Erwägungen (12 Absätze)
E. 3 Unter Kosten- und Entschâdigungsfolgen zulasten der Klâgerin." Er fùhrte an, das Antragsformular sei nicht von ihm selber, sondern vom Versicherungsagenten nach einer telefonischen Unterredung ausgefullt worden. Er habe das Formular unterzeichnet, ohne es weiter anzu- schauen, da er kaum Deutsch lesen kònne. Dass er fùr die von ihm unter- zeichneten Angaben haften mùsse, sei ihm bewusst, jedoch habe er keine Schàdigungsabsicht gehabt; den Bezug der IV-Rente habe er nie gegen aussen verheimlicht oder vertuscht. Dass die Klâgerin aufgrund der Falschangabe im Formular zum Vertragsrùcktritt berechtigt sei, werde nicht bestritten. Jedoch sei dieser Rûcktritt nicht rechtzeitig geltend ge- macht worden. Bereits mit dem Gutachten von Dr. med. ^ B ^ vom
21. September 2005 habe die Klâgerin Kenntnis erhalten von der Anzeì- gepfiichtverietzung. Danach sei sie rund eineindrittel Monate untàtig geblieben, bevor sie Abklàrungen bei der IV-Stelle eingeleitet habe. Dies sei weit mehr als die im Gesetz vorgesehene Frist von vier Wochen, wes- halb die Klâgerin ihr Rùcktrittsrecht verwirkt habe. Zur Rùckerstattung des Anteils der Taggeldleistungen, welcher nicht den Unfall sondern die krankheitsbedingte Gesundheitsschàdigung bzw. Arbeitsunfahigkeit be- treffe, habe er sich bereits in den Vergleichsgespràchen bereit erklàrt.
E. 3.1 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klâgerin enthalten keine Regelung der Anzeigepflichtverietzung, weshalb auf die Besfimmungen des W G zurùckzugreifen ist. Massgebend sind dabei die gesetzlichen Normen, welche im Zeitpunkt des Vertragsschiusses und damit der An- zeigepfiichtverietzung in Kraft waren. Da Art. 6 W G, welcher die Folgen der Anzeigepfiichtverietzung zum Gegenstand hat, per 1. Januar 2006 geândert wurde, ist im voriiegenden Fall Art. 6 W G in der bis 31. Dezem- ber 2005 gùltìg gewesenen Fassung (aWG) anwendbar.
E. 3.2 Teilt ein Versicherungsnehmer beim Abschluss der Versicherung eine er- hebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichfig mit Oder verschweigt er diese, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verietzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurùcktritt (Art. 6 aWG). Gemâss dieser Gesetzesbesfimmung ist die Berufung auf den Vertragsabschlussmangel verspâtet, wenn er nicht innert vier Wochen seit Kenntnis von der Verietzung der Anzeigepflicht vom Versicherer erklàrt wird. Diese zeitiiche Begrenzung dient der mòglichst raschen Klârung der Rechtsiage und soil einem Zuwarten des Versicherers entgegenwirken (Urs Ch. Nef, Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag [WG], in:
-6 Honsell/Schnyder/Vogt, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privat- recht, Basel 2001, N 19 zu Art. 6 WG). Dabei handelt es sich nicht um eine Verjâhrungs-, sondern um eine Venwirkungsfrist, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann (BGE 119 V 283). Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer zuveriassige Kenntnis von Tatsachen erhâlt, aus denen sich der sichere Schiuss auf Verietzung der Anzeigepflicht Ziehen lâsst. Blosse Vermutungen, die zu grosserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit dràngen, dass die Anzeigepflicht verietzt ist genùgen nicht (BGE 130 V 11 f Enw. 2.1, 119 V 287 f Enw. 5a; Nef, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 6 WG). Massgebend sind die Umstânde des Ein- zelfalls, jedoch darf an das Erfordernis der zuveriàssigen Kenntnis keine ùberhòhten Ansprùche gestellt werden, um den Interessen beider Par- teien an einer Klârung der Rechtsfolgen gerecht zu werden (Stephan Fuh- rer, Anzeigepflichtverietzung, Basel 1999, S. 34). 4. Der Bekiagte bestreitet nicht, dass im Versicherungsantrag vom 18. Juni 2003 (KB 3) falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht wurden, d.h. dass eine Anzeigepflichtverietzung i.S.v. Art. 6 aWG vor- liegt, welche die Klâgerin grundsàtziich zum Rûcktritt vom Vertrag be- rechtigen wûrde. Strittig ist jedoch, ob die Rùcktrittserklârung innert der vierwòchigen Venwirkungsfrist (vgl. Enw. 3.2. vorstehend) erfolgt ist.
