Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 3. November 2005 insoweit abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Fr. 20'400.- nebst 5 % Zins seit
- Oktober 2002 auf Fr. 19'600.- zu bezahlen.
- Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen.
- Die Berufung der Beklagten wird vollumfänglich abgewiesen.
- Die Pauschalgerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 3'000.- wird zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt und je von den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. - 19 - Die Kostenregelung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt unverändert beste- hen (Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
- November 2005).
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. Die Entschädigungsregelung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt unverän- dert bestehen (Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
- November 2005).
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (GU) sowie die Vorinstanz. Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Entscheid kann beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Dabei können die Beschwerdegründe gemäss Art. 95 ff. BGG geltend gemacht werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, gerechnet ab Erhalt dieses Entscheids (BGG: SR 173.110; www.admin.ch). Der Obergerichtspräsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Yves Rüedi lic. iur. Erich Hug
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
KANTON GLARUS
DAS OBERGERICHT
hat
in seiner Sitzung vom 14. März 2007
an welcher teilnahmen Obergerichtspräsident lic. iur. Yves Rüedi, Glarus, Ober- richter Dr. Max Weber, Mollis, Oberrichter Dr. Thomas Nussbaumer, Ennenda, Oberrichterin Dr. Alice Konzelmann-Micheroli, Glarus, Oberrichter Urs Menzi, Filzbach, Oberrichter Fritz Marti, Matt, und Oberrichter Gabriel Spälty, Riedern, so- wie als Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug, Schwanden (an der Sitzung vom
19. Mai 2006 tagte das Gericht in der gleichen Besetzung);
in den Berufungsverfahren OG.2005.00054 OG.2005.00055
zwischen
Melo Paterno, Mürtschenstrasse 3, 8868 Oberurnen Kläger und Berufungskläger (OG.2005.00055) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Leuzinger, Hauptstrasse 47, Postfach 532, 8750 Glarus
und
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft, Place de Milan, 1001 Lausanne Beklagte und Berufungsklägerin (OG.2005.00054) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Felix Jakob Hunziker, Dufourstrasse 101, 8008 Zürich
betreffend
Forderung X., A.,
- 2 - über die Anträge der Parteien
A. des Klägers (gemäss Berufungserklärung vom 14. Dezember 2005 [act. 37] so- wie den Ausführungen des Rechtsvertreters an der Berufungsverhandlung vom
9. Mai 2006 [act. 46 S. 2]): 1 " 1. Es sei das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes vom 3. November 2005 aufzuheben.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 61'044.- zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2002 für Fr. 45'150.-, 5 % seit
1. März 2003 für Fr. 10'894.- und 5 % seit 24. Februar 2004 für Fr. 2'000.-.
3. Es seien sämtliche Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens der Beklagten zu auferlegen sowie diese überdies zur Bezahlung einer angemesse- nen Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren an den Kläger zu verpflichten."
B. der Beklagten (gemäss Berufungserklärung vom 13. Dezember 2005 [act. 36] sowie den Ausführungen des Rechtsvertreters an der Berufungsverhandlung vom
9. Mai 2006 [act. 46 S. 2 und S. 20]): 1 " Es sei die Berufung der Beklagten gutzuheissen, die Berufung des Klägers abzu- weisen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 3.11.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."
C. des Klägers zu den Berufungsanträgen der Beklagten (gemäss den Ausführun- gen des Rechtsvertreters an der Berufungsverhandlung vom 19. Mai 2006 [act. 46 . 3]): S Abweisung der Berufungsanträge der Beklagten, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu deren Lasten.
_____________________________
nach Einsichtnahme in das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom
3. November 2005 (act. 33);
n ach Einsichtnahme in die eingereichten Akten:
- des Klägers (act. 13/1 – 13/23 und act. 39/1 – 39/4);
- der Beklagten (act. 11/1-11/28);
nach Einsichtnahme in die gesamten Verfahrensakten, darunter auch die Akten des Verfahrens ZG.2003.00664 (vorsorgliche Beweisaufnahme);
nach Anhörung der Parteivertreter anlässlich der Berufungsverhandlung vom
19. Mai 2006;
_____________________________
- 3 - in Erwägung gezogen: ---------------------------------
I. (Sachverhalt, Prozessgeschichte)
1.— a) Melo Paterno und seine Ehegattin gingen am 12. April 2000 mit der BMW Leasing, einer Abteilung der BMW (Schweiz) AG, einen Leasingvertrag über einen fabrikneuen BMW 525d ein (act. 13/15). In der Folge schloss Melo Paterno für den geleasten Personenwagen bei der Vaudoise Versicherung eine Vollkaskoversiche- rung ab (act. 11/14 und 11/15, act. 13/4).
b) Als sich Melo Paterno im August 2002 mit dem geleasten BMW in Mister- bianco auf Sizilien aufhielt, kam es in der Nacht von Samstag auf Sonntag, 24./25. August 2002, kurz nach 01.00 Uhr im Innern des damals an einem Strassen- rand parkierten Wagens zu einem Brand (act. 11/18, 11/22 und 11/26, act. 13/4 Blatt 4).
c) Am 30. August 2002 meldete Melo Paterno den Brandfall der Vaudoise Versi- cherung (act. 11/17). Diese nahm nach internen Abklärungen (act. 11/20 – 11/23) den Standpunkt ein, dass für den angezeigten Schadenfall wegen zweifelhafter Sachverhaltsdarstellung durch den Versicherungsnehmer keine Deckung bestehe und lehnte jegliche Leistungspflicht ab (act. 13/8).
