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20070115_d_zg_o_01

15. Januar 2007 Zug Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2007-01-15 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Mit Vertrag vom 2. März 2001 stellte die I AG X (nachfolgend "Kläger") per 5. März 2001 als "Mitarbeiter Produktion" ein. Das Salär betrug CHF 4'195.-- brutto pro Monat (x 13; KB 4a). Für ihre Angestellten hatte die I AG bei der "Y" Versicherungs-Gesell- schaft (nachfolgend "Beklagte") eine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG abge- schlossen. Gemäss Art. 6 lit. b Ziffer 1 der für diese Versicherung geltenden Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen (AVB) erlischt der Versicherungsschutz für den einzelnen Versicher- ten bei seinem Austritt aus dem versicherten Betriebe nach 30 Tagen, sofern aufgrund von Freizügigkeitsabkommen kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. In Art. 6 lit. c AVB ("Versicherungsfälle, die bei Erlöschen des Versicherungsschutzes noch nicht abgeschlossen sind") wird sodann Folgendes festgehalten: "Die Y erbringt ihre Leistungen auch über

3 dieses Datum hinaus (Nachleistung), jedoch höchstens für die in der Police aufgeführte Leis- tungsdauer, und nur, sofern der Versicherte nicht in die Einzelversicherung übertritt (Art. 7)." Gemäss Art. 9 Ziffer 1 AVB sind Berufskrankheiten und unfallähnliche Körperschädigungen, welche durch die gesetzliche Unfallversicherung (UVG) entschädigt werden, von der Versiche- rung ausgeschlossen (KB 2; vgl. auch KB 10). 2. Gemäss Krankenkarte von Dr.med. J war der Kläger — basierend auf einem "Ereignis vom: 24.09.2001" — ab 18. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (KB 6). 3. Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 kündigte die I AG das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich per 31. August 2003 (KB 4b). 4. Für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2003 richtete die Beklagte dem Kläger wegen 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit ("Ereignis vom: 24.09.2001") Krankentag- geldleistungen aus (KB 5a-5d). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Kläger mit, dass sie seine Hautbeschwerden (Ekzem an beiden Händen), unter welchen er seit dem 24. September 2001 leide, als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG übernehme und ihm somit die vollen gesetzlichen Versicherungsleistungen der SUVA zustün- den (BB 2). In der Folge erstattete die SUVA der Beklagten sämtliche Krankentaggeldleistun- gen, welche diese dem Kläger wegen 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hatte, zurück (vgl. Beilage 2, S. 4; BB 3 und 4). Mit Verfügung vom 23. März 2004 stellte die SUVA ihre Leistungen rückwirkend per 1. März 2004 wieder ein und begründete dies damit, dass die ak- tuellsten Beschwerden (Polyarthralgien) nicht mehr mit der mindestens erforderlichen Wahr- scheinlichkeit auf die seit längerem abgeheilte Berufskrankheit (Kontaktdermitis) zurückzufüh- ren seien. Im Zusammenhang mit der Berufskrankheit bestehe zudem keine Behandlungsbe- dürftigkeit und keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Die vom Kläger gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 3. September 2004 ab (vgl. KB 14

4 5. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2004 liess der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei seit Anfang 2003 sowohl aufgrund eines Handekzems als auch aufgrund von Handschwellungen zu 100 % arbeitsunfähig und sei es heute noch. Ab März 2004 habe die Beklagte keine Taggeldleistungen mehr ausgerichtet, ob- schon die Handschwellungen und die dadurch bedingte 100 %-ige Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht geheilt gewesen seien. Der diesbezügliche Versicherungsfall sei von der Be- klagten ausdrücklich anerkannt worden und bei Erlöschen des Versicherungsschutzes am

30. September 2003 noch nicht abgeschlossen gewesen. Demgemäss sei die Beklagte ge- stützt auf Art. 6 lit. c AVB verpflichtet, ihre Leistungen weiterhin zu erbringen. Da die Hand- schwellungen nicht durch die SUVA gedeckt würden, könnten diese gestützt auf Art. 9 AVB auch nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Der Taggeldanspruch des Klägers für die Zeit von März bis und mit Oktober 2004 beziffere sich auf insgesamt CHF 31'347.--; das Nachklagerecht behalte sich der Kläger vor, weil die Arbeitsunfähigkeit noch andauere (Beilage 1). 6. In der Klageantwort vom 7. März 2005 liess die Beklagte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Ver- sicherungsschutz des Klägers habe gemäss Art. 6 lit. b Ziffer 1 AVB per 30. September 2003 geendet. Der Ursprung des klägerischen Leidens sei ungewiss gewesen. Die Abklärungen der SUVA hätten erst im Spätherbst 2003 ergeben, dass das Schadenereignis vom 24. Septem- ber 2001 seine Ursache in einer Berufskrankheit gehabt habe. Es handle sich dabei um Haut- beschwerden in Form von Ekzemen an beiden Händen. Der Kläger verkenne, dass — wie sich im Nachhinein herausgestellt habe — für die Beklagte überhaupt kein Versicherungsfall vorge- legen habe. Die Beklagte habe lediglich Vorleistungen erbracht, zu welchen sie nicht verpflich- tet gewesen wäre; die SUVA habe ihr denn auch sämtliche geleisteten Zahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 55'355.-- zurückerstattet (vgl. BB 3 und 4). Der Versicherungsschutz sei gestützt auf Art. 9 AVB nicht gegeben gewesen. Art. 6 lit. c AVB sei somit nicht anwendbar. Im Weiteren bestehe über Januar 2004 hinaus mit Sicherheit keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit. Gemäss dem Bericht von Dr.med. F von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin am Universitätsspital Zürich vom 12. Januar 2004 sei der Kläger in diesem Zeitpunkt voll arbeitsfähig gewesen (vgl. BB 5). Dass der Kläger an Handschwellun-

5 gen gelitten habe und heute immer noch leide, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte sei mangels Arbeitsunfähigkeit des Klägers, mangels bisheriger Leistungspflicht und mangels Versicherungsdeckung zu keinen Zahlungen verpflichtet gewesen und lehne deshalb auch ab März 2004 jegliche Forderungen ab. Die behaupteten Handschwellungen des Klägers seien di- ffus, die Ursache unklar; sie seien aber offensichtlich nicht krankheitsbedingt. Aus dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes Dr. J vom 24. März 2004 (BB 6) gehe hervor, dass er den Kläger wegen Unfalls behandelt und in diesem Zusammenhang eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Allein schon deshalb bestehe keine Leistungspflicht der Beklagten. Für die beanspruchten Taggelder fehle es an der Voraussetzung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Eine solche sei nicht schlüssig und mit dem geforderten Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Beilage 2). 7. Der Kläger verzichtete auf die Einreichung einer Replik (Beilage 3). B. Mit Verfügung des Referenten vom 3. Mai 2005 wurde über den Gesund- heitszustand des Klägers ein gerichtliches Gutachten angeordnet (Beilage 4). In der Folge wurde PD Dr.med. M, Spezialarzt für Rheumatologie und Oberarzt an der Klinik und Poliklinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie / Allergologie am Inselspital Bern, beauftragt, unter Aufsicht von Prof. Dr. V, Chefarzt Rheumatologie am Insel- spital Bern, ein gerichtliches Gutachten zu erstellen und zur Beantwortung der Fragen nötigen- falls unter seiner Verantwortlichkeit einen Dermatologen beizuziehen (Beilagen 8-13). Das Gutachten vom 24. Oktober 2005 ging am 9. Dezember 2005 beim Kantonsgericht ein (Beilage 15, nachfolgend "Gutachten"). 9. An der Hauptverhandlung vom 3. April 2006 beharrten die Parteien im Wesentlichen auf ihren Standpunkten (Beilagen 22-24). Der Kläger führte ergänzend aus, er sei seit der Zeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Demnach komme Art. 6 lit. c AVB zur Anwendung, wonach die Leistungspflicht der Beklagten über die 30-tägige Frist nach Beendigung des Arbeitsver-

