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20070419_d_ag_u_01

19. April 2007 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2007-04-19 · Deutsch CH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 und 2 vertreten durch Dr. iur. Markus Fiechter, Rechtsanwalt LL.M., Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung

Das Gericht entnimmt den Akten:

A. Barbara Wegener-Brunner (Klägerin) führte zusammen mit ihrem Ehe- mann, Michael Wegener, ein Transportgeschäft, im Rahmen dessen sie einen Lastenzug verwendeten. Dieser im Eigentum der Klägerin stehende Lastenzug besteht aus einer Sattelzugmaschine (AG 16'030, Marke Volvo FH-12 420 4x2) und einem Sattelauflieger (AG 83'002). Die Sattelzugma- schine ist bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, (Beklagte

1) der Sattelauflieger bei der Vaudoise Versicherung, Lausanne, (Be- klagte 2) versichert. X. A. B. X. Y., A. B.

- 2 -

Die Klägerin erstattete am 20.03.2003 bei der Kantonspolizei Basel-Land- schaft in Pratteln Anzeige wegen Diebstahls des Lastenzuges. Im Fol- genden eröffnete das Statthalteramt Liestal eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt. Aufgrund des Verdachts, dass sich die Klägerin und ihr Ehe- mann des Betruges schuldig gemacht haben könnten, wurde ein Straf- verfahren gegen die Klägerin und ihren Ehemann eröffnet. Im Rahmen dieser Strafuntersuchungen wurde festgestellt, dass der von der Klägerin als gestohlen gemeldete Sattelzug am 15.03.2003 um 10.26 Uhr von der Kontrollstelle der LSVA am Zollübergang in Weil am Rhein beim Grenz- übertritt in Richtung Deutschland registriert worden war. Im Rahmen die- ser Strafuntersuchungen gab der ehemalige Chauffeur des Transportge- schäfts der Klägerin, Patric Weber, zu Protokoll, den Sattelzug an dem- selben Datum beim Grenzübertritt beobachtet und gesehen zu haben, dass der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug gefahren sei. Des Weiteren wurden anlässlich der Strafuntersuchungen die zwei Originalschlüssel des angeblich gestohlenen Lastenzuges auf Kopierspuren untersucht. Dabei stellte man fest, dass von einem dieser Schlüssel Kopien erstellt worden waren (Klagebeilage 21 betreffend Beklagte 1 [nachfolgend: KB I 21]). Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 09.03.2004 wur- den die Strafverfahren wegen des Verdachts auf Betrug gegen die Kläge- rin und ihr Ehemann eingestellt. Die Klägerin machte in der Folge den Eintritt des Versicherungsfalles in- folge angeblichen Diebstahls geltend und forderte bei den Beklagten die Versicherungsleistungen ein. Diese lehnen es indessen ab, die vertragli- chen Leistungen aus den Diebstahlversicherungen zu erbringen, da sie Widersprüchlichkeiten in Begründung der Klägerin zum Eintritt des Versi- cherungsfalls beanstandeten.

B.

