Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Parteien unterzeichneten am 3. Juni 2003 / 15. September 2003 ei- nen Vertrag über eine Kollektiv-Erwerbsausfallversicherung mit Vertrags- beginn am 1. Januar 2004 (Antwortbeilage 4), welcher ein seit 1. Januar 2001 bestehendes Versicherungsverhältnis (Police 11097) weiterführte (Antwortbeilage 5). Der Kläger wurde per 1. März 2004 ärztlich krankge- schrieben. Am 21. Juni 2005 wurde eine "vom 1.3.04 bis auf Weiteres" bestehende Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich bescheinigt (Klagebeila- ge 5). Die Beklagte erbrachte bis zum 2. Juli 2004 Leistungen aus der Er- werbsausfallversicherung. Die Leistungen wurden eingestellt, weil trotz eingeschriebener Mahnung vom 4. Juni 2004 mit Hinweis auf die Säum- nisfolgen innert Mahnfrist keine Prämienzahlungen eingegangen waren.
E. 2 Das Gerichtspräsidium Brugg bewilligte dem Kläger mit Verfügung vom
14. Juni 2005 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm seinen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
E. 3 Mit Klage vom 4. Juli 2005 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Brugg folgendes Begehren:
" Es sei richterlich festzustellen, dass der Kollektiverwerbsausfall-Versiche- rungsvertrag zwischen den Parteien vom 3. Juni 2003 in Kraft ist. Die Beklagte sei nach Bezahlung der offenen Prämien für die Jahre 2003 und 2004 sowie der Vorauszahlung der Prämie für das 1. Quartal 2005 zu verpflichten, dem Kläger ab Januar 2005 die vertraglich festgelegten Leistungen von monatlich CHF 10'000.00 zu erbringen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
E. 3.1 Der Kläger begründete seine Klage damit, dass die Beklagte sich erst am
E. 3.2 Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, das Versicherungsverhält- nis zwischen den Parteien sei mit dem Verzicht der Beklagten auf die rechtliche Einforderung der Prämie aufgelöst worden. Im Schreiben der Beklagten vom 20. September 2004 an die (damalige) Anwältin des Klä- gers könne keine Aufforderung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VVG erblickt werden. Die Zweimonatsfrist nach Ablauf der Mahnfrist gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG sei zudem bereits am 28. August 2004 abgelaufen gewesen. Die Schlussabrechnung vom 19. November 2004 könne allenfalls als Of- ferte für eine Wiedereinsetzung des Vertrages verstanden werden. Mit unbenütztem Ablauf der darin angesetzten Zahlungsfrist von 30 Tagen sei aber diese Offerte wiederum hinfällig geworden. Es sei nicht zu einer Wiederherstellung des Versicherungsvertrages gekommen.
4.
E. 4 Am 5. September 2005 erstattete die Beklagte die Klageantwort und be- antragte:
" 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."
E. 4.1 Wird eine rückständige Versicherungsprämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf von 14 Tagen von der Absendung der Mahnung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VVG an rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt (Art. 21 Abs. 1 VVG). Es handelt sich da- bei um eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung. Jeder Gegenbeweis, der Versicherer habe nicht vom Vertrag zurücktreten wollen, ist kraft der Unwiderlegbarkeit dieser Rechtsvermutung ausgeschlossen (Hasenböhler, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesge- setz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001, N 10 zu Art. 21 VVG; Kiefer, Prämienzahlungsverzug nach VVG, Diss., Basel/Genf/München 2000, S. 105 f.; Kuhn / Müller-Studer / Eckert, Pri- vatversicherungsrecht, 2. A., Zürich 2002, S. 208). Das Gesetz räumt dem Versicherer das Wahlrecht ein: er kann zwischen der Weiterführung des Vertrags oder dessen Beendigung entscheiden. Diese Dispositionsmög- lichkeit erlaubt es dem Versicherer, einen seiner Interessenlage entspre- chenden Entschluss zu treffen (Hasenböhler, a.a.O., N 4 zu Art. 21 VVG).
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Entscheidet er sich dafür, die rückständige Versicherungsprämie nicht rechtlich einzufordern, tritt er vom Vertrag zurück.
E. 4.2 Die Frist von 2 Monate nach Ablauf der 14 Tage nach Absendung der Mahnung vom 4. Juni 2004 lief unbestrittenermassen am 18. August 2004 ab (Klageantwort S. 4, act. 18; Replik S. 3, act. 25). Mit rechtlichem Ein- fordern gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG sind solche Handlungen des Versi- cherers gemeint, welche auch verjährungsunterbrechend im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR wirken, also Stellen des Sühnbegehrens, Klageerhe- bung, Einleitung der Betreibung oder Konkurseingabe (Hasenböhler, a.a.O., N 20 zu Art. 21 VVG, mit Hinweisen). Die Beklagte hat bis zum
E. 4.3 Am 20. September 2004 hat die Beklagte in einem Brief an die damalige Rechtsvertreterin des Klägers (Klagebeilage 7) darauf hingewiesen, dass ihre Leistungspflicht wegen Prämienrückstands des Klägers seit dem
E. 4.4 Die Äusserungen der Sozialen Dienste der Stadt Brugg gegenüber der Beklagten könnten, selbst wenn von einer diesbezüglichen Bevollmächti- gung durch den Kläger ausgegangen würde, welche aber auch vom Klä- ger nicht behauptet wird, nicht als Antrag auf Wiederinkraftsetzung eines suspendierten Vertrages (Art. 2 Abs. 1 VVG) qualifiziert werden. Art. 2 Abs. 1 VVG, der die Annahme der Offerte des Versicherungsnehmers fin- giert, wenn der Versicherer nicht binnen 14 Tagen ausdrücklich ablehnt, ist nämlich nur auf suspendierte Verträge, nicht aber auf die Wiederher- stellung eines erloschenen oder aufgehobenen Vertrages anwendbar (Stoessel, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], a.a.O., N 23 zu Art. 2 VVG). Dazu kommt, dass Art. 2 VVG selbst bei blosser Suspendierung des Vertrags wegen Säumnis mit der Prämienzahlung nur dann gilt, wenn der Versi- cherungsnehmer gleichzeitig die ausstehende Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt hat, was vorliegend aber nicht geschehen ist. Andernfalls kann sich der Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben nicht darauf verlassen, dass der Versicherer, der ihm die Säumnisfolgen mit der ge- setzlichen Mahnung nach Art. 20 Abs. 1 VVG ausdrücklich angedroht hat, der Wiederinkraftsetzung ohne Zahlung aller Ausstände zustimmen würde (Stoessel, a.a.O., N 25 zu Art. 2 VVG; Kiefer, a.a.O., S. 100 f.; BGE 112 II 463).
