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20070619_d_ag_o_01

19. Juni 2007 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2007-06-19 · Deutsch CH
Dispositiv
  1. Auf die Klage vom 2. November 2006 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschâdigung zugesprochen. -6 Zustellung an: den Klâger die Bekiagte das Bundesamt fùr Gesundheit
  4. Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann, falls die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.~ erreicht wird, wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfas- sungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unter- zeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizule- gen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Wird die Streitwertg renze von Fr. 30'000.~ nicht erreicht und stellt sich eine Rechtsfrage von grundsâtzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), kann dieser Entscheid wegen Verietzung von Bundesrecht, Volker- recht, kantonalen verfassungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsa- chen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ange- fochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. 1st eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulâs- sig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsâtzlicher Bedeutung stellt, ist auszufûhren, warum diese Voraussetzung erfùllt ist. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. BGG).
  5. Subsidiâre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemâss Ziff. 1 zulâssig ist, wegen Verietzung von verfassungsmâssigen Rechten innert 30 Ta- gen seit Zustellung mit der subsidiâren Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde ge- fùhrt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 19. Juni 2007 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
  6. Kammer Die Prâsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plùss Schôb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KANTON AARGAU Versicherungsgericht

3. Kammer VKL.2006.78 / AS / fi Art. 148 FINMA 0001409 Urteil vom 19. Juni 2007 Besetzung Oberrichterin Plùss, Prâsidentin Oberrichterin Briner Oberrichter Mùller Gerichtsschreiber Schòb ORG E Bemerkung

18. JUNl 2009 SB Klàger Bekiagte Gegenstand Klageverfahren betreffend Krankentaggeld nach W G

2­ Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1947 geborene 1990 als Sachbearbeiter bei der war in dieser Eigenschaft bei der (nachfolgend arbeitete seit dem 1. November in I H ^ und

i) nach dem Bundesgesetz ûber den Versicherungsvertrag krankentaggeldversichert. Wegen Hùftbe­ schwerden musste er seine Tâtigkeit ab dem 5. Januar 2004 niederiegen. Da keine Besserung der Leiden eintrat, richtete die ^ n g m g ^ gb dem

23. November 2004 die vertraglich vereinbarten Taggeldleistungen aus. 1.2. Mit Schreiben vom 15. August 2006 teilte die •■■■fei'dem Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen per sofort einstelle, da ihm die bishe­ rige Tâtigkeit weiterhin vollumfânglich zumutbar sei. 2. 2.1. ^ ^ ^ Mit Klage vom 2. November 2006 beantragte ■■■n M H H i r (Klâger) die Ausrichtung von Taggeldleistungen bis zum 30. November 2006. Auf die Begrùndung der Klage wird, soweit erforderiich, in den Enwàgungen eingegangen. 2.2. Mit Klageantwort vom 13. Dezember 2006 stellte die V M M P r (Be­ kiagte) folgende Antràge: " 1. Es sei auf die Klage vom 02.11.06 mangels ortlicher Zustandigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage vollumfânglich abzuweisen." Auf die Begrùndung der Klageantwort wird, soweit notwendig, in den Er­ wâgungen Bezug genommen. 2.3. Mit Replik vom 2. Januar 2007 hielt der Klâger an seinem Antrag fest. 2.4. Mit Duplik vom 23. Januar 2007 ersuchte die Bekiagte um Gutheissung der mit Klageantwort gestellten Antrâge.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwâgung: 1. 1.1. Die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unteriiegen gemâss Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes ùber die Krankenversiche- rung (KVG) den Bestimmungen des Bundesgesetzes ûber den Versiche- rungsvertrag (WG). Die diesbezûglichen Streitigkeiten sind privatrechtli- cher Natur und im Verfahren gemâss Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ùber die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG; in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung) durch das von den Kantonen bezeichnete Gericht zu beurteilen. Gemâss § 32 Abs. 1 des Einfûhrungsgesetzes zum Bundesgesetz ùber die Krankenversicherung (EG KVG) ist das kantonale Versicherungsgericht im Rahmen des KVG fùr die Entscheidungen von Streitigkeiten der Versicherer unter sich, mit Versicherten oder Dritten zustàndig. Gemâss § 32 Abs. 2 EG KVG ist es auch fûr Entscheidungen von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung zustàndig. Mit Beschluss vom