Dispositiv
  1. 1.1. Die Klägerin reichte am 13.05.2005 Klage (nachfolgend: Klage I) gegen die Beklagte 1 ein, in welcher sie folgende Rechtsbegehren stellt:
  2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 111'790.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 20. März 2003, zu bezahlen.
  3. Es sei das Verfahren gegen die Beklagte mit der gleichzeitig eingereichten Klage der Klägerin gegen Vaudoise Versicherungen, Lausanne, zu vereinigen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Gleichzeitig reichte die Klägerin gegen die Beklagte 2 Klage (nachfol- gend: Klage II) ein, in welcher sie folgende Rechtsbegehren stellt:
  5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 28'647.00, nebst Zins zu 5% seit 20. März 2003, zu bezahlen. Z., B. - 3 -
  6. Es sei das Verfahren gegen die Beklagte mit der gleichzeitig eingereichten Klage der Klägerin gegen Zürich Versicherungs-Gesell schaft, Zürich, zu vereinigen.
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Die Klägerin begründet ihre Ansprüche mit dem Eintritt des Versiche- rungsfalls infolge Diebstahl des versicherten Lastenzuges. Auf die weitere Begründung wird soweit erforderlich in den Erwägungen Bezug genom- men. 1.2. Mit Urteil vom 23.05.2005 verfügte das Gerichtspräsidium gestützt auf § 52 des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (Zivilpro- zessordnung, ZPO; SAR 221.100) die Vereinigung der getrennt einge- reichten Klagen.
  8. Innert erstreckter Frist erstatteten die Beklagten Klageantwort, in welcher sie folgende Rechtsbegehren stellen:
  9. Die gegen die Beklagten 1 und 2 erhobenen Klagen seien abzuweisen.
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klagen. Sie werfen der Klä- gerin vor, sie habe den Diebstahl lediglich vorgetäuscht, um Versiche- rungsleistungen zu erlangen. Aufgrund des an die Klägerin gerichteten Vorwurfs der betrügerischen Anspruchsbegründung im Sinne von Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsver- tragsgesetz; VVG; SR 211.229.1), welches gemäss Art. 17 AVB Zürich und A15 AVB Vaudoise auf die vorliegenden Versicherungsverträgen an- wendbar ist, berufen sich die Beklagten auf das in derselben Bestimmung normierte Rücktrittsrecht und machen geltend, dass sie somit, aufgrund des Wegfalls der vertraglichen Grundlagen keine Leistungen zu erbringen haben (Klageantwort S. 23).
  11. Innert erstreckter Frist reichte die Klägerin am 19.12.2005 Replik ein, in welcher sie folgende Rechtsbegehren stellt:
  12. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 106'201.00, nebst Zins zu 5% seit 20. März 2003 zu bezahlen.
  13. Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 28'647.00, nebst Zins zu 5% seit 20. März 2003 zu bezahlen.
  14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2. A. A. B. - 4 -
  15. Innert erstreckter Frist reichten die Beklagten am 20.03.2006 Duplik ein, in welcher sie ihre Antwortbegehren erneuern. C. Nach Abschluss des Rechtschriftenwechsels erliess das Gerichtspräsi- dium am 18.04.2006 die Beweisanordnung. Aufgrund der Verfügung vom 26.06.2006 reichte die Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2006 innert Frist Antwort ein. Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht fand am 07.12.2006 statt. Nach der Zeugen- und Parteibefragung hielten die Rechtsvertreter ihre Vorträge zum Beweisergebnis (Protokoll S. 1 ff., act. 148 ff.). Die Klägerin machte am 26.01.2007 unaufgefordert eine weitere Eingabe. Die Beklagten reichten dazu fristgerecht am 19.02.2007 ihre Stellungnahme ein. Im Folgenden reichten die Beklagten am 28.02.2007 ein Protokollberichtigungsbegehren ein. Die Beratung und Urteilsfällung erfolgte am 19.04.2007. Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. Zu prüfen ist von Amtes wegen vorab die Zuständigkeit. 1.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000 (Gerichtsstandsgesetz, GestG; SR 272) ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen des Konsu- menten oder der Konsumentin das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer Partei zuständig. Auch Versicherungsverträge fallen unter Art. 22 GestG, da das Gerichtsstandsgesetz für diese Verträge keine eigenen Bestim- mungen enthält (KELLERHANS/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 22 N 37). Übereinstimmend mit Art. 22 GestG sieht Art. 16 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Motorwagen (AVB, Ausgabe 0196 [nachfolgend: AVB Zürich]) der Beklagten 1 vor, dass dem Versiche- rungsnehmer, Versicherten oder Anspruchsberechtigten wahlweise der Gerichtsstand am schweizerischen Sitz der Gesellschaft oder an seinem schweizerischen Wohnsitz oder Sitz zur Verfügung steht. A14 der AVB (Ausgabe 01.07.1996 [nachfolgend: AVB Vaudoise]) der Beklagten 2 ent- hält eine sinngemässe Bestimmung. In casu hat die Klägerin von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Klage an ihrem Wohnsitz Sisseln, im Bezirk Laufenburg eingereicht. Somit ist der Richter in Laufenburg ört- lich zuständig. 1.2. Gemäss § 12 Abs. 1 ZPO entscheidet das Bezirksgericht im ordentlichen Verfahren vermögensrechtlicher Streitsachen mit einem Streitwert von wenigstens 20'000 Franken. Da der Streitwert vorliegend den genannten A. B. - 5 - Betrag übersteigt, ist die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Bezirksge- richts gegeben. 1.3. Am 17.02.2005 führte der Friedensrichter des Kreises Laufenburg die Vermittlungsverhandlungen durch. Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurden gleichentags der Weisungsscheine ausgestellt (KB I 2 und KB II 2). Somit wurden die Klagen mit Datum vom 13.05.2005 fristge- recht angehoben (§ 150 ZPO).
  17. 2.1. Vorliegend stellt sich vorab die Frage, welcher Partei der Beweis des Vor- liegens der Versicherungsverträge und des Eintritts des Versicherungs- falls obliegt und welches Beweismass gefordert wird. Bezüglich dieser Thematik lässt sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 130 III 321 S. 321 ff. und BGE 128 III 271 S. 271 ff.) wie folgt zusammenfassen: Die grundsätzliche Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) gilt auch im Bereich des Versicherungsver- trags (NEBEL, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungs- vertrag, Basel 2001, Art. 100 N 4 und 9). Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigter - in der Regel der Versicherungsnehmer - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Margina- lie zu Art. 39 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versiche- rungsvertrag [VVG; SR 221.229.1]) zu beweisen, also namentlich das Be- stehen eines Versicherungsvertrags (nachfolgend E. 2.2.), den Umfang des Anspruchs (nachfolgend E. 2.3.) und den Eintritt des Versicherungs- falls (nachfolgend E. 3.). Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsa- chen, die ihn zu einer Kürzung oder einer Verweigerung der vertraglichen Leistungen berechtigt, oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass - namentlich bei der Diebstahlversiche- rung - in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, so dass sich die Herab- setzung des Beweismasses rechtfertigt. Das Beweismass ist für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrschein- lichkeit herabgesetzt worden. Die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sind folgende: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahr- scheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache we- der eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen. Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8 ZGB abgeleitetes - Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umstän- den zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehaup- tungen wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelin- gen des Gegenbeweises ist mithin erforderlich, dass der Hauptbeweis er- - 6 - schüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwie- gend wahrscheinlich erscheinen. 2.2. Im vorliegenden Verfahren ist das Bestehen der anspruchsbegründenden Versicherungsverträge unbestritten. Der Lastenzug, bestehend aus Sat- telzugmaschine und Sattelauflieger, ist bei den Beklagten 1 und 2 im Rahmen der von der Klägerin verurkundeten Versicherungsverträge ge- gen Diebstahl versichert (vgl. KB I 3 und KB II 3). 2.3. Gelänge es der Klägerin, den Beweis für den Eintritt des Versicherungs- falls zu erbringen, würde ihr ein Anspruch auf Versicherungsleistungen im folgenden Umfang gutgeheissen: Gemäss Replik vom 19.12.2005 fordert die Klägerin für die versicherte Sattelzugmaschine von der Beklagten 1 einen Betrag von Fr. 106'201.00. Dieser Betrag entspricht 66,5% des Neuwerts der Sattelzugmaschine und deckt sich mit der Fahrzeugbewer- tung seitens der Beklagten (Klageantwort S. 19 f.). Der Betrag von Fr. 28'647.00 (vgl. dazu Klage II S. 9), welche die Klägerin für den versi- cherten Sattelaufliegen fordert, wird von der Beklagten 2 in diesem Um- fang ebenfalls grundsätzlich anerkannt (Klageantwort S. 20). Des Weite- ren fordert die Klägerin auf beide oben genannten Beträge Zins von 5 % seit dem 20.03.2003. Nach Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betref- fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR 220) wird ab Fälligkeit einer Geldforderung Verzugszins von 5 % geschul- det. Gemäss Art. 41 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsver- trage mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Aus den einge- reichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, zu welchen Zeitpunkt die Scha- denmeldung (vgl. dazu AVB Zürich Art. 216 und AVB Vaudoise L8) an die Beklagten erfolgt ist. Ob die Beklagten bereits am 20.03.2003, am Tag, an welchem die Klägerin bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft Anzeige erstattete, über den angeblich eingetretenen Versicherungsfall informiert wurden, ist aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Unter der Annahme, dass die Schadenmeldung an die Beklagten noch gleichentags erfolgt ist und sich diese aufgrund der erhaltenen Angaben von der Rich- tigkeit des Anspruchs hätten überzeugen können, wären die Forderungen aus den Versicherungsverträgen am 17.04.2003 fällig geworden.
  18. Strittig ist vor allem, ob die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalls (infolge Diebstahl) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen kann. 3.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe den Sattelzug am 14.03.2003 bei der Volvo-Garage in Fenkendorf abgeholt und durch einen Bekannten, Bruno Marcacci, auf dem Parkplatz in Pratteln an der Rheinstrasse ab- stellen lassen. Sie selber habe diese Fahrt nicht vornehmen können, da A. B. O., - 7 - sie nicht über die notwendige Führerscheinkategorie verfüge. Auch ihr Ehemann habe die Fahrt nicht ausführen können, weil er am 05.03.2003 einen Herzinfarkt erlitten habe und bis 15.03.2003 im Spital Laufenburg habe bleiben müssen. Der Sattelzug sei während ca. einer Woche auf dem oben erwähnten Parkplatz gestanden. Am 20.03.2003 habe sie fest- gestellt, dass der Lastenzug nicht mehr auf dem Parkplatz gestanden sei. Aus zeitlichen Gründen sei es praktisch unmöglich, dass der Ehemann der Klägerin den Lastenzug am 15.03.2003 um 10.26 Uhr über den Auto- bahnzoll in Weil am Rhein gefahren haben könne (Klage II S. 6). Der Ehemann der Klägerin sei am 15.03.2003 morgens aus dem Spital in Laufenburg entlassen worden und habe nachweislich um 09.38 Uhr in der Pelikan-Apotheke in Laufenburg Medikamente bezogen. Die Anwen- dungserläuterungen durch das Personal der Pelikan-Apotheke habe zu- sätzlich einige Minuten in Anspruch genommen, sodass davon ausge- gangen werden könne, dass der Ehemann der Klägerin die Apotheke in Laufenburg ca. um 09.45 Uhr verlassen habe. Die Fahrzeit mit einem Personenwagen von der Apotheke in Laufenburg bis zum Parkplatz des Lastenzuges in Pratteln betrage rund 30 Minuten. Weiter führt die Kläge- rin aus, dass der Lastenzug anschliessend noch für die Abfahrt hätte vor- bereitet werden müssen (Aufbau des Hydraulikdruckes), da er während rund eine Woche nicht im Einsatz gewesen sei. Diese Vorbereitungs- handlungen hätten auch noch einige Minuten beansprucht, sodass dem Ehemann der Klägerin noch knapp 10 Minuten zur Verfügung gestanden wären, um die Strecke von Pratteln bis zum Zollamt Weil am Rhein um 10.26 Uhr zurückzulegen. Die Distanz vom Parkplatz in Pratteln bis zum Autobahnzoll betrage jedoch rund 20 Kilometer, wozu ein Lastwagen rund 20 Minuten benötige. Es sei deshalb objektiv unmöglich, dass der Ehe- mann der Klägerin den Lastenzug innert der zur Verfügung stehenden Zeit nach seinem Spitalaustritt um 10.26 über die Grenze gefahren haben könne (act. 19). Die Klägerin hält fest, dass die Aussage, welche Patric Weber anlässlich der Einvernahme durch das Bezirksstatthalteramt Lies- tal vom 21.07.2003 im Rahmen des Strafverfahrens gemacht habe, mit denjenigen, welche er anlässlich der Hauptverhandlung vom 07.12.2007 betreffend das vorliegenden Verfahren zu Protokoll gegeben habe, wider- sprüchlich seien. So habe er an der Einvernahme ausgesagt, er sei, als er den Lastenzuges, welcher vom Ehemann der Klägerin gefahren wurde, beim deutschen Zoll durchfahren gesehen habe, bei der Waage am Schweizer Zoll gewesen (Anhang zum Protokoll, act. 167). Indessen habe er im Rahmen des vorliegenden Forderungsprozesses zu Protokoll gege- ben, er sei bei der Waage beim deutschen Zoll gestanden, als er die Beo- bachtung gemacht habe. Man könne von der Waage auf der Seite des Schweizer Zolls aus Personen in einer Lastwagenkabine auf der anderen Seite, nämlich dem deutschen Zoll, in einem vorbeifahrenden Lastwagen schlicht und ergreifend nicht erkennen, denn die Distanz betrage rund 150 m. Dies habe dann auch dazu geführt, dass die oben erwähnte Strafver- fahren gegen sie und ihren Ehemann eingestellt worden sei. Gegenüber den Beklagten habe Patric Weber in einem späteren Zeitpunkt behauptet, er sei an einem ganz anderen Ort gestanden, nämlich bei der Waage am deutschen Zoll. Von dort aus habe er auf eine Distanz von 3 bis 4 m den Z. Z. - 8 - vorbeifahrenden Sattelzug der Klägerin und den angeblich darin sitzen- den Ehemann der Klägerin gesehen. Daher müsse festgestellt werden, dass Weber entweder im Strafverfahren oder anlässlich der Hauptver- handlung vom 07.12.2006 wissentlich eine falsche Zeugenaussage zu Protokoll gegeben und sich damit strafbar gemacht habe. Die Schlussfol- gerung daraus sei diejenige, dass Patric Weber in jeder Hinsicht un- glaubwürdig sei und dass seine Aussagen im vorliegenden Verfahren überhaupt keinen Beweiswert haben dürfen Es sei deshalb davon auszu- gehen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin, nämlich dass der Lastenzug durch Dritte, ohne Zutun der Klägerin oder deren Ehemann, gestohlen worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffe (An- hang zum Protokoll, act. 168). 