Transparenzge- bot oder Abweichung vom Marktùblichen/Marktgerechten und dergleichen erfolgen (Brunner, a.a.O., S. 132 ff., 142 ff.; Cart Baudenbacher, Wirtschafts-, schuld- und verfahrensrechtiiche Grundprobleme der Allgemeinen Geschàftsbedingungen, Zurich 1983, S. 258 ; derselbe, Lauterkeitsrecht, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 8; Jacques Guyet, SIWR V/1, 2. A. Basel 1998, S. 233 ff.; Kramer, a.a.O., N 222 zu Art. 1 OR, derselbe, Berner Kommentar 1990, N 270 ff. zu Art. 19 OR; Andrea Gerber, Die Kontrolle Allgemeiner Versicherungsbedingungen - schweizensche Vergangen- heit, europàische Zukunft?, in Festgabe Schnyder, Zùnch 2002, S. 69-72; Kart H. Neumayer, Zu Art. 8 des neuen UWG - Eine rechtsverglelchende Analyse, In FS Keller, Zùnch 1989, S. 727-741; Urtell B 160/06 des Bundesgenchts vom 7.11.2007 E. 6). Auf derartige, korrektive Eingriffsnormen, welche die nach tat- sâchlicher Ubereinstimmung im Sinn der Bekiagten zu verstehende Klausel (Leis-
19 tungsdauer als die Bezugsdauer begrenzende Rahmenfnst) unwirksam machten Oder zu einer Umdeutung im klâgenschen Sinne (Leistungsdauer als unlimitierte Bezugsdauer von 5 Jahren) fùhrten, beruft sich der Klâger weder ausdrucklich noch sinngemàss, weder als Haupt- noch als Eventualstandpunkt. Er macht nicht geltend, der Auslegung im Sinne einer begrenzenden Rahmenfrist kônne kein nchterticher Schutz zuteil werden, weil das Ergebnis inhaltlich unangemessen sei. Er beschrankt sich auf die Konsensfrage, den Aspekt der formalen Auslegungs- kontrolle, den Grad der formellen Klarheit und der inhaitlichen Deutlichkeit der Klauseln, mit dem Ziel nchtertich ùberprùfen zu lassen, was Inhalt des Vertrages sei. bb. Eine Unmôglichkeit wirkiicher Willenûbereinstimmung ist auch nicht aus dem vom Berufungskiâger zitierten Kommentar abzuleiten, wenn dort ausge- fûhrt wird, bei der Verwendung einer Fachsprache habe diese [gegenuber dem allgemeinen Sprachgebrauch] nur dann generell Vorrang, wenn alle Vertragsbetei- ligten die Fachsprache kennen und man vom nchtigen Verstândnis ausgehen kônne. Sel dies nicht der Fall, sei der allgemeine Sprachgebrauch massgebend, so dass sich sehr hâufig ein ùbereinstlmmender wirkiicher Wille nicht ermitteln lasse und dann allenfalls nur noch ein normativer Konsens in Frage komme (Wie- gand, Basier Kommentar, N 23 zu Art. 18 OR). Die vorsichtige Ausdrucksweise ("sehr hâufig"; vgl. ebenso beim Vorrang des wirklichen Parteiwillens: Moritz W. Kuhn, Privatversicherungsrecht, 2. A. Zurich 2002, S. 171) legt jedenfalls nahe, dass nicht die Meinung ist, in Fallen eines Fachsprachdefizits bei einem Erklà- rungsempfànger lasse slch ein subjektiv ùbereinstlmmender Parteiwille a pnori nicht ermitteln. Die Vonnstanz hat die Ubereinstimmung wirkiicher Parteiwillen nicht mit einer dem Versîcherungsnehmer bekannten und daher generell Vorrang genlessenden Fachsprache des Versicherers begrundet. Unter dem Prùfungsas- pekt der wirklichen Willensùbereinstimmung sind der Wille und seine Erklarung massgeblich, nicht das abstrakte