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20070814_d_ag_o_01

14. August 2007 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2007-08-14 · Deutsch CH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 3 Gegen den Standpunkt der Klâgerin, eine Leistungspflicht sei aus dem Kollektivversicherungsvertrag abzuleiten, wandte die Bekiagte verschie- dene Einwânde ein.

E. 3.1 Gemâss Art. 5 der fggjgggg/jjgn^ entstehe ein Anspruch auf Taggeld mit dem Tag, fùr welchen der behandelnde Arzt den Eintritt der Arbeitsunfa- higkeit bescheinige, die einen Lohn- und Erwerbsausfall zur Folge habe. Die Klâgerin habe ein Arztzeugnis vom 23. Mai 2003 eingereicht, welches eine Arbeitsunfahigkeit vom 1. August bis 31. Dezember 2002 bestâtige. Weiter gebe sie an, bereits von der Arbeitgeberin Krankentaggeld erhal- ten zu haben. Sodann reiche sie ein àrzfiiches Zeugnis vom 30. Mai 2005 ein, in welchem pauschal eine Arbeitsunfahigkeit fùr die Jahre 2004 und 2005 bestàtigt werde. Vorab sei auf den mangelnden Beweiswert von rùckdatierten Arbeitsunfàhigkeitszeugnissen hinzuweisen. Dies beruhe auf der medizinischen Erkenntnis, dass ein Arzt den Gesundheitszustand seines Pafienten im Nachhinein nicht oder nur fùr den unmittelbaren Zeit- punkt vor der Konsultafion beurteilen kònne. Unter diesen Umstânden dûrite die pauschale Bestâtigung der Arbeitsunfahigkeit vom 30. Mai 2005 fùr die Jahre 2004 und 2005 nicht beweistauglich sein. Doch seibst wenn man auf diese Arbeitsunfàhigkeitsbestàtigung abstellen wùrde, musste man fùr das Jahr 2003 in jedem Fall von einer fehlenden bzw. nicht nach- gewiesenen Arbeitsunfahigkeit ausgehen, so dass ab 1. Januar 2003 die Voraussetzung der Arbeitsunfahigkeit ganzlich fehie. Sei die Klâgerin je- doch nicht arbeitsunfahig gewesen, so entstehe gemâss den Bedingun- gen fùr die Krankentaggeldversicherung kein Anspruch auf Krankentag- gelder.

E. 3.2 ^ ^ Gemâss Art. 7 flflfllMPlll»bezahle die Bekiagte den entstandenen und nachgewiesenen Lohn- und Enwerbsausfall in der Hòhe des versicherten Taggeldes. Das Arbeitsverhaltnis sei auf den 31. Dezember 2002 befristet gewesen, womit die Klâgerin ab 1. Januar 2003, auch wenn sie gesund gewesen, keine Arbeitsstelle mehr gehabt hàtte, so dass ein Enwerbs- ausfall gestùtzt auf die Rechtsprechung nicht angenommen werden kòn- ne. Nur wenn die Bekiagte konkret beweisen konnte, dass sie eine An- schlussstelle in Aussicht gehabt hàtte, ware ein Erwerbsausfall nach or-

- 6 - dentlicher Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages môglichenweise anzunehmen.

E. 3.3 Ausserdem sei die Klâgerin nicht in die Einzelversicherung ùbergetreten. Die Bekiagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klâgerin auf den Ubertritt aufmerksam zu machen, sie habe nicht einmal Kenntnis von der Klâgerin gehabt. Es sei darauf hinzuweisen, dass im L-GAV, dessen Kenntnis von den Parteien des Arbeitsverhàitnisses vorausgesetzt werde, ausdrucklich auf die Moglichkeit des Ùbertritts hingewiesen werde. Die Bekiagte gehe davon aus, dass die Klâgerin nicht in die Einzelversicherung ùbergetreten sei, da sie die Prâmien habe sparen wollen.

E. 3.4 Gemâss bundesgerichtiicher Rechtsprechung verjàhre der Krankentag- geldanspruch nach Art. 46 W G gesamt in zwei Jahren seit der àrzfiich bestâtigten Arbeitsunfahigkeit und dem Ablauf der vereinbarten Wartefrist. Die Klâgerin mache Krankentaggelder seit 1. Januar 2003 geltend, nach- dem sie behaupte, seit 1. August 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeits- unfahig zu sein. Damit sei der Krankentaggeldanspruch spatestens am

1. Januar 2005 verjâhrt gewesen, so dass der Anspruch auf Taggeld auch deshalb zu verneinen sei.

E. 4 Arztzeugnis vom 1. Juli 2002:

E. 4.1 Die Klâgerin liess u.a. ausfùhren, sie sei vom I.August 2002 bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhaltnis zu 100 % arbeitsunfahig gewesen, weshalb ihr von Seiten des Arbeitsgebers ein Krankentaggeld aus Kollek- fivversicherungsvertrag ausbezahlt worden sei. Nach Beendigung des Ar- beitsverhàitnisses sei die Klâgerin bis zum heufigen Zeitpunkt arbeitsun- fahig geblieben und habe kein Krankentaggeld von der einsfigen Tag- geldversicherung erhalten. Sie habe auch kein Arbeitslosentaggeld bezo- gen. Die Arbeitgeberin habe auf das direkte Forderungsrecht der Klâgerin gegenuber der Bekiagten gestùtzt auf das W G hingewiesen. Demnach solle der Leistungsanspruch im Rahmen der Kollektivtaggeldversicherung nach W G auch dann bestehen bleiben, wenn die Versicherte aus dem Kreis der Versicherten ausscheide und auch nicht vom Ùbertrittsrecht in die Einzeltaggeldversicherung Gebrauch gemacht habe. Arbeitsunfàhigen Personen sei im Rahmen ihres Leistungsanspruchs deshalb das Taggeld ùber die Beendigung des Arbeitsverhàitnisses auszurichten. Ein solcher Fall liege hier ohne weiteres vor. Die ^fgggggggmfgg^ ^^^^^ ^^^ Klâgerin eine Kopie der Vertragsbesfimmungen des Rahmenvertrages mit der Be- kiagten ausgehândigt. Folgende Vereinbarung sei diesem Rahmenvertrag zu entnehmen: „Besteht beim Austritt aus dem versicherten Betrieb eine Arbeitsunfahigkeit, bleibt der Versicherte im Rahmen der bestehenden Arbeitsunfahigkeit im Kollektivvertrag versichert." Von der fortgesetzten

