Sachverhalt
A.
X.
erwarb am 9. Juli 1999 einen Personenwagen der Marke
Mercedes-Benz (...). Am 23. April 2003 meldete er der Versicherung
V .
(. . .), b e i d e r e r f ü r d a s A u t o m o b i l e i n e
Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, dass ihm dieses ... am
20. April 2003 gestohlen worden sei. Nachdem X. schon
früher - im Mai 2000 und im November 2000 - jeweils die Entwendung
eines Autoradios gemeldet hatte, hatte ihm die V. die
entsprechenden Entschädigungen ausgerichtet.
Unter Berufung auf Art. 40 VVG (Betrügerische Begründung des Ver-
sicherungsanspruchs bei einem der beiden früheren Diebstähle) verweigerte die V.
die Vergütung für den Autodiebstahl.
B.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 reichte X.
beim Be-
zirksgericht U. gegen die V. Klage ein und bean-
tragte, diese zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 58'000.-- nebst
Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004 zu zahlen.
Die V.
schloss auf Abweisung der Klage und verlangte
widerklageweise, X.
sei zu verpflichten, ihr den Betrag von
Fr. 4'447.70 zurückzuerstatten.
Am 2. Februar 2005 wies das Bezirksgericht die Klage ab und ver-
pflichtete X. in Gutheissung der Widerklage, der V.
Fr. 4'447.70 zu zahlen.
Mit Urteil vom 21. März 2006 wies das Obergericht (Zivilgericht,
1. Kammer) des Kantons Aargau die Appellation des X.
ab.
C.
X.
hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch
Berufung erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde verlangt er,
das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Ent-
scheid an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Abweisung der Klage beruht auf der Annahme, der von der Be-
schwerdegegnerin angerufene Tatbestand von Art. 40 VVG sei erfüllt.
Danach ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an
den Vertrag nicht gebunden, wenn jener Tatsachen, die die Leistungs-
pflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum
Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder die
ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum
Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat.
Zum erwähnten Schluss gelangte das Obergericht gestützt auf Unge-
reimtheiten, die sich im Rahmen der Abklärungen über die Beschaf-
fung der als gestohlen gemeldeten Autoradios ergaben. In Würdigung
der vom Beschwerdeführer beigebrachten Bescheinigungen der
F. SA über die verschiedenen Käufe und der Aussagen des
als Zeuge befragten Z. hält das Obergericht dafür, es
erscheine als fraglich, ob die vom Beschwerdeführer gemeldete
Entwendung des Autoradios im April 2000 als mit dem für den
Nachweis des Schadenseintritts erforderlichen Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden könne.
Werde der Darstellung des Beschwerdeführers und des Zeugen
gefolgt, wonach jener als Ersatz für den im April 2000 gestohlenen
Autoradio bei der F. SA über den Zeugen einen neuen
gekauft habe, so sei dem Beschwerdeführer auf jeden Fall
vorzuhalten, dass er der Beschwerdegegnerin bei der
Diebstahlsanzeige im November 2000 durch Vorlage der Kaufbestäti-
gung der F. SA vom 21. November 2000 über einen Preis
von Fr. 1'080.-- falsche Angaben über die Schadenhöhe gemacht
habe. Dass dieser Betrag dem effektiven Kaufpreis entsprochen habe,
sei auszuschliessen, zumal Z. für die Lieferung von zwei
Autoradios der identischen Art, die den Radio des Beschwerdeführers angeblich
mitumfasst habe, nach den Akten nur gerade einen Betrag von insgesamt Fr. 1'150.--
bezahlt habe.
