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20080617_d_so_u_01

17. Juni 2008 Solothurn Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2008-06-17 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Zwischen 1996 und 1999 erneuerte der Kanton Uri im Nachgang zu dem verheerenden Hochwasser im Urnerland im Jahr 1987 das Hochwasserschutzprojekt „Reuss See-Attinghausen“, ein parallel zur Nationalstrasse A2 verlaufendes Entwässerungssystem. Für die diesbezüglich zu verlegenden Leitungen wurde anhand der im Jahr 1995 detailliert durchgeführten Analyse zum Vergleich Betonrohr/GEOPUR-Rohr das Fabrikat GEOPUR-Rohr bevorzugt. Mit einer Schreiben vom 1. Dezember 1995 (Klagebeilage (KB) 7) erklärte die Klägerin (damals von O AG), für gelieferte Rohre und Formstücke während 20 Jahren ab dem Lieferdatum die Garantie für fehlerfreies Material und einwandfreie Ausführung zu übernehmen. Die Klägerin verpflichtete sich weiter, die von ihr gelieferten Stücke, die nachweisbar infolge von Materialfehlern oder Mängeln der Ausführung unbrauchbar seien,

3 unentgeltlich zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art schloss sie aber aus.

Diese GEOPUR-Rohre wurden den Unternehmern in den Submissionsbedingungen vorgegeben. Schlussendlich waren vier Unternehmungen resp. Arbeitsgemeinschaften vom Kanton Uri für den Einbau von etwa 5'800 m GEOPUR-Rohre beauftragt worden. Die Klägerin lieferte diese Kanalisationsrohre über die Stahlhändlerin P AG an die Arbeitsgemeinschaften.

Am 25. August 1998 bzw. 24. November 1998 wurde durch die von O, die ehemalige Muttergesellschaft der heutigen X X und Klägerin, und der Beklagten, dem Y Y, das „Internationale Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht-Versicherungs-Programm (hiernach Mastervertrag oder Police …)“ unterzeichnet, welches rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft trat.

2. Am 10. März 2003 trat der Kanton Uri mit vorsorglicher Mängelrüge an die Klägerin (KB 8), da die bisher durchgeführten Kanal-TV-Aufnahmen zum Teil massive Rostschäden an den GEOPUR-Rohren zeigen würden. Es bestehe der Verdacht, dass auch auf dem anderen Abschnitt Schäden an den GEOPUR-Rohren, d.h. Ablösungen an der Innenbeschichtung, vorhanden seien.

Die Kanal-TV-Auswertung vom 13. Mai 2003 (KB 9) ergab dann, dass der Zustand der Rohre vorwiegend im Bereich der Muffen schlecht war, da bei sehr vielen Muffen Abplatzungen der Beschichtung und Rostblasen feststellbar waren. Es wurde festgestellt, dass ein Weiterschreiten der Korrosion zu erwarten sei. Bei einigen Stutzen seien Fehler bei der Dichtung oder bei der Befestigung festgestellt worden. Gestützt auf diese Auswertung erhob der Kanton Uri am 14. März 2003 (KB 10) ordentliche Mängelrüge an die Klägerin. Ebenfalls wurden Mängelrügen an drei ARGEs vorgenommen, eine konnte nicht mehr belangt werden (Klageantwortbeilage (KAB) 6 bis 10).

Am 14. August 2003 (KB 11) teilte der Kanton Uri der Klägerin mit, dass unzweifelhaft ein Werkmangel vorliege und sie nun Prof. Dr. S als Experten für die technische Beratung beauftragt hätten. Am 18. November 2003 (KB 12) informierte der Kanton Uri weiter, dass sie zur Ursachenermittlung der Ablösung der Innenbeschichtung die Schweizerische Gesellschaft für Korrosionsschutz (SGK) beauftragen würden, verschiedene Untersuchungen durchzuführen.

Am 28. April 2004 (KB 13) erging der Bericht der SGK durch die Herren Dr. T und Dr. U. Die umfassenden Untersuchungen ergaben, dass die Schäden an der PUR- Beschichtung der GEOPUR-Rohre nicht auf Verlegefehler zurückgeführt werden können, sondern sie eine Folge von Mängeln bei der Beschichtung im Muffenbereich (kein PUR an den Kanten), der erhöhten Oberflächenrauhigkeit der Gussoberfläche in den ersten ca. 10 cm an der Muffenkante sowie den chemischen und elektrochemischen Reaktionen aufgrund der Einwirkungen durch aggressives Abwasser von der Strasse und die Wechselwirkung nass/trocken seien. Es sei davon

4 auszugehen, dass die Ablösungen der Beschichtung in den nächsten Jahren zunehmen werde. Demzufolge sei das von der Klägerin gelieferte Produkt mangelhaft.

Mit Schreiben vom 19. November 2004 (KB 14) meldete der Vertreter der Klägerin der Beklagten einen durch die Police Nr. … gedeckten Schadenfall. Es handle sich dabei um einen Gewährleistungsanspruch, der vom Kanton Uri geltend gemacht werde. Zur Zeit befinde sich die Klägerin in Verhandlung mit dem Kanton Uri, wobei eine Einigung auf einen Sanierungsvorschlag in Aussicht stehe, mittels dessen die entstehenden Kosten zumindest zur Zeit begrenzt werden könnten. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass künftig weitere Forderungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Schadenfall entstehen würden.

Nachdem Rechtsanwalt Dr. Hischier als Versicherungsbroker eingeschaltet wurde, teilte Romuald Fuchs von der Beklagten mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 (KB 16) mit, dass eine provisorische Schadenakte eröffnet worden sei und der Sachverhalt vollumfänglich abgeklärt werden müsse. Je nach Sachverhalt könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Zusatzdeckungen der „Aus- und Einbau-„ sowie der „Ermittlungs- und Behebungskosten“, eine Deckungspflicht angesprochen sein könnte.

Parallel zur versicherungsrechtlichen Thematik fand am 26. November 2004 (KAB 11) beim Amt für Tiefbau in Altdorf eine Sitzung statt, an welcher K, L. Prof. S, M und N teilnahmen und das Sanierungsvorgehen besprochen wurde.

Am 11. Februar 2005 (KAB 5) fand im Amt für Tiefbau in Altdorf eine weitere Sitzung statt mit K, L, Rechtsanwalt Björn Bernhard, Q, R, V, W, Prof. S, M und N. Dabei wurde vorgesehen, dass Videoaufnahmen über die ganze Strecke der GEOPUR-Leitung als Grundlage für die Erfolgskontrolle und Referenz für die nächsten Videoaufnahmen im 2009 gemacht werden sollen. Zur Prüfung der Tauglichkeit der vorgesehenen Verfahrens sei dies vorerst auf einer Probestrecke von 100 m durchzuführen. Die Kosten der Probestrecke sollten mit Ausnahme der Eigenleistungen des Kantons Uri zu Lasten der Klägerin gehen. Über dieses Treffen wurde die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2009 (KB 25) orientiert.

In der Folge schlossen die Klägerin und die Z AG am 8. März 2005 (KB 20) einen Werkvertrag ab, womit die Z AG beauftragt wurde, in Zusammenhang mit der anstehenden Sanierung des Entwässerungssystems auf einer Strecke von ca. 93 m probeweise die Leitung mit Hochdruckgerät zu spülen, Videoaufnahmen mit Kanalfernsehen vorzunehmen, die Muffen mit dem Fräsroboter zu sanieren, die Leitung zu spülen und erneut Videoaufnahmen zu machen.

Mit Schreiben vom 16. März 2005 (KB 26) der Beklagten an die Klägerin wurde festgehalten, dass der grundlegende Versicherungsschutz regelmässig auf die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht begrenzt werde. Die Voraussetzungen für eine ausservertragliche Haftung (Art. 41 ff. OR) seien jedoch nicht erfüllt. Mit der Garantieerklärung werde eine vertragliche Haftungsübernahme geregelt, welche über eine gesetzliche Haftpflicht hinausgehe. Demzufolge werde sich

5 die Beklagte mangels Versicherungsdeckung finanziell an den Kosten für eine Sanierungslösung nicht beteiligen. Darauf hin teilte die Klägerin der Beklagten am 22. März 2005 (KB 32) mit, dass sich ihr Anspruch auf Ziff. 6.3.8 der Police … stütze und aus ihrer Sicht eine Deckung bestehen würde. In der Folge fand zwischen den Parteien weitere Korrespondenz betreffend Versicherungsdeckung statt.

3. Aufgrund der mängelbehafteten GEOPUR-Rohre und der abgegebenen Garantieerklärung von 1995 verlangte der Kanton Uri Schadenersatz von der Klägerin. Dass ein solcher geschuldet ist, bestritt die Klägerin nicht. Am 13.°Dezember 2004 (KB

43) stellte der Kanton Uri der Klägerin somit eine Rechnung in der Höhe von CHF 93'022.05. Am 24. Juni 2005 (KB 45) folgte eine zweite Rechnung in der Höhe von CHF 16'805.40. Zudem stellte die Z., welche im Auftrag des Kantons Uri verschiedene Schadensermittlungs- und Sanierungsarbeiten durchgeführt hatte, der Klägerin zwischen dem 29. März 2005 und 14. Juli 2005 elf Rechnungen über einen Betrag von insgesamt CHF 294'119.40. Demzufolge wurden der Klägerin seitens des Kantons Uri bzw. der Z AG somit gesamthaft CHF°403'946.85 exkl. MwSt. in Rechnung gestellt, welcher die Klägerin beglichen hat. Entsprechend versucht die Klägerin die Schadenssumme von CHF 343'946.85 (CHF 403'946.85 abzüglich CHF 60'000.- Selbstbehalt) durch ihre Versicherung, die Beklagte, übernehmen zu lassen.