5.
E. 5 In der Replik vom 22. September 2005 und der Duplik vom 14. Oktober 2005 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
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E. 5.1.1 Den Hinweis im Brief der Beklagten vom 20. September 2004, dass "bei einer späteren Nachzahlung der Prämien kein rückwirkender Leistungs-
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anspruch mehr besteht", durfte der Kläger aber immerhin so verstehen, dass die Beklagte sich damit grundsätzlich bereit erklärt, den aufgelösten Vertrag durch Annahme einer nachträglichen Prämienzahlung im Sinne einer neuen Vereinbarung der Parteien – auf der Grundlage der bisheri- gen Bestimmungen – "wiederherzustellen" (Hasenböhler, a.a.O., N. 13 zu Art. 21 VVG). Dem Abschluss eines derartigen neuen Vertrages durch beidseitige, übereinstimmende Willensäusserung, steht nichts entgegen (Hofstetter, a.a.O.). Nimmt nämlich ein Versicherer, der sich zunächst ge- gen die Weiterführung des Vertrages entschieden hat, die (nachgeholte) Zahlung der rückständigen Prämie gleichwohl entgegen, so ist davon auszugehen, dass ein neuer Vertrag auf der Basis der bisherigen Be- stimmungen zustande kommt (Hasenböhler, a.a.O., N 32 zu Art. 21 VVG; Rölli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Band I, 2. A., Bern 1968, S. 364).
E. 5.1.2 Die nach Auflösung des Versicherungsvertrages erfolgte Mitteilung der Beklagten vom 20. September 2004 kann somit als Zusage, eine nach- trägliche Zahlung der Prämie durch den Kläger anzunehmen, und damit als Offerte zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages zu den bisher geltenden Bedingungen qualifiziert werden. Den Abschluss des Versicherungsvertrages aufgrund einer Offerte des Versicherers regelt das VVG nicht; in diesem Fall gelten nach Art. 100 Abs. 1 VVG die allge- meinen Regeln von Art. 3 ff. OR (Stoessel, a.a.O., N 15 der Vorbemer- kungen zu Art. 1 – 3 VVG; BGE 126 III 83 f. Erw. 3.a). Die Annahme die- ses Antrags der Beklagten durch den Kläger hätte durch Zahlung der rückständigen Prämie samt Zinsen und Kosten erfolgen können. Der Klä- ger hatte sich aber, wie aus den Aktennotizen der Sozialen Dienste der Stadt Brugg zu schliessen ist, bis zum 10. Dezember 2004 noch nicht einmal entschlossen, die ausstehenden Prämien zu bezahlen (Klagebei- lage 8, S. 4). Die Beklagte hätte bis zu diesem Zeitpunkt den Eingang der Zahlung, welche die Annahmeerklärung dargestellt hätte, längst erwarten dürfen (Art. 5 Abs. 1 OR). Die Bindung der Beklagten an ihre Offerte vom
E. 5.2 Die Beklagte hat dem Kläger mit Datum vom 19. November 2004 eine als "Schlussabrechnung 2004" bezeichnete Rechnung betreffend den Vertrag Nr. 11097 über Fr. 10'080.00 (entsprechend der Jahresprämie für das Jahr 2004) zukommen lassen (Klagebeilage 9). Einen Tag vorher teilte Mario Franic von der Beklagten den Sozialen Diensten der Stadt Brugg offenbar mit, man werde eine Aufstellung der Ausstände und einen Ein- zahlungsschein für die Erwerbsausfallversicherung zustellen (Klagebei- lage 8, S. 2). Nachdem der Vertrag zwischen den Parteien aufgelöst war, hatte die Beklagte keine Ansprüche mehr auf die rückständigen Prämien
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(Art. 21 Abs. 1 VVG). Der Kläger durfte die Zustellung dieser Rechnung für die ganze Jahresprämie 2004 nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) somit als Angebot verstehen, den aufgelösten Vertrag gegen Be- zahlung der ausstehenden Prämie wieder aufleben zu lassen. Diese Rechnung war mit dem Vermerk "zahlbar innert 30 Tagen" versehen. Damit hat die Beklagte ihren Antrag auf Abschluss eines neuen Vertrages befristet. Sie war deshalb bis zum Ablauf dieser Frist gebunden (Art. 3 Abs. 1 OR). Die telefonische Mitteilung von Otto Wirz von der Beklagten vom 13. Dezember 2004 (Klagebeilage 8, S. 4) und dessen E-Mail vom
17. Dezember 2004 an Jürg Schönenberger von den Sozialen Diensten der Stadt Brugg (Klagebeilage 10), wonach der Versicherungsvertrag mit dem Kläger gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG aufgelöst sei, verstand Jürg Schönenberger so, dass eine nachträgliche Zahlung der Prämien keine Versicherungsleistungen bewirken könne (act. 47). Die Mitteilung wurde sinngemäss als Widerruf der mit der Rechnung vom 19. November 2004 gestellten Offerte verstanden. Der Widerruf einer Offerte ist aber grund- sätzlich wirkungslos. Diese Unwiderruflichkeit eines Antrags hat zur Folge, dass der Vertrag bei rechtzeitiger Annahme durch den Kontrahen- ten auch dann zustande kommt, wenn der Antragsteller noch vor der An- nahme erklärt, dass er den Vertrag nun doch nicht abschliessen wolle (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allge- meiner Teil, 8. A. 2003, Rz 468 f.). Diese Verbindlichkeit der Offerte ver- lieh dem Kläger im vorliegenden Fall also die Möglichkeit, innert der Frist von 30 Tagen gemäss Rechnung vom 19. November 2004 den Vertrag auch gegen den Willen der Beklagten durch Zahlung der Prämie zustande zu bringen (vgl. von Tuhr/ Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band 1, 3. A. 1974/79, S. 187). Unbestrittenermassen hat der Kläger die Zahlung aber nicht geleistet und damit die Offerte der Beklagten nicht innert Frist angenommen. Ein neuer Vertrag mit dem In- halt des Versicherungsvertrags Nr. 11097 ist somit nicht zustande ge- kommen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Kläger, wie er behauptet, sich durch die Erklärungen der Beklagten vom
