opencaselaw.ch

20070417_d_sg_u_01

17. April 2007 St Gallen Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2007-04-17 · Deutsch CH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Bekiagte sei zu verpflichten, der Klàgerin den Betrag von Fr. lOO'OOO.OO nebst 5% Zins seit 1. Juli 2003, eventualiter seit 22. Dezember 2005 zu bezahlen.

E. 2 Eventualiter: Der Beklagten sei fur den Fall des Eintretens Frist anzusetzen zur ma- teriellen Stellungnahme.

E. 3 Nach mahraran Sìstierungsantràgan liass die Klàgerin am 06.10.2006 mittailen, dass sie ainan Anwaltswachsel plane, und ersuchte erneut um eine Sistierung des Verfahrens. Am 16.10.2006 legta Rechtsanwalt R. Braun das Mandat fôrmiich nie- der, und am 19.10.2006 konstituierte sich Rechtsanwalt H. Waibel-Knaus als neuer Anwalt der Klàgerin. Dieser reichte am 15.11.2006 das Schreiben der Beklagten vom 31.10.2006 ein, worin diese die Einlassung im Verfahren vor dem angerufenen Gericht arkiârta. Dar Anwalt der Klàgerin beantragte in seinem Schreiben vom 15.11.2006 die Weitarfùhrung des Verfahrens. Dementsprechend wurde der Be- klagten mit Verfùgung vom 16.11.2006 eine 20-tàgige Frist zur materiellen Stel- lungnahme angesetzt.

E. 4 Mit fristgarachtar (matariallar) Klageantwort vom 06.12.2006 raichta die Baklagta ih- ra aingangs zitiartan Rachtsbagehran ein. Sie argumentiert im wesentlichen, dass sie am 09.06.2006 fùr sich und dia Convia Lebensversicharungsgasallschaft erkiârt habe, dass sie den vorliegenden Lebens- varsicharungsvartrag wegen Varlatzung der Anzeigepflicht beim Vertragsabschluss Im SInna von Art. 6 W G kùndiga, und die Klàgerin aufgafordart haba, ihr die Er- màchtigung zu artailan zur EInholung darganzan Krankangeschichte seit 01.01.2000 bei Dr. Giovanni Spina, Augenarzt FMH, Chur. Am 29.06.2006 haba Dr. Spina ihr diese Krankengeschichta zugestellt. Daraus haba sich argaban, dass die Klâgarin Dr. Spina am 22.03.2001 konsultiert habe, well sie seit drei Monaten a- bends Kopfweh im Hintarkopf gehabt habe. Diese wùrden sich nicht bessern. Sie habe zwar keine visuellen Migrânesymptoma, sehe aber abends Doppelbilder. Ear- ner habe sie ùber eine subjektive Visusverminderung rechts gaklagt. Bel der Varsi- cherungsantragsstallung am Montag, 10.03.2001, also drei Tage vor dem Arztter- min, habe sie dem Versicherer nicht mitgeteilt, dass sie beim Augenarzt angemaldat B. E., E. E.

sai wagen dar gaschilderten Symptoma. Sia sai schriftlich darùbar bafragt worden, ob sia zur Zait dar Antragsstellung unter arztlìcher Behandiung sei. Sie habe dia Frage vernaint und den Arzttermin vom 22.03.2001 verschwiagan. Ausserdem sei sia schriftlich darùbar befragt worden, ob sie In dan latztan fùnf Jahren ain Augen- laidan gahabt habe. Auch diesa Frage habe sie varneint, obwohi sia schon frùher vom Optikar aina Prlsmenbrilla varschriaban erhalten und seit einigan Monaten die obgenannten Symptoma varspùrt und deswegen beim Auganarzt den Termin vom 22.03.2001 vereinbart gahabt haba. Sie sei mithin bei der Antragstellung der Risi- koversicherung TIKU ihren Informationspfllchtan gaganùber dem Versicherer nicht sorgfàltig nachgekommen. Dar Varsicharar habe keine Chance gehabt, den Ver- tragsabschluss aufzuschiaban, bis die ganauan auganàrztlichan Befunde und Dìag- nosan vorgelegen hàttan. Erst ab dem Zeitpunkt, wo ihr nachtrâglich dia Kranken- geschichta von Dr. Spina vorgelegen hàttan, d.h. am 30.06.2006, hàttan dia Convia Labansvarsicherungsgesellschaft und die Baklagta alla Tatsachen gekannt, walcha dia Varlatzung der Anzeigepflicht begrùndetan. Vorhar hàttan erst gewisse Indizien, aber keine genauen Faktan vorgelegen. Den Akten der Invalldenversicherung sei zu antnahman, dass die Einarbeitung der Klàgerin als Bùromltarbeitarin mit nauan Hilfsmittaln aus invallditàtsframden Grùnden vorarst gascheitert sei: die Geburt des zweiten Kindes im Fabruar 2003 sei der Grund, dass sia nicht mahr habe arwarbs- tàtig sein kônna. Sia sai zuhause in der Haushaltsfùhrung und Kinderbetrauung ganz gefordert gawasan. Dar Lebenspartner und Vatar dar Kinder arbeite 100% auswàrts und konne sich demnach nicht um Kinderbetrauung und Haushalt kùm- mern. Die Bekiagta venweist diesbezûglich insbesondere auf den Schiussbaricht Berufsberatung vom 03.11.2003 und den Abklàrungsauftrag vom 18.12.2003 sowie Abklàrungsbericht Haushalt vom 08.06.2004. Die angeblicha weitara Varschlachta- rung dar Sahschàrfe im Zeitpunkt des Entschaids ubar den Abbruch der berufllchen Massnahme sai fùr diesen Entscheid nicht relevant gewesen, die beruflichan Mass- nahmen saina so odar so aingastellt worden, well die Familiansituation keine Er- werbstàtigkeit mehr erlaubt habe. Ausserdem habe die Einschrànkung der Mobilitàt wagen der Varschlachtarung des Sehvermôgens keine Rolle gespielt, wall dia Klà- gerin die vorgesehena Bùrotàtigkait in dar Buchhaltung laut dem Bericht der Ein- gliederungsstelle fùr Sehbehinderte vom 17.12.2002 zuhause hàttan arladlgan kòn- nen. Aus diesen Grùnden kònna im aktuellen Zeitpunkt das Validen- und das Invali- deneinkommen nicht definitiv und dauernd festgelegt werden. Demzufolge sei keine dauernde invaliditàtsbedingte EnA/arbsunfàhigkait im Sinne von Art. 7.2 AVB nach- gewiesen. Vor allem sei bis haute nicht bewiesen worden, dass das Sehvermògen- der der Klàgerin nach der Geburt des zwaitan Kindes dermassan vial schlachtar 00106212 E. B.

E. 8 gewordan und die Heimarbeit aus diesam Grund trotz dar Hllfsmittal nicht mahr mòglich gawasan sain soil. Immerhin bastahe aktuell eina stabile madizinlscha Si- tuation: gemàss Bericht Dr. Spina vom 23.02.2006 haba sich die Sehschàrfe nur laicht varschlachtert und es werde eina Kontrolle in ainam Jahr empfohlen. Fernar wùrde die Klàgerin wagen derfamiliàren Situation auch ohna die Behinderung eine Erwarbstàtigkeit mit grosser Wahrschainlichkait nicht mehr ausùben. Zufolge dieser persòniichen Verhâltnisse (Geburt des zwaitan Kindes) sei durch dia Invalidenversi- charung darzait ain aussarhàusliches Erwerbseinkommen als nicht zumutbar erach- tet worden. Der Entschald dar Invalidanvarsicharung sal jadoch nicht endgûltig: be- reits im Juli 2007 werde eina Rentanravislon durchgefùhrt. Damnach kònna haute nicht allein gestùtzt auf die Aktan dar Invalldenversicherung von einer dauernden, voraussichtlich labanslànglichen, invaliditàtsbedingtan Erwarbsunfàhigkait ausge- gangen werden. Zur Klarung mùssta ubar diesa Fraga ain madizinlsches Gutachten In Auftrag gegeben werden. 5.

a) Am 11.12.2006 wurde der Klàgerin die Stellungnahme der Baklagtan zugestellt. Beide Parteien wurden - untar Vorbehalt ainas allfàlligan Partaiwidarspruchas - mit Schreiben vom 11.12.2006 aufgefordert, ainan Expartanvorschlag und die Exper- tenfragen mitzuteiien, dies fùr ein allfàlllges und Im Sinna von Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO vorsorglich angeordnetas Gutachten. Das Gericht untarbraitata dan Parteien am 20.12.2007 den Vorschlag einer Prozassvarainbarung ùber die Expartisierung.

b) Am 22.01.2007 arkiàrta sich dia Klàgerin mit der Prozessvereinbarung alnvar- standen. Batraffand Expartanwahl und -fragan wùrda sia mit dar Baklagtan in Var- handlungen stehen.

e) Nach Rùckfrage das Garichts llass dia Klàgerin am 12.03.2007 mitteiien, dass, wann bis Ende Màrz kaina Einlgung zustande kàma, das Gericht dia Expartanfra- gen formulieren und den Experten wàhien solle. Am 20.03.2007 ersuchta sia um Weiterfùhrung des Verfahrens, nachdem keine EInigung zustande gekommen sei. Dabei liess sia ausfùhren, dass sie sich frage, ob ùberhaupt eine Expertise notwen- dig sei, nachdem Ziffer 7, Punkt 1 dar Allgamainan Varsicharungsbadingungan (klàg. act. 1) arklàre, dass alternativ zu den Abklàrungen auch dann von ainer vollen Invaliditàt auszugehen sei, wenn im Sinne der Eidgenôssischen Invalidanvarsicha- rung dia Invaliditàt fastgastallt bzw. dar Varslcherungsnehmerln ein Anspruch auf aina 100%iga Ranta zuarkannt worden sei.

d) Mit Eingabe vom 22.03.2007 hlntarfràgt dia Bekiagte, ob die Klàgerin an einer aussergerichtiichen Expertise ùberhaupt ernsthaft intarassiert sai, nachdem sie nun auch noch an der Notwendigkeit einer solchan zwaifle. 00105212 E.

e) Mit Schreiben vom 05.03.2007 liess die Klàgerin ausfùhren, dass nach ihrer Mei- nung eine Expertise zur Feststellung, ob ain 100-prozantigar Laistungsanspruch bestaha, nicht erforderiich sei, da gemàss den Allgemeinen Varslcherungsbadin- gungen auf die IV-Varfùgung abgestallt warden kònne. 6. Nachdem Vergleichsvarhandiungen in jeder Hinsicht gaschaltart waren, wurdan die Parteien auf den 17.04.2007 zur mùndiichen Hauptvarhandiung vorgaladen. Zur Varhandiung erschienan dia Klàgarin mit ihrem Rechtsvartrater sowie Fùrspre- char Lukas Wolfisberg fùr die Bekiagta. Die Partalan hialten an ihran gestellten Rachtsbagahren sowia den Begrùndungen in ihren Rachtsschriften fest. Der Rechtsanwalt der Klàgerin fùhrte fùr diese an der Verhandiung Im Wesentlichen aus, dass die Frage dar Zustàndigkeit zwischanzeitlich gaklàrt worden sei. Dagegen gaba es immer noch kaina Lòsung fùr das Gesamtproblem. Dar Antrag der Bekiagtan auf Abweisung dar Klage sei unvarstàndiich, so haba sie doch 50% dar Forderung anerkannt. Die Partalan wùrden seit làngerer Zeit Ver- glaichsgaspràche fùhran, wobei die Hàlfta dar Erwarbsunfàhigkait und dia Hàlfte des geforderten Batrages durch saina Gegenpartai anerkannt worden sai (Venweis auf Ziff. 1 der Bagrùndung in der materiellen Stellungnahme der Beklagten vom 06.12.2006). Zur Behauptung, dass die Anzaigapfllcht verletzt wordan sai, liass dia Klàgerin aus- fùhren, dass chronologisch festgehalten werden mùsse, dass dar Antrag auf Ab- schiuss der Versicherung am 19.03.2001 erfolgt sei, und der Arzttarmin bai Dr. Spi- na erst am 22.03.2001 gewasen sai. Somit seien dia Antworten dar Klàgerin korrakt gawasan, as habe keine falscha Antragsdaklaratlon vorgelegen. Dr. Spina habe sia dann zur Abklàrung der Beschwerden an die Augenklinik St. Gallen gaschickt. Der Bericht liege seit dem 23.10.2001, somit erst sieben Menate nach dem Termin bei Dr. Spina, vor, erst dann sei der Auganarzt ubar die Krankhait informiert gawasen. Somit sei erst seit dann fastgestanden, an was sie leide. Dar Grund fùr die Konsulta- tion beim Arzt sei zu Baginn Kopfwah gawasan. Dies sei unbestrlttan, und die Ba- klagta halta es In ihrar Stellungnahme auf Salta drai fast. Kopfschmarzan konnten verschiadana Ursachen in verschiedenen Kòrpertallen haben, so beispielsweise Mangel an Nàhrstoffan, Ùberforderung, Erkàltung, Monatsbeschwarden usw. Die Klàgerin habe damais nicht gawusst, an was sie gelittan hatta. Erst viel spàtar haba sia Art und Ausmass der Krankheit zur Kenntnis ganomman. Gegen die Behauptung einer falschan Antragsdaklaratlon sprache auch der folgende Umstand: Sie habe vom 01.04.2000 bis zum 31.03.2001 bai dar Varsicharungsbro- 00106212 E. E. E.,

E. 10 karfirma EBKU (Ebnôthar-Kùng) gaarbaltet. Aus Loyalitàtsgrùndan sei von ihr ver-

langt worden, dass sie dort ihre Versìcherungsvertràge neu organlsiaran und ab-

schliessen solle. Sie habe dies dann auch getan, wenn auch gestaffelt, damit die

Pràmien nicht gehàuft fàllig wùrden. Auch habe sie die Kundigungsfristan der alten

Versicherungen barùcksichtigen mùssen, die zeitliche Reihenfolge der neuen Ab-

schlusse sei in diesem Sinne zufàllig gewesen. Es seien damais die folgenden Ver-

sicherungen abgeschlossen worden: Haftpflichtversicherung mit Versicherungsbe-

ginn am 16.06.2000, Lebensverslcherung 01.07.2000, Rechtsschutzversicherung

10.08.2000, Unfallverslcherung Kinder 14.08.2000, Hausratsversicherung

29.09.2000, Lebensverslcherung Sparen 3 fùr Sohn Julian 11.12.2000, Unfallversl-

cherung National 07.03.2001, RIslko-Lebensverslcherung TIKU 01.04.2001. Zufàlli-

gerweise sei diese als letzte abgeschlossen worden. Es sei dar Arbeitgeber gewe-

sen, welcher sie zum Abschiuss dieser Versicherung gebracht haba. Sia selber habe

die Versicherungen dann zur Absicherung der Kinder gewollt, das Augenproblem sel

ihr damais noch gar nicht bekannt gewesen. Bel Vertragsabschluss haba weder sie

noch Herr Ebnòther von der Augenkrankheit gewusst. Als Zeugen kònna man Harm

Ebnòthar fùr die Arbeitgeberschaft vorladan.

Auch sei widersprùchiich gewesen, dass die Bekiagte zwar 50% der Forderung an-

erkenne, aber gleichzeltig bahaupte, dass sie wegen falscher Antragsdeklaration gar

nichts bezahlen mùsse. Wohl sel auch das Gericht dieser Meinung, sonst hàtte es

vermutlich nicht ein medizinisches Gutachten vorgeschlagen.

Im Zeitpunkt des Versicherungsantrages sei die Klàgerin noch nicht In arztllcher Be-

handiung, sondern nur angemeldet, gewesen. Wenn die Versicherung eine andere

Regelung wolle, mùsse sie die AVB anders formulieren. Auf jeden Fall liege keine

falsche Antragsdeklaration vor.

Kopfschmerzen mùssten nicht deklarlert werden. Es bestehe Anspruch auf Auszah-

iung das gesamten Betrages. Die Klàgerin habe 85% des Augenlichtes verloren. Zur

Zeit gebe es kaina medizinische Hilfe gegen diese Krankhait. In den USA werde

zwar ein Medikament entwickelt, welches den Ablauf der Krankheit stoppen soil,

auch dieses konne die Folgen jedoch dann nicht bedeutend rùckgàngig machen. Ei-

ne Verbesserung des Zustandes um mehr als 5% musse man allgemein ausschlies-

sen, eine Besserung sei madizinisch nicht môglich.

Die Klàgerin brauche z.B. eina Lupe mit LIcht zum Lesen. Eine solche koste zwi-

schen Fr. 100.00 und 150.00. Sie habe zur Zeit nur die IV-Rente als Einkommen.

Der Entscheid der IV habe unmittelbaren Wert als Tatsache, wonach die Bekiagte

bezahlen mussa.