E. 2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine Forderung trotz klar gelungenem Hauptbeweis abgewiesen worden sei. Der Entscheid des Obergerichts sei das Ergebnis der in BGE 130 III 321 ff. veröffentlichten Rechtsprechung, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als problematisch bzw. unzulässig zu bezeichnen sei und gegen die Gesetze der Logik und gegen das Gebot der " Waffengleichheit" der Prozessparteien verstosse. Seite 3
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer unterlässt, eine kon- krete Verfassungsbestimmung zu nennen, die verletzt worden sein soll (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), richtet sich seine Kritik gegen die Praxis des Bundesgerichts zur Beweislast und zum Beweismass bei der Be- urteilung des Eintritts des Versicherungsfalles. Es handelt sich dabei um Fragen des Bundeszivilrechts (Art. 8 ZGB), die in Fällen, da — wie hier — die Berufung offen steht, dem Bundesgericht nicht mit staats- rechtlicher Beschwerde unterbreitet werden können (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die Beschwerde ist insofern deshalb nicht einzutreten.
E. 3 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit in Willkür verfallen sei. Selbst wenn mit der kantonalen Instanz davon auszugehen sein sollte, dass objektiv die Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt seien, fehle es zudem am Nachweis des subjektiven Elements der Täuschungs- absicht; eine solche sei nämlich nicht anzunehmen, wenn die Falsch- meldung auf Irrtum, Versehen oder Unsorgfalt beruhe. Unter welchen — sowohl objektiven als auch subjektiven — Voraus- setzungen der Tatbestand von Art. 40 VVG als erfüllt zu betrachten ist, ist eine Frage bundesrechtlicher Natur und daher hier nicht zu erörtern (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, dass er das zur Willkürrüge Ausgeführte schon im obergericht- lichen Verfahren vorgetragen hätte. Die Vorbringen haben deshalb als neu und daher unbeachtlich zu gelten (vgl. BGE 128 1354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). Ausserdem sind sie rein appellatorischer Natur und mithin ohnehin nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 9 BV dar- zutun (vgl. BGE 130 1258 E. 1.3 S. 262 mit Hinweisen).
E. 4 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht ein- zutreten. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlas- sungen eingeholt worden sind und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Partei- entschädigung. Seite 4
Dispositiv
- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht,
- Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht T r i b u n a l f é d é r a l Tribunale f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l { T 0 / 2 } 5P. 204/2006 /bib Urteil vom 12. Dezember 2006 II. Zivilabteilung Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Gerichtsschreiber Gysel. X. Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm, gegen Versicherung V. Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel, Obergericht (Zivilgericht, 1. Kammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. Art. 9 BV (Versicherungsvertrag), Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 1. Kammer) des Kantons Aargau vom 21. März 2006. Besetzung Parteien Gegenstand
Sachverhalt: A. X. erwarb am 9. Juli 1999 einen Personenwagen der Marke Mercedes-Benz (...). Am 23. April 2003 meldete er der Versicherung V . (. . .), b e i d e r e r f ü r d a s A u t o m o b i l e i n e Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, dass ihm dieses ... am
20. April 2003 gestohlen worden sei. Nachdem X. schon früher - im Mai 2000 und im November 2000 - jeweils die Entwendung eines Autoradios gemeldet hatte, hatte ihm die V. die entsprechenden Entschädigungen ausgerichtet. Unter Berufung auf Art. 40 VVG (Betrügerische Begründung des Ver- sicherungsanspruchs bei einem der beiden früheren Diebstähle) verweigerte die V. die Vergütung für den Autodiebstahl. B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2004 reichte X. beim Be- zirksgericht U. gegen die V. Klage ein und bean- tragte, diese zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 58'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2004 zu zahlen. Die V. schloss auf Abweisung der Klage und verlangte widerklageweise, X. sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 4'447.70 zurückzuerstatten. Am 2. Februar 2005 wies das Bezirksgericht die Klage ab und ver- pflichtete X. in Gutheissung der Widerklage, der V. Fr. 4'447.70 zu zahlen. Mit Urteil vom 21. März 2006 wies das Obergericht (Zivilgericht,
