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20080530_d_zh_o_01

30. Mai 2008 Zuerich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2008-05-30 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. 1.1 Silvia Schônenberger Schmid, geboren 1959, war im Jahr 2006 bei der SUPRA Assurances SA (nachfolgend SUPRA) fiir die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Ausserdem verfugte die Versicherte bei der SUPRA iiber die Zusatzversicherung MEDIA XI mit einer Kostendeckung (einschliessiich Unfalldeckung und abziiglich einer Franchise von Fr. 2'000.—) fiir Aufenthalte in der halbprivaten Abteilung von alien offentlichen oder pri- vaten Spitàlern. Daneben hatte sie auch die Zusatzversicherung NATURA bei der SUPRA abgeschlossen (Versicherungsausweise vom 30. August 2004, vom

14. Oktober 2004 und vom 17. Oktober 2005, Urk. 2/2/1+2 und Urk. 2/3; All- gemeine Bedingungen fiir die Zusatzversicherungen in der Kranken- und Un- fallversicherung, Ausgabe 01.2001 [AVB], Urk. 2/4; Besondere Bedingungen der Zusatzversicherung MICRO - MEDIA - MAXI fiir Spitalkosten, Ausgabe 01.2001 [BVB Spital], Urk. 2/5; Besondere Bedingungen der Zusatzversicherung NATURA fiir besondere Leistungen, Ausgabe 01.2001 [BVB Besondere Leistun- gen], Urk. 2/6). Nach einem Aufenthalt in der Klinik Hohenegg in Meilen ab Mai 2005 (Bericht der Klinik vom 18. Juli 2005, Urk. 10/3) trat Silvia Schônenberger Schmid am

8. November 2005 in die Wohngruppe Mosaik in AndeMngen ein, eine Institu- tion der Integrierten Psychiatrie Winterthur (IPW; Bericht von Dr. med. D. Hu- ber, Spezialarzt fiir Psychiatrie und Psychothérapie, vom 20. November 2005 zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Ziirich [SVA], IV-Stelle, Urk. 2/14 = Urk. 10/6 = Urk. 29/7 S. 5-7). Dort sturzte sie am 17. Februar 2006 aus dem Fenster ihres Zimmers, das im dritten Stock des Wohnhauses lag, und zog sich dabei multiple Frakturen zu. Vom 17. Februar bis zum 20. April 2006 war sie im Kantonsspltal Winterthur in der halbprivaten Abteilung hospitalisiert (vgl. das Eintrittszeugnis vom 24. Februar 2006, Urk. 10/13, den Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 6. April 2006, Urk. 10/20, und die Schlussrech- nung vom 20. Juni 2006, Urk. 2/15); danach trat sie zur Weiterbehandlung in die Rehaklinik Bellikon iiber (vgl. das Uberweisungszeugnis des Kantonsspitals Winterthur in Urk. 2/13 = Urk. 10/7 und den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 28. Juli 2006, Urk. 10/8 = Urk. 29/17 S. 5-11, einschliessiich des Berichts vom 1. Mai 2006 iiber ein psychosomatisches Konsillum, Urk. 29/17 S. 12-15). X., A. A. ... ... A. ... ... X. E.,

KK.2006.00026 / Seite 3 von 11 1.2 Das Kantonsspltal Winterthur hatte die SUPRA am 21. Februar 2006 um Kos- tengutsprache fiir die Behandlung der Versicherten ersucht (Urk. 10/14), und am

6. Màrz 2006 war der SUPRA eine Unfallanzeige erstattet worden (Urk. 2/8). Nachdem das Kantonsspltal Winterthur auf die mehrmalige Anfrage der SUPRA hin (vgl. die Korrespondenz in Urk. 10/15-19) am 6. April 2006 einen Bericht iiber die Befunde und iiber die Umstânde des Sturzes verfasst hatte (Urk. 2/9 = Urk. 10/20), teilte die SUPRA der Versicherten mit Schreiben vom 13. April 2006 mit, dass sie die Behandlung im Kantonsspltal Winterthur nur im Umfang der Kosten eines Aufenthaltes in der allgemeinen Abteilung iibemehme, da die- se Behandlung gemàss dem Uberweisungszeugnis an die Rehaklinik Bellikon auf einen Suizidversuch zuriickzufiihren sei (Urk. 2/7 = Urk. 10/21). Das Kan- tonsspltal Winterthur erhob mit Schreiben an die SUPRA vom 26. April 2006 Einwendungen im Namen der Versicherten (Urk. 2/10). Mit Brief an die Versi- cherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, vom 29. Juni 2006 hielt die SUPRA an ihrem Bescheid betreffend Leistungsbeschrànkung fest (Urk. 2/12). Ein Bericht von Dr. med. H. Rotheli, Spezialarzt fiir Psychiatrie und Psychothérapie und behandelnder Arzt in der Wohngruppe Mosaik, vom 21. Ju- li 2006 zuhanden des vertrauensàrztlichen Dienstes der SUPRA (Urk. 10/5) ver- mochte an der Auffassung der Kasse nichts zu andern. 2. Mit Eingabe vom 19. September 2006 (Urk. 1) liess Silvia Schônenberger Schmid durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser gegen die SUPRA Klage erheben mit den folgenden Antràgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es seien der Klagerin fiir die im Anschluss an den Unfall vom

17. Februar 2006 notwendigen HeUbehandlungen diejenigen Leistungen zu erbringen, welche gemàss bestehender Zusatz- versicherung (Versicherungsausweis Nr. 1'052*903/04; De- ckung NATURA sowie MEDLA) versichert sind; insbesondere seien die Leistungen der Behandlung vom 17. Februar bis

20. April 2006 im Kantonsspltal Winterthur zu iibernehmen. 2. In formeller Hinsicht: Es seien ein zweiter Schriftenwechsel und ein hinreichendes Bewelsverfahren durchzufiihren. Unter Entschadigungsfolgen zu Lasten der Bekiagten." Die SUPRA beantragte in der Klageantwort vom 10. Januar 2007 (Eingangs- stempel), die Klage sei abzuweisen (Urk. 9). In der Replik vom 27. Februar 2007 (Urk. 15) und in der Duplik vom 18. April 2007 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfiigung vom

19. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 21). A. A. A. A. A. A. F., A. A. X. ...; ... ... A.

KK.2006.00026/Seite 4 von 11 Nachdem die SUPRA auf gerichtliche Aufforderung hin (Telefonnotlz vom

23. Oktober 2007, Urk. 22) mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 (Urk. 23) Unter- iagen nachgereicht hatte, zog das Gericht mit Verfiigung vom 6. November 2007 (Urk. 26) die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Ziirich (SVA), IV-Stelle, in Sachen der Versicherten bei (Urk. 29/1-47). Die Versicherte liess hierzu sowie zu Fragen im Zusammenhang mit dem Krankenkassenvertrag mit Eingabe vom 10. Januar 2008 Stellung nehmen (Urk. 33). Die SUPRA âus- serte sich mit Eingabe vom 25. Februar 2008 (Urk. 38). Auf die Ausfiihrungen der Parteien und die eingereichten Unteriagen wird, so- weit erforderlich, in den Erwagungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwâgung: 1. 1.1 Die Zustândigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Ziirich ist un- bestritten. Sie ergibt sich in òrtiicher Hinsicht aus Art. 25 AVB, wo als Wahlge- richtsstand das Gericht am schweizerischen Wohnort der anspruchsberechtlgten Person statuiert ist, und in sachlicher Hinsicht aus § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 1.2 Nach den prâzisierenden Ausfiihrungen am Ende der Klageschrift (Urk. 1 S. 12 f.) beschrankt sich die vorliegende Klage auf die Kosten, welche im Kantons- spltal Winterthur angefallen sind; strittig ist hier die Ubernahme der Zusatz- kosten, die durch die Behandlung der Klàgerin in der halbprivaten Abteilung entstanden sind. Gemâss der Rechnung des Kantonsspitals Winterthur vom

20. Januar 2006 belaufen sich diese Kosten auf Fr. 37'527.85 (Urk. 2/15 S. 5). Demgegeniiber anerkennt die Beklagte ihre Pflicht zur Leistung des Sockelbei- trages aus der Grundversicherung von Fr. 31*405.— (vgl. Urk. 2/15 S. 1 und S. 5). Nicht umstritten ist mangels gegenteiliger Vorbringen der Parteien auch, dass die Klagerin die Kosten fiir die Leistungen im Umfang von Fr. 1*342.70 zu tragen hat, welche das Kantonsspital Winterthur ihr direkt in Rechnung gestellt hat (vgl. Urk. 2/15 S. 4 und S. 5). Der Streitwert der vorliegenden Klage belâuft sich damit auf Fr. 37*527.85. A. A.

KK.2006.00026 / Seite 5 von 11 2. 2.1 Nach ihren Ausfiihrungen in der Klageantwort (Urk. 9 S. 6 ff.) und in der Duplik (Urk. 19 S. 5 ff.) stiitzt die Beklagte die strittige Leistungsablehnung auf die ge- setziiche Vorschrift in Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes iiber den Versiche- rungsvertrag [WG] und auf die vertragliche Regelung in Art. 21 lit. e AVB. Nach Art. 14 Abs. 1 W G haftet der Versicherer nicht, wenn der Versîcherungs- nehmer oder der Anspruchsberechtigte das befiirchtete Ereignis absichtlich her- beigeftihrt hat. Art. 21 AVB zâhlt unter dem Titel **Ausgeschlossene Behandiun- gen und Risiken** verschiedene Sachverhalte auf, die von der Leistungspflicht ausgenommen sind. Darunter figurieren in lit. e die *'Kosten als Folge einer ab- sichtlich herbeigefiihrten Selbstverstiimmelung oder eines Selbsttôtungsversu- ches**. 2.2 In der Klageschrift wurde dargetan, die Klàgerin habe wâhrend eines Spazier- ganges eine Auseinandersetzung mit ihrer Begleitperson gehabt und habe sich dabei auf den Fussgàngerstreifen fallen lassen, '*um der Situation zu entrinnen'*. Die Begleitperson habe sie daraufhin in ihr Zimmer geschickt, damit sie die nas- sen Kleider wechsle, und habe im Haus auf sie gewartet. Daraufhin habe sich der Sturz aus dem Fenster des Zimmers der Klàgerin ereignet (Urk. 1 S. 4 f.). Diese eigene Sachverhaltsdarstellung der Klàgerin, zu der sich in den medizinischen Unteriagen keine abweichende Version findet, spricht dagegen, dass sich der Sturz aus dem Fenster aufgrund eines Missgeschicks ereignete, etwa dadurch, dass sich die Klagerin zu weit aus dem Fenster gelehnt hatte, wie dies in der Klageschrift vorgebracht wurde (vgl. Urk. 1 S. 9). Dass sich die Klà- gerin bereits kurz zuvor aus eigenem Antrieb auf den Boden geworfen hatte, deutet vielmehr darauf hin, dass der zur Diskussion stehende Sturz auf einen Sprung, also eine aktive Handiung der Klagerin, zuriickzufiihren war. Zu priifen ist demnach, ob sich aus diesem Sachverhalt ein Ausschlusstatbe- stand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 W G oder Art. 21 lit. e AVB ableiten làsst. 2.3 Die Klàgerin zog fiir die Auslegung dieser Bestimmungen die Regelung im Bun- desgesetz iiber die Unfallversicherung (UVG) heran, nach dessen Art. 37 Abs. 1 dort kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wo die versicherte Per- son den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigefiihrt hat. Dabei berief sie sich auf die sinngemâsse Anwendbarkelt der VoUzugsnorm in Art. 48 der Verordnung iiber die Unfallversicherung (UW), wonach Art. 37 Abs. 1 UVG dann keine Anwendung findet, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat oh- ne Verschulden gânzlich unfâhlg war, vernunftgemâss zu handein, oder wenn

