Sachverhalt
A. Im Zusammenhang mit der am 29. Juni 2005 gegen die X. Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft AG, 8004 Zürich, und die X. Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft AG, Zweigstelle Bern, beim Kreisgericht VII Konolfingen eingeleiteten Klage stellte X. (Beschwerdeführer) das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung. Mit Entscheid vom 3. März 2006 wies der Gerichts- präsident 2 das Gesuch ab. Der vom Beschwerdeführer dagegen beim Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 10. Mai 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. B. B.a Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. Juni 2006 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Ent- scheid vom 10. Mai 2006 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2006 abgewiesen, dem Begehren um Sistierung des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Plenums der Zivilkammern des Appella- tionshofes wurde dagegen entsprochen. B.b Mit Entscheid vom 15. Januar 2007 ist das Plenum der Zivilkam- mern des Appellationshofes auf die Nichtigkeitsklage nicht eingetreten und hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Am
19. März 2007 ist die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf die dagegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) nicht eingetreten und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundes- rechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vor Inkraft- treten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Seite 2
E. 2.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind indes nur zu prüfen, soweit sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist klar darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenü- gend begründete Rügen und bloss appellatorische Kritik am ange- fochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn pauschal behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei will- kürlich. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern die kantonale Instanz eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt hat (BGE 130 1258 E. 1.3).
E. 2.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue Tat- sachenbehauptungen, neue rechtliche Argumente und neue Beweis- anträge grundsätzlich unstatthaft (BGE 128 1354 E. 6c S. 357 mit wei- teren Hinweisen). Die zahlreichen dem Bundesgericht zur Begründung der Beschwerde offerierten Beweise können nicht entgegengenommen werden, und die Hinweise auf andere hängige Verfahren, insbesondere solche, für welche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sein soll, sind unzulässig.
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV, weil das Obergericht mit Bezug auf die Beurteilung der Prozesschancen bloss eine summarische Prüfung der Tatbe- stands- und Rechtslage ohne Einsicht in die Akten der hängigen Ver- fahren vorgenommen habe. Über die gerügte Verletzung von Art. 29 BV hat das Plenum der Zivil- abteilungen des Appellationshofes entschieden, und der Weiterzug der Sache an das Bundesgericht hatte keinen Erfolg. Im vorliegenden Verfahren kann darauf nicht eingetreten werden. Das betrifft ebenfalls das Vorbringen, das rechtliche Gehör sei auch den Beschwerde- gegnerinnen verweigert worden.
E. 4.1 Das Obergericht führt aus, zur Einleitung der Klage sei es gekom- men, da die Beklagten den Kostenersatz für weitere Rechtsvorkeh- Seite 3
rungen des Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit der Verfah- ren abgelehnt hätten. Die gestützt auf Art. 77 Abs. 1 ZPO/BE gesuchstellende Partei habe in formeller Hinsicht darzutun, dass sie den in Aussicht genommenen Prozess ohne Beschränkung des notwendingen Lebensunterhaltes nicht zu bestreiten vermöge, und in materieller Hinsicht dürfe dieser Prozess nicht aussichtslos sein. Als aussichtslos seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den könnten. Dagegen gelte ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese. Mass- gebend sei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfüge, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei solle einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts koste (BGE 122 1267 E. 2b mit Hinweisen).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, die "spekulative Prog- nostik für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit" sei absurd und recht- lich unhaltbar. Auch nach den Kommentatoren gelte das "Konzept der Waffengleichheit". Auf diese rein appellatorische Kritik an der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung kann von vornherein nicht eingetreten werden (E. 2.1 hiervor). Nicht eingetreten werden kann auch auf den Vorwurf, Art. 61 VVG sei willkürlich angewendet worden. Das Obergericht hat dazu ausgeführt, der Zustimmungsvorbehalt im Bereich der Rechtsschutzversicherung diene der Schadenminderung und erfülle den gleichen Zweck wie das Bewilligungsverfahren in der unentgeltlichen Prozessführung, nämlich eine Schranke gegen aussichtslose Prozesse zu bilden. Der Be- schwerdeführer setzt sich damit nicht hinreichend nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auseinander, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
E. 4.3 Das Obergericht hat im Folgenden gemäss der Klage des Be- schwerdeführers vier Verfahren auf ihre Erfolgsaussichten hin beur- teilt:
E. 4.3.1 Mit Bezug auf die IV-Rente hätten die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2004 eröffnet, weil eine Beschwerde gegen den negativen Einspracheentscheid vom Seite 4
26. März 2004 aussichtslos sei, werde hierfür keine Kostengutsprache erteilt. Da das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
18. Juni 2004 den Weiterzug der Sache als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, schloss das Obergericht, die Erfolgsaussichten der Zivilklage müssten in die- sem Punkt als äusserst gering eingestuft werden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich vor, die Behauptung sei unzutreffend, dass eine über die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung in Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage das Prozessrisiko nicht eingegangen wäre. Darauf ist nicht einzutreten (E. 2.1 hiervor).