2.— a) Mit Eingabe vom 11. Juli 2003 beantragte der Rechtsvertreter von Melo Paterno beim Kantonsgerichtspräsidium Glarus, es sei der zwischenzeitlich in einer Garage in Glarus eingestellte BMW 525d durch einen Brandexperten begutachten zu lassen (act. 1 im Verfahren ZG.2003.00664). Der Kantonsgerichtspräsident gab diesem Begehren um vorsorgliche Beweisaufnahme statt und ernannte einen Ange- hörigen der Kantonspolizei Glarus zum Experten, wobei dieser ausdrücklich er- mächtigt wurde, Spezialisten aus dem Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspoli- zei St. Gallen beizuziehen (act. 9 im Verfahren ZG.2003.00664).
b) Am 14. Januar 2004 hielt der Sachbearbeiter des Kriminaltechnischen Dien- stes der Kantonspolizei St. Gallen die Ergebnisse seiner Abklärungen zum Fahr- zeugbrand in einem Gutachten fest (act. 15 im Verfahren ZG.2003.00664; siehe ferner in diesem Verfahren act. 11/24). Der Kantonsgerichtspräsident bestimmte in seiner Verfügung vom 24. Februar 2004 für die Begutachtung des Fahrzeuges eine Entschädigung von Fr. 1'500.- und überband diese Auslagen zusammen mit der Verfahrensgebühr von Fr. 500.- Melo Paterno, jedoch vorbehältlich eines möglichen X. O. O. X. A. X. X. A. X. X.,
- 4 - Rückerstattungsanspruchs in einem allfälligen späteren Forderungsprozess. Partei- entschädigungen wurden für das vorsorgliche Beweisaufnahmeverfahren keine zu- gesprochen (act. 20 im Verfahren ZG.2003.00664).
3.— a) Am 5. Juli 2004 erhob Melo Paterno beim Kantonsgericht Glarus gegen die Vaudoise Versicherung Klage auf Bezahlung von Fr. 80'000.- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2002 (act. 2 i.V.m. act. 1). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Kantonsgericht reduzierte Melo Paterno den eingeklagten Forderungsan- spruch auf noch Fr. 61'044.- zuzüglich Zins (act. 18 S. 1).
b) Das Kantonsgericht hiess am 3. November 2005 die Forderungsklage im Um- fang von Fr. 19'600.- nebst 5 % Zins seit 1. Oktober 2002 gut; im Mehrbetrag wies es die Klage ab, soweit diese nicht bereits zurückgezogen worden war (act. 33 Dis- positiv-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten auferlegte das Kantonsgericht zu einem Drittel der Vaudoise Versicherung und zu zwei Dritteln Melo Paterno; dieser wurde über- dies zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 3'000.- an die Vaudoise Versicherung verpflichtet (Dispositiv-Ziff. 2-4). Ferner ordnete das Kan- tonsgericht an, dass die Vaudoise Versicherung gegenüber Melo Paterno die Kos- ten des vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.- zu erset- zen hat (Dispositiv-Ziff. 3 Satz 3).
4.— a) In der Folge erhoben sowohl Melo Paterno wie auch die Vaudoise Versi- cherung fristgerecht Berufung beim Obergericht (act. 36 und act. 37). Während die Vaudoise Versicherung weiterhin jegliche Zahlungsverpflichtung gegenüber Melo Paterno bestreitet, beharrt dieser auf einem Forderungsanspruch von Fr. 61'044.- nebst Zins.
b) Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 19. Mai 2006 statt (act. 45). Hinsichtlich der an dieser Verhandlung vorgetragenen Voten der Parteivertreter wird auf das Handprotokoll des Gerichtsschreibers verwiesen (act. 46). Am 8. Juni 2006 trafen sich die Parteivertreter zu Vergleichsgesprächen unter der Leitung des Obergerichtspräsidenten (act. 48). Diese blieben indes ohne Erfolg (act. 49 – 54).
c) An seiner Sitzung vom 14. März 2007 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 55). Es wies dabei aus den nachfolgenden Überlegungen die Berufung der Vaudoise Versicherung vollständig und die Berufung von Melo Paterno teilweise ab.
Im Folgenden werden die Prozessparteien gleich wie im vorinstanzlichen Verfah- ren bezeichnet: Melo Paterno als Kläger und die Vaudoise Versicherung als Be- klagte. X. A. X. A. X. A. A. X. X. A. A. X. X. A. A. X.
- 5 -
II. (Materielle Erwägungen)
1.— Aktivlegitimation des Klägers
1.1.— Die Beklagte vertritt in ihrer Berufung zunächst die Ansicht, der Kläger könne ihr gegenüber aus dem Kaskoversicherungsvertrag keinen Leistungsan- spruch geltend machen; er habe nämlich im Leasingvertrag mit der BMW Leasing allfällige Versicherungsansprüche unwiderruflich an diese abgetreten (act. 46 S. 21 f. Ziff. 3 – 5).
1.2.— Diesem bereits von der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verworfenen Standpunkt der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat unter Hin- weis auf die Akten- und einschlägige Rechtslage zutreffend ausgeführt, warum der Kläger befugt ist, in eigenem Namen gegenüber der Beklagten Ansprüche aus der Kaskoversicherung geltend zu machen. Es kann hier deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 33 S. 7 f. E. III. 2. – 2.3.).
Was das von der Beklagten ins Feld geführte vermeintliche Doppelzahlungsrisiko anbelangt (act. 46 S. 22 Ziff. 5), so kann dieses ausgeschlossen werden. Gemäss Ziff. 6.3 der Leasingvertrags-Bedingungen (act. 13/15) hat zwar der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Kaskoversicherung an die BMW Leasing zediert. Die Zessionarin ist laut dem klaren Wortlaut der erwähnten Vertragsbestimmung aber lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet, die an sie zedierten Ansprüche gegen- über der Versicherungsgesellschaft selber geltend zu machen. Vorliegend machte die BMW Leasing von dieser Befugnis als Zessionarin keinen Gebrauch, sondern wandte sich mit ihrer Ersatzforderung im Zusammenhang mit dem hier interessie- renden Fahrzeugbrand an den Kläger (act. 13/17). Damit aber war für den Kläger offensichtlich, dass die BMW Leasing nicht die Beklagte, sondern ihn belangen würde und dadurch die ursprüngliche Zession an die BMW Leasing hinfällig würde. In dieser Situation stand dem Kläger seinerseits der Klageweg gegen die Beklagte offen. Wenn vorliegend nun die Beklagte mit Bezug auf den Autobrand zu einer Leistung verpflichtet wird und diese erbringt, so führt dies zur Tilgung des Versiche- rungsanspruches, und es wird später die BMW Leasing dieselbe Leistung nicht noch einmal fordern können. O. O. O. O. O. O.