00106212

P.

Y.

L.

L.

E. 11 Gemàss Ziff. 7 Punkt 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei auch dann

von einer vollen Invaliditàt auszugehen, wenn im Sinne der Eidg. Invalldenversiche-

rung die entsprechende Invaliditàt festgestellt worden sei. Daraus sai zu schliessen,

dass sich auch die Gegenpartei an den IV-Entscheld halten mùsse. Ein solcher ste-

he beute fest und bestlmme, dass eine 100-prozentlge Rente auszuzahien sei. Es

gebe einen Stichtag. Ein Gutachten sei entbehriich. Das Gericht kònne heute ohne

Beweisbeschiuss den Entscheid fallen. KlarenA/else konnten tote Nervenzellan nicht

wieder gesunden, sie konnten weder raaktivlert noch ersetzt werden. Dr. Spina sei

mit den Fachàrztan einig, dass keine Besserung mehr eintreten kònne. Zu Recht

gehe dia Invalldenversicherung von ainer "funktionellen Blindhelt" aus. Eine namhaf-

te Besserung der Erwerbsfahigkait, sei as in der Geschàftswelt, sei es als Hausfrau,

kònna nicht erwartet werden. Die Gegenpartei habe diesen Entscheid zu akzeptie-

ren. Solite wider Erwarten eine medizinische Hllfe zur Verbesserung entwickelt wer-

den, kònne die Bekiagte einen Differanzbatrag zurùck fordern. Art. 23 der AVB wùr-

den besagen, dass die Versicherung ein Rùckforderungsrecht habe, falls wegen ei-

ner Veràndarung des Grades der Enwarbsunfahigkeit zu hohe Leistungen bezogen

worden seien. Dies impllzlere, dass die Versicherung vorab bezahlen mùsse. Die

Bekiagte sai vorlelstungspflichtig. Gestùtzt auf die AVB sei eine Verweigerung der

Zahlung bel Vorliegen einer 100-prozentigen IV-Rente nicht haltbar. Die Invallden-

versicherung sage aus, dass Im Sommer eine kurza IV-Revision erfolgen werde.

Dies sei dann aber eine kurze Sacha, well die Unheilbarkeit klar sei, und andere

nichts am Ergebnis. Die 100-prozentige Invalidenrente sei belegt und dia Bekiagte

habe zu zahlan.

Zum latztan Schreiben der Gegenpartei vom 22.03.2007 an das Gericht fùhrte der

Anwalt der Klàgerin aus: Die Gutachterfragen der Gegenpartei seien nicht auf die

Kernfrage ausgerichtet gewasen, nàmiich ob der Zustand der Patientin sich verbas-

sern kònne oder nicht. Vielmehr habe die Frage darauf abgezielt, ob sie tatsàchlich

Anspruch auf eine 100-prozentige IV-Ranta haba. Klar sei, dass sich der Zustand

des Leidens nicht mehr verbessern kann, das sai auch Meinung der Invalldenversi-

cherung.

Fùr die Bekiagte fùhrte Fùrsprecher Wolfisberg an der Verhandiung im Wesentlichen

aus, dass man nie etwas von dar Forderung anerkannt habe. Man habe nur bei den

Verglelchsverhandiungen ein Angebot gemacht, dies aber ohne Anerkennung einer

Rechtspflicht.

Die Krankheitsgeschichte von Dr. Spina nenne (kurz nach dem Verslcherungsantrag

der Klàgerin) die Prismenbrllle, die Kopfschmerzen, visuelle Migrane und Doppalbll-

00106212

E.

E.

E. 12 der am Abend. Beim Arzttermin sel es um ein Augenproblem gegangen. Die Klàge-

rin habe am 19. nicht ùber den Arzttermin vom 21. informiert. Es habe jadoch die

Frage nach arztllcher Konsultatlon gegeben. Die Frage sei, was sie im Zeitpunkt des

Antrages tatsàchlich gawusst habe. Die Krankheitsgeschichte zelge, dass sie beim

Verslcherungsantrag nicht fair gewasen sei. Sie stelle deshalb den Baweisantrag,

dass die Klàgarin ubar die Antragsdeklaration befragt werden solla. Dabei mùsse

abgeklart werden, was sie damais gawusst habe.

Die Bekiagte Hess weiter ausfùhren, dass sie ein Angebot von Fr. 60'000.00 ge-

macht habe. Wie die Invalldenversicherung habe man das Validen- mit dem Invali-

den-Einkommen vergllchen. Es sei Ziff 18.2 der AVB unter Berùcksichtigung eInes

hypothetlschen Einkommens zu beachten. Die Krankheit der Klàgerin sei tatsàchlich

nicht heilbar, trotzdem kònne sie auf dem Arbeitsmarkt immer noch tàtig sein. So

habe auch die Invalldenversicherung zuerst eine Integration versucht. Die Frage sei,

was trotz der Einschrànkung an Arbeit noch môglich sei. Viele Sehbehinderte seien

erwerbstatlg.

Die Klàgerin habe zwei klelne Kinder. Ihr Lebenspartner arbeite auswàrts. Mit Kin-

dern zuhause, d.h. mit Heimarbelt, sel ein Erwerb allgemein schwierlg. Nach der

Geburt das zweiten Kindes sel die Klàgerin sowleso nicht mahr arbeiten gegangen.

Dies sei zu berucksichtigen.

Es sei tatsàchlich so, dass Ziff. 7.1 AVB auf die Invalldenversicherung abstelle. Zu

beachten sal aber auch Ziff. 7.2 ùber die Dauerhaftlgkeit. Es stimme, dass es fùr die

Klàgerin keine Heilmôgllchkelt gebe, sie kònne jedoch trotzdem noch ein Einkom-

men erzlelen und hier seien Ziff. 18.2 und 18.4 AVB zu beachten. Angemessen sei

wohl ein Invaliditatsgrad von 50 bis 60%.

Die Klàgerin Frau Wildhaber fùhrte an der Verhandiung persòniich aus, dass sich mit

Geburt ihres zweiten Kindes ihre Sehkraft massiv verschlechtert habe. Sie habe vom

Kurfùrsten-Blick Arbeit ùbernommen. Zwar habe sie nach dem Muttarschaftsurlaub

ihr Arzt krank schreiben wollen. Sie habe dann aber ausproblaran wollen, zu wie viel

Arbeltslelstung sie noch fàhig sei. Sie habe dann aber gesehen, dass sie nichts

mehr RIchtiges habe produzieren kònnen. Sie habe trotz der Kinder taglich acht bis

neun Stunden gearbeitet, teilweise seien die Kinder dann durch Dritte betreut wor-

den. Aber Ihre Arbeit haba keine Ergebnisse mehr gebracht. Die Verschlechterung

Ihrer Sehkraft sei ùbrigens nicht nur angebllch, sondern sie sel auch gemessen wor-

den.

X.

E. 13 Auf die Frage des Gerlchts, ob sie beim Verslcherungsantrag gadacht habe, mehr

angeben zu mùssen, antwortete die Klàgerin persòniich, dass sie ihre Versicherun-

gen zu den Gesellschaften gewechselt habe, fùr welche Herr Ebnòther Versicherun-

gen vermittelt hatte. Im Zeitpunkt des Antrages habe sie eine Prismen-Brille gahabt.

Nach dam An- und Abzlehen von dieser habe sie Doppelbilder gesehen, was bel

solchen Brillen aber normal sel. Am Abend nach der Arbeit habe sie Immer Kopfweh

gehabt. Sie habe deshalb eine Brille gewollt, die besser angepasst ware. Sie sel a-

ber nicht davon ausgegangen, dass sie ein Augenleiden hàtte. Sie habe vom Au-

genarzt nur ein Rezept fùr eine neue Brille gewollt. Bel der ersten Untersuchung ha-

be Ihr der Augenarzt die Puplllen erweitert und Ins Auge geschaut. Bel diesem ers-

ten Tarmin sei aber die Ubenweisung an die Augenklinik St. Gallen noch nicht er-

folgt.

Der Anwalt der Klàgarin repllzierte in der Verhandiung, dass seine Gegenpartei Aus-

fluchte mache, um sich der Zahlungspfllcht zu entzlehen. Er zitierte aus der materiel-

len Stellungnahme dar Beklagten vom 06.12.2006 (Ziff. 1): "Weil die Erwerbsunfà-

higkelt wegen Invaliditàt der Klàgerin zur Hàlfte durch die Convia Lebensversiche-

rungsgesellschaft anerkannt worden war". Dies sei eine konkrete Anerkennung und

ohne Vorbehalt der Anerkennung einer Rechtspflicht.

Zudem wollta er eine prozessuale Rùge vorbringen: Eine Rechtsschrlft mùsse sub-

stanzllert seIn, dies sei von Seiten der Beklagten Im vorliegenden Verfahren nicht

gegeben. Nach Meinung des Bundesgarichts sei eine solche Rechtsschrlft nicht zu-

làssig.

Die Doppelbilder habe seine Mandantin arkiàrt, diese seien wegen der Prismen-

Brille gewesen. Auch sei es nicht einfach so, dass jeder, dar verschwommen sieht,

gerade ein Augenleiden habe.

In Ziff. 5 der materiellen Stellungnahme fordere die Bekiagte ein Gutachten. Diesem

Antrag sel nicht zu folgen, wall der Bewelsantrag nicht substanziiert worden sel. An-

trâge mùssten substanziiert werden.

Gemàss den AVB liege aina Invaliditàt dann vor, wenn die versicherte Person aus-

sarstanda sal, aine Erwarbstàtigkeit auszuùben oder wenn sie im SInna dar Invall-

denversicherung sei. Es gibt somit zwei Varianten die Invaliditàt anzuerkennen, ent-

weder Variante 1 oder einfach den IV-Entscheid.

Ziff. 7.2 AVB bestlmme, dass eine Invaliditàt dann dauernd sel, wenn von der Fort-

setzung der àrztlichen Behandiung eine namhafte Besserung der Erwerbsfàhigkeit

nicht erwartet werden kònna, und die Invaliditàt voraussichtlich lebenslang sein wer-

de.

00106212

L.

B.

E. 14 Diese Voraussetzungen seien gegeben. Gemàss Ziff. 18.1 AVB werde das Invalidi-

tàtskapital dem Grad der Invaliditàt angepasst, wobei ab ainar Invaliditàt von 66,6%

Anspruch auf 100% der Leistung bestehe. Die Experten wùrden besagen, dass bei

der Klàgerin 95% der Sehschàrfe wag sel.

Nach Ziff. 18.4 AVB gelta fùr die Invaliditàtsieistungen eine Wartefrist von 12 Mona-

ten. Diese Frist sel làngst abgelaufen. Bel einer Besserung des Zustandes kònne die

Versicherung einen Tell der Leistungen zurùckfordern.

Die Klàgerin habe schon vor einlger Zeit mit dem Prozessiaran aufhoren wollen. Sie

haba das Straiten eigentllch schon satt gehabt.

Die Bekiagte Hess daraufhin in der Verhandiung dupllzleren, dass die "Convia" der

Klàgerin Fr. 50'000.00 angeboten habe. Das Angebot sel aber unglùcklich formuliert

worden. Es sal varbindlich gewesen, aber die Klàgerin habe es nicht angenommen.

Die Bekiagte habe dann ein Angebot von Fr. 60*000.00 gemacht. Auch dieses sel

rechtlich verbindllch gewesen, sel aber von der Klàgerin wiederum abgelehnt wor-

den. Die Verglelchsverhandiungen seien gescheitert und deshalb sei man nun vor

Gericht.

Die Substanzllerung In der materiellen Stellungnahme sei so gut wie môglich erfolgt.

Der Arzt habe die die Klàgerin ùber die Gutachterfragen beraten.

Aus Sicht der Beklagten sei nicht klar, ob die Klàgerin nicht doch noch bedeutend

erwerbstatlg seIn kònnte, zum Beispiel zu etwa 50%.

Die AVB wùrden sich nach dem Begriff der "Erwerbsfàhigkeit" und nicht der "Sehfà-

higkeit" richten. Gefragt sel, ob die Erwerbstàtigkelt (und nicht die Sehfàhigkait) trotz

Krankheit noch verbessert werden kònne. In Bezug auf die En/verbstàtigkelt gaba es

tatsàchlich Moglichkeiten, das wùrden auch andere Falle zelgen. Deshalb sel das

Gutachten nôtig. Zusatzlich musse man sich auch noch fragan, ob die Antragsdekla-

ration korrekt gewesen sei.

Die Arbeitsaufgabe sei verursacht gewesen durch die Geburt des zweiten Kindes

und nicht durch die Krankheit. Die IV-Akten wùrden anderes besagen, als wie es die

Klàgerin darstellt. Die familiare Situation der Klàgerin habe Bedeutung. Die berufli-

che Integration sei klarenwelse Im Zusammenhang mit derfamiliàren Situation ge-

scheitert. Man mùsse sich fragen, was die Klàgerin auf dem Arbeitsmarkt noch fùr

ainan Lohn erzlelen kònnte.

Auf die weiteren Ausfuhrungen der Parteien bzw. deren Vertreter im Schriftenwech-

sel und an Schranken ist, soweit entscheldwesentllch, in den nachfolgenden Erwa-

gungen einzugehen.

B.

E. 15 1. Aufgrund des Versicherungsantrages der Klàgerin vom 19.03.2001 an die Bekiagte (beki. act. 43) wurde mit Police vom 28.03.2001 (beki. act. 42) ein Verslcherungs- verhàltnis einer Risiko-Lebensvarslcherung "TIKU" begrùndet, wobei gemàss An- gaben auf der Police und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (beki. act. 44, Ziff. 2.1) die Convia, Lebensversicherungs-Gesellschaft, Luzern, Versicherungs- tràgerln wurde. Gemàss den massgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen konnen Ansprùche aus dieser Versicherung jedoch lediglich gegenùber der "Concordia" geltend gemacht werden (beki. act. 44, Ziff. 2.2), und sind die Leistun- gen direkt durch die "Concordia" zu erbringen (beki. act. 44, Ziff. 17.1). Aus diesem materlell-rechtilchen Rechtsverhàitnis folgt ohne Weiteres die prozessuale Passiv- legitlmation der Beklagten "Concordia". 2. Die Bekiagte hat SItz In Luzern, die Klàgarin Wohnsitz In Walenstadt im Gerlchts- krels Werdenberg-Sargans. Mit schriftlicher Erklarung vom 31.10.2006 erkiàrte die Bekiagte die Einlassung in das Verfahren des angerufenen Gerichtes. Gemàss Art. 9f. des Bundesgesetzes ùber den Gerichtsstand In Zlvllsachen vom 24.03.2000 (Gerichtsstandsgesetz, GestG, SR 272) wurde somit das angerufene Gericht ohne Weiteres òrtlich zustàndig. 3. Sachiich zustàndig ist bei einem Streltwert von mehr als Fr. 20'000.00 das Kreisge- richt Im ordentlichen Verfahren (Art. 13 i.V.m. Art. 158 lit. a ZPO). Die sachliche Zu- stàndigkeit des angerufenen Gerichtes ist somit gegeben. 4. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prùfung der ùbrigen Prozessvoraussetzun- gen ergibt, dass diese unbestritten geblieben und erfùllt sind (Art. 79 ZPO). 5. Auf die Klaga ist somit einzutreten. 1. Zu prùfen ist vorab, ob beim Vertragsabschluss eine falsche Antragsdeklaration i.S.v. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ùber den Verslcherungsvertrag (Verslche- rungsvertragsgesetz, W G, SR 221.229.1) vorgelegen hatte und somit die Kùndi- gung vom 09.06.2006 durch den Versicherer gùltlg erfolgt ist. 0010S212 B. A. A. A. ... ...,

E. 16 Gemàss Art. 6 Abs. 1 W G 1st die Anzeigepflicht dann verletzt, wenn der Antragstel-

ler eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, und ùber

die ar schriftlich bafragt wordan 1st, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat.

Die Klàgerin hatte Im Verslcherungsantragsformular (beki. act. 43) am 19.03.2001

ihre vollstàndiga Gesundhait und vollstàndige Arbeitsfàhigkeit bejaht, kòrperliche

Baelntràchtigungen aufgrund von Funktlonsstòrungen von Kòrpartellen oder Orga-

nen varneint, die Frage, ob sie zur Zeit In arztllcher Behandiung stehe, verneint, und

die Frage, ob sie - unter anderem - In den letzten fùnf Jahren ein Augenleiden hat-

te, verneint.

Fastzustellen 1st, was die Klàgerin im Zeitpunkt des Antrages wusste oder In guten

Treuen wissan musste, d.h. ob bei ihr Umstânde vorgelegen hatten, welche bei Ihr

Zweifel ùber die Gesundhait ihrer Augen entstahen liessen oder bei einem vernùnf-

tigen und lauteren Menschen hatten entstehen lassen mùssen.