E. 4 In ihrer Replik vom 14. Dezember 2006 stellte die Klâgerin folgende An- tràge: " 1. An den Rechtsbegehren gemâss Klage vom 17. August 2006 wird voll- umfânglich festgehalten. 2. Das Begehren gemâss Ziffer 1 der Klageantwort vom 14. November 2006 sei abzuweisen. 3. Das Begehren gemâss Ziffer 2 der Klageantwort vom 14. November 2006 sei nur im Falle der Abweisung des Hauptbegehrens der Klâgerin gemâss Klage vom 17. August 2006 als Eventualbegehren gutzuheissen, dies unter Zusprechung von 5 % Verzugszins ab Klageerhebung. Unter Kosten- und Entschâdigungsfolgen zulasten des Bekiagten." Sie fùhrte an, es sei nicht von Belang, ob der Bekiagte das Antragsfor- mular selber ausgefullt habe oder ein Versicherungsagent. Zudem mùsse bei der Anzeigepflichtverietzung keine Absicht gegeben sein. Bezûglich der Rechtzeitigkeit der Rùcktrittserklârung sei festzuhalten, dass sie durch das Gutachten von Dr. m e d . f l l ^ noch keine zuveriàssigen Kenntnisse erhalten habe, die den sicheren Schiuss auf eine Verietzung der Anzei- gepflicht zugelassen hâtten. Dass die Einforderung der IV-Akten erst mit Schreiben vom 4. November 2005 erfolgt sei, sei nicht entscheidend, da sich die vienwòchige Frist gemâss Art. 6 aWG auf die Mitteilung der Ver- tragsauflôsung ab sicherer Kenntnis des Voriiegens einer Anzeigepflicht- verietzung beziehe und nicht auf die Frist, innerhalb welcher der Versiche- rer bei Verdacht auf eine Anzeigepflichtverietzung zusatzliche Auskunfte einzuholen habe.
E. 4.1 Im Auftrag der Klâgerin untersuchte Dr. med. I f l f l f l ^ l, Facharzt fùr In- here Medizin und Rheumatologie, W ^ den Bekiagten und erstatte am
21. September 2005 ein Gutachten (AB 4). Das Gutachten ging am
23. September 2005 bei der Klâgerin ein (vgl. Eingangsstempel, KB 10). Mit Schreiben vom 4. November 2005 (KB 11) ersuchte die Klâgerin die IV-Stelle Aarau um Zustellung der Rentenverfûgung sowie Einsicht in das medizinische Dossier des Bekiagten. Die IV-Stelle liess der Klâgerin in der Folge den Beschluss vom 12. Màrz 2002 betreffend IV-Rente zu- kommen (KB 12). Nach Angaben der Klâgerin ging dieser am 24. Novem- ber 2005 bei ihr ein. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 (VB 13) erklârte sie gegenuber dem Bekiagten den Rûcktritt vom Taggeldversi- cherungsvertrag zufolge Anzeigepflichtverietzung.
E. 4.2 Zu entscheiden ist, ab welchem Zeitpunkt der Klâgerin Kenntnis von der Anzeigepflichtverietzung des Bekiagten zuzurechnen ist.
1 ■ In seinem Gutachten vom 21. September 2005 erwâhnte Dr. med. V I P in der Anamnese (Gutachten S. 2): " Seit ca. 10 Jahren lumbale Rùckenschmerzen mit Bandscheibenproble men und Einschrânkung bei langerem Stehen, deshalb seit dem Jahr 2000 50 %ige IVRente. (...)" Ebenso wird im Gutachten auf S. 3 ("Seit dem Jahre 2000 50 %ige IV Rente wegen dem Rùcken [...]") und auf S. 7 unter der Beurteilung der Arbeitsfahigkeit ("... der Versicherte bezieht wegen dem lumbalen Rùckenleiden seit dem Jahre 2000 eine 50 %ige IVRente.") auf die vor bestehende Gesundheitsschàdigung des Bekiagten sowie den Rentenbe zug hingewiesen. Dr. med. (• • ausserte damit keine Vermutung oder persôniiche Einschâtzung, sondern gab ein Faktum klar formuliert und ohne Vorbehalte an. Zudem wies er nicht allein auf die bereits seit mehre ren Jahren laufende IVRente hin, sondern gab ergànzend die Hòhe der Rente, den ungefâhren Bezugsbeginn sowie den medizinischen Grund der Berentung an. Mit diesen Angaben, welche im Gutachten gut sichtbar und an drei verschiedenen Stellen enthalten sind, erhielt die Klâgerin alle notwendigen Informationen, um sich ûber die vorbestehende Gesund heitsschàdigung, deren Beginn und Auswirkung und damit ùber alle we sentlichen Fakten in Bezug auf die Anzeigepflichtverietzung Kenntnis zu verschaffen. Durch weitere Unteriagen der IV konnte sie nur noch das ge naue Datum des Bezugsbeginnes sowie der Rentenverfûgung erfahren, alle weiteren Informationen konnten lediglich noch bestâtigen, was sich bereits aus dem Gutachten von Dr. med. ^ • l entnehmen liess bzw. Details zur Art der Gesundheitsschàdigung liefern. Wird der Rûcktritt aber erst nach Einholen ergânzender Auskunfte erkiârt, die nur wiederholen, was bereits aus einem vorgângig, d.h. mehr als vier Wochen zuvor erhal tenen Arztbericht bekannt war, gilt die Frist gemàss Art. 6 aWG als ver passt (vgl. Nef a.a.O., S. 140 N 23 zu Art. 6 VVG). Aufgrund der eindeu tigen Angaben im Gutachten von Dr. med. fl|^ ist somit vom Beginn des Fristenlaufs am 23. September 2005 (Eingang des Gutachtens bei der Klâgerin) auszugehen. Der am 21. Dezember 2005 erklârte Rûcktritt ist mithin zu spat erfolgt.