- 6 -
Im Übrigen ist die Argumentation der Beklagten zur angeblichen Abtretung der Versicherungsansprüche (act. 46 S. 21 f. Ziff. 4) auch in sich nicht schlüssig: Zu- nächst wird die absolute Verbindlichkeit der Zession betont, um dann kurz darauf mit Blick auf die früher abgewickelten Schadenfälle, wo bei derselben vertraglichen Grundlage ebenfalls nicht die BMW Leasing, sondern der Kläger die Kaskoleistun- gen eingefordert hatte (siehe act. 11/7 und act. 11/8), zu argumentieren, Versiche- rungsnehmer sei eben der Kläger und nicht die BMW Leasing. Warum in diesen früheren Fällen etwas möglich gewesen sein soll (dass nämlich der Kläger selber gegenüber der Beklagten einen Schadenfall geltend macht), was nun beim jüngsten Schadenereignis nicht mehr angängig sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
2.— Vorliegen eines versicherten Schadenereignisses
2.1.— Die Beklagte macht im Weiteren geltend, dass überhaupt kein versichertes Schadenereignis vorliege. Dem Kläger sei es jedenfalls entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gelungen, den behaupteten Versicherungsfall rechtsgenüglich zu beweisen. Die Vorinstanz sei gegenüber dem Kläger zu unkritisch gewesen; sie hätte einerseits alleine schon aufgrund der hohen Schadenfrequenz des Klägers in den vergangenen Jahren und andererseits aber ebenso wegen der teils einge- schränkten Plausibilität der einzelnen Ereignisse Zweifel hegen müssen an der Schadensmeldung des Klägers. Komme noch dazu, dass die Ehefrau des Klägers rund CHF 20'000.- im Zusammenhang mit dem Konkurs einer GmbH verloren habe, weshalb Geldbedarf bestanden habe (act. 46 S. 22 f. Ziff. 6 – 9). Ferner habe der Kläger beim Antrag auf Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages wahrheitswid- rige Angaben gemacht, indem er frühere Versicherungsfälle nicht erwähnt habe. Dies mindere dessen Glaubwürdigkeit zusätzlich. Alles zusammen rufe nach einem individuell strengeren Beweismass als der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (act. 46 S. 24 Ziff. 10 f.).
Schliesslich wies der Rechtsvertreter der Beklagten an der Berufungsverhand- lung in Bezug auf die Sachverhaltsangaben des Klägers auf Ungereimtheiten hin. So habe der Kläger zunächst angegeben, er sei damals mitten in der Nacht von Jugendlichen über den Brand seines Autos benachrichtigt worden. Bei einer späte- ren Befragung habe er dann erklärt, Nachbarn hätten ihn gerufen, wobei er aber nicht einmal deren Namen nennen konnte. Ferner habe eine nachträgliche Erkundi- gung bei der örtlichen Polizei in Sizilien ergeben, dass entgegen der Schilderung des Klägers in der fraglichen Nacht nicht auch noch andere Fahrzeuge in Flammen aufgegangen seien. Ausserdem sei zu bedenken, dass der Fahrzeugbrand an einer O. O.
- 7 - auch nachts stark frequentierten und beleuchteten Strasse stattgefunden haben soll, was den vom Kläger gemeldeten Ablauf der Schadenverursachung noch unwahr- scheinlicher mache. Unglaubhaft sei auch die Angabe des Klägers, wonach die Feuerwehr Benzinspuren auf dem Armaturenbrett und der Ablage wahrgenommen habe; denn bei einem angeblich abgeschlossenen Fahrzeug habe eine Flüssigkeit gar nie dorthin gelangen können, zudem hätte es diesfalls auch auf dem Armatu- renbrett brennen müssen. Schliesslich werde die Glaubwürdigkeit des Klägers auch dadurch geschmälert, dass er den Fahrzeugbrand erst 15 Stunden nach dem Ereig- nis bei der Polizei gemeldet hat (act. 46 S. 24 ff. Ziff. 12 – 16).
2.2.— Der Kläger hat den geleasten BMW 525d bei der Beklagten unter anderem gegen die Risiken Brand und Vandalismus kaskoversichert (act. 11/14 und 11/15, act. 13/4 S. 2 [„incendio, vadalismo“]). Vorliegend ist unbestritten, dass es in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2002 während eines Aufenthalts des Klägers in Misterbianco/Sizilien im Innenbereich des geleasten Autos kurz brannte. Die vor- dere linke Fahrzeugtüre wies im oberen Bereich eine Ausbuchtung auf, wie sie bei einem gewaltsamen Öffnungsversuch entstehen kann (siehe die Fotos bei act. 11/21 und act. 11/24/2 bzw. act. 13/3). Damit ist der Eintritt eines von der Kas- koversicherung abgedeckten Schadenereignisses erstellt. Die Beklagte erhebt nun allerdings Einwendungen, welche darauf schliessen lassen, der Kläger sei selber in die Beschädigung des Fahrzeuges involviert gewesen (siehe das Fazit der Beklag- ten bei act. 46 S. 28 Ziff. 20). Falls dies zuträfe, bestünde keine Versicherungs- deckung (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag [VVG]).
2.3.— Ist der Eintritt eines Versicherungsfalles umstritten, so hat nach der allge- meinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB der Versicherungsnehmer die Tatsachen zur „Begründung des Versicherungsanspruchs“ (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu be- weisen, also konkret den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des An- spruchs. Den Versicherer andererseits trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zur Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen (z.B. wegen schuldhafter Herbeiführung des versicherten Ereignisses: Art. 14 VVG) (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323).
Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der be- haupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende
- 8 - Zweifel als leicht erscheinen. Von diesem Regelbeweismass gibt es indes Abwei- chungen hin zu einer Beweiserleichterung, und zwar aus der Überlegung heraus, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die bei bestimmten Sachverhalten auftreten. So hat die Rechtsprechung etwa erkannt, dass gerade im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Versicherungsfalles in der Regel eine Beweisnot gegeben ist. Sie hat darum das Beweismass für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt (BGE, a.a.O., E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Allerdings kann der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Umstände darlegen, die beim Gericht erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung des Versicherungsnehmers aufkommen lassen und damit den Hauptbeweis zu vereiteln vermögen. Für das Gelingen des Gegenbeweises genügt es, wenn der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (BGE, a.a.O., E. 3.4 S. 326).
