Sachverhalt
7 - Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt (Art. 12 VVG).
Die zu bezahlende Versicherungsprämie ist die Gegenleistung des Versiche- rungsnehmers für die Sicherheit, die der Versicherer durch die Übernahme des Risikos gewährt, also der Preis der Versicherung (Gerhard Stoessel, Basler Kommentar, Bun- desgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel/Genf/München 2000, Allgemeine Ein- leitung, N. 8). Wird eine Versicherungsprämie zur Verfallzeit oder während der im Ver- trag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen von der Ab- sendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 VVG). Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schreibt Art. 20 Abs. 1 VVG vor, dass der Schuldner ausdrücklich und vollständig über alle Folgen einer verspäteten Prämienzahlung informiert wird. Eine Mahnung, welche die Säumnisfolgen nicht angibt, ist folglich bezüglich der nicht angegebenen Folgen un- wirksam, d.h. sie zeitigt diesbezüglich keine Folgen (BGE 128 III 188 E. 2b mit zahlrei- chen Hinweisen auf die Doktrin). Diese sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hin- sicht strikten Anforderungen an eine solche Mahnung dienen dem Schutz des Versi- cherten, dem die Folgen seiner Säumnis, die schwerwiegender Natur sind, klar und un- missverständlich vor Augen geführt werden müssen (BGE 128 III 189 f. E. 2d und e).
Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrag zurücktritt. Wird die Prämie vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenom- men, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf (Art. 21 Abs. 2 VVG). Das Gesetz räumt dem Versicherer ein Wahlrecht ein: er kann zwischen der Weiterführung des Vertrags oder dessen Beendigung entscheiden. Diese Dispositionsmöglichkeit erlaubt es dem Versicherer, einen seiner Interessenlage entsprechenden Entschluss zu treffen. Selbst durch nachträgliche Bezahlung der Prämie kann der Schuldner die Weiterführung des Vertrags nicht erzwingen, da es dem Versicherer freisteht, diese zu akzeptieren oder zurückzuweisen. Damit ist das künftige Vertragsschicksal vollständig in die Hand des Versicherers gelegt, während der Prämienschuldner keinen Einfluss (mehr) hat (Franz Hasenböhler, Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 21 VVG mit Hinweisen).
- 8 -
Lässt der Versicherer die Zweimonatsfrist ungenutzt verstreichen, so gilt der Versicherungsvertrag kraft nicht widerlegbarer Vermutung als definitiv erloschen. Ein gemäss der Vermutung von Art. 21 Abs. 1 VVG aufgelöster Vertrag kann durch eine neue Vereinbarung der Parteien - auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen - wiederhergestellt werden (beispielsweise durch Annahme der Prämienzahlung nach Vertragsauflösung). Eine solche Vereinbarung kann aber nicht allein in der Tatsache gesehen werden, dass der Versicherer für eine spätere und noch nicht bezahlte Prämie ein Mahnschreiben erlassen hat (Hasenböhler, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 21 VVG mit Hin- weisen).
Geht die rückständige Prämie beim Versicherer ein, so endigt die Suspensi- on des Versicherungsschutzes, ohne dass es dazu einer weiteren Vorkehr bedürfte (Art. 21 Abs. 2 VVG). Voraussetzung für die Beseitigung dieser Verzugsfolge ist aber, dass neben dem eigentlichen Prämienbetrag auch die Verzugszinsen und die Mahnkosten vollumfänglich bezahlt worden sind. Blosse Teilzahlungen genügen nicht, ausser der Versicherer finde sich dazu bereit, auch bei partieller Begleichung der rückständigen Schuld den Versicherungsschutz wieder aufleben zu lassen (Hasenböhler, a.a.O., N. 27
f. zu Art. 21 VVG mit Hinweisen). Trotz Bezahlung der rückständigen Prämie lebt die Leistungspflicht des Versicherers nicht wieder auf, wenn der Prämienschuldner inzwi- schen erneut in Verzug geraten ist (Art. 20 Abs. 3 VVG). Nimmt der Versicherer, der sich zunächst gegen die Weiterführung des Vertrags entschieden hat, die (nachgeholte) Zahlung der rückständigen Prämie gleichwohl entgegen, so ist davon auszugehen, dass ein neuer Vertrag auf Basis der bisherigen Bestimmungen zustande kommt (Hasenböh- ler, a.a.O., N. 32 zu Art. 21 VVG mit Hinweisen).
b) aa) Vorliegend erhielt die Beklagte, wie erwähnt, am 16. Juli 2002 die neue Versicherungspolice mit den Änderungen per 1. August 2002 zugestellt. Da innert vier Wochen keine Mitteilung erfolgte, dass diese Police nicht mit den getroffenen Ver- einbarungen übereinstimmt, war die Prämie gemäss Police jeweils am 1. Juli fällig und ab dem 1. August 2002 bestand nur noch eine Teilkaskoversicherung. Die Beklagte wusste demnach, dass sie noch für einen Monat (Juli 2002) die Prämie laut der alten Versicherungspolice zu bezahlen hatte.
Erstmals in der Schlussdenkschrift behauptet die Beklagte, ihr sei keine neue Prämienabrechnung nach der Abänderung der Versicherung zugestellt worden,
- 9 - sondern sofort die Mahnung vom 24. September 2002, was auch aus dem klägerischen Beleg 9 hervorgehe. Die Mahnung sei daher verfrüht. Dies trifft indessen nicht zu. Ge- mäss Beleg 9 erfolgte am 16. Juli 2002 eine Gutschrift von Fr. 1'244.10 infolge der Än- derung des versicherten Risikos (Vollkasko in Teilkasko), was für die Zustellung der Rechnung spricht. Zudem anerkannte die Beklagte die Tatsachenbehauptung (5), wo- nach sich die Versicherungsprämie für die Periode vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 von Fr. 2'996.30 um Fr. 1'244.10 auf Fr. 1'752.20 reduzierte. Überdies bestritt die Beklagte den Zugang der Mahnung vom 24. September 2002 nicht. Inhalt dieser Mah- nung ist aber, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung der Versicherungsschutz entfällt und die Beklagte "nochmals einen Einzahlungsschein" erhält. Träfe die Behauptung, bis zum Zeitpunkt der Mahnung keine Abrechnung samt Einzahlungsschein erhalten zu ha- ben, zu, wäre die Feststellung der nochmaligen Zustellung eines Einzahlungsscheins im Mahnschreiben falsch, was zusammen mit der angedrohten schwerwiegenden Konse- quenz, nämlich der Verlust des Versicherungsschutzes, zwingend nach einer umgehen- den Reaktion der Beklagten gerufen hätte. Dies gilt umso mehr für einen langjährigen Geschäftsmann, wie es Siegfried Willa ist. Das Verhalten der Beklagten lässt deren Be- hauptung, ihr sei keine Abrechnung infolge des abgeänderten Versicherungsvertrags vom 16. Juli 2002 zugegangen, als unglaubwürdig erscheinen. Unglaubwürdig ist die Beklagte denn auch insofern als sie sich selber auf die Mahnung vom 24. September 2002 stützt, um zu behaupten, der Vertrag sei infolge Nichtweiterverfolgung des Inkas- sos, zwei Monate nach Ablauf der in der Mahnung vom 24. September 2002 angesetz- ten Frist, dahingefallen, womit sie also von einer ordnungsgemäss erfolgten Mahnung ausgeht. Entweder ist die Mahnung verfrüht und zeitigt keine Wirkung oder sie ist ord- nungsgemäss erfolgt und zieht die entsprechende Folgen nach sich. Unstimmig ist nun, sich gleichzeitig auf eine verfrühte und eine ordnungsgemäss erfolgte Mahnung zu beru- fen. Aufgrund des Umstands, dass die Beklagte einerseits gegen die Mahnung nicht op- ponierte, andererseits sich selbst auf die besagte Mahnung stützt und daraus Rechtsfol- gen ableitet resp. abgeleitet haben möchte, ist von der am 24. September 2002 zu Recht erfolgten Mahnung auszugehen.
bb) Diese Mahnung vom 24. September 2002, mit der die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung der Prämienrechnung innert 14 Tagen verlangte, erwähnt als Rechtfolge der nicht fristgerechten Bezahlung einzig das Ruhen der Leistungspflicht des Versicherers, nicht jedoch auch dessen Recht, vom Vertrag zurückzutreten, bezie- hungsweise die Vermutung des Rücktritts gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG. Eine Mahnung, die nicht alle Säumnisfolgen nennt, ist irregulär und für die nicht angegebenen Säumnis- C.
- 10 - folgen unwirksam (BGE 128 III 188 E. 2b). Vorliegend hat daher die Mahnung lediglich zur Folge, dass der Versicherungsschutz wegen der unterbliebenen fristgerechten Zah- lung ruhte. Mithin bestand nach Ablauf der mit der Mahnung vom 24. September 2002 angesetzten 14-tägigen Frist kein Versicherungsschutz mehr.
cc) Wie festgehalten, kamen die Parteien überein, die Teilkaskoversiche- rung per 17. Februar 2003 aus der Versicherung auszuschliessen. Siegfried Willa be- zahlte an diesem Tag statt Fr. 1'762.10 lediglich Fr. 800.--, weshalb auf dem vorbereite- ten Kassa-Eingangsbeleg "Achthundert (provisorische Berechnung)" vermerkt wurde. Der gemeinsame Wille der Parteien war es, den bestehenden Versicherungsvertrag in der Weise abzuändern, dass ein Schadensrisiko (Teilkasko) aus dem Vertrag ab sofort und nicht rückwirkend ausgeschlossen wurde. Als langjähriger Geschäftsmann musste sich Siegfried Willa bewusst sein, dass aufgrund der mit der National-Versicherung be- schlossenen Abänderung die Wilaro AG bis zum 17. Februar 2003 die Prämie für die Teilkasko zu bezahlen hatte. Er wusste zudem, dass der Wilaro AG aufgrund dieser vereinbarten Änderung wiederum eine neue Police zugestellt würde. Aufgrund der der Wilaro AG am 16. Juli 2002 zugestellten Police und der darin festgehaltenen Prämien, konnte Siegfried Willa keinesfalls davon ausgehen, dass der Betrag von Fr. 800.-- die rückständigen und zukünftigen Versicherungsprämien abdeckt, zu hoch ist nämlich der allein für die Haftpflicht geschuldete Betrag. Dass sich die Beklagte dessen durchaus bewusst war, zeigt die Tatsache, dass sie noch am Unfalltag, wenige Stunden nach dem Unfall, die Restprämie samt Mahnkosten im Betrag von Fr. 664.20 an die Klägerin überwies. Kommt hinzu, dass die Klägerin die Beklagte spätestens am 5. Mai 2003 und dies nach Version der Beklagten, erneut darauf aufmerksam machte, dass sie im Falle eines Schadens nicht mehr gedeckt sei. Überdies wurde der Beklagten mitgeteilt, dass sie die Prämie über Fr. 664.20 "trotz unserer Erinnerung bis heute nicht beglichen ha- be(n)". Es erstaunt, dass die Beklagte darauf erneut nicht reagierte. Spätestens seit dem "letzten Mahnschreiben" vom 5. Mai 2003 wusste die Beklagte, wie hoch die aus- stehende Prämie war. Trotzdem bezahlte sie dieselbe nicht innert der angesetzten Frist. Sie hat daher die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Da die Beklagte nicht die gesamte ausstehende Prämie, sondern lediglich Fr. 800.-- am 17. Februar 2003 und den Restbetrag von Fr. 664.20, wenige Stunden nach dem Unfall am 17. Juni 2003 um 15'00 Uhr, bezahlt hatte, bestand im Zeitpunkt des Unfalls keine Deckung für das von Siegfried Willa gesteuerte Fahrzeug. Daran ändert auch die Entgegennahme der Rest- zahlung der Versicherungsprämie durch die Versicherung wenige Tage nach dem Unfall nichts. X. A. A. A. C. C. C. C.
- 11 -
4. a) Gemäss Art. 65 SVG hat der Geschädigte im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. Einre- den aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem VVG können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versiche- rungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem VVG zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre (Art. 65 SVG). Der Versicherer darf dem Geschädigten nicht Einreden entgegenhalten, die sich aus dem Versicherungsvertrag herleiten (BGE 97 II 163), und so seine Leistung verweigern. Er kann nicht einmal die Leistung mit der Begründung verweigern, er bestehe überhaupt keine gültige oder wirksame Versicherung.
