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20070313_d_ag_o_01

13. März 2007 Aargau Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2007-03-13 · Deutsch CH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 3 Kammer VKL.2005.64 / us / fi Art. 64 Urteil vom 13. Mârz 2007 Besetzung Klëger Oberrichterin Plùss, Prësidenfin Oberrichterin Briner Oberrichter Fehr Gerichtsschreiber Schmidhauser ORG Bemerkung: 18, JUNl 2009 SB Bekiagte Gegenstand Klageverfahren betreffend KVG / W G (Krankentaggeld)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1950 geborene, verheiratete | 0 B B H I P ' ^ ^ ^^'^ '^^'^ 1. Januar 1997 bei der |gg|j|^|p||j|||[gp^pppp(^jpp Folgenden: flflfl^) ûber die Firma • H H ^ H H H I I ^ im Rahmen der Krankentaggeldversiche- rung " • • m ^ " nach dem Versicherungsvertragsgesetz (WG) fùr ein Taggeld von 80% des versicherten Lohnes ab dem 61. Krankheitstag versichert. Seit dem 26. Oktober 2001 wurde er infolge eines chronischen Lendenwirbelsëulenschmerzsyndroms bei Bandscheibenvordrëngen zu 100 % arbeitsunfëhig gemeldet und bezog in der Folge Krankentaggelder. Nach Ùberprùfung der medizinischen Unteriagen und nach Rùcksprache mit ihrem Vertrauensarzt kam die ^///fff^ zum Schiuss, dass der Versi- cherte fùr eine wechselbewegliche, leichte, kôrperiiche und rùckenscho- nende Tëfigkeit zu 100 % vermittelbar sei. Am 9. August 2002 eriiess sie gegenuber dem Versicherten einen entsprechenden Entscheid, worin sie feststellte, er erhalte nach einer viermonafigen Anpassungszeìt bis zum

9. Dezember 2002 ein voiles Krankentaggeld, ab dem 10. Dezember 2002 werde das Taggeld dagegen eingestellt. 2. 2.1. Mit - an das Bezirksgericht I H H H H H J ^ gerichteter - Klage vom

31. Oktober 2003 liess der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen: " Die Bekiagte sei zu verpflichten, dem Klâger die vertraglichen Kranken- versicherungstaggeldleistungen auszuzahlen:

- vom 10. Dezember 2002 bis zum 5. Januar 2003, 27 Tage à Fr. 127.00 mit Fr.3'429.00;

- vom 26. Februar 2003 bis zum 30. Juni 2003, 125 Tage à Fr. 127.00 mitFr. 15'875.00;

- vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Oktober 2003 (oder bis Ende der Leis- tungspflicht Oder bis zur Erlangung der vollen Erwerbsfâhigkeit) mind. Fr. 63.50 pro Tag mit mindestens Fr. 7'810.50; alles zuzùglich Verzugszins zu 5 % seit Verfalltag. Unter Kosten- und Entschâdigungsfolgen." Dies wurde im Wesentlichen damit begrùndet, der Klëger sei bei der i

E. 3.1 Nach einer Wùrdigung der ins Recht gelegten Akten ist - angesichts der voriiegenden unterschiedlichen Arbeitsfâhigkeitsbescheinigungen - auf die umfassenden und schlùssigen Arztberichte des Kantonspitals 0 / t ^ vom 3. April 2003 sowie der RehaClinic m | ^ vom 3. September 2003 abzustellen, wonach der Klàger aufgrund seiner Rùckenbeschwerden un- bestrittenermassen seit dem 26. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfëhig ist und diese Arbeitsunfëhigkeit durchgehend bis zum 30. Juni 2003 dauert. Das Kantonsspital d j l p ^ veriëngerte die vollstëndige Arbeitsunfëhigkeits- bescheinigung zwar nur bis zum 1. Mai 2003 und gab an, danach sei eine Arbeit aus rein rheumatologischer Sicht mit leichter Rùckenbelastung moglich; es wies jedoch darauf hin, eine Neubesfimmung sei erst nach der stationëren Thérapie in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik 0 f l ^ flflPmit multimodaler Thérapie mòglich (vgl. Enw. Ziff. 2.4. hievor). Die RehaClinic d H ^ , in welcher der Klëger vom 20. Mai bis 5. Juni 2003 hospitalisiert war, attestierte daraufhin eine voile Arbeitsunfëhigkeit vom

20. Mai bis 30. Juni 2003 und danach eine solche von 50 % ab 1. Juli 2003 fûr leichte bis mittelschwere Arbeiten (vgl. Enw. Ziff. 2.6. hievor). Auf diese Arbeitsunfëhigkeitsbeurteilungen ist abzustellen, da der Klëger in beiden Kliniken hospitalisiert war (vom 6. Januar bis 5. Februar 2003 und vom 20. Mai bis 5. Juni 2003) und diese Berichte daher die zuveriàssigere Grundlage darstellen als die âlteren Berichte des Kantonsspitais 0 1 / / ^ , Rheumaklinik, vom 18. Juli 2002 und die Angaben des Vertrauensarztes der Bekiagten vom 6. August 2002, wonach der Klâger bereits seit Juli bzw. August 2002 fûr eine rûckenschonende, leichte wechselbelastende Tâtigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten vollumfânglich arbeitsfahig sein soil (vgl. Enw. Ziff. 2.2. und 2.3. hievor). Diese Einschât- zung steht im Ùbrigen auch im Einklang mit dem Einspracheentscheid des AWA vom 9. September 2003, welches feststellte, dass der Klàger

E. 3.2 Aus der Aufstellung der Bekiagten ûber die vom Klëger bereits bezogenen Taggelder geht hervor, dass dieser bis zum 25. Februar 2003 bereits 427 Taggelder bezogen hat. Demnach besteht zum Hochstanspruch von 730 Tagen eine Differenz von 303 Taggeldern. Demnach hâtte der Klâger in den eingekiagten Zeitrâumen vom 10. Dezember 2002 bis 5. Januar 2003 (27 Taggelder zu Fr. 127.-), vom 26. Februar bis 30. Juni 2003 (125 Taggelder zu Fr. 127.-) und vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Oktober 2003 (123 Taggelder zu Fr. 63.50) Anspruch auf insgesamt 275 Tag- gelder bzw. auf Krankentaggeldieistungen in Hôhe von Fr. 3'429.-, Fr. 15'875.— und Fr. 7'810.50, somit auf insgesamt Fr. 27'114.50. lm voriiegenden Fall kann den oben wiedergegebenen zusâtzlichen Ver- sicherungsbedingungen (ZVB) der Bekiagten fùr die "flHBR^taggeld- versicherung" kein Verfalltag entnommen werden. Mangels einschlàgiger Vorschriften im Versicherungsvertragsgesetz (WG) ist die Verzinsungs- frage nach Massgabe von Art. 102 OR zu beantworten (vgl. nicht pubi.

-13 Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2001 [5C.57/2001], Erw. 2a mit Hinw.). Ob hier ein Verfalltagsgeschàft nach Art. 102 Abs. 2 OR voriiegt, oder ob von einem Mahngeschàft im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR aus- zugehen ist, kann offen bleiben, wie im Folgenden noch aufzuzeigen ist. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf einen Verzugszins von 5% auf dem vorerwâhnten Betrag von Fr.27'114.50 besteht, braucht nicht beantwortet zu werden.

E. 3.3 Den dem Gericht nachgereichten Verfugungen der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 26. Januar und 2. Februar 2006 kann entnommen werden, dass dem Klàger rùckwirkend ab 1. Oktober 2002 aufgrund eines Invaliditàtsgrads von 65 % eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bis auf weiteres eine Dreiviertelsrente (4. IV-Revision) zugesprochen wurde. Die gegen die enwàhnten Rentenverfùgungen erhobene Einspra- che wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 ab. Die in der Folge am 9. November 2006 beim aargauischen Versiche- rungsgericht anhàngig gemachte Beschwerde zog der Klàger mit Schrei- ben vom 19. Januar 2007 zurùck, worauf das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23. Januar 2007 als durch Rùckzug der Beschwerde erie- digt von der Kontrolle abgeschrieben wurde (VBE.2006.736). Demnach stehen dem Klàger definitiv Rentenbetreffnisse der IV seit dem 1. Oktober 2002 bis auf weiteres zu.