13. und 17. Dezember 2004 von den für die Annahme der Offerte not- wendigen Handlungen abhalten liess.
6. Die Vorinstanz hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Appellation ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang hat der Kläger die Kosten des obergerichtlichen Ver- fahrens zu bezahlen und der Beklagten eine Parteientschädigung zu ent- richten (§ 334 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert dieses Verfahrens ist in Anwendung von § 17 ZPO ermessensweise auf Fr. 1000'000.-- festzusetzen, nachdem für eine unbestimmte Zeit die Feststellung einer monatlichen Zahlungspflicht über Fr. 10'000.-- verlangt
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worden ist und auch über ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit noch immer eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit attes- tiert war (Klagebeilage 5).
Das Obergericht erkennt:
1. Die Appellation wird abgewiesen.
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 5'000.--, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 197.--, insgesamt Fr. 5'197.--, werden dem Kläger auferlegt, ihm aber zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückfor- derung gemäss § 133 ZPO einstweilen vorgemerkt.
3. Der Kläger wir verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstantzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.-- beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Be-
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schwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Ur- kunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 100'000.--.
Aarau, 8. Mai 2007
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Hunziker Tognella
E. 6 An der Verhandlung vor Bezirksgericht Brugg vom 28. Februar 2006 wur- den der Zeuge Jürg Schönenberger und die Parteien befragt.
E. 7 Gleichentags erkannte das Bezirksgericht Brugg wie folgt:
" 1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’400.--, einer Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 309.--, insge- samt Fr. 2'709.--, werden dem Kläger auferlegt. Sie werden ihm unter Vorbehalt der späteren Nachforderung gemäss § 133 Abs. 1 ZPO einst- weilen erlassen.
3. Der Kläger wird verpflichtet der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen."
E. 8 Gegen das ihm am 22. August 2006 zugestellte Urteil reichte der Kläger fristgerecht am 11. September 2006 Appellation ein mit den Anträgen:
" 1. In Gutheissung der Appellation sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage gutheissen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
E. 9 In der Appellationsantwort vom 28. September 2006 stellte die Beklagte folgende Anträge:
" 1. Die Appellation sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen Instanzen zulasten des Klägers und Appellanten."
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Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Strittig ist, ob zwischen den Parteien der Vertrag über die Kollektiv-Er- werbsausfallversicherung Nr. 11097 (Police vom 3. Juni 2003) noch be- steht.
2. Es ist unbestritten, dass der Kläger mit Mahnung vom 4. Juni 2004 auf- gefordert wurde, die per 31. Januar 2004 fällige Prämie von Fr. 2'520.-- aus der Police Nr. 11097 innert 14 Tagen ab Versanddatum der Mahnung zu begleichen (Antwortbeilage 1). In der Mahnung wurde auf die Säum- nisfolgen gemäss Art. 21 VVG hingewiesen, wonach angenommen wird, dass der Versicherer unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie zurücktritt, wenn er diese nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der Mahnfrist rechtlich einfordert. Der Kläger hat in der Folge die ausste- hende Prämie nicht bezahlt.
3.
E. 13 Dezember 2004, per E-Mail bestätigt am 17. Dezember 2004, auf den Standpunkt gestellt habe, die Police Nr. 11097 über die Kollektiv-Erwerbs- ausfallversicherung sei infolge Nichtleistung der Prämie trotz Mahnung vom 4. Juni 2004 aufgehoben. Im vorherigen Kontakt mit dem Kläger und mit den Sozialen Diensten der Stadt Brugg, an die der Kläger sich ge- wandt habe, habe die Beklagte zu verstehen gegeben, es würden wieder Leistungen erbracht, wenn die ausstehende Prämie bezahlt sei. Die Zahlung müsse bis Ende 2004 erfolgen. Am 19. November 2004 sei eine Aufstellung mit den offenen Prämien 2004 zugestellt worden. Die Beklag- te habe somit auf ihr aus dem Zahlungsrückstand sich ergebendes Rück- trittsrecht bis Ende Dezember verzichtet und erklärt, bis zu diesem Zeit- punkt die Prämie anzunehmen und den Versicherungsvertrag weiterlau- fen zu lassen. Die Beklagte sei unzulässigerweise vom Vertrag zurückge- treten, ohne die von ihr selber gesetzten Fristen abzuwarten. Hätte die Beklagte nicht im Dezember den Rücktritt vom Vertrag erklärt, wären die Prämien (Ausstände 2004 und 1. Quartal 2005) rechtzeitig bezahlt wor- den und die Beklagte hätte ab Januar 2005 ihre Leistungen wieder erbrin- gen müssen.
Demgegenüber machte die Beklagte vor Vorinstanz geltend, der Vertrag mit dem Kläger sei am 18. August 2004 definitiv erloschen, nachdem sie die Prämienschulden innert 2 Monaten nach Ablauf der Mahnfrist nicht rechtlich eingefordert habe. Die Beklagte sei nicht im Dezember 2004
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vom Vertrag zurückgetreten, sie habe vielmehr am 17. Dezember 2004 bescheinigt, dass der Vertrag infolge Nichtbezahlens der Prämien aufge- löst sei. Die Beklagte habe sich nicht widersprüchlich verhalten. Eine Ei- nigung über die Fortdauer des Vertrages sei nicht zustande gekommen. Auch die Schlussrechnung 2004 stelle keine solche Einigung dar. Der Kläger habe die Prämienschulden auch nicht nachträglich bezahlt, wes- halb die Beklagte auch nicht habe entscheiden können, ob sie diese Zahlungen annehme. Aus dem Umstand, dass die Beklagte die Schluss- abrechnung 2004 nicht als Pro-rata-Rechnung erstellt habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte habe den Vertrag weiterführen wollen.
E. 18 Juni 2004 ruhe. Sie hat dabei auf Art. 40.1 der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen verwiesen, der die Regelung von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 VVG wiedergibt. Die Beklagte stellte sich in diesem Schreiben zwar nicht ausdrücklich auf den Standpunkt, der Versicherungsvertrag zwischen ihr und dem Kläger sei aufgelöst. Dies musste sie angesichts des gesetzlich vermuteten Rücktritts nach Ablauf der Frist von Art. 21 Abs. 1 VVG, auf welche Folge auch in der Mahnung vom 4. Juni 2004 hingewiesen worden war, aber auch nicht tun. Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien war in jenem Zeitpunkt gemäss Art. 21 Abs. 2 VVG von Gesetzes wegen aufgelöst. Ein einmal erfolgter Rücktritt kann vom Versicherer auch nicht "widerrufen" werden (Hofstetter, Der Prä- mienzahlungsverzug nach schweizerischem Versicherungsvertragsrecht, Diss., Bern 1935, S. 118). Gemäss den Aktennotizen der Sozialen Diens- te der Stadt Brugg (Klagebeilage 8 S. 2) soll im Telefongespräch vom
16. November 2004 mit Mario Franic von der Beklagten davon gespro- chen worden sein, die Beklagte könne "von der Versicherung zurücktre- ten", wenn die Prämienausstände nicht noch im Jahr 2004 bezahlt würden. Am 9. Dezember 2004 soll sich Mario Franic dahingehend ge- äussert haben, der Fall liege beim Rechtsdienst der Beklagten, die Police werde "möglicherweise gekündigt" (Klagebeilage 8 S. 4). Diese Äusserun- gen setzen zwar logisch voraus, dass ein Versicherungsverhältnis noch besteht, ansonsten ein Rücktritt oder eine Kündigung nicht möglich ist. Weil auf Grund von Art. 21 Abs. 1 VVG im vorliegenden Fall der Vertrags-
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rücktritt der Beklagten aber unwiderlegbar zu vermuten ist, kann der Klä- ger aus den nach den Aufzeichnungen der Sozialen Dienste der Stadt Brugg zumindest anders verstandenen Äusserungen des Mitarbeiters der Beklagten nach dem Vertragsrücktritt nichts Gegenteiliges zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Äusserungen des Zeugen Jürg Schönenberger, Leiter der Sozialen Dienste der Stadt Brugg, vor Vorin- stanz ergibt sich zudem, dass die nach Absprache mit dem Kläger han- delnden Sozialen Dienste selber nicht von der unbedingten Verbindlichkeit des Versicherungsvertrages ausgingen. Vielmehr wurden intern bzw. mit den Sozialen Diensten Baden Abklärungen getroffen, ob Versicherungsprämien überhaupt bezahlt werden sollten. Eine allfällige Zahlung der Prämien wurde offenbar von einer schriftlichen Bestätigung der Beklagten abhängig gemacht, dass bei Prämienbezahlung die Taggelder auch tatsächlich ausbezahlt würden (act. 47 f.). Die Krankenkassenprämien wurden offenbar im Gegensatz zu den Prämien für die vorliegend strittige Versicherung denn auch bezahlt (Besprechung vom 10. Dezember 2004, Klagebeilage 8 S. 4).
E. 20 September 2004 war somit entfallen, ohne dass der Kläger diese Of- ferte annahm.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZOR.2006.130 / Br/eb (OR.2005.50086) Art. 48
Urteil vom 8. Mai 2007
Besetzung Oberrichter Hunziker, Präsident Oberrichterin Herzog Oberrichter Brunner Gerichtsschreiber Tognella
Kläger
Salvatore Carroccio, Habsburgerstrasse 12, 5200 Brugg AG unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Andreas Burren, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte
Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15, 6002 Luzern
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1. Die Parteien unterzeichneten am 3. Juni 2003 / 15. September 2003 ei- nen Vertrag über eine Kollektiv-Erwerbsausfallversicherung mit Vertrags- beginn am 1. Januar 2004 (Antwortbeilage 4), welcher ein seit 1. Januar 2001 bestehendes Versicherungsverhältnis (Police 11097) weiterführte (Antwortbeilage 5). Der Kläger wurde per 1. März 2004 ärztlich krankge- schrieben. Am 21. Juni 2005 wurde eine "vom 1.3.04 bis auf Weiteres" bestehende Arbeitsunfähigkeit erneut ärztlich bescheinigt (Klagebeila- ge 5). Die Beklagte erbrachte bis zum 2. Juli 2004 Leistungen aus der Er- werbsausfallversicherung. Die Leistungen wurden eingestellt, weil trotz eingeschriebener Mahnung vom 4. Juni 2004 mit Hinweis auf die Säum- nisfolgen innert Mahnfrist keine Prämienzahlungen eingegangen waren.
2. Das Gerichtspräsidium Brugg bewilligte dem Kläger mit Verfügung vom
14. Juni 2005 die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm seinen Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
3. Mit Klage vom 4. Juli 2005 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Brugg folgendes Begehren:
" Es sei richterlich festzustellen, dass der Kollektiverwerbsausfall-Versiche- rungsvertrag zwischen den Parteien vom 3. Juni 2003 in Kraft ist. Die Beklagte sei nach Bezahlung der offenen Prämien für die Jahre 2003 und 2004 sowie der Vorauszahlung der Prämie für das 1. Quartal 2005 zu verpflichten, dem Kläger ab Januar 2005 die vertraglich festgelegten Leistungen von monatlich CHF 10'000.00 zu erbringen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
4. Am 5. September 2005 erstattete die Beklagte die Klageantwort und be- antragte:
" 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."
5. In der Replik vom 22. September 2005 und der Duplik vom 14. Oktober 2005 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
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6. An der Verhandlung vor Bezirksgericht Brugg vom 28. Februar 2006 wur- den der Zeuge Jürg Schönenberger und die Parteien befragt.
7. Gleichentags erkannte das Bezirksgericht Brugg wie folgt:
" 1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’400.--, einer Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 309.--, insge- samt Fr. 2'709.--, werden dem Kläger auferlegt. Sie werden ihm unter Vorbehalt der späteren Nachforderung gemäss § 133 Abs. 1 ZPO einst- weilen erlassen.
3. Der Kläger wird verpflichtet der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen."
8. Gegen das ihm am 22. August 2006 zugestellte Urteil reichte der Kläger fristgerecht am 11. September 2006 Appellation ein mit den Anträgen:
" 1. In Gutheissung der Appellation sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage gutheissen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
9. In der Appellationsantwort vom 28. September 2006 stellte die Beklagte folgende Anträge:
" 1. Die Appellation sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge in allen Instanzen zulasten des Klägers und Appellanten."
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Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Strittig ist, ob zwischen den Parteien der Vertrag über die Kollektiv-Er- werbsausfallversicherung Nr. 11097 (Police vom 3. Juni 2003) noch be- steht.
2. Es ist unbestritten, dass der Kläger mit Mahnung vom 4. Juni 2004 auf- gefordert wurde, die per 31. Januar 2004 fällige Prämie von Fr. 2'520.-- aus der Police Nr. 11097 innert 14 Tagen ab Versanddatum der Mahnung zu begleichen (Antwortbeilage 1). In der Mahnung wurde auf die Säum- nisfolgen gemäss Art. 21 VVG hingewiesen, wonach angenommen wird, dass der Versicherer unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie zurücktritt, wenn er diese nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der Mahnfrist rechtlich einfordert. Der Kläger hat in der Folge die ausste- hende Prämie nicht bezahlt.
3. 3.1. Der Kläger begründete seine Klage damit, dass die Beklagte sich erst am
13. Dezember 2004, per E-Mail bestätigt am 17. Dezember 2004, auf den Standpunkt gestellt habe, die Police Nr. 11097 über die Kollektiv-Erwerbs- ausfallversicherung sei infolge Nichtleistung der Prämie trotz Mahnung vom 4. Juni 2004 aufgehoben. Im vorherigen Kontakt mit dem Kläger und mit den Sozialen Diensten der Stadt Brugg, an die der Kläger sich ge- wandt habe, habe die Beklagte zu verstehen gegeben, es würden wieder Leistungen erbracht, wenn die ausstehende Prämie bezahlt sei. Die Zahlung müsse bis Ende 2004 erfolgen. Am 19. November 2004 sei eine Aufstellung mit den offenen Prämien 2004 zugestellt worden. Die Beklag- te habe somit auf ihr aus dem Zahlungsrückstand sich ergebendes Rück- trittsrecht bis Ende Dezember verzichtet und erklärt, bis zu diesem Zeit- punkt die Prämie anzunehmen und den Versicherungsvertrag weiterlau- fen zu lassen. Die Beklagte sei unzulässigerweise vom Vertrag zurückge- treten, ohne die von ihr selber gesetzten Fristen abzuwarten. Hätte die Beklagte nicht im Dezember den Rücktritt vom Vertrag erklärt, wären die Prämien (Ausstände 2004 und 1. Quartal 2005) rechtzeitig bezahlt wor- den und die Beklagte hätte ab Januar 2005 ihre Leistungen wieder erbrin- gen müssen.
Demgegenüber machte die Beklagte vor Vorinstanz geltend, der Vertrag mit dem Kläger sei am 18. August 2004 definitiv erloschen, nachdem sie die Prämienschulden innert 2 Monaten nach Ablauf der Mahnfrist nicht rechtlich eingefordert habe. Die Beklagte sei nicht im Dezember 2004
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vom Vertrag zurückgetreten, sie habe vielmehr am 17. Dezember 2004 bescheinigt, dass der Vertrag infolge Nichtbezahlens der Prämien aufge- löst sei. Die Beklagte habe sich nicht widersprüchlich verhalten. Eine Ei- nigung über die Fortdauer des Vertrages sei nicht zustande gekommen. Auch die Schlussrechnung 2004 stelle keine solche Einigung dar. Der Kläger habe die Prämienschulden auch nicht nachträglich bezahlt, wes- halb die Beklagte auch nicht habe entscheiden können, ob sie diese Zahlungen annehme. Aus dem Umstand, dass die Beklagte die Schluss- abrechnung 2004 nicht als Pro-rata-Rechnung erstellt habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte habe den Vertrag weiterführen wollen.
3.2. Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, das Versicherungsverhält- nis zwischen den Parteien sei mit dem Verzicht der Beklagten auf die rechtliche Einforderung der Prämie aufgelöst worden. Im Schreiben der Beklagten vom 20. September 2004 an die (damalige) Anwältin des Klä- gers könne keine Aufforderung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VVG erblickt werden. Die Zweimonatsfrist nach Ablauf der Mahnfrist gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG sei zudem bereits am 28. August 2004 abgelaufen gewesen. Die Schlussabrechnung vom 19. November 2004 könne allenfalls als Of- ferte für eine Wiedereinsetzung des Vertrages verstanden werden. Mit unbenütztem Ablauf der darin angesetzten Zahlungsfrist von 30 Tagen sei aber diese Offerte wiederum hinfällig geworden. Es sei nicht zu einer Wiederherstellung des Versicherungsvertrages gekommen.
4. 4.1. Wird eine rückständige Versicherungsprämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf von 14 Tagen von der Absendung der Mahnung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VVG an rechtlich eingefordert, so wird angenommen, dass der Versicherer, unter Verzicht auf die Bezahlung der rückständigen Prämie, vom Vertrage zurücktritt (Art. 21 Abs. 1 VVG). Es handelt sich da- bei um eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung. Jeder Gegenbeweis, der Versicherer habe nicht vom Vertrag zurücktreten wollen, ist kraft der Unwiderlegbarkeit dieser Rechtsvermutung ausgeschlossen (Hasenböhler, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesge- setz über den Versicherungsvertrag [VVG], Basel/Genf/München 2001, N 10 zu Art. 21 VVG; Kiefer, Prämienzahlungsverzug nach VVG, Diss., Basel/Genf/München 2000, S. 105 f.; Kuhn / Müller-Studer / Eckert, Pri- vatversicherungsrecht, 2. A., Zürich 2002, S. 208). Das Gesetz räumt dem Versicherer das Wahlrecht ein: er kann zwischen der Weiterführung des Vertrags oder dessen Beendigung entscheiden. Diese Dispositionsmög- lichkeit erlaubt es dem Versicherer, einen seiner Interessenlage entspre- chenden Entschluss zu treffen (Hasenböhler, a.a.O., N 4 zu Art. 21 VVG).
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Entscheidet er sich dafür, die rückständige Versicherungsprämie nicht rechtlich einzufordern, tritt er vom Vertrag zurück.
4.2. Die Frist von 2 Monate nach Ablauf der 14 Tage nach Absendung der Mahnung vom 4. Juni 2004 lief unbestrittenermassen am 18. August 2004 ab (Klageantwort S. 4, act. 18; Replik S. 3, act. 25). Mit rechtlichem Ein- fordern gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG sind solche Handlungen des Versi- cherers gemeint, welche auch verjährungsunterbrechend im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR wirken, also Stellen des Sühnbegehrens, Klageerhe- bung, Einleitung der Betreibung oder Konkurseingabe (Hasenböhler, a.a.O., N 20 zu Art. 21 VVG, mit Hinweisen). Die Beklagte hat bis zum
18. August 2004 und auch danach keine solchen Vorkehrungen getroffen. Nach der gesetzlichen Regelung und der daraus folgenden nicht wider- legbaren Vermutung, die auch in Art. 40 der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen der Beklagten für die Kollektiv-Ewerbsausfall- und Taggeld- versicherung (Klagebeilage 1) aufgenommen wurde, ist der Versiche- rungsvertrag zwischen den Parteien also von Gesetzes wegen erloschen.