Das Rückgriffsrecht ist das Korrelat zum unmittelbaren Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer und zum Einredenausschluss nach Art. 65 Abs. 2 SVG (BGE 119 II 289 E. 1c S. 292, 127 III 580 E. 2b). Da der geschädigte Dritte direkt gegen den Haftpflichtversicherer vorgehen kann, ohne dass dieser befugt wäre, ihm Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder dem VVG entgegenzuhalten, erwächst dem Versicherer als Reflexwirkung seiner Zahlung an den Geschädigten ein Recht des Rückgriffs auf den Versicherungsnehmer oder den Versicherten in dem Unfang, als er im innern Versicherungsverhältnis zur Ablehnung oder Kürzung der Versicherungsleis- tung befugt wäre. Nach Auffassung eines Teils der Lehre darf der Versicherer auch bei schwerem Verschulden des Lenkers auf den Halter Rückgriff nehmen Die Verantwort- lichkeit des Halters für den Lenker nach Art. 58 Abs. 4 SVG gilt sowohl gegenüber dem Geschädigten wie auch gegenüber dem Versicherer (Hans Giger, Kommentar Stras- senverkehrsgesetz, 2002, S. 213). Bezahlte der Versicherer dem Geschädigten eine Schadenersatzsumme, obwohl er hiezu gar nicht verpflichtet war, steht ihm kein Rück- griff offen. Der Regress ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Versicherer zum Nach- teil des Regresspflichtigen einen Vergleich mit dem Geschädigten abgeschlossen hat (Giger, a.a.O., S. 214).
b) Bezüglich des Unfalls vom 17. Juni 2003 gab der Zeuge Adrian Schmid, der die Kollision aus einer Distanz von zwischen 50-70 Metern beobachtete, zu Proto- koll, dass mehrere Fahrzeuge aus Richtung Brig gekommen seien. Das dritte Fahrzeug sei grün gewesen und aus Richtung Lingwurm sei ein silberfarbiges Fahrzeug gekom- men. Das Fahrzeug aus Richtung Lingwurm habe an der Kreuzung angehalten und die ersten beiden Fahrzeuge durchfahren lassen. Das dritte Fahrzeug habe einen kleinen P.,
- 12 - Abstand gehabt, der in etwa sechs Fahrzeuglängen eines durchschnittlichen Personen- wagens betragen habe. Sobald das grüne Fahrzeug aus Richtung Brig die Höhe des Fahrzeuges aus Richtung Lingwurm gehabt habe, sei dieses dem grünen Fahrzeug seit- lich in die hintere Hälfte des Fahrzeugs gefahren (S. 211). Fabian Kluser erklärte, dass er in einer Kolonne von der Napoleonsbrücke her gefahren sei. "Vom Lingwurm her sah ich ein Fahrzeug, das stillstand. Ich fuhr normal in der Kolonne. Beim Vorbeifahren des vor mir verkehrenden Fahrzeuges bewegte sich das Fahrzeug von Willa leicht, hielt dann wieder vollständig an. Ich fuhr immer weiter in Richtung Simplon. Im letzten Au- genblick sah ich dann, dass er losfuhr, ich probierte noch auszuweichen. Er rammte mich dann" (S. 213). Weiter sagte er, kurz vor der Kollision mit 60 -65 km/h gefahren zu sein (S. 216). Siegfried Willa seinerseits gab an: "Bei der Einfahrt der Strasse vom Ling- wurm fuhr ich korrekt bis an die Haltelinie "mit kein Vortritt". Zwei bis drei Wagen fuhren aus Richtung Brig in Richtung Ried-Brig, diese liess ich passieren. Als die Strasse frei war, setzte ich mein Fahrzeug in Bewegung in Richtung Brig und fuhr in diese Richtung. Da kam ein Fahrzeug mit absolut übersetzter Geschwindigkeit aus Richtung Brig in Richtung Ried-Brig. Als ich das Fahrzeug sah, bremste ich. Das andere Fahrzeug bremste nicht ab, es schleuderte und erwischte mich auf der rechten Seite meines Fahrzeuges" (S. 222 f.).
Die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik erstellte ein Gutachten und kam zum Schluss, dass die Aussage von Siegfried Willa, der Subaru hätte sich mit mehr als 100 km/h genähert und sei ungebremst mit seinem Fahrzeug kollidiert, nicht plausibel ist. Sollte sich der Subaru mit mehr als 25-45 km/h genähert haben, so müsse das Fahr- zeug vor der Kollision gebremst worden sein. Dass Siegfried Willa sein Fahrzeug ab- bremste, nachdem er den Subaru bemerkte, sei aufgrund der Fahrzeugschäden und der resultierenden Kollisionsgeschwindigkeit ebenfalls nicht plausibel. "Herr Willa hätte sein Fahrzeug selbst unter Annahme von Extremwerten vor der Kollision zum Stillstand brin- gen und mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine starke Beschleunigung sein Fahrzeug aus dem Gefahrenbereich fahren können" (S. 246). Die Experten berechneten anhand der Bewegungsrichtungen und der Fahrzeuge vor der Kollision, der Fahrzeugbeschädi- gungen und der Kollisionsanalyse den Kollisionsort, der sich rund 3 - 7.5 m nach der Bodenmarkierung "Kein Vortritt" und rund 2.2 - 3.3 m vom linken Strassenrand befindet. Im Weiteren berechneten sie auch die Kollisionsgeschwindigkeit des Audi zwischen 6 - 14 km/h und diejenige es Subaru in einem Bereich von 25 - 45 km/h. Die Experten kommen zudem zum Schluss, dass die Aussagen von Fabian Kluser zum Unfallhergang F. F. C. C. C., C. C.
- 13 - aus technischer Hinsicht nachvollzogen werden können und grundsätzlich plausibel sei- en (S. 255).
Unstrittig ist, dass die beiden Fahrer nach dem Unfall an Ort und Stelle das Unfallprotokoll mit einer jeweiligen Mitschuld von je 50% unterzeichneten und Fabian Kluser seine Mitschuld später widerrief.
c) Trotz einer Anerkennung einer Mitschuld durch Fabian Kluser unmittelbar nach dem Unfall, die er allerdings später widerrief, und gestützt auf die Aussagen des Zeugen Schmid sowie auf die gerichtliche Expertise ist das Gericht der Auffassung, dass Siegfried Willa die alleinige Schuld am Unfall vom 17. Juni 2003 trägt. Da er auf einer nicht vortrittsberechtigten Strasse fuhr, hätte er den auf der vortrittsberechtigten Strasse fahrenden Fabian Kluser vorbeifahren lassen müssen, bevor er in diese Strasse einbog. Dies tat er nicht, sondern bog, ohne die notwendige Vorsicht walten zu lassen, in die vortrittsberechtigte Strasse ein, missachtete dabei das Vortrittsrecht des Fabian Kluser und verursachte so die Kollision. Dass Fabian Kluser zu schnell gefahren wäre, ist gemäss Expertise nachweislich nicht der Fall und seine "Schuldanerkennung", die sich auf einen faktischen Vorgang bezieht, begründet keine rechtsgeschäftliche Ver- pflichtung, so dass sie Fabian Kluser auch jederzeit ohne materiellrechtliche Folgen wi- derrufen konnte. Vom Schuldbekenntnis ist nämlich das nichtrechtsgeschäftliche Schuldeingeständnis zu unterscheiden. Häufig geben Parteien Erklärungen zu Scha- densereignissen ab, die sie verursacht haben und die deliktische oder vertragliche Haf- tungsfolgen auslösen können. Solche Erklärungen enthalten keinen rechtgeschäftlichen Willen, sondern äussern Vorstellungen über das Bestehen oder Nichtbestehen bestimm- ter Tatsachen. Bezieht sich die Erklärung auf einen faktischen, nicht auf einen rechtsge- schäftlichen Vorgang, vermag sie keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu be- gründen. Äusserungen dieser Art haben lediglich prozessrechtliche Auswirkungen und können bei der Beweiswürdigung als Indiz dafür herangezogen werden, einen materiell- rechtlichen Anspruch zu begründen. Der Erklärende kann seine Aussage ohne mate- riellrechtliche Folgen jederzeit widerrufen, wenn die Beurteilung der Sachlage sich ver- ändert hat. Nur wenn aufgrund der konkreten Umstände und unter Abwägung der betei- ligten Interessen festgestellt werden kann, dass die Parteien ein bestehendes Haftungs- verhältnis auf eine stärkere vertragliche Basis stellen wollten, um so Ungewissheiten oder Streitigkeiten über das Grundverhältnis auszuräumen, enthält die Erklärung ein konstitutives Schuldbekenntnis. "Anerkenntnisse", die z.B. unmittelbar nach Verkehrsun- fällen, Ladendiebstählen oder anderen plötzlichen Schadenfällen abgegeben werden, F. F. F. F. F. F. C. P.
- 14 - erfüllen diese Voraussetzungen in aller Regel nicht. Hingegen haben sie meist beweis- rechtliche Folgen (Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, N. 40 ff. zu Art. 17 OR; Inge- borg Schwenzer, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. A., 2003, N. 4 zu Art. 17 OR).
5. a) Da Siegfried Willa für den Unfall die alleinige Schuld trägt, hat die Haft- pflichtversicherung der Wilaro AG, die Halterin des Audi A6 Avant und dessen häufigster Lenker Siegfried Willa ist, zu Recht den Gesamtschaden von Fabian Kluser bezahlt. Diesem steht ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer zu (Art. 65 Abs. 1 SVG). Es ermöglicht ihm, direkt gegenüber dem Versicherer nicht nur seine Haftpflicht- forderung gegen den Halter, sondern auch gegen andere Personen, für die der Halter verantwortlich ist, z.B. den Fahrzeuglenker, geltend zu machen. Der Versicherer kann dem Geschädigten zudem nicht Einreden aus dem Versicherungsvertrag entgegenhal- ten und so seine Leistung verweigern. Der Schaden von Fabian Kluser wurde vorlie- gend nachgewiesen und die Zahlung im Betrage von total Fr. 10'121.85 ist erfolgt. Der zweite Teil der Zahlung erfolgte am 29. März 2004.
b) Durch die Zahlung an den Geschädigten steht dem Versicherer ein Rück- griffsrecht auf dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten zu. Vorliegend ruhte die Leistungspflicht des Versicherers infolge der nicht rechtzeitigen Bezahlung der Ver- sicherungsprämie durch die Versicherungsnehmerin. Der Klägerin steht somit ein Re- gressrecht in der Höhe der bezahlten Leistung an den Geschädigten, nämlich Fr. 10'121.85, gegenüber der Beklagten zu. Die Beklagte hat daher der Klägerin den Betrag von Fr. 10'121.85 zu bezahlen.
c) Die Klägerin verlangt zudem Verzugszins seit dem 31. März 2004. Dem regressierenden Versicherer steht der Zins auf seine Leistungen ab Zahlungsdatum zu (Christoph Graber, Basler Kommentar, a.a.O., N. 34 zu Art. 72 OR mit Hinweisen). Die Klägerin bezahlte einen Teil des Schadens, nämlich Fr. 4'791.-- am 1. Oktober 2003 und den Rest von Fr. 5'330.85 am 29. März 2004, weshalb ihr der gesetzliche Zins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) ab dem von ihr verlangten Zeitpunkt, dem 31. März 2004, zuzu- sprechen ist. Die Beklagte hat ihr daher auf den Betrag von Fr. 10'121.85 Zins zu 5% seit dem 31. März 2004 zu bezahlen.
d) Demnach ist auch der Rechtvorschlag in der Betreibung Nr. 80588 des Betreibungsamts des Bezirks Brig zu beseitigen. A., F. F. C. C. xxx
- 15 -
e) Die Klägerin verlangt ferner die Erstattung der Betreibungskosten. Die vom Gläubiger vorzuschiessenden Betreibungskosten sind zwar von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Dies setzt jedoch voraus, dass der Gläubiger die Betreibung bis zur Verwertung und Verteilung durchführt (ZWR 1988 S. 343 E.c; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A., Zürich 1984, § 15 Rz. 11). Die Überwälzung der Betreibungskosten hängt also vom Ausgang des Betrei- bungsverfahrens ab, der heute noch offen ist. Auf den Antrag um Zusprechung der Betreibungskosten wird daher nicht eingetreten.