Der Bawels, dass die Anzeigepflicht verletzt wurde, obllegt dem Versicherer (HON-

SELL/VOGT/SCHNYDER, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz

ùber den Verslcherungsvertrag, Helbing & Lichtenhahn, Basel 2001, S. 128, mit

Hinweis auf Art. 8 ZGB und zahireicher Kasuistik).

Die Bekiagte hebt besonders hervor, dass die Klàgerin am 19.03.2001 nicht erkiàrt

hatte, dass sie bereits dann einen Arzttermin fùr den 22.03.2001 bel Dr. Spina ver-

einbart hatte, und keine Dekiaratlon daruber abgegeben hatte, sich In arztllcher Be-

handiung zu befinden. Die Ausfuhrungen der Klàgerin, dass sie den Termin beim

Augenarzt fùr das Ausstellen eines neuen Brillenrezeptes abgemacht hatte, sind

glaubwùrdig. Wie sie dargelegt hatte, schloss sie zu dieser Zeit verschiedene Versi-

cherungen ab, dies, um Ihrem damallgen Arbeitgeber In Bezug auf Provìsionen ent-

gegen zu kommen. Auch konnte jemand, der an seiner Gesundhait zwelfelt, ohne

Weiteres eine Invallditàtsversicherung abschllessen, bevor er einen Arzttermin ver-

einbart. Ùberdies gesteht die Rechtsprechung einem Antragsteller zu, zwischen

"Behandiung" und "Untersuchung" zu unterscheiden, so wenn nach einer "Behand-

iung" gefragt wird und dabei eine "Untersuchung" nicht angegeben wird (AppGer

BS, 19.02.1988, SVAXVII No. 10, 54f. In HONSELLA/OGT/SCHNYDER, a.a.O., S.

133). Dieser Rechtsprechung 1st zu folgen. Sogar wenn es sich um eine umfassen-

de augenàrztliche Untersuchung gehandelt hàtte und diese im Zeitpunkt des Antra-

ges sogar schon Im Gange gewesen ware, hàtte ein Antragssteller die Frage nach

der "àrztlichen Behandiung" immer noch vernelnen dùrfen, ohne damit eine falsche

Antragsdeklaration abzugeben. Erst Recht ist deshalb ein erst bevorstehender

Termin, welcher zudem nach den glaubwùrdigen Angaben der Klàgerin nur in Hin-

blick auf das Ausstellen eInes neuen Brillenrezepts, d.h. nach Meinung von ihr nur

00106212

E.

E. 17 wegen einer fortgeschrittenen Fehisichtigkeit und nicht wegen einer Krankheit, ver-

einbart worden war, nicht als "àrztllche Behandiung" zu werten.

Allgemein gibt es keine Hinwalsa darauf, dass sich die Klàgerin im Zeitpunkt das

Antrages vom 19.03.2001 als "nicht vollstândig gesund", "durch Funktlonsstòrungen

von Organen kòrperllch beeintràchtigt" oder "ein Augenleiden habend" beurteilte

oder In guten Treuen beurteiien musste.

Die Klàgerin hatta eine Prismenbrllle, solche werden insbesondere bei Schleien und

bei Winkelfahisichtigkeiten eingesetzt. Solche Fehier bedeuten keine Krankheit und

sind fùr gewòhnllch auch nicht durch eine solche bedlngt; auch macht die Bekiagte

nicht geltend, dass der Klàgerin die Brille aufgrund einer Krankheit verschrieben

wordan ware. Noch weniger wurde ein Zusammenhang dargelegt, zwischen dem

Fehier, welcher zur Verschraibung der Prismenbrille gefùhrt hatte, und der Krank-

heit, welche zur Zusprechung einer Invalidenrente durch die Eidg. Invalldenversi-

cherung gefùhrt hatte. Eine Gefahrstatsache fùr dia bevorstehende Invaliditàt war

der Klàgerin Im Zeitpunkt das Antrages nicht bekannt und musste ihr auch In guten

Treuen nicht bekannt sein. Auch die Tatsache, dass sie zunehmend schlechter sah,

musste die Klàgerin nicht als Zeichen einer Krankheit auffassen. Fehisichtigkeiten

haben allgemein die Tendenz der Zunahme mit der Zeit. Ein Fehisichtiger, welcher

zunehmend schlechter sieht, muss nicht davon ausgehen, dass bel Ihm eine

Krankheit vorllegt. Eine Fehisichtigkelt, so auch eine zunehmende, fàllt auch nicht

unter den Begriff des Augenleidens, meInt "Leiden" doch eine (lang andauernde)

Krankheit, ein Gebrechen; auch deckt sie nicht den Begrlff der Funktionsstòrung,

sondern ist vielmehr ein blosses kòrperllches Unvermògen. Nur eine grobe Fehl-

slchtigkelt, Insbesondere eine nicht durch Sehhilfen korrigierbare, fùhrt zu einer Ar-

beitsunfàhigkeit und wird als Behinderung aufgefasst. Die Klàgerin musste - nach

Ihrem damallgen Kenntnisstand - nicht erwarten, dass Ihr eine solche qualifizierte

Fehlsichtlgkeit oder eine bedeutende Einbusse an Sehvermògen droht. Die Gross-

zahl der Fahisichtigan sind - trotz ihrem kòrperllchen Unvermògen - voli arbeltsfà-

hig und werden weder verslcherungsrechtllch nach dem gewohnlichen Sprach-

gebrauch als behindert bezelchnet.

Die Klàgerin hat mithin den Antrag vom 19.03.2001 weder wahrheits- noch treuwld-

rig ausgefùllt. Nach ihren glaubwùrdigen Angaben sah sie keine Arbeitsunfàhigkeit

voraus und musste in guten Treuen auch kaina solche vermuten.

Aus diesen Grùnden ist eine falsche Antragsdeklaration i.S.v. Art. 6 Abs. 1 W G der

Klàgerin bel ihrem Antrag vom 19.03.2001 zu vernelnen. Dar Versicherer war des-

halb nicht berechtigt, die Versicherung gestùtzt auf Art. 6 Abs. 1 W G zu kùndigen.

E. 18 weshalb die entsprechende Kùndlgungserklarung vom 09.06.2006 keine Wirkung

entfaltete.

Somit ist im Weiteren zu prùfen, ob die gesprochene IV-Verfùgung eine Invaliditàt

Im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen begrùndet.

Mit Verfùgung vom 09.09.2004 hatte die Eidg. Invalldenversicherung einen IV-Grad

der Klàgerin von 70% bestimmt und ihr deshalb, entsprechend Art. 28 des Bundes-

gesetzes vom 19.06.1959 ùber die Invalldenversicherung (IVG, SR 831.20), eine

ganze Invalidenrente zugesprochen. Diese Rente wurde ihr rùckwirkend per

01.07.2003 zugesprochen.

Ziff. 7.1 der AVB ùber die Risikoversicherung "TIKU" besaga, dass "Erwerbsunfàhìg

bzw. Invaliditàt vorllegt, wenn die versicherte Person Infolge medlzlnisch nachwels-

barer Krankheit (...) ganz oder teilweise ausserstande 1st, ihren Beruf oder eine an-

dere EnA/erbstàtIgkelt auszuùben (...), oder sie im Sinne der Eidgenôssischen Inva-

lldenversicherung (IV) Invalid ist". Der Text besagt mit dem Ausdruck "oder" klar ei-

ne Altarnativitàt dar Voraussetzungen, sie mùssen nicht kumulativ gegeben sein. Es

genùgt, wenn der Versicherte entweder aufgrund medlzlnisch nachgewlesener

Krankheit arbeltsunfàhìg 1st oder er im Sinne der Eidg. Invalldenversicherung invali-

de ist. Sobald ein Versicherungsnehmer Im Sinne dar Eidg. Invalldenversicherung

Invalide ist, erkennen die AVB eine Invaliditàt an. Dieses Ergebnis wird von der Be-

klagten auch nicht bestritten. Die Umschrelbung "Im Sinne der Eidg. Invalldenversi-

cherung Invalide zu sein" blrgt nur wenig Interpretatlonsspielraum. Naheliegend ist

die Auslegung, dass dieser Tatbestand einfach dann gegeben 1st, wenn die Eidg.

Invalldenversicherung eina Invaliditàt aussprlcht, d.h. eine IV-Rente verfùgt. In aller

Regel muss eine solche erkennende Verfùgung genùgen. Nur in Ausnahmefàllen,

z.B. wenn sich die Versicherung beim Erlass dar Verfùgung In aìnam bedeutenden

Irrtum befunden hatte, oder die Verfùgung mit einem anderen wesentlichen Mangel

behaftet ist, rechtfertlgt es sich, die Verfùgung als solches als nicht genùgend zu

erachten. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine Anhaltspunkte, wonach die

Leistungsverfùgung vom 09.09.2004 an einem entsprechenden Mangel leiden wùr-

de, auch hat die Bekiagte Entsprechendes nicht behauptet.

Es bliebe noch die Interpretatlonsvarlante, wonach jemand dann im Sinne der Eidg.

Invalldenversicherung invalide ist, wenn bei ihm materlell die Voraussetzungen fùr

die Zusprechung einer Invalidenrente gegeben sind - dies unabhangig davon, ob

eine Rentenvarfùgung vorllegt odar nicht. Dann ware eine Person nur nach Mass-

E. 19 gabe der Gesetzgebung und des gesundheitsrelevanten Sachverhaltes auf eine In-

validitàt hin zu beurteiien. Die Invaliditàt wùrde sich dann nach den Regein des So-

zlalversicherungsrechts, so nach der Definition der Invaliditàt gemàss Art. 8 des

Bundesgesetzes vom 06.10.2000 ùber den Allgemeinen Tell das Sozialvarsiche-

rungsrechts (ATSG, SR 830.1), bestimmen. Im vorliegenden Fall wùrde dies jedoch

zu kelnem anderen Ergebnis fùhren, denn es wurde nicht behauptet, dass die Eidg.

Invalldenversicherung entgegen Ihren Grundsatzen, d.h. fehlerhaft, entschieden

hàtte. Auch wùrde aine entsprechende Interpretation der Klausel den Passus ùber

die Eidg. Invalldenversicherung In Ziff. 7.1 der Allgemeinen Versicherungsbedin-

gungen allgemein ùberflùsslg machen, wùrde doch der erste Teil der Klausel den

entsprechenden Sachverhalt hinralchand abdecken.

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass das Vorliegen einer entsprechenden

Leistungsverfùgung der Eidg. Invalldenversicherung zur Bestimmung einer Invalidi-

tàt nach Art. 7.1 der genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genùgen

muss, und es hierfùr keiner weiteren Abklàrungen bedarf. Somit 1st die Klàgerin

auch im Sinne der genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen seit dem

01.07.2003 invalide.

Ziff. 7.2 AVB bestimmt, wann eine Invaliditàt im Sinne des Varslcherungsvertrages

als "dauernd" gilt. Dies ist dann der Fall, wenn der "Nachweis erbracht wird, dass

von der Fortsetzung der àrztlichen Behandiung eine namhafte Besserung der Er-

werbsfàhigkeit nicht erwartet werden kann, und dass die Invaliditàt voraussichtlich

lebenslànglich sein wird". Offensichtlich und unstreltig (Art. 91 ZPO) mùssen die

genannten Voraussetzungen kumulativ erfùllt sein.

Die erste Voraussetzung definiert einen Kausalzusammenhang zwischen der àrztll-

che Behandiung und der Besserung der Erwerbsfàhigkeit. Es genùgen also nicht ir-

gendwelche Massnahmen (wie z.B. eine Umschulung), sondern es mùssen medizi-

nische sain, welche die Erwerbsfàhigkeit verbessern. Diese Regelung macht durch-

aus Sinn, sind doch nur die medizinlschen Massnahmen auf die Verbesserung des

Gesundheitszustandes garlchtet.

Es wurde ùberzeugend dargelegt, dass àrztllche Massnahmen die Erwerbstàtigkelt

der Klàgerin nicht relevant verbessern kònnen, da dergesundheitllche Zustand irre-

verslbel 1st, d.h. abgestorbene Sehnerven weder nachwachsen, noch reaktiviert o-

der ersetzt werden kònnen. Durch medizinische Massnahmen kann der Zustand der

Klàgerin allgemein nicht verbessert werden, weder In Bezug auf die Gesundheit

noch die EnA^erbstàtlgkeit. Somit ist die erste Voraussetzung nach Ziff. 7.2 AVB oh-

ne Weiteres erfùllt.

E. 20 Zudem 1st In der Klausel gefordert, dass "die Invaliditàt voraussichtlich lebenslàng-

lich sein wird". Aufgrund der Systematlk der Klausel ist fùr die Definition des Begrif-

fes "Invaliditàt" wiederum auf Ziff. 7.1 AVB abzustellen, d.h. eine solche liegt bereits

dann vor, wenn die Eidg. Invalldenversicherung eine Invaliditàt aussprlcht. Dass

diese ainas Tages ihre Leistungen bei der Klàgerin bedeutend reduzieren oder so-

gar gànziich einstellen wird, erscheint àusserst unwahrscheinllch. Der gasundheitli-

che Zustand der Klàgerin kann sich nicht mahr verbessern, und demnach wird die

Eidg. Invalldenversicherung den erkannten Invaliditatsgrad mit an Slcharheit gren-

zender Wahrschelnlichkeit nie relevant reduzieren (kònnen).

Mithin 1st bei der Klàgerin eine "dauernde Erwerbsunfàhigkelt (Invaliditàt)" Im Sinne

von Ziff. 7 AVB gegeben.

Somit 1st nicht zu prùfen, ob auch die andere, bloss alternativ vorzuliegende Vor-

aussetzungen von Ziff. 7.1 AVB erfùllt ist, wonach eine dauernde Invaliditàt alterna-

tiv auch dann gegeben ist, wenn die Dauerhaftlgkeit In Bezug auf die Unfàhlgkelt

eine Erwerbstàtigkelt auszuùben, vorhanden 1st. Die Vertragskiausel fordert zudem,

dass die Erwerbstàtigkeit im Beruf der versicherten Person oder In einem der Le-

bensstellung, Kenntnlsse und Fàhigkelten angemessenen Bereich mòglich sein

muss. Ohne dass die Prùfung entscheldrelevant 1st, kann zu dieser zweiten Vor-

aussetzung vermerkt werden, dass nach den Lehrmainungen bel der Prùfung der

Erwerbsmògllchkeitan von Invallden Personen auch auf Ihre Verhâltnisse Rùcksicht

zu nehmen 1st, d.h. invallditàtsfremde Faktoren miteinzubeziehen sind, so die Aus-

blldung, das Alter, die Verstàndlgungsmògllchkeltan und sogar die Lebensumstàn-

de (KiESER, ATSG-Kommantar, Schuithess Verlag, Zurich 2003, S. 99). Danach er-

scheint es als unwahrscheinllch, dass der Klàgerin eine berufliche Integration gelln-

gen kònnte.

Die Bekiagte machte In der Hauptverhandiung geltend, dass gemàss Ziff. 18 AVB

der Invaliditatsgrad und somit das Invaliditàtskapital noch bestimmt werden mùss-

ten. Es 1st jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb zwar nach Ziff. 7.1 AVB eine IV-

Rentan-Varfùgung von seibst zur Anerkennung einer Invaliditàt Im Sinne der Allge-

meinen Versicherungsbedingungen fùhrt, deren Grad hingegen unabhangig von dar

Festlegung durch die Eidg. Invalldenversicherung bestimmt werden kann. Wenn

diesar innare Zusammenhang von Invaliditàt als solcher und Invaliditatsgrad inner-

halb derselben Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht gegeben ware, ware

die Bestimmung des zweiten Teils von Ziff. 7.1 AVB sinnios. Denn wenn der Versi-

cherer den Invaliditatsgrad auch bel Vorliegen einer zusprechenden IV-Verfùgung

E. 21 noch durch einen dritten Gutachter abklàren lassen konnte, kònnte er damit auch

den Rentenanspruch an sich ûberprùfen lassen (ein solcher ware namentlich bei

einer Invaliditàt von unter 25% ùberhaupt nicht gegeben). Gerade diese Rechtsun-

sicherhelt soil mit der Bewelserleichterung nach dam zweiten Teil von Ziff. 7.1 AVB

zugunsten des Versicherten behoben werden. Ihm soil die Klausel die Rechtssi-

cherheit geben, dass er auf eine IV-Verfùgung abstùtzen darf, und zwar slnnlger-

weise sowohl betreffend dem Erkenntnis dar Invaliditàt als solchar, als auch dem

Grad der Invaliditàt. Ein Konsument, welcher diese Vertragskiausel liest, darf davon

ausgehen, dass ihm der Vertrag diesa Rechtsslcherheit gewàhrt, ansonsten Ihm

doch Im Schadenfall langwierige Prozesse mit kostenaufwàndigan Gutachten dro-

hen.

