Dispositiv
- Die Beklagte hat den Klägerinnen 1 und 2 aus der Todesfall-Police Nr. 9.360.628 Fr. 50'000.-- nebst 5% Zins seit 16. Oktober 2005 zu bezahlen.
- Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.
- Die Beklagte hat die Prozesskosten zu tragen und demnach zu bezahlen: - an das Amtsgericht Hochdorf die Gerichtskosten von Fr. 2'500.--, die durch den von den Klägerinnen 1 und 2 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- be- reits bezahlt sind; - an die Klägerinnen 1 und 2 den von ihr beanspruchten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- sowie eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 11’140.35. - die eigenen Parteikosten.
- Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellations- erklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechts- spruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. - 9 - Amtsgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 07 9)
- Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt. NAMENS DES AMTSGERICHTS HOCHDORF
- Abteilung Die Gerichtsschreiberin: Der Amtsgerichtspräsident I: lic. iur. S. Uhlmann Dr. K. Meier Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Beschei- nigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Be- scheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbe- scheinigung rechtzeitig einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
10 07 9 UZ04
Abteilung I in Zivilsachen Präsident Meier, Amtsrichterin Albisser, Amtsrichter Zurmühle, Gerichtsschreiberin Uhlmann
Urteil vom 24. Januar 2008
S. Z .,
Klägerin 1 S. H.,
Klägerin 2
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Häfliger,
gegen
S a .,
Beklagte
betreffend Forderung (Versicherung)
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Amtsgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 07 9) S a c h v e r h a l t
1. Der Erblasser der Klägerinnen 1 und 2 hat am 6. Juli 1985 bei der S a. unter Nr. 81.177.718 eine Todesfallpolice abgeschlossen. Diese Police ist am 31. Dezember 2001 erloschen und wurde dann mit Abschluss vom 8. März 2002 unter der neuen Police Nr. 9.360.628 fortgeführt. Am 18. September 2005 erlitt der Erblasser einen Stolpersturz, er verstarb am 21. September 2005. Die Klägerinnen 1 und 2 haben in der Folge als seine Er- ben bei der Versicherung das Todesfall-Kapital geltend gemacht. Die Versicherung lehnte hingegen die Ausrichtung des Kapitals ab. Mitte Juni 2006 wurde die Police von der S a. auf die Beklagte übertragen (kläg. Bel. 7).
2. Mit Klage vom 21. Februar 2007 stellten die Klägerinnen 1 und 2 folgende Anträge:
1. Die Beklagte habe den Klägerinnen aus Todesfall-Police Nr. 9.360.628 den Betrag von Fr. 50'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 21. September 2005 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Auf die Begründung wird, soweit notwendig, später eingegangen.
3. Mit Klageantwort vom 4. April 2007 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuwei- sen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerinnen 1 und 2. Auf die Begründung wird, soweit notwendig, später eingegangen.
4. Am 10. Mai 2007 fand die Instruktionsverhandlung statt (VP). Die Parteien hielten an ihren Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest und stellten keine weiteren Be- weisanträge (VP). Mit mündlich eröffnetem Beweisentscheid wurden die von den Parteien bisher ins Recht gelegten Urkunden zu den Akten genommen und in einer mündlich eröffne- ten Verfügung den Parteien eine Frist eingeräumt, um ergänzende Ausführungen und Be- weisanträge einzureichen (VP). Beide Parteien verzichteten auf weitere Beweisanträge und Ausführungen (amtl. Bel. 5 und 6). Mit Beweisentscheid vom 1. Juni 2007 wurde das Be- weisverfahren geschlossen (amtl. Bel. 7). Beide Parteien verzichteten auf eine Hauptver- handlung (amtl. Bel. 7 und 8). Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 reichte der Vertreter der Klä- gerinnen 1 und 2 seine Kostennote ein (amtl. Bel. 8).
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Amtsgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 07 9) E r w ä g u n g e n
1.
a) Es ist unbestritten, dass der Erblasser der Klägerinnen 1 und 2 am 6. Juli 1985 bei der S a. unter Nr. 81.177.718 eine Todesfallpolice abgeschlossen hat, welche am 31. Dezember 2001 erloschen ist. Mit Abschluss vom 8. März 2002 wurde unter einer neuen Police Nr. 9.360.628 die Todesfallpolice fortgeführt (kläg. Bel. 1, 6, 7). Es wurde ein Todes- fallkapital bei Unfällen im Umfang von Fr. 50'000.-- vereinbart (kläg. Bel. 1). Am 18. Sep- tember 2005 erlitt der Erblasser einen Stolpersturz, er verstarb am 21. September 2005. Die Klägerinnen 1 und 2 sind seine Nachkommen (kläg. Bel. 3).
b) Die Klägerinnen 1 und 2 fordern von der Beklagten das vereinbarte Todesfallka- pital von Fr. 50'000.--. Die Beklagte beantragt jedoch die Abweisung der Klage, da der Erb- lasser nicht an unfallbedingten Folgen, sondern aufgrund seines erheblichen krankheitsbe- dingten Vorzustandes verstorben sei.
2.
a) Gemäss den aufgelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen (kläg. Bel. 2) be- zahlt die „S a.“ das auf der Police aufgeführte Kapital, wenn ein Unfall zum Tode der versi- cherten Person geführt hat (F1). Die „S a.“ bezahlt das Kapital an die vom Versicherungs- nehmer schriftlich bezeichneten Personen oder, wenn niemand bestimmt worden ist, gelten bei Fehlen einer Ehegattin, die Kinder als Begünstigte (F2). Es wird nicht bestritten, dass die Klägerinnen 1 und 2 die Begünstigten sind. Wie in A12 Ziff. 3 der Allgemeinen Vertragsbe- dingungen ausgeführt, gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Es wird vorlie- gend von beiden Parteien anerkannt, dass der am 18. September 2005 erlittene Stolpersturz des Erblassers als Unfall im Sinne von A12 Ziff. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu qualifizieren ist. Die Beklagte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass der krankheitsbedingte Vorzustand des Erblassers für den Tod verantwortlich sei und die unfallbedingten Faktoren vernachläs- sigbar seien.
b) Die Klägerinnen 1 und 2 erklären, dass es feststehe, dass der Stolpersturz nur drei Tage später zum Tode geführt habe, und dass es zutreffe, dass der Erblasser Herz- probleme gehabt habe und antikoaguliert gewesen sei. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass der Stolpersturz der Auslöser für den Tod gewesen sei und die Begleiterkrankungen
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Amtsgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 07 9) zum Tod beigetragen hätten. Sie stützen sich dabei auf ein Arztzeugnis des Kantonsspitals vom 14. Oktober 2005 (kläg. Bel. 11) sowie auf ein Ergänzungsschreiben desselben Spitals vom 17. Januar 2006 (kläg. Bel. 10). Im Arztzeugnis für den Todesfall vom 14. Oktober 2005 wurde als Todesursache Kreislaufversagen bei generalisiertem Hirnödem festgestellt. Die Diagnose lautete, generalisiertes Hirnödem, hypoxiebedingt im Rahmen der Blutung nach Sturz unter oraler Antikoagulation am 18. September 2005. Im Weiteren wurde festgehalten, dass der Unfall nicht die alleinige Todesursache gewesen sei. Die vorbestehende Blutver- dünnung wegen der Herzerkrankung habe im Zeitpunkt des Sturzes einen Quickwert von 9% gehabt, was die ausgeprägte Blutung nach einem Stolpersturz erklärt (kläg. Bel. 11). In einem Schreiben vom 17. Januar 2006 (kläg. Bel. 10) wurde das Zeugnis präzisiert. Es sei klar festzuhalten, dass die Hospitalisierung und letztendlich auch der Tod des Patienten durch einen Unfall (Stolpersturz) ausgelöst worden seien. Selbstverständlich hätten die Be- gleiterklärungen, wie Blutverdünnung usw., sekundär zum schlechten Ausgang beigetragen. Die Beklagten hingegen verweisen auf ein von einem sie beratenden Arzt verfassten Gut- achten vom 30. August 2006 (bekl. Bel. 2). In diesem Gutachten kam, gestützt auf die medi- zinischen Akten, der Arzt zum Schluss, dass die Vorzustände hauptverantwortlich für den Tod seien, vor allem die Dauerantikoagulation habe sich zum Unfallzeitpunkt mit einem Quickwert von 9% in einem äusserst gefährlichen Bereich befunden. Im Weiteren wurde in diesem Gutachten festgehalten, dass ohne die ganz massive Antikoagulation mit dem viel zu tiefen Quickwert die unmittelbaren Unfallfolgen mit praktischer Sicherheit nicht geeignet gewesen wären, den Tod herbeizuführen. Gemäss Gutachter ist das Hirnödem Folge der Antikoagulanzien bedingten Massenblutung und nicht als unmittelbare oder sekundäre Folge des Unfalls aufzufassen.
c) Zwischen dem Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung muss ein natürli- cher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Für den natürlichen Kausalzusam- menhang braucht das Ereignis nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache der gesundheit- lichen Störungen zu sein, es genügt, wenn das schädigende Ereignis zusammen mit andern Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Geschädigten beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretenen ge- sundheitliche Störung entfällt (BGE 96 II 392, 395). Gemäss Arztzeugnis für den Todesfall vom 14. Oktober 2005 starb der Erblasser an einem generalisiertem Hirnödem nach einem Sturz (kläg. Bel. 11). Ein Schreiben vom 17. Januar 2006 präzisiert, dass der Unfall (Stolpersturz) der Auslöser für den Tod gewesen sei (kläg.
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Amtsgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 07 9) Bel. 10). Gestützt auf dieses Zeugnis und das Schreiben kann der Stolpersturz folglich nicht weggedacht werden, ohne dass der eingetretene Tod entfällt. Der natürliche Kausalzusam- menhang ist daher gegeben.
d) Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetreten herbeizuführen; der Eintritt durch das Ereignis allgemein als begüns- tigt erscheint (BGE 123 III 110 m.w.H.). Die Einwirkung muss für die Schädigung adäquat kausal sein, ebenso muss die Auswirkung, vorliegend der Tod, durch die gesundheitliche Schädigung adäquat verursacht worden sein (vgl. Mauer, Schweizerisches Privatversiche- rungsrecht, S. 476). Gemäss dem Gutachten des beratenden Arztes der Beklagten (bekl. Bel. 2) wäre ohne die ganz massive Antikoagulation mit dem viel zu tiefen Quickwert die unmittelbaren Unfallfol- gen mit praktischer Sicherheit nicht geeignet gewesen, den Tod herbeizuführen. Der Gut- achter vertritt die Meinung, dass das Hirnödem Folge der Antikoagulanzien bedingten Mas- senblutung und nicht die unmittelbare oder sekundäre Folge des Unfalls sei. Dieser tiefe Quickwert sei ein grosses Risiko für Spontanblutung. Der Gutachter verneint daher einen Zusammenhang zwischen Unfall und Tod. Der Arzt des Spitals, in welchem der Erblasser gestorben ist, hat hingegen ein generalisiertes Hirnödem im Rahmen der Blutung nach Sturz unter oraler Antikoagulation diagnostiziert und als Todesursache Kreisversagen bei genera- lisiertem Hirnödem festgestellt (kläg. Bel. 11). Dieses Zeugnisses wurde durch Ärzte des Spitals auf Anfrage der klägerischen Seite präzisiert. Der Unfall sei der Auslöser für den Tod gewesen (kläg. Bel. 10). Andere Beweise wurden nicht eingereicht oder beantragt. Die Beweislast, dass der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben oder unterbrochen worden ist, trägt die Beklagte (Art. 8 ZGB). Das von ihnen aufgelegte ärztliche Schreiben (bekl. Bel. 2) wurde von einem sie beratenden Arzt erstellt. Der Arzt hat in diesem Schreiben Fragen, welche ihm die Beklagte gestellt hat, beantwortet. Es handelt sich daher um ein Privatgutachten. In der luzernischen Zivilprozessordnung sind Privatgutachten in der ab- schliessenden Auflistung der zulässige Beweismittel (§§ 149 ff ZPO) nicht enthalten (vgl. LGVE 2001 I Nr. 24). Sie haben daher lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur Zürcherischen ZPO, N 4 vor § 171 ff; Stu- der/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 178). Dieses Gutachten ist daher
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Amtsgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 07 9) lediglich ein Indiz, dass allenfalls andere Faktoren die einzigen Ursachen des Todes waren oder mindestens mitverursacht haben. Demgegenüber steht das Arztzeugnis des Kantonsspitals vom 14. Oktober 2005, in wel- chem als Todesursache Kreisversagen bei generalisiertem Hirnödem festgestellt worden ist. Gemäss Diagnose ist dieses Hirnödem im Rahmen der Blutung nach Sturz unter oraler Anti- koagulation entstanden (kläg. Bel. 11). Auch im Ergänzungsschreiben desselben Spitals vom 17. Januar 2006 wird davon ausgegangen, dass der Tod durch den Stolpersturz ausge- löst worden ist (kläg. Bel. 10). Hinzukommt, dass dieses Arztzeugnis innerhalb eines Mona- tes nach dem Tod durch Ärzte des Spitals, in welchem der Erblasser verstorben war, ver- fasst und zwei Monate später ergänzt worden ist. Das Privatgutachten wurde hingegen erst knapp ein Jahr später durch einen beratenden Arzt der Beklagten und lediglich gestützt auf die medizinischen Akten erstellt. Aufgrund dieser Aktenlage hat die Beklagte keinen genügenden Beweis erbracht, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Tod nicht gegeben ist. Es ist vielmehr gestützt auf das Arztzeugnis vom 14. Oktober 2005 und das Ergänzungsschrei- ben vom 17. Januar 2006 davon auszugehen, dass sich das vorstehende Krankheitsbild sowie der Unfall (Stolpersturz) sich gegenseitig verschlimmert haben und sie zusammen zum Tode geführt haben.
e) Ist der adäquate Kausalzusammenhang gegeben, kann sich ein Versicherer der Leistung nicht entziehen, ausser wenn neben den unfallbedingten, gesundheitlichen Störun- gen noch krankhafte, unfallfremde Faktoren im Spiel sind. Diese Störungen können einer- seits unabhängig voneinander bestehen, andererseits können sich aber auch gegenseitig verschlimmern (Maurer, a.a.O., S. 481). Der Versicherer trägt für den abzuschätzenden Teil die Beweislast (Art. 8 ZGB). Es wurde vorliegend in den aufgelegten Allgemeinen Vertragsbedingungen (kläg. Bel. 2) vereinbart, dass die „S a.“ lediglich einen aufgrund ärztlicher Gutachten abzuschätzenden Teil der Leistung bezahlt, wenn der Unfall nur teilweise die Ursache der Erwerbsunfähigkeit ist (vgl. A12 Ziff. 6). Die Beklagte hat vorliegend weder einen Eventualantrag gestellt noch als Beweispflichtige die Anteile des Unfalles und der Krankheit, welche zum Tode geführt haben sollen, darge- legt. In dem von ihr aufgelegten Privatgutachten wurde einzig erklärt, dass die Vorgeschich- te hauptverantwortlich sei (bekl. Bel. 2).
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Amtsgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 07 9) Im Weiteren kann offen gelassen werden, ob die Ziff. 6 von A12 der Allgemeinen Vertrags- bedingungen vor den zwingenden Charakter von Art. 88 VVG standhalte oder nicht.
f) Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerinnen 1 und 2 das Todesfallkapital von Fr. 50'000.-- zu bezahlen, da der Stolpersturz (Unfall) mangels anderen Beweisen den Tod verursacht oder mindestens mitverursacht hat.
3.
a) Die Klägerinnen 1 und 2 beantragen 5% Zins seit 21. September 2005.
b) Mit Kenntnis des Versicherers wird der Anspruch auf das Todesfallkapital fällig und es gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen von Art. 103 bis 109 OR (VVG-Ileri Art. 88 N 39). Das Arztzeugnis wurde am 14. Oktober 2005 erstellt. Im Kopf des Zeugnisses ist neben der Adresse der Beklagten, eine Referenznummer, eine Kontaktperson sowie das Datum vom 4. Oktober 2005 aufgeführt. Mangels anderer Darlegung ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte spätestens bei der Zustellung des Zeugnisses definitiv vom Tod des Erblassers Kenntnis gehabt hat. Der Verzugszins ist daher seit 16. Oktober 2005 geschuldet.
4.
a) Gemäss § 119 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Klägerinnen 1 und 2 haben mit ihrer Forderung nahezu vollumfänglich obsiegt, es liegt eine bloss geringfügige Überklagung vor (vgl. § 119 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat demnach die Prozesskosten zu tragen
b) Gemäss § 1 KOV bemisst sich der Streitwert nach den Bestimmung der ZPO. Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 50'000.--. Vor dem Amtsgerichts beträgt die Gerichts- gebühr mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- bis Fr. 50'000.-- Fr. 1’500.-- bis Fr. 3’300.-- (§ 7 lit. a KOV). Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Min- dest- und Höchstansätze sind: Streitwert oder Interessenwert, Anzahl und Umfang der Rechtsschriften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren, Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen. Im vorliegenden Fall gab es lediglich einen Rechtsschrif- tenwechsel und eine Verhandlung. Es rechtfertigt sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2’500.-- festzusetzen.
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Amtsgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 07 9) Die Honorarnote des klägerischen Rechtsvertreters RA Dr. iur. Bruno Häfliger, Luzern, wird auf Fr. 11’140.35 (Fr. 10’000.-- Honorar, Fr. 79.30 Auslagen, Fr. 766.05 MWST und Fr. 295.-- Weisungsschein) festgesetzt.
R e c h t s s p r u c h
1. Die Beklagte hat den Klägerinnen 1 und 2 aus der Todesfall-Police Nr. 9.360.628 Fr. 50'000.-- nebst 5% Zins seit 16. Oktober 2005 zu bezahlen.
2. Das weitergehende Begehren wird abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Prozesskosten zu tragen und demnach zu bezahlen: - an das Amtsgericht Hochdorf die Gerichtskosten von Fr. 2'500.--, die durch den von den Klägerinnen 1 und 2 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- be- reits bezahlt sind; - an die Klägerinnen 1 und 2 den von ihr beanspruchten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- sowie eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 11’140.35. - die eigenen Parteikosten.
4. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellations- erklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechts- spruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.
- 9 -
Amtsgericht Hochdorf (Fall-Nr. 10 07 9)
5. Dieses Urteil wird den Parteien zugestellt.
NAMENS DES AMTSGERICHTS HOCHDORF
1. Abteilung
Die Gerichtsschreiberin: Der Amtsgerichtspräsident I:
lic. iur. S. Uhlmann Dr. K. Meier
Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Beschei- nigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Be- scheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbe- scheinigung rechtzeitig einzureichen.