6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten von Verfahren und Urteil gemäss Art. 252 ZPO zu Lasten der Beklagten. Die Kosten und Entschädigungen sind dabei vom Gericht gemäss GTar festzusetzen und zu begründen. Der Entscheid über den Be- trag der Kosten, der Gebühren und Entschädigungen wird dabei im Dispositiv jedes Ent- scheids oder Urteils festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 GTar).
a) Die Auslagen des Bezirksgerichts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 ff. GTar betragen Fr. 5'496.70 (Expertisekosten Fr. 5'361.70, Zeugengelder Fr. 135.--); dem Kantonsgericht sind keine Auslagen entstanden.
b) Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzleikosten pauschal abdecken soll (Art. 2 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 11 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 10'121.80 beträgt die Ge- bühr in der Regel (Art. 11 Abs. 2 GTar) mindestens Fr. 1'000.-- und höchstens Fr. 3'000.-- (Art. 14 Abs. 1 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien und namentlich der Art und des Aufwands der Prozessführung die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'503.30 festzulegen. Die Gerichtskosten betragen somit insgesamt Fr. 7'000.-- und werden mit den Kostenvorschüssen der Parteien (Klägerin Fr. 1'050.--, Beklagte Fr. 6'050.--) verrechnet. Das Kantonsgericht erstattet der Klägerin Fr. 100.-- zurück. Die Beklagte hat der Klägerin für geleistete Vorschüsse Fr. 950.-- zu vergüten.
c) Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten (Art. 3 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Re- gel nach dem Streitwert (Art. 26 Abs. 2 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 10'121.80 beträgt der Rahmen Fr. 2'100.-- bis Fr. 3'000.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des
- 16 - Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung und der Natur des Falls, des Um- fangs der Akten und der Schwierigkeit des Handels (Art. 26 Abs. 1 GTar), rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'400.--, wovon Fr. 200.-- für die ent- standenen Auslagen und Spesen. Die Beklagte schuldet somit der Klägerin eine Partei- entschädigung von Fr. 2'400.--.
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Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt (Art. 12 VVG).
Die zu bezahlende Versicherungsprämie ist die Gegenleistung des Versiche- rungsnehmers für die Sicherheit, die der Versicherer durch die Übernahme des Risikos gewährt, also der Preis der Versicherung (Gerhard Stoessel, Basler Kommentar, Bun- desgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel/Genf/München 2000, Allgemeine Ein- leitung, N. 8). Wird eine Versicherungsprämie zur Verfallzeit oder während der im Ver- trag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen von der Ab- sendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 VVG). Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schreibt Art. 20 Abs. 1 VVG vor, dass der Schuldner ausdrücklich und vollständig über alle Folgen einer verspäteten Prämienzahlung informiert wird. Eine Mahnung, welche die Säumnisfolgen nicht angibt, ist folglich bezüglich der nicht angegebenen Folgen un- wirksam, d.h. sie zeitigt diesbezüglich keine Folgen (BGE 128 III 188 E. 2b mit zahlrei- chen Hinweisen auf die Doktrin). Diese sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hin- sicht strikten Anforderungen an eine solche Mahnung dienen dem Schutz des Versi- cherten, dem die Folgen seiner Säumnis, die schwerwiegender Natur sind, klar und un- missverständlich vor Augen geführt werden müssen (BGE 128 III 189 f. E. 2d und e).
Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrag zurücktritt. Wird die Prämie vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenom- men, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf (Art. 21 Abs. 2 VVG). Das Gesetz räumt dem Versicherer ein Wahlrecht ein: er kann zwischen der Weiterführung des Vertrags oder dessen Beendigung entscheiden. Diese Dispositionsmöglichkeit erlaubt es dem Versicherer, einen seiner Interessenlage entsprechenden Entschluss zu treffen. Selbst durch nachträgliche Bezahlung der Prämie kann der Schuldner die Weiterführung des Vertrags nicht erzwingen, da es dem Versicherer freisteht, diese zu akzeptieren oder zurückzuweisen. Damit ist das künftige Vertragsschicksal vollständig in die Hand des Versicherers gelegt, während der Prämienschuldner keinen Einfluss (mehr) hat (Franz Hasenböhler, Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 21 VVG mit Hinweisen).
- 8 -
Lässt der Versicherer die Zweimonatsfrist ungenutzt verstreichen, so gilt der Versicherungsvertrag kraft nicht widerlegbarer Vermutung als definitiv erloschen. Ein gemäss der Vermutung von Art. 21 Abs. 1 VVG aufgelöster Vertrag kann durch eine neue Vereinbarung der Parteien - auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen - wiederhergestellt werden (beispielsweise durch Annahme der Prämienzahlung nach Vertragsauflösung). Eine solche Vereinbarung kann aber nicht allein in der Tatsache gesehen werden, dass der Versicherer für eine spätere und noch nicht bezahlte Prämie ein Mahnschreiben erlassen hat (Hasenböhler, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 21 VVG mit Hin- weisen).
Geht die rückständige Prämie beim Versicherer ein, so endigt die Suspensi- on des Versicherungsschutzes, ohne dass es dazu einer weiteren Vorkehr bedürfte (Art. 21 Abs. 2 VVG). Voraussetzung für die Beseitigung dieser Verzugsfolge ist aber, dass neben dem eigentlichen Prämienbetrag auch die Verzugszinsen und die Mahnkosten vollumfänglich bezahlt worden sind. Blosse Teilzahlungen genügen nicht, ausser der Versicherer finde sich dazu bereit, auch bei partieller Begleichung der rückständigen Schuld den Versicherungsschutz wieder aufleben zu lassen (Hasenböhler, a.a.O., N. 27
f. zu Art. 21 VVG mit Hinweisen). Trotz Bezahlung der rückständigen Prämie lebt die Leistungspflicht des Versicherers nicht wieder auf, wenn der Prämienschuldner inzwi- schen erneut in Verzug geraten ist (Art. 20 Abs. 3 VVG). Nimmt der Versicherer, der sich zunächst gegen die Weiterführung des Vertrags entschieden hat, die (nachgeholte) Zahlung der rückständigen Prämie gleichwohl entgegen, so ist davon auszugehen, dass ein neuer Vertrag auf Basis der bisherigen Bestimmungen zustande kommt (Hasenböh- ler, a.a.O., N. 32 zu Art. 21 VVG mit Hinweisen).
b) aa) Vorliegend erhielt die Beklagte, wie erwähnt, am 16. Juli 2002 die neue Versicherungspolice mit den Änderungen per 1. August 2002 zugestellt. Da innert vier Wochen keine Mitteilung erfolgte, dass diese Police nicht mit den getroffenen Ver- einbarungen übereinstimmt, war die Prämie gemäss Police jeweils am 1. Juli fällig und ab dem 1. August 2002 bestand nur noch eine Teilkaskoversicherung. Die Beklagte wusste demnach, dass sie noch für einen Monat (Juli 2002) die Prämie laut der alten Versicherungspolice zu bezahlen hatte.
Erstmals in der Schlussdenkschrift behauptet die Beklagte, ihr sei keine neue Prämienabrechnung nach der Abänderung der Versicherung zugestellt worden,
- 9 - sondern sofort die Mahnung vom 24. September 2002, was auch aus dem klägerischen Beleg 9 hervorgehe. Die Mahnung sei daher verfrüht. Dies trifft indessen nicht zu. Ge- mäss Beleg 9 erfolgte am 16. Juli 2002 eine Gutschrift von Fr. 1'244.10 infolge der Än- derung des versicherten Risikos (Vollkasko in Teilkasko), was für die Zustellung der Rechnung spricht. Zudem anerkannte die Beklagte die Tatsachenbehauptung (5), wo- nach sich die Versicherungsprämie für die Periode vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 von Fr. 2'996.30 um Fr. 1'244.10 auf Fr. 1'752.20 reduzierte. Überdies bestritt die Beklagte den Zugang der Mahnung vom 24. September 2002 nicht. Inhalt dieser Mah- nung ist aber, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung der Versicherungsschutz entfällt und die Beklagte "nochmals einen Einzahlungsschein" erhält. Träfe die Behauptung, bis zum Zeitpunkt der Mahnung keine Abrechnung samt Einzahlungsschein erhalten zu ha- ben, zu, wäre die Feststellung der nochmaligen Zustellung eines Einzahlungsscheins im Mahnschreiben falsch, was zusammen mit der angedrohten schwerwiegenden Konse- quenz, nämlich der Verlust des Versicherungsschutzes, zwingend nach einer umgehen- den Reaktion der Beklagten gerufen hätte. Dies gilt umso mehr für einen langjährigen Geschäftsmann, wie es Siegfried Willa ist. Das Verhalten der Beklagten lässt deren Be- hauptung, ihr sei keine Abrechnung infolge des abgeänderten Versicherungsvertrags vom 16. Juli 2002 zugegangen, als unglaubwürdig erscheinen. Unglaubwürdig ist die Beklagte denn auch insofern als sie sich selber auf die Mahnung vom 24. September 2002 stützt, um zu behaupten, der Vertrag sei infolge Nichtweiterverfolgung des Inkas- sos, zwei Monate nach Ablauf der in der Mahnung vom 24. September 2002 angesetz- ten Frist, dahingefallen, womit sie also von einer ordnungsgemäss erfolgten Mahnung ausgeht. Entweder ist die Mahnung verfrüht und zeitigt keine Wirkung oder sie ist ord- nungsgemäss erfolgt und zieht die entsprechende Folgen nach sich. Unstimmig ist nun, sich gleichzeitig auf eine verfrühte und eine ordnungsgemäss erfolgte Mahnung zu beru- fen. Aufgrund des Umstands, dass die Beklagte einerseits gegen die Mahnung nicht op- ponierte, andererseits sich selbst auf die besagte Mahnung stützt und daraus Rechtsfol- gen ableitet resp. abgeleitet haben möchte, ist von der am 24. September 2002 zu Recht erfolgten Mahnung auszugehen.
bb) Diese Mahnung vom 24. September 2002, mit der die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung der Prämienrechnung innert 14 Tagen verlangte, erwähnt als Rechtfolge der nicht fristgerechten Bezahlung einzig das Ruhen der Leistungspflicht des Versicherers, nicht jedoch auch dessen Recht, vom Vertrag zurückzutreten, bezie- hungsweise die Vermutung des Rücktritts gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG. Eine Mahnung, die nicht alle Säumnisfolgen nennt, ist irregulär und für die nicht angegebenen Säumnis- C.