20. September 2005 (publiziert in: AGVE 2005 Nr. 21 S. 89 ff.) nahm das Versicherungsgericht eine Anderung der langjâhrigen Praxis vor und un- terstellte die Krankentaggeldversicherung nach W G als Zusatzversiche- rung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung dem Zustândigkeits- bereich des Versicherungsgerichts. Das angerufene Gericht ist foiglich sachlich zustàndig. 1.2. Die òrtliche Zustandigkeit des angerufenen Gerichts ist hingegen zu ver- neinen. Da der Klàger Wohnsitz in Deutschland hat und eine Klage gegen eine Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz erhebt, handelt es sich um eine Streitigkeit mit Auslandsbezug, da dem Sachverhalt grenz- ùberschreitender Charakter zukommt (vgl. dazu: Rolf Nebel, Basler Kommentar zum W G , Vorbemerkungen zu Art. 101a - c WG, N 1). Auf Internationale Vertragsverhaltnisse sind die Zustândigkeitsregein des Bundesgesetzes ùber das Internationale Privatrecht (IPRG) anwendbar, welches in Art. 1 Abs. 2 IPRG einen Vorbehalt vôlkerrechtiicher Abkom- men vorsieht. Da es sich um eine privatrechtiiche Streitigkeit handelt, ist das Ùbereinkommen ùber die gerichfiiche Zustandigkeit und die Vollstreckung gerichtiicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÙ) anzuwenden. Durch den sachlichen Anwendungsbereich des LugÙ werden nur die eigentiichen Sozialversicherungssparten und nicht Taggeldversicherungen nach W G ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 3 LugÙ). Art. 7 ff. LugÙ sieht besondere Bestimmungen fùr Versicherungs- sachen vor, wobei der Versicherungsnehmer die Versicherungsein- richtung u.a. an ihrem Sitz (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 LugÙ) sowie beim Gericht seines Wohnsitzbezirks (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 LugÙ) einklagen kann (vgl. die Zusammenstellung in: Merkelbach/Schnyder, Das Lugano-Uberein-

4 - kommen ùber die gerichfiiche Zustandigkeit und die Vollstreckung gericht- iicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - seine Bedeutung fùr Versicherungsunternehmungen, SVZ 1992, S. 145f.; Nebel, a.a.O., N 17). Ein Gerichtsstand am Arbeitsort sieht das LugÙ - wie im Ùbrigen auch das IPRG - nicht vor. 1.3. Voriiegendenfalls besteht eine Gerichtsstandsvereinbarung, die den Klâ- ger als Begùnstigten grundsàtziich bindet. Gemâss den Allgemeinen Ver- tragsbedingungen (AVB) fùr die kollektive Krankentaggeldversicherung der Bekiagten (Klageantwortbeilage 5) steht dem Versicherungsnehmer bei Streitigkeiten wahlweise das Gericht an seinem schweizerischen Wohnsitz Oder das Gericht am Sitz der Bekiagten zur Verfùgung (Ziff. E8). Nach den anwendbaren Bestimmungen des LugÙ kann jedoch eine Ge- richtsstandsvereinbarung erst nach Entstehen der Streitigkeit geschlossen werden (Art. 12 Ziff. 1 LugÙ). Werden sie frùher vereinbart, so mùssen sie zugunsten des Versicherungsnehmers lauten, d.h. diesem weitere Wahl- gerichtsstànde zur Verfùgung stellen (Art. 12 Ziff. 2 LugÙ). Da die ent- sprechende Vereinbarung Ziff. E8 die Anforderungen an Art. 12 LugÙ nicht erfùllt, ist diese nicht anwendbar. Dem Klâger stehen somit sâmtli- che durch das LugÙ vorgesehenen Gerichtsstânde wahlweise zur Verfù- gung. Da in Versicherungssachen kein Gerichtsstand am Arbeitsort des Klâgers besteht (Art. 7 - Art. 12a LugÙ), ist auf die Klage mangels ortli- cher Zustandigkeit nicht einzutreten. 1.4. Art. 101b W G vermag daran nichts zu andern. Diese Bestimmung regeit das anwendbare Recht und nicht die Zustândigkeiten. Diese richten sich vielmehr nach den erwahnten Bestimmungen des IPRG sowie der ein- schiâgigen Staatsvertrage. Zudem bestehen keine nationalen Regelun- gen im Sinne von Art. 18 IPRG, die wegen ihres besonderen Zweckes zwingend anzuwenden wâren. Die Besfimmungen des Bundesgesetzes ûber den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG) sehen im Versicherungs- bereich keine zusâtzlichen zwingenden Foren gegenuber dem LugÙ vor. Insbesondere handelt es sich bei dem zwischen der Arbeitgeberin des Klâgers und der Bekiagten abgeschlossenen Vertrag um keinen Konsu- mentenvertrag im Sinne von Art. 22 GestG. Auch die Regelung von Art. 158 der Aufsichtsverordnung (AVO) fâllt nicht unter den Vorbehalt von Art. 18 IPRG. Aus dem Charakter des VAG und der AVO als Zulassungs- recht folgt nàmlich, dass die genannten Normen zwar unbedingte Geltung beanspruchen, doch definiert sich der Geltungsbereich des VAG als Auf- sichtsrecht (vgl. Art. 2 VAG). Weil Art. 18 IPRG nur die Frage der unbe- dingten Anwendbarkeit von privatrechtsgestaltenden Normen bei der Ord- nung von Privatrechtsverhàltnissen zwischen den beteiligten Parteien er- fasst, fallen die Bestimmungen der offentiich-rechtlichen Aufsicht nicht unter die durch Art. 18 IPRG angesprochenen lois d'applicafion immédi-

ate. Die Zuwiderhandlung gegen die gemàss VAG und AVO dem in der Schweiz tâtigen Versicherer auferiegten Pflichten wird mit venwaltungs- (straf)rechtiichen Mitteln geahndet, welche nur den Versicherer treffen und den Vertrag unberùhrt lassen (vgl. Frank Vischer, Zùrcher Kommen- tar zum IPRG, 2. Aufl., Zurich 2004, S. 281; Nebel, a.a.O., N 33). Schliesslich ist auch Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes ùber den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Anwendung zu versagen, da die Streitigkeit nicht dem Anwendungsbereich des ATSG untersteht. 1.5. Nach dem Gesagten besteht keine òrtliche Zustandigkeit des angerufe- nen Gerichts zur Behandlung der Streitsache. Auf die Klage ist nicht ein- zutreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 Abs. 3 VAG). Grundsàtziich ist der obsiegenden Partei eine Parteientschâdigung zuzusprechen (§ 30 der Verordnung ûber die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen [VRS] i.V.m. Art. 112 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Bekiagte hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Ihr Arbeitsaufwand und ihre Um- triebe im voriiegenden Verfahren haben den Rahmen dessen nicht uber- schritten, was eine Versicherung zumutbarenweise im Rahmen ihrer Tâ- tigkeit auf sich zu nehmen hat. Daher ist ihr keine Parteientschâdigung zuzusprechen (vgl. BGE 113 lb 353 Erw. 6b mit Hinw.; Urteil des Bundes- gerichts vom 14. Mai 2001 [5C.57/2001]). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf die Klage vom 2. November 2006 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschâdigung zugesprochen.

-6 Zustellung an: den Klâger die Bekiagte das Bundesamt fùr Gesundheit

1. Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann, falls die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.~ erreicht wird, wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfas- sungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unter- zeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizule- gen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes ùber das Bundesgericht [Bundesge- richtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Wird die Streitwertg renze von Fr. 30'000.~ nicht erreicht und stellt sich eine Rechtsfrage von grundsâtzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), kann dieser Entscheid wegen Verietzung von Bundesrecht, Volker- recht, kantonalen verfassungsmâssigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsa- chen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ange- fochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweis- mittel enthalten. 1st eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulâs- sig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsâtzlicher Bedeutung stellt, ist auszufûhren, warum diese Voraussetzung erfùllt ist. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. BGG).

2. Subsidiâre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemâss Ziff. 1 zulâssig ist, wegen Verietzung von verfassungsmâssigen Rechten innert 30 Ta- gen seit Zustellung mit der subsidiâren Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu andern ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde ge- fùhrt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 19. Juni 2007 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Prâsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plùss Schôb