E. 4.3 Lediglich ergànzend ist anzufûhren, dass die Rùcktrittserklârung auch als verspâtet zu werten ware, wenn nicht bereits mit dem Gutachten von Dr. med. ^ / / ^ von der Kenntnis der Anzeigepflichtverietzung ausgegan gen wùrde. Denn nach Erhalt des Gutachtens am 23. September 2005 liess sich die Klâgerin rund sechs Wochen Zeit, bevor sie mit Schreiben vom 4. November 2005 erganzende Auskunfte bei der IVStelle Aarau anforderte. Erhàlt ein Versicherer Hinweise auf eine Anzeigepflichtveriet zung, so ist er gehalten soweit er das Einholen zusâtziicher Informatio nen fùr nòtig erachtet innert angemessener Zeit seine Nachforschungen vorzunehmen (vgl. Fuhrer, a.a.O., S. 35). Das Handeln ist umso dringli
cher, wenn eindeufige und klare Hinweise auf eine Anzeigepflichtveriet- zung voriiegen. Durch die Angaben von Dr. med. fll^ erhielt die Klâge- rin sichere Kenntnis davon, dass der Bekiagte mindestens seit dem Jahr 2000 an lumbalen Rûckschmerzen leidet und eine halbe IV-Rente be- zieht. Nach solch klaren Hinweisen hâtte die Klâgerin - soweit sie eine Nachfrage bel der IV-Stelle fûr notwendig erachtete - umgehend handeln mùssen. Durch ihr mehrwôchiges untâtig bleiben verietzte sie diese ihr zukommende Obliegenheit und venwirkte damit ihr Rùcktrittsrecht i.S.v. Art. 6 aWG.
E. 4.4 Gemàss den vorstehenden Enwàgungen ist der am 21. Dezember 2005 von der Klâgerin unter Berufung auf Art. 6 aWG erklârte Vertragsrùcktritt verspâtet erfolgt. Entsprechend ist die rùckwirkende Aufiòsung des Ver- trages zufolge Anzeigepfiichtverietzung ungùlfig. Der per 1. Juli 2003 ge- schlossene Versicherungsvertrag behàlt mithin seine Gùlfigkeit, weshalb bisherige aus diesem Vertrag erbrachte Leistungen vom Bekiagten nicht zurùckgefordert werden kônnen. Die Klage ist demzufolge im Hauptantrag abzuweisen.
E. 5 reich der Taggeldversicherung nach W G nach dem Bundesgesetz ùber den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG). Gemâss Art. 3 lit. a GestG ist fùr die Behandlung von Klagen gegen natûriiche Personen das Gericht an deren Wohnsitz zustàndig. Einen abweichenden Gerichtsstand haben die Parteien nicht vereinbart (vgl. Art. 9 GestG i.V.m. Art. 23 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Einzel-Unfallversicherung fùr Enwachsene und Kinder [AVB]; Klagebeilage [KB] 4). Da der Bekiagte seinen Wohnsitz im Kanton Aargau hat, ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau fùr die voriiegende Klage ortlich zustàndig. Auf die Klage kann mithin ein- getreten werden. 2. Der Bekiagte schloss mit der Klâgerin mit Wirkung ab 1. Juli 2003 einen Versicherungsvertrag betreffend Taggeld bei Unfall (KB 3, 5). Vereinbart wurde ein Taggeld bei Arbeitsunfahigkeit in Hòhe von Fr. 50.-- bei einer Wartezeit von 30 Tagen (KB 3). Bei diesem Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Taggeldversicherung basierend auf dem Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag (WG) und nicht dem Krankenversiche- rungsgesetz. Entsprechend ist der Versicherer in der Ausgestaltung der Taggeldversicherung frei und sind im voriiegenden Fall die Besfimmungen des W G sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) mass- gebend. 3.
E. 5.1 Eventualiter beantragt die Klâgerin, der Bekiagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 14'432.50 zuzùglich Verzugszins ab Datum der Klage- erhebung zu erstatten. Der Bekiagte anerkannte diese Forderung (vgL Klageantwort). Die Rûckforderung basiert auf der Tatsache, dass aus dem per 1. Juli 2003 abgeschlossenen Taggeldversicherungsvertrag nur Leistungen bei Unfall zu erbringen sind (vgl. Art. 2 AVG; KB 4). Die Klâgerin erbrachte ab
19. Màrz 2004 bis 31. Oktober 2005 Taggeldleistungen im Gesamtumfang von Fr. 28'768.95 (KB 18). Dabei ging sie davon aus, dass die dem Be- kiagten nach seinem Unfall vom 19. Februar 2004 attesfierte 100%ige bzw. ab 1. November 2004 noch 85 %ige Arbeitsunfahigkeit unfallbedingt war. Nachdem sich aber ergeben hat, dass der Bekiagte bereits seit
1. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente erhâlt, basierend auf einer krankheitsbedingten Enwerbsunfâhigkeit von 60 % (vgl. IV-Verfûgung, KB 12), ist davon auszugehen, dass nur 40 % der erbrachten Leistungen unfallbedingt sind. Entsprechend ist die zuviel erhaltene Taggeldsumme zurûckzuerstatten. Die Parteien brachten dabei die ab 1. November 2005 bis zum Ablauf der maximalen Bezugsdauer noch geschuldeten Taggeld- leistungen der Klâgerin zur Verrechnung (AB 7), was den gegenseifig an- erkannten Rûckforderungsbetrag von Fr. 14'432.50 ergibt.
-9
E. 5.2 Die Klâgerin beantragt des Weiteren die Zusprechung eines Verzugszin- ses von 5 % auf dem Rûckforderungsbetrag von Fr. 14'432.50 ab Datum der Klageerhebung. Gemëss Art. 41 Abs. 1 W G wird die Forderung aus dem Versicherungs- vertrag mit Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fâl- lig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches ùberzeugen kann. Der Verzugszins be- trâgt analog Art. 104 OR 5 % (Nef, a.a.O., N 22 zu Art. 41 WG). Dem- nach ist spatestens ab gerichtiicher Geltendmachung des Anspruches, d.h. ab Klageerhebung ein Verzugszins von 5 % geschuldet.
E. 6 Gemâss den vorstehenden Enwàgungen ist die Klage im Betrag der aner- kannten Rûckforderungssumme teilweise gutzuheissen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ûber die privaten Versicherungseinrichtungen [VAG]). Der obsiegenden Partei ist eine Parteientschâdigung zuzusprechen (§ 30 VRS i.V.m. Art. 112 Abs. 1 ZPO). Die Klâgerin unteriag mit ihrem Hauptantrag. Das Eventualbegehren wurde seitens des Bekiagten anerkannt. Es rechtfertigt sich daher, dem Bekiagten eine Parteientschâdigung im Umfang der Hâlfte seiner Parteikosten zu Lasten der Klâgerin zuzusprechen. Das Versicherungsgericht erkennt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Bekiagte verpflichtet, der Klâgerin fùr zuviel erhaltene Taggeldleistungen die Summe von Fr. 14'432.50 zuzùglich Zins von 5% ab 17. August 2006 zurûckzuer- statten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Klâgerin hat dem Bekiagten dessen Parteikosten in gerichtiich festge- setzter Hôhe von Fr. 2'682.05 (inkl. Fr. 189.45 MWSt) zur Hàlfte zu er- setzen. -10 Zustellung an: die Klâgerin den Bekiagten (Vertreter, 2fach) das Bundesamt fùr Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 4. September 2007 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Die Prâsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plùss Nussbaumer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
FINMA KANTON AARGAU II 0001403 Versicherungsgericht
3. Kammer VKL.2006.61 / SN / fi Art. 198 Urteil vom 4. September 2007 Besetzung Oberrichterin Plùss, Prâsidentin Oberrichterin Briner Oberrichter Mùller Gerichtsschreiberin Nussbaumer FIMMA jORG i ^
18. JUNl 2009 SB jORG i ^
18. JUNl 2009 Bemerkung: .. Klâgerin Beklagter Gegenstand Klageverfahren betreffend KVG / W G
2 Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1947 geborene • M f l H n f l A schloss am 18. Juni 2003 bei der As sura S.A. eine Taggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (WG) mit Versicherungsbeginn am 1. Juli 2003 ab. Vereinbart wurde ein Taggeld bei Unfall von Fr. 50., bei einer Wartefrist von 30 Tagen sowie Kapitalleistungen bei Tod und Invaliditât. Am 19. Februar 2004 eriitt ! • ■• • ■• • in Italien einen Autounfall und war in der Folge bis 31. Oktober 2004 zu 100 % und danach zu 85 % ar beitsunfahig. Die • • • erbrachte die vertraglichen Krankentaggeldieis tungen. Am 21. September 2005 erstattete Dr. med. fll^ ^ ^, ein Gutachten zum Gesundheitszustand des Versicherten. Darin enwàhnte der Gutachter, dass flfll^ ^ l ^ aufgrund krankheitsbedingter Ge sundheitsprobleme seit dem Jahr 2000 eine 50 %ige IVRente beziehe. Nach Einsicht in die IVAkten teilte die • ■• • • • flKP init Schrei ben vom 21. Dezember 2005 mit, dass der Taggeldversicherungsvertrag infolge einer Anzeigepflichtverietzung rùckwirkend aufgeiôst werde und die bisher erbrachten Leistungen zurûckzuerstatten seien. flPi^ ^ f f f ^ bestritt die Rechtzeitigkeit des Vertragsrùcktritts und hielt an der Gùltigkeit des Taggeldvertrages fest. 2. Mit Eingabe vom 17. August 2006 erhob die flPflPm. Klage gegen flpppfl^fll mit folgendem Rechtsbegehren: " 1. Der Bekiagte sei zu verurteilen, der Klâgerin den Betrag von Fr. 27'219.15 zuzùglich Verzugszins von 5 % ab Klageerhebung zu be zahlen. Eventualiter: 1. Der Bekiagte sei zu verurteilen, der Klâgerin den Betrag von Fr. 14'432.50 zuzùglich Verzugszins von 5 % ab Klageerhebung zu be zahlen. Unter Kosten und Entschadigungsfolge zulasten des Bekiagten." Zur Begrùndung wurde ausgefuhrt, der Bekiagte habe im Antragsformular alle Fragen in Bezug auf allfallig bestehende gesundheitliche Problème verneint, obwohl er im Zeitpunkt der Antragsunterzeichnung am 18. Juni 2003 bereits seit mehreren Jahren an gesundheitiichen Problemen gelit ten habe und in diesem Zusammenhang seit dem 1. Oktober 2001 eine 50 %ige IVRente beziehe. Damit habe er eine erhebliche Gefahrstatsa che im Sinne von Art. 6 aWG verschwiegen und seine Anzeigepflicht
-3 verletzt. Die vienwòchige Rùcktrittsfrist gemàss Art. 6 aWG beginne erst zu laufen, wenn der Versicherer zuveriassige Kenntnis von Tatsachen er- halte, aus denen sich der sichere Schiuss auf eine Verietzung der Anzei- gepflicht ziehen lasse. Erst nachdem am 24. November 2005 ein Auszug aus den IV-Akten des Bekiagten bei ihr eingegangen sei, sei sie ùber alle Tatsachen der Anzeigepflichtverietzung orientiert gewesen. Der Fristen- lauf habe somit am 24. November 2005 begonnen und der am 21. De- zember 2005 erklârte Rûcktritt sei rechtzeitig erfolgt. Der Vertrag sei dadurch rùckwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschiusses dahin gefallen und die bereits erbrachten Versicherungsleistungen zurûck- zuerstatten. 3. In seiner Klageantwort vom 14. November 2006 beantragte der Bekiagte: " 1. Es sei festzustellen, dass der Vertragsrùcktritt der Klâgerin gemâss Schreiben vom 21.12.2005 nicht rechtswirksam ist und die entspre- chende Zusatzversicherungskategorie •HflPl^Pweiterhin gùltig ist. 2. Der Bekiagte sei zu verpflichten, der Klâgerin den Betrag von Fr. 14'432.40 zurùckzubezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschâdigungsfolgen zulasten der Klâgerin." Er fùhrte an, das Antragsformular sei nicht von ihm selber, sondern vom Versicherungsagenten nach einer telefonischen Unterredung ausgefullt worden. Er habe das Formular unterzeichnet, ohne es weiter anzu- schauen, da er kaum Deutsch lesen kònne. Dass er fùr die von ihm unter- zeichneten Angaben haften mùsse, sei ihm bewusst, jedoch habe er keine Schàdigungsabsicht gehabt; den Bezug der IV-Rente habe er nie gegen aussen verheimlicht oder vertuscht. Dass die Klâgerin aufgrund der Falschangabe im Formular zum Vertragsrùcktritt berechtigt sei, werde nicht bestritten. Jedoch sei dieser Rûcktritt nicht rechtzeitig geltend ge- macht worden. Bereits mit dem Gutachten von Dr. med. ^ B ^ vom
21. September 2005 habe die Klâgerin Kenntnis erhalten von der Anzeì- gepfiichtverietzung. Danach sei sie rund eineindrittel Monate untàtig geblieben, bevor sie Abklàrungen bei der IV-Stelle eingeleitet habe. Dies sei weit mehr als die im Gesetz vorgesehene Frist von vier Wochen, wes- halb die Klâgerin ihr Rùcktrittsrecht verwirkt habe. Zur Rùckerstattung des Anteils der Taggeldleistungen, welcher nicht den Unfall sondern die krankheitsbedingte Gesundheitsschàdigung bzw. Arbeitsunfahigkeit be- treffe, habe er sich bereits in den Vergleichsgespràchen bereit erklàrt.
4 - 4. In ihrer Replik vom 14. Dezember 2006 stellte die Klâgerin folgende An- tràge: " 1. An den Rechtsbegehren gemâss Klage vom 17. August 2006 wird voll- umfânglich festgehalten. 2. Das Begehren gemâss Ziffer 1 der Klageantwort vom 14. November 2006 sei abzuweisen. 3. Das Begehren gemâss Ziffer 2 der Klageantwort vom 14. November 2006 sei nur im Falle der Abweisung des Hauptbegehrens der Klâgerin gemâss Klage vom 17. August 2006 als Eventualbegehren gutzuheissen, dies unter Zusprechung von 5 % Verzugszins ab Klageerhebung. Unter Kosten- und Entschâdigungsfolgen zulasten des Bekiagten." Sie fùhrte an, es sei nicht von Belang, ob der Bekiagte das Antragsfor- mular selber ausgefullt habe oder ein Versicherungsagent. Zudem mùsse bei der Anzeigepflichtverietzung keine Absicht gegeben sein. Bezûglich der Rechtzeitigkeit der Rùcktrittserklârung sei festzuhalten, dass sie durch das Gutachten von Dr. m e d . f l l ^ noch keine zuveriàssigen Kenntnisse erhalten habe, die den sicheren Schiuss auf eine Verietzung der Anzei- gepflicht zugelassen hâtten. Dass die Einforderung der IV-Akten erst mit Schreiben vom 4. November 2005 erfolgt sei, sei nicht entscheidend, da sich die vienwòchige Frist gemâss Art. 6 aWG auf die Mitteilung der Ver- tragsauflôsung ab sicherer Kenntnis des Voriiegens einer Anzeigepflicht- verietzung beziehe und nicht auf die Frist, innerhalb welcher der Versiche- rer bei Verdacht auf eine Anzeigepflichtverietzung zusatzliche Auskunfte einzuholen habe. 5. Der Bekiagte hielt in der Duplik vom 18. Januar 2007 an seinen Antrâgen gemâss Klageantwort fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwâgung: 1. Mit Beschluss vom 20. September 2005 bejahte das Versicherungsgericht in Anderung der bisherigen Praxis die sachliche Zustandigkeit fûr Falle aus dem Bereich der Krankentaggeldversicherung nach W G . Da die Krankenversicherer auch Leistungen bei Unfall erbringen bzw. entspre- chende Zusatzversicherungen anbieten durfen, soweit dafùr keine Unfall- versicherung aufkommt (Art. 1 Abs. 2 lit. b KVG) gilt das Gesagte auf fùr Taggeldleistungen bei Unfall. Die òrtliche Zustandigkeit richtet sich im Be-