- 10 - folgen unwirksam (BGE 128 III 188 E. 2b). Vorliegend hat daher die Mahnung lediglich zur Folge, dass der Versicherungsschutz wegen der unterbliebenen fristgerechten Zah- lung ruhte. Mithin bestand nach Ablauf der mit der Mahnung vom 24. September 2002 angesetzten 14-tägigen Frist kein Versicherungsschutz mehr.
cc) Wie festgehalten, kamen die Parteien überein, die Teilkaskoversiche- rung per 17. Februar 2003 aus der Versicherung auszuschliessen. Siegfried Willa be- zahlte an diesem Tag statt Fr. 1'762.10 lediglich Fr. 800.--, weshalb auf dem vorbereite- ten Kassa-Eingangsbeleg "Achthundert (provisorische Berechnung)" vermerkt wurde. Der gemeinsame Wille der Parteien war es, den bestehenden Versicherungsvertrag in der Weise abzuändern, dass ein Schadensrisiko (Teilkasko) aus dem Vertrag ab sofort und nicht rückwirkend ausgeschlossen wurde. Als langjähriger Geschäftsmann musste sich Siegfried Willa bewusst sein, dass aufgrund der mit der National-Versicherung be- schlossenen Abänderung die Wilaro AG bis zum 17. Februar 2003 die Prämie für die Teilkasko zu bezahlen hatte. Er wusste zudem, dass der Wilaro AG aufgrund dieser vereinbarten Änderung wiederum eine neue Police zugestellt würde. Aufgrund der der Wilaro AG am 16. Juli 2002 zugestellten Police und der darin festgehaltenen Prämien, konnte Siegfried Willa keinesfalls davon ausgehen, dass der Betrag von Fr. 800.-- die rückständigen und zukünftigen Versicherungsprämien abdeckt, zu hoch ist nämlich der allein für die Haftpflicht geschuldete Betrag. Dass sich die Beklagte dessen durchaus bewusst war, zeigt die Tatsache, dass sie noch am Unfalltag, wenige Stunden nach dem Unfall, die Restprämie samt Mahnkosten im Betrag von Fr. 664.20 an die Klägerin überwies. Kommt hinzu, dass die Klägerin die Beklagte spätestens am 5. Mai 2003 und dies nach Version der Beklagten, erneut darauf aufmerksam machte, dass sie im Falle eines Schadens nicht mehr gedeckt sei. Überdies wurde der Beklagten mitgeteilt, dass sie die Prämie über Fr. 664.20 "trotz unserer Erinnerung bis heute nicht beglichen ha- be(n)". Es erstaunt, dass die Beklagte darauf erneut nicht reagierte. Spätestens seit dem "letzten Mahnschreiben" vom 5. Mai 2003 wusste die Beklagte, wie hoch die aus- stehende Prämie war. Trotzdem bezahlte sie dieselbe nicht innert der angesetzten Frist. Sie hat daher die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Da die Beklagte nicht die gesamte ausstehende Prämie, sondern lediglich Fr. 800.-- am 17. Februar 2003 und den Restbetrag von Fr. 664.20, wenige Stunden nach dem Unfall am 17. Juni 2003 um 15'00 Uhr, bezahlt hatte, bestand im Zeitpunkt des Unfalls keine Deckung für das von Siegfried Willa gesteuerte Fahrzeug. Daran ändert auch die Entgegennahme der Rest- zahlung der Versicherungsprämie durch die Versicherung wenige Tage nach dem Unfall nichts. X. A. A. A. C. C. C. C.
- 11 -
4. a) Gemäss Art. 65 SVG hat der Geschädigte im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. Einre- den aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem VVG können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versiche- rungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem VVG zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre (Art. 65 SVG). Der Versicherer darf dem Geschädigten nicht Einreden entgegenhalten, die sich aus dem Versicherungsvertrag herleiten (BGE 97 II 163), und so seine Leistung verweigern. Er kann nicht einmal die Leistung mit der Begründung verweigern, er bestehe überhaupt keine gültige oder wirksame Versicherung.
Das Rückgriffsrecht ist das Korrelat zum unmittelbaren Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer und zum Einredenausschluss nach Art. 65 Abs. 2 SVG (BGE 119 II 289 E. 1c S. 292, 127 III 580 E. 2b). Da der geschädigte Dritte direkt gegen den Haftpflichtversicherer vorgehen kann, ohne dass dieser befugt wäre, ihm Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder dem VVG entgegenzuhalten, erwächst dem Versicherer als Reflexwirkung seiner Zahlung an den Geschädigten ein Recht des Rückgriffs auf den Versicherungsnehmer oder den Versicherten in dem Unfang, als er im innern Versicherungsverhältnis zur Ablehnung oder Kürzung der Versicherungsleis- tung befugt wäre. Nach Auffassung eines Teils der Lehre darf der Versicherer auch bei schwerem Verschulden des Lenkers auf den Halter Rückgriff nehmen Die Verantwort- lichkeit des Halters für den Lenker nach Art. 58 Abs. 4 SVG gilt sowohl gegenüber dem Geschädigten wie auch gegenüber dem Versicherer (Hans Giger, Kommentar Stras- senverkehrsgesetz, 2002, S. 213). Bezahlte der Versicherer dem Geschädigten eine Schadenersatzsumme, obwohl er hiezu gar nicht verpflichtet war, steht ihm kein Rück- griff offen. Der Regress ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Versicherer zum Nach- teil des Regresspflichtigen einen Vergleich mit dem Geschädigten abgeschlossen hat (Giger, a.a.O., S. 214).
b) Bezüglich des Unfalls vom 17. Juni 2003 gab der Zeuge Adrian Schmid, der die Kollision aus einer Distanz von zwischen 50-70 Metern beobachtete, zu Proto- koll, dass mehrere Fahrzeuge aus Richtung Brig gekommen seien. Das dritte Fahrzeug sei grün gewesen und aus Richtung Lingwurm sei ein silberfarbiges Fahrzeug gekom- men. Das Fahrzeug aus Richtung Lingwurm habe an der Kreuzung angehalten und die ersten beiden Fahrzeuge durchfahren lassen. Das dritte Fahrzeug habe einen kleinen P.,
- 12 - Abstand gehabt, der in etwa sechs Fahrzeuglängen eines durchschnittlichen Personen- wagens betragen habe. Sobald das grüne Fahrzeug aus Richtung Brig die Höhe des Fahrzeuges aus Richtung Lingwurm gehabt habe, sei dieses dem grünen Fahrzeug seit- lich in die hintere Hälfte des Fahrzeugs gefahren (S. 211). Fabian Kluser erklärte, dass er in einer Kolonne von der Napoleonsbrücke her gefahren sei. "Vom Lingwurm her sah ich ein Fahrzeug, das stillstand. Ich fuhr normal in der Kolonne. Beim Vorbeifahren des vor mir verkehrenden Fahrzeuges bewegte sich das Fahrzeug von Willa leicht, hielt dann wieder vollständig an. Ich fuhr immer weiter in Richtung Simplon. Im letzten Au- genblick sah ich dann, dass er losfuhr, ich probierte noch auszuweichen. Er rammte mich dann" (S. 213). Weiter sagte er, kurz vor der Kollision mit 60 -65 km/h gefahren zu sein (S. 216). Siegfried Willa seinerseits gab an: "Bei der Einfahrt der Strasse vom Ling- wurm fuhr ich korrekt bis an die Haltelinie "mit kein Vortritt". Zwei bis drei Wagen fuhren aus Richtung Brig in Richtung Ried-Brig, diese liess ich passieren. Als die Strasse frei war, setzte ich mein Fahrzeug in Bewegung in Richtung Brig und fuhr in diese Richtung. Da kam ein Fahrzeug mit absolut übersetzter Geschwindigkeit aus Richtung Brig in Richtung Ried-Brig. Als ich das Fahrzeug sah, bremste ich. Das andere Fahrzeug bremste nicht ab, es schleuderte und erwischte mich auf der rechten Seite meines Fahrzeuges" (S. 222 f.).
Die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik erstellte ein Gutachten und kam zum Schluss, dass die Aussage von Siegfried Willa, der Subaru hätte sich mit mehr als 100 km/h genähert und sei ungebremst mit seinem Fahrzeug kollidiert, nicht plausibel ist. Sollte sich der Subaru mit mehr als 25-45 km/h genähert haben, so müsse das Fahr- zeug vor der Kollision gebremst worden sein. Dass Siegfried Willa sein Fahrzeug ab- bremste, nachdem er den Subaru bemerkte, sei aufgrund der Fahrzeugschäden und der resultierenden Kollisionsgeschwindigkeit ebenfalls nicht plausibel. "Herr Willa hätte sein Fahrzeug selbst unter Annahme von Extremwerten vor der Kollision zum Stillstand brin- gen und mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine starke Beschleunigung sein Fahrzeug aus dem Gefahrenbereich fahren können" (S. 246). Die Experten berechneten anhand der Bewegungsrichtungen und der Fahrzeuge vor der Kollision, der Fahrzeugbeschädi- gungen und der Kollisionsanalyse den Kollisionsort, der sich rund 3 - 7.5 m nach der Bodenmarkierung "Kein Vortritt" und rund 2.2 - 3.3 m vom linken Strassenrand befindet. Im Weiteren berechneten sie auch die Kollisionsgeschwindigkeit des Audi zwischen 6 - 14 km/h und diejenige es Subaru in einem Bereich von 25 - 45 km/h. Die Experten kommen zudem zum Schluss, dass die Aussagen von Fabian Kluser zum Unfallhergang F. F. C. C. C., C. C.
- 13 - aus technischer Hinsicht nachvollzogen werden können und grundsätzlich plausibel sei- en (S. 255).
Unstrittig ist, dass die beiden Fahrer nach dem Unfall an Ort und Stelle das Unfallprotokoll mit einer jeweiligen Mitschuld von je 50% unterzeichneten und Fabian Kluser seine Mitschuld später widerrief.
c) Trotz einer Anerkennung einer Mitschuld durch Fabian Kluser unmittelbar nach dem Unfall, die er allerdings später widerrief, und gestützt auf die Aussagen des Zeugen Schmid sowie auf die gerichtliche Expertise ist das Gericht der Auffassung, dass Siegfried Willa die alleinige Schuld am Unfall vom 17. Juni 2003 trägt. Da er auf einer nicht vortrittsberechtigten Strasse fuhr, hätte er den auf der vortrittsberechtigten Strasse fahrenden Fabian Kluser vorbeifahren lassen müssen, bevor er in diese Strasse einbog. Dies tat er nicht, sondern bog, ohne die notwendige Vorsicht walten zu lassen, in die vortrittsberechtigte Strasse ein, missachtete dabei das Vortrittsrecht des Fabian Kluser und verursachte so die Kollision. Dass Fabian Kluser zu schnell gefahren wäre, ist gemäss Expertise nachweislich nicht der Fall und seine "Schuldanerkennung", die sich auf einen faktischen Vorgang bezieht, begründet keine rechtsgeschäftliche Ver- pflichtung, so dass sie Fabian Kluser auch jederzeit ohne materiellrechtliche Folgen wi- derrufen konnte. Vom Schuldbekenntnis ist nämlich das nichtrechtsgeschäftliche Schuldeingeständnis zu unterscheiden. Häufig geben Parteien Erklärungen zu Scha- densereignissen ab, die sie verursacht haben und die deliktische oder vertragliche Haf- tungsfolgen auslösen können. Solche Erklärungen enthalten keinen rechtgeschäftlichen Willen, sondern äussern Vorstellungen über das Bestehen oder Nichtbestehen bestimm- ter Tatsachen. Bezieht sich die Erklärung auf einen faktischen, nicht auf einen rechtsge- schäftlichen Vorgang, vermag sie keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu be- gründen. Äusserungen dieser Art haben lediglich prozessrechtliche Auswirkungen und können bei der Beweiswürdigung als Indiz dafür herangezogen werden, einen materiell- rechtlichen Anspruch zu begründen. Der Erklärende kann seine Aussage ohne mate- riellrechtliche Folgen jederzeit widerrufen, wenn die Beurteilung der Sachlage sich ver- ändert hat. Nur wenn aufgrund der konkreten Umstände und unter Abwägung der betei- ligten Interessen festgestellt werden kann, dass die Parteien ein bestehendes Haftungs- verhältnis auf eine stärkere vertragliche Basis stellen wollten, um so Ungewissheiten oder Streitigkeiten über das Grundverhältnis auszuräumen, enthält die Erklärung ein konstitutives Schuldbekenntnis. "Anerkenntnisse", die z.B. unmittelbar nach Verkehrsun- fällen, Ladendiebstählen oder anderen plötzlichen Schadenfällen abgegeben werden, F. F. F. F. F. F. C. P.
- 14 - erfüllen diese Voraussetzungen in aller Regel nicht. Hingegen haben sie meist beweis- rechtliche Folgen (Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, N. 40 ff. zu Art. 17 OR; Inge- borg Schwenzer, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. A., 2003, N. 4 zu Art. 17 OR).
