Erwägungen (31 Absätze)
E. 3 Kammer KANTON AARGAU FINMA 0001408 VKL.2006.83 / no / fi Art. 250 Urteil vom 13. November 2007 Besetzung Oberrichterin Plùss, Prâsidentin Oberrichterin Briner Oberrichter Mùller Gerichtsschreiberin Nossa FIMMA ORG
18. JUNI 2009 SB E.
18. JUNI 2009 Bemerkung: Klâger Bekiagte unentgeltiich vertreten durch lic. iur. Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldieistungen nach W G
2 Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1959 geborene I V M H B W (<n der Folge: der Versicherte) arbeitete seit 1. Januar 1995 bei der J M M M K, fMHB^, als Betriebsmitarbeiter. Am 6. November 1995 ereignete sich ein Betriebsunfall: Der Versicherte klemmte sich die rechte Hand in einer Walze ein. Am 3. Juli 2000 ereig nete sich ein Bagatellunfall, wobei das rechte Handgelenk leicht ùber dehnt wurde (Ruckfall). Er arbeitete nun bei der • ■■■■■•, Abbruch und Tiefbau, • i ^ a l s Maschinist und Baggerfùhrer. In der Folge war er arbeitsunfahig und am 26. Februar 2001 erfolgte eine Operation am rechten Handgelenk, was eine verminderte Belastbarkeit des rechten Handgelenks nach sich zog. Die Arbeitgeberin sprach die Kundigung aus, weil sie keine leidensangepasste Arbeit anbieten konnte. Die Schweizeri sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stellte die Taggelder per 16. Sep tember 2001 ein, nachdem die kreisàrztiiche Untersuchung ergeben hatte, dass dem Versicherten eine mittelschwere, nicht stark monotone Tâtigkeit mit dem rechten Handgelenk zuzumuten sei. 1.2. Vom 17. September 2001 bis 30. Mai 2003 bezog der Versicherte Ar beitslosentaggelder und wurde danach ausgesteuert. Seit dem I.Juni 2003 arbeitete er als selbstàndiger Garagist. Diese Tâtigkeit musste er aus gesundheitiichen Grùnden (Schmerzen im Handgelenk und an den Knien) am 28. November 2003 aufgeben. Am 17. Dezember 2003 mel dete er den Ruckfall bei der SUVA. Die kreisàrztiiche Abschlussuntersu chung der SUVA vom 21. Dezember 2004 hatte ergeben, dass keine Spitzenbelastungen der rechten Hand mehr zumutbar seien. Dem Versi cherten seien jedoch leichte Industriearbeiten, Arbeiten im Transportwe sen, als Chauffeur, als Lagerarbeiter sowie sàmtliche Uberwachungsar beiten und Arbeiten auf Leitern ohne Spitzenbelastung der rechten Hand zumutbar. Mit Verfùgung vom 13. Mai 2005 bzw. mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2006 sprach die SUVA dem Versicherten aufgrund der un fallkausalen Beschwerden des rechten Handgelenkes eine Invalidenrente von 12%zu. 2. Die unfallfremden Problème an den Knien waren von der SUVA nicht be rucksichtigt worden. Am 1. Dezember 2004 meldete sich der Versicherte deshalb bei der Eidgenossischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis tungsbezug an. Die IVStelle sprach dem Versicherten mit Verfùgung vom
9. Februar 2006 ab 1. Mai 2004 eine ganze und ab 1. Oktober 2004 eine halbe Rente zu. Ab 1. November 2004 verneinte sie einen Anspruch bei einem Invaliditatsgrad von 12 %, weil ihm trotz der Knie und Rùckenbe
3 schwerden eine leichte bis mittelschwere Tâtigkeit ebenfalls vollzeitlich zuzumuten sei.
E. 3.1 Die Abtretung von Krankentaggeldanspruchen ist in den AVB nicht gere- gelt. Art. 73 Abs. 1 W G bestimmt, dass der Anspruch aus einem Perso- nenversicherungsvertrag weder durch Indossierung noch durch einfache Ùbergabe der Police abgetreten werden kann. Die Abtretung bedarf zu ih- rer Gùltigkeit der schriftlichen Anzeige an den Versicherer.
E. 3.2 Vorerst ist unklar, ob im Zeitpunkt der Abtretungserklârung vom 21. Juni 2005 ùberhaupt eine abtretbare Forderung bestand, denn die Bekiagte stellte ihre Taggeldleistungen per Ende Januar 2005 ein. Gegenstand einer Abtretung kann jedoch auch ein Versicherungsanspruch sein, wenn das befùrchtete Ereignis noch nicht eingetreten ist. Solange der Versiche- rungsfall nicht eingetreten ist, liegt zumindest in der Schadensversiche- rung ein befristeter bzw. bedingter oder ein kùnftiger Anspruch vor, was dessen Abtretbarkeit nicht ausschliesst (Peter Gauch / Walter R. Schluep,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil ohne ausservertragli- ches Haftpflichtrecht, Band II, 8., ergânzte, verbesserte und nachgefùhrte Auflage, Zùrich 2003, Rz. 3569 f. 3583 f BGE 115 II 264). Es ist somit vorab zu klâren, ob eine Schadensversicherung und somit ein abtretbarer Gegenstand voriiegt.
E. 3.3 Das Bundesgericht hat in BGE 104 II 44 f (= Pra 1978 Nr. 167, 339 f.) entschieden, dass der Versicherer, kommt er bei gesundheitlicher Beeln- tràchtigung des Versicherungsnehmers fùr dessen Verdienstausfall auf, damit dem Versicherten eine durch das schàdigende Ereignis entstan- dene Vermògenseinbusse ausgleicht. Gegenstand einer solchen Versi- cherung ist somit ein wirtschaftliches Interesse (vgl. Art. 48 WG). Die Personenversicherung bezweckt dagegen bei Eintritt eines bestimmten, die versicherte Person beeintràchtigenden Ereignisses nicht eine konkrete Schadens-, sondern vielmehr eine abstrakte Bedarfsdeckung. Eine Per- sonenversicherungsleistung ist daher in Fallen wie dem voriiegenden nicht gegeben, wenn der Versicherer die als Folge einer gesundheitiichen Beelntràchtigung entstandene konkrete Vermògenseinbusse auszuglei- chen hat. Die voriiegende Versicherung ist daher, wie in Art. AIO Abs. 2 AVB festgehalten, der Schadensversicherung zuzuordnen (BGE 104 II 44 f.). Nach seinem Wortlaut ist Art. 73 nur auf Personenversicherungen an- wendbar. Die Abtretung von Leistungen aus einer privaten Krankenversi- cherung richtet sich jedoch, auch wenn sie im Einzelfall einen konkreten Schaden decken (Verdienstausfall), nach Art. 73 W G (vgl. Moritz Kuhn, in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Anton K. Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, W G, Basel / Genf / Mun- chen 2001, N 20 zu Art. 73; W. Kònig, Abtretung und Verpfândung von Personen-Versicherungsansprùchen nach schweizerischem Recht, Ab- handlungen zum schweizerischen Recht, NF, 2. Heft, 1924). Im voriie- genden Fall ist deshalb Art. 73 W G anwendbar.
E. 3.4.1 Gemàss Art. 73 Abs. 1 W G ist eine schriftiiche Form, die Ùbergabe der Police sowie die schriftliche Anzeige an den Versicherer vorausgesetzt. Die Formvorschrift der Schriftlichkeit ist mit der vorliegenden Abtretenser- klàrung erfùllt (KAB 17). Ob die Anzeige an die Bekiagte schriftiich er- folgte, ist ebenso wenig erstellt wie die Frage, ob die Ùbergabe der Police stattgefunden hat. Es ist somit fraglich, ob die Gùltigkeitsvoraussetzungen nach Art. 73 Abs. 1 W G erfùllt sind und der Klâger somit sein Klagerecht verioren hat.
Der Zessionar (Gemeinde I^KÊÊto, auf den die abgetretenen Rechte ausschliesslich ùbergehen, ist nicht Rechtsnachfolger des Versicherungs- nehmers; er wird nur Anspruchsberechtigter. Der Zedent (Klâger) und Versicherungsnehmer bleibt dagegen Tràger der sich aus dem Versiche- rungsvertrag ergebenden Pflichten und nicht zedierten Rechte (vgl. Kuhn, a.a.O., N 30 zu Art. 73). Sollte eine Zession des Anspruches des Klâgers gegenuber der Bekiagten an die Gemeinde M M | P formgùltig erfolgt sein, ware demnach mit dem Anspruch auch die Klagelegitimation auf die Gemeinde ùbergegangen. Sollte sie nicht formgùltig erfolgt sein, ware nach der Kausalitàt bzw. Abstraktheit der Zession zu fragen und alsdann zu prùfen, ob das mangelhafte Verpflichtungsgeschâft die Ungùltigkeit des Verfùgungsgeschâftes nach sich zòge (vgl. Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel 2002, N 15f zu Art. 164).
E. 3.4.2 Diese Fragen kònnen jedoch offen bleiben, denn eine Auslegung der "Abtretungserklârung" nach dem Vertrauensprinzip fùhrt zum Schiuss, die Parteien hâtten keine Abtretung, sondern eine Inkassovollmacht vereinba- ren wollen. Denn bereits aus dem Wortlaut der voriiegenden "Abtretungs- erklârung" lâsst sich entnehmen, es werde "das Guthaben" abgetreten und "der abgetretene Betrag" diene "zur Verrechnung mit ausbezahiten Sozialhilfegeldern". Es geht foiglich darum, nur aber immerhin (wirtschaft- lich) zu erreichen, dass die Versicherung befreiend an die Gemeinde ^ i ^ ^ (• ^ leisten kann. Auch die Angabe, das Guthaben sei an die "Finanz- venwaltung I M H ^, Postcheck-Konto Nr. 50-3153-3" abzutreten, lâsst erkennen, dass sich der Wille der Parteien nicht unbedingt auf den Uber- gang der Forderung vom Klâger auf die Gemeinde als Ganzes, sondern auf den Ubergang der Einziehungsbefugnis bezog. Schliesslich fùhrt auch die verbreitete Praxis, wonach im Sozialversicherungsrecht einerseits Abtretungen von Leistungen der Sozialversicherer auf Nachleistungen beschrânkt sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes ùber den allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und andererseits seit jeher Drittauszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden, zu diesem Ergebnis. So muss die Fùrsorgestelle tatsâchlich Vor- schussleistungen erbracht haben und der gesetziiche Vertreter der Dritt- auszahlung schriftiich zugestimmt haben (vgl. BGE 118 V 91 Erw. lb). Beides ist voriiegend der Fall: Der Klâger ist seit 17. September 2003 ausgesteuert und bezieht Sozialhilfe bei seiner Wohngemeinde und es liegt die "Abtretungserklârung" vor. Es ist nicht ersichtiich, dass die Par- teien im voriiegenden Fall von dieser Praxis abweichen wollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gemeinde - wie es in vergleichbaren Fallen bezùglich IV-Renten gehandhabt wird - zur Einziehung der vom Versicherer erbrachten Leistung berechtigt sein soil, weil sie zuvor an den Versicherten geleistet hat. Der Anspruch des Klâgers ist nach dem Ge- sagten nicht an die Gemeinde IÉfl|||tùbergegangen.
-10
E. 3.5 Zusammengefasst ist der Klâger zur Klage legitimiert. 4. Der Klager ist seit dem 28, November 2003 arbeitsunfahig (KB 16 bis 18). Die Bekiagte erbrachte nach Ablauf der Wartefrist das vereinbarte Kran- kentaggeld (KB 4). Per 31. Januar 2005 stellte sie ihre Taggeldleistungen ein, da es dem Klâger spatestens ab diesem Zeitpunkt mòglich und zu- mutbar gewesen sei, sowohl in seiner angestammten als auch in einer anderen zumutbaren Tatìgkeit eine volle Arbeitsleistung zu erbringen, was die Taggeldberechtìgung ausschliesse (KB 20).
