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20080520_d_sz_o_01

20. Mai 2008 Schwyz Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2008-05-20 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Peter Guler, geb. am 22. Januar 1958, war seit Aprii 1985 bei der Mobiliar Versicherung, Generalagentur Schwyz, angestellt, wobei er als Versicherungsbe- rater im Aussendienst tàtig war. Ab 1. Januar 2003 batte die Mobiliar General- agentur Schwyz fùr ihre Mitarbeiter eine ..Kollektiv-Krankentaggeldversicherung" nach W G abgeschlossen. Die Versicherung beinhaltet einerseits Taggeldleis- tungen wahrend 670 Tagen und andererseits eine Invalldenrente von maximal 30% (vgl. KB 2). Anfang 2003 eriitt Peter Guler einen Hòrsturz. Die IV-Stelle Schwyz sprach ihm mit Elnspracheentscheld vom 29. Mal 2006 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zu, wobei von einem Invallditâtsgrad von 70% ausgegangen wurde (KB 2). Die Mobiliar lelstete ab 10. Februar 2003 Krankentaggelder (Klageschrlft S. 8, KB 5 und 7). Seit 9. Februar 2005 richtet die Mobiliar zudem eine Invalldenrente aus (rùckwirkend per 1. Feb. 2004). B. Am 31. Mal 2007 liess Peter Guler beim Verwaltungsgericht Klage einrei- chen gegen die Mobiliar Versicherungsgesellschaft mit folgenden Antràgen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Klàger den noch nicht ausbezahiten Teil des vertraglich vereinbarten Taggeldes, mithin mindestens Fr. 3 r i 11.30 zzgl. Zins von 5% seit 05.08.2003 (mittlerer Verfall) auf dem Be- trag von Fr. 15'272.40 sowie Zins von 5% seit dem 4.8.2004 (mittlerer Ver- fall) auf den Betrag von Fr. 15'838.90 zu bezahlen.

2. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, dem Klàger rùckwirkend seit 9.2.2005 restliche Invalidenrentenleistungen auf der Basis einer vollen In- validitat in der Hòhe von Fr102'520.~ zuzùglich Zins von 5% seit dem 17.4.2006 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Das Nachklagerecht bleibt vor- behalten.

3. Ebenso sei die Beklagte zu verpflichten, ab 1.7.2007 eine Rente auf der Basis einer vollen Invaliditat, eine tagliche Rentenzahiung von mindestens Fr. 222.65 ergebend, auszurichten. Das Nachklagerecht bleibt vorbehal- ten. 4. Unter Kosten- und Entschadigungsfolgen zu Lasten der Bekiagten. C. Die Mobiliar Versicherungsgesellschaft liess mit Klageantwort vom 27. Au- gust 2007 die Klageabweisung unter Kosten- und Entschadigungsfolgen zu Las- ten des Klàgers beantragen. In ihren Ausfùhrungen bestreitet sie u.a. die sachll- che Zustândigkeit des Venrt/altungsgerichts, ohne jedoch einen Nichteintretens- antrag zu stellen. X., A. A. X. X. A. A. A. A.

D. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 6. September 2007 hielt der Klâger an seinen Antràgen fest und nahm insbesondere zur Frage der sachlichen Zustândigkeit Stellung. E. Mit Duplik vom 24. September 2007 liess die Beklagte folgende Antrâge stellen;

1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.

2. Eventuell sei die Klage abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschadigungsfolgen zu Lasten des Klàgers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwâgung: 1.1 Bei den eingeklagten Leistungen handeit es sich um Versicherungsleistun- gen aus Versicherungsvertrag, welcher durch die Mobiliar Agentur Schwyz als Arbeitgeberin fùr ihre Arbeitnehmer bzw. in casu fùr den Bekiagten abgeschlos- sen wurde. Gemâss der in den Akten befindiichen Police (KB 2) wurden fur den Zeitraum ab 1. Jan. 2003 fur den Klager ein Taggeld sowie eine Invalidenrente versichert. Fùr die Taggeldleistungen wurde eine „Volldeckung" bel einer Leis- tungsdauer von maximal 670 und einer Wartefrist von 60 Tagen vereinbart. Als Invalidenrente wurde die Ausrichtung von maximal 30% des Gehalts vereinbart, wobei unbestritten 1st, dass die voile Versicherungsleistung (30% des Lohnes) bei einer vollen Invaliditat ausgerichtet wird. Bei einer Teilinvaliditât findet eine entsprechende Reduktion statt. Umstritten ist zunâchst die sachiiche Zustândigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte bestreitet die sachiiche Zustândigkeit. Sie macht unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend, bei der von ihr angebotenen kol- lektiven Krankentaggeldversicherung nach W G handle es sich um eine seib- standige, umfassende Versicherung des Privatversicherungsrechts, welche den Arbeitgeber gegen Schaden versichere, der ihm im Falle eines krankheitsbeding- ten Ausfalls seiner Angestellten entstehen kònne. Es handle sich dabei nicht um eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung. 1.2 Das Bundesgesetz ùber die Krankenversicherung vom 18. Mârz 1994 (SR 832.10; BG KVG) regelt die soziale Krankenversicherung, welche die obligatori- sche Kranken- und eine freiwillige Taggeldversicherung umfasst (Art. 1 Abs. 1 KVG). Das Versicherungsverhâltnis untersteht dem offentlichen Recht. Zusatz- 3 A.

versicherungen zur sozialen Krankenversicherung, welche von den Krankenkas- sen angeboten werden kònnen, unterstehen dem Privatrecht, womlt auf sie das Bundesgesetz vom 2. April 1908 ùber den Versicherungsvertrag (WG; SR 221.229.1) anwendbar ist (Art. 12 Abs. 3 KVG). Von daher gelten diese Streitig- keiten aus Zusatzversicherungen als privatrechtlich (vgl. BGE 124 NI 46). Gemâss Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ùber Versi- cherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG; bzw. vormals Art. 47 Abs. 1 VAG) entscheidet der Richter privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Verslche- rungseinrichtungen oder zwischen solchen und den Versicherten. Fùr Streitigkei- ten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG haben die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach frelem Ermessen wùrdigt (Art. 85 Abs. 2 VAG). Bel Streitigkeiten im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG dùrfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferiegt werden; je- doch kann bel mutwilliger Prozessfùhrung der Richter der fehibaren Partei solche Kosten ganz oder teilweise auferiegen (Art. 85 Abs. 3 VAG). Aus den Materialien (Eriàuterungsbericht vom 7. Februar 1995 zur kantonalen Vernehmlassungvoriage "Gesetz ùber die Prâmlenverbilligung in der Kranken- versicherung") ergibt sich, dass das Venwaltungsgericht als kantonales Versiche- rungsgericht Streitigkeiten ùber Zusatzversicherungen beurteilen soli, was den Vorteil bat, dass bei Streitigkeiten im Grenzberelch zwischen der obligatorischen Versicherung und den Zusatzversicherungen die gleiche richteriiche Behorde entscheidet und die Gefahr widersprùchlicher Urteile gemildert wird. Ein solches Vorgehen wurde zur Milderung der Nachteile, welche die Trennung der Prozess- wege fùr die KVG-Versicherung und fùr die WG-Zusatzversicherung fùr den Versicherten mit sich bringt, auch von der Lehre ausdrûcklich gefordert, denn es ist nicht zu ûbersehen, dass die Trennung der Rechtswege zu einer Verfahrens- verdoppelung fùhrt und die Gefahr widersprùchlicher Entscheidungen in sich birgt (vgl. Maurer, Das neue Krankenverslcherungsrecht, S. 136; Schon, Lage und Zukunft der Sozialversicherungsrechtspfiege, BJM 2003 S. 73). In der Folge hat der kantonale Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 des kantonalen Ge- setzes ùber die Pràmienverbilllgung in der Krankenpflegeversicherung (PVG; SRSZ 361.100) bestimmt, dass das Verwaltungsgericht als kantonales Verslche- rungsgericht "auch fùr die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung nach den Bestimmungen ùber das verwaltungsgerichtllche Klageverfahren zustândig 1st". Mit dieser Regelung ist der Schwyzer Gesetzgeber einer Anregung des stânderâtllchen Berichterstatters

(Stânderat Huber, AG) in den pariamentarischen Beratungen vom 15. Dezember 1993 gefolgt, wonach die Kantone das gleiche Gericht fùr die KVG- und die Zu- satzversicherungen bestimmen sollten (VGE 4/01 v. 18. April 2001, publiziert in EGV-SZ 2001 Nr. 3.4 S. 66 ff.; VGE 18/06 v. 17. Mai 2006). Streitigkeiten betreffend Ansprùche aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung werden in der Mehrheit der Kantone von den Sozialversi- cherungsgerichten beurteilt (vgl. Raselll, Verfahrensrechtiiche Problème bel der Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken- versicherung, SZS 2005 S. 273). Das Bundesgericht bat in seiner Rechtspre- chung auch ausdrûcklich festgehalten, dass das Bundesrecht im Bereich der Krankenversicherung den Kantonen nicht vorschreibe, fùr die Streitsachen aus dem Bereich der Zusatzversicherungen und der obligatorischen Krankenversi- cherung unterschiediiche Gerichtsbarkelten vorzusehen. Das Bundesrecht schreibe in Art. 85 Abs. 1 VAG lediglich vor, dass ein „Richter" privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsreinrichtungen oder zwischen solchen und den Versicherten zu beurteilen habe. Bel der Bestimmung des Gerichts blieben die Kantone aber frei. Es spreche nichts dagegen, im kantonalen Verfahrens- recht eine Kompetenzattraktion zu Gunsten des Sozialversicherungsgerichts vor- zusehen (BGE 125 III 463 f. Enw. 2). 1.3 Es stellt slch damit voriiegend die Frage, ob es slch bei den eingeklagten Leistungen um Leistungen aus Zusatzversicherung der sozialen Krankenversi- cherung handeit, fùr welche im Kanton Schwyz nach dem Gesagten das Verwal- tungsgericht zustândig ist. Massgebend fùr die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Versicherung um eine "Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung" im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG handeit, 1st deren Zweck (A. Maurer, Das neue Krankenverslche- rungsrecht, S. 132). Eine Krankentaggeldversicherung, d.h. eine Versicherung fùr den Lohnausfall, hat vom Zweck der Versicherung her gesehen einen Zu- sammenhang mit der sozialen Krankenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung umfasst (Art. 1 KVG). Dass die Krankentaggeldversicherung in mancheriei Hinsicht Bezug auf das Arbeitsverhâltnis nimmt, ist fùr die Qualifikation unerheblich, gilt dies doch auch fùr die freiwillige Taggeldversicherung (= soziale Krankenversicherung). Die herrschende Lehre zâhlt die Krankentaggeldversicherungen zu den Zusatz- versicherungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG (A. Maurer, Das neue Kranken- verslcherungsrecht, S. 131 ff. insbes. S. 134; Gebhard Eugster, Krankenversi- cherung, in: Schweiz. Bundesverwaltungsrecht, Basel 1998, S. 30). Auch der