5- reich der Taggeldversicherung nach W G nach dem Bundesgesetz ùber den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG). Gemâss Art. 3 lit. a GestG ist fùr die Behandlung von Klagen gegen natûriiche Personen das Gericht an deren Wohnsitz zustàndig. Einen abweichenden Gerichtsstand haben die Parteien nicht vereinbart (vgl. Art. 9 GestG i.V.m. Art. 23 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Einzel-Unfallversicherung fùr Enwachsene und Kinder [AVB]; Klagebeilage [KB] 4). Da der Bekiagte seinen Wohnsitz im Kanton Aargau hat, ist das Versicherungsgericht des Kantons Aargau fùr die voriiegende Klage ortlich zustàndig. Auf die Klage kann mithin ein- getreten werden. 2. Der Bekiagte schloss mit der Klâgerin mit Wirkung ab 1. Juli 2003 einen Versicherungsvertrag betreffend Taggeld bei Unfall (KB 3, 5). Vereinbart wurde ein Taggeld bei Arbeitsunfahigkeit in Hòhe von Fr. 50.-- bei einer Wartezeit von 30 Tagen (KB 3). Bei diesem Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Taggeldversicherung basierend auf dem Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag (WG) und nicht dem Krankenversiche- rungsgesetz. Entsprechend ist der Versicherer in der Ausgestaltung der Taggeldversicherung frei und sind im voriiegenden Fall die Besfimmungen des W G sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) mass- gebend. 3. 3.1. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klâgerin enthalten keine Regelung der Anzeigepflichtverietzung, weshalb auf die Besfimmungen des W G zurùckzugreifen ist. Massgebend sind dabei die gesetzlichen Normen, welche im Zeitpunkt des Vertragsschiusses und damit der An- zeigepfiichtverietzung in Kraft waren. Da Art. 6 W G, welcher die Folgen der Anzeigepfiichtverietzung zum Gegenstand hat, per 1. Januar 2006 geândert wurde, ist im voriiegenden Fall Art. 6 W G in der bis 31. Dezem- ber 2005 gùltìg gewesenen Fassung (aWG) anwendbar. 3.2. Teilt ein Versicherungsnehmer beim Abschluss der Versicherung eine er- hebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichfig mit Oder verschweigt er diese, so ist der Versicherer an den Vertrag nicht gebunden, wenn er binnen vier Wochen, nachdem er von der Verietzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurùcktritt (Art. 6 aWG). Gemâss dieser Gesetzesbesfimmung ist die Berufung auf den Vertragsabschlussmangel verspâtet, wenn er nicht innert vier Wochen seit Kenntnis von der Verietzung der Anzeigepflicht vom Versicherer erklàrt wird. Diese zeitiiche Begrenzung dient der mòglichst raschen Klârung der Rechtsiage und soil einem Zuwarten des Versicherers entgegenwirken (Urs Ch. Nef, Bundesgesetz ùber den Versicherungsvertrag [WG], in:
-6 Honsell/Schnyder/Vogt, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privat- recht, Basel 2001, N 19 zu Art. 6 WG). Dabei handelt es sich nicht um eine Verjâhrungs-, sondern um eine Venwirkungsfrist, deren Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann (BGE 119 V 283). Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer zuveriassige Kenntnis von Tatsachen erhâlt, aus denen sich der sichere Schiuss auf Verietzung der Anzeigepflicht Ziehen lâsst. Blosse Vermutungen, die zu grosserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit dràngen, dass die Anzeigepflicht verietzt ist genùgen nicht (BGE 130 V 11 f Enw. 2.1, 119 V 287 f Enw. 5a; Nef, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 6 WG). Massgebend sind die Umstânde des Ein- zelfalls, jedoch darf an das Erfordernis der zuveriàssigen Kenntnis keine ùberhòhten Ansprùche gestellt werden, um den Interessen beider Par- teien an einer Klârung der Rechtsfolgen gerecht zu werden (Stephan Fuh- rer, Anzeigepflichtverietzung, Basel 1999, S. 34). 4. Der Bekiagte bestreitet nicht, dass im Versicherungsantrag vom 18. Juni 2003 (KB 3) falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht wurden, d.h. dass eine Anzeigepflichtverietzung i.S.v. Art. 6 aWG vor- liegt, welche die Klâgerin grundsàtziich zum Rûcktritt vom Vertrag be- rechtigen wûrde. Strittig ist jedoch, ob die Rùcktrittserklârung innert der vierwòchigen Venwirkungsfrist (vgl. Enw. 3.2. vorstehend) erfolgt ist. 4.1. Im Auftrag der Klâgerin untersuchte Dr. med. I f l f l f l ^ l, Facharzt fùr In- here Medizin und Rheumatologie, W ^ den Bekiagten und erstatte am
21. September 2005 ein Gutachten (AB 4). Das Gutachten ging am
23. September 2005 bei der Klâgerin ein (vgl. Eingangsstempel, KB 10). Mit Schreiben vom 4. November 2005 (KB 11) ersuchte die Klâgerin die IV-Stelle Aarau um Zustellung der Rentenverfûgung sowie Einsicht in das medizinische Dossier des Bekiagten. Die IV-Stelle liess der Klâgerin in der Folge den Beschluss vom 12. Màrz 2002 betreffend IV-Rente zu- kommen (KB 12). Nach Angaben der Klâgerin ging dieser am 24. Novem- ber 2005 bei ihr ein. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 (VB 13) erklârte sie gegenuber dem Bekiagten den Rûcktritt vom Taggeldversi- cherungsvertrag zufolge Anzeigepflichtverietzung. 4.2. Zu entscheiden ist, ab welchem Zeitpunkt der Klâgerin Kenntnis von der Anzeigepflichtverietzung des Bekiagten zuzurechnen ist.
1 ■ In seinem Gutachten vom 21. September 2005 erwâhnte Dr. med. V I P in der Anamnese (Gutachten S. 2): " Seit ca. 10 Jahren lumbale Rùckenschmerzen mit Bandscheibenproble men und Einschrânkung bei langerem Stehen, deshalb seit dem Jahr 2000 50 %ige IVRente. (...)" Ebenso wird im Gutachten auf S. 3 ("Seit dem Jahre 2000 50 %ige IV Rente wegen dem Rùcken [...]") und auf S. 7 unter der Beurteilung der Arbeitsfahigkeit ("... der Versicherte bezieht wegen dem lumbalen Rùckenleiden seit dem Jahre 2000 eine 50 %ige IVRente.") auf die vor bestehende Gesundheitsschàdigung des Bekiagten sowie den Rentenbe zug hingewiesen. Dr. med. (• • ausserte damit keine Vermutung oder persôniiche Einschâtzung, sondern gab ein Faktum klar formuliert und ohne Vorbehalte an. Zudem wies er nicht allein auf die bereits seit mehre ren Jahren laufende IVRente hin, sondern gab ergànzend die Hòhe der Rente, den ungefâhren Bezugsbeginn sowie den medizinischen Grund der Berentung an. Mit diesen Angaben, welche im Gutachten gut sichtbar und an drei verschiedenen Stellen enthalten sind, erhielt die Klâgerin alle notwendigen Informationen, um sich ûber die vorbestehende Gesund heitsschàdigung, deren Beginn und Auswirkung und damit ùber alle we sentlichen Fakten in Bezug auf die Anzeigepflichtverietzung Kenntnis zu verschaffen. Durch weitere Unteriagen der IV konnte sie nur noch das ge naue Datum des Bezugsbeginnes sowie der Rentenverfûgung erfahren, alle weiteren Informationen konnten lediglich noch bestâtigen, was sich bereits aus dem Gutachten von Dr. med. ^ • l entnehmen liess bzw. Details zur Art der Gesundheitsschàdigung liefern. Wird der Rûcktritt aber erst nach Einholen ergânzender Auskunfte erkiârt, die nur wiederholen, was bereits aus einem vorgângig, d.h. mehr als vier Wochen zuvor erhal tenen Arztbericht bekannt war, gilt die Frist gemàss Art. 6 aWG als ver passt (vgl. Nef a.a.O., S. 140 N 23 zu Art. 6 VVG). Aufgrund der eindeu tigen Angaben im Gutachten von Dr. med. fl|^ ist somit vom Beginn des Fristenlaufs am 23. September 2005 (Eingang des Gutachtens bei der Klâgerin) auszugehen. Der am 21. Dezember 2005 erklârte Rûcktritt ist mithin zu spat erfolgt. 4.3. Lediglich ergànzend ist anzufûhren, dass die Rùcktrittserklârung auch als verspâtet zu werten ware, wenn nicht bereits mit dem Gutachten von Dr. med. ^ / / ^ von der Kenntnis der Anzeigepflichtverietzung ausgegan gen wùrde. Denn nach Erhalt des Gutachtens am 23. September 2005 liess sich die Klâgerin rund sechs Wochen Zeit, bevor sie mit Schreiben vom 4. November 2005 erganzende Auskunfte bei der IVStelle Aarau anforderte. Erhàlt ein Versicherer Hinweise auf eine Anzeigepflichtveriet zung, so ist er gehalten soweit er das Einholen zusâtziicher Informatio nen fùr nòtig erachtet innert angemessener Zeit seine Nachforschungen vorzunehmen (vgl. Fuhrer, a.a.O., S. 35). Das Handeln ist umso dringli
cher, wenn eindeufige und klare Hinweise auf eine Anzeigepflichtveriet- zung voriiegen. Durch die Angaben von Dr. med. fll^ erhielt die Klâge- rin sichere Kenntnis davon, dass der Bekiagte mindestens seit dem Jahr 2000 an lumbalen Rûckschmerzen leidet und eine halbe IV-Rente be- zieht. Nach solch klaren Hinweisen hâtte die Klâgerin - soweit sie eine Nachfrage bel der IV-Stelle fûr notwendig erachtete - umgehend handeln mùssen. Durch ihr mehrwôchiges untâtig bleiben verietzte sie diese ihr zukommende Obliegenheit und venwirkte damit ihr Rùcktrittsrecht i.S.v. Art. 6 aWG. 4.4. Gemàss den vorstehenden Enwàgungen ist der am 21. Dezember 2005 von der Klâgerin unter Berufung auf Art. 6 aWG erklârte Vertragsrùcktritt verspâtet erfolgt. Entsprechend ist die rùckwirkende Aufiòsung des Ver- trages zufolge Anzeigepfiichtverietzung ungùlfig. Der per 1. Juli 2003 ge- schlossene Versicherungsvertrag behàlt mithin seine Gùlfigkeit, weshalb bisherige aus diesem Vertrag erbrachte Leistungen vom Bekiagten nicht zurùckgefordert werden kônnen. Die Klage ist demzufolge im Hauptantrag abzuweisen. 5. 5.1. Eventualiter beantragt die Klâgerin, der Bekiagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 14'432.50 zuzùglich Verzugszins ab Datum der Klage- erhebung zu erstatten. Der Bekiagte anerkannte diese Forderung (vgL Klageantwort). Die Rûckforderung basiert auf der Tatsache, dass aus dem per 1. Juli 2003 abgeschlossenen Taggeldversicherungsvertrag nur Leistungen bei Unfall zu erbringen sind (vgl. Art. 2 AVG; KB 4). Die Klâgerin erbrachte ab
19. Màrz 2004 bis 31. Oktober 2005 Taggeldleistungen im Gesamtumfang von Fr. 28'768.95 (KB 18). Dabei ging sie davon aus, dass die dem Be- kiagten nach seinem Unfall vom 19. Februar 2004 attesfierte 100%ige bzw. ab 1. November 2004 noch 85 %ige Arbeitsunfahigkeit unfallbedingt war. Nachdem sich aber ergeben hat, dass der Bekiagte bereits seit
1. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente erhâlt, basierend auf einer krankheitsbedingten Enwerbsunfâhigkeit von 60 % (vgl. IV-Verfûgung, KB 12), ist davon auszugehen, dass nur 40 % der erbrachten Leistungen unfallbedingt sind. Entsprechend ist die zuviel erhaltene Taggeldsumme zurûckzuerstatten. Die Parteien brachten dabei die ab 1. November 2005 bis zum Ablauf der maximalen Bezugsdauer noch geschuldeten Taggeld- leistungen der Klâgerin zur Verrechnung (AB 7), was den gegenseifig an- erkannten Rûckforderungsbetrag von Fr. 14'432.50 ergibt.
-9 5.2. Die Klâgerin beantragt des Weiteren die Zusprechung eines Verzugszin- ses von 5 % auf dem Rûckforderungsbetrag von Fr. 14'432.50 ab Datum der Klageerhebung. Gemëss Art. 41 Abs. 1 W G wird die Forderung aus dem Versicherungs- vertrag mit Ablauf von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fâl- lig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches ùberzeugen kann. Der Verzugszins be- trâgt analog Art. 104 OR 5 % (Nef, a.a.O., N 22 zu Art. 41 WG). Dem- nach ist spatestens ab gerichtiicher Geltendmachung des Anspruches, d.h. ab Klageerhebung ein Verzugszins von 5 % geschuldet. 6. Gemâss den vorstehenden Enwàgungen ist die Klage im Betrag der aner- kannten Rûckforderungssumme teilweise gutzuheissen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ûber die privaten Versicherungseinrichtungen [VAG]). Der obsiegenden Partei ist eine Parteientschâdigung zuzusprechen (§ 30 VRS i.V.m. Art. 112 Abs. 1 ZPO). Die Klâgerin unteriag mit ihrem Hauptantrag. Das Eventualbegehren wurde seitens des Bekiagten anerkannt. Es rechtfertigt sich daher, dem Bekiagten eine Parteientschâdigung im Umfang der Hâlfte seiner Parteikosten zu Lasten der Klâgerin zuzusprechen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Bekiagte verpflichtet, der Klâgerin fùr zuviel erhaltene Taggeldleistungen die Summe von Fr. 14'432.50 zuzùglich Zins von 5% ab 17. August 2006 zurûckzuer- statten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Klâgerin hat dem Bekiagten dessen Parteikosten in gerichtiich festge- setzter Hôhe von Fr. 2'682.05 (inkl. Fr. 189.45 MWSt) zur Hàlfte zu er- setzen.
-10 Zustellung an: die Klâgerin den Bekiagten (Vertreter, 2fach) das Bundesamt fùr Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 4. September 2007 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Prâsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plùss Nussbaumer