3.2. Die Beklagten führen in der Klageantwort vom 19.09.2005 demgegenüber aus, dass die Klägerin nicht behaupte, den Diebstahl beobachtet zu ha- ben und sich somit lediglich auf Indizien stützen könne, welche für das Vorliegen eines Diebstahls sprechen sollen (Klageantwort S. 3). Die Be- klagten führen als Gegenbeweis insbesondere die Aussage von Patric Weber auf, er habe den Ehemann der Klägerin im Lastenzug am besag- ten Datum beim Grenzübertritt erkannt. Unwahr sei die Behauptung, vom Standort aus, an welchem sich Patric Weber am 15.03.2003 befunden habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, den Fahrer des vorbeifahrenden Lastwagens zu erkennen. Zum einen widerspreche diese Behauptung den Feststellungen der Kantonpolizei Basel-Landschaft; gemäss deren Bericht vom 03.09.2003 sei eine solche Erkennung durchaus möglich ge- wesen. Zudem sei hervorzuheben, dass sich Patric Weber an einem an- deren - viel näheren - Standort befunden habe, als die Polizei angenom- men habe. Diesbezüglich sei es offenbar zu einem Missverständnis zwi- schen Patric Weber und der Polizei gekommen, weil die Vornahme eines Augenscheins vor Ort zusammen mit Patric Weber leider unterblieben worden sei (Klageantwort S. 8). In Bezug auf die zeitlichen Verhältnisse sei es dem Ehemann der Klägerin am 15.03.2003 möglich gewesen, den Lastenzug über die Grenze zu fahren. Um 09.38 Uhr habe der Ehemann der Klägerin die Medikamente in der Pelikan Apotheke in Laufenburg ein- gekauft. Die Fahrt von Laufenburg zum Parkplatz in Pratteln habe rund 25 Minuten gedauert (die Entfernung betrage 29.2 km). Die Ingangsetzung eines Lastwagens, der weniger als 24 Stunden gestanden sei, nehme nicht mehr als eine Minute in Anspruch. Es habe dem Ehemann der Klä- gerin somit noch 22 Minuten zur Verfügung gestanden, um vom Parkplatz in Pratteln zum Zollamt Weil am Rhein zu gelangen. Gemäss TwixRoute werde für diese Strecke nur gerade 12 Minuten benötigt. Dabei gilt zu be- achten, dass das Verkehraufkommen an Samstagen gering sei, weshalb die vom TwixRoute errechneten Zeiten an solchen Tagen normalerweise unterschritten werden würden. Die in der Klageschrift vorgetragene Be- hauptung, wonach es "objektiv unmöglich" gewesen sei, dass der Ehe- mann der Klägerin den Lastenzug um 10.26 Uhr über die Grenze habe, sei somit falsch. Das Gegenteil treffe zu. Die Klägerin trage vor, nach dem Z. Z. Z. Z. Z. Z. Z. - 9 - Kauf der Medikamente (um 09.38 Uhr) sei ihr Ehemann vom Verkaufs- personal der Apotheke noch instruiert worden, was ebenfalls einige Mi- nuten gedauert habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung gebe der Apo- theker oder das Verkaufspersonal zuerst die erforderlichen Erklärungen bzw. Instruktionen ab, bevor sie vom Kunden das Geld einkassieren wür- den. Der umgekehrt Vorgang sei unüblich. Das Argument der Klägerin überzeuge nicht (Klageantwort S. 10). 3.3. 3.3.1. Aufgrund der Aussagen von Patric Weber, welche er anlässlich der Hauptverhandlung vom 07.12.2007 zu Protokoll gab und aufgrund der ve- rurkundeten Fotodokumentation, welche die Beklagten anlässlich des Au- genscheins vom 16.07.2004 mit dem besagten Zeuge aufgenommen hat (Duplikbeilage [DB] Nr. 2), ist erstellt, dass Patric Weber von seinem Standort bei der deutschen Waage aus auf eine Distanz von ca. 3 bis 4 m den Ehemann der Klägerin erkennen konnte und ihn auch tatsächlich ge- sehen hat. Die den von der Klägerin gegenüber Patric Weber vorgewor- fene Widersprüchlichkeit betreffend die Aussagen zu seinem damaligen Standort ist nicht nachvollziehbar. Falls die Polizei tatsächlich aufgrund eines Missverständnisses davon ausgegangen sein sollte, dass sich Pat- ric Weber an einem entfernteren Standort - nämlich der Schweizer Waage - befunden habe, ist trotzdem schon auf diese Distanz eine Erkennung des Ehemanns der Klägerin für effektiv möglich gehalten worden. (Vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 11.09.2003, welcher im Rah- men der oben genannten Strafverfahren erstellt wurde, geschrieben, dass "es aufgrund der Sicht und Distanz durchaus möglich" war, dass Patric Weber den Ehemann der Klägerin beim fraglichen Grenzübertritt gesehen haben könnte, AB Nr. 7). 3.3.2. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen Webers ist insbesondere aufzufüh- ren, dass er auf die Frage nach der genauen Uhrzeit anlässlich der Ein- vernahme durch das Bezirksstatthalteramt Liestal vom 21.07.2003 eine exakte Zeitangabe zu Protokoll geben konnte. So sagte er aus, er habe den Lastwagens am 15.03.2003 zwischen 10.15 und 11.00 Uhr beim Grenzübertritt beobachtet. Die deckt sich mit dem registrierten LSVA-rele- vanten Grenzübertritt. Beweise, dass Patric Weber vor dieser Aussage Kenntnis von der durch die Kontrollstelle der LSVA registrierten Zeit hatte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Das Argu- ment der Klägerin, Patric Weber habe bereits am 08.03.2003 telefonisch vom Herzinfarkt ihres Ehemannes erfahren und dabei insbesondere Kenntnis erhalten, dass ihr Ehemann am 15.03.2003 aus dem Spital ent- lassen werde, erscheint unglaubwürdig, denn nach allgemeiner Lebens- erfahrung kann grundsätzlich bei einem solch schwerwiegenden Hospita- lisierungsgrund kein exaktes Entlassungsdatum seitens des Spitalperso- nals angegeben werden. Wie es der Agenda von Patric Weber zu ent- nehmen ist, hat er am 15.03.2003 schriftlich festgehalten, dass er den Ehemann der Klägerin beim Grenzübertritt mit dem Lastenzug beobach- Z., Z. Z. Z. Z. Z. Z. Z. Z. - 10 - tete (KB I Nr. 17). Entgegen der Argumentation der Klägerin, dass dieser Eintrag umso mehr dafür spreche, dass Patric Weber diese Geschichte frei erfunden hat, erscheint die Buchführung über markante Ereignisse als für durchaus plausibel, denn als Lastwagenchauffeur gehört er zu einer Berufsgattung, deren Angehörige oftmals unter knappen zeitlichen Ver- hältnissen Fahrten vornehmen müssen und für diese daher jeder Beweis für die Einhaltung von vorgegebenen Terminen hilfreich sein kann. So bestätigte Patric Weber an der Verhandlung vom 07.12.2007 auch, dass es ihm als Chauffeur schon viele Male geholfen habe, dass er so gut wie alles in seiner Agenda notiere (Protokoll S. 4, act. 151). 3.3.3. Auch die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift, Patric Weber habe sich für die fristlose Entlassung rächen wollen und somit auch ein Motiv für eine Falschaussage gehabt, sind nicht zutreffend, denn die frist- lose Kündigung ging nicht von der Klägerin, sondern von Patric Weber aus, was die Klägerin in einem späteren Zeitpunkt auch eingesteht (Replik S. 3). Sie bestreitet aber weiterhin, dass Patric Weber die Arbeit nieder- gelegt hat, weil er den Lohn nicht mehr erhalten habe. Es entspricht aber der Tatsache, dass Patric Weber als Chauffeur des Transportgeschäfts während seiner vorherigen Anstellungsdauer stets zufrieden war und ein gutes Verhältnis mit der Klägerin und ihrem Ehemann hatte. Er kündigte nur deshalb am 08.03.2003 fristlos, weil er seinen Lohn nicht mehr erhielt und seine Forderung nur auf diesem Weg für durchsetzbar erachtete. Somit sind keine Motive ersichtlich, welche Patric Weber dazu bewogen haben könnten, sich mit einer Falschaussage an seinen früheren Arbeit- gebern rächen zu wollen. Die Aussagen von Patric Weber sind daher insgesamt nachvollziehbar und glaubhaft. Auch der Umstand, dass sich die Klägerin zu dieser Zeit in finanziellen Schwierigkeiten befand und, wie sie selbst eingesteht, mit der Bezahlung der Leasingraten für den Lastenzug im Verzug war (Replik S. 8), spricht für die Tatsache, dass die Klägerin den Lohn von Patric Weber effektiv nicht mehr zu bezahlen vermochten: Aus den von den Beklagten eingereichten Unterlagen ist auch zu entnehmen, dass die Klägerin den Lastenzug verkaufen wollte (Klage I S. 9) und daher von der Volvo Finance Suisse (SA) eine Abrechnung erstellen liessen, aus welcher ersichtlich ist, das der Lastenzug Ende März 2003 zu einem Betrag von Fr. 50'640.00 aus dem Leasingverhältnis ablösbar gewesen wäre (KB I Nr. 24). 3.3.4. Den Ausführungen der Beklagten, dass der Ehemann der Klägerin in zeit- licher Hinsicht den Lastwagen gefahren sein kann, ist aufgrund nachfol- gender Ausführungen ohne Weiteres beizupflichten: Aus der von der Klä- gerin eingereichten Kopie des Zahlungsbeleges, den der Ehemann der Klägerin am 15.03.2003 beim Kauf der Medikamente in der Pelikan Apo- theke in Laufenburg erhalten hat, ist ersichtlich, dass die Registrierung der Medikamente in der Kasse um 09.38 Uhr erfolgt und ausgedruckt worden ist (vgl. KB I 20). Entgegen der Aussagen der Klägerin werden nach allgemeiner Lebenserfahrung beim Medikamentenverkauf grund- Z. Z. Z. Z. Z. Z. Z. Z. Z. - 11 - sätzlich die notwendigen Anwendungserläuterungen an den Käufer abge- geben, bevor das Verkaufspersonal die Medikamente im Computer regist- riert und dem Kunden aushändigt. Mit diesem Ablauf wird überdies ver- mieden, dass Medikamente bereits in der Kasse verbucht sind, welche der Kunde aufgrund des Beratungsgesprächs anschliessend gar nicht bedarf oder bezieht. Somit ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin die Apotheke unmittelbar nach 09.38 Uhr verlassen hat. Die Fahrt von Laufenburg nach Pratteln beträgt nach Berechnung der Twix- route ca. 30 Minuten. Dazu kommt, dass der 15.03.2003 ein Samstag war und somit davon ausgegangen werden kann, dass um die besagte Ta- geszeit auf den Strassen ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte. Der Ehemann der Klägerin konnte somit um 10.10 Uhr auf dem Parkplatz sein. Die Aussage der Klägerin, dass die Inbetriebnahme des Lastenzu- ges nochmals einige Minuten in Anspruch genommen hätte, weil der Lastenzug während rund einer Woche nicht im Einsatz gewesen sei, ist nicht erstellt. Diese Behauptung ist insofern unzutreffend, als dass der Bekannte der Klägerin, Bruno Marcacci, welcher den Lastenzug im Auf- trag der Klägerin auf dem besagten Parkplatz in Pratteln abgestellt hat, anlässlich seiner Einvernahme vom 28.04.2003 durch die Polizei Basel- Landschaft zu Protokoll gegeben hat, er habe am Freitag Nachmittag, 14.03.2003, das besagte Fahrzeug von der Nef Volvo-Garage in Fenken- dorf abgeholt und um ca. 17.30 Uhr bei der Rheinstrasse in Pratteln ab- gestellt (AB Nr. 6). Die Klägerin selber gesteht in der Replik S. 4 ein, dass der Lastwagen erst am 14.03.2003 auf dem Parkplatz in Pratteln abge- stellt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass der Lastenzug weniger als 24 Stunden auf dem Parkplatz in Pratteln gestanden ist, bevor er am 15.03.2003 um 10.26 Uhr von der Kontrollstelle der LSVA beim Grenz- übertritt registriert wurde. Daher verblieb dem Ehemann der Klägerin mit ca. 16 Minuten genügend Zeit, um den Lastenzug abfahrtauglich zu ma- chen und die Strecke von Pratteln bis zum Zollamt Weil am Rhein zurück- zulegen. In zeitlicher Hinsicht war es dem Ehemann der Klägerin somit problemlos möglich, den Lastenzug um 10.26 Uhr beim Zollübergang in Weil am Rhein über die Grenze nach Deutschland zu fahren. 3.3.5. Zu den Ausführungen der Klägerin, dass im vorliegenden Verfahren ins- besondere zu beachten sei, dass die Strafverfahren gegen sie und ihren Ehemann eingestellt worden sind, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 OR der Zivilrichter nicht an freisprechende Strafurteile gebunden ist (vgl. dazu auch VOGEL/SPÜHLER, Grundrisse des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, 1. Kapitel Nr. 40). Bereits dem Bericht vom 11.09.2003 ist zu entnehmen, dass "trotz erdrückender Indizien der Klä- gerin und ihrem Ehemann "die angelasteten Delikte nicht nachgewiesen werden" konnten (Antwortbeilage Nr. 7). Trotzdem hielt es der den Bericht unterzeichnende Hauptinspektor "für denkbar", dass der Ehemann der Klägerin "nach seiner Entlassung aus dem Spital genügend Zeit gehabt hätte, den Wagen nach Deutschland zu fahren". Aufgrund der Aktenlage im Strafverfahren ist es unverständlich, warum dieses eingestellt wurde. In solchen Fällen ist es grundsätzlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft, O., - 12 - Anklage zu erheben und die Angelegenheit zur ausschliesslichen Beur- teilung dem zuständigen Strafrichter zu unterbreiten. 3.3.6. Unter Berücksichtigung des von der Rechtsprechung geforderten Be- weismasses ist es der Klägerin nicht gelungen, den Eintritt des Versiche- rungsfalls infolge Diebstahl zu beweisen. Vielmehr ist den Beklagten der Gegenbeweis gelungen, indem sie überzeugend darzulegen vermochten, dass der Ehemann der Klägerin und nicht ein Dritter den Lastenzug vom besagten Parkplatz in Pratteln abgeholt und über die Grenze nach Deutschland gefahren ist. 3.3.7. Zu prüfen bleibt abschliessend, ob der Klägerin aufgrund des an die Be- klagten gemeldeten Eintritt des Versicherungsfalls eine betrügerische Be- gründung des Versicherungsfalls im Sinne von Art. 40 VVG vorzuwerfen ist. In der genannten Bestimmung steht geschrieben: "Hat der An- spruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungs- pflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zweck der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen (...), so ist der Ver- sicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht ge- bunden". Der Anspruchsberechtigte muss somit in betrügerischer Weise gehandelt haben, sei durch Verletzung seiner Auskunftspflicht oder durch Angaben, die er aus freien Stücke gemacht hat. Damit der genannte Tat- bestand gegeben ist, müssen die unrichtig mitgeteilten oder verschwiege- nen Tatsachen so beschaffen sein, dass sie, wenn sie richtig mitgeteilt oder verschwiegen worden wären, die Leistungspflicht ausgeschlossen oder doch zumindest gemindert hätten. Nach Art. 40 VVG ist demnach nur jene Aussage zu beachten, die für den Bestand oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers bedeutungsvoll ist. Des Weiteren bedarf die Erfüllung des Tatbestandes vor Art. 40 VVG, dass der Anspruchsbe- rechtigte oder sein Vertreter zum Zweck der Täuschung gehandelt hat, wobei schon das zur Täuschung objektiv geeignete aber erfolglos geblie- bene Verhalten ausreicht. Die ökonomische Schädigung des Versicherers ist somit kein Tatbestandsmerkmal von Art. 40 VVG (KUHN/MÜLLER-STU- DER/ECKERT, Privatversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf, 2. Auflage, 2002, S. 187 f.). Die Klägerin hat vorliegend den Beklagten aus freien Stücken mitgeteilt, es sei der Versicherungsfall aufgrund Diebstahls des Lastenzuges eingetreten. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin sehr wohl darüber informiert war, dass ihr Ehemann den Lastenzug am 15.03.2003 beim Parkplatz in Pratteln abgeholt und über die Grenze nach Deutschland gefahren ist. Indem die Klägerin mit Hilfe der wissentlich un- wahren Angaben die Auszahlung von Versicherungsleistungen anstrebte, hat sie zum Zweck der Täuschung gehandelt. Wäre die Tatsache, dass nämlich der Ehemann der Klägerin und nicht ein Dritter den Lastenzug beim Parkplatz abholte, richtig mitgeteilt worden, hätte dies den Aus- schluss der Leistungspflicht der Beklagten zur Folge gehabt. Folglich ist der Tatbestand der betrügerischen Begründung des Versicherungsan- spruchs im Sinne von Art. 40 VVG erfüllt. Daher sind die Beklagten ge- - 13 - genüber der Klägerin nicht an die Versicherungsverträge gebunden. Fer- ner können die Beklagten, da die Klägerin als anspruchsbrechtigte Person selber Versicherungsnehmerin ist, vom Vertrag zurücktreten. 3.3.8. Nach dem Gesagten ist die Klage unter allen Titeln abzuweisen.
  19. Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich nach dem Ausgang desselben auferlegt (§ 112 ZPO). Da die Klägerin vollumfänglich unter- liegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten bemessen sich nach §§ 3, 4 und 7 Abs. 1 des Dekrets über die Verfah- renskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret; VDK; SAR 221.150), die Parteikosten nach §§ 3, 4, 6 und 13 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Das Gericht erkennt:
  20. Die Klagen werden abgewiesen.
  21. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'300.00, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 803.40, insgesamt Fr. 9'103.40, hat die Klägerin zu bezahlen.
  22. Die Klägerin hat den Beklagten die richterlich genehmigten Parteikosten von Fr. 27'458.75 (inkl. Fr. 1'939.45 MwSt) zu ersetzen. Sie hat ihre eige- nen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: - die Klägerin (Vertreter, inkl. Beschluss betreffend Protokollberichti- gung) - die Beklagten (gemeinsamen Vertreter, inkl. Beschluss betreffend Protokollberichtigung) - 14 - Rechtsmittelbelehrung (§ 317 ff. ZPO) Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit seiner Zustellung Appellation geführt werden. Die Appellation ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten des Bezirks- gerichts Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Ab- änderungen beantragt werden. Laufenburg, 19. April 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Laufenburg

