Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Klägerin ist bei der Beklagten unter der Policen-Nr. XXX, gemäss Antrag vom 9. Januar 2003, seit 1. Januar 2003 gegen Einbruchdiebstahl, Beraubung und einfachen Diebstahl zu Hause versichert (vgl. kläg.act. 2). Am 7. Februar 2003 verständigte die Klägerin die Polizei, da in ihre Wohnung eingebrochen, die Räumlichkeiten durchsucht und diverse Gegenstände aus der Wohnung gestohlen worden seien (vgl. bekl.act. 5). Am 15. Februar 2003 meldete die Klägerin einen Schaden von Fr. 27'381.— bei der Beklagten an (vgl. bekl.act. 1). Aufgrund eigener Nachforschungen kam diese zum Schluss, dass die Klägerin Tatsachen, welche die Leistungspflicht der Beklagten ausschliessen oder mindern würden, zum Zweck der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hatte (vgl. act. 10, Ziff. 9). Ausser dem Sachschaden von Fr. 750.— leistete die Beklagte der Klägerin deshalb keine weitere Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag. Die Klägerin leitete daraufhin mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Stadt St. Gallen vom 8. Febru-ar 2005 die Betreibung ein. Sie forderte einen Betrag von Fr. 30'000.— nebst Zins zu 5% seit 7. Februar 2003 sowie Fr. 100.— Zahlungsbefehlskosten. Die Beklagte erhob am 9. Februar 2005 Rechtsvorschlag (vgl. kläg.act. 5).
E. 2 Mit Leitschein des Vermittleramtes der Stadt St. Gallen vom 15. Mai 2006 (Vorstand abgehalten am 25. April 2006, Offenhaltung bis 5. Mai 2006) machte die Klägerin mit Klageschrift vom 4. Juli 2006 die vorliegende Klage beim Kreisgerichtspräsidium St. Gallen anhängig (vgl. act. 1 und 2). Zur Risikominderung reduzierte sie den Streitwert auf einen Betrag von Fr. 20'000.— (vgl. act. 2, Ziff. 2). Mit Klageantwort vom
22. September 2006, eingereicht nach einmaliger Fristerstreckung (vgl. act. 8 und 9), beantragte die Beklagte die Abweisung des Begehrens (vgl. act. 10).
E. 3 Mit Einschreiben vom 12. Oktober 2006 wurden die Parteien ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2006, 09:00 Uhr, vorgeladen (vgl. act. 14).
II.
1. Die Klägerin war mehrmals nacheinander zu unterschiedlichen Bedingungen bei der Beklagten versichert. Zur massgeblichen Zeit waren unter der Policen- Nr. XXX, gemäss Antrag vom 9. Januar 2003, ab 1. Januar 2003 Hausrat und persönliche Effekten, bei einem Selbstbehalt von Fr. 200.—, zum Neuwert im Gesamtbetrag von Fr. 70'000.— gegen Einbruchdiebstahl, Beraubung sowie einfachen Diebstahl zu Hause versichert (vgl. kläg.act. 2). Damit bestand zwischen den Parteien seit 1. Januar 2003 ein gültiger Vertrag. Gestützt auf diesen Vertrag verlangt die Klägerin von der Beklagten Fr. 20'000.— nebst Zins zu 5% seit 7. Februar 2003 sowie Fr. 100.— Zahlungsbefehlskosten.
2. a) Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift und an Schranken geltend, dass sie aufgrund eines Einbruchdiebstahls am
E. 7 Februar 2003 in ihrer Wohnung an der Xstrasse in Zürich einen Schaden von insgesamt Fr. 28'131.— erlitten habe (Sachschaden Fr. 750.—, gestohlene Gegenstände Fr. 27'381.—). Für den entstandenen Sachschaden von Fr. 750.— kam die Beklagte auf (vgl. act. 2, Ziff. 2 und 15). Die einzelnen Gegenstände, welche die Klägerin als gestohlen meldete, führt sie in einer detaillierten Schadensliste auf (vgl. kläg.act. 6). Zur Minderung ihres Prozessrisikos sowie zur Berücksichtigung aller Bewertungsunsicherheiten reduziert sie die Forderung gegenüber der Beklagten vor Gericht auf Fr. 20'000.— (vgl. act. 2 und 15).
b) Die Beklagte bestreitet in ihrer Klageantwort, dass die Klägerin im Besitz von derart teuren Wertsachen war. Sie bezieht sich auf die eher einfachen Lebensumstände der Klägerin, welche den Umstand fraglich erscheinen liessen, dass die Klägerin derartige Summen für Unterhaltungselektronik (Fernseher, Videorecorder, Fotokamera), Schmuck und teure Kleider ausgegeben habe. Zudem habe die Klägerin nur Belege über das gestohlene Deliktsgut, von wenigen Ausnahmen abgesehen, von geringem Wert vorlegen können. Die Beklagte macht aufgrund ihrer eigenen Nachforschungen ausserdem geltend, dass sie der Klägerin in mindestens zwei Fällen eine Täuschung
nachweisen könne, was die Rechtsfolge von Art. 40 VVG, eine generelle Leistungsverweigerung sowie das Rücktrittsrecht vom Vertrag, nach sich ziehe (vgl. act. 10). An Schranken erweitert die Beklagte ihre Bestreitung und behauptet, dass der Einbruch nicht stattgefunden habe, sondern von der Klägerin zum Zweck einer betrügerischen Begründung eines Versicherungsanspruchs fingiert worden sei.