5. a) Da Siegfried Willa für den Unfall die alleinige Schuld trägt, hat die Haft- pflichtversicherung der Wilaro AG, die Halterin des Audi A6 Avant und dessen häufigster Lenker Siegfried Willa ist, zu Recht den Gesamtschaden von Fabian Kluser bezahlt. Diesem steht ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer zu (Art. 65 Abs. 1 SVG). Es ermöglicht ihm, direkt gegenüber dem Versicherer nicht nur seine Haftpflicht- forderung gegen den Halter, sondern auch gegen andere Personen, für die der Halter verantwortlich ist, z.B. den Fahrzeuglenker, geltend zu machen. Der Versicherer kann dem Geschädigten zudem nicht Einreden aus dem Versicherungsvertrag entgegenhal- ten und so seine Leistung verweigern. Der Schaden von Fabian Kluser wurde vorlie- gend nachgewiesen und die Zahlung im Betrage von total Fr. 10'121.85 ist erfolgt. Der zweite Teil der Zahlung erfolgte am 29. März 2004.
b) Durch die Zahlung an den Geschädigten steht dem Versicherer ein Rück- griffsrecht auf dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten zu. Vorliegend ruhte die Leistungspflicht des Versicherers infolge der nicht rechtzeitigen Bezahlung der Ver- sicherungsprämie durch die Versicherungsnehmerin. Der Klägerin steht somit ein Re- gressrecht in der Höhe der bezahlten Leistung an den Geschädigten, nämlich Fr. 10'121.85, gegenüber der Beklagten zu. Die Beklagte hat daher der Klägerin den Betrag von Fr. 10'121.85 zu bezahlen.
c) Die Klägerin verlangt zudem Verzugszins seit dem 31. März 2004. Dem regressierenden Versicherer steht der Zins auf seine Leistungen ab Zahlungsdatum zu (Christoph Graber, Basler Kommentar, a.a.O., N. 34 zu Art. 72 OR mit Hinweisen). Die Klägerin bezahlte einen Teil des Schadens, nämlich Fr. 4'791.-- am 1. Oktober 2003 und den Rest von Fr. 5'330.85 am 29. März 2004, weshalb ihr der gesetzliche Zins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) ab dem von ihr verlangten Zeitpunkt, dem 31. März 2004, zuzu- sprechen ist. Die Beklagte hat ihr daher auf den Betrag von Fr. 10'121.85 Zins zu 5% seit dem 31. März 2004 zu bezahlen.
d) Demnach ist auch der Rechtvorschlag in der Betreibung Nr. 80588 des Betreibungsamts des Bezirks Brig zu beseitigen. A., F. F. C. C. xxx
- 15 -
e) Die Klägerin verlangt ferner die Erstattung der Betreibungskosten. Die vom Gläubiger vorzuschiessenden Betreibungskosten sind zwar von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Dies setzt jedoch voraus, dass der Gläubiger die Betreibung bis zur Verwertung und Verteilung durchführt (ZWR 1988 S. 343 E.c; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A., Zürich 1984, § 15 Rz. 11). Die Überwälzung der Betreibungskosten hängt also vom Ausgang des Betrei- bungsverfahrens ab, der heute noch offen ist. Auf den Antrag um Zusprechung der Betreibungskosten wird daher nicht eingetreten.
6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten von Verfahren und Urteil gemäss Art. 252 ZPO zu Lasten der Beklagten. Die Kosten und Entschädigungen sind dabei vom Gericht gemäss GTar festzusetzen und zu begründen. Der Entscheid über den Be- trag der Kosten, der Gebühren und Entschädigungen wird dabei im Dispositiv jedes Ent- scheids oder Urteils festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 GTar).
a) Die Auslagen des Bezirksgerichts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 ff. GTar betragen Fr. 5'496.70 (Expertisekosten Fr. 5'361.70, Zeugengelder Fr. 135.--); dem Kantonsgericht sind keine Auslagen entstanden.
b) Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzleikosten pauschal abdecken soll (Art. 2 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 11 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 10'121.80 beträgt die Ge- bühr in der Regel (Art. 11 Abs. 2 GTar) mindestens Fr. 1'000.-- und höchstens Fr. 3'000.-- (Art. 14 Abs. 1 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien und namentlich der Art und des Aufwands der Prozessführung die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'503.30 festzulegen. Die Gerichtskosten betragen somit insgesamt Fr. 7'000.-- und werden mit den Kostenvorschüssen der Parteien (Klägerin Fr. 1'050.--, Beklagte Fr. 6'050.--) verrechnet. Das Kantonsgericht erstattet der Klägerin Fr. 100.-- zurück. Die Beklagte hat der Klägerin für geleistete Vorschüsse Fr. 950.-- zu vergüten.
c) Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten (Art. 3 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Re- gel nach dem Streitwert (Art. 26 Abs. 2 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 10'121.80 beträgt der Rahmen Fr. 2'100.-- bis Fr. 3'000.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des
- 16 - Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung und der Natur des Falls, des Um- fangs der Akten und der Schwierigkeit des Handels (Art. 26 Abs. 1 GTar), rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'400.--, wovon Fr. 200.-- für die ent- standenen Auslagen und Spesen. Die Beklagte schuldet somit der Klägerin eine Partei- entschädigung von Fr. 2'400.--.
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Dispositiv
- Die Beklagte bezahlt der Klägerin den Betrag von Fr. 10'121.80 nebst Zins zu 5% seit dem 31. März 2004.
- Auf das Begehren um Zusprechung der Betreibungskosten wird nicht eingetreten.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 80588 des Betreibungsamts des Bezirks Brig wird beseitigt.
- Die Beklagte bezahlt die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 7'000.--. Nach Verrech- nung mit den Kostenvorschüssen der Parteien erstattet das Kantonsgericht der Klä- gerin Fr. 100.-- zurück.
- Die Beklagte schuldet der Klägerin: a) Fr. 2'400.-- als Parteientschädigung b) Fr. 950.-- als Rückvergütung für geleistete Kostenvorschüsse. Sitten, 12. September 2007 IM NAMEN DES KANTONSGERICHTS Der Einzelrichter Die Schreiberin Zugestellt als Gerichtsurkunde am 17. September 2007 an: - Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig-Glis - Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter, Brig-Glis Rechtsmittelbelehrung Gemäss Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) kann vorliegender Entscheid bei einem Streitwert von Fr. 10'121.80 unter der Voraussetzung, dass sich eine Rechtsfra- ge von grundsätzlicher Bedeutung stellt, innert 30 Tagen seit der Eröffnung (Art. 100 Abs. 1 BGG) mit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Es wird zudem auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) und im Übrigen auf das Rechtsmittelsystem des BGG hingewiesen, das die Beschwerdelegitimation in Art. 76 BGG und den Inhalt der Rechtsschrift sowie die notwendigen Beilagen in Art. 42 BGG regelt. xxx - 18 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 06 210
URTEIL VOM 12. SEPTEMBER 2007 ZIVILGERICHTSHOF I
Es wirken mit: Kantonsrichter Hermann Murmann, Gerichtsschreiberin Josy Kuonen.
IN SACHEN Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Basel, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig-Glis
GEGEN Wilaro AG, Brig-Glis, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter, Brig-Glis
Versicherungsvertrag
X. Versicherung, A., AG,
- 2 - VERFAHREN A. Am 18. Januar 2005 reichte die Schweizerische National-Versicherungs- Gesellschaft (nachfolgend: National-Versicherung) beim Bezirksgericht Brig gegen die Wilaro AG eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:
"1. Die Wilaro AG bezahlt der National Versicherung Fr. 10'121.80 plus Betreibungskosten und Verzugszins seit dem 31. März 2004. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 80588 des Betreibungsamtes Brig wird be- seitigt. 3. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Wilaro AG. 4. Der National Versicherung wird eine Parteientschädigung zugesprochen."
Zur Begründung führte sie aus, sie sei aufgrund des Versicherungsvertrags- rechts verpflichtet gewesen, den Schaden zu bezahlen, den Fabian Kluser beim Autoun- fall vom 17. Juni 2003, bei dem Siegfried Willa von der Wilaro AG verwickelt gewesen sei, erlitten habe. Da die Wilaro AG ihre Versicherungsprämien nicht vollständig bezahlt habe, habe die Leistungspflicht der Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls geruht, weshalb sie nun Regress auf die Beklagte in der Höhe der bezahlten Entschädigung nehme.
B. Nach Leistung der Kostensicherheit antwortete die Beklagte am 21. März 2005 auf die Klage und beantragte deren kostenpflichtige Abweisung. Sie führte aus, Fabian Kluser sei am erlittenen Sachschaden zur Hälfte selber schuld, was er auch auf dem Unfallprotokoll unterschriftlich anerkannt habe. Dabei müsse sich dieser behaften lassen; die Klägerin habe daher keine Veranlassung gehabt, den gesamten Schaden zu bezahlen. Im Übrigen habe für den Schadenfall die Deckung bestanden, da die Parteien Vertragsverhandlungen für das Motorfahrzeug geführt und die Beklagte denn auch Fr. 800.-- aufgrund der provisorischen Berechnung bezahlt habe. Sie sei daher der An- sicht gewesen, dass die Deckung nach wie vor bestehe.
C. Nach einem weiteren Schriftenwechsel fand am 30. August 2005 die Vor- verhandlung statt. Bei derselben hielten die Parteien die Tatsachenbehauptungen und die Rechtsbegehren aufrecht. Als Beweismittel beantragten sie die Einvernahme der Parteien und von Zeugen, die Hinterlegung von Urkunden und diverse Editionen sowie eine Ortsschau durch das urteilende Gericht. Die Beklagte verlangte zudem die Erstel- lung eines Gutachtens betreffend Unfallrekonstruktion. Auf die Durchführung der Orts- schau verzichten die Parteien in der Folge. X. Versicherung X. A. A. X. A. X. F. C. A. A. F. xxx
- 3 -
D. Nach durchgeführter Beweisabnahme sandte der Bezirksrichter die Akten zur Urteilsausfällung an das Kantonsgericht. Die Parteien wurden am 21. Juni 2007 zur Schlussverhandlung auf den 29. August 2007 vorgeladen. Sie verzichteten auf die Durchführung derselben und reichten Schlussdenkschriften ein; sie hielten ihre Rechts- begehren aufrecht.
DAS KANTONSGERICHT stellt fest und zieht in Erwägung
1. a) Das Kantonsgericht erkennt in aller Regel über geldwerte Streitigkeiten des Bundesrechts, deren Streitwert Fr. 8'000.-- oder mehr beträgt (Art. 23 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin verlangt von der Beklagten Fr. 10'121.80 und diese beantragt die kostenpflichtige Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren, so dass der eingeklagte Betrag als Streitwert gilt und dementsprechend die sachliche Zuständigkeit des Kan- tonsgerichts gegeben ist.
Geldwerte Streitigkeiten in der Zuständigkeit des Kantonsgerichts können bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- durch einen Kantonsrichter entschieden werden (Art. 23 Abs. 5 lit. a ZPO).
b) Die Beklagte hat ihren Sitz in Brig-Glis. Die örtliche Zuständigkeit der Wal- liser Gerichte ist daher gegeben (Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG).
2. a) Die Wilaro AG wurde am 26. August 1967 im Handelsregister eingetra- gen. Siegfried Willa ist seit Anfang an einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Ver- waltungsrates (S. 25).
Die Wilaro AG besass den Personenwagen Audi A6 Avant 2.8 mit den Kon- trollschildern VS 199 382. Dieses Fahrzeug war bei der Klägerin Haftpflicht und Vollkas- ko versichert. Vertragsbeginn war der 17. Juli 1998, Vertragsablauf der 1. Juli 2003 mit stillschweigender Erneuerung. Versicherungsnehmer war die Wilaro AG und als häufigs- ter Lenker Siegfried Willa angegeben. Die Versicherungsprämie war jeweils am 1. Juli fällig (S.180 ff.). Sie betrug für die Periode vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 A. A. A. C. C. xxx.
- 4 - Fr. 2'996.30. Auf Antrag der Beklagten wurde die Vollkaskoversicherung per 1. August 2002 in eine Teilkaskoversicherung umgewandelt (S. 185). Die Haftpflichtversicherung blieb unverändert (anerkannte TB 4). Das entsprechende Versicherungsdokument wur- de der Wilaro AG am 16. Juli 2002 zugestellt (S. 122). Die Versicherungsprämie redu- zierte sich demnach für die oben genannte Periode von Fr. 2'996.30 um Fr. 1'244.10 auf Fr. 1'752.20 (anerkannte TB 5). Am 24. September 2002 mahnte die Klägerin die Be- klagte für den noch ausstehenden Betrag von Fr. 1'752.20 innert 14 Tagen (anerkannte TB 6) wie folgt:
"MOTORFAHRZEUG-VERSICHERUNG
Versicherungsnehmer: Wilaro AG Postfach 718
Police 6.931.802 / VS 199 382
Prämie Fr. 1'752.10, zuzüglich Mahnspesen von Fr. 10.00
Fällig am 01.07.2002
Sehr geehrte Damen und Herren
Möglicherweise haben Sie übersehen, dass die Prämie zur oben erwähnten Police fällig geworden ist. Sie erhalten deshalb nochmals einen Einzahlungsschein mit der Bitte, die Prämienrechnung innert 14 Tagen zu begleichen.
Laut den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Versiche- rungsvertrag) ruht unsere Leistungspflicht und somit Ihr Versicherungsschutz, sofern die Zahlung nicht innerhalb der erwähnten Zeitspanne bei uns eintrifft. Falls Ihr Vertrag die Motorfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung beinhaltet, müssen wir zudem das Aussetzen der Versicherung dem Strassenverkehrsamt melden (Art. 68 des Strassenverkehrsge- setz); dies hätte zur Folge, dass die Kontrollschilder polizeilich eingezogen würden. Die Ergreifung weiterer Inkassomassnahmen müssen wir uns vorbehalten, wofür wir Sie um Verständnis bitten.
Ist hingegen Ihre Zahlung inzwischen erfolgt, bei uns aber noch nicht eingetroffen, so ist dieses Schreiben gegenstandslos, und wir bedauern dessen Zustellung" (S. 26).
Eine Reaktion der Beklagten auf diese Mahnung ist nicht aktenkundig.
Am 17. Februar 2003 suchte der Aussendienstmitarbeiter der Klägerin, Josef Kenzelmann, den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten der Wilaro AG Siegfried Willa auf, um die ausstehenden Prämien im Betrag von Fr. 1'762.10 bar einzukassieren. An diesem Tag führte der Aussendienstmitarbeiter einen vorbereiteten Kassa-Eingangsbeleg mit sich, worauf die zu bezahlende Prämie Fr. 1'762.10 in Worten aufgeführt ist bzw. durchgestrichen worden ist mit der Anmerkung "Achthundert (Prov. Berechnung)" (S. 123). Anlässlich dieser Sitzung wünschte Siegfried Willa, dass ihm von der Beklagten rückwirkend auf den 1. Juli 2002 nur die Autohaftpflicht, nicht jedoch die Voll- und Teilkasko in Rechnung gestellt werde (anerkannte TB 73). Die Klägerin gibt an, damit nicht einverstanden gewesen zu sein. Man habe sich aber bereit erklärt, A. A. xxx A. C. C., Z.,
- 5 - auch die Teilkasko ab dem 17. Februar 2003 auszuschliessen. Dass an diesem Tag schliesslich der Wegfall der Teilkaskoversicherung mit Wirkung ab dem 17. Februar 2003 zwischen den Parteien vereinbart wurde, bestätigt die Beklagte in ihrer Schluss- denkschrift (S. 2 Abs. 4 2. Satz). An diesem Tag bezahlte die Beklagte Fr. 800.-- für die Motorfahrzeugversicherung gemäss Police 6.931.802 für die Rechnungsperiode 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 (S. 123). Nach dem Wegfall der Teilkaskoversicherung per 17. Februar 2003 reduzierte sich die Versicherungsprämie um Fr. 297.90 für die Periode vom 1. Juni 2002 bis 30. Juni 2003.
Am 21. März 2003 will die Klägerin der Beklagten die abgeänderte Police zugestellt und gleichzeitig den Restbetrag von Fr. 654.20 (Fr. 1'752.10 ./. Fr. 800.-- ./. Fr. 297.90) gemahnt haben. Der Beklagten ist ein Schreiben vom 21. März 2003 unbe- kannt. Am 5. Mai 2003 sandte die Klägerin ein "letztes Mahnschreiben" für die noch ausstehende Prämie im Betrag von Fr. 664.20 an die Beklagte und erklärte, "dass Sie im Falle eines Schadens nicht mehr gedeckt sind" (anerkannte TB 13). Sie führte in die- sem Schreiben im Weiteren aus: "Sollte die Zahlung nicht bis zum 20. Mai 2003 bei uns eintreffen (Bitte Zahlungsquittung um- gehend faxen), so sind wir gezwungen, das Aussetzen der Versicherung dem Strassenver- kehrsamt zu melden (Art. 68 des Strassenverkehrsgesetzes); dies hätte zur Folge, dass die Kontrollschilder polizeilich eingezogen würden. Im Weiteren müssten wir für beide Teile un- angenehme weitere Inkassomassnahmen - Betreibung - einleiten. Für eine prompte Ueber- weisung danken wir im Voraus bestens"(S. 30).
Eine weitere Mahnung erfolgte am 13. Juni 2003. Dies wiederum mit dem Hinweis, dass im Schadenfall keine Deckung bestehe (anerkannte TB 14 und 15). Gleichzeitig wurde um Bezahlung des Ausstands bis zum 25. Juni 2003 gebeten. Zu- dem wurde das Schreiben vom 5. Mai 2003 beigelegt (S. 31).
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte am 11. März 2003 verschiedene Policen (S. 29) bei der National-Versicherung, so auch die diesen Fall betreffende Haftpflicht- versicherung gekündigt (anerkannte TB 11).
b) Fabian Kluser verkehrte am 17. Juni 2003 gegen Mittag mit seinem Per- sonenwagen Subaru Forester auf der vortrittsberechtigten Strasse von Brig in Richtung Ried-Brig. Gleichzeitig verkehrte Siegfried Willa am Steuer des silbernen Audi A6 Avant 2.8 vom Lingwurm herkommend, auf einer vortrittsbelasteten Strasse, um auf die Stras- se, auf der Kluser verkehrte, einzuspuren. Beim Einspuren auf die vortrittsberechtigte X., F. F. C.
- 6 - Strasse, kam es zu einer Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Dabei wurde der Audi der Beklagten vorne rechts und der Subaru von Kluser auf der rechten Seite ab Höhe der vorderen Beifahrertüre beschädigt. Die am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker unterzeichneten das Unfallprotokoll (S. 120). Dabei anerkannten sie je eine 50- prozentige Mitschuld. Kluser widerrief seine Mitschuld später und verlangte die vollstän- dige Zahlung seines Schadens.
Vorerst zahlte die National-Versicherung am 30. September/1.Oktober 2003, als Haftpflichtversicherer der Beklagten den Betrag von Fr. 4'791.-- (Garage Zenit) am Schaden von Kluser. Am 3. Dezember 2003 forderte die National-Versicherung die Wi- laro AG auf, Gegenklage gegen die Haftpflichtversicherung von Kluser einzureichen und ihr eine Kopie davon bis zum 15. Dezember 2003 zuzustellen. Gleichentags stellte die Klägerin der Beklagten die von Rechtsanwalt Borter, Vertreter von Fabian Kluser, erhal- tene Korrespondenz samt Widerrufserklärung von Kluser zu (anerkannte TB 32). Am 5. März 2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sich der Schaden von Kluser um Fr. 540.-- (Anwaltskosten) erhöht habe, die Prozessaussichten schlecht seien und for- derte die Beklagte nochmals auf, gegen die Haftpflichtversicherung von Kluser vorzuge- hen.
Am 6. April 2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass der Schadenfall mit der Gegenpartei am 29. März 2004 mittels Zahlung von total Fr. 10'121.85 erledigt worden sei, da die Beklagte auf die Schreiben vom 3. Dezember 2003 und vom 5. März 2004 nicht reagiert habe. Gleichzeitig forderte sie von der Beklagten den bezahlten Be- trag zurück, da keine Versicherungsdeckung für den Schadenfall vom 17. Juni 2003 be- standen habe (S. 89).
c) Die Beklagte bezahlte noch am Unfalltag um 15.00 Uhr die Restprämie inkl. Mahnspesen von Fr. 664.20 (S. 167).
3. a) Unbestritten ist, dass die Parteien miteinander einen Versicherungsver- trag abgeschlossen haben.
Gemäss Art. 11 VVG (Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versiche- rungsvertrag) ist der Versicherer gehalten, dem Versicherungsnehmer eine Police aus- zuhändigen. Stimmt der Inhalt der Police oder deren Nachträge zu derselben mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein, so hat der Versicherungsnehmer binnen vier X. X. F., F. F. F. F. F. F. F. A.
- 7 - Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt (Art. 12 VVG).
Die zu bezahlende Versicherungsprämie ist die Gegenleistung des Versiche- rungsnehmers für die Sicherheit, die der Versicherer durch die Übernahme des Risikos gewährt, also der Preis der Versicherung (Gerhard Stoessel, Basler Kommentar, Bun- desgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel/Genf/München 2000, Allgemeine Ein- leitung, N. 8). Wird eine Versicherungsprämie zur Verfallzeit oder während der im Ver- trag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen von der Ab- sendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten (Art. 20 Abs. 1 VVG). Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers vom Ablauf der Mahnfrist an (Art. 20 Abs. 3 VVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schreibt Art. 20 Abs. 1 VVG vor, dass der Schuldner ausdrücklich und vollständig über alle Folgen einer verspäteten Prämienzahlung informiert wird. Eine Mahnung, welche die Säumnisfolgen nicht angibt, ist folglich bezüglich der nicht angegebenen Folgen un- wirksam, d.h. sie zeitigt diesbezüglich keine Folgen (BGE 128 III 188 E. 2b mit zahlrei- chen Hinweisen auf die Doktrin). Diese sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hin- sicht strikten Anforderungen an eine solche Mahnung dienen dem Schutz des Versi- cherten, dem die Folgen seiner Säumnis, die schwerwiegender Natur sind, klar und un- missverständlich vor Augen geführt werden müssen (BGE 128 III 189 f. E. 2d und e).
Wird die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetzten Frist rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrag zurücktritt. Wird die Prämie vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenom- men, so lebt seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf (Art. 21 Abs. 2 VVG). Das Gesetz räumt dem Versicherer ein Wahlrecht ein: er kann zwischen der Weiterführung des Vertrags oder dessen Beendigung entscheiden. Diese Dispositionsmöglichkeit erlaubt es dem Versicherer, einen seiner Interessenlage entsprechenden Entschluss zu treffen. Selbst durch nachträgliche Bezahlung der Prämie kann der Schuldner die Weiterführung des Vertrags nicht erzwingen, da es dem Versicherer freisteht, diese zu akzeptieren oder zurückzuweisen. Damit ist das künftige Vertragsschicksal vollständig in die Hand des Versicherers gelegt, während der Prämienschuldner keinen Einfluss (mehr) hat (Franz Hasenböhler, Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 21 VVG mit Hinweisen).
- 8 -
Lässt der Versicherer die Zweimonatsfrist ungenutzt verstreichen, so gilt der Versicherungsvertrag kraft nicht widerlegbarer Vermutung als definitiv erloschen. Ein gemäss der Vermutung von Art. 21 Abs. 1 VVG aufgelöster Vertrag kann durch eine neue Vereinbarung der Parteien - auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen - wiederhergestellt werden (beispielsweise durch Annahme der Prämienzahlung nach Vertragsauflösung). Eine solche Vereinbarung kann aber nicht allein in der Tatsache gesehen werden, dass der Versicherer für eine spätere und noch nicht bezahlte Prämie ein Mahnschreiben erlassen hat (Hasenböhler, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 21 VVG mit Hin- weisen).
Geht die rückständige Prämie beim Versicherer ein, so endigt die Suspensi- on des Versicherungsschutzes, ohne dass es dazu einer weiteren Vorkehr bedürfte (Art. 21 Abs. 2 VVG). Voraussetzung für die Beseitigung dieser Verzugsfolge ist aber, dass neben dem eigentlichen Prämienbetrag auch die Verzugszinsen und die Mahnkosten vollumfänglich bezahlt worden sind. Blosse Teilzahlungen genügen nicht, ausser der Versicherer finde sich dazu bereit, auch bei partieller Begleichung der rückständigen Schuld den Versicherungsschutz wieder aufleben zu lassen (Hasenböhler, a.a.O., N. 27
f. zu Art. 21 VVG mit Hinweisen). Trotz Bezahlung der rückständigen Prämie lebt die Leistungspflicht des Versicherers nicht wieder auf, wenn der Prämienschuldner inzwi- schen erneut in Verzug geraten ist (Art. 20 Abs. 3 VVG). Nimmt der Versicherer, der sich zunächst gegen die Weiterführung des Vertrags entschieden hat, die (nachgeholte) Zahlung der rückständigen Prämie gleichwohl entgegen, so ist davon auszugehen, dass ein neuer Vertrag auf Basis der bisherigen Bestimmungen zustande kommt (Hasenböh- ler, a.a.O., N. 32 zu Art. 21 VVG mit Hinweisen).
b) aa) Vorliegend erhielt die Beklagte, wie erwähnt, am 16. Juli 2002 die neue Versicherungspolice mit den Änderungen per 1. August 2002 zugestellt. Da innert vier Wochen keine Mitteilung erfolgte, dass diese Police nicht mit den getroffenen Ver- einbarungen übereinstimmt, war die Prämie gemäss Police jeweils am 1. Juli fällig und ab dem 1. August 2002 bestand nur noch eine Teilkaskoversicherung. Die Beklagte wusste demnach, dass sie noch für einen Monat (Juli 2002) die Prämie laut der alten Versicherungspolice zu bezahlen hatte.
Erstmals in der Schlussdenkschrift behauptet die Beklagte, ihr sei keine neue Prämienabrechnung nach der Abänderung der Versicherung zugestellt worden,
- 9 - sondern sofort die Mahnung vom 24. September 2002, was auch aus dem klägerischen Beleg 9 hervorgehe. Die Mahnung sei daher verfrüht. Dies trifft indessen nicht zu. Ge- mäss Beleg 9 erfolgte am 16. Juli 2002 eine Gutschrift von Fr. 1'244.10 infolge der Än- derung des versicherten Risikos (Vollkasko in Teilkasko), was für die Zustellung der Rechnung spricht. Zudem anerkannte die Beklagte die Tatsachenbehauptung (5), wo- nach sich die Versicherungsprämie für die Periode vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 von Fr. 2'996.30 um Fr. 1'244.10 auf Fr. 1'752.20 reduzierte. Überdies bestritt die Beklagte den Zugang der Mahnung vom 24. September 2002 nicht. Inhalt dieser Mah- nung ist aber, dass bei nicht fristgemässer Bezahlung der Versicherungsschutz entfällt und die Beklagte "nochmals einen Einzahlungsschein" erhält. Träfe die Behauptung, bis zum Zeitpunkt der Mahnung keine Abrechnung samt Einzahlungsschein erhalten zu ha- ben, zu, wäre die Feststellung der nochmaligen Zustellung eines Einzahlungsscheins im Mahnschreiben falsch, was zusammen mit der angedrohten schwerwiegenden Konse- quenz, nämlich der Verlust des Versicherungsschutzes, zwingend nach einer umgehen- den Reaktion der Beklagten gerufen hätte. Dies gilt umso mehr für einen langjährigen Geschäftsmann, wie es Siegfried Willa ist. Das Verhalten der Beklagten lässt deren Be- hauptung, ihr sei keine Abrechnung infolge des abgeänderten Versicherungsvertrags vom 16. Juli 2002 zugegangen, als unglaubwürdig erscheinen. Unglaubwürdig ist die Beklagte denn auch insofern als sie sich selber auf die Mahnung vom 24. September 2002 stützt, um zu behaupten, der Vertrag sei infolge Nichtweiterverfolgung des Inkas- sos, zwei Monate nach Ablauf der in der Mahnung vom 24. September 2002 angesetz- ten Frist, dahingefallen, womit sie also von einer ordnungsgemäss erfolgten Mahnung ausgeht. Entweder ist die Mahnung verfrüht und zeitigt keine Wirkung oder sie ist ord- nungsgemäss erfolgt und zieht die entsprechende Folgen nach sich. Unstimmig ist nun, sich gleichzeitig auf eine verfrühte und eine ordnungsgemäss erfolgte Mahnung zu beru- fen. Aufgrund des Umstands, dass die Beklagte einerseits gegen die Mahnung nicht op- ponierte, andererseits sich selbst auf die besagte Mahnung stützt und daraus Rechtsfol- gen ableitet resp. abgeleitet haben möchte, ist von der am 24. September 2002 zu Recht erfolgten Mahnung auszugehen.
bb) Diese Mahnung vom 24. September 2002, mit der die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung der Prämienrechnung innert 14 Tagen verlangte, erwähnt als Rechtfolge der nicht fristgerechten Bezahlung einzig das Ruhen der Leistungspflicht des Versicherers, nicht jedoch auch dessen Recht, vom Vertrag zurückzutreten, bezie- hungsweise die Vermutung des Rücktritts gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG. Eine Mahnung, die nicht alle Säumnisfolgen nennt, ist irregulär und für die nicht angegebenen Säumnis- C.
- 10 - folgen unwirksam (BGE 128 III 188 E. 2b). Vorliegend hat daher die Mahnung lediglich zur Folge, dass der Versicherungsschutz wegen der unterbliebenen fristgerechten Zah- lung ruhte. Mithin bestand nach Ablauf der mit der Mahnung vom 24. September 2002 angesetzten 14-tägigen Frist kein Versicherungsschutz mehr.
cc) Wie festgehalten, kamen die Parteien überein, die Teilkaskoversiche- rung per 17. Februar 2003 aus der Versicherung auszuschliessen. Siegfried Willa be- zahlte an diesem Tag statt Fr. 1'762.10 lediglich Fr. 800.--, weshalb auf dem vorbereite- ten Kassa-Eingangsbeleg "Achthundert (provisorische Berechnung)" vermerkt wurde. Der gemeinsame Wille der Parteien war es, den bestehenden Versicherungsvertrag in der Weise abzuändern, dass ein Schadensrisiko (Teilkasko) aus dem Vertrag ab sofort und nicht rückwirkend ausgeschlossen wurde. Als langjähriger Geschäftsmann musste sich Siegfried Willa bewusst sein, dass aufgrund der mit der National-Versicherung be- schlossenen Abänderung die Wilaro AG bis zum 17. Februar 2003 die Prämie für die Teilkasko zu bezahlen hatte. Er wusste zudem, dass der Wilaro AG aufgrund dieser vereinbarten Änderung wiederum eine neue Police zugestellt würde. Aufgrund der der Wilaro AG am 16. Juli 2002 zugestellten Police und der darin festgehaltenen Prämien, konnte Siegfried Willa keinesfalls davon ausgehen, dass der Betrag von Fr. 800.-- die rückständigen und zukünftigen Versicherungsprämien abdeckt, zu hoch ist nämlich der allein für die Haftpflicht geschuldete Betrag. Dass sich die Beklagte dessen durchaus bewusst war, zeigt die Tatsache, dass sie noch am Unfalltag, wenige Stunden nach dem Unfall, die Restprämie samt Mahnkosten im Betrag von Fr. 664.20 an die Klägerin überwies. Kommt hinzu, dass die Klägerin die Beklagte spätestens am 5. Mai 2003 und dies nach Version der Beklagten, erneut darauf aufmerksam machte, dass sie im Falle eines Schadens nicht mehr gedeckt sei. Überdies wurde der Beklagten mitgeteilt, dass sie die Prämie über Fr. 664.20 "trotz unserer Erinnerung bis heute nicht beglichen ha- be(n)". Es erstaunt, dass die Beklagte darauf erneut nicht reagierte. Spätestens seit dem "letzten Mahnschreiben" vom 5. Mai 2003 wusste die Beklagte, wie hoch die aus- stehende Prämie war. Trotzdem bezahlte sie dieselbe nicht innert der angesetzten Frist. Sie hat daher die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Da die Beklagte nicht die gesamte ausstehende Prämie, sondern lediglich Fr. 800.-- am 17. Februar 2003 und den Restbetrag von Fr. 664.20, wenige Stunden nach dem Unfall am 17. Juni 2003 um 15'00 Uhr, bezahlt hatte, bestand im Zeitpunkt des Unfalls keine Deckung für das von Siegfried Willa gesteuerte Fahrzeug. Daran ändert auch die Entgegennahme der Rest- zahlung der Versicherungsprämie durch die Versicherung wenige Tage nach dem Unfall nichts. X. A. A. A. C. C. C. C.
- 11 -
4. a) Gemäss Art. 65 SVG hat der Geschädigte im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. Einre- den aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem VVG können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versiche- rungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem VVG zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre (Art. 65 SVG). Der Versicherer darf dem Geschädigten nicht Einreden entgegenhalten, die sich aus dem Versicherungsvertrag herleiten (BGE 97 II 163), und so seine Leistung verweigern. Er kann nicht einmal die Leistung mit der Begründung verweigern, er bestehe überhaupt keine gültige oder wirksame Versicherung.
Das Rückgriffsrecht ist das Korrelat zum unmittelbaren Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer und zum Einredenausschluss nach Art. 65 Abs. 2 SVG (BGE 119 II 289 E. 1c S. 292, 127 III 580 E. 2b). Da der geschädigte Dritte direkt gegen den Haftpflichtversicherer vorgehen kann, ohne dass dieser befugt wäre, ihm Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder dem VVG entgegenzuhalten, erwächst dem Versicherer als Reflexwirkung seiner Zahlung an den Geschädigten ein Recht des Rückgriffs auf den Versicherungsnehmer oder den Versicherten in dem Unfang, als er im innern Versicherungsverhältnis zur Ablehnung oder Kürzung der Versicherungsleis- tung befugt wäre. Nach Auffassung eines Teils der Lehre darf der Versicherer auch bei schwerem Verschulden des Lenkers auf den Halter Rückgriff nehmen Die Verantwort- lichkeit des Halters für den Lenker nach Art. 58 Abs. 4 SVG gilt sowohl gegenüber dem Geschädigten wie auch gegenüber dem Versicherer (Hans Giger, Kommentar Stras- senverkehrsgesetz, 2002, S. 213). Bezahlte der Versicherer dem Geschädigten eine Schadenersatzsumme, obwohl er hiezu gar nicht verpflichtet war, steht ihm kein Rück- griff offen. Der Regress ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Versicherer zum Nach- teil des Regresspflichtigen einen Vergleich mit dem Geschädigten abgeschlossen hat (Giger, a.a.O., S. 214).
b) Bezüglich des Unfalls vom 17. Juni 2003 gab der Zeuge Adrian Schmid, der die Kollision aus einer Distanz von zwischen 50-70 Metern beobachtete, zu Proto- koll, dass mehrere Fahrzeuge aus Richtung Brig gekommen seien. Das dritte Fahrzeug sei grün gewesen und aus Richtung Lingwurm sei ein silberfarbiges Fahrzeug gekom- men. Das Fahrzeug aus Richtung Lingwurm habe an der Kreuzung angehalten und die ersten beiden Fahrzeuge durchfahren lassen. Das dritte Fahrzeug habe einen kleinen P.,
- 12 - Abstand gehabt, der in etwa sechs Fahrzeuglängen eines durchschnittlichen Personen- wagens betragen habe. Sobald das grüne Fahrzeug aus Richtung Brig die Höhe des Fahrzeuges aus Richtung Lingwurm gehabt habe, sei dieses dem grünen Fahrzeug seit- lich in die hintere Hälfte des Fahrzeugs gefahren (S. 211). Fabian Kluser erklärte, dass er in einer Kolonne von der Napoleonsbrücke her gefahren sei. "Vom Lingwurm her sah ich ein Fahrzeug, das stillstand. Ich fuhr normal in der Kolonne. Beim Vorbeifahren des vor mir verkehrenden Fahrzeuges bewegte sich das Fahrzeug von Willa leicht, hielt dann wieder vollständig an. Ich fuhr immer weiter in Richtung Simplon. Im letzten Au- genblick sah ich dann, dass er losfuhr, ich probierte noch auszuweichen. Er rammte mich dann" (S. 213). Weiter sagte er, kurz vor der Kollision mit 60 -65 km/h gefahren zu sein (S. 216). Siegfried Willa seinerseits gab an: "Bei der Einfahrt der Strasse vom Ling- wurm fuhr ich korrekt bis an die Haltelinie "mit kein Vortritt". Zwei bis drei Wagen fuhren aus Richtung Brig in Richtung Ried-Brig, diese liess ich passieren. Als die Strasse frei war, setzte ich mein Fahrzeug in Bewegung in Richtung Brig und fuhr in diese Richtung. Da kam ein Fahrzeug mit absolut übersetzter Geschwindigkeit aus Richtung Brig in Richtung Ried-Brig. Als ich das Fahrzeug sah, bremste ich. Das andere Fahrzeug bremste nicht ab, es schleuderte und erwischte mich auf der rechten Seite meines Fahrzeuges" (S. 222 f.).
