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20071113_d_ag_o_01

13. November 2007 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2007-11-13 · Deutsch CH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 3 Prozessualer Antrag: Sollte dem Antrag der Bekiagten nicht stattgegeben werden, wird das angerufene Gericht ersucht, der Bekiagten Frist zur Er- stattung der materiellen Klageantwort abzunehmen und neu anzusetzen." In der Begrùndung wurde angefuhrt. Basis der geforderten Taggeldleis- tungen sei ein Krankentaggeldversicherungsvertrag nach Versicherungs- vertragsgesetz (WG). Es handle sich daher voriiegend um eine Zivil- rechtsstreitigkeit im Sinne der Zivilprozessordnung, nicht aber um eine Sozialversicherungsstreitsache, weshalb ein gewôhnlicher Zivilprozess voriiege, der durch den ordentiichen Riehter und nicht das Versicherungs- gericht zu beurteilen sei.

E. 3.1 Gemâss Art. 2 der Zusatzbedingungen zur Krankentaggeld-Versicherung im Gastgewerbe (ZB; Klageantwortbeilage [AB 2]) besteht ein Anspruch auf Krankentaggeld bei einer Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25 %. Arbeitsunfahigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge eines versicherten Ereignisses ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf Oder eine andere zumutbare Enwerbstâtigkeit auszuùben (Art. 4 der All- gemeinen Bedingungen zur Kollektiv-Krankenversicherung [AB]). Steht fest, dass der Versicherte unter dem Blickwinkel der Schadenminde- rungspfiicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat ihn die Kasse dazu aufzufordern und ihm zur Steilensuche eine angemessene Uber- gangsfrist einzurâumen, wâhrend welcher das bisherige Krankentaggeld geschuldet bleibt. Die Praxis geht von einer Ubergangsfrist von drei bis fùnf Monaten ab Ansetzung der Frist aus (BGE 114 V 289 Enw. 4b, 111 V 239 Enw. 2a; RKUV 1987 K 720 S. 108, 2000 K 112 S. 122). Diese Frist hat auch die Funktion einer Abgrenzung zur Arbeitslosenversicherung. Hat die Versicherte Person nach Ablauf dieser Ubergangsfrist keine Stelle gefunden, so hat sie als arbeitslos zu gelten.

E. 3.2 Streitig ist im voriiegenden Fall, ob der Klâger aufgrund seiner gesund- heitiichen Situation ùber den 1. September 2006 (Reduktion des Kran- kentaggeldes auf 50 %) bzw. ùber den 1. Januar 2007 (Leistungseinstel- lung) hinaus als arbeitsunfahig zu qualifizieren ist. Dabei ist vorab auf die medizinischen Unteriagen einzugehen.

E. 3.2.1 lm Oktober 2005 begann das jetzige Leiden des Klâgers mit Schmerzen im Bereich der Halswirbelsâule, des Schulterblattes beidseits sowie vor allem der Schultem mit Ausstrahlung in die Arme. Der Klâger wurde von seinem Hausarzt, Dr. med. flHIHI^ M H behandelt, welcher ihn im Frùhjahr 2006 zur Abklârung an Dr. med.^Hlli Facharzt fùr Rheumato- logie, 4 1 ^, ùberwies. In seinem Bericht vom 31. Màrz 2006 (Beilage zur Eingabe des Klâgers vom 10. Oktober 2007) diagnostizierte Dr. med. l U l H^eìne Zervikobrachialgie beidseits, rechtsbetont mit/bei Impingement- Symptomatik beider Schultern sowie Zervikalsyndrom (segmentale Funk- fionsstorung, muskulare Dysbalance). Zur Behandlung ordnete Dr. med. ^ U t ^ Physiotherpie und Infiltrationen in den Schultergelenken an.