6 hältnisses hinausgehe, sofern der Versicherungsfall zu diesem Zeitpunkt noch nicht abge- schlossen sei. Das Gutachten habe klar ergeben, dass der Kläger aufgrund seiner Schmerzen im Bereich der linken Hand teilweise arbeitsunfähig sei und die Schwellungen offensichtlich auf das "Schlottergelenk" zurückzuführen seien. Der gleiche medizinische Befund ergebe sich auch aus dem ärztlichen Bericht von Dr.med. B, einem Spezialisten für Hand- chirurgie, vom 21. März 2006 (KB 21). Nicht ein Unfallereignis, sondern eine Krankheit habe im Sinne einer stetigen Überbeanspruchung dieses Gelenkes zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Entgegen den Ausführungen von Dr. F sei der Kläger heute und auch im Jahr 2004 nicht voll arbeitsfähig gewesen. Insofern sei dem Gutachter die Ergänzungsf rage zu stel- len, ob eine teilweise Arbeitsunfähigkeit durch das limitierte Handgelenk links auf die Tätigkeit des Klägers bei der I AG zurückzuführen sei (Beilage 23). Die Beklagte brachte demgegenüber vor, der Kläger behaupte, dass er schon vor Ablauf des Versicherungsschutzes an Beschwerden gelitten habe, die zu seiner behaupteten Arbeits- unfähigkeit geführt hätten; dafür sei er beweispflichtig. Aktenkundig sei, dass der Kläger auf- grund einer Nickelunverträglichkeit an beiden Händen Beschwerden gehabt habe. Die SUVA habe diese Beschwerden als Berufskrankheit anerkannt und sämtliche von der Beklagten er- brachten Vorleistungen gegenüber dem Kläger zurückerstattet. Aus diesen Beschwerden bzw. einer allfälligen dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit könne der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten erheben. Es stelle sich deshalb die Frage, ob vor dem 30. Septem- ber 2003 nebst den Beschwerden infolge Berufskrankheit noch weitere Beschwerden vor- gelegen hätten, die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Eine sichere, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffende Diagnose hätten die Ärzte diesbezüglich nicht stellen können. Prof. Dr. V habe am 23. September 2005 weder Schwellungen an beiden Händen fest- stellen können, noch hätten Schmerzangaben bei der rechten Hand vorgelegen. Die Schmerz- angabe habe sich lediglich auf die linke Hand beschränkt. Der Gutachter habe in der Folge eine Instabilität der linken Handwurzel diagnostiziert, aber gleichzeitig festgehalten, dass über das erstmalige Auftreten dieser Instabilität keine Aussage getroffen werden könne. Auch kön- ne nicht nachgewiesen werden, wann die behaupteten Schmerzen in beiden Händen von den Schmerzen in der linken Hand abgelöst worden seien. Prof. Dr. V halte eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit infolge der von ihm diagnostizierten Instabilität des linken Handgelenkes als ausgewiesen; ab wann diese Arbeitsunfähigkeit gelte, sei aber ebenso unklar wie der Beginn der diagnostizierten Instabilität des Handgelenkes. Damit sei nicht erstellt, dass die beim

7 Kläger nun diagnostizierte Krankheit schon vor Ablauf des Versicherungsschutzes per Ende September 2003 bestanden habe. Auch liege kein Nachweis einer anderen Krankheit vor. Dr. F habe in seinem Bericht vom 12. Januar 2004 bestätigt, dass der Kläger voll arbeitsfähig sei. Erst mehr als zwei Monate später habe dann Dr. J der Hausarzt des Klägers, am 24. März 2004 eine Bescheinigung über eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit ab

1. März 2004 ausgestellt, und zwar nicht wegen Krankheit, sondern wegen Unfalls. Im Übrigen werde der Beweiswert der von Dr. J ausgestellten Urkunden für die vom Kläger relevanten Behauptungen wie krankheitsbedingte Schmerzen und Schwellungen sowie insbesondere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestritten (Beilage 24). 10. Mit Beschluss der 2. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 10. April 2006 wurden Prof. Dr. V und PD Dr. M gestützt auf § 186 Abs. 2 ZPO beauftragt, ihr gerichtliches Gutachten vom 24. Oktober 2005 zu ergänzen (Beilage 25). Das Ergänzungs- gutachten vom 13. Juli 2006 ging am 31. Juli 2006 beim Kantonsgericht ein (Beilage 27, nach- folgend "Ergänzungsgutachten"). 11. In der Folge verzichteten die Parteien gemäss § 101 Abs. 2 ZPO auf eine Schlussverhandlung und reichten stattdessen am 28. September bzw. 27. Oktober 2006 je einen weiteren Schriftsatz ein. In diesen Eingaben beharrten die Parteien im Wesentlichen auf ihren Standpunkten (Beilagen 28-32). Auf ihre ergänzenden Ausführungen wird — soweit erforderlich — in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht Zug ist vorliegend unbestrittenermassen örtlich und sach- lich zuständig (vgl. Art. 27 AVB [KB 2]; § 10 GOG).

8

E. 2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Kläger seit 24. September 2001 auf- grund einer Nickelunverträglichkeit an Kontaktdermitis bzw. an Ekzemen an beiden Händen — einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG — litt, wofür er bei der SUVA versichert war und dementsprechend von dieser auch Taggeldleistungen bezog (KB 6 sowie KB 13-15). Strittig ist hingegen, ob beim Kläger — zusätzlich zur Nickelunverträglichkeit — im Sinne von Art. 6 lit. c AVB ein Versicherungsfall bestand, der bei Erlöschen des Versicherungsschutzes, d.h. vorliegend bis 30 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2003 (vgl. Art. 6 lit. b Ziffer 1 AVB), noch nicht abgeschlossen war. Diese Frage ist nachfolgend zu klären.

E. 3 Die Krankentaggeldversicherung beschlägt grundsätzlich den Erwerbsausfall. Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auftritt und diese Arbeitsunfähigkeit zu einem Erwerbsausfall führt. Die Arbeitsunfähigkeit be- steht darin, dass eine Person ihre bisherige Tätigkeit infolge des Gesundheitsschadens nicht mehr oder nur noch beschränkt oder nur unter Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu ver- schlimmern, ausüben kann. Bei einer Privatversicherung nach VVG hängt der Leistungs- anspruch nicht von der Mitgliedschaft ab. Wenn hier der Krankheitsfall während der Dauer des Versicherungsschutzes eintritt, muss der Versicherer bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer bezahlen, solange ihn die Vertragsbestimmungen dazu verpflichten; der Ver- sicherungsschutz hört nicht mit der Auflösung des Arbeitsvertrags auf, sondern erst am Ende der vereinbarten Leistungsdauer (Husmann/Häberli, Die Fallstricke des Krankentaggelds, in: plädoyer 4/02, S. 28 ff., 32; Pra 2001 Nr. 109 [= BGE 127 III 106] E. 3b, S. 637). Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Diese Regel gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrages. Somit hat der Anspruchsberechtigte — in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte — die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruches zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrages, den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang des An- spruchs. Da der Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls regelmässig mit Schwierigkei- ten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insoweit eine Beweis-

9 erleichterung und genügt seiner Beweislast, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls über- wiegend wahrscheinlich zu machen vermag. Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert (BGE 130 Ill 321 E. 3.1, S. 323, und E. 3.5, S. 327). Mithin obliegt vorliegend dem Kläger der Nachweis, dass ein Versicherungsfall — d.h. eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit — be- stand, der bei Erlöschen des Versicherungsschutzes noch nicht abgeschlossen war.

E. 3.1 Der Kläger behauptet, er leide seit Anfang 2003 an Handschwellungen und Schmerzzuständen. Aufgrund dieser Handschwellungen sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewe- sen und er sei es heute noch. Das Gutachten habe klar ergeben, dass er aufgrund seiner Schmerzen im Bereich der linken Hand nur teilweise arbeitsfähig sei und die Schwellungen offensichtlich auf dieses "Schlottergelenk" zurückzuführen seien. Die Instabilität der Handwur- zelgelenke habe bereits bei Beginn der Erwerbstätigkeit des Klägers bei der I AG bestanden und sei so genannt "konstitutionell" bedingt gewesen sei. Diese Beschwerden seien durch die zuletzt ausgeführte berufliche Tätigkeit eben erkennbar, spürbar oder sym- ptomatisch geworden, wie aus dem Ergänzungsgutachten zu entnehmen sei. Damit sei der kausale Zusammenhang der heute nach wie vor bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit der beruf- lichen Tätigkeit des Klägers gegeben (Beilage 1, S. 5 f.; Beilage 23; Beilage 32, S. 2). Die Beklagte bringt demgegenüber vor, es sei nicht erstellt, dass die beim Kläger nun diagnos- tizierte Krankheit schon vor Ablauf des Versicherungsschutzes per Ende September 2003 be- standen habe. Im Weiteren habe der Kläger den Nachweis, dass die Krankheit vor Ablauf der Versicherungsschutzes am 30. September 2003 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, ebenfalls nicht erbracht. Die Gutachter erachteten das Entstehen der Instabilität vor dem 30. September 2003 zwar als wahrscheinlich; dies reiche jedoch für den Nachweis nicht aus. Erforderlich wäre zumindest der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Beilagen 24 und 31).

E. 3.2 Gemäss Gutachten vom 24. Oktober 2005 litt der Kläger im Zeitpunkt der klinischen Untersuchung vom 23. September 2005 einerseits an einer Nickelallergie und

10 andererseits an einer Instabilität der Handwurzel mit eingeschränkter Stabilität und Mobilität des Handgelenkes links. Im Einzelnen führten die Gutachter aus, im Zeitpunkt der klinischen Untersuchung vom 23. September 2005 habe der Kläger an einer mechanischen Irritation am Handgelenk links bei scapho-lunärer Dissoziation im Handgelenk links gelitten. Mithin bestün- den die bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen ausschliesslich im linken Hand- gelenk. Schwellungen seien weder links noch rechts zu objektivieren gewesen. Es sei aber möglich, dass das Kontaktekzem den Kläger zu Bewegungsmustern verleitet habe, die dann zur Demaskierung der eventuell vorbestehenden Instabilität im linken Handgelenk geführt hät- ten. Die schmerzhafte Funktionsstörung des (linken) Handgelenks schränke die Fähigkeit zu manuellen Tätigkeiten ein. Dieses betreffe sowohl das Heben oder das Halten schwerer Gegenstände wie auch Tätigkeiten, die Kraft oder Präzision beider Hände verlangten. Aus rheumatologischer Sicht bestehe beim Kläger eine zumindest 50 %-ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, ausgenommen schweres Heben, Tragen oder Halten von Gegenständen und Tätigkeiten mit hoher Anforderung an ein bimanuelles Arbeiten oder Tätigkeiten mit repetitiver Belastung der linken Handwurzel. In vollem Umfang arbeitsfähig sei der Kläger für leichte ma- nuelle Tätigkeiten ohne Anforderung der Präzision oder Kraft der linken Hand. Die Frage, seit wann der Kläger unter den Schmerzen und Schwellungen im Bereich beider Hände leide, wurde im Gutachten nicht beantwortet; über das erstmalige Auftreten dieser Instabilität könne keine Aussage getroffen werden (Beilage 15, S. 1, 6 ff. und 10). Am 21. März 2006 stellte Dr. B, Facharzt FMH für Chirurgie (speziell Handchirurgie), fest, dass die Schmerzen des Klägers im linken Handgelenk unter anderem nach belastenden Tätigkeiten entstünden und relativ diffus seien. Bei der Untersuchung habe sich ein praktisch frei bewegliches Handgelenk ohne sichtbare Schwellungen gezeigt; bei der Bewegung von Ulnaduktion nach radial sei ein deutlicher Klick hör- und spürbar gewesen; die Palpation des Handgelenkes ergebe keine lokalisierte Schmerzangabe, auch keine Synovialitis. Der Kläger leide unter einer midkarpalen Instabilität in Assoziation mit einer lunotriquetralen Bandläsion (KB 21). Im Ergänzungsgutachten vom 13. Juli 2006 führten die Gutachter aus, es bestehe kein be- gründeter Zweifel an der von Dr. B gestellten, nunmehr detaillierten Diagnose der Handwurzelinstabilität. Ob es sich aber um eine midkarpale Instabilität in Assoziation mit einer lunotriquetralen Lockerung oder um eine Instabilität auf Grund einer von ihnen vermuteten und

11 somit als Diagnose genannten scapho-lunären Dissoziation handle, sei für die Funktion der Hand bzw. das vom Kläger empfundene Beschwerdebild nicht massgeblich. Die rückblickende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sähen die Gutachter durch die weiter spezifizierte Diagnostik jedenfalls nicht massgeblich geändert, wohl aber sei prospektiv eine andere Einschätzung be- züglich des chirurgischen Procedere gegeben. Im Weiteren führten die Gutachter aus, sie könnten keine Aussagen darüber treffen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit (in Prozenten) sei, dass die von ihnen diagnostizierte Instabilität der Handwurzel mit eingeschränkter Stabilität und Mobilität des Handgelenkes links, welche die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu 50 % ein- schränke, auf die Tätigkeit des Klägers bei der I AG zurückzuführen sei. Schliesslich hielten die Gutachter fest, sie hielten es für wahrscheinlich, dass die karpale In- stabilität bereits vor dem 30. September 2003 bestanden habe, möglicherweise bereits mehrere Jahre, und dass die Instabilität erst bei stärkerer mechanischer Belastung der Handgelenke in Form repetitiver Bewegungsabläufe bei der Arbeit für den Kläger spürbar geworden seien (Beilagen 25, S. 2, in Verbindung mit Beilage 27, S. 2 f.).

E. 3.3 Vorliegend stellt sich in erster Linie die Frage, in welchem Zeitpunkt die beim Kläger im Gutachten diagnostizierte Instabilität des linken Handgelenks Krankheitswert hatte und in welchem Zeitpunkt diese Krankheit auch zu einer Arbeitsunfähigkeit führte.

E. 3.3.1 Aus den gerichtlichen Gutachten geht nicht hervor, seit wann der Kläger unter den Schmerzen und Schwellungen im Bereich der linken Hand leidet. Vielmehr hielten die Gutachter fest, dass über das erstmalige Auftreten dieser Instabilität keine Aussage getroffen werden könne (Beilage 15, S. 10). Auch im Ergänzungsgutachten führten die Gutachter aus, sie könnten keine Aussagen darüber treffen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit (in Prozenten) sei, dass die von ihnen diagnostizierte Instabilität der Handwurzel mit eingeschränkter Stabili- tät und Mobilität des Handgelenkes links, welche die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu 50 % ein- schränke, auf die Tätigkeit des Klägers bei der I AG zurückzuführen sei. Die Gutachter hielten einzig fest, sie hielten es für wahrscheinlich, dass die karpale Instabilität be- reits vor dem 30. September 2003 bestanden habe, möglicherweise bereits mehrere Jahre, und dass die Instabilität erst bei stärkerer mechanischer Belastung der Handgelenke in Form repetitiver Bewegungsabläufe bei der Arbeit für den Kläger spürbar geworden seien (Beila- gen 25, S. 2, in Verbindung mit Beilage 27, S. 2 f.). Offen bleibt jedoch, in welchem Zeitpunkt

12 die Belastung spürbar wurde und Krankheitswert hatte. Ebenso offen geblieben ist, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt diese Krankheit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Mithin ist der Beklagten beizupflichten, dass insbesondere unklar geblieben ist, wann die Instabilität im linken Handgelenk zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Damit hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis in Bezug auf den Beginn des behaupte- ten Versicherungsfalls nicht mir überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht (vgl. dazu BGE 130 Ill 321 E. 3.3, S. 325 f.).

E. 3.3.2 Anzumerken bleibt, dass sich die von Dr. J bescheinigte Arbeitsunfähig- keit von 100 % seit 18. März 2003 auf die Nickelunverträglichkeit bezog, zumal die Arbeits- unfähigkeit mit "Ereignis vom 24.09.2001" bzw. "Unfall" begründet wurde (vgl. KB 6 und BB 6). Sodann diagnostizierte Dr. F beim Kläger bei seiner Untersuchung vom 28. November 2003 zwar Polyarthralgien, wahrscheinlich entzündlicher Genese (anamnestisch), und den Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits (BB 5); über das erstmalige Auftreten dieser Beschwerden enthält sein Bericht jedoch keinen objektiven Befund — er gibt lediglich die An- gaben des Patienten wieder, auf die jedoch nicht abgestellt werden kann. So liess der Kläger in der Klageschrift ausführen, er leide seit Anfang 2003 an Handschwellungen und Schmerzzuständen (vgl. Beilage 1, S. 5 f.). Demgegenüber hatte der Kläger an der Untersuchung von Dr. F vom 28. November 2003 über seit August 2003 ("8/03") bestehende Polyarthralgien geklagt (BB 5, S. 1). An der klinischen Untersuchung vom 23. September 2005 durch PD Dr. M und Prof. Dr. V gab der Kläger im Weiteren an, die Schmerzen hätten im Sommer 2002 begonnen (Beilage 15, S. 7). An der Hauptverhandlung äusserte sich der Klä- ger in Bezug auf den Beginn der Krankheit nicht mehr; er führte lediglich aus, er sei seit der Zeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt arbeitsunfähig (vgl. Beila- ge 23). In seinem Schlusssatz brachte der Kläger schliesslich vor, die Instabilität der Hand- wurzelgelenke habe bereits bei Beginn seiner Erwerbstätigkeit bei der I AG bestanden; die Beschwerden seien durch die zuletzt ausgeführte berufliche Tätigkeit eben erkennbar, spürbar oder symptomatisch geworden (Beilage 32, S. 2). Diese Vorbringen sind in Bezug auf den Beginn der angeblichen Krankheit vage und widersprüchlich. Sie sind aber auch betreffend Art der Krankheit und der daraus angeblich resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht konsistent. In der Klageschrift ist von Handschwellungen und Schmerzzuständen bei beiden Händen und einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit die Rede (vgl. Beilage 1, S. 5 f.), während der Kläger nach Vorliegen des Gutachtens ausführte, die Beschwerden beschränk-

13 ten sich auf Schmerzen im Bereich der linken Hand, aufgrund derer der Kläger nur teilweise arbeitsunfähig sei (Beilage 23; Beilage 32, S. 2). Sodann hat der Kläger auch nicht konkret dargelegt, welche Beschwerden im Zusammenhang mit der Nickelunverträglichkeit standen und welche im Zusammenhang mit der Instabilität des linken Handgelenks auftraten. Ebenso wenig ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Arbeitsunfähigkeit neben der Berufskrankheit auch durch die Krankheit im Sinne von Art. 4 AVB bedingt war. Mithin ist der klägerischen Forderung auch unter diesem Aspekt die Grundlage entzogen.

E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger den ihm obliegenden Nach- weis, dass er bereits vor Ende September 2003 (und damit während der Dauer des Versiche- rungsschutzes) im Sinne von Art. 4 lit. a AVB krank war und dass diese Krankheit zu einer Arbeitsunfähigkeit und einem Erwerbsausfall geführt hat, nicht mit der erforderlichen überwie- genden Wahrscheinlichkeit erbracht hat. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass die Arbeits- unfähigkeit aufgrund der im Gutachten und Ergänzungsgutachten bzw. von Dr. B festgestellten Beschwerden erst nach Ende September 2003 aufgetreten ist. Anzumerken bleibt, dass unter diesen Umständen der Einwand der Beklagten, es handle sich bei diesen Beschwerden um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Ziffer 1 AVB, nicht weiter geprüft zu werden braucht.

E. 4 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Kläger un- bestrittenermassen auch nicht innert Frist in die Einzelversicherung übergetreten ist (vgl. dazu Art. 7 AVB). Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Beilage 1, S. 7) ist im Übrigen unerheb- lich, ob ihn der Arbeitgeber oder die Beklagte auf die Übertrittsmöglichkeit hingewiesen haben, da bei der privaten Taggeldversicherung nach VVG — im Gegensatz zur sozialversicherungs- rechtlichen (Art. 71 Abs. 2 KVG) — keine gesetzliche Pflicht des Versicherers besteht, die ver- sicherten Personen über ihr Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung zu informieren (vgl. BGE 5C.273/2001 E. 3c; BGE 5C.41/2001 [publiziert in: SGW 2001 Nr. 27] E. 2; a.A. Geiser, Fragen im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit, in: AJP 2003, S. 323 ff., 332). Selbst wenn der Kläger jedoch rechtzeitig in die Einzelversicherung über- getreten wäre und damit grundsätzlich ein Versicherungsschutz bestanden hätte, wäre ihm

14 nicht geholfen, da er — wie erwähnt — den erforderlichen Nachweis nicht erbracht hat, dass im damaligen Zeitpunkt ein Versicherungsfall vorlag.

E. 5 Mithin ist die Klage abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Gerichtskosten zu tragen (§ 38 Abs. 1 ZPO) und die Beklagte für ihre prozessualen Umtriebe angemessen zu entschädigen (§ 40 Abs. 1 ZPO). URTEILSSPRUCH

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die gerichtlichen Kosten betragen CHF 3'000.-- Gerichtsgebühr CHF 5'300.-- Gutachterkosten CHF 70.-- Kanzleikosten CHF 230.-- Auslagen CHF 8'600.-- total und werden dem Kläger auferlegt.
  3. Der Kläger hat die Beklagte für die prozessualen Umtriebe mit CHF 9'000.-- (MwSt. inbe- griffen) zu entschädigen. 15
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begründeter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden.
  5. Gegen den Entscheid betreffend Kosten und Entschädigungen kann innert 10 Tagen schriftlich, begründet und im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde geführt werden, soweit der Entscheid nicht mit der Hauptsache mittels Berufung weitergezogen wird und die Kosten und Entschädigungen CHF 500.-- übersteigen.
  6. Mitteilung an die Parteien und an die Gerichtskasse sowie zur Kenntnisnahme an das Bundesamt für Privatversicherungswesen, Friedheimweg 14, 3003 Bern. FÜR DAS KANTONSGERICHT DES KANTONS ZUG
  7. Abteilung Der Vorsitzende
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A2 2004 140 KANTONSGERICHT DES KANTONS ZUG

2. Abteilung Mitwirkende: Kantonsrichter lic.iur. Huber (Vorsitzender), Kantonsrichter Dr. Beglinger und Kantonsrichter lic.iur. Staub sowie Gerichtsschreiber lic.iur. Stüdli. Urteil vom 15. Januar 2007 in Sachen X, vertreten durch RA lic.iur. Andrea Hodel, Hodel Advokatur + Notariat, Industriestrasse 13c, Postfach 4339, 6304 Zug, Kläger, gegen "Y" Versicherungs-Gesellschaft, vertreten durch RA lic.iur. Claudia Brun, Advokatur Notariat Hool & Brun, Kantonsstrasse 96, Postfach 124, 6048 Horw, Beklagte, betreffend Forderung

2 RECHTSBEGEHREN des Klägers: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 31'347.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 22. Oktober 2004 zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechtes.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." der Beklagten: "1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers." SACHVERHALT 1. Mit Vertrag vom 2. März 2001 stellte die I AG X (nachfolgend "Kläger") per 5. März 2001 als "Mitarbeiter Produktion" ein. Das Salär betrug CHF 4'195.-- brutto pro Monat (x 13; KB 4a). Für ihre Angestellten hatte die I AG bei der "Y" Versicherungs-Gesell- schaft (nachfolgend "Beklagte") eine kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG abge- schlossen. Gemäss Art. 6 lit. b Ziffer 1 der für diese Versicherung geltenden Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen (AVB) erlischt der Versicherungsschutz für den einzelnen Versicher- ten bei seinem Austritt aus dem versicherten Betriebe nach 30 Tagen, sofern aufgrund von Freizügigkeitsabkommen kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. In Art. 6 lit. c AVB ("Versicherungsfälle, die bei Erlöschen des Versicherungsschutzes noch nicht abgeschlossen sind") wird sodann Folgendes festgehalten: "Die Y erbringt ihre Leistungen auch über

3 dieses Datum hinaus (Nachleistung), jedoch höchstens für die in der Police aufgeführte Leis- tungsdauer, und nur, sofern der Versicherte nicht in die Einzelversicherung übertritt (Art. 7)." Gemäss Art. 9 Ziffer 1 AVB sind Berufskrankheiten und unfallähnliche Körperschädigungen, welche durch die gesetzliche Unfallversicherung (UVG) entschädigt werden, von der Versiche- rung ausgeschlossen (KB 2; vgl. auch KB 10). 2. Gemäss Krankenkarte von Dr.med. J war der Kläger — basierend auf einem "Ereignis vom: 24.09.2001" — ab 18. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (KB 6). 3. Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 kündigte die I AG das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich per 31. August 2003 (KB 4b). 4. Für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2003 richtete die Beklagte dem Kläger wegen 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit ("Ereignis vom: 24.09.2001") Krankentag- geldleistungen aus (KB 5a-5d). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Kläger mit, dass sie seine Hautbeschwerden (Ekzem an beiden Händen), unter welchen er seit dem 24. September 2001 leide, als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG übernehme und ihm somit die vollen gesetzlichen Versicherungsleistungen der SUVA zustün- den (BB 2). In der Folge erstattete die SUVA der Beklagten sämtliche Krankentaggeldleistun- gen, welche diese dem Kläger wegen 100 %-iger Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hatte, zurück (vgl. Beilage 2, S. 4; BB 3 und 4). Mit Verfügung vom 23. März 2004 stellte die SUVA ihre Leistungen rückwirkend per 1. März 2004 wieder ein und begründete dies damit, dass die ak- tuellsten Beschwerden (Polyarthralgien) nicht mehr mit der mindestens erforderlichen Wahr- scheinlichkeit auf die seit längerem abgeheilte Berufskrankheit (Kontaktdermitis) zurückzufüh- ren seien. Im Zusammenhang mit der Berufskrankheit bestehe zudem keine Behandlungsbe- dürftigkeit und keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Die vom Kläger gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 3. September 2004 ab (vgl. KB 14

4 5. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2004 liess der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei seit Anfang 2003 sowohl aufgrund eines Handekzems als auch aufgrund von Handschwellungen zu 100 % arbeitsunfähig und sei es heute noch. Ab März 2004 habe die Beklagte keine Taggeldleistungen mehr ausgerichtet, ob- schon die Handschwellungen und die dadurch bedingte 100 %-ige Erwerbsunfähigkeit des Klägers nicht geheilt gewesen seien. Der diesbezügliche Versicherungsfall sei von der Be- klagten ausdrücklich anerkannt worden und bei Erlöschen des Versicherungsschutzes am

30. September 2003 noch nicht abgeschlossen gewesen. Demgemäss sei die Beklagte ge- stützt auf Art. 6 lit. c AVB verpflichtet, ihre Leistungen weiterhin zu erbringen. Da die Hand- schwellungen nicht durch die SUVA gedeckt würden, könnten diese gestützt auf Art. 9 AVB auch nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Der Taggeldanspruch des Klägers für die Zeit von März bis und mit Oktober 2004 beziffere sich auf insgesamt CHF 31'347.--; das Nachklagerecht behalte sich der Kläger vor, weil die Arbeitsunfähigkeit noch andauere (Beilage 1). 6. In der Klageantwort vom 7. März 2005 liess die Beklagte das eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Ver- sicherungsschutz des Klägers habe gemäss Art. 6 lit. b Ziffer 1 AVB per 30. September 2003 geendet. Der Ursprung des klägerischen Leidens sei ungewiss gewesen. Die Abklärungen der SUVA hätten erst im Spätherbst 2003 ergeben, dass das Schadenereignis vom 24. Septem- ber 2001 seine Ursache in einer Berufskrankheit gehabt habe. Es handle sich dabei um Haut- beschwerden in Form von Ekzemen an beiden Händen. Der Kläger verkenne, dass — wie sich im Nachhinein herausgestellt habe — für die Beklagte überhaupt kein Versicherungsfall vorge- legen habe. Die Beklagte habe lediglich Vorleistungen erbracht, zu welchen sie nicht verpflich- tet gewesen wäre; die SUVA habe ihr denn auch sämtliche geleisteten Zahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 55'355.-- zurückerstattet (vgl. BB 3 und 4). Der Versicherungsschutz sei gestützt auf Art. 9 AVB nicht gegeben gewesen. Art. 6 lit. c AVB sei somit nicht anwendbar. Im Weiteren bestehe über Januar 2004 hinaus mit Sicherheit keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit. Gemäss dem Bericht von Dr.med. F von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin am Universitätsspital Zürich vom 12. Januar 2004 sei der Kläger in diesem Zeitpunkt voll arbeitsfähig gewesen (vgl. BB 5). Dass der Kläger an Handschwellun-

5 gen gelitten habe und heute immer noch leide, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte sei mangels Arbeitsunfähigkeit des Klägers, mangels bisheriger Leistungspflicht und mangels Versicherungsdeckung zu keinen Zahlungen verpflichtet gewesen und lehne deshalb auch ab März 2004 jegliche Forderungen ab. Die behaupteten Handschwellungen des Klägers seien di- ffus, die Ursache unklar; sie seien aber offensichtlich nicht krankheitsbedingt. Aus dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes Dr. J vom 24. März 2004 (BB 6) gehe hervor, dass er den Kläger wegen Unfalls behandelt und in diesem Zusammenhang eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Allein schon deshalb bestehe keine Leistungspflicht der Beklagten. Für die beanspruchten Taggelder fehle es an der Voraussetzung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Eine solche sei nicht schlüssig und mit dem geforderten Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Beilage 2). 7. Der Kläger verzichtete auf die Einreichung einer Replik (Beilage 3). B. Mit Verfügung des Referenten vom 3. Mai 2005 wurde über den Gesund- heitszustand des Klägers ein gerichtliches Gutachten angeordnet (Beilage 4). In der Folge wurde PD Dr.med. M, Spezialarzt für Rheumatologie und Oberarzt an der Klinik und Poliklinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie / Allergologie am Inselspital Bern, beauftragt, unter Aufsicht von Prof. Dr. V, Chefarzt Rheumatologie am Insel- spital Bern, ein gerichtliches Gutachten zu erstellen und zur Beantwortung der Fragen nötigen- falls unter seiner Verantwortlichkeit einen Dermatologen beizuziehen (Beilagen 8-13). Das Gutachten vom 24. Oktober 2005 ging am 9. Dezember 2005 beim Kantonsgericht ein (Beilage 15, nachfolgend "Gutachten"). 9. An der Hauptverhandlung vom 3. April 2006 beharrten die Parteien im Wesentlichen auf ihren Standpunkten (Beilagen 22-24). Der Kläger führte ergänzend aus, er sei seit der Zeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Demnach komme Art. 6 lit. c AVB zur Anwendung, wonach die Leistungspflicht der Beklagten über die 30-tägige Frist nach Beendigung des Arbeitsver-

6 hältnisses hinausgehe, sofern der Versicherungsfall zu diesem Zeitpunkt noch nicht abge- schlossen sei. Das Gutachten habe klar ergeben, dass der Kläger aufgrund seiner Schmerzen im Bereich der linken Hand teilweise arbeitsunfähig sei und die Schwellungen offensichtlich auf das "Schlottergelenk" zurückzuführen seien. Der gleiche medizinische Befund ergebe sich auch aus dem ärztlichen Bericht von Dr.med. B, einem Spezialisten für Hand- chirurgie, vom 21. März 2006 (KB 21). Nicht ein Unfallereignis, sondern eine Krankheit habe im Sinne einer stetigen Überbeanspruchung dieses Gelenkes zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Entgegen den Ausführungen von Dr. F sei der Kläger heute und auch im Jahr 2004 nicht voll arbeitsfähig gewesen. Insofern sei dem Gutachter die Ergänzungsf rage zu stel- len, ob eine teilweise Arbeitsunfähigkeit durch das limitierte Handgelenk links auf die Tätigkeit des Klägers bei der I AG zurückzuführen sei (Beilage 23). Die Beklagte brachte demgegenüber vor, der Kläger behaupte, dass er schon vor Ablauf des Versicherungsschutzes an Beschwerden gelitten habe, die zu seiner behaupteten Arbeits- unfähigkeit geführt hätten; dafür sei er beweispflichtig. Aktenkundig sei, dass der Kläger auf- grund einer Nickelunverträglichkeit an beiden Händen Beschwerden gehabt habe. Die SUVA habe diese Beschwerden als Berufskrankheit anerkannt und sämtliche von der Beklagten er- brachten Vorleistungen gegenüber dem Kläger zurückerstattet. Aus diesen Beschwerden bzw. einer allfälligen dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit könne der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten erheben. Es stelle sich deshalb die Frage, ob vor dem 30. Septem- ber 2003 nebst den Beschwerden infolge Berufskrankheit noch weitere Beschwerden vor- gelegen hätten, die zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Eine sichere, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffende Diagnose hätten die Ärzte diesbezüglich nicht stellen können. Prof. Dr. V habe am 23. September 2005 weder Schwellungen an beiden Händen fest- stellen können, noch hätten Schmerzangaben bei der rechten Hand vorgelegen. Die Schmerz- angabe habe sich lediglich auf die linke Hand beschränkt. Der Gutachter habe in der Folge eine Instabilität der linken Handwurzel diagnostiziert, aber gleichzeitig festgehalten, dass über das erstmalige Auftreten dieser Instabilität keine Aussage getroffen werden könne. Auch kön- ne nicht nachgewiesen werden, wann die behaupteten Schmerzen in beiden Händen von den Schmerzen in der linken Hand abgelöst worden seien. Prof. Dr. V halte eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit infolge der von ihm diagnostizierten Instabilität des linken Handgelenkes als ausgewiesen; ab wann diese Arbeitsunfähigkeit gelte, sei aber ebenso unklar wie der Beginn der diagnostizierten Instabilität des Handgelenkes. Damit sei nicht erstellt, dass die beim

7 Kläger nun diagnostizierte Krankheit schon vor Ablauf des Versicherungsschutzes per Ende September 2003 bestanden habe. Auch liege kein Nachweis einer anderen Krankheit vor. Dr. F habe in seinem Bericht vom 12. Januar 2004 bestätigt, dass der Kläger voll arbeitsfähig sei. Erst mehr als zwei Monate später habe dann Dr. J der Hausarzt des Klägers, am 24. März 2004 eine Bescheinigung über eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit ab

1. März 2004 ausgestellt, und zwar nicht wegen Krankheit, sondern wegen Unfalls. Im Übrigen werde der Beweiswert der von Dr. J ausgestellten Urkunden für die vom Kläger relevanten Behauptungen wie krankheitsbedingte Schmerzen und Schwellungen sowie insbesondere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestritten (Beilage 24). 10. Mit Beschluss der 2. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 10. April 2006 wurden Prof. Dr. V und PD Dr. M gestützt auf § 186 Abs. 2 ZPO beauftragt, ihr gerichtliches Gutachten vom 24. Oktober 2005 zu ergänzen (Beilage 25). Das Ergänzungs- gutachten vom 13. Juli 2006 ging am 31. Juli 2006 beim Kantonsgericht ein (Beilage 27, nach- folgend "Ergänzungsgutachten"). 11. In der Folge verzichteten die Parteien gemäss § 101 Abs. 2 ZPO auf eine Schlussverhandlung und reichten stattdessen am 28. September bzw. 27. Oktober 2006 je einen weiteren Schriftsatz ein. In diesen Eingaben beharrten die Parteien im Wesentlichen auf ihren Standpunkten (Beilagen 28-32). Auf ihre ergänzenden Ausführungen wird — soweit erforderlich — in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. ERWÄGUNGEN 1. Das Kantonsgericht Zug ist vorliegend unbestrittenermassen örtlich und sach- lich zuständig (vgl. Art. 27 AVB [KB 2]; § 10 GOG).

8 2. Unbestritten ist vorliegend, dass der Kläger seit 24. September 2001 auf- grund einer Nickelunverträglichkeit an Kontaktdermitis bzw. an Ekzemen an beiden Händen — einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG — litt, wofür er bei der SUVA versichert war und dementsprechend von dieser auch Taggeldleistungen bezog (KB 6 sowie KB 13-15). Strittig ist hingegen, ob beim Kläger — zusätzlich zur Nickelunverträglichkeit — im Sinne von Art. 6 lit. c AVB ein Versicherungsfall bestand, der bei Erlöschen des Versicherungsschutzes, d.h. vorliegend bis 30 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2003 (vgl. Art. 6 lit. b Ziffer 1 AVB), noch nicht abgeschlossen war. Diese Frage ist nachfolgend zu klären. 3. Die Krankentaggeldversicherung beschlägt grundsätzlich den Erwerbsausfall. Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auftritt und diese Arbeitsunfähigkeit zu einem Erwerbsausfall führt. Die Arbeitsunfähigkeit be- steht darin, dass eine Person ihre bisherige Tätigkeit infolge des Gesundheitsschadens nicht mehr oder nur noch beschränkt oder nur unter Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu ver- schlimmern, ausüben kann. Bei einer Privatversicherung nach VVG hängt der Leistungs- anspruch nicht von der Mitgliedschaft ab. Wenn hier der Krankheitsfall während der Dauer des Versicherungsschutzes eintritt, muss der Versicherer bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer bezahlen, solange ihn die Vertragsbestimmungen dazu verpflichten; der Ver- sicherungsschutz hört nicht mit der Auflösung des Arbeitsvertrags auf, sondern erst am Ende der vereinbarten Leistungsdauer (Husmann/Häberli, Die Fallstricke des Krankentaggelds, in: plädoyer 4/02, S. 28 ff., 32; Pra 2001 Nr. 109 [= BGE 127 III 106] E. 3b, S. 637). Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Diese Regel gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrages. Somit hat der Anspruchsberechtigte — in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte — die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruches zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrages, den Eintritt des Versicherungsfalles und den Umfang des An- spruchs. Da der Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls regelmässig mit Schwierigkei- ten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Anspruchsberechtigte insoweit eine Beweis-

9 erleichterung und genügt seiner Beweislast, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls über- wiegend wahrscheinlich zu machen vermag. Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert (BGE 130 Ill 321 E. 3.1, S. 323, und E. 3.5, S. 327). Mithin obliegt vorliegend dem Kläger der Nachweis, dass ein Versicherungsfall — d.h. eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit — be- stand, der bei Erlöschen des Versicherungsschutzes noch nicht abgeschlossen war. 3.1 Der Kläger behauptet, er leide seit Anfang 2003 an Handschwellungen und Schmerzzuständen. Aufgrund dieser Handschwellungen sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewe- sen und er sei es heute noch. Das Gutachten habe klar ergeben, dass er aufgrund seiner Schmerzen im Bereich der linken Hand nur teilweise arbeitsfähig sei und die Schwellungen offensichtlich auf dieses "Schlottergelenk" zurückzuführen seien. Die Instabilität der Handwur- zelgelenke habe bereits bei Beginn der Erwerbstätigkeit des Klägers bei der I AG bestanden und sei so genannt "konstitutionell" bedingt gewesen sei. Diese Beschwerden seien durch die zuletzt ausgeführte berufliche Tätigkeit eben erkennbar, spürbar oder sym- ptomatisch geworden, wie aus dem Ergänzungsgutachten zu entnehmen sei. Damit sei der kausale Zusammenhang der heute nach wie vor bestehenden Arbeitsunfähigkeit mit der beruf- lichen Tätigkeit des Klägers gegeben (Beilage 1, S. 5 f.; Beilage 23; Beilage 32, S. 2). Die Beklagte bringt demgegenüber vor, es sei nicht erstellt, dass die beim Kläger nun diagnos- tizierte Krankheit schon vor Ablauf des Versicherungsschutzes per Ende September 2003 be- standen habe. Im Weiteren habe der Kläger den Nachweis, dass die Krankheit vor Ablauf der Versicherungsschutzes am 30. September 2003 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, ebenfalls nicht erbracht. Die Gutachter erachteten das Entstehen der Instabilität vor dem 30. September 2003 zwar als wahrscheinlich; dies reiche jedoch für den Nachweis nicht aus. Erforderlich wäre zumindest der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Beilagen 24 und 31). 3.2 Gemäss Gutachten vom 24. Oktober 2005 litt der Kläger im Zeitpunkt der klinischen Untersuchung vom 23. September 2005 einerseits an einer Nickelallergie und

10 andererseits an einer Instabilität der Handwurzel mit eingeschränkter Stabilität und Mobilität des Handgelenkes links. Im Einzelnen führten die Gutachter aus, im Zeitpunkt der klinischen Untersuchung vom 23. September 2005 habe der Kläger an einer mechanischen Irritation am Handgelenk links bei scapho-lunärer Dissoziation im Handgelenk links gelitten. Mithin bestün- den die bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen ausschliesslich im linken Hand- gelenk. Schwellungen seien weder links noch rechts zu objektivieren gewesen. Es sei aber möglich, dass das Kontaktekzem den Kläger zu Bewegungsmustern verleitet habe, die dann zur Demaskierung der eventuell vorbestehenden Instabilität im linken Handgelenk geführt hät- ten. Die schmerzhafte Funktionsstörung des (linken) Handgelenks schränke die Fähigkeit zu manuellen Tätigkeiten ein. Dieses betreffe sowohl das Heben oder das Halten schwerer Gegenstände wie auch Tätigkeiten, die Kraft oder Präzision beider Hände verlangten. Aus rheumatologischer Sicht bestehe beim Kläger eine zumindest 50 %-ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, ausgenommen schweres Heben, Tragen oder Halten von Gegenständen und Tätigkeiten mit hoher Anforderung an ein bimanuelles Arbeiten oder Tätigkeiten mit repetitiver Belastung der linken Handwurzel. In vollem Umfang arbeitsfähig sei der Kläger für leichte ma- nuelle Tätigkeiten ohne Anforderung der Präzision oder Kraft der linken Hand. Die Frage, seit wann der Kläger unter den Schmerzen und Schwellungen im Bereich beider Hände leide, wurde im Gutachten nicht beantwortet; über das erstmalige Auftreten dieser Instabilität könne keine Aussage getroffen werden (Beilage 15, S. 1, 6 ff. und 10). Am 21. März 2006 stellte Dr. B, Facharzt FMH für Chirurgie (speziell Handchirurgie), fest, dass die Schmerzen des Klägers im linken Handgelenk unter anderem nach belastenden Tätigkeiten entstünden und relativ diffus seien. Bei der Untersuchung habe sich ein praktisch frei bewegliches Handgelenk ohne sichtbare Schwellungen gezeigt; bei der Bewegung von Ulnaduktion nach radial sei ein deutlicher Klick hör- und spürbar gewesen; die Palpation des Handgelenkes ergebe keine lokalisierte Schmerzangabe, auch keine Synovialitis. Der Kläger leide unter einer midkarpalen Instabilität in Assoziation mit einer lunotriquetralen Bandläsion (KB 21). Im Ergänzungsgutachten vom 13. Juli 2006 führten die Gutachter aus, es bestehe kein be- gründeter Zweifel an der von Dr. B gestellten, nunmehr detaillierten Diagnose der Handwurzelinstabilität. Ob es sich aber um eine midkarpale Instabilität in Assoziation mit einer lunotriquetralen Lockerung oder um eine Instabilität auf Grund einer von ihnen vermuteten und

11 somit als Diagnose genannten scapho-lunären Dissoziation handle, sei für die Funktion der Hand bzw. das vom Kläger empfundene Beschwerdebild nicht massgeblich. Die rückblickende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sähen die Gutachter durch die weiter spezifizierte Diagnostik jedenfalls nicht massgeblich geändert, wohl aber sei prospektiv eine andere Einschätzung be- züglich des chirurgischen Procedere gegeben. Im Weiteren führten die Gutachter aus, sie könnten keine Aussagen darüber treffen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit (in Prozenten) sei, dass die von ihnen diagnostizierte Instabilität der Handwurzel mit eingeschränkter Stabilität und Mobilität des Handgelenkes links, welche die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu 50 % ein- schränke, auf die Tätigkeit des Klägers bei der I AG zurückzuführen sei. Schliesslich hielten die Gutachter fest, sie hielten es für wahrscheinlich, dass die karpale In- stabilität bereits vor dem 30. September 2003 bestanden habe, möglicherweise bereits mehrere Jahre, und dass die Instabilität erst bei stärkerer mechanischer Belastung der Handgelenke in Form repetitiver Bewegungsabläufe bei der Arbeit für den Kläger spürbar geworden seien (Beilagen 25, S. 2, in Verbindung mit Beilage 27, S. 2 f.). 3.3 Vorliegend stellt sich in erster Linie die Frage, in welchem Zeitpunkt die beim Kläger im Gutachten diagnostizierte Instabilität des linken Handgelenks Krankheitswert hatte und in welchem Zeitpunkt diese Krankheit auch zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. 3.3.1 Aus den gerichtlichen Gutachten geht nicht hervor, seit wann der Kläger unter den Schmerzen und Schwellungen im Bereich der linken Hand leidet. Vielmehr hielten die Gutachter fest, dass über das erstmalige Auftreten dieser Instabilität keine Aussage getroffen werden könne (Beilage 15, S. 10). Auch im Ergänzungsgutachten führten die Gutachter aus, sie könnten keine Aussagen darüber treffen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit (in Prozenten) sei, dass die von ihnen diagnostizierte Instabilität der Handwurzel mit eingeschränkter Stabili- tät und Mobilität des Handgelenkes links, welche die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu 50 % ein- schränke, auf die Tätigkeit des Klägers bei der I AG zurückzuführen sei. Die Gutachter hielten einzig fest, sie hielten es für wahrscheinlich, dass die karpale Instabilität be- reits vor dem 30. September 2003 bestanden habe, möglicherweise bereits mehrere Jahre, und dass die Instabilität erst bei stärkerer mechanischer Belastung der Handgelenke in Form repetitiver Bewegungsabläufe bei der Arbeit für den Kläger spürbar geworden seien (Beila- gen 25, S. 2, in Verbindung mit Beilage 27, S. 2 f.). Offen bleibt jedoch, in welchem Zeitpunkt

12 die Belastung spürbar wurde und Krankheitswert hatte. Ebenso offen geblieben ist, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt diese Krankheit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Mithin ist der Beklagten beizupflichten, dass insbesondere unklar geblieben ist, wann die Instabilität im linken Handgelenk zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Damit hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis in Bezug auf den Beginn des behaupte- ten Versicherungsfalls nicht mir überwiegender Wahrscheinlichkeit erbracht (vgl. dazu BGE 130 Ill 321 E. 3.3, S. 325 f.). 3.3.2 Anzumerken bleibt, dass sich die von Dr. J bescheinigte Arbeitsunfähig- keit von 100 % seit 18. März 2003 auf die Nickelunverträglichkeit bezog, zumal die Arbeits- unfähigkeit mit "Ereignis vom 24.09.2001" bzw. "Unfall" begründet wurde (vgl. KB 6 und BB 6). Sodann diagnostizierte Dr. F beim Kläger bei seiner Untersuchung vom 28. November 2003 zwar Polyarthralgien, wahrscheinlich entzündlicher Genese (anamnestisch), und den Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits (BB 5); über das erstmalige Auftreten dieser Beschwerden enthält sein Bericht jedoch keinen objektiven Befund — er gibt lediglich die An- gaben des Patienten wieder, auf die jedoch nicht abgestellt werden kann. So liess der Kläger in der Klageschrift ausführen, er leide seit Anfang 2003 an Handschwellungen und Schmerzzuständen (vgl. Beilage 1, S. 5 f.). Demgegenüber hatte der Kläger an der Untersuchung von Dr. F vom 28. November 2003 über seit August 2003 ("8/03") bestehende Polyarthralgien geklagt (BB 5, S. 1). An der klinischen Untersuchung vom 23. September 2005 durch PD Dr. M und Prof. Dr. V gab der Kläger im Weiteren an, die Schmerzen hätten im Sommer 2002 begonnen (Beilage 15, S. 7). An der Hauptverhandlung äusserte sich der Klä- ger in Bezug auf den Beginn der Krankheit nicht mehr; er führte lediglich aus, er sei seit der Zeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt arbeitsunfähig (vgl. Beila- ge 23). In seinem Schlusssatz brachte der Kläger schliesslich vor, die Instabilität der Hand- wurzelgelenke habe bereits bei Beginn seiner Erwerbstätigkeit bei der I AG bestanden; die Beschwerden seien durch die zuletzt ausgeführte berufliche Tätigkeit eben erkennbar, spürbar oder symptomatisch geworden (Beilage 32, S. 2). Diese Vorbringen sind in Bezug auf den Beginn der angeblichen Krankheit vage und widersprüchlich. Sie sind aber auch betreffend Art der Krankheit und der daraus angeblich resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht konsistent. In der Klageschrift ist von Handschwellungen und Schmerzzuständen bei beiden Händen und einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit die Rede (vgl. Beilage 1, S. 5 f.), während der Kläger nach Vorliegen des Gutachtens ausführte, die Beschwerden beschränk-

13 ten sich auf Schmerzen im Bereich der linken Hand, aufgrund derer der Kläger nur teilweise arbeitsunfähig sei (Beilage 23; Beilage 32, S. 2). Sodann hat der Kläger auch nicht konkret dargelegt, welche Beschwerden im Zusammenhang mit der Nickelunverträglichkeit standen und welche im Zusammenhang mit der Instabilität des linken Handgelenks auftraten. Ebenso wenig ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Arbeitsunfähigkeit neben der Berufskrankheit auch durch die Krankheit im Sinne von Art. 4 AVB bedingt war. Mithin ist der klägerischen Forderung auch unter diesem Aspekt die Grundlage entzogen. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger den ihm obliegenden Nach- weis, dass er bereits vor Ende September 2003 (und damit während der Dauer des Versiche- rungsschutzes) im Sinne von Art. 4 lit. a AVB krank war und dass diese Krankheit zu einer Arbeitsunfähigkeit und einem Erwerbsausfall geführt hat, nicht mit der erforderlichen überwie- genden Wahrscheinlichkeit erbracht hat. Vielmehr ist nicht auszuschliessen, dass die Arbeits- unfähigkeit aufgrund der im Gutachten und Ergänzungsgutachten bzw. von Dr. B festgestellten Beschwerden erst nach Ende September 2003 aufgetreten ist. Anzumerken bleibt, dass unter diesen Umständen der Einwand der Beklagten, es handle sich bei diesen Beschwerden um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Ziffer 1 AVB, nicht weiter geprüft zu werden braucht. 4. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Kläger un- bestrittenermassen auch nicht innert Frist in die Einzelversicherung übergetreten ist (vgl. dazu Art. 7 AVB). Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Beilage 1, S. 7) ist im Übrigen unerheb- lich, ob ihn der Arbeitgeber oder die Beklagte auf die Übertrittsmöglichkeit hingewiesen haben, da bei der privaten Taggeldversicherung nach VVG — im Gegensatz zur sozialversicherungs- rechtlichen (Art. 71 Abs. 2 KVG) — keine gesetzliche Pflicht des Versicherers besteht, die ver- sicherten Personen über ihr Recht auf Übertritt in die Einzelversicherung zu informieren (vgl. BGE 5C.273/2001 E. 3c; BGE 5C.41/2001 [publiziert in: SGW 2001 Nr. 27] E. 2; a.A. Geiser, Fragen im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit, in: AJP 2003, S. 323 ff., 332). Selbst wenn der Kläger jedoch rechtzeitig in die Einzelversicherung über- getreten wäre und damit grundsätzlich ein Versicherungsschutz bestanden hätte, wäre ihm

14 nicht geholfen, da er — wie erwähnt — den erforderlichen Nachweis nicht erbracht hat, dass im damaligen Zeitpunkt ein Versicherungsfall vorlag. 5. Mithin ist die Klage abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Gerichtskosten zu tragen (§ 38 Abs. 1 ZPO) und die Beklagte für ihre prozessualen Umtriebe angemessen zu entschädigen (§ 40 Abs. 1 ZPO). URTEILSSPRUCH

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die gerichtlichen Kosten betragen CHF 3'000.-- Gerichtsgebühr CHF 5'300.-- Gutachterkosten CHF 70.-- Kanzleikosten CHF 230.-- Auslagen CHF 8'600.-- total und werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Kläger hat die Beklagte für die prozessualen Umtriebe mit CHF 9'000.-- (MwSt. inbe- griffen) zu entschädigen.

15

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mittels schriftlich begründeter Eingabe im Doppel an die Kanzlei des Obergerichts die Berufung gemäss § 201 ZPO an das Obergericht des Kantons Zug erklärt werden.

5. Gegen den Entscheid betreffend Kosten und Entschädigungen kann innert 10 Tagen schriftlich, begründet und im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde geführt werden, soweit der Entscheid nicht mit der Hauptsache mittels Berufung weitergezogen wird und die Kosten und Entschädigungen CHF 500.-- übersteigen.

6. Mitteilung an die Parteien und an die Gerichtskasse sowie zur Kenntnisnahme an das Bundesamt für Privatversicherungswesen, Friedheimweg 14, 3003 Bern. FÜR DAS KANTONSGERICHT DES KANTONS ZUG

2. Abteilung Der Vorsitzende