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20071115_d_ag_o_01

15. November 2007 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2007-11-15 · Deutsch CH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 und 2 vertreten durch Dr. iur. Markus Fiechter, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, AZ-Hochhaus, 5401 Baden Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung FINMA 0015225 FÌUMA ORG £

E. 1.1 Der Zeuge Weber wurde anlâsslich der vorinstanzlichen Verhandiung vom 7. Dezember 2006 eingehend befragt (Protokoll S. 2 bis 9, act. 149 bis 156). Dabei gab er mit Bezug auf den 15. Mârz 2003 an, dass er, nachdem er mit seinem leeren Fahrzeug aus der Schweiz rausgefahren gewesen sei und dieses parkiert gehabt habe, in Richtung Zollgebâude gegangen sei und bei der Waage gesehen habe, wie der Ehemann der Klàgerin mit dem fragllchen Lastenzug zu fahren gekommen sel, wobei er den Ehemann der Klàgerin als Chauffeur sofort, genau und aus einer Distanz von nur wenigen Metern erkannt habe (Protokoll S. 3, act. 150). Bei Voriage der Bilder aus der Fotodokumentation in Duplikbeilage 2 hielt der Zeuge Weber fest, dass er, als er den Ehemann der Klagerin gesehen habe, seinen Standort bei der auf den Fotos abgeblldeten Waage gehabt habe, wobei es sich um die Waage handle, die sich auf deutschem Staatsgebiet befinde (Protokoll S. 7 f., act. 154 f.) Es trifft zwar zu, dass der Zeuge Weber anlâsslich seiner Einvernahme beim Bezirksstatthalteramt Llesthal vom 21. Juli 2003 im Strafverfahren gegen die Klàgerin und deren Ehemann zu Protokoll gab, er sei, als er den Ehemann der Klàgerin als Chauffeur des fragiichen Lastenzugs beim Grenzùbertrltt von der Schweiz nach Deutschland gesehen habe, „gerade bel der Waage des Schweizer Zolls" gewesen (KB I 14, KB II 11 und Klageantwortbeilage 4, je S. 3), was prima vista einen gewissen Widerspruch darstellt. Anlâsslich der Einvernahme vor Vorinstanz fùhrte Zeuge Weber dazu aus, dass er immer die sich auf deutschem Staatsgebiet befindliche Waage gemeint habe (Protokoll S. 7, act. 154). Eine mogliche Erkiârung dafùr, dass im Protokoll vom 21. Juli 2003 von der Waage des „Schweizer Zolls" die Rede ist, kann darin erblickt werden, dass es slch um die Waage an der Fahrspur, auf welcher man aus der Schweiz ausreist (Appellafionsantwort S. 4) bzw. mit den Worten des Zeugen Weber um die Waage handeit, auf der „die Schweizer wlegen" (Protokoll S. 6, act. 153), wobei mit „Schwelzer" wohl die Fahrzeuge, die aus der Schweiz ausrelsen, gemeint seln dùrften. Im Ubrigen mass der Zeuge Weber der genauen Bezeichnung der Waage anlâsslich seiner Einvernahme vom 21. Juli 2003 gemâss seiner Aussage vor Vorinstanz keine Wlchtlgkeit zu (Protokoll S. 6, act. 153), da fur ihn der Beobachtungsstandort auf deutschem Boden ja immer klar war (Protokoll S. 7, act. 154). Jedenfalls kann entgegen der Appellation (S. 5) ein „Versehen" bei der Bezeichnung der Waage durch den Zeugen Weber anlâsslich seiner Einvernahme vom 21. Juli 2003 bzw. ein „Mlssverstàndnls" der Polizei, die mit dem Zeugen Weber nie vor Ort war und im Ùbrigen wohl von einer vom Ehemann der Klàgerin erstellten Skizze (vgl. KB I 15, KB II 12) bei der Erstellung der Fotos am Zoll (vgl. KB 1 16, KB II 13) hinsichtiich des Standorts zusatziich fehlgeleitet worden seln dùrife, nicht ausgeschlossen P. P. P. P. P. P. P. P.

werden. Der Zeuge gab aber im Ùbrigen im Hauptpunkt seiner Aussage seit seiner ersten Einvernahme bei der Kantonspolizel Basel-Landschaft vom 11. Aprii 2003 ùber die bereits erwahnte Befragung vom 21. Juli 2003 bis zur vorinstanzlichen Einvernahme immer klar aus, den Ehemann der Klàgerin am 15. Màrz 2003 deutlich gesehen zu haben, wie er den ihm bestens bekannten Lastenzug von der Schweiz nach Deutschland ùberfûhrt habe (KB I 12, KB II 9 und Klageantwortbeilage 12, je S. 1 t.; KB I 14, KB II 11 und Klageantworbeilage 4, je S. 2 und 3; Protokoll S. 3 ff., act. 150 ff.). Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Zeuge Weber „zwei sich vòllig wldersprechende Aussagen gemacht" hat, was „zwlngend dazu fùhren" mùsse, „dass auf die Zeugenaussage nicht abgestellt werden" dùrfe (Appellation S. 5). Vielmehr ist auf die im Wesentlichen immer gleich bleibenden Aussagen des Zeugen Weber abzustellen, und es kann der Vorinstanz entgegen der Appellation (S. 5) kein Vorwurf gemacht werden, dass sie auf die Durchfùhrung eInes Augenschelns verzlchtet hat, nachdem mit den in Duplikbeilage 2 ins Recht gelegten Bildern die òrtliche Situation genugend dokumentiert ist. Der in der Appellation gestellte Beweisantrag auf Durchfùhrung eInes Augenschelns am Zoll in Basel-Weil am Rheln ist daher abzuweisen.