E. 3.2.2 Aufgrund der persistierenden Schmerzproblematik beauftragte die Be- kiagte das Zentrum fùr Arbeitsmedizin,

­7 ! ^ ^ mit einer funktionsorienfierten medizinischen Abklârung. Dr. med. flMHNM^, FMH physikalische Medizin und Rehabilita­ tion/Rheumatologie und med. pract. ■■■■■■■i i FMH physikalische Medizin und Rehabilitation sowie die Physiotherapeutin ^ p ^ f m i : fùhrten am 7./8. September 2006 verschiedene Untersuchungen und Ab­ klàrungen durch. Zudem erfolgte eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. Dr. phil. ^ m m u m m p m ^ \^ Gesamtbericht vom 7. Novem­ ber 2006 (Klagebeilage [KB] 9) wurde als Diagnose festgehalten: " Unspezifisches Schmerzsyndrom mit/bei ­Zerviko­ZThorakovertebralsyndrom, Weichteilschmerzsyndrom der oberen Extremitaten ­ Symptomausweitung Leichter retraktiler Kapsulifis rechtes Schultergelenk, aktuell kein Impin­ gement Haltungsinsuffizienz ­ leichte muskulare Dysbalance zervikal Anhaltend somatoforme Schmerzfehlverarbeitungsstorung (lCD­10 F45.4) mit klinisch subafektiver Mitbeteiligung mit/bei ­ gemischter AnpassungsstOrung mit Stôrung der Gefiihle und des Sozialverhaltens hôchstens leichter Auspragung" In der Beurteilung wurde ausgefuhrt, der Patient leide unter einem unspe­ zifischen Schmerzsyndrom mit zerviko­ und thorakovertebraler Schmerz­ komponente sowie einem Weichteilschmerzsyndrom beider oberen Ex­ tremitaten. Im Vordergrund des aktuellen Zustandsbildes stehe eine er­ hebliche Symptomausweitung mit auffâiligem Schmerzverhalten, tiefer Selbsteinschàtzung sowie Selbstiimitierung. Als objektive Bef unde am Bewegungsapparat liessen sich eine Haltungsinsuffizienz mit leichter muskulàrer Dysbalance der Nackenmuskulatur und eine leichte retraktile Kapsulifis des rechten Schultergelenkes mit leichter Einschrânkung der Aussenrotation feststellen. Aktuell bestùnden keine Anhaltspunkte fùr ein Impingement oder eine radikulàre Symptomatik. Zwischen dem subjekti­ ven Beschwerdeerieben, dem angegebenen Funkfionsniveau im Alltag sowie den objektiven Befunden bestehe eine Diskrepanz. Aufgrund des schmerzbedìngten Schonverhaltens und der Selbstiimitierung kônne die effektive funktionelle Leistungslimite nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der erreichten Testresultate sei jedoch im Minimum eine leichte Tâtigkeit ganztags mòglich. Tâtigkeiten wie Sitzen und Stehen vorgeneigt sollten unterbrochen werden kònnen. Die jetzige Tâtigkeit als Geschâfts­ fùhrer eines Restaurants sei mehrheitlich mòglich, einzig das Heben und Tragen schwerer Lasten (z.Bsp. Getrànkeharassen) sei eingeschrankt.

E. 3.2.3 Dr. med. Dr. phil. 4 | H M i 9 | ^lÊÊÊt, erstattete am 21. Oktober 2006 ein psychiatrisches Gutachten (KB 10). Darin kam er zum Schiuss, es liege eine anhaltend somatoforme Schmerzfehlverarbeitungsstòrung (F45.4) mit klinisch subaffektiver Mitbeteiligung vor mit/bei "gemischter

-8 Anpassungsstòrung" mit Stòrung der Gefùhle und des Sozialverhaltens hôchstens leichter Auspragung (F43.21). Das Ausmass und die Art der erhobenen anamnestischen und psychopathologischen Befunde entspre- che weitgehend dem subjektiv geschilderten Beschwerdegrad der psychi- schen Stòrung. Das psychische Funktionspotenzial sei hôchstens leicht- gradig berufsrelevant tangiert.

E. 3.2.4 Der Hausarzt des Klâgers, Dr. med. i|^|g|||||||||||g|||||p^ 4 M i, wandte mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 (KB 12) gegen das Gutachten des Zentrums AEH ein, die Impingement-Symptomatik beider Schultern, das Dr. med. 4Mt^ festgestellt habe, sei unberùcksichtigt geblieben. Ausser- dem werde in der gleichen Diagnose von einer Symptomausweitung ge- sprochen, obwohl der Psychiater keine Hinweise fùr eine Simulation und/oder Aggravation habe feststellen kònnen. Bei seiner jetzigen Arbeit als Wirt mùsse der Klager mehrere Stunden pro Tag Gewichte von 10 - 20 kg heben und tragen. Aufgrund der Schmerzsymptomafik sei ihm diese Arbeit sicheriich nicht zuzumuten. Obwohl die Gutachten relativ genau durchgefuhrt worden seien, sei er mit der Beurteilung der Arbeitsfahigkeit nicht einverstanden. Seines Erachtens sei der Pafient als Wirt 100 % ar- beitsunfahig.

E. 3.2.5 Am 31. August 2007 fand erneut eine Untersuchung bei Dr. med. i m p statt (Bericht vom 5. September 2007; Beilage zur Eingabe des Klâgers vom 10. September 2007). Dr. med. A B I stellte gegenuber der Vorun- tersuchung vom 28. Màrz 2006 keine neuen Gesichtspunkte fest Nach wie vor bestehe die gleiche Schmerzsymptomafik im Schuiterbereich, mit Ausstrahlung in beide Arme, sobald der Patient die Schultern bewege, vor allem bei Abduktion, Elevation und Innenrotation.

