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20070312_d_ch_b_01

12. März 2007 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2007-03-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Die Y. AG klagte am 20. Dezember 2005 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen X. auf Rückerstattung von Fr. 63'007.80 infolge Überentschädigung aus Taggeldversicherung mit nachträglicher Lohnzahlung des Spitals S . . X . b e a n t r a g t e, a u f d i e K l a g e m a n g e l s sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Am 10. April 2006 beschloss das Sozialversicherungsgericht, auf die Klage einzutreten und setzte X. Frist zur Einreichung der Klageantwort an. B. Mit einer am 6. Juni 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersuchte X. um Aufhebung des vorgenannten Beschlusses und um Feststellung der Unzuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Das Eidgenössische Versicherungsgericht trat mit Urteil vom 18. Oktober 2006 auf die Beschwerde nicht ein, weil die Streitigkeit nicht Taggeld- leistungen nach KVG, sondern solche nach VVG betreffe, somit ein rein privatrechtlicher Streit vorliege, dessen Beurteilung in die Zustän- digkeit der Zivilgerichtsbarkeit falle. C. Einer Weisung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts folgend, überwies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Ein- gabe von X. als Berufung dem Bundesgericht.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der an- gefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Be- stimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die vorliegende Eingabe ist von der II. zivil- rechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Regle- mentes vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; BgerR; SR 173.110.131). Seite 2

E. 1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kogni- tion, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 131 II 58 E. 1; 132 III291 E. 1).

E. 2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 OG kann mit Berufung nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der durch den Bund abgeschlossenen völ- kerrechtlichen Verträge, nicht aber die Verletzung kantonalen Rechts beanstandet werden. Die im vorliegenden Fall umstrittene sachliche Zuständigkeit beruht nicht auf einer bundesrechtlichen Zuständigkeits- vorschrift, sondern richtet sich nach dem Organisationsrecht, das ge- mäss Art. 122 Abs. 2 in die Zuständigkeit der Kantone fällt. X. macht denn auch eine Verletzung von § 2 lit. b des Zürcher Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; OS 212.81) geltend, wonach die Zuständigkeit dieses Gerichtes nur bei Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen K r a n k e n v e r s i c h e r u n g n a c h A r t . 4 7 A b s . 2 d e s Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01 in der bis Ende Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung; nunmehr Art. 85 Abs. 2 VAG) gegeben sei. Zwar ist zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit vorfrageweise zu prüfen, ob es sich bei der Rückforderungsklage um eine Streitigkeit aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47 Abs. 2 bzw. 85 Abs. 2 VAG handelt. Das zutreffende Bundesrechtsmittel bestimmt sich indes nach dem hauptfrageweise anzuwendenden Recht, d.h. mit Bezug auf die Frage der Zuständigkeit nach dem kantonalen Organisationsrecht. Dass dieses — allenfalls in falscher Auslegung von Bundesrecht — verletzt worden sei, kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV gerügt werden (siehe dazu: BGE 125 III 461), zumal die unrichtige Anwendung kantonalen Rechts auch keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 68 Abs. 1 OG darstellt.

E. 3 Die Eingabe von X. entspricht indes nicht den an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Anforde- rungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 130 1 258 E. 1.3). Das Sozialversicherungsgericht erwog, es beurteile gemäss § 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über das Sozialversiche- rungsgericht Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47 Abs. 2 VAG. Ob eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung vorliege, hänge davon ab, ob es sich nach Inhalt und Zweck der Versicherung um privatrechtliche, vertragliche Ansprüche handle, die wegen Krankheit, Seite 3

Mutterschaft oder subsidiär wegen Unfalls bestehen und mit der sozialen Krankenversicherung in einem inneren Zusammenhang stehen. Bei der strittigen Taggeidversicherung werde das versicherte Ereignis Krankheit in den einschlägigen AVB ähnlich umschrieben wie der Begriff der Krankheit in der Sozialversicherung. Damit erweise sich, dass die strittige Taggeldversicherung inhaltlich und hinsichtlich des Zwecks in einem engen inneren Zusammenhang zur sozialen Krankenversicherung stehe und daher als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu qualifizieren sei. Abgesehen davon, dass sich die Eingabe mit diesen Erwägungen kaum auseinandersetzt, erschöpfen sich die Ausführungen in appella- torischen Hinweisen, wonach es sich bei der Rückzahlungspflicht um eine Rechtsfrage handle, die nach den Regeln des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) und des Schwei- zerischen Obligationenrechts zu entscheiden sei, und es nicht um die Ausrichtung einer KVG-Leistung gehe. Damit ist Willkür nicht den An- forderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend darzutun.

E. 4 Auf die Eingabe von X. ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis trägt X. die Kosten des bundesgericht- lichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG).

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe von X. vom 6. Juni 2006 wird nicht ein- getreten.
  2. X. wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Il. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht T r i b u n a l f é d é r a l Tribunale f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l {T 0/2} 5C. 288/2006 /blb Urteil vom 12. März 2007 II. zivilrechtliche Abteilung Bundesrichter RaseIli, Präsident, Bundesrichter Meyer, Marazzi, Gerichtsschreiber Zbinden. X. Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, gegen Y. AG, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch V. AG. Zusatzversicherung, Rückerstattung; sachliche Zuständigkeit, Berufung gegen den Beschluss des Sozial- versicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 10. April 2006. Besetzung Parteien Gegenstand

Sachverhalt: A. Die Y. AG klagte am 20. Dezember 2005 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen X. auf Rückerstattung von Fr. 63'007.80 infolge Überentschädigung aus Taggeldversicherung mit nachträglicher Lohnzahlung des Spitals S . . X . b e a n t r a g t e, a u f d i e K l a g e m a n g e l s sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Am 10. April 2006 beschloss das Sozialversicherungsgericht, auf die Klage einzutreten und setzte X. Frist zur Einreichung der Klageantwort an. B. Mit einer am 6. Juni 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ersuchte X. um Aufhebung des vorgenannten Beschlusses und um Feststellung der Unzuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Das Eidgenössische Versicherungsgericht trat mit Urteil vom 18. Oktober 2006 auf die Beschwerde nicht ein, weil die Streitigkeit nicht Taggeld- leistungen nach KVG, sondern solche nach VVG betreffe, somit ein rein privatrechtlicher Streit vorliege, dessen Beurteilung in die Zustän- digkeit der Zivilgerichtsbarkeit falle. C. Einer Weisung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts folgend, überwies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Ein- gabe von X. als Berufung dem Bundesgericht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der an- gefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Be- stimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die vorliegende Eingabe ist von der II. zivil- rechtlichen Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Regle- mentes vom 20. November 2006 für das Bundesgericht; BgerR; SR 173.110.131). Seite 2

1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kogni- tion, ob auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 131 II 58 E. 1; 132 III291 E. 1). 2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 OG kann mit Berufung nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der durch den Bund abgeschlossenen völ- kerrechtlichen Verträge, nicht aber die Verletzung kantonalen Rechts beanstandet werden. Die im vorliegenden Fall umstrittene sachliche Zuständigkeit beruht nicht auf einer bundesrechtlichen Zuständigkeits- vorschrift, sondern richtet sich nach dem Organisationsrecht, das ge- mäss Art. 122 Abs. 2 in die Zuständigkeit der Kantone fällt. X. macht denn auch eine Verletzung von § 2 lit. b des Zürcher Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; OS 212.81) geltend, wonach die Zuständigkeit dieses Gerichtes nur bei Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen K r a n k e n v e r s i c h e r u n g n a c h A r t . 4 7 A b s . 2 d e s Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01 in der bis Ende Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung; nunmehr Art. 85 Abs. 2 VAG) gegeben sei. Zwar ist zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit vorfrageweise zu prüfen, ob es sich bei der Rückforderungsklage um eine Streitigkeit aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47 Abs. 2 bzw. 85 Abs. 2 VAG handelt. Das zutreffende Bundesrechtsmittel bestimmt sich indes nach dem hauptfrageweise anzuwendenden Recht, d.h. mit Bezug auf die Frage der Zuständigkeit nach dem kantonalen Organisationsrecht. Dass dieses — allenfalls in falscher Auslegung von Bundesrecht — verletzt worden sei, kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV gerügt werden (siehe dazu: BGE 125 III 461), zumal die unrichtige Anwendung kantonalen Rechts auch keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 68 Abs. 1 OG darstellt. 3. Die Eingabe von X. entspricht indes nicht den an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Anforde- rungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 130 1 258 E. 1.3). Das Sozialversicherungsgericht erwog, es beurteile gemäss § 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über das Sozialversiche- rungsgericht Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47 Abs. 2 VAG. Ob eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung vorliege, hänge davon ab, ob es sich nach Inhalt und Zweck der Versicherung um privatrechtliche, vertragliche Ansprüche handle, die wegen Krankheit, Seite 3

Mutterschaft oder subsidiär wegen Unfalls bestehen und mit der sozialen Krankenversicherung in einem inneren Zusammenhang stehen. Bei der strittigen Taggeidversicherung werde das versicherte Ereignis Krankheit in den einschlägigen AVB ähnlich umschrieben wie der Begriff der Krankheit in der Sozialversicherung. Damit erweise sich, dass die strittige Taggeldversicherung inhaltlich und hinsichtlich des Zwecks in einem engen inneren Zusammenhang zur sozialen Krankenversicherung stehe und daher als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu qualifizieren sei. Abgesehen davon, dass sich die Eingabe mit diesen Erwägungen kaum auseinandersetzt, erschöpfen sich die Ausführungen in appella- torischen Hinweisen, wonach es sich bei der Rückzahlungspflicht um eine Rechtsfrage handle, die nach den Regeln des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) und des Schwei- zerischen Obligationenrechts zu entscheiden sei, und es nicht um die Ausrichtung einer KVG-Leistung gehe. Damit ist Willkür nicht den An- forderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechend darzutun. 4. Auf die Eingabe von X. ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis trägt X. die Kosten des bundesgericht- lichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die Eingabe von X. vom 6. Juni 2006 wird nicht ein- getreten.

2. X. wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Il. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. März 2007 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Seite 4