Die vertragliche Bestimmung soil die Rechtsslcherheit der versicherten Person in-

soweit stàrken, dass ar auf eine Verfùgung der Eidg. Invalldenversicherung abstùt-

zen darf und keinen weiteren Beweis mehr erbringen muss.

Nur aina Vartragslnterpretatlon, welche den Zusammenhang zwischen dem zwei-

tam Tall von Ziff. 7.1 AVB mit Ziff. 18 AVB anerkennt, ist vertretbar.

Solite Art. 18 AVB tatsàchlich einen abweichendan Interpretatlonsspielraum offen

lassen, ware die Bestimmung zumindest verschleden auslegbar und die Allgemei-

nen Versicherungsbedingungen wàren im Rahmen der Unklarheltenregel ùber All-

gemeine Vertragsbedingungen zulasten des Versicherers auszulegen, dies gilt um-

so mehr, als dass eine Abweichung vom Erkenntnis der Eidg. Invalldenversicherung

eine Beelntràchtlgung der Rechtsslcherheit das Versicherten bedeuten wurde (vgl.

HONSELLA/OGT/SCHNYDER, a.a.O., S. 27, mit Hinweis auf GUISAN, SVZ 1985, 238

betreffend die Rechtsslcherheit).

Nach Art. 18.2 AVB wird bei Enwerbstàtigen der Grad der Invaliditàt ermlttalt durch

den Vergleich zwischen Validen- und Invalidenelnkommen. Gerade diesen Ver-

gleich hat bereits die Eidg. Invalldenversicherung in Ihrer Verfùgung vom

09.09.2004 (klàg. act. 7) vorgenommen, sie kommt dabei bei der Klàgerin auf eine

Einschrànkung In der Erwerbstàtigkelt von 100% und im Haushalt von 40%. Somit

ist die Abklàrung nach Art. 18.2 AVB schon erfolgt, und nach dem vorstehend Ge-

sagten bleibt kein Raum fùr eine émeute und anderweitlge Abklàrung desselben

Sachverhaltes.

Damnach ist auch in Bezug auf den Grad der Invaliditàt auf die Leistungsverfùgung

der Eidg. Invalldenversicherung vom 09.09.2004 abzustellen, welche einen solchen

von 70% festlegt.

E. 22 Gemàss Art. 18.1 AVB wird das Invaliditàtskapital dem Grad der Invaliditàt ange-

passt, dabei entsteht bei einer Invaliditàt von mindestens 66%% Anspruch auf die

vollen Leistungen. Wie dargelegt, 1st fùr die Klàgerin ein Invaliditatsgrad von 70%

massgebend, weshalb sie Anspruch auf die vollen Leistungen im Sinne der Allge-

meinen Versicherungsbedingungen hat.

Bei "dauernder Erwerbsunfàhigkelt (Invaliditàt)" ist gemàss 17.1 AVB das verelnbar-

te Invaliditàtskapital zu erbringen. Gemàss der zwischen den Parteien abgeschlos-

senen Verslcherungspolice ùber die RIsìko-LebensversIcherung "TIKU" betràgt das

Invaliditàtskapital Krankheit und Unfall Fr. lOO'OOO.OO (klàg. act. 1). Die vollen Leis-

tungen gemàss Art. 18.1 AVB bedeuten ein ungekùrztes Invaliditàtskapital von Fr.

lOO'OOO.OO.

Gemàss am 28.03.2001 ausgestellter Verslcherungspolice war der Versicherungs-

beginn der Rlslko-Lebensversicherung der 01.04.2001. Dies deckt sich auch mit

dem Verslcherungsbaginn nach Ziff. 13.1 AVB, wonach dieser, der auf dem Antrag

(beki. act. 43) genannte Monatserste 1st.

Der Anspruch wird gemàss Ziff. 22.1 durch ein "àrztllches Zeugnis/Zeugnis der

Eidg. Invalldenversicherung" begrùndet, wobei dia Ausrichtung dar Leistung von ei-

nem rechtskràftigen Renten-Entscheid der Eidg. Invalldenversicherung abhangig

gemacht werden kann. Ein solcher liegt vor mit der Verfùgung vom 09.09.2004, die-

se stellt die erhebliche Einschrànkung der Lelstungsfàhigkelt der Klàgerin seit dem

16.07.2002 fest, einem Zeitpunkt, In welchem dia Rlslko-Lebensversicherung gùltig

bestanden hatte.

Fùr den Eintritt des Verzuges des Versicherers bedarf es im vorliegenden Fall einer

Mahnung. Diese ist mit dem Schreiben von Rechtsanwalt Rainer Braun vom

22.12.2005 hinreichend ausgewiesen.

Der Meinung, dass im vorliegenden Fall gùltig ein Verfalltag vereinbart wordan wa-

re, 1st nicht zu folgen. Ziff. 22 und 18.4 AVB legen keinen hinreichend bestimmba-

ren Lelstungstermin fest. Demnach ist die Bekiagte erst am 23.12.2005 in Verzug

geraten.

Der Verzugszins richtet sich nach Art. 104 OR und betràgt somit 5% (HON-

SELL/VOGT/SCHNYDER, a.a.O., S. 703). Verzugszinsen sind nicht Teli derVersIche-

rungssumnne und zusatzlich geschuidet, seibst wenn die Verslcherungslelstung die

dekiarierte Maximalsumme schon ausgeschòpft hat (HONSELL/VOGT/SCHNYDER,

a.a.O., S. 703).

00106212

E. 23 Gemàss den vorstehenden Enwagungen 1st die Bekiagte zu verpflichten, der Klàge-

rin den Betrag von Fr. lOO'OOO.OO nebst 5% Zins seit 17.07.2003 zu bezahlen.

IV.

Die Prozesskosten bestehen aus den Garichts- und Parteikosten (Art. 260 ZPO).

a) Die von der Klàgerin abgeschlossene Rlslko-Lebensversicherung "TIKU" ist eine Le-

bensverslcherung, wobei die Varsicherungstràgerln die Convia, Lebensversicherungs-

Gesellschaft, 1st. Die Bekiagte hat die Versicherung nur vermlttalt und ware als Kran-

kenversicherung zur Tragung eInes entsprechenden Versicherungsrisikos auch nicht

befugt. Es handeit sich bel dieser Versicherung klarerwaise nicht um eine "Zusatzversi-

cherung zur sozialen Krankenkrankenkasse" wla von Art. 85 des Bundesgesetzes

betreffend die Aufsicht ùber Versicherungsunternehmen vom 17.12.2004 (Versiche-

rungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) umschrieben. Somit sind Im vorliegenden Pro-

zess Verfahrenskosten zu sprechen.

Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebùhr. Diese ist gemàss Ziff. 311.3 des

Gerlchtskostentarlfs vom 21.10.1997 (GKT, sGS 941.12) zwischen Fr. 500.00 und

6'000.00 zu bemessen, wobei sie sich bei einem Streltwert zwischen Fr. 50'000.00 bis

Fr. lOO'OOO.OO in Anwendung von Ziff. 304 GKT auf das Doppelte erhòht. Unter Berùck-

sichtigung von Ziff. 02 GKT, d.h. dar Art des Falls, der finanziellen Interessen der Betei-

ligten, der Umtriebe, der Vermògansverhàitnisse des Kostenpflichtigen und der Art der

Prozessfùhrung der Beteiligten, wird die Gebùhr auf Fr. lO'OOO.00 festgesetzt. Diese 1st

entsprechend Ihres Unterllagens vollumfânglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 264

Abs. 2 ZPO).

Der Klàgerin ist die von ihr geleistete Einschreibgebùhr von Fr. 700.00 zurùck zu erstat-

ten (Art. 280 ZPO).

b) Parteikosten sind die Auslagen fùr die Vertretung, soweit diese der Interessenwah-

rung dienten (Art. 263 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf Begehren hin werden sie zugesprochen

(Art. 263 Abs. 3 ZPO). Die obsiegende Klàgerin hat ein entsprechendes Begehren ge-

stellt, waswagen sie fùr ihre Parteikosten zu entschadigen 1st. Der bekiagtische Anwalt

hat keine Honorarnote eingereicht, weswegen die Parteientschàdigung nach Ermessen

resp. Streltwerthòhe zu bemessen ist (Art. 6 I.V.m. Art. 14 Ut. e der Honorarordnung fùr

Rechtsanwalte und Rechtsaganten vom 22.04.1994, HonO, sGS 963.75). Bel einem

Streltwert von Fr. lOO'OOO.OO betràgt das mittlere Honorar gemàss Art. 14 HonO Fr.

00106212

B.,

E. 24 12'400.00 (8.8% des Streltwertes zuzûglich Fr. 3'600.00). Dazu sind pauschale Baraus- lagen von 4%, d.h. Fr. 496.00, hinzuzurechnen (Art. 29*"^ HonO), woraus sich das Netto- total von Fr. 12'896.00 ergibt. Hierzu 1st die Mehrwertsteuer von 7,6%, entsprechend Fr. 980.10, hinzuzuzàhien (Art. 28 HonO), was ein totales Honorar von 13'876.10 ergibt. Somit hat die Bekiagte die Klàgerin mit Fr. 13'876.10 zu entschadigen. Entscheid

Dispositiv
  1. Die Bekiagte wird verpflichtet, der Klàgerin den Betrag von Fr. lOO'OOO.— nebst 5% Zins seit 23. Dezember 2005, zu bezahlen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. lO'OOO.— hat die Bekiagte zu bezahlen. Der Klàgerin wird die von Ihr galelstete Einschreibgebùhr von Fr. 700.— zurùck er- stattet.
  3. Die Bekiagte, wird verpflichtet, dar Klàgerin eine Parteientschàdigung von total Fr. 13'876.10zu bezahlen. Der Pràsident Der a.o. Gerichtsschrelber Johannes Wyss Thomas Meier Zustellung (Akten nach Rechtskraft) an - RA lie. lur. Hugo Waibel-Knaus (GU) - Concordia Schweizerischen Kranken- und Unfallverslcherung (GU) am 12. Juni 2007 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Berufung beim Kantonsge- richt St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungserklarung hatzu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Ànderungsbegehren; die tatsàchiiche und rechtliche Begrundung der Berufungsbegehren; neue Tatsachenbehauptungen und Antrâge auf Durchfùhrung oder Wiederholung von Beweiser- hebungen. Wer sich als Beklagter im Verfahren vor erster Instanz nicht geaussert hat, wird mit Tatsachenbehauptun- gen und Beweisantragen, deren Vorbringen ihm zumutbar gewesen ware, nicht zugelassen. 00106212 A., 25 Die Berufungsschrift ist im Doppel einzureichen. Der angefochtehe Entscheid und die Urkunden, auf die sich der Berufungsklager beruft und iJber die er verfùgt, sind beizulegen. Die Einschreibgebùhr fùr das Be- rufungsverfahren betrâgt Fr. S'OOO.—. Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushândigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Hinterlâsst der Postbeamte eine Abholungseinladung im Briefkasten, so ist der Adressât berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlasst er dies oder erôffnet der Postbe- amte eine langere oder gar zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zuge- stellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postruckbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in die- sem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt. 00106212
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton St.Gallen NMA EV.2006.39-WS1K-JWY 0001206 Kreisgericht Werdenberg-Sargans Kreisgericht Prâsident Johannes Wyss, Kreisrichterin Margrit Wehrii-Stirnimann, Kreisrichter Daniel Schaffhauser, a.o. Gerichtsschrelber Thomas Meier Entscheid vom 17. Aprii 2007 in der Sache FiMMA SB ORG 18, JUNI 2009 SB _£_ 18, JUNI 2009 Bemerkung: Barbara Wildhaber, Walenseestrasse 1654, 8880 Walenstadt Klàgerin vertreten durch lie. iur. Hugo Waibel-Knaus, Rechtsanwalt, Zentrum Frohsinn, 8730 Uznach gegen Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallverslcherung, Bundesplatz 15, 6002 Luzern Bekiagte betreffend Forderung ' 00106212 X. A.,

Rechtsbegehren der Klàgerin 1. Die Bekiagte sei zu verpflichten, der Klàgerin den Betrag von Fr. lOO'OOO.OO nebst 5% Zins seit 1. Juli 2003, eventualiter seit 22. Dezember 2005 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschadigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Beklagten pemass Klageantwort vom 23.05.2006 1. Auf die Klage sel zufolge ortlicher Unzustandigkelt nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Der Beklagten sei fur den Fall des Eintretens Frist anzusetzen zur ma- teriellen Stellungnahme. 3. Unter Kosten- und Entschadlgungsfolge zulasten der Klàgerin. pemass materieller Stellungnahme vom 06.12.2006 1. Die Klage sei abzuwelsen. 2. Unter Kosten- und Entschadigungsfolge zulasten der Klàgerin. 3. Die Parteien seien zu einer Vorbereitungsverhandlung zwecks eines Verstandl- gungsversuchs vorzuladen. Erwagungen 1. Die Klàgerin Ness die Klage mit Klageschrift vom 04.05.2006 anhângig machen. Diese wird im wesentlichen damit begrundet, dass sie bei der Beklagten kranken- verslchert sel. Als Zusatzversicherung habe sie eine Risiko-Lebensverslcherung "TIKU" abgeschlossen. Diese umfasse (unter anderem) ein Invaliditàtskapital von Fr. lOO'OOO.OO bei Krankheit und Unfall. Auf der Police sei die Convia, Lebensversi- cherungs-Gesellschaft, Luzern, (nachstehend "Convia" genannt) als Versicherungs- trâgerin aufgefùhrt. Gemàss Ziff. 2.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) konnten die versicherten Ansprùche aber lediglich gegenùber der Beklagten geltend gemacht werden (klag. act. 1). Die Klàgerin leide an einer schweren Augenkrankheit und sei deswegen bei Dr. Giovanni Spina in Chur in Behandiung. Dieser stelle die DIagnosen einer beidseitig B., B. E.

juvenilen Makulopathie und Fundus flavimaculatus (klag. act. 2). Im Jahr 2002 habe sich ihre Sehkraft erheblich verschlechtert. Dr. Spina habe auf- grund der ârztlichen Situation eine Arbeitsunfàhigkeit von 100% ab dem 16.07.2002 bestâtigt und gleichzeltig darauf hingewiesen, dass sich die Sehschàrfe waiter ver- schlechtern konne (klag. act. 3). Am 07.09.2002 sei sie an die IV-Stelle St. Gallen gelangt mit dem Ansuchen, den bereits fruher gestellten Antrag erneut zu prufen. Die IV-Stelle habe in der Folge ei- ne Kostengutsprache fur berufliche Massnahmen verfùgt, welter habe sie ihr eine Hilflosenentschadigung zugesprochen (klag. act. 4, 5 und 6). Anfangs Mai 2003 hatten die berufllchen Massnahmen der Invalldenversicherung abgebrochen werden mùssen. Einerseits habe der Arbeitgeber die notwendigen Unteriagen oft nicht in der vereinbarten Form und notwendigen Qualitàt zustellen konnen. Andererseits sei es nach der Geburt des zweiten Kindes der Klàgerin am 25.02.2003 zu einer nochmals deutlichen Verschlechterung des Sehvermôgens ge- kommen; sie habe die besprochen Arbeiten nicht mehr ordnungsgemass ausfùhren konnen. Gemàss Schlussbericht der Berufsberastung der Invalldenversicherung vom 03.11.2003 hâtten keine Moglichkeiten fùr weitere berufliche Massnahmen be- standen. Am 09.09.2004 habe die IV eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 01.07.2003 verfùgt. Dabei sel die IV davon ausgegangen, dass die Klàgerin seit 16.07.2002 (Beginn der einjàhrigen Wartezeit) in ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfàhig- keit erheblich eingeschrankt sei. Die Abklàrungen hatten ergeben, dass sie ohne Gesundheltsschaden weiterhin ihrer Tâtigkeit als Bùroangestellte in Heimarbelt zu einem Pensum von 50% nachgehen wùrde, wobei die restlichen 50% in den Be- reich als Hausfrau und Mutter gefallen seien. Aus arztllcher Sicht sei ihr keine Er- werbstàtigkeit môglich. Im Haushalt sei sie zu 40% eingeschrankt Dies habe einen Invaliditatsgrad von 70% ergeben (klag. act. 7). Nachdem die Invalldenversicherung verfùgt habe, habe die Klàgerin einen Leis- tungsantrag bei der Beklagten, bzw. der "Convia" gestellt. Diese habe den Eingang am 31.01.2005 bestâtigt. Am 03.10.2005 habe sie der Klàgerin mitgeteilt, dass sie von einem Invaliditatsgrad von 50% ausgehe. Sie erkiàre sich deshalb bereit, eine Teilzahlung von 50% des versicherten Kapitals zu gewàhren und Im Juli 2007 - gleichzeltig mit der IV Stelle - eine Revision anzubleten (klag. act. 8 und 9). Die Klàgerin sei mit diesem Vorschlag nicht einverstanden gewesen und habe ùber Ihre Rechtschutzverslcherung bei der "Convia" interveniert. Dabei habe sie geltend gemacht, dass die Bestimmung des Invaliditâtsgrades durch die IV-Stelle sehr wegweisend sei und 70% betrage. Eine Abweichung davon werde nicht triftig be- 00106212 E. B. B.

grùndet (klàg. act. .10). Die "Convia" sei in der Folge nicht auf ihren Entscheid zurùckgekommen. Der An- walt der Klàgerin habe mit Schreiben vom 22.12.2005 geltend gemacht, dass die Voraussetzungen fùr die Auszahiung des gesamten versicherten Invaliditàtskapitais erfùllt seien (klàg. act. 11). Die "Convia" habe jedoch in ihrer Antwort vom 29.12.2005 an ihrer bisherigen Einschàtzung des Leistungsfalles festgehalten (klàg. act. 12). Bei der Beklagten sei unbestrittenermassen ein Invaliditàtskapital von Fr. lOO'OOO.OO versichert. Dabei entstehe bei einer Invaliditàt von 66 2/3 % und mehr Anspruch auf die vollen Leistungen (klàg. act. 1). Der massgebende Begrlff der In- validitàt werde In Ziff. 7 der AVB umschrieben. Danach genùge fùr das Vorliegen einer Invaliditàt alternativ, wenn die versicherte Person im Sinne der Eidgenôssi- schen Invalldenversicherung invalid sei, was vorliegend ohne Zweifel der Fall sei. Welter sei die Invaliditàt dauernd. Nach den Angaben von Dr. Spina sei der Ge- sundheitszustand der Klàgerin nicht besserungsfàhig. Vielmehr verschlechtere sich dieser laufend. Die Arbeitsfàhigkeit konne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Die IV gehe von einer funktionellen Blindhelt aus. Damit konne von der Fortsetzung der àrztlichen Behandiung eine namhafte Besserung der Er- werbsfàhigkeit nicht en/vartet werden. Dazu komme, dass eine Teilzahlung des Invaliditàtskapitais In den AVB nicht vor- gesehen sei. Vielmehr regie Ziff. 23 die Folgen einer allfâlligen Ànderung des Gra- des der Erwerbsunfàhigkelt. Danach seien zu hohe Leistungen zurùckzuerstatten. Die Voraussetzungen fùr die Auszahiung des gesamten Invaliditàtskapitais von Fr. lOO'OOO.OO seien damit erfùllt. Zum geforderten Zins zu 5% liess die Klàgerin aus- fùhren: Gemàss Ziff. 18.4 der AVB wùrden die Leistungen bel Invaliditàt von jenem Zeitpunkt an erbracht, in welchem die tatsàchiiche Dauer der Invaliditàt die Warte- frist von 12 Monaten fùr das Invaliditàtskapital ùberschritten habe. Darin sei die Vereinbarung eines Verfalltages zu sehen, mit dessen Ablauf der Verzug auch ohne Mahnung eintrete (mit Hinweis auf Basler Kommentar zum W G, Note 21 zu Art. 41). Nach den Abklàrungen der Invalldenversicherung sei die zwôlfmonatige Warte- frist am 01.07.2003 abgelaufen. Eventualiter berufe sich die Klàgerin auf die Mah- nung vom 22.12.2005. Zur Zustàndigkeit des angerufenen Gerichtes liess die Klàgerin ausfùhren, dass das Gerichtsstandsgesetz keine besondere Zustandigkeiten fùr versicherungsrechtiiche Streitigkeiten vorsehe, sondern eine generelle Sonderregelung fùr Konsumenten- stréitigkeiten (Art. 22 GestG) statuiere. Diese Bestimmung erfasse auch Streitigkei- B. B. E.

ten aus Versicherungsvertràgen, sofern der Versicherungsnehmer die Versicherung fùr seine persòniichen oderfamiliâren Bedùrfnisse abgeschlossen habe. In diesen Fallen konne der Versicherer am Wohnsitz des Konsumenten belangt werden (vgl. Basler Kommentar zum W G, N 22 zu Art. 46a). Die ôrtiiche Zustàndigkeit sei damit gegeben. Gemàss Art. 85 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) entscheide das Gericht privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten. Im Ùbrigen richte sich die sachliche Zustàndigkeit nach Art. 13 ZPO. Gemâss Art. 85 Abs. 2 VAG wùrden Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung in einem einfachen und raschen Verfahren entschie- den. Das Gericht stelle den Sachverhalt von Amtes wegen fest und wùrdige die Beweis nach freiem Eremessen. Fùr Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung dùrf- ten den Parteien gemàss Art. 85 Abs. 3 VAG keine Verfahrenskosten und dement- sprechend auch keine Einschreibgebùhr erhoben werden. 2. Am 09.05.2006 wurde die Klage der Beklagten zur Kenntnis und Stellungnahme in- nert 20 Tagen zugestellt. Sie reichte ihre Klageantwort am 23.05.2006 ein. Begrùndend fùhrte sie aus, dass keine Streitigkeit aus Konsumentenvertrag vorlie- ge. Die Risikoversicherung TIKU sei ein Verslcherungsvertrag nach dem Versiche- rungsvertragsgesetz (WG). Ein Streit aus einem solchem Vertrag sei aber nicht schon dann eine Konsumentenstreitigkeit nach Art. 22 Gerlchtsstandgesetz, wenn die Versicherung fùr die persòniichen und familiëren Bedùrfnisse abgeschlossen werde. Zusatzlich sei erforderiich, dass es sich um eine Vertrag ùber Leistungen des ublichen Verbrauchs handle. Dies treffe auf die Risikoversicherung Tod und In- validitàt nicht zu, wail as am Erfordernis dar Ùbllchkeit fehle. Dia Risikovarsicherung TIKU sei durch dia Klàgerin nicht abgeschlossen wordan fùr alltâgliche oder ragal- màssiga Leistungen im Sinna das ublichen Gabrauchs fùr den Konsum von parson- lichan Bedùrfnissen. Jadoch habe sie sich gagan die wirtschaftlichen Folgen be- dingt durch Tod oder Invaliditàt bei Krankhait oder/und Unfall absicharn wollen. Es werde auf Art. 4 AVB TIKU verwiasan: Falls das bafùrchtata Eralgnis Tod oder Inva- liditàt nicht aintrata, seien keine Varsicharungsleistungan durch die Versicherung gaschuldet. Andernfalls musse die Varsicharung leistan, falls die Leistungsvoraus- setzungen erfùllt seien. In dem Fall diana die RIsikovarsicharung der wirtschaftli- 00106212

Chen Absicherung von Erwarbslosigkait dar varsicharten Person oder der wirtschaft- lichen Folgen das Todes dar versicherten Parson fùr dia Hintarbliabanan. Es gehe also letztlich um die Erhaltung des wirtschaftlichen Labensstandards dar varsichar- ten Parson odar daran Hintarbliabanan nach dam Eintritt das befurchteten Ereignis- ses. Ein solchar Vartragsinhalt sai kain ùblichar Konsumantanvartrag, sondern stal- le ein ausserordentliches Absicharungsgaschàft dar (sieha dazu Balz Gross in Mul- ler/Wirth, Kommentar zum Bundesgesetz ùber den Gerichtsstand in Zivilsachan, Zurich 2001, S. 502 ff., sowia derselbe Autor in Gauch /Thùrer, Zum Gerichtsstand in Zivilsachan, Zurich 2002, S. 97 ff.). Daher liage ein Prozesshindernis vor und auf dia Klaga sal mangels ôrtiichar Zustàndigkeit nicht einzutreten. 3. Nach mahraran Sìstierungsantràgan liass die Klàgerin am 06.10.2006 mittailen, dass sie ainan Anwaltswachsel plane, und ersuchte erneut um eine Sistierung des Verfahrens. Am 16.10.2006 legta Rechtsanwalt R. Braun das Mandat fôrmiich nie- der, und am 19.10.2006 konstituierte sich Rechtsanwalt H. Waibel-Knaus als neuer Anwalt der Klàgerin. Dieser reichte am 15.11.2006 das Schreiben der Beklagten vom 31.10.2006 ein, worin diese die Einlassung im Verfahren vor dem angerufenen Gericht arkiârta. Dar Anwalt der Klàgerin beantragte in seinem Schreiben vom 15.11.2006 die Weitarfùhrung des Verfahrens. Dementsprechend wurde der Be- klagten mit Verfùgung vom 16.11.2006 eine 20-tàgige Frist zur materiellen Stel- lungnahme angesetzt. 4. Mit fristgarachtar (matariallar) Klageantwort vom 06.12.2006 raichta die Baklagta ih- ra aingangs zitiartan Rachtsbagehran ein. Sie argumentiert im wesentlichen, dass sie am 09.06.2006 fùr sich und dia Convia Lebensversicharungsgasallschaft erkiârt habe, dass sie den vorliegenden Lebens- varsicharungsvartrag wegen Varlatzung der Anzeigepflicht beim Vertragsabschluss Im SInna von Art. 6 W G kùndiga, und die Klàgerin aufgafordart haba, ihr die Er- màchtigung zu artailan zur EInholung darganzan Krankangeschichte seit 01.01.2000 bei Dr. Giovanni Spina, Augenarzt FMH, Chur. Am 29.06.2006 haba Dr. Spina ihr diese Krankengeschichta zugestellt. Daraus haba sich argaban, dass die Klâgarin Dr. Spina am 22.03.2001 konsultiert habe, well sie seit drei Monaten a- bends Kopfweh im Hintarkopf gehabt habe. Diese wùrden sich nicht bessern. Sie habe zwar keine visuellen Migrânesymptoma, sehe aber abends Doppelbilder. Ear- ner habe sie ùber eine subjektive Visusverminderung rechts gaklagt. Bel der Varsi- cherungsantragsstallung am Montag, 10.03.2001, also drei Tage vor dem Arztter- min, habe sie dem Versicherer nicht mitgeteilt, dass sie beim Augenarzt angemaldat B. E., E. E.

sai wagen dar gaschilderten Symptoma. Sia sai schriftlich darùbar bafragt worden, ob sia zur Zait dar Antragsstellung unter arztlìcher Behandiung sei. Sie habe dia Frage vernaint und den Arzttermin vom 22.03.2001 verschwiagan. Ausserdem sei sia schriftlich darùbar befragt worden, ob sie In dan latztan fùnf Jahren ain Augen- laidan gahabt habe. Auch diesa Frage habe sie varneint, obwohi sia schon frùher vom Optikar aina Prlsmenbrilla varschriaban erhalten und seit einigan Monaten die obgenannten Symptoma varspùrt und deswegen beim Auganarzt den Termin vom 22.03.2001 vereinbart gahabt haba. Sie sei mithin bei der Antragstellung der Risi- koversicherung TIKU ihren Informationspfllchtan gaganùber dem Versicherer nicht sorgfàltig nachgekommen. Dar Varsicharar habe keine Chance gehabt, den Ver- tragsabschluss aufzuschiaban, bis die ganauan auganàrztlichan Befunde und Dìag- nosan vorgelegen hàttan. Erst ab dem Zeitpunkt, wo ihr nachtrâglich dia Kranken- geschichta von Dr. Spina vorgelegen hàttan, d.h. am 30.06.2006, hàttan dia Convia Labansvarsicherungsgesellschaft und die Baklagta alla Tatsachen gekannt, walcha dia Varlatzung der Anzeigepflicht begrùndetan. Vorhar hàttan erst gewisse Indizien, aber keine genauen Faktan vorgelegen. Den Akten der Invalldenversicherung sei zu antnahman, dass die Einarbeitung der Klàgerin als Bùromltarbeitarin mit nauan Hilfsmittaln aus invallditàtsframden Grùnden vorarst gascheitert sei: die Geburt des zweiten Kindes im Fabruar 2003 sei der Grund, dass sia nicht mahr habe arwarbs- tàtig sein kônna. Sia sai zuhause in der Haushaltsfùhrung und Kinderbetrauung ganz gefordert gawasan. Dar Lebenspartner und Vatar dar Kinder arbeite 100% auswàrts und konne sich demnach nicht um Kinderbetrauung und Haushalt kùm- mern. Die Bekiagta venweist diesbezûglich insbesondere auf den Schiussbaricht Berufsberatung vom 03.11.2003 und den Abklàrungsauftrag vom 18.12.2003 sowie Abklàrungsbericht Haushalt vom 08.06.2004. Die angeblicha weitara Varschlachta- rung dar Sahschàrfe im Zeitpunkt des Entschaids ubar den Abbruch der berufllchen Massnahme sai fùr diesen Entscheid nicht relevant gewesen, die beruflichan Mass- nahmen saina so odar so aingastellt worden, well die Familiansituation keine Er- werbstàtigkeit mehr erlaubt habe. Ausserdem habe die Einschrànkung der Mobilitàt wagen der Varschlachtarung des Sehvermôgens keine Rolle gespielt, wall dia Klà- gerin die vorgesehena Bùrotàtigkait in dar Buchhaltung laut dem Bericht der Ein- gliederungsstelle fùr Sehbehinderte vom 17.12.2002 zuhause hàttan arladlgan kòn- nen. Aus diesen Grùnden kònna im aktuellen Zeitpunkt das Validen- und das Invali- deneinkommen nicht definitiv und dauernd festgelegt werden. Demzufolge sei keine dauernde invaliditàtsbedingte EnA/arbsunfàhigkait im Sinne von Art. 7.2 AVB nach- gewiesen. Vor allem sei bis haute nicht bewiesen worden, dass das Sehvermògen- der der Klàgerin nach der Geburt des zwaitan Kindes dermassan vial schlachtar 00106212 E. B.

8 gewordan und die Heimarbeit aus diesam Grund trotz dar Hllfsmittal nicht mahr mòglich gawasan sain soil. Immerhin bastahe aktuell eina stabile madizinlscha Si- tuation: gemàss Bericht Dr. Spina vom 23.02.2006 haba sich die Sehschàrfe nur laicht varschlachtert und es werde eina Kontrolle in ainam Jahr empfohlen. Fernar wùrde die Klàgerin wagen derfamiliàren Situation auch ohna die Behinderung eine Erwarbstàtigkeit mit grosser Wahrschainlichkait nicht mehr ausùben. Zufolge dieser persòniichen Verhâltnisse (Geburt des zwaitan Kindes) sei durch dia Invalidenversi- charung darzait ain aussarhàusliches Erwerbseinkommen als nicht zumutbar erach- tet worden. Der Entschald dar Invalidanvarsicharung sal jadoch nicht endgûltig: be- reits im Juli 2007 werde eina Rentanravislon durchgefùhrt. Damnach kònna haute nicht allein gestùtzt auf die Aktan dar Invalldenversicherung von einer dauernden, voraussichtlich labanslànglichen, invaliditàtsbedingtan Erwarbsunfàhigkait ausge- gangen werden. Zur Klarung mùssta ubar diesa Fraga ain madizinlsches Gutachten In Auftrag gegeben werden. 5.

a) Am 11.12.2006 wurde der Klàgerin die Stellungnahme der Baklagtan zugestellt. Beide Parteien wurden - untar Vorbehalt ainas allfàlligan Partaiwidarspruchas - mit Schreiben vom 11.12.2006 aufgefordert, ainan Expartanvorschlag und die Exper- tenfragen mitzuteiien, dies fùr ein allfàlllges und Im Sinna von Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO vorsorglich angeordnetas Gutachten. Das Gericht untarbraitata dan Parteien am 20.12.2007 den Vorschlag einer Prozassvarainbarung ùber die Expartisierung.

b) Am 22.01.2007 arkiàrta sich dia Klàgerin mit der Prozessvereinbarung alnvar- standen. Batraffand Expartanwahl und -fragan wùrda sia mit dar Baklagtan in Var- handlungen stehen.

e) Nach Rùckfrage das Garichts llass dia Klàgerin am 12.03.2007 mitteiien, dass, wann bis Ende Màrz kaina Einlgung zustande kàma, das Gericht dia Expartanfra- gen formulieren und den Experten wàhien solle. Am 20.03.2007 ersuchta sia um Weiterfùhrung des Verfahrens, nachdem keine EInigung zustande gekommen sei. Dabei liess sia ausfùhren, dass sie sich frage, ob ùberhaupt eine Expertise notwen- dig sei, nachdem Ziffer 7, Punkt 1 dar Allgamainan Varsicharungsbadingungan (klàg. act. 1) arklàre, dass alternativ zu den Abklàrungen auch dann von ainer vollen Invaliditàt auszugehen sei, wenn im Sinne der Eidgenôssischen Invalidanvarsicha- rung dia Invaliditàt fastgastallt bzw. dar Varslcherungsnehmerln ein Anspruch auf aina 100%iga Ranta zuarkannt worden sei.

d) Mit Eingabe vom 22.03.2007 hlntarfràgt dia Bekiagte, ob die Klàgerin an einer aussergerichtiichen Expertise ùberhaupt ernsthaft intarassiert sai, nachdem sie nun auch noch an der Notwendigkeit einer solchan zwaifle. 00105212 E.

e) Mit Schreiben vom 05.03.2007 liess die Klàgerin ausfùhren, dass nach ihrer Mei- nung eine Expertise zur Feststellung, ob ain 100-prozantigar Laistungsanspruch bestaha, nicht erforderiich sei, da gemàss den Allgemeinen Varslcherungsbadin- gungen auf die IV-Varfùgung abgestallt warden kònne. 6. Nachdem Vergleichsvarhandiungen in jeder Hinsicht gaschaltart waren, wurdan die Parteien auf den 17.04.2007 zur mùndiichen Hauptvarhandiung vorgaladen. Zur Varhandiung erschienan dia Klàgarin mit ihrem Rechtsvartrater sowie Fùrspre- char Lukas Wolfisberg fùr die Bekiagta. Die Partalan hialten an ihran gestellten Rachtsbagahren sowia den Begrùndungen in ihren Rachtsschriften fest. Der Rechtsanwalt der Klàgerin fùhrte fùr diese an der Verhandiung Im Wesentlichen aus, dass die Frage dar Zustàndigkeit zwischanzeitlich gaklàrt worden sei. Dagegen gaba es immer noch kaina Lòsung fùr das Gesamtproblem. Dar Antrag der Bekiagtan auf Abweisung dar Klage sei unvarstàndiich, so haba sie doch 50% dar Forderung anerkannt. Die Partalan wùrden seit làngerer Zeit Ver- glaichsgaspràche fùhran, wobei die Hàlfta dar Erwarbsunfàhigkait und dia Hàlfte des geforderten Batrages durch saina Gegenpartai anerkannt worden sai (Venweis auf Ziff. 1 der Bagrùndung in der materiellen Stellungnahme der Beklagten vom 06.12.2006). Zur Behauptung, dass die Anzaigapfllcht verletzt wordan sai, liass dia Klàgerin aus- fùhren, dass chronologisch festgehalten werden mùsse, dass dar Antrag auf Ab- schiuss der Versicherung am 19.03.2001 erfolgt sei, und der Arzttarmin bai Dr. Spi- na erst am 22.03.2001 gewasen sai. Somit seien dia Antworten dar Klàgerin korrakt gawasan, as habe keine falscha Antragsdaklaratlon vorgelegen. Dr. Spina habe sia dann zur Abklàrung der Beschwerden an die Augenklinik St. Gallen gaschickt. Der Bericht liege seit dem 23.10.2001, somit erst sieben Menate nach dem Termin bei Dr. Spina, vor, erst dann sei der Auganarzt ubar die Krankhait informiert gawasen. Somit sei erst seit dann fastgestanden, an was sie leide. Dar Grund fùr die Konsulta- tion beim Arzt sei zu Baginn Kopfwah gawasan. Dies sei unbestrlttan, und die Ba- klagta halta es In ihrar Stellungnahme auf Salta drai fast. Kopfschmarzan konnten verschiadana Ursachen in verschiedenen Kòrpertallen haben, so beispielsweise Mangel an Nàhrstoffan, Ùberforderung, Erkàltung, Monatsbeschwarden usw. Die Klàgerin habe damais nicht gawusst, an was sie gelittan hatta. Erst viel spàtar haba sia Art und Ausmass der Krankheit zur Kenntnis ganomman. Gegen die Behauptung einer falschan Antragsdaklaratlon sprache auch der folgende Umstand: Sie habe vom 01.04.2000 bis zum 31.03.2001 bai dar Varsicharungsbro- 00106212 E. E. E.,

10 karfirma EBKU (Ebnôthar-Kùng) gaarbaltet. Aus Loyalitàtsgrùndan sei von ihr ver- langt worden, dass sie dort ihre Versìcherungsvertràge neu organlsiaran und ab- schliessen solle. Sie habe dies dann auch getan, wenn auch gestaffelt, damit die Pràmien nicht gehàuft fàllig wùrden. Auch habe sie die Kundigungsfristan der alten Versicherungen barùcksichtigen mùssen, die zeitliche Reihenfolge der neuen Ab- schlusse sei in diesem Sinne zufàllig gewesen. Es seien damais die folgenden Ver- sicherungen abgeschlossen worden: Haftpflichtversicherung mit Versicherungsbe- ginn am 16.06.2000, Lebensverslcherung 01.07.2000, Rechtsschutzversicherung 10.08.2000, Unfallverslcherung Kinder 14.08.2000, Hausratsversicherung 29.09.2000, Lebensverslcherung Sparen 3 fùr Sohn Julian 11.12.2000, Unfallversl- cherung National 07.03.2001, RIslko-Lebensverslcherung TIKU 01.04.2001. Zufàlli- gerweise sei diese als letzte abgeschlossen worden. Es sei dar Arbeitgeber gewe- sen, welcher sie zum Abschiuss dieser Versicherung gebracht haba. Sia selber habe die Versicherungen dann zur Absicherung der Kinder gewollt, das Augenproblem sel ihr damais noch gar nicht bekannt gewesen. Bel Vertragsabschluss haba weder sie noch Herr Ebnòther von der Augenkrankheit gewusst. Als Zeugen kònna man Harm Ebnòthar fùr die Arbeitgeberschaft vorladan. Auch sei widersprùchiich gewesen, dass die Bekiagte zwar 50% der Forderung an- erkenne, aber gleichzeltig bahaupte, dass sie wegen falscher Antragsdeklaration gar nichts bezahlen mùsse. Wohl sel auch das Gericht dieser Meinung, sonst hàtte es vermutlich nicht ein medizinisches Gutachten vorgeschlagen. Im Zeitpunkt des Versicherungsantrages sei die Klàgerin noch nicht In arztllcher Be- handiung, sondern nur angemeldet, gewesen. Wenn die Versicherung eine andere Regelung wolle, mùsse sie die AVB anders formulieren. Auf jeden Fall liege keine falsche Antragsdeklaration vor. Kopfschmerzen mùssten nicht deklarlert werden. Es bestehe Anspruch auf Auszah- iung das gesamten Betrages. Die Klàgerin habe 85% des Augenlichtes verloren. Zur Zeit gebe es kaina medizinische Hilfe gegen diese Krankhait. In den USA werde zwar ein Medikament entwickelt, welches den Ablauf der Krankheit stoppen soil, auch dieses konne die Folgen jedoch dann nicht bedeutend rùckgàngig machen. Ei- ne Verbesserung des Zustandes um mehr als 5% musse man allgemein ausschlies- sen, eine Besserung sei madizinisch nicht môglich. Die Klàgerin brauche z.B. eina Lupe mit LIcht zum Lesen. Eine solche koste zwi- schen Fr. 100.00 und 150.00. Sie habe zur Zeit nur die IV-Rente als Einkommen. Der Entscheid der IV habe unmittelbaren Wert als Tatsache, wonach die Bekiagte bezahlen mussa. 00106212 P. Y. L. L.

11 Gemàss Ziff. 7 Punkt 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei auch dann von einer vollen Invaliditàt auszugehen, wenn im Sinne der Eidg. Invalldenversiche- rung die entsprechende Invaliditàt festgestellt worden sei. Daraus sai zu schliessen, dass sich auch die Gegenpartei an den IV-Entscheld halten mùsse. Ein solcher ste- he beute fest und bestlmme, dass eine 100-prozentlge Rente auszuzahien sei. Es gebe einen Stichtag. Ein Gutachten sei entbehriich. Das Gericht kònne heute ohne Beweisbeschiuss den Entscheid fallen. KlarenA/else konnten tote Nervenzellan nicht wieder gesunden, sie konnten weder raaktivlert noch ersetzt werden. Dr. Spina sei mit den Fachàrztan einig, dass keine Besserung mehr eintreten kònne. Zu Recht gehe dia Invalldenversicherung von ainer "funktionellen Blindhelt" aus. Eine namhaf- te Besserung der Erwerbsfahigkait, sei as in der Geschàftswelt, sei es als Hausfrau, kònna nicht erwartet werden. Die Gegenpartei habe diesen Entscheid zu akzeptie- ren. Solite wider Erwarten eine medizinische Hllfe zur Verbesserung entwickelt wer- den, kònne die Bekiagte einen Differanzbatrag zurùck fordern. Art. 23 der AVB wùr- den besagen, dass die Versicherung ein Rùckforderungsrecht habe, falls wegen ei- ner Veràndarung des Grades der Enwarbsunfahigkeit zu hohe Leistungen bezogen worden seien. Dies impllzlere, dass die Versicherung vorab bezahlen mùsse. Die Bekiagte sai vorlelstungspflichtig. Gestùtzt auf die AVB sei eine Verweigerung der Zahlung bel Vorliegen einer 100-prozentigen IV-Rente nicht haltbar. Die Invallden- versicherung sage aus, dass Im Sommer eine kurza IV-Revision erfolgen werde. Dies sei dann aber eine kurze Sacha, well die Unheilbarkeit klar sei, und andere nichts am Ergebnis. Die 100-prozentige Invalidenrente sei belegt und dia Bekiagte habe zu zahlan. Zum latztan Schreiben der Gegenpartei vom 22.03.2007 an das Gericht fùhrte der Anwalt der Klàgerin aus: Die Gutachterfragen der Gegenpartei seien nicht auf die Kernfrage ausgerichtet gewasen, nàmiich ob der Zustand der Patientin sich verbas- sern kònne oder nicht. Vielmehr habe die Frage darauf abgezielt, ob sie tatsàchlich Anspruch auf eine 100-prozentige IV-Ranta haba. Klar sei, dass sich der Zustand des Leidens nicht mehr verbessern kann, das sai auch Meinung der Invalldenversi- cherung. Fùr die Bekiagte fùhrte Fùrsprecher Wolfisberg an der Verhandiung im Wesentlichen aus, dass man nie etwas von dar Forderung anerkannt habe. Man habe nur bei den Verglelchsverhandiungen ein Angebot gemacht, dies aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Die Krankheitsgeschichte von Dr. Spina nenne (kurz nach dem Verslcherungsantrag der Klàgerin) die Prismenbrllle, die Kopfschmerzen, visuelle Migrane und Doppalbll- 00106212 E. E.

12 der am Abend. Beim Arzttermin sel es um ein Augenproblem gegangen. Die Klàge- rin habe am 19. nicht ùber den Arzttermin vom 21. informiert. Es habe jadoch die Frage nach arztllcher Konsultatlon gegeben. Die Frage sei, was sie im Zeitpunkt des Antrages tatsàchlich gawusst habe. Die Krankheitsgeschichte zelge, dass sie beim Verslcherungsantrag nicht fair gewasen sei. Sie stelle deshalb den Baweisantrag, dass die Klàgarin ubar die Antragsdeklaration befragt werden solla. Dabei mùsse abgeklart werden, was sie damais gawusst habe. Die Bekiagte Hess weiter ausfùhren, dass sie ein Angebot von Fr. 60'000.00 ge- macht habe. Wie die Invalldenversicherung habe man das Validen- mit dem Invali- den-Einkommen vergllchen. Es sei Ziff 18.2 der AVB unter Berùcksichtigung eInes hypothetlschen Einkommens zu beachten. Die Krankheit der Klàgerin sei tatsàchlich nicht heilbar, trotzdem kònne sie auf dem Arbeitsmarkt immer noch tàtig sein. So habe auch die Invalldenversicherung zuerst eine Integration versucht. Die Frage sei, was trotz der Einschrànkung an Arbeit noch môglich sei. Viele Sehbehinderte seien erwerbstatlg. Die Klàgerin habe zwei klelne Kinder. Ihr Lebenspartner arbeite auswàrts. Mit Kin- dern zuhause, d.h. mit Heimarbelt, sel ein Erwerb allgemein schwierlg. Nach der Geburt das zweiten Kindes sel die Klàgerin sowleso nicht mahr arbeiten gegangen. Dies sei zu berucksichtigen. Es sei tatsàchlich so, dass Ziff. 7.1 AVB auf die Invalldenversicherung abstelle. Zu beachten sal aber auch Ziff. 7.2 ùber die Dauerhaftlgkeit. Es stimme, dass es fùr die Klàgerin keine Heilmôgllchkelt gebe, sie kònne jedoch trotzdem noch ein Einkom- men erzlelen und hier seien Ziff. 18.2 und 18.4 AVB zu beachten. Angemessen sei wohl ein Invaliditatsgrad von 50 bis 60%. Die Klàgerin Frau Wildhaber fùhrte an der Verhandiung persòniich aus, dass sich mit Geburt ihres zweiten Kindes ihre Sehkraft massiv verschlechtert habe. Sie habe vom Kurfùrsten-Blick Arbeit ùbernommen. Zwar habe sie nach dem Muttarschaftsurlaub ihr Arzt krank schreiben wollen. Sie habe dann aber ausproblaran wollen, zu wie viel Arbeltslelstung sie noch fàhig sei. Sie habe dann aber gesehen, dass sie nichts mehr RIchtiges habe produzieren kònnen. Sie habe trotz der Kinder taglich acht bis neun Stunden gearbeitet, teilweise seien die Kinder dann durch Dritte betreut wor- den. Aber Ihre Arbeit haba keine Ergebnisse mehr gebracht. Die Verschlechterung Ihrer Sehkraft sei ùbrigens nicht nur angebllch, sondern sie sel auch gemessen wor- den. X.

13 Auf die Frage des Gerlchts, ob sie beim Verslcherungsantrag gadacht habe, mehr angeben zu mùssen, antwortete die Klàgerin persòniich, dass sie ihre Versicherun- gen zu den Gesellschaften gewechselt habe, fùr welche Herr Ebnòther Versicherun- gen vermittelt hatte. Im Zeitpunkt des Antrages habe sie eine Prismen-Brille gahabt. Nach dam An- und Abzlehen von dieser habe sie Doppelbilder gesehen, was bel solchen Brillen aber normal sel. Am Abend nach der Arbeit habe sie Immer Kopfweh gehabt. Sie habe deshalb eine Brille gewollt, die besser angepasst ware. Sie sel a- ber nicht davon ausgegangen, dass sie ein Augenleiden hàtte. Sie habe vom Au- genarzt nur ein Rezept fùr eine neue Brille gewollt. Bel der ersten Untersuchung ha- be Ihr der Augenarzt die Puplllen erweitert und Ins Auge geschaut. Bel diesem ers- ten Tarmin sei aber die Ubenweisung an die Augenklinik St. Gallen noch nicht er- folgt. Der Anwalt der Klàgarin repllzierte in der Verhandiung, dass seine Gegenpartei Aus- fluchte mache, um sich der Zahlungspfllcht zu entzlehen. Er zitierte aus der materiel- len Stellungnahme dar Beklagten vom 06.12.2006 (Ziff. 1): "Weil die Erwerbsunfà- higkelt wegen Invaliditàt der Klàgerin zur Hàlfte durch die Convia Lebensversiche- rungsgesellschaft anerkannt worden war". Dies sei eine konkrete Anerkennung und ohne Vorbehalt der Anerkennung einer Rechtspflicht. Zudem wollta er eine prozessuale Rùge vorbringen: Eine Rechtsschrlft mùsse sub- stanzllert seIn, dies sei von Seiten der Beklagten Im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Nach Meinung des Bundesgarichts sei eine solche Rechtsschrlft nicht zu- làssig. Die Doppelbilder habe seine Mandantin arkiàrt, diese seien wegen der Prismen- Brille gewesen. Auch sei es nicht einfach so, dass jeder, dar verschwommen sieht, gerade ein Augenleiden habe. In Ziff. 5 der materiellen Stellungnahme fordere die Bekiagte ein Gutachten. Diesem Antrag sel nicht zu folgen, wall der Bewelsantrag nicht substanziiert worden sel. An- trâge mùssten substanziiert werden. Gemàss den AVB liege aina Invaliditàt dann vor, wenn die versicherte Person aus- sarstanda sal, aine Erwarbstàtigkeit auszuùben oder wenn sie im SInna dar Invall- denversicherung sei. Es gibt somit zwei Varianten die Invaliditàt anzuerkennen, ent- weder Variante 1 oder einfach den IV-Entscheid. Ziff. 7.2 AVB bestlmme, dass eine Invaliditàt dann dauernd sel, wenn von der Fort- setzung der àrztlichen Behandiung eine namhafte Besserung der Erwerbsfàhigkeit nicht erwartet werden kònna, und die Invaliditàt voraussichtlich lebenslang sein wer- de. 00106212 L. B.