E. 3.3 Gemàss den vorstehenden Arztberichten steht fest, dass der Klâger ins- besondere an Schmerzen in beiden Schultergelenken mit belastungsbe- dingter Ausstrahlung bis in die Vorderarme leidet. Dem Einwand von Dr. med. W ^ Ê ^ l ^ gegen das Gutachten des Zentrum AEH, die Impin- gement-Problematik sei von den untersuchenden Àrzten unbeachtet geblieben, kann dabei nicht gefolgt werden, wird im Gutachten doch aus- drucklich festgehalten (S. 1), es bestùnden zur Zeit keine Anhaltspunkte fùr ein Impingement. Bezùglich der Auswirkung der Schmerzsymptomatik auf die Arbeitsfahigkeit des Klâgers gehen die Meinungen der untersu- chenden Àrzte auseinander. Die Àrzte des Zentrums AEH sehen keine Einschrânkung des Klâgers in dessen letzter Tâtigkeit als Wirt, ausser dass keine schweren Lasten gehoben und getragen werden dùrften; eine leichte Tâtigkeit sei uneingeschrànkt ganztags mòglich. Demgegenuber halt Dr. med. M m ^ den Klâger in dessen Tâtigkeit als Wirt als 100 %

- 9 - arbeitsunfâhig. Ûber die Zumutbarkeit anderer Berufstâtigkeiten sprach sich der Hausarzt jedoch nicht aus. Ebenso ging Dr. med.<>H|lfcnur auf die Einschrânkungen des Klâgers bezùglich Heben und Tragen von Las- ten und dessen Tâtigkeit als Wirt ein. Ùbereinstimmung besteht insoweit, als dem Klâger eine Arbeit zumutbar ist, bei welcher keine Lasten zu he- ben und zu tragen sind. Zudem sind Stellungswechsel im Sitzen notwen- dig (vgl. Gutachten AEH S. 4/5). Eine leichtere Arbeit in der Gastronomie (z.Bsp. Ausschank, kleinerer Service) wâre dem Klâger somit zumutbar. Ebenso einfache Arbeiten ohne Gewichtsbelastung der Arme in Produkti- onsbetrieben. Da aufgrund der medizinischen Akten eine angepasste Tâ- tigkeit in diesem Rahmen als zumutbar zu erachten ist, es solche Stellen in der Wirtschaft auch fùr ungelernte und unerfahrene Personen tatsàch- lich gibt (z.Bsp. in der industriellen Fertigung) und auch anderweitige Ge- gebenheiten (Alter, Deutschkenntnisse) einen Berufswechsel nicht grund- sàtziich unzumutbar machen, ist auf die Einschâtzung der Àrzte des Zent- rums)Éife sowie Dr. med. D r . - ^ f l H B H l ^ abzustellen. Wesentiiche Wi- derspruche zu den Arztberichten von Dr. med. i W l ^ und Dr. med. ^ f l j ^ - welche die Arbeitsfahigkeit des Klâgers nur bezùglich der letzten Tâtigkeit als Wirt beurteilt haben - bestehen nicht; von weite- ren medizinischen Abklàrungen wàren daher keine neuen Erkenntnisse zu enwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswurdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 127 V 494 Enw. Ib, 124 V94 Enw. 4b). Ebenso sind von der Forderung des Klâgers, es sei abzukiâren, ob die festge- stellte Symptomausweitung durch verhaltenstherapeutische Massnahmen korrigierbar sei, keine neuen Erkenntnisse oder wesentiiche Verânderung der Situafion betreffend En/verbsfàhigkeit zu erwarten. 4.

E. 4 Mit Replik vom 27. Juni 2007 beantragte der Klâger: " 1. Die Klage sei gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschâdigungsfolgen zu Lasten der Bekiagten."

- 4 -

E. 4.1 Gemàss den vorstehenden Enwàgungen ist davon auszugehen, dass der Klâger in einer gesundheitsadapfierten Tâtigkeit uneingeschrànkt ar- beitsfahig ist. Gemàss Art. 2 Ziff. 2 der Zusatzbedingungen fùr die Kran- kentaggeld-Versicherung im Gastgewerbe der Bekiagten (AB 2) besteht ein Anspruch auf Taggeldleistungen nur bei einer Arbeitsunfahigkeit von mehr als 25 %. Arbeitsunfahigkeit liegt gemâss Art. 4 AVB (KB 18) vor, wenn die versicherte Person infolge eines versicherten Ereignisses ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstâtigkeit auszuùben. Da die Taggeldversicherung die wirtschaftii- chen Folgen der Arbeitsunfahigkeit abdeckt (Art. 2 AVB) ist zu prùfen, ob durch den Wechsel zu einer gesundheitsadaptierten Tâtigkeit ein Ein- kommensausfall resultiert. Dazu ist das Einkommen, das der Versicherte ohne Gesundheitsschàdigung erzielen kônnte (Valideneinkommen) zu vergieichen mit dem Einkommen, das durch zumutbare Venvertung der Resten/verbsfâhigkeit erzielbar ist (Invalideneinkommen).