technische Verstândnis- und Erklàrungsvermò- gen einer Partei. Ob die Beteiligten die gleiche (Fach)Sprache sprechen, tritt in den Hintergrund, wenn sich aus anderem ergibt, dass sie sich effektiv gleich ver- standen und das Gleiche gewollt haben. Vor dem Hintergrund tatsâchlicher Uber- einstimmung erscheint ebenso irrelevant, ob sich die Parteien bei der Wortbedeu- tung schliesslich Im Bereich der Fachsprache oder allenfalls in dem davon abwei- chenden Bereich der Alltagssprache getroffen haben. Der Grund (Bildung, Wis- sen), warum sich Vertrage aushandelnde Menschen im Allgemeinen und ein Lale/Konsument und ein Fachmann/instltutioneller Leistungsanbieter im Besonde- ren verstehen oder nicht verstehen, 1st in diesem Zusammenhang nicht von Inte-
20 resse. Wenn der Wille des Laien auf effektivem Verstândnis grûndet, ist diese Tat- sache genugend. Selbst wenn sein Verstândnis Zufall ist, ist es bei gegenseitiger vom Willen getragener Ubereinstimmung mit dem Fachmann vertrags- und ver- tragslnhaltbildend. Dies ist es auch dann, wenn einem Versîcherungsnehmer die schriftlich ùbergebenen AVB vom Versicherer nicht zusatziich "einzelnen ertâutert" worden sind. 3.3. Weiteres wird seitens des Berufungskiâgers gegen die bezirksge- nchtliche Qualifikation des Sachverhalts, als tatsachlich ùbereinstimmende Wll- lenserklârung im Sinne der bekiagtenseits behaupteten Tragweite von Leistungs- dauer, nicht vorgetragen. Insbesondere wird nlcht substantiiert dargelegt, aus wel- chen weiteren Fakten und rechtlichen Ùbertegungen das Bezirksgencht aus dem Schreiben des Klàgers vom 9. Februar 2004, mit welchem er gegenuber der Ver- sicherung geltend machte, sie sei "noch bis zum 21. Februar 2002 taggeldpflichtig und mùsse das Taggeld fùr die letzte Période vom 1. Juli 2001 bis 21. Februar 2002 ausnchten", nicht habe schliessen dùrfen, er habe bereits im Vertrags- schliessungszeitpunkt vom Januar/Februar 1995 einen Willen dahin gehabt, dass fùr Arbeitsunfahigkeit, die nach 5 Jahren seit dem Unfall auftrete, kein Taggeldan- spruch bestehe. Selbst wenn also die Rechtsmittelinstanz der im Vergleich zur Vonnstanz gegenlâufigen Auffassung des Berufungskiâgers zum normativen Kon- sens ungetellt beipflichten wollte, ware damit nur die vonnstanzliche Eventualbe- grùndung hinfâilig. Die rechtliche Qualifikation des Erstgenchts, es habe von An- fang an ein tatsachlich ùbereinstlmmender Wille im Sinne einer den Taggeldan- spruch zeitlich beschrànkenden Rahmenfnst von 5 Jahren seit dem schàdigenden Ereignis bestanden, bliebe bestehen. Insoweit mangelt es der Berufung an einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, weshalb sie bereits aus diesem Grund von der Hand zu weisen ist. 4. Zur Ermittlung des geltenden Vertragsinhalts hat die Vonnstanz ein- leitend erwogen, eine Rechtsnorm mùsse in erster Linie nach ihrem Wortlaut aus- gelegt werden. Wenn ihr wòrtlicher Sinn klar und eindeutig sei, sei die Behôrde, welche sie anzuwenden habe, an diesen grundsâtziich gebunden. Sei der Text nicht ganz klar und verschiedene Auslegungen mòglich, so mùsse nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berûcksichtigung aller Auslegungsele- mente, namentlich der Gesetzesmatenallen, des Zwecks, des Sinnes, der dem Text zugrunde liegenden Wertung oder auch ihrem Zusammenhang mit andern Gesetzesbestimmungen. Um eine Lôsung zu finden, die optimal dem System und dem Zweck des Gesetzes entspreche, sei im Sinne von BGE 129 III 55, E. 3.1.1