E. 3.4 Anspruch auf Taggeldleistungen besteht nur in dem Masse, als der versi- cherten Person kein Versicherungsgewinn enwàchst. Als Versicherungs- gewinn gelten die Leistungen, welche die Deckung des Einkommensaus- falles der versicherten Person ubersteigen. Die versicherte Person hat den Nachweis von ungedecktem Einkommensausfall zu erbringen, an- sonsten kein Anspruch auf Taggeldleistungen besteht (vgl. Ziff. 11.1 und

E. 4 ^ ' nach W G . Gleichzeifig teilte sie ebenfalls mit, die IV-Stelle habe dem Klàger mit Verfugungen vom 26. Januar und 2. Februar 2006 rùckwirkend ab 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab

1. Januar 2004 bis auf weiteres eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Ausserdem reichte sie die vom Gericht veriangten Unteriagen ein. 2.13. Die IV-Stelle wies die Einsprache des Klâgers gegen ihre Verfùgung vom

2. Februar 2006, worin ihm aufgrund eines Invaliditàtsgrads von 65 % rùckwirkend ab 1. September 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 bis auf weiteres eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war, mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 ab. Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde vom

- 6 -

E. 9 November 2006, worin die Aufhebung des angefochtenen Einsprache- entscheids sowie weitere Abklàrungen hinsichtlich der Restenwerbsfàhig- keit veriangt wurden, zog der Klâger mit Schreiben vom 19. Januar 2007 vorbehaltlos zurùck. Demgemàss wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23. Januar 2007 als durch Rùckzug der Beschwerde erie- digt von der Kontrolle abgeschrieben (VBE.2006.736). Das Versicherungsgericht zieht in Erwâgung: 1. 1.1. Gemëss bisheriger Praxis des Versicherungsgerichts war fùr Klagen betreffend Krankentaggeidversicherungen nach W G nicht das Versiche- rungsgericht, sondern das Zivilgericht zustëndig (vgl. publizierter Fall in AGVE 2001 103f mit Hinweisen). Begrùndet wurde diese Praxis insbe- sondere damit, dass es sich bel der Taggeldversicherung nach W G um ein rein privatrechtiiches Rechtsverhëltnis und nicht um eine Sozialversi- cherung handle, lm 2. Titel des KVG wurden die Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgelistet und im 3. Titel die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG geregelt; darin nirgends ge- regelt seien die weitergehenden Taggeldversicherungen (nach WG), weshalb diese auch nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Kranken- versicherung gelten konnten. An dieser Praxis konnte aus folgenden Grùnden nicht mehr festgehalten werden: Die in Art. 12 KVG genannten Zusatzversicherungen sollen den Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des KVG, in welchem nur die gesetziich vorgesehenen Leistungen erbracht werden dùrfen (Art. 34 Abs. 1 KVG), durch Krankenpflegeleistungen nach den persônlichen Wùnschen und Bedùrfnissen der Versicherten ergënzen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 132; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Koller/Mùller/Rhinow/Zimmerii, Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 30). Die Taggeldversiche- rung nach KVG legt eine Mindestdauer fùr die Auszahlung der Taggelder (Art. 72, 74 KVG), jedoch keinen Mindestbetrag fest. Es entspricht daher einer verbreiteten Praxis der Krankenversicherer, die soziale Taggeldver- sicherung auf einen besfimmten Hochstbetrag (von 6, 10 oder 30 Fran- ken) zu beschrënken und einen weitergehenden Versicherungsschutz ausschliesslich im Rahmen von Zusatzversicherungen nach W G anzu- bieten. Diese Praxis ist in der Literatur verbreitet auf Kritik gestossen (Maurer, a.a.O., S. 113; Eugster, SBJV, Rz. 359; Ueli Kieser, Die Stellung der Nichtenwerbstafigen in der freiwilligen Taggeldversicherung, in: Jean- Louis Duc (Hrsg.), LAMal-KVG, Lausanne 1997, S. 600f), wurde vom Eidgenossischen Versicherungsgericht aber als gesetzmàssig anerkannt (BGE 126 V 494 f). Neben der fiefen Taggeldsumme, welche den tat-

sachlichen Enwerbsausfall nicht deckt, besteht bei der Taggeldversiche- rung nach KVG zudem die Pflicht, Taggelder immer auch bei Mutterschaft auszuzahlen (Art. 72 Abs. 1 KVG). Des Weiteren dùrfen Vorbehalte der Versicherer wegen vorbestehender Krankheiten in der sozialen Taggeld- versicherung nicht langer als fûnf Jahre ihre Geltung behalten, danach fallen sie automatisch dahin (Art. 69 Abs. 2 KVG). Um den Bedùrfnissen von Versicherern und Versicherungsnehmern, ins- besondere dem Interesse der Versicherten, ihren Verdienstausfall bei einer Krankheit oder Mutterschaft ùber eine lângere Zeit und in einem hò- heren Ausmass zu decken, als dies die Taggeldversicherung nach KVG vorsieht, gerecht zu werden, bieten die dazu zugelassenen Versiche- rungsgesellschaften Krankentaggeidversicherungen nach W G an. Diese Taggeldversicherung beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und eriaubt daher im Rahmen des W G einen grossen Gestaltungsfreiraum, so im Besonderen im Bereich der Versicherungsvorbehalte und der Ver- tragsfreiheit, der Prâmiengestaltung, des Versicherungsfalles, etc. Mit der privatrechtiichen Krankentaggeldversicherung, die eine eigenstândige Versicherung darstellt, kônnen die Bedùrfnisse nach einer eigentiichen Absicherung des Enwerbsausfalles in Folge von Krankheit, Mutterschaft und subsidiar Unfall abgedeckt werden, fur die die soziale Krankenversi- cherung mit ihrer Ausgestaltung im KVG nur eine ungenùgende Deckung gewëhrieistet (vgl. dazu Gebhard Eugster, Zum Leistungsrecht der Tag- geldversicherung nach KVG, in: Jean-Louis Due (Hrsg.), LAMal-KVG, Lausanne 1997, S. 509 f, Alfred Maurer, a.a.O., S. 110). Entsprechend oft sind Enwerbstëtige daher sowohl ùber ihren Arbeitgeber einer Tag- geldversicherung nach KVG unterstellt als auch privat mit einer Kranken- taggeldversicherung nach W G abgedeckt. Die Taggeldversicherung nach W G ist entgegen der bisherigen Auffassung somit als Ergënzung der so- zialen Krankenversicherung im Bereich des Erwerbsausfalles, mithin als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu bezeichnen. 1.2. Eine solche Zuordnung rechtfertigt sich auch aus Grùnden der Rechtssi- cherheit sowie der Einheit der Rechtsprechung. So ist die Rechtsgleich- heit nicht gewëhrieistet, wenn die zivilrechtiiehen Verfahren aus Kranken- zusatzversicherungen anders behandelt und beurteilt werden als diejeni- gen, die aus Streitigkeiten betreffend Taggeldversicherung nach KVG entstehen, fùr welche nieht das Zivilgericht sondern das Versicherungsge- richt sachlich zustëndig ist. Da es sich beim (Sozial-)Versicherungsrecht um eine komplexe, eigenstândige Materie handelt, wurde dafùr als spezi- alisiertes Gericht das Versicherungsgericht geschaffen. Durch diese Spe- zialisierung besteht am Versicherungsgericht damit ein hôheres Praxis- wissen und Know-how in diesem Rechtsbereich, als dies an den Zivilge- richten môglich ist. Sowohl bei den Taggeldversicherungen nach KVG als auch den Krankentaggeidversicherungen nach W G geht es aber in aller

Regel um sehr âhnliche respektive die gleichen Rechtsfragen, so bei- spielsweise um die Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfëhigkeit. Nicht zuletzt um die Einheit der Rechtsprechung im Taggeldversicherungsbereich zu gewâhrleisten, rechtfertigt es sich deshalb, die bisherige Praxis des Versi- cherungsgerichts zu ândem und die sachliche Zustandigkeit fûr die Kran- kentaggeidversicherungen nach W G zu bejahen. Es gilt demnach festzuhalten, dass die Krankentaggeidversicherungen nach W G als Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflege- versicherung zu werten sind und als solche in den Zustândigkeitsbereich des Versicherungsgerichts gehôren (Art. 32 Abs. 2 EG KVG; vgl. Be- schluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom

20. September 2005 [VKL.2005.48], Enw. 3 und 4; vgl. auch rechtskràfti- ges Urteil des aargauischen Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom

21. Mârz 2006 [VKL.2005.48], Enw. 1). Auf die Klage vom 31. Oktober 2003 ist somit einzutreten. 2. 2.1. Der Klëger ist seit dem 1. Januar 1997 bel d e r ^ m i ^ im Rahmen einer Krankentaggeldversicherung nach W G fùr ein Taggeld von 80 % des versicherten Lohnes ab dem 61. Krankheitstag versichert. Seit dem

26. Oktober 2001 wurde er infolge eines chronischen Lendenwirbelsëu- lenschmerzsyndroms bel Bandscheibenvordrëngen zu 100% arbeitsun- fëhig gemeldet und bezog in der Folge Krankentaggelder der Bekiagten. Diese Vorgënge werden von keiner Seite bestritten. Die4||||||0) kam mit Entscheid vom 9. August 2002 jedoch zum Schiuss, nach Ùberprùfung der medizinischen Unteriagen und nach Rùcksprache mit ihrem Vertrau- ensarzt sei der Klàger fùr eine wechselbewegliche, kòrperiich leichte und rûckenschonende Tëfigkeit zu 100% vermittelbar. Nach einer Anpas- sungszeìt von vier Monaten, wëhrend der ihm das voile Krankentaggeld gewëhrt werde, erhalte er ab dem 10. Dezember 2002 kein Taggeld mehr. Der Klëger lësst demgegenuber geltend machen, es seien ihm vom