- 1 0 - Als Valideneinkommen ist das tatsâchliche Einkommen, das der Klâger als Wirt bei der ^jg^gj^^jg^i^ erzielt hat, einzusetzen. Gemâss den Lohnabrechnungen von Dezember 2005 und Januar 2006 (Beilage zur Eingabe des Klâgers vom 24. Oktober 2007) betrug das Bruttosalar des Klâgers in diesen Monaten Fr. 5'200.~. Allerdings wurde zu diesem Zeit- punkt zufolge der bereits eingetretenen und langer andauernden Arbeits- unfahigkeit nurmehr 80 % des Lohnes ausbezahlt; d.h. das vertragliche Bruttogehalt des Klâgers bei der Ì H H H H B P betrug Fr. 6'500.- monat- lich. Das Invalideneinkommen ist, ausgehend von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes fur Statistik (LSE-Tabelle), Aus- gabe 2004, auf rund Fr. 4'800.~ (Tabelle 1, Anforderungsniveau 4 Man- ner: Bruttomonatsgehalt Fr. 4'604.-, angepasst an die Nominallohnent- wicklung sowie die ùbliche betriebliche Arbeitszeit) einzuschâtzen. Es re- sultiert eine Enwerbseinbusse von rund 26 %. Damit wird die in Art. 2 Ziff. 2 der Zusatzbedingungen (AB 2) geforderte minimale Einschrânkung der Erwerbsfâhigkeit von 25 % erreicht. Mithin hat der Klâger Anspruch auf Krankentaggeld in diesem Umfang.

E. 4.2 Zu prùfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt dem Klâger ein Stellenwechsel bzw. die Aufnahme einer angepassten Enwerbstâtigkeit hàtte zugemutet werden kònnen. Wie vorstehend ausgefuhrt (Enw. 3.1.) wird in der Praxis eine Ubergangs- frist von drei bis fùnf Monaten als angemessen betrachtet. Dem Klager wurde mit Schreiben vom 9. Juni 2006 (KB 4) mitgeteilt, es lâgen keine medizinischen Befunde vor, welche eine andauernde Arbeitsunfahigkeit in einer angepassten Tâtigkeit begrunden wurden, weshalb die Taggeld- leistungen nur noch bis 31. August 2006 ausgerichtet wurden. Am 17. Juli 2006 (KB 6) teilte die Bekiagte dem Klâger sodann mit, es werde eine Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfahigkeit / Enwerbsfâhigkeit beim Zent- rum 4ÊÊÊKIÊÊB^, in Auftrag gegeben und bis zum Abschluss der Abklà- rungen ein Taggeld auf der Basis einer 50 %igen Arbeitsunfahigkeit aus- gerichtet. Dem Klager wurde somit anfangs Juni 2006 die rechtiiche Situation dar- gestellt und er wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfahigkeit nicht nur bezùglich der bisherigen beruflichen Tâtigkeit sondern auch bezùglich gesundheitsangepassten Tâtigkeiten beurteilt werde. Anfangs (Schreiben vom 9. Juni 2006) râumte die Bekiagte dem Klâger zur Neuordnung der Situation bzw. Finden einer angepassten Enwerbstâtigkeit eine Uber- gangsfrist von rund zweieinhalb Monaten ein. Sodann (Schreiben vom

17. Juli 2006) veriàngerte sie diese Frist bis zum Abschluss der Abklàrun- gen, leistete aber nurmehr das halbe Taggeld. Dem Erfordernis der Ein- râumung einer angemessenen Ubergangsfrist ist die Bekiagte durch ihr Vorgehen nachgekommen. Allerdings hàtte sie bis zum Abschluss der

E. 5 In ihrer Duplik vom 29. August 2007 zog die Bekiagte den Einwand der fehlenden sachlichen Zustandigkeit des angerufenen Versicherungsge- richts zurùck und beantragte: " 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschadigungsfolge." In der Begrùndung wurde angefuhrt, die sorgfaltige Beurteilung des Zen- trums^m^habe ergeben, dass der Klâger aus medizinisch-theoretischer Sicht fùr eine korperlich mittelschwere Tâtigkeit auf dem freien Arbeits- markt voli arbeitsfahig und vermittelbar sei. Aus dem psychiatrischen Gut- achten resultiere ein hôchstens 10 bis 20 %iges psychisches Gesamtdefi- zit im Rahmen einer Anpassungsstòrung. Ob sich der Klâger im Einklang mit seinem Hausarzt als nicht vermittlungsfahig und arbeitsunfahig er- achte, sei nicht entscheidend. Auch unter Berùcksichtigung der Belast- barkeitslimiten und der Leistungslimitierung des Klâgers sei die Arbeitsfa- higkeit im Bereich der mittelschweren Tàfigkeiten mit 80 % zu beurteilen. Gemâss Versicherungsvertrag werde fùr die Leistungspflicht in jedem Fall aber eine minimale Arbeitsunfahigkeit von 25 % vorgesehen. Da der Be- fund bereits am 2. Mai 2006 vorgelegen habe, der Klâger mit Schreiben vom 9. Juni 2006 auf die Einstellung des Taggeldes per Ende August 2006 hingewiesen worden sei und in der Folge die Taggeldleistungen ab September bis Ende Dezember 2006 aus Kulanz zu 50 % weiter ausge- richtet worden seien, sei dem Kriterium der genùgenden Ubergangsfrist Rechnung getragen worden.