4.3. Am 20. September 2004 hat die Beklagte in einem Brief an die damalige Rechtsvertreterin des Klägers (Klagebeilage 7) darauf hingewiesen, dass ihre Leistungspflicht wegen Prämienrückstands des Klägers seit dem
18. Juni 2004 ruhe. Sie hat dabei auf Art. 40.1 der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen verwiesen, der die Regelung von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 VVG wiedergibt. Die Beklagte stellte sich in diesem Schreiben zwar nicht ausdrücklich auf den Standpunkt, der Versicherungsvertrag zwischen ihr und dem Kläger sei aufgelöst. Dies musste sie angesichts des gesetzlich vermuteten Rücktritts nach Ablauf der Frist von Art. 21 Abs. 1 VVG, auf welche Folge auch in der Mahnung vom 4. Juni 2004 hingewiesen worden war, aber auch nicht tun. Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien war in jenem Zeitpunkt gemäss Art. 21 Abs. 2 VVG von Gesetzes wegen aufgelöst. Ein einmal erfolgter Rücktritt kann vom Versicherer auch nicht "widerrufen" werden (Hofstetter, Der Prä- mienzahlungsverzug nach schweizerischem Versicherungsvertragsrecht, Diss., Bern 1935, S. 118). Gemäss den Aktennotizen der Sozialen Diens- te der Stadt Brugg (Klagebeilage 8 S. 2) soll im Telefongespräch vom
16. November 2004 mit Mario Franic von der Beklagten davon gespro- chen worden sein, die Beklagte könne "von der Versicherung zurücktre- ten", wenn die Prämienausstände nicht noch im Jahr 2004 bezahlt würden. Am 9. Dezember 2004 soll sich Mario Franic dahingehend ge- äussert haben, der Fall liege beim Rechtsdienst der Beklagten, die Police werde "möglicherweise gekündigt" (Klagebeilage 8 S. 4). Diese Äusserun- gen setzen zwar logisch voraus, dass ein Versicherungsverhältnis noch besteht, ansonsten ein Rücktritt oder eine Kündigung nicht möglich ist. Weil auf Grund von Art. 21 Abs. 1 VVG im vorliegenden Fall der Vertrags-
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rücktritt der Beklagten aber unwiderlegbar zu vermuten ist, kann der Klä- ger aus den nach den Aufzeichnungen der Sozialen Dienste der Stadt Brugg zumindest anders verstandenen Äusserungen des Mitarbeiters der Beklagten nach dem Vertragsrücktritt nichts Gegenteiliges zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Äusserungen des Zeugen Jürg Schönenberger, Leiter der Sozialen Dienste der Stadt Brugg, vor Vorin- stanz ergibt sich zudem, dass die nach Absprache mit dem Kläger han- delnden Sozialen Dienste selber nicht von der unbedingten Verbindlichkeit des Versicherungsvertrages ausgingen. Vielmehr wurden intern bzw. mit den Sozialen Diensten Baden Abklärungen getroffen, ob Versicherungsprämien überhaupt bezahlt werden sollten. Eine allfällige Zahlung der Prämien wurde offenbar von einer schriftlichen Bestätigung der Beklagten abhängig gemacht, dass bei Prämienbezahlung die Taggelder auch tatsächlich ausbezahlt würden (act. 47 f.). Die Krankenkassenprämien wurden offenbar im Gegensatz zu den Prämien für die vorliegend strittige Versicherung denn auch bezahlt (Besprechung vom 10. Dezember 2004, Klagebeilage 8 S. 4).
4.4. Die Äusserungen der Sozialen Dienste der Stadt Brugg gegenüber der Beklagten könnten, selbst wenn von einer diesbezüglichen Bevollmächti- gung durch den Kläger ausgegangen würde, welche aber auch vom Klä- ger nicht behauptet wird, nicht als Antrag auf Wiederinkraftsetzung eines suspendierten Vertrages (Art. 2 Abs. 1 VVG) qualifiziert werden. Art. 2 Abs. 1 VVG, der die Annahme der Offerte des Versicherungsnehmers fin- giert, wenn der Versicherer nicht binnen 14 Tagen ausdrücklich ablehnt, ist nämlich nur auf suspendierte Verträge, nicht aber auf die Wiederher- stellung eines erloschenen oder aufgehobenen Vertrages anwendbar (Stoessel, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], a.a.O., N 23 zu Art. 2 VVG). Dazu kommt, dass Art. 2 VVG selbst bei blosser Suspendierung des Vertrags wegen Säumnis mit der Prämienzahlung nur dann gilt, wenn der Versi- cherungsnehmer gleichzeitig die ausstehende Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt hat, was vorliegend aber nicht geschehen ist. Andernfalls kann sich der Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben nicht darauf verlassen, dass der Versicherer, der ihm die Säumnisfolgen mit der ge- setzlichen Mahnung nach Art. 20 Abs. 1 VVG ausdrücklich angedroht hat, der Wiederinkraftsetzung ohne Zahlung aller Ausstände zustimmen würde (Stoessel, a.a.O., N 25 zu Art. 2 VVG; Kiefer, a.a.O., S. 100 f.; BGE 112 II 463).
5. 5.1. 5.1.1. Den Hinweis im Brief der Beklagten vom 20. September 2004, dass "bei einer späteren Nachzahlung der Prämien kein rückwirkender Leistungs-
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anspruch mehr besteht", durfte der Kläger aber immerhin so verstehen, dass die Beklagte sich damit grundsätzlich bereit erklärt, den aufgelösten Vertrag durch Annahme einer nachträglichen Prämienzahlung im Sinne einer neuen Vereinbarung der Parteien – auf der Grundlage der bisheri- gen Bestimmungen – "wiederherzustellen" (Hasenböhler, a.a.O., N. 13 zu Art. 21 VVG). Dem Abschluss eines derartigen neuen Vertrages durch beidseitige, übereinstimmende Willensäusserung, steht nichts entgegen (Hofstetter, a.a.O.). Nimmt nämlich ein Versicherer, der sich zunächst ge- gen die Weiterführung des Vertrages entschieden hat, die (nachgeholte) Zahlung der rückständigen Prämie gleichwohl entgegen, so ist davon auszugehen, dass ein neuer Vertrag auf der Basis der bisherigen Be- stimmungen zustande kommt (Hasenböhler, a.a.O., N 32 zu Art. 21 VVG; Rölli/Keller, Kommentar zum Schweizerischen Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Band I, 2. A., Bern 1968, S. 364).