Gesetzgeber verstand unter Zusatzversicherungen gemass Art. 85 Abs. 2 VAG Versicherungen, die ahnliche Leistungen beinhalten, wie sie von den Kranken- kassen im Rahmen der Sozialversicherung erbracht wurden (Botschaft ùber die Krankenverslcherungsrevislon vom 6. November 1991 (Art. 47 Abs. 2 und 3 a- VAG wurde durch das Krankenverslcherungsgesetz eingefùgt); BBl 1992 I S. 93ff). Die Krankentaggeldversicherung nach W G erbringt zweifelsohne eine ahnliche Leistung wie die freiwillige Taggeldversicherung, somit eine von den Kassen im Rahmen der Sozialversicherung angebotene Versicherung. Gleich wie die herrschende Lehre, qualifiziert auch das Bundesgericht die Kollek- tiv-Krankentaggeldversicherung nach W G als "Zusatzversicherung zur obligato- rischen Krankenversicherung" und halt fest, dass auf Streitigkeiten aus der Kol- lektiv-Krankenversicherung Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG anwendbar sei (Urteil vom 4.2.02: 5C.273/2001 betr. Art. 47 altVAG; vgl. auch 4A_68/2007 v. 4.6.2007 betr. kollektiver Krankentaggeldversicherung). Ebenso in seinem Entscheid 125 NI 461 hielt es das Bundesgericht fùr seibstverstândiich, dass es sich bei Kollektlv- Taggeldverslcherungen nach W G um Zusatzversicherungen zur sozialen Kran- kenversicherung handeit und das Verfahren somit gemâss Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG durchzufùhren sei. Im Urteil 5P.359/2006 vom 8. Feb. 2007 hat das Bun- desgericht die Qualifìkation einer (privatrechtllchen) Krankentaggeldversicherung als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung durch die kantonalen Instanzen ebenfalls nlcht beanstandet. Zu denselben Ergebnissen gelangten das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zùrich sowie das Kassatlonsgericht Zù- rich, welche privatrechtliche Kollektiv-Taggeldversicherungen als Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung qualifizieren (vgl. Beschluss des Kas- sationsgerichts Zùrich v. 23. Juni 2006; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Zùrich KK 2005.00024 v. 23. Okt. 2006; KK 2004.00014 v. 23. Mal 2006; KK 2002.00016 V. 17. Nov. 2004). Soweit voriiegend somit Krankentaggeldversicherungsleistungen eingekiagt sind, ist die sachiiche Zustândigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Gesagten zu bejahen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2007 (B- 1298/2006), auf welche die Beklagte verweist und in welchem es um die Frage der Genehmigungspflicht von Tarifen einer privaten Kollektiv-Taggeldver- sicherung ging, wird zwar im Widerspruch zur herrschenden Lehre und zur bun- desgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten, bel einer privaten Kollektiv- Taggeldversicherung handle es sich nlcht um eine Zusatzversicherung der Kran- kenversicherung, das Bundesverwaltungsgericht hat sich aber bei dieser Fest- stellung mit keinem Wort mit der bundesgerichtllchen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre zu dieser Frage auseinander gesetzt. Fùr das Verwaltungs-

gericht besteht von daher kein Anlass, voriiegend von der hòchstrichteriichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre abzuweichen, zumai diese mit der Intention des Gesetzgebers ùbereinstimmen. 1.4 Voriiegend betrifft die Klage neben den Krankentaggeldleistungen auch die mit dem gleichen Versicherungsvertrag vereinbarte Invalldenrente. Wie bereits erwâhnt umfassen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi- cherungen Leistungen, welche den Bereich der obligatorischen Krankenpflege- versicherung des KVG sowie die freiwillige Taggeldversicherung umfassen. In Art. 12 Abs. 2 KVG unterscheidet das Gesetz Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten, welche die Krankenkassen anbieten kònnen. Diese „weite- ren Versicherungsarten" gemass Art. 12 Abs. 2 letzter Satzteìl KVG werden in Art. 14 der Verordnung ùber die Krankenversicherung (KW) aufgezahlt; es han- deit sich dabei um ein Sterbegeld von hochstens Fr. 6'000 (lit. a), ein Sterbegeld bei Unfalltod von hochstens Fr. 6'000 (lit. b), eine Invaliditàtsentschàdigung bei Krankheit und Untali von hochstens je Fr. 6'000 (Ut. e) und eine Invaliditàtsent- schàdigung bei Lâhmung von hochstens Fr. 70'000 (lit. d). Bei den vereinbarten Rentenleistungen bel Invaliditat handeit es slch um eine In- validitàtsentschàdigung bel Krankheit oder Untali, wie sle als Kapltallelstung in Art. 14 Ut. e K W vorgesehen 1st. Es handeit sich dabei somit um keine Zusatz- versicherung, wie sie in Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG vorgesehen ist, vielmehr entspricht sie ihrer Natur nach den weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG. Art. 85 Abs. 2 VAG und § 13 PVG beziehen slch indes- sen ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG, d.h. auf Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver- sicherung. Die Invaliditat, welche definiert wird als blelbende oder lângere Zeit dauernde Erwerbsunfàhigkeit (vgl. Art. 8 ATSG) stellt denn anders als die Krank- heit, welche nicht zwingend mit einer bleibenden oder lângere Zeit dauernden Erwerbsunfàhigkeit einhergehen muss, kein durch das KVG abgedecktes Risiko dar. Entsprechend werden auch in Lehre und Rechtsprechung Versicherungen, welche fùr das Risiko von Tod oder Invaliditat als Folge von Krankheit Leistungen erbringen, nicht als Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG qualifiziert und eine Anwendung von Art. 85 Abs. 2 VAG (bwz. Art. 47 Abs. 2 aVAG) auf solche Versicherungen wird verneint (Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, E Rz 198 m.H.; Egli, Einheltskasse oder verzerrter Wettbewerb?, Anm. 85; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zùrich KK 2005.00036 v. 24. Feb. 2006).

Diese Schiussfolgerung fùhrt voriiegend zum unbefriedigenden Ergebnis, dass fùr den gleichen Vertrag zwei getrennte Rechtswege gelten..In der Lehre wird deshalb gefordert, dass bel solchen kombinierten Versicherungen, die sowohl Elemente der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung als auch weitere Versicherungen, welche z.B. Kapltalzahlungen oder auch Renten in be- liebìger Hòhe bei Invaliditat vorsehen, enthalten, eine Spaltung des Rechtsweges zu vermeiden sei. Kombinierte Versicherungen, die bei einzelnen Elementen ù- berhaupt keinen Zusammenhang mit der Krankenversicherung aufweisen, sollten dennoch als Zusatzversicherungen anerkannt werden, sofern die die Kranken- versicherung ergânzenden Elemente deutlich ùberwiegen mithin das Schwer- gewicht des Vertrages bilden wurden (Maurer, a.a.O., S. 132, 136). Der voriiegend zu beurtellende kombinierte Vertrag gewahrt einerseits Kranken- taggeldleistungen und andererseits eine die Renten der 1. und 2. Saulen ergân- zende IV-Rente in einem massgeblichen Umfang von 30% des Lohnes fùr die Dauer bis zur Vollendung des 65. Altersjahres. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, das eine oder andere Element bilde ein Ûbergewicht. Eingedenk dieser Tatsache und in Berûcksichtigung des zwingenden Charakters der gericht- lichen Zustàndigkeitsordnung kann das Verwaltungsgericht voriiegend auf die Klage insofern nicht eintreten, als sle Invalidenrentenleistungen gemass Versi- cherungsvertrag betrifft. Auf eine Ùberweisung der Klage an das zustàndige Zi- vilgericht muss jedoch verzichtet werden, da gemâss den Allgemeinen Bedin- gungen zur Kollektiv-Krankentaggeldversicherung drei verschiedene Gerichts- stànde vorgesehen sind (Art. E 10) und dem Klàger die Wahl des Gerichtsstan- des belassen werden muss. 2.1 Hinsichtiich der Taggeldleistungen sind Umfang und Dauer der Enwerbsun- fahigkeit unbestritten. Umstritten 1st jedoch die Berechnung des der Taggeldbe- messung zugrunde liegenden Lohnes. Diesbezùglich wird in den massgebenden Allgemeinen Bedingungen der streitigen Versicherung festgehalten (vgl. KB 2, C6/1): Wir bemessen das Taggeld (C1) und das Geburtengeld (C2) nach dem im Bun- desgesetz ùber die AHV umschriebenen Lohn (AHV-pflichtiger Lohn), zuzùglich Familien- und Kinderzulagen, bis zu Fr. 200'000.- pro Person und Jahr. Fùr versicherte Personen mit Gehaltern auf Umsatz- oder Provisionsbasis gilt der fùr die AHV massgebende Lohn der letzten, der Erwerbsunfàhigkeit unmittelbar vo- rausgegangenen 365 Tage (zuzùglich Gratifikafion, 13. Monatsgehalt, Familien- und Kinderzulagen) bis zu Fr. 200'000.~ pro Person und Jahr. (..,). (...). Der so errechnete massgebende Jahreslohn wird durch 365 geteilt. (...).

Die Beklagte hat dem Klager zunâchst Taggelder in Hòhe von Fr. 547.95 ausbe- zahlt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 hielt sie dann fest, dass korrekterweise le- diglich ein Taggeldanspruch von Fr. 505.55 bestehe. Ab Juli 2004 wurden daher Taggelder in Hóhe von Fr. 505.55 ausbezahlt. Die zuviel bezahlten Taggelder wurden zurùckgefordert bzw. mit den IV-Rentenanspruchen aus Versicherungs- vertrag verrechnet. 2.2 Der Klàger legt dar, dass die Versicherung die Taggelder zunachst auf Ba- sis des maximal versicherten Jahreslohnes von Fr. 200'000 berechnet habe, weshalb ein Taggeld von Fr. 547.95 ausbezahlt wurde (365 x Fr. 574.90 = Fr. 200'000). Spâter sei die Versicherung dann von einem massgeblichen Jahressa- lar von Fr. 184'525.75 ausgegangen, wobei das in der Période Februar bis De- zember 2002 erzielte Gehalt von Fr. 246'034.60 (exkl. Kinderzulagen) berùck- sichtigt worden sel und davon 25% als Spesenentschàdigung in Abzug gebracht worden sel. Dieser Pauschalabzug von 25% sei in casu jedoch nlcht gerechtfer- tigt,. da zwischen dem Klàger und der Bekiagten ausdrûcklich eine Pauschalent- schadigung von 10% der sogenannten Verkaufsentschadigung (VE) vereinbart worden sei. Diese Spesenentschàdigung sel auf den monatlichen Lohnabre- chungen auch ausdrûcklich getrennt ausgewiesen worden. Insgesamt betrage der massgebende Lohn somit ùber Fr. 200'000 und es sei fùr die Bemessung des Taggeldes vom versicherten Maximallohn von Fr. 200'000 auszugehen. Im Weiteren beanstandet der Klâger, dass die Beklagte bei der Berechnung des dem Eintritt der EnA/erbsunfàhigkeit vorangehenden Lohnes einzig auf den zwi- schen Februar und Dezember 2002 erzielten Lohn abgestellt habe. Massgebend sei vielmehr das zwischen 10. Februar 2002 und 9. Februar 2003 erzielte Ein- kommen, welches Fr. 270'898.50 betragen habe. Auch wenn man von diesem Einkommen fùr Spesen einen Abzug von 25% vornehme bleibe ein zu beruck- slchtigendes Gehalt von uber Fr. 200'000 (270'898.5 x 0.75 = 203'173.90) und es sei bei der Berechnung der Taggelder wiederum von Fr. 200'000 auszugehen. Weiter beanstandet der Klàger, dass bei der Bemessung des der Taggelder zugrundeliegenden Lohnes die Kinderzulagen nicht mltberùcksichtigt worden sind. Abschliessend macht er zudem geltend, dass er ohne Eintritt der Invaliditat zum stellvertretenden Generalagenten befordert worden ware mit einem Jahres- gehalt von mindestens Fr. 333'000, was bel der Bemessung der Taggelder zu berùcksichtigen sei. 2.3 Die Beklagte macht geltend, der Klager habe in der Période Februar 2002 bis Ende Januar 2003 einen Bruttolohn von Fr. 25r794,80 erzielt (inkl, Kinder- und Ausbildungszulage von insgesamt Fr. 5760). Als massgeblicher AHV- pflichtiger Lohn sei von diesem Bruttolohn abzuglich 25% Spesenanteil sowie

abzuglich der Kinder-/Ausbildungszulagen auszugehen, mithin einem Lohn von Fr. 184'523.76. Fùr die Bemessung des Taggeldanspruches seien gestutzt auf die Allgemeinen Bedingungen (vgl. Erw. 2.1) die Kinder-/Ausbildungszulagen hinzuzurechnen, so dass von einem fùr die Taggeldbemessung zu berùcksichti- genden Gehalt von Fr. 190'285 auszugehen sei. Der Taggeldanspruch betrage somit Fr. 521.35. Nachdem effektiv Taggelder in Hòhe von Fr. 505.25 ausbezahlt worden seien, bestehe ein Nachzahiungsanspruch von Fr. 16.10 à 670 Tage, d.h. ein Nachzahiungsanspruch von Fr. 10'787.~. 2.4 Gemâss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird das Taggeld wie bereits enwahnt gestutzt auf den AHV-pfllchtlgen Lohn berechnet. Die vom Klàger und der Bekiagten eingereichten Lohnbelege (vgl. KB 11 und BB 6) stim- men bezuglich der monatlich in Abzug gebrachten AHV/IV/EO-Beitràge und auch bezuglich der weiteren Zahlen (insbesondere Bruttolohn, Nettolohn, Auszahlung) miteinander ùberein. Berechnet man ausgehend von den Sozialverslcherungs- beitràgen und einem Beitragssatz von 5,05% (vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 EOV) den AHV- pflichtigen Lohn, so entspricht dieser den Zahlen, welche die Beklagte den Tag- geldberechnungen zu Grunde gelegt hat (Fr. 184'525.~; vgl. BB 6). Die Beklagte ist somit bei der Bemessung der Taggelder korrekt vom AHV-pflichtigen Lohn ausgegangen. Dass dabei offenbar Spesenabzùge im Umfang von 25% - ùbri- gens in Ubereinstimmung mit der fùr unselbstandige Reisevertreter geltenden Praxis der Ausgleichskassen (vgl. Wegleitung ùber den massgebenden Lohn, WML, Rz 4034) - berùcksichtigt wurden, wurde vom Klàger akzeptiert und nie beanstandet. Es geht daher nicht an, bei der Berechnung der Taggelder entge- gen den Vertragsbestimmungen vom AHV-pflichtigen Gehalt abzuweichen. Soweit der Klàger geltend macht, der Januariohn 2003 sei bei der Bemessung des fùr die Taggeldberechnung massgebenden Lohnes zu Unrecht nicht berùck- sichtigt worden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Berùcksichtigt wurden die dem Eintritt der Invaliditat vorangegangenen 12 Monatsiòhne. Diese wurden zwischen Februar 2002 und Dezember 2002 ausbezahlt. Im Januar 2003 wurde gemâss den in den Akten befindiichen Belegen kein Lohn ausbezahlt, dafùr wur- den im Dezember 2002 zwei Monatsgehàlter ausbezahlt. Die Beklagte fùhrt dazu aus, der Lohn sei jeweils gestutzt auf die Daten des vorhergehenden Monats ausbezahlt worden. Im Sinne einer transitorischen Abgrenzung wurde der Lohn gestutzt auf die Dezemberzahlen bereits Ende Dezember eInes Jahres ausbe- zahlt. Im Dezember wurden somit zwei Gehàlter ausbezahlt, eInes gestutzt auf die Daten des Novembers und eInes gestutzt auf die Daten des Dezembers. Im Januar des folgenden Jahres wurde dafùr kein Gehalt ausbezahlt. Diese Ausfùh- 10

rungen werden vom Klàger in der Replik nicht bestritten. Sie stimmen im Ùbrigen mit dem vom Klàger eingereichten Lohnbeleg fùrs Jahr 2002 ùberein. Aus die- sem ergibt sich, dass 12 Monatsiòhne ausbezahlt wurden und zwar zwischen Februar 2002 und Dezember 2002. Im Januar 2002 wurde ebenfalls kein Lohn ausbezahlt. Es 1st somit glaubhaft und nachvollziehbar, dass der vom Klâger ausgewiesene Lohn „Januar 2003" (KB 11 a) erst im Februar 2003, mithin nach Eintritt der zur Invaliditat fùhrenden Krankheit, ausbezahlt worden ist. Die Beklag- te fùhrt im Ùbrigen korrekt aus, dass bei Berûcksichtigung des (im Februar 2003 ausbezahiten) Januariohnes 2003 der Februariohn 2002 (der auf den Daten des Januar 2002 beruht) nicht berùcksichtigt werden konnte, ansonsten der wâhrend 13 Monaten erzielte Lohn Grundlage der Taggeldbemessung wâre, was falsch ware, da Grundlage der Taggeldbemessung der wahrend eines Jahres vor Ein- tritt der Erwerbsunfàhigkeit erzielt Lohn 1st. Dass die Beklagte bei der Taggeld- bemessung den (gestutzt auf die Daten Januar 2002 erzielten) Lohn Februar 2002 mltberùcksichtigt hat, dafùr der im Februar 2003 ausbezahlte und gestutzt auf die Daten Januar 2003 bemessene Lohn nicht elnberechnet wurde, wirkte sich im Ùbrigen zu Gunsten des Klàgers aus, da der im Februar 2002 ausbezahl- te Lohn hòher war als der im Februar 2003 ausbezahlte Lohn (Bruttolohnlohn Feb. 2002: Fr. 20'604.40; Bruttolohn Feb. 2003: 18'623.50; vgl. BB 6, KB Ila). Soweit der Klàger beanstandet, dass die Kinderzulagen/Ausbildungszulagen bei der Bemessung der Taggelder nlcht berùcksichtigt wurden, stimmt ihm die Be- klagte zu. Als fùr die Bemessung der Taggelder massgebender Lohn gllt gemass den Vertragsbestimmungen (KB 2 C6/1) der AHV-pfiichtige Lohn zuzùglich Grati- fìkation, 13. Monatsgehalt sowie Familien- und Kinderzulagen. Der Bemessung der Taggelder wurde der AHV-pfìichtige Jahreslohn von Fr. 184'523.76 zu Grun- de gelegt und es wurde ein Taggeldanspruch von Fr. 505.55 anerkannt (365 x Fr. 505.55 = Fr. 184'525.75) (vgl. BB 6, KB 5). In Berûcksichtigung der im Jahr vor Eintritt der Erwerbsunfàhigkeit ausbezahiten Kinder- und Ausbildungszulagen von insgesamt Fr. 5'760 ermittelte die Beklagte in ihrer Klageantwort korrekt ei- nen Taggeldanspruch von Fr. 521.35. Die Beklagte anerkannt damit eine Nach- zahlungspflicht von Fr. 16.10/Tag, d.h. insgesamt Fr. 10787 (670 x Fr. 16.10) fùr die ganze Bezugsdauer. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte wird verpflichtet, dem Klâger Krankentaggelder in Hòhe von Fr. 10'787 zu bezahlen. Die Verzugszinspflicht richtet sich nach dem materiellen Ziviirecht, Dieses sieht in Art. 104 Abs. 1 OR vor, dass der Schuldner, der mit der Zahlung einer GeldschuId in Verzug 1st, Verzugszinse zu fùnf von Hundert fùr das Jahr zu bezahlen hat. Der Eintritt des Verzugs setzt die Fâiligkeit der Forderung sowie die Mahnung durch den Glâubiger voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Unter Mahnung versteht man jene an den Schuldner gerichtete Erkiârung des Glâubigers, durch 11

die er in unmissverstandlicher Weise die unverzugliche Erbringung der fâiligen Leistung beansprucht. Dabei mùssen Quantltàt, Qualitât und Erfùllungsort in der Mahnung grundsâtziich richtig bezeichnet seln (vgl. Wiegand, in: Kommentar zum Obligationenrecht, 4. Auflage, Basel 2007, Art. 102 Rz 5). Voriiegend liegt gemâss den Akten eine quantitativ bezuglich des in der Folge anerkannten An- teils des Taggeldanspruches (Berûcksichtigung von Kinder-/Ausbildungszulage bei der Berechnung des versicherten Verdienstes) genugend artikulierte Forde- rung des Glâubigers erst mit der Klageschrift vom 31. Mai 2007 vor. Eine Ver- zugszinspflicht besteht somit ab 1. Juni 2007. Im Ùbrigen wird die Klage - soweit darauf eingetreten werden kann - abgewie- sen. 3.1 Soweit slch die Klage auf die vertraglich vereinbarte Invalidenrente bezieht, 1st das Verfahren kostenpfllchtig. Diese Gerichtskosten werden auf pauschal Fr 500 festgesetzt und dem Klâger auferiegt. Kostenlosigkeit besteht hingegen in- soweit, als dass slch das Verfahren auf die Leistung von Krankentaggeldern be- zieht (Art. 85 Abs. 3 VAG). 3.2 Hinsichtiich der eingeklagten Invalldenrente unteriiegt der Klàger. Dement- sprechend steht der anwaltschaftlich vertretenen Bekiagten eine Parteientschà- digung zu. Hinsichfiich der eingeklagten Taggelder obsiegt der Klager teilweise. Fùr Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG dùrfen den Parteien zwar keine Kosten auferiegt werden (Art. 85 Abs. 3 VAG). Die Kostenlosigkeit des Verfahrens umfasst jedoch nicht die Parteient- schàdigung. In Berûcksichtigung des Ausgangs des Verfahrens insgesamt wird der Bekiagten eine (reduzierte) Parteientschàdigung in Hòhe von Fr. 500 zuge- sprochen. 12

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 Soweit die Klage sich auf die Leistung einer vertraglich vereinbarten Invali- denrente bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden. 1.2 Soweit die Klage sich auf die Leistung von Krankentaggeldern bezieht, wird darauf eingetreten. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als dass die Be- klagte verpflichtete wird, dem Klâger den Betrag von Fr. 10'787 nebst 5% Zins ab dem 1, Juni 2007 zu bezahlen. Im Ùbrigen wird die Klage abgewie- sen, 2. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 500 (Gerichtsgebùhr inkl. Kanzlelkosten und Barauslagen) festgesetzt und dem Klâger auferiegt. Er hat diesen Betrag Innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das PC-Konto des Verwaltungsgerichts 60-22238-6 einzuzahlen. 3. Der Klâger hat der anwaltschaftlich vertretenen Bekiagten eine Parteient- schàdigung von Fr. 500 auszubezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulâssig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiâre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Veriet- zung von verfassungsmàssigen Rechten gerùgt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Klàgers (2/R)

- den Rechtsvertreter der Bekiagten (2/R)

- das Bundesamt fùr Privatversicherung, Bern (A). 13

Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Prâsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Franzosisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begrundung ist in gedrângter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Handen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand:

9. Juni 2008 14

Erwägungen (3 Absätze)

E. 5 und 7). Seit 9. Februar 2005 richtet die Mobiliar zudem eine Invalldenrente aus (rùckwirkend per 1. Feb. 2004). B. Am 31. Mal 2007 liess Peter Guler beim Verwaltungsgericht Klage einrei- chen gegen die Mobiliar Versicherungsgesellschaft mit folgenden Antràgen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Klàger den noch nicht ausbezahiten Teil des vertraglich vereinbarten Taggeldes, mithin mindestens Fr. 3 r i 11.30 zzgl. Zins von 5% seit 05.08.2003 (mittlerer Verfall) auf dem Be- trag von Fr. 15'272.40 sowie Zins von 5% seit dem 4.8.2004 (mittlerer Ver- fall) auf den Betrag von Fr. 15'838.90 zu bezahlen.

2. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, dem Klàger rùckwirkend seit 9.2.2005 restliche Invalidenrentenleistungen auf der Basis einer vollen In- validitat in der Hòhe von Fr102'520.~ zuzùglich Zins von 5% seit dem 17.4.2006 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Das Nachklagerecht bleibt vor- behalten.

3. Ebenso sei die Beklagte zu verpflichten, ab 1.7.2007 eine Rente auf der Basis einer vollen Invaliditat, eine tagliche Rentenzahiung von mindestens Fr. 222.65 ergebend, auszurichten. Das Nachklagerecht bleibt vorbehal- ten. 4. Unter Kosten- und Entschadigungsfolgen zu Lasten der Bekiagten. C. Die Mobiliar Versicherungsgesellschaft liess mit Klageantwort vom 27. Au- gust 2007 die Klageabweisung unter Kosten- und Entschadigungsfolgen zu Las- ten des Klàgers beantragen. In ihren Ausfùhrungen bestreitet sie u.a. die sachll- che Zustândigkeit des Venrt/altungsgerichts, ohne jedoch einen Nichteintretens- antrag zu stellen. X., A. A. X. X. A. A. A. A.

D. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 6. September 2007 hielt der Klâger an seinen Antràgen fest und nahm insbesondere zur Frage der sachlichen Zustândigkeit Stellung. E. Mit Duplik vom 24. September 2007 liess die Beklagte folgende Antrâge stellen;

1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.

2. Eventuell sei die Klage abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschadigungsfolgen zu Lasten des Klàgers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwâgung: 1.1 Bei den eingeklagten Leistungen handeit es sich um Versicherungsleistun- gen aus Versicherungsvertrag, welcher durch die Mobiliar Agentur Schwyz als Arbeitgeberin fùr ihre Arbeitnehmer bzw. in casu fùr den Bekiagten abgeschlos- sen wurde. Gemâss der in den Akten befindiichen Police (KB 2) wurden fur den Zeitraum ab 1. Jan. 2003 fur den Klager ein Taggeld sowie eine Invalidenrente versichert. Fùr die Taggeldleistungen wurde eine „Volldeckung" bel einer Leis- tungsdauer von maximal 670 und einer Wartefrist von 60 Tagen vereinbart. Als Invalidenrente wurde die Ausrichtung von maximal 30% des Gehalts vereinbart, wobei unbestritten 1st, dass die voile Versicherungsleistung (30% des Lohnes) bei einer vollen Invaliditat ausgerichtet wird. Bei einer Teilinvaliditât findet eine entsprechende Reduktion statt. Umstritten ist zunâchst die sachiiche Zustândigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte bestreitet die sachiiche Zustândigkeit. Sie macht unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend, bei der von ihr angebotenen kol- lektiven Krankentaggeldversicherung nach W G handle es sich um eine seib- standige, umfassende Versicherung des Privatversicherungsrechts, welche den Arbeitgeber gegen Schaden versichere, der ihm im Falle eines krankheitsbeding- ten Ausfalls seiner Angestellten entstehen kònne. Es handle sich dabei nicht um eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung. 1.2 Das Bundesgesetz ùber die Krankenversicherung vom 18. Mârz 1994 (SR 832.10; BG KVG) regelt die soziale Krankenversicherung, welche die obligatori- sche Kranken- und eine freiwillige Taggeldversicherung umfasst (Art. 1 Abs. 1 KVG). Das Versicherungsverhâltnis untersteht dem offentlichen Recht. Zusatz- 3 A.

versicherungen zur sozialen Krankenversicherung, welche von den Krankenkas- sen angeboten werden kònnen, unterstehen dem Privatrecht, womlt auf sie das Bundesgesetz vom 2. April 1908 ùber den Versicherungsvertrag (WG; SR 221.229.1) anwendbar ist (Art. 12 Abs. 3 KVG). Von daher gelten diese Streitig- keiten aus Zusatzversicherungen als privatrechtlich (vgl. BGE 124 NI 46). Gemâss Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ùber Versi- cherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG; bzw. vormals Art. 47 Abs. 1 VAG) entscheidet der Richter privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Verslche- rungseinrichtungen oder zwischen solchen und den Versicherten. Fùr Streitigkei- ten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG haben die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach frelem Ermessen wùrdigt (Art. 85 Abs. 2 VAG). Bel Streitigkeiten im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG dùrfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferiegt werden; je- doch kann bel mutwilliger Prozessfùhrung der Richter der fehibaren Partei solche Kosten ganz oder teilweise auferiegen (Art. 85 Abs. 3 VAG). Aus den Materialien (Eriàuterungsbericht vom 7. Februar 1995 zur kantonalen Vernehmlassungvoriage "Gesetz ùber die Prâmlenverbilligung in der Kranken- versicherung") ergibt sich, dass das Venwaltungsgericht als kantonales Versiche- rungsgericht Streitigkeiten ùber Zusatzversicherungen beurteilen soli, was den Vorteil bat, dass bei Streitigkeiten im Grenzberelch zwischen der obligatorischen Versicherung und den Zusatzversicherungen die gleiche richteriiche Behorde entscheidet und die Gefahr widersprùchlicher Urteile gemildert wird. Ein solches Vorgehen wurde zur Milderung der Nachteile, welche die Trennung der Prozess- wege fùr die KVG-Versicherung und fùr die WG-Zusatzversicherung fùr den Versicherten mit sich bringt, auch von der Lehre ausdrûcklich gefordert, denn es ist nicht zu ûbersehen, dass die Trennung der Rechtswege zu einer Verfahrens- verdoppelung fùhrt und die Gefahr widersprùchlicher Entscheidungen in sich birgt (vgl. Maurer, Das neue Krankenverslcherungsrecht, S. 136; Schon, Lage und Zukunft der Sozialversicherungsrechtspfiege, BJM 2003 S. 73). In der Folge hat der kantonale Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 des kantonalen Ge- setzes ùber die Pràmienverbilllgung in der Krankenpflegeversicherung (PVG; SRSZ 361.100) bestimmt, dass das Verwaltungsgericht als kantonales Verslche- rungsgericht "auch fùr die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung nach den Bestimmungen ùber das verwaltungsgerichtllche Klageverfahren zustândig 1st". Mit dieser Regelung ist der Schwyzer Gesetzgeber einer Anregung des stânderâtllchen Berichterstatters

(Stânderat Huber, AG) in den pariamentarischen Beratungen vom 15. Dezember 1993 gefolgt, wonach die Kantone das gleiche Gericht fùr die KVG- und die Zu- satzversicherungen bestimmen sollten (VGE 4/01 v. 18. April 2001, publiziert in EGV-SZ 2001 Nr. 3.4 S. 66 ff.; VGE 18/06 v. 17. Mai 2006). Streitigkeiten betreffend Ansprùche aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung werden in der Mehrheit der Kantone von den Sozialversi- cherungsgerichten beurteilt (vgl. Raselll, Verfahrensrechtiiche Problème bel der Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken- versicherung, SZS 2005 S. 273). Das Bundesgericht bat in seiner Rechtspre- chung auch ausdrûcklich festgehalten, dass das Bundesrecht im Bereich der Krankenversicherung den Kantonen nicht vorschreibe, fùr die Streitsachen aus dem Bereich der Zusatzversicherungen und der obligatorischen Krankenversi- cherung unterschiediiche Gerichtsbarkelten vorzusehen. Das Bundesrecht schreibe in Art. 85 Abs. 1 VAG lediglich vor, dass ein „Richter" privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsreinrichtungen oder zwischen solchen und den Versicherten zu beurteilen habe. Bel der Bestimmung des Gerichts blieben die Kantone aber frei. Es spreche nichts dagegen, im kantonalen Verfahrens- recht eine Kompetenzattraktion zu Gunsten des Sozialversicherungsgerichts vor- zusehen (BGE 125 III 463 f. Enw. 2). 1.3 Es stellt slch damit voriiegend die Frage, ob es slch bei den eingeklagten Leistungen um Leistungen aus Zusatzversicherung der sozialen Krankenversi- cherung handeit, fùr welche im Kanton Schwyz nach dem Gesagten das Verwal- tungsgericht zustândig ist. Massgebend fùr die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Versicherung um eine "Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung" im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG handeit, 1st deren Zweck (A. Maurer, Das neue Krankenverslche- rungsrecht, S. 132). Eine Krankentaggeldversicherung, d.h. eine Versicherung fùr den Lohnausfall, hat vom Zweck der Versicherung her gesehen einen Zu- sammenhang mit der sozialen Krankenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung umfasst (Art. 1 KVG). Dass die Krankentaggeldversicherung in mancheriei Hinsicht Bezug auf das Arbeitsverhâltnis nimmt, ist fùr die Qualifikation unerheblich, gilt dies doch auch fùr die freiwillige Taggeldversicherung (= soziale Krankenversicherung). Die herrschende Lehre zâhlt die Krankentaggeldversicherungen zu den Zusatz- versicherungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG (A. Maurer, Das neue Kranken- verslcherungsrecht, S. 131 ff. insbes. S. 134; Gebhard Eugster, Krankenversi- cherung, in: Schweiz. Bundesverwaltungsrecht, Basel 1998, S. 30). Auch der

Gesetzgeber verstand unter Zusatzversicherungen gemass Art. 85 Abs. 2 VAG Versicherungen, die ahnliche Leistungen beinhalten, wie sie von den Kranken- kassen im Rahmen der Sozialversicherung erbracht wurden (Botschaft ùber die Krankenverslcherungsrevislon vom 6. November 1991 (Art. 47 Abs. 2 und 3 a- VAG wurde durch das Krankenverslcherungsgesetz eingefùgt); BBl 1992 I S. 93ff). Die Krankentaggeldversicherung nach W G erbringt zweifelsohne eine ahnliche Leistung wie die freiwillige Taggeldversicherung, somit eine von den Kassen im Rahmen der Sozialversicherung angebotene Versicherung. Gleich wie die herrschende Lehre, qualifiziert auch das Bundesgericht die Kollek- tiv-Krankentaggeldversicherung nach W G als "Zusatzversicherung zur obligato- rischen Krankenversicherung" und halt fest, dass auf Streitigkeiten aus der Kol- lektiv-Krankenversicherung Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG anwendbar sei (Urteil vom 4.2.02: 5C.273/2001 betr. Art. 47 altVAG; vgl. auch 4A_68/2007 v. 4.6.2007 betr. kollektiver Krankentaggeldversicherung). Ebenso in seinem Entscheid 125 NI 461 hielt es das Bundesgericht fùr seibstverstândiich, dass es sich bei Kollektlv- Taggeldverslcherungen nach W G um Zusatzversicherungen zur sozialen Kran- kenversicherung handeit und das Verfahren somit gemâss Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG durchzufùhren sei. Im Urteil 5P.359/2006 vom 8. Feb. 2007 hat das Bun- desgericht die Qualifìkation einer (privatrechtllchen) Krankentaggeldversicherung als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung durch die kantonalen Instanzen ebenfalls nlcht beanstandet. Zu denselben Ergebnissen gelangten das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zùrich sowie das Kassatlonsgericht Zù- rich, welche privatrechtliche Kollektiv-Taggeldversicherungen als Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung qualifizieren (vgl. Beschluss des Kas- sationsgerichts Zùrich v. 23. Juni 2006; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Zùrich KK 2005.00024 v. 23. Okt. 2006; KK 2004.00014 v. 23. Mal 2006; KK 2002.00016 V. 17. Nov. 2004). Soweit voriiegend somit Krankentaggeldversicherungsleistungen eingekiagt sind, ist die sachiiche Zustândigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Gesagten zu bejahen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2007 (B- 1298/2006), auf welche die Beklagte verweist und in welchem es um die Frage der Genehmigungspflicht von Tarifen einer privaten Kollektiv-Taggeldver- sicherung ging, wird zwar im Widerspruch zur herrschenden Lehre und zur bun- desgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten, bel einer privaten Kollektiv- Taggeldversicherung handle es sich nlcht um eine Zusatzversicherung der Kran- kenversicherung, das Bundesverwaltungsgericht hat sich aber bei dieser Fest- stellung mit keinem Wort mit der bundesgerichtllchen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre zu dieser Frage auseinander gesetzt. Fùr das Verwaltungs-

gericht besteht von daher kein Anlass, voriiegend von der hòchstrichteriichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre abzuweichen, zumai diese mit der Intention des Gesetzgebers ùbereinstimmen. 1.4 Voriiegend betrifft die Klage neben den Krankentaggeldleistungen auch die mit dem gleichen Versicherungsvertrag vereinbarte Invalldenrente. Wie bereits erwâhnt umfassen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi- cherungen Leistungen, welche den Bereich der obligatorischen Krankenpflege- versicherung des KVG sowie die freiwillige Taggeldversicherung umfassen. In Art. 12 Abs. 2 KVG unterscheidet das Gesetz Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten, welche die Krankenkassen anbieten kònnen. Diese „weite- ren Versicherungsarten" gemass Art. 12 Abs. 2 letzter Satzteìl KVG werden in Art. 14 der Verordnung ùber die Krankenversicherung (KW) aufgezahlt; es han- deit sich dabei um ein Sterbegeld von hochstens Fr. 6'000 (lit. a), ein Sterbegeld bei Unfalltod von hochstens Fr. 6'000 (lit. b), eine Invaliditàtsentschàdigung bei Krankheit und Untali von hochstens je Fr. 6'000 (Ut. e) und eine Invaliditàtsent- schàdigung bei Lâhmung von hochstens Fr. 70'000 (lit. d). Bei den vereinbarten Rentenleistungen bel Invaliditat handeit es slch um eine In- validitàtsentschàdigung bel Krankheit oder Untali, wie sle als Kapltallelstung in Art. 14 Ut. e K W vorgesehen 1st. Es handeit sich dabei somit um keine Zusatz- versicherung, wie sie in Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG vorgesehen ist, vielmehr entspricht sie ihrer Natur nach den weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG. Art. 85 Abs. 2 VAG und § 13 PVG beziehen slch indes- sen ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG, d.h. auf Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver- sicherung. Die Invaliditat, welche definiert wird als blelbende oder lângere Zeit dauernde Erwerbsunfàhigkeit (vgl. Art. 8 ATSG) stellt denn anders als die Krank- heit, welche nicht zwingend mit einer bleibenden oder lângere Zeit dauernden Erwerbsunfàhigkeit einhergehen muss, kein durch das KVG abgedecktes Risiko dar. Entsprechend werden auch in Lehre und Rechtsprechung Versicherungen, welche fùr das Risiko von Tod oder Invaliditat als Folge von Krankheit Leistungen erbringen, nicht als Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG qualifiziert und eine Anwendung von Art. 85 Abs. 2 VAG (bwz. Art. 47 Abs. 2 aVAG) auf solche Versicherungen wird verneint (Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, E Rz 198 m.H.; Egli, Einheltskasse oder verzerrter Wettbewerb?, Anm. 85; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zùrich KK 2005.00036 v. 24. Feb. 2006).

Diese Schiussfolgerung fùhrt voriiegend zum unbefriedigenden Ergebnis, dass fùr den gleichen Vertrag zwei getrennte Rechtswege gelten..In der Lehre wird deshalb gefordert, dass bel solchen kombinierten Versicherungen, die sowohl Elemente der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung als auch weitere Versicherungen, welche z.B. Kapltalzahlungen oder auch Renten in be- liebìger Hòhe bei Invaliditat vorsehen, enthalten, eine Spaltung des Rechtsweges zu vermeiden sei. Kombinierte Versicherungen, die bei einzelnen Elementen ù- berhaupt keinen Zusammenhang mit der Krankenversicherung aufweisen, sollten dennoch als Zusatzversicherungen anerkannt werden, sofern die die Kranken- versicherung ergânzenden Elemente deutlich ùberwiegen mithin das Schwer- gewicht des Vertrages bilden wurden (Maurer, a.a.O., S. 132, 136). Der voriiegend zu beurtellende kombinierte Vertrag gewahrt einerseits Kranken- taggeldleistungen und andererseits eine die Renten der 1. und 2. Saulen ergân- zende IV-Rente in einem massgeblichen Umfang von 30% des Lohnes fùr die Dauer bis zur Vollendung des 65. Altersjahres. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, das eine oder andere Element bilde ein Ûbergewicht. Eingedenk dieser Tatsache und in Berûcksichtigung des zwingenden Charakters der gericht- lichen Zustàndigkeitsordnung kann das Verwaltungsgericht voriiegend auf die Klage insofern nicht eintreten, als sle Invalidenrentenleistungen gemass Versi- cherungsvertrag betrifft. Auf eine Ùberweisung der Klage an das zustàndige Zi- vilgericht muss jedoch verzichtet werden, da gemâss den Allgemeinen Bedin- gungen zur Kollektiv-Krankentaggeldversicherung drei verschiedene Gerichts- stànde vorgesehen sind (Art. E 10) und dem Klàger die Wahl des Gerichtsstan- des belassen werden muss. 2.1 Hinsichtiich der Taggeldleistungen sind Umfang und Dauer der Enwerbsun- fahigkeit unbestritten. Umstritten 1st jedoch die Berechnung des der Taggeldbe- messung zugrunde liegenden Lohnes. Diesbezùglich wird in den massgebenden Allgemeinen Bedingungen der streitigen Versicherung festgehalten (vgl. KB 2, C6/1): Wir bemessen das Taggeld (C1) und das Geburtengeld (C2) nach dem im Bun- desgesetz ùber die AHV umschriebenen Lohn (AHV-pflichtiger Lohn), zuzùglich Familien- und Kinderzulagen, bis zu Fr. 200'000.- pro Person und Jahr. Fùr versicherte Personen mit Gehaltern auf Umsatz- oder Provisionsbasis gilt der fùr die AHV massgebende Lohn der letzten, der Erwerbsunfàhigkeit unmittelbar vo- rausgegangenen 365 Tage (zuzùglich Gratifikafion, 13. Monatsgehalt, Familien- und Kinderzulagen) bis zu Fr. 200'000.~ pro Person und Jahr. (..,). (...). Der so errechnete massgebende Jahreslohn wird durch 365 geteilt. (...).

Die Beklagte hat dem Klager zunâchst Taggelder in Hòhe von Fr. 547.95 ausbe- zahlt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 hielt sie dann fest, dass korrekterweise le- diglich ein Taggeldanspruch von Fr. 505.55 bestehe. Ab Juli 2004 wurden daher Taggelder in Hóhe von Fr. 505.55 ausbezahlt. Die zuviel bezahlten Taggelder wurden zurùckgefordert bzw. mit den IV-Rentenanspruchen aus Versicherungs- vertrag verrechnet. 2.2 Der Klàger legt dar, dass die Versicherung die Taggelder zunachst auf Ba- sis des maximal versicherten Jahreslohnes von Fr. 200'000 berechnet habe, weshalb ein Taggeld von Fr. 547.95 ausbezahlt wurde (365 x Fr. 574.90 = Fr. 200'000). Spâter sei die Versicherung dann von einem massgeblichen Jahressa- lar von Fr. 184'525.75 ausgegangen, wobei das in der Période Februar bis De- zember 2002 erzielte Gehalt von Fr. 246'034.60 (exkl. Kinderzulagen) berùck- sichtigt worden sel und davon 25% als Spesenentschàdigung in Abzug gebracht worden sel. Dieser Pauschalabzug von 25% sei in casu jedoch nlcht gerechtfer- tigt,. da zwischen dem Klàger und der Bekiagten ausdrûcklich eine Pauschalent- schadigung von 10% der sogenannten Verkaufsentschadigung (VE) vereinbart worden sei. Diese Spesenentschàdigung sel auf den monatlichen Lohnabre- chungen auch ausdrûcklich getrennt ausgewiesen worden. Insgesamt betrage der massgebende Lohn somit ùber Fr. 200'000 und es sei fùr die Bemessung des Taggeldes vom versicherten Maximallohn von Fr. 200'000 auszugehen. Im Weiteren beanstandet der Klâger, dass die Beklagte bei der Berechnung des dem Eintritt der EnA/erbsunfàhigkeit vorangehenden Lohnes einzig auf den zwi- schen Februar und Dezember 2002 erzielten Lohn abgestellt habe. Massgebend sei vielmehr das zwischen 10. Februar 2002 und 9. Februar 2003 erzielte Ein- kommen, welches Fr. 270'898.50 betragen habe. Auch wenn man von diesem Einkommen fùr Spesen einen Abzug von 25% vornehme bleibe ein zu beruck- slchtigendes Gehalt von uber Fr. 200'000 (270'898.5 x 0.75 = 203'173.90) und es sei bei der Berechnung der Taggelder wiederum von Fr. 200'000 auszugehen. Weiter beanstandet der Klàger, dass bei der Bemessung des der Taggelder zugrundeliegenden Lohnes die Kinderzulagen nicht mltberùcksichtigt worden sind. Abschliessend macht er zudem geltend, dass er ohne Eintritt der Invaliditat zum stellvertretenden Generalagenten befordert worden ware mit einem Jahres- gehalt von mindestens Fr. 333'000, was bel der Bemessung der Taggelder zu berùcksichtigen sei. 2.3 Die Beklagte macht geltend, der Klager habe in der Période Februar 2002 bis Ende Januar 2003 einen Bruttolohn von Fr. 25r794,80 erzielt (inkl, Kinder- und Ausbildungszulage von insgesamt Fr. 5760). Als massgeblicher AHV- pflichtiger Lohn sei von diesem Bruttolohn abzuglich 25% Spesenanteil sowie

abzuglich der Kinder-/Ausbildungszulagen auszugehen, mithin einem Lohn von Fr. 184'523.76. Fùr die Bemessung des Taggeldanspruches seien gestutzt auf die Allgemeinen Bedingungen (vgl. Erw. 2.1) die Kinder-/Ausbildungszulagen hinzuzurechnen, so dass von einem fùr die Taggeldbemessung zu berùcksichti- genden Gehalt von Fr. 190'285 auszugehen sei. Der Taggeldanspruch betrage somit Fr. 521.35. Nachdem effektiv Taggelder in Hòhe von Fr. 505.25 ausbezahlt worden seien, bestehe ein Nachzahiungsanspruch von Fr. 16.10 à 670 Tage, d.h. ein Nachzahiungsanspruch von Fr. 10'787.~. 2.4 Gemâss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird das Taggeld wie bereits enwahnt gestutzt auf den AHV-pfllchtlgen Lohn berechnet. Die vom Klàger und der Bekiagten eingereichten Lohnbelege (vgl. KB 11 und BB 6) stim- men bezuglich der monatlich in Abzug gebrachten AHV/IV/EO-Beitràge und auch bezuglich der weiteren Zahlen (insbesondere Bruttolohn, Nettolohn, Auszahlung) miteinander ùberein. Berechnet man ausgehend von den Sozialverslcherungs- beitràgen und einem Beitragssatz von 5,05% (vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 EOV) den AHV- pflichtigen Lohn, so entspricht dieser den Zahlen, welche die Beklagte den Tag- geldberechnungen zu Grunde gelegt hat (Fr. 184'525.~; vgl. BB 6). Die Beklagte ist somit bei der Bemessung der Taggelder korrekt vom AHV-pflichtigen Lohn ausgegangen. Dass dabei offenbar Spesenabzùge im Umfang von 25% - ùbri- gens in Ubereinstimmung mit der fùr unselbstandige Reisevertreter geltenden Praxis der Ausgleichskassen (vgl. Wegleitung ùber den massgebenden Lohn, WML, Rz 4034) - berùcksichtigt wurden, wurde vom Klàger akzeptiert und nie beanstandet. Es geht daher nicht an, bei der Berechnung der Taggelder entge- gen den Vertragsbestimmungen vom AHV-pflichtigen Gehalt abzuweichen. Soweit der Klàger geltend macht, der Januariohn 2003 sei bei der Bemessung des fùr die Taggeldberechnung massgebenden Lohnes zu Unrecht nicht berùck- sichtigt worden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Berùcksichtigt wurden die dem Eintritt der Invaliditat vorangegangenen 12 Monatsiòhne. Diese wurden zwischen Februar 2002 und Dezember 2002 ausbezahlt. Im Januar 2003 wurde gemâss den in den Akten befindiichen Belegen kein Lohn ausbezahlt, dafùr wur- den im Dezember 2002 zwei Monatsgehàlter ausbezahlt. Die Beklagte fùhrt dazu aus, der Lohn sei jeweils gestutzt auf die Daten des vorhergehenden Monats ausbezahlt worden. Im Sinne einer transitorischen Abgrenzung wurde der Lohn gestutzt auf die Dezemberzahlen bereits Ende Dezember eInes Jahres ausbe- zahlt. Im Dezember wurden somit zwei Gehàlter ausbezahlt, eInes gestutzt auf die Daten des Novembers und eInes gestutzt auf die Daten des Dezembers. Im Januar des folgenden Jahres wurde dafùr kein Gehalt ausbezahlt. Diese Ausfùh-

E. 10 rungen werden vom Klàger in der Replik nicht bestritten. Sie stimmen im Ùbrigen mit dem vom Klàger eingereichten Lohnbeleg fùrs Jahr 2002 ùberein. Aus die- sem ergibt sich, dass 12 Monatsiòhne ausbezahlt wurden und zwar zwischen Februar 2002 und Dezember 2002. Im Januar 2002 wurde ebenfalls kein Lohn ausbezahlt. Es 1st somit glaubhaft und nachvollziehbar, dass der vom Klâger ausgewiesene Lohn „Januar 2003" (KB 11 a) erst im Februar 2003, mithin nach Eintritt der zur Invaliditat fùhrenden Krankheit, ausbezahlt worden ist. Die Beklag- te fùhrt im Ùbrigen korrekt aus, dass bei Berûcksichtigung des (im Februar 2003 ausbezahiten) Januariohnes 2003 der Februariohn 2002 (der auf den Daten des Januar 2002 beruht) nicht berùcksichtigt werden konnte, ansonsten der wâhrend

E. 13 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Prâsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Franzosisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begrundung ist in gedrângter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Handen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand:

9. Juni 2008

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I 12007 157 FINMA 0015227 FIHMA ORG 3 0. JUNI 2009 SB Bemerkung: Urteil vom 20. IVIai 2008 Besetzung lic.iur. Werner Bruhln, Vorsitz Dr.med. Beat Stoll und Dr.oec. Andreas Risi, Rlchter lic.iur. Prisca Relchlln Brùgger, Gerichtsschreiberin Parteien Peter Guler, Glorihochi 2, 6403 Kussnacht am Rigi, Klàger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.lur. Domenico Acocella, Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz, gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Thomas Ineichen, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern, Gegenstand Krankenversicherung (Taggelder und Invalldenrente nach Versiche- rungsvertragsgesetz; WG) X., A.

Sachverhalt: A. Peter Guler, geb. am 22. Januar 1958, war seit Aprii 1985 bei der Mobiliar Versicherung, Generalagentur Schwyz, angestellt, wobei er als Versicherungsbe- rater im Aussendienst tàtig war. Ab 1. Januar 2003 batte die Mobiliar General- agentur Schwyz fùr ihre Mitarbeiter eine ..Kollektiv-Krankentaggeldversicherung" nach W G abgeschlossen. Die Versicherung beinhaltet einerseits Taggeldleis- tungen wahrend 670 Tagen und andererseits eine Invalldenrente von maximal 30% (vgl. KB 2). Anfang 2003 eriitt Peter Guler einen Hòrsturz. Die IV-Stelle Schwyz sprach ihm mit Elnspracheentscheld vom 29. Mal 2006 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2004 zu, wobei von einem Invallditâtsgrad von 70% ausgegangen wurde (KB 2). Die Mobiliar lelstete ab 10. Februar 2003 Krankentaggelder (Klageschrlft S. 8, KB 5 und 7). Seit 9. Februar 2005 richtet die Mobiliar zudem eine Invalldenrente aus (rùckwirkend per 1. Feb. 2004). B. Am 31. Mal 2007 liess Peter Guler beim Verwaltungsgericht Klage einrei- chen gegen die Mobiliar Versicherungsgesellschaft mit folgenden Antràgen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Klàger den noch nicht ausbezahiten Teil des vertraglich vereinbarten Taggeldes, mithin mindestens Fr. 3 r i 11.30 zzgl. Zins von 5% seit 05.08.2003 (mittlerer Verfall) auf dem Be- trag von Fr. 15'272.40 sowie Zins von 5% seit dem 4.8.2004 (mittlerer Ver- fall) auf den Betrag von Fr. 15'838.90 zu bezahlen.

2. Zudem sei die Beklagte zu verpflichten, dem Klàger rùckwirkend seit 9.2.2005 restliche Invalidenrentenleistungen auf der Basis einer vollen In- validitat in der Hòhe von Fr102'520.~ zuzùglich Zins von 5% seit dem 17.4.2006 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Das Nachklagerecht bleibt vor- behalten.

3. Ebenso sei die Beklagte zu verpflichten, ab 1.7.2007 eine Rente auf der Basis einer vollen Invaliditat, eine tagliche Rentenzahiung von mindestens Fr. 222.65 ergebend, auszurichten. Das Nachklagerecht bleibt vorbehal- ten. 4. Unter Kosten- und Entschadigungsfolgen zu Lasten der Bekiagten. C. Die Mobiliar Versicherungsgesellschaft liess mit Klageantwort vom 27. Au- gust 2007 die Klageabweisung unter Kosten- und Entschadigungsfolgen zu Las- ten des Klàgers beantragen. In ihren Ausfùhrungen bestreitet sie u.a. die sachll- che Zustândigkeit des Venrt/altungsgerichts, ohne jedoch einen Nichteintretens- antrag zu stellen. X., A. A. X. X. A. A. A. A.

D. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 6. September 2007 hielt der Klâger an seinen Antràgen fest und nahm insbesondere zur Frage der sachlichen Zustândigkeit Stellung. E. Mit Duplik vom 24. September 2007 liess die Beklagte folgende Antrâge stellen;

1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.

2. Eventuell sei die Klage abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschadigungsfolgen zu Lasten des Klàgers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwâgung: 1.1 Bei den eingeklagten Leistungen handeit es sich um Versicherungsleistun- gen aus Versicherungsvertrag, welcher durch die Mobiliar Agentur Schwyz als Arbeitgeberin fùr ihre Arbeitnehmer bzw. in casu fùr den Bekiagten abgeschlos- sen wurde. Gemâss der in den Akten befindiichen Police (KB 2) wurden fur den Zeitraum ab 1. Jan. 2003 fur den Klager ein Taggeld sowie eine Invalidenrente versichert. Fùr die Taggeldleistungen wurde eine „Volldeckung" bel einer Leis- tungsdauer von maximal 670 und einer Wartefrist von 60 Tagen vereinbart. Als Invalidenrente wurde die Ausrichtung von maximal 30% des Gehalts vereinbart, wobei unbestritten 1st, dass die voile Versicherungsleistung (30% des Lohnes) bei einer vollen Invaliditat ausgerichtet wird. Bei einer Teilinvaliditât findet eine entsprechende Reduktion statt. Umstritten ist zunâchst die sachiiche Zustândigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beklagte bestreitet die sachiiche Zustândigkeit. Sie macht unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend, bei der von ihr angebotenen kol- lektiven Krankentaggeldversicherung nach W G handle es sich um eine seib- standige, umfassende Versicherung des Privatversicherungsrechts, welche den Arbeitgeber gegen Schaden versichere, der ihm im Falle eines krankheitsbeding- ten Ausfalls seiner Angestellten entstehen kònne. Es handle sich dabei nicht um eine Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenversicherung. 1.2 Das Bundesgesetz ùber die Krankenversicherung vom 18. Mârz 1994 (SR 832.10; BG KVG) regelt die soziale Krankenversicherung, welche die obligatori- sche Kranken- und eine freiwillige Taggeldversicherung umfasst (Art. 1 Abs. 1 KVG). Das Versicherungsverhâltnis untersteht dem offentlichen Recht. Zusatz- 3 A.

versicherungen zur sozialen Krankenversicherung, welche von den Krankenkas- sen angeboten werden kònnen, unterstehen dem Privatrecht, womlt auf sie das Bundesgesetz vom 2. April 1908 ùber den Versicherungsvertrag (WG; SR 221.229.1) anwendbar ist (Art. 12 Abs. 3 KVG). Von daher gelten diese Streitig- keiten aus Zusatzversicherungen als privatrechtlich (vgl. BGE 124 NI 46). Gemâss Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ùber Versi- cherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 (VAG; bzw. vormals Art. 47 Abs. 1 VAG) entscheidet der Richter privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Verslche- rungseinrichtungen oder zwischen solchen und den Versicherten. Fùr Streitigkei- ten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG haben die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach frelem Ermessen wùrdigt (Art. 85 Abs. 2 VAG). Bel Streitigkeiten im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG dùrfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferiegt werden; je- doch kann bel mutwilliger Prozessfùhrung der Richter der fehibaren Partei solche Kosten ganz oder teilweise auferiegen (Art. 85 Abs. 3 VAG). Aus den Materialien (Eriàuterungsbericht vom 7. Februar 1995 zur kantonalen Vernehmlassungvoriage "Gesetz ùber die Prâmlenverbilligung in der Kranken- versicherung") ergibt sich, dass das Venwaltungsgericht als kantonales Versiche- rungsgericht Streitigkeiten ùber Zusatzversicherungen beurteilen soli, was den Vorteil bat, dass bei Streitigkeiten im Grenzberelch zwischen der obligatorischen Versicherung und den Zusatzversicherungen die gleiche richteriiche Behorde entscheidet und die Gefahr widersprùchlicher Urteile gemildert wird. Ein solches Vorgehen wurde zur Milderung der Nachteile, welche die Trennung der Prozess- wege fùr die KVG-Versicherung und fùr die WG-Zusatzversicherung fùr den Versicherten mit sich bringt, auch von der Lehre ausdrûcklich gefordert, denn es ist nicht zu ûbersehen, dass die Trennung der Rechtswege zu einer Verfahrens- verdoppelung fùhrt und die Gefahr widersprùchlicher Entscheidungen in sich birgt (vgl. Maurer, Das neue Krankenverslcherungsrecht, S. 136; Schon, Lage und Zukunft der Sozialversicherungsrechtspfiege, BJM 2003 S. 73). In der Folge hat der kantonale Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 des kantonalen Ge- setzes ùber die Pràmienverbilllgung in der Krankenpflegeversicherung (PVG; SRSZ 361.100) bestimmt, dass das Verwaltungsgericht als kantonales Verslche- rungsgericht "auch fùr die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung nach den Bestimmungen ùber das verwaltungsgerichtllche Klageverfahren zustândig 1st". Mit dieser Regelung ist der Schwyzer Gesetzgeber einer Anregung des stânderâtllchen Berichterstatters

(Stânderat Huber, AG) in den pariamentarischen Beratungen vom 15. Dezember 1993 gefolgt, wonach die Kantone das gleiche Gericht fùr die KVG- und die Zu- satzversicherungen bestimmen sollten (VGE 4/01 v. 18. April 2001, publiziert in EGV-SZ 2001 Nr. 3.4 S. 66 ff.; VGE 18/06 v. 17. Mai 2006). Streitigkeiten betreffend Ansprùche aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung werden in der Mehrheit der Kantone von den Sozialversi- cherungsgerichten beurteilt (vgl. Raselll, Verfahrensrechtiiche Problème bel der Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken- versicherung, SZS 2005 S. 273). Das Bundesgericht bat in seiner Rechtspre- chung auch ausdrûcklich festgehalten, dass das Bundesrecht im Bereich der Krankenversicherung den Kantonen nicht vorschreibe, fùr die Streitsachen aus dem Bereich der Zusatzversicherungen und der obligatorischen Krankenversi- cherung unterschiediiche Gerichtsbarkelten vorzusehen. Das Bundesrecht schreibe in Art. 85 Abs. 1 VAG lediglich vor, dass ein „Richter" privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsreinrichtungen oder zwischen solchen und den Versicherten zu beurteilen habe. Bel der Bestimmung des Gerichts blieben die Kantone aber frei. Es spreche nichts dagegen, im kantonalen Verfahrens- recht eine Kompetenzattraktion zu Gunsten des Sozialversicherungsgerichts vor- zusehen (BGE 125 III 463 f. Enw. 2). 1.3 Es stellt slch damit voriiegend die Frage, ob es slch bei den eingeklagten Leistungen um Leistungen aus Zusatzversicherung der sozialen Krankenversi- cherung handeit, fùr welche im Kanton Schwyz nach dem Gesagten das Verwal- tungsgericht zustândig ist. Massgebend fùr die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Versicherung um eine "Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung" im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG handeit, 1st deren Zweck (A. Maurer, Das neue Krankenverslche- rungsrecht, S. 132). Eine Krankentaggeldversicherung, d.h. eine Versicherung fùr den Lohnausfall, hat vom Zweck der Versicherung her gesehen einen Zu- sammenhang mit der sozialen Krankenversicherung, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung umfasst (Art. 1 KVG). Dass die Krankentaggeldversicherung in mancheriei Hinsicht Bezug auf das Arbeitsverhâltnis nimmt, ist fùr die Qualifikation unerheblich, gilt dies doch auch fùr die freiwillige Taggeldversicherung (= soziale Krankenversicherung). Die herrschende Lehre zâhlt die Krankentaggeldversicherungen zu den Zusatz- versicherungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG (A. Maurer, Das neue Kranken- verslcherungsrecht, S. 131 ff. insbes. S. 134; Gebhard Eugster, Krankenversi- cherung, in: Schweiz. Bundesverwaltungsrecht, Basel 1998, S. 30). Auch der

Gesetzgeber verstand unter Zusatzversicherungen gemass Art. 85 Abs. 2 VAG Versicherungen, die ahnliche Leistungen beinhalten, wie sie von den Kranken- kassen im Rahmen der Sozialversicherung erbracht wurden (Botschaft ùber die Krankenverslcherungsrevislon vom 6. November 1991 (Art. 47 Abs. 2 und 3 a- VAG wurde durch das Krankenverslcherungsgesetz eingefùgt); BBl 1992 I S. 93ff). Die Krankentaggeldversicherung nach W G erbringt zweifelsohne eine ahnliche Leistung wie die freiwillige Taggeldversicherung, somit eine von den Kassen im Rahmen der Sozialversicherung angebotene Versicherung. Gleich wie die herrschende Lehre, qualifiziert auch das Bundesgericht die Kollek- tiv-Krankentaggeldversicherung nach W G als "Zusatzversicherung zur obligato- rischen Krankenversicherung" und halt fest, dass auf Streitigkeiten aus der Kol- lektiv-Krankenversicherung Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG anwendbar sei (Urteil vom 4.2.02: 5C.273/2001 betr. Art. 47 altVAG; vgl. auch 4A_68/2007 v. 4.6.2007 betr. kollektiver Krankentaggeldversicherung). Ebenso in seinem Entscheid 125 NI 461 hielt es das Bundesgericht fùr seibstverstândiich, dass es sich bei Kollektlv- Taggeldverslcherungen nach W G um Zusatzversicherungen zur sozialen Kran- kenversicherung handeit und das Verfahren somit gemâss Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG durchzufùhren sei. Im Urteil 5P.359/2006 vom 8. Feb. 2007 hat das Bun- desgericht die Qualifìkation einer (privatrechtllchen) Krankentaggeldversicherung als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung durch die kantonalen Instanzen ebenfalls nlcht beanstandet. Zu denselben Ergebnissen gelangten das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zùrich sowie das Kassatlonsgericht Zù- rich, welche privatrechtliche Kollektiv-Taggeldversicherungen als Zusatzversiche- rungen zur sozialen Krankenversicherung qualifizieren (vgl. Beschluss des Kas- sationsgerichts Zùrich v. 23. Juni 2006; Urteile des Sozialversicherungsgerichts Zùrich KK 2005.00024 v. 23. Okt. 2006; KK 2004.00014 v. 23. Mal 2006; KK 2002.00016 V. 17. Nov. 2004). Soweit voriiegend somit Krankentaggeldversicherungsleistungen eingekiagt sind, ist die sachiiche Zustândigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Gesagten zu bejahen. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2007 (B- 1298/2006), auf welche die Beklagte verweist und in welchem es um die Frage der Genehmigungspflicht von Tarifen einer privaten Kollektiv-Taggeldver- sicherung ging, wird zwar im Widerspruch zur herrschenden Lehre und zur bun- desgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten, bel einer privaten Kollektiv- Taggeldversicherung handle es sich nlcht um eine Zusatzversicherung der Kran- kenversicherung, das Bundesverwaltungsgericht hat sich aber bei dieser Fest- stellung mit keinem Wort mit der bundesgerichtllchen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre zu dieser Frage auseinander gesetzt. Fùr das Verwaltungs-

gericht besteht von daher kein Anlass, voriiegend von der hòchstrichteriichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre abzuweichen, zumai diese mit der Intention des Gesetzgebers ùbereinstimmen. 1.4 Voriiegend betrifft die Klage neben den Krankentaggeldleistungen auch die mit dem gleichen Versicherungsvertrag vereinbarte Invalldenrente. Wie bereits erwâhnt umfassen Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversi- cherungen Leistungen, welche den Bereich der obligatorischen Krankenpflege- versicherung des KVG sowie die freiwillige Taggeldversicherung umfassen. In Art. 12 Abs. 2 KVG unterscheidet das Gesetz Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten, welche die Krankenkassen anbieten kònnen. Diese „weite- ren Versicherungsarten" gemass Art. 12 Abs. 2 letzter Satzteìl KVG werden in Art. 14 der Verordnung ùber die Krankenversicherung (KW) aufgezahlt; es han- deit sich dabei um ein Sterbegeld von hochstens Fr. 6'000 (lit. a), ein Sterbegeld bei Unfalltod von hochstens Fr. 6'000 (lit. b), eine Invaliditàtsentschàdigung bei Krankheit und Untali von hochstens je Fr. 6'000 (Ut. e) und eine Invaliditàtsent- schàdigung bei Lâhmung von hochstens Fr. 70'000 (lit. d). Bei den vereinbarten Rentenleistungen bel Invaliditat handeit es slch um eine In- validitàtsentschàdigung bel Krankheit oder Untali, wie sle als Kapltallelstung in Art. 14 Ut. e K W vorgesehen 1st. Es handeit sich dabei somit um keine Zusatz- versicherung, wie sie in Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG vorgesehen ist, vielmehr entspricht sie ihrer Natur nach den weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG. Art. 85 Abs. 2 VAG und § 13 PVG beziehen slch indes- sen ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG, d.h. auf Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver- sicherung. Die Invaliditat, welche definiert wird als blelbende oder lângere Zeit dauernde Erwerbsunfàhigkeit (vgl. Art. 8 ATSG) stellt denn anders als die Krank- heit, welche nicht zwingend mit einer bleibenden oder lângere Zeit dauernden Erwerbsunfàhigkeit einhergehen muss, kein durch das KVG abgedecktes Risiko dar. Entsprechend werden auch in Lehre und Rechtsprechung Versicherungen, welche fùr das Risiko von Tod oder Invaliditat als Folge von Krankheit Leistungen erbringen, nicht als Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG qualifiziert und eine Anwendung von Art. 85 Abs. 2 VAG (bwz. Art. 47 Abs. 2 aVAG) auf solche Versicherungen wird verneint (Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, E Rz 198 m.H.; Egli, Einheltskasse oder verzerrter Wettbewerb?, Anm. 85; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zùrich KK 2005.00036 v. 24. Feb. 2006).

Diese Schiussfolgerung fùhrt voriiegend zum unbefriedigenden Ergebnis, dass fùr den gleichen Vertrag zwei getrennte Rechtswege gelten..In der Lehre wird deshalb gefordert, dass bel solchen kombinierten Versicherungen, die sowohl Elemente der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung als auch weitere Versicherungen, welche z.B. Kapltalzahlungen oder auch Renten in be- liebìger Hòhe bei Invaliditat vorsehen, enthalten, eine Spaltung des Rechtsweges zu vermeiden sei. Kombinierte Versicherungen, die bei einzelnen Elementen ù- berhaupt keinen Zusammenhang mit der Krankenversicherung aufweisen, sollten dennoch als Zusatzversicherungen anerkannt werden, sofern die die Kranken- versicherung ergânzenden Elemente deutlich ùberwiegen mithin das Schwer- gewicht des Vertrages bilden wurden (Maurer, a.a.O., S. 132, 136). Der voriiegend zu beurtellende kombinierte Vertrag gewahrt einerseits Kranken- taggeldleistungen und andererseits eine die Renten der 1. und 2. Saulen ergân- zende IV-Rente in einem massgeblichen Umfang von 30% des Lohnes fùr die Dauer bis zur Vollendung des 65. Altersjahres. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, das eine oder andere Element bilde ein Ûbergewicht. Eingedenk dieser Tatsache und in Berûcksichtigung des zwingenden Charakters der gericht- lichen Zustàndigkeitsordnung kann das Verwaltungsgericht voriiegend auf die Klage insofern nicht eintreten, als sle Invalidenrentenleistungen gemass Versi- cherungsvertrag betrifft. Auf eine Ùberweisung der Klage an das zustàndige Zi- vilgericht muss jedoch verzichtet werden, da gemâss den Allgemeinen Bedin- gungen zur Kollektiv-Krankentaggeldversicherung drei verschiedene Gerichts- stànde vorgesehen sind (Art. E 10) und dem Klàger die Wahl des Gerichtsstan- des belassen werden muss. 2.1 Hinsichtiich der Taggeldleistungen sind Umfang und Dauer der Enwerbsun- fahigkeit unbestritten. Umstritten 1st jedoch die Berechnung des der Taggeldbe- messung zugrunde liegenden Lohnes. Diesbezùglich wird in den massgebenden Allgemeinen Bedingungen der streitigen Versicherung festgehalten (vgl. KB 2, C6/1): Wir bemessen das Taggeld (C1) und das Geburtengeld (C2) nach dem im Bun- desgesetz ùber die AHV umschriebenen Lohn (AHV-pflichtiger Lohn), zuzùglich Familien- und Kinderzulagen, bis zu Fr. 200'000.- pro Person und Jahr. Fùr versicherte Personen mit Gehaltern auf Umsatz- oder Provisionsbasis gilt der fùr die AHV massgebende Lohn der letzten, der Erwerbsunfàhigkeit unmittelbar vo- rausgegangenen 365 Tage (zuzùglich Gratifikafion, 13. Monatsgehalt, Familien- und Kinderzulagen) bis zu Fr. 200'000.~ pro Person und Jahr. (..,). (...). Der so errechnete massgebende Jahreslohn wird durch 365 geteilt. (...).

Die Beklagte hat dem Klager zunâchst Taggelder in Hòhe von Fr. 547.95 ausbe- zahlt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 hielt sie dann fest, dass korrekterweise le- diglich ein Taggeldanspruch von Fr. 505.55 bestehe. Ab Juli 2004 wurden daher Taggelder in Hóhe von Fr. 505.55 ausbezahlt. Die zuviel bezahlten Taggelder wurden zurùckgefordert bzw. mit den IV-Rentenanspruchen aus Versicherungs- vertrag verrechnet. 2.2 Der Klàger legt dar, dass die Versicherung die Taggelder zunachst auf Ba- sis des maximal versicherten Jahreslohnes von Fr. 200'000 berechnet habe, weshalb ein Taggeld von Fr. 547.95 ausbezahlt wurde (365 x Fr. 574.90 = Fr. 200'000). Spâter sei die Versicherung dann von einem massgeblichen Jahressa- lar von Fr. 184'525.75 ausgegangen, wobei das in der Période Februar bis De- zember 2002 erzielte Gehalt von Fr. 246'034.60 (exkl. Kinderzulagen) berùck- sichtigt worden sel und davon 25% als Spesenentschàdigung in Abzug gebracht worden sel. Dieser Pauschalabzug von 25% sei in casu jedoch nlcht gerechtfer- tigt,. da zwischen dem Klàger und der Bekiagten ausdrûcklich eine Pauschalent- schadigung von 10% der sogenannten Verkaufsentschadigung (VE) vereinbart worden sei. Diese Spesenentschàdigung sel auf den monatlichen Lohnabre- chungen auch ausdrûcklich getrennt ausgewiesen worden. Insgesamt betrage der massgebende Lohn somit ùber Fr. 200'000 und es sei fùr die Bemessung des Taggeldes vom versicherten Maximallohn von Fr. 200'000 auszugehen. Im Weiteren beanstandet der Klâger, dass die Beklagte bei der Berechnung des dem Eintritt der EnA/erbsunfàhigkeit vorangehenden Lohnes einzig auf den zwi- schen Februar und Dezember 2002 erzielten Lohn abgestellt habe. Massgebend sei vielmehr das zwischen 10. Februar 2002 und 9. Februar 2003 erzielte Ein- kommen, welches Fr. 270'898.50 betragen habe. Auch wenn man von diesem Einkommen fùr Spesen einen Abzug von 25% vornehme bleibe ein zu beruck- slchtigendes Gehalt von uber Fr. 200'000 (270'898.5 x 0.75 = 203'173.90) und es sei bei der Berechnung der Taggelder wiederum von Fr. 200'000 auszugehen. Weiter beanstandet der Klàger, dass bei der Bemessung des der Taggelder zugrundeliegenden Lohnes die Kinderzulagen nicht mltberùcksichtigt worden sind. Abschliessend macht er zudem geltend, dass er ohne Eintritt der Invaliditat zum stellvertretenden Generalagenten befordert worden ware mit einem Jahres- gehalt von mindestens Fr. 333'000, was bel der Bemessung der Taggelder zu berùcksichtigen sei. 2.3 Die Beklagte macht geltend, der Klager habe in der Période Februar 2002 bis Ende Januar 2003 einen Bruttolohn von Fr. 25r794,80 erzielt (inkl, Kinder- und Ausbildungszulage von insgesamt Fr. 5760). Als massgeblicher AHV- pflichtiger Lohn sei von diesem Bruttolohn abzuglich 25% Spesenanteil sowie