E. 6 Mit Schreiben vom 10. September 2007 liess der Klager einen neuen Arztbericht zu den Akten legen.

E. 7 Mit Verfùgung vom 19. September 2007 wurde dem Klâger die unentgelt- liche Rechtsverbeistandung bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertre- terin lic. iur. MHMMHHHHNniMBI», Rechtsanwàltìn, lfl(||, ernannt.

E. 8 Mit Instruktionsverfùgung vom 26. September 2007 wurden dem Klager verschiedene Fragen unterbreitet und weitere Arztberichte angefordert. Die Antworten auf die Fragen erstattete Dr. m e d . ^ m ^, W t ^ mit Schreiben vom 9. Oktober 2007. Dieser reichte auch die geforderten Un- teriagen ein.

­5

E. 9 Am 24. Oktober 2007 reichte die Vertreterin des Klâgers aufforderurigs­ gemâss Unteriagen zum Einkommen des Klâgers bei der ein. Zudem wurden weitere Arztzeugnisse beigelegt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwâgung: 1. Mit Beschluss vom 20. September 2005 bejahte das Versicherungsgericht in Anderung der bisherigen Praxis die sachliche Zustandigkeit fùr Falle aus dem Bereich der Krankentaggeldversicherung nach W G . Die òrtliche Zustandigkeit richtet sich im Bereich der Krankentaggeldversicherung nach W G nach dem Bundesgesetz uber den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG). Gemàss Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG ist fùr die Behandlung von Klagen gegen eine juristische Person das Gericht an deren Sitz zustàn­ dig. Es steht den Parteien aber frei, einen abweichenden Gerichtsstand zu vereinbaren (Art. 9 GestG). Dies wurde voriiegend durch Art. 21 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen fùr die Taggeldversicherung (vgl. Klagebeilage [KB] 18) gemacht; danach besteht ein Wahigerichtsstand am Wohnsitz der versicherten Person oder am Sitz der Gesellschaft. Da der Klager seinen Wohnsitz im Kanton Aargau hat, ist das Versicherungs­ gericht des Kantons Aargau fùr die voriiegende Klage ortlich zustàndig. Auf die Klage kann mithin eingetreten werden. 2. Bei Eintritt der Arbeitsunfahigkeit (Oktober 2005) war der Klager bei der ^ ■M V l M H i l i m ^ angestellt. Fùr das Personal der 4 I J H H H H R besteht ein Kollektiv­Krankentaggeldversicherungsvertrag mit der Be­ kiagten (vgl. Police, Klageantwortbeilage [AB] 2). Vereinbart wurde ein Taggeld in Hòhe von 80 % des versicherten Lohnes fùr die Dauer von 720 Tagen und einer Wartefrist von 30 Tagen. Beim Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Taggeldversicherung basierend auf dem Bun­ desgesetz ùber den Versicherungsvertrag (WG) und nicht dem Kranken­ versicherungsgesetz. Entsprechend ist der Versicherer in der Ausgestal­ tung der Taggeldversicherung frei und sind im voriiegenden Fall die Be­ stimmungen des W G sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB; KB 18) massgebend. 3. Die Bekiagte erbrachte die vertraglichen Taggeldleistungen bis 31. August

2006. Sodann kùrzte sie das Krankentaggeld auf 50 % und stellte ihre Leistungen schliesslich per 31. Dezember 2006 ganz ein. Dies mit der Begrùndung, der Klâger sei spatestens seit 1. Januar 2007 wieder als vollstandig arbeitsfahig zu qualifizieren. Der Klager wendet dagegen ein.

-6 seine gesundheitliche Situation sei ungenugend abgekiârt worden; er sei nach wie vor arbeitsunfahig.