1. Kammer) des Kantons Aargau die Appellation des X. ab. C. X. hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde verlangt er, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Ent- scheid an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: sehe 2
1. Die Abweisung der Klage beruht auf der Annahme, der von der Be- schwerdegegnerin angerufene Tatbestand von Art. 40 VVG sei erfüllt. Danach ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden, wenn jener Tatsachen, die die Leistungs- pflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat. Zum erwähnten Schluss gelangte das Obergericht gestützt auf Unge- reimtheiten, die sich im Rahmen der Abklärungen über die Beschaf- fung der als gestohlen gemeldeten Autoradios ergaben. In Würdigung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Bescheinigungen der F. SA über die verschiedenen Käufe und der Aussagen des als Zeuge befragten Z. hält das Obergericht dafür, es erscheine als fraglich, ob die vom Beschwerdeführer gemeldete Entwendung des Autoradios im April 2000 als mit dem für den Nachweis des Schadenseintritts erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden könne. Werde der Darstellung des Beschwerdeführers und des Zeugen gefolgt, wonach jener als Ersatz für den im April 2000 gestohlenen Autoradio bei der F. SA über den Zeugen einen neuen gekauft habe, so sei dem Beschwerdeführer auf jeden Fall vorzuhalten, dass er der Beschwerdegegnerin bei der Diebstahlsanzeige im November 2000 durch Vorlage der Kaufbestäti- gung der F. SA vom 21. November 2000 über einen Preis von Fr. 1'080.-- falsche Angaben über die Schadenhöhe gemacht habe. Dass dieser Betrag dem effektiven Kaufpreis entsprochen habe, sei auszuschliessen, zumal Z. für die Lieferung von zwei Autoradios der identischen Art, die den Radio des Beschwerdeführers angeblich mitumfasst habe, nach den Akten nur gerade einen Betrag von insgesamt Fr. 1'150.-- bezahlt habe. 2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine Forderung trotz klar gelungenem Hauptbeweis abgewiesen worden sei. Der Entscheid des Obergerichts sei das Ergebnis der in BGE 130 III 321 ff. veröffentlichten Rechtsprechung, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als problematisch bzw. unzulässig zu bezeichnen sei und gegen die Gesetze der Logik und gegen das Gebot der " Waffengleichheit" der Prozessparteien verstosse. Seite 3
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer unterlässt, eine kon- krete Verfassungsbestimmung zu nennen, die verletzt worden sein soll (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), richtet sich seine Kritik gegen die Praxis des Bundesgerichts zur Beweislast und zum Beweismass bei der Be- urteilung des Eintritts des Versicherungsfalles. Es handelt sich dabei um Fragen des Bundeszivilrechts (Art. 8 ZGB), die in Fällen, da — wie hier — die Berufung offen steht, dem Bundesgericht nicht mit staats- rechtlicher Beschwerde unterbreitet werden können (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die Beschwerde ist insofern deshalb nicht einzutreten. 3. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit in Willkür verfallen sei. Selbst wenn mit der kantonalen Instanz davon auszugehen sein sollte, dass objektiv die Voraussetzungen von Art. 40 VVG erfüllt seien, fehle es zudem am Nachweis des subjektiven Elements der Täuschungs- absicht; eine solche sei nämlich nicht anzunehmen, wenn die Falsch- meldung auf Irrtum, Versehen oder Unsorgfalt beruhe. Unter welchen — sowohl objektiven als auch subjektiven — Voraus- setzungen der Tatbestand von Art. 40 VVG als erfüllt zu betrachten ist, ist eine Frage bundesrechtlicher Natur und daher hier nicht zu erörtern (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, dass er das zur Willkürrüge Ausgeführte schon im obergericht- lichen Verfahren vorgetragen hätte. Die Vorbringen haben deshalb als neu und daher unbeachtlich zu gelten (vgl. BGE 128 1354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). Ausserdem sind sie rein appellatorischer Natur und mithin ohnehin nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 9 BV dar- zutun (vgl. BGE 130 1258 E. 1.3 S. 262 mit Hinweisen). 4. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht ein- zutreten. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlas- sungen eingeholt worden sind und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Partei- entschädigung. Seite 4
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht,
1. Kammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Dezember 2006 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Seite 5