21 (= Pra 2003 Nr. 1) ein pragmafischer Methodenpluralismus anzuwenden, ohne unter den einzelnen Auslegungsmethoden eine Pnoritâtenordnung festzulegen (angefochtenes Urteil, act. 02.1.1, E. 3.1). Zwar liegen diese rechtstheoretischen Ausfùhrungen der Vonnstanz zur Auslegungsmethodik zwelfach schief. Denn zum einen 1st hier keine Rechtsnorm auszulegen, sondern eine autonom vereinbarte Vertragsklausel unter zwei Pnvatrechtssubjekten. Vorallem aber wurde ùberse- hen, dass die frùhere Eindeutigkeitsregel relativiert wurde beziehungsweise gefal- len ist. Eine reine Wort-/Buchstabenauslegung im Sinne ausschliesslichen Abstel- lens auf einen (angeblich) klaren Wortlaut ist nicht mehr statthaft (Urteil 5C.179/2006 des Bundesgerichts vom 16.11.2006 E. 2.4.1/2.4.2; BGE 127 III 444 E. lb; Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., N 1221). Im Résultat kann allerdings auf die weiteren Ausfùhrungen der Vorinstanz mit Bejahung des tatsâchlichen Kon- senses (act 02.1.1, E. 3.2) in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO anstatt eigener Wiederholungen vorab verwiesen werden. 5. Es gllt die Prozessmaxime der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Auch wenn auf der gleichen Sachverhaltsgrundlage wie im erstinstanziichen Ver- fahren zu urteilen ist, ist die Appellatlonsinstanz bei ihrer Prûfung nlcht auf die von der Vonnstanz abgegebenen Begrûndungen beschrankt. Sle ist frei, ihrer, das erstinstanziiche Verdikt bestâtigenden Entscheidung weitere und/oder andere rechtliche Ùberlegungen zugrunde zu legen. a. Die strittigen Vertragsgrundlagen wurden im Januar/Februar 1995 erklârt (act. 02.1.III.2, 4 und 5). Der Klàger hat am 7. August 2003 unter anderem Taggelder fur eine Penode vom 22. Mai 2002 bis 15. August 2002 reklamiert, wo- mit er stillschweigend voraussetzte, dass die Beklagte auch fur die Zeit nach dem
21. Februar 2002 (Unfalltag plus 5 Jahre) taggeldpflichtig sei (act. 02.1.111.9/1). Dies hat die Beklagte mit Antwort 18. Dezember 2003 ausdrucklich bestritten und unter Hinweis darauf, dass das Taggeld fur die Dauer von 5 Jahren abgeschlos- sen worden sei, erkiàrt, der Taggeldanspruch sei am 21. Februar 2002 erioschen (act 02.I.III.8/1). Am 9. Februar 2004 hat der Klâger der Versicherung geschrie- ben, nach grùndiichem Studium der Versicherungsbedingungen der Y. sei er der Ùberzeugung, dass die Y. noch bis zum 21. Februar 2002 taggeldpflichtig sei. Die Unfallversicherungspolice habe eine Laufzeit von 5 Jahren gehabt. Er bitte des- halb, das Taggeld fur diese letzte Periode vom 1. Juli bis 21. Februar 2002 zu û- berweisen (act 02.1.111.9/2).