E. 10 Dezember 2002 bis zum 5. Januar 2003 27 Krankentaggelder zu Fr. 127.-, somit Fr. 3'429.-, vom 26. Februar bis zum 30. Juni 2003 125 Krankentaggelder zu Fr. 127.-, somit Fr. 15'875.-, und vom l.Juli bis zum 31. Oktober 2003 (oder bis zum Ende der Leistungspfiicht oder bis zur Eriangung der vollen Erwerbsfëhigkeit) mind. Fr. 63.50 pro Tag, somit mind. Fr. 7'810.50, alles zuzùglich Verzugszinsen von 5 % seit Verfalltag, zu bezahlen. Wie enwëhnt, handelt es sich beim voriiegenden Versicherungsvertrag um eine Krankentaggeldversicherung nach W G . Entsprechend ist der Versi- cherer in der Ausgestaltung der Taggeldversicherung frei. lm voriiegen- den Fall sind die Bestimmungen des W G sowie die Zusëtziichen Versi- cherungsbedingungen (ZVB) der Bekiagten fûr die " • H f l ^ Taggeld-

versicherung" (Ausgabe 1. Januar 1997/98/99) massgebend. Gemëss Ziff. 1 ZVB deckt die Taggeldversicherung "WÊÊÊ^" bis zur Hôhe des versicherten Taggeldes den nachgewiesenen Einkommensausfall, der durch eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfëhigkeit entsteht. Nach Ziff. 2.1 ZVB kònnen wahlweise die Risiken Krankheit und/oder Unfall abgeschlossen werden, wobei eine Leistungsdauer von maximal 730 Kalendertagen pro Schadenfall mòglich ist (Ziff. 2.2b ZVB). Die Tag- geld-Versicherung eriischt automatisch, wenn die maximale Leistungs- dauer erreicht ist oder bel Aufgabe der Enwerbstâtigkeit (Ziff. 5.2 ZVB). Anspruch auf Leistungen besteht bel nachgewiesenem Einkommensaus- fall und bei einer Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25 %. Arbeitsunfahig- keit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge einer Krankheit oder eines Unfalles vorùbergehend oder dauernd nicht mehr fâhig ist, ihren Be- ruf oder eine andere ihr zumutbare Erwerbstâfigkeit auszuùben. Zumutbar ist eine andere Tëtigkeit dann, wenn sie den Kenntnissen, Fëhigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person angemessen ist (Ziff. 6 ZVB). Der Anspruch auf Taggelder beginnt nach Ablauf der ver- einbarten Wartefrist (Ziff. 8.1 ZVB), wobei Wartefristen von 30 und mehr Tagen an die maximale Leistungsdauer gemëss Ziff. 2 ZVB angerechnet werden (Ziff. 9.1 ZVB). Das Taggeld wird grundsëtziich bei ërztlich bestë- figter teilweiser Arbeitsunfëhigkeit von mindestens 25 % anteilmëssig ent- sprechend dem Grad der Arbeitsunfëhigkeit ausgerichtet (Ziff. 10.1 ZVB). Anspruch auf Taggeldleistung besteht nur in dem Masse, als der versi- cherten Person kein Versicherungsgewinn enwëchst. Als Versicherungs- gewinn gelten die Leistungen, welche die Deckung des Einkommensaus- falles der versicherten Person ubersteigen (Ziff. 11.1 ZVB). Zur Beurtei- lung der Arbeitsfëhigkeit des Klëgers gilt es Folgendes festzustellen: 2.2. Aus dem Bericht des Kantonsspitais • f l P Rheumaklinik (Dr. med. flfllPl Klinikleiter ad interim; Dr. med. ^ l ^ Assistenzarzt) vom 18. Juli 2002 geht folgende Diagnose hervor: "chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Bandscheibenprotrusion L4/5 + L5/S1". lm Weiteren wurde ausgefuhrt, die Prognose sel ungewiss und bis Mitte Juli 2002 erfolge eine Physiothérapie. Beim Heilungsveriauf seien psychosoziale Rehabili- tationshindernisse nicht ausschliessbar. Es bestehe eine vollstëndige Ar- beitsunfëhigkeit seit dem 12. Mërz 2002; ein Arbeitsversuch zu 50 % vom

E. 11 Mërz 2002 sel wegen der Schmerzen gescheitert. lm angestammten Beruf (Mitarbeiter Giesserei) sel der Pafient nicht arbeitsfahig. Eine leich- tere Tâtigkeit kônne ihm jedoch ab sofort zu 100 % zugemutet werden. Es musse sich dabei um rûckenschonende Arbeiten mit Wechselbelastun- gen, sowohl sitzend als auch stehend, handeln. Es bestehe eine Diskre- panz zwischen den morphologischen Befunden und den Beschwerden (vgl. Klageantwortbeilage [KAB] 2).

-10 2.3. Der Vertrauensàrztiiche Dienst der Bekiagten, Dr. med. FMH fûr Rechtsmedizin, gab in seinem Bericht vom 6. August 2002 an, mit der Wiederedangung der vollen oder zumindest teilweisen Arbeitsfa- higkeit des Klëgers in seinem bisherigen Beruf als Giesser sei nicht zu rechnen. Im Weiteren fùhrte er aus, aufgrund der voriiegenden Unteriagen mùsse von einer stabilen, chronifizierten Situafion ausgegangen werden. Fûr rûckenschonende, leichte und wechselbelastende kôrperiiche Tëfig- keiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, sitzend und ste- hend, bestehe dagegen ab sofort eine voile Arbeitsfëhigkeit (KAB 3). 2.4. _ Im Bericht des Kantonsspitais 4 1 ^ ^ Rheumaklinik und Institut fûr Physi- kalische Medizin und Rehabilitafion, I B ^ i vom 3. April 2003, in welcher der Klëger vom 6. Januar bis 5. Februar 2003 hospitalisiert war, wurde im Wesentlichen ausgefuhrt, in gemeinsamer Absprache werde der Patient vom Hausarzt Dr. med. f f l ^ nochmals in der Rheuma- und Rehabilitafi- onsklinik 0 / / / / ^ fur eine stafionëre Thérapie angemeldet, welche auch eine mulfimodale Thérapie mit psychiatrischer Hilfe beinhalte. Es bestehe eine vollumfângliche Arbeitsunfëhigkeit seit dem 30. Oktober 2001, wel- che bis zum 1. Mai 2003 veriëngert worden sei. Danach sei eine Arbeit aus rein rheumatologischer Sicht mit leichter Rùckenbelastung mòglich, jedoch seien die Kontextfaktoren bei dieser Beurteilung nicht berùcksich- figt. Eine Neubesfimmung sei somit erst nach der stafionëren Thérapie in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik||d||^mit multimodaler Thérapie mòglich (vgl. Klagebeilage [KB] 3). 2.5. Laut den ërzfiichen Zeugnissen des Hausarztes Dr. med. ^ H U l Allge- meine Medizin, ^ H B B ^ vom 7. Juni, 8. Juli, 14. August, 12. September und 15. Oktober 2003 besteht beim Klëger vom 1. Juni bis 31. Oktober 2003 durchgehend eine vollstandige Arbeitsunfahigkeit (KB 4a bis e). 2.6. Die RehaClinic H H B ^ bestatigte in ihrem Arbeitsfahigkeitszeugnis vom

3. September 2003, dass der Klëger dort vom 20. Mai bis 5. Juni 2003 hospitalisiert gewesen sei; es seien Arbeitsunfëhigkeiten von 100 % vom

20. Mai bis 30. Juni 2003 und von 50 % ab 1. Juli 2003 fùr leichte bis mittelschwere Arbeiten ausgestellt worden. Im Weiteren wurde ausge- fuhrt, die weitere Auslegung der Arbeitsfëhigkeit sollte durch den Hausarzt Dr. m e d . ^ H P bzw. die Rheumaklinik des Kantonsspitais ^Hlerfolgen (KB 5). 2.7. lm Einspracheentscheid des kantonalen Amts fùr Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 9. September 2003 wurde die Vermittlungsfëhigkeit des Klà-

-11 - gers ab 1. Juli 2003 zu 50 % bejaht. Im Weiteren wurde im Wesentiichen ausgefuhrt, es sei erstellt, dass der Versicherte vom 26. Oktober 2001 zumindest bis am 30. Juni 2003 eine 100 %ige Arbeitsunfahigkeit aufzu- weisen gehabt habe, ab dem 1. Juli 2003 zu 50 % fùr leichte bis mittel- schwere Arbeit als arbeitsfahig bezeichnet werde und damit ab diesem Datum auch wieder zu 50 % vermittelbar sei. Sollte sich sein Gesund- heitszustand gemâss Arztzeugnis weiterhin verbessern, kônnte seine Vermittlungsfahigkeit im gleichen Umfang auch wieder angepasst werden (KB 5). 2.8. Dr. med. ^ | | ^ bestatigte in seinen àrztiichen Zeugnissen vom 13. No- vember, 10. Dezember 2003 und 15. Januar 2004 auch eine durchge- hende vollstandige Arbeitsunfahigkeit vom 1. November 2003 bis 31. Ja- nuar 2004 (vgl. Replikbeilage [RB] 2a bis c). 3.