KK.2006.00026 / Seite 6 von 11 die Selbsttotung, der Selbsttotungsversuch oder die Selbstverstiimmelung die eindeutige Folge ernes versicherten Unfalles war (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.). Zwar trifft entsprechend der Ansicht in der Klageschrift (vgl. Urk. 1 S. 7) zu, dass die Definition des Unfalles in Art. 3 lit. d AVB dem sozlalversicherungs- rechtlichen Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes iiber den Allgemeinen Teil des Sozìalversicherungsrechts [ATSG]) entspricht. Die Beurteilung der Leis- tungspflicht der Bekiagten unter dem Aspekt des Unfalles greift allerdings zu kurz. Denn die zur Diskussion stehende Zusatzversicherung der Kategorie ME- DLA X1 schliesst zwar eine Deckung fiir Unfalle ein, beschrankt sich aber nicht darauf 1st ein Unfall im Sinne des UVG beziehungsweise im Sinne von Art. 3 lit. d AVB zu verneinen, so fiihrt dies deshalb noch nicht zwangslàufig zur Ver- neinung der Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung. Daraus folgt auch, dass die Auslegung der Ausschlussbestimmungen in Art. 14 Abs. 1 W G und in Art. 21 lit. e AVB grundsâtziich autonom zu erfolgen hat und nicht zwingend zum gleichen Résultat fuhren muss, wie die Auslegung von Art. 37 Abs. 1 UVG und Art. 48 UW. Insoweit ist der Ansicht der Bekiagten (vgl. Urk. 8 S. 8, Urk. 19 S. 5) zuzustimmen. 2.4 2.4.1 Absichtlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 W G sind nach der herrschenden Lehre und nach der Rechtsprechung lediglich diejenigen Handlungen, die auf die Ver- ursachung eines bestimmten Schadens abzielen, sei es, dass das Ziel sich auf diese Schadensverursachung beschrankt (Absicht im engeren, im Strafrecht verwendeten Sinn) oder dass die Schadensverursachung als Mittel zur Verfol- gung eines weiteren Zieles dient (direkter Vorsatz). Demgegeniiber reicht der Eventualvorsatz, bei dem die Schadensverursachung zwar in Kauf genommen und gebilligt wird, aber nicht beabsichtigt ist, fiir eine Leistungsverweigerung nach Art. 14 Abs. 1 W G nicht aus (vgl. Honger/Siisskind, in: Honsell et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, WG, Basel 2001 [nach- folgend WG-Kommentar], Art. 14 W G Rz 16 f), was iibrigens grundsâtziich auch im Unfallversicherungsrecht nach UVG gilt (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 174 Fn 351, S. 194 f und S. 200). Neben der Absicht als objektiver Seite des Verschuldens muss in sub- jektiver Hinsicht Urteilsfâhigkeit gegeben sein, damit der Haftungsausschluss nach Art. 14 Abs. 1 W G zum Tragen kommt (vgl. Honger/Siisskind, Art. 14 WGRz 12 ff). ...

KK.2006.00026 / Seite 7 von 11 Die Regelung in Art. 14 Abs. 1 W G ist nach der zutreffenden Ansicht der Be- kiagten (vgl. Urk. 9 S. 7) nicht zwingend, sondem es kann davon vertraglich zu Lasten der versicherten Person abgewichen werden (Honger/Siisskind, WG- Kommentar, Art. 14 W G Rz 52). Wie zu zeigen ist, ergibt sich aus der Ausle- gung von Art. 21 lit. e AVB indessen keine Regelung, welche die Voraussetzun- gen eines Leistungsausschlusses gegeniiber Art. 14 Abs. 1 W G erieichtert. 2.4.2 Bel der Auslegung von vorformulierten Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen, wie sie die vorliegenden AVB darstellen, ist vom Wortiaut auszugehen, wie ihn der Vertragspartner des Verwenders nach der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste; nicht massgebend ist somit insbe- sondere die. juristische, technische oder wissenschaftiiche Bedeutung eines Beg- riffs. Im Sinne einer Ausnahme geht allerdings unter anderem dort eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende fachspezifische Bedeutung vor, wo ein technischer Ausdruck auszulegen ist, welcher der versicherten Gefahr eigen ist (vgl. Fuhrer, WG-Kommmentar, Art. 33 W G Rz 103 ff.). Nach der Argumentation der Bekiagten (Urk. 9 S. 7 f) spricht die Stellung des Wortes **absichtiich** im Satzgefiige dafiir, dass die absichtiiche Handlungsweise lediglich bei der Selbstverstiimmelung, nicht aber beim Selbsttotungsversuch vorausgesetzt wird. Der Bekiagten ist darin zuzustimmen, dass nach dem sprachlichen Aufbau von Art. 21 lit. e AVB die **absichtiich herbeigefiihrte Selbstverstiimmelung** neben dem **Selbsttôtungsversuch** steht und das Wort **absichtUch** sich damit grammatikalisch einzig auf die Selbstverstiimmelung bezieht. Auch wenn aber der Begriff des "Seibsttôtungsversuchs** wortwôrtiich betrachtet keine Aussage iiber den Willen der handelnden Person enthâlt, so wird er nach dem allgemeinen Sprachgebrauch doch nur dort verwendet, wo jemand den eigenen Tod willentiich herbeizufiihren versucht. Die Charakteri- slerung des "Selbsttôtungsversuches" durch das Adjektiv "absichtiich** ist damit entbehrlich; sie ware als pleonastisch zu qualifizieren. Der Begriff der "Selbst- verstiimmelung** bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls bereits fiir sich allein eine mit Willen auf die Verletzung des eigenen Kôrpers ausgerichtete Handiung. Dass hier das Adjektiv *'absichtiich" beigeftigt wurde, erklârt sich aus der franzôsischen und aus der italienischen Fassung ("les frais consécutifs à des mutilations volontaires ou à une tentative de suicide", "le spe- se conseguenti a mutilazioni volontarie o a un tentativo di suicidio"; vgl. Urk. 10/11 und Urk. 10/12); hier erhalten die Begriffe "mutilation" beziehung- weise "mutilazione" erst in Kombination mit den Adjektiven "volontaire" bezie- hungsweise "volontaria" die Bedeutung der "Selbstverstiimmelung" (vgl. Lan- genscheidts Grosswôrterbuch Franzosisch und Langenscheidts Grosswôrterbuch

KK.2006.00026 / Seite 8 von 11 Italienisch). Sodann sind die Begriffe der "Selbstverstiimmelung" oder des "Seibsttôtungsversuchs" zwar in den Fachgebieten der Medizin und des Rechts von Bedeutung und sie sind auch Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchun- gen; es kann jedoch nicht gesagt werden, ihnen komme dort eine vom allge- meinen Sprachgebrauch klar abweichende Bedeutung zu. Art. 21 lit. e AVB veriangt somit ebenfalls ein absichtiiches Handein im Sinne von Art. 14 Abs. 1 WG; auch hier geniigt Eventualvorsatz nicht, da bei diesem der Wille nicht im Sinne des dargelegten allgemeinen Sprachgebrauchs auf den eigenen Tod oder auf die Verletzung des eigenen Kôrpers gerichtet ist. 2.5 2.5.1 Damit stellt sich als Nachstes die Frage, ob die Klàgerin mit ihrem Sprung aus dem Fenster ihres im dritten Stock gelegenen Zimmers den Tod oder die Verlet- zung ihres Kôrpers im Sinne der vorstehenden Auslegung von Art. 14 Abs. 1 W G und Art. 21 lit. e AVB beabsichtigt hat. 2.5.2 Gewisse Hinweise in den medizinischen Unteriagen konnten tatsachlich dafiir sprechen, dass die Klagerin mit diesem Sprung ihren Tod oder ihre Verletzung willentiich angestrebt hat. So berichtete Dr. Huber, der die Klàgerin bis 2000 re- gelmâssig behandelt hatte, am 20. November 2005 iiber einen Suizidversuch im Jahr 1993 (Urk. 2/14 S. 2 = Urk. 10/6 S. 2 = Urk. 29/7 S. 6), und die Klinik Ho- henegg konnte gemàss einem Bericht an die SVA, IV-Stelle, vom 21. November 2005 wâhrend der stationàren Behandlung der Klàgerin im Jahr 2005 ebenfalls eine phasenweise Suizidalitàt feststellen (Urk. 29/6 S. 4). Indessen sind andere Hinweise vorhanden, die daran zweifein lassen, dass der Wille der Klàgerin bei ihrem Sprung aus dem Fenster auf die Selbsttotung oder Selbstverletzung gerichtet war. So sprach die Klinik Hohenegg im Bericht vom