abzuglich der Kinder-/Ausbildungszulagen auszugehen, mithin einem Lohn von Fr. 184'523.76. Fùr die Bemessung des Taggeldanspruches seien gestutzt auf die Allgemeinen Bedingungen (vgl. Erw. 2.1) die Kinder-/Ausbildungszulagen hinzuzurechnen, so dass von einem fùr die Taggeldbemessung zu berùcksichti- genden Gehalt von Fr. 190'285 auszugehen sei. Der Taggeldanspruch betrage somit Fr. 521.35. Nachdem effektiv Taggelder in Hòhe von Fr. 505.25 ausbezahlt worden seien, bestehe ein Nachzahiungsanspruch von Fr. 16.10 à 670 Tage, d.h. ein Nachzahiungsanspruch von Fr. 10'787.~. 2.4 Gemâss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird das Taggeld wie bereits enwahnt gestutzt auf den AHV-pfllchtlgen Lohn berechnet. Die vom Klàger und der Bekiagten eingereichten Lohnbelege (vgl. KB 11 und BB 6) stim- men bezuglich der monatlich in Abzug gebrachten AHV/IV/EO-Beitràge und auch bezuglich der weiteren Zahlen (insbesondere Bruttolohn, Nettolohn, Auszahlung) miteinander ùberein. Berechnet man ausgehend von den Sozialverslcherungs- beitràgen und einem Beitragssatz von 5,05% (vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 EOV) den AHV- pflichtigen Lohn, so entspricht dieser den Zahlen, welche die Beklagte den Tag- geldberechnungen zu Grunde gelegt hat (Fr. 184'525.~; vgl. BB 6). Die Beklagte ist somit bei der Bemessung der Taggelder korrekt vom AHV-pflichtigen Lohn ausgegangen. Dass dabei offenbar Spesenabzùge im Umfang von 25% - ùbri- gens in Ubereinstimmung mit der fùr unselbstandige Reisevertreter geltenden Praxis der Ausgleichskassen (vgl. Wegleitung ùber den massgebenden Lohn, WML, Rz 4034) - berùcksichtigt wurden, wurde vom Klàger akzeptiert und nie beanstandet. Es geht daher nicht an, bei der Berechnung der Taggelder entge- gen den Vertragsbestimmungen vom AHV-pflichtigen Gehalt abzuweichen. Soweit der Klàger geltend macht, der Januariohn 2003 sei bei der Bemessung des fùr die Taggeldberechnung massgebenden Lohnes zu Unrecht nicht berùck- sichtigt worden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Berùcksichtigt wurden die dem Eintritt der Invaliditat vorangegangenen 12 Monatsiòhne. Diese wurden zwischen Februar 2002 und Dezember 2002 ausbezahlt. Im Januar 2003 wurde gemâss den in den Akten befindiichen Belegen kein Lohn ausbezahlt, dafùr wur- den im Dezember 2002 zwei Monatsgehàlter ausbezahlt. Die Beklagte fùhrt dazu aus, der Lohn sei jeweils gestutzt auf die Daten des vorhergehenden Monats ausbezahlt worden. Im Sinne einer transitorischen Abgrenzung wurde der Lohn gestutzt auf die Dezemberzahlen bereits Ende Dezember eInes Jahres ausbe- zahlt. Im Dezember wurden somit zwei Gehàlter ausbezahlt, eInes gestutzt auf die Daten des Novembers und eInes gestutzt auf die Daten des Dezembers. Im Januar des folgenden Jahres wurde dafùr kein Gehalt ausbezahlt. Diese Ausfùh- 10

rungen werden vom Klàger in der Replik nicht bestritten. Sie stimmen im Ùbrigen mit dem vom Klàger eingereichten Lohnbeleg fùrs Jahr 2002 ùberein. Aus die- sem ergibt sich, dass 12 Monatsiòhne ausbezahlt wurden und zwar zwischen Februar 2002 und Dezember 2002. Im Januar 2002 wurde ebenfalls kein Lohn ausbezahlt. Es 1st somit glaubhaft und nachvollziehbar, dass der vom Klâger ausgewiesene Lohn „Januar 2003" (KB 11 a) erst im Februar 2003, mithin nach Eintritt der zur Invaliditat fùhrenden Krankheit, ausbezahlt worden ist. Die Beklag- te fùhrt im Ùbrigen korrekt aus, dass bei Berûcksichtigung des (im Februar 2003 ausbezahiten) Januariohnes 2003 der Februariohn 2002 (der auf den Daten des Januar 2002 beruht) nicht berùcksichtigt werden konnte, ansonsten der wâhrend 13 Monaten erzielte Lohn Grundlage der Taggeldbemessung wâre, was falsch ware, da Grundlage der Taggeldbemessung der wahrend eines Jahres vor Ein- tritt der Erwerbsunfàhigkeit erzielt Lohn 1st. Dass die Beklagte bei der Taggeld- bemessung den (gestutzt auf die Daten Januar 2002 erzielten) Lohn Februar 2002 mltberùcksichtigt hat, dafùr der im Februar 2003 ausbezahlte und gestutzt auf die Daten Januar 2003 bemessene Lohn nicht elnberechnet wurde, wirkte sich im Ùbrigen zu Gunsten des Klàgers aus, da der im Februar 2002 ausbezahl- te Lohn hòher war als der im Februar 2003 ausbezahlte Lohn (Bruttolohnlohn Feb. 2002: Fr. 20'604.40; Bruttolohn Feb. 2003: 18'623.50; vgl. BB 6, KB Ila). Soweit der Klàger beanstandet, dass die Kinderzulagen/Ausbildungszulagen bei der Bemessung der Taggelder nlcht berùcksichtigt wurden, stimmt ihm die Be- klagte zu. Als fùr die Bemessung der Taggelder massgebender Lohn gllt gemass den Vertragsbestimmungen (KB 2 C6/1) der AHV-pfiichtige Lohn zuzùglich Grati- fìkation, 13. Monatsgehalt sowie Familien- und Kinderzulagen. Der Bemessung der Taggelder wurde der AHV-pfìichtige Jahreslohn von Fr. 184'523.76 zu Grun- de gelegt und es wurde ein Taggeldanspruch von Fr. 505.55 anerkannt (365 x Fr. 505.55 = Fr. 184'525.75) (vgl. BB 6, KB 5). In Berûcksichtigung der im Jahr vor Eintritt der Erwerbsunfàhigkeit ausbezahiten Kinder- und Ausbildungszulagen von insgesamt Fr. 5'760 ermittelte die Beklagte in ihrer Klageantwort korrekt ei- nen Taggeldanspruch von Fr. 521.35. Die Beklagte anerkannt damit eine Nach- zahlungspflicht von Fr. 16.10/Tag, d.h. insgesamt Fr. 10787 (670 x Fr. 16.10) fùr die ganze Bezugsdauer. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte wird verpflichtet, dem Klâger Krankentaggelder in Hòhe von Fr. 10'787 zu bezahlen. Die Verzugszinspflicht richtet sich nach dem materiellen Ziviirecht, Dieses sieht in Art. 104 Abs. 1 OR vor, dass der Schuldner, der mit der Zahlung einer GeldschuId in Verzug 1st, Verzugszinse zu fùnf von Hundert fùr das Jahr zu bezahlen hat. Der Eintritt des Verzugs setzt die Fâiligkeit der Forderung sowie die Mahnung durch den Glâubiger voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Unter Mahnung versteht man jene an den Schuldner gerichtete Erkiârung des Glâubigers, durch 11

die er in unmissverstandlicher Weise die unverzugliche Erbringung der fâiligen Leistung beansprucht. Dabei mùssen Quantltàt, Qualitât und Erfùllungsort in der Mahnung grundsâtziich richtig bezeichnet seln (vgl. Wiegand, in: Kommentar zum Obligationenrecht, 4. Auflage, Basel 2007, Art. 102 Rz 5). Voriiegend liegt gemâss den Akten eine quantitativ bezuglich des in der Folge anerkannten An- teils des Taggeldanspruches (Berûcksichtigung von Kinder-/Ausbildungszulage bei der Berechnung des versicherten Verdienstes) genugend artikulierte Forde- rung des Glâubigers erst mit der Klageschrift vom 31. Mai 2007 vor. Eine Ver- zugszinspflicht besteht somit ab 1. Juni 2007. Im Ùbrigen wird die Klage - soweit darauf eingetreten werden kann - abgewie- sen. 3.1 Soweit slch die Klage auf die vertraglich vereinbarte Invalidenrente bezieht, 1st das Verfahren kostenpfllchtig. Diese Gerichtskosten werden auf pauschal Fr 500 festgesetzt und dem Klâger auferiegt. Kostenlosigkeit besteht hingegen in- soweit, als dass slch das Verfahren auf die Leistung von Krankentaggeldern be- zieht (Art. 85 Abs. 3 VAG). 3.2 Hinsichtiich der eingeklagten Invalldenrente unteriiegt der Klàger. Dement- sprechend steht der anwaltschaftlich vertretenen Bekiagten eine Parteientschà- digung zu. Hinsichfiich der eingeklagten Taggelder obsiegt der Klager teilweise. Fùr Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG dùrfen den Parteien zwar keine Kosten auferiegt werden (Art. 85 Abs. 3 VAG). Die Kostenlosigkeit des Verfahrens umfasst jedoch nicht die Parteient- schàdigung. In Berûcksichtigung des Ausgangs des Verfahrens insgesamt wird der Bekiagten eine (reduzierte) Parteientschàdigung in Hòhe von Fr. 500 zuge- sprochen. 12

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1.1 Soweit die Klage sich auf die Leistung einer vertraglich vereinbarten Invali- denrente bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden. 1.2 Soweit die Klage sich auf die Leistung von Krankentaggeldern bezieht, wird darauf eingetreten. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als dass die Be- klagte verpflichtete wird, dem Klâger den Betrag von Fr. 10'787 nebst 5% Zins ab dem 1, Juni 2007 zu bezahlen. Im Ùbrigen wird die Klage abgewie- sen, 2. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 500 (Gerichtsgebùhr inkl. Kanzlelkosten und Barauslagen) festgesetzt und dem Klâger auferiegt. Er hat diesen Betrag Innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides auf das PC-Konto des Verwaltungsgerichts 60-22238-6 einzuzahlen. 3. Der Klâger hat der anwaltschaftlich vertretenen Bekiagten eine Parteient- schàdigung von Fr. 500 auszubezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann Innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulâssig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiâre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Veriet- zung von verfassungsmàssigen Rechten gerùgt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Klàgers (2/R)

- den Rechtsvertreter der Bekiagten (2/R)

- das Bundesamt fùr Privatversicherung, Bern (A). 13

Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Prâsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Franzosisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begrundung ist in gedrângter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Handen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand:

9. Juni 2008 14