E. 11.2 ZVB). Die IV-Stelle sprach dem Klàger mit rechtskrâftiger Verfùgung vom

26. Januar 2006 bzw. Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 Renten- betreffnisse von monatiich Fr. 884.- (1. Oktober bis 31. Dezember 2002) und Fr. 906.- (1. Januar bis 31. August 2003) zu, was zu einer Ùberent- schàdigung des Klâgers fùhrte. Auf der vorerwâhnten Rentenverfûgung der IV-Stelle wurde bei der Abrechnung vermerkt, d ì e f l H f l f l f l l l H ^ ^ H^^PIII^habe mitgeteilt, dass fùr die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis

31. August 2003 eine Ùberentschàdigung von Fr. 3'461.50 bestehe. Diese Ùberentschàdigung sei mit der Nachzahlung verrechnet worden und der Betrag von Fr. 3'461.50 sei direkt an <^'@ f H H H H H j j ^ H H j j ^ B ^ ûbenwiesen worden. Da bereits die bisherige unbestrittene Taggeldaus- richtung der Bekiagten (im Zeitraum vom 1. November 2001 bis 25. Feb- ruar 2003) zusammen mit der nun rùckwirkend zugesprochenen IV-Rente

E. 12 vom 26. Oktober 2001 zumindest bis zum 30. Juni 2003 eine 100 %ige Arbeitsunfahigkeit aufzuweisen gehabt habe und ab dem 1. Juli 2003 im Umfang von 50 % fùr leichte bis mittelschwere Arbeit als arbeitsfahig be- zeichnet werde und damit ab diesem Datum auch wieder zu 50 % ver- mittelbar sei (vgl. Erw. Ziff. 2.7. hievor). Auf die anders lautenden ërzfii- chen Zeugnisse des Hausarztes, wonach der Klëger durchgehend vom

1. Juni 2003 bis 31. Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfëhig gewesen sein soil, kann nicht abgestellt werden, zumai diese Arbeitsunfëhigkeitsbe- scheinigungen mit keinem Wort eriëutert werden und ihnen daher nicht annëhernd der gleiche Beweiswert wie den vorenwëhnten Klinikberichten zuerkannt werden kann. Demnach hëtte der Klëger auch in den fraglichen Zeitrëumen vom 10. Dezember 2002 bis 5. Januar 2003 und vom

26. Februar bis 30. Juni 2003 Anspruch auf voile Krankentaggelder der Bekiagten. Bei der Anspruchsberechtigung des Klëgers auf Krankentaggeldieistun- gen der Bekiagten ab 1. Juli 2003 mit einer bisher ausgewiesenen Ar- beitsfëhigkeit von 50 % fûr leichte bis mittelschwere Arbeiten verhëlt es sich wie folgt: Nach den Zusëtziichen Versicherungsbedingungen (ZVB) " d H I I I ^ Taggeldversicherung" (Ausgabe 1. Januar 1997/98/99) der Bekiagten wird das Taggeld grundsëtziich bei ërztiich bestëtigter teilwei- ser Arbeitsunfëhigkeit von mindestens 25 % anteilmëssig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfëhigkeit ausgerichtet (Ziff. 10.1 ZVB). Nach der seit dem 1. Januar 2003 gûltigen "Versicherungspolice W G " der Bekiag- ten hat der Klâger bei Krankheit ein Taggeld von Fr. 127.- wâhrend einer Leistungsdauer von 730 Tagen (bel einer Wartefrist von 60 Tagen) zu Gute. Demnach stûnde ihm ab 1. Juli 2003 bei einer Arbeits(un)fëhigkeit von 50 % ein hëlftiges Taggeld von Fr. 63.50 zu.

E. 14 Mai 2001 i.S. A. [5c57/2001]). Das Versicherungsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschâdigungen zugesprochen. - 1 5 - Zustellung an: den Klâger (Vertreter; 2fach) die Bekiagte das Bundesamt fûr Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung
  4. Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsâtzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes ùber das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005), wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssi- gen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ândem ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. 1st eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulâssig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sâtzlicher Bedeutung stellt, ist auszufûhren, warum diese Voraussetzung erfùllt ist. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. BGG).
  5. Subsidiâre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemâss Ziff. 1 zulëssig ist, wegen Verietzung von verfassungsmëssigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiâren Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ëndern ist, sowie in gedrëngter Form die Begrùndung, in- wiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde ge- fùhrt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -16 Aarau, 13. Mârz 2007 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
  6. Kammer Die Prâsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plùss Schmidhauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KANTON AARGAU FINMA 0001275 Versicherungsgericht

3. Kammer VKL.2005.64 / us / fi Art. 64 Urteil vom 13. Mârz 2007 Besetzung Klëger Oberrichterin Plùss, Prësidenfin Oberrichterin Briner Oberrichter Fehr Gerichtsschreiber Schmidhauser ORG Bemerkung: 18, JUNl 2009 SB Bekiagte Gegenstand Klageverfahren betreffend KVG / W G (Krankentaggeld)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1950 geborene, verheiratete | 0 B B H I P ' ^ ^ ^^'^ '^^'^ 1. Januar 1997 bei der |gg|j|^|p||j|||[gp^pppp(^jpp Folgenden: flflfl^) ûber die Firma • H H ^ H H H I I ^ im Rahmen der Krankentaggeldversiche- rung " • • m ^ " nach dem Versicherungsvertragsgesetz (WG) fùr ein Taggeld von 80% des versicherten Lohnes ab dem 61. Krankheitstag versichert. Seit dem 26. Oktober 2001 wurde er infolge eines chronischen Lendenwirbelsëulenschmerzsyndroms bei Bandscheibenvordrëngen zu 100 % arbeitsunfëhig gemeldet und bezog in der Folge Krankentaggelder. Nach Ùberprùfung der medizinischen Unteriagen und nach Rùcksprache mit ihrem Vertrauensarzt kam die ^///fff^ zum Schiuss, dass der Versi- cherte fùr eine wechselbewegliche, leichte, kôrperiiche und rùckenscho- nende Tëfigkeit zu 100 % vermittelbar sei. Am 9. August 2002 eriiess sie gegenuber dem Versicherten einen entsprechenden Entscheid, worin sie feststellte, er erhalte nach einer viermonafigen Anpassungszeìt bis zum

9. Dezember 2002 ein voiles Krankentaggeld, ab dem 10. Dezember 2002 werde das Taggeld dagegen eingestellt. 2. 2.1. Mit - an das Bezirksgericht I H H H H H J ^ gerichteter - Klage vom

31. Oktober 2003 liess der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen: " Die Bekiagte sei zu verpflichten, dem Klâger die vertraglichen Kranken- versicherungstaggeldleistungen auszuzahlen:

- vom 10. Dezember 2002 bis zum 5. Januar 2003, 27 Tage à Fr. 127.00 mit Fr.3'429.00;

- vom 26. Februar 2003 bis zum 30. Juni 2003, 125 Tage à Fr. 127.00 mitFr. 15'875.00;

- vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Oktober 2003 (oder bis Ende der Leis- tungspflicht Oder bis zur Erlangung der vollen Erwerbsfâhigkeit) mind. Fr. 63.50 pro Tag mit mindestens Fr. 7'810.50; alles zuzùglich Verzugszins zu 5 % seit Verfalltag. Unter Kosten- und Entschâdigungsfolgen." Dies wurde im Wesentlichen damit begrùndet, der Klëger sei bei der i 4 ( 1 ^ krankentaggeldversichert. Dieser Vertrag richte sich nach dem Ver- sicherungsvertragsgesetz (WG). Fûr Streifigkeiten aus dem W G ûber Taggeldleistungen sei der Zivilrichter zustëndig.

- 3 - Der Klëger habe von der 0 / / / ! ^ Krankentaggeldieistungen erhalten, welche bis zum 25. Februar 2003 erbracht worden seien. Dazwischen, vom 10. Dezember 2002 bis zum 5. Januar 2003, seien die Leistungen ausgeblieben. Der Klëger sei nach wie vor arbeitsunfëhig. Die Arbeitsun- fahigkeit halte bis in die jùngste Zeit an und sei àrztlich ausgewiesen. In einem Einspracheverfahren betreffend Vermittlungsfahigkeit, welche dem Klâger im Widerspruch zur Auffassung der Bekiagten abgesprochen wor- den sei, sei ihm eine Vermittlungsfahigkeit fur leichte, wechselbelastende Arbeit ab 1. Juli 2003 attestiert worden, obwohl der Hausarzt an der vollen Arbeitsunfahigkeit festhalte. Die Frage, wann der Klàger fùr leichtere Ar- beiten allenfalls wieder arbeitsfahig sein wùrde, sei im voriiegenden Fall immer streitig gewesen. Er sei bei der Invalidenversicherung angemeldet und zur gegebenen Zeit werde sich zeigen, welche Restarbeitsfàhigkeit ihm verbleibe. In der Zwischenzeit, wahrenddem die mogliche Arbeitsfa- higkeit fortwâhrend unterschiedlich beurteilt werde, sei die Krankentag- geldversicherung zur Leistung verpflichtet Fûr die Anwendung der Grundsâtze ûber die Schadenminderungspflicht bleibe mangels stabilem medizinischem Zustand kein Raum. Die Krankentaggeldversicherung sei per definitionem fùr derartige Zwischenphasen der wechselseifigen und unterschiedlichen Arbeitsfahigkeit zur Leistung verpflichtet. Sie werde auch zumindest teilweise Regress nehmen kònnen auf die Invalidenversi- cherung, sobald dieser Entscheid voriiege. Die Bekiagte habe auf entsprechende Aufforderung hin, die Krankentag- gelder fûr die vòllig unbestrittene Zeit der Arbeitsunfahigkeit nachzuzah- len, nicht reagiert. Ebenfalls seien keine Zusammenstellung der geleiste- ten Zahiungen und keine Vertragsgrundiagen zugestellt worden. Dem Klàger sei es somit nicht mòglich, das Ende der Leistungspflicht genau zu berechnen. 2.2. Mit innert erstreckterFrist eingereichter Klageantwort vom 12. Februar 2004 stellte die ^ m P ^ folgende Rechtsbegehren: " 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.

2. eventualiter: Die Klage vom 31. Oktober 2003 sei vollumfânglich abzuweisen.

3. eventualiter: Das Verfahren sei zu sistieren bis ein rechtskrâftiger Entscheid der Invalidenversicherung betreffend Rente voriiegt.

4. Alles unter Kosten- und/oder Entschâdigungsfolgen zulasten des Klâ- gers." Auf die Begrùndung wird, soweit erforderiich, in den Enwàgungen einge- gangen.

- 4 - 2.3. In seiner Replik vom 18. April 2005 hielt der Klàger an seinen in der Klage gestellten Rechtsbegehren fest und fùhrte im Wesentlichen noch aus, die medizinische Situafion kònne weder als stabil, noch als chronifiziert be- zeichnet werden. Die Einstellung der Krankentaggeldieistungen gemass Schreiben vom 9. August 2002 erweise sich als verfruht. Dementspre- chend sei die Bekiagte zu verpflichten, bis zum 30. Juni 2003 die vollen Taggeldleistungen, fûr die Zeit ab dem 1. Juli 2003 und lângstens bis zum Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer mindestens die halben Taggeld- leistungen zu erbringen. Das Ende der Leistungsdauer kònne vom Klâger nach wie vor nicht berechnet werden, da es die Bekiagte unteriassen habe, entsprechende Unteriagen beizubringen. 2.4. In ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Duplik vom 12. Juli 2005 hielt auch die Bekiagte an ihren in der Klageantwort gestellten Rechtsbegeh- ren fest, wobei sie die sachliche Zustandigkeit des Bezirksgerichts Kulm weiterhin bestritt. 2.5. Am 15. Juli 2005 liess das Gerichtsprasidium K ^ dem Versicherungsge- richt des Kantons Aargau die in dieser Sache ergangenen Akten zukom- men mit der Anfrage, ob dieses seine sachliche Zustandigkeit anerkenne Oder diese verneine. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 wurde das Be- zirksgericht ^(^dahingehend orientiert, dass das aargauische Versiche- rungsgericht, 4. Kammer, in Anderung seiner bisherigen Praxis beschlos- sen habe, inskùnftig sei fùr Klagen betreffend Krankentaggeidversiche- rungen nach W G nicht mehr das Zivilgericht, sondern - in Wertung der entsprechenden Versicherungen als Zusatzversicherungen zur obligatori- schen Krankenpflegeversicherung - das Versicherungsgericht sachlich zustàndig. 2-6. _ Das Gerichtsprasidium ^ t ^ eriiess in der Folge am 20. Oktober 2005 eine Verfùgung, worin der Klâger eingeladen wurde, dem Bezirksgericht 0 / / ^ schriftiich mitzuteilen, ob er eine Uberweisung des Prozesses an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau beantrage. Daraufhin liess der Klâger gegenuber dem Bezirksgericht I J H am 26. Oktober 2005 be- antragen, das Verfahren sei an das aargauische Versicherungsgericht zur Beurteilung zu ùberweisen. In der Folge verfùgte das Bezirksgericht 4 H ^ am 31. Oktober 2005, das Verfahren werde samt Akten zustëndigkeits- halber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ûbenwiesen. 2.7. Mit Instrukfionsverfùgung des aargauischen Versicherungsgerichts vom

2. November 2005 wurde die Klage vom 31. Oktober 2003 der Bekiagten

zur Erstattung einer Klageantwort zugestellt. Diese stellte in ihrer Klage- antwort vom 30. November 2005 das Rechtsbegehren, die Klage sei voll- umfânglich abzuweisen. In materieller Hinsicht verwies sie auf den bereits durchgefùhrten Schriftenwechsel. 2.8. In seiner Replik vom 13. Januar 2006 beantragte der Klâger erneut die vollumfângliche Gutheissung seiner Klage vom 31. Oktober 2003. 2.9. Die Bekiagte verzichtete in der Folge auf die Erstattung einer Duplik. 2.10. Mit Instrukfionsverfùgung vom 22. Juni 2006 wurden von der Bekiagten die seit dem 1. Januar 1997 geltenden Allgemeinen Vertragsbesfimmun- gen (AVB) betreffend Krankentaggeldversicherung nach W G , die ent- sprechenden Versicherungspolicen des Klâgers sowie eine Zusammen- stellung der bereits an ihn ausbezahiten Krankentaggelder beigezogen. Ausserdem wurden die Parteien aufgefordert, dem Versicherungsgericht mitzuteilen, ob in der Zwischenzeit von der Invalidenversicherung ein Rentenentscheid ergangen sei. 2.11. Mit Eingabe vom 26. Juni 2006 teilte der Klâger mit, die SVA Aargau, IV- Stelle, habe mit Verfugungen vom 26. Januar bzw. 2. Februar 2006 ùber seine Ansprùche entschieden, wobei dagegen Einsprache erhoben wor- den sei. Gleichzeitig reichte er die entsprechenden Unteriagen ein. 2.12. Am 14. Juli 2006 ausserte sich die Bekiagte dahingehend, der Klâger sei bis 9. Dezember 2002 ûber die ehemalige Arbeitgeberin, die ^ B ^ 01/fÊIÎKBÊÊÊÊÊÊÊtlÊÊ^ kollektìv-krankentaggeldversichert gewesen. Ab 1. Januar 2003 verfùge er ùber die Einzel-Taggeldversicherung " ^ l l ^ 4 ^ ' nach W G . Gleichzeifig teilte sie ebenfalls mit, die IV-Stelle habe dem Klàger mit Verfugungen vom 26. Januar und 2. Februar 2006 rùckwirkend ab 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente und ab

1. Januar 2004 bis auf weiteres eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Ausserdem reichte sie die vom Gericht veriangten Unteriagen ein. 2.13. Die IV-Stelle wies die Einsprache des Klâgers gegen ihre Verfùgung vom

2. Februar 2006, worin ihm aufgrund eines Invaliditàtsgrads von 65 % rùckwirkend ab 1. September 2003 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 bis auf weiteres eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war, mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 ab. Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde vom

- 6 -

9. November 2006, worin die Aufhebung des angefochtenen Einsprache- entscheids sowie weitere Abklàrungen hinsichtlich der Restenwerbsfàhig- keit veriangt wurden, zog der Klâger mit Schreiben vom 19. Januar 2007 vorbehaltlos zurùck. Demgemàss wurde das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23. Januar 2007 als durch Rùckzug der Beschwerde erie- digt von der Kontrolle abgeschrieben (VBE.2006.736). Das Versicherungsgericht zieht in Erwâgung: 1. 1.1. Gemëss bisheriger Praxis des Versicherungsgerichts war fùr Klagen betreffend Krankentaggeidversicherungen nach W G nicht das Versiche- rungsgericht, sondern das Zivilgericht zustëndig (vgl. publizierter Fall in AGVE 2001 103f mit Hinweisen). Begrùndet wurde diese Praxis insbe- sondere damit, dass es sich bel der Taggeldversicherung nach W G um ein rein privatrechtiiches Rechtsverhëltnis und nicht um eine Sozialversi- cherung handle, lm 2. Titel des KVG wurden die Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufgelistet und im 3. Titel die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG geregelt; darin nirgends ge- regelt seien die weitergehenden Taggeldversicherungen (nach WG), weshalb diese auch nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Kranken- versicherung gelten konnten. An dieser Praxis konnte aus folgenden Grùnden nicht mehr festgehalten werden: Die in Art. 12 KVG genannten Zusatzversicherungen sollen den Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des KVG, in welchem nur die gesetziich vorgesehenen Leistungen erbracht werden dùrfen (Art. 34 Abs. 1 KVG), durch Krankenpflegeleistungen nach den persônlichen Wùnschen und Bedùrfnissen der Versicherten ergënzen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 132; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Koller/Mùller/Rhinow/Zimmerii, Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 30). Die Taggeldversiche- rung nach KVG legt eine Mindestdauer fùr die Auszahlung der Taggelder (Art. 72, 74 KVG), jedoch keinen Mindestbetrag fest. Es entspricht daher einer verbreiteten Praxis der Krankenversicherer, die soziale Taggeldver- sicherung auf einen besfimmten Hochstbetrag (von 6, 10 oder 30 Fran- ken) zu beschrënken und einen weitergehenden Versicherungsschutz ausschliesslich im Rahmen von Zusatzversicherungen nach W G anzu- bieten. Diese Praxis ist in der Literatur verbreitet auf Kritik gestossen (Maurer, a.a.O., S. 113; Eugster, SBJV, Rz. 359; Ueli Kieser, Die Stellung der Nichtenwerbstafigen in der freiwilligen Taggeldversicherung, in: Jean- Louis Duc (Hrsg.), LAMal-KVG, Lausanne 1997, S. 600f), wurde vom Eidgenossischen Versicherungsgericht aber als gesetzmàssig anerkannt (BGE 126 V 494 f). Neben der fiefen Taggeldsumme, welche den tat-

sachlichen Enwerbsausfall nicht deckt, besteht bei der Taggeldversiche- rung nach KVG zudem die Pflicht, Taggelder immer auch bei Mutterschaft auszuzahlen (Art. 72 Abs. 1 KVG). Des Weiteren dùrfen Vorbehalte der Versicherer wegen vorbestehender Krankheiten in der sozialen Taggeld- versicherung nicht langer als fûnf Jahre ihre Geltung behalten, danach fallen sie automatisch dahin (Art. 69 Abs. 2 KVG). Um den Bedùrfnissen von Versicherern und Versicherungsnehmern, ins- besondere dem Interesse der Versicherten, ihren Verdienstausfall bei einer Krankheit oder Mutterschaft ùber eine lângere Zeit und in einem hò- heren Ausmass zu decken, als dies die Taggeldversicherung nach KVG vorsieht, gerecht zu werden, bieten die dazu zugelassenen Versiche- rungsgesellschaften Krankentaggeidversicherungen nach W G an. Diese Taggeldversicherung beruht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und eriaubt daher im Rahmen des W G einen grossen Gestaltungsfreiraum, so im Besonderen im Bereich der Versicherungsvorbehalte und der Ver- tragsfreiheit, der Prâmiengestaltung, des Versicherungsfalles, etc. Mit der privatrechtiichen Krankentaggeldversicherung, die eine eigenstândige Versicherung darstellt, kônnen die Bedùrfnisse nach einer eigentiichen Absicherung des Enwerbsausfalles in Folge von Krankheit, Mutterschaft und subsidiar Unfall abgedeckt werden, fur die die soziale Krankenversi- cherung mit ihrer Ausgestaltung im KVG nur eine ungenùgende Deckung gewëhrieistet (vgl. dazu Gebhard Eugster, Zum Leistungsrecht der Tag- geldversicherung nach KVG, in: Jean-Louis Due (Hrsg.), LAMal-KVG, Lausanne 1997, S. 509 f, Alfred Maurer, a.a.O., S. 110). Entsprechend oft sind Enwerbstëtige daher sowohl ùber ihren Arbeitgeber einer Tag- geldversicherung nach KVG unterstellt als auch privat mit einer Kranken- taggeldversicherung nach W G abgedeckt. Die Taggeldversicherung nach W G ist entgegen der bisherigen Auffassung somit als Ergënzung der so- zialen Krankenversicherung im Bereich des Erwerbsausfalles, mithin als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu bezeichnen. 1.2. Eine solche Zuordnung rechtfertigt sich auch aus Grùnden der Rechtssi- cherheit sowie der Einheit der Rechtsprechung. So ist die Rechtsgleich- heit nicht gewëhrieistet, wenn die zivilrechtiiehen Verfahren aus Kranken- zusatzversicherungen anders behandelt und beurteilt werden als diejeni- gen, die aus Streitigkeiten betreffend Taggeldversicherung nach KVG entstehen, fùr welche nieht das Zivilgericht sondern das Versicherungsge- richt sachlich zustëndig ist. Da es sich beim (Sozial-)Versicherungsrecht um eine komplexe, eigenstândige Materie handelt, wurde dafùr als spezi- alisiertes Gericht das Versicherungsgericht geschaffen. Durch diese Spe- zialisierung besteht am Versicherungsgericht damit ein hôheres Praxis- wissen und Know-how in diesem Rechtsbereich, als dies an den Zivilge- richten môglich ist. Sowohl bei den Taggeldversicherungen nach KVG als auch den Krankentaggeidversicherungen nach W G geht es aber in aller

Regel um sehr âhnliche respektive die gleichen Rechtsfragen, so bei- spielsweise um die Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfëhigkeit. Nicht zuletzt um die Einheit der Rechtsprechung im Taggeldversicherungsbereich zu gewâhrleisten, rechtfertigt es sich deshalb, die bisherige Praxis des Versi- cherungsgerichts zu ândem und die sachliche Zustandigkeit fûr die Kran- kentaggeidversicherungen nach W G zu bejahen. Es gilt demnach festzuhalten, dass die Krankentaggeidversicherungen nach W G als Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflege- versicherung zu werten sind und als solche in den Zustândigkeitsbereich des Versicherungsgerichts gehôren (Art. 32 Abs. 2 EG KVG; vgl. Be- schluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom

20. September 2005 [VKL.2005.48], Enw. 3 und 4; vgl. auch rechtskràfti- ges Urteil des aargauischen Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom

21. Mârz 2006 [VKL.2005.48], Enw. 1). Auf die Klage vom 31. Oktober 2003 ist somit einzutreten. 2. 2.1. Der Klëger ist seit dem 1. Januar 1997 bel d e r ^ m i ^ im Rahmen einer Krankentaggeldversicherung nach W G fùr ein Taggeld von 80 % des versicherten Lohnes ab dem 61. Krankheitstag versichert. Seit dem

26. Oktober 2001 wurde er infolge eines chronischen Lendenwirbelsëu- lenschmerzsyndroms bel Bandscheibenvordrëngen zu 100% arbeitsun- fëhig gemeldet und bezog in der Folge Krankentaggelder der Bekiagten. Diese Vorgënge werden von keiner Seite bestritten. Die4||||||0) kam mit Entscheid vom 9. August 2002 jedoch zum Schiuss, nach Ùberprùfung der medizinischen Unteriagen und nach Rùcksprache mit ihrem Vertrau- ensarzt sei der Klàger fùr eine wechselbewegliche, kòrperiich leichte und rûckenschonende Tëfigkeit zu 100% vermittelbar. Nach einer Anpas- sungszeìt von vier Monaten, wëhrend der ihm das voile Krankentaggeld gewëhrt werde, erhalte er ab dem 10. Dezember 2002 kein Taggeld mehr. Der Klëger lësst demgegenuber geltend machen, es seien ihm vom

10. Dezember 2002 bis zum 5. Januar 2003 27 Krankentaggelder zu Fr. 127.-, somit Fr. 3'429.-, vom 26. Februar bis zum 30. Juni 2003 125 Krankentaggelder zu Fr. 127.-, somit Fr. 15'875.-, und vom l.Juli bis zum 31. Oktober 2003 (oder bis zum Ende der Leistungspfiicht oder bis zur Eriangung der vollen Erwerbsfëhigkeit) mind. Fr. 63.50 pro Tag, somit mind. Fr. 7'810.50, alles zuzùglich Verzugszinsen von 5 % seit Verfalltag, zu bezahlen. Wie enwëhnt, handelt es sich beim voriiegenden Versicherungsvertrag um eine Krankentaggeldversicherung nach W G . Entsprechend ist der Versi- cherer in der Ausgestaltung der Taggeldversicherung frei. lm voriiegen- den Fall sind die Bestimmungen des W G sowie die Zusëtziichen Versi- cherungsbedingungen (ZVB) der Bekiagten fûr die " • H f l ^ Taggeld-

versicherung" (Ausgabe 1. Januar 1997/98/99) massgebend. Gemëss Ziff. 1 ZVB deckt die Taggeldversicherung "WÊÊÊ^" bis zur Hôhe des versicherten Taggeldes den nachgewiesenen Einkommensausfall, der durch eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfëhigkeit entsteht. Nach Ziff. 2.1 ZVB kònnen wahlweise die Risiken Krankheit und/oder Unfall abgeschlossen werden, wobei eine Leistungsdauer von maximal 730 Kalendertagen pro Schadenfall mòglich ist (Ziff. 2.2b ZVB). Die Tag- geld-Versicherung eriischt automatisch, wenn die maximale Leistungs- dauer erreicht ist oder bel Aufgabe der Enwerbstâtigkeit (Ziff. 5.2 ZVB). Anspruch auf Leistungen besteht bel nachgewiesenem Einkommensaus- fall und bei einer Arbeitsunfahigkeit von mindestens 25 %. Arbeitsunfahig- keit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge einer Krankheit oder eines Unfalles vorùbergehend oder dauernd nicht mehr fâhig ist, ihren Be- ruf oder eine andere ihr zumutbare Erwerbstâfigkeit auszuùben. Zumutbar ist eine andere Tëtigkeit dann, wenn sie den Kenntnissen, Fëhigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person angemessen ist (Ziff. 6 ZVB). Der Anspruch auf Taggelder beginnt nach Ablauf der ver- einbarten Wartefrist (Ziff. 8.1 ZVB), wobei Wartefristen von 30 und mehr Tagen an die maximale Leistungsdauer gemëss Ziff. 2 ZVB angerechnet werden (Ziff. 9.1 ZVB). Das Taggeld wird grundsëtziich bei ërztlich bestë- figter teilweiser Arbeitsunfëhigkeit von mindestens 25 % anteilmëssig ent- sprechend dem Grad der Arbeitsunfëhigkeit ausgerichtet (Ziff. 10.1 ZVB). Anspruch auf Taggeldleistung besteht nur in dem Masse, als der versi- cherten Person kein Versicherungsgewinn enwëchst. Als Versicherungs- gewinn gelten die Leistungen, welche die Deckung des Einkommensaus- falles der versicherten Person ubersteigen (Ziff. 11.1 ZVB). Zur Beurtei- lung der Arbeitsfëhigkeit des Klëgers gilt es Folgendes festzustellen: 2.2. Aus dem Bericht des Kantonsspitais • f l P Rheumaklinik (Dr. med. flfllPl Klinikleiter ad interim; Dr. med. ^ l ^ Assistenzarzt) vom 18. Juli 2002 geht folgende Diagnose hervor: "chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Bandscheibenprotrusion L4/5 + L5/S1". lm Weiteren wurde ausgefuhrt, die Prognose sel ungewiss und bis Mitte Juli 2002 erfolge eine Physiothérapie. Beim Heilungsveriauf seien psychosoziale Rehabili- tationshindernisse nicht ausschliessbar. Es bestehe eine vollstëndige Ar- beitsunfëhigkeit seit dem 12. Mërz 2002; ein Arbeitsversuch zu 50 % vom