18. Juli 2005 von hâufigen Hilferufen an Mitpatientinnen und Personal und er- wahnte in diesem Zusammenhang wlederholte Stiirze (Urk. 10/3 S. 2). Im Be- richt vom 21. November 2005 fiihrte sie in diesem Zusammenhang dann aus, die Klàgerin habe sich in der Gruppe der Mitpatientinnen hilfesuchend und an- klammemd verhalten und sie sei wiederholt auf der Station am Boden gelegen, was bei den Mitpatienten starke Besorgnis und Helferimpulse ausgelost habe (Urk. 29/6 S. 4). Das Vorkommnis, bei dem sich die Klàgerin wâhrend ihres Auf- enthaltes in der Wohngruppe Mosaik kurz vor dem Sprung aus dem Fenster un- terwegs auf den Boden geworfen hatte, ist vergleichbar mit den von der Klinik Hohenegg beschriebenen Ereignissen, sodass auch hier das Motiv, Auf- merksamkeit zu erhalten, eine Rolle gespielt haben kônnte. In diesem Kontext konnte indessen auch der Entschluss zum Sprung aus dem Fenster von einem E.,

KK.2006.00026/Seite 9 von 11 derartigen Motiv gelenkt worden sein, wenn auch die Handiung selber im Ver- gleich zu den vorangegangenen Ereignissen von iiberschiessendem Gefàhr- dungspotential war. Gegen eine solche Moglichkeit spricht nicht, dass Dr. Rôtheli im Bericht vom

21. Juli 2006 angab, die Klàgerin habe' "ihren Leidenszustand offensichtiich nicht mehr aushalten" kônnen und woUen und habe sich "in suizidaler Absicht" aus ihrem Zimmer gestiirzt (Urk. 10/5 S. 2). Denn der Arzt ràumte selber ein, die Klàgerin habe vorher weder gegeniiber dem behandelnden Psychiater noch ge- geniiber den Betreuem etwas Entsprechendes angekiindigt (Urk. 10/5 S. 2). Wenn femer das Psychiatriezentmm Mannedorf, wo die Klagerin im Anschluss an den Austritt aus der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert war, in einem Bericht vom 21. Februar 2007 (Urk. 29/17 S. 1-3) darlegte, die Klagerin habe sich "in wahrscheinlich suizidaler oder zumindest in parasuizidaler Absicht** aus dem dritten Stock gestiirzt (Urk. 29/17 S. 2), so basiert diese Aussage, auf die sich die Beklagte berief (vgl. Urk. 38 S. 2), nicht auf eigenen Beobachtungen der Klinik- arzte, aber auch nicht auf einer Sachverhaltsdarstellung der Klagerin gegeniiber den Klinikarzten. Dasselbe gilt fiir die Aussagen des Kantonsspitals Winterthur und der Rehaklinik Bellikon, welche did Beklagte ebenfalls anrief (vgl. Urk. 9 S. 5). Hinzu kommt, dass die Klagerin, die gemâss einhelliger medizinischer Be- urteilung von Dr. Huber, Dr. Rôtheli und der Klinik Hohenegg unter anderem an einer Abhangigkeit von Sedativa und Hypnotika leidet (Urk. 2/14 = Urk. 10/6 = Urk. 29/7, Urk. 10/5, Urk. 10/3 und Urk. 29/6), den Suizidversuch im Jahr 1993 mit Tabletten veriibt hatte (Urk. 2/14 S. 2 = Urk. 10/6 S. 2 = Urk. 29/7 S. 6), und dass eine spâtere Einweisung in die psychiatrische Klinik Schlôssli in Oetwil am See mittels fursorgerischen Freiheitsentzugs im November 2006 wiederum we- gen (nicht sicher auszuschliessender) Selbstgefahrdung infolge eines eskalieren- den Medikamentengebrauchs erfolgte (Bericht vom 11. Januar 2007, Urk. 29/17 S. 16-18). Hinweise auf einen Suizidversuch durch Gewalteinwirkung, wie sie sich aus einem Sprung aus dem Fenster ergibt, fehlen demgegeniiber in der Zeit vor und nach dem Ereignis vom Febmar 2006. 2.5.3 Damit erscheint es nur als môglich, nicht,aber im Sinne der versicherungsrecht- iichen Anforderungen (vgl. hierzu BGE 130 III 321) als iiberwiegend wahr- scheinlich, dass die Klàgerin beim besagten Sprung aus dem Fenster ihren Tod bewirken woUte. Ebenfalls nicht iiberwiegend wahrscheinlich ist, dass die Kla- gerin mit dem Ziel, Verletzungen zu erieiden und durch diese Verletzungen Aufmerksamkeit zu erhalten, aus dem Fenster sprang. Denn auch wenn die Kla- gerin aufgmnd des Gefàhrdungspotentials ihrer Handiung mit Verletzungen rechnen musste und diese auch in Kauf nahm, so ist damit erst Eventualvorsatz F. E., F.

KK.2006.00026 / Seite 10 von 11 nachgewiesen. In der Vergangenheit hatte die Klàgerin gemàss den dargelegten Ausfiihrungen in den Berichten der Klinik Hohenegg vom 18. Juli und vom

21. November 2005 (Urk. 10/3 S. 2 und Urk. 29/6 S. 4) denn auch erfahren, dass sie durch die provozierten Stiirze die angeforderte Aufinerksamkeit erhielt, ohne verletzt zu sein. 2.6 Zusammengefasst hat die Klàgerin mit dem besagten Spmng aus dem Fenster den Tod oder korperiiche Verletzungen nur mit dem Beweisgrad der Moglichkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 W G und Art. 21 lit. e AVB beabsichtigt. Da nach der hòchstrichteriichen Rechtsprechung im Privatversichemngsrecht nicht nur die anspmchsbegriindenden, sondem auch die anspmchshindernden Tatsachen, fiir welche die Beweislast aufgriind von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt, mit dem Beweisgrad der iiberwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein mussen (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f Erw. 3b [Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichts vom 22. November 1990]), kann die Beklagte ihre Leis- tungen fiir die strittigen Zusatzkosten von Fr. 37*527.85 fiir den Aufenthalt der Klàgerin in der halbprivaten Abteilung des Kantonsspitals Winterthur nicht un- ter Bemfung auf Art. 14 Abs. 1 W G und Art. 21 lit. e AVB verweigem. Auf die Ausfiihrungen der Parteien zur Urteilsfâhigkeit der Klàgerin und zum Verhalten der Bekiagten im Zusammenhang mit der Behandlung des Kostengutsprache- gesuchs braucht unter diesen Umstanden nicht mehr eingegangen zu werden. Da eine Leistungsreduktion gestiitzt auf Art. 14 Abs. 2 W G wegen Grobfahriâs- sigkeit einschliessiich Eventualvorsatzes (vgl. Honger/Siisskind, Art. 14 W G Rz 17) von beiden Parteien nicht zur Sprache gebracht worden ist, ist die Klage im Umfang des eingeklagten Betrages von Fr. 37*527.85 gutzuheissen, wobei die Beklagte von diesem Betrag die Franchise von Fr. 2*000.— abziehen kann, soweit sie diesen Abzug nicht bereits ah anderer Stelle vorgenommen haben solite. Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, so verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei gemâss § 34 Abs. 1 GSVGer zum Ersatz der Parteikosten. Die Hôhe der gerichtlich festzusetzenden Entschadigung bemisst sich gemâss § 34 Abs. 3 GSVGer nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Riicksicht auf den Sfreitwert. i Unter Beriicksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschadigung, welche die Beklagte der Klàgerin zu bezahlen hat, ermessensweise auf Fr. 3*100.— festzu- setzen. i

KK.2006.00026 / Seite 11 von 11 Das Gericht erkennt:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 Die Zustândigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Ziirich ist un- bestritten. Sie ergibt sich in òrtiicher Hinsicht aus Art. 25 AVB, wo als Wahlge- richtsstand das Gericht am schweizerischen Wohnort der anspruchsberechtlgten Person statuiert ist, und in sachlicher Hinsicht aus § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

E. 1.2 Nach den prâzisierenden Ausfiihrungen am Ende der Klageschrift (Urk. 1 S. 12 f.) beschrankt sich die vorliegende Klage auf die Kosten, welche im Kantons- spltal Winterthur angefallen sind; strittig ist hier die Ubernahme der Zusatz- kosten, die durch die Behandlung der Klàgerin in der halbprivaten Abteilung entstanden sind. Gemâss der Rechnung des Kantonsspitals Winterthur vom

20. Januar 2006 belaufen sich diese Kosten auf Fr. 37'527.85 (Urk. 2/15 S. 5). Demgegeniiber anerkennt die Beklagte ihre Pflicht zur Leistung des Sockelbei- trages aus der Grundversicherung von Fr. 31*405.— (vgl. Urk. 2/15 S. 1 und S. 5). Nicht umstritten ist mangels gegenteiliger Vorbringen der Parteien auch, dass die Klagerin die Kosten fiir die Leistungen im Umfang von Fr. 1*342.70 zu tragen hat, welche das Kantonsspital Winterthur ihr direkt in Rechnung gestellt hat (vgl. Urk. 2/15 S. 4 und S. 5). Der Streitwert der vorliegenden Klage belâuft sich damit auf Fr. 37*527.85. A. A.