22 Das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss ist unter Umstanden ein gewichtiges Indiz fur den Willen der Parteien im Augenblick des Vertragsab- schiusses, wobei gegenuber einseitigen nachtrâglichen Selbstlnterpretationen ei- ner Partei Vorsicht geboten ist (Kramer, a.a.O., N 28 zu Art. 18 OR). Solche Vor- sicht dùrtìe namentlich dann am Platz sein, wenn die Selbstinterpretation zu eige- nen Gunsten ausfâllt. Authentlsche Selbstinterpretation dùrfte vorallem dann in Frage kommen, wenn sie dem eigenen Interesse der interpretierenden Partei zu- widertàuft oder doch In engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem auszulegenden Vertrag steht (Jàggi/Gauch, a.a.O., N 309 zu Art. 18 OR), womit indessen nicht gesagt ist, dass der Richter bei einer (ausdrùcklichen oder stillschweigenden) Selbstinterpretation zu eigenem Nachteil - wie sie mit der schriftlich geâusserten Ùberzeugung des Klàgers vom 9. Februar 2004 hier im Raum steht - unkritisch von deren Richtigkeit auszugehen hat. Die Auslegung be- zieht sich grundsâtziich auf den Vertragsschliessungszeitpunkt; der Richter hat sich in die damalige Lage der Parteien zu versetzen. Man kann sich, entgegen der Vonnstanz, auf den Standpunkt stellen, aus dem Schreiben des Klàgers vom 9. Februar 2004 lasse sich per se nicht ohne weiteres schliessen, dass eine, den Taggeldanspruch zeitlich beschrânkende Rahmenfnst von 5 Jahren ab einem Un- fall bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Januar/Februar 1995 seinem Willen entsprochen habe. Zweifel kônnte man aus der Tatsache ableiten, dass der Versicherte ein paar Monate zuvor eine gegenteilige Selbstinterpretation gemacht hatte - wenn auch nur eine stillschweigende, die sich mit der Vertragsgrundlage (Police/AVB) nicht erkennbar auseinandersetzte (act. 02.I.III.9/1). Auch die relativ lange Zeit von 6 /4 Jahren, die zwischen der unproblematischen Abrechnung der ersten Taggelder (act. 02.1.IV.11; das Problem der zeitlichen Rahmenbegrenzung konnte sich dannzumal offensichtlich nicht stellen) und dem Ausbruch der Kontro- verse liegt, begùnstigt den von der Vonnstanz gezogenen Schluss nicht gerade. b. Der aus dem klâgenschen Schreiben vom 9. Februar 2004 gezoge- ne Schluss und uberhaupt das Festhalten an der rechtlichen Qualifikation, es habe bereits im Vertragsschliessungszeitpunkt vom Januar/Februar 1995 ein tatsachlich ùbereinstlmmender Wille im Sinne des hiesigen bekiagtischen Rechtsstandpunkts geherrscht, sind im Speziellen nicht notwendig. Nach Auffassung der Zivilkammer ist dem Schreiben des Versicherten vom 9. Februar 2004 eine rechtliche Wirkung beizumessen, die ûber eine nachtrâgliche, authentlsche klàgensche Selbstinter- pretation des 1995 vereinbarten Vertragsinhalts hinausgeht.
23 Der in diesem Zeitpunkt 30-jâhnge Klâger, kurz vor dem Maturaabschluss stehend, hat der Gegenseite am 9. Februar 2004 seine Anspruchssituation in Be- zug auf die Taggelder "nach grùndiichem Studium der Versicherungsbedingun- gen" kommuniziert. Er hatte es sich reifllch ûbertegt und war zur "Ùberzeugung gelangt dass die Y. bis zum 21. Februar 2002 noch taggeldpflichtig ist". Dabei hatte er vennnerticht, dass die "damalige Unfallversicherungspolice eine Laufzeit von 5 Jahren hat". Der tatsachlich gemachte gedankllche Zusammenhang des Klàgers zwischen dem Unfallzeltpunkt vom 21. Februar 1997 (act. 02.1.IV.18), der "Laufzeit von 5 Jahren" und dem nunmehr nach profundem Abwâgen selbst dekla- nerten Endzeitpunkt der Taggeldpflicht (noch bis zum 21. Februar 2002) ist offen- sichtlich. Nicht nur dies. Zum Schluss, dass die Versicherung noch bis zum 21. Februar 2002 taggeldpflichtig sei und er fur die letzte Periode bis am 21. Februar 2002 Anspruch habe, ist er in vollem Bewusstsein gelangt, dass es fùr ihn eine andere, welt gûnstigere Vanante beziehungsweise Vertragsauslegung gegeben hâtte, hat er doch kurze Zeit zuvor auch ûber den Zeitpunkt vom 21. Februar 2002 hinausgehend Taggelder veriangt (act. 02.I.III.9/1). "Noch bis zum 21. Februar 2002" bedeutete daher, in Ubereinstimmung mit der bekiagtischen Interpretation vom 18. Dezember 2003, "nurnoch bis zum 21. Februar 2002". Daran fûhrt kein Weg vorbei. Die Kontroverse lag bereits seit Dezember 2003 offen auf dem Tisch und der Klâger hatte sie in ihrer Tragweite - auch in der finanziellen - erkannt, hatte er doch zuvor Taggelder auch fùr die Zeit nach dem 21. Februar 2002 in be- trâchtiichem Ausmass (86 Tage, Fr. 12'040.—) veriangt (act. 02.I.III.9/1) und die Versicherung dies mit dem Hinweis auf das Ertòschen des Taggeldanspruchs per