E. 4 beitsfàhigkeit sei es dem Klâger nicht zumutbar, eine real existierende Ar- beitsstelle auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu finden. Sowohl Alter als auch Sprachkenntnisse des Klâgers wurden das Auffinden einer leichten und sitzenden Tâtigkeit verhindern. Die Bekiagte kônne daher nicht mit Hilfe der Schadenminderungspfiicht eine Einstellung der Tag- geldleistungen rechtfertigen und sie widerspreche mit ihren medizinisch- theoretischen Einschâtzungen der vom Hausarzt (Dr. med. • H P ^ mehrfach bestâtigten tatsâchlichen medizinischen Situation des vollstan- dig arbeitsunfàhigen Klâgers.
E. 4.1 Gemàss Art. Bl Abs. 1 und 2 AVB besteht ein Anspruch auf Krankentag- geld bei nachgewiesenem Erwerbsausfall und bei einer Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25 %. Entschâdigt wird der nachgewiesene Enwerbsaus- fall, welcher dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn entsprechen muss (Art. AIO Abs. 1 und 2 AVB). Der Begriff der Arbeitsunfahigkeit definiert sich - mangels Regelung in den AVB - nach Art. 6 des Bundesgesetzes ùber den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Danach ist arbeitsunfahig, wer aufgrund kòrperiicher oder geisfiger gesundheitiicher Beeintrâchtigungen voli oder teilweise unfahig ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Als bisheriger Beruf gilt derjenige, der vor Eintritt der zu beurteilenden Arbeitsunfahigkeit zuletzt ausgeùbt wurde (vgl. BGE 114 V 285). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tâtigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berucksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine lange Dauer der Arbeitsunfahigkeit anzunehmen ist, wenn diese mehr als sechs Mo- nate dauert (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zùrich 2003, N 10 zur Art. 6). Der Versicherte, der von seiner Arbeitsfahigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hiezu nach seinen persônlichen Verhâltnissen und gegebe- nenfalls nach einer gewissen Anpassungszeìt in der Lage wâre, ist nach der Tâtigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausùben konnte. Fehlt es an der erforderiichen Willensanstrengung, so kann eine relevante Ar- beitsunfahigkeit nur voriiegen, wenn der Willensmangel bzw. die Willens- schwàche auf einen geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurùckzufùhren ist (BGE 115 V 133 f Enw. 2 mit Hinw.; RKUV 1987 U 27 S. 395 Enw. 3; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 335 sowie Ergânzungsband, Bern 1989, S. 36).
E. 4.2 Streitig ist im voriiegenden Verfahren, ob der Klâger aufgrund seiner ge- sundheitiichen Situation ùber den 31. Januar 2005 hinaus auch in einer leidensangepassten Tâtigkeit als arbeitsunfahig zu qualifizieren ist. Die
E. 4.2.1 Vorab sei festgehalten, dass der Einwand der Bekiagten, es sei auf die zuletzt ausgeûbte Tâfigkeit als selbstàndiger Garagist abzustellen, be- rechtigt ist (vgl. Enw. 4.1.). Es ist im voriiegenden Fall jedoch auch irgend- eine andere, leidensangepasste Tâtigkeit heranzuziehen, da der Klâger mehr als sechs Monate arbeitsunfahig war. Keinesfalls zu berucksichtigen ist die vormals ausgeûbte Tâtigkeit als Bauhandlanger. Zutreffend ist auch der Einwand der Bekiagten, es sei vom Klâger kein Berufswechsel ver- langt worden. Die Bekiagte wies nur richtigenweise darauf hin, dass die angestammte oder allenfalls eine leidensangepasste Tâtigkeit beruck- sichtigt werden mùsse.
E. 4.2.2 Die Arbeitsunfahigkeit des Klâgers trat am 28. November 2003 ein (vgl. die Arztberichte und Arztzeugnisse des Hausarztes Dr. med. ^BMBii Facharzt fùr Allgemeinmedizin, WÊÊÊ^, vom 4. Februar 2005, 14. Janu- ar 2004, 26. Màrz 2004 und 20. Juli 2004 [KB 8, 16, 17 und 18]). Diesen hausàrztiichen Berichten lâsst sich die Diagnose eines femoro-patellàren Schmerzsyndroms (links ausgeprâgter als rechts) bei Chondropathie und Lateralisierung der Patella entnehmen. Daneben wird festgehalten, es bestehe eine (zunehmende) Schmerzproblematik in beiden Knien. Ausser dem Hinweis auf die Schmerzproblematik lâsst sich keine medizinische Begrùndung fùr eine voile Arbeitsunfahigkeit aus medizinischer Sicht finden. Diese Berichte erfullen deshalb sowie angesichts ihrer Kùrze die bundesgerichtiichen Anforderungen an ein beweiswertiges Dokument nicht (vgl. BGE 125 V 351 Enw. 3a), weshalb sie zur Beantwortung der Frage, ob der Klâger aus medizinischer Sicht als arbeitsunfahig zu gelten hat, nichts beitragen kònnen. Der hausârztiiche Bericht vom 4. Februar 2005 dagegen ist ausfùhriicher (KB 8). Auch er enthâlt jedoch vornehmiich die Schmerzangaben des Klâgers. So berichtet der Hausarzt, die Knieschmerzen seien zunehmend seit Herbst 2003 (KB 8 S. 2) und der Klâger berichte auch immer wieder
E. 4.2.3 Der Klâger hielt sich vom 3. bis 30. Mai 2005 in der Rehaklinik M H ^
• f l l B l a u f (KB 14). Rheumatologisch wurden ein Verdacht auf serone- gative Spondarthropathie und ein chronisches retropatellâres Schmerz- syndrom bei Chondromalazie der Patella, ein chronisches Lumbover- tebralsyndrom sowie chronische Handgelenksschmerzen rechts diagnos- tiziert. Der Bericht hielt die Schmerzproblematik sowie die Therapieresis- tenz fest. Eine Arbeitsunfahigkeit wurde dem Klâger fùr die Zeit des Kli- nikaufenthaltes attestiert, nicht jedoch fùr die Zeit darùber hinaus. So hielt Dr. med. I^BIPfest, der Klâger sei ab 31. Mai 2005 fûr eine leichte Arbeit mit vorwiegend sitzender Tâtigkeit und Wechselbelastung 100 % arbeits- fahig. Die Diagnose der Handgelenksschmerzen ist voriiegend unbeachtiich, da der Klâger diesbezuglich durch die SUVA-Rente fùr seine Einschrânkung in der Enwerbsunfâhigkeit entschâdigt wird. Wie aus dem Bericht hervor- geht, lagen keine objektiven Befunde vor, welche die Schmerzen bzw. die Therapieresistenz erklâren konnten. Auf diesem Hintergrund leuchtet ein, dass der Facharzt zum Schiuss kam, es liege keine Einschrânkung der Arbeitsfahigkeit vor. Die 100 %ige Arbeitsunfahigkeit bezieht sich nur auf den Klinikaufenthalt. Da diese weniger als 30 Tage betrâgt (Wartefrist gemàss Art. B2 AVB), liesse sich daraus keine Leistungspflicht der Be- kiagten begrunden. Schliesslich ist jedoch auch dieser Bericht ausgespro- chen kurz und zeigt nicht ausdrucklich auf, sondern làsst nur erahnen, dass die voriiegende Einschâtzung auf dem Fehlen objektiver Befunde
E. 4.2.4 Der Klâger lâsst im Weiteren auf die Berichte des f t ^ vom 6. November 2001, vom 17. August 2004 und vom 29. Mârz 2005 venweisen (KB 9, 11 und 12). Diesen Berichten lâsst sich nichts entnehmen, was auf eine lan- ger dauernde Arbeitsunfahigkeit hindeuten wùrde. So ausserte sich keiner der behandeinden Àrzte zur Einschrânkung der Arbeitsfahigkeit des Klâ- gers. Es handelt sich vielmehr um Kurzberichte, welche das kurzfristige Prozedere festhielten. Dasselbe gilt fùr den Bericht des fli^ vom
12. Mârz 2004, welcher bei den IV-Akten liegt. Auch die Berichte des Ròntgeninstitutes vom 1. September 2004 und vom 11. September 2001 (KB 7 und 10) tragen zur Beantwortung der Frage, ob der Klâger in seiner Arbeitsfahigkeit eingeschrankt ist oder nicht, nichts bei.
E. 4.2.5.1 Der Klâger weist wiederholt auf die Einschâtzungen des Dr. med. i C m ^ hin und will aus ihnen ableiten, er sei fûr keine (auch leidensangepasste) Tâtigkeit mehr arbeitsfahig. Vorab sei festgehalten, dass der Klâger erst seit 15. Mârz 2005 bei Dr. med. 1 ^ 0 ^, Facharzt fùr Rheumatologie, in Behandlung ist Dieser kann deshalb fûr die Zeit vom 1. Februar bis
E. 4.2.5.2 In seinem Bericht vom 11. April 2005 (KB 3) diagnostizierte Dr. med. IPH^ f p k einen Verdacht auf seronegative Spondarthropathie sowie rezidivie- rende Lumbalgien bei leichter Wirbelsaulenfehlform. Der Arzt hielt fest, die oberen Extremitaten seien normal und unauffàllig bis auf eine einge- schrânkte Flexion und Extension des rechten Handgelenks. Die rechten unteren Extremitaten zeigten normalbewegliche Hùftgelenke. Das rechte Knie zeige eine deutliche Ergussbildung mit Schmerzen bei Flexion und Extension, links sei die Flexion und Extension ebenfalls schmerzhaft. Auch die Patellabeweglichkeit sei schmerzhaft. Die Schmerzproblematik habe sich mit der entsprechenden psychosozialen Problemen chronifiziert (Verlust der Arbeitsstelle), so dass eine depressive Stòrung mit einer móglichen somatoformen Schmerzstòrung drohe / bestehe. Er veran- lasste eine Rehabilitation in der Rehaklinik ^ t l f f f f g f M t ^ Angaben zur Arbeitsfahigkeit machte er nicht.
- 1 4 - Bei einem Verdacht auf eine seronegative Spondarthropathie kann selbst- redend nicht von einer dauernden Arbeitsunfahigkeit ausgegangen wer- den. Schliesslich hielt Dr. med. flMIB^eine solche auch nicht fest. Er be- schrânkte sich vielmehr auf die Wiedergabe der Schmerzangaben durch den Klâger. Diese subjektiven Angaben sind fùr die Beurteilung der zu klarenden Frage unbeachtiich, sonst hàtte es der Klager in der Hand, durch sein Verhalten Leistungen der Bekiagten zu veranlassen. Objektive Befunde liegen nach dem Bericht vom 11. April 2005 nicht vor. Schliess- lich sind psychosoziale Faktoren fùr die Beurteilung einer Arbeitsunfahig- keit aus medizinischer Sicht nicht relevant. Der Hinweis des Rheumato- logen, es kònne eine somatoforme Schmerzstòrung und / oder eine de- pressive Stòrung voriiegen, verfângt nicht. Um eine medizinisch begrûn- dete Arbeitsunfahigkeit aus diesen Krankheitsbildern ableiten zu kònnen, mùssten (psychìatrisch-) fachàrztliche Diagnosen vorliegen, was nicht der Fall ist (vgl. Enw. 4.2.3. in flne).
E. 4.2.5.3 In seiner "Bestâtigung zuhanden Versicherung" vom 30. September 2005 (KB 15) hielt Dr. med. f i d U i ^ fest, der Klâger sei tatsàchlich seit
E. 4.2.5.4 Mit Schreiben vom 30. November 2005 an die orthopàdische Klinik des Hd» (KB 5) ùbenwies Dr. med. H f t ^ H den Klâger bei diagnostizierten chronischen, therapieresistenten Knieschmerzen zur Arthroskopie des lin- ken Knies an das 1 0 ^ Ein Ùbenweisungsschreiben ist nicht geeignet, eine dauerhafte Arbeitsunfahigkeit zu beweisen.
E. 4.2.5.5 Mit Schreiben vom 15. September 2006 an die IV-Stelle (KB 6) hielt Dr. med. • H S ^ bei diagnostizierten chronischen therapieresistenten Knieschmerzen, rezidivierenden Lumbalgien sowie Schmerzgeneralisie- rung fest, er habe im Rahmen seiner Untersuchung vom 8. September 2006 durchaus normale Befunde erhoben. Es bestùnden weiterhin mas- sivste belastungsabhângig verstârkte Dauerschmerzen an den beiden Kniegelenken, wobei szintigraphisch, arthroskopisch und bioptìsch unspe- zifische Synovitiden hâtten verifiziert werden kònnen. Klinisch sowie ra- diologisch ergaben sich keine Hinweise auf zusatzliche entzùndlich be- fallene Gelenke. Ebenso wenig liessen sich weiter Hinweise zur Àthiologie der entzùndlichen Kniegelenkbefunde finden. Ein zweites Problem sei die
E. 4.2.5.6 Auf diesem Hintergrund kann der Klâger nicht ernsthaft geltend machen, es liege eine mit dem nòtigen Beweisgrad ausgewiesene totale Arbeits- unfahigkeit vor.
E. 4.2.6 Dr. med. imBB^begutachtete den Klâger am 7. Januar 2005 (KB 19). Er diagnostizierte ein patellàres Schmerzsyndrom (beidseits). Der ortho- pàdische Status sei unauffàllig. Es bestehe insgesamt ein chronìfiziertes Schmerzverarbeitungsproblem mit psychosomafischer Ùberiagerung. Aus orthopâdischer Sicht sei eine volle Arbeitsfahigkeit als Inhaber eines Au- toservicegeschâfts mit mittlerer Belastung gegeben, weil orthopàdisch al- tersentsprechend weitgehend normale Verhàltnisse vorlagen. Auch in einer leidensangepassten Tâfigkeit sei der Klâger mit derselben Begrùn- dung voli arbeitsfahig. Er riet ausdrucklich von weiteren lokalen Behand- lungsmassnahmen ab. Der mit Replik vorgebrachte Einwand, Dr. med. flflHfel sei der einzige Arzt, der normale orthopàdische Verhàltnisse attestierte, ist richtig. Er ist schliesslich auch der einzige untersuchende Orthopàde. Bis anhin wurde der Klâger rheumatologisch oder hausàrztlich untersucht. Massgeblich ist die Tatsache, dass Dr. med. IttHHl^der einzige Facharzt ist, der eine Einschâtzung der Arbeitsfahigkeit abgab und diese auch medizinisch be-
-16 grùndete. Seine Schlussfolgerungen leuchten ein. So zeigte er auf, dass anamnestisch seit Jahren eine Schmerzproblematik voriiege, jedoch keine Gesundheitsschaden bebildert wurden (weder durch Rontgen- noch durch MRI-Aufnahmen), was mit den Berichten des Ròntgeninstitutes ùberein- stimmt. Schliesslich konnten Dr. med.|IHB|F, V M ^ sowie die untersu- chenden Àrzte des | | | | ^ keine objektiven Befunde erheben, welche die ausgepragten Beschwerden des Klâgers hâtten erklâren kònnen. Zudem stimmt seine Einschâtzung auch mit den aktuellsten medizinischen Abklà- rungen der IV-Stelle ùberein (vgl. Bericht des Regionalen Àrztiichen Dienstes [RAD] der IV-Stelle vom 20. Juni 2005 [IV 5] und die Verfùgung vom 9. Februar 2006 [IV 8]). Da Dr. med. P M H ^ ^ ô w o h l die angestammte als auch eine angepasste Tâtigkeit in vollem Umfang als zumutbar erachtet, es solche Stellen in der Wirtschaft auch fûr ungelernte Personen tatsâchlich gibt, der Klâger als Garagist / Automechaniker nicht unerfahren ist, seit mehr als zwei Jahr- zehnten in der Schweiz wohnt und ùber gute Sprachkenntnisse verfùgt (vgl. KB 19 S. 2 ["Befund"]), ist auf die Einschâtzung des Orthopâden ab- zustellen, zumai es im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsunfahigkeit bzw. der Schadenminderungspflicht gemâss Art. 6 Abs. 2 ATSG einzig auf die medizinisch-theoretische Enwerbsfâhigkeit und die konkrete Zu- mutbarkeit der Arbeitsaufnahme ankommt (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, Zurich 2003, N 12 f. zu Art. 6).
E. 4.3 Gemâss den vorstehenden Ausfùhrungen ist davon auszugehen, dass der Klâger sowohl in seiner angestammten als auch in einer gesundheits- adaptierten Tâtigkeit zu 100 % arbeitsfahig ist. Dass er keiner zumutbaren Tâtigkeit nachgeht, ist irrelevant (vgl. Enw. 4.1. in fine). Gemâss Art. Bl Abs. 1 und 2 AVB besteht ein Anspruch auf Taggeldleistungen der Be- kiagten jedoch nur bei einer Arbeitsunfahigkeit von mehr als 25 %. Eine notwendige Anspruchsvoraussetzung ist somit nicht erfùllt. Eine Berech- nung der Enwerbseinbusse (die "Restschadensberechnung") kann somit unterbleiben (vgl. Klageantwort Erw. 3.8). Anzumerken sei, dass der Hin- weis der Bekiagten auf die Schadenminderungspflicht (Art. 61 WG), wel- che in allen Bereichen des Sozialversicherungsrechts gilt, zu Recht er- folgte (vgl. Enw. 4.1.). 5. Die Behandlung des Eventualantrags auf Verrechnung der allenfalls zu- viel bezahlten Taggelder in der Zeit zwischen 28. Dezember 2003 und
31. Mai 2005 erùbrigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens (vgl. Erw. 3.7 der Klageantwort). 6. Die Klage erweist sich mithin als unbegrùndet und ist abzuweisen.
E. 5 In ihrer Klageantwort vom 19. Januar 2007 beantragte die Bekiagte die Abweisung der Klage. Einleitend hielt sie fest, der Klâger kônne nicht mehr seibst materiell ùber die eingekiagten Ansprùche verfùgen, weil er am 21. Juni 2005 "das Guthaben aus der Krankentaggeldversicherung vorbehaltios dem Sozialdienst bzw. der Finanzverwaltung der Gemeinde f f l i ^ i h abgetreten" habe. Sie konkretisierte, dass fùr ihre Leistungs- pflicht eine "krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit" vorliegen und - nach dem Prinzip der Schadensversicherung gemâss Art. AIO Abs. 2 der All- gemeinen Vertragsbedingungen (AVB) - wâhrend der Zeit, in der Taggel- der beansprucht werden, eine Erwerbseinbusse eriitten werden mùsse. Ihre Leistungspflicht sei sodann gemàss Art. Bl Abs. 1 und 2 AVB nur gegeben, wenn die Arbeitsfahigkeit mehr als 25 % betrage. Sie brachte vor, fùr die Beurteilung der Restarbeitsfàhigkeit sei nicht die Tâtigkeit als "Bauhandlanger", sondern jene als (selbstàndiger) "Mechaniker" massge- bend. Schliesslich sei auf die zuletzt ausgeûbte Tâtigkeit abzustellen. Hinzu komme, dass die Einschrânkung der Enwerbstâtigkeit als Bau- handlanger aufgrund der krankheitsfremden Handgelenksproblematik be- stehe und bereits durch die SUVA-Rente entschâdigt werde. Aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass der Klâger ùber eine verbleibende (Rest-) Arbeitsfahigkeit in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tâtigkeit verfùge. Sie wies darauf hin, dass der Klâger aufgrund seiner Schadenminderungspflicht nach Art. 61 des Bundesgesetzes ùber den Versicherungsvertrag (WG) seine Restarbeitsfàhigkeit realisieren mùsse. Was die Hôhe der Leistung betreffe, so sei gemàss Art. 10 Abs. 1 und 2 AVB der wâhrend der Zeit des Taggeldanspruches mutmassiiche Er- werbsausfall, d.h. der mutmassiiche AHV-Lohn, geschuldet. lm Falle des Klâgers betrage dieser nicht Fr. 51'600.--, sondern gemàss seinen Anga- ben Fr. 40'000.- jâhriich. Bel dieser Sachlage sei das Taggeld nachtrâg- lich und rùckwirkend dem effektiven Enwerbsausfall anzupassen, wobei zur Ermittlung desselben auf die définitive AHV-Lohndeklarafion fùr das Jahr 2003 (Monate Juni bis November) abzustellen sei. Sollten die IK- Auszùge die enwàhnten Einkommensangaben gemàss SVA-Mitteilung vom 22. Mai 2003 bestâfigen, so hàtte die Bekiagte bereits fùr die Période
28. Dezember 2003 bis 31. Januar 2005 zu viel Taggeld bezahit.
Die Bekiagte beantragte, dass sie - sollte sie zu weiteren Taggeld-Leis- tungen ab 1. Februar 2005 verpfiichtet werden - Verrechnung dieser For- derung mit der wâhrend der Période vom 28. Dezember 2003 bis
31. Januar 2005 zu viel bezahlten Taggeldem beantrage (Fr. 12'864.~). Schliesslich sei spatestens ab April 2005 eine "Restschadensberechnung" vorzunehmen. Entgegen den Dariegungen des Klâgers sei beim Einkom- men mit Behinderung von einer hypothefischen, ausgeglichenen Arbeits- marktsituation auszugehen. Zur Ermittlung des definitiven Einkommens seien die IK-Auszùge des Klâgers beizuziehen. Die SUVA bzw. die IV- Stelle hâtten fùr eine leidensangepasste Tâfigkeit Tabelleniòhne von Fr. 48'000.~ bzw. SO'OOO.-- angenommen. Eine Leistungspflicht der Be- kiagten bestehe daher nicht, da der "Restschaden" seibst bei einem lei- densbedingten Abzug von 10 % unter 25 % liege.
E. 6 Mit Verfùgung vom 13. Februar 2007 bewilligte der Instrukfionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte zum unentgeltlichen Rechts- vertreter des Klâgers lie. iur. ÌMHi4H|ftB», Rechtsanwalt, gmmgum^
E. 7 Mit Replik vom 13. April 2007 hielt der Klâger an seinem Klagebegehren fest. Der Klâger stimmte mit der Bekiagten ùberein, dass er "das Gutha- ben aus der Krankentaggeldversicherung" der Gemeinde m ^ i abge- ben musse. Er habe jedoch die Prozessfùhrungsbefugnis nicht an den Sozialdienst der Gemeinde IflHBUt abgetreten. Er fùhrte im Wesentii- chen an, von einer vollen Arbeitsfahigkeit als Inhaber eines Autoservice- geschâfts mit mittierer Belastung kònne keine Rede sein. Er verwies auf die vorhandene Schmerzproblematik und die Arztberichte von Dr. med. 9ÊÊf///t0tÊ9^; vom 11. April 2005 und der Reha Klinik t/HÊI^ ^UÊÊtÊ' vom 30. Mai 2005. Auch wenn die Tâtigkeit als selbstàndiger Mechaniker im voriiegenden Fall massgebend sei, so gehe aus dem er- wahnten Bericht des Dr. med. IflUH^hervor, dass der Klager an chroni- schen invalidisierenden Knieschmerzen beidseits leide. Schliesslich gehe aus dem Schreiben Dr. med. l ^ m P vom 30. September 2005 hervor, dass der Klager fur jegliche kôrperiiche Tâtigkeit arbeitsunfahig sei. Dr. med. HtÊfl/iÊlt dagegen sei der einzige Arzt, welcher zum Schiuss gelangt sei, beim Klager lâgen normale orthopàdische Verhàltnisse vor. Der Bericht der SUVA kònne nicht beigezogen werden, da er sich nur auf die gesundheitiichen Beeintrâchtigungen in Bezug auf das Handgelenk bezog. Er wies darauf hin, dass auf die Arbeitsfahigkeit am angestamm- ten Arbeitsplatz abzustellen sei und das von der Bekiagten vorgeschla- gene Vorgehen, es sei eine Erwerbstâtigkeit in einem anderen Enwerbs- bereich aufzunehmen, nur ausnahmsweise mòglich sei. Er hielt daran fest, dass er mit seinen gesundheitiichen Beschwerden auf dem heutigen Arbeitsmarkt keine neue Stelle mehr finde. Was die Hòhe der Taggeld-
leistungen betrifft, verwies der Klager auf die Police, welche einen versi- cherten Jahreslohn von Fr. 51'600.-- aufweise. Sollte das Taggeld rùck- wirkend geândert werden, so behalte er sich vor, die zuviel bezahlten Pramien von der Bekiagten zurùckzufordern.
E. 8 Die Bekiagte hielt mit Duplik vom 9. Mai 2007 an ihrem Begehren, die Klage sei abzuweisen, fest. Die Forderung des Klâgers sei mit sâmtiichen Nebenrechten, so auch der Aktiviegitimation, auf die Gemeinde I ^ H P l ùbergegangen. Die Prozessfùhrungsbefugnis sei dagegen ein Institut des kantonalen Prozessrechts und habe mit der Forderungsabtretung nichts zu tun. Aufgrund der Abtretung vom 21. Juni 2005 kònne der Klâger nicht mehr materiell ùber die abgetretene Forderung verfùgen, weshalb die Klage mangels Aktiviegitimation des Klâgers abzuweisen sei. Im voriie- genden Fall sei die Arbeitsunfahigkeit des Klâgers vom 28. November 2003 eingetreten, weshalb die (angestammte) Tâtigkeit als Bauhandlan- ger fùr die Berechnung des Erwerbsausfalles nicht in Frage komme. Ein Berufswechsel des Klâgers sei von ihrer Seite nicht veriangt worden, weshalb der diesbezugliche Einwand an der Sache vorbeigehe. Die Be- richte des Dr. med. {gmput sowie der Rehaklinik wurden keine objektiven Befunde fùr eine vollstandige Arbeitsunfahigkeit belegen. Die Hòhe des Taggeldes betreffend brachte die Bekiagte vor, die Deckungsiimite (Fr. 51'600.--) habe nichts mit der Frage des (nachweisbaren) Er- werbsausfalles zu tun. Kònne der Klâger wie voriiegend einen Er- werbsausfall im Umfang der Deckung nicht nachweisen, reduziere sich der Taggeldanspruch aufgrund des nicht eriittenen (nachweisbaren) Schadens und somit nicht aufgrund der Deckung. Fùr eine allfàllige Ùber- versicherung habe die Bekiagte nicht einzustehen. Eine Rùckerstattung der Prâmien falle ausser Betracht. Das Versicherungsgericht zieht in Erwâgung: 1. Mit Beschluss vom 20. September 2005 bejahte das Versicherungsgericht in Anderung der bisherigen Praxis die sachliche Zustandigkeit fùr Falle aus dem Bereich der Krankentaggeldversicherung nach W G . Die òrtliche Zustandigkeit richtet sich im Bereich der Krankentaggeldversicherung nach W G nach dem Bundesgesetz ùber den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG). Gemâss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG ist fùr die Behandlung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zustàn- dig. Es steht den Parteien aber frei, einen abweichenden Gerichtsstand zu vereinbaren (Art. 9 GestG). Dies wurde voriiegend durch Art. C5 der AVB (vgl. Klagebeilage [KB] 2) gemacht; danach besteht ein Wahige- richtsstand am Wohnsitz der versicherten Person oder in t ^ H I B i (Sitz der Bekiagten). Da der Klager seinen Wohnsitz im Kanton Aargau hat, ist
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau fùr die voriiegende Klage ortlich zustàndig. Auf die Klage kann mithin eingetreten werden. 2. Der Klager war seit 17. September 2001 bei der Bekiagten krankentag- geldversichert. Vereinbart ist ein Taggeld in Hôhe des mutmasslichen AHV-Jahreslohnes, hôchstens Fr. 51'600.-- fùr die Dauer von 730 Tagen und eine Wartezeit von 30 Tagen (vgl. Art. AIO Abs. 1 und 2 AVB [Klage- antwortbeilage {KAB} 39] und Police [KAB 2]). Beim Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Taggeldversicherung basierend auf dem Bun- desgesetz ùber den Versicherungsvertrag (WG) und nicht dem Kranken- versicherungsgesetz. Entsprechend ist der Versicherer in der Ausgestal- tung der Taggeldversicherung frei und sind im voriiegenden Fall die Be- stimmungen des W G sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) massgebend. 3. Vorab ist umstritten, ob der Klâger zur Klageerhebung aktivlegitimiert ist. Er làsst diesbezuglich vorbringen, er musse zwar "das Guthaben aus der Krankentaggeldversicherung" der Gemeinde W B P abgeben. Er habe jedoch die Prozessfùhrungsbefugnis nicht an den Sozialdienst der Ge- meinde ^ E I t U ^ abgetreten. Die Bekiagte wendet ein, seine Forderung sei mit sâmtiichen Nebenrechten, so auch der Aktiviegitimation, auf die Gemeinde l | | m | ^ ùbergegangen. Die Prozessfùhrungsbefugnis sei da- gegen ein Institut des kantonalen Prozessrechts und habe mit der Forde- rungsabtretung nichts zu tun. Aufgrund der Abtretung vom 21. Juni 2005 kònne der Klâger nicht mehr materiell ùber die abgetretene Forderung verfùgen, weshalb die Klage mangels Aktiviegitimation des Klâgers abzu- weisen sei.
E. 11 Bekiagte richtete ihre Versicherungsleistungen bis zu diesem Datum aus, wobei sie davon ausging, dass der Klager seit der Begutachtung durch Dr. med. • 0 0 1 1 ^, Facharzt fùr orthopàdische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, ^gggggggggg^ ^Q^ ^jjg angestammte Tâtig- keit als Inhaber eines Autoservicegeschâfts mit mittlerer Belastung und fùr eine andere zumutbare Tâfigkeit 100% arbeitsfahig sei. Sie stellte ihre Taggeldleistungen daher per Ende Januar 2005 ein. Demgegenuber macht der Klâger geltend, er kônne aufgrund seiner gesundheitiichen Be- schwerden, insbesondere den chronischen invalidisierenden Knieschmer- zen beidseits, auch eine korperlich leichte Arbeit nicht mehr ausfùhren. Zudem seien erschwerende Faktoren wie sein Alter und die mangelnden Deutschkenntnisse zu berùcksichfigen.
E. 12 ùber lumbale Rùckenschmerzen. Zur Behebung der Schmerzverarbei- tungsproblematik ùbenweise er den Klâger an die Rehaklinik W H H b Étoi Die Prognose sei angesichts der mehrjahrigen Anamnese betreffend Knieschmerzen eher ungùnstig. Eine Tâtigkeit auf dem Bau sei wegen der Schmerzen kaum mehr vorstellbar. Die Beschwerden in den Knien limi- tierten auch eine Arbeit als Automechaniker. Die leidensangepasste Tâ- tigkeit (leichte kôrperiiche, vonwlegend sitzende Tâtigkeit mit der Moglich- keit, die Posifion andern und aufstehen bzw. etwas herumgehen zu kôn- nen) sei vorerst vier Stunden tâglich zumutbar. Der Bericht ist zwar fùr die streifigen Belange umfassend und der Hausarzt hat seinen Patienten wohl mehrfach untersucht. Er berûcksichtigte die geklagten Beschwerden des Klâgers. Jedoch fehlt jede medizinische Begrùndung, wie er auf seine Einschâtzungen kommt. Niemand ist aufgrund seiner Schmerzangaben arbeitsunfahig, sondern es muss objektiv ein medizinisches Substrat vor- handen sein, welches in fùr den Riehter nachvollziehbarerweise auf eine ùbenwiegend wahrscheinliche Einschrânkung aus gesundheitiichen Grùn- den schliessen làsst, was voriiegend nicht der Fall ist. Auch dem ausfûhr- lichsten und aktuellsten Bericht des Dr. med. fMflS» lâsst sich nach dem Gesagten nicht mit dem nòtigen Beweisgrad entnehmen, dass der Klâger in seiner Arbeitsfahigkeit eingeschrankt ist.
E. 13 beruht. Ein medizinisches Substrat wurde jedenfalls nicht gefunden, ist jedoch beim Krankheitsbild eines Schmerzsyndroms fùr das Voriiegen einer relevanten Arbeitsunfahigkeit notwendig (vgl. BGE 130 V 298 Erw. 5.3 und Enw. 6).
E. 15 somatoforme Schmerzstòrung im Rahmen der psychosozialen Belas- tungssituation mit depressiver Entwicklung. Aufgrund des chronischen Leidens und der Beschwerden sei eine Reintegration in den Arbeitspro- zess unmoglich. Auch leichte Arbeiten kònne der an zwei Stòcken ge- hende Klâger mit fûr den Arzt glaubhaften Beschwerden nicht durchfuh- ren, so dass eine Umschuiung resp. berufliche Massnahme ohne Sinn seien und eine Rente ausgesprochen werden solle. Auf dieses Schreiben von Dr. med. • H V welcher sich als Einziger zur Arbeitsfahigkeit aus medizinischer Sicht âussert, kann nicht abgestellt werden. Denn daraus geht hervor, dass keine objektiven Befunde hatten erhoben werden kònnen und ein psychiatrisches Krankheitsbild, welches auf eine Einschrânkung der Arbeitsfahigkeit aus psychiatrischer Sicht schliessen liesse, liegt nicht vor. Eine ûberzeugende medizinische Be- grùndung fùr die attesfierte vollstandige Arbeitsunfahigkeit fehlt deshalb. Hingegen ist auf den Entscheid der IV-Stelle, an welche sich das voriie- gende Schreiben des Dr. med. lifllp^richtet, hinzuweisen. Die IV-Stelle verneinte den Anspruch des Klâgers auf eine IV-Rente ab 1. November 2004, weil die medizinische Abklârung ergeben habe, es sei ihm auch unter Berùcksichtigung seiner Knie- und Rùckenbeschwerden eine leichte bis mittelschwere Tâfigkeit vollzeitlich zumutbar (vgl. die Verfùgung der IV-Stelle vom 9. Februar 2006 [IV-Akten {IV} 8]).
E. 17 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betref- fend die Aufsicht ùber die privaten Versicherungseinrichtungen [VAG]). Ausgangsgemâss ist dem Klâger keine Parteientschâdigung zuzuspre- chen (§ 30 VRS i.V.m. Art. 112 Abs. 1 ZPO). Die Bekiagte hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen und keinen Antrag auf Parteientschâdigung gestellt. Ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren haben den Rahmen dessen nicht uberschritten, was eine Versicherung zumutbarenweise im Rahmen ihrer Tâtigkeit auf sich zu nehmen hat. Da- her ist ihr keine Parteientschâdigung zuzusprechen (vgl. dazu BGE 113 Ib 353 Enw. 6b mit Hinw.; unveròffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom
14. Mai 2001 i.S. A [5c57/2001]). Da der Beschwerdefùhrer in unentgeltii- cher Rechtspflege prozessiert, ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter dessen Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des voriiegenden Urteils und nach Einreichung einer Honorarnote von der Obergerichtskasse zu ver- guten (§ 30 und 42 VRS i.V.m. § 131 Abs. 2 ZPO). Das Versicherungsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschâdigung zugesprochen. Zustellung an: den Klâger (unentgeltlicher Vertreter; 2fach) die Bekiagte das Bundesamt fûr Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung 18- Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrundung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 13. November 2007 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Die Prâsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plùss Nossa
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
^ ^ Versicherungsgericht ^
3. Kammer KANTON AARGAU FINMA 0001408 VKL.2006.83 / no / fi Art. 250 Urteil vom 13. November 2007 Besetzung Oberrichterin Plùss, Prâsidentin Oberrichterin Briner Oberrichter Mùller Gerichtsschreiberin Nossa FIMMA ORG
18. JUNI 2009 SB E.
18. JUNI 2009 Bemerkung: Klâger Bekiagte unentgeltiich vertreten durch lic. iur. Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldieistungen nach W G
2 Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1959 geborene I V M H B W (attestierte dem Versicherten ab 28. November 2003 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfahigkeit, weshalb die i f l H H H i i nach Ablauf der Wartefrist ab 28. Dezember 2003 dem Versicherten Taggelder in der Hòhe von Fr. 141.37 (Fr. 51'600. / 365) ausrichtete. Nach Ùberprùfung der medizinischen Unteriagen und nach Begutachtung am 7. Januar 2005 durch Dr. med. • g p ^ l, Facharzt fùr Orthopàdìsche Chirurgie, tÊÊÊI^ ■f l M ^ k a m die • H H ^ zum Schiuss, dass aus medizinischer Sicht keine Einschrânkung der Arbeitsfahigkeit in der bisherigen oder einer an deren zumutbaren Tâtigkeit bestehe. Am 11. Januar 2005 eriiess sie einen entsprechenden Entscheid, worin sie feststellte, das Taggeld werde per 1. Februar 2005 eingestellt. 3.2. Mit "Abtretungserklârung" vom 21. Juni 2005 trat der Versicherte "das Guthaben aus der Krankentaggeldversicherung" in vollem Umfang an die Finanzvenwaltung Kuttigen ab. Mit Eingabe vom 17. November 2006 liess N 'erheben mit folgendem Begehren: » Klage gegen die " 1. Es sei die Bekiagte zu verpflichten, dem Klâger ab dem 1. Februar 2005 weiterhin die infolge Arbeitsunfahigkeit geschuldeten Krankentaggeld ieistungen von Fr. 141.38 pro Tag bis Ausschopfung der 700 Tage Krankheit zu gewàhren. 2. Unter Kosten und Entschadigungsfolge." Zur Begrùndung wurde im Wesentiichen ausgefuhrt, dem Klâger sei die bisherige Arbeit als Bauhandlanger aus gesundheitiichen Grùnden nicht mehr zuzumuten. Er leide an degenerativen Veranderungen der Wirbel sàule und an einer beidseitigen Abnutzung der Kniescheiben. Nach der Einschâtzung von Dr. med. • • P k bestehe im Falle des Klâgers weder eine wirtschaftlich venwertbare Restarbeitsfàhigkeit noch ein stabiler Ge sundheitszustand. Seibst bei einer allenfalls noch vorhandenen Restar
4 - beitsfàhigkeit sei es dem Klâger nicht zumutbar, eine real existierende Ar- beitsstelle auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu finden. Sowohl Alter als auch Sprachkenntnisse des Klâgers wurden das Auffinden einer leichten und sitzenden Tâtigkeit verhindern. Die Bekiagte kônne daher nicht mit Hilfe der Schadenminderungspfiicht eine Einstellung der Tag- geldleistungen rechtfertigen und sie widerspreche mit ihren medizinisch- theoretischen Einschâtzungen der vom Hausarzt (Dr. med. • H P ^ mehrfach bestâtigten tatsâchlichen medizinischen Situation des vollstan- dig arbeitsunfàhigen Klâgers. 5. In ihrer Klageantwort vom 19. Januar 2007 beantragte die Bekiagte die Abweisung der Klage. Einleitend hielt sie fest, der Klâger kônne nicht mehr seibst materiell ùber die eingekiagten Ansprùche verfùgen, weil er am 21. Juni 2005 "das Guthaben aus der Krankentaggeldversicherung vorbehaltios dem Sozialdienst bzw. der Finanzverwaltung der Gemeinde f f l i ^ i h abgetreten" habe. Sie konkretisierte, dass fùr ihre Leistungs- pflicht eine "krankheitsbedingte Arbeitsunfahigkeit" vorliegen und - nach dem Prinzip der Schadensversicherung gemâss Art. AIO Abs. 2 der All- gemeinen Vertragsbedingungen (AVB) - wâhrend der Zeit, in der Taggel- der beansprucht werden, eine Erwerbseinbusse eriitten werden mùsse. Ihre Leistungspflicht sei sodann gemàss Art. Bl Abs. 1 und 2 AVB nur gegeben, wenn die Arbeitsfahigkeit mehr als 25 % betrage. Sie brachte vor, fùr die Beurteilung der Restarbeitsfàhigkeit sei nicht die Tâtigkeit als "Bauhandlanger", sondern jene als (selbstàndiger) "Mechaniker" massge- bend. Schliesslich sei auf die zuletzt ausgeûbte Tâtigkeit abzustellen. Hinzu komme, dass die Einschrânkung der Enwerbstâtigkeit als Bau- handlanger aufgrund der krankheitsfremden Handgelenksproblematik be- stehe und bereits durch die SUVA-Rente entschâdigt werde. Aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass der Klâger ùber eine verbleibende (Rest-) Arbeitsfahigkeit in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tâtigkeit verfùge. Sie wies darauf hin, dass der Klâger aufgrund seiner Schadenminderungspflicht nach Art. 61 des Bundesgesetzes ùber den Versicherungsvertrag (WG) seine Restarbeitsfàhigkeit realisieren mùsse. Was die Hôhe der Leistung betreffe, so sei gemàss Art. 10 Abs. 1 und 2 AVB der wâhrend der Zeit des Taggeldanspruches mutmassiiche Er- werbsausfall, d.h. der mutmassiiche AHV-Lohn, geschuldet. lm Falle des Klâgers betrage dieser nicht Fr. 51'600.--, sondern gemàss seinen Anga- ben Fr. 40'000.- jâhriich. Bel dieser Sachlage sei das Taggeld nachtrâg- lich und rùckwirkend dem effektiven Enwerbsausfall anzupassen, wobei zur Ermittlung desselben auf die définitive AHV-Lohndeklarafion fùr das Jahr 2003 (Monate Juni bis November) abzustellen sei. Sollten die IK- Auszùge die enwàhnten Einkommensangaben gemàss SVA-Mitteilung vom 22. Mai 2003 bestâfigen, so hàtte die Bekiagte bereits fùr die Période
28. Dezember 2003 bis 31. Januar 2005 zu viel Taggeld bezahit.
Die Bekiagte beantragte, dass sie - sollte sie zu weiteren Taggeld-Leis- tungen ab 1. Februar 2005 verpfiichtet werden - Verrechnung dieser For- derung mit der wâhrend der Période vom 28. Dezember 2003 bis
31. Januar 2005 zu viel bezahlten Taggeldem beantrage (Fr. 12'864.~). Schliesslich sei spatestens ab April 2005 eine "Restschadensberechnung" vorzunehmen. Entgegen den Dariegungen des Klâgers sei beim Einkom- men mit Behinderung von einer hypothefischen, ausgeglichenen Arbeits- marktsituation auszugehen. Zur Ermittlung des definitiven Einkommens seien die IK-Auszùge des Klâgers beizuziehen. Die SUVA bzw. die IV- Stelle hâtten fùr eine leidensangepasste Tâfigkeit Tabelleniòhne von Fr. 48'000.~ bzw. SO'OOO.-- angenommen. Eine Leistungspflicht der Be- kiagten bestehe daher nicht, da der "Restschaden" seibst bei einem lei- densbedingten Abzug von 10 % unter 25 % liege. 6. Mit Verfùgung vom 13. Februar 2007 bewilligte der Instrukfionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte zum unentgeltlichen Rechts- vertreter des Klâgers lie. iur. ÌMHi4H|ftB», Rechtsanwalt, gmmgum^ 7. Mit Replik vom 13. April 2007 hielt der Klâger an seinem Klagebegehren fest. Der Klâger stimmte mit der Bekiagten ùberein, dass er "das Gutha- ben aus der Krankentaggeldversicherung" der Gemeinde m ^ i abge- ben musse. Er habe jedoch die Prozessfùhrungsbefugnis nicht an den Sozialdienst der Gemeinde IflHBUt abgetreten. Er fùhrte im Wesentii- chen an, von einer vollen Arbeitsfahigkeit als Inhaber eines Autoservice- geschâfts mit mittierer Belastung kònne keine Rede sein. Er verwies auf die vorhandene Schmerzproblematik und die Arztberichte von Dr. med. 9ÊÊf///t0tÊ9^; vom 11. April 2005 und der Reha Klinik t/HÊI^ ^UÊÊtÊ' vom 30. Mai 2005. Auch wenn die Tâtigkeit als selbstàndiger Mechaniker im voriiegenden Fall massgebend sei, so gehe aus dem er- wahnten Bericht des Dr. med. IflUH^hervor, dass der Klager an chroni- schen invalidisierenden Knieschmerzen beidseits leide. Schliesslich gehe aus dem Schreiben Dr. med. l ^ m P vom 30. September 2005 hervor, dass der Klager fur jegliche kôrperiiche Tâtigkeit arbeitsunfahig sei. Dr. med. HtÊfl/iÊlt dagegen sei der einzige Arzt, welcher zum Schiuss gelangt sei, beim Klager lâgen normale orthopàdische Verhàltnisse vor. Der Bericht der SUVA kònne nicht beigezogen werden, da er sich nur auf die gesundheitiichen Beeintrâchtigungen in Bezug auf das Handgelenk bezog. Er wies darauf hin, dass auf die Arbeitsfahigkeit am angestamm- ten Arbeitsplatz abzustellen sei und das von der Bekiagten vorgeschla- gene Vorgehen, es sei eine Erwerbstâtigkeit in einem anderen Enwerbs- bereich aufzunehmen, nur ausnahmsweise mòglich sei. Er hielt daran fest, dass er mit seinen gesundheitiichen Beschwerden auf dem heutigen Arbeitsmarkt keine neue Stelle mehr finde. Was die Hòhe der Taggeld-