14 Diese Voraussetzungen seien gegeben. Gemàss Ziff. 18.1 AVB werde das Invalidi- tàtskapital dem Grad der Invaliditàt angepasst, wobei ab ainar Invaliditàt von 66,6% Anspruch auf 100% der Leistung bestehe. Die Experten wùrden besagen, dass bei der Klàgerin 95% der Sehschàrfe wag sel. Nach Ziff. 18.4 AVB gelta fùr die Invaliditàtsieistungen eine Wartefrist von 12 Mona- ten. Diese Frist sel làngst abgelaufen. Bel einer Besserung des Zustandes kònne die Versicherung einen Tell der Leistungen zurùckfordern. Die Klàgerin habe schon vor einlger Zeit mit dem Prozessiaran aufhoren wollen. Sie haba das Straiten eigentllch schon satt gehabt. Die Bekiagte Hess daraufhin in der Verhandiung dupllzleren, dass die "Convia" der Klàgerin Fr. 50'000.00 angeboten habe. Das Angebot sel aber unglùcklich formuliert worden. Es sal varbindlich gewesen, aber die Klàgerin habe es nicht angenommen. Die Bekiagte habe dann ein Angebot von Fr. 60*000.00 gemacht. Auch dieses sel rechtlich verbindllch gewesen, sel aber von der Klàgerin wiederum abgelehnt wor- den. Die Verglelchsverhandiungen seien gescheitert und deshalb sei man nun vor Gericht. Die Substanzllerung In der materiellen Stellungnahme sei so gut wie môglich erfolgt. Der Arzt habe die die Klàgerin ùber die Gutachterfragen beraten. Aus Sicht der Beklagten sei nicht klar, ob die Klàgerin nicht doch noch bedeutend erwerbstatlg seIn kònnte, zum Beispiel zu etwa 50%. Die AVB wùrden sich nach dem Begriff der "Erwerbsfàhigkeit" und nicht der "Sehfà- higkeit" richten. Gefragt sel, ob die Erwerbstàtigkelt (und nicht die Sehfàhigkait) trotz Krankheit noch verbessert werden kònne. In Bezug auf die En/verbstàtigkelt gaba es tatsàchlich Moglichkeiten, das wùrden auch andere Falle zelgen. Deshalb sel das Gutachten nôtig. Zusatzlich musse man sich auch noch fragan, ob die Antragsdekla- ration korrekt gewesen sei. Die Arbeitsaufgabe sei verursacht gewesen durch die Geburt des zweiten Kindes und nicht durch die Krankheit. Die IV-Akten wùrden anderes besagen, als wie es die Klàgerin darstellt. Die familiare Situation der Klàgerin habe Bedeutung. Die berufli- che Integration sei klarenwelse Im Zusammenhang mit derfamiliàren Situation ge- scheitert. Man mùsse sich fragen, was die Klàgerin auf dem Arbeitsmarkt noch fùr ainan Lohn erzlelen kònnte. Auf die weiteren Ausfuhrungen der Parteien bzw. deren Vertreter im Schriftenwech- sel und an Schranken ist, soweit entscheldwesentllch, in den nachfolgenden Erwa- gungen einzugehen. B.

15 1. Aufgrund des Versicherungsantrages der Klàgerin vom 19.03.2001 an die Bekiagte (beki. act. 43) wurde mit Police vom 28.03.2001 (beki. act. 42) ein Verslcherungs- verhàltnis einer Risiko-Lebensvarslcherung "TIKU" begrùndet, wobei gemàss An- gaben auf der Police und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (beki. act. 44, Ziff. 2.1) die Convia, Lebensversicherungs-Gesellschaft, Luzern, Versicherungs- tràgerln wurde. Gemàss den massgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen konnen Ansprùche aus dieser Versicherung jedoch lediglich gegenùber der "Concordia" geltend gemacht werden (beki. act. 44, Ziff. 2.2), und sind die Leistun- gen direkt durch die "Concordia" zu erbringen (beki. act. 44, Ziff. 17.1). Aus diesem materlell-rechtilchen Rechtsverhàitnis folgt ohne Weiteres die prozessuale Passiv- legitlmation der Beklagten "Concordia". 2. Die Bekiagte hat SItz In Luzern, die Klàgarin Wohnsitz In Walenstadt im Gerlchts- krels Werdenberg-Sargans. Mit schriftlicher Erklarung vom 31.10.2006 erkiàrte die Bekiagte die Einlassung in das Verfahren des angerufenen Gerichtes. Gemàss Art. 9f. des Bundesgesetzes ùber den Gerichtsstand In Zlvllsachen vom 24.03.2000 (Gerichtsstandsgesetz, GestG, SR 272) wurde somit das angerufene Gericht ohne Weiteres òrtlich zustàndig. 3. Sachiich zustàndig ist bei einem Streltwert von mehr als Fr. 20'000.00 das Kreisge- richt Im ordentlichen Verfahren (Art. 13 i.V.m. Art. 158 lit. a ZPO). Die sachliche Zu- stàndigkeit des angerufenen Gerichtes ist somit gegeben. 4. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prùfung der ùbrigen Prozessvoraussetzun- gen ergibt, dass diese unbestritten geblieben und erfùllt sind (Art. 79 ZPO). 5. Auf die Klaga ist somit einzutreten. 1. Zu prùfen ist vorab, ob beim Vertragsabschluss eine falsche Antragsdeklaration i.S.v. Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes ùber den Verslcherungsvertrag (Verslche- rungsvertragsgesetz, W G, SR 221.229.1) vorgelegen hatte und somit die Kùndi- gung vom 09.06.2006 durch den Versicherer gùltlg erfolgt ist. 0010S212 B. A. A. A. ... ...,

16 Gemàss Art. 6 Abs. 1 W G 1st die Anzeigepflicht dann verletzt, wenn der Antragstel- ler eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, und ùber die ar schriftlich bafragt wordan 1st, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat. Die Klàgerin hatte Im Verslcherungsantragsformular (beki. act. 43) am 19.03.2001 ihre vollstàndiga Gesundhait und vollstàndige Arbeitsfàhigkeit bejaht, kòrperliche Baelntràchtigungen aufgrund von Funktlonsstòrungen von Kòrpartellen oder Orga- nen varneint, die Frage, ob sie zur Zeit In arztllcher Behandiung stehe, verneint, und die Frage, ob sie - unter anderem - In den letzten fùnf Jahren ein Augenleiden hat- te, verneint. Fastzustellen 1st, was die Klàgerin im Zeitpunkt des Antrages wusste oder In guten Treuen wissan musste, d.h. ob bei ihr Umstânde vorgelegen hatten, welche bei Ihr Zweifel ùber die Gesundhait ihrer Augen entstahen liessen oder bei einem vernùnf- tigen und lauteren Menschen hatten entstehen lassen mùssen. Der Bawels, dass die Anzeigepflicht verletzt wurde, obllegt dem Versicherer (HON- SELL/VOGT/SCHNYDER, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz ùber den Verslcherungsvertrag, Helbing & Lichtenhahn, Basel 2001, S. 128, mit Hinweis auf Art. 8 ZGB und zahireicher Kasuistik). Die Bekiagte hebt besonders hervor, dass die Klàgerin am 19.03.2001 nicht erkiàrt hatte, dass sie bereits dann einen Arzttermin fùr den 22.03.2001 bel Dr. Spina ver- einbart hatte, und keine Dekiaratlon daruber abgegeben hatte, sich In arztllcher Be- handiung zu befinden. Die Ausfuhrungen der Klàgerin, dass sie den Termin beim Augenarzt fùr das Ausstellen eines neuen Brillenrezeptes abgemacht hatte, sind glaubwùrdig. Wie sie dargelegt hatte, schloss sie zu dieser Zeit verschiedene Versi- cherungen ab, dies, um Ihrem damallgen Arbeitgeber In Bezug auf Provìsionen ent- gegen zu kommen. Auch konnte jemand, der an seiner Gesundhait zwelfelt, ohne Weiteres eine Invallditàtsversicherung abschllessen, bevor er einen Arzttermin ver- einbart. Ùberdies gesteht die Rechtsprechung einem Antragsteller zu, zwischen "Behandiung" und "Untersuchung" zu unterscheiden, so wenn nach einer "Behand- iung" gefragt wird und dabei eine "Untersuchung" nicht angegeben wird (AppGer BS, 19.02.1988, SVAXVII No. 10, 54f. In HONSELLA/OGT/SCHNYDER, a.a.O., S. 133). Dieser Rechtsprechung 1st zu folgen. Sogar wenn es sich um eine umfassen- de augenàrztliche Untersuchung gehandelt hàtte und diese im Zeitpunkt des Antra- ges sogar schon Im Gange gewesen ware, hàtte ein Antragssteller die Frage nach der "àrztlichen Behandiung" immer noch vernelnen dùrfen, ohne damit eine falsche Antragsdeklaration abzugeben. Erst Recht ist deshalb ein erst bevorstehender Termin, welcher zudem nach den glaubwùrdigen Angaben der Klàgerin nur in Hin- blick auf das Ausstellen eInes neuen Brillenrezepts, d.h. nach Meinung von ihr nur 00106212 E.

17 wegen einer fortgeschrittenen Fehisichtigkeit und nicht wegen einer Krankheit, ver- einbart worden war, nicht als "àrztllche Behandiung" zu werten. Allgemein gibt es keine Hinwalsa darauf, dass sich die Klàgerin im Zeitpunkt das Antrages vom 19.03.2001 als "nicht vollstândig gesund", "durch Funktlonsstòrungen von Organen kòrperllch beeintràchtigt" oder "ein Augenleiden habend" beurteilte oder In guten Treuen beurteiien musste. Die Klàgerin hatta eine Prismenbrllle, solche werden insbesondere bei Schleien und bei Winkelfahisichtigkeiten eingesetzt. Solche Fehier bedeuten keine Krankheit und sind fùr gewòhnllch auch nicht durch eine solche bedlngt; auch macht die Bekiagte nicht geltend, dass der Klàgerin die Brille aufgrund einer Krankheit verschrieben wordan ware. Noch weniger wurde ein Zusammenhang dargelegt, zwischen dem Fehier, welcher zur Verschraibung der Prismenbrille gefùhrt hatte, und der Krank- heit, welche zur Zusprechung einer Invalidenrente durch die Eidg. Invalldenversi- cherung gefùhrt hatte. Eine Gefahrstatsache fùr dia bevorstehende Invaliditàt war der Klàgerin Im Zeitpunkt das Antrages nicht bekannt und musste ihr auch In guten Treuen nicht bekannt sein. Auch die Tatsache, dass sie zunehmend schlechter sah, musste die Klàgerin nicht als Zeichen einer Krankheit auffassen. Fehisichtigkeiten haben allgemein die Tendenz der Zunahme mit der Zeit. Ein Fehisichtiger, welcher zunehmend schlechter sieht, muss nicht davon ausgehen, dass bel Ihm eine Krankheit vorllegt. Eine Fehisichtigkelt, so auch eine zunehmende, fàllt auch nicht unter den Begriff des Augenleidens, meInt "Leiden" doch eine (lang andauernde) Krankheit, ein Gebrechen; auch deckt sie nicht den Begrlff der Funktionsstòrung, sondern ist vielmehr ein blosses kòrperllches Unvermògen. Nur eine grobe Fehl- slchtigkelt, Insbesondere eine nicht durch Sehhilfen korrigierbare, fùhrt zu einer Ar- beitsunfàhigkeit und wird als Behinderung aufgefasst. Die Klàgerin musste - nach Ihrem damallgen Kenntnisstand - nicht erwarten, dass Ihr eine solche qualifizierte Fehlsichtlgkeit oder eine bedeutende Einbusse an Sehvermògen droht. Die Gross- zahl der Fahisichtigan sind - trotz ihrem kòrperllchen Unvermògen - voli arbeltsfà- hig und werden weder verslcherungsrechtllch nach dem gewohnlichen Sprach- gebrauch als behindert bezelchnet. Die Klàgerin hat mithin den Antrag vom 19.03.2001 weder wahrheits- noch treuwld- rig ausgefùllt. Nach ihren glaubwùrdigen Angaben sah sie keine Arbeitsunfàhigkeit voraus und musste in guten Treuen auch kaina solche vermuten. Aus diesen Grùnden ist eine falsche Antragsdeklaration i.S.v. Art. 6 Abs. 1 W G der Klàgerin bel ihrem Antrag vom 19.03.2001 zu vernelnen. Dar Versicherer war des- halb nicht berechtigt, die Versicherung gestùtzt auf Art. 6 Abs. 1 W G zu kùndigen.

18 weshalb die entsprechende Kùndlgungserklarung vom 09.06.2006 keine Wirkung entfaltete. Somit ist im Weiteren zu prùfen, ob die gesprochene IV-Verfùgung eine Invaliditàt Im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen begrùndet. Mit Verfùgung vom 09.09.2004 hatte die Eidg. Invalldenversicherung einen IV-Grad der Klàgerin von 70% bestimmt und ihr deshalb, entsprechend Art. 28 des Bundes- gesetzes vom 19.06.1959 ùber die Invalldenversicherung (IVG, SR 831.20), eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Diese Rente wurde ihr rùckwirkend per 01.07.2003 zugesprochen. Ziff. 7.1 der AVB ùber die Risikoversicherung "TIKU" besaga, dass "Erwerbsunfàhìg bzw. Invaliditàt vorllegt, wenn die versicherte Person Infolge medlzlnisch nachwels- barer Krankheit (...) ganz oder teilweise ausserstande 1st, ihren Beruf oder eine an- dere EnA/erbstàtIgkelt auszuùben (...), oder sie im Sinne der Eidgenôssischen Inva- lldenversicherung (IV) Invalid ist". Der Text besagt mit dem Ausdruck "oder" klar ei- ne Altarnativitàt dar Voraussetzungen, sie mùssen nicht kumulativ gegeben sein. Es genùgt, wenn der Versicherte entweder aufgrund medlzlnisch nachgewlesener Krankheit arbeltsunfàhìg 1st oder er im Sinne der Eidg. Invalldenversicherung invali- de ist. Sobald ein Versicherungsnehmer Im Sinne dar Eidg. Invalldenversicherung Invalide ist, erkennen die AVB eine Invaliditàt an. Dieses Ergebnis wird von der Be- klagten auch nicht bestritten. Die Umschrelbung "Im Sinne der Eidg. Invalldenversi- cherung Invalide zu sein" blrgt nur wenig Interpretatlonsspielraum. Naheliegend ist die Auslegung, dass dieser Tatbestand einfach dann gegeben 1st, wenn die Eidg. Invalldenversicherung eina Invaliditàt aussprlcht, d.h. eine IV-Rente verfùgt. In aller Regel muss eine solche erkennende Verfùgung genùgen. Nur in Ausnahmefàllen, z.B. wenn sich die Versicherung beim Erlass dar Verfùgung In aìnam bedeutenden Irrtum befunden hatte, oder die Verfùgung mit einem anderen wesentlichen Mangel behaftet ist, rechtfertlgt es sich, die Verfùgung als solches als nicht genùgend zu erachten. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine Anhaltspunkte, wonach die Leistungsverfùgung vom 09.09.2004 an einem entsprechenden Mangel leiden wùr- de, auch hat die Bekiagte Entsprechendes nicht behauptet. Es bliebe noch die Interpretatlonsvarlante, wonach jemand dann im Sinne der Eidg. Invalldenversicherung invalide ist, wenn bei ihm materlell die Voraussetzungen fùr die Zusprechung einer Invalidenrente gegeben sind - dies unabhangig davon, ob eine Rentenvarfùgung vorllegt odar nicht. Dann ware eine Person nur nach Mass-

19 gabe der Gesetzgebung und des gesundheitsrelevanten Sachverhaltes auf eine In- validitàt hin zu beurteiien. Die Invaliditàt wùrde sich dann nach den Regein des So- zlalversicherungsrechts, so nach der Definition der Invaliditàt gemàss Art. 8 des Bundesgesetzes vom 06.10.2000 ùber den Allgemeinen Tell das Sozialvarsiche- rungsrechts (ATSG, SR 830.1), bestimmen. Im vorliegenden Fall wùrde dies jedoch zu kelnem anderen Ergebnis fùhren, denn es wurde nicht behauptet, dass die Eidg. Invalldenversicherung entgegen Ihren Grundsatzen, d.h. fehlerhaft, entschieden hàtte. Auch wùrde aine entsprechende Interpretation der Klausel den Passus ùber die Eidg. Invalldenversicherung In Ziff. 7.1 der Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen allgemein ùberflùsslg machen, wùrde doch der erste Teil der Klausel den entsprechenden Sachverhalt hinralchand abdecken. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass das Vorliegen einer entsprechenden Leistungsverfùgung der Eidg. Invalldenversicherung zur Bestimmung einer Invalidi- tàt nach Art. 7.1 der genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genùgen muss, und es hierfùr keiner weiteren Abklàrungen bedarf. Somit 1st die Klàgerin auch im Sinne der genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen seit dem 01.07.2003 invalide. Ziff. 7.2 AVB bestimmt, wann eine Invaliditàt im Sinne des Varslcherungsvertrages als "dauernd" gilt. Dies ist dann der Fall, wenn der "Nachweis erbracht wird, dass von der Fortsetzung der àrztlichen Behandiung eine namhafte Besserung der Er- werbsfàhigkeit nicht erwartet werden kann, und dass die Invaliditàt voraussichtlich lebenslànglich sein wird". Offensichtlich und unstreltig (Art. 91 ZPO) mùssen die genannten Voraussetzungen kumulativ erfùllt sein. Die erste Voraussetzung definiert einen Kausalzusammenhang zwischen der àrztll- che Behandiung und der Besserung der Erwerbsfàhigkeit. Es genùgen also nicht ir- gendwelche Massnahmen (wie z.B. eine Umschulung), sondern es mùssen medizi- nische sain, welche die Erwerbsfàhigkeit verbessern. Diese Regelung macht durch- aus Sinn, sind doch nur die medizinlschen Massnahmen auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes garlchtet. Es wurde ùberzeugend dargelegt, dass àrztllche Massnahmen die Erwerbstàtigkelt der Klàgerin nicht relevant verbessern kònnen, da dergesundheitllche Zustand irre- verslbel 1st, d.h. abgestorbene Sehnerven weder nachwachsen, noch reaktiviert o- der ersetzt werden kònnen. Durch medizinische Massnahmen kann der Zustand der Klàgerin allgemein nicht verbessert werden, weder In Bezug auf die Gesundheit noch die EnA^erbstàtlgkeit. Somit ist die erste Voraussetzung nach Ziff. 7.2 AVB oh- ne Weiteres erfùllt.