2.3.1.— a) Als der Kläger wenige Tage nach dem Brand seines Fahrzeugs der Beklagten über den Vorfall Meldung erstattete (act. 11/17), liess diese das Fahrzeug durch den Schadenexperten Mario Galanti untersuchen. Er konnte sich die Entste- hung des Brandes im Innern des Wagens nur damit erklären, dass ein Schlüssel- halter das Fahrzeug aufgeschlossen und dann ein Mittel zur Brandbeschleunigung eingebracht und entzündet habe; anschliessend sei das Fahrzeug mit dem Schlüs- sel wieder ordnungsgemäss verschlossen worden. Die Aufbruchspuren an der Fah- rertüre seien „mit aller grösster Wahrscheinlichkeit als Ablenkung durch die gleiche Täterschaft verursacht“ worden (act. 11/21 S. 4 und act. 11/23 S. 2 unten und S. 3 oben).
Die in der Folge vom Kantonsgerichtspräsidium auf Antrag des Klägers einge- holte Expertise der Kantonspolizei St. Gallen (siehe Verfahren ZG.2003.00664) führte zu anderen Erkenntnissen. So erkannte der Polizeifachmann, dass die Fens- ter auf der rechten Fahrzeugseite (Beifahrer- und Hintertüre) während des Brandes einen Spalt weit geöffnet waren (act. 11/24/2 bzw. act. 13/3 S. 4). Diese Öffnung habe ausgereicht, „um Papier und einen Brandbeschleuniger in das Fahrzeuginnere zu werfen“ (act. 11/24/2 bzw. act. 13/3 S. 5). Aufgrund der scharfkantigen Abbrand- spuren im Bodenteppich im Fond des Fahrzeuges sowie der Spuren an der Türe hinten rechts soll denn auch tatsächlich eine brennbare Flüssigkeit in das Fahrzeug geschüttet worden sein; zudem fand der Polizeiexperte hinter dem Beifahrersitz einen angebrannten Papierresten (act. 11/24/2 bzw. act. 13/3 S. 2 unten). Die E.
- 9 - nähere Untersuchung einer Fussmatte aus dem Fond des Fahrzeuges ergab, dass diese mit Benzin kontaminiert war (act. 11/24/2 bzw. act. 13/3 S. 6).
Der Schadenexperte Mario Galanti bemerkte in seiner Stellungnahme zum Gut- achten der Kantonspolizei St. Gallen, dass er bei einem Selbstversuch festgestellt habe, wie schwierig es sei, eine Flüssigkeit durch den schmalen Fensterspalt von lediglich 1,5 cm in den Innenbereich des Autos und vor allem noch in den Fussraum einzubringen; soweit die Flüssigkeit überhaupt habe ins Fahrzeug eingebracht wer- den können, sei der grösste Teil davon auf die Sitzfläche des Rücksitzes gelangt. Ferner habe sich gezeigt, dass ein brennendes Zündholz, wenn es durch die Fens- teröffnung in den Wagen geworfen werde, aufgrund des Luftwiderstandes noch vor dem Eintreffen auf dem Boden erlösche. Wäre gar brennendes Papier durch die Fensteröffnung in den Wagen geschoben worden, so müssten an der Gummidich- tung des Fensters Verfärbungen ersichtlich sein (act. 11/25 S. 2 ff.).
b) Den Einschätzungen des von der Beklagten beigezogenen Experten ist mit Zurückhaltung zu begegnen. Dies aus zwei Gründen: Zum einen ist ihm bei der ersten Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges entgangen, dass die beiden Fenster auf der rechten Fahrzeugseite während des Brandereignisses leicht geöff- net waren (act. 11/21). Er hat sich daher von Anfang an auf die seiner Ansicht nach einzig mögliche Brandlegung kapriziert, dass nämlich das Fahrzeug mit einem Schlüssel geöffnet, das Feuer im Wageninnern mit Hilfe eines Brandbeschleunigers gelegt und das Auto hierauf wieder verschlossen worden ist. Hinterher bemühte er sich sichtlich darum, seine anfängliche These zu retten, indem er eher unbeholfen anmutende Versuche anstellte, welche belegen sollten, dass das Einbringen eines Brandbeschleunigers ins Wageninnere bzw. ein Entfachen des Feuers durch das Seitenfenster sowieso nicht möglich sei (act. 11/25).
Ein weiterer gewichtiger Umstand, welcher gegen die Schlüssigkeit der Stellung- nahme des Experten Galanti spricht, liegt darin, dass er den Brandherd „im Bereich des Plastikhinterteils des Beifahrersitzes“ lokalisierte (act. 11/21 S. 2 unten) und dies damit begründete, dass „im Fond weder im Bodenteppich noch in den Polstern Einbrandspuren gefunden werden konnten“ (act. 11/21 S. 4 oben). Indes ist durch die Ermittlungen des Experten der Kantonspolizei St. Gallen sogar fotografisch be- legt, dass der Bodenteppich im Fond des Wagens markante Brandspuren aufwies (act. 11/24/2 bzw. act. 13/3 S. 2 unten und S. 3).
c) Steht somit fest, dass die These des Experten Mario Galanti zur Brandauslö- sung auf wackligen Füssen steht, rücken umso mehr die Erkenntnisse des Experten E. E. E.
- 10 - der Kantonspolizei St. Gallen in den Vordergrund, welche es als denkbar erscheinen lassen, dass die Brandlegung mit Hilfe eines Brandbeschleunigers via die vorhan- dene Fensteröffnung erfolgt ist (act. 13/3 und 24/2). Soweit daher die Beklagte die Glaubwürdigkeit des Klägers mit Hilfe des Gutachtens Galanti in Zweifel ziehen will, kann ihr nicht gefolgt werden. Die vom Experten Galanti vertretene These, dass der Brand einzig vom Inhaber eines Wagenschlüssels gelegt werden konnte [und damit im Ergebnis vom Kläger zu verantworten ist], lässt sich nicht aufrechterhalten. Viel- mehr ist gestützt auf den Bericht des Polizeiexperten, welcher auf umfassender und fundierter Spurenauswertung basiert, von einer Brandentfachung von aussen her durch das geöffnete Seitenfenster auszugehen. Nicht beigepflichtet werden kann dabei der Beklagten, wenn sie unter Verweis auf den Experten Galanti dafürhält, dass die Gummiabdichtung am Seitenfenster des Autos Verfärbungen und Seng- spuren aufweisen müsste, wäre brennendes Papier durch den Fensterspalt gescho- ben worden (act. 46 S. 27 Ziff. 19). Zur Entzündung eines Brandbeschleunigers im Innern des Wagens war es jedenfalls nicht erforderlich, wie der Experte Galanti gleich eine ganze brennende Zeitungsseite durch die schmale Fensteröffnung zu drücken (siehe act. 11/25 Fotobogen Nr. 10). Dafür reichte ein nur kleiner Papierfet- zen aus (wie er im Wagen denn auch tatsächlich gefunden wurde [act. 11/24/2 S. 2 bzw. act. 13/3 S. 2 unten]); entsprechend kurz war daher auch, wenn überhaupt, eine allfälliger Kontakt zwischen der (kleinen) Flamme und der Abdichtung, so dass es an dieser nicht zwingend zu einer Brandspur kommen musste.
2.3.2.— Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise dafür, dass der Kläger selber oder von ihm beauftragte Personen den Brand im Fahrzeug durch das geöff- nete Seitenfenster gelegt haben könnte. Die verschiedenen Vorbringen der Beklag- ten, welche darauf abzielen, die Darstellung des Klägers zum Eintritt des Schaden- falles als unwahrscheinlich erscheinen zu lassen, vermögen nicht zu verfangen. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:
a) Die Beklagte verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Schadens- frequenz des Klägers in den vorangegangenen Jahren. Selbst wenn allerdings frü- here Schadenereignisse nicht alltäglich erscheinen bzw. tatsächlich eine Häufung an gemeldeten Vorkommnissen auffällt (act. 11/2 – 11/8), so ist doch festzuhalten, dass diese Schadenfälle von der Beklagten stets kulant reguliert wurden. Sodann führt der Umstand, dass der Kläger schon mehrere Schadenfälle zu verzeichnen hatte, nicht dazu, dass deswegen in Bezug auf ein neu gemeldetes Ereignis ein strengeres Beweismass gelten würde. Ist die interessierende Sachbehauptung des E. E. E. E.
- 11 - Klägers überwiegend wahrscheinlich gemacht, so ist der Eintritt des Versiche- rungsfalls nachgewiesen, gleichgültig wie oft der Versicherungsnehmer bereits zu- vor Leistungen von der Versicherung beanspruchte.
b) Der Hinweis der Beklagten auf einen angeblichen finanziellen Verlust der Ehegattin des Klägers im Zusammenhang mit dem Konkurs einer GmbH ist zum einen durch die eingereichten Unterlagen überhaupt nicht belegt (act. 11/10 und 11/11 [immerhin ist die Ehefrau über ein Jahr vor dem Konkurs aus der Gesellschaft ausgetreten]) und wäre zum anderen gänzlich irrelevant.
c) Inwiefern der Kläger beim Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages tat- sächlich wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, kann infolge versäumter Geltend- machung innert gesetzlich vorgegebener Frist zum vornherein offen bleiben (siehe dazu die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, act. 33 S. 6 f. E. III. 1. – 1.2.). Im Übrigen haben allenfalls unvollständige Angaben bei Vertrags- abschluss nicht zur Folge, dass deswegen bei einem späteren Schadenfall ein strengeres Beweismass gelten würde.
d) Ebenfalls nicht einzuleuchten vermag, warum die Schadensmeldung des Klä- gers als solche anzuzweifeln sein sollte, nur weil der Kläger gegenüber der örtlichen Polizei in Sizilien erwähnte, der Fahrzeugbrand sei ihm von unbekannten Jugendli- chen gemeldet worden (act. 11/18 Mitte), er dann aber knapp drei Monate später bei einer Befragung durch die Beklagte zu Protokoll gab, Nachbarn hätten ihn auf das Brandereignis aufmerksam gemacht (act. 11/22 S. 5 oben). Die Beklagte misst hier einer Unstimmigkeit, welche lediglich einen Nebenpunkt betrifft, eine ungerechtfer- tigte Bedeutung bei.
e) Der Kläger führte ferner bei der Befragung durch die Beklagte aus, dass es in der fraglichen Nacht in der näheren Umgebung „gemäss Aussagen der Feuerwehr“ zu zwei weiteren Fahrzeugbränden gekommen sei (act. 11/22 S. 1 unten). Diese Angabe entpuppte sich in der Folge als unzutreffend; der Brand des Wagens des Klägers war in der fraglichen Nacht offensichtlich ein isoliertes Ereignis (act. 11/26). Ob allerdings der Kläger mit dieser Aussage „bewusst den Eindruck einer Serie von Brandanschlägen hat erwecken wollen“, kann hier offen bleiben. Denn selbst wenn der Kläger willentlich mit einem unzutreffenden Hinweis auf weitere Fahrzeugbrände die eigene Schadensmeldung zusätzlich stützen wollte, so lässt sich daraus gleich- wohl nicht folgern, dass sein Fahrzeug nicht von Dritten mutwillig in Brand gesteckt wurde.
- 12 -
f) Der Umstand, dass die Strasse, in welcher sich der Fahrzeugbrand zutrug, beleuchtet und auch nachts stark frequentiert ist (act. 11/22 S. 1), schliesst einen Vandalenakt ebenfalls nicht aus. Im Übrigen wurde der Kläger ohnehin nicht näher danach gefragt, was er unter einer stark frequentierten Strasse zu später Nacht- stunde effektiv versteht.
g) Die Glaubwürdigkeit des Klägers erleidet auch dadurch keinen Abbruch, dass dieser bei der Befragung durch die Beklagte erklärte, die Feuerwehr habe Benzin- spuren auf der Ablage unter den Armaturen festgestellt (act. 11/22 S. 6). Abgesehen davon, dass der Rechtsvertreter der Beklagten in diesem Punkt den Kläger ohnehin nur halbwegs richtig zitiert hat (act. 46 S. 26 Ziff. 16), handelt es sich dabei um eine blosse Nebensächlichkeit. Jedenfalls ist aufgrund der Untersuchung durch den Ex- perten der Kantonspolizei St. Gallen erwiesen, dass sich im Fahrzeug des Klägers Benzinspuren fanden (act. 11/24/1 bzw. act. 13/3 S. 6).
h) Die Beklagte macht dem Kläger ferner zum Vorwurf, den Brandfall nicht un- mittelbar am Morgen danach, sondern erst am Nachmittag um 17.00 Uhr bei den Carabinieri zur Anzeige gebracht zu haben; für die Beklagte „liegt doch auf der Hand, dass ein normaler Autohalter selbst in den Ferien, nach einem solchen Ereig- nis noch am gleichen Vormittag Anzeige erstatten wird, wenn er nicht den Tätern einen Fluchtvorsprung verschaffen und der Polizei einen Nachteil einbrocken will“ (act. 46 S. 24 Ziff. 12).