21. Februar 2002 abgelehnt (act 02.I.III.8/1). Trotz dieser seiner Bewusstseinsla- ge, hat der Klâger der Gegenseite am 9. Februar 2004 vorbehaltlos kundgetan, dass er sich mit der Taggeldausnchtung fur eine letzte Penode bis zum 21. Febru- ar 2002 zufneden gibt. Damit ùbernahm er den Auslegungsstandpunkt der Versi- cherung inklusive Konsequenzen voli und ganz und kommunizierte ihn als seinen damaligen eigenen Willen. Es ist zweifelsfrei bewiesen, dass er diesen Willen am
9. Februar 2004 tatsachlich hatte. Die subjektiv entstehungszeitliche oder die sub- jektiv geltungszeltliche Vertragsauslegung durch die Parteien stimmte ùberein. Wenn es sich bei der Vertautbarung des Klàgers vom 9. Februar 2004 nicht um eine authentlsche, mit dem Standpunkt der Gegenseite ùbereinstimmende Selbstinterpretation des ursprùnglichen Vertragsinhalts vom Januar/Februar 1995 handein solite (vgl. dazu BGE 96 II 325 E. 6d), so kam diese Willensàusserung im Ergebnis jedenfalls einem matenellen Anspruchsverzlcht gleich. Als Prufungs- hypothese unterstellt, es kônnte ursprùnglich ein tatsâchlicher oder ein normativer
24 Konsens im Sinne eines zeitlich unbegrenzten Taggeldanspruchs wahrend 1826 oder 1812 Tagen bestanden haben, mùsste angesichts der ausnehmend klaren und ubereinstimmenden Willensâusserungen der Parteien ab dem 18. Dezember 2003, und dabei insbesondere angesichts der eingestandenermassen bewusst vennnertichten Willensàusserung des Klàgers vom 9. Februar 2004 auf eine in diesem Zeitpunkt eingetretene Vertragsànderung geschlossen werden (Kramer, Berner Kommentar, N 28 zu Art. 18 OR; Ernst Zeller, Auslegung von Vertrag und Gesetz, Zùnch 1989, S. 440 t N 7). Einigen sich die Parteien nachtraglich ùber eine streitige Auslegung, so entsteht ein neuer Vertrag, sofern nicht nachweisbar die ursprùnglichen Willensâusserungen mit dem gleichen ursprùnglichen Sinn wiederholt werden (Jàggi/Gauch, a.a.O., N 308 zu Art. 18 OR, mit Hinweis auf Of- tinger ZSR 58, 1939, 195). Die Parteien haben sich am 9. Februar 2004 ùber die streitige Auslegung von "Leistungsdauer" im Sinne einer anspruchsbegrenzenden Rahmenfrist geeinigt und den Beweis, dass dabei bloss die ursprùnglichen Wil- lensâusserungen mit dem gleichen ursprùnglichen Sinn wiederholt worden sind, hat der Klàger nlcht zu fùhren versucht. Darùberhinaus beweist der Inhalt der Wil- lensâusserungen der Parteien zwischen dem 18. Dezember 2003 und dem 6. Au- gust 2004 fraglos das Gegenteil, wurde doch dann gerade der wunde Punkt der zeitlichen Anspruchsbegrenzung durch den Begriff "Leistungsdauer" ausgiebig behandelt. Sie haben dann dem Begriff "Leistungsdauer von 5 Jahren" ùberein- sfimmend die Bedeutung beigemessen, dass die Pflicht der Versicherung zur Aus- nchtung von Unfalltaggeldern mit Ablauf der Leistungsdauer ertischt und die Leis- tungsdauer am 20. beziehungsweise 21. Februar 2002 abgelaufen war. Auf diese, allenfalls als neu beziehungsweise als abgeandert zu qualifizierende tatsâchliche Vertragsinhaltsùbereinstimmung konnte der Klàger 8 Monate spàter "nach Ruck- sprache mit meinem Anwalt" (act. 02.I.III.9/4) nicht mehr mit einer anderen Selbst- interpretation des ursprùnglichen erzielten Konsenses zuruckkommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen dem Klàger und der Be- kiagten am 9. Februar 2004 eine eindeutige tatsâchliche Willensùbereinstimmung dahingehend herrschte, dass die Leistungsdauer von 5 Jahren die Taggeldbe- zugsdauer entsprechend zeitlich beschrànkte. Es kann offen bleiben, ob bereits im Januar/Februar 1995 die gleiche Willenûbereinstimmung bestanden hatte, oder ob die am 9. Februar 2004 tatsachlich erzielte Willenûbereinstimmung neu war und den Inhalt des im Januar/Februar 1995 abgeschlossenen Vertrages abgeandert hat. An solcher Feststellung besteht wenig faktisches oder rechtliches Interesse (siehe dazu Zeller, a.a.O., S. 4401 N 7, Fn 7).