E. 1.2 Dass ein Mitarbeiter der Bekiagten 1 mit Patrie Weber am 16. Juli 2004 die Ortlichkeiten am enwahnten Zoll besichtigte und dabei die als Duplik- beilage 2 eingereichten Fotos erstellte, ist entgegen der Appellation (S. 6) unproblematisch. Die Bekiagten weisen in ihrer Appellationsantwort (S. 4) zu Recht darauf hin, dass es bei diesem „Augenschein" vom 16. Juli 2004 um die Suche und den Erhalt von Informationen ùber Tatsachen, von de- nen die versicherungsrechtliche Beurteilung des Falles abhlng, ging. Den Bekiagten ist zuzustimmen, dass je nach Sachlage eine Versicherungs- gesellschaft eine Schadenmeldung gar nlcht adàquat bearbeiten und eine Anspruchsprùfung nlcht seriòs vornehmen kann, ohne sich bel den Invol- vierten Personen ùber das Geschehene zu informieren. Im Zeitpunkt der Besichtigung vom 16. Juli 2004, ùber die die Klàgerin im Ùbrigen mit Schreiben vom 22. Juli 2004 umgehend informiert worden war (vgl. Kla- geantwortbeilage 17), war der voriiegende Prozess noch nlcht hànglg, und es war auch nlcht klar, ob es uberhaupt zu einem solchen kommen und ob darin Patrie Weber als Zeuge befragt werden wùrde. Schliesslich besteht kein Anhaltspunkt dafùr, dass Patrie Weber vom entsprechenden Mitarbeiter der Bekiagten 1 anlâsslich der erwahnten Besichtigung ir- gendwle beeinflusst wurde, weshalb von einem „offensichtlich unzulàssi- gen Beeinflussungsversuch des Zeugen" und von einer Unven/vertbarkeit der im voriiegenden Prozess gemachten Aussagen des Zeugen Weber (Appellation S. 6) keine Rede sein kann. P. P. P. P. P. P.

E. 1.3 Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass sich der Zeuge We- ber bei seiner mehrfach geschilderten Beobachtung bel der in Duplikbei- lage 2 verschiedentlich abgeblldeten Waage befand und es ihm somit ohne weiteres mòglich war, den Chauffeur des ihm bekannten Sattelzu- ges bel dessen Vorbeifahrt zu erkennen. Bel diesem Ergebnis kommt der En/vàgung der Vorinstanz, wonach selbst bel Annahme des entfernteren Standorts bel der „Schweizer Waage" eine Erkennung des Ehemanns der Klàgerin seitens der Polizei fùr moglich gehalten worden sel (Urteil S. 9), keine Bedeutung zu, weshalb auf die diesbezugliche Kritik in der Appellation (S. 6) nicht weiter einzugehen und der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag auf Durchfùhrung eines Augenschelns abzuweisen ist.

E. 1.4 Die Klàgerin macht ferner geltend, dass dem Zeugen Weber seitens des Transportsgeschàfts der Klàgerin und ihres Ehemanns der Lohn nicht fristgemàss bezahlt worden sel und er sich ofter ûber den Zustand des Fahrzeugs beklagt habe; welter habe der Zeuge Weber kurze Zeit vor dem Verschwlnden des Lastenzugs fristlos gekùndigt bzw. seine Arbeit nledergelegt und den beladenen Lastwagen am Autobahnzoll stehen las- sen, welches Vorgehen deutlich zeige, dass seitens des Zeugen Weber starke Emotionen im Spiel gewesen seien, weshalb die Verneinung eines Motivs (fùr eine Falschaussage) bzw. die Verneinung von Differenzen durch die Vorinstanz aktenwidrig sel (Appellation S. 7). Zwar trifft zu, dass sich Patrie Weber ofter ùber den Zustand des Fahr- zeugs beklagt hatte und dass ihm der Lohn nicht fristgemàss bezahlt wurde. Da die Lohnzahlungspflieht zu den elementarsten Pflichten des Arbeitgebers zahlt, welcher die Klàgerin und ihr Ehemann zugestande- nermassen nicht nachkamen, erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge Weber, nachdem er gemâss seiner Aussage beim Be- zirksstatthalteramt Liestal vom 21. Juli 2003 offenbar noch Trelbstoffkos- ten aus dem eigenen Sack berappen musste und daher um die schlechte finanzielle Lage der Firma wusste (vgl. KB I 14, KB II 11 und Klageant- wortbeilage 4, je S. 6), am 8. Màrz 2003 fristlos kûndigte und den Lasten- wagen am Zoll parkierte. Aus dieser verstàndllchen Handiung kann nun aber entgegen der Appellation nicht der Schluss gezogen werden, der Zeuge Weber habe ein Motiv fùr eine die Klàgerin und deren Ehemann belastende Falschaussage, zumai das Verhaltnis zur Klàgerin und deren Ehemann seitens des Zeugen Weber als gut und problemlos geschildert wurde und er bel der Firma Wegener ansonsten zufrieden war (KB I 12, KB 11 9 und Klageantwortbeilage 12, je S. 2 und 4; Protokoll S. 8, act. 155). Fùr die Anwendung „gròsster Zurùckhaltung bzw. Vorsicht" bei der P. P. P. P. P. P., P. P. von X.

-9 Wûrdigung der Aussagen des Zeugen Weber besteht somit entgegen der Appellation (S. 7) kein Anlass.

E. 1.5 Dass es dem Ehemann der Klàgerin nach Auffassung der Vorinstanz in zeitlicher Hinsicht mòglich gewesen sel, nach seinem Apothekenbesuch um 09.38 Uhr in der Pelikan-Apotheke in Laufenburg zum in Pratteln par- kierten Lastenzug zu fahren und mit diesem um 10.26 Uhr am Zoll in Ba- sel-Weil die Grenze nach Deutschland zu ùberqueren, wird von der Klà- gerin nicht mehr bestritten und in der Appellation (S. 8) als „theoretiseh knapp mòglich" bezeichnet. Wieso ein „derart zlelstreblges und rasantes Vorgehen" vor dem Hintergrund der erst um ca. 09.30 Uhr erfolgten Ent- lassung des Ehemannes der Klàgerin aus dem Spital nach einem am

5. Màrz 2003 eriittenen Herzinfarkt als sehr unwahrscheinlich zu bezeich- nen wâre (Appellation S. 8), ist nlcht nachvollziehbar, zumai es slch bel diesem „Vorgehen" lediglich um das Zurùcklegen einer Strecke von ca. 40 km per Auto und Lastenzug handelte.

E. 1.6 Die von der Klàgerin in der Appellation (S. 8) vorgetragene Behauptung, es liège die den Eintritt des Versicherungsfalles darstellende Wegnahme einer fremden beweglichen Sache bzw. ein Diebstahl vor, selbst wenn der Ehemann der Klàgerin den Dlebstahl gemacht bàtte, ist neu und daher gemâss § 321 Abs. 1 ZPO unbeachtiich, da nicht dargetan wird, weshalb diese Behauptung nlcht schon im erstinstanziichen Verfahren bàtte vor- gebracht werden kònnen.

E. 1.7 Zusammenfassend enweisen die Vorbringen in der Appellation als unbe- helfllch, und es ist mit der Vorinstanz unter anderem auf Grund der glaubwùrdigen Aussagen des Zeugen Weber festzustellen, dass es unter Berûcksichtigung des von der Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 130 m 321 ff.) geforderten Bewelsmasses der Klàgerin nlcht gelungen 1st, den Eintritt des Versicherungsfalls Infolge Diebstahls zu beweisen und vielmehr die Bekiagten den Gegenbeweis erbringen konnten, indem sie nachgewiesen haben, dass der Ehemann der Klàgerin und nlcht ein Drit- ter den Lastenzug vom Parkplatz in Pratteln abgeholt und ùber die Grenze nach Deutschland gefahren bat. Die Vorinstanz bat die Klage da- her zu Recht abgewiesen, weshalb die gegen das vorinstanzllche Urteil erhobene Appellation abzuweisen ist. 2. Gemâss diesem Ausgang des Verfahrens bat die Klàgerin die Kosten des Obergerichts zu tragen und den Bekiagten deren Parteikosten zweiter In- stanz zu ersetzen (§ 112 Abs. 1 ZPO). P. P.

E. 3 Es sei die Beklagte 2 und Appellatin 2 zu verpflichten, der Appellantin einen Betrag von SFr. 28'647.00, nebst Zins zu 5 % seit 20.03.2003 zu bezahlen.

E. 3.1 Gegen diesen ihr am 21. April 2007 zugestellten Entscheid reichte die Klàgerin mit Eingabe vom 11. Mai 2007 fristgerecht Appellation ein und stellte folgende Antrâge: P. P. P. P.

-5 " 1. Es sei das Urteil vom 19.04.2007 aufzuheben. 2. Es sei die Beklagte 1 und Appellatin 1 zu verpflichten, der Klagerin und Appellantin einen Betrag von SFr. 106'201.00, nebst Zins zu 5 % seit 20.0S.2003 zu bezahlen.

E. 3.2 Mit fristgerechter Appellafionsantwort vom 1. Juni 2007 beantragten die Bekiagten: " 1. Die Appellation sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschadigungsfolgen."

E. 3.3 Nachdem die Parteien auf die Durchfùhrung einer mùndlichen Appellationsverhandlung verzichtet hatten, entschied das Obergericht den Fall an seiner Sitzung vom 15. November 2007. Das Obergericht zieht in Erwâgung: 1. Die Klàgerin macht in der Appellation geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht als erwlesen angesehen, dass der Zeuge Weber den Ehemann der Klàgerin beim Grenzùbertrltt mit dem fragllchen Lastenzug am

15. Màrz 2003 um 10.26 Uhr beobachtet bzw. diesen kurz nach dem Grenzùbertrltt gesehen habe. Indem die Vorinstanz auf die Aussagen des Zeugen Weber abgestellt habe, habe sie die Grenze der zulâssigen freien Beweiswùrdigung insbesondere deshalb uberschritten, well die Aussagen des Zeugen Weber bezuglich seines Standortes beim Zollamt widersprûchlich seien und der Zeuge Weber ganz offensichtlich vor seiner Zeugenaussage von den Bekiagten unzulâssig beeinflusst worden sel. Eine objektive Beweiswùrdigung musse klarenweise zur Gutheissung der Klage fùhren (Appellation S. 4). P. P. P. P.

E. 4 Unter o/e Kostenfolge fùr das erst- und zweitinstanziiche Verfahren."

E. 10 Das Obergericht erkennt: 1. Die Appellation wird abgewiesen. 2. Die obergerichtllchen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bùhr von Fr. 6'500.00, den Kanzieigebùhren und Auslagen von Fr. 241.00, insgesamt Fr. 6741.00, werden der Klàgerin auferiegt. 3. Die Klàgerin wird verpflichtet, den Bekiagten deren gerichtlich auf Fr. ir530.95 (inkl. Fr. 814.50 MWST) festgesetzte zweitinstanziiche Par- teikosten zu ersetzen. Zustellung an: die Klàgerin (Vertreter) die Beklagte 1 (Vertreter) die Beklagte 2 (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung fur die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.. Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Erôffnung der vollstândigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermôgensrechtli- chen Angelegenhelten ist die Beschwerde nur zulâssig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtiichen Fallen mindestens Fr. 1 S'OOO.- bzw. in alien ûbrigen Fallen mindestens Fr. 30'000.~ betrâgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsâtziicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachiassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begrundung ist in gedrângter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) vertetzt. 1st eine Be- schwerde nur unter der Voraussetzung zulâssig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sâtziicher Bedeutung stellt, ist auszufuhren, warum diese Voraussetzung erfùllt ist. Die Ur- kunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Handen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens betrâgt iiber Fr. SO'OO.OO.

-11 - Aarau, 15. November 2007 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Prâsident: Die Gerichtsschreiberin: Wuffli Paylller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

V KANTON AARGAU Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2007.113/pn/ar (OR.2005.50047/OR.2005.500548) Arf 118 Urteil vom 15. November 2007 Besetzung Oberrichter Wuffli, Prasident Oberrichter Marbet Oberrichter Rlchli Gerichtsschreiberin Paylller Klàgerin Barbara Wegener-Brunner, Bodenackerstrasse 10 C, 4334 Sissein AG vertreten durch He. iur. Alexander Imhof, Advokat, Stelnentorstrasse 35, 4010 Basel Beklagte 1 Beklagte 2 Zurich Versicherungs-Gesellschaft, Spezlalaufgaben Kundendienst, Kollektlvleben, Postfach, 8085 Zùrich Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne 1 und 2 vertreten durch Dr. iur. Markus Fiechter, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 19, AZ-Hochhaus, 5401 Baden Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung FINMA 0015225 FÌUMA ORG £ 3 0. JUNI 2009 SB ORG £ 3 0. JUNI 2009 Bemar kung: X. A. Versicherung, B. Versicherung,

2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klàgerin fùhrte zusammen mit ihrem Ehemann, Michael Wegener, ein Transportgeschàft, welches unter anderem mit einem Lastenzug, bestehend aus einer Sattelzugmaschine der Marke Volvo, FH-12 420 4x2, AG 16'030, und einem Sattelauflieger, AG 83'002, betrieben wurde. Die Klagerin als Versicherungsnehmerin versicherte die Sattelzugmaschine bei der Bekiagten 1 und den Sattelauflieger bei der Bekiagten 2 unter anderem gegen Dlebstahl. 1.2. Die Klàgerin erstattete am 20. Màrz 2003 bel der Kantonspolizel Basel- Landschaft in Pratteln Anzeige wegen des angeblich in der Zeit vom

14. Màrz 2003, 15.00 Uhr, bis 20. Màrz 2003, 15.30 Uhr, erfolgten Diebstahls des Lastenzuges ab einem Abstellplatz in Pratteln. Auf Grund des im Laufe der pollzeilichen Ermlttlungen aufgetauchten Verdachts, dass slch die Klàgerin und ihr Ehemann des Betruges schuldig gemacht haben konnten, wurde ein Strafverfahren gegen die Klàgerin und ihren Ehemann eroffnet. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurde festgestellt, dass der von der Klàgerin als gestohlen gemeldete Sattelzug am 15. Màrz 2003, um 10.26 Uhr von der Kontrollstelle der LSVA am Zollûbergang in Weil am Rheln beim Grenzùbertrltt in Richtung Deutschland registriert worden war. Der ehemalige Chauffeur des Transportgeschàfts der Klàgerin und ihres Ehemanns, Patrie Weber, gab in der Strafuntersuchung zu Protokoll, den Sattelzug am 15. Màrz 2003 beim Grenzùbertrltt beobachtet und gesehen zu haben, dass der Ehemann der Klàgerin das Fahrzeug gelenkt habe. Trotzdem wurden mit Beschlùssen der Staatsanwaltschaft Basel-Land vom 9. Mârz 2004 die Strafverfahren wegen des Verdachts auf Betrug gegen die Klàgerin und ihren Ehemann eingestellt. 1.3. Die Klàgerin machte in der Folge den Eintritt des Versicherungsfalls Infolge angeblichen Diebstahls geltend und forderte von den Bekiagten die Versicherungsleistungen ein, was diese jedoch ablehnten. 2. 2.1. Mit beim Bezlrksgericht Laufenburg séparât eingereichten Klagen vom

13. Mai 2005 forderte die Klàgerin von der Bekiagten 1 den Betrag von Fr. 111790.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. Mârz 2003 und von der Bekiagten 2 den Betrag von Fr. 28'647.00 nebst Zins zu 5 % seit 20. Màrz 2003, je unter Kosten- und Entschadigungsfolgen. Y., P.,

- 3 - 2.2. Nachdem auf Antrag der Klàgerin der Prâsident des Bezlrkgerlchts Laufenburg mit Verfugung vom 23. Mal 2005 die beiden Verfahren verelnigt hatte, erstatteten die Bekiagten am 19. September 2005 die Klageantwort mit dem Antrag, es seien die gegen die Bekiagten 1 und 2 erhobenen Klagen abzuweisen, unter Kosten- und Entschadigungsfolgen. 2.3. Mit Replik vom 19. Dezember 2005 reduzierte die Klàgerin ihr Klagebegehren gegenuber der Bekiagten 1 auf Fr. 106'201.00 nebst Zins von 5 % seit 20. Màrz 2003 und hielt hinsichtiich der Bekiagten 2 an den Klagebegehren fest. 2.4. Mit Duplik vom 20. Mârz 2006 hielten die Bekiagten an den gesteilten Antràgen fest. 2.5. Anlâsslich der Verhandiung vom 7. Dezember 2006 vor Bezlrksgericht Laufenburg wurden Patrie Weber und Michael Wegener als Zeugen einvernommen und die Parteibefragung durchgefùhrt. 2.6. Am 19. April 2007 fâllte das Bezlrksgericht Laufenburg das folgende Urteil: " 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebùhr von Fr. S'SOO.OO, den Kanzieigebùhren und Auslagen von Fr. S0S.40, insgesamt Fr. 9'103.40, hat die Klàgerin zu bezahlen. 3. Die Klàgerin hat den Bekiagten die richteriich genehmigten Parteikosten von Fr. 27'45S.75 (inkl. Fr. 1'939.45 MwSt) zu ersetzen. Sie hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen." Zur Begrundung wurde im Wesentlichen ausgefûhrt, hinsichtiich des Eintritts eInes Versicherungsfalles sei das Bewelsmass durch die Rechtsprechung auf die ùberwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt worden; gelinge es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtlgten erhebliche Zweifel zu wecken, so sei der Hauptbeweis des Anspruchsberechtlgten gescheitert. Auf Grund der Aussagen des Zeugen Weber anlâsslich der Gerichtsverhandlung sowie auf Grund der P. Y. P.

verurkundeten Fotos, welche die Bekiagten anlâsslich eines Augenschelns am 16. Juli 2004 mit dem besagten Zeugen aufgenommen hâtten, sel erstellt, dass der Zeuge Weber am 15. Màrz 2003 am Autobahnzoll Basel-Weil von seinem Standort bel der deutschen Waage aus einer Distanz von ca. 3 m bis 4 m den Ehemann der Klàgerin als Lenker des Lastenzugs habe erkennen konnen und ihn auch tatsachlich gesehen habe. Die von der Klàgerin dem Zeugen Weber vorgeworfene Wldersprùchllchkelt betreffend seinen damaligen Standort sei nicht nachvollziehbar. Fur die Glaubhaftlgkeit der Aussagen des Zeugen Weber sei insbesondere anzufùhren, dass er anlâsslich der Elnvemahme durch das Bezirksstatthalteramt Llesthal vom 21. Juli 2003 mit dem 15. MàiT 2003, zwischen 10.15 Uhr und 11.00 Uhr, eine exakte Zeitangabe fur seine Beobachtung habe zu Protokoll geben konnen, welche sich mit dem LSVA-bedlngt registrierten Grenzùbertrltt des Lastenzuges vom 15. Mârz 2003, 10.26 Uhr, decke. Das slch der Zeuge das Datum seiner Beobachtung in seiner Agenda notiert habe, spreche nlcht dafur, dass diese Beobachtung frei erfunden sel. Auch seien keine Motive ersichtlich, welche den Zeugen Weber dazu bewogen haben konnten, slch mit einer Falschaussage an seinen frùheren Arbeitgebern ràchen zu wollen. Entgegen den Behauptungen der Klàgerin sel es ihrem Ehemann nach seiner Entlassung aus dem Spital in Laufenburg vom 15. Màrz 2003, ca. 09.30 Uhr, und seinem Besuch in der Pellkan-Apotheke in Laufenburg um 09.38 Uhr problemlos moglich gewesen, zum in Pratteln parkierten Lastenzug zu fahren, dort in diesen umzustelgen und damit beim Zoll Basel-Well am Rheln um 10.26 Uhr die Grenze nach Deutschland zu ùberqueren. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Klàgerin und ihren Mann sei fùr das Zivilgericht nicht bindend, und voriiegend sei es auf Grund der Aktenlage gar unverstandlich, warum das Strafverfahren eingestellt worden sei. Unter Berùcksichtung des von der Rechtsprechung geforderten Bewelsmasses sei es der Klàgerin nlcht gelungen, den Eintritt des Versicherungsfalles Infolge Diebstahls zu beweisen. Vielmehr sei den Bekiagten der Gegenbeweis gelungen, indem sie ùberzeugend darzulegen vermocht hâtten, dass der Ehemann der Klagerin und nicht ein Dritter den Lastenzug vom Parkplatz in Pratteln abgeholt und ùber die Grenze nach Deutschland gefahren sel. Im Ùbrigen sel der Tatbestand der betrùgerischen Begrundung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 W G erfùllt, weshalb die Beklagtgen gegenuber der Klàgerin nlcht an die Versicherungsvertrâge gebunden seien. Die Klage sel unter alien Titein abzuweisen. 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 21. April 2007 zugestellten Entscheid reichte die Klàgerin mit Eingabe vom 11. Mai 2007 fristgerecht Appellation ein und stellte folgende Antrâge: P. P. P. P.

-5 " 1. Es sei das Urteil vom 19.04.2007 aufzuheben. 2. Es sei die Beklagte 1 und Appellatin 1 zu verpflichten, der Klagerin und Appellantin einen Betrag von SFr. 106'201.00, nebst Zins zu 5 % seit 20.0S.2003 zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte 2 und Appellatin 2 zu verpflichten, der Appellantin einen Betrag von SFr. 28'647.00, nebst Zins zu 5 % seit 20.03.2003 zu bezahlen. 4. Unter o/e Kostenfolge fùr das erst- und zweitinstanziiche Verfahren." 3.2. Mit fristgerechter Appellafionsantwort vom 1. Juni 2007 beantragten die Bekiagten: " 1. Die Appellation sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschadigungsfolgen." 3.3. Nachdem die Parteien auf die Durchfùhrung einer mùndlichen Appellationsverhandlung verzichtet hatten, entschied das Obergericht den Fall an seiner Sitzung vom 15. November 2007. Das Obergericht zieht in Erwâgung: 1. Die Klàgerin macht in der Appellation geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht als erwlesen angesehen, dass der Zeuge Weber den Ehemann der Klàgerin beim Grenzùbertrltt mit dem fragllchen Lastenzug am

15. Màrz 2003 um 10.26 Uhr beobachtet bzw. diesen kurz nach dem Grenzùbertrltt gesehen habe. Indem die Vorinstanz auf die Aussagen des Zeugen Weber abgestellt habe, habe sie die Grenze der zulâssigen freien Beweiswùrdigung insbesondere deshalb uberschritten, well die Aussagen des Zeugen Weber bezuglich seines Standortes beim Zollamt widersprûchlich seien und der Zeuge Weber ganz offensichtlich vor seiner Zeugenaussage von den Bekiagten unzulâssig beeinflusst worden sel. Eine objektive Beweiswùrdigung musse klarenweise zur Gutheissung der Klage fùhren (Appellation S. 4). P. P. P. P.

6- 1.1. Der Zeuge Weber wurde anlâsslich der vorinstanzlichen Verhandiung vom 7. Dezember 2006 eingehend befragt (Protokoll S. 2 bis 9, act. 149 bis 156). Dabei gab er mit Bezug auf den 15. Mârz 2003 an, dass er, nachdem er mit seinem leeren Fahrzeug aus der Schweiz rausgefahren gewesen sei und dieses parkiert gehabt habe, in Richtung Zollgebâude gegangen sei und bei der Waage gesehen habe, wie der Ehemann der Klàgerin mit dem fragllchen Lastenzug zu fahren gekommen sel, wobei er den Ehemann der Klàgerin als Chauffeur sofort, genau und aus einer Distanz von nur wenigen Metern erkannt habe (Protokoll S. 3, act. 150). Bei Voriage der Bilder aus der Fotodokumentation in Duplikbeilage 2 hielt der Zeuge Weber fest, dass er, als er den Ehemann der Klagerin gesehen habe, seinen Standort bei der auf den Fotos abgeblldeten Waage gehabt habe, wobei es sich um die Waage handle, die sich auf deutschem Staatsgebiet befinde (Protokoll S. 7 f., act. 154 f.) Es trifft zwar zu, dass der Zeuge Weber anlâsslich seiner Einvernahme beim Bezirksstatthalteramt Llesthal vom 21. Juli 2003 im Strafverfahren gegen die Klàgerin und deren Ehemann zu Protokoll gab, er sei, als er den Ehemann der Klàgerin als Chauffeur des fragiichen Lastenzugs beim Grenzùbertrltt von der Schweiz nach Deutschland gesehen habe, „gerade bel der Waage des Schweizer Zolls" gewesen (KB I 14, KB II 11 und Klageantwortbeilage 4, je S. 3), was prima vista einen gewissen Widerspruch darstellt. Anlâsslich der Einvernahme vor Vorinstanz fùhrte Zeuge Weber dazu aus, dass er immer die sich auf deutschem Staatsgebiet befindliche Waage gemeint habe (Protokoll S. 7, act. 154). Eine mogliche Erkiârung dafùr, dass im Protokoll vom 21. Juli 2003 von der Waage des „Schweizer Zolls" die Rede ist, kann darin erblickt werden, dass es slch um die Waage an der Fahrspur, auf welcher man aus der Schweiz ausreist (Appellafionsantwort S. 4) bzw. mit den Worten des Zeugen Weber um die Waage handeit, auf der „die Schweizer wlegen" (Protokoll S. 6, act. 153), wobei mit „Schwelzer" wohl die Fahrzeuge, die aus der Schweiz ausrelsen, gemeint seln dùrften. Im Ubrigen mass der Zeuge Weber der genauen Bezeichnung der Waage anlâsslich seiner Einvernahme vom 21. Juli 2003 gemâss seiner Aussage vor Vorinstanz keine Wlchtlgkeit zu (Protokoll S. 6, act. 153), da fur ihn der Beobachtungsstandort auf deutschem Boden ja immer klar war (Protokoll S. 7, act. 154). Jedenfalls kann entgegen der Appellation (S. 5) ein „Versehen" bei der Bezeichnung der Waage durch den Zeugen Weber anlâsslich seiner Einvernahme vom 21. Juli 2003 bzw. ein „Mlssverstàndnls" der Polizei, die mit dem Zeugen Weber nie vor Ort war und im Ùbrigen wohl von einer vom Ehemann der Klàgerin erstellten Skizze (vgl. KB I 15, KB II 12) bei der Erstellung der Fotos am Zoll (vgl. KB 1 16, KB II 13) hinsichtiich des Standorts zusatziich fehlgeleitet worden seln dùrife, nicht ausgeschlossen P. P. P. P. P. P. P. P.

werden. Der Zeuge gab aber im Ùbrigen im Hauptpunkt seiner Aussage seit seiner ersten Einvernahme bei der Kantonspolizel Basel-Landschaft vom 11. Aprii 2003 ùber die bereits erwahnte Befragung vom 21. Juli 2003 bis zur vorinstanzlichen Einvernahme immer klar aus, den Ehemann der Klàgerin am 15. Màrz 2003 deutlich gesehen zu haben, wie er den ihm bestens bekannten Lastenzug von der Schweiz nach Deutschland ùberfûhrt habe (KB I 12, KB II 9 und Klageantwortbeilage 12, je S. 1 t.; KB I 14, KB II 11 und Klageantworbeilage 4, je S. 2 und 3; Protokoll S. 3 ff., act. 150 ff.). Es kann somit keine Rede davon sein, dass der Zeuge Weber „zwei sich vòllig wldersprechende Aussagen gemacht" hat, was „zwlngend dazu fùhren" mùsse, „dass auf die Zeugenaussage nicht abgestellt werden" dùrfe (Appellation S. 5). Vielmehr ist auf die im Wesentlichen immer gleich bleibenden Aussagen des Zeugen Weber abzustellen, und es kann der Vorinstanz entgegen der Appellation (S. 5) kein Vorwurf gemacht werden, dass sie auf die Durchfùhrung eInes Augenschelns verzlchtet hat, nachdem mit den in Duplikbeilage 2 ins Recht gelegten Bildern die òrtliche Situation genugend dokumentiert ist. Der in der Appellation gestellte Beweisantrag auf Durchfùhrung eInes Augenschelns am Zoll in Basel-Weil am Rheln ist daher abzuweisen. 1.2. Dass ein Mitarbeiter der Bekiagten 1 mit Patrie Weber am 16. Juli 2004 die Ortlichkeiten am enwahnten Zoll besichtigte und dabei die als Duplik- beilage 2 eingereichten Fotos erstellte, ist entgegen der Appellation (S. 6) unproblematisch. Die Bekiagten weisen in ihrer Appellationsantwort (S. 4) zu Recht darauf hin, dass es bei diesem „Augenschein" vom 16. Juli 2004 um die Suche und den Erhalt von Informationen ùber Tatsachen, von de- nen die versicherungsrechtliche Beurteilung des Falles abhlng, ging. Den Bekiagten ist zuzustimmen, dass je nach Sachlage eine Versicherungs- gesellschaft eine Schadenmeldung gar nlcht adàquat bearbeiten und eine Anspruchsprùfung nlcht seriòs vornehmen kann, ohne sich bel den Invol- vierten Personen ùber das Geschehene zu informieren. Im Zeitpunkt der Besichtigung vom 16. Juli 2004, ùber die die Klàgerin im Ùbrigen mit Schreiben vom 22. Juli 2004 umgehend informiert worden war (vgl. Kla- geantwortbeilage 17), war der voriiegende Prozess noch nlcht hànglg, und es war auch nlcht klar, ob es uberhaupt zu einem solchen kommen und ob darin Patrie Weber als Zeuge befragt werden wùrde. Schliesslich besteht kein Anhaltspunkt dafùr, dass Patrie Weber vom entsprechenden Mitarbeiter der Bekiagten 1 anlâsslich der erwahnten Besichtigung ir- gendwle beeinflusst wurde, weshalb von einem „offensichtlich unzulàssi- gen Beeinflussungsversuch des Zeugen" und von einer Unven/vertbarkeit der im voriiegenden Prozess gemachten Aussagen des Zeugen Weber (Appellation S. 6) keine Rede sein kann. P. P. P. P. P. P.

1.3. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass sich der Zeuge We- ber bei seiner mehrfach geschilderten Beobachtung bel der in Duplikbei- lage 2 verschiedentlich abgeblldeten Waage befand und es ihm somit ohne weiteres mòglich war, den Chauffeur des ihm bekannten Sattelzu- ges bel dessen Vorbeifahrt zu erkennen. Bel diesem Ergebnis kommt der En/vàgung der Vorinstanz, wonach selbst bel Annahme des entfernteren Standorts bel der „Schweizer Waage" eine Erkennung des Ehemanns der Klàgerin seitens der Polizei fùr moglich gehalten worden sel (Urteil S. 9), keine Bedeutung zu, weshalb auf die diesbezugliche Kritik in der Appellation (S. 6) nicht weiter einzugehen und der in diesem Zusammenhang gestellte Beweisantrag auf Durchfùhrung eines Augenschelns abzuweisen ist. 1.4. Die Klàgerin macht ferner geltend, dass dem Zeugen Weber seitens des Transportsgeschàfts der Klàgerin und ihres Ehemanns der Lohn nicht fristgemàss bezahlt worden sel und er sich ofter ûber den Zustand des Fahrzeugs beklagt habe; welter habe der Zeuge Weber kurze Zeit vor dem Verschwlnden des Lastenzugs fristlos gekùndigt bzw. seine Arbeit nledergelegt und den beladenen Lastwagen am Autobahnzoll stehen las- sen, welches Vorgehen deutlich zeige, dass seitens des Zeugen Weber starke Emotionen im Spiel gewesen seien, weshalb die Verneinung eines Motivs (fùr eine Falschaussage) bzw. die Verneinung von Differenzen durch die Vorinstanz aktenwidrig sel (Appellation S. 7). Zwar trifft zu, dass sich Patrie Weber ofter ùber den Zustand des Fahr- zeugs beklagt hatte und dass ihm der Lohn nicht fristgemàss bezahlt wurde. Da die Lohnzahlungspflieht zu den elementarsten Pflichten des Arbeitgebers zahlt, welcher die Klàgerin und ihr Ehemann zugestande- nermassen nicht nachkamen, erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Zeuge Weber, nachdem er gemâss seiner Aussage beim Be- zirksstatthalteramt Liestal vom 21. Juli 2003 offenbar noch Trelbstoffkos- ten aus dem eigenen Sack berappen musste und daher um die schlechte finanzielle Lage der Firma wusste (vgl. KB I 14, KB II 11 und Klageant- wortbeilage 4, je S. 6), am 8. Màrz 2003 fristlos kûndigte und den Lasten- wagen am Zoll parkierte. Aus dieser verstàndllchen Handiung kann nun aber entgegen der Appellation nicht der Schluss gezogen werden, der Zeuge Weber habe ein Motiv fùr eine die Klàgerin und deren Ehemann belastende Falschaussage, zumai das Verhaltnis zur Klàgerin und deren Ehemann seitens des Zeugen Weber als gut und problemlos geschildert wurde und er bel der Firma Wegener ansonsten zufrieden war (KB I 12, KB 11 9 und Klageantwortbeilage 12, je S. 2 und 4; Protokoll S. 8, act. 155). Fùr die Anwendung „gròsster Zurùckhaltung bzw. Vorsicht" bei der P. P. P. P. P. P., P. P. von X.