E. 11 medizinischen Abklàrungen und bis zum Ablauf der von ihr eingerâumten

Ùbergangsfristen das volle Taggeld auszahlen mùssen. Es ist denn auch

nicht ersichtiich, gestùtzt auf welche àrztiiche Einschâtzung im Juni/Juli

2006 die Beurteilung der Arbeitsfahigkeit des Klâgers vorgenommen

wurde. In ihren Schreiben vom 9. Juni und 17. Juli 2006 beruft sich die

Bekiagte auf den Arztbericht von Dr. med. • • ►v o m 31. Mârz 2006 so­

wie eine Beurteilung ihres Vertrauensarztes; diese befindet sich nicht in

den Akten und wurde dem Klâger auch nie zur Stellungnahme zugesandt.

Da sich Dr. med. flHP in seinem Bericht vom 31. Màrz 2006 (Beilage zur

Eingabe des Klâgers vom 10. Oktober 2007) zudem nicht zur Arbeitsfa­

higkeit ausserte, taugt dieser als Grundlage zur Leistungseinstellung

nicht. Entsprechend hatten die Taggeldleistungen bis zur rechtsgenùgli­

chen medizinischen Abklârung der Arbeitsfahigkeit des Klâgers weiter er­

bracht werden mùssen. Die Leistungseinstellung und auch eine Redukfion

des Taggeldes hàtte somit erst per 31. Dezember 2006 vorgenommen

werden dùrfen. Entsprechend sind diese Leistungen (halbes Taggeld von

I.September bis 31. Dezember 2006) nachzuvergùten. Ab 1. Januar

2007 ist sodann gemàss der errechneten Einkommenseinbusse bis zum

Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer ein Taggeld basierend auf einer

26 %igen Enwerbsunfâhigkeit auszurichten.

5.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betref­

fend die Aufsicht ùber die privaten Versicherungseinrichtungen [VAG]).

Grundsàtziich ist der obsiegenden Partei eine Parteientschâdigung zuzu­

sprechen (§ 30 VRS i.V.m. Art. 112 Abs. 1 ZPO). Der Klâger forderte von

der Bekiagten die Ausrichtung des 100 %igen Taggeldes ab 1. Septem­

ber 2006. Diesem Antrag wird insoweit entsprochen, als ein Anspruch auf

das volle Taggeld bis 31. Dezember 2006 bejaht wird. Ab 1. Januar 2007

sind die Taggeldleistungen sodann noch im Umfang von 26 % zu er­

bringen. Gemàss diesem Prozessausgang rechtfertigt es sich, dem Klâ­

ger eine Parteientschâdigung im Umfang der Hâlfte seiner Parteikosten

zuzusprechen. Die andere Hàlfte ist im Rahmen der bewilligten unent­

geltiichen Prozessverbeistàndung von der Obergerichtskasse zu tragen.

Das Versicherungsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Bekiagte verpflichtet, dem Klâger vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2006 Krankentaggeld­ ieistungen von 100 % und ab 1. Januar 2007 von 26 % zu erbringen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 12-
  3. Die Bekiagte hat dem Klager eine Parteientschâdigung im Umfang der Hâlfte der Parteikosten von Fr. 4'246.30 (inkl. Fr. 299.95 MWST), mithin Fr.2'123.15,zu bezahlen. Zustellung an: den Klâger (Vertreterin; 2fach) die Bekiagte (Vertreter; 2fach) das Bundesamt fùr Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung Mitteilung n.R. an: die Obergerichtskasse Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 13. November 2007 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
  4. Kammer Die Prâsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plùss Nussbaumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

^

- ^ Versicherungsgericht y r

3. Kammer KANTON AARGAU FINMA 0001407 VKL.2007.31 / SN / fl Art. 252 Urteil vom 13. November 2007 Besetzung Oberrichterin Plùss, Prâsidentin Oberrichterin Briner Oberrichter Mùller Gerichtsschreiberin Nussbaumer ORG ^ Bemerkung

18. JUNI 2009 SB Klâger unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Bekiagte Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldieistungen nach W G