Leistungspflicht der Bekiagten sei die Klâgerin nicht in Kenntnis gesetzt worden. Stattdessen habe die Bekiagte, als der Arbeitvertrag beendet worden sei, keine Leistungen mehr erbracht. Fraglich sei, ob die Bekiagte eine Informafionspflicht treffe. In der sozialen Versicherung sei der Versi- cherer verpfiichtet, die interessierten Personen ùber ihre Rechte und Pflichten aufzuklâren (Art. 16 KVG). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sei eine diesbezugliche Verpflichtung des Versicherers auch bei Versicherungen nach W G abzuleiten. Die Bekiagte sei ihrer Aufkiarungs- pflicht nur ungenugend nachgekommen. Es verblieben noch 570 leis- tungspflichfige Tage. Unter Berucksichfigung des Tagesansatzes von Fr. 105.35 ergebe das eine Summe von Fr. 60'049.50. Weiter wurde bezweifelt, ob Art. 46 Abs. 1 W G ùberhaupt zur Anwendung komme. Die Einrede der Verjàhrung sei ìm voriiegenden Fall rechtsmissbràuchlich, da die Bekiagte durch ihr Verhalten den Anschein erweckt habe, dass ihre Leistungsverpflichtung abgelaufen sei. Ùber die entsprechenden Rechte und Pflichten sei die Klâgerin nicht informiert worden. Dieses Verhalten sei objektiv geeignet gewesen, die Klâgerin von rechtlichen Schritten ab- zuhalten.

E. 4.2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass das Arbeitsverhaltnis der Klâgerin mit der g u m p p p p p n ^^^^ 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 gedauert hat (KB 3). Es liegen folgende echtzeifiiche Arbeitsunfahigkeitszeugnisse vor: 1. Arztzeugnis vom 1. Mârz 2002: 2. Arztzeugnis vom 7. Mârz 2002: 3. Arztzeugnis vom 16. Mârz 2003:

E. 4.2.2 Bei der Prùfung der Frage, ob die Klâgerin auch fùr die Zeit nach der Be- endigung des Arbeitsverhàitnisses bei der • f l H H f l H p H I ^ Ansprùche aus dem Kollektivversicherungsvertrag zwischen ihrer Arbeitgeberin und der Bekiagten hat, ist auf die bundesgerichtiiche Rechtsprechung zum Kollektivversicherungsvertrag nach W G hinzuweisen. Nach dieser Rechtsprechung kann eine Person, die aus dem Kreis der einem solchen Vertrag unterstellten Personen ausscheidet, im Gegensatz zur Regelung fûr den Kollektivversicherungsvertrag nach dem Bundesgesetz ùber die Krankenversicherung (KVG) auch nach diesem Ausscheiden fùr die Fol- gen eines Ereignisses Leistungen beanspruchen, sofern das Ereignis sel- ber wâhrend der Versicherungsdauer eingetreten ist und keine vertragli- chen Abmachungen voriiegen, die den Anspruch auf Leistungen ùber die Versicherungsdauer hinaus einschrânken oder aufheben (vgl. BGE 127 111 106). Der instruktionsrichteriich eingeholte und hier massgebliche Rah- menvertrag Krankentaggeldversicherung Holding Nr. 1013157 zwischen dem,jgii^ggggfgiijggggggggijiiigii^^ ^P(j (jQP Bekiagten kennt im Gegensatz zum Rahmenvertrag mit Laufbeginn 1. Januar 2005 keine Be- stimmung des Inhalts, dass bei Austritt Arbeitsunfâhige im Rahmen der

-9 bestehenden Arbeitsunfahigkeit kollektiv versichert blieben, auf welche Bestimmung sich die Klâgerin beruft. Auch im GAV findet sich keine sol- che Besfimmung. Voriiegend anwendbar sind die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen fùr die kollektive Taggeldversicherung nach W G, Ausgabe 1998 (KB 10; nachfolgend als AVB Kollektiwersicherung W G bezeichnet). Nach der Regelung in Ziff. 39 AVB Kollektiwersicherung W G eriischt der Versicherungsschutz fùr den einzelnen Versicherten unter anderem mit dessen Austritt aus dem versicherten Betrieb. Diese Bestimmung begrenzt indessen nur die Dauer des Versicherungsverhàlt- nisses zwischen ihr und den einzelnen versicherten Personen. Eine ùber diese Dauer hinausgehende Leistungspflicht fûr die Folgen eines versi- cherten Ereignisses, das wâhrend der Versicherungsdauer eingetreten ist, wird damit jedoch nicht ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss ergibt sich aber aus der Bestimmung in Ziff. 23 AVB Kollektiwersicherung W G, die unter dem Titel "Wie lange wird das Taggeld ausgerichtet?" steht und wie folgt lautet: "Nach Erioschen des Versicherungsschutzes entfâllt un- sere Leistungspflicht. Vorbehalten bleibt ein allfâlliger Ubertritt in die Ein- zelversicherung." Aus dem Kollektivversicherungsvertrag zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Bekiagten ergibt sich somit kein An- spruch auf Krankentaggelder.

E. 4.2.3 Es stellt sich die Frage, ob die Klâgerin aus einem anderen Rechtstitel bzw. aus der Einzelversicherung Ansprùche auf Krankentaggeld geltend machen kann.

E. 4.2.3.1 Im Rahmenvertrag mit Vertragsbeginn per 1. Januar 1999 wird fest- gehalten, dass die aus dem versicherten qgp||||||||g||p||j|p, austreten- den Versicherten ein Ùbertrittsrecht in die flflMPEinzelversicherung hâtten. Ziff. 40 AVB Kollektiwersicherung W G sieht vor, dass der in der Schweiz wohnhafte Versicherte bei Austritt aus dem Kreis der Versicher- ten oder bei Auflosung des Vertrages das Recht habe, in die Einzelversi- cherung ùberzutreten. Dieses Ùbertrittsrecht sei innert 90 Tagen schrift- iich geltend zu machen. Ziff. 41 sieht vor, dass der Versicherungsnehmer den ausscheidenden Versicherten ùber das Ùbertrittsrecht und ùber die Frist fùr den Ubertritt in die Einzelversicherung rechtzeitig zu informieren habe (KB 10). Die ^/fggggggggggf^ behauptet, der Klâgerin ein Merkblatt ausgehândigt zu haben, was diese jedoch bestreitet (KB 9). Es steht fest und wird auch von der Klâgerin nicht bestritten, dass sie nicht in die Ein- zelversicherung der Bekiagten ùbergetreten ist.