KK.2006.00026 / Seite 5 von 11 2. 2.1 Nach ihren Ausfiihrungen in der Klageantwort (Urk. 9 S. 6 ff.) und in der Duplik (Urk. 19 S. 5 ff.) stiitzt die Beklagte die strittige Leistungsablehnung auf die ge- setziiche Vorschrift in Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes iiber den Versiche- rungsvertrag [WG] und auf die vertragliche Regelung in Art. 21 lit. e AVB. Nach Art. 14 Abs. 1 W G haftet der Versicherer nicht, wenn der Versîcherungs- nehmer oder der Anspruchsberechtigte das befiirchtete Ereignis absichtlich her- beigeftihrt hat. Art. 21 AVB zâhlt unter dem Titel **Ausgeschlossene Behandiun- gen und Risiken** verschiedene Sachverhalte auf, die von der Leistungspflicht ausgenommen sind. Darunter figurieren in lit. e die *'Kosten als Folge einer ab- sichtlich herbeigefiihrten Selbstverstiimmelung oder eines Selbsttôtungsversu- ches**. 2.2 In der Klageschrift wurde dargetan, die Klàgerin habe wâhrend eines Spazier- ganges eine Auseinandersetzung mit ihrer Begleitperson gehabt und habe sich dabei auf den Fussgàngerstreifen fallen lassen, '*um der Situation zu entrinnen'*. Die Begleitperson habe sie daraufhin in ihr Zimmer geschickt, damit sie die nas- sen Kleider wechsle, und habe im Haus auf sie gewartet. Daraufhin habe sich der Sturz aus dem Fenster des Zimmers der Klàgerin ereignet (Urk. 1 S. 4 f.). Diese eigene Sachverhaltsdarstellung der Klàgerin, zu der sich in den medizinischen Unteriagen keine abweichende Version findet, spricht dagegen, dass sich der Sturz aus dem Fenster aufgrund eines Missgeschicks ereignete, etwa dadurch, dass sich die Klagerin zu weit aus dem Fenster gelehnt hatte, wie dies in der Klageschrift vorgebracht wurde (vgl. Urk. 1 S. 9). Dass sich die Klà- gerin bereits kurz zuvor aus eigenem Antrieb auf den Boden geworfen hatte, deutet vielmehr darauf hin, dass der zur Diskussion stehende Sturz auf einen Sprung, also eine aktive Handiung der Klagerin, zuriickzufiihren war. Zu priifen ist demnach, ob sich aus diesem Sachverhalt ein Ausschlusstatbe- stand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 W G oder Art. 21 lit. e AVB ableiten làsst. 2.3 Die Klàgerin zog fiir die Auslegung dieser Bestimmungen die Regelung im Bun- desgesetz iiber die Unfallversicherung (UVG) heran, nach dessen Art. 37 Abs. 1 dort kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wo die versicherte Per- son den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigefiihrt hat. Dabei berief sie sich auf die sinngemâsse Anwendbarkelt der VoUzugsnorm in Art. 48 der Verordnung iiber die Unfallversicherung (UW), wonach Art. 37 Abs. 1 UVG dann keine Anwendung findet, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat oh- ne Verschulden gânzlich unfâhlg war, vernunftgemâss zu handein, oder wenn

KK.2006.00026 / Seite 6 von 11 die Selbsttotung, der Selbsttotungsversuch oder die Selbstverstiimmelung die eindeutige Folge ernes versicherten Unfalles war (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.). Zwar trifft entsprechend der Ansicht in der Klageschrift (vgl. Urk. 1 S. 7) zu, dass die Definition des Unfalles in Art. 3 lit. d AVB dem sozlalversicherungs- rechtlichen Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes iiber den Allgemeinen Teil des Sozìalversicherungsrechts [ATSG]) entspricht. Die Beurteilung der Leis- tungspflicht der Bekiagten unter dem Aspekt des Unfalles greift allerdings zu kurz. Denn die zur Diskussion stehende Zusatzversicherung der Kategorie ME- DLA X1 schliesst zwar eine Deckung fiir Unfalle ein, beschrankt sich aber nicht darauf 1st ein Unfall im Sinne des UVG beziehungsweise im Sinne von Art. 3 lit. d AVB zu verneinen, so fiihrt dies deshalb noch nicht zwangslàufig zur Ver- neinung der Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung. Daraus folgt auch, dass die Auslegung der Ausschlussbestimmungen in Art. 14 Abs. 1 W G und in Art. 21 lit. e AVB grundsâtziich autonom zu erfolgen hat und nicht zwingend zum gleichen Résultat fuhren muss, wie die Auslegung von Art. 37 Abs. 1 UVG und Art. 48 UW. Insoweit ist der Ansicht der Bekiagten (vgl. Urk. 8 S. 8, Urk. 19 S. 5) zuzustimmen. 2.4 2.4.1 Absichtlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 W G sind nach der herrschenden Lehre und nach der Rechtsprechung lediglich diejenigen Handlungen, die auf die Ver- ursachung eines bestimmten Schadens abzielen, sei es, dass das Ziel sich auf diese Schadensverursachung beschrankt (Absicht im engeren, im Strafrecht verwendeten Sinn) oder dass die Schadensverursachung als Mittel zur Verfol- gung eines weiteren Zieles dient (direkter Vorsatz). Demgegeniiber reicht der Eventualvorsatz, bei dem die Schadensverursachung zwar in Kauf genommen und gebilligt wird, aber nicht beabsichtigt ist, fiir eine Leistungsverweigerung nach Art. 14 Abs. 1 W G nicht aus (vgl. Honger/Siisskind, in: Honsell et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, WG, Basel 2001 [nach- folgend WG-Kommentar], Art. 14 W G Rz 16 f), was iibrigens grundsâtziich auch im Unfallversicherungsrecht nach UVG gilt (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 174 Fn 351, S. 194 f und S. 200). Neben der Absicht als objektiver Seite des Verschuldens muss in sub- jektiver Hinsicht Urteilsfâhigkeit gegeben sein, damit der Haftungsausschluss nach Art. 14 Abs. 1 W G zum Tragen kommt (vgl. Honger/Siisskind, Art. 14 WGRz 12 ff). ...

KK.2006.00026 / Seite 7 von 11 Die Regelung in Art. 14 Abs. 1 W G ist nach der zutreffenden Ansicht der Be- kiagten (vgl. Urk. 9 S. 7) nicht zwingend, sondem es kann davon vertraglich zu Lasten der versicherten Person abgewichen werden (Honger/Siisskind, WG- Kommentar, Art. 14 W G Rz 52). Wie zu zeigen ist, ergibt sich aus der Ausle- gung von Art. 21 lit. e AVB indessen keine Regelung, welche die Voraussetzun- gen eines Leistungsausschlusses gegeniiber Art. 14 Abs. 1 W G erieichtert. 2.4.2 Bel der Auslegung von vorformulierten Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen, wie sie die vorliegenden AVB darstellen, ist vom Wortiaut auszugehen, wie ihn der Vertragspartner des Verwenders nach der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste; nicht massgebend ist somit insbe- sondere die. juristische, technische oder wissenschaftiiche Bedeutung eines Beg- riffs. Im Sinne einer Ausnahme geht allerdings unter anderem dort eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende fachspezifische Bedeutung vor, wo ein technischer Ausdruck auszulegen ist, welcher der versicherten Gefahr eigen ist (vgl. Fuhrer, WG-Kommmentar, Art. 33 W G Rz 103 ff.). Nach der Argumentation der Bekiagten (Urk. 9 S. 7 f) spricht die Stellung des Wortes **absichtiich** im Satzgefiige dafiir, dass die absichtiiche Handlungsweise lediglich bei der Selbstverstiimmelung, nicht aber beim Selbsttotungsversuch vorausgesetzt wird. Der Bekiagten ist darin zuzustimmen, dass nach dem sprachlichen Aufbau von Art. 21 lit. e AVB die **absichtiich herbeigefiihrte Selbstverstiimmelung** neben dem **Selbsttôtungsversuch** steht und das Wort **absichtUch** sich damit grammatikalisch einzig auf die Selbstverstiimmelung bezieht. Auch wenn aber der Begriff des "Seibsttôtungsversuchs** wortwôrtiich betrachtet keine Aussage iiber den Willen der handelnden Person enthâlt, so wird er nach dem allgemeinen Sprachgebrauch doch nur dort verwendet, wo jemand den eigenen Tod willentiich herbeizufiihren versucht. Die Charakteri- slerung des "Selbsttôtungsversuches" durch das Adjektiv "absichtiich** ist damit entbehrlich; sie ware als pleonastisch zu qualifizieren. Der Begriff der "Selbst- verstiimmelung** bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls bereits fiir sich allein eine mit Willen auf die Verletzung des eigenen Kôrpers ausgerichtete Handiung. Dass hier das Adjektiv *'absichtiich" beigeftigt wurde, erklârt sich aus der franzôsischen und aus der italienischen Fassung ("les frais consécutifs à des mutilations volontaires ou à une tentative de suicide", "le spe- se conseguenti a mutilazioni volontarie o a un tentativo di suicidio"; vgl. Urk. 10/11 und Urk. 10/12); hier erhalten die Begriffe "mutilation" beziehung- weise "mutilazione" erst in Kombination mit den Adjektiven "volontaire" bezie- hungsweise "volontaria" die Bedeutung der "Selbstverstiimmelung" (vgl. Lan- genscheidts Grosswôrterbuch Franzosisch und Langenscheidts Grosswôrterbuch

KK.2006.00026 / Seite 8 von 11 Italienisch). Sodann sind die Begriffe der "Selbstverstiimmelung" oder des "Seibsttôtungsversuchs" zwar in den Fachgebieten der Medizin und des Rechts von Bedeutung und sie sind auch Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchun- gen; es kann jedoch nicht gesagt werden, ihnen komme dort eine vom allge- meinen Sprachgebrauch klar abweichende Bedeutung zu. Art. 21 lit. e AVB veriangt somit ebenfalls ein absichtiiches Handein im Sinne von Art. 14 Abs. 1 WG; auch hier geniigt Eventualvorsatz nicht, da bei diesem der Wille nicht im Sinne des dargelegten allgemeinen Sprachgebrauchs auf den eigenen Tod oder auf die Verletzung des eigenen Kôrpers gerichtet ist. 2.5 2.5.1 Damit stellt sich als Nachstes die Frage, ob die Klàgerin mit ihrem Sprung aus dem Fenster ihres im dritten Stock gelegenen Zimmers den Tod oder die Verlet- zung ihres Kôrpers im Sinne der vorstehenden Auslegung von Art. 14 Abs. 1 W G und Art. 21 lit. e AVB beabsichtigt hat. 2.5.2 Gewisse Hinweise in den medizinischen Unteriagen konnten tatsachlich dafiir sprechen, dass die Klagerin mit diesem Sprung ihren Tod oder ihre Verletzung willentiich angestrebt hat. So berichtete Dr. Huber, der die Klàgerin bis 2000 re- gelmâssig behandelt hatte, am 20. November 2005 iiber einen Suizidversuch im Jahr 1993 (Urk. 2/14 S. 2 = Urk. 10/6 S. 2 = Urk. 29/7 S. 6), und die Klinik Ho- henegg konnte gemàss einem Bericht an die SVA, IV-Stelle, vom 21. November 2005 wâhrend der stationàren Behandlung der Klàgerin im Jahr 2005 ebenfalls eine phasenweise Suizidalitàt feststellen (Urk. 29/6 S. 4). Indessen sind andere Hinweise vorhanden, die daran zweifein lassen, dass der Wille der Klàgerin bei ihrem Sprung aus dem Fenster auf die Selbsttotung oder Selbstverletzung gerichtet war. So sprach die Klinik Hohenegg im Bericht vom