E. 4.3.2 Mit den ausführlichen Erwägungen zu den Verfahren betreffend Umschulung und Kapitalhilfe (S. 6 - 9), welche nach Auffassung des Obergerichts der Rechtsschutzversicherung verspätet angemeldet wurden, sowie zum AHV-Verfahren (S. 9, fehlende Versicherungs- deckung als Selbständigerwerbender) setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander (S. 28 f.). Auch darauf ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.
E. 4.3.3 Zum Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherung hat das Obergericht schliesslich ausgeführt (S. 10), gemäss Ziffer A 4.12 der AVB 07.93 sei die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten gegen die Rechtsschutzversicherung nicht versichert. Dagegen wird hauptsächlich bloss vorgebracht (S. 30), zu Unrecht werde der Beschwerdeführer damit gezwungen, das Verfahren auf eigene Kosten fortzusetzen, womit sich diese Rüge ebenfalls als unzulässig erweist.
E. 5 Nach dem Ausgeführten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer wird damit kosten- pflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat für das bundesgerichtliche Ver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt, welche ihm jedoch nicht gewährt werden kann, da das Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte. Seite 5
Dispositiv
- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1 B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e Tribunal federal {T 0/2} 5P. 262/2006 /bnm Urteil vom 25. Mai 2007 Il. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, Gerichtsschreiber Schett. X. Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet, Parteien gegen Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,
1. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. Art. 9 u. 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege in einem Prozess aus Rechtsschutzversicherungsvertrag), Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
1. Zivilkammer, vom 10. Mai 2006. Gegenstand
Sachverhalt: A. Im Zusammenhang mit der am 29. Juni 2005 gegen die X. Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft AG, 8004 Zürich, und die X. Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft AG, Zweigstelle Bern, beim Kreisgericht VII Konolfingen eingeleiteten Klage stellte X. (Beschwerdeführer) das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung. Mit Entscheid vom 3. März 2006 wies der Gerichts- präsident 2 das Gesuch ab. Der vom Beschwerdeführer dagegen beim Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg. Mit Entscheid vom 10. Mai 2006 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. B. B.a Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. Juni 2006 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Ent- scheid vom 10. Mai 2006 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2006 abgewiesen, dem Begehren um Sistierung des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Plenums der Zivilkammern des Appella- tionshofes wurde dagegen entsprochen. B.b Mit Entscheid vom 15. Januar 2007 ist das Plenum der Zivilkam- mern des Appellationshofes auf die Nichtigkeitsklage nicht eingetreten und hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Am
19. März 2007 ist die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf die dagegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) nicht eingetreten und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des Bundes- rechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vor Inkraft- treten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Seite 2
2. 2.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind indes nur zu prüfen, soweit sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist klar darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenü- gend begründete Rügen und bloss appellatorische Kritik am ange- fochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich nicht, wenn pauschal behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei will- kürlich. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern die kantonale Instanz eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt hat (BGE 130 1258 E. 1.3). 2.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue Tat- sachenbehauptungen, neue rechtliche Argumente und neue Beweis- anträge grundsätzlich unstatthaft (BGE 128 1354 E. 6c S. 357 mit wei- teren Hinweisen). Die zahlreichen dem Bundesgericht zur Begründung der Beschwerde offerierten Beweise können nicht entgegengenommen werden, und die Hinweise auf andere hängige Verfahren, insbesondere solche, für welche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sein soll, sind unzulässig. 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV, weil das Obergericht mit Bezug auf die Beurteilung der Prozesschancen bloss eine summarische Prüfung der Tatbe- stands- und Rechtslage ohne Einsicht in die Akten der hängigen Ver- fahren vorgenommen habe. Über die gerügte Verletzung von Art. 29 BV hat das Plenum der Zivil- abteilungen des Appellationshofes entschieden, und der Weiterzug der Sache an das Bundesgericht hatte keinen Erfolg. Im vorliegenden Verfahren kann darauf nicht eingetreten werden. Das betrifft ebenfalls das Vorbringen, das rechtliche Gehör sei auch den Beschwerde- gegnerinnen verweigert worden. 4. 4.1 Das Obergericht führt aus, zur Einleitung der Klage sei es gekom- men, da die Beklagten den Kostenersatz für weitere Rechtsvorkeh- Seite 3