E. 4.2.3.2 Wie sich bereits aus der Ùberschrift zum dritten Titel des Bundesgesetzes ùber die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG), aber auch aus den Ge- setzesmaterialien ergibt, besteht fùr die Krankentaggeldversicherung kein

-10' Obligatorium (BGE 127 ill 235 E. 2c S. 238). Der Gesetzgeber begnùgte sich vielmehr damit, eine Taggeldversicherung zur Verfugung zu stellen, damit die Versicherungsinteressenten sich angemessen versichern kòn- nen, sofern sie eine solche Versicherung ùberhaupt wollen. Diese Versi- cherung gestaltete er als Sozialversicherung aus, fûr die er beispielsweise mehrere zwingende Schutzbesfimmungen aufstellte und die Sozialversi- cherungsgerichte fùr zustàndig erklârte. Neben dieser sozialversiche- rungsrechtlichen Variante besteht indessen als weitere Moglichkeit die von Privatversicherern angebotene Taggeldversicherung, welche dem W G untersteht (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 108 und 113). Der gleiche Versicherer darf die Taggeldversicherung nach KVG und nach W G betreiben, wenn er die zwei dafùr erforderlichen Bewilligungen besitzt (Maurer, a.a.O., S. 108). Dies àndert aber nichts daran, dass die Taggeldversicherung nach KVG grundlegend anders aufgebaut ist als die Versicherung nach W G . Wâhrend jene nach sozialversicherungsrechfii- chen Gesichtspunkten ausgestaltet ist, wird diese von privatversiche- rungsrechtiichen Grundsatzen gepràgt. Dabei ist zu beachten, dass das W G viel grossere Vertragsfreiheit gewàhrt und weniger zwingende Schutzbestimmungen enthàlt als das KVG. Entsprechend muss der Ver- sicherer im Bereich der Taggeldversicherung nach KVG zahlreiche Schutzbestimmungen beachten, was bei der Taggeldversicherung nach W G nur ausnahmsweise zutrifft (Maurer, a.a.O., S. 107 f). Schon im Hinblick darauf erscheint es nicht sachgerecht, die Regeln der sozialver- sicherungsrechfiich ausgestalteten Taggeldversicherung unbesehen auf die Versicherung nach W G zu ubertragen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2001 [5C.41/2001]).

E. 4.2.3.3 Art. 71 Abs. 1 KVG gewâhrt dem Versicherten das Recht, die Kranken- taggeldversicherung bei seiner angestammten Krankenkasse in der Ein- zelversicherung weiterzufûhren, wenn die Kollektiwersicherung dahinfâllt. Gemàss der Verweisungsnorm von Art. 100 Abs. 2 W G steht dieses Ùbertrittsrecht auch jenen Personen zu, die nach W G fùr Krankentaggeld versichert sind; nach dem klaren Wortlaut von Art. 100 Abs. 2 W G gilt dies allerdings nur, soweit es sich bei den Versicherten um arbeitslos ge- wordene Personen handelt, was im voriiegenden Fall wohl zutrifft. Art. 100 Abs. 2 W G (in seiner Fassung per 1. Januar 2006) sieht ferner vor, dass Art. 71 Abs. 2 KVG, wonach der Versicherer dafûr zu sorgen habe, dass die kollektiv versicherte Person schriftiich ûber ihr Recht zum Ubertritt orientiert werde, ansonsten sie in der Kollektiwersicherung versi- chert bleibe, fùr Arbeitslose anwendbar sei. Diese Bestimmung war je- doch zum Zeitpunkt des Austritts der Klâgerin aus der Kollektiwersiche- rung noch nicht in Kraft, so dass die Bekiagte nicht verpflichtet war, die Klâgerin ûber ihr Ùbertrittsrecht zu orientieren und die Klâgerin auch nicht

-11 kollektiv versichert blieb mangels Information durch die Bekiagte. Ob al- lenfalls die ehemalige Arbeitgeberin verpflichtet gewesen ware, die Klâge- rin ùber das Ùbertrittsrecht in die Einzelversicherung zu orientieren, und ob sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist, bildet nicht Gegenstand des voriiegenden Verfahrens, nachdem diese nicht eingekiagt worden ist. 5. Nachdem die Klâgerin weder aus Kollektiwersicherung noch aus Einzel- versicherung einen Anspruch auf Krankentaggelder hat, kann die Frage offen bleiben, ob dieser Anspruch nicht ohnehin verjâhrt ware, wie die Be- kiagte unter Berufung auf Art. 46 Abs. 1 W G geltend macht; gleich ver- hâlt es sich mit der Frage, ob die Einrede der Verjàhrung durch die Be- kiagte rechtsmissbràuchlich ist. Dies fùhrt zur Abweisung der Klage. 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Klâgerin steht ge- màss Verfahrensausgang (§ 30 VRS i.V.m. § 112 ZPO) und der obsie- genden Bekiagten als Sozialversicherungstràgerin (BGE 128 V323, 128 V 143) kein Anspruch auf Parteientschâdigung zu. Da die Klâgerin in unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert, ist dem un- entgeltiichen Rechtsvertreter die Entschâdigung fùr seine Bemùhungen nach Rechtskraft dieses Urteils und Einreichen der Kostennote von der Obergerichtskasse zu verguten. Das Versicherungsgericht erkennt:

E. 5 Arztzeugnis vom 22. August 2002:

E. 6 Arztzeugnis vom 2. August 2002:

E. 7 Arztzeugnis vom 5. Oktober 2002:

E. 8 Arztzeugnis vom 12. Nov. 2002:

E. 9 Arztzeugnis vom 12. Dez. 2002: Arbeitsunfahiglceitsperiode 26.02.2002-01.03.2002 04.03.2002-17.03.2002 18.03.2002-24.03.2002 01.07.2002 29.07.2002-04.08.2002 31.07.2002-04.08.2002 01.10.2002-31.10.2002 01.11.2002-auf weiteres 01.12.2002-31.12.2002 Ferner liegen folgende Arztzeugnisse von Dr. med. Medizin,•Hflfl^, bei den Akten: >! Allgemeine 1. Arztzeugnis vom 23. Mai 2003: 2. Arztzeugnis vom 15. Mai 2003: 3. Arztzeugnis vom 14. Nov. 2003: 4. Arztzeugnis vom 30. Mai 2005: 01.08.2002-31.12.2002 (KB 4) 01.01.2003-31.05.2003 (KB 6) 17.11.2003-2 - 3 Wochen (RB 7) Jahre 2004 und 2005 (KB 7) Soweit die Bekiagte geltend macht, den zuletzt genannten Arztzeugnissen kâme zum Vornherein keine Beweiskraft zu, da diese rùckwirkend datiert seien, kann nicht beigepflichtet werden. Keine Beweiskraft haben in der

Regel Arztzeugnisse, die einzig auf Patientenschilderungen abstellen und keine eigenen objektiven Feststellungen des Arztes wiedergeben. Der Beweis ist auch nicht erbracht, wenn die ârztliche Feststellung der Ar- beitsunfahigkeit erst nach lângerer Zeit in retrospektiver Beurteilung er- folgt, sofern nicht Leiden oder Behandlungen in Frage stehen, die erfah- rungsgemàss praktisch immer Arbeitsunfahigkeit begrunden, so dass in casu am Bestehen der Arbeitsunfahigkeit kein vemùnftiger Zweifel sein kann. Dagegen kann der Arzt eine in der Krankengeschichte festgehal- tene Arbeitsunfahigkeit erst nachtrâglich zuhanden der Versicherung be- scheinigen. In diesem Fall liegt keine nachtrâgliche Feststellung der Ar- beitsunfahigkeit vor (Gebhard Eugster, Zum Leistungsrecht der Taggeld- versicherung nach KVG, in: LAMal-KVG, Recueil de travaux en l'honneur de la Société suisse de droit des assurances, Lausanne 1997, S. 521). Voriiegend ist immerhin festzustellen, dass Dr. med. flflHHi^die Klâge- rin spatestens seit Mârz 2002 betreut und es sich demzufolge auch bei den letztgenannten Zeugnissen nicht um eigentliche retrospektive Beur- teilungen handelt, sondern eher um in der Krankengeschichte festgehal- tene, jedoch erst nachtrâglich zuhanden der Versicherung beschéinigte Arbeitsunfàhigkeitsperioden, so dass diesen Zeugnissen grundsàtziich die Beweiskraft nicht abgesprochen werden kann. Einzig das Arztzeugnis vom 30. Mai 2005, mit welchem der Klâgerin fûr die Jahre 2004 und 2005 eine voile Arbeitsunfahigkeit bescheinigt wird, ist unter Umstânden ver- mindert beweiskrâftig, da ûber einen sehr langen Zeitraum eine Arbeits- unfahigkeit bescheinigt wird. Die Frage nach der Beweiskraft der Arzt- zeugnisse kann jedoch letzfiich offen bleiben, da die Klage ohnehin ab- zuweisen ist, wie die nachfolgenden Enwàgungen zeigen.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschâdigungen zugesprochen. Zustellung an: die Klâgerin (unentgeltlicher Vertreter) die Bekiagte das Bundesamt fùr Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung -12 Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsâtzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes ùber das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005), wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssi- gen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, jnwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. 1st eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulâssig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sâtzlicher Bedeutung stellt, ist auszufûhren, warum diese Voraussetzung erfùllt ist. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. BGG). Aarau, 14. August 2007 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
  4. Kammer Die Prâsidentin: Die Gerichtsscheiberin: Plùss Behnke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KANTON AARGAU FINMA 0001405 Versicherungsgericht

3. Kammer VKL.2007.4 / KB / fi (OZ.2006.21) Art. 180 Urteil vom 14. August 2007 Besetzung Klâgerin Oberrichterin Plùss, Pràsidenfin Oberrichterin Briner Oberrichter Mùller Gerichtsschreiberin Behnke unentgeltlich vertreten durch lic. iur. ORG Bemerkung:

18. JUNl 2009 SB Bekiagte Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeldieistungen nach W G

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1.

• f l f B P, staatsangehòrige von Mazedonien, geboren 1964, war vom

1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 befristet bei der i ^ H M » fl^jBP mit einem Pensum von 80 % im Bereich Supportprozess Logisfik angestellt. Ausweislich der Akten, hatte der' am 29. Oktober 1998/3. November 1998 mit der einen Rahmenvertrag Krankentag- geldversicherung abgeschlossen, mit der er die Belegschaft der aufge- nommenen • • f l f l f l ^ i ^ H l f e nach dem Bundesgesetz ùber den Ver- sicherungsvertrag (WG) gegen Erwerbsausfall bei Krankheit versichert hatte. Der Vertrag begann am 1. Januar 1999 zu laufen und sieht die Aus- richtung von Krankentaggeldern zu 100 % des koordinierten Lohnes ge- mass den Bestimmungen des L-GAV wahrend 730 innerhalb von 900 auf- einanderfolgenden Tagen ohne Wartefrist vor. flM^flh wurden vom

1. August 2002 bis 31. Dezember 2002 Krankentaggelder aus dem Kol- lektivversicherungsvertrag bezahit. Die Versicherte war jedoch auch da- nach noch arbeitsunfahig, erhielt jedoch keine Taggelder mehr. 1.2. Nach Ausstellung der friedensrichteriichen Weisung vom 12. Dezember 2005 (Klagebeilage [KB] 2) liess flBflflV mit Eingabe vom 16. Januar 2006 beim Bezirksgericht^l^j^i Klage einreichen mit den folgenden Antrâgen: 1. Es sel die Bekiagte zu verpflichten, der Klâgerin Fr. 60'049.50 abzuglich allfâlliger Versicherungspramien zu zahlen, zuzùglich 5 % Zins seit Klageeinreichung, zu zahlen. 2. Unter Kosten- und Entschadigungsfolge. Ausserdem liess sie um Gewahrung der unentgeltiichen Prozessfùhrung und um Bestellung ihres Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbei- stand ersuchen. In der Folge erklârten sich beide Parteien damit einver- standen entsprechend der Ubereinkunft der letzten Gerichtsprâsidenten- konferenz vom Oktober 2005 den Fall an das BezirksgerichtflPlPt zu ubenweisen. Am 8. Mai 2006 verfùgte der Gerichtsprasident 1 des Be- zirksgerichts ^iPP^dass das Verfahren am Bezirksgericht fllflpweiter- gefûhrt werde und setzte der Bekiagten Frist zur Erstattung der Antwort innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfùgung. Mit pràsidialer Verfùgung vom selben Tag wurde H t B B P ' d i e unentgeltiiche Rechtspflege bewilligt und lic. i u r . ^ j j ^ H H f l j ^ ^ B B f l P i r; als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter eingesetzt. Am 22. Mai 2006 erstatte die • H p F d i e Klageantwort und beantragte das Folgende:

­ 3 ­ Die Klage sei vollumfânglich abzuweisen, soweit darauf uberhaupt einzutreten ist, unter Kosten­ und Entschâdigungsfolgen zulasten der Klâgerin. Mit Verfùgung vom 7. Juni 2006 wies der Gerichtsprasident I des Bezirks­ gerichts • • W d a s Gesuch um unentgeltiiche Rechtspflege der Klâgerin wegen Aussichtsiosigkeit ab. Eine gegen diese Verfùgung erhobene Be­ schwerde hiess das Obergericht mit Urteil vom 21. August 2006 teilweise gut, indem es die mit Verfùgung vom 8. Mai 2006 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege erst mit Wirkung ab 21. August 2006 widerrief Mit Schrei­ ben vom 6. September und 23. Oktober 2006 beantragte der Rechtsver­ treter von flHPBiPdie Uberweisung des Prozesses an das Versiche­ rungsgericht Aarau, worauf das Bezirksgericht ItÊÊÊk mit Beschluss vom

25. Oktober 2006 auf die Klage wegen Unzulâssigkeit des Rechtsweges nicht eintrat und das Gesuch um Uberweisung des Prozesses an das Versicherungsgericht abwies. Die Verfahrenskosten wurden • H R i l i i a auferlegt und die Parteikosten wurden wettgeschlagen. In teilweiser Gut­ heissung der Appellation der Versicherten hob das Obergericht den Ent­ scheid des Bezirksgerichts • ■• v o m 25. Oktober 2006 in Dispositiv Zif­ fer 2 auf und ùbenwies den Prozess an das Versicherungsgericht. 2. 2.1. Mit Verfùgung vom 17. Januar 2007 eroffnete die Instruktionsrichterin beim Versicherungsgericht ein Klageverfahren, bewilligte • ■■• • die unentgeltiiche Rechtspflege und ernannte lie. i u r . ^ f l f l f l f l U P f l ^, Rechtsanwait, A H f l M P I z u deren unentgeltlichen Vertreter. Ferner setz­ te sie ^ g p p i ^ gjpg ppjg{ ^Qp 20 Tagen zur allfalligen Erstattung einer Replik an. 2.2. Mit Replik vom 23. Mârz 2007 liess die Klâgerin an den in der Klage ge­ stellten Begehren festhalten. 2.3. ^ Mit Duplik vom 2. Mai 2007 hielt die • H f l ^ a n ihrem Abweisungs­ bzw. Nichteintretensantrag fest. 2.4. Am 1. Juni 2007 liess flflflHPl ein Arztzeugnis von Dr. med. • B f l B ^ vom 23. Mai 2007 einreichen. 2.5. Mit Verfùgung der Instruktionsrichterin vom 28. Juni 2007 wurden die massgeblichen vertraglichen Grundlagen der Krankentaggeldversiche­ rung sowie die echtzeitiichen Arbeitsunfëhigkeitszeugnisse eingeholt.

2.6. Auf die Ausfùhrungen der Parteien wird, soweit erforderiich, in den Erwâ- gungen eingegangen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwâgung: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2006 erhob mit dem Antrag auf Zusprechung von Taggeldem in Hòhe von Fr. 60'04g.50. Die g||g||j||g||||||||||||g^^ l^egp. tragte mit Klageantwort vom 22. Mai 2006, die Klage sei abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei. Sie machte insbesondere geltend, es sei eine Zweigniederiassung eingekiagt worden, die nicht parteifàhig sei, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Eventualiter nahm sie zur Klage auch materiell einlâssiich Stellung. In ihrer Replik vom 23. Mârz 2007 bean- tragte die Klâgerin unter Hinweis auf BGE 120 III 11, 14, Erw. Ic auf die Klage sei trotz falscher Parteibezeichnung einzutreten bzw. es sei von Amtes wegen eine Berichtigung der Parteibezeichnung vorzunehmen. In der Duplik vom 2. Mai 2007 machte die Bekiagte geltend, die Klâgerin an- erkenne, dass sie eine nicht parteifâhige Zweigniederiassung eingekiagt habe. Sie stelle aber keinen klaren Antrag auf eine Berichtigung der Parteibezeichnung oder einen Parteiwechsel, obwohl der Einwand der fehlenden Parteifâhigkeit bereits in der Klageantwort vom 22. Mai 2006 vorgebracht worden sei. Damit habe es mit dem Fehlen einer Prozess- voraussetzung sein Bewenden, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. 1.2. Parteifâhigkeit ist die Fâhigkeit, im Prozess als Klàger, Beklagter oder Streithelfer auftreten zu kônnen. Sie ist die prozessuale Rechtsfâhigkeit. Wer rechtsfahig ist, bestimmt fùr private Rechtssubjekte das Zivilrecht (Art. 11 ZGB). Nicht parteifàhig sind die Zweigniederiassungen, welche stets Teil des Hauptunternehmens bilden, weshalb ihnen keine Prozess- fàhigkeit zukommt (Bùhler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N. 5 zu § 47 ZPO/AG). Wird ihr in einem Prozess dennoch die Rolle der Klâgerin oder Bekiagten zugeteilt, wâh- rend in Tat und Wahrheit nur die Gesellschaft, der sie angehort, Partei ist, liegt im allgemeinen bloss eine fehlerhafte Parteibezeichnung vor. Ein solcher Mangel wird geheilt, wenn - wie im voriiegenden Fall - die andere Partei ûber die Identitât der betreffenden Person keine Zweifel hegen konnte und durch nichts in ihren Interessen beeintrâchtigt war (BGE 120 111 11 Regeste; Peter Gauch, Der Zweigbetrieb im schweizerischen Zivil-

recht, Zùrich 1974, S. 448 N. 2012 ff.). lm voriiegenden Fall ist daher auf die Klage einzutreten unter Vorbehalt der Berichtigung der Partei. 2. Strittig und zu prùfen ist, ob und in welchem Umfang die Klâgerin fùr die Zeit ab 1. Januar 2003 Anspruch auf Taggelder gegenuber der Bekiagten hat. 3. Gegen den Standpunkt der Klâgerin, eine Leistungspflicht sei aus dem Kollektivversicherungsvertrag abzuleiten, wandte die Bekiagte verschie- dene Einwânde ein. 3.1. Gemâss Art. 5 der fggjgggg/jjgn^ entstehe ein Anspruch auf Taggeld mit dem Tag, fùr welchen der behandelnde Arzt den Eintritt der Arbeitsunfa- higkeit bescheinige, die einen Lohn- und Erwerbsausfall zur Folge habe. Die Klâgerin habe ein Arztzeugnis vom 23. Mai 2003 eingereicht, welches eine Arbeitsunfahigkeit vom 1. August bis 31. Dezember 2002 bestâtige. Weiter gebe sie an, bereits von der Arbeitgeberin Krankentaggeld erhal- ten zu haben. Sodann reiche sie ein àrzfiiches Zeugnis vom 30. Mai 2005 ein, in welchem pauschal eine Arbeitsunfahigkeit fùr die Jahre 2004 und 2005 bestàtigt werde. Vorab sei auf den mangelnden Beweiswert von rùckdatierten Arbeitsunfàhigkeitszeugnissen hinzuweisen. Dies beruhe auf der medizinischen Erkenntnis, dass ein Arzt den Gesundheitszustand seines Pafienten im Nachhinein nicht oder nur fùr den unmittelbaren Zeit- punkt vor der Konsultafion beurteilen kònne. Unter diesen Umstânden dûrite die pauschale Bestâtigung der Arbeitsunfahigkeit vom 30. Mai 2005 fùr die Jahre 2004 und 2005 nicht beweistauglich sein. Doch seibst wenn man auf diese Arbeitsunfàhigkeitsbestàtigung abstellen wùrde, musste man fùr das Jahr 2003 in jedem Fall von einer fehlenden bzw. nicht nach- gewiesenen Arbeitsunfahigkeit ausgehen, so dass ab 1. Januar 2003 die Voraussetzung der Arbeitsunfahigkeit ganzlich fehie. Sei die Klâgerin je- doch nicht arbeitsunfahig gewesen, so entstehe gemâss den Bedingun- gen fùr die Krankentaggeldversicherung kein Anspruch auf Krankentag- gelder. 3.2. ^ ^ Gemâss Art. 7 flflfllMPlll»bezahle die Bekiagte den entstandenen und nachgewiesenen Lohn- und Enwerbsausfall in der Hòhe des versicherten Taggeldes. Das Arbeitsverhaltnis sei auf den 31. Dezember 2002 befristet gewesen, womit die Klâgerin ab 1. Januar 2003, auch wenn sie gesund gewesen, keine Arbeitsstelle mehr gehabt hàtte, so dass ein Enwerbs- ausfall gestùtzt auf die Rechtsprechung nicht angenommen werden kòn- ne. Nur wenn die Bekiagte konkret beweisen konnte, dass sie eine An- schlussstelle in Aussicht gehabt hàtte, ware ein Erwerbsausfall nach or-

- 6 - dentlicher Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages môglichenweise anzunehmen. 3.3. Ausserdem sei die Klâgerin nicht in die Einzelversicherung ùbergetreten. Die Bekiagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klâgerin auf den Ubertritt aufmerksam zu machen, sie habe nicht einmal Kenntnis von der Klâgerin gehabt. Es sei darauf hinzuweisen, dass im L-GAV, dessen Kenntnis von den Parteien des Arbeitsverhàitnisses vorausgesetzt werde, ausdrucklich auf die Moglichkeit des Ùbertritts hingewiesen werde. Die Bekiagte gehe davon aus, dass die Klâgerin nicht in die Einzelversicherung ùbergetreten sei, da sie die Prâmien habe sparen wollen. 3.4. Gemâss bundesgerichtiicher Rechtsprechung verjàhre der Krankentag- geldanspruch nach Art. 46 W G gesamt in zwei Jahren seit der àrzfiich bestâtigten Arbeitsunfahigkeit und dem Ablauf der vereinbarten Wartefrist. Die Klâgerin mache Krankentaggelder seit 1. Januar 2003 geltend, nach- dem sie behaupte, seit 1. August 2002 bis auf weiteres zu 100 % arbeits- unfahig zu sein. Damit sei der Krankentaggeldanspruch spatestens am

1. Januar 2005 verjâhrt gewesen, so dass der Anspruch auf Taggeld auch deshalb zu verneinen sei. 4. 4.1. Die Klâgerin liess u.a. ausfùhren, sie sei vom I.August 2002 bis zum Ende des befristeten Arbeitsverhaltnis zu 100 % arbeitsunfahig gewesen, weshalb ihr von Seiten des Arbeitsgebers ein Krankentaggeld aus Kollek- fivversicherungsvertrag ausbezahlt worden sei. Nach Beendigung des Ar- beitsverhàitnisses sei die Klâgerin bis zum heufigen Zeitpunkt arbeitsun- fahig geblieben und habe kein Krankentaggeld von der einsfigen Tag- geldversicherung erhalten. Sie habe auch kein Arbeitslosentaggeld bezo- gen. Die Arbeitgeberin habe auf das direkte Forderungsrecht der Klâgerin gegenuber der Bekiagten gestùtzt auf das W G hingewiesen. Demnach solle der Leistungsanspruch im Rahmen der Kollektivtaggeldversicherung nach W G auch dann bestehen bleiben, wenn die Versicherte aus dem Kreis der Versicherten ausscheide und auch nicht vom Ùbertrittsrecht in die Einzeltaggeldversicherung Gebrauch gemacht habe. Arbeitsunfàhigen Personen sei im Rahmen ihres Leistungsanspruchs deshalb das Taggeld ùber die Beendigung des Arbeitsverhàitnisses auszurichten. Ein solcher Fall liege hier ohne weiteres vor. Die ^fgggggggmfgg^ ^^^^^ ^^^ Klâgerin eine Kopie der Vertragsbesfimmungen des Rahmenvertrages mit der Be- kiagten ausgehândigt. Folgende Vereinbarung sei diesem Rahmenvertrag zu entnehmen: „Besteht beim Austritt aus dem versicherten Betrieb eine Arbeitsunfahigkeit, bleibt der Versicherte im Rahmen der bestehenden Arbeitsunfahigkeit im Kollektivvertrag versichert." Von der fortgesetzten

Leistungspflicht der Bekiagten sei die Klâgerin nicht in Kenntnis gesetzt worden. Stattdessen habe die Bekiagte, als der Arbeitvertrag beendet worden sei, keine Leistungen mehr erbracht. Fraglich sei, ob die Bekiagte eine Informafionspflicht treffe. In der sozialen Versicherung sei der Versi- cherer verpfiichtet, die interessierten Personen ùber ihre Rechte und Pflichten aufzuklâren (Art. 16 KVG). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sei eine diesbezugliche Verpflichtung des Versicherers auch bei Versicherungen nach W G abzuleiten. Die Bekiagte sei ihrer Aufkiarungs- pflicht nur ungenugend nachgekommen. Es verblieben noch 570 leis- tungspflichfige Tage. Unter Berucksichfigung des Tagesansatzes von Fr. 105.35 ergebe das eine Summe von Fr. 60'049.50. Weiter wurde bezweifelt, ob Art. 46 Abs. 1 W G ùberhaupt zur Anwendung komme. Die Einrede der Verjàhrung sei ìm voriiegenden Fall rechtsmissbràuchlich, da die Bekiagte durch ihr Verhalten den Anschein erweckt habe, dass ihre Leistungsverpflichtung abgelaufen sei. Ùber die entsprechenden Rechte und Pflichten sei die Klâgerin nicht informiert worden. Dieses Verhalten sei objektiv geeignet gewesen, die Klâgerin von rechtlichen Schritten ab- zuhalten. 4.2. 4.2.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass das Arbeitsverhaltnis der Klâgerin mit der g u m p p p p p n ^^^^ 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2002 gedauert hat (KB 3). Es liegen folgende echtzeifiiche Arbeitsunfahigkeitszeugnisse vor: 1. Arztzeugnis vom 1. Mârz 2002: 2. Arztzeugnis vom 7. Mârz 2002: 3. Arztzeugnis vom 16. Mârz 2003: 4. Arztzeugnis vom 1. Juli 2002: 5. Arztzeugnis vom 22. August 2002: 6. Arztzeugnis vom 2. August 2002: 7. Arztzeugnis vom 5. Oktober 2002: 8. Arztzeugnis vom 12. Nov. 2002: 9. Arztzeugnis vom 12. Dez. 2002: Arbeitsunfahiglceitsperiode 26.02.2002-01.03.2002 04.03.2002-17.03.2002 18.03.2002-24.03.2002 01.07.2002 29.07.2002-04.08.2002 31.07.2002-04.08.2002 01.10.2002-31.10.2002 01.11.2002-auf weiteres 01.12.2002-31.12.2002 Ferner liegen folgende Arztzeugnisse von Dr. med. Medizin,•Hflfl^, bei den Akten: >! Allgemeine 1. Arztzeugnis vom 23. Mai 2003: 2. Arztzeugnis vom 15. Mai 2003: 3. Arztzeugnis vom 14. Nov. 2003: 4. Arztzeugnis vom 30. Mai 2005: 01.08.2002-31.12.2002 (KB 4) 01.01.2003-31.05.2003 (KB 6) 17.11.2003-2 - 3 Wochen (RB 7) Jahre 2004 und 2005 (KB 7) Soweit die Bekiagte geltend macht, den zuletzt genannten Arztzeugnissen kâme zum Vornherein keine Beweiskraft zu, da diese rùckwirkend datiert seien, kann nicht beigepflichtet werden. Keine Beweiskraft haben in der

Regel Arztzeugnisse, die einzig auf Patientenschilderungen abstellen und keine eigenen objektiven Feststellungen des Arztes wiedergeben. Der Beweis ist auch nicht erbracht, wenn die ârztliche Feststellung der Ar- beitsunfahigkeit erst nach lângerer Zeit in retrospektiver Beurteilung er- folgt, sofern nicht Leiden oder Behandlungen in Frage stehen, die erfah- rungsgemàss praktisch immer Arbeitsunfahigkeit begrunden, so dass in casu am Bestehen der Arbeitsunfahigkeit kein vemùnftiger Zweifel sein kann. Dagegen kann der Arzt eine in der Krankengeschichte festgehal- tene Arbeitsunfahigkeit erst nachtrâglich zuhanden der Versicherung be- scheinigen. In diesem Fall liegt keine nachtrâgliche Feststellung der Ar- beitsunfahigkeit vor (Gebhard Eugster, Zum Leistungsrecht der Taggeld- versicherung nach KVG, in: LAMal-KVG, Recueil de travaux en l'honneur de la Société suisse de droit des assurances, Lausanne 1997, S. 521). Voriiegend ist immerhin festzustellen, dass Dr. med. flflHHi^die Klâge- rin spatestens seit Mârz 2002 betreut und es sich demzufolge auch bei den letztgenannten Zeugnissen nicht um eigentliche retrospektive Beur- teilungen handelt, sondern eher um in der Krankengeschichte festgehal- tene, jedoch erst nachtrâglich zuhanden der Versicherung beschéinigte Arbeitsunfàhigkeitsperioden, so dass diesen Zeugnissen grundsàtziich die Beweiskraft nicht abgesprochen werden kann. Einzig das Arztzeugnis vom 30. Mai 2005, mit welchem der Klâgerin fûr die Jahre 2004 und 2005 eine voile Arbeitsunfahigkeit bescheinigt wird, ist unter Umstânden ver- mindert beweiskrâftig, da ûber einen sehr langen Zeitraum eine Arbeits- unfahigkeit bescheinigt wird. Die Frage nach der Beweiskraft der Arzt- zeugnisse kann jedoch letzfiich offen bleiben, da die Klage ohnehin ab- zuweisen ist, wie die nachfolgenden Enwàgungen zeigen. 4.2.2. Bei der Prùfung der Frage, ob die Klâgerin auch fùr die Zeit nach der Be- endigung des Arbeitsverhàitnisses bei der • f l H H f l H p H I ^ Ansprùche aus dem Kollektivversicherungsvertrag zwischen ihrer Arbeitgeberin und der Bekiagten hat, ist auf die bundesgerichtiiche Rechtsprechung zum Kollektivversicherungsvertrag nach W G hinzuweisen. Nach dieser Rechtsprechung kann eine Person, die aus dem Kreis der einem solchen Vertrag unterstellten Personen ausscheidet, im Gegensatz zur Regelung fûr den Kollektivversicherungsvertrag nach dem Bundesgesetz ùber die Krankenversicherung (KVG) auch nach diesem Ausscheiden fùr die Fol- gen eines Ereignisses Leistungen beanspruchen, sofern das Ereignis sel- ber wâhrend der Versicherungsdauer eingetreten ist und keine vertragli- chen Abmachungen voriiegen, die den Anspruch auf Leistungen ùber die Versicherungsdauer hinaus einschrânken oder aufheben (vgl. BGE 127 111 106). Der instruktionsrichteriich eingeholte und hier massgebliche Rah- menvertrag Krankentaggeldversicherung Holding Nr. 1013157 zwischen dem,jgii^ggggfgiijggggggggijiiigii^^ ^P(j (jQP Bekiagten kennt im Gegensatz zum Rahmenvertrag mit Laufbeginn 1. Januar 2005 keine Be- stimmung des Inhalts, dass bei Austritt Arbeitsunfâhige im Rahmen der

-9 bestehenden Arbeitsunfahigkeit kollektiv versichert blieben, auf welche Bestimmung sich die Klâgerin beruft. Auch im GAV findet sich keine sol- che Besfimmung. Voriiegend anwendbar sind die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen fùr die kollektive Taggeldversicherung nach W G, Ausgabe 1998 (KB 10; nachfolgend als AVB Kollektiwersicherung W G bezeichnet). Nach der Regelung in Ziff. 39 AVB Kollektiwersicherung W G eriischt der Versicherungsschutz fùr den einzelnen Versicherten unter anderem mit dessen Austritt aus dem versicherten Betrieb. Diese Bestimmung begrenzt indessen nur die Dauer des Versicherungsverhàlt- nisses zwischen ihr und den einzelnen versicherten Personen. Eine ùber diese Dauer hinausgehende Leistungspflicht fûr die Folgen eines versi- cherten Ereignisses, das wâhrend der Versicherungsdauer eingetreten ist, wird damit jedoch nicht ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss ergibt sich aber aus der Bestimmung in Ziff. 23 AVB Kollektiwersicherung W G, die unter dem Titel "Wie lange wird das Taggeld ausgerichtet?" steht und wie folgt lautet: "Nach Erioschen des Versicherungsschutzes entfâllt un- sere Leistungspflicht. Vorbehalten bleibt ein allfâlliger Ubertritt in die Ein- zelversicherung." Aus dem Kollektivversicherungsvertrag zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin und der Bekiagten ergibt sich somit kein An- spruch auf Krankentaggelder. 4.2.3. Es stellt sich die Frage, ob die Klâgerin aus einem anderen Rechtstitel bzw. aus der Einzelversicherung Ansprùche auf Krankentaggeld geltend machen kann. 4.2.3.1. Im Rahmenvertrag mit Vertragsbeginn per 1. Januar 1999 wird fest- gehalten, dass die aus dem versicherten qgp||||||||g||p||j|p, austreten- den Versicherten ein Ùbertrittsrecht in die flflMPEinzelversicherung hâtten. Ziff. 40 AVB Kollektiwersicherung W G sieht vor, dass der in der Schweiz wohnhafte Versicherte bei Austritt aus dem Kreis der Versicher- ten oder bei Auflosung des Vertrages das Recht habe, in die Einzelversi- cherung ùberzutreten. Dieses Ùbertrittsrecht sei innert 90 Tagen schrift- iich geltend zu machen. Ziff. 41 sieht vor, dass der Versicherungsnehmer den ausscheidenden Versicherten ùber das Ùbertrittsrecht und ùber die Frist fùr den Ubertritt in die Einzelversicherung rechtzeitig zu informieren habe (KB 10). Die ^/fggggggggggf^ behauptet, der Klâgerin ein Merkblatt ausgehândigt zu haben, was diese jedoch bestreitet (KB 9). Es steht fest und wird auch von der Klâgerin nicht bestritten, dass sie nicht in die Ein- zelversicherung der Bekiagten ùbergetreten ist. 4.2.3.2. Wie sich bereits aus der Ùberschrift zum dritten Titel des Bundesgesetzes ùber die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG), aber auch aus den Ge- setzesmaterialien ergibt, besteht fùr die Krankentaggeldversicherung kein