OR.2005.50047 / sr OR.2005.50048 Art. Nr. 39

Urteil vom 19. April 2007

Besetzung Gerichtspräsident Ackle Vizepräsidentin Boutellier Bezirksrichterin Rüede Bezirksrichter Köppel Bezirksrichter Bachofer Gerichtsschreiberin i.V. Schneider

Klägerin Barbara Wegener-Brunner, Bodenackerstrasse 10 C, 4334 Sisseln vertreten durch lic. iur. Hans-Ulrich Zumbühl, Advokat, Steinen- torstrasse 35, 4010 Basel

Beklagte 1 'Zürich' Versicherungs- Gesellschaft, Spezialaufgaben Kundendienst, Kollektivleben, Postfach, 8085 Zürich

Beklagte 2 Vaudoise Versicherungen, Place de Milan, case postale 120, 1001 Lausanne

1 und 2 vertreten durch Dr. iur. Markus Fiechter, Rechtsanwalt LL.M., Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung

Das Gericht entnimmt den Akten:

A. Barbara Wegener-Brunner (Klägerin) führte zusammen mit ihrem Ehe- mann, Michael Wegener, ein Transportgeschäft, im Rahmen dessen sie einen Lastenzug verwendeten. Dieser im Eigentum der Klägerin stehende Lastenzug besteht aus einer Sattelzugmaschine (AG 16'030, Marke Volvo FH-12 420 4x2) und einem Sattelauflieger (AG 83'002). Die Sattelzugma- schine ist bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Zürich, (Beklagte

1) der Sattelauflieger bei der Vaudoise Versicherung, Lausanne, (Be- klagte 2) versichert. X. A. B. X. Y., A. B.