Auch diese Argumentation verfängt nicht bzw. ist nicht geeignet, die Glaubwür- digkeit des Klägers zu schmälern. Vorab ist festzuhalten, dass in der Nacht die Feu- erwehr zum Brandort ausrückte (act. 13/4 Blatt 4, act. 11/26/3); auch fand sich eine Polizeipatrouille dort ein (act. 11/18 bzw. act. 13/4 Blatt 3; so auch die Beklagte in act. 46 S. 24 Ziff. 12). Damit aber stösst der Vorwurf der Beklagten ohnehin ins Leere, wonach der Kläger zufolge der erst mehrere Stunden später erstatteten förmlichen Anzeige rasche polizeiliche Erhebungen vereitelt habe. Es kommt dazu, dass sich der Brandfall in der Nacht von einem Samstag auf Sonntag ereignete; an einem Sonntag aber sind selbst hierzulande nicht alle Polizeidienststellen gleich besetzt wie unter der Woche.
2.4.— Diesen Ausführungen zufolge erscheint es somit als überwiegend wahr- scheinlich, dass eine unbekannte Täterschaft in der Nacht vom 24. auf den
25. August 2002 in Misterbianco auf Sizilien einen Brandanschlag (Vandalenakt) auf den vom Kläger geleasten BMW 525d verübt hat. Damit liegt ein vom Kläger bei der Beklagten kaskoversichertes Schadenereignis vor (act. 13/4 Blatt 1 und 2). Aus dem
- 13 - betreffenden Versicherungsvertrag steht demnach dem Kläger gegenüber der Be- klagten ein Haftungsanspruch zu.
3.— Leistungsanspruch des Klägers
3.1.— a) Die Vorinstanz hat dem Kläger für den brandbeschädigten Wagen eine Entschädigung von Fr. 19'600.- zugesprochen (act. 33 S. 3 Dispositiv-Ziff. 1). Der Rechtsvertreter des Klägers behauptete an der Berufungsverhandlung, dass in Tat und Wahrheit ein Totalschaden vorgelegen habe und darum eine Entschädigung von Fr. 52'800.-, mindestens aber Fr. 46'992.- geschuldet sei (act. 46 S. 6 – 10). Der Rechtsvertreter der Beklagten andererseits hielt dafür, der Kläger habe den (be- strittenen) Anspruch in betraglicher Hinsicht nicht zureichend dargelegt (act. 46 S. 29 Ziff. 23).
b) Am 23. September 2002 besichtigte ein Experte der Beklagten das beschä- digte Auto. Er ging dabei von einem (reparierbaren) Teilschaden aus und veran- schlagte die mutmasslichen Wiederherstellungskosten auf Fr. 19'600.- (act. 11/20). Weder der Kläger noch die Beklagte haben diese Schätzung der Reparaturkosten je in Zweifel gezogen. Der Kläger deshalb nicht, weil er zum vornherein von einem Totalschaden ausgeht und sich daher bei seiner Schadensberechnung am viel hö- heren Zeitwert des Fahrzeuges orientiert.
c) Ist der Schaden an einem Auto zu ersetzen, so sind für die Bemessung der Ersatzzahlung die Reparaturkosten massgebend (HONSELL, Schweizerisches Haft- pflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2000, S. 84 f. N 50 f.). Vorliegend hat darum die Vor- instanz auf der Grundlage der Schätzung des Fahrzeugexperten der Beklagten (act. 11/20) zu Recht eine Ersatzleistung in der Höhe der angenommenen - und von den Parteien nicht bestrittenen - Reparaturkosten zugesprochen. Die Vorbringen des Klägers, inwiefern seiner Ansicht nach nicht ein reparierbarer Teil-, sondern ein Totalschaden vorgelegen haben soll (act. 46 S. 6 – 10), sind inhaltlich schlicht nicht nachvollziehbar; es ist darum schlechterdings nicht möglich, sich mit der Zahlen- akrobatik des Klägers näher auseinanderzusetzen.
d) Daraus ergibt sich, dass die von der Vorinstanz dem Kläger zuerkannte Ver- gütung für das angesengte Auto von Fr. 19'600.- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2002 zu bestätigen ist. Insoweit der Kläger mit seiner Berufung einen höheren Er- satzbetrag geltend macht, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden wie der Beklag- ten, welche in ihrer Berufung jegliche Entschädigungspflicht verneint.
- 14 -
3.2.— a) Der Kläger macht gegenüber der Beklagten im Weiteren eine Scha- densposition von Fr. 10'894.- geltend (act. 46 S. 10 f.). Es handelt sich dabei um die Summe der vom Kläger nach dem Brandfall im August 2002 bis und mit September 2003 weiterbezahlten monatlichen Leasingraten für den beschädigten BMW (13 x Fr. 838.-; siehe act. 13/16 f. und act. 13/23).
b) Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehal- ten hat (act. 33 S. 12 E. 4.2.), kann der Kläger von der Beklagten nur Versiche- rungsleistungen fordern, soweit diese im Kaskovertrag vereinbart waren. Dies trifft auf die nach dem Schadenereignis weiterhin entrichteten Leasingraten nicht zu; der Kaskovertrag sieht eine Ersatzvergütung für bezahlte Leasingraten nicht vor (act. 13/4 Blatt 1 und 2, act. 39/1 S. 6 f.). Im Übrigen kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass er von der Pflicht zur Bezahlung weiterer Lea- singraten entbunden gewesen wäre, wenn die Beklagte ihre Versicherungsleistun- gen unverzüglich erbracht hätte (act. 46 S. 11). Dies mag allenfalls bei einem Total- schaden zutreffen (act. 13/15 Vertragsbedingungen Ziff. 12.4). Im Falle eines Teil- schadens, wie er hier vorlag, laufen indes die Leasingzinsen so oder anders weiter (act. 13/15 Vertragsbedingungen Ziff. 4.2); es spielt hierbei keine Rolle, ob und in welchem Zeitpunkt eine Versicherung die Leistungen für die Behebung des Teil- schadens erbringt.
3.3.— a) Der Kläger verlangt ferner Fr. 1'000.- als Ersatz für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rückreise sowie der Rückführung des Fahrzeuges nach dem Schadenereignis von Sizilien in die Schweiz (act. 46 S. 12). Die Vorinstanz hat einen derartigen Forderungsanspruch abschlägig beurteilt (act. 33 S. 12 E. 4.3.), soweit ein entsprechendes Ersatzbegehren überhaupt gestellt war (siehe dazu act. 37 S. 2 unten und S. 3 oben).
b) Vorliegend ist durch die Akten erstellt, dass der Touring Club Schweiz auf- grund eines ETI Schutzbriefs die gesamten Kosten für die Rückreise des Klägers und seiner Familie sowie die Rückführung des Fahrzeuges in die Schweiz über- nommen hat (act. 13/20). Aufgrund der hier ergehenden Entscheidung, wonach der Fahrzeugbrand am 25. August 2002 auf Sizilien ein versichertes Schadenereignis darstellt, kann der Touring Club diese Auslagen nicht auf den Kläger überwälzen. Vor diesem Hintergrund ist es daher dem Kläger verwehrt, gegenüber der Beklagten ebenfalls noch eine Entschädigung für die Auslagen im Zusammenhang mit der Rückreise in die Schweiz geltend zu machen. Denn der tatsächliche Schaden bildet in jedem Fall die Höchstgrenze für Versicherungsleistungen; der Geschädigte kann K. K.
- 15 - sich nicht den selben Schaden von mehreren Versicherern ausgleichen lassen, soll sich doch niemand durch ein Schadenereignis bereichern können (siehe dazu HONSELL, a.a.O., S. S. 13 N 64; vgl. auch Art. 53 und 71 Abs. 1 VVG).
c) Daraus ergibt sich, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keine Entschädi- gung für die Rückfahrt sowie den Rücktransport des beschädigten Autos in die Schweiz geltend machen kann.
3.4.— a) Der Kläger macht im Weiteren geltend, die Beklagte habe ihm dafür Ersatz zu leisten, dass er seit Oktober 2002 keinen Auto-Leasingvertrag mehr habe abschliessen können und seither auf ein Fahrzeug verzichten müsse; denn die BMW Leasing habe ihm (dem Kläger) gesagt, wenn er ihr die Leasingraten nicht weiterbezahle, dann würde er niemals mehr ein Auto leasen können. Diese Auswir- kungen habe die Beklagte zu vertreten, weil sie für den Schadenfall nicht unverzüg- lich Ersatz geleistet habe. Im Verzicht auf ein eigenes Auto liege eine massive Be- schränkung des Lebensalltags, insbesondere auch für seine Frau mit den drei Kin- dern. Der Kläger liess den betreffenden Schaden von seinem Rechtsvertreter auf monatlich Fr. 500.- beziffern, was kapitalisiert Fr. 22'000.- ausmache (act. 46 S. 13
– 15).
b) Dieser Forderungsanspruch ist ganz offensichtlich unbegründet. Es wurde bereits oben dargelegt (E. 3.2.b), dass der Kläger die Leasingraten für den BMW ohnehin weiterzubezahlen hatte, da lediglich ein Teilschaden vorlag. Der Kläger kann daher von vornherein nicht geltend machen, er hätte sich nach Oktober 2002 die weiteren Leasingzinsen sparen können, hätte die Beklagte damals den Scha- denfall reguliert. Abgesehen davon erscheint die geforderte Ersatzzahlung als ver- wegen. Denn zum einen besteht für eine derart abstrakte „Einbusse“, wie den vor- übergehenden Verzicht auf ein Fahrzeug, nach herrschender Rechtsauffassung kein Ersatzanspruch (HONSELL, a.a.O., S. 74 ff.). Zum anderen müssten der angeb- lichen Verminderung der Lebensqualität immerhin die eingesparten Auslagen für die Inverkehrsetzung sowie den Betrieb und den Unterhalt des Ersatzautos gegenüber- gestellt werden.
3.5.— a) Schliesslich verlangt der Kläger noch, dass die Beklagte für das durch- geführte vorsorgliche Beweisaufnahmeverfahren (ZG.2003.00664) eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zuzüglich 5 % Verzugszins zu bezahlen habe; es handle sich dabei ebenfalls um eigentlichen Verzugsschaden, weil die Be- klagte ihre Versicherungsleistung nicht eher erbracht habe (act. 46 S. 12). O.
- 16 -
b) Das vom Kantonsgerichtspräsidium unter der Prozessnummer ZG.2003.00664 abgewickelte vorsorgliche Beweisaufnahmeverfahren (Begutachtung des beschä- digten Fahrzeuges durch einen Experten der Kantonspolizei St. Gallen) wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2004 abgeschlossen (ZG.2003.00664, act. 20). In der betreffenden Verfügung hat der Kantonsgerichtspräsident festgehalten, dass für das vorläufige Beweisaufnahmeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Dispositiv-Ziff. 4). Die Verfahrenskosten selber (Fr. 500.- Gerichtsgebühr und Fr. 1'500.- Expertisekosten) hat der Kantonsgerichtspräsident auf den Kläger überwälzt, hat aber ausdrücklich eine andere Kostenverteilung im Falle des Obsie- gens im nachfolgenden Prozess vorbehalten (Dispositiv-Ziff. 3). Tatsächlich hat dann das Kantonsgericht im hier angefochtenen Entscheid befunden, dass die Be- klagte für die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- für das vorsorgliche Beweisaufnah- meverfahren aufzukommen hat (act. 33 S. 3 Dispositiv-Ziff. 3 und S. 13 E. IV.).
c) Eine vorsorgliche Beweisaufnahme, wie sie im Verfahren ZG.2003.00664 vor- genommen wurde, erfolgt bei Gefährdung eines Beweismittels, sei es in einem be- reits hängigen Prozess oder im Hinblick auf einen zukünftigen Prozess (Art. 237 ZPO). Vorliegend ging es darum, beim beschädigten Leasingwagen des Klägers die mögliche Brandursache durch einen neutralen Experten abklären zu lassen (ZG.2003.00664, act. 9).
Die Kosten des vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahrens beliefen sich auf Fr. 2'000.-; das Kantonsgericht hat diese Kosten gestützt auf Art. 240 Abs. 2 ZPO auf die Beklagte überwälzt, „da das Gutachten [vorsorgliche Beweisaufnahme] zu Gunsten des Klägers ausgefallen ist“ (act. 33 S. 13 E. IV.).
d) Der Kläger verlangt nun zusätzlich eine Abgeltung für die ihm erwachsenen Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem vorsorglichen Beweisaufnahmeverfah- ren.
Gemäss Art. 240 Abs. 3 ZPO werden im Beweissicherungsverfahren keine Par- teientschädigungen zugesprochen. Diese Einschränkung bezieht sich alleine auf das Verfahren der vorsorglichen Beweissicherung. Dies ist durchaus gerechtfertigt, ist doch für den Richter, welcher die vorsorgliche Beweisaufnahme angeordnet hat (Art. 238 ZPO), noch völlig offen, ob und inwieweit eine Partei in einem möglichen späteren Prozess aus dem Ergebnis der vorsorglichen Beweisaufnahme wird einen Nutzen ziehen können. Indes kann Art. 240 Abs. 3 ZPO nicht so verstanden wer- den, dass es generell ausgeschlossen wäre, in einem späteren Prozess eine Ent- schädigung für die im vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren angefallenen An-
- 17 - waltskosten geltend zu machen. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb die im Hauptprozess dank der Ergebnisse der vorsorglichen Beweisaufnahme erfolgreiche Prozesspartei eine Parteientschädigung nicht auch für diejenigen Anwaltskosten sollte verlangen können, welche ihr im Zusammenhang mit der vorsorglichen Be- weissicherung entstanden sind (Art. 128 Abs. 4 i.V.m. Art. 132 und Art. 139 Abs. 1 ZPO). Es sind diese Auslagen nicht anders zu behandeln wie die Aufwendungen für alle übrigen anwaltlichen Mühewaltungen, welche zur Realisierung eines erfolgrei- chen Prozessaugangs erforderlich sind.
e) Der Rechtsvertreter des Klägers beziffert die Anwaltskosten für das vorsorgli- che Beweisaufnahmeverfahren ZG.2003.00664 auf Fr. 3'000.- (act. 46 S. 12); er hat keine Honorarnote eingereicht.
Das Gericht bemisst die Entschädigung für die Parteikosten nach Ermessen, wobei die Honorarordnung der Standesorganisation als Richtlinie dient (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Im vorsorglichen Beweisaufnahmeverfahren ZG.2003.00664 er- schöpften sich die Bemühungen des Rechtsvertreters des Klägers in der Einrei- chung des entsprechenden Beweisaufnahmegesuchs vom 11. Juli 2003 (act. 1); weitere anwaltlichen Vorkehrungen waren in der Folge nicht mehr erforderlich. Das erwähnte Gesuch war auf knapp fünf Schreibmaschinenseiten detailliert begründet. Hierfür erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 800.- als angemessen. Die Be- klagte schuldet dem Kläger die Entschädigung jedoch ohne Zins, da nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Beklagte in Bezug auf diese Entschädigung in Verzug befin- den sollte.
III. (Kostenauflage und Parteientschädigung)
Die Vorinstanz sprach dem Kläger im angefochtenen Entscheid in teilweiser Gut- heissung seiner Klage einen Forderungsanspruch von Fr. 19'600.- zuzüglich 5 % Zins seit 1. Oktober 2002 zu (act. 33 S. 3 Dispositiv-Ziff. 1). Der Kläger verlangte mit seiner Berufung eine Erhöhung dieses Betrages auf Fr. 61'044.- nebst Zinsen, wo- gegen die Beklagte in ihrer Berufung die Aufhebung jeglicher Zahlungsverpflichtung beantragte.
Den vorstehenden Erwägungen zufolge ist die Berufung des Klägers lediglich insoweit gutzuheissen, als ihm über die erstinstanzlich zuerkannte Forderung hinaus zusätzlich noch eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zuzusprechen ist als Ersatz
- 18 - für die ihm erwachsenen Anwaltskosten im Verfahren um vorläufige Beweisauf- nahme (ZG.2003.00664); die weitergehenden Berufungsanträge des Klägers sind abzuweisen. Die Berufung der Beklagten ist gar vollständig abzuweisen, wird doch die dem Kläger erstinstanzlich zugesprochene Forderung bestätigt bzw. diese sogar noch um Fr. 800.- erhöht.
Gemäss Art. 132 ZPO sind die Verfahrenskosten den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen. Der Kläger unterliegt zu zwei Dritteln (er machte eine Forderung von rund Fr. 61'000.- geltend, erhält jedoch nur Fr. 20'400.- zuge- sprochen) und die Beklagte zu einem Drittel (sie bestritt jegliche Schuld gegenüber dem Kläger). Entsprechend hat der Kläger die Kosten des obergerichtlichen Verfah- rens zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel zu übernehmen. Ausserdem hat der Kläger der Beklagten für das Berufungsverfahren eine (reduzierte) Partei- entschädigung zu entrichten (Art. 139 Abs. 1 ZPO).
Da das erstinstanzliche Urteil abgesehen von der zusätzlich zuerkannten Partei- entschädigung von Fr. 800.- bestätigt wird, besteht keine Veranlassung für eine Änderung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (act. 33 S. 3 Dispositiv-Ziff. 2 – 4).
_____________________________
auf den Eid geurteilt: ------------------------------
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 3. November 2005 insoweit abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Fr. 20'400.- nebst 5 % Zins seit
1. Oktober 2002 auf Fr. 19'600.- zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen.
3. Die Berufung der Beklagten wird vollumfänglich abgewiesen.
4. Die Pauschalgerichtsgebühr für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 3'000.- wird zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt und je von den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen bezogen.
- 19 -
Die Kostenregelung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt unverändert beste- hen (Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
3. November 2005).
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
Die Entschädigungsregelung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt unverän- dert bestehen (Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
3. November 2005).
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (GU) sowie die Vorinstanz.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den vorliegenden Entscheid kann beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Dabei können die Beschwerdegründe gemäss Art. 95 ff. BGG geltend gemacht werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, gerechnet ab Erhalt dieses Entscheids (BGG: SR 173.110; www.admin.ch).
Der Obergerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Yves Rüedi lic. iur. Erich Hug