11. Mërz 2002 sel wegen der Schmerzen gescheitert. lm angestammten Beruf (Mitarbeiter Giesserei) sel der Pafient nicht arbeitsfahig. Eine leich- tere Tâtigkeit kônne ihm jedoch ab sofort zu 100 % zugemutet werden. Es musse sich dabei um rûckenschonende Arbeiten mit Wechselbelastun- gen, sowohl sitzend als auch stehend, handeln. Es bestehe eine Diskre- panz zwischen den morphologischen Befunden und den Beschwerden (vgl. Klageantwortbeilage [KAB] 2).

-10 2.3. Der Vertrauensàrztiiche Dienst der Bekiagten, Dr. med. FMH fûr Rechtsmedizin, gab in seinem Bericht vom 6. August 2002 an, mit der Wiederedangung der vollen oder zumindest teilweisen Arbeitsfa- higkeit des Klëgers in seinem bisherigen Beruf als Giesser sei nicht zu rechnen. Im Weiteren fùhrte er aus, aufgrund der voriiegenden Unteriagen mùsse von einer stabilen, chronifizierten Situafion ausgegangen werden. Fûr rûckenschonende, leichte und wechselbelastende kôrperiiche Tëfig- keiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, sitzend und ste- hend, bestehe dagegen ab sofort eine voile Arbeitsfëhigkeit (KAB 3). 2.4. _ Im Bericht des Kantonsspitais 4 1 ^ ^ Rheumaklinik und Institut fûr Physi- kalische Medizin und Rehabilitafion, I B ^ i vom 3. April 2003, in welcher der Klëger vom 6. Januar bis 5. Februar 2003 hospitalisiert war, wurde im Wesentlichen ausgefuhrt, in gemeinsamer Absprache werde der Patient vom Hausarzt Dr. med. f f l ^ nochmals in der Rheuma- und Rehabilitafi- onsklinik 0 / / / / ^ fur eine stafionëre Thérapie angemeldet, welche auch eine mulfimodale Thérapie mit psychiatrischer Hilfe beinhalte. Es bestehe eine vollumfângliche Arbeitsunfëhigkeit seit dem 30. Oktober 2001, wel- che bis zum 1. Mai 2003 veriëngert worden sei. Danach sei eine Arbeit aus rein rheumatologischer Sicht mit leichter Rùckenbelastung mòglich, jedoch seien die Kontextfaktoren bei dieser Beurteilung nicht berùcksich- figt. Eine Neubesfimmung sei somit erst nach der stafionëren Thérapie in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik||d||^mit multimodaler Thérapie mòglich (vgl. Klagebeilage [KB] 3). 2.5. Laut den ërzfiichen Zeugnissen des Hausarztes Dr. med. ^ H U l Allge- meine Medizin, ^ H B B ^ vom 7. Juni, 8. Juli, 14. August, 12. September und 15. Oktober 2003 besteht beim Klëger vom 1. Juni bis 31. Oktober 2003 durchgehend eine vollstandige Arbeitsunfahigkeit (KB 4a bis e). 2.6. Die RehaClinic H H B ^ bestatigte in ihrem Arbeitsfahigkeitszeugnis vom

3. September 2003, dass der Klëger dort vom 20. Mai bis 5. Juni 2003 hospitalisiert gewesen sei; es seien Arbeitsunfëhigkeiten von 100 % vom

20. Mai bis 30. Juni 2003 und von 50 % ab 1. Juli 2003 fùr leichte bis mittelschwere Arbeiten ausgestellt worden. Im Weiteren wurde ausge- fuhrt, die weitere Auslegung der Arbeitsfëhigkeit sollte durch den Hausarzt Dr. m e d . ^ H P bzw. die Rheumaklinik des Kantonsspitais ^Hlerfolgen (KB 5). 2.7. lm Einspracheentscheid des kantonalen Amts fùr Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 9. September 2003 wurde die Vermittlungsfëhigkeit des Klà-

-11 - gers ab 1. Juli 2003 zu 50 % bejaht. Im Weiteren wurde im Wesentiichen ausgefuhrt, es sei erstellt, dass der Versicherte vom 26. Oktober 2001 zumindest bis am 30. Juni 2003 eine 100 %ige Arbeitsunfahigkeit aufzu- weisen gehabt habe, ab dem 1. Juli 2003 zu 50 % fùr leichte bis mittel- schwere Arbeit als arbeitsfahig bezeichnet werde und damit ab diesem Datum auch wieder zu 50 % vermittelbar sei. Sollte sich sein Gesund- heitszustand gemâss Arztzeugnis weiterhin verbessern, kônnte seine Vermittlungsfahigkeit im gleichen Umfang auch wieder angepasst werden (KB 5). 2.8. Dr. med. ^ | | ^ bestatigte in seinen àrztiichen Zeugnissen vom 13. No- vember, 10. Dezember 2003 und 15. Januar 2004 auch eine durchge- hende vollstandige Arbeitsunfahigkeit vom 1. November 2003 bis 31. Ja- nuar 2004 (vgl. Replikbeilage [RB] 2a bis c). 3. 3.1. Nach einer Wùrdigung der ins Recht gelegten Akten ist - angesichts der voriiegenden unterschiedlichen Arbeitsfâhigkeitsbescheinigungen - auf die umfassenden und schlùssigen Arztberichte des Kantonspitals 0 / t ^ vom 3. April 2003 sowie der RehaClinic m | ^ vom 3. September 2003 abzustellen, wonach der Klàger aufgrund seiner Rùckenbeschwerden un- bestrittenermassen seit dem 26. Oktober 2001 zu 100 % arbeitsunfëhig ist und diese Arbeitsunfëhigkeit durchgehend bis zum 30. Juni 2003 dauert. Das Kantonsspital d j l p ^ veriëngerte die vollstëndige Arbeitsunfëhigkeits- bescheinigung zwar nur bis zum 1. Mai 2003 und gab an, danach sei eine Arbeit aus rein rheumatologischer Sicht mit leichter Rùckenbelastung moglich; es wies jedoch darauf hin, eine Neubesfimmung sei erst nach der stationëren Thérapie in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik 0 f l ^ flflPmit multimodaler Thérapie mòglich (vgl. Enw. Ziff. 2.4. hievor). Die RehaClinic d H ^ , in welcher der Klëger vom 20. Mai bis 5. Juni 2003 hospitalisiert war, attestierte daraufhin eine voile Arbeitsunfëhigkeit vom

20. Mai bis 30. Juni 2003 und danach eine solche von 50 % ab 1. Juli 2003 fûr leichte bis mittelschwere Arbeiten (vgl. Enw. Ziff. 2.6. hievor). Auf diese Arbeitsunfëhigkeitsbeurteilungen ist abzustellen, da der Klëger in beiden Kliniken hospitalisiert war (vom 6. Januar bis 5. Februar 2003 und vom 20. Mai bis 5. Juni 2003) und diese Berichte daher die zuveriàssigere Grundlage darstellen als die âlteren Berichte des Kantonsspitais 0 1 / / ^ , Rheumaklinik, vom 18. Juli 2002 und die Angaben des Vertrauensarztes der Bekiagten vom 6. August 2002, wonach der Klâger bereits seit Juli bzw. August 2002 fûr eine rûckenschonende, leichte wechselbelastende Tâtigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten vollumfânglich arbeitsfahig sein soil (vgl. Enw. Ziff. 2.2. und 2.3. hievor). Diese Einschât- zung steht im Ùbrigen auch im Einklang mit dem Einspracheentscheid des AWA vom 9. September 2003, welches feststellte, dass der Klàger

12 vom 26. Oktober 2001 zumindest bis zum 30. Juni 2003 eine 100 %ige Arbeitsunfahigkeit aufzuweisen gehabt habe und ab dem 1. Juli 2003 im Umfang von 50 % fùr leichte bis mittelschwere Arbeit als arbeitsfahig be- zeichnet werde und damit ab diesem Datum auch wieder zu 50 % ver- mittelbar sei (vgl. Erw. Ziff. 2.7. hievor). Auf die anders lautenden ërzfii- chen Zeugnisse des Hausarztes, wonach der Klëger durchgehend vom

1. Juni 2003 bis 31. Januar 2004 zu 100 % arbeitsunfëhig gewesen sein soil, kann nicht abgestellt werden, zumai diese Arbeitsunfëhigkeitsbe- scheinigungen mit keinem Wort eriëutert werden und ihnen daher nicht annëhernd der gleiche Beweiswert wie den vorenwëhnten Klinikberichten zuerkannt werden kann. Demnach hëtte der Klëger auch in den fraglichen Zeitrëumen vom 10. Dezember 2002 bis 5. Januar 2003 und vom

26. Februar bis 30. Juni 2003 Anspruch auf voile Krankentaggelder der Bekiagten. Bei der Anspruchsberechtigung des Klëgers auf Krankentaggeldieistun- gen der Bekiagten ab 1. Juli 2003 mit einer bisher ausgewiesenen Ar- beitsfëhigkeit von 50 % fûr leichte bis mittelschwere Arbeiten verhëlt es sich wie folgt: Nach den Zusëtziichen Versicherungsbedingungen (ZVB) " d H I I I ^ Taggeldversicherung" (Ausgabe 1. Januar 1997/98/99) der Bekiagten wird das Taggeld grundsëtziich bei ërztiich bestëtigter teilwei- ser Arbeitsunfëhigkeit von mindestens 25 % anteilmëssig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfëhigkeit ausgerichtet (Ziff. 10.1 ZVB). Nach der seit dem 1. Januar 2003 gûltigen "Versicherungspolice W G " der Bekiag- ten hat der Klâger bei Krankheit ein Taggeld von Fr. 127.- wâhrend einer Leistungsdauer von 730 Tagen (bel einer Wartefrist von 60 Tagen) zu Gute. Demnach stûnde ihm ab 1. Juli 2003 bei einer Arbeits(un)fëhigkeit von 50 % ein hëlftiges Taggeld von Fr. 63.50 zu. 3.2. Aus der Aufstellung der Bekiagten ûber die vom Klëger bereits bezogenen Taggelder geht hervor, dass dieser bis zum 25. Februar 2003 bereits 427 Taggelder bezogen hat. Demnach besteht zum Hochstanspruch von 730 Tagen eine Differenz von 303 Taggeldern. Demnach hâtte der Klâger in den eingekiagten Zeitrâumen vom 10. Dezember 2002 bis 5. Januar 2003 (27 Taggelder zu Fr. 127.-), vom 26. Februar bis 30. Juni 2003 (125 Taggelder zu Fr. 127.-) und vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Oktober 2003 (123 Taggelder zu Fr. 63.50) Anspruch auf insgesamt 275 Tag- gelder bzw. auf Krankentaggeldieistungen in Hôhe von Fr. 3'429.-, Fr. 15'875.— und Fr. 7'810.50, somit auf insgesamt Fr. 27'114.50. lm voriiegenden Fall kann den oben wiedergegebenen zusâtzlichen Ver- sicherungsbedingungen (ZVB) der Bekiagten fùr die "flHBR^taggeld- versicherung" kein Verfalltag entnommen werden. Mangels einschlàgiger Vorschriften im Versicherungsvertragsgesetz (WG) ist die Verzinsungs- frage nach Massgabe von Art. 102 OR zu beantworten (vgl. nicht pubi.

-13 Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2001 [5C.57/2001], Erw. 2a mit Hinw.). Ob hier ein Verfalltagsgeschàft nach Art. 102 Abs. 2 OR voriiegt, oder ob von einem Mahngeschàft im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR aus- zugehen ist, kann offen bleiben, wie im Folgenden noch aufzuzeigen ist. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf einen Verzugszins von 5% auf dem vorerwâhnten Betrag von Fr.27'114.50 besteht, braucht nicht beantwortet zu werden. 3.3. Den dem Gericht nachgereichten Verfugungen der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 26. Januar und 2. Februar 2006 kann entnommen werden, dass dem Klàger rùckwirkend ab 1. Oktober 2002 aufgrund eines Invaliditàtsgrads von 65 % eine halbe Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bis auf weiteres eine Dreiviertelsrente (4. IV-Revision) zugesprochen wurde. Die gegen die enwàhnten Rentenverfùgungen erhobene Einspra- che wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 ab. Die in der Folge am 9. November 2006 beim aargauischen Versiche- rungsgericht anhàngig gemachte Beschwerde zog der Klàger mit Schrei- ben vom 19. Januar 2007 zurùck, worauf das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 23. Januar 2007 als durch Rùckzug der Beschwerde erie- digt von der Kontrolle abgeschrieben wurde (VBE.2006.736). Demnach stehen dem Klàger definitiv Rentenbetreffnisse der IV seit dem 1. Oktober 2002 bis auf weiteres zu. 3.4. Anspruch auf Taggeldleistungen besteht nur in dem Masse, als der versi- cherten Person kein Versicherungsgewinn enwàchst. Als Versicherungs- gewinn gelten die Leistungen, welche die Deckung des Einkommensaus- falles der versicherten Person ubersteigen. Die versicherte Person hat den Nachweis von ungedecktem Einkommensausfall zu erbringen, an- sonsten kein Anspruch auf Taggeldleistungen besteht (vgl. Ziff. 11.1 und 11.2 ZVB). Die IV-Stelle sprach dem Klàger mit rechtskrâftiger Verfùgung vom

26. Januar 2006 bzw. Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 Renten- betreffnisse von monatiich Fr. 884.- (1. Oktober bis 31. Dezember 2002) und Fr. 906.- (1. Januar bis 31. August 2003) zu, was zu einer Ùberent- schàdigung des Klâgers fùhrte. Auf der vorerwâhnten Rentenverfûgung der IV-Stelle wurde bei der Abrechnung vermerkt, d ì e f l H f l f l f l l l H ^ ^ H^^PIII^habe mitgeteilt, dass fùr die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis

31. August 2003 eine Ùberentschàdigung von Fr. 3'461.50 bestehe. Diese Ùberentschàdigung sei mit der Nachzahlung verrechnet worden und der Betrag von Fr. 3'461.50 sei direkt an <^'@ f H H H H H j j ^ H H j j ^ B ^ ûbenwiesen worden. Da bereits die bisherige unbestrittene Taggeldaus- richtung der Bekiagten (im Zeitraum vom 1. November 2001 bis 25. Feb- ruar 2003) zusammen mit der nun rùckwirkend zugesprochenen IV-Rente

14 (im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 31. August 2003) zu einer Ùberent- schëdigung in der genannten Hòhe gefùhrt hat, was vom Klëger nicht bestritten wird, wùrde die zusëtziiche Zusprache von Krankentaggeldern im voriiegend fraglichen Zeitraum vom 10. Dezember 2002 bis 5. Januar 2003, vom 26. Februar bis zum 30. Juni 2003 und vom l.Juli bis

31. August 2003 zu einer weiteren Ùberentschëdigung fûhren. Dies muss auch fùr die voriiegend noch fraglichen Monate September und Oktober 2003 gelten, da der Klëger - ab 1. September 2003 nun zusammen mit seiner Ehefrau - weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der IV (ab 1. Januar 2004 zufolge der 4. IV-Revision sogar auf eine Dreiviertels- rente) hat (vgl. Verfùgung der IV-Stelle vom 2. Februar 2006). Demnach besteht kein Anspruch des Klëgers auf weitere Krankentaggeldieistungen der Bekiagten, da diese Leistungen die Deckung des Einkommensaus- falles des Klëgers ebenfalls ubersteigen und damit Versicherungsgewinn darstellen wurden (vgl. Ziff. 11.1 ZVB). Demnach ist die Klage vom

31. Oktober 2003 vollumfënglich abzuweisen. 4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes betref- fend die Aufsicht ùber die privaten Versicherungseinrichtungen [VAG]). Ausgangsgemâss ist dem Klâger keine Parteientschâdigung zuzuspre- chen (§ 30 der Verordnung ûber die Rechtspflege in Sozialversicherungs- sachen [VRS] i.V.m. § 112 Abs. 1 ZPO). Die Bekiagte hat sich nicht an- waltlich vertreten lassen. Ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im voriie- genden Verfahren haben den Rahmen dessen nicht uberschritten, was eine Versicherung zumutbarenweise im Rahmen ihrer Tâtigkeit auf sich zu nehmen hat Daher ist ihr keine Parteientschâdigung zuzusprechen (vgl. dazu BGE 113 Ib 353 Enw. 6b mit Hinw.; Urteil des Bundesgerichts vom

14. Mai 2001 i.S. A. [5c57/2001]). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschâdigungen zugesprochen.

- 1 5 - Zustellung an: den Klâger (Vertreter; 2fach) die Bekiagte das Bundesamt fûr Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung

1. Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsâtzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes ùber das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005), wegen Verietzung von Bundesrecht, Volkerrecht, kantonalen verfassungsmâssi- gen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ândem ist, sowie in gedràngter Form die Begrùndung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. 1st eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulâssig, dass sich eine Rechtsfrage von grund- sâtzlicher Bedeutung stellt, ist auszufûhren, warum diese Voraussetzung erfùllt ist. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 72 ff. BGG).

2. Subsidiâre Verfassungsbeschwerde Dieser Entscheid kann, soweit keine Beschwerde gemâss Ziff. 1 zulëssig ist, wegen Verietzung von verfassungsmëssigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiâren Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ëndern ist, sowie in gedrëngter Form die Begrùndung, in- wiefern der angefochtene Akt Recht verietzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 113 ff. BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde ge- fùhrt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

-16 Aarau, 13. Mârz 2007 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Prâsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plùss Schmidhauser