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Die Klägerin erstattete am 20.03.2003 bei der Kantonspolizei Basel-Land- schaft in Pratteln Anzeige wegen Diebstahls des Lastenzuges. Im Fol- genden eröffnete das Statthalteramt Liestal eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt. Aufgrund des Verdachts, dass sich die Klägerin und ihr Ehe- mann des Betruges schuldig gemacht haben könnten, wurde ein Straf- verfahren gegen die Klägerin und ihren Ehemann eröffnet. Im Rahmen dieser Strafuntersuchungen wurde festgestellt, dass der von der Klägerin als gestohlen gemeldete Sattelzug am 15.03.2003 um 10.26 Uhr von der Kontrollstelle der LSVA am Zollübergang in Weil am Rhein beim Grenz- übertritt in Richtung Deutschland registriert worden war. Im Rahmen die- ser Strafuntersuchungen gab der ehemalige Chauffeur des Transportge- schäfts der Klägerin, Patric Weber, zu Protokoll, den Sattelzug an dem- selben Datum beim Grenzübertritt beobachtet und gesehen zu haben, dass der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug gefahren sei. Des Weiteren wurden anlässlich der Strafuntersuchungen die zwei Originalschlüssel des angeblich gestohlenen Lastenzuges auf Kopierspuren untersucht. Dabei stellte man fest, dass von einem dieser Schlüssel Kopien erstellt worden waren (Klagebeilage 21 betreffend Beklagte 1 [nachfolgend: KB I 21]). Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 09.03.2004 wur- den die Strafverfahren wegen des Verdachts auf Betrug gegen die Kläge- rin und ihr Ehemann eingestellt. Die Klägerin machte in der Folge den Eintritt des Versicherungsfalles in- folge angeblichen Diebstahls geltend und forderte bei den Beklagten die Versicherungsleistungen ein. Diese lehnen es indessen ab, die vertragli- chen Leistungen aus den Diebstahlversicherungen zu erbringen, da sie Widersprüchlichkeiten in Begründung der Klägerin zum Eintritt des Versi- cherungsfalls beanstandeten.

B. 1. 1.1. Die Klägerin reichte am 13.05.2005 Klage (nachfolgend: Klage I) gegen die Beklagte 1 ein, in welcher sie folgende Rechtsbegehren stellt:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von

Fr. 111'790.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 20. März 2003, zu

bezahlen.

2. Es sei das Verfahren gegen die Beklagte mit der gleichzeitig

eingereichten Klage der Klägerin gegen Vaudoise Versicherungen,

Lausanne, zu vereinigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

Gleichzeitig reichte die Klägerin gegen die Beklagte 2 Klage (nachfol- gend: Klage II) ein, in welcher sie folgende Rechtsbegehren stellt:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von

Fr. 28'647.00, nebst Zins zu 5% seit 20. März 2003, zu bezahlen.

Z., B.

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2. Es sei das Verfahren gegen die Beklagte mit der gleichzeitig

eingereichten Klage der Klägerin gegen Zürich Versicherungs-Gesell

schaft, Zürich, zu vereinigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

Die Klägerin begründet ihre Ansprüche mit dem Eintritt des Versiche- rungsfalls infolge Diebstahl des versicherten Lastenzuges. Auf die weitere Begründung wird soweit erforderlich in den Erwägungen Bezug genom- men.

1.2. Mit Urteil vom 23.05.2005 verfügte das Gerichtspräsidium gestützt auf § 52 des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (Zivilpro- zessordnung, ZPO; SAR 221.100) die Vereinigung der getrennt einge- reichten Klagen.

2. Innert erstreckter Frist erstatteten die Beklagten Klageantwort, in welcher sie folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die gegen die Beklagten 1 und 2 erhobenen Klagen seien

abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klagen. Sie werfen der Klä- gerin vor, sie habe den Diebstahl lediglich vorgetäuscht, um Versiche- rungsleistungen zu erlangen. Aufgrund des an die Klägerin gerichteten Vorwurfs der betrügerischen Anspruchsbegründung im Sinne von Art. 40 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsver- tragsgesetz; VVG; SR 211.229.1), welches gemäss Art. 17 AVB Zürich und A15 AVB Vaudoise auf die vorliegenden Versicherungsverträgen an- wendbar ist, berufen sich die Beklagten auf das in derselben Bestimmung normierte Rücktrittsrecht und machen geltend, dass sie somit, aufgrund des Wegfalls der vertraglichen Grundlagen keine Leistungen zu erbringen haben (Klageantwort S. 23).

3. Innert erstreckter Frist reichte die Klägerin am 19.12.2005 Replik ein, in welcher sie folgende Rechtsbegehren stellt:

1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von

Fr. 106'201.00, nebst Zins zu 5% seit 20. März 2003 zu bezahlen.

2. Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von

Fr. 28'647.00, nebst Zins zu 5% seit 20. März 2003 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1

und 2.

A. A. B.

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4. Innert erstreckter Frist reichten die Beklagten am 20.03.2006 Duplik ein, in welcher sie ihre Antwortbegehren erneuern.

C. Nach Abschluss des Rechtschriftenwechsels erliess das Gerichtspräsi- dium am 18.04.2006 die Beweisanordnung. Aufgrund der Verfügung vom 26.06.2006 reichte die Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2006 innert Frist Antwort ein. Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht fand am 07.12.2006 statt. Nach der Zeugen- und Parteibefragung hielten die Rechtsvertreter ihre Vorträge zum Beweisergebnis (Protokoll S. 1 ff., act. 148 ff.). Die Klägerin machte am 26.01.2007 unaufgefordert eine weitere Eingabe. Die Beklagten reichten dazu fristgerecht am 19.02.2007 ihre Stellungnahme ein. Im Folgenden reichten die Beklagten am 28.02.2007 ein Protokollberichtigungsbegehren ein.

Die Beratung und Urteilsfällung erfolgte am 19.04.2007.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Zu prüfen ist von Amtes wegen vorab die Zuständigkeit.

1.1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000 (Gerichtsstandsgesetz, GestG; SR 272) ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen des Konsu- menten oder der Konsumentin das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer Partei zuständig. Auch Versicherungsverträge fallen unter Art. 22 GestG, da das Gerichtsstandsgesetz für diese Verträge keine eigenen Bestim- mungen enthält (KELLERHANS/VON WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 22 N 37). Übereinstimmend mit Art. 22 GestG sieht Art. 16 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Motorwagen (AVB, Ausgabe 0196 [nachfolgend: AVB Zürich]) der Beklagten 1 vor, dass dem Versiche- rungsnehmer, Versicherten oder Anspruchsberechtigten wahlweise der Gerichtsstand am schweizerischen Sitz der Gesellschaft oder an seinem schweizerischen Wohnsitz oder Sitz zur Verfügung steht. A14 der AVB (Ausgabe 01.07.1996 [nachfolgend: AVB Vaudoise]) der Beklagten 2 ent- hält eine sinngemässe Bestimmung. In casu hat die Klägerin von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und die Klage an ihrem Wohnsitz Sisseln, im Bezirk Laufenburg eingereicht. Somit ist der Richter in Laufenburg ört- lich zuständig.

1.2. Gemäss § 12 Abs. 1 ZPO entscheidet das Bezirksgericht im ordentlichen Verfahren vermögensrechtlicher Streitsachen mit einem Streitwert von wenigstens 20'000 Franken. Da der Streitwert vorliegend den genannten A. B.

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Betrag übersteigt, ist die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Bezirksge- richts gegeben.

1.3. Am 17.02.2005 führte der Friedensrichter des Kreises Laufenburg die Vermittlungsverhandlungen durch. Da keine Einigung erzielt werden konnte, wurden gleichentags der Weisungsscheine ausgestellt (KB I 2 und KB II 2). Somit wurden die Klagen mit Datum vom 13.05.2005 fristge- recht angehoben (§ 150 ZPO).