3. a) Macht ein Versicherungsnehmer einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend, obliegt ihm gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles sowie des dadurch entstandenen Schadens. Im Versicherungsrecht muss der Hauptbeweis aber vorerst nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, da der strikte Beweis oft nur schwer oder gar nicht zu erbringen ist (vgl. Martha Niquille-Eberle, Beweiserleichterung im Versicherungsrecht, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung, St. Gallen 1997, S. 232-233; vgl. auch BGE 130 III 321, E. 3.1 und 3.2). Die blosse Behauptung, in den von einem Einbruch betroffenen Räumen hätten sich bestimmte Gegenstände befunden, genügt jedoch nicht. Der Versicherungsnehmer muss substanziert, glaubwürdig und mit hoher Wahrscheinlichkeit (keine Ungereimtheiten oder Widersprüche) den Eintritt des Versicherungsfalles sowie den entstandenen Schaden nachweisen (vgl. Jürg Nef, Basler Kommentar, 2001, N 34-37 zu Art. 39 VVG). Dies schliesst die Möglichkeit, dass es sich anders verhalten könnte, zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen, noch vernünftigerweise in Betracht fallen (vgl. BGE 130 III 321, E. 3.3).
Dem Versicherer steht ein Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises zu wecken. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis des Versicherungsnehmers erschüttert wird und damit nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Auch der Versicherer hat dabei nur dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu genügen (vgl. Jürg Nef, N 38-39 zu Art. 39 VVG; vgl. auch Martha Niquille-Eberle, S. 233).
Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Versicherungsnehmer behaupteten Tatsachen nicht als bewiesen, d.h. als überwiegend wahrscheinlich anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist gescheitert. Es macht dann, entgegen den Ausführungen in der Literatur, keinen Sinn dem Versicherungsnehmer den strikten Beweis zu überbinden, da er schon an der tieferen Beweishürde scheiterte. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens ein Urteil zu finden (vgl. BGE 130 III 321, E. 3.4).
Für den vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Klägerin den Versicherungsfall sowie den dadurch eingetretenen Schaden zumindest überwiegend wahrscheinlich darlegen kann, bzw. ob der Beklagten der Gegenbeweis gelingt.
b) Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich wurde am 7. Februar 2003 zwischen 07.00 Uhr und 14.30 Uhr an der Xstrasse, Zürich, in die Wohnung der Klägerin eingebrochen. Die Täterschaft brach mittels unbekanntem Gegenstand die Wohnungstüre auf, gelangte in die Räumlichkeiten und flüchtete mitsamt Deliktsgut. Es entstand ein Sachschaden von Fr. 750.— (vgl. bekl.act. 5). Gemäss Angaben der Klägerin sind Schmuck, Kleider und Unterhaltungselektronik im Gesamtwert von Fr. 27'381.— gestohlen worden (vgl. kläg.act. 6). Sie kann Belege und Quittungen im Betrag von Fr. 5'531.— vorweisen, welche den Besitz diverser Schmuckstücke sowie einer Versace-Hose nachweisen (vgl. bekl.act. 2). Für die Unterhaltungselektronik, die weiteren Schmuck- und Kleidungsstücke im Restwert von Fr. 21'850.— hat die Klägerin weder Kaufquittungen, -belege noch Garantiescheine oder Bedienungsanleitungen. Sie kann auch nur mehr oder weniger substanzierte Angaben machen, welche sich auf eine grobe Umschreibung (Kaufort, Preis, teilweise Marke und Farbe) beschränken (vgl. act. 2, Ziff. 6; vgl. auch kläg.act. 6). Ungereimtheiten ergeben sich, weil die Klägerin erst einen Tag nach dem Einbruch eine detaillierte Schadensliste bei der Polizei vorlegte (vgl. bekl.act. 4). Diese war zudem weitaus umfangreicher, als das festgestellte Deliktsgut bei der polizeilichen Schadensaufnahme am Tag des Einbruchs, was der rapportierenden Polizeibeamtin auffiel (vgl. bekl.act. 5). Die Klägerin führt hierzu aus, dass sