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20071213_d_sg_u_01

13. Dezember 2007 St Gallen Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2007-12-13 · Deutsch CH
Dispositiv
  1. Die Bekiagte sei zu verpflichten, fùr den Zeitraum vom 15. Mârz 2007 bis 11. Juni 2007 Krankentaggelder von gesamthaft Fr. 4'850.50 (89 Tage à Fr. 54.50), zuzùglich 5% Zins ab 11. Juni 2007, an den Klàger zu bezahlen.
  2. Die Bekiagte sel zu verpflichten, fùr den Zeitraum vom 12. Juni 2007 bis
  3. Dezember 2007 Krankentaggelder von gesamthaft Fr. 10'082.- (185 Tage à Fr. 54.50) an den Klàger zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschâdigungsfolgen zulasten der Bekiagten. Rechtsbegehren des Bekiagten (act. 6 und 19) Die Klage sei vollumfânglich abzuweisen; unter Entschâdigungs-, eventualiter auch unter Kostenfolge zulasten des Klâgers. Erwâgungen
  4. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 (Eingang: 17. Juli 2007) liess der Klâger seine Klage gestùtzt auf den Leitschein des Vermittleramtes der Stadt St. Gallen vom
  5. Juli 2007 (act. 1) beim Gericht anhàngig machen (act. 2). Mit Verfùgung der Prâsidentin der 2. Abteilung vom 24. Juli 2007 wurde dem Klâger die unentgeltliche Prozessfùhrung, unter Einschluss der Bestellung einer unentgeltiichen Rechtsvertreterin, bewilligt (UP.2007.259-SG2P-BVO, act. 3). Innert Frist liess die Bekiagte die Klageantwort vom 9. August 2007 einreichen (act. 6). An der Verhandiung vom 13. Dezember 2007 blieb das Rechtsbegehren des Klâgers in Ziff. 1 unverândert, wurde jedoch in Ziff. 2 - wie eingangs aufgefùhrt - abgeândert (act. 12). Die Bekiagte hielt unverëndert an der Klageabweisung fest (act. 19).
  6. a) Der Sachverhalt ist in weiten Teilen nicht umstritten. Dementsprechend ist, soweit wesentiich, davon auszugehen, dass der Klàger bis zum 31. August 2005 bei der W. Dietziger AG, St. Gallen, angestellt war (act. 12, S. 2; beki.act. 1 f ). Danach bezog er Taggelder der Arbeitslosenkasse. Die entsprechende Rahmenfrist lief vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2007 (klàg.act. 6). Der Klâger wechselte auf den 1. September 2005 von der Kollektiv- Krankentaggeld-versicherung der (ehemaligen) Arbeitgeberin in die Einzel- Krankentaggeld-versicherung der Bekiagten nach W G (act. 6, S. 3; beki.act. 1 ff.). UrteilEV2007 117.doc O., Die Parteien vereinbarten dabei ein Krankentaggeld von Fr. 109.-/Tag bei einer Wartefrist von (zunâchst 30, dann aber rùckwirkend) 60 Tagen und einer (maximalen) Leistungsdauer von 730 Tagen (klàg.act. 2; beki.act. 3ff.). b) Ab dem 2. November 2005 war der Klâger krankheitsbedingt arbeitsunfahig und zwar bis Ende Dezember 2005 zu 100%, danach (unbestrittenermassen) durchgehend bis zum 14. Mârz 2007 zu 50% (act. 2, S. 3; act. 6, S. 3 f ; act. 12, S. 2; act. 13 ff.; act 19, S. 2; beki.act 7). Im November und Dezember 2005 erbrachte die Bekiagte keine Taggeldleistungen, danach seit 1. Januar 2006 bis zum 14. Mârz 2007, d.h. wâhrend insgesamt 438 Tagen, durchgehend (halbe) Taggelder in der Hôhe von Fr. 54.50/Tag (beki.act. 10). c) Mit Schreiben vom 26. Màrz 2007 teilte die Bekiagte dem Klâger mit, dass er ab dem 15. Màrz 2007 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen mehr habe, weil am
  7. Màrz 2007 der Hochstanspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse abgelaufen sei und der Klàger somit keinen nachweisbaren Lohn oder Lohnersatz mehr erhalte. Allfàllige Fûrsorgegelder wurden keinen Lohn oder Lohnersatz darstellen (klàg.act. 4). Gemëss Abrechnung der Kantonalen Arbeitslosenkasse betrug der Restanspruch Ende Mërz 2007 noch 125.5 Tage (klëg.act. 6), was die Vertreterin des Klëgers der Bekiagten mit Schreiben vom 23. April 2007 auch mittente (beki.act. 8). In Beantwortung dieses Schreibens blieb die Bekiagte jedoch bei ihrer Auffassung und wies zusëtziich darauf hin, dass ein weiterer Taggeldanspruch nur bestehe, falls der Nachweis eines Zwischenverdienstes voriiege (klëg.act. 7). Am 11. Juni 2007 wurde dann das Vermittlungsbegehren gestellt (act. 1). a) In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Klëger auf den Standpunkt, dass die Bekiagte die Taggeldleistungen zu Unrecht eingestellt habe, weil er einerseits nach wie vor zu 50% arbeitsunfëhig (gewesen) sei, andererseits (zunëchst) bis zum 31. August 2007, d.h. bis zum Ende der Rahmenfrist, einen Restanspruch bei der Arbeitslosenkasse gehabt habe (act. 2, S. 3; act. 12, S. 1). Demgegenuber stehe die Auffassung der Bekiagten in Widerspruch zu ihren eigenen Vertragsbedingungen. Auch sei (des Weiteren) eine Anbindung der Leistungen der Bekiagten an die Voraussetzungen der Arbeitslosenkasse aus den anwendbaren Vertragsbedingungen nicht ersichtiich (act. 2, S. 3 f ). Entgegen der Auffassung der Gegenseite heisse "ausgesteuert" keineswegs Enwerbslosigkeit bis auf Weiteres (act.12, S. 2). Der Klëger sei nicht erwerbsunfëhig, weil er Urteil EV 2007 117.doc arbeitslos sei, sondern er sei arbeitslos und somit auch erwerbslos, weil er krank sei und dies schon seit bald 2 Jahren. Er sei enwerbslos gewesen, so lange er Arbeitslosentaggelder erhalten habe und er sei es auch jetzt, da er ausgesteuert sei (act. 12, S. 2 f). In beiden Phasen habe er zudem einen Einkommensausfall erlitten (act 12, S.4). b) Demgegenuber ist die Bekiagte der Ansicht, dass in den (zusëtziichen) Versicherungsbedingungen unmissverstândlich festgehalten sei, dass nur bei einem nachgewiesenen Enwerbsausfall und nur bis zu dessen Hòhe Leistungen erbracht wurden. Es handle sich bei der Taggeldversicherung um eine Schadens- und nicht um eine Summenversicherung. Voriiegend fehie es, nachdem die 400 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen worden seien, am Nachweis eines krankheitsbedingten Einkommensausfalls (act. 6, S. 5). Mit der Taggeldversicherung werde aber ausschliesslich das Risiko eines Enwerbsausfalls abgedeckt. Soweit von einem Enwerbsausfall ausgegangen werden mùsse, seien Leistungen erbracht worden; ein weitergehender Nachweis eines Enwerbsausfalles sei jedoch nicht erbracht worden (act. 6, S. 6). Es musse davon ausgegangen werden, dass 400 Taggelder der Arbeitslosenkasse 560 Taggeldern bei der Bekiagten entsprechen, womit der Taggeldanspruch bel der Arbeitslosenkasse gleichzeitig mit dem Anspruch bei der Taggeldversicherung erschòpft sein musse (act. 19, S. 4). Ab Mârz 2007 habe der Klàger keinen Erwerbsausfall mehr nachgewiesen.
  8. a) Voriiegend geht es um eine Krankentaggeldversicherung. Der Klàger ist dabei mit Wirkung ab 1. September 2005 von der Kollektiv- in die Einzelversicherung ùbergetreten. Es steht den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach KVG Zusatzversicherungen anzubieten (Art. 12 Abs. 2 KVG). Diese Versicherungen unteriiegen dem W G (Art. 12 Abs. 3 KVG). Die Parteien gehen ùbereinstimmend davon aus, dass mit dem Abschluss der Einzelversicherung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen fûr die Krankenzusatzversicherungen sowie die zusâtzlichen Versicherungsbedingungen "Salaria Taggeld-Versicherung" (klàg.act. 3) ùbernommen wurden. Gemëss Art. 2 ff. AVB gilt u.a. fùr die Salaria Taggeldversicherung - unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen - das W G , wovon beide Parteien ebenfalls ùbereinstimmend ausgehen. Streitigkeiten im Bereich der von den Krankenkassen Urteil EV2007 117.doc ... ... angebotenen Zusatzversicherungen werden von den Zivilgerichten und nicht vom Versicherungsgericht beurteilt (Leuenberger/Uffer-Tobler, ZPO SG, N Iczu Art. 1). Damit ist voriiegend der Zivilprozessweg zulëssig (Art. 79 lit. a ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 6 zu Art. 79). b) Fùr Klagen des Konsumenten oder der Konsumentin ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zustëndig (Art. 22 Abs. 1 lit a GestG). Als Konsumentenvertrëge gelten Vertrëge ùber Leistungen des ublichen Verbrauchs, die fùr die persônlichen oder familiëren Bedùrfnisse des Konsumenten oder der Konsumentin bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tâtigkeit angeboten werden (Art. 22 Abs. 2 GestG). Auch Versicherungsvertrâge werden davon grundsàtziich erfasst (Gross, Komm. GestG, N 170 zu Art. 22), wovon die Bekiagte fùr voriiegende Taggeldversicherung denn auch richtigenweise ausgeht (act. 6, S. 2). Die òrtliche Zustandigkeit ist somit, nachdem der Klàger in St. Gallen wohnt, gegeben. Im Ùbrigen entspricht auch Art. 31 AVB der Regelung von Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG (klàg.act. 3). e) Fùr Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG haben die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen wùrdigt (Art. 85 Abs. 2 VAG). Voriiegend liegt der Streitwert (unbestrittenermassen) unter Fr. 20'000.- (vgl. act. 1; act. 2, S. 2; act. 6, S. 2), womit die Kreisgerichtsprâsidentin auch sachlich zustàndig ist (Art. 7 lit. a ZPO). Anwendbar auf das Verfahren sind die Regeln ùber den einfachen Prozess gemâss Art. 176 ff. ZPO. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind gegeben (vgl. Art. 79 ZPO) und blieben (ebenfalls) unbestritten.
  9. An der Verhandiung liess der Klâger Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens àndem, indem er neu ab 12. Juni 2007 bis 13. Dezember 2007 ebenfalls eine bezifferte Forderung stellt (act. 12, S. 1). Will man dies ùberhaupt als eigentliche Klageënderung gemëss 72 ZPO verstehen (vgl. dazu Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 3b zu Art. 72), so sind jedenfalls die dafûr erforderiichen Voraussetzungen erfùllt (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5ff. zu Art. 72), womit Ziff. 2 des klëgerischen Rechtsbegehrens zulëssigenweise angepasst wurde. Die Bekiagte hat dagegen denn auch nicht protestiert. Urteil EV 2007 117.doc III.
  10. Die Parteien stimmen darin ùberein, dass der Klëger bei der Bekiagten fûr ein Krankentaggeld von Fr. 109.-/Tag bei einer Wartefrist von 60 Tagen und einer (maximalen) Leistungsdauer von 730 Tagen versichert war. Ùbereinstimmend gehen sie zudem davon aus, dass dabei die AVB's der Bekiagten fûr die Krankenzusatzversicherungen sowie die zusëtziichen Versicherungsbedingungen (ZVB) "Salaria Taggeld-Versicherung" ùbernommen wurden. Gemëss Ziff. 1 ZVB deckt die abgeschlossene Taggeldversicherung bis zur Hòhe des versicherten Taggeldes den nachgewiesenen Einkommensausfall, der durch eine kranheitsbedingte Arbeitsunfëhigkeit entsteht (klàg.act. 3). Umstritten ist, ob der Klàger ùber den 14. Màrz 2007, d.h. ûber den Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Bekiagte, hinaus, Anspruch auf die versicherten Taggelder hat. Der Klëger bezog zu diesem Zeitpunkt Taggelder der Arbeitslosenkasse bei einer Rahmenfrist bis zum 31. August 2007. Spëtestens ab September 2006 war er sodann ausgesteuert. Zu prùfen ist somit, ob dem Klëger in diesen beiden Phasen noch Taggelder aus der Krankenzusatzversicherung zustanden.
  11. Eine Versicherungsieistung kann nach dem Willen der Parteien dazu bestimmt sein, einen Schaden ganz oder teilweise auszugleichen, der als Folge des versicherten Ereignisses eintritt und der eine selbstëndige Voraussetzung der Lei- stungspflicht und gleichzeitig das Kriterium fùr die Bemessung der Leistung ist. Die Versicherungsieistung kann aber auch unabhëngig davon geschuldet sein, ob das versicherte Ereignis einen Schaden im Rechtssinne bewirkt hat und wie hoch dieser allenfalls ist. Im ersten Fall liegt Schadensversicherung vor, im zweiten Summenversicherung (WG-Stoessel, Allgemeine Einfuhrung, N 29 mit weiteren Hinweisen). Nach Ziff. 1 ZVB deckt die Taggeld-Versicherung Salaria bis zur Hôhe des versicherten Taggeldes den nachgewiesenen Einkommensausfall, der durch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfëhigkeit entsteht. Anspruch auf Leistungen besteht gemëss Ziff. 6 Satz 1 ZVB bei nachgewiesenem Einkommensausfall und bei einer Arbeitsunfëhigkeit von mindestens 25%. Ziff. 11 Abs. 2 ZVB bestimmt schliesslich, dass die versicherte Person den Nachweis von ungedecktem Einkommensausfall zu erbringen hat, ansonsten kein Anspruch auf Taggeldleistungen besteht (klëg.act. 3). Es handelt sich somit bei der vom Klëger abgeschlossenen Versicherung - wie von der Bekiagten richtigenweise angefuhrt - um eine reine Erwerbsausfallversicherung bzw. um eine Schadensversicherung. Gleichzeitig steht damit aber auch fest, dass der Klëger, um Anspruch auf Urteil EV 2007 117.doc ... ... Taggelder geltend machen,zu kònnen, einen ungedeckten Einkommensausfall nachweisen muss.
  12. a) Die Bekiagte hëlt dafùr, dass voriiegend die Rechtsprechung des Eidgenossischen Versicherungsgerichtes bzw. des Bundesgerichts fùr die Festsetzung des Anspruches von arbeitslosen Personen auf Krankentaggelder nach KVG heranzuziehen sei (act. 6, S. 5). Nach dieser Rechtsprechung werden bei der Taggeldversicherung nach KVG - bei der es sich ebenfalls um eine reine Enwerbsausfallversicherung handelt - 2 Fallkategorien unterschieden. Wenn eine versicherte Person ihre Stelle durch Kundigung zu einem Zeitpunkt veriiert, zu dem sie bereits wegen Krankheit arbeitsunfëhig ist, gilt die Vermutung, dass sie immer noch enwerbstëtig were, wenn sie nicht erkrankt ware. In diesem Fall hat die versicherte Person grundsàtziich Anspruch auf Krankentaggelder, ohne dass es auf eine Anmeldung bei der Arbeitlosenversicherung ankàme, und die Taggeldhòhe orienfiert sich am entgangenen Lohn. Erkrankt eine versicherte Person hingegen erst dann, wenn sie ihre Stelle verioren hat, so ist rechtsprechungsgemàss zu vermuten, dass sie auch ohne Erkrankung weiterhin nicht enwerbstâtig wâre. Diesfalls ist ein Anspruch auf Krankentaggelder nach Massgabe des entgangenen Lohnes nur dann gegeben, wenn die versicherte Person nachzuweisen vermag, dass sie eine konkret bezeichnete Stelle bàtte antreten kònnen, wenn sie nicht erkrankt were. Andernfalls fëllt lediglich ein Anspruch auf Krankentaggelder nach Massgabe der entgangenen Arbeitsiosenentschëdigung in Betracht (vgl. Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zurich vom 20.05.2006 [KK.2005.00026]; Entscheid des Versicherungsgerichtes St. Gallen vom 02.03.2007, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtiiche Rechtsprechung). Es rechtfertigt sich nun tatsàchlich, diese Rechtsprechung auch auf den Taggeldanspruch nach W G anzuwenden, der aufgrund der dargelegten Abreden gemâss ZVB (vgl. vorstehend III. Ziff. 2) ebenfalls vom Nachweis eines krankheitsbedingten Einkommensausfalls abhângig ist (Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zurich vom 20.05.2006 [KK.2005.00026]). b) Bei der 2. Fallkategorie (Erkrankung nach Veriust der Arbeitsstelle) wird -wie dargelegt - die Enwerbslosigkeit grundsàtziich vermutet. Diese Vermutung kann zum einen zwar durch den Nachweis, dass die versicherte Person, wenn sie nicht erkrankt ware, mit ùbenwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete UrteilEV2007 117.doc stelle angetreten hàtte, wideriegt werden. Zum andern bedeutet dies aber auch, dass nach dem Ausscheiden aus der Arbeitslosenversicherung in der Regel nicht von einem Enwerbsausfall auszugehen ist, da dann die Vermutung der Enwerbslosigkeit greift, sofern diese Vermutung vom Ansprecher nicht wideriegt werden konnte (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichtes St. Gallen vom 02.03.2007). Auch diese Rechtsprechung aus dem Bereich der Taggeldversicherung nach KVG ist, will man konsequent bleiben, analog auf den Taggeldanspruch nach W G anzuwenden. Jedenfalls ist ein Grund, davon abzuweichen, weder ersichtiich, noch wurde dafùr vom Klàger Erhebliches vorgebracht. Seine allgemeinen Hinweise auf den Erfolg von Sozialprogrammen genùgen dafùr sicheriich nicht. Entscheidend ist des Weiteren nicht, ob der Klàger (auch) nach der Aussteuerung enwerbslos war und ist, sondern ob er einen Enwerbsausfall erieidet und diesen nachweisen kann. Und dieser Enwerbsausfall richtet sich bei bestehender Vermutung der Enwerbslosigkeit gemàss der dargelegten Rechtsprechung ausschliesslich nach der entgangenen Arbeitslosenentschadigung. Dies kann zwar-wie vom Klàger angefuhrt (act. 2, S. 3 f ) - gemessen an der maximalen Leistungsdauer der Krankenzusatzversicherung zu einer Beschrânkung fûhren; solches ist aber nur die Konsequenz davon, dass es sich dabei um eine reine Enwerbsausfall-, d.h. um eine Schadensversicherung, handelt, womit der Klàger (auch) daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
  13. a) Voriiegend steht aufgrund der Sachdarstellung des Klâgers fest, dass er, als er im Sommer 2005 arbeitslos wurde, ein gesunder (rund) 50-jâhriger Mann war. Der Klàger erkrankte sodann (unwidersprochenermassen) ab dem 2. November 2005, wobei die Arbeitsunfahigkeit zunâchst und bis Ende Dezember 2005 100%, danach 50% betrug (act. 12, S. 2). Er wurde somit krank, als er seine Arbeitsstelle schon verioren hatte. Damit greift also grundsëtziich die Vermutung der Enwerbslosigkeit, sofern diese nicht durch den Nachweis einer konkret bezeichneten Stelle, die ohne Erkrankung hëtte angetreten werden kònnen, umgestossen wird. Zu letzterem hat aber der Klëger weder irgendetwas vorgebracht noch zum Beweis verstellt. Diese Feststellung gilt sowohl fùr den Zeitraum, in welchem der Klëger Taggelder der Arbeitslosenkasse bezog, also auch fùr die Zeit danach. So machte er insbesondere im Zusammenhang mit den von ihm bezeichneten Sozialprogrammen fùr Ausgesteuerte nicht (einmal) geltend, an einem solchen teilzunehmen (act. 12, S. 2). Konkrete Arbeitsstellen, deren Antritt an seiner Krankheit gescheitert wëren, wurden ebensowenig namhaft Urteil EV 2007 117.doc gemacht. Und schliesslich vermag auch die (unbelegte) Behauptung, dass der Klëger ohne Krankheit "mit grosster Wahrscheinlichkeit' wieder eine Stelle gefunden bàtte (act. 12, S 3), die dargelegte Vermutung nicht umzustossen. b) An diesem Ergebnis àndert im Ùbrigen auch der Umstand nichts, dass das Gericht in Streitigkeiten der voriiegenden Art den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 85 Abs. 2 VAG), denn dabei handelt es sich um den sogenannten "sozialen Untersuchungsgrundsatz", womit die Parteien -zumai bei anwaitlicher Vertretung - stârker zur Mitwirkung verpflichtet sind als beim Untersuchungsgrundsatz im òffenfiichen Interesse. Auch bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhaltnis, in welchen ebenfalls der "soziale Untersuchungsgrundsatz" gilt (vgl. Art. 343 Abs. 4 OR), haben die Parteien dem Riehter das Tatsachenmaterial zu unterbreiten und Beweismittel zu nennen (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 3 zu Art. 93); voriiegend aber kann nichts Anderes gelten. e) Somit greift die Vermutung der Enwerbslosigkeit und dem Klàger stehen zunâchst fùr die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Arbeitslosenversicherung von vorneherein keine Taggelder aus der Krankenzusatzversicherung mehrzu. Der Klàger seibst liess in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Arbeitslosenkasse bis zum 11. Juni 2007 Leistungen erbracht habe (act. 12, S. 3). Somit steht fest, dass die Klage, soweit sie Leistungen ab dem 12. Juni 2007 zum Gegenstand hat, abzuweisen ist. Und seibst wenn es sich dabei nicht um das tatsëchliche Leistungsende bei der Arbeitslosenkasse gehandelt haben sollte, were die Klage unter diesem Gesichtspunkt und gestùtzt auf die dargelegte Rechtsprechung zumindest mit Ablauf der Rahmenfrist, d.h. ab 1. September 2007, abzuweisen.
  14. a) Kann die dargelegte Vermutung der Enwerbslosigkeit - wie voriiegend - nicht umgestossen werden, so fëllt lediglich ein Anspruch auf Krankentaggelder nach Massgabe der entgangenen Arbeitlosenentschëdigung in Betracht (vgl. vorstehend III. Ziff. 3 Bst. a). Die Hôchstzahl der Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung ist in Art. 27 AVIG geregelt, wobei diese nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit besfimmt wird. Der Klëger hatte demnach gemëss Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG Anspruch auf hôchstens 400 Taggelder. Ein hôherer Anspruch ergibt sich weder aus den Akten (klëg.act. 6) noch hat der Klëger einen solchen geltend gemacht (vgl. act. 2 und 12). Die Urteil EV 2007 117.doc 10 Grenze des Anspruchs auf Lei-stungen der Arbeitslosenkasse bildet zudem in jedem Fall die Rahmenfrist fùr den Leistungsbezug, auch wenn bei deren Ablauf die Hôchstzahl der Taggelder noch nicht ausgeschòpft ist (Art. 27 Abs. 1 AVIG; Entscheid des Versicherungsgerichtes St. Gallen vom 02.03.2007). Gemëss Abrechnung der Kantonalen Arbeitslosenkasse vom Màrz 2007 betrug der Restanspruch des Klâgers Ende Mârz 2007 noch 125.5 Taggelder bei einer Rahmenfrist bis zum 31. August 2007 (klëg.act. 6). Seibst bei Bezug sëmtlicher Taggelder in der Zeit von Aprii bis August 2007 (vgl. Art. 21 AVIG), was die Ausrichtung von 110 Taggeldern bedeutet hëtte, were somit ein nicht beziehbarer Rest von 15.5 Tagen ùbrig geblieben. Somit reduziert sich der grundsëtziich entschëdigungsberechtigte Anspruch des Klâgers zunâchst auf 384.5 Taggelder der Arbeitslosenkasse. b) Des Weiteren bat die Bekiagte von vorneherein nur dann Leistungen zu erbringen, wenn neben dem Enwerbsausfall auch die ùbrigen Voraussetzungen fùr einen Taggeldbezug, d.h. insbesondere eine Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25%, gegeben sind (klàg.act. 3 [Ziff. 6 ZVB]). Die Rahmenfrist fûr den Klâger begann am 1. September 2005, d.h. an diesem Tag waren sâmtliche Anspruchsvoraussetzungen erfùllt (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Arbeitsunfahigkeit trat aber erst ab dem 2. November 2005 ein. Somit hat der Klâger vor Eintritt der Krankheit und damit vor Eintritt des versicherten Schadensereignisses - unter Abzug der 5-tâgigen Wartefrist (Art. 18 Abs. 1 AVIG) - in der Zeit vom
  15. September bis zum 1. November 2005 39 Taggelder in gesundem Zustand bezogen. Der aus Sicht der Krankenzusatzversicherung entschëdigungspflichtige Anspruch reduziert sich dementsprechend zusëtziich auf 345.5 Taggelder der Arbeitslosenkasse. c) lm November und Dezember 2005 war der Klëger zu 100% arbeitsunfëhig. Er hatte somit gemëss Art. 28 Abs. 1 AVIG Anspruch auf ein voiles Taggeld der Arbeitslosenversicherung bis lëngstens zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfëhigkeit. Dieser Anspruch ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschrënkt. So bezog der Klëger vom 2. November bis zum
  16. Dezember 2005 22 Taggelder (vgl. klëg.act. 6), welche auf den Hochstanspruch bei der Arbeitslosenversicherung anzurechnen waren (BBl 1980, S. 587). In dieser Zeit erhielt der Klëger zudem die vollen Taggelder, so dass aus Sicht der Krankenzusatzversicherung kein zu entschëdigender Einkommensausfall anfiel. Ohnehin fiel diese Zeit jedoch nach Ansicht der Bekiagten in die mit ihr vereinbarte UrteilEV2007 117.doc 11 Wartefrist von 60 Tagen (act. 6, S. 3 f ; beki.act. 4 ff. und 10). Vom grundsëtziich entschëdigungspfiichtigen Anspruch gegenuber der Bekiagten sind somit weitere 22 Taggelder in Abzug zu bringen, womit sich dieser auf 323.5 Taggelder der Arbeitslosenkasse reduziert. d) Die Parteien gehen ùbereinsfimmend davon aus, dass der Klëger auch im Dezember 2005 zu 100% arbeitsunfëhig war (act. 6, S. 3; act. 12, S. 2). In dieser Zeit bezog er somit keine Taggelder der Arbeitslosenkasse. Ab 1. Januar 2006 betrug die Arbeitsfëhigkeit des Klëgers dann 50%, womit er Anspruch auf das halbe Taggeld der Arbeitslosenkasse hatte (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Ab 2. Dezember 2005 betrug also der Anspruch des Klëgers gegenuber der Arbeitslosenkasse bis zum Ablauf der Rahmenfrist am 31. August 2007 323.5 Tage. Wie dargelegt (vgl. vorstehend III. Ziff. 3) hat er, nachdem grundsëtziich die Vermutung der Enwerbslosigkeit besteht, nur Anspruch auf Krankentaggelder nach Massgabe der entgangenen Arbeitsiosenentschëdigung, d.h. beim Bezug von halben Taggeldern dieser Versicherung aufgrund der 50%-igen Arbeitsfëhigkeit, auf halbe Taggelder bel der Bekiagten aufgrund der 50%-igen Arbeitsunfëhigkeit (klëg.act. 3 [Ziff. 6 und Ziff. 10 ZVB]). Sollte die Bekiagte diesen Anspruch bereits abgegolten haben, muss die Klage auch fûr die Zeit des Bezuges von Arbeitslosentaggeldem ab dem
  17. Màrz 2007 abgewiesen werden. e) Die Arbeitslosenentschadigung wird als Taggeld ausgerichtet. Fùr eine Woche werden 5 Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Auch bei der mit der Bekiagten abgeschlossenen Zusatzversicherung werden Taggelder ausgerichtet, allerdings geschieht dies dort nach Kalendertagen (klàg.act. 3 [Ziff. 2 ZVB]). Das Verhâltnis betrâgt also 5:7, womit 323.5 (halbe) Taggelder der Arbeitslosenkasse einer Leistungspflicht der Bekiagten wâhrend 452.9 Tagen in der Hòhe eines halben Taggeldes entsprochen haben. Dabei werden bel der Bekiagten Tage mit teilweiser Arbeitsunfahigkeit im Ùbrigen als voile Tage gezahlt (klàg.act. 3 [Ziff. 9.2 ZVB]). Die Bekiagte hat zunâchst nachgewiesener- (beki.act. 10) und unbestrittenermassen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 14. Màrz 2007 438 (halbe) Taggelder geleistet. Dazu kommt allerdings zusâtziich die in die Zeit vom
  18. bis 31. Dezember 2005 fallende (restliche) Wartezeit von 30 Tagen, welche der Klàger trotz Erfùllung der Leistungsvoraussetzungen bis zum Beginn des Anspruches auf Taggelder bei der Bekiagten noch zu bestehen hatte (klàg.act. 3 [Ziff. 6, 8.1 und Ziff. 9.1 ZVB]). Die ersten 30 Tage fielen - wie dargelegt (vgl. vorstehend Ziff. 5 Bst. c) - ja mit dem Anspruch des Klâgers auf "Kranken- UrteilEV2007 117,doc 12 Arbeitslosen-taggelder" gemâss Art. 28 Abs. 1 AVIG zusammen und sind nach Ansicht der Bekiagten deshalb konsumiert. Insgesamt ist aber die Bekiagte somit - unter Mitberûcksichfigung der (restlichen) Wartezeit - ihren Pfiichten wâhrend 468 (anrechenbaren) Tagen nachgekommen und hat damit den Anspruch des Klâgers auf Krankentaggelder nach Massgabe der entgangenen Arbeitslosenentschadigung (etwas mehr als) erfùllt. Damit aber ist die Klage auch fûr die Zeit des Bezuges von Taggeldern der Arbeitslosenkasse ab dem 15. Màrz 2007 abzuweisen. IV.
  19. Bel Streifigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG dùrfen den Parteien - vorbehalten mutwillige Prozessfùhrung - keine Verfahrenskosten auferiegt werden (Art. 85 Abs. 3 VAG). Ein Fall von mutwilliger Prozessfùhrung liegt nicht vor, womit keine Gerichtskosten zu erheben sind.
  20. Dem Klâger wurde mit Verfùgung vom 24. Juli 2007 die unentgeltliche Prozessfùhrung, einschliesslich Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, bewilligt. Der Staat hat die unentgeltliche Rechtsvertreterin zu entschâdigen (Art. 282 lit. c ZPO). Die Vertreterin macht mit der von ihr eingereichten Honorarnote ein (um einen Fùnftel reduziertes) Honorar nach Zeitaufwand geltend (act. 16), welches tiefer liegt als das um einen Fùnftel gekùrzte Honorar nach Streitwert (Art. 31 Abs. 3 AnwG; Art. 14 lit. b HonO). Das geltend gemachte Honorar von Fr. 2'190.- erscheint damit sowie in Berùcksichtigung des geltend gemachten Aufwandes von 10.95 h (à Fr. 200.-) angemessen. Dazu kommen die Barauslagen von Fr. 87.60 (Art. 28bis HonO) sowie die MWST auf Fr. 2'277.60, d.h. Fr. 173.10, so dass der Staat die unentgeltiiche Rechtsvertreterin des Klëgers mit insgesamt Fr. 2'450.70 zu entschëdigen hat. Uber die fùr den Fall des Obsiegens eingereichte Honorarnote (act. 17) ist ausgangsgemëss nicht zu befinden. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung der Auslagen fûr die Vertretung durch den Klëger, wenn seine wirtschaftlichen Verhëltnisse dies gestatten (vgl. Art. 288 ZPO); darauf wurde der Klëger im Ùbrigen bereits bei der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfùhrung aufmerksam gemacht.
  21. Die unentgeltliche Prozessfùhrung befreit eine Partei nicht davon, die Gegenpartei zu entschëdigen, wenn diese ganz oder teilweise obsiegt (Leuenberger/Uffer- Tobler, a.a.O., N 6 zu Art. 282). Zwar bestimmt Art. 85 Abs. 3 VAG, dass den Urteil EV 2007 117.doc 13 Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden dùrfen. Dies bedeutet gemëss bundesgerichtiicher Rechtsprechung jedoch nur, dass keine Gerichtskosten erhoben werden dùrfen. Eine Parteientschëdigung - auch an die obsiegende Krankenkasse - kann aber zugesprochen werden (BGE vom 09.01.2001 [5C.244/2000]). Fùhrt ein Anwalt als Angestellter einer juristischen Person einen Prozess, was voriiegend der Fall war (vgl. act. 6 und 18 f), so hat sich die Berechnung der Entschëdigung an der Rechtsprechung zum Anwalt, der einen Prozess in eigener Sache fùhrt, zu orientieren und es ist somit vom Honorar nach der Honorarordnung ein Abzug von 30 bis 50% vorzunehmen (Leuenberger/Uffer- Tobler, a.a.O., N 4 zu Art. 263). Somit erscheint voriiegend mit Blick auf einen Streitwert von knapp Fr. 15'000.-, aber auch insbesondere in Berùcksichtigung der Art des Streitfalles sowie der (knappen) Vermògensverheitnisse des Klëgers (vgl. Art. 262 ZPO und Ziff. 02 GKT fùr die Festlegung der Entscheidgebùhr) eine Entschëdigung der Bekiagten durch den Klëger von (pauschal) Fr. 1'500.- angemessen. UrteilEV20D7 117.doc 14 Entscheid
  22. Die Klage wird abgewiesen.
  23. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  24. Der Staat hat die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klëgers, RA Veronica Hëlg- Bùchi, St. Gallen, mit Fr. 2'450.70 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschëdigen.
  25. Der Klëger hat die Bekiagte mit pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Barauslagen und MWST) fùr die Parteikosten zu entschëdigen. Die Prësidentin Der Gerichtsschreiber Brigitta Vogel Ivo Kuster Schriftliche Eròffnung des Rechtsspruchs an die Parteien am 13. Dezember 2007. Zustellung an Rechtsanwëltin Veronica Hëlg-Bùchi (GU, Parteiakten nach Rechtskraft) Helsana Versicherungen AG (E, Parteiakten nach Rechtskraft) am Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftiich Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungserklarung hatzu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Ànderungsbegehren; die tatsâchliche und rechtiiche Begrùndung der Berufungsbegehren; neue Tatsachenbehauptungen und Antrâge auf Durchfuhrung oder Wiederholung von Beweiser- hebungen. Wer sich als Beklagter im Verfahren vor erster Instanz nicht geâussert hat, wird mit Tatsachenbehauptungen und Beweisantrâgen, deren Vorbringen ihm zumutbar gewesen wâre, nicht zugelassen. Die Berufungsschrift ist im Doppel einzureichen. Der angefochtene Entscheid und die Urkunden, auf die sich der Berufungsklager beruft und ùber die er verfùgt, sind beizulegen. Hinwels zum Frlstenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushândigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Hinterlasst der Postbeamte eine Abholungseinladung im Briefkasten, so ist der Adressât berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unteriàsst er dies oder eroffnet der Postbeamte eine lângere oder gar zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. UrteilEV2007 117.doc Aa. 15 Die Erteilung eines Postruckbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt. Urteil EV 2007 117.doc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen FINMA 0001274 EV.2007.117-SG2P-BVO Kreisgericht St.Gallen Prâsidentin der 2. Abteilung Entscheid vom 13. Dezember 2007 in der Sache in ORG e Bemerkung

18. JUNI 2009 SB Branislav Acimovic, Haldenstrasse 7, 9000 St. Gallen Klager vertreten von Rechtsanwâltin Veronica Hàlg-Bùchi, Marktgasse 14, 9004 St. Gallen gegen Helsana Zusatz-Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zùrich Helsana Bekiagte vertreten von Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zùrich betreffend Forderung (Taggeldleistungen nach WG) Urteil EV2007 117.doc X., A., Aa.

Rechtsbegehren des Klâgers (act. 1 und 12) 1. Die Bekiagte sei zu verpflichten, fùr den Zeitraum vom 15. Mârz 2007 bis 11. Juni 2007 Krankentaggelder von gesamthaft Fr. 4'850.50 (89 Tage à Fr. 54.50), zuzùglich 5% Zins ab 11. Juni 2007, an den Klàger zu bezahlen. 2. Die Bekiagte sel zu verpflichten, fùr den Zeitraum vom 12. Juni 2007 bis

13. Dezember 2007 Krankentaggelder von gesamthaft Fr. 10'082.- (185 Tage à Fr. 54.50) an den Klàger zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschâdigungsfolgen zulasten der Bekiagten. Rechtsbegehren des Bekiagten (act. 6 und 19) Die Klage sei vollumfânglich abzuweisen; unter Entschâdigungs-, eventualiter auch unter Kostenfolge zulasten des Klâgers. Erwâgungen 1. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 (Eingang: 17. Juli 2007) liess der Klâger seine Klage gestùtzt auf den Leitschein des Vermittleramtes der Stadt St. Gallen vom

3. Juli 2007 (act. 1) beim Gericht anhàngig machen (act. 2). Mit Verfùgung der Prâsidentin der 2. Abteilung vom 24. Juli 2007 wurde dem Klâger die unentgeltliche Prozessfùhrung, unter Einschluss der Bestellung einer unentgeltiichen Rechtsvertreterin, bewilligt (UP.2007.259-SG2P-BVO, act. 3). Innert Frist liess die Bekiagte die Klageantwort vom 9. August 2007 einreichen (act. 6). An der Verhandiung vom 13. Dezember 2007 blieb das Rechtsbegehren des Klâgers in Ziff. 1 unverândert, wurde jedoch in Ziff. 2 - wie eingangs aufgefùhrt - abgeândert (act. 12). Die Bekiagte hielt unverëndert an der Klageabweisung fest (act. 19). 2.

a) Der Sachverhalt ist in weiten Teilen nicht umstritten. Dementsprechend ist, soweit wesentiich, davon auszugehen, dass der Klàger bis zum 31. August 2005 bei der W. Dietziger AG, St. Gallen, angestellt war (act. 12, S. 2; beki.act. 1 f). Danach bezog er Taggelder der Arbeitslosenkasse. Die entsprechende Rahmenfrist lief vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2007 (klàg.act. 6). Der Klâger wechselte auf den 1. September 2005 von der Kollektiv- Krankentaggeld-versicherung der (ehemaligen) Arbeitgeberin in die Einzel- Krankentaggeld-versicherung der Bekiagten nach W G (act. 6, S. 3; beki.act. 1 ff.). UrteilEV2007 117.doc O.,

Die Parteien vereinbarten dabei ein Krankentaggeld von Fr. 109.-/Tag bei einer Wartefrist von (zunâchst 30, dann aber rùckwirkend) 60 Tagen und einer (maximalen) Leistungsdauer von 730 Tagen (klàg.act. 2; beki.act. 3ff.).

b) Ab dem 2. November 2005 war der Klâger krankheitsbedingt arbeitsunfahig und zwar bis Ende Dezember 2005 zu 100%, danach (unbestrittenermassen) durchgehend bis zum 14. Mârz 2007 zu 50% (act. 2, S. 3; act. 6, S. 3 f; act. 12, S. 2; act. 13 ff.; act 19, S. 2; beki.act 7). Im November und Dezember 2005 erbrachte die Bekiagte keine Taggeldleistungen, danach seit 1. Januar 2006 bis zum 14. Mârz 2007, d.h. wâhrend insgesamt 438 Tagen, durchgehend (halbe) Taggelder in der Hôhe von Fr. 54.50/Tag (beki.act. 10).

c) Mit Schreiben vom 26. Màrz 2007 teilte die Bekiagte dem Klâger mit, dass er ab dem 15. Màrz 2007 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen mehr habe, weil am

14. Màrz 2007 der Hochstanspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse abgelaufen sei und der Klàger somit keinen nachweisbaren Lohn oder Lohnersatz mehr erhalte. Allfàllige Fûrsorgegelder wurden keinen Lohn oder Lohnersatz darstellen (klàg.act. 4). Gemëss Abrechnung der Kantonalen Arbeitslosenkasse betrug der Restanspruch Ende Mërz 2007 noch 125.5 Tage (klëg.act. 6), was die Vertreterin des Klëgers der Bekiagten mit Schreiben vom 23. April 2007 auch mittente (beki.act. 8). In Beantwortung dieses Schreibens blieb die Bekiagte jedoch bei ihrer Auffassung und wies zusëtziich darauf hin, dass ein weiterer Taggeldanspruch nur bestehe, falls der Nachweis eines Zwischenverdienstes voriiege (klëg.act. 7). Am 11. Juni 2007 wurde dann das Vermittlungsbegehren gestellt (act. 1).

a) In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Klëger auf den Standpunkt, dass die Bekiagte die Taggeldleistungen zu Unrecht eingestellt habe, weil er einerseits nach wie vor zu 50% arbeitsunfëhig (gewesen) sei, andererseits (zunëchst) bis zum 31. August 2007, d.h. bis zum Ende der Rahmenfrist, einen Restanspruch bei der Arbeitslosenkasse gehabt habe (act. 2, S. 3; act. 12, S. 1). Demgegenuber stehe die Auffassung der Bekiagten in Widerspruch zu ihren eigenen Vertragsbedingungen. Auch sei (des Weiteren) eine Anbindung der Leistungen der Bekiagten an die Voraussetzungen der Arbeitslosenkasse aus den anwendbaren Vertragsbedingungen nicht ersichtiich (act. 2, S. 3 f). Entgegen der Auffassung der Gegenseite heisse "ausgesteuert" keineswegs Enwerbslosigkeit bis auf Weiteres (act.12, S. 2). Der Klëger sei nicht erwerbsunfëhig, weil er Urteil EV 2007 117.doc

arbeitslos sei, sondern er sei arbeitslos und somit auch erwerbslos, weil er krank sei und dies schon seit bald 2 Jahren. Er sei enwerbslos gewesen, so lange er Arbeitslosentaggelder erhalten habe und er sei es auch jetzt, da er ausgesteuert sei (act. 12, S. 2 f). In beiden Phasen habe er zudem einen Einkommensausfall erlitten (act 12, S.4).

b) Demgegenuber ist die Bekiagte der Ansicht, dass in den (zusëtziichen) Versicherungsbedingungen unmissverstândlich festgehalten sei, dass nur bei einem nachgewiesenen Enwerbsausfall und nur bis zu dessen Hòhe Leistungen erbracht wurden. Es handle sich bei der Taggeldversicherung um eine Schadens- und nicht um eine Summenversicherung. Voriiegend fehie es, nachdem die 400 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen worden seien, am Nachweis eines krankheitsbedingten Einkommensausfalls (act. 6, S. 5). Mit der Taggeldversicherung werde aber ausschliesslich das Risiko eines Enwerbsausfalls abgedeckt. Soweit von einem Enwerbsausfall ausgegangen werden mùsse, seien Leistungen erbracht worden; ein weitergehender Nachweis eines Enwerbsausfalles sei jedoch nicht erbracht worden (act. 6, S. 6). Es musse davon ausgegangen werden, dass 400 Taggelder der Arbeitslosenkasse 560 Taggeldern bei der Bekiagten entsprechen, womit der Taggeldanspruch bel der Arbeitslosenkasse gleichzeitig mit dem Anspruch bei der Taggeldversicherung erschòpft sein musse (act. 19, S. 4). Ab Mârz 2007 habe der Klàger keinen Erwerbsausfall mehr nachgewiesen. 1.

a) Voriiegend geht es um eine Krankentaggeldversicherung. Der Klàger ist dabei mit Wirkung ab 1. September 2005 von der Kollektiv- in die Einzelversicherung ùbergetreten. Es steht den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach KVG Zusatzversicherungen anzubieten (Art. 12 Abs. 2 KVG). Diese Versicherungen unteriiegen dem W G (Art. 12 Abs. 3 KVG). Die Parteien gehen ùbereinstimmend davon aus, dass mit dem Abschluss der Einzelversicherung die Allgemeinen Versicherungsbedingungen fûr die Krankenzusatzversicherungen sowie die zusâtzlichen Versicherungsbedingungen "Salaria Taggeld-Versicherung" (klàg.act. 3) ùbernommen wurden. Gemëss Art. 2 ff. AVB gilt u.a. fùr die Salaria Taggeldversicherung - unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen - das W G, wovon beide Parteien ebenfalls ùbereinstimmend ausgehen. Streitigkeiten im Bereich der von den Krankenkassen Urteil EV2007 117.doc ... ...

angebotenen Zusatzversicherungen werden von den Zivilgerichten und nicht vom Versicherungsgericht beurteilt (Leuenberger/Uffer-Tobler, ZPO SG, N Iczu Art. 1). Damit ist voriiegend der Zivilprozessweg zulëssig (Art. 79 lit. a ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 6 zu Art. 79).

b) Fùr Klagen des Konsumenten oder der Konsumentin ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zustëndig (Art. 22 Abs. 1 lit a GestG). Als Konsumentenvertrëge gelten Vertrëge ùber Leistungen des ublichen Verbrauchs, die fùr die persônlichen oder familiëren Bedùrfnisse des Konsumenten oder der Konsumentin bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tâtigkeit angeboten werden (Art. 22 Abs. 2 GestG). Auch Versicherungsvertrâge werden davon grundsàtziich erfasst (Gross, Komm. GestG, N 170 zu Art. 22), wovon die Bekiagte fùr voriiegende Taggeldversicherung denn auch richtigenweise ausgeht (act. 6, S. 2). Die òrtliche Zustandigkeit ist somit, nachdem der Klàger in St. Gallen wohnt, gegeben. Im Ùbrigen entspricht auch Art. 31 AVB der Regelung von Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG (klàg.act. 3).

e) Fùr Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG haben die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorzusehen, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen wùrdigt (Art. 85 Abs. 2 VAG). Voriiegend liegt der Streitwert (unbestrittenermassen) unter Fr. 20'000.- (vgl. act. 1; act. 2, S. 2; act. 6, S. 2), womit die Kreisgerichtsprâsidentin auch sachlich zustàndig ist (Art. 7 lit. a ZPO). Anwendbar auf das Verfahren sind die Regeln ùber den einfachen Prozess gemâss Art. 176 ff. ZPO. Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind gegeben (vgl. Art. 79 ZPO) und blieben (ebenfalls) unbestritten. 2. An der Verhandiung liess der Klâger Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens àndem, indem er neu ab 12. Juni 2007 bis 13. Dezember 2007 ebenfalls eine bezifferte Forderung stellt (act. 12, S. 1). Will man dies ùberhaupt als eigentliche Klageënderung gemëss 72 ZPO verstehen (vgl. dazu Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 3b zu Art. 72), so sind jedenfalls die dafûr erforderiichen Voraussetzungen erfùllt (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5ff. zu Art. 72), womit Ziff. 2 des klëgerischen Rechtsbegehrens zulëssigenweise angepasst wurde. Die Bekiagte hat dagegen denn auch nicht protestiert. Urteil EV 2007 117.doc

III. 1. Die Parteien stimmen darin ùberein, dass der Klëger bei der Bekiagten fûr ein Krankentaggeld von Fr. 109.-/Tag bei einer Wartefrist von 60 Tagen und einer (maximalen) Leistungsdauer von 730 Tagen versichert war. Ùbereinstimmend gehen sie zudem davon aus, dass dabei die AVB's der Bekiagten fûr die Krankenzusatzversicherungen sowie die zusëtziichen Versicherungsbedingungen (ZVB) "Salaria Taggeld-Versicherung" ùbernommen wurden. Gemëss Ziff. 1 ZVB deckt die abgeschlossene Taggeldversicherung bis zur Hòhe des versicherten Taggeldes den nachgewiesenen Einkommensausfall, der durch eine kranheitsbedingte Arbeitsunfëhigkeit entsteht (klàg.act. 3). Umstritten ist, ob der Klàger ùber den 14. Màrz 2007, d.h. ûber den Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Bekiagte, hinaus, Anspruch auf die versicherten Taggelder hat. Der Klëger bezog zu diesem Zeitpunkt Taggelder der Arbeitslosenkasse bei einer Rahmenfrist bis zum 31. August 2007. Spëtestens ab September 2006 war er sodann ausgesteuert. Zu prùfen ist somit, ob dem Klëger in diesen beiden Phasen noch Taggelder aus der Krankenzusatzversicherung zustanden. 2. Eine Versicherungsieistung kann nach dem Willen der Parteien dazu bestimmt sein, einen Schaden ganz oder teilweise auszugleichen, der als Folge des versicherten Ereignisses eintritt und der eine selbstëndige Voraussetzung der Lei- stungspflicht und gleichzeitig das Kriterium fùr die Bemessung der Leistung ist. Die Versicherungsieistung kann aber auch unabhëngig davon geschuldet sein, ob das versicherte Ereignis einen Schaden im Rechtssinne bewirkt hat und wie hoch dieser allenfalls ist. Im ersten Fall liegt Schadensversicherung vor, im zweiten Summenversicherung (WG-Stoessel, Allgemeine Einfuhrung, N 29 mit weiteren Hinweisen). Nach Ziff. 1 ZVB deckt die Taggeld-Versicherung Salaria bis zur Hôhe des versicherten Taggeldes den nachgewiesenen Einkommensausfall, der durch eine krankheitsbedingte Arbeitsunfëhigkeit entsteht. Anspruch auf Leistungen besteht gemëss Ziff. 6 Satz 1 ZVB bei nachgewiesenem Einkommensausfall und bei einer Arbeitsunfëhigkeit von mindestens 25%. Ziff. 11 Abs. 2 ZVB bestimmt schliesslich, dass die versicherte Person den Nachweis von ungedecktem Einkommensausfall zu erbringen hat, ansonsten kein Anspruch auf Taggeldleistungen besteht (klëg.act. 3). Es handelt sich somit bei der vom Klëger abgeschlossenen Versicherung - wie von der Bekiagten richtigenweise angefuhrt

- um eine reine Erwerbsausfallversicherung bzw. um eine Schadensversicherung. Gleichzeitig steht damit aber auch fest, dass der Klëger, um Anspruch auf Urteil EV 2007 117.doc ... ...

Taggelder geltend machen,zu kònnen, einen ungedeckten Einkommensausfall nachweisen muss. 3.

a) Die Bekiagte hëlt dafùr, dass voriiegend die Rechtsprechung des Eidgenossischen Versicherungsgerichtes bzw. des Bundesgerichts fùr die Festsetzung des Anspruches von arbeitslosen Personen auf Krankentaggelder nach KVG heranzuziehen sei (act. 6, S. 5). Nach dieser Rechtsprechung werden bei der Taggeldversicherung nach KVG - bei der es sich ebenfalls um eine reine Enwerbsausfallversicherung handelt - 2 Fallkategorien unterschieden. Wenn eine versicherte Person ihre Stelle durch Kundigung zu einem Zeitpunkt veriiert, zu dem sie bereits wegen Krankheit arbeitsunfëhig ist, gilt die Vermutung, dass sie immer noch enwerbstëtig were, wenn sie nicht erkrankt ware. In diesem Fall hat die versicherte Person grundsàtziich Anspruch auf Krankentaggelder, ohne dass es auf eine Anmeldung bei der Arbeitlosenversicherung ankàme, und die Taggeldhòhe orienfiert sich am entgangenen Lohn. Erkrankt eine versicherte Person hingegen erst dann, wenn sie ihre Stelle verioren hat, so ist rechtsprechungsgemàss zu vermuten, dass sie auch ohne Erkrankung weiterhin nicht enwerbstâtig wâre. Diesfalls ist ein Anspruch auf Krankentaggelder nach Massgabe des entgangenen Lohnes nur dann gegeben, wenn die versicherte Person nachzuweisen vermag, dass sie eine konkret bezeichnete Stelle bàtte antreten kònnen, wenn sie nicht erkrankt were. Andernfalls fëllt lediglich ein Anspruch auf Krankentaggelder nach Massgabe der entgangenen Arbeitsiosenentschëdigung in Betracht (vgl. Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zurich vom 20.05.2006 [KK.2005.00026]; Entscheid des Versicherungsgerichtes St. Gallen vom 02.03.2007, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtiiche Rechtsprechung). Es rechtfertigt sich nun tatsàchlich, diese Rechtsprechung auch auf den Taggeldanspruch nach W G anzuwenden, der aufgrund der dargelegten Abreden gemâss ZVB (vgl. vorstehend III. Ziff. 2) ebenfalls vom Nachweis eines krankheitsbedingten Einkommensausfalls abhângig ist (Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zurich vom 20.05.2006 [KK.2005.00026]).

b) Bei der 2. Fallkategorie (Erkrankung nach Veriust der Arbeitsstelle) wird -wie dargelegt - die Enwerbslosigkeit grundsàtziich vermutet. Diese Vermutung kann zum einen zwar durch den Nachweis, dass die versicherte Person, wenn sie nicht erkrankt ware, mit ùbenwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete UrteilEV2007 117.doc

stelle angetreten hàtte, wideriegt werden. Zum andern bedeutet dies aber auch, dass nach dem Ausscheiden aus der Arbeitslosenversicherung in der Regel nicht von einem Enwerbsausfall auszugehen ist, da dann die Vermutung der Enwerbslosigkeit greift, sofern diese Vermutung vom Ansprecher nicht wideriegt werden konnte (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichtes St. Gallen vom 02.03.2007). Auch diese Rechtsprechung aus dem Bereich der Taggeldversicherung nach KVG ist, will man konsequent bleiben, analog auf den Taggeldanspruch nach W G anzuwenden. Jedenfalls ist ein Grund, davon abzuweichen, weder ersichtiich, noch wurde dafùr vom Klàger Erhebliches vorgebracht. Seine allgemeinen Hinweise auf den Erfolg von Sozialprogrammen genùgen dafùr sicheriich nicht. Entscheidend ist des Weiteren nicht, ob der Klàger (auch) nach der Aussteuerung enwerbslos war und ist, sondern ob er einen Enwerbsausfall erieidet und diesen nachweisen kann. Und dieser Enwerbsausfall richtet sich bei bestehender Vermutung der Enwerbslosigkeit gemàss der dargelegten Rechtsprechung ausschliesslich nach der entgangenen Arbeitslosenentschadigung. Dies kann zwar-wie vom Klàger angefuhrt (act. 2, S. 3 f) - gemessen an der maximalen Leistungsdauer der Krankenzusatzversicherung zu einer Beschrânkung fûhren; solches ist aber nur die Konsequenz davon, dass es sich dabei um eine reine Enwerbsausfall-, d.h. um eine Schadensversicherung, handelt, womit der Klàger (auch) daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.

a) Voriiegend steht aufgrund der Sachdarstellung des Klâgers fest, dass er, als er im Sommer 2005 arbeitslos wurde, ein gesunder (rund) 50-jâhriger Mann war. Der Klàger erkrankte sodann (unwidersprochenermassen) ab dem 2. November 2005, wobei die Arbeitsunfahigkeit zunâchst und bis Ende Dezember 2005 100%, danach 50% betrug (act. 12, S. 2). Er wurde somit krank, als er seine Arbeitsstelle schon verioren hatte. Damit greift also grundsëtziich die Vermutung der Enwerbslosigkeit, sofern diese nicht durch den Nachweis einer konkret bezeichneten Stelle, die ohne Erkrankung hëtte angetreten werden kònnen, umgestossen wird. Zu letzterem hat aber der Klëger weder irgendetwas vorgebracht noch zum Beweis verstellt. Diese Feststellung gilt sowohl fùr den Zeitraum, in welchem der Klëger Taggelder der Arbeitslosenkasse bezog, also auch fùr die Zeit danach. So machte er insbesondere im Zusammenhang mit den von ihm bezeichneten Sozialprogrammen fùr Ausgesteuerte nicht (einmal) geltend, an einem solchen teilzunehmen (act. 12, S. 2). Konkrete Arbeitsstellen, deren Antritt an seiner Krankheit gescheitert wëren, wurden ebensowenig namhaft Urteil EV 2007 117.doc

gemacht. Und schliesslich vermag auch die (unbelegte) Behauptung, dass der Klëger ohne Krankheit "mit grosster Wahrscheinlichkeit' wieder eine Stelle gefunden bàtte (act. 12, S 3), die dargelegte Vermutung nicht umzustossen.

b) An diesem Ergebnis àndert im Ùbrigen auch der Umstand nichts, dass das Gericht in Streitigkeiten der voriiegenden Art den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 85 Abs. 2 VAG), denn dabei handelt es sich um den sogenannten "sozialen Untersuchungsgrundsatz", womit die Parteien -zumai bei anwaitlicher Vertretung - stârker zur Mitwirkung verpflichtet sind als beim Untersuchungsgrundsatz im òffenfiichen Interesse. Auch bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhaltnis, in welchen ebenfalls der "soziale Untersuchungsgrundsatz" gilt (vgl. Art. 343 Abs. 4 OR), haben die Parteien dem Riehter das Tatsachenmaterial zu unterbreiten und Beweismittel zu nennen (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 3 zu Art. 93); voriiegend aber kann nichts Anderes gelten.

e) Somit greift die Vermutung der Enwerbslosigkeit und dem Klàger stehen zunâchst fùr die Zeit nach dem Ausscheiden aus der Arbeitslosenversicherung von vorneherein keine Taggelder aus der Krankenzusatzversicherung mehrzu. Der Klàger seibst liess in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Arbeitslosenkasse bis zum 11. Juni 2007 Leistungen erbracht habe (act. 12, S. 3). Somit steht fest, dass die Klage, soweit sie Leistungen ab dem 12. Juni 2007 zum Gegenstand hat, abzuweisen ist. Und seibst wenn es sich dabei nicht um das tatsëchliche Leistungsende bei der Arbeitslosenkasse gehandelt haben sollte, were die Klage unter diesem Gesichtspunkt und gestùtzt auf die dargelegte Rechtsprechung zumindest mit Ablauf der Rahmenfrist, d.h. ab 1. September 2007, abzuweisen. 5.

a) Kann die dargelegte Vermutung der Enwerbslosigkeit - wie voriiegend - nicht umgestossen werden, so fëllt lediglich ein Anspruch auf Krankentaggelder nach Massgabe der entgangenen Arbeitlosenentschëdigung in Betracht (vgl. vorstehend III. Ziff. 3 Bst. a). Die Hôchstzahl der Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung ist in Art. 27 AVIG geregelt, wobei diese nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit besfimmt wird. Der Klëger hatte demnach gemëss Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG Anspruch auf hôchstens 400 Taggelder. Ein hôherer Anspruch ergibt sich weder aus den Akten (klëg.act. 6) noch hat der Klëger einen solchen geltend gemacht (vgl. act. 2 und 12). Die Urteil EV 2007 117.doc

10 Grenze des Anspruchs auf Lei-stungen der Arbeitslosenkasse bildet zudem in jedem Fall die Rahmenfrist fùr den Leistungsbezug, auch wenn bei deren Ablauf die Hôchstzahl der Taggelder noch nicht ausgeschòpft ist (Art. 27 Abs. 1 AVIG; Entscheid des Versicherungsgerichtes St. Gallen vom 02.03.2007). Gemëss Abrechnung der Kantonalen Arbeitslosenkasse vom Màrz 2007 betrug der Restanspruch des Klâgers Ende Mârz 2007 noch 125.5 Taggelder bei einer Rahmenfrist bis zum 31. August 2007 (klëg.act. 6). Seibst bei Bezug sëmtlicher Taggelder in der Zeit von Aprii bis August 2007 (vgl. Art. 21 AVIG), was die Ausrichtung von 110 Taggeldern bedeutet hëtte, were somit ein nicht beziehbarer Rest von 15.5 Tagen ùbrig geblieben. Somit reduziert sich der grundsëtziich entschëdigungsberechtigte Anspruch des Klâgers zunâchst auf 384.5 Taggelder der Arbeitslosenkasse.

b) Des Weiteren bat die Bekiagte von vorneherein nur dann Leistungen zu erbringen, wenn neben dem Enwerbsausfall auch die ùbrigen Voraussetzungen fùr einen Taggeldbezug, d.h. insbesondere eine Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25%, gegeben sind (klàg.act. 3 [Ziff. 6 ZVB]). Die Rahmenfrist fûr den Klâger begann am 1. September 2005, d.h. an diesem Tag waren sâmtliche Anspruchsvoraussetzungen erfùllt (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Arbeitsunfahigkeit trat aber erst ab dem 2. November 2005 ein. Somit hat der Klâger vor Eintritt der Krankheit und damit vor Eintritt des versicherten Schadensereignisses - unter Abzug der 5-tâgigen Wartefrist (Art. 18 Abs. 1 AVIG) - in der Zeit vom

1. September bis zum 1. November 2005 39 Taggelder in gesundem Zustand bezogen. Der aus Sicht der Krankenzusatzversicherung entschëdigungspflichtige Anspruch reduziert sich dementsprechend zusëtziich auf 345.5 Taggelder der Arbeitslosenkasse.

c) lm November und Dezember 2005 war der Klëger zu 100% arbeitsunfëhig. Er hatte somit gemëss Art. 28 Abs. 1 AVIG Anspruch auf ein voiles Taggeld der Arbeitslosenversicherung bis lëngstens zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfëhigkeit. Dieser Anspruch ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschrënkt. So bezog der Klëger vom 2. November bis zum

1. Dezember 2005 22 Taggelder (vgl. klëg.act. 6), welche auf den Hochstanspruch bei der Arbeitslosenversicherung anzurechnen waren (BBl 1980, S. 587). In dieser Zeit erhielt der Klëger zudem die vollen Taggelder, so dass aus Sicht der Krankenzusatzversicherung kein zu entschëdigender Einkommensausfall anfiel. Ohnehin fiel diese Zeit jedoch nach Ansicht der Bekiagten in die mit ihr vereinbarte UrteilEV2007 117.doc

11 Wartefrist von 60 Tagen (act. 6, S. 3 f; beki.act. 4 ff. und 10). Vom grundsëtziich entschëdigungspfiichtigen Anspruch gegenuber der Bekiagten sind somit weitere 22 Taggelder in Abzug zu bringen, womit sich dieser auf 323.5 Taggelder der Arbeitslosenkasse reduziert.

d) Die Parteien gehen ùbereinsfimmend davon aus, dass der Klëger auch im Dezember 2005 zu 100% arbeitsunfëhig war (act. 6, S. 3; act. 12, S. 2). In dieser Zeit bezog er somit keine Taggelder der Arbeitslosenkasse. Ab 1. Januar 2006 betrug die Arbeitsfëhigkeit des Klëgers dann 50%, womit er Anspruch auf das halbe Taggeld der Arbeitslosenkasse hatte (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Ab 2. Dezember 2005 betrug also der Anspruch des Klëgers gegenuber der Arbeitslosenkasse bis zum Ablauf der Rahmenfrist am 31. August 2007 323.5 Tage. Wie dargelegt (vgl. vorstehend III. Ziff. 3) hat er, nachdem grundsëtziich die Vermutung der Enwerbslosigkeit besteht, nur Anspruch auf Krankentaggelder nach Massgabe der entgangenen Arbeitsiosenentschëdigung, d.h. beim Bezug von halben Taggeldern dieser Versicherung aufgrund der 50%-igen Arbeitsfëhigkeit, auf halbe Taggelder bel der Bekiagten aufgrund der 50%-igen Arbeitsunfëhigkeit (klëg.act. 3 [Ziff. 6 und Ziff. 10 ZVB]). Sollte die Bekiagte diesen Anspruch bereits abgegolten haben, muss die Klage auch fûr die Zeit des Bezuges von Arbeitslosentaggeldem ab dem

15. Màrz 2007 abgewiesen werden.

e) Die Arbeitslosenentschadigung wird als Taggeld ausgerichtet. Fùr eine Woche werden 5 Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Auch bei der mit der Bekiagten abgeschlossenen Zusatzversicherung werden Taggelder ausgerichtet, allerdings geschieht dies dort nach Kalendertagen (klàg.act. 3 [Ziff. 2 ZVB]). Das Verhâltnis betrâgt also 5:7, womit 323.5 (halbe) Taggelder der Arbeitslosenkasse einer Leistungspflicht der Bekiagten wâhrend 452.9 Tagen in der Hòhe eines halben Taggeldes entsprochen haben. Dabei werden bel der Bekiagten Tage mit teilweiser Arbeitsunfahigkeit im Ùbrigen als voile Tage gezahlt (klàg.act. 3 [Ziff. 9.2 ZVB]). Die Bekiagte hat zunâchst nachgewiesener- (beki.act. 10) und unbestrittenermassen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 14. Màrz 2007 438 (halbe) Taggelder geleistet. Dazu kommt allerdings zusâtziich die in die Zeit vom

2. bis 31. Dezember 2005 fallende (restliche) Wartezeit von 30 Tagen, welche der Klàger trotz Erfùllung der Leistungsvoraussetzungen bis zum Beginn des Anspruches auf Taggelder bei der Bekiagten noch zu bestehen hatte (klàg.act. 3 [Ziff. 6, 8.1 und Ziff. 9.1 ZVB]). Die ersten 30 Tage fielen - wie dargelegt (vgl. vorstehend Ziff. 5 Bst. c) - ja mit dem Anspruch des Klâgers auf "Kranken- UrteilEV2007 117,doc

12 Arbeitslosen-taggelder" gemâss Art. 28 Abs. 1 AVIG zusammen und sind nach Ansicht der Bekiagten deshalb konsumiert. Insgesamt ist aber die Bekiagte somit

- unter Mitberûcksichfigung der (restlichen) Wartezeit - ihren Pfiichten wâhrend 468 (anrechenbaren) Tagen nachgekommen und hat damit den Anspruch des Klâgers auf Krankentaggelder nach Massgabe der entgangenen Arbeitslosenentschadigung (etwas mehr als) erfùllt. Damit aber ist die Klage auch fûr die Zeit des Bezuges von Taggeldern der Arbeitslosenkasse ab dem 15. Màrz 2007 abzuweisen. IV. 1. Bel Streifigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG dùrfen den Parteien - vorbehalten mutwillige Prozessfùhrung - keine Verfahrenskosten auferiegt werden (Art. 85 Abs. 3 VAG). Ein Fall von mutwilliger Prozessfùhrung liegt nicht vor, womit keine Gerichtskosten zu erheben sind. 2. Dem Klâger wurde mit Verfùgung vom 24. Juli 2007 die unentgeltliche Prozessfùhrung, einschliesslich Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, bewilligt. Der Staat hat die unentgeltliche Rechtsvertreterin zu entschâdigen (Art. 282 lit. c ZPO). Die Vertreterin macht mit der von ihr eingereichten Honorarnote ein (um einen Fùnftel reduziertes) Honorar nach Zeitaufwand geltend (act. 16), welches tiefer liegt als das um einen Fùnftel gekùrzte Honorar nach Streitwert (Art. 31 Abs. 3 AnwG; Art. 14 lit. b HonO). Das geltend gemachte Honorar von Fr. 2'190.- erscheint damit sowie in Berùcksichtigung des geltend gemachten Aufwandes von 10.95 h (à Fr. 200.-) angemessen. Dazu kommen die Barauslagen von Fr. 87.60 (Art. 28bis HonO) sowie die MWST auf Fr. 2'277.60, d.h. Fr. 173.10, so dass der Staat die unentgeltiiche Rechtsvertreterin des Klëgers mit insgesamt Fr. 2'450.70 zu entschëdigen hat. Uber die fùr den Fall des Obsiegens eingereichte Honorarnote (act. 17) ist ausgangsgemëss nicht zu befinden. Vorbehalten bleibt die Nachzahlung der Auslagen fûr die Vertretung durch den Klëger, wenn seine wirtschaftlichen Verhëltnisse dies gestatten (vgl. Art. 288 ZPO); darauf wurde der Klëger im Ùbrigen bereits bei der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfùhrung aufmerksam gemacht. 3. Die unentgeltliche Prozessfùhrung befreit eine Partei nicht davon, die Gegenpartei zu entschëdigen, wenn diese ganz oder teilweise obsiegt (Leuenberger/Uffer- Tobler, a.a.O., N 6 zu Art. 282). Zwar bestimmt Art. 85 Abs. 3 VAG, dass den Urteil EV 2007 117.doc

13 Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden dùrfen. Dies bedeutet gemëss bundesgerichtiicher Rechtsprechung jedoch nur, dass keine Gerichtskosten erhoben werden dùrfen. Eine Parteientschëdigung - auch an die obsiegende Krankenkasse - kann aber zugesprochen werden (BGE vom 09.01.2001 [5C.244/2000]). Fùhrt ein Anwalt als Angestellter einer juristischen Person einen Prozess, was voriiegend der Fall war (vgl. act. 6 und 18 f), so hat sich die Berechnung der Entschëdigung an der Rechtsprechung zum Anwalt, der einen Prozess in eigener Sache fùhrt, zu orientieren und es ist somit vom Honorar nach der Honorarordnung ein Abzug von 30 bis 50% vorzunehmen (Leuenberger/Uffer- Tobler, a.a.O., N 4 zu Art. 263). Somit erscheint voriiegend mit Blick auf einen Streitwert von knapp Fr. 15'000.-, aber auch insbesondere in Berùcksichtigung der Art des Streitfalles sowie der (knappen) Vermògensverheitnisse des Klëgers (vgl. Art. 262 ZPO und Ziff. 02 GKT fùr die Festlegung der Entscheidgebùhr) eine Entschëdigung der Bekiagten durch den Klëger von (pauschal) Fr. 1'500.- angemessen. UrteilEV20D7 117.doc

14 Entscheid 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat hat die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klëgers, RA Veronica Hëlg- Bùchi, St. Gallen, mit Fr. 2'450.70 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschëdigen. 4. Der Klëger hat die Bekiagte mit pauschal Fr. 1'500.- (inkl. Barauslagen und MWST) fùr die Parteikosten zu entschëdigen. Die Prësidentin Der Gerichtsschreiber Brigitta Vogel Ivo Kuster Schriftliche Eròffnung des Rechtsspruchs an die Parteien am 13. Dezember 2007. Zustellung an Rechtsanwëltin Veronica Hëlg-Bùchi (GU, Parteiakten nach Rechtskraft) Helsana Versicherungen AG (E, Parteiakten nach Rechtskraft) am Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftiich Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungserklarung hatzu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Ànderungsbegehren; die tatsâchliche und rechtiiche Begrùndung der Berufungsbegehren; neue Tatsachenbehauptungen und Antrâge auf Durchfuhrung oder Wiederholung von Beweiser- hebungen. Wer sich als Beklagter im Verfahren vor erster Instanz nicht geâussert hat, wird mit Tatsachenbehauptungen und Beweisantrâgen, deren Vorbringen ihm zumutbar gewesen wâre, nicht zugelassen. Die Berufungsschrift ist im Doppel einzureichen. Der angefochtene Entscheid und die Urkunden, auf die sich der Berufungsklager beruft und ùber die er verfùgt, sind beizulegen. Hinwels zum Frlstenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushândigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Hinterlasst der Postbeamte eine Abholungseinladung im Briefkasten, so ist der Adressât berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unteriàsst er dies oder eroffnet der Postbeamte eine lângere oder gar zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. UrteilEV2007 117.doc Aa.

15 Die Erteilung eines Postruckbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt. Urteil EV 2007 117.doc