2. 2.1. Vorliegend stellt sich vorab die Frage, welcher Partei der Beweis des Vor- liegens der Versicherungsverträge und des Eintritts des Versicherungs- falls obliegt und welches Beweismass gefordert wird. Bezüglich dieser Thematik lässt sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 130 III 321 S. 321 ff. und BGE 128 III 271 S. 271 ff.) wie folgt zusammenfassen:

Die grundsätzliche Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (ZGB; SR 210) gilt auch im Bereich des Versicherungsver- trags (NEBEL, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungs- vertrag, Basel 2001, Art. 100 N 4 und 9). Nach der erwähnten Grundregel hat der Anspruchsberechtigter - in der Regel der Versicherungsnehmer - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Margina- lie zu Art. 39 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versiche- rungsvertrag [VVG; SR 221.229.1]) zu beweisen, also namentlich das Be- stehen eines Versicherungsvertrags (nachfolgend E. 2.2.), den Umfang des Anspruchs (nachfolgend E. 2.3.) und den Eintritt des Versicherungs- falls (nachfolgend E. 3.). Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsa- chen, die ihn zu einer Kürzung oder einer Verweigerung der vertraglichen Leistungen berechtigt, oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (z.B. wegen betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruches: Art. 40 VVG). Im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls geht die Rechtsprechung davon aus, dass - namentlich bei der Diebstahlversiche- rung - in der Regel eine Beweisnot gegeben ist, so dass sich die Herab- setzung des Beweismasses rechtfertigt. Das Beweismass ist für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrschein- lichkeit herabgesetzt worden. Die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sind folgende: Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesst die überwiegende Wahr- scheinlichkeit zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache we- der eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen. Dem Versicherer steht ein - aus Art. 8 ZGB abgeleitetes - Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, zum Beweis von Umstän- den zugelassen zu werden, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehaup- tungen wach halten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelin- gen des Gegenbeweises ist mithin erforderlich, dass der Hauptbeweis er-

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schüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwie- gend wahrscheinlich erscheinen.

2.2. Im vorliegenden Verfahren ist das Bestehen der anspruchsbegründenden Versicherungsverträge unbestritten. Der Lastenzug, bestehend aus Sat- telzugmaschine und Sattelauflieger, ist bei den Beklagten 1 und 2 im Rahmen der von der Klägerin verurkundeten Versicherungsverträge ge- gen Diebstahl versichert (vgl. KB I 3 und KB II 3).

2.3. Gelänge es der Klägerin, den Beweis für den Eintritt des Versicherungs- falls zu erbringen, würde ihr ein Anspruch auf Versicherungsleistungen im folgenden Umfang gutgeheissen: Gemäss Replik vom 19.12.2005 fordert die Klägerin für die versicherte Sattelzugmaschine von der Beklagten 1 einen Betrag von Fr. 106'201.00. Dieser Betrag entspricht 66,5% des Neuwerts der Sattelzugmaschine und deckt sich mit der Fahrzeugbewer- tung seitens der Beklagten (Klageantwort S. 19 f.). Der Betrag von Fr. 28'647.00 (vgl. dazu Klage II S. 9), welche die Klägerin für den versi- cherten Sattelaufliegen fordert, wird von der Beklagten 2 in diesem Um- fang ebenfalls grundsätzlich anerkannt (Klageantwort S. 20). Des Weite- ren fordert die Klägerin auf beide oben genannten Beträge Zins von 5 % seit dem 20.03.2003. Nach Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betref- fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR; SR

220) wird ab Fälligkeit einer Geldforderung Verzugszins von 5 % geschul- det. Gemäss Art. 41 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsver- trage mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruches überzeugen kann. Aus den einge- reichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, zu welchen Zeitpunkt die Scha- denmeldung (vgl. dazu AVB Zürich Art. 216 und AVB Vaudoise L8) an die Beklagten erfolgt ist. Ob die Beklagten bereits am 20.03.2003, am Tag, an welchem die Klägerin bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft Anzeige erstattete, über den angeblich eingetretenen Versicherungsfall informiert wurden, ist aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich. Unter der Annahme, dass die Schadenmeldung an die Beklagten noch gleichentags erfolgt ist und sich diese aufgrund der erhaltenen Angaben von der Rich- tigkeit des Anspruchs hätten überzeugen können, wären die Forderungen aus den Versicherungsverträgen am 17.04.2003 fällig geworden.

3. Strittig ist vor allem, ob die Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalls (infolge Diebstahl) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen kann.

3.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe den Sattelzug am 14.03.2003 bei der Volvo-Garage in Fenkendorf abgeholt und durch einen Bekannten, Bruno Marcacci, auf dem Parkplatz in Pratteln an der Rheinstrasse ab- stellen lassen. Sie selber habe diese Fahrt nicht vornehmen können, da A. B. O.,

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sie nicht über die notwendige Führerscheinkategorie verfüge. Auch ihr Ehemann habe die Fahrt nicht ausführen können, weil er am 05.03.2003 einen Herzinfarkt erlitten habe und bis 15.03.2003 im Spital Laufenburg habe bleiben müssen. Der Sattelzug sei während ca. einer Woche auf dem oben erwähnten Parkplatz gestanden. Am 20.03.2003 habe sie fest- gestellt, dass der Lastenzug nicht mehr auf dem Parkplatz gestanden sei. Aus zeitlichen Gründen sei es praktisch unmöglich, dass der Ehemann der Klägerin den Lastenzug am 15.03.2003 um 10.26 Uhr über den Auto- bahnzoll in Weil am Rhein gefahren haben könne (Klage II S. 6). Der Ehemann der Klägerin sei am 15.03.2003 morgens aus dem Spital in Laufenburg entlassen worden und habe nachweislich um 09.38 Uhr in der Pelikan-Apotheke in Laufenburg Medikamente bezogen. Die Anwen- dungserläuterungen durch das Personal der Pelikan-Apotheke habe zu- sätzlich einige Minuten in Anspruch genommen, sodass davon ausge- gangen werden könne, dass der Ehemann der Klägerin die Apotheke in Laufenburg ca. um 09.45 Uhr verlassen habe. Die Fahrzeit mit einem Personenwagen von der Apotheke in Laufenburg bis zum Parkplatz des Lastenzuges in Pratteln betrage rund 30 Minuten. Weiter führt die Kläge- rin aus, dass der Lastenzug anschliessend noch für die Abfahrt hätte vor- bereitet werden müssen (Aufbau des Hydraulikdruckes), da er während rund eine Woche nicht im Einsatz gewesen sei. Diese Vorbereitungs- handlungen hätten auch noch einige Minuten beansprucht, sodass dem Ehemann der Klägerin noch knapp 10 Minuten zur Verfügung gestanden wären, um die Strecke von Pratteln bis zum Zollamt Weil am Rhein um 10.26 Uhr zurückzulegen. Die Distanz vom Parkplatz in Pratteln bis zum Autobahnzoll betrage jedoch rund 20 Kilometer, wozu ein Lastwagen rund 20 Minuten benötige. Es sei deshalb objektiv unmöglich, dass der Ehe- mann der Klägerin den Lastenzug innert der zur Verfügung stehenden Zeit nach seinem Spitalaustritt um 10.26 über die Grenze gefahren haben könne (act. 19). Die Klägerin hält fest, dass die Aussage, welche Patric Weber anlässlich der Einvernahme durch das Bezirksstatthalteramt Lies- tal vom 21.07.2003 im Rahmen des Strafverfahrens gemacht habe, mit denjenigen, welche er anlässlich der Hauptverhandlung vom 07.12.2007 betreffend das vorliegenden Verfahren zu Protokoll gegeben habe, wider- sprüchlich seien. So habe er an der Einvernahme ausgesagt, er sei, als er den Lastenzuges, welcher vom Ehemann der Klägerin gefahren wurde, beim deutschen Zoll durchfahren gesehen habe, bei der Waage am Schweizer Zoll gewesen (Anhang zum Protokoll, act. 167). Indessen habe er im Rahmen des vorliegenden Forderungsprozesses zu Protokoll gege- ben, er sei bei der Waage beim deutschen Zoll gestanden, als er die Beo- bachtung gemacht habe. Man könne von der Waage auf der Seite des Schweizer Zolls aus Personen in einer Lastwagenkabine auf der anderen Seite, nämlich dem deutschen Zoll, in einem vorbeifahrenden Lastwagen schlicht und ergreifend nicht erkennen, denn die Distanz betrage rund 150

m. Dies habe dann auch dazu geführt, dass die oben erwähnte Strafver- fahren gegen sie und ihren Ehemann eingestellt worden sei. Gegenüber den Beklagten habe Patric Weber in einem späteren Zeitpunkt behauptet, er sei an einem ganz anderen Ort gestanden, nämlich bei der Waage am deutschen Zoll. Von dort aus habe er auf eine Distanz von 3 bis 4 m den Z. Z.

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vorbeifahrenden Sattelzug der Klägerin und den angeblich darin sitzen- den Ehemann der Klägerin gesehen. Daher müsse festgestellt werden, dass Weber entweder im Strafverfahren oder anlässlich der Hauptver- handlung vom 07.12.2006 wissentlich eine falsche Zeugenaussage zu Protokoll gegeben und sich damit strafbar gemacht habe. Die Schlussfol- gerung daraus sei diejenige, dass Patric Weber in jeder Hinsicht un- glaubwürdig sei und dass seine Aussagen im vorliegenden Verfahren überhaupt keinen Beweiswert haben dürfen Es sei deshalb davon auszu- gehen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin, nämlich dass der Lastenzug durch Dritte, ohne Zutun der Klägerin oder deren Ehemann, gestohlen worden sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffe (An- hang zum Protokoll, act. 168).