5.1.2. Die nach Auflösung des Versicherungsvertrages erfolgte Mitteilung der Beklagten vom 20. September 2004 kann somit als Zusage, eine nach- trägliche Zahlung der Prämie durch den Kläger anzunehmen, und damit als Offerte zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages zu den bisher geltenden Bedingungen qualifiziert werden. Den Abschluss des Versicherungsvertrages aufgrund einer Offerte des Versicherers regelt das VVG nicht; in diesem Fall gelten nach Art. 100 Abs. 1 VVG die allge- meinen Regeln von Art. 3 ff. OR (Stoessel, a.a.O., N 15 der Vorbemer- kungen zu Art. 1 – 3 VVG; BGE 126 III 83 f. Erw. 3.a). Die Annahme die- ses Antrags der Beklagten durch den Kläger hätte durch Zahlung der rückständigen Prämie samt Zinsen und Kosten erfolgen können. Der Klä- ger hatte sich aber, wie aus den Aktennotizen der Sozialen Dienste der Stadt Brugg zu schliessen ist, bis zum 10. Dezember 2004 noch nicht einmal entschlossen, die ausstehenden Prämien zu bezahlen (Klagebei- lage 8, S. 4). Die Beklagte hätte bis zu diesem Zeitpunkt den Eingang der Zahlung, welche die Annahmeerklärung dargestellt hätte, längst erwarten dürfen (Art. 5 Abs. 1 OR). Die Bindung der Beklagten an ihre Offerte vom
20. September 2004 war somit entfallen, ohne dass der Kläger diese Of- ferte annahm.
5.2. Die Beklagte hat dem Kläger mit Datum vom 19. November 2004 eine als "Schlussabrechnung 2004" bezeichnete Rechnung betreffend den Vertrag Nr. 11097 über Fr. 10'080.00 (entsprechend der Jahresprämie für das Jahr 2004) zukommen lassen (Klagebeilage 9). Einen Tag vorher teilte Mario Franic von der Beklagten den Sozialen Diensten der Stadt Brugg offenbar mit, man werde eine Aufstellung der Ausstände und einen Ein- zahlungsschein für die Erwerbsausfallversicherung zustellen (Klagebei- lage 8, S. 2). Nachdem der Vertrag zwischen den Parteien aufgelöst war, hatte die Beklagte keine Ansprüche mehr auf die rückständigen Prämien
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(Art. 21 Abs. 1 VVG). Der Kläger durfte die Zustellung dieser Rechnung für die ganze Jahresprämie 2004 nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) somit als Angebot verstehen, den aufgelösten Vertrag gegen Be- zahlung der ausstehenden Prämie wieder aufleben zu lassen. Diese Rechnung war mit dem Vermerk "zahlbar innert 30 Tagen" versehen. Damit hat die Beklagte ihren Antrag auf Abschluss eines neuen Vertrages befristet. Sie war deshalb bis zum Ablauf dieser Frist gebunden (Art. 3 Abs. 1 OR). Die telefonische Mitteilung von Otto Wirz von der Beklagten vom 13. Dezember 2004 (Klagebeilage 8, S. 4) und dessen E-Mail vom
17. Dezember 2004 an Jürg Schönenberger von den Sozialen Diensten der Stadt Brugg (Klagebeilage 10), wonach der Versicherungsvertrag mit dem Kläger gemäss Art. 21 Abs. 1 VVG aufgelöst sei, verstand Jürg Schönenberger so, dass eine nachträgliche Zahlung der Prämien keine Versicherungsleistungen bewirken könne (act. 47). Die Mitteilung wurde sinngemäss als Widerruf der mit der Rechnung vom 19. November 2004 gestellten Offerte verstanden. Der Widerruf einer Offerte ist aber grund- sätzlich wirkungslos. Diese Unwiderruflichkeit eines Antrags hat zur Folge, dass der Vertrag bei rechtzeitiger Annahme durch den Kontrahen- ten auch dann zustande kommt, wenn der Antragsteller noch vor der An- nahme erklärt, dass er den Vertrag nun doch nicht abschliessen wolle (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allge- meiner Teil, 8. A. 2003, Rz 468 f.). Diese Verbindlichkeit der Offerte ver- lieh dem Kläger im vorliegenden Fall also die Möglichkeit, innert der Frist von 30 Tagen gemäss Rechnung vom 19. November 2004 den Vertrag auch gegen den Willen der Beklagten durch Zahlung der Prämie zustande zu bringen (vgl. von Tuhr/ Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band 1, 3. A. 1974/79, S. 187). Unbestrittenermassen hat der Kläger die Zahlung aber nicht geleistet und damit die Offerte der Beklagten nicht innert Frist angenommen. Ein neuer Vertrag mit dem In- halt des Versicherungsvertrags Nr. 11097 ist somit nicht zustande ge- kommen. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Kläger, wie er behauptet, sich durch die Erklärungen der Beklagten vom
13. und 17. Dezember 2004 von den für die Annahme der Offerte not- wendigen Handlungen abhalten liess.
6. Die Vorinstanz hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Appellation ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang hat der Kläger die Kosten des obergerichtlichen Ver- fahrens zu bezahlen und der Beklagten eine Parteientschädigung zu ent- richten (§ 334 in Verbindung mit § 112 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert dieses Verfahrens ist in Anwendung von § 17 ZPO ermessensweise auf Fr. 1000'000.-- festzusetzen, nachdem für eine unbestimmte Zeit die Feststellung einer monatlichen Zahlungspflicht über Fr. 10'000.-- verlangt
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worden ist und auch über ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit noch immer eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit attes- tiert war (Klagebeilage 5).
Das Obergericht erkennt:
1. Die Appellation wird abgewiesen.
2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 5'000.--, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 197.--, insgesamt Fr. 5'197.--, werden dem Kläger auferlegt, ihm aber zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückfor- derung gemäss § 133 ZPO einstweilen vorgemerkt.
3. Der Kläger wir verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstantzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen.
Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.-- beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Be-
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schwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Ur- kunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 100'000.--.
Aarau, 8. Mai 2007
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Hunziker Tognella