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20080129_d_zg_o_01

29. Januar 2008 Zug Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2008-01-29 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Am 16. November 2000 vereinbarten die CSC PLOENZKE (Schweiz) AG, Zürich (nachfol- gend: CSC), und Marc Peyer (nachfolgend: Kläger), das Arbeitsverhältnis werde per 31. März 2001 aufgelöst und der Kläger ab 11. Dezember 2000 von der Arbeitsleistung freige- stellt. Am 28. Dezember 2000 schlossen der Kläger und die BRAINFORCE AG, Zürich, einen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am 8. Januar 2001. Der Kläger erlitt am 30. Januar 2001 ei- nen Verkehrsunfall in Zürich, worauf die BRAINFORCE AG diesen Unfall am 6. Februar 2001 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mittels Formular "Unfallmeldung UVG" meldete. Am 14. November 2003 meldete auch die CSC Switzerland GmbH, Urdorf (Tochter der CSC, für welche der Kläger im Einsatz war), den betreffenden Unfall den Win- terthur Versicherungen (nachfolgend: Beklagte) mittels Formular "Unfallmeldung UVG", weil sie bei der Beklagten eine Unfallversicherung in Ergänzung zum aUVG (nachfolgend: UVGZ) unter der Police Nr. 1.417.756 abgeschlossen hatte. Im Auftrag der SUVA erstellte die ME- DAS Medizinische Abklärungsstelle Universitätskliniken Basel am 24. Juli 2003 ein Gutach- ten (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) über den Gesundheitszustand des Klägers. Der Kläger machte aufgrund der erwähnten Police gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von "90 % des Überschusslohnes ab dem 61. Tag" geltend. Versichert sei ein Lohn bis CHF 200'000.--. Die Beklagte wendete dagegen ein, mit der Räumung sei- nes Arbeitsplatzes bei der CSC am 11. Dezember 2000 und dem Antreten der neuen Stelle bei der BRAINFORCE AG am 8. Januar 2001 habe für den Kläger keine UVG-Deckung mehr über die CSC bestanden. Im Übrigen wäre ein allfälliger Versicherungsanspruch ohnehin ver- jährt.

2. Am 1. Juni 2005 liess der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Klage einreichen mit dem Begehren, es sei die Beklagte im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, für die Zeit vom 31. März 2001 bis zum Urteilsdatum Taggelder nach richterlichem Ermessen sowie 5 % Zins p.a. auf dem mittleren Verfall zu bezahlen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht konkretisierte der Kläger sein Begehren dahingehend, dass die Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger Taggelder vom 2. April 2001 bis zum 15. Oktober 2005 im Betrag von CHF 254'808.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Juni 2003 zu bezahlen.

Die Beklagte liess auf Abweisung der Klage antragen.

O. AG X. P. AG. P. L. GmbH O., A. O. P. O.

Seite 3/7

3. Das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, hiess die Klage mit Urteil vom 13. November 2006 grösstenteils gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger CHF 251'261.50 nebst Zins zu

5 % seit dem 28. Juni 2003 zu bezahlen.

4. Gegen dieses Urteil liess die Beklagte beim Obergericht Zug Berufung einreichen mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren.

Der Kläger liess auf Abweisung der Berufung antragen.

5. Die Parteien verzichteten auf eine Berufungsverhandlung.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversiche- rung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vor- schreibt. Der vorliegenden Streitigkeit liegt aber eine Kollektiv-Unfallversicherung als Zusatz- versicherung zum UVG zugrunde, auf welche das VVG Anwendung findet (vgl. Art. 28 der Allgemeinen Vertragsbedingungen [AVB] zum UVGZ; Maurer, Schweizerisches Privatversi- cherungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 493). Es handelt sich somit um eine Streitigkeit im Zu- ständigkeitsbereich der Zivilrechtspflege (vgl. dazu § 1 GOG).

E. 2 Die Beklagte macht geltend, Art. 4 AVB bestimme, dass in Bezug auf Beginn und Ende der Versicherung die Bestimmungen des UVG gelten. Deshalb sei im vorliegenden Fall die Ver- sicherteneigenschaft des Klägers nicht nach arbeitsrechtlichen Kriterien zu beurteilen, wie dies das Kantonsgericht getan habe, sondern ausschliesslich nach den Kriterien des UVG.

E. 2.1 Mit dem Verweis auf die einschlägigen (öffentlich-rechtlichen) Normen des UVG wurden die- se zum Inhalt des (privatrechtlichen) Versicherungsvertrags gemacht. Den Parteien ist es auf Grund der Inhaltsfreiheit für Verträge unbenommen, für den dispositiven Bereich des VVG mit privatautonomer Abrede bzw. mit allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die Rege- lung des UVG zu verweisen. Damit wird offensichtlich eine Übereinstimmung mit dem UVG (unter Vorbehalt abweichender Regelungen in den AVB oder zwingender Normen des VVG) und gleichzeitig eine einheitliche Lösung für die obligatorische Unfallversicherung und die Zusatzversicherung angestrebt (Urteil des Bundesgerichts 5C.106/2003 vom 7. November 2003, Erw. 4). Es ist unbestritten, dass damit ein Verweis auf das zum Unfallzeitpunkt gel- tende UVG gemeint war.

E. 2.2 Gemäss Art. 4 AVB gelten für Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung die Bestimmungen des UVG, wie die Beklagte richtig bemerkte. Art. 3 Abs. 1 UVG bestimmt, dass die Versiche- rung an dem Tag beginnt, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Ar- beit begibt. Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Abs. 2). In der Vereinbarung zur Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses hielten die CSC und der Kläger fest, dass mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2001 jegliche Lohnfortzahlungsverpflichtung der CSC endige. Der Abschluss eines O. O.

Seite 4/7

neuen Arbeitsvertrags des Klägers mit einem Dritten während der Freistellung entbinde die CSC nicht von der Lohnfortzahlungspflicht (KB 9, Ziff. 10). Zum Unfallszeitpunkt am 30. Ja- nuar 2001 bestand somit ein voller Lohnanspruch des Klägers gegenüber der CSC und damit grundsätzlich eine Versicherungsdeckung aus dem UVG-Zusatzvertrag.

E. 3 Das Kantonsgericht wies die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ab. Für In- validitätsansprüche aus einem Unfall beginne die Verjährungsfrist nicht am Tag des Unfalls, sondern erst vom Zeitpunkt an zu laufen, an dem die Invalidität als sicher angenommen wer- den könne. In der Replik habe der Kläger behauptet, die Verjährung habe noch nicht zu lau- fen begonnen, weil noch nicht feststehe, ob eine Invalidität eintreten werde. Dies sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Weiter ergebe sich aus den Beilagen 9 und 11 (KB 9 und KB 11), dass dem Kläger gemäss Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü- rich vom 5. Juli 2004 rückwirkend ab 1. Januar 2002 Anspruch auf eine volle IV-Rente (IV- Grad: 86 %) nach IVG zustehe. Die Beklagte habe es bei dieser Sachlage unterlassen zu behaupten und zu beweisen, dass dennoch und wann eine Verjährung eingetreten sei.

E. 3.1 Die Beklagte machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, der hier anwendbare Art. 46 Abs. 1 VVG bestimme, dass Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache verjähren würden, welche die Leistungspflicht begründe. Der Klä- ger habe den Unfall am 6. Februar 2001 bei der SUVA angemeldet. Ein allfälliger Versiche- rungsanspruch aus dem bei der Beklagten bestehenden UVG-Zusatzvertrag sei seit dem 7. Februar 2003 verjährt. Die Unfallmeldung an die Beklagte vom 14. November 2003 sei viel zu spät erfolgt. Die vorinstanzliche Feststellung, die Beklagte habe es unterlassen zu be- haupten, dass und wann eine Verjährung eingetreten sei, sei aktenwidrig.

E. 3.2 Grundsätzlich unbestritten ist, dass die vorliegende Verjährungsfrage nach VVG zu prüfen ist. Gemäss Art. 46 VVG verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jah- ren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet (Abs. 1). Vertragsabre- den, die den Anspruch gegen den Versicherer einer kürzeren Verjährung oder einer zeitlich kürzeren Beschränkung unterwerfen, sind ungültig (Abs. 2). Art. 46 Abs. 1 VVG ist eine halb- zwingende Vorschrift im Sinne von Art. 98 VVG, darf also nicht zum Nachteil des Versiche- rungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden. Längere Verjährungsfristen können vereinbart werden. Nach der lange Zeit herrschenden Lehre löste bei Versicherungs- ansprüchen der Versicherungsfall selber die Verjährungsfrist aus, also der Eintritt des be- fürchteten Ereignisses. Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG aber erst mit dem Ablauf von vier Wochen fällig, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Damit aber ist die Gefahr verbunden, dass die Verjährung vor der Fälligkeit eintritt, dass also die Forderung in dem Moment, in dem sie erstmals geltend gemacht werden kann, bereits verjährt ist (vgl. Graber, Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Basel 2001, N 5 zu Art. 46 VVG). Die neuere Recht- sprechung setzt den Verjährungsbeginn nicht mehr generell mit dem Eintritt des Versiche- rungsfalls gleich, sondern stellt je nach Versicherungsart und Leistungsanspruch auf unter- schiedliche fristauslösende Ereignisse ab. Im Fall von Invalidität beginnt die Verjährung für die sich daraus ergebenden Leistungen nicht ab Unfalltag zu laufen, sondern erst sobald die Invalidität, d.h. die voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit ge- mäss Art. 88 VVG, erreicht ist. Bei Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an den Unfall läuft die O. O.

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Verjährung ab Unfallereignis. Fristauslösendes Moment für die Verjährung ist demnach jener Zeitpunkt, in welchem die Tatsachenelemente feststehen, welche die Leistungspflicht des Versicherers begründen. Wann der Betroffene von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erhält, spielt demgegenüber keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 5C.320/2001 vom 20. Februar 2002, E. 3a; BGE 127 III 268 E. 2b S. 270; BGE 118 II 447 ff.). Die in Art. 46 Abs. 1 VVG gemeinte "Leistungspflicht" entspricht klarerweise derjenigen des Versiche- rers auf Ausrichtung der Leistungen, welche aufgrund des versicherten Ereignisses verein- bart worden sind; die "Tatsache", die sie entstehen lässt, ist somit die Verwirklichung der Ge- fahr. Wenn in Unfallversicherungsverträgen eine Deckung für den Invaliditätsfall vorgesehen ist, so lässt nicht der Unfall als solcher die Leistungspflicht entstehen, sondern der Eintritt der Invalidität als versichertes Ereignis; solange nämlich aus dem Unfall keinerlei Invalidität re- sultiert, braucht der Versicherer nicht zu leisten (Pra 83 [1994] Nr. 120 = BGE 118 II 447).

E. 3.3 Der Kläger macht mit seiner Klage vom 1. Juni 2005 Taggeldleistungen aus dem UVG- Zusatzversicherungsvertrag geltend. Er stützt die von ihm eingeklagten Taggeldansprüche ausdrücklich auf Art. 8 AVB, wonach die Beklagte bei voller Arbeitsunfähigkeit das auf der Police aufgeführte Taggeld zu bezahlen habe (vgl. Beilage 1, Ziff. 13). Auf diese Arbeitsun- fähigkeit nimmt der Kläger auch Bezug bei dem von ihm berechneten und behaupteten Tag- geldanspruch in Ziff. 6 und 15 der Klage (Beilage 1), in Ziff. 9 bis 11 der Replik (Beilage 3) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht (vgl. Beilage 16, Ziff. 4). Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, war es dem Kläger klar, dass es für Taggeldleistungen auf die (medizinische) Arbeitsunfähigkeit ankommt. Mit anderen Worten: Der Kläger hat vorlie- gend keine Invaliditätsleistungen in Form einer Rente (vgl. Art. 9 AVB) oder einer Kapitalzah- lung (vgl. Art. 10 AVB), sondern Arbeitsunfähigkeitsleistungen in Form von Taggeldern (vgl. Art. 8 AVB) eingeklagt. Dies ist insofern von Bedeutung, als fristauslösendes Moment für die Verjährung jener Zeitpunkt ist, in welchem die Tatsachenelemente feststehen, welche die Leistungspflicht des Versicherers begründen. Bei Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an einen Unfall läuft die Verjährung - anders als bei der Invalidität - ab Unfallereignis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.320/2001 vom 20. Februar 2002, E. 3a). Vorliegend ist zusätzlich zu be- achten, dass die grundsätzliche Leistungspflicht der Versicherung gemäss Police Nr. 1.417.756 (BB 6) erst nach einer Wartefrist von 60 Tagen begann. Gleiches hat für den Be- ginn der zweijährigen Verjährungsfrist zu gelten (vgl. BGE 127 III 268 E. 2b, S. 272). Der massgebliche Unfall ereignete sich am 30. Januar 2001, so dass die Verjährungsfrist am 1. April 2001 (Unfalldatum + 60 Tage) zu laufen begann und der Anspruch auf Taggeldleistun- gen aus Arbeitsunfähigkeit am 1. April 2003 verjährte. Die am 14. November 2003 erfolgte Unfallmeldung an die Beklagte erfolgte somit verspätet.

E. 3.4 Der Kläger macht in der Berufungsantwort geltend, es sei vorliegend zu prüfen, ob die Par- teien durch Übernahme der öffentlich-rechtlichen Normen des UVG nicht eine längere Ver- jährungsfrist vereinbart hätten. Hierzu hat bereits die Vorinstanz treffend ausgeführt, dass gemäss Art. 1 Abs. 2 AVB die darin geregelten Vertragsbedingungen auf den Bestimmungen des UVG basierten. Die nachfolgenden Verweise auf das UVG würden sich auf die Bestim- mungen unter dem jeweils gleich lautenden Titel des Gesetzes beziehen. Die Verjährung wird in den AVB nicht geregelt. Gemäss Art. 28 AVB gilt in Ergänzung das VVG, insbesonde- re also für die Verjährung. Aus dem Verweis auf die öffentlich-rechtlichen Normen des UVG kann somit nicht geschlossen werden, die Parteien hätten eine längere Verjährungsfrist als die zweijährige von Art. 46 VVG vereinbart.

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E. 3.5 Der Kläger verweist auf ein Schreiben der Beklagten vom 29. Oktober 2004 (KB 14), wo die- se dem Kläger ohne jeglichen Vorbehalt den Betrag von CHF 50'000.-- überwiesen habe. Damit habe die Beklagte durch eine Abschlagszahlung in Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR auch die Verjährung für alle noch ausstehenden Taggelder unterbrochen, womit die Frist neu zu laufen begonnen habe. Der Kläger übersieht dabei, dass die Zahlung der Beklagten zu ei- nem Zeitpunkt erfolgte, in dem die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 46 VVG bereits abge- laufen war. Eine Unterbrechung der Verjährung war zu jenem Zeitpunkt gar nicht mehr mög- lich. Art. 135 OR kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Anzufügen bleibt, dass die Beklag- te im erwähnten Schreiben ausdrücklich darauf hinwies, es stelle sich vorliegend die Frage, ob der Anspruch auf einen Teil der Taggeldleistungen bereits verjährt sei.

E. 3.6 Schliesslich wirft der Kläger der Beklagten rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, da sie in jahrelanger Praxis mit Bezug auf ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen darauf hinge- wiesen habe, dass UVG-Zusatzleistungen nicht verjähren würden. Die Einrede der Verjäh- rung stellt einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar und ist nicht zu schüt- zen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Ein arglistiges Verhalten ist dabei nicht erforderlich (BGE 131 III 430 E. 2, S. 437). Die vom Kläger eingereichten Schreiben datieren vom August 1997 (KB 13) und vom Mai 1999 (KB 12). Sie sind an Drittpersonen gerichtet und haben zum vorliegenden Fall kei- nen direkten Bezug. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte mit diesen Schreiben respektive mit ihrem Verhalten ein berechtigtes Vertrauen des Klägers erweckt haben sollte, dass sie auf die Verjährungseinrede verzichten würde. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Beklagten ist unbegründet und abzuweisen.

E. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Forderung des Klägers infolge Verjährung ab- zuweisen ist. Dies führt zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich eine Prüfung des Vorwurfs der Beklagten, das Kantonsgericht habe im angefochtenen Urteil die Beweisregel von Art. 8 ZGB verletzt.

E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Kläger hat die Beklagte überdies für beide Ver- fahren zu entschädigen. Der doppelte Schriftenwechsel im erstinstanzlichen Verfahren recht- fertigt einen angemessenen Zuschlag zum Grundhonorar (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT).

E. 5 Der Streitwert dieser zivilrechtlichen Streitigkeit beträgt CHF 251'261.50.

Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts, 2. Abteilung, vom 13. No- vember 2006, aufgehoben und die Klage infolge Verjährung abgewiesen. Seite 7/7
  2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 6'000.-- Spruchgebühr CHF 25.-- Kanzleigebühren CHF 40.-- Auslagen CHF 6'065.-- Total und werden zusammen mit den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'200.--, total somit CHF 16'265.--, dem Kläger auferlegt.
  3. Der Kläger hat der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 23'134.-- (MWSt inbegriffen) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 10'000.-- (MWSt inbegriffen), insgesamt somit CHF 33'134.-- (MWSt inbegrif- fen), zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid, dem der erforderliche Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- (konkreter Streitwert: CHF 251'261.50) zugrunde liegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen und muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gerügt werden können die in Art. 95 f. BGG aufgeführten Rechtsverletzungen und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts nach Art. 97 BGG. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, 2. Abteilung (A2 2005 61) - Gerichtskasse Obergericht des Kantons Zug Zivilrechtliche Abteilung Dr. K. Weber lic.iur. Th. Anderegg Oberrichter Gerichtsschreiber versandt am: ant
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zivilrechtliche Abteilung OG 2006 55

Oberrichter Dr. K. Weber, Vorsitzender Oberrichter Dr. F. Horber Oberrichterin lic.iur. R. Spillmann Siegwart Gerichtsschreiber lic.iur. Th. Anderegg

Urteil vom 29. Januar 2008

in Sachen

Mark Peyer, Müsliweg 9, 6315 Oberägeri, vertreten durch RA Dr. Max Sidler, Sidler & Partner Anwaltsbüro und Notariat, Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug, Kläger und Berufungsbeklagter,

gegen

Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, Postfach, 8401 Winterthur, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Zürich, Beklagte und Berufungsklägerin,

betreffend

Forderung X., A., Versicherung,

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Rechtsbegehren

Beklagte und Berufungsklägerin "Das Urteil des Kantonsgerichts Zug sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Klage vom 01.06.2005 vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."

Kläger und Berufungsbeklagter "Es sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instan- zen zulasten der Berufungsklägerin und Beklagten."

Sachverhalt

1. Am 16. November 2000 vereinbarten die CSC PLOENZKE (Schweiz) AG, Zürich (nachfol- gend: CSC), und Marc Peyer (nachfolgend: Kläger), das Arbeitsverhältnis werde per 31. März 2001 aufgelöst und der Kläger ab 11. Dezember 2000 von der Arbeitsleistung freige- stellt. Am 28. Dezember 2000 schlossen der Kläger und die BRAINFORCE AG, Zürich, einen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt am 8. Januar 2001. Der Kläger erlitt am 30. Januar 2001 ei- nen Verkehrsunfall in Zürich, worauf die BRAINFORCE AG diesen Unfall am 6. Februar 2001 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mittels Formular "Unfallmeldung UVG" meldete. Am 14. November 2003 meldete auch die CSC Switzerland GmbH, Urdorf (Tochter der CSC, für welche der Kläger im Einsatz war), den betreffenden Unfall den Win- terthur Versicherungen (nachfolgend: Beklagte) mittels Formular "Unfallmeldung UVG", weil sie bei der Beklagten eine Unfallversicherung in Ergänzung zum aUVG (nachfolgend: UVGZ) unter der Police Nr. 1.417.756 abgeschlossen hatte. Im Auftrag der SUVA erstellte die ME- DAS Medizinische Abklärungsstelle Universitätskliniken Basel am 24. Juli 2003 ein Gutach- ten (nachfolgend: MEDAS-Gutachten) über den Gesundheitszustand des Klägers. Der Kläger machte aufgrund der erwähnten Police gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von "90 % des Überschusslohnes ab dem 61. Tag" geltend. Versichert sei ein Lohn bis CHF 200'000.--. Die Beklagte wendete dagegen ein, mit der Räumung sei- nes Arbeitsplatzes bei der CSC am 11. Dezember 2000 und dem Antreten der neuen Stelle bei der BRAINFORCE AG am 8. Januar 2001 habe für den Kläger keine UVG-Deckung mehr über die CSC bestanden. Im Übrigen wäre ein allfälliger Versicherungsanspruch ohnehin ver- jährt.

2. Am 1. Juni 2005 liess der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Klage einreichen mit dem Begehren, es sei die Beklagte im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, für die Zeit vom 31. März 2001 bis zum Urteilsdatum Taggelder nach richterlichem Ermessen sowie 5 % Zins p.a. auf dem mittleren Verfall zu bezahlen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht konkretisierte der Kläger sein Begehren dahingehend, dass die Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger Taggelder vom 2. April 2001 bis zum 15. Oktober 2005 im Betrag von CHF 254'808.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Juni 2003 zu bezahlen.

Die Beklagte liess auf Abweisung der Klage antragen.

O. AG X. P. AG. P. L. GmbH O., A. O. P. O.

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3. Das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, hiess die Klage mit Urteil vom 13. November 2006 grösstenteils gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger CHF 251'261.50 nebst Zins zu

5 % seit dem 28. Juni 2003 zu bezahlen.

4. Gegen dieses Urteil liess die Beklagte beim Obergericht Zug Berufung einreichen mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren.

Der Kläger liess auf Abweisung der Berufung antragen.

5. Die Parteien verzichteten auf eine Berufungsverhandlung.

Erwägungen

1. Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversiche- rung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vor- schreibt. Der vorliegenden Streitigkeit liegt aber eine Kollektiv-Unfallversicherung als Zusatz- versicherung zum UVG zugrunde, auf welche das VVG Anwendung findet (vgl. Art. 28 der Allgemeinen Vertragsbedingungen [AVB] zum UVGZ; Maurer, Schweizerisches Privatversi- cherungsrecht, 3. A., Bern 1995, S. 493). Es handelt sich somit um eine Streitigkeit im Zu- ständigkeitsbereich der Zivilrechtspflege (vgl. dazu § 1 GOG).

2. Die Beklagte macht geltend, Art. 4 AVB bestimme, dass in Bezug auf Beginn und Ende der Versicherung die Bestimmungen des UVG gelten. Deshalb sei im vorliegenden Fall die Ver- sicherteneigenschaft des Klägers nicht nach arbeitsrechtlichen Kriterien zu beurteilen, wie dies das Kantonsgericht getan habe, sondern ausschliesslich nach den Kriterien des UVG.

2.1 Mit dem Verweis auf die einschlägigen (öffentlich-rechtlichen) Normen des UVG wurden die- se zum Inhalt des (privatrechtlichen) Versicherungsvertrags gemacht. Den Parteien ist es auf Grund der Inhaltsfreiheit für Verträge unbenommen, für den dispositiven Bereich des VVG mit privatautonomer Abrede bzw. mit allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die Rege- lung des UVG zu verweisen. Damit wird offensichtlich eine Übereinstimmung mit dem UVG (unter Vorbehalt abweichender Regelungen in den AVB oder zwingender Normen des VVG) und gleichzeitig eine einheitliche Lösung für die obligatorische Unfallversicherung und die Zusatzversicherung angestrebt (Urteil des Bundesgerichts 5C.106/2003 vom 7. November 2003, Erw. 4). Es ist unbestritten, dass damit ein Verweis auf das zum Unfallzeitpunkt gel- tende UVG gemeint war.

2.2 Gemäss Art. 4 AVB gelten für Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung die Bestimmungen des UVG, wie die Beklagte richtig bemerkte. Art. 3 Abs. 1 UVG bestimmt, dass die Versiche- rung an dem Tag beginnt, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Ar- beit begibt. Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Abs. 2). In der Vereinbarung zur Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses hielten die CSC und der Kläger fest, dass mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2001 jegliche Lohnfortzahlungsverpflichtung der CSC endige. Der Abschluss eines O. O.

Seite 4/7

neuen Arbeitsvertrags des Klägers mit einem Dritten während der Freistellung entbinde die CSC nicht von der Lohnfortzahlungspflicht (KB 9, Ziff. 10). Zum Unfallszeitpunkt am 30. Ja- nuar 2001 bestand somit ein voller Lohnanspruch des Klägers gegenüber der CSC und damit grundsätzlich eine Versicherungsdeckung aus dem UVG-Zusatzvertrag.

3. Das Kantonsgericht wies die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ab. Für In- validitätsansprüche aus einem Unfall beginne die Verjährungsfrist nicht am Tag des Unfalls, sondern erst vom Zeitpunkt an zu laufen, an dem die Invalidität als sicher angenommen wer- den könne. In der Replik habe der Kläger behauptet, die Verjährung habe noch nicht zu lau- fen begonnen, weil noch nicht feststehe, ob eine Invalidität eintreten werde. Dies sei von der Beklagten nicht bestritten worden. Weiter ergebe sich aus den Beilagen 9 und 11 (KB 9 und KB 11), dass dem Kläger gemäss Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü- rich vom 5. Juli 2004 rückwirkend ab 1. Januar 2002 Anspruch auf eine volle IV-Rente (IV- Grad: 86 %) nach IVG zustehe. Die Beklagte habe es bei dieser Sachlage unterlassen zu behaupten und zu beweisen, dass dennoch und wann eine Verjährung eingetreten sei.

3.1 Die Beklagte machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, der hier anwendbare Art. 46 Abs. 1 VVG bestimme, dass Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache verjähren würden, welche die Leistungspflicht begründe. Der Klä- ger habe den Unfall am 6. Februar 2001 bei der SUVA angemeldet. Ein allfälliger Versiche- rungsanspruch aus dem bei der Beklagten bestehenden UVG-Zusatzvertrag sei seit dem 7. Februar 2003 verjährt. Die Unfallmeldung an die Beklagte vom 14. November 2003 sei viel zu spät erfolgt. Die vorinstanzliche Feststellung, die Beklagte habe es unterlassen zu be- haupten, dass und wann eine Verjährung eingetreten sei, sei aktenwidrig.

3.2 Grundsätzlich unbestritten ist, dass die vorliegende Verjährungsfrage nach VVG zu prüfen ist. Gemäss Art. 46 VVG verjähren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jah- ren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet (Abs. 1). Vertragsabre- den, die den Anspruch gegen den Versicherer einer kürzeren Verjährung oder einer zeitlich kürzeren Beschränkung unterwerfen, sind ungültig (Abs. 2). Art. 46 Abs. 1 VVG ist eine halb- zwingende Vorschrift im Sinne von Art. 98 VVG, darf also nicht zum Nachteil des Versiche- rungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden. Längere Verjährungsfristen können vereinbart werden. Nach der lange Zeit herrschenden Lehre löste bei Versicherungs- ansprüchen der Versicherungsfall selber die Verjährungsfrist aus, also der Eintritt des be- fürchteten Ereignisses. Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG aber erst mit dem Ablauf von vier Wochen fällig, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Damit aber ist die Gefahr verbunden, dass die Verjährung vor der Fälligkeit eintritt, dass also die Forderung in dem Moment, in dem sie erstmals geltend gemacht werden kann, bereits verjährt ist (vgl. Graber, Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), Basel 2001, N 5 zu Art. 46 VVG). Die neuere Recht- sprechung setzt den Verjährungsbeginn nicht mehr generell mit dem Eintritt des Versiche- rungsfalls gleich, sondern stellt je nach Versicherungsart und Leistungsanspruch auf unter- schiedliche fristauslösende Ereignisse ab. Im Fall von Invalidität beginnt die Verjährung für die sich daraus ergebenden Leistungen nicht ab Unfalltag zu laufen, sondern erst sobald die Invalidität, d.h. die voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit ge- mäss Art. 88 VVG, erreicht ist. Bei Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an den Unfall läuft die O. O.

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Verjährung ab Unfallereignis. Fristauslösendes Moment für die Verjährung ist demnach jener Zeitpunkt, in welchem die Tatsachenelemente feststehen, welche die Leistungspflicht des Versicherers begründen. Wann der Betroffene von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erhält, spielt demgegenüber keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 5C.320/2001 vom 20. Februar 2002, E. 3a; BGE 127 III 268 E. 2b S. 270; BGE 118 II 447 ff.). Die in Art. 46 Abs. 1 VVG gemeinte "Leistungspflicht" entspricht klarerweise derjenigen des Versiche- rers auf Ausrichtung der Leistungen, welche aufgrund des versicherten Ereignisses verein- bart worden sind; die "Tatsache", die sie entstehen lässt, ist somit die Verwirklichung der Ge- fahr. Wenn in Unfallversicherungsverträgen eine Deckung für den Invaliditätsfall vorgesehen ist, so lässt nicht der Unfall als solcher die Leistungspflicht entstehen, sondern der Eintritt der Invalidität als versichertes Ereignis; solange nämlich aus dem Unfall keinerlei Invalidität re- sultiert, braucht der Versicherer nicht zu leisten (Pra 83 [1994] Nr. 120 = BGE 118 II 447).

3.3 Der Kläger macht mit seiner Klage vom 1. Juni 2005 Taggeldleistungen aus dem UVG- Zusatzversicherungsvertrag geltend. Er stützt die von ihm eingeklagten Taggeldansprüche ausdrücklich auf Art. 8 AVB, wonach die Beklagte bei voller Arbeitsunfähigkeit das auf der Police aufgeführte Taggeld zu bezahlen habe (vgl. Beilage 1, Ziff. 13). Auf diese Arbeitsun- fähigkeit nimmt der Kläger auch Bezug bei dem von ihm berechneten und behaupteten Tag- geldanspruch in Ziff. 6 und 15 der Klage (Beilage 1), in Ziff. 9 bis 11 der Replik (Beilage 3) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht (vgl. Beilage 16, Ziff. 4). Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, war es dem Kläger klar, dass es für Taggeldleistungen auf die (medizinische) Arbeitsunfähigkeit ankommt. Mit anderen Worten: Der Kläger hat vorlie- gend keine Invaliditätsleistungen in Form einer Rente (vgl. Art. 9 AVB) oder einer Kapitalzah- lung (vgl. Art. 10 AVB), sondern Arbeitsunfähigkeitsleistungen in Form von Taggeldern (vgl. Art. 8 AVB) eingeklagt. Dies ist insofern von Bedeutung, als fristauslösendes Moment für die Verjährung jener Zeitpunkt ist, in welchem die Tatsachenelemente feststehen, welche die Leistungspflicht des Versicherers begründen. Bei Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an einen Unfall läuft die Verjährung - anders als bei der Invalidität - ab Unfallereignis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.320/2001 vom 20. Februar 2002, E. 3a). Vorliegend ist zusätzlich zu be- achten, dass die grundsätzliche Leistungspflicht der Versicherung gemäss Police Nr. 1.417.756 (BB 6) erst nach einer Wartefrist von 60 Tagen begann. Gleiches hat für den Be- ginn der zweijährigen Verjährungsfrist zu gelten (vgl. BGE 127 III 268 E. 2b, S. 272). Der massgebliche Unfall ereignete sich am 30. Januar 2001, so dass die Verjährungsfrist am 1. April 2001 (Unfalldatum + 60 Tage) zu laufen begann und der Anspruch auf Taggeldleistun- gen aus Arbeitsunfähigkeit am 1. April 2003 verjährte. Die am 14. November 2003 erfolgte Unfallmeldung an die Beklagte erfolgte somit verspätet.

3.4 Der Kläger macht in der Berufungsantwort geltend, es sei vorliegend zu prüfen, ob die Par- teien durch Übernahme der öffentlich-rechtlichen Normen des UVG nicht eine längere Ver- jährungsfrist vereinbart hätten. Hierzu hat bereits die Vorinstanz treffend ausgeführt, dass gemäss Art. 1 Abs. 2 AVB die darin geregelten Vertragsbedingungen auf den Bestimmungen des UVG basierten. Die nachfolgenden Verweise auf das UVG würden sich auf die Bestim- mungen unter dem jeweils gleich lautenden Titel des Gesetzes beziehen. Die Verjährung wird in den AVB nicht geregelt. Gemäss Art. 28 AVB gilt in Ergänzung das VVG, insbesonde- re also für die Verjährung. Aus dem Verweis auf die öffentlich-rechtlichen Normen des UVG kann somit nicht geschlossen werden, die Parteien hätten eine längere Verjährungsfrist als die zweijährige von Art. 46 VVG vereinbart.

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3.5 Der Kläger verweist auf ein Schreiben der Beklagten vom 29. Oktober 2004 (KB 14), wo die- se dem Kläger ohne jeglichen Vorbehalt den Betrag von CHF 50'000.-- überwiesen habe. Damit habe die Beklagte durch eine Abschlagszahlung in Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR auch die Verjährung für alle noch ausstehenden Taggelder unterbrochen, womit die Frist neu zu laufen begonnen habe. Der Kläger übersieht dabei, dass die Zahlung der Beklagten zu ei- nem Zeitpunkt erfolgte, in dem die zweijährige Verjährungsfrist von Art. 46 VVG bereits abge- laufen war. Eine Unterbrechung der Verjährung war zu jenem Zeitpunkt gar nicht mehr mög- lich. Art. 135 OR kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Anzufügen bleibt, dass die Beklag- te im erwähnten Schreiben ausdrücklich darauf hinwies, es stelle sich vorliegend die Frage, ob der Anspruch auf einen Teil der Taggeldleistungen bereits verjährt sei.

3.6 Schliesslich wirft der Kläger der Beklagten rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, da sie in jahrelanger Praxis mit Bezug auf ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen darauf hinge- wiesen habe, dass UVG-Zusatzleistungen nicht verjähren würden. Die Einrede der Verjäh- rung stellt einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar und ist nicht zu schüt- zen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Ein arglistiges Verhalten ist dabei nicht erforderlich (BGE 131 III 430 E. 2, S. 437). Die vom Kläger eingereichten Schreiben datieren vom August 1997 (KB 13) und vom Mai 1999 (KB 12). Sie sind an Drittpersonen gerichtet und haben zum vorliegenden Fall kei- nen direkten Bezug. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte mit diesen Schreiben respektive mit ihrem Verhalten ein berechtigtes Vertrauen des Klägers erweckt haben sollte, dass sie auf die Verjährungseinrede verzichten würde. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Beklagten ist unbegründet und abzuweisen.

3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Forderung des Klägers infolge Verjährung ab- zuweisen ist. Dies führt zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich eine Prüfung des Vorwurfs der Beklagten, das Kantonsgericht habe im angefochtenen Urteil die Beweisregel von Art. 8 ZGB verletzt.

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Kläger hat die Beklagte überdies für beide Ver- fahren zu entschädigen. Der doppelte Schriftenwechsel im erstinstanzlichen Verfahren recht- fertigt einen angemessenen Zuschlag zum Grundhonorar (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT).

5. Der Streitwert dieser zivilrechtlichen Streitigkeit beträgt CHF 251'261.50.

Urteilsspruch

1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts, 2. Abteilung, vom 13. No- vember 2006, aufgehoben und die Klage infolge Verjährung abgewiesen.

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2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen

CHF 6'000.-- Spruchgebühr

CHF 25.-- Kanzleigebühren

CHF 40.-- Auslagen

CHF 6'065.-- Total

und werden zusammen mit den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'200.--, total somit CHF 16'265.--, dem Kläger auferlegt.

3. Der Kläger hat der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 23'134.-- (MWSt inbegriffen) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 10'000.-- (MWSt inbegriffen), insgesamt somit CHF 33'134.-- (MWSt inbegrif- fen), zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid, dem der erforderliche Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- (konkreter Streitwert: CHF 251'261.50) zugrunde liegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen und muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gerügt werden können die in Art. 95

f. BGG aufgeführten Rechtsverletzungen und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts nach Art. 97 BGG. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine auf- schiebende Wirkung.

5. Mitteilung an:

- Parteien - Kantonsgericht, 2. Abteilung (A2 2005 61) - Gerichtskasse

Obergericht des Kantons Zug Zivilrechtliche Abteilung

Dr. K. Weber lic.iur. Th. Anderegg Oberrichter Gerichtsschreiber

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