3.2. Die Beklagten führen in der Klageantwort vom 19.09.2005 demgegenüber aus, dass die Klägerin nicht behaupte, den Diebstahl beobachtet zu ha- ben und sich somit lediglich auf Indizien stützen könne, welche für das Vorliegen eines Diebstahls sprechen sollen (Klageantwort S. 3). Die Be- klagten führen als Gegenbeweis insbesondere die Aussage von Patric Weber auf, er habe den Ehemann der Klägerin im Lastenzug am besag- ten Datum beim Grenzübertritt erkannt. Unwahr sei die Behauptung, vom Standort aus, an welchem sich Patric Weber am 15.03.2003 befunden habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, den Fahrer des vorbeifahrenden Lastwagens zu erkennen. Zum einen widerspreche diese Behauptung den Feststellungen der Kantonpolizei Basel-Landschaft; gemäss deren Bericht vom 03.09.2003 sei eine solche Erkennung durchaus möglich ge- wesen. Zudem sei hervorzuheben, dass sich Patric Weber an einem an- deren - viel näheren - Standort befunden habe, als die Polizei angenom- men habe. Diesbezüglich sei es offenbar zu einem Missverständnis zwi- schen Patric Weber und der Polizei gekommen, weil die Vornahme eines Augenscheins vor Ort zusammen mit Patric Weber leider unterblieben worden sei (Klageantwort S. 8). In Bezug auf die zeitlichen Verhältnisse sei es dem Ehemann der Klägerin am 15.03.2003 möglich gewesen, den Lastenzug über die Grenze zu fahren. Um 09.38 Uhr habe der Ehemann der Klägerin die Medikamente in der Pelikan Apotheke in Laufenburg ein- gekauft. Die Fahrt von Laufenburg zum Parkplatz in Pratteln habe rund 25 Minuten gedauert (die Entfernung betrage 29.2 km). Die Ingangsetzung eines Lastwagens, der weniger als 24 Stunden gestanden sei, nehme nicht mehr als eine Minute in Anspruch. Es habe dem Ehemann der Klä- gerin somit noch 22 Minuten zur Verfügung gestanden, um vom Parkplatz in Pratteln zum Zollamt Weil am Rhein zu gelangen. Gemäss TwixRoute werde für diese Strecke nur gerade 12 Minuten benötigt. Dabei gilt zu be- achten, dass das Verkehraufkommen an Samstagen gering sei, weshalb die vom TwixRoute errechneten Zeiten an solchen Tagen normalerweise unterschritten werden würden. Die in der Klageschrift vorgetragene Be- hauptung, wonach es "objektiv unmöglich" gewesen sei, dass der Ehe- mann der Klägerin den Lastenzug um 10.26 Uhr über die Grenze habe, sei somit falsch. Das Gegenteil treffe zu. Die Klägerin trage vor, nach dem Z. Z. Z. Z. Z. Z. Z.

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Kauf der Medikamente (um 09.38 Uhr) sei ihr Ehemann vom Verkaufs- personal der Apotheke noch instruiert worden, was ebenfalls einige Mi- nuten gedauert habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung gebe der Apo- theker oder das Verkaufspersonal zuerst die erforderlichen Erklärungen bzw. Instruktionen ab, bevor sie vom Kunden das Geld einkassieren wür- den. Der umgekehrt Vorgang sei unüblich. Das Argument der Klägerin überzeuge nicht (Klageantwort S. 10).

3.3. 3.3.1. Aufgrund der Aussagen von Patric Weber, welche er anlässlich der Hauptverhandlung vom 07.12.2007 zu Protokoll gab und aufgrund der ve- rurkundeten Fotodokumentation, welche die Beklagten anlässlich des Au- genscheins vom 16.07.2004 mit dem besagten Zeuge aufgenommen hat (Duplikbeilage [DB] Nr. 2), ist erstellt, dass Patric Weber von seinem Standort bei der deutschen Waage aus auf eine Distanz von ca. 3 bis 4 m den Ehemann der Klägerin erkennen konnte und ihn auch tatsächlich ge- sehen hat. Die den von der Klägerin gegenüber Patric Weber vorgewor- fene Widersprüchlichkeit betreffend die Aussagen zu seinem damaligen Standort ist nicht nachvollziehbar. Falls die Polizei tatsächlich aufgrund eines Missverständnisses davon ausgegangen sein sollte, dass sich Pat- ric Weber an einem entfernteren Standort - nämlich der Schweizer Waage

- befunden habe, ist trotzdem schon auf diese Distanz eine Erkennung des Ehemanns der Klägerin für effektiv möglich gehalten worden. (Vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 11.09.2003, welcher im Rah- men der oben genannten Strafverfahren erstellt wurde, geschrieben, dass "es aufgrund der Sicht und Distanz durchaus möglich" war, dass Patric Weber den Ehemann der Klägerin beim fraglichen Grenzübertritt gesehen haben könnte, AB Nr. 7).

3.3.2. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen Webers ist insbesondere aufzufüh- ren, dass er auf die Frage nach der genauen Uhrzeit anlässlich der Ein- vernahme durch das Bezirksstatthalteramt Liestal vom 21.07.2003 eine exakte Zeitangabe zu Protokoll geben konnte. So sagte er aus, er habe den Lastwagens am 15.03.2003 zwischen 10.15 und 11.00 Uhr beim Grenzübertritt beobachtet. Die deckt sich mit dem registrierten LSVA-rele- vanten Grenzübertritt. Beweise, dass Patric Weber vor dieser Aussage Kenntnis von der durch die Kontrollstelle der LSVA registrierten Zeit hatte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Das Argu- ment der Klägerin, Patric Weber habe bereits am 08.03.2003 telefonisch vom Herzinfarkt ihres Ehemannes erfahren und dabei insbesondere Kenntnis erhalten, dass ihr Ehemann am 15.03.2003 aus dem Spital ent- lassen werde, erscheint unglaubwürdig, denn nach allgemeiner Lebens- erfahrung kann grundsätzlich bei einem solch schwerwiegenden Hospita- lisierungsgrund kein exaktes Entlassungsdatum seitens des Spitalperso- nals angegeben werden. Wie es der Agenda von Patric Weber zu ent- nehmen ist, hat er am 15.03.2003 schriftlich festgehalten, dass er den Ehemann der Klägerin beim Grenzübertritt mit dem Lastenzug beobach- Z., Z. Z. Z. Z. Z. Z. Z. Z.

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tete (KB I Nr. 17). Entgegen der Argumentation der Klägerin, dass dieser Eintrag umso mehr dafür spreche, dass Patric Weber diese Geschichte frei erfunden hat, erscheint die Buchführung über markante Ereignisse als für durchaus plausibel, denn als Lastwagenchauffeur gehört er zu einer Berufsgattung, deren Angehörige oftmals unter knappen zeitlichen Ver- hältnissen Fahrten vornehmen müssen und für diese daher jeder Beweis für die Einhaltung von vorgegebenen Terminen hilfreich sein kann. So bestätigte Patric Weber an der Verhandlung vom 07.12.2007 auch, dass es ihm als Chauffeur schon viele Male geholfen habe, dass er so gut wie alles in seiner Agenda notiere (Protokoll S. 4, act. 151).

3.3.3. Auch die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift, Patric Weber habe sich für die fristlose Entlassung rächen wollen und somit auch ein Motiv für eine Falschaussage gehabt, sind nicht zutreffend, denn die frist- lose Kündigung ging nicht von der Klägerin, sondern von Patric Weber aus, was die Klägerin in einem späteren Zeitpunkt auch eingesteht (Replik S. 3). Sie bestreitet aber weiterhin, dass Patric Weber die Arbeit nieder- gelegt hat, weil er den Lohn nicht mehr erhalten habe. Es entspricht aber der Tatsache, dass Patric Weber als Chauffeur des Transportgeschäfts während seiner vorherigen Anstellungsdauer stets zufrieden war und ein gutes Verhältnis mit der Klägerin und ihrem Ehemann hatte. Er kündigte nur deshalb am 08.03.2003 fristlos, weil er seinen Lohn nicht mehr erhielt und seine Forderung nur auf diesem Weg für durchsetzbar erachtete. Somit sind keine Motive ersichtlich, welche Patric Weber dazu bewogen haben könnten, sich mit einer Falschaussage an seinen früheren Arbeit- gebern rächen zu wollen. Die Aussagen von Patric Weber sind daher insgesamt nachvollziehbar und glaubhaft. Auch der Umstand, dass sich die Klägerin zu dieser Zeit in finanziellen Schwierigkeiten befand und, wie sie selbst eingesteht, mit der Bezahlung der Leasingraten für den Lastenzug im Verzug war (Replik S. 8), spricht für die Tatsache, dass die Klägerin den Lohn von Patric Weber effektiv nicht mehr zu bezahlen vermochten: Aus den von den Beklagten eingereichten Unterlagen ist auch zu entnehmen, dass die Klägerin den Lastenzug verkaufen wollte (Klage I S. 9) und daher von der Volvo Finance Suisse (SA) eine Abrechnung erstellen liessen, aus welcher ersichtlich ist, das der Lastenzug Ende März 2003 zu einem Betrag von Fr. 50'640.00 aus dem Leasingverhältnis ablösbar gewesen wäre (KB I Nr. 24).