25 6. Vertràge und Allgemeine Geschàftsbedingungen sind erst und nur dann in zweiter Stufe nach dem Vertrauenspnnzip auszulegen, wenn ein wirkiich ùbereinstlmmender Wille der Parteien nicht nachgewiesen ist (BGE 122 III 118 E. 2a). Wenn es sich feststellen lâsst, geht das von den Parteien wirkiich Gewollte immer vor. Das gilt auch fùr Versicherungspolicen und AVBs. Fùr eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz besteht diesfalls kein Raum (Gauch/Schluep/ Schmid, a.a.O., N 1201; Jâggi/Gauch, a.a.O., N 56 zu Art. 18 OR; Ingeborg Schwenzer, OR AT, 4. A. Bern 2006, N 33.02; Bernhard Berger, Allgemeines Schuidrecht Bem 2008, N 1126-1128; BGE 133 III 406, E. 2.2, 132 III 626 E. 3.1, 132V286E. 3.2.1, 130 III 66 E. 3.2, 129 III 118 E. 2.5, 128 III 70 E. 1a, 123 III 35 E. 2b; SG - Sammelstelle Genchtsentscheide Nr. 1183, E. 3b). Wird auf einen tatsâchlichen, subjektiven und gegenseitig ubereinstimmenden Willen der Parteien erkannt, ist folglich davon abzusehen, den gleichen Sachverhalt unter dem Blick- winkel des mutmassllchen Willens nach dem Vertrauenspnnzip auszulegen. 1st vortiegend ein tatsâchlicher Konsens - sei es ein ursprùnglicher, sei es ein am 9. Februar 2004 eingetretener gleichlaufender oder neuer/abgeànderter - im Sinne einer Zeitversicherung gemâss dem bekiagtischen Standpunkt zu bejahen, erùbn- gen sich Ausfùhrungen zu Bestehen und Inhalt eines normatlven Konsenses. 7. Nachdem keine weiteren Ansprùche auf Taggeldleistungen beste- hen, kônnen Ausfùhrungen zur Verjahrung derartiger Ansprùche ebenso unter- bleiben. 8. 1st die Berufung zur Ganze abzuweisen, wird der untertegene Beru- fungskiâger voli kosten- und entschàdigungspflichtig (Art. 122 ZPO). a. Gemâss Art. 85 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht ùber Versicherungsunternehmen (SR 961.01, Versiche- rungsaufsichtsgesetz, VAG), sehen die Kantone fùr Streitigkeiten aus Zusatzversi- cherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. Mârz 1994 ùber die Krankenversicherung (SR 832.10, KVG) ein einfaches und rasches Verfahren vor, in dem das Gencht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach frelem Ermessen wûrdigt (Abs. 2 ). Falle mutwilli- ger Prozessfùhrung vorbehalten, dùrfen den Parteien in derartigen Streitigkeiten ausserdem keine Verfahrenskosten aufertegt werden (Abs. 3). Das durch den hie- sig strittigen Pnvatversicherungsvertrag gedeckte Risiko ist Unfall. Zur Zeit des Ereignisses befand sich der Verunfallte in einem Arbeitsverhâltnis und war demzu- folge obligatonsch gegen Unfall nach UVG versichert, weshalb davon auszugehen
26 ist, dass die Versicherung gegen Unfall nach KVG ruhte (Art. la Abs. 2 lit. b KVG, Art. 8 KVG). 1st das abgedeckte Risiko nicht Krankheit, liegt nicht eine Streitigkeit aus dem Geltungsbereich von Art. 85 VAG vor, so dass auch dessen Abs. 3 ûber die Kostenlosigkeit des Verfahrens nicht zur Anwendung gelangt. Es gelten die ordentlichen Verfahrensvorschriften (WG-Stoessel, Allgemeine Einleitung N 16, 40). Die in Anwendung von Art. 5 lit. a. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. a des Kostentarifs im Zlvilverfahren auf Fr. 8'448.