20 Zudem 1st In der Klausel gefordert, dass "die Invaliditàt voraussichtlich lebenslàng- lich sein wird". Aufgrund der Systematlk der Klausel ist fùr die Definition des Begrif- fes "Invaliditàt" wiederum auf Ziff. 7.1 AVB abzustellen, d.h. eine solche liegt bereits dann vor, wenn die Eidg. Invalldenversicherung eine Invaliditàt aussprlcht. Dass diese ainas Tages ihre Leistungen bei der Klàgerin bedeutend reduzieren oder so- gar gànziich einstellen wird, erscheint àusserst unwahrscheinllch. Der gasundheitli- che Zustand der Klàgerin kann sich nicht mahr verbessern, und demnach wird die Eidg. Invalldenversicherung den erkannten Invaliditatsgrad mit an Slcharheit gren- zender Wahrschelnlichkeit nie relevant reduzieren (kònnen). Mithin 1st bei der Klàgerin eine "dauernde Erwerbsunfàhigkelt (Invaliditàt)" Im Sinne von Ziff. 7 AVB gegeben. Somit 1st nicht zu prùfen, ob auch die andere, bloss alternativ vorzuliegende Vor- aussetzungen von Ziff. 7.1 AVB erfùllt ist, wonach eine dauernde Invaliditàt alterna- tiv auch dann gegeben ist, wenn die Dauerhaftlgkeit In Bezug auf die Unfàhlgkelt eine Erwerbstàtigkelt auszuùben, vorhanden 1st. Die Vertragskiausel fordert zudem, dass die Erwerbstàtigkeit im Beruf der versicherten Person oder In einem der Le- bensstellung, Kenntnlsse und Fàhigkelten angemessenen Bereich mòglich sein muss. Ohne dass die Prùfung entscheldrelevant 1st, kann zu dieser zweiten Vor- aussetzung vermerkt werden, dass nach den Lehrmainungen bel der Prùfung der Erwerbsmògllchkeitan von Invallden Personen auch auf Ihre Verhâltnisse Rùcksicht zu nehmen 1st, d.h. invallditàtsfremde Faktoren miteinzubeziehen sind, so die Aus- blldung, das Alter, die Verstàndlgungsmògllchkeltan und sogar die Lebensumstàn- de (KiESER, ATSG-Kommantar, Schuithess Verlag, Zurich 2003, S. 99). Danach er- scheint es als unwahrscheinllch, dass der Klàgerin eine berufliche Integration gelln- gen kònnte. Die Bekiagte machte In der Hauptverhandiung geltend, dass gemàss Ziff. 18 AVB der Invaliditatsgrad und somit das Invaliditàtskapital noch bestimmt werden mùss- ten. Es 1st jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb zwar nach Ziff. 7.1 AVB eine IV- Rentan-Varfùgung von seibst zur Anerkennung einer Invaliditàt Im Sinne der Allge- meinen Versicherungsbedingungen fùhrt, deren Grad hingegen unabhangig von dar Festlegung durch die Eidg. Invalldenversicherung bestimmt werden kann. Wenn diesar innare Zusammenhang von Invaliditàt als solcher und Invaliditatsgrad inner- halb derselben Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht gegeben ware, ware die Bestimmung des zweiten Teils von Ziff. 7.1 AVB sinnios. Denn wenn der Versi- cherer den Invaliditatsgrad auch bel Vorliegen einer zusprechenden IV-Verfùgung

21 noch durch einen dritten Gutachter abklàren lassen konnte, kònnte er damit auch den Rentenanspruch an sich ûberprùfen lassen (ein solcher ware namentlich bei einer Invaliditàt von unter 25% ùberhaupt nicht gegeben). Gerade diese Rechtsun- sicherhelt soil mit der Bewelserleichterung nach dam zweiten Teil von Ziff. 7.1 AVB zugunsten des Versicherten behoben werden. Ihm soil die Klausel die Rechtssi- cherheit geben, dass er auf eine IV-Verfùgung abstùtzen darf, und zwar slnnlger- weise sowohl betreffend dem Erkenntnis dar Invaliditàt als solchar, als auch dem Grad der Invaliditàt. Ein Konsument, welcher diese Vertragskiausel liest, darf davon ausgehen, dass ihm der Vertrag diesa Rechtsslcherheit gewàhrt, ansonsten Ihm doch Im Schadenfall langwierige Prozesse mit kostenaufwàndigan Gutachten dro- hen. Die vertragliche Bestimmung soil die Rechtsslcherheit der versicherten Person in- soweit stàrken, dass ar auf eine Verfùgung der Eidg. Invalldenversicherung abstùt- zen darf und keinen weiteren Beweis mehr erbringen muss. Nur aina Vartragslnterpretatlon, welche den Zusammenhang zwischen dem zwei- tam Tall von Ziff. 7.1 AVB mit Ziff. 18 AVB anerkennt, ist vertretbar. Solite Art. 18 AVB tatsàchlich einen abweichendan Interpretatlonsspielraum offen lassen, ware die Bestimmung zumindest verschleden auslegbar und die Allgemei- nen Versicherungsbedingungen wàren im Rahmen der Unklarheltenregel ùber All- gemeine Vertragsbedingungen zulasten des Versicherers auszulegen, dies gilt um- so mehr, als dass eine Abweichung vom Erkenntnis der Eidg. Invalldenversicherung eine Beelntràchtlgung der Rechtsslcherheit das Versicherten bedeuten wurde (vgl. HONSELLA/OGT/SCHNYDER, a.a.O., S. 27, mit Hinweis auf GUISAN, SVZ 1985, 238 betreffend die Rechtsslcherheit). Nach Art. 18.2 AVB wird bei Enwerbstàtigen der Grad der Invaliditàt ermlttalt durch den Vergleich zwischen Validen- und Invalidenelnkommen. Gerade diesen Ver- gleich hat bereits die Eidg. Invalldenversicherung in Ihrer Verfùgung vom 09.09.2004 (klàg. act. 7) vorgenommen, sie kommt dabei bei der Klàgerin auf eine Einschrànkung In der Erwerbstàtigkelt von 100% und im Haushalt von 40%. Somit ist die Abklàrung nach Art. 18.2 AVB schon erfolgt, und nach dem vorstehend Ge- sagten bleibt kein Raum fùr eine émeute und anderweitlge Abklàrung desselben Sachverhaltes. Damnach ist auch in Bezug auf den Grad der Invaliditàt auf die Leistungsverfùgung der Eidg. Invalldenversicherung vom 09.09.2004 abzustellen, welche einen solchen von 70% festlegt.

22 Gemàss Art. 18.1 AVB wird das Invaliditàtskapital dem Grad der Invaliditàt ange- passt, dabei entsteht bei einer Invaliditàt von mindestens 66%% Anspruch auf die vollen Leistungen. Wie dargelegt, 1st fùr die Klàgerin ein Invaliditatsgrad von 70% massgebend, weshalb sie Anspruch auf die vollen Leistungen im Sinne der Allge- meinen Versicherungsbedingungen hat. Bei "dauernder Erwerbsunfàhigkelt (Invaliditàt)" ist gemàss 17.1 AVB das verelnbar- te Invaliditàtskapital zu erbringen. Gemàss der zwischen den Parteien abgeschlos- senen Verslcherungspolice ùber die RIsìko-LebensversIcherung "TIKU" betràgt das Invaliditàtskapital Krankheit und Unfall Fr. lOO'OOO.OO (klàg. act. 1). Die vollen Leis- tungen gemàss Art. 18.1 AVB bedeuten ein ungekùrztes Invaliditàtskapital von Fr. lOO'OOO.OO. Gemàss am 28.03.2001 ausgestellter Verslcherungspolice war der Versicherungs- beginn der Rlslko-Lebensversicherung der 01.04.2001. Dies deckt sich auch mit dem Verslcherungsbaginn nach Ziff. 13.1 AVB, wonach dieser, der auf dem Antrag (beki. act. 43) genannte Monatserste 1st. Der Anspruch wird gemàss Ziff. 22.1 durch ein "àrztllches Zeugnis/Zeugnis der Eidg. Invalldenversicherung" begrùndet, wobei dia Ausrichtung dar Leistung von ei- nem rechtskràftigen Renten-Entscheid der Eidg. Invalldenversicherung abhangig gemacht werden kann. Ein solcher liegt vor mit der Verfùgung vom 09.09.2004, die- se stellt die erhebliche Einschrànkung der Lelstungsfàhigkelt der Klàgerin seit dem 16.07.2002 fest, einem Zeitpunkt, In welchem dia Rlslko-Lebensversicherung gùltig bestanden hatte. Fùr den Eintritt des Verzuges des Versicherers bedarf es im vorliegenden Fall einer Mahnung. Diese ist mit dem Schreiben von Rechtsanwalt Rainer Braun vom 22.12.2005 hinreichend ausgewiesen. Der Meinung, dass im vorliegenden Fall gùltig ein Verfalltag vereinbart wordan wa- re, 1st nicht zu folgen. Ziff. 22 und 18.4 AVB legen keinen hinreichend bestimmba- ren Lelstungstermin fest. Demnach ist die Bekiagte erst am 23.12.2005 in Verzug geraten. Der Verzugszins richtet sich nach Art. 104 OR und betràgt somit 5% (HON- SELL/VOGT/SCHNYDER, a.a.O., S. 703). Verzugszinsen sind nicht Teli derVersIche- rungssumnne und zusatzlich geschuidet, seibst wenn die Verslcherungslelstung die dekiarierte Maximalsumme schon ausgeschòpft hat (HONSELL/VOGT/SCHNYDER, a.a.O., S. 703). 00106212

23 Gemàss den vorstehenden Enwagungen 1st die Bekiagte zu verpflichten, der Klàge- rin den Betrag von Fr. lOO'OOO.OO nebst 5% Zins seit 17.07.2003 zu bezahlen. IV. Die Prozesskosten bestehen aus den Garichts- und Parteikosten (Art. 260 ZPO).

a) Die von der Klàgerin abgeschlossene Rlslko-Lebensversicherung "TIKU" ist eine Le- bensverslcherung, wobei die Varsicherungstràgerln die Convia, Lebensversicherungs- Gesellschaft, 1st. Die Bekiagte hat die Versicherung nur vermlttalt und ware als Kran- kenversicherung zur Tragung eInes entsprechenden Versicherungsrisikos auch nicht befugt. Es handeit sich bel dieser Versicherung klarerwaise nicht um eine "Zusatzversi- cherung zur sozialen Krankenkrankenkasse" wla von Art. 85 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht ùber Versicherungsunternehmen vom 17.12.2004 (Versiche- rungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) umschrieben. Somit sind Im vorliegenden Pro- zess Verfahrenskosten zu sprechen. Die Gerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebùhr. Diese ist gemàss Ziff. 311.3 des Gerlchtskostentarlfs vom 21.10.1997 (GKT, sGS 941.12) zwischen Fr. 500.00 und 6'000.00 zu bemessen, wobei sie sich bei einem Streltwert zwischen Fr. 50'000.00 bis Fr. lOO'OOO.OO in Anwendung von Ziff. 304 GKT auf das Doppelte erhòht. Unter Berùck- sichtigung von Ziff. 02 GKT, d.h. dar Art des Falls, der finanziellen Interessen der Betei- ligten, der Umtriebe, der Vermògansverhàitnisse des Kostenpflichtigen und der Art der Prozessfùhrung der Beteiligten, wird die Gebùhr auf Fr. lO'OOO.00 festgesetzt. Diese 1st entsprechend Ihres Unterllagens vollumfânglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 264 Abs. 2 ZPO). Der Klàgerin ist die von ihr geleistete Einschreibgebùhr von Fr. 700.00 zurùck zu erstat- ten (Art. 280 ZPO).

b) Parteikosten sind die Auslagen fùr die Vertretung, soweit diese der Interessenwah- rung dienten (Art. 263 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf Begehren hin werden sie zugesprochen (Art. 263 Abs. 3 ZPO). Die obsiegende Klàgerin hat ein entsprechendes Begehren ge- stellt, waswagen sie fùr ihre Parteikosten zu entschadigen 1st. Der bekiagtische Anwalt hat keine Honorarnote eingereicht, weswegen die Parteientschàdigung nach Ermessen resp. Streltwerthòhe zu bemessen ist (Art. 6 I.V.m. Art. 14 Ut. e der Honorarordnung fùr Rechtsanwalte und Rechtsaganten vom 22.04.1994, HonO, sGS 963.75). Bel einem Streltwert von Fr. lOO'OOO.OO betràgt das mittlere Honorar gemàss Art. 14 HonO Fr. 00106212 B.,

24 12'400.00 (8.8% des Streltwertes zuzûglich Fr. 3'600.00). Dazu sind pauschale Baraus- lagen von 4%, d.h. Fr. 496.00, hinzuzurechnen (Art. 29*"^ HonO), woraus sich das Netto- total von Fr. 12'896.00 ergibt. Hierzu 1st die Mehrwertsteuer von 7,6%, entsprechend Fr. 980.10, hinzuzuzàhien (Art. 28 HonO), was ein totales Honorar von 13'876.10 ergibt. Somit hat die Bekiagte die Klàgerin mit Fr. 13'876.10 zu entschadigen. Entscheid

1. Die Bekiagte wird verpflichtet, der Klàgerin den Betrag von Fr. lOO'OOO.— nebst 5% Zins seit 23. Dezember 2005, zu bezahlen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. lO'OOO.— hat die Bekiagte zu bezahlen. Der Klàgerin wird die von Ihr galelstete Einschreibgebùhr von Fr. 700.— zurùck er- stattet.

3. Die Bekiagte, wird verpflichtet, dar Klàgerin eine Parteientschàdigung von total Fr. 13'876.10zu bezahlen. Der Pràsident Der a.o. Gerichtsschrelber Johannes Wyss Thomas Meier Zustellung (Akten nach Rechtskraft) an

- RA lie. lur. Hugo Waibel-Knaus (GU)

- Concordia Schweizerischen Kranken- und Unfallverslcherung (GU) am 12. Juni 2007 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Berufung beim Kantonsge- richt St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungserklarung hatzu enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Ànderungsbegehren; die tatsàchiiche und rechtliche Begrundung der Berufungsbegehren; neue Tatsachenbehauptungen und Antrâge auf Durchfùhrung oder Wiederholung von Beweiser- hebungen. Wer sich als Beklagter im Verfahren vor erster Instanz nicht geaussert hat, wird mit Tatsachenbehauptun- gen und Beweisantragen, deren Vorbringen ihm zumutbar gewesen ware, nicht zugelassen. 00106212 A.,

25 Die Berufungsschrift ist im Doppel einzureichen. Der angefochtehe Entscheid und die Urkunden, auf die sich der Berufungsklager beruft und iJber die er verfùgt, sind beizulegen. Die Einschreibgebùhr fùr das Be- rufungsverfahren betrâgt Fr. S'OOO.—. Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushândigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Hinterlâsst der Postbeamte eine Abholungseinladung im Briefkasten, so ist der Adressât berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlasst er dies oder erôffnet der Postbe- amte eine langere oder gar zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zuge- stellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postruckbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in die- sem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt. 00106212