3.3.4. Den Ausführungen der Beklagten, dass der Ehemann der Klägerin in zeit- licher Hinsicht den Lastwagen gefahren sein kann, ist aufgrund nachfol- gender Ausführungen ohne Weiteres beizupflichten: Aus der von der Klä- gerin eingereichten Kopie des Zahlungsbeleges, den der Ehemann der Klägerin am 15.03.2003 beim Kauf der Medikamente in der Pelikan Apo- theke in Laufenburg erhalten hat, ist ersichtlich, dass die Registrierung der Medikamente in der Kasse um 09.38 Uhr erfolgt und ausgedruckt worden ist (vgl. KB I 20). Entgegen der Aussagen der Klägerin werden nach allgemeiner Lebenserfahrung beim Medikamentenverkauf grund- Z. Z. Z. Z. Z. Z. Z. Z. Z.

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sätzlich die notwendigen Anwendungserläuterungen an den Käufer abge- geben, bevor das Verkaufspersonal die Medikamente im Computer regist- riert und dem Kunden aushändigt. Mit diesem Ablauf wird überdies ver- mieden, dass Medikamente bereits in der Kasse verbucht sind, welche der Kunde aufgrund des Beratungsgesprächs anschliessend gar nicht bedarf oder bezieht. Somit ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin die Apotheke unmittelbar nach 09.38 Uhr verlassen hat. Die Fahrt von Laufenburg nach Pratteln beträgt nach Berechnung der Twix- route ca. 30 Minuten. Dazu kommt, dass der 15.03.2003 ein Samstag war und somit davon ausgegangen werden kann, dass um die besagte Ta- geszeit auf den Strassen ein geringes Verkehrsaufkommen herrschte. Der Ehemann der Klägerin konnte somit um 10.10 Uhr auf dem Parkplatz sein. Die Aussage der Klägerin, dass die Inbetriebnahme des Lastenzu- ges nochmals einige Minuten in Anspruch genommen hätte, weil der Lastenzug während rund einer Woche nicht im Einsatz gewesen sei, ist nicht erstellt. Diese Behauptung ist insofern unzutreffend, als dass der Bekannte der Klägerin, Bruno Marcacci, welcher den Lastenzug im Auf- trag der Klägerin auf dem besagten Parkplatz in Pratteln abgestellt hat, anlässlich seiner Einvernahme vom 28.04.2003 durch die Polizei Basel- Landschaft zu Protokoll gegeben hat, er habe am Freitag Nachmittag, 14.03.2003, das besagte Fahrzeug von der Nef Volvo-Garage in Fenken- dorf abgeholt und um ca. 17.30 Uhr bei der Rheinstrasse in Pratteln ab- gestellt (AB Nr. 6). Die Klägerin selber gesteht in der Replik S. 4 ein, dass der Lastwagen erst am 14.03.2003 auf dem Parkplatz in Pratteln abge- stellt wurde. Somit ist davon auszugehen, dass der Lastenzug weniger als 24 Stunden auf dem Parkplatz in Pratteln gestanden ist, bevor er am 15.03.2003 um 10.26 Uhr von der Kontrollstelle der LSVA beim Grenz- übertritt registriert wurde. Daher verblieb dem Ehemann der Klägerin mit ca. 16 Minuten genügend Zeit, um den Lastenzug abfahrtauglich zu ma- chen und die Strecke von Pratteln bis zum Zollamt Weil am Rhein zurück- zulegen. In zeitlicher Hinsicht war es dem Ehemann der Klägerin somit problemlos möglich, den Lastenzug um 10.26 Uhr beim Zollübergang in Weil am Rhein über die Grenze nach Deutschland zu fahren.

3.3.5. Zu den Ausführungen der Klägerin, dass im vorliegenden Verfahren ins- besondere zu beachten sei, dass die Strafverfahren gegen sie und ihren Ehemann eingestellt worden sind, ist festzuhalten, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 OR der Zivilrichter nicht an freisprechende Strafurteile gebunden ist (vgl. dazu auch VOGEL/SPÜHLER, Grundrisse des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, 1. Kapitel Nr. 40). Bereits dem Bericht vom 11.09.2003 ist zu entnehmen, dass "trotz erdrückender Indizien der Klä- gerin und ihrem Ehemann "die angelasteten Delikte nicht nachgewiesen werden" konnten (Antwortbeilage Nr. 7). Trotzdem hielt es der den Bericht unterzeichnende Hauptinspektor "für denkbar", dass der Ehemann der Klägerin "nach seiner Entlassung aus dem Spital genügend Zeit gehabt hätte, den Wagen nach Deutschland zu fahren". Aufgrund der Aktenlage im Strafverfahren ist es unverständlich, warum dieses eingestellt wurde. In solchen Fällen ist es grundsätzlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft, O.,

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Anklage zu erheben und die Angelegenheit zur ausschliesslichen Beur- teilung dem zuständigen Strafrichter zu unterbreiten.

3.3.6. Unter Berücksichtigung des von der Rechtsprechung geforderten Be- weismasses ist es der Klägerin nicht gelungen, den Eintritt des Versiche- rungsfalls infolge Diebstahl zu beweisen. Vielmehr ist den Beklagten der Gegenbeweis gelungen, indem sie überzeugend darzulegen vermochten, dass der Ehemann der Klägerin und nicht ein Dritter den Lastenzug vom besagten Parkplatz in Pratteln abgeholt und über die Grenze nach Deutschland gefahren ist.

3.3.7. Zu prüfen bleibt abschliessend, ob der Klägerin aufgrund des an die Be- klagten gemeldeten Eintritt des Versicherungsfalls eine betrügerische Be- gründung des Versicherungsfalls im Sinne von Art. 40 VVG vorzuwerfen ist. In der genannten Bestimmung steht geschrieben: "Hat der An- spruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungs- pflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zweck der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen (...), so ist der Ver- sicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht ge- bunden". Der Anspruchsberechtigte muss somit in betrügerischer Weise gehandelt haben, sei durch Verletzung seiner Auskunftspflicht oder durch Angaben, die er aus freien Stücke gemacht hat. Damit der genannte Tat- bestand gegeben ist, müssen die unrichtig mitgeteilten oder verschwiege- nen Tatsachen so beschaffen sein, dass sie, wenn sie richtig mitgeteilt oder verschwiegen worden wären, die Leistungspflicht ausgeschlossen oder doch zumindest gemindert hätten. Nach Art. 40 VVG ist demnach nur jene Aussage zu beachten, die für den Bestand oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers bedeutungsvoll ist. Des Weiteren bedarf die Erfüllung des Tatbestandes vor Art. 40 VVG, dass der Anspruchsbe- rechtigte oder sein Vertreter zum Zweck der Täuschung gehandelt hat, wobei schon das zur Täuschung objektiv geeignete aber erfolglos geblie- bene Verhalten ausreicht. Die ökonomische Schädigung des Versicherers ist somit kein Tatbestandsmerkmal von Art. 40 VVG (KUHN/MÜLLER-STU- DER/ECKERT, Privatversicherungsrecht, Zürich/Basel/Genf, 2. Auflage, 2002, S. 187 f.). Die Klägerin hat vorliegend den Beklagten aus freien Stücken mitgeteilt, es sei der Versicherungsfall aufgrund Diebstahls des Lastenzuges eingetreten. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin sehr wohl darüber informiert war, dass ihr Ehemann den Lastenzug am 15.03.2003 beim Parkplatz in Pratteln abgeholt und über die Grenze nach Deutschland gefahren ist. Indem die Klägerin mit Hilfe der wissentlich un- wahren Angaben die Auszahlung von Versicherungsleistungen anstrebte, hat sie zum Zweck der Täuschung gehandelt. Wäre die Tatsache, dass nämlich der Ehemann der Klägerin und nicht ein Dritter den Lastenzug beim Parkplatz abholte, richtig mitgeteilt worden, hätte dies den Aus- schluss der Leistungspflicht der Beklagten zur Folge gehabt. Folglich ist der Tatbestand der betrügerischen Begründung des Versicherungsan- spruchs im Sinne von Art. 40 VVG erfüllt. Daher sind die Beklagten ge-

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genüber der Klägerin nicht an die Versicherungsverträge gebunden. Fer- ner können die Beklagten, da die Klägerin als anspruchsbrechtigte Person selber Versicherungsnehmerin ist, vom Vertrag zurücktreten.

3.3.8. Nach dem Gesagten ist die Klage unter allen Titeln abzuweisen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich nach dem Ausgang desselben auferlegt (§ 112 ZPO). Da die Klägerin vollumfänglich unter- liegt, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten bemessen sich nach §§ 3, 4 und 7 Abs. 1 des Dekrets über die Verfah- renskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret; VDK; SAR 221.150), die Parteikosten nach §§ 3, 4, 6 und 13 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150).

Das Gericht erkennt:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'300.00, den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 803.40, insgesamt Fr. 9'103.40, hat die Klägerin zu bezahlen.

3. Die Klägerin hat den Beklagten die richterlich genehmigten Parteikosten von Fr. 27'458.75 (inkl. Fr. 1'939.45 MwSt) zu ersetzen. Sie hat ihre eige- nen Parteikosten selber zu tragen.

Zustellung an:

- die Klägerin (Vertreter, inkl. Beschluss betreffend Protokollberichti- gung)

- die Beklagten (gemeinsamen Vertreter, inkl. Beschluss betreffend Protokollberichtigung)

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Rechtsmittelbelehrung (§ 317 ff. ZPO)

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit seiner Zustellung Appellation geführt werden.

Die Appellation ist schriftlich im Doppel beim Präsidenten des Bezirks- gerichts Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Ab- änderungen beantragt werden.

Laufenburg, 19. April 2007

Im Namen des Bezirksgerichts Laufenburg

Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Ackle Schneider