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 4SMMBHHk, geboren 1959, war zuletzt bei der H|lfcnur auf die Einschrânkungen des Klâgers bezùglich Heben und Tragen von Las- ten und dessen Tâtigkeit als Wirt ein. Ùbereinstimmung besteht insoweit, als dem Klâger eine Arbeit zumutbar ist, bei welcher keine Lasten zu he- ben und zu tragen sind. Zudem sind Stellungswechsel im Sitzen notwen- dig (vgl. Gutachten AEH S. 4/5). Eine leichtere Arbeit in der Gastronomie (z.Bsp. Ausschank, kleinerer Service) wâre dem Klâger somit zumutbar. Ebenso einfache Arbeiten ohne Gewichtsbelastung der Arme in Produkti- onsbetrieben. Da aufgrund der medizinischen Akten eine angepasste Tâ- tigkeit in diesem Rahmen als zumutbar zu erachten ist, es solche Stellen in der Wirtschaft auch fùr ungelernte und unerfahrene Personen tatsàch- lich gibt (z.Bsp. in der industriellen Fertigung) und auch anderweitige Ge- gebenheiten (Alter, Deutschkenntnisse) einen Berufswechsel nicht grund- sàtziich unzumutbar machen, ist auf die Einschâtzung der Àrzte des Zent- rums)Éife sowie Dr. med. D r . - ^ f l H B H l ^ abzustellen. Wesentiiche Wi- derspruche zu den Arztberichten von Dr. med. i W l ^ und Dr. med. ^ f l j ^ - welche die Arbeitsfahigkeit des Klâgers nur bezùglich der letzten Tâtigkeit als Wirt beurteilt haben - bestehen nicht; von weite- ren medizinischen Abklàrungen wàren daher keine neuen Erkenntnisse zu enwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswurdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 127 V 494 Enw. Ib, 124 V94 Enw. 4b). Ebenso sind von der Forderung des Klâgers, es sei abzukiâren, ob die festge- stellte Symptomausweitung durch verhaltenstherapeutische Massnahmen korrigierbar sei, keine neuen Erkenntnisse oder wesentiiche Verânderung der Situafion betreffend En/verbsfàhigkeit zu erwarten. 4. 4.1. Gemàss den vorstehenden Enwàgungen ist davon auszugehen, dass der Klâger in einer gesundheitsadapfierten Tâtigkeit uneingeschrànkt ar- beitsfahig ist. Gemàss Art. 2 Ziff. 2 der Zusatzbedingungen fùr die Kran- kentaggeld-Versicherung im Gastgewerbe der Bekiagten (AB 2) besteht ein Anspruch auf Taggeldleistungen nur bei einer Arbeitsunfahigkeit von mehr als 25 %. Arbeitsunfahigkeit liegt gemâss Art. 4 AVB (KB 18) vor, wenn die versicherte Person infolge eines versicherten Ereignisses ganz oder teilweise ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstâtigkeit auszuùben. Da die Taggeldversicherung die wirtschaftii- chen Folgen der Arbeitsunfahigkeit abdeckt (Art. 2 AVB) ist zu prùfen, ob durch den Wechsel zu einer gesundheitsadaptierten Tâtigkeit ein Ein- kommensausfall resultiert. Dazu ist das Einkommen, das der Versicherte ohne Gesundheitsschàdigung erzielen kônnte (Valideneinkommen) zu vergieichen mit dem Einkommen, das durch zumutbare Venvertung der Resten/verbsfâhigkeit erzielbar ist (Invalideneinkommen).

- 1 0 - Als Valideneinkommen ist das tatsâchliche Einkommen, das der Klâger als Wirt bei der ^jg^gj^^jg^i^ erzielt hat, einzusetzen. Gemâss den Lohnabrechnungen von Dezember 2005 und Januar 2006 (Beilage zur Eingabe des Klâgers vom 24. Oktober 2007) betrug das Bruttosalar des Klâgers in diesen Monaten Fr. 5'200.~. Allerdings wurde zu diesem Zeit- punkt zufolge der bereits eingetretenen und langer andauernden Arbeits- unfahigkeit nurmehr 80 % des Lohnes ausbezahlt; d.h. das vertragliche Bruttogehalt des Klâgers bei der Ì H H H H B P betrug Fr. 6'500.- monat- lich. Das Invalideneinkommen ist, ausgehend von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes fur Statistik (LSE-Tabelle), Aus- gabe 2004, auf rund Fr. 4'800.~ (Tabelle 1, Anforderungsniveau 4 Man- ner: Bruttomonatsgehalt Fr. 4'604.-, angepasst an die Nominallohnent- wicklung sowie die ùbliche betriebliche Arbeitszeit) einzuschâtzen. Es re- sultiert eine Enwerbseinbusse von rund 26 %. Damit wird die in Art. 2 Ziff. 2 der Zusatzbedingungen (AB 2) geforderte minimale Einschrânkung der Erwerbsfâhigkeit von 25 % erreicht. Mithin hat der Klâger Anspruch auf Krankentaggeld in diesem Umfang. 4.2. Zu prùfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt dem Klâger ein Stellenwechsel bzw. die Aufnahme einer angepassten Enwerbstâtigkeit hàtte zugemutet werden kònnen. Wie vorstehend ausgefuhrt (Enw. 3.1.) wird in der Praxis eine Ubergangs- frist von drei bis fùnf Monaten als angemessen betrachtet. Dem Klager wurde mit Schreiben vom 9. Juni 2006 (KB 4) mitgeteilt, es lâgen keine medizinischen Befunde vor, welche eine andauernde Arbeitsunfahigkeit in einer angepassten Tâtigkeit begrunden wurden, weshalb die Taggeld- leistungen nur noch bis 31. August 2006 ausgerichtet wurden. Am 17. Juli 2006 (KB 6) teilte die Bekiagte dem Klâger sodann mit, es werde eine Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfahigkeit / Enwerbsfâhigkeit beim Zent- rum 4ÊÊÊKIÊÊB^, in Auftrag gegeben und bis zum Abschluss der Abklà- rungen ein Taggeld auf der Basis einer 50 %igen Arbeitsunfahigkeit aus- gerichtet. Dem Klager wurde somit anfangs Juni 2006 die rechtiiche Situation dar- gestellt und er wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfahigkeit nicht nur bezùglich der bisherigen beruflichen Tâtigkeit sondern auch bezùglich gesundheitsangepassten Tâtigkeiten beurteilt werde. Anfangs (Schreiben vom 9. Juni 2006) râumte die Bekiagte dem Klâger zur Neuordnung der Situation bzw. Finden einer angepassten Enwerbstâtigkeit eine Uber- gangsfrist von rund zweieinhalb Monaten ein. Sodann (Schreiben vom