rungen des Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit der Verfah- ren abgelehnt hätten. Die gestützt auf Art. 77 Abs. 1 ZPO/BE gesuchstellende Partei habe in formeller Hinsicht darzutun, dass sie den in Aussicht genommenen Prozess ohne Beschränkung des notwendingen Lebensunterhaltes nicht zu bestreiten vermöge, und in materieller Hinsicht dürfe dieser Prozess nicht aussichtslos sein. Als aussichtslos seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den könnten. Dagegen gelte ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hielten oder jene nur wenig geringer seien als diese. Mass- gebend sei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfüge, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei solle einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts koste (BGE 122 1267 E. 2b mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, die "spekulative Prog- nostik für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit" sei absurd und recht- lich unhaltbar. Auch nach den Kommentatoren gelte das "Konzept der Waffengleichheit". Auf diese rein appellatorische Kritik an der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung kann von vornherein nicht eingetreten werden (E. 2.1 hiervor). Nicht eingetreten werden kann auch auf den Vorwurf, Art. 61 VVG sei willkürlich angewendet worden. Das Obergericht hat dazu ausgeführt, der Zustimmungsvorbehalt im Bereich der Rechtsschutzversicherung diene der Schadenminderung und erfülle den gleichen Zweck wie das Bewilligungsverfahren in der unentgeltlichen Prozessführung, nämlich eine Schranke gegen aussichtslose Prozesse zu bilden. Der Be- schwerdeführer setzt sich damit nicht hinreichend nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auseinander, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 4.3 Das Obergericht hat im Folgenden gemäss der Klage des Be- schwerdeführers vier Verfahren auf ihre Erfolgsaussichten hin beur- teilt: 4.3.1 Mit Bezug auf die IV-Rente hätten die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. März 2004 eröffnet, weil eine Beschwerde gegen den negativen Einspracheentscheid vom Seite 4
26. März 2004 aussichtslos sei, werde hierfür keine Kostengutsprache erteilt. Da das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom
18. Juni 2004 den Weiterzug der Sache als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, schloss das Obergericht, die Erfolgsaussichten der Zivilklage müssten in die- sem Punkt als äusserst gering eingestuft werden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich vor, die Behauptung sei unzutreffend, dass eine über die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung in Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage das Prozessrisiko nicht eingegangen wäre. Darauf ist nicht einzutreten (E. 2.1 hiervor). 4.3.2 Mit den ausführlichen Erwägungen zu den Verfahren betreffend Umschulung und Kapitalhilfe (S. 6 - 9), welche nach Auffassung des Obergerichts der Rechtsschutzversicherung verspätet angemeldet wurden, sowie zum AHV-Verfahren (S. 9, fehlende Versicherungs- deckung als Selbständigerwerbender) setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander (S. 28 f.). Auch darauf ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten. 4.3.3 Zum Verfahren gegen die Rechtsschutzversicherung hat das Obergericht schliesslich ausgeführt (S. 10), gemäss Ziffer A 4.12 der AVB 07.93 sei die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten gegen die Rechtsschutzversicherung nicht versichert. Dagegen wird hauptsächlich bloss vorgebracht (S. 30), zu Unrecht werde der Beschwerdeführer damit gezwungen, das Verfahren auf eigene Kosten fortzusetzen, womit sich diese Rüge ebenfalls als unzulässig erweist. 5. Nach dem Ausgeführten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer wird damit kosten- pflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat für das bundesgerichtliche Ver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt, welche ihm jedoch nicht gewährt werden kann, da das Rechtsmittel von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte. Seite 5
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Mai 2007 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Seite 6