4. Mit Vorladungsbegehren vom 27. Dezember 2005 wurde das vorliegende Verfahren anhängig gemacht. Anlässlich der Aussöhnungsverhandlung vom

20. April 2006 kam zwischen den Parteien kein Vergleich zustande. Am 11. Januar 2007 erfolgte die Klageschrift, am 2. April 2007 folgte die Klageantwort. Am

8. Juni 2007 und 22. August 2007 ergingen die Beweisverfügungen. Am 15. November 2007 fand die erste Hauptverhandlung statt, doch der Abspruch musste aufgrund neuer gutgeheissener Beweisanträge verschoben werden. Die Kosten dieser Vertagung der Hauptverhandlung von CHF 2'500.00 wurden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Klägerin zur Zahlung auferlegt. Am 17. Juni 2008 fand die zweite Hauptverhandlung statt.

6 II. Rechtliche Erwägungen

1. Generell kann in Bezug auf die Auslegung der Versicherungspolice Folgendes gesagt werden: Das VVG selbst enthält keine allgemeinen Auslegungsregeln. Insofern gelangen gemäss der in Art. 100 VVG enthaltenen Verweisung die Bestimmungen des OR resp. die Einleitungsartikel des ZGB zur Anwendung. Die für die Vertragsauslegung allgemein massgebenden Grundsätze gelten damit auch für den Versicherungsvertrag (Bruno Schatzmann, Versicherungsschutz für die nichtgehörige Erfüllung von Kauf- und Werkverträgen in der Betriebshaftpflichtversicherung, Diss. juristische Fakultät Bern, Stämpfli Verlag AG Bern 1999, 2. Teil Deckung, Ziffer 10, S. 139 mit Zitaten aus Lehre und Rechtssprechung). Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Für die Auslegung einer Versicherungsvertragsbestimmung ist wie bei jedem Vertrag grundsätzlich der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln. Dabei muss der Versicherer eine vom Vermittlungsagenten abgegebene Erklärung über Sinn und Tragweite einer vom Standpunkt des Versicherungsnehmers aus unklaren oder missverständlichen Bestimmung der Versicherungsbedingungen gegen sich gelten lassen. Ist die Ermittlung des wirklichen Willens nicht möglich, so muss auf den mutmasslichen Willen abgestellt werden. Jener ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln. Danach soll jeder Sinn einer Willenserklärung massgebend sein, der ihr vom Empfänger nach Treu und Glauben vernünftigerweise beigemessen werden durfte. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was als sachgerecht erscheint. Doch nicht jede Frage, welche sich stellt, ist bereits eine Unklarheit. Erst dann, wenn sich eine Bestimmung nach sorgfältiger, objektiver Auslegung in guten Treuen noch verschieden auffassen lässt, ist sie zu Ungunsten des Versicherers auszulegen (Bruno Schatzmann, a.a.O., 2.°Teil Deckung, Ziffer 10, S. 139 ff.).

2. In casu macht die Klägerin geltend, der Betrag von CHF 343'946.85 sei ihr von der Beklagten gestützt auf Ziff. 6.3.8 der Police Nr. … zu leisten, da die Garantieerklärung ein Vertragsverhältnis bewirkt habe. Die Beklagte bestreitet eine Deckung durch die Betriebshaftpflicht.

2.1 Als Vermögensschäden nach Art. 6.3.10 der obengenannten Police gelten all jene Schäden, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Art. 6.3.8 spezifiziert, dass Ansprüche aus Schäden und Mängel mitversichert seien, die aus Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnisse oder Leistungen einschliesslich der Falschlieferung von Erzeugnissen resultieren würden. Ebenfalls mitversichert seien ausserdem Schäden durch Weiterver-/ -bearbeitung, Aus- und Einbaukosten, Ersatzleistungen sowie Schäden durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung.

Der Begriff Haftpflicht ist mehrdeutig: So wird Haftpflicht etwa umschrieben als „Einstehenmüssen für Schaden, den man andern zugefügt hat“. In einem weiten Sinn umfasst die Haftpflicht „das zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche, ausservertragliche und

7 vertragliche Einstehenmüssen für Schaden eines andern und das Haftpflichtrecht somit die zivilrechtlichen, öffentlichrechtlichen, zum ausservertraglichen und zum vertraglichen Recht gehörenden Rechtsätze, welche die Ersatzpflicht aus Schadenszufügung regeln“ (Bruno Schatzmann, a.a.O., 1. Teil Haftung Ziffer 1, S. 1 ff.). In Anwendung von Art. 33 VVG ist von einem umfassenden Begriff der Haftpflicht auszugehen, sofern keine einschränkende Definition in den AVB vorgenommen wird. Unter Haftpflicht ist somit grundsätzlich jede Verpflichtung zu einer Leistung auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage zu verstehen und unter Haftpflichtbestimmung diejenigen Normen, welche eine entsprechende Leistungspflicht regeln (vgl. Bruno Schatzmann, a.a.O. 2. Teil Deckung Ziffer 12.1, S. 146). Diese umfassenden Haftpflichtgefahr wird in den AVB regelmässig auf die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht begrenzt. Vom Versicherungsschutz erfasst wird damit die Verpflichtung zu einer Leistung, soweit sie sich aus dem Gesetz ergibt (vgl. Bruno Schatzmann, a.a.O. 2. Teil Deckung Ziffer 12.1, S. 146). So auch in casu: Nach Artikel 6.1 Buchstabe a des Mastervertrages (KB 1) ist nur die Haftpflicht aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert, die auf einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung beruht.

Jedoch ist die auf vertraglichen Vereinbarungen beruhende Haftpflicht, welche von den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zuungunsten des Versicherten abweicht, schon aufgrund dieser positiven Umschreibung der versicherten Gefahr vom Versicherungsschutz ausgenommen; es liegt keine auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht vor, wenn die Folgen einer Vertragsverletzung nur auf vertraglicher Grundlage beruhen. Der Gegensatz zu der gesetzlichen Haftpflicht liegt in der freiwillig über die gesetzlichen Voraussetzungen oder das gesetzliche Mass hinaus übernommenen Haftung (vgl. Bruno Schatzmann, a.a.O. 2. Teil Deckung Ziffer 12.1, S. 147). Dies ist etwa der Fall, wenn die Vertragsparteien vom Gesetz nicht vorgesehene, zusätzliche Sanktionen im Falle einer nichtgehörigen Erfüllung vereinbaren. Kein Versicherungsschutz besteht daher, wenn der (...) Verkäufer die Zusicherung von Eigenschaften (...) der Sache mit einer über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftungsübernahme verbindet oder sonstwie durch vertragliche Vereinbarung von den gesetzlichen Haftpflichtnormen zu seinen Ungunsten abweicht. Derartige Ansprüche werden regelmässig zusätzlich in einer speziellen Ausschlussklausel von der Deckung ausgenommen (vgl. Bruno Schatzmann, a.a.O. 2. Teil Deckung Ziffer 12.1, S. 147).

2.2 Das Schreiben (KB 7) der Klägerin an das Tiefbauamt Uri lautet wie folgt: „Für die gelieferten Rohre und Formstücke übernehmen wir für die Dauer von 20 Jahren vom Datum der Lieferung an die Garantie für fehlerfreies Material und einwandfreie Ausführung. Wir verpflichten uns, von uns gelieferte Stücke, die nachweisbar infolge von Materialfehlern oder Mängeln der Ausführung unbrauchbar sind, unentgeltlich so zu ersetzen, wie deren Lieferung vereinbart war. Die ersetzten Stücke sind unser Eigentum und sind uns in unverändertem Zustand zurückzusenden. Für Fremdfabrikate, wie zum Beispiel Dichtringe, können wir eine Garantie nur insoweit übernehmen, als diese vom betreffenden Lieferanten uns gegenüber gewährt wird. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere für Ein- und Ausbau der betreffenden Stücke, Beschädigungen, Betriebsstörungen, Produktionsausfall,

8 Konventionalstrafen, durch unzweckmässige Montage oder übermässige Beanspruchung verursachte Schäden usw., sind ausgeschlossen.“

Damit hat sich die Klägerin zu unentgeltlichem Ersatz mangelhafter Ware verpflichtet, weitergehende Ansprüche jedoch ausgeschlossen. Im jetzigen Zeitpunkt stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, es sei günstiger für Sanierungskosten aufzukommen, anstatt die Rohre zu ersetzen. Ob dies mit dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht einher geht, kann im Moment dahingestellt bleiben, da zuerst zu prüfen ist, ob die Versicherung überhaupt zur Leistung verpflichtet ist.

Ausser in der obgenannten Erklärung gibt es keine Grundlage auf eine Garantiefrist von 20 Jahren. Damit handelt es sich nicht um eine gesetzliche, sondern eine freiwillige Erklärung, welche die Klägerin wohl insbesondere deshalb abgegeben hat, um in dem vom Kanton Uri durchgeführten Submissionsverfahren die besseren Karten als die andere Mitbietenden zu haben.

Nach dem Wortlaut der Versicherungspolice ist es jedoch ausgeschlossen, dass die Beklagte für solche Vermögensschäden der Klägerin einzustehen hat, welche aus einer freiwillig abgegebenen Garantieerklärung entstanden sind: Ziff. 7 lit. d der Police statuiert, dass Ansprüche, die auf einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht basieren, von der Versicherung ausgeschlossen seien. Eine Deckung des Schadens durch die Beklagte fällt demzufolge ausser Betracht.

2.3 Die Klägerin macht geltend, die Garantieerklärung bewirke ein Vertragsverhältnis, weshalb die Übernahme der Kosten auf einer vertraglichen Haftung beruhe.

2.3.1 Diese Garantieerklärung alleine vermag aber kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zu begründen, es handelt sich dabei nur um eine einseitige Willenserklärung. Einseitig ist diese Willenserklärung als Rechtsgeschäft, das nur einseitig verpflichtend ist und keinen Konsens mit dem Erklärungsempfänger bedarf. Vertragsverhältnisse bestehen zwischen der Klägerin und dem Stahlhändler, dem Stahlhändler und den Arbeitsgemeinschaften sowie zwischen den Arbeitsgemeinschaften und dem Kanton Uri, nicht aber zwischen der Klägerin und dem Kanton Uri direkt.

Dass auch die Beteiligten nicht von einem Vertragsverhältnis ausgingen, ist u.a. aus dem Protokoll vom 11. Februar 2005 (KAB 5) ersichtlich, worin Folgendes festgehalten wurde: “Obwohl zwischen der X und der Bauherrschaft kein Vertragsverhältnis besteht (X war Rohrlieferant der einzelnen ARGE’s), einigten sich die Parteien, dass während der Erarbeitung des Sanierungskonzeptes der Kanton Uri der direkte Ansprechpartner für X sein soll.“

9 2.3.2 Eine vertragliche Grundlage zwischen der Klägerin und dem Kanton Uri könnte allenfalls bestehen, wenn die Arbeitsgemeinschaften allesamt ihre Forderungen, namentlich die subjektiven Gewährleistungsrechte, an den Kanton Uri abgetreten hätten und dieser nun aus diesen vertraglichen Ansprüchen und nicht aus der Garantieerklärung gegen die Klägerin vorgegangen wäre:

Die Abtretung einer Forderung (Zession) ist die Übertragung der Forderung aus einem Schuldverhältnis durch Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem neuen Gläubiger (Art. 164 Abs. 1 OR) und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Art. 165 Abs. 1 OR). Die abgetretene Forderung ist durch die Nennung von Gläubiger und Schuldner zu individualisieren. Es muss der Wille ersichtlich sein, mit der Unterzeichnung und Übergabe der Erklärung die Forderung auf den Empfänger zu übertragen (und nicht bloss das Versprechen abzugeben, die Abtretung später vorzunehmen, pactum de cedendo). Dabei genügt aber die Bestimmbarkeit des Schuldners und auch des Zessionars. Solche Abtretungen der Gewährleistungsansprüche von den Arbeitsgemeinschaften an den Kanton Uri liegen jedoch nicht vor  weder gibt es die erforderlichen schriftlichen Dokumente noch konnten die Zeugen solche mündlichen Abmachungen bestätigen. Demzufolge kann nicht von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen werden.

Selbst wenn die Unternehmungen und Arbeitsgemeinschaften, die mit dem Kanton Uri ein direktes vertragliches Verhältnis gehabt hatten, ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Klägerin an den Kanton Uri abgetreten hätten, wären die Schäden nicht gedeckt gewesen: Ziff. 7 lit. i der Police schliesst nämlich ausdrücklich Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung, insbesondere Ansprüche für Schäden oder Mängel, die an den vom Versicherungsnehmer oder seinem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind, aus. Der Wortlaut dieser Ziffer lässt keinen Zweifel offen.

3. Der Vollständigkeit halber ist zu prüfen, ob sich der Anspruch der Klägerin auf unerlaubte Handlung (Art. 41 OR ff.) stützen könnte. Eine solche, auf einer ausservertraglichen, gesetzlichen Haftpflichtnorm beruhende Schadenersatzpflicht wäre nach Ziff. 6.1 des Mastervertrages vom Versicherungsschutz grundsätzlich gedeckt.

In concreto könnte sich der Kanton Uri statt gestützt auf die Garantieerklärung aus dem Jahr 1995 basierend auf Art. 41 ff. OR von der Klägerin schadlos gehalten haben. Damit dies möglich gewesen wäre, hätte neben Schaden, Kausalität zwischen schädigendem Verhalten und Schadenseintritt sowie Verschulden des Schädigers auch Widerrechtlichkeit vorgelegen haben müssen.

Die Verletzung eines absoluten Rechtes erfüllt den Tatbestand der Widerrechtlichkeit (BGE 115 II 18 E. 3a), Eigentum gehört zu den absoluten Rechtsgütern. Im

10 vorliegenden Fall waren die Rohre jedoch schon bei der Lieferung mit Mängel behaftet, weshalb der Kanton Uri in keinem Zeitpunkt fehlerfreies Eigentum besessen hat. Die Verschaffung mangelhaften Eigentums stellt begrifflich keine Eigentumsverletzung dar und der dem Kanton Uri entstandene Schaden ist somit ein reiner Vermögensschaden. Am Vermögen an sich gibt es kein absolutes Recht; auch ist das Vermögen als solches nicht von einer Schutznorm generell erfasst (BGE 119 II 128 E. 3, 118 Ib 476 E. 2b). Damit ist kein absolutes Rechtsgut verletzt und somit auch die Widerrechtlichkeit nicht gegeben. Mangels dieses Erfordernisses der Widerrechtlichkeit konnte sich der Kanton Uri nicht gestützt auf Art. 41 OR vom Kläger schadlos halten.

Auch ist sonst keine spezielle Schutznorm ersichtlich, deren Verletzung eine Widerrechtlichkeit ergeben könnte. Eine Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht vom 18. Juni 1993 (SR 221.112.944) erübrigt sich, zumal Ziff. 1 Abs. 1 lit. b den Geltungsbereich auf Produkte, die zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, beschränkt.

4. Weiter sind auch keine anderen Gegebenheiten ersichtlich, welche eine Leistungspflicht begründen würden. Zwar einigten sich der Kanton Uri und die Klägerin mit Vereinbarung vom 13. Mai 2005 (KB 29) wie folgt: „Unter Offenlassung der Fragen, ob es sich bei den aufgetretenen Mängeln um wesentliche Mängel handelt und ob von Roll überhaupt eine Gewährleistungspflicht trifft, schliessen die Parteien zur Verbesserung der Abflussbedingungen in den Geopurrohren den folgenden Vergleich: ...“. Doch auch dadurch kann keine Leistungspflicht der Beklagten entstehen, da gemäss Ziff. 14.2 der Police ohne vorgängige Zustimmung des Versicherers der Versicherte u.a. nicht berechtigt ist, Entschädigungsansprüche anzuerkennen oder abzufinden. Bei Zuwiderhandlen gegen die Bestimmungen gemäss Ziff. 14.1 und 14.2 hat der Versicherte alle diejenigen Folgen selbst zu tragen, die bei bedingungsgemässem Verhalten vermieden worden wären.

5. Obigen Erwägungen zufolge liegt somit keine Deckungsgrundlage zu Lasten der Beklagten für die mit Klage geltend gemachten Sanierungskosten vor, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.

C. Kosten

Gemäss § 101 ZPO hat die unterlegene Partei grundsätzlich sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen. Die Entscheidgebühr sowie die Parteientschädigung sind gemäss §§ 162 und 182 des Gebührentarifs (BGS 615.11) vom Streitwert abhängig. Zudem sind die Aufwändigkeit des Prozesses und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen.

11 Beim vorliegenden Streitwert von CHF 343'946.85 beträgt der Rahmen für die Festlegung der Entscheidgebühr gemäss § 162 Abs. 3 des Gebührentarifs CHF 1'800.- bis CHF 25'000.-. Infolge der Aufwändigkeit des Falles rechtfertigt sich die Festsetzung der Urteilsgebühr auf CHF 18'000.-. Die Gerichtskosten belaufen sich damit auf total CHF 21'759.-. Sie sind vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen, da diese vollständig unterlegen ist.

Die Klägerin hat der Beklagten zudem eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer streitwertabhängigen Einleitungsgebühr, einer Vorstandsgebühr sowie einer Vortragsgebühr. In casu ist eine Einleitungsgebühr von CHF 23'000.- (§ 184 GT) angemessen. Bei der Vortragsgebühr (§ 186 GT) rechtfertigt sich ein Betrag von CHF 800.-. Die Vorstandsgebühr ist abhängig von der Zeitdauer der Verhandlung (§ 183 GT), weshalb total CHF 2'100.- angemessen sind. Somit ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'900.- zuzüglich 7,6 % MwSt., total CHF 27'868.40 zu bezahlen.

12

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Zwischen 1996 und 1999 erneuerte der Kanton Uri im Nachgang zu dem verheerenden Hochwasser im Urnerland im Jahr 1987 das Hochwasserschutzprojekt „Reuss See-Attinghausen“, ein parallel zur Nationalstrasse A2 verlaufendes Entwässerungssystem. Für die diesbezüglich zu verlegenden Leitungen wurde anhand der im Jahr 1995 detailliert durchgeführten Analyse zum Vergleich Betonrohr/GEOPUR-Rohr das Fabrikat GEOPUR-Rohr bevorzugt. Mit einer Schreiben vom 1. Dezember 1995 (Klagebeilage (KB) 7) erklärte die Klägerin (damals von O AG), für gelieferte Rohre und Formstücke während 20 Jahren ab dem Lieferdatum die Garantie für fehlerfreies Material und einwandfreie Ausführung zu übernehmen. Die Klägerin verpflichtete sich weiter, die von ihr gelieferten Stücke, die nachweisbar infolge von Materialfehlern oder Mängeln der Ausführung unbrauchbar seien,

E. 3 unentgeltlich zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art schloss sie aber aus.

Diese GEOPUR-Rohre wurden den Unternehmern in den Submissionsbedingungen vorgegeben. Schlussendlich waren vier Unternehmungen resp. Arbeitsgemeinschaften vom Kanton Uri für den Einbau von etwa 5'800 m GEOPUR-Rohre beauftragt worden. Die Klägerin lieferte diese Kanalisationsrohre über die Stahlhändlerin P AG an die Arbeitsgemeinschaften.

Am 25. August 1998 bzw. 24. November 1998 wurde durch die von O, die ehemalige Muttergesellschaft der heutigen X X und Klägerin, und der Beklagten, dem Y Y, das „Internationale Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht-Versicherungs-Programm (hiernach Mastervertrag oder Police …)“ unterzeichnet, welches rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft trat.

2. Am 10. März 2003 trat der Kanton Uri mit vorsorglicher Mängelrüge an die Klägerin (KB 8), da die bisher durchgeführten Kanal-TV-Aufnahmen zum Teil massive Rostschäden an den GEOPUR-Rohren zeigen würden. Es bestehe der Verdacht, dass auch auf dem anderen Abschnitt Schäden an den GEOPUR-Rohren, d.h. Ablösungen an der Innenbeschichtung, vorhanden seien.

Die Kanal-TV-Auswertung vom 13. Mai 2003 (KB 9) ergab dann, dass der Zustand der Rohre vorwiegend im Bereich der Muffen schlecht war, da bei sehr vielen Muffen Abplatzungen der Beschichtung und Rostblasen feststellbar waren. Es wurde festgestellt, dass ein Weiterschreiten der Korrosion zu erwarten sei. Bei einigen Stutzen seien Fehler bei der Dichtung oder bei der Befestigung festgestellt worden. Gestützt auf diese Auswertung erhob der Kanton Uri am 14. März 2003 (KB 10) ordentliche Mängelrüge an die Klägerin. Ebenfalls wurden Mängelrügen an drei ARGEs vorgenommen, eine konnte nicht mehr belangt werden (Klageantwortbeilage (KAB) 6 bis 10).

Am 14. August 2003 (KB 11) teilte der Kanton Uri der Klägerin mit, dass unzweifelhaft ein Werkmangel vorliege und sie nun Prof. Dr. S als Experten für die technische Beratung beauftragt hätten. Am 18. November 2003 (KB 12) informierte der Kanton Uri weiter, dass sie zur Ursachenermittlung der Ablösung der Innenbeschichtung die Schweizerische Gesellschaft für Korrosionsschutz (SGK) beauftragen würden, verschiedene Untersuchungen durchzuführen.

Am 28. April 2004 (KB 13) erging der Bericht der SGK durch die Herren Dr. T und Dr. U. Die umfassenden Untersuchungen ergaben, dass die Schäden an der PUR- Beschichtung der GEOPUR-Rohre nicht auf Verlegefehler zurückgeführt werden können, sondern sie eine Folge von Mängeln bei der Beschichtung im Muffenbereich (kein PUR an den Kanten), der erhöhten Oberflächenrauhigkeit der Gussoberfläche in den ersten ca. 10 cm an der Muffenkante sowie den chemischen und elektrochemischen Reaktionen aufgrund der Einwirkungen durch aggressives Abwasser von der Strasse und die Wechselwirkung nass/trocken seien. Es sei davon

E. 4 auszugehen, dass die Ablösungen der Beschichtung in den nächsten Jahren zunehmen werde. Demzufolge sei das von der Klägerin gelieferte Produkt mangelhaft.

Mit Schreiben vom 19. November 2004 (KB 14) meldete der Vertreter der Klägerin der Beklagten einen durch die Police Nr. … gedeckten Schadenfall. Es handle sich dabei um einen Gewährleistungsanspruch, der vom Kanton Uri geltend gemacht werde. Zur Zeit befinde sich die Klägerin in Verhandlung mit dem Kanton Uri, wobei eine Einigung auf einen Sanierungsvorschlag in Aussicht stehe, mittels dessen die entstehenden Kosten zumindest zur Zeit begrenzt werden könnten. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass künftig weitere Forderungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Schadenfall entstehen würden.

Nachdem Rechtsanwalt Dr. Hischier als Versicherungsbroker eingeschaltet wurde, teilte Romuald Fuchs von der Beklagten mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 (KB 16) mit, dass eine provisorische Schadenakte eröffnet worden sei und der Sachverhalt vollumfänglich abgeklärt werden müsse. Je nach Sachverhalt könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Zusatzdeckungen der „Aus- und Einbau-„ sowie der „Ermittlungs- und Behebungskosten“, eine Deckungspflicht angesprochen sein könnte.

Parallel zur versicherungsrechtlichen Thematik fand am 26. November 2004 (KAB 11) beim Amt für Tiefbau in Altdorf eine Sitzung statt, an welcher K, L. Prof. S, M und N teilnahmen und das Sanierungsvorgehen besprochen wurde.

Am 11. Februar 2005 (KAB 5) fand im Amt für Tiefbau in Altdorf eine weitere Sitzung statt mit K, L, Rechtsanwalt Björn Bernhard, Q, R, V, W, Prof. S, M und N. Dabei wurde vorgesehen, dass Videoaufnahmen über die ganze Strecke der GEOPUR-Leitung als Grundlage für die Erfolgskontrolle und Referenz für die nächsten Videoaufnahmen im 2009 gemacht werden sollen. Zur Prüfung der Tauglichkeit der vorgesehenen Verfahrens sei dies vorerst auf einer Probestrecke von 100 m durchzuführen. Die Kosten der Probestrecke sollten mit Ausnahme der Eigenleistungen des Kantons Uri zu Lasten der Klägerin gehen. Über dieses Treffen wurde die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2009 (KB 25) orientiert.

In der Folge schlossen die Klägerin und die Z AG am 8. März 2005 (KB 20) einen Werkvertrag ab, womit die Z AG beauftragt wurde, in Zusammenhang mit der anstehenden Sanierung des Entwässerungssystems auf einer Strecke von ca. 93 m probeweise die Leitung mit Hochdruckgerät zu spülen, Videoaufnahmen mit Kanalfernsehen vorzunehmen, die Muffen mit dem Fräsroboter zu sanieren, die Leitung zu spülen und erneut Videoaufnahmen zu machen.

Mit Schreiben vom 16. März 2005 (KB 26) der Beklagten an die Klägerin wurde festgehalten, dass der grundlegende Versicherungsschutz regelmässig auf die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht begrenzt werde. Die Voraussetzungen für eine ausservertragliche Haftung (Art. 41 ff. OR) seien jedoch nicht erfüllt. Mit der Garantieerklärung werde eine vertragliche Haftungsübernahme geregelt, welche über eine gesetzliche Haftpflicht hinausgehe. Demzufolge werde sich

E. 5 die Beklagte mangels Versicherungsdeckung finanziell an den Kosten für eine Sanierungslösung nicht beteiligen. Darauf hin teilte die Klägerin der Beklagten am 22. März 2005 (KB 32) mit, dass sich ihr Anspruch auf Ziff. 6.3.8 der Police … stütze und aus ihrer Sicht eine Deckung bestehen würde. In der Folge fand zwischen den Parteien weitere Korrespondenz betreffend Versicherungsdeckung statt.

3. Aufgrund der mängelbehafteten GEOPUR-Rohre und der abgegebenen Garantieerklärung von 1995 verlangte der Kanton Uri Schadenersatz von der Klägerin. Dass ein solcher geschuldet ist, bestritt die Klägerin nicht. Am 13.°Dezember 2004 (KB

43) stellte der Kanton Uri der Klägerin somit eine Rechnung in der Höhe von CHF 93'022.05. Am 24. Juni 2005 (KB 45) folgte eine zweite Rechnung in der Höhe von CHF 16'805.40. Zudem stellte die Z., welche im Auftrag des Kantons Uri verschiedene Schadensermittlungs- und Sanierungsarbeiten durchgeführt hatte, der Klägerin zwischen dem 29. März 2005 und 14. Juli 2005 elf Rechnungen über einen Betrag von insgesamt CHF 294'119.40. Demzufolge wurden der Klägerin seitens des Kantons Uri bzw. der Z AG somit gesamthaft CHF°403'946.85 exkl. MwSt. in Rechnung gestellt, welcher die Klägerin beglichen hat. Entsprechend versucht die Klägerin die Schadenssumme von CHF 343'946.85 (CHF 403'946.85 abzüglich CHF 60'000.- Selbstbehalt) durch ihre Versicherung, die Beklagte, übernehmen zu lassen.

4. Mit Vorladungsbegehren vom 27. Dezember 2005 wurde das vorliegende Verfahren anhängig gemacht. Anlässlich der Aussöhnungsverhandlung vom

20. April 2006 kam zwischen den Parteien kein Vergleich zustande. Am 11. Januar 2007 erfolgte die Klageschrift, am 2. April 2007 folgte die Klageantwort. Am

E. 8 Konventionalstrafen, durch unzweckmässige Montage oder übermässige Beanspruchung verursachte Schäden usw., sind ausgeschlossen.“

Damit hat sich die Klägerin zu unentgeltlichem Ersatz mangelhafter Ware verpflichtet, weitergehende Ansprüche jedoch ausgeschlossen. Im jetzigen Zeitpunkt stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, es sei günstiger für Sanierungskosten aufzukommen, anstatt die Rohre zu ersetzen. Ob dies mit dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht einher geht, kann im Moment dahingestellt bleiben, da zuerst zu prüfen ist, ob die Versicherung überhaupt zur Leistung verpflichtet ist.

Ausser in der obgenannten Erklärung gibt es keine Grundlage auf eine Garantiefrist von 20 Jahren. Damit handelt es sich nicht um eine gesetzliche, sondern eine freiwillige Erklärung, welche die Klägerin wohl insbesondere deshalb abgegeben hat, um in dem vom Kanton Uri durchgeführten Submissionsverfahren die besseren Karten als die andere Mitbietenden zu haben.

Nach dem Wortlaut der Versicherungspolice ist es jedoch ausgeschlossen, dass die Beklagte für solche Vermögensschäden der Klägerin einzustehen hat, welche aus einer freiwillig abgegebenen Garantieerklärung entstanden sind: Ziff. 7 lit. d der Police statuiert, dass Ansprüche, die auf einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht basieren, von der Versicherung ausgeschlossen seien. Eine Deckung des Schadens durch die Beklagte fällt demzufolge ausser Betracht.

2.3 Die Klägerin macht geltend, die Garantieerklärung bewirke ein Vertragsverhältnis, weshalb die Übernahme der Kosten auf einer vertraglichen Haftung beruhe.

2.3.1 Diese Garantieerklärung alleine vermag aber kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zu begründen, es handelt sich dabei nur um eine einseitige Willenserklärung. Einseitig ist diese Willenserklärung als Rechtsgeschäft, das nur einseitig verpflichtend ist und keinen Konsens mit dem Erklärungsempfänger bedarf. Vertragsverhältnisse bestehen zwischen der Klägerin und dem Stahlhändler, dem Stahlhändler und den Arbeitsgemeinschaften sowie zwischen den Arbeitsgemeinschaften und dem Kanton Uri, nicht aber zwischen der Klägerin und dem Kanton Uri direkt.

Dass auch die Beteiligten nicht von einem Vertragsverhältnis ausgingen, ist u.a. aus dem Protokoll vom 11. Februar 2005 (KAB 5) ersichtlich, worin Folgendes festgehalten wurde: “Obwohl zwischen der X und der Bauherrschaft kein Vertragsverhältnis besteht (X war Rohrlieferant der einzelnen ARGE’s), einigten sich die Parteien, dass während der Erarbeitung des Sanierungskonzeptes der Kanton Uri der direkte Ansprechpartner für X sein soll.“

E. 9 2.3.2 Eine vertragliche Grundlage zwischen der Klägerin und dem Kanton Uri könnte allenfalls bestehen, wenn die Arbeitsgemeinschaften allesamt ihre Forderungen, namentlich die subjektiven Gewährleistungsrechte, an den Kanton Uri abgetreten hätten und dieser nun aus diesen vertraglichen Ansprüchen und nicht aus der Garantieerklärung gegen die Klägerin vorgegangen wäre:

Die Abtretung einer Forderung (Zession) ist die Übertragung der Forderung aus einem Schuldverhältnis durch Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem neuen Gläubiger (Art. 164 Abs. 1 OR) und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Art. 165 Abs. 1 OR). Die abgetretene Forderung ist durch die Nennung von Gläubiger und Schuldner zu individualisieren. Es muss der Wille ersichtlich sein, mit der Unterzeichnung und Übergabe der Erklärung die Forderung auf den Empfänger zu übertragen (und nicht bloss das Versprechen abzugeben, die Abtretung später vorzunehmen, pactum de cedendo). Dabei genügt aber die Bestimmbarkeit des Schuldners und auch des Zessionars. Solche Abtretungen der Gewährleistungsansprüche von den Arbeitsgemeinschaften an den Kanton Uri liegen jedoch nicht vor  weder gibt es die erforderlichen schriftlichen Dokumente noch konnten die Zeugen solche mündlichen Abmachungen bestätigen. Demzufolge kann nicht von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen werden.

Selbst wenn die Unternehmungen und Arbeitsgemeinschaften, die mit dem Kanton Uri ein direktes vertragliches Verhältnis gehabt hatten, ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Klägerin an den Kanton Uri abgetreten hätten, wären die Schäden nicht gedeckt gewesen: Ziff. 7 lit. i der Police schliesst nämlich ausdrücklich Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung, insbesondere Ansprüche für Schäden oder Mängel, die an den vom Versicherungsnehmer oder seinem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind, aus. Der Wortlaut dieser Ziffer lässt keinen Zweifel offen.

3. Der Vollständigkeit halber ist zu prüfen, ob sich der Anspruch der Klägerin auf unerlaubte Handlung (Art. 41 OR ff.) stützen könnte. Eine solche, auf einer ausservertraglichen, gesetzlichen Haftpflichtnorm beruhende Schadenersatzpflicht wäre nach Ziff. 6.1 des Mastervertrages vom Versicherungsschutz grundsätzlich gedeckt.

In concreto könnte sich der Kanton Uri statt gestützt auf die Garantieerklärung aus dem Jahr 1995 basierend auf Art. 41 ff. OR von der Klägerin schadlos gehalten haben. Damit dies möglich gewesen wäre, hätte neben Schaden, Kausalität zwischen schädigendem Verhalten und Schadenseintritt sowie Verschulden des Schädigers auch Widerrechtlichkeit vorgelegen haben müssen.

Die Verletzung eines absoluten Rechtes erfüllt den Tatbestand der Widerrechtlichkeit (BGE 115 II 18 E. 3a), Eigentum gehört zu den absoluten Rechtsgütern. Im

E. 10 vorliegenden Fall waren die Rohre jedoch schon bei der Lieferung mit Mängel behaftet, weshalb der Kanton Uri in keinem Zeitpunkt fehlerfreies Eigentum besessen hat. Die Verschaffung mangelhaften Eigentums stellt begrifflich keine Eigentumsverletzung dar und der dem Kanton Uri entstandene Schaden ist somit ein reiner Vermögensschaden. Am Vermögen an sich gibt es kein absolutes Recht; auch ist das Vermögen als solches nicht von einer Schutznorm generell erfasst (BGE 119 II 128 E. 3, 118 Ib 476 E. 2b). Damit ist kein absolutes Rechtsgut verletzt und somit auch die Widerrechtlichkeit nicht gegeben. Mangels dieses Erfordernisses der Widerrechtlichkeit konnte sich der Kanton Uri nicht gestützt auf Art. 41 OR vom Kläger schadlos halten.

Auch ist sonst keine spezielle Schutznorm ersichtlich, deren Verletzung eine Widerrechtlichkeit ergeben könnte. Eine Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht vom 18. Juni 1993 (SR 221.112.944) erübrigt sich, zumal Ziff. 1 Abs. 1 lit. b den Geltungsbereich auf Produkte, die zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, beschränkt.

4. Weiter sind auch keine anderen Gegebenheiten ersichtlich, welche eine Leistungspflicht begründen würden. Zwar einigten sich der Kanton Uri und die Klägerin mit Vereinbarung vom 13. Mai 2005 (KB 29) wie folgt: „Unter Offenlassung der Fragen, ob es sich bei den aufgetretenen Mängeln um wesentliche Mängel handelt und ob von Roll überhaupt eine Gewährleistungspflicht trifft, schliessen die Parteien zur Verbesserung der Abflussbedingungen in den Geopurrohren den folgenden Vergleich: ...“. Doch auch dadurch kann keine Leistungspflicht der Beklagten entstehen, da gemäss Ziff. 14.2 der Police ohne vorgängige Zustimmung des Versicherers der Versicherte u.a. nicht berechtigt ist, Entschädigungsansprüche anzuerkennen oder abzufinden. Bei Zuwiderhandlen gegen die Bestimmungen gemäss Ziff. 14.1 und 14.2 hat der Versicherte alle diejenigen Folgen selbst zu tragen, die bei bedingungsgemässem Verhalten vermieden worden wären.

5. Obigen Erwägungen zufolge liegt somit keine Deckungsgrundlage zu Lasten der Beklagten für die mit Klage geltend gemachten Sanierungskosten vor, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.

C. Kosten

Gemäss § 101 ZPO hat die unterlegene Partei grundsätzlich sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen. Die Entscheidgebühr sowie die Parteientschädigung sind gemäss §§ 162 und 182 des Gebührentarifs (BGS 615.11) vom Streitwert abhängig. Zudem sind die Aufwändigkeit des Prozesses und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen.

E. 11 Beim vorliegenden Streitwert von CHF 343'946.85 beträgt der Rahmen für die Festlegung der Entscheidgebühr gemäss § 162 Abs. 3 des Gebührentarifs CHF 1'800.- bis CHF 25'000.-. Infolge der Aufwändigkeit des Falles rechtfertigt sich die Festsetzung der Urteilsgebühr auf CHF 18'000.-. Die Gerichtskosten belaufen sich damit auf total CHF 21'759.-. Sie sind vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen, da diese vollständig unterlegen ist.

Die Klägerin hat der Beklagten zudem eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer streitwertabhängigen Einleitungsgebühr, einer Vorstandsgebühr sowie einer Vortragsgebühr. In casu ist eine Einleitungsgebühr von CHF 23'000.- (§ 184 GT) angemessen. Bei der Vortragsgebühr (§ 186 GT) rechtfertigt sich ein Betrag von CHF 800.-. Die Vorstandsgebühr ist abhängig von der Zeitdauer der Verhandlung (§ 183 GT), weshalb total CHF 2'100.- angemessen sind. Somit ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'900.- zuzüglich 7,6 % MwSt., total CHF 27'868.40 zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Die Klage ist abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 27'868.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  3. Die Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 18'000.-, total CHF 21'759.-, sind von der Klägerin zu bezahlen. Der Amtsgerichtspräsident Die Amtsgerichtsschreiberin Kölliker Kunz Geht an: Björn Bernhard Roger Hischier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BWZAG.2006.1-ABWKOE

Urteil vom 17. Juni 2008 Es wirken mit: Amtsgerichtspräsident Kölliker, Vorsitz Amtsrichter Fluri Amtsrichter Weibel Amtsgerichtsschreiberin Kunz In Sachen X X, vertreten durch Rechtsanwalt Björn Bernhard, Klägerin

und

Y Y, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Roger Hischier, Spahni Stein Rechtsanwälte, Beklagte

betreffend Forderung Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Zivilabteilung

2 zieht das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt in Erwägung:

A. Verhandlungsprotokoll

Zur Verhandlung erscheinen die beiden Rechtsvertreter der Parteien mit ihren Rechtspraktikanten.

Nach der bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten ersten Zeugenbefragung werden die Zeugen E, F, G, H, I und J. befragt. Für den Inhalt der Zeugenbefragung wird auf den separaten Minutenauszug verwiesen, soweit nicht nachfolgend explizit darauf Bezug genommen wird.

Namens und im Auftrag der Klägerin bestätigt Rechtsanwalt Bernhard folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 343'946.85 nebst Zins seit wann rechtens zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Namens und im Auftrag der Beklagten bestätigt Rechtsanwalt Dr. Hischier folgende Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin.

Das Urteil wurde den Parteien im Dispositiv bereits schriftlich eröffnet.

B. Urteilsgründe

I. Sachverhalt

1. Zwischen 1996 und 1999 erneuerte der Kanton Uri im Nachgang zu dem verheerenden Hochwasser im Urnerland im Jahr 1987 das Hochwasserschutzprojekt „Reuss See-Attinghausen“, ein parallel zur Nationalstrasse A2 verlaufendes Entwässerungssystem. Für die diesbezüglich zu verlegenden Leitungen wurde anhand der im Jahr 1995 detailliert durchgeführten Analyse zum Vergleich Betonrohr/GEOPUR-Rohr das Fabrikat GEOPUR-Rohr bevorzugt. Mit einer Schreiben vom 1. Dezember 1995 (Klagebeilage (KB) 7) erklärte die Klägerin (damals von O AG), für gelieferte Rohre und Formstücke während 20 Jahren ab dem Lieferdatum die Garantie für fehlerfreies Material und einwandfreie Ausführung zu übernehmen. Die Klägerin verpflichtete sich weiter, die von ihr gelieferten Stücke, die nachweisbar infolge von Materialfehlern oder Mängeln der Ausführung unbrauchbar seien,

3 unentgeltlich zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art schloss sie aber aus.

Diese GEOPUR-Rohre wurden den Unternehmern in den Submissionsbedingungen vorgegeben. Schlussendlich waren vier Unternehmungen resp. Arbeitsgemeinschaften vom Kanton Uri für den Einbau von etwa 5'800 m GEOPUR-Rohre beauftragt worden. Die Klägerin lieferte diese Kanalisationsrohre über die Stahlhändlerin P AG an die Arbeitsgemeinschaften.

Am 25. August 1998 bzw. 24. November 1998 wurde durch die von O, die ehemalige Muttergesellschaft der heutigen X X und Klägerin, und der Beklagten, dem Y Y, das „Internationale Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht-Versicherungs-Programm (hiernach Mastervertrag oder Police …)“ unterzeichnet, welches rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft trat.

2. Am 10. März 2003 trat der Kanton Uri mit vorsorglicher Mängelrüge an die Klägerin (KB 8), da die bisher durchgeführten Kanal-TV-Aufnahmen zum Teil massive Rostschäden an den GEOPUR-Rohren zeigen würden. Es bestehe der Verdacht, dass auch auf dem anderen Abschnitt Schäden an den GEOPUR-Rohren, d.h. Ablösungen an der Innenbeschichtung, vorhanden seien.

Die Kanal-TV-Auswertung vom 13. Mai 2003 (KB 9) ergab dann, dass der Zustand der Rohre vorwiegend im Bereich der Muffen schlecht war, da bei sehr vielen Muffen Abplatzungen der Beschichtung und Rostblasen feststellbar waren. Es wurde festgestellt, dass ein Weiterschreiten der Korrosion zu erwarten sei. Bei einigen Stutzen seien Fehler bei der Dichtung oder bei der Befestigung festgestellt worden. Gestützt auf diese Auswertung erhob der Kanton Uri am 14. März 2003 (KB 10) ordentliche Mängelrüge an die Klägerin. Ebenfalls wurden Mängelrügen an drei ARGEs vorgenommen, eine konnte nicht mehr belangt werden (Klageantwortbeilage (KAB) 6 bis 10).

Am 14. August 2003 (KB 11) teilte der Kanton Uri der Klägerin mit, dass unzweifelhaft ein Werkmangel vorliege und sie nun Prof. Dr. S als Experten für die technische Beratung beauftragt hätten. Am 18. November 2003 (KB 12) informierte der Kanton Uri weiter, dass sie zur Ursachenermittlung der Ablösung der Innenbeschichtung die Schweizerische Gesellschaft für Korrosionsschutz (SGK) beauftragen würden, verschiedene Untersuchungen durchzuführen.

Am 28. April 2004 (KB 13) erging der Bericht der SGK durch die Herren Dr. T und Dr. U. Die umfassenden Untersuchungen ergaben, dass die Schäden an der PUR- Beschichtung der GEOPUR-Rohre nicht auf Verlegefehler zurückgeführt werden können, sondern sie eine Folge von Mängeln bei der Beschichtung im Muffenbereich (kein PUR an den Kanten), der erhöhten Oberflächenrauhigkeit der Gussoberfläche in den ersten ca. 10 cm an der Muffenkante sowie den chemischen und elektrochemischen Reaktionen aufgrund der Einwirkungen durch aggressives Abwasser von der Strasse und die Wechselwirkung nass/trocken seien. Es sei davon

4 auszugehen, dass die Ablösungen der Beschichtung in den nächsten Jahren zunehmen werde. Demzufolge sei das von der Klägerin gelieferte Produkt mangelhaft.

Mit Schreiben vom 19. November 2004 (KB 14) meldete der Vertreter der Klägerin der Beklagten einen durch die Police Nr. … gedeckten Schadenfall. Es handle sich dabei um einen Gewährleistungsanspruch, der vom Kanton Uri geltend gemacht werde. Zur Zeit befinde sich die Klägerin in Verhandlung mit dem Kanton Uri, wobei eine Einigung auf einen Sanierungsvorschlag in Aussicht stehe, mittels dessen die entstehenden Kosten zumindest zur Zeit begrenzt werden könnten. Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass künftig weitere Forderungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Schadenfall entstehen würden.

Nachdem Rechtsanwalt Dr. Hischier als Versicherungsbroker eingeschaltet wurde, teilte Romuald Fuchs von der Beklagten mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 (KB 16) mit, dass eine provisorische Schadenakte eröffnet worden sei und der Sachverhalt vollumfänglich abgeklärt werden müsse. Je nach Sachverhalt könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Zusatzdeckungen der „Aus- und Einbau-„ sowie der „Ermittlungs- und Behebungskosten“, eine Deckungspflicht angesprochen sein könnte.

Parallel zur versicherungsrechtlichen Thematik fand am 26. November 2004 (KAB 11) beim Amt für Tiefbau in Altdorf eine Sitzung statt, an welcher K, L. Prof. S, M und N teilnahmen und das Sanierungsvorgehen besprochen wurde.

Am 11. Februar 2005 (KAB 5) fand im Amt für Tiefbau in Altdorf eine weitere Sitzung statt mit K, L, Rechtsanwalt Björn Bernhard, Q, R, V, W, Prof. S, M und N. Dabei wurde vorgesehen, dass Videoaufnahmen über die ganze Strecke der GEOPUR-Leitung als Grundlage für die Erfolgskontrolle und Referenz für die nächsten Videoaufnahmen im 2009 gemacht werden sollen. Zur Prüfung der Tauglichkeit der vorgesehenen Verfahrens sei dies vorerst auf einer Probestrecke von 100 m durchzuführen. Die Kosten der Probestrecke sollten mit Ausnahme der Eigenleistungen des Kantons Uri zu Lasten der Klägerin gehen. Über dieses Treffen wurde die Beklagte von der Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2009 (KB 25) orientiert.

In der Folge schlossen die Klägerin und die Z AG am 8. März 2005 (KB 20) einen Werkvertrag ab, womit die Z AG beauftragt wurde, in Zusammenhang mit der anstehenden Sanierung des Entwässerungssystems auf einer Strecke von ca. 93 m probeweise die Leitung mit Hochdruckgerät zu spülen, Videoaufnahmen mit Kanalfernsehen vorzunehmen, die Muffen mit dem Fräsroboter zu sanieren, die Leitung zu spülen und erneut Videoaufnahmen zu machen.

Mit Schreiben vom 16. März 2005 (KB 26) der Beklagten an die Klägerin wurde festgehalten, dass der grundlegende Versicherungsschutz regelmässig auf die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht begrenzt werde. Die Voraussetzungen für eine ausservertragliche Haftung (Art. 41 ff. OR) seien jedoch nicht erfüllt. Mit der Garantieerklärung werde eine vertragliche Haftungsübernahme geregelt, welche über eine gesetzliche Haftpflicht hinausgehe. Demzufolge werde sich

5 die Beklagte mangels Versicherungsdeckung finanziell an den Kosten für eine Sanierungslösung nicht beteiligen. Darauf hin teilte die Klägerin der Beklagten am 22. März 2005 (KB 32) mit, dass sich ihr Anspruch auf Ziff. 6.3.8 der Police … stütze und aus ihrer Sicht eine Deckung bestehen würde. In der Folge fand zwischen den Parteien weitere Korrespondenz betreffend Versicherungsdeckung statt.

3. Aufgrund der mängelbehafteten GEOPUR-Rohre und der abgegebenen Garantieerklärung von 1995 verlangte der Kanton Uri Schadenersatz von der Klägerin. Dass ein solcher geschuldet ist, bestritt die Klägerin nicht. Am 13.°Dezember 2004 (KB

43) stellte der Kanton Uri der Klägerin somit eine Rechnung in der Höhe von CHF 93'022.05. Am 24. Juni 2005 (KB 45) folgte eine zweite Rechnung in der Höhe von CHF 16'805.40. Zudem stellte die Z., welche im Auftrag des Kantons Uri verschiedene Schadensermittlungs- und Sanierungsarbeiten durchgeführt hatte, der Klägerin zwischen dem 29. März 2005 und 14. Juli 2005 elf Rechnungen über einen Betrag von insgesamt CHF 294'119.40. Demzufolge wurden der Klägerin seitens des Kantons Uri bzw. der Z AG somit gesamthaft CHF°403'946.85 exkl. MwSt. in Rechnung gestellt, welcher die Klägerin beglichen hat. Entsprechend versucht die Klägerin die Schadenssumme von CHF 343'946.85 (CHF 403'946.85 abzüglich CHF 60'000.- Selbstbehalt) durch ihre Versicherung, die Beklagte, übernehmen zu lassen.

4. Mit Vorladungsbegehren vom 27. Dezember 2005 wurde das vorliegende Verfahren anhängig gemacht. Anlässlich der Aussöhnungsverhandlung vom

20. April 2006 kam zwischen den Parteien kein Vergleich zustande. Am 11. Januar 2007 erfolgte die Klageschrift, am 2. April 2007 folgte die Klageantwort. Am

8. Juni 2007 und 22. August 2007 ergingen die Beweisverfügungen. Am 15. November 2007 fand die erste Hauptverhandlung statt, doch der Abspruch musste aufgrund neuer gutgeheissener Beweisanträge verschoben werden. Die Kosten dieser Vertagung der Hauptverhandlung von CHF 2'500.00 wurden unabhängig vom Ausgang des Verfahrens der Klägerin zur Zahlung auferlegt. Am 17. Juni 2008 fand die zweite Hauptverhandlung statt.

6 II. Rechtliche Erwägungen

1. Generell kann in Bezug auf die Auslegung der Versicherungspolice Folgendes gesagt werden: Das VVG selbst enthält keine allgemeinen Auslegungsregeln. Insofern gelangen gemäss der in Art. 100 VVG enthaltenen Verweisung die Bestimmungen des OR resp. die Einleitungsartikel des ZGB zur Anwendung. Die für die Vertragsauslegung allgemein massgebenden Grundsätze gelten damit auch für den Versicherungsvertrag (Bruno Schatzmann, Versicherungsschutz für die nichtgehörige Erfüllung von Kauf- und Werkverträgen in der Betriebshaftpflichtversicherung, Diss. juristische Fakultät Bern, Stämpfli Verlag AG Bern 1999, 2. Teil Deckung, Ziffer 10, S. 139 mit Zitaten aus Lehre und Rechtssprechung). Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. Für die Auslegung einer Versicherungsvertragsbestimmung ist wie bei jedem Vertrag grundsätzlich der wirkliche Wille der Parteien zu ermitteln. Dabei muss der Versicherer eine vom Vermittlungsagenten abgegebene Erklärung über Sinn und Tragweite einer vom Standpunkt des Versicherungsnehmers aus unklaren oder missverständlichen Bestimmung der Versicherungsbedingungen gegen sich gelten lassen. Ist die Ermittlung des wirklichen Willens nicht möglich, so muss auf den mutmasslichen Willen abgestellt werden. Jener ist nach dem Vertrauensgrundsatz aufgrund aller Umstände des Vertragsschlusses zu ermitteln. Danach soll jeder Sinn einer Willenserklärung massgebend sein, der ihr vom Empfänger nach Treu und Glauben vernünftigerweise beigemessen werden durfte. Dabei hat der Richter vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was als sachgerecht erscheint. Doch nicht jede Frage, welche sich stellt, ist bereits eine Unklarheit. Erst dann, wenn sich eine Bestimmung nach sorgfältiger, objektiver Auslegung in guten Treuen noch verschieden auffassen lässt, ist sie zu Ungunsten des Versicherers auszulegen (Bruno Schatzmann, a.a.O., 2.°Teil Deckung, Ziffer 10, S. 139 ff.).

2. In casu macht die Klägerin geltend, der Betrag von CHF 343'946.85 sei ihr von der Beklagten gestützt auf Ziff. 6.3.8 der Police Nr. … zu leisten, da die Garantieerklärung ein Vertragsverhältnis bewirkt habe. Die Beklagte bestreitet eine Deckung durch die Betriebshaftpflicht.

2.1 Als Vermögensschäden nach Art. 6.3.10 der obengenannten Police gelten all jene Schäden, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Art. 6.3.8 spezifiziert, dass Ansprüche aus Schäden und Mängel mitversichert seien, die aus Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnisse oder Leistungen einschliesslich der Falschlieferung von Erzeugnissen resultieren würden. Ebenfalls mitversichert seien ausserdem Schäden durch Weiterver-/ -bearbeitung, Aus- und Einbaukosten, Ersatzleistungen sowie Schäden durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung.

Der Begriff Haftpflicht ist mehrdeutig: So wird Haftpflicht etwa umschrieben als „Einstehenmüssen für Schaden, den man andern zugefügt hat“. In einem weiten Sinn umfasst die Haftpflicht „das zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche, ausservertragliche und

7 vertragliche Einstehenmüssen für Schaden eines andern und das Haftpflichtrecht somit die zivilrechtlichen, öffentlichrechtlichen, zum ausservertraglichen und zum vertraglichen Recht gehörenden Rechtsätze, welche die Ersatzpflicht aus Schadenszufügung regeln“ (Bruno Schatzmann, a.a.O., 1. Teil Haftung Ziffer 1, S. 1 ff.). In Anwendung von Art. 33 VVG ist von einem umfassenden Begriff der Haftpflicht auszugehen, sofern keine einschränkende Definition in den AVB vorgenommen wird. Unter Haftpflicht ist somit grundsätzlich jede Verpflichtung zu einer Leistung auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage zu verstehen und unter Haftpflichtbestimmung diejenigen Normen, welche eine entsprechende Leistungspflicht regeln (vgl. Bruno Schatzmann, a.a.O. 2. Teil Deckung Ziffer 12.1, S. 146). Diese umfassenden Haftpflichtgefahr wird in den AVB regelmässig auf die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht begrenzt. Vom Versicherungsschutz erfasst wird damit die Verpflichtung zu einer Leistung, soweit sie sich aus dem Gesetz ergibt (vgl. Bruno Schatzmann, a.a.O. 2. Teil Deckung Ziffer 12.1, S. 146). So auch in casu: Nach Artikel 6.1 Buchstabe a des Mastervertrages (KB 1) ist nur die Haftpflicht aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert, die auf einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung beruht.

Jedoch ist die auf vertraglichen Vereinbarungen beruhende Haftpflicht, welche von den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zuungunsten des Versicherten abweicht, schon aufgrund dieser positiven Umschreibung der versicherten Gefahr vom Versicherungsschutz ausgenommen; es liegt keine auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht vor, wenn die Folgen einer Vertragsverletzung nur auf vertraglicher Grundlage beruhen. Der Gegensatz zu der gesetzlichen Haftpflicht liegt in der freiwillig über die gesetzlichen Voraussetzungen oder das gesetzliche Mass hinaus übernommenen Haftung (vgl. Bruno Schatzmann, a.a.O. 2. Teil Deckung Ziffer 12.1, S. 147). Dies ist etwa der Fall, wenn die Vertragsparteien vom Gesetz nicht vorgesehene, zusätzliche Sanktionen im Falle einer nichtgehörigen Erfüllung vereinbaren. Kein Versicherungsschutz besteht daher, wenn der (...) Verkäufer die Zusicherung von Eigenschaften (...) der Sache mit einer über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftungsübernahme verbindet oder sonstwie durch vertragliche Vereinbarung von den gesetzlichen Haftpflichtnormen zu seinen Ungunsten abweicht. Derartige Ansprüche werden regelmässig zusätzlich in einer speziellen Ausschlussklausel von der Deckung ausgenommen (vgl. Bruno Schatzmann, a.a.O. 2. Teil Deckung Ziffer 12.1, S. 147).

2.2 Das Schreiben (KB 7) der Klägerin an das Tiefbauamt Uri lautet wie folgt: „Für die gelieferten Rohre und Formstücke übernehmen wir für die Dauer von 20 Jahren vom Datum der Lieferung an die Garantie für fehlerfreies Material und einwandfreie Ausführung. Wir verpflichten uns, von uns gelieferte Stücke, die nachweisbar infolge von Materialfehlern oder Mängeln der Ausführung unbrauchbar sind, unentgeltlich so zu ersetzen, wie deren Lieferung vereinbart war. Die ersetzten Stücke sind unser Eigentum und sind uns in unverändertem Zustand zurückzusenden. Für Fremdfabrikate, wie zum Beispiel Dichtringe, können wir eine Garantie nur insoweit übernehmen, als diese vom betreffenden Lieferanten uns gegenüber gewährt wird. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere für Ein- und Ausbau der betreffenden Stücke, Beschädigungen, Betriebsstörungen, Produktionsausfall,

8 Konventionalstrafen, durch unzweckmässige Montage oder übermässige Beanspruchung verursachte Schäden usw., sind ausgeschlossen.“

Damit hat sich die Klägerin zu unentgeltlichem Ersatz mangelhafter Ware verpflichtet, weitergehende Ansprüche jedoch ausgeschlossen. Im jetzigen Zeitpunkt stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, es sei günstiger für Sanierungskosten aufzukommen, anstatt die Rohre zu ersetzen. Ob dies mit dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht einher geht, kann im Moment dahingestellt bleiben, da zuerst zu prüfen ist, ob die Versicherung überhaupt zur Leistung verpflichtet ist.

Ausser in der obgenannten Erklärung gibt es keine Grundlage auf eine Garantiefrist von 20 Jahren. Damit handelt es sich nicht um eine gesetzliche, sondern eine freiwillige Erklärung, welche die Klägerin wohl insbesondere deshalb abgegeben hat, um in dem vom Kanton Uri durchgeführten Submissionsverfahren die besseren Karten als die andere Mitbietenden zu haben.

Nach dem Wortlaut der Versicherungspolice ist es jedoch ausgeschlossen, dass die Beklagte für solche Vermögensschäden der Klägerin einzustehen hat, welche aus einer freiwillig abgegebenen Garantieerklärung entstanden sind: Ziff. 7 lit. d der Police statuiert, dass Ansprüche, die auf einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht basieren, von der Versicherung ausgeschlossen seien. Eine Deckung des Schadens durch die Beklagte fällt demzufolge ausser Betracht.

2.3 Die Klägerin macht geltend, die Garantieerklärung bewirke ein Vertragsverhältnis, weshalb die Übernahme der Kosten auf einer vertraglichen Haftung beruhe.

2.3.1 Diese Garantieerklärung alleine vermag aber kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zu begründen, es handelt sich dabei nur um eine einseitige Willenserklärung. Einseitig ist diese Willenserklärung als Rechtsgeschäft, das nur einseitig verpflichtend ist und keinen Konsens mit dem Erklärungsempfänger bedarf. Vertragsverhältnisse bestehen zwischen der Klägerin und dem Stahlhändler, dem Stahlhändler und den Arbeitsgemeinschaften sowie zwischen den Arbeitsgemeinschaften und dem Kanton Uri, nicht aber zwischen der Klägerin und dem Kanton Uri direkt.

Dass auch die Beteiligten nicht von einem Vertragsverhältnis ausgingen, ist u.a. aus dem Protokoll vom 11. Februar 2005 (KAB 5) ersichtlich, worin Folgendes festgehalten wurde: “Obwohl zwischen der X und der Bauherrschaft kein Vertragsverhältnis besteht (X war Rohrlieferant der einzelnen ARGE’s), einigten sich die Parteien, dass während der Erarbeitung des Sanierungskonzeptes der Kanton Uri der direkte Ansprechpartner für X sein soll.“

9 2.3.2 Eine vertragliche Grundlage zwischen der Klägerin und dem Kanton Uri könnte allenfalls bestehen, wenn die Arbeitsgemeinschaften allesamt ihre Forderungen, namentlich die subjektiven Gewährleistungsrechte, an den Kanton Uri abgetreten hätten und dieser nun aus diesen vertraglichen Ansprüchen und nicht aus der Garantieerklärung gegen die Klägerin vorgegangen wäre:

Die Abtretung einer Forderung (Zession) ist die Übertragung der Forderung aus einem Schuldverhältnis durch Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger und dem neuen Gläubiger (Art. 164 Abs. 1 OR) und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Art. 165 Abs. 1 OR). Die abgetretene Forderung ist durch die Nennung von Gläubiger und Schuldner zu individualisieren. Es muss der Wille ersichtlich sein, mit der Unterzeichnung und Übergabe der Erklärung die Forderung auf den Empfänger zu übertragen (und nicht bloss das Versprechen abzugeben, die Abtretung später vorzunehmen, pactum de cedendo). Dabei genügt aber die Bestimmbarkeit des Schuldners und auch des Zessionars. Solche Abtretungen der Gewährleistungsansprüche von den Arbeitsgemeinschaften an den Kanton Uri liegen jedoch nicht vor  weder gibt es die erforderlichen schriftlichen Dokumente noch konnten die Zeugen solche mündlichen Abmachungen bestätigen. Demzufolge kann nicht von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen werden.

Selbst wenn die Unternehmungen und Arbeitsgemeinschaften, die mit dem Kanton Uri ein direktes vertragliches Verhältnis gehabt hatten, ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Klägerin an den Kanton Uri abgetreten hätten, wären die Schäden nicht gedeckt gewesen: Ziff. 7 lit. i der Police schliesst nämlich ausdrücklich Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung, insbesondere Ansprüche für Schäden oder Mängel, die an den vom Versicherungsnehmer oder seinem Auftrag hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden sind, aus. Der Wortlaut dieser Ziffer lässt keinen Zweifel offen.

3. Der Vollständigkeit halber ist zu prüfen, ob sich der Anspruch der Klägerin auf unerlaubte Handlung (Art. 41 OR ff.) stützen könnte. Eine solche, auf einer ausservertraglichen, gesetzlichen Haftpflichtnorm beruhende Schadenersatzpflicht wäre nach Ziff. 6.1 des Mastervertrages vom Versicherungsschutz grundsätzlich gedeckt.

In concreto könnte sich der Kanton Uri statt gestützt auf die Garantieerklärung aus dem Jahr 1995 basierend auf Art. 41 ff. OR von der Klägerin schadlos gehalten haben. Damit dies möglich gewesen wäre, hätte neben Schaden, Kausalität zwischen schädigendem Verhalten und Schadenseintritt sowie Verschulden des Schädigers auch Widerrechtlichkeit vorgelegen haben müssen.

Die Verletzung eines absoluten Rechtes erfüllt den Tatbestand der Widerrechtlichkeit (BGE 115 II 18 E. 3a), Eigentum gehört zu den absoluten Rechtsgütern. Im

10 vorliegenden Fall waren die Rohre jedoch schon bei der Lieferung mit Mängel behaftet, weshalb der Kanton Uri in keinem Zeitpunkt fehlerfreies Eigentum besessen hat. Die Verschaffung mangelhaften Eigentums stellt begrifflich keine Eigentumsverletzung dar und der dem Kanton Uri entstandene Schaden ist somit ein reiner Vermögensschaden. Am Vermögen an sich gibt es kein absolutes Recht; auch ist das Vermögen als solches nicht von einer Schutznorm generell erfasst (BGE 119 II 128 E. 3, 118 Ib 476 E. 2b). Damit ist kein absolutes Rechtsgut verletzt und somit auch die Widerrechtlichkeit nicht gegeben. Mangels dieses Erfordernisses der Widerrechtlichkeit konnte sich der Kanton Uri nicht gestützt auf Art. 41 OR vom Kläger schadlos halten.

Auch ist sonst keine spezielle Schutznorm ersichtlich, deren Verletzung eine Widerrechtlichkeit ergeben könnte. Eine Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht vom 18. Juni 1993 (SR 221.112.944) erübrigt sich, zumal Ziff. 1 Abs. 1 lit. b den Geltungsbereich auf Produkte, die zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, beschränkt.

4. Weiter sind auch keine anderen Gegebenheiten ersichtlich, welche eine Leistungspflicht begründen würden. Zwar einigten sich der Kanton Uri und die Klägerin mit Vereinbarung vom 13. Mai 2005 (KB 29) wie folgt: „Unter Offenlassung der Fragen, ob es sich bei den aufgetretenen Mängeln um wesentliche Mängel handelt und ob von Roll überhaupt eine Gewährleistungspflicht trifft, schliessen die Parteien zur Verbesserung der Abflussbedingungen in den Geopurrohren den folgenden Vergleich: ...“. Doch auch dadurch kann keine Leistungspflicht der Beklagten entstehen, da gemäss Ziff. 14.2 der Police ohne vorgängige Zustimmung des Versicherers der Versicherte u.a. nicht berechtigt ist, Entschädigungsansprüche anzuerkennen oder abzufinden. Bei Zuwiderhandlen gegen die Bestimmungen gemäss Ziff. 14.1 und 14.2 hat der Versicherte alle diejenigen Folgen selbst zu tragen, die bei bedingungsgemässem Verhalten vermieden worden wären.

5. Obigen Erwägungen zufolge liegt somit keine Deckungsgrundlage zu Lasten der Beklagten für die mit Klage geltend gemachten Sanierungskosten vor, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.

C. Kosten

Gemäss § 101 ZPO hat die unterlegene Partei grundsätzlich sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei zu bezahlen. Die Entscheidgebühr sowie die Parteientschädigung sind gemäss §§ 162 und 182 des Gebührentarifs (BGS 615.11) vom Streitwert abhängig. Zudem sind die Aufwändigkeit des Prozesses und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen.

11 Beim vorliegenden Streitwert von CHF 343'946.85 beträgt der Rahmen für die Festlegung der Entscheidgebühr gemäss § 162 Abs. 3 des Gebührentarifs CHF 1'800.- bis CHF 25'000.-. Infolge der Aufwändigkeit des Falles rechtfertigt sich die Festsetzung der Urteilsgebühr auf CHF 18'000.-. Die Gerichtskosten belaufen sich damit auf total CHF 21'759.-. Sie sind vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen, da diese vollständig unterlegen ist.

Die Klägerin hat der Beklagten zudem eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer streitwertabhängigen Einleitungsgebühr, einer Vorstandsgebühr sowie einer Vortragsgebühr. In casu ist eine Einleitungsgebühr von CHF 23'000.- (§ 184 GT) angemessen. Bei der Vortragsgebühr (§ 186 GT) rechtfertigt sich ein Betrag von CHF 800.-. Die Vorstandsgebühr ist abhängig von der Zeitdauer der Verhandlung (§ 183 GT), weshalb total CHF 2'100.- angemessen sind. Somit ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'900.- zuzüglich 7,6 % MwSt., total CHF 27'868.40 zu bezahlen.

12 Demnach wird erkannt: 1. Die Klage ist abgewiesen.

2. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 27'868.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 18'000.-, total CHF 21'759.-, sind von der Klägerin zu bezahlen.

Der Amtsgerichtspräsident Die Amtsgerichtsschreiberin Kölliker Kunz

Geht an: Björn Bernhard Roger Hischier