17. Juli 2006) veriàngerte sie diese Frist bis zum Abschluss der Abklàrun- gen, leistete aber nurmehr das halbe Taggeld. Dem Erfordernis der Ein- râumung einer angemessenen Ubergangsfrist ist die Bekiagte durch ihr Vorgehen nachgekommen. Allerdings hàtte sie bis zum Abschluss der

11 medizinischen Abklàrungen und bis zum Ablauf der von ihr eingerâumten Ùbergangsfristen das volle Taggeld auszahlen mùssen. Es ist denn auch nicht ersichtiich, gestùtzt auf welche àrztiiche Einschâtzung im Juni/Juli 2006 die Beurteilung der Arbeitsfahigkeit des Klâgers vorgenommen wurde. In ihren Schreiben vom 9. Juni und 17. Juli 2006 beruft sich die Bekiagte auf den Arztbericht von Dr. med. • • ►v o m 31. Mârz 2006 so­ wie eine Beurteilung ihres Vertrauensarztes; diese befindet sich nicht in den Akten und wurde dem Klâger auch nie zur Stellungnahme zugesandt. Da sich Dr. med. flHP in seinem Bericht vom 31. Màrz 2006 (Beilage zur Eingabe des Klâgers vom 10. Oktober 2007) zudem nicht zur Arbeitsfa­ higkeit ausserte, taugt dieser als Grundlage zur Leistungseinstellung nicht. Entsprechend hatten die Taggeldleistungen bis zur rechtsgenùgli­ chen medizinischen Abklârung der Arbeitsfahigkeit des Klâgers weiter er­ bracht werden mùssen. Die Leistungseinstellung und auch eine Redukfion des Taggeldes hàtte somit erst per 31. Dezember 2006 vorgenommen werden dùrfen. Entsprechend sind diese Leistungen (halbes Taggeld von I.September bis 31. Dezember 2006) nachzuvergùten. Ab 1. Januar 2007 ist sodann gemàss der errechneten Einkommenseinbusse bis zum Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer ein Taggeld basierend auf einer 26 %igen Enwerbsunfâhigkeit auszurichten. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betref­ fend die Aufsicht ùber die privaten Versicherungseinrichtungen [VAG]). Grundsàtziich ist der obsiegenden Partei eine Parteientschâdigung zuzu­ sprechen (§ 30 VRS i.V.m. Art. 112 Abs. 1 ZPO). Der Klâger forderte von der Bekiagten die Ausrichtung des 100 %igen Taggeldes ab 1. Septem­ ber 2006. Diesem Antrag wird insoweit entsprochen, als ein Anspruch auf das volle Taggeld bis 31. Dezember 2006 bejaht wird. Ab 1. Januar 2007 sind die Taggeldleistungen sodann noch im Umfang von 26 % zu er­ bringen. Gemàss diesem Prozessausgang rechtfertigt es sich, dem Klâ­ ger eine Parteientschâdigung im Umfang der Hâlfte seiner Parteikosten zuzusprechen. Die andere Hàlfte ist im Rahmen der bewilligten unent­ geltiichen Prozessverbeistàndung von der Obergerichtskasse zu tragen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Bekiagte verpflichtet, dem Klâger vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2006 Krankentaggeld­ ieistungen von 100 % und ab 1. Januar 2007 von 26 % zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

12- 3. Die Bekiagte hat dem Klager eine Parteientschâdigung im Umfang der Hâlfte der Parteikosten von Fr. 4'246.30 (inkl. Fr. 299.95 MWST), mithin Fr.2'123.15,zu bezahlen. Zustellung an: den Klâger (Vertreterin; 2fach) die Bekiagte (Vertreter; 2fach) das Bundesamt fùr Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung Mitteilung n.R. an: die Obergerichtskasse Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 13. November 2007 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Prâsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plùss Nussbaumer