leistungen betrifft, verwies der Klager auf die Police, welche einen versi- cherten Jahreslohn von Fr. 51'600.-- aufweise. Sollte das Taggeld rùck- wirkend geândert werden, so behalte er sich vor, die zuviel bezahlten Pramien von der Bekiagten zurùckzufordern. 8. Die Bekiagte hielt mit Duplik vom 9. Mai 2007 an ihrem Begehren, die Klage sei abzuweisen, fest. Die Forderung des Klâgers sei mit sâmtiichen Nebenrechten, so auch der Aktiviegitimation, auf die Gemeinde I ^ H P l ùbergegangen. Die Prozessfùhrungsbefugnis sei dagegen ein Institut des kantonalen Prozessrechts und habe mit der Forderungsabtretung nichts zu tun. Aufgrund der Abtretung vom 21. Juni 2005 kònne der Klâger nicht mehr materiell ùber die abgetretene Forderung verfùgen, weshalb die Klage mangels Aktiviegitimation des Klâgers abzuweisen sei. Im voriie- genden Fall sei die Arbeitsunfahigkeit des Klâgers vom 28. November 2003 eingetreten, weshalb die (angestammte) Tâtigkeit als Bauhandlan- ger fùr die Berechnung des Erwerbsausfalles nicht in Frage komme. Ein Berufswechsel des Klâgers sei von ihrer Seite nicht veriangt worden, weshalb der diesbezugliche Einwand an der Sache vorbeigehe. Die Be- richte des Dr. med. {gmput sowie der Rehaklinik wurden keine objektiven Befunde fùr eine vollstandige Arbeitsunfahigkeit belegen. Die Hòhe des Taggeldes betreffend brachte die Bekiagte vor, die Deckungsiimite (Fr. 51'600.--) habe nichts mit der Frage des (nachweisbaren) Er- werbsausfalles zu tun. Kònne der Klâger wie voriiegend einen Er- werbsausfall im Umfang der Deckung nicht nachweisen, reduziere sich der Taggeldanspruch aufgrund des nicht eriittenen (nachweisbaren) Schadens und somit nicht aufgrund der Deckung. Fùr eine allfàllige Ùber- versicherung habe die Bekiagte nicht einzustehen. Eine Rùckerstattung der Prâmien falle ausser Betracht. Das Versicherungsgericht zieht in Erwâgung: 1. Mit Beschluss vom 20. September 2005 bejahte das Versicherungsgericht in Anderung der bisherigen Praxis die sachliche Zustandigkeit fùr Falle aus dem Bereich der Krankentaggeldversicherung nach W G . Die òrtliche Zustandigkeit richtet sich im Bereich der Krankentaggeldversicherung nach W G nach dem Bundesgesetz ùber den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG). Gemâss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG ist fùr die Behandlung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zustàn- dig. Es steht den Parteien aber frei, einen abweichenden Gerichtsstand zu vereinbaren (Art. 9 GestG). Dies wurde voriiegend durch Art. C5 der AVB (vgl. Klagebeilage [KB] 2) gemacht; danach besteht ein Wahige- richtsstand am Wohnsitz der versicherten Person oder in t ^ H I B i (Sitz der Bekiagten). Da der Klager seinen Wohnsitz im Kanton Aargau hat, ist
das Versicherungsgericht des Kantons Aargau fùr die voriiegende Klage ortlich zustàndig. Auf die Klage kann mithin eingetreten werden. 2. Der Klager war seit 17. September 2001 bei der Bekiagten krankentag- geldversichert. Vereinbart ist ein Taggeld in Hôhe des mutmasslichen AHV-Jahreslohnes, hôchstens Fr. 51'600.-- fùr die Dauer von 730 Tagen und eine Wartezeit von 30 Tagen (vgl. Art. AIO Abs. 1 und 2 AVB [Klage- antwortbeilage {KAB} 39] und Police [KAB 2]). Beim Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Taggeldversicherung basierend auf dem Bun- desgesetz ùber den Versicherungsvertrag (WG) und nicht dem Kranken- versicherungsgesetz. Entsprechend ist der Versicherer in der Ausgestal- tung der Taggeldversicherung frei und sind im voriiegenden Fall die Be- stimmungen des W G sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) massgebend. 3. Vorab ist umstritten, ob der Klâger zur Klageerhebung aktivlegitimiert ist. Er làsst diesbezuglich vorbringen, er musse zwar "das Guthaben aus der Krankentaggeldversicherung" der Gemeinde W B P abgeben. Er habe jedoch die Prozessfùhrungsbefugnis nicht an den Sozialdienst der Ge- meinde ^ E I t U ^ abgetreten. Die Bekiagte wendet ein, seine Forderung sei mit sâmtiichen Nebenrechten, so auch der Aktiviegitimation, auf die Gemeinde l | | m | ^ ùbergegangen. Die Prozessfùhrungsbefugnis sei da- gegen ein Institut des kantonalen Prozessrechts und habe mit der Forde- rungsabtretung nichts zu tun. Aufgrund der Abtretung vom 21. Juni 2005 kònne der Klâger nicht mehr materiell ùber die abgetretene Forderung verfùgen, weshalb die Klage mangels Aktiviegitimation des Klâgers abzu- weisen sei. 3.1. Die Abtretung von Krankentaggeldanspruchen ist in den AVB nicht gere- gelt. Art. 73 Abs. 1 W G bestimmt, dass der Anspruch aus einem Perso- nenversicherungsvertrag weder durch Indossierung noch durch einfache Ùbergabe der Police abgetreten werden kann. Die Abtretung bedarf zu ih- rer Gùltigkeit der schriftlichen Anzeige an den Versicherer. 3.2. Vorerst ist unklar, ob im Zeitpunkt der Abtretungserklârung vom 21. Juni 2005 ùberhaupt eine abtretbare Forderung bestand, denn die Bekiagte stellte ihre Taggeldleistungen per Ende Januar 2005 ein. Gegenstand einer Abtretung kann jedoch auch ein Versicherungsanspruch sein, wenn das befùrchtete Ereignis noch nicht eingetreten ist. Solange der Versiche- rungsfall nicht eingetreten ist, liegt zumindest in der Schadensversiche- rung ein befristeter bzw. bedingter oder ein kùnftiger Anspruch vor, was dessen Abtretbarkeit nicht ausschliesst (Peter Gauch / Walter R. Schluep,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil ohne ausservertragli- ches Haftpflichtrecht, Band II, 8., ergânzte, verbesserte und nachgefùhrte Auflage, Zùrich 2003, Rz. 3569 f. 3583 f BGE 115 II 264). Es ist somit vorab zu klâren, ob eine Schadensversicherung und somit ein abtretbarer Gegenstand voriiegt. 3.3. Das Bundesgericht hat in BGE 104 II 44 f (= Pra 1978 Nr. 167, 339 f.) entschieden, dass der Versicherer, kommt er bei gesundheitlicher Beeln- tràchtigung des Versicherungsnehmers fùr dessen Verdienstausfall auf, damit dem Versicherten eine durch das schàdigende Ereignis entstan- dene Vermògenseinbusse ausgleicht. Gegenstand einer solchen Versi- cherung ist somit ein wirtschaftliches Interesse (vgl. Art. 48 WG). Die Personenversicherung bezweckt dagegen bei Eintritt eines bestimmten, die versicherte Person beeintràchtigenden Ereignisses nicht eine konkrete Schadens-, sondern vielmehr eine abstrakte Bedarfsdeckung. Eine Per- sonenversicherungsleistung ist daher in Fallen wie dem voriiegenden nicht gegeben, wenn der Versicherer die als Folge einer gesundheitiichen Beelntràchtigung entstandene konkrete Vermògenseinbusse auszuglei- chen hat. Die voriiegende Versicherung ist daher, wie in Art. AIO Abs. 2 AVB festgehalten, der Schadensversicherung zuzuordnen (BGE 104 II 44 f.). Nach seinem Wortlaut ist Art. 73 nur auf Personenversicherungen an- wendbar. Die Abtretung von Leistungen aus einer privaten Krankenversi- cherung richtet sich jedoch, auch wenn sie im Einzelfall einen konkreten Schaden decken (Verdienstausfall), nach Art. 73 W G (vgl. Moritz Kuhn, in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Anton K. Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, W G, Basel / Genf / Mun- chen 2001, N 20 zu Art. 73; W. Kònig, Abtretung und Verpfândung von Personen-Versicherungsansprùchen nach schweizerischem Recht, Ab- handlungen zum schweizerischen Recht, NF, 2. Heft, 1924). Im voriie- genden Fall ist deshalb Art. 73 W G anwendbar. 3.4. 3.4.1. Gemàss Art. 73 Abs. 1 W G ist eine schriftiiche Form, die Ùbergabe der Police sowie die schriftliche Anzeige an den Versicherer vorausgesetzt. Die Formvorschrift der Schriftlichkeit ist mit der vorliegenden Abtretenser- klàrung erfùllt (KAB 17). Ob die Anzeige an die Bekiagte schriftiich er- folgte, ist ebenso wenig erstellt wie die Frage, ob die Ùbergabe der Police stattgefunden hat. Es ist somit fraglich, ob die Gùltigkeitsvoraussetzungen nach Art. 73 Abs. 1 W G erfùllt sind und der Klâger somit sein Klagerecht verioren hat.
Der Zessionar (Gemeinde I^KÊÊto, auf den die abgetretenen Rechte ausschliesslich ùbergehen, ist nicht Rechtsnachfolger des Versicherungs- nehmers; er wird nur Anspruchsberechtigter. Der Zedent (Klâger) und Versicherungsnehmer bleibt dagegen Tràger der sich aus dem Versiche- rungsvertrag ergebenden Pflichten und nicht zedierten Rechte (vgl. Kuhn, a.a.O., N 30 zu Art. 73). Sollte eine Zession des Anspruches des Klâgers gegenuber der Bekiagten an die Gemeinde M M | P formgùltig erfolgt sein, ware demnach mit dem Anspruch auch die Klagelegitimation auf die Gemeinde ùbergegangen. Sollte sie nicht formgùltig erfolgt sein, ware nach der Kausalitàt bzw. Abstraktheit der Zession zu fragen und alsdann zu prùfen, ob das mangelhafte Verpflichtungsgeschâft die Ungùltigkeit des Verfùgungsgeschâftes nach sich zòge (vgl. Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel 2002, N 15f zu Art. 164). 3.4.2. Diese Fragen kònnen jedoch offen bleiben, denn eine Auslegung der "Abtretungserklârung" nach dem Vertrauensprinzip fùhrt zum Schiuss, die Parteien hâtten keine Abtretung, sondern eine Inkassovollmacht vereinba- ren wollen. Denn bereits aus dem Wortlaut der voriiegenden "Abtretungs- erklârung" lâsst sich entnehmen, es werde "das Guthaben" abgetreten und "der abgetretene Betrag" diene "zur Verrechnung mit ausbezahiten Sozialhilfegeldern". Es geht foiglich darum, nur aber immerhin (wirtschaft- lich) zu erreichen, dass die Versicherung befreiend an die Gemeinde ^ i ^ ^ (• ^ leisten kann. Auch die Angabe, das Guthaben sei an die "Finanz- venwaltung I M H ^, Postcheck-Konto Nr. 50-3153-3" abzutreten, lâsst erkennen, dass sich der Wille der Parteien nicht unbedingt auf den Uber- gang der Forderung vom Klâger auf die Gemeinde als Ganzes, sondern auf den Ubergang der Einziehungsbefugnis bezog. Schliesslich fùhrt auch die verbreitete Praxis, wonach im Sozialversicherungsrecht einerseits Abtretungen von Leistungen der Sozialversicherer auf Nachleistungen beschrânkt sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes ùber den allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und andererseits seit jeher Drittauszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden, zu diesem Ergebnis. So muss die Fùrsorgestelle tatsâchlich Vor- schussleistungen erbracht haben und der gesetziiche Vertreter der Dritt- auszahlung schriftiich zugestimmt haben (vgl. BGE 118 V 91 Erw. lb). Beides ist voriiegend der Fall: Der Klâger ist seit 17. September 2003 ausgesteuert und bezieht Sozialhilfe bei seiner Wohngemeinde und es liegt die "Abtretungserklârung" vor. Es ist nicht ersichtiich, dass die Par- teien im voriiegenden Fall von dieser Praxis abweichen wollten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gemeinde - wie es in vergleichbaren Fallen bezùglich IV-Renten gehandhabt wird - zur Einziehung der vom Versicherer erbrachten Leistung berechtigt sein soil, weil sie zuvor an den Versicherten geleistet hat. Der Anspruch des Klâgers ist nach dem Ge- sagten nicht an die Gemeinde IÉfl|||tùbergegangen.