-10' Obligatorium (BGE 127 ill 235 E. 2c S. 238). Der Gesetzgeber begnùgte sich vielmehr damit, eine Taggeldversicherung zur Verfugung zu stellen, damit die Versicherungsinteressenten sich angemessen versichern kòn- nen, sofern sie eine solche Versicherung ùberhaupt wollen. Diese Versi- cherung gestaltete er als Sozialversicherung aus, fûr die er beispielsweise mehrere zwingende Schutzbesfimmungen aufstellte und die Sozialversi- cherungsgerichte fùr zustàndig erklârte. Neben dieser sozialversiche- rungsrechtlichen Variante besteht indessen als weitere Moglichkeit die von Privatversicherern angebotene Taggeldversicherung, welche dem W G untersteht (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 108 und 113). Der gleiche Versicherer darf die Taggeldversicherung nach KVG und nach W G betreiben, wenn er die zwei dafùr erforderlichen Bewilligungen besitzt (Maurer, a.a.O., S. 108). Dies àndert aber nichts daran, dass die Taggeldversicherung nach KVG grundlegend anders aufgebaut ist als die Versicherung nach W G . Wâhrend jene nach sozialversicherungsrechfii- chen Gesichtspunkten ausgestaltet ist, wird diese von privatversiche- rungsrechtiichen Grundsatzen gepràgt. Dabei ist zu beachten, dass das W G viel grossere Vertragsfreiheit gewàhrt und weniger zwingende Schutzbestimmungen enthàlt als das KVG. Entsprechend muss der Ver- sicherer im Bereich der Taggeldversicherung nach KVG zahlreiche Schutzbestimmungen beachten, was bei der Taggeldversicherung nach W G nur ausnahmsweise zutrifft (Maurer, a.a.O., S. 107 f). Schon im Hinblick darauf erscheint es nicht sachgerecht, die Regeln der sozialver- sicherungsrechfiich ausgestalteten Taggeldversicherung unbesehen auf die Versicherung nach W G zu ubertragen (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2001 [5C.41/2001]). 4.2.3.3. Art. 71 Abs. 1 KVG gewâhrt dem Versicherten das Recht, die Kranken- taggeldversicherung bei seiner angestammten Krankenkasse in der Ein- zelversicherung weiterzufûhren, wenn die Kollektiwersicherung dahinfâllt. Gemàss der Verweisungsnorm von Art. 100 Abs. 2 W G steht dieses Ùbertrittsrecht auch jenen Personen zu, die nach W G fùr Krankentaggeld versichert sind; nach dem klaren Wortlaut von Art. 100 Abs. 2 W G gilt dies allerdings nur, soweit es sich bei den Versicherten um arbeitslos ge- wordene Personen handelt, was im voriiegenden Fall wohl zutrifft. Art. 100 Abs. 2 W G (in seiner Fassung per 1. Januar 2006) sieht ferner vor, dass Art. 71 Abs. 2 KVG, wonach der Versicherer dafûr zu sorgen habe, dass die kollektiv versicherte Person schriftiich ûber ihr Recht zum Ubertritt orientiert werde, ansonsten sie in der Kollektiwersicherung versi- chert bleibe, fùr Arbeitslose anwendbar sei. Diese Bestimmung war je- doch zum Zeitpunkt des Austritts der Klâgerin aus der Kollektiwersiche- rung noch nicht in Kraft, so dass die Bekiagte nicht verpflichtet war, die Klâgerin ûber ihr Ùbertrittsrecht zu orientieren und die Klâgerin auch nicht

-11 kollektiv versichert blieb mangels Information durch die Bekiagte. Ob al- lenfalls die ehemalige Arbeitgeberin verpflichtet gewesen ware, die Klâge- rin ùber das Ùbertrittsrecht in die Einzelversicherung zu orientieren, und ob sie dieser Verpflichtung nachgekommen ist, bildet nicht Gegenstand des voriiegenden Verfahrens, nachdem diese nicht eingekiagt worden ist. 5. Nachdem die Klâgerin weder aus Kollektiwersicherung noch aus Einzel- versicherung einen Anspruch auf Krankentaggelder hat, kann die Frage offen bleiben, ob dieser Anspruch nicht ohnehin verjâhrt ware, wie die Be- kiagte unter Berufung auf Art. 46 Abs. 1 W G geltend macht; gleich ver- hâlt es sich mit der Frage, ob die Einrede der Verjàhrung durch die Be- kiagte rechtsmissbràuchlich ist. Dies fùhrt zur Abweisung der Klage. 6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Klâgerin steht ge- màss Verfahrensausgang (§ 30 VRS i.V.m. § 112 ZPO) und der obsie- genden Bekiagten als Sozialversicherungstràgerin (BGE 128 V323, 128 V 143) kein Anspruch auf Parteientschâdigung zu. Da die Klâgerin in unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert, ist dem un- entgeltiichen Rechtsvertreter die Entschâdigung fùr seine Bemùhungen nach Rechtskraft dieses Urteils und Einreichen der Kostennote von der Obergerichtskasse zu verguten. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschâdigungen zugesprochen. Zustellung an: die Klâgerin (unentgeltlicher Vertreter) die Bekiagte das Bundesamt fùr Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung

-12 Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsâtzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes ùber das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005), wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssi- gen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, jnwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. 1st eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulâssig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sâtzlicher Bedeutung stellt, ist auszufûhren, warum diese Voraussetzung erfùllt ist. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. BGG). Aarau, 14. August 2007 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Prâsidentin: Die Gerichtsscheiberin: Plùss Behnke