Die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik erstellte ein Gutachten und kam zum Schluss, dass die Aussage von Siegfried Willa, der Subaru hätte sich mit mehr als 100 km/h genähert und sei ungebremst mit seinem Fahrzeug kollidiert, nicht plausibel ist. Sollte sich der Subaru mit mehr als 25-45 km/h genähert haben, so müsse das Fahr- zeug vor der Kollision gebremst worden sein. Dass Siegfried Willa sein Fahrzeug ab- bremste, nachdem er den Subaru bemerkte, sei aufgrund der Fahrzeugschäden und der resultierenden Kollisionsgeschwindigkeit ebenfalls nicht plausibel. "Herr Willa hätte sein Fahrzeug selbst unter Annahme von Extremwerten vor der Kollision zum Stillstand brin- gen und mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine starke Beschleunigung sein Fahrzeug aus dem Gefahrenbereich fahren können" (S. 246). Die Experten berechneten anhand der Bewegungsrichtungen und der Fahrzeuge vor der Kollision, der Fahrzeugbeschädi- gungen und der Kollisionsanalyse den Kollisionsort, der sich rund 3 - 7.5 m nach der Bodenmarkierung "Kein Vortritt" und rund 2.2 - 3.3 m vom linken Strassenrand befindet. Im Weiteren berechneten sie auch die Kollisionsgeschwindigkeit des Audi zwischen 6 - 14 km/h und diejenige es Subaru in einem Bereich von 25 - 45 km/h. Die Experten kommen zudem zum Schluss, dass die Aussagen von Fabian Kluser zum Unfallhergang F. F. C. C. C., C. C.
- 13 - aus technischer Hinsicht nachvollzogen werden können und grundsätzlich plausibel sei- en (S. 255).
Unstrittig ist, dass die beiden Fahrer nach dem Unfall an Ort und Stelle das Unfallprotokoll mit einer jeweiligen Mitschuld von je 50% unterzeichneten und Fabian Kluser seine Mitschuld später widerrief.
c) Trotz einer Anerkennung einer Mitschuld durch Fabian Kluser unmittelbar nach dem Unfall, die er allerdings später widerrief, und gestützt auf die Aussagen des Zeugen Schmid sowie auf die gerichtliche Expertise ist das Gericht der Auffassung, dass Siegfried Willa die alleinige Schuld am Unfall vom 17. Juni 2003 trägt. Da er auf einer nicht vortrittsberechtigten Strasse fuhr, hätte er den auf der vortrittsberechtigten Strasse fahrenden Fabian Kluser vorbeifahren lassen müssen, bevor er in diese Strasse einbog. Dies tat er nicht, sondern bog, ohne die notwendige Vorsicht walten zu lassen, in die vortrittsberechtigte Strasse ein, missachtete dabei das Vortrittsrecht des Fabian Kluser und verursachte so die Kollision. Dass Fabian Kluser zu schnell gefahren wäre, ist gemäss Expertise nachweislich nicht der Fall und seine "Schuldanerkennung", die sich auf einen faktischen Vorgang bezieht, begründet keine rechtsgeschäftliche Ver- pflichtung, so dass sie Fabian Kluser auch jederzeit ohne materiellrechtliche Folgen wi- derrufen konnte. Vom Schuldbekenntnis ist nämlich das nichtrechtsgeschäftliche Schuldeingeständnis zu unterscheiden. Häufig geben Parteien Erklärungen zu Scha- densereignissen ab, die sie verursacht haben und die deliktische oder vertragliche Haf- tungsfolgen auslösen können. Solche Erklärungen enthalten keinen rechtgeschäftlichen Willen, sondern äussern Vorstellungen über das Bestehen oder Nichtbestehen bestimm- ter Tatsachen. Bezieht sich die Erklärung auf einen faktischen, nicht auf einen rechtsge- schäftlichen Vorgang, vermag sie keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu be- gründen. Äusserungen dieser Art haben lediglich prozessrechtliche Auswirkungen und können bei der Beweiswürdigung als Indiz dafür herangezogen werden, einen materiell- rechtlichen Anspruch zu begründen. Der Erklärende kann seine Aussage ohne mate- riellrechtliche Folgen jederzeit widerrufen, wenn die Beurteilung der Sachlage sich ver- ändert hat. Nur wenn aufgrund der konkreten Umstände und unter Abwägung der betei- ligten Interessen festgestellt werden kann, dass die Parteien ein bestehendes Haftungs- verhältnis auf eine stärkere vertragliche Basis stellen wollten, um so Ungewissheiten oder Streitigkeiten über das Grundverhältnis auszuräumen, enthält die Erklärung ein konstitutives Schuldbekenntnis. "Anerkenntnisse", die z.B. unmittelbar nach Verkehrsun- fällen, Ladendiebstählen oder anderen plötzlichen Schadenfällen abgegeben werden, F. F. F. F. F. F. C. P.
- 14 - erfüllen diese Voraussetzungen in aller Regel nicht. Hingegen haben sie meist beweis- rechtliche Folgen (Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, N. 40 ff. zu Art. 17 OR; Inge- borg Schwenzer, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. A., 2003, N. 4 zu Art. 17 OR).
5. a) Da Siegfried Willa für den Unfall die alleinige Schuld trägt, hat die Haft- pflichtversicherung der Wilaro AG, die Halterin des Audi A6 Avant und dessen häufigster Lenker Siegfried Willa ist, zu Recht den Gesamtschaden von Fabian Kluser bezahlt. Diesem steht ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer zu (Art. 65 Abs. 1 SVG). Es ermöglicht ihm, direkt gegenüber dem Versicherer nicht nur seine Haftpflicht- forderung gegen den Halter, sondern auch gegen andere Personen, für die der Halter verantwortlich ist, z.B. den Fahrzeuglenker, geltend zu machen. Der Versicherer kann dem Geschädigten zudem nicht Einreden aus dem Versicherungsvertrag entgegenhal- ten und so seine Leistung verweigern. Der Schaden von Fabian Kluser wurde vorlie- gend nachgewiesen und die Zahlung im Betrage von total Fr. 10'121.85 ist erfolgt. Der zweite Teil der Zahlung erfolgte am 29. März 2004.
b) Durch die Zahlung an den Geschädigten steht dem Versicherer ein Rück- griffsrecht auf dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten zu. Vorliegend ruhte die Leistungspflicht des Versicherers infolge der nicht rechtzeitigen Bezahlung der Ver- sicherungsprämie durch die Versicherungsnehmerin. Der Klägerin steht somit ein Re- gressrecht in der Höhe der bezahlten Leistung an den Geschädigten, nämlich Fr. 10'121.85, gegenüber der Beklagten zu. Die Beklagte hat daher der Klägerin den Betrag von Fr. 10'121.85 zu bezahlen.
c) Die Klägerin verlangt zudem Verzugszins seit dem 31. März 2004. Dem regressierenden Versicherer steht der Zins auf seine Leistungen ab Zahlungsdatum zu (Christoph Graber, Basler Kommentar, a.a.O., N. 34 zu Art. 72 OR mit Hinweisen). Die Klägerin bezahlte einen Teil des Schadens, nämlich Fr. 4'791.-- am 1. Oktober 2003 und den Rest von Fr. 5'330.85 am 29. März 2004, weshalb ihr der gesetzliche Zins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) ab dem von ihr verlangten Zeitpunkt, dem 31. März 2004, zuzu- sprechen ist. Die Beklagte hat ihr daher auf den Betrag von Fr. 10'121.85 Zins zu 5% seit dem 31. März 2004 zu bezahlen.
d) Demnach ist auch der Rechtvorschlag in der Betreibung Nr. 80588 des Betreibungsamts des Bezirks Brig zu beseitigen. A., F. F. C. C. xxx
- 15 -
e) Die Klägerin verlangt ferner die Erstattung der Betreibungskosten. Die vom Gläubiger vorzuschiessenden Betreibungskosten sind zwar von Gesetzes wegen vom Schuldner zu tragen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Dies setzt jedoch voraus, dass der Gläubiger die Betreibung bis zur Verwertung und Verteilung durchführt (ZWR 1988 S. 343 E.c; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A., Zürich 1984, § 15 Rz. 11). Die Überwälzung der Betreibungskosten hängt also vom Ausgang des Betrei- bungsverfahrens ab, der heute noch offen ist. Auf den Antrag um Zusprechung der Betreibungskosten wird daher nicht eingetreten.
6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten von Verfahren und Urteil gemäss Art. 252 ZPO zu Lasten der Beklagten. Die Kosten und Entschädigungen sind dabei vom Gericht gemäss GTar festzusetzen und zu begründen. Der Entscheid über den Be- trag der Kosten, der Gebühren und Entschädigungen wird dabei im Dispositiv jedes Ent- scheids oder Urteils festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 GTar).
a) Die Auslagen des Bezirksgerichts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 ff. GTar betragen Fr. 5'496.70 (Expertisekosten Fr. 5'361.70, Zeugengelder Fr. 135.--); dem Kantonsgericht sind keine Auslagen entstanden.
b) Die Gerichtsgebühr, die auch die Kanzleikosten pauschal abdecken soll (Art. 2 Abs. 3 GTar), wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 11 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 10'121.80 beträgt die Ge- bühr in der Regel (Art. 11 Abs. 2 GTar) mindestens Fr. 1'000.-- und höchstens Fr. 3'000.-- (Art. 14 Abs. 1 GTar). Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund der genannten Kriterien und namentlich der Art und des Aufwands der Prozessführung die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'503.30 festzulegen. Die Gerichtskosten betragen somit insgesamt Fr. 7'000.-- und werden mit den Kostenvorschüssen der Parteien (Klägerin Fr. 1'050.--, Beklagte Fr. 6'050.--) verrechnet. Das Kantonsgericht erstattet der Klägerin Fr. 100.-- zurück. Die Beklagte hat der Klägerin für geleistete Vorschüsse Fr. 950.-- zu vergüten.
c) Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten (Art. 3 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Re- gel nach dem Streitwert (Art. 26 Abs. 2 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 10'121.80 beträgt der Rahmen Fr. 2'100.-- bis Fr. 3'000.-- (Art. 32 Abs. 1 GTar). In Anwendung des
- 16 - Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung und der Natur des Falls, des Um- fangs der Akten und der Schwierigkeit des Handels (Art. 26 Abs. 1 GTar), rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'400.--, wovon Fr. 200.-- für die ent- standenen Auslagen und Spesen. Die Beklagte schuldet somit der Klägerin eine Partei- entschädigung von Fr. 2'400.--.
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- 17 - DEMNACH WIRD ERKANNT:
1. Die Beklagte bezahlt der Klägerin den Betrag von Fr. 10'121.80 nebst Zins zu 5% seit dem 31. März 2004.
2. Auf das Begehren um Zusprechung der Betreibungskosten wird nicht eingetreten.
3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 80588 des Betreibungsamts des Bezirks Brig wird beseitigt.
4. Die Beklagte bezahlt die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 7'000.--. Nach Verrech- nung mit den Kostenvorschüssen der Parteien erstattet das Kantonsgericht der Klä- gerin Fr. 100.-- zurück.
5. Die Beklagte schuldet der Klägerin:
a) Fr. 2'400.-- als Parteientschädigung
b) Fr. 950.-- als Rückvergütung für geleistete Kostenvorschüsse.
Sitten, 12. September 2007
IM NAMEN DES KANTONSGERICHTS
Der Einzelrichter Die Schreiberin
Zugestellt als Gerichtsurkunde am 17. September 2007 an:
- Rechtsanwalt Urban Carlen, Brig-Glis
- Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter, Brig-Glis
Rechtsmittelbelehrung Gemäss Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) kann vorliegender Entscheid bei einem Streitwert von Fr. 10'121.80 unter der Voraussetzung, dass sich eine Rechtsfra- ge von grundsätzlicher Bedeutung stellt, innert 30 Tagen seit der Eröffnung (Art. 100 Abs. 1 BGG) mit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Es wird zudem auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) und im Übrigen auf das Rechtsmittelsystem des BGG hingewiesen, das die Beschwerdelegitimation in Art. 76 BGG und den Inhalt der Rechtsschrift sowie die notwendigen Beilagen in Art. 42 BGG regelt. xxx
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