18. Juli 2005 von hâufigen Hilferufen an Mitpatientinnen und Personal und er- wahnte in diesem Zusammenhang wlederholte Stiirze (Urk. 10/3 S. 2). Im Be- richt vom 21. November 2005 fiihrte sie in diesem Zusammenhang dann aus, die Klàgerin habe sich in der Gruppe der Mitpatientinnen hilfesuchend und an- klammemd verhalten und sie sei wiederholt auf der Station am Boden gelegen, was bei den Mitpatienten starke Besorgnis und Helferimpulse ausgelost habe (Urk. 29/6 S. 4). Das Vorkommnis, bei dem sich die Klàgerin wâhrend ihres Auf- enthaltes in der Wohngruppe Mosaik kurz vor dem Sprung aus dem Fenster un- terwegs auf den Boden geworfen hatte, ist vergleichbar mit den von der Klinik Hohenegg beschriebenen Ereignissen, sodass auch hier das Motiv, Auf- merksamkeit zu erhalten, eine Rolle gespielt haben kônnte. In diesem Kontext konnte indessen auch der Entschluss zum Sprung aus dem Fenster von einem E.,

KK.2006.00026/Seite 9 von 11 derartigen Motiv gelenkt worden sein, wenn auch die Handiung selber im Ver- gleich zu den vorangegangenen Ereignissen von iiberschiessendem Gefàhr- dungspotential war. Gegen eine solche Moglichkeit spricht nicht, dass Dr. Rôtheli im Bericht vom

21. Juli 2006 angab, die Klàgerin habe' "ihren Leidenszustand offensichtiich nicht mehr aushalten" kônnen und woUen und habe sich "in suizidaler Absicht" aus ihrem Zimmer gestiirzt (Urk. 10/5 S. 2). Denn der Arzt ràumte selber ein, die Klàgerin habe vorher weder gegeniiber dem behandelnden Psychiater noch ge- geniiber den Betreuem etwas Entsprechendes angekiindigt (Urk. 10/5 S. 2). Wenn femer das Psychiatriezentmm Mannedorf, wo die Klagerin im Anschluss an den Austritt aus der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert war, in einem Bericht vom 21. Februar 2007 (Urk. 29/17 S. 1-3) darlegte, die Klagerin habe sich "in wahrscheinlich suizidaler oder zumindest in parasuizidaler Absicht** aus dem dritten Stock gestiirzt (Urk. 29/17 S. 2), so basiert diese Aussage, auf die sich die Beklagte berief (vgl. Urk. 38 S. 2), nicht auf eigenen Beobachtungen der Klinik- arzte, aber auch nicht auf einer Sachverhaltsdarstellung der Klagerin gegeniiber den Klinikarzten. Dasselbe gilt fiir die Aussagen des Kantonsspitals Winterthur und der Rehaklinik Bellikon, welche did Beklagte ebenfalls anrief (vgl. Urk. 9 S. 5). Hinzu kommt, dass die Klagerin, die gemâss einhelliger medizinischer Be- urteilung von Dr. Huber, Dr. Rôtheli und der Klinik Hohenegg unter anderem an einer Abhangigkeit von Sedativa und Hypnotika leidet (Urk. 2/14 = Urk. 10/6 = Urk. 29/7, Urk. 10/5, Urk. 10/3 und Urk. 29/6), den Suizidversuch im Jahr 1993 mit Tabletten veriibt hatte (Urk. 2/14 S. 2 = Urk. 10/6 S. 2 = Urk. 29/7 S. 6), und dass eine spâtere Einweisung in die psychiatrische Klinik Schlôssli in Oetwil am See mittels fursorgerischen Freiheitsentzugs im November 2006 wiederum we- gen (nicht sicher auszuschliessender) Selbstgefahrdung infolge eines eskalieren- den Medikamentengebrauchs erfolgte (Bericht vom 11. Januar 2007, Urk. 29/17 S. 16-18). Hinweise auf einen Suizidversuch durch Gewalteinwirkung, wie sie sich aus einem Sprung aus dem Fenster ergibt, fehlen demgegeniiber in der Zeit vor und nach dem Ereignis vom Febmar 2006. 2.5.3 Damit erscheint es nur als môglich, nicht,aber im Sinne der versicherungsrecht- iichen Anforderungen (vgl. hierzu BGE 130 III 321) als iiberwiegend wahr- scheinlich, dass die Klàgerin beim besagten Sprung aus dem Fenster ihren Tod bewirken woUte. Ebenfalls nicht iiberwiegend wahrscheinlich ist, dass die Kla- gerin mit dem Ziel, Verletzungen zu erieiden und durch diese Verletzungen Aufmerksamkeit zu erhalten, aus dem Fenster sprang. Denn auch wenn die Kla- gerin aufgmnd des Gefàhrdungspotentials ihrer Handiung mit Verletzungen rechnen musste und diese auch in Kauf nahm, so ist damit erst Eventualvorsatz F. E., F.

KK.2006.00026 / Seite 10 von 11 nachgewiesen. In der Vergangenheit hatte die Klàgerin gemàss den dargelegten Ausfiihrungen in den Berichten der Klinik Hohenegg vom 18. Juli und vom

21. November 2005 (Urk. 10/3 S. 2 und Urk. 29/6 S. 4) denn auch erfahren, dass sie durch die provozierten Stiirze die angeforderte Aufinerksamkeit erhielt, ohne verletzt zu sein. 2.6 Zusammengefasst hat die Klàgerin mit dem besagten Spmng aus dem Fenster den Tod oder korperiiche Verletzungen nur mit dem Beweisgrad der Moglichkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 W G und Art. 21 lit. e AVB beabsichtigt. Da nach der hòchstrichteriichen Rechtsprechung im Privatversichemngsrecht nicht nur die anspmchsbegriindenden, sondem auch die anspmchshindernden Tatsachen, fiir welche die Beweislast aufgriind von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt, mit dem Beweisgrad der iiberwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein mussen (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f Erw. 3b [Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichts vom 22. November 1990]), kann die Beklagte ihre Leis- tungen fiir die strittigen Zusatzkosten von Fr. 37*527.85 fiir den Aufenthalt der Klàgerin in der halbprivaten Abteilung des Kantonsspitals Winterthur nicht un- ter Bemfung auf Art. 14 Abs. 1 W G und Art. 21 lit. e AVB verweigem. Auf die Ausfiihrungen der Parteien zur Urteilsfâhigkeit der Klàgerin und zum Verhalten der Bekiagten im Zusammenhang mit der Behandlung des Kostengutsprache- gesuchs braucht unter diesen Umstanden nicht mehr eingegangen zu werden. Da eine Leistungsreduktion gestiitzt auf Art. 14 Abs. 2 W G wegen Grobfahriâs- sigkeit einschliessiich Eventualvorsatzes (vgl. Honger/Siisskind, Art. 14 W G Rz 17) von beiden Parteien nicht zur Sprache gebracht worden ist, ist die Klage im Umfang des eingeklagten Betrages von Fr. 37*527.85 gutzuheissen, wobei die Beklagte von diesem Betrag die Franchise von Fr. 2*000.— abziehen kann, soweit sie diesen Abzug nicht bereits ah anderer Stelle vorgenommen haben solite. Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, so verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei gemâss § 34 Abs. 1 GSVGer zum Ersatz der Parteikosten. Die Hôhe der gerichtlich festzusetzenden Entschadigung bemisst sich gemâss § 34 Abs. 3 GSVGer nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Riicksicht auf den Sfreitwert. i Unter Beriicksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschadigung, welche die Beklagte der Klàgerin zu bezahlen hat, ermessensweise auf Fr. 3*100.— festzu- setzen. i

KK.2006.00026 / Seite 11 von 11 Das Gericht erkennt:

E. 6 Màrz 2006 war der SUPRA eine Unfallanzeige erstattet worden (Urk. 2/8). Nachdem das Kantonsspltal Winterthur auf die mehrmalige Anfrage der SUPRA hin (vgl. die Korrespondenz in Urk. 10/15-19) am 6. April 2006 einen Bericht iiber die Befunde und iiber die Umstânde des Sturzes verfasst hatte (Urk. 2/9 = Urk. 10/20), teilte die SUPRA der Versicherten mit Schreiben vom 13. April 2006 mit, dass sie die Behandlung im Kantonsspltal Winterthur nur im Umfang der Kosten eines Aufenthaltes in der allgemeinen Abteilung iibemehme, da die- se Behandlung gemàss dem Uberweisungszeugnis an die Rehaklinik Bellikon auf einen Suizidversuch zuriickzufiihren sei (Urk. 2/7 = Urk. 10/21). Das Kan- tonsspltal Winterthur erhob mit Schreiben an die SUPRA vom 26. April 2006 Einwendungen im Namen der Versicherten (Urk. 2/10). Mit Brief an die Versi- cherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, vom 29. Juni 2006 hielt die SUPRA an ihrem Bescheid betreffend Leistungsbeschrànkung fest (Urk. 2/12). Ein Bericht von Dr. med. H. Rotheli, Spezialarzt fiir Psychiatrie und Psychothérapie und behandelnder Arzt in der Wohngruppe Mosaik, vom 21. Ju- li 2006 zuhanden des vertrauensàrztlichen Dienstes der SUPRA (Urk. 10/5) ver- mochte an der Auffassung der Kasse nichts zu andern. 2. Mit Eingabe vom 19. September 2006 (Urk. 1) liess Silvia Schônenberger Schmid durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser gegen die SUPRA Klage erheben mit den folgenden Antràgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es seien der Klagerin fiir die im Anschluss an den Unfall vom

17. Februar 2006 notwendigen HeUbehandlungen diejenigen Leistungen zu erbringen, welche gemàss bestehender Zusatz- versicherung (Versicherungsausweis Nr. 1'052*903/04; De- ckung NATURA sowie MEDLA) versichert sind; insbesondere seien die Leistungen der Behandlung vom 17. Februar bis

20. April 2006 im Kantonsspltal Winterthur zu iibernehmen. 2. In formeller Hinsicht: Es seien ein zweiter Schriftenwechsel und ein hinreichendes Bewelsverfahren durchzufiihren. Unter Entschadigungsfolgen zu Lasten der Bekiagten." Die SUPRA beantragte in der Klageantwort vom 10. Januar 2007 (Eingangs- stempel), die Klage sei abzuweisen (Urk. 9). In der Replik vom 27. Februar 2007 (Urk. 15) und in der Duplik vom 18. April 2007 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfiigung vom

19. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 21). A. A. A. A. A. A. F., A. A. X. ...; ... ... A.

KK.2006.00026/Seite 4 von 11 Nachdem die SUPRA auf gerichtliche Aufforderung hin (Telefonnotlz vom

23. Oktober 2007, Urk. 22) mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 (Urk. 23) Unter- iagen nachgereicht hatte, zog das Gericht mit Verfiigung vom 6. November 2007 (Urk. 26) die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Ziirich (SVA), IV-Stelle, in Sachen der Versicherten bei (Urk. 29/1-47). Die Versicherte liess hierzu sowie zu Fragen im Zusammenhang mit dem Krankenkassenvertrag mit Eingabe vom 10. Januar 2008 Stellung nehmen (Urk. 33). Die SUPRA âus- serte sich mit Eingabe vom 25. Februar 2008 (Urk. 38). Auf die Ausfiihrungen der Parteien und die eingereichten Unteriagen wird, so- weit erforderlich, in den Erwagungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwâgung: 1.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klagerin Fr. 37'527.85 zu bezahlen, abzuglich der Franchise von Fr. 2'000.—, soweit sie diesen Abzug nicht be- reits an anderer Stelle vorgenommen hat.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klagerin eine Prozessentschadigung von Fr. 3'100.— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - SUPRA Assurances SA - Bundesamt fiir Privatversicherungen
  5. Da der Streitwert Fr. 30'000.— ùbersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff in Verbindung mit Art. 90 ff des Bundesgesetzes uber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht wahrend folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begriindung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hânden hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich Die Vorsitzende Die Gerichtssekretarin /3. À ^^^\^- GriJnig Kobel GR/KB/JM versandt 2 7. Juni 2008 A.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich NMA KK.2006.00026 AHV-Nr.: 831.59.851.144 40702/034 Kammer 0016079 Sozialversicherungsrichterin Grùnig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Heine Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretarin Kobel Urteil vom 30. Mai 2008 in Sachen Silvia Schônenberger Schmid Rigistrasse 38, 8712 Stafa Klagerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zùrich gegen SUPRA Assurances SA Chemin de Primerose 35, Postfach, 1000 Lausanne 3 Cour Beklagte Lagerhausstrasse 19 ■ Postfach • 8401 Winterthur-Telefon 052 268 10 10-Fax 052 268 10 09 X., A.,

KK.2006.00026 / Seite 2 von 11 Sachverhalt: 1. 1.1 Silvia Schônenberger Schmid, geboren 1959, war im Jahr 2006 bei der SUPRA Assurances SA (nachfolgend SUPRA) fiir die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Ausserdem verfugte die Versicherte bei der SUPRA iiber die Zusatzversicherung MEDIA XI mit einer Kostendeckung (einschliessiich Unfalldeckung und abziiglich einer Franchise von Fr. 2'000.—) fiir Aufenthalte in der halbprivaten Abteilung von alien offentlichen oder pri- vaten Spitàlern. Daneben hatte sie auch die Zusatzversicherung NATURA bei der SUPRA abgeschlossen (Versicherungsausweise vom 30. August 2004, vom

14. Oktober 2004 und vom 17. Oktober 2005, Urk. 2/2/1+2 und Urk. 2/3; All- gemeine Bedingungen fiir die Zusatzversicherungen in der Kranken- und Un- fallversicherung, Ausgabe 01.2001 [AVB], Urk. 2/4; Besondere Bedingungen der Zusatzversicherung MICRO - MEDIA - MAXI fiir Spitalkosten, Ausgabe 01.2001 [BVB Spital], Urk. 2/5; Besondere Bedingungen der Zusatzversicherung NATURA fiir besondere Leistungen, Ausgabe 01.2001 [BVB Besondere Leistun- gen], Urk. 2/6). Nach einem Aufenthalt in der Klinik Hohenegg in Meilen ab Mai 2005 (Bericht der Klinik vom 18. Juli 2005, Urk. 10/3) trat Silvia Schônenberger Schmid am

8. November 2005 in die Wohngruppe Mosaik in AndeMngen ein, eine Institu- tion der Integrierten Psychiatrie Winterthur (IPW; Bericht von Dr. med. D. Hu- ber, Spezialarzt fiir Psychiatrie und Psychothérapie, vom 20. November 2005 zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Ziirich [SVA], IV-Stelle, Urk. 2/14 = Urk. 10/6 = Urk. 29/7 S. 5-7). Dort sturzte sie am 17. Februar 2006 aus dem Fenster ihres Zimmers, das im dritten Stock des Wohnhauses lag, und zog sich dabei multiple Frakturen zu. Vom 17. Februar bis zum 20. April 2006 war sie im Kantonsspltal Winterthur in der halbprivaten Abteilung hospitalisiert (vgl. das Eintrittszeugnis vom 24. Februar 2006, Urk. 10/13, den Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 6. April 2006, Urk. 10/20, und die Schlussrech- nung vom 20. Juni 2006, Urk. 2/15); danach trat sie zur Weiterbehandlung in die Rehaklinik Bellikon iiber (vgl. das Uberweisungszeugnis des Kantonsspitals Winterthur in Urk. 2/13 = Urk. 10/7 und den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 28. Juli 2006, Urk. 10/8 = Urk. 29/17 S. 5-11, einschliessiich des Berichts vom 1. Mai 2006 iiber ein psychosomatisches Konsillum, Urk. 29/17 S. 12-15). X., A. A. ... ... A. ... ... X. E.,

KK.2006.00026 / Seite 3 von 11 1.2 Das Kantonsspltal Winterthur hatte die SUPRA am 21. Februar 2006 um Kos- tengutsprache fiir die Behandlung der Versicherten ersucht (Urk. 10/14), und am

6. Màrz 2006 war der SUPRA eine Unfallanzeige erstattet worden (Urk. 2/8). Nachdem das Kantonsspltal Winterthur auf die mehrmalige Anfrage der SUPRA hin (vgl. die Korrespondenz in Urk. 10/15-19) am 6. April 2006 einen Bericht iiber die Befunde und iiber die Umstânde des Sturzes verfasst hatte (Urk. 2/9 = Urk. 10/20), teilte die SUPRA der Versicherten mit Schreiben vom 13. April 2006 mit, dass sie die Behandlung im Kantonsspltal Winterthur nur im Umfang der Kosten eines Aufenthaltes in der allgemeinen Abteilung iibemehme, da die- se Behandlung gemàss dem Uberweisungszeugnis an die Rehaklinik Bellikon auf einen Suizidversuch zuriickzufiihren sei (Urk. 2/7 = Urk. 10/21). Das Kan- tonsspltal Winterthur erhob mit Schreiben an die SUPRA vom 26. April 2006 Einwendungen im Namen der Versicherten (Urk. 2/10). Mit Brief an die Versi- cherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, vom 29. Juni 2006 hielt die SUPRA an ihrem Bescheid betreffend Leistungsbeschrànkung fest (Urk. 2/12). Ein Bericht von Dr. med. H. Rotheli, Spezialarzt fiir Psychiatrie und Psychothérapie und behandelnder Arzt in der Wohngruppe Mosaik, vom 21. Ju- li 2006 zuhanden des vertrauensàrztlichen Dienstes der SUPRA (Urk. 10/5) ver- mochte an der Auffassung der Kasse nichts zu andern. 2. Mit Eingabe vom 19. September 2006 (Urk. 1) liess Silvia Schônenberger Schmid durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser gegen die SUPRA Klage erheben mit den folgenden Antràgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es seien der Klagerin fiir die im Anschluss an den Unfall vom

17. Februar 2006 notwendigen HeUbehandlungen diejenigen Leistungen zu erbringen, welche gemàss bestehender Zusatz- versicherung (Versicherungsausweis Nr. 1'052*903/04; De- ckung NATURA sowie MEDLA) versichert sind; insbesondere seien die Leistungen der Behandlung vom 17. Februar bis

20. April 2006 im Kantonsspltal Winterthur zu iibernehmen. 2. In formeller Hinsicht: Es seien ein zweiter Schriftenwechsel und ein hinreichendes Bewelsverfahren durchzufiihren. Unter Entschadigungsfolgen zu Lasten der Bekiagten." Die SUPRA beantragte in der Klageantwort vom 10. Januar 2007 (Eingangs- stempel), die Klage sei abzuweisen (Urk. 9). In der Replik vom 27. Februar 2007 (Urk. 15) und in der Duplik vom 18. April 2007 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfiigung vom

19. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 21). A. A. A. A. A. A. F., A. A. X. ...; ... ... A.

KK.2006.00026/Seite 4 von 11 Nachdem die SUPRA auf gerichtliche Aufforderung hin (Telefonnotlz vom

23. Oktober 2007, Urk. 22) mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 (Urk. 23) Unter- iagen nachgereicht hatte, zog das Gericht mit Verfiigung vom 6. November 2007 (Urk. 26) die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Ziirich (SVA), IV-Stelle, in Sachen der Versicherten bei (Urk. 29/1-47). Die Versicherte liess hierzu sowie zu Fragen im Zusammenhang mit dem Krankenkassenvertrag mit Eingabe vom 10. Januar 2008 Stellung nehmen (Urk. 33). Die SUPRA âus- serte sich mit Eingabe vom 25. Februar 2008 (Urk. 38). Auf die Ausfiihrungen der Parteien und die eingereichten Unteriagen wird, so- weit erforderlich, in den Erwagungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwâgung: 1. 1.1 Die Zustândigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Ziirich ist un- bestritten. Sie ergibt sich in òrtiicher Hinsicht aus Art. 25 AVB, wo als Wahlge- richtsstand das Gericht am schweizerischen Wohnort der anspruchsberechtlgten Person statuiert ist, und in sachlicher Hinsicht aus § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes iiber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). 1.2 Nach den prâzisierenden Ausfiihrungen am Ende der Klageschrift (Urk. 1 S. 12 f.) beschrankt sich die vorliegende Klage auf die Kosten, welche im Kantons- spltal Winterthur angefallen sind; strittig ist hier die Ubernahme der Zusatz- kosten, die durch die Behandlung der Klàgerin in der halbprivaten Abteilung entstanden sind. Gemâss der Rechnung des Kantonsspitals Winterthur vom

20. Januar 2006 belaufen sich diese Kosten auf Fr. 37'527.85 (Urk. 2/15 S. 5). Demgegeniiber anerkennt die Beklagte ihre Pflicht zur Leistung des Sockelbei- trages aus der Grundversicherung von Fr. 31*405.— (vgl. Urk. 2/15 S. 1 und S. 5). Nicht umstritten ist mangels gegenteiliger Vorbringen der Parteien auch, dass die Klagerin die Kosten fiir die Leistungen im Umfang von Fr. 1*342.70 zu tragen hat, welche das Kantonsspital Winterthur ihr direkt in Rechnung gestellt hat (vgl. Urk. 2/15 S. 4 und S. 5). Der Streitwert der vorliegenden Klage belâuft sich damit auf Fr. 37*527.85. A. A.

KK.2006.00026 / Seite 5 von 11 2. 2.1 Nach ihren Ausfiihrungen in der Klageantwort (Urk. 9 S. 6 ff.) und in der Duplik (Urk. 19 S. 5 ff.) stiitzt die Beklagte die strittige Leistungsablehnung auf die ge- setziiche Vorschrift in Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes iiber den Versiche- rungsvertrag [WG] und auf die vertragliche Regelung in Art. 21 lit. e AVB. Nach Art. 14 Abs. 1 W G haftet der Versicherer nicht, wenn der Versîcherungs- nehmer oder der Anspruchsberechtigte das befiirchtete Ereignis absichtlich her- beigeftihrt hat. Art. 21 AVB zâhlt unter dem Titel **Ausgeschlossene Behandiun- gen und Risiken** verschiedene Sachverhalte auf, die von der Leistungspflicht ausgenommen sind. Darunter figurieren in lit. e die *'Kosten als Folge einer ab- sichtlich herbeigefiihrten Selbstverstiimmelung oder eines Selbsttôtungsversu- ches**. 2.2 In der Klageschrift wurde dargetan, die Klàgerin habe wâhrend eines Spazier- ganges eine Auseinandersetzung mit ihrer Begleitperson gehabt und habe sich dabei auf den Fussgàngerstreifen fallen lassen, '*um der Situation zu entrinnen'*. Die Begleitperson habe sie daraufhin in ihr Zimmer geschickt, damit sie die nas- sen Kleider wechsle, und habe im Haus auf sie gewartet. Daraufhin habe sich der Sturz aus dem Fenster des Zimmers der Klàgerin ereignet (Urk. 1 S. 4 f.). Diese eigene Sachverhaltsdarstellung der Klàgerin, zu der sich in den medizinischen Unteriagen keine abweichende Version findet, spricht dagegen, dass sich der Sturz aus dem Fenster aufgrund eines Missgeschicks ereignete, etwa dadurch, dass sich die Klagerin zu weit aus dem Fenster gelehnt hatte, wie dies in der Klageschrift vorgebracht wurde (vgl. Urk. 1 S. 9). Dass sich die Klà- gerin bereits kurz zuvor aus eigenem Antrieb auf den Boden geworfen hatte, deutet vielmehr darauf hin, dass der zur Diskussion stehende Sturz auf einen Sprung, also eine aktive Handiung der Klagerin, zuriickzufiihren war. Zu priifen ist demnach, ob sich aus diesem Sachverhalt ein Ausschlusstatbe- stand im Sinne von Art. 14 Abs. 1 W G oder Art. 21 lit. e AVB ableiten làsst. 2.3 Die Klàgerin zog fiir die Auslegung dieser Bestimmungen die Regelung im Bun- desgesetz iiber die Unfallversicherung (UVG) heran, nach dessen Art. 37 Abs. 1 dort kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wo die versicherte Per- son den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigefiihrt hat. Dabei berief sie sich auf die sinngemâsse Anwendbarkelt der VoUzugsnorm in Art. 48 der Verordnung iiber die Unfallversicherung (UW), wonach Art. 37 Abs. 1 UVG dann keine Anwendung findet, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat oh- ne Verschulden gânzlich unfâhlg war, vernunftgemâss zu handein, oder wenn

KK.2006.00026 / Seite 6 von 11 die Selbsttotung, der Selbsttotungsversuch oder die Selbstverstiimmelung die eindeutige Folge ernes versicherten Unfalles war (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.). Zwar trifft entsprechend der Ansicht in der Klageschrift (vgl. Urk. 1 S. 7) zu, dass die Definition des Unfalles in Art. 3 lit. d AVB dem sozlalversicherungs- rechtlichen Unfallbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes iiber den Allgemeinen Teil des Sozìalversicherungsrechts [ATSG]) entspricht. Die Beurteilung der Leis- tungspflicht der Bekiagten unter dem Aspekt des Unfalles greift allerdings zu kurz. Denn die zur Diskussion stehende Zusatzversicherung der Kategorie ME- DLA X1 schliesst zwar eine Deckung fiir Unfalle ein, beschrankt sich aber nicht darauf 1st ein Unfall im Sinne des UVG beziehungsweise im Sinne von Art. 3 lit. d AVB zu verneinen, so fiihrt dies deshalb noch nicht zwangslàufig zur Ver- neinung der Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung. Daraus folgt auch, dass die Auslegung der Ausschlussbestimmungen in Art. 14 Abs. 1 W G und in Art. 21 lit. e AVB grundsâtziich autonom zu erfolgen hat und nicht zwingend zum gleichen Résultat fuhren muss, wie die Auslegung von Art. 37 Abs. 1 UVG und Art. 48 UW. Insoweit ist der Ansicht der Bekiagten (vgl. Urk. 8 S. 8, Urk. 19 S. 5) zuzustimmen. 2.4 2.4.1 Absichtlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 W G sind nach der herrschenden Lehre und nach der Rechtsprechung lediglich diejenigen Handlungen, die auf die Ver- ursachung eines bestimmten Schadens abzielen, sei es, dass das Ziel sich auf diese Schadensverursachung beschrankt (Absicht im engeren, im Strafrecht verwendeten Sinn) oder dass die Schadensverursachung als Mittel zur Verfol- gung eines weiteren Zieles dient (direkter Vorsatz). Demgegeniiber reicht der Eventualvorsatz, bei dem die Schadensverursachung zwar in Kauf genommen und gebilligt wird, aber nicht beabsichtigt ist, fiir eine Leistungsverweigerung nach Art. 14 Abs. 1 W G nicht aus (vgl. Honger/Siisskind, in: Honsell et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, WG, Basel 2001 [nach- folgend WG-Kommentar], Art. 14 W G Rz 16 f), was iibrigens grundsâtziich auch im Unfallversicherungsrecht nach UVG gilt (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 174 Fn 351, S. 194 f und S. 200). Neben der Absicht als objektiver Seite des Verschuldens muss in sub- jektiver Hinsicht Urteilsfâhigkeit gegeben sein, damit der Haftungsausschluss nach Art. 14 Abs. 1 W G zum Tragen kommt (vgl. Honger/Siisskind, Art. 14 WGRz 12 ff). ...

KK.2006.00026 / Seite 7 von 11 Die Regelung in Art. 14 Abs. 1 W G ist nach der zutreffenden Ansicht der Be- kiagten (vgl. Urk. 9 S. 7) nicht zwingend, sondem es kann davon vertraglich zu Lasten der versicherten Person abgewichen werden (Honger/Siisskind, WG- Kommentar, Art. 14 W G Rz 52). Wie zu zeigen ist, ergibt sich aus der Ausle- gung von Art. 21 lit. e AVB indessen keine Regelung, welche die Voraussetzun- gen eines Leistungsausschlusses gegeniiber Art. 14 Abs. 1 W G erieichtert. 2.4.2 Bel der Auslegung von vorformulierten Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen, wie sie die vorliegenden AVB darstellen, ist vom Wortiaut auszugehen, wie ihn der Vertragspartner des Verwenders nach der Verkehrssitte und nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste; nicht massgebend ist somit insbe- sondere die. juristische, technische oder wissenschaftiiche Bedeutung eines Beg- riffs. Im Sinne einer Ausnahme geht allerdings unter anderem dort eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende fachspezifische Bedeutung vor, wo ein technischer Ausdruck auszulegen ist, welcher der versicherten Gefahr eigen ist (vgl. Fuhrer, WG-Kommmentar, Art. 33 W G Rz 103 ff.). Nach der Argumentation der Bekiagten (Urk. 9 S. 7 f) spricht die Stellung des Wortes **absichtiich** im Satzgefiige dafiir, dass die absichtiiche Handlungsweise lediglich bei der Selbstverstiimmelung, nicht aber beim Selbsttotungsversuch vorausgesetzt wird. Der Bekiagten ist darin zuzustimmen, dass nach dem sprachlichen Aufbau von Art. 21 lit. e AVB die **absichtiich herbeigefiihrte Selbstverstiimmelung** neben dem **Selbsttôtungsversuch** steht und das Wort **absichtUch** sich damit grammatikalisch einzig auf die Selbstverstiimmelung bezieht. Auch wenn aber der Begriff des "Seibsttôtungsversuchs** wortwôrtiich betrachtet keine Aussage iiber den Willen der handelnden Person enthâlt, so wird er nach dem allgemeinen Sprachgebrauch doch nur dort verwendet, wo jemand den eigenen Tod willentiich herbeizufiihren versucht. Die Charakteri- slerung des "Selbsttôtungsversuches" durch das Adjektiv "absichtiich** ist damit entbehrlich; sie ware als pleonastisch zu qualifizieren. Der Begriff der "Selbst- verstiimmelung** bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ebenfalls bereits fiir sich allein eine mit Willen auf die Verletzung des eigenen Kôrpers ausgerichtete Handiung. Dass hier das Adjektiv *'absichtiich" beigeftigt wurde, erklârt sich aus der franzôsischen und aus der italienischen Fassung ("les frais consécutifs à des mutilations volontaires ou à une tentative de suicide", "le spe- se conseguenti a mutilazioni volontarie o a un tentativo di suicidio"; vgl. Urk. 10/11 und Urk. 10/12); hier erhalten die Begriffe "mutilation" beziehung- weise "mutilazione" erst in Kombination mit den Adjektiven "volontaire" bezie- hungsweise "volontaria" die Bedeutung der "Selbstverstiimmelung" (vgl. Lan- genscheidts Grosswôrterbuch Franzosisch und Langenscheidts Grosswôrterbuch