— festzusetzenden Kosten der Beru- fungslnstanz (Genchtsgebùhr Fr. 8'000.—, Schreibgebùhr Fr. 448.—) gehen grundsâtziich zu Lasten des untertiegenden Berufungskiâgers. Nachdem er auch fur das Berufungsverfahren im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege steht, sind sie der Gemeinde V. in Rechnung zu stellen. b. Die Gewahrung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet den un- tertegenen Berufungskiâger nicht von einer Verfahrensentschâdigung an die ob- siegende Gegenpartei. Der Rechtsvertreter der Berufungsbekiagten hat keine Ho- norarnote eingelegt. Die Rechtsvertretenn des Berufungskiâgers hat fùr das Beru- fungsverfahren eine Honorarnote ûber Fr. 2'300.50 eingelegt. Diesen Aufwand hat der Rechtsvertreter der Berufungsbekiagten am Rechtstag auch fùr ihn als zutref- fend bezeichnet. Die von Z. an die Y. zu leistende Prozessentschadigung ist somit auf 2'300 Franken (MWST eingeschlossen) festzusetzen. 9. Gemàss Art. 49 Abs. 2 VAG haben die schweizenschen Genchte der Aufsichtsbehôrde (Bundesamt fùr Privatversicherungen BPV, Art. 24a f. der bun- desràtlichen Organisatlonsverordnung vom 11. Dezember 2000 fùr das Eidgenos- sische Finanzdepartement [SR 172.215.1, OV-EFD]) gebûhrenfrei eine Kopie aller Urteile auszuhandigen, welche Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts betreffen.
27 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung von Z. wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgenchts Prâttigau/Davos vom 28. Februar 2008 (Proz.-Nr. 110-2006-2) wird bestâ- tigt. 2. Die Genchtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8'448.— (Gerichtsge- bùhr Fr. 8'000.—, Schreibgebùhr Fr. 448.—) gehen zu Lasten von Z.. 3. a. Die Z. aufertegten Genchtskosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung in diesem Verfahrensabschnitt werden von der Gemeinde V. erhoben. b. Rechtsanwâltin Schmid Kistler hat eine detaillierte und tarifgemâsse Honorarnote einzureichen. Dabei dùrfen 75 % des empfohienen Normalan- satzes gemâss geltender Honorarordnung des Bûndnenschen Anwaltsver- bandes nicht uberschritten werden; Streitwertzuschiâge fallen ausser Be- tracht. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, wird das Honorar vom Kantonsgencht nach Ermessen festgesetzt. c. Die Rùckforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das kostenbelas- tete Gemeinwesen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Z. ist verpflichtet, der Y. fur das Berufungsverfahren eine Prozessentscha- digung von 2'300 Franken (MWST eingeschlossen) zu bezahlen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemàss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- nchtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizensche Bundesgencht gefùhrt werden. Diese ist dem Bundesgencht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Erôffnung der vollstândigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemàss Art. 42 t BGG vorgeschnebenen Weise einzureichen. Fur die Zulàssigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
28 Mitteilung an: Fùr die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubunden Der Vizeprâsident: Der Aktuar: