Sachverhalt
A. X. erwarb am 9. Juli 1999 einen Personenwagen der Marke Mercedes-Benz (...). Am 23. April 2003 meldete er der Versicherung V . (. . .), b e i d e r e r f ü r d a s A u t o m o b i l e i n e Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, dass ihm dieses ... am
20. April 2003 gestohlen worden sei. Nachdem X. schon früher — im Mai 2000 und im November 2000 — jeweils die Entwendung eines Autoradios gemeldet hatte, hatte ihm die V. die entsprechenden Entschädigungen ausgerichtet. Unter Berufung auf Art. 40 VVG (Betrügerische Begründung des Ver- sicherungsanspruchs bei einem der beiden früheren Diebstähle) ver- weigerte die V. die Vergütung für den Autodiebstahl. B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 reichte X. beim Be- z i r k s g e r i c h t U . g e g e n d i e V . K l a g e e i n u n d b e - antragte, diese zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 58'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004 zu zahlen. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und verlangte wider- klageweise, der Kläger sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 4'447.70 zurückzuerstatten. Am 2. Februar 2005 wies das Bezirksgericht die Klage ab und ver- pflichtete den Kläger in Gutheissung der Widerklage, der Beklagten Fr. 4'447.70 zu zahlen. Mit Urteil vom 21. März 2006 wies das Obergericht (Zivilgericht,
1. Kammer) des Kantons Aargau die Appellation des Klägers ab. C. Der Kläger hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der Berufung verlangt er, das Urteil des Obergerichts auf- zuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 58'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004 zu zahlen. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Seite 2
D. Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung ent- schieden, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werde.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Abweisung der Klage beruht auf der Annahme, der von der Be-
klagten angerufene Tatbestand von Art. 40 VVG sei erfüllt. Danach ist
der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Ver-
trag nicht gebunden, wenn jener Tatsachen, die die Leistungspflicht
des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke
der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder die ihm
nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum
Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat.
Zum erwähnten Schluss gelangte das Obergericht gestützt auf Unge-
reimtheiten, die sich im Rahmen der Abklärungen über die Beschaf-
fung der als gestohlen gemeldeten Autoradios ergaben. In Würdigung
der vom Kläger beigebrachten Bescheinigungen der F. SA
über die verschiedenen Käufe und der Aussagen des als Zeuge
befragten Z. hält die Vorinstanz dafür, es erscheine als
fraglich, ob die vom Kläger gemeldete Entwendung des Autoradios im
April 2000 als mit dem für den Nachweis des Schadenseintritts
erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellt betrachtet werden könne. Werde der Darstellung des Klägers
und des Zeugen gefolgt, wonach jener als Ersatz für den im April 2000
gestohlenen Autoradio bei der F. SA über den Zeugen einen
neuen gekauft habe, so sei dem Kläger auf jeden Fall vorzuhalten,
dass er der Beklagten bei der Diebstahlsanzeige im November 2000
durch Vorlage der Kaufbestätigung der F. SA vom
21. November 2000 über einen Preis von Fr. 1'080.-- falsche Angaben
über die Schadenhöhe gemacht habe. Dass dieser Betrag dem
effektiven Kaufpreis entsprochen habe, sei auszuschliessen, zumal
Z. für die Lieferung von zwei Autoradios der identischen Art,
die den Radio des Klägers angeblich mitumfasst habe, nach den
Akten nur gerade einen Betrag von insgesamt Fr. 1'150.-- bezahlt
habe.
Seite 3
E. 2 Zur Hauptsache übt der Kläger Kritik an der in BGE 130 Ill 321 ff. ver- öffentlichten Rechtsprechung. Seine Vorbringen stossen insofern ins Leere, als hier nicht in Frage steht, ob der Versicherungsfall einge- treten sei. Es geht einzig um den Tatbestand von Art. 40 VVG. Dass die Vorinstanz diesen bezüglich eines der früheren Radiodiebstähle als erfüllt betrachtet hat, ist angesichts der von ihr für das Bun- desgericht verbindlich festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG) nicht zu beanstanden. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass das im kritisierten Urteil Aus- geführte den Versicherungsnehmer keineswegs daran hindert, von An- fang an den strikten Beweis des Eintritts eines Versicherungsfalles zu erbringen. Angesichts der Beweisnot, die namentlich bei der Dieb- stahlsversicherung sehr häufig gegeben ist, ist in diesem Punkt das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt worden (BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Vermag der Ver- sicherer Elemente entgegenzuhalten, die es verbieten, die Sachbe- hauptungen des Versicherungsnehmers weiterhin als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, ist der diesem obliegende Hauptbeweis (endgültig) gescheitert (E. 3.4 S. 326). Den Versicherungsnehmer bei dieser Sachlage noch den strikten Beweis antreten lassen, wäre sinn- los.
E. 3 Auflage, Bern 1967, S. 103). Zu bemerken ist ausserdem, dass der Seite 4
Kläger für den fraglichen Autoradio immerhin Fr. 1'080.-- geltend gemacht hatte, während nach den Feststellungen der Vorinstanz — die den Kauf als solchen in Zweifel zieht — der Preis auf jeden Fall nur die Hälfte von Fr. 1'150.-- (d.h. Fr. 575.--) betragen hätte.
E. 4 Mit den Ausführungen der Vorinstanz zu der von ihr gutgeheissenen Widerklage setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander, so dass auch in diesem Punkt keine Verletzung von Bundesrecht dargetan ist.
E. 5 Soweit auf die Berufung überhaupt einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungs- antwort eingeholt worden ist und der Beklagten somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht,
- Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l Tribunale fe d eral e T r i b u n a l f e d e r a l {T 0/2} 5C. 12512006 /bib Urteil vom 12. Dezember 2006 Il. Zivilabteilung Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Gerichtsschreiber Gysel. X. Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, gegen Versicherung V. Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel. Versicherungsvertrag, Berufung gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht,
1. Kammer) des Kantons Aargau vom 21. März 2006. Besetzung Parteien Gegenstand
Sachverhalt: A. X. erwarb am 9. Juli 1999 einen Personenwagen der Marke Mercedes-Benz (...). Am 23. April 2003 meldete er der Versicherung V . (. . .), b e i d e r e r f ü r d a s A u t o m o b i l e i n e Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, dass ihm dieses ... am
20. April 2003 gestohlen worden sei. Nachdem X. schon früher — im Mai 2000 und im November 2000 — jeweils die Entwendung eines Autoradios gemeldet hatte, hatte ihm die V. die entsprechenden Entschädigungen ausgerichtet. Unter Berufung auf Art. 40 VVG (Betrügerische Begründung des Ver- sicherungsanspruchs bei einem der beiden früheren Diebstähle) ver- weigerte die V. die Vergütung für den Autodiebstahl. B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 reichte X. beim Be- z i r k s g e r i c h t U . g e g e n d i e V . K l a g e e i n u n d b e - antragte, diese zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 58'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004 zu zahlen. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und verlangte wider- klageweise, der Kläger sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 4'447.70 zurückzuerstatten. Am 2. Februar 2005 wies das Bezirksgericht die Klage ab und ver- pflichtete den Kläger in Gutheissung der Widerklage, der Beklagten Fr. 4'447.70 zu zahlen. Mit Urteil vom 21. März 2006 wies das Obergericht (Zivilgericht,
1. Kammer) des Kantons Aargau die Appellation des Klägers ab. C. Der Kläger hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der Berufung verlangt er, das Urteil des Obergerichts auf- zuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 58'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004 zu zahlen. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. Seite 2
D. Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung ent- schieden, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1 Die Abweisung der Klage beruht auf der Annahme, der von der Be- klagten angerufene Tatbestand von Art. 40 VVG sei erfüllt. Danach ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Ver- trag nicht gebunden, wenn jener Tatsachen, die die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat. Zum erwähnten Schluss gelangte das Obergericht gestützt auf Unge- reimtheiten, die sich im Rahmen der Abklärungen über die Beschaf- fung der als gestohlen gemeldeten Autoradios ergaben. In Würdigung der vom Kläger beigebrachten Bescheinigungen der F. SA über die verschiedenen Käufe und der Aussagen des als Zeuge befragten Z. hält die Vorinstanz dafür, es erscheine als fraglich, ob die vom Kläger gemeldete Entwendung des Autoradios im April 2000 als mit dem für den Nachweis des Schadenseintritts erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden könne. Werde der Darstellung des Klägers und des Zeugen gefolgt, wonach jener als Ersatz für den im April 2000 gestohlenen Autoradio bei der F. SA über den Zeugen einen neuen gekauft habe, so sei dem Kläger auf jeden Fall vorzuhalten, dass er der Beklagten bei der Diebstahlsanzeige im November 2000 durch Vorlage der Kaufbestätigung der F. SA vom
21. November 2000 über einen Preis von Fr. 1'080.-- falsche Angaben über die Schadenhöhe gemacht habe. Dass dieser Betrag dem effektiven Kaufpreis entsprochen habe, sei auszuschliessen, zumal Z. für die Lieferung von zwei Autoradios der identischen Art, die den Radio des Klägers angeblich mitumfasst habe, nach den Akten nur gerade einen Betrag von insgesamt Fr. 1'150.-- bezahlt habe. Seite 3
2. Zur Hauptsache übt der Kläger Kritik an der in BGE 130 Ill 321 ff. ver- öffentlichten Rechtsprechung. Seine Vorbringen stossen insofern ins Leere, als hier nicht in Frage steht, ob der Versicherungsfall einge- treten sei. Es geht einzig um den Tatbestand von Art. 40 VVG. Dass die Vorinstanz diesen bezüglich eines der früheren Radiodiebstähle als erfüllt betrachtet hat, ist angesichts der von ihr für das Bun- desgericht verbindlich festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG) nicht zu beanstanden. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass das im kritisierten Urteil Aus- geführte den Versicherungsnehmer keineswegs daran hindert, von An- fang an den strikten Beweis des Eintritts eines Versicherungsfalles zu erbringen. Angesichts der Beweisnot, die namentlich bei der Dieb- stahlsversicherung sehr häufig gegeben ist, ist in diesem Punkt das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt worden (BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Vermag der Ver- sicherer Elemente entgegenzuhalten, die es verbieten, die Sachbe- hauptungen des Versicherungsnehmers weiterhin als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, ist der diesem obliegende Hauptbeweis (endgültig) gescheitert (E. 3.4 S. 326). Den Versicherungsnehmer bei dieser Sachlage noch den strikten Beweis antreten lassen, wäre sinn- los. 3. Die klägerischen Vorbringen, der erwähnten Rechtsprechung könne auf jeden Fall nicht entnommen werden, dass dem Versicherer über die ganze Dauer der geschäftlichen Beziehungen hinweg der Gegen- beweis gleichsam im Sinne eines Charaktertests seines Kunden offen stehe, bzw. die Infragestellung der Ehrlichkeit des Versicherungsneh- mers müsse mit der Sachverhaltsdarstellung im konkreten Schadenf all zusammenhängen, sind unbeheiflich: Der darin unterschwellig enthal- tene Einwand, der Versicherer könne nicht zu jeder Zeit das sich aus Art. 40 VVG ergebende Rücktrittsrecht ausüben bzw. der Rücktritt vom Vertrag habe nicht die ihm von der Vorinstanz zuerkannte Auswirkung, wird in keiner Weise näher begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gewicht der Unkorrektheit bzw. das Verhältnis des geltend gemachten Mehrbetrags zum gesamten Schaden ohne Bedeu- tung (vgl. WILLY KOENIG, Schweizerisches Privatversicherungsrecht,
3. Auflage, Bern 1967, S. 103). Zu bemerken ist ausserdem, dass der Seite 4
Kläger für den fraglichen Autoradio immerhin Fr. 1'080.-- geltend gemacht hatte, während nach den Feststellungen der Vorinstanz — die den Kauf als solchen in Zweifel zieht — der Preis auf jeden Fall nur die Hälfte von Fr. 1'150.-- (d.h. Fr. 575.--) betragen hätte. 4. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zu der von ihr gutgeheissenen Widerklage setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander, so dass auch in diesem Punkt keine Verletzung von Bundesrecht dargetan ist. 5. Soweit auf die Berufung überhaupt einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungs- antwort eingeholt worden ist und der Beklagten somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht,
1. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Dezember 2006 Im Namen der ll. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Seite 5