KK.2006.00026 / Seite 8 von 11 Italienisch). Sodann sind die Begriffe der "Selbstverstiimmelung" oder des "Seibsttôtungsversuchs" zwar in den Fachgebieten der Medizin und des Rechts von Bedeutung und sie sind auch Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchun- gen; es kann jedoch nicht gesagt werden, ihnen komme dort eine vom allge- meinen Sprachgebrauch klar abweichende Bedeutung zu. Art. 21 lit. e AVB veriangt somit ebenfalls ein absichtiiches Handein im Sinne von Art. 14 Abs. 1 WG; auch hier geniigt Eventualvorsatz nicht, da bei diesem der Wille nicht im Sinne des dargelegten allgemeinen Sprachgebrauchs auf den eigenen Tod oder auf die Verletzung des eigenen Kôrpers gerichtet ist. 2.5 2.5.1 Damit stellt sich als Nachstes die Frage, ob die Klàgerin mit ihrem Sprung aus dem Fenster ihres im dritten Stock gelegenen Zimmers den Tod oder die Verlet- zung ihres Kôrpers im Sinne der vorstehenden Auslegung von Art. 14 Abs. 1 W G und Art. 21 lit. e AVB beabsichtigt hat. 2.5.2 Gewisse Hinweise in den medizinischen Unteriagen konnten tatsachlich dafiir sprechen, dass die Klagerin mit diesem Sprung ihren Tod oder ihre Verletzung willentiich angestrebt hat. So berichtete Dr. Huber, der die Klàgerin bis 2000 re- gelmâssig behandelt hatte, am 20. November 2005 iiber einen Suizidversuch im Jahr 1993 (Urk. 2/14 S. 2 = Urk. 10/6 S. 2 = Urk. 29/7 S. 6), und die Klinik Ho- henegg konnte gemàss einem Bericht an die SVA, IV-Stelle, vom 21. November 2005 wâhrend der stationàren Behandlung der Klàgerin im Jahr 2005 ebenfalls eine phasenweise Suizidalitàt feststellen (Urk. 29/6 S. 4). Indessen sind andere Hinweise vorhanden, die daran zweifein lassen, dass der Wille der Klàgerin bei ihrem Sprung aus dem Fenster auf die Selbsttotung oder Selbstverletzung gerichtet war. So sprach die Klinik Hohenegg im Bericht vom

18. Juli 2005 von hâufigen Hilferufen an Mitpatientinnen und Personal und er- wahnte in diesem Zusammenhang wlederholte Stiirze (Urk. 10/3 S. 2). Im Be- richt vom 21. November 2005 fiihrte sie in diesem Zusammenhang dann aus, die Klàgerin habe sich in der Gruppe der Mitpatientinnen hilfesuchend und an- klammemd verhalten und sie sei wiederholt auf der Station am Boden gelegen, was bei den Mitpatienten starke Besorgnis und Helferimpulse ausgelost habe (Urk. 29/6 S. 4). Das Vorkommnis, bei dem sich die Klàgerin wâhrend ihres Auf- enthaltes in der Wohngruppe Mosaik kurz vor dem Sprung aus dem Fenster un- terwegs auf den Boden geworfen hatte, ist vergleichbar mit den von der Klinik Hohenegg beschriebenen Ereignissen, sodass auch hier das Motiv, Auf- merksamkeit zu erhalten, eine Rolle gespielt haben kônnte. In diesem Kontext konnte indessen auch der Entschluss zum Sprung aus dem Fenster von einem E.,

KK.2006.00026/Seite 9 von 11 derartigen Motiv gelenkt worden sein, wenn auch die Handiung selber im Ver- gleich zu den vorangegangenen Ereignissen von iiberschiessendem Gefàhr- dungspotential war. Gegen eine solche Moglichkeit spricht nicht, dass Dr. Rôtheli im Bericht vom

21. Juli 2006 angab, die Klàgerin habe' "ihren Leidenszustand offensichtiich nicht mehr aushalten" kônnen und woUen und habe sich "in suizidaler Absicht" aus ihrem Zimmer gestiirzt (Urk. 10/5 S. 2). Denn der Arzt ràumte selber ein, die Klàgerin habe vorher weder gegeniiber dem behandelnden Psychiater noch ge- geniiber den Betreuem etwas Entsprechendes angekiindigt (Urk. 10/5 S. 2). Wenn femer das Psychiatriezentmm Mannedorf, wo die Klagerin im Anschluss an den Austritt aus der Rehaklinik Bellikon hospitalisiert war, in einem Bericht vom 21. Februar 2007 (Urk. 29/17 S. 1-3) darlegte, die Klagerin habe sich "in wahrscheinlich suizidaler oder zumindest in parasuizidaler Absicht** aus dem dritten Stock gestiirzt (Urk. 29/17 S. 2), so basiert diese Aussage, auf die sich die Beklagte berief (vgl. Urk. 38 S. 2), nicht auf eigenen Beobachtungen der Klinik- arzte, aber auch nicht auf einer Sachverhaltsdarstellung der Klagerin gegeniiber den Klinikarzten. Dasselbe gilt fiir die Aussagen des Kantonsspitals Winterthur und der Rehaklinik Bellikon, welche did Beklagte ebenfalls anrief (vgl. Urk. 9 S. 5). Hinzu kommt, dass die Klagerin, die gemâss einhelliger medizinischer Be- urteilung von Dr. Huber, Dr. Rôtheli und der Klinik Hohenegg unter anderem an einer Abhangigkeit von Sedativa und Hypnotika leidet (Urk. 2/14 = Urk. 10/6 = Urk. 29/7, Urk. 10/5, Urk. 10/3 und Urk. 29/6), den Suizidversuch im Jahr 1993 mit Tabletten veriibt hatte (Urk. 2/14 S. 2 = Urk. 10/6 S. 2 = Urk. 29/7 S. 6), und dass eine spâtere Einweisung in die psychiatrische Klinik Schlôssli in Oetwil am See mittels fursorgerischen Freiheitsentzugs im November 2006 wiederum we- gen (nicht sicher auszuschliessender) Selbstgefahrdung infolge eines eskalieren- den Medikamentengebrauchs erfolgte (Bericht vom 11. Januar 2007, Urk. 29/17 S. 16-18). Hinweise auf einen Suizidversuch durch Gewalteinwirkung, wie sie sich aus einem Sprung aus dem Fenster ergibt, fehlen demgegeniiber in der Zeit vor und nach dem Ereignis vom Febmar 2006. 2.5.3 Damit erscheint es nur als môglich, nicht,aber im Sinne der versicherungsrecht- iichen Anforderungen (vgl. hierzu BGE 130 III 321) als iiberwiegend wahr- scheinlich, dass die Klàgerin beim besagten Sprung aus dem Fenster ihren Tod bewirken woUte. Ebenfalls nicht iiberwiegend wahrscheinlich ist, dass die Kla- gerin mit dem Ziel, Verletzungen zu erieiden und durch diese Verletzungen Aufmerksamkeit zu erhalten, aus dem Fenster sprang. Denn auch wenn die Kla- gerin aufgmnd des Gefàhrdungspotentials ihrer Handiung mit Verletzungen rechnen musste und diese auch in Kauf nahm, so ist damit erst Eventualvorsatz F. E., F.

KK.2006.00026 / Seite 10 von 11 nachgewiesen. In der Vergangenheit hatte die Klàgerin gemàss den dargelegten Ausfiihrungen in den Berichten der Klinik Hohenegg vom 18. Juli und vom

21. November 2005 (Urk. 10/3 S. 2 und Urk. 29/6 S. 4) denn auch erfahren, dass sie durch die provozierten Stiirze die angeforderte Aufinerksamkeit erhielt, ohne verletzt zu sein. 2.6 Zusammengefasst hat die Klàgerin mit dem besagten Spmng aus dem Fenster den Tod oder korperiiche Verletzungen nur mit dem Beweisgrad der Moglichkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 W G und Art. 21 lit. e AVB beabsichtigt. Da nach der hòchstrichteriichen Rechtsprechung im Privatversichemngsrecht nicht nur die anspmchsbegriindenden, sondem auch die anspmchshindernden Tatsachen, fiir welche die Beweislast aufgriind von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt, mit dem Beweisgrad der iiberwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein mussen (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f Erw. 3b [Urteil des Schweizeri- schen Bundesgerichts vom 22. November 1990]), kann die Beklagte ihre Leis- tungen fiir die strittigen Zusatzkosten von Fr. 37*527.85 fiir den Aufenthalt der Klàgerin in der halbprivaten Abteilung des Kantonsspitals Winterthur nicht un- ter Bemfung auf Art. 14 Abs. 1 W G und Art. 21 lit. e AVB verweigem. Auf die Ausfiihrungen der Parteien zur Urteilsfâhigkeit der Klàgerin und zum Verhalten der Bekiagten im Zusammenhang mit der Behandlung des Kostengutsprache- gesuchs braucht unter diesen Umstanden nicht mehr eingegangen zu werden. Da eine Leistungsreduktion gestiitzt auf Art. 14 Abs. 2 W G wegen Grobfahriâs- sigkeit einschliessiich Eventualvorsatzes (vgl. Honger/Siisskind, Art. 14 W G Rz 17) von beiden Parteien nicht zur Sprache gebracht worden ist, ist die Klage im Umfang des eingeklagten Betrages von Fr. 37*527.85 gutzuheissen, wobei die Beklagte von diesem Betrag die Franchise von Fr. 2*000.— abziehen kann, soweit sie diesen Abzug nicht bereits ah anderer Stelle vorgenommen haben solite. Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, so verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei gemâss § 34 Abs. 1 GSVGer zum Ersatz der Parteikosten. Die Hôhe der gerichtlich festzusetzenden Entschadigung bemisst sich gemâss § 34 Abs. 3 GSVGer nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Riicksicht auf den Sfreitwert. i Unter Beriicksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschadigung, welche die Beklagte der Klàgerin zu bezahlen hat, ermessensweise auf Fr. 3*100.— festzu- setzen. i

KK.2006.00026 / Seite 11 von 11 Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klagerin Fr. 37'527.85 zu bezahlen, abzuglich der Franchise von Fr. 2'000.—, soweit sie diesen Abzug nicht be- reits an anderer Stelle vorgenommen hat. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klagerin eine Prozessentschadigung von Fr. 3'100.— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

- SUPRA Assurances SA

- Bundesamt fiir Privatversicherungen 5. Da der Streitwert Fr. 30'000.— ùbersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff in Verbindung mit Art. 90 ff des Bundesgesetzes uber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht wahrend folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begriindung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hânden hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zurich Die Vorsitzende Die Gerichtssekretarin /3. À ^^^\^- GriJnig Kobel GR/KB/JM versandt 2 7. Juni 2008 A.