-10 3.5. Zusammengefasst ist der Klâger zur Klage legitimiert. 4. Der Klager ist seit dem 28, November 2003 arbeitsunfahig (KB 16 bis 18). Die Bekiagte erbrachte nach Ablauf der Wartefrist das vereinbarte Kran- kentaggeld (KB 4). Per 31. Januar 2005 stellte sie ihre Taggeldleistungen ein, da es dem Klâger spatestens ab diesem Zeitpunkt mòglich und zu- mutbar gewesen sei, sowohl in seiner angestammten als auch in einer anderen zumutbaren Tatìgkeit eine volle Arbeitsleistung zu erbringen, was die Taggeldberechtìgung ausschliesse (KB 20). 4.1. Gemàss Art. Bl Abs. 1 und 2 AVB besteht ein Anspruch auf Krankentag- geld bei nachgewiesenem Erwerbsausfall und bei einer Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25 %. Entschâdigt wird der nachgewiesene Enwerbsaus- fall, welcher dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn entsprechen muss (Art. AIO Abs. 1 und 2 AVB). Der Begriff der Arbeitsunfahigkeit definiert sich - mangels Regelung in den AVB - nach Art. 6 des Bundesgesetzes ùber den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Danach ist arbeitsunfahig, wer aufgrund kòrperiicher oder geisfiger gesundheitiicher Beeintrâchtigungen voli oder teilweise unfahig ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Als bisheriger Beruf gilt derjenige, der vor Eintritt der zu beurteilenden Arbeitsunfahigkeit zuletzt ausgeùbt wurde (vgl. BGE 114 V 285). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tâtigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berucksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine lange Dauer der Arbeitsunfahigkeit anzunehmen ist, wenn diese mehr als sechs Mo- nate dauert (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zùrich 2003, N 10 zur Art. 6). Der Versicherte, der von seiner Arbeitsfahigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hiezu nach seinen persônlichen Verhâltnissen und gegebe- nenfalls nach einer gewissen Anpassungszeìt in der Lage wâre, ist nach der Tâtigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausùben konnte. Fehlt es an der erforderiichen Willensanstrengung, so kann eine relevante Ar- beitsunfahigkeit nur voriiegen, wenn der Willensmangel bzw. die Willens- schwàche auf einen geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurùckzufùhren ist (BGE 115 V 133 f Enw. 2 mit Hinw.; RKUV 1987 U 27 S. 395 Enw. 3; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 335 sowie Ergânzungsband, Bern 1989, S. 36). 4.2. Streitig ist im voriiegenden Verfahren, ob der Klâger aufgrund seiner ge- sundheitiichen Situation ùber den 31. Januar 2005 hinaus auch in einer leidensangepassten Tâtigkeit als arbeitsunfahig zu qualifizieren ist. Die
11 Bekiagte richtete ihre Versicherungsleistungen bis zu diesem Datum aus, wobei sie davon ausging, dass der Klager seit der Begutachtung durch Dr. med. • 0 0 1 1 ^, Facharzt fùr orthopàdische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, ^gggggggggg^ ^Q^ ^jjg angestammte Tâtig- keit als Inhaber eines Autoservicegeschâfts mit mittlerer Belastung und fùr eine andere zumutbare Tâfigkeit 100% arbeitsfahig sei. Sie stellte ihre Taggeldleistungen daher per Ende Januar 2005 ein. Demgegenuber macht der Klâger geltend, er kônne aufgrund seiner gesundheitiichen Be- schwerden, insbesondere den chronischen invalidisierenden Knieschmer- zen beidseits, auch eine korperlich leichte Arbeit nicht mehr ausfùhren. Zudem seien erschwerende Faktoren wie sein Alter und die mangelnden Deutschkenntnisse zu berùcksichfigen. 4.2.1. Vorab sei festgehalten, dass der Einwand der Bekiagten, es sei auf die zuletzt ausgeûbte Tâfigkeit als selbstàndiger Garagist abzustellen, be- rechtigt ist (vgl. Enw. 4.1.). Es ist im voriiegenden Fall jedoch auch irgend- eine andere, leidensangepasste Tâtigkeit heranzuziehen, da der Klâger mehr als sechs Monate arbeitsunfahig war. Keinesfalls zu berucksichtigen ist die vormals ausgeûbte Tâtigkeit als Bauhandlanger. Zutreffend ist auch der Einwand der Bekiagten, es sei vom Klâger kein Berufswechsel ver- langt worden. Die Bekiagte wies nur richtigenweise darauf hin, dass die angestammte oder allenfalls eine leidensangepasste Tâtigkeit beruck- sichtigt werden mùsse. 4.2.2. Die Arbeitsunfahigkeit des Klâgers trat am 28. November 2003 ein (vgl. die Arztberichte und Arztzeugnisse des Hausarztes Dr. med. ^BMBii Facharzt fùr Allgemeinmedizin, WÊÊÊ^, vom 4. Februar 2005, 14. Janu- ar 2004, 26. Màrz 2004 und 20. Juli 2004 [KB 8, 16, 17 und 18]). Diesen hausàrztiichen Berichten lâsst sich die Diagnose eines femoro-patellàren Schmerzsyndroms (links ausgeprâgter als rechts) bei Chondropathie und Lateralisierung der Patella entnehmen. Daneben wird festgehalten, es bestehe eine (zunehmende) Schmerzproblematik in beiden Knien. Ausser dem Hinweis auf die Schmerzproblematik lâsst sich keine medizinische Begrùndung fùr eine voile Arbeitsunfahigkeit aus medizinischer Sicht finden. Diese Berichte erfullen deshalb sowie angesichts ihrer Kùrze die bundesgerichtiichen Anforderungen an ein beweiswertiges Dokument nicht (vgl. BGE 125 V 351 Enw. 3a), weshalb sie zur Beantwortung der Frage, ob der Klâger aus medizinischer Sicht als arbeitsunfahig zu gelten hat, nichts beitragen kònnen. Der hausârztiiche Bericht vom 4. Februar 2005 dagegen ist ausfùhriicher (KB 8). Auch er enthâlt jedoch vornehmiich die Schmerzangaben des Klâgers. So berichtet der Hausarzt, die Knieschmerzen seien zunehmend seit Herbst 2003 (KB 8 S. 2) und der Klâger berichte auch immer wieder
12 ùber lumbale Rùckenschmerzen. Zur Behebung der Schmerzverarbei- tungsproblematik ùbenweise er den Klâger an die Rehaklinik W H H b Étoi Die Prognose sei angesichts der mehrjahrigen Anamnese betreffend Knieschmerzen eher ungùnstig. Eine Tâtigkeit auf dem Bau sei wegen der Schmerzen kaum mehr vorstellbar. Die Beschwerden in den Knien limi- tierten auch eine Arbeit als Automechaniker. Die leidensangepasste Tâ- tigkeit (leichte kôrperiiche, vonwlegend sitzende Tâtigkeit mit der Moglich- keit, die Posifion andern und aufstehen bzw. etwas herumgehen zu kôn- nen) sei vorerst vier Stunden tâglich zumutbar. Der Bericht ist zwar fùr die streifigen Belange umfassend und der Hausarzt hat seinen Patienten wohl mehrfach untersucht. Er berûcksichtigte die geklagten Beschwerden des Klâgers. Jedoch fehlt jede medizinische Begrùndung, wie er auf seine Einschâtzungen kommt. Niemand ist aufgrund seiner Schmerzangaben arbeitsunfahig, sondern es muss objektiv ein medizinisches Substrat vor- handen sein, welches in fùr den Riehter nachvollziehbarerweise auf eine ùbenwiegend wahrscheinliche Einschrânkung aus gesundheitiichen Grùn- den schliessen làsst, was voriiegend nicht der Fall ist. Auch dem ausfûhr- lichsten und aktuellsten Bericht des Dr. med. fMflS» lâsst sich nach dem Gesagten nicht mit dem nòtigen Beweisgrad entnehmen, dass der Klâger in seiner Arbeitsfahigkeit eingeschrankt ist. 4.2.3. Der Klâger hielt sich vom 3. bis 30. Mai 2005 in der Rehaklinik M H ^
• f l l B l a u f (KB 14). Rheumatologisch wurden ein Verdacht auf serone- gative Spondarthropathie und ein chronisches retropatellâres Schmerz- syndrom bei Chondromalazie der Patella, ein chronisches Lumbover- tebralsyndrom sowie chronische Handgelenksschmerzen rechts diagnos- tiziert. Der Bericht hielt die Schmerzproblematik sowie die Therapieresis- tenz fest. Eine Arbeitsunfahigkeit wurde dem Klâger fùr die Zeit des Kli- nikaufenthaltes attestiert, nicht jedoch fùr die Zeit darùber hinaus. So hielt Dr. med. I^BIPfest, der Klâger sei ab 31. Mai 2005 fûr eine leichte Arbeit mit vorwiegend sitzender Tâtigkeit und Wechselbelastung 100 % arbeits- fahig. Die Diagnose der Handgelenksschmerzen ist voriiegend unbeachtiich, da der Klâger diesbezuglich durch die SUVA-Rente fùr seine Einschrânkung in der Enwerbsunfâhigkeit entschâdigt wird. Wie aus dem Bericht hervor- geht, lagen keine objektiven Befunde vor, welche die Schmerzen bzw. die Therapieresistenz erklâren konnten. Auf diesem Hintergrund leuchtet ein, dass der Facharzt zum Schiuss kam, es liege keine Einschrânkung der Arbeitsfahigkeit vor. Die 100 %ige Arbeitsunfahigkeit bezieht sich nur auf den Klinikaufenthalt. Da diese weniger als 30 Tage betrâgt (Wartefrist gemàss Art. B2 AVB), liesse sich daraus keine Leistungspflicht der Be- kiagten begrunden. Schliesslich ist jedoch auch dieser Bericht ausgespro- chen kurz und zeigt nicht ausdrucklich auf, sondern làsst nur erahnen, dass die voriiegende Einschâtzung auf dem Fehlen objektiver Befunde
13- beruht. Ein medizinisches Substrat wurde jedenfalls nicht gefunden, ist jedoch beim Krankheitsbild eines Schmerzsyndroms fùr das Voriiegen einer relevanten Arbeitsunfahigkeit notwendig (vgl. BGE 130 V 298 Erw. 5.3 und Enw. 6). 4.2.4. Der Klâger lâsst im Weiteren auf die Berichte des f t ^ vom 6. November 2001, vom 17. August 2004 und vom 29. Mârz 2005 venweisen (KB 9, 11 und 12). Diesen Berichten lâsst sich nichts entnehmen, was auf eine lan- ger dauernde Arbeitsunfahigkeit hindeuten wùrde. So ausserte sich keiner der behandeinden Àrzte zur Einschrânkung der Arbeitsfahigkeit des Klâ- gers. Es handelt sich vielmehr um Kurzberichte, welche das kurzfristige Prozedere festhielten. Dasselbe gilt fùr den Bericht des fli^ vom
12. Mârz 2004, welcher bei den IV-Akten liegt. Auch die Berichte des Ròntgeninstitutes vom 1. September 2004 und vom 11. September 2001 (KB 7 und 10) tragen zur Beantwortung der Frage, ob der Klâger in seiner Arbeitsfahigkeit eingeschrankt ist oder nicht, nichts bei. 4.2.5. 4.2.5.1. Der Klâger weist wiederholt auf die Einschâtzungen des Dr. med. i C m ^ hin und will aus ihnen ableiten, er sei fûr keine (auch leidensangepasste) Tâtigkeit mehr arbeitsfahig. Vorab sei festgehalten, dass der Klâger erst seit 15. Mârz 2005 bei Dr. med. 1 ^ 0 ^, Facharzt fùr Rheumatologie, in Behandlung ist Dieser kann deshalb fûr die Zeit vom 1. Februar bis
15. Màrz 2005 keine ùberzeugenden Aussagen darùber machen, wie der Gesundheitszustand des Klâgers vor diesem Zeitpunkt ausgesehen hat. Es bleibt somit zu prùfen, wie es sich mit einer allfallig vorhandenen Ar- beitsunfahigkeit ab diesem Zeitpunkt verhâlt. 4.2.5.2. In seinem Bericht vom 11. April 2005 (KB 3) diagnostizierte Dr. med. IPH^ f p k einen Verdacht auf seronegative Spondarthropathie sowie rezidivie- rende Lumbalgien bei leichter Wirbelsaulenfehlform. Der Arzt hielt fest, die oberen Extremitaten seien normal und unauffàllig bis auf eine einge- schrânkte Flexion und Extension des rechten Handgelenks. Die rechten unteren Extremitaten zeigten normalbewegliche Hùftgelenke. Das rechte Knie zeige eine deutliche Ergussbildung mit Schmerzen bei Flexion und Extension, links sei die Flexion und Extension ebenfalls schmerzhaft. Auch die Patellabeweglichkeit sei schmerzhaft. Die Schmerzproblematik habe sich mit der entsprechenden psychosozialen Problemen chronifiziert (Verlust der Arbeitsstelle), so dass eine depressive Stòrung mit einer móglichen somatoformen Schmerzstòrung drohe / bestehe. Er veran- lasste eine Rehabilitation in der Rehaklinik ^ t l f f f f g f M t ^ Angaben zur Arbeitsfahigkeit machte er nicht.