-9 Wûrdigung der Aussagen des Zeugen Weber besteht somit entgegen der Appellation (S. 7) kein Anlass. 1.5. Dass es dem Ehemann der Klàgerin nach Auffassung der Vorinstanz in zeitlicher Hinsicht mòglich gewesen sel, nach seinem Apothekenbesuch um 09.38 Uhr in der Pelikan-Apotheke in Laufenburg zum in Pratteln par- kierten Lastenzug zu fahren und mit diesem um 10.26 Uhr am Zoll in Ba- sel-Weil die Grenze nach Deutschland zu ùberqueren, wird von der Klà- gerin nicht mehr bestritten und in der Appellation (S. 8) als „theoretiseh knapp mòglich" bezeichnet. Wieso ein „derart zlelstreblges und rasantes Vorgehen" vor dem Hintergrund der erst um ca. 09.30 Uhr erfolgten Ent- lassung des Ehemannes der Klàgerin aus dem Spital nach einem am

5. Màrz 2003 eriittenen Herzinfarkt als sehr unwahrscheinlich zu bezeich- nen wâre (Appellation S. 8), ist nlcht nachvollziehbar, zumai es slch bel diesem „Vorgehen" lediglich um das Zurùcklegen einer Strecke von ca. 40 km per Auto und Lastenzug handelte. 1.6. Die von der Klàgerin in der Appellation (S. 8) vorgetragene Behauptung, es liège die den Eintritt des Versicherungsfalles darstellende Wegnahme einer fremden beweglichen Sache bzw. ein Diebstahl vor, selbst wenn der Ehemann der Klàgerin den Dlebstahl gemacht bàtte, ist neu und daher gemâss § 321 Abs. 1 ZPO unbeachtiich, da nicht dargetan wird, weshalb diese Behauptung nlcht schon im erstinstanziichen Verfahren bàtte vor- gebracht werden kònnen. 1.7. Zusammenfassend enweisen die Vorbringen in der Appellation als unbe- helfllch, und es ist mit der Vorinstanz unter anderem auf Grund der glaubwùrdigen Aussagen des Zeugen Weber festzustellen, dass es unter Berûcksichtigung des von der Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGE 130 m 321 ff.) geforderten Bewelsmasses der Klàgerin nlcht gelungen 1st, den Eintritt des Versicherungsfalls Infolge Diebstahls zu beweisen und vielmehr die Bekiagten den Gegenbeweis erbringen konnten, indem sie nachgewiesen haben, dass der Ehemann der Klàgerin und nlcht ein Drit- ter den Lastenzug vom Parkplatz in Pratteln abgeholt und ùber die Grenze nach Deutschland gefahren bat. Die Vorinstanz bat die Klage da- her zu Recht abgewiesen, weshalb die gegen das vorinstanzllche Urteil erhobene Appellation abzuweisen ist. 2. Gemâss diesem Ausgang des Verfahrens bat die Klàgerin die Kosten des Obergerichts zu tragen und den Bekiagten deren Parteikosten zweiter In- stanz zu ersetzen (§ 112 Abs. 1 ZPO). P. P.

10 Das Obergericht erkennt: 1. Die Appellation wird abgewiesen. 2. Die obergerichtllchen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bùhr von Fr. 6'500.00, den Kanzieigebùhren und Auslagen von Fr. 241.00, insgesamt Fr. 6741.00, werden der Klàgerin auferiegt. 3. Die Klàgerin wird verpflichtet, den Bekiagten deren gerichtlich auf Fr. ir530.95 (inkl. Fr. 814.50 MWST) festgesetzte zweitinstanziiche Par- teikosten zu ersetzen. Zustellung an: die Klàgerin (Vertreter) die Beklagte 1 (Vertreter) die Beklagte 2 (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung fur die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.. Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Erôffnung der vollstândigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermôgensrechtli- chen Angelegenhelten ist die Beschwerde nur zulâssig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtiichen Fallen mindestens Fr. 1 S'OOO.- bzw. in alien ûbrigen Fallen mindestens Fr. 30'000.~ betrâgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsâtziicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachiassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrundung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begrundung ist in gedrângter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) vertetzt. 1st eine Be- schwerde nur unter der Voraussetzung zulâssig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sâtziicher Bedeutung stellt, ist auszufuhren, warum diese Voraussetzung erfùllt ist. Die Ur- kunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Handen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens betrâgt iiber Fr. SO'OO.OO.

-11 - Aarau, 15. November 2007 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Prâsident: Die Gerichtsschreiberin: Wuffli Paylller