- 1 4 - Bei einem Verdacht auf eine seronegative Spondarthropathie kann selbst- redend nicht von einer dauernden Arbeitsunfahigkeit ausgegangen wer- den. Schliesslich hielt Dr. med. flMIB^eine solche auch nicht fest. Er be- schrânkte sich vielmehr auf die Wiedergabe der Schmerzangaben durch den Klâger. Diese subjektiven Angaben sind fùr die Beurteilung der zu klarenden Frage unbeachtiich, sonst hàtte es der Klager in der Hand, durch sein Verhalten Leistungen der Bekiagten zu veranlassen. Objektive Befunde liegen nach dem Bericht vom 11. April 2005 nicht vor. Schliess- lich sind psychosoziale Faktoren fùr die Beurteilung einer Arbeitsunfahig- keit aus medizinischer Sicht nicht relevant. Der Hinweis des Rheumato- logen, es kònne eine somatoforme Schmerzstòrung und / oder eine de- pressive Stòrung voriiegen, verfângt nicht. Um eine medizinisch begrûn- dete Arbeitsunfahigkeit aus diesen Krankheitsbildern ableiten zu kònnen, mùssten (psychìatrisch-) fachàrztliche Diagnosen vorliegen, was nicht der Fall ist (vgl. Enw. 4.2.3. in flne). 4.2.5.3. In seiner "Bestâtigung zuhanden Versicherung" vom 30. September 2005 (KB 15) hielt Dr. med. f i d U i ^ fest, der Klâger sei tatsàchlich seit
15. Màrz 2005 fùr jegliche kôrperiiche Tâtigkeiten arbeitsunfahig. Dieser Kurzbestàtigung kommt schon angesichts ihrer Kùrze kein Beweiswert zu. Hinzu kommt, dass die Feststellung einer totalen Arbeitsunfahigkeit nicht medizinisch begrùndet, sondern lediglich behauptet wurde. Der Hinweis auf die Arztberichte der Rehaklinik • M H M H M H I sowie auf die Berichte des Dr. med. #H0Bfekônnen an dieser Tatsache nichts andern, denn auf sie kann nicht abgestellt werden (vgl. Enw. 4.2.2. und 4.2.3.). 4.2.5.4. Mit Schreiben vom 30. November 2005 an die orthopàdische Klinik des Hd» (KB 5) ùbenwies Dr. med. H f t ^ H den Klâger bei diagnostizierten chronischen, therapieresistenten Knieschmerzen zur Arthroskopie des lin- ken Knies an das 1 0 ^ Ein Ùbenweisungsschreiben ist nicht geeignet, eine dauerhafte Arbeitsunfahigkeit zu beweisen. 4.2.5.5. Mit Schreiben vom 15. September 2006 an die IV-Stelle (KB 6) hielt Dr. med. • H S ^ bei diagnostizierten chronischen therapieresistenten Knieschmerzen, rezidivierenden Lumbalgien sowie Schmerzgeneralisie- rung fest, er habe im Rahmen seiner Untersuchung vom 8. September 2006 durchaus normale Befunde erhoben. Es bestùnden weiterhin mas- sivste belastungsabhângig verstârkte Dauerschmerzen an den beiden Kniegelenken, wobei szintigraphisch, arthroskopisch und bioptìsch unspe- zifische Synovitiden hâtten verifiziert werden kònnen. Klinisch sowie ra- diologisch ergaben sich keine Hinweise auf zusatzliche entzùndlich be- fallene Gelenke. Ebenso wenig liessen sich weiter Hinweise zur Àthiologie der entzùndlichen Kniegelenkbefunde finden. Ein zweites Problem sei die
15 somatoforme Schmerzstòrung im Rahmen der psychosozialen Belas- tungssituation mit depressiver Entwicklung. Aufgrund des chronischen Leidens und der Beschwerden sei eine Reintegration in den Arbeitspro- zess unmoglich. Auch leichte Arbeiten kònne der an zwei Stòcken ge- hende Klâger mit fûr den Arzt glaubhaften Beschwerden nicht durchfuh- ren, so dass eine Umschuiung resp. berufliche Massnahme ohne Sinn seien und eine Rente ausgesprochen werden solle. Auf dieses Schreiben von Dr. med. • H V welcher sich als Einziger zur Arbeitsfahigkeit aus medizinischer Sicht âussert, kann nicht abgestellt werden. Denn daraus geht hervor, dass keine objektiven Befunde hatten erhoben werden kònnen und ein psychiatrisches Krankheitsbild, welches auf eine Einschrânkung der Arbeitsfahigkeit aus psychiatrischer Sicht schliessen liesse, liegt nicht vor. Eine ûberzeugende medizinische Be- grùndung fùr die attesfierte vollstandige Arbeitsunfahigkeit fehlt deshalb. Hingegen ist auf den Entscheid der IV-Stelle, an welche sich das voriie- gende Schreiben des Dr. med. lifllp^richtet, hinzuweisen. Die IV-Stelle verneinte den Anspruch des Klâgers auf eine IV-Rente ab 1. November 2004, weil die medizinische Abklârung ergeben habe, es sei ihm auch unter Berùcksichtigung seiner Knie- und Rùckenbeschwerden eine leichte bis mittelschwere Tâfigkeit vollzeitlich zumutbar (vgl. die Verfùgung der IV-Stelle vom 9. Februar 2006 [IV-Akten {IV} 8]). 4.2.5.6. Auf diesem Hintergrund kann der Klâger nicht ernsthaft geltend machen, es liege eine mit dem nòtigen Beweisgrad ausgewiesene totale Arbeits- unfahigkeit vor. 4.2.6. Dr. med. imBB^begutachtete den Klâger am 7. Januar 2005 (KB 19). Er diagnostizierte ein patellàres Schmerzsyndrom (beidseits). Der ortho- pàdische Status sei unauffàllig. Es bestehe insgesamt ein chronìfiziertes Schmerzverarbeitungsproblem mit psychosomafischer Ùberiagerung. Aus orthopâdischer Sicht sei eine volle Arbeitsfahigkeit als Inhaber eines Au- toservicegeschâfts mit mittlerer Belastung gegeben, weil orthopàdisch al- tersentsprechend weitgehend normale Verhàltnisse vorlagen. Auch in einer leidensangepassten Tâfigkeit sei der Klâger mit derselben Begrùn- dung voli arbeitsfahig. Er riet ausdrucklich von weiteren lokalen Behand- lungsmassnahmen ab. Der mit Replik vorgebrachte Einwand, Dr. med. flflHfel sei der einzige Arzt, der normale orthopàdische Verhàltnisse attestierte, ist richtig. Er ist schliesslich auch der einzige untersuchende Orthopàde. Bis anhin wurde der Klâger rheumatologisch oder hausàrztlich untersucht. Massgeblich ist die Tatsache, dass Dr. med. IttHHl^der einzige Facharzt ist, der eine Einschâtzung der Arbeitsfahigkeit abgab und diese auch medizinisch be-
-16 grùndete. Seine Schlussfolgerungen leuchten ein. So zeigte er auf, dass anamnestisch seit Jahren eine Schmerzproblematik voriiege, jedoch keine Gesundheitsschaden bebildert wurden (weder durch Rontgen- noch durch MRI-Aufnahmen), was mit den Berichten des Ròntgeninstitutes ùberein- stimmt. Schliesslich konnten Dr. med.|IHB|F, V M ^ sowie die untersu- chenden Àrzte des | | | | ^ keine objektiven Befunde erheben, welche die ausgepragten Beschwerden des Klâgers hâtten erklâren kònnen. Zudem stimmt seine Einschâtzung auch mit den aktuellsten medizinischen Abklà- rungen der IV-Stelle ùberein (vgl. Bericht des Regionalen Àrztiichen Dienstes [RAD] der IV-Stelle vom 20. Juni 2005 [IV 5] und die Verfùgung vom 9. Februar 2006 [IV 8]). Da Dr. med. P M H ^ ^ ô w o h l die angestammte als auch eine angepasste Tâtigkeit in vollem Umfang als zumutbar erachtet, es solche Stellen in der Wirtschaft auch fûr ungelernte Personen tatsâchlich gibt, der Klâger als Garagist / Automechaniker nicht unerfahren ist, seit mehr als zwei Jahr- zehnten in der Schweiz wohnt und ùber gute Sprachkenntnisse verfùgt (vgl. KB 19 S. 2 ["Befund"]), ist auf die Einschâtzung des Orthopâden ab- zustellen, zumai es im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsunfahigkeit bzw. der Schadenminderungspflicht gemâss Art. 6 Abs. 2 ATSG einzig auf die medizinisch-theoretische Enwerbsfâhigkeit und die konkrete Zu- mutbarkeit der Arbeitsaufnahme ankommt (vgl. dazu Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, Zurich 2003, N 12 f. zu Art. 6). 4.3. Gemâss den vorstehenden Ausfùhrungen ist davon auszugehen, dass der Klâger sowohl in seiner angestammten als auch in einer gesundheits- adaptierten Tâtigkeit zu 100 % arbeitsfahig ist. Dass er keiner zumutbaren Tâtigkeit nachgeht, ist irrelevant (vgl. Enw. 4.1. in fine). Gemâss Art. Bl Abs. 1 und 2 AVB besteht ein Anspruch auf Taggeldleistungen der Be- kiagten jedoch nur bei einer Arbeitsunfahigkeit von mehr als 25 %. Eine notwendige Anspruchsvoraussetzung ist somit nicht erfùllt. Eine Berech- nung der Enwerbseinbusse (die "Restschadensberechnung") kann somit unterbleiben (vgl. Klageantwort Erw. 3.8). Anzumerken sei, dass der Hin- weis der Bekiagten auf die Schadenminderungspflicht (Art. 61 WG), wel- che in allen Bereichen des Sozialversicherungsrechts gilt, zu Recht er- folgte (vgl. Enw. 4.1.). 5. Die Behandlung des Eventualantrags auf Verrechnung der allenfalls zu- viel bezahlten Taggelder in der Zeit zwischen 28. Dezember 2003 und
31. Mai 2005 erùbrigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens (vgl. Erw. 3.7 der Klageantwort). 6. Die Klage erweist sich mithin als unbegrùndet und ist abzuweisen.
17 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betref- fend die Aufsicht ùber die privaten Versicherungseinrichtungen [VAG]). Ausgangsgemâss ist dem Klâger keine Parteientschâdigung zuzuspre- chen (§ 30 VRS i.V.m. Art. 112 Abs. 1 ZPO). Die Bekiagte hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen und keinen Antrag auf Parteientschâdigung gestellt. Ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren haben den Rahmen dessen nicht uberschritten, was eine Versicherung zumutbarenweise im Rahmen ihrer Tâtigkeit auf sich zu nehmen hat. Da- her ist ihr keine Parteientschâdigung zuzusprechen (vgl. dazu BGE 113 Ib 353 Enw. 6b mit Hinw.; unveròffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom
14. Mai 2001 i.S. A [5c57/2001]). Da der Beschwerdefùhrer in unentgeltii- cher Rechtspflege prozessiert, ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter dessen Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des voriiegenden Urteils und nach Einreichung einer Honorarnote von der Obergerichtskasse zu ver- guten (§ 30 und 42 VRS i.V.m. § 131 Abs. 2 ZPO). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschâdigung zugesprochen. Zustellung an: den Klâger (unentgeltlicher Vertreter; 2fach) die Bekiagte das Bundesamt fûr Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung
18- Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrundung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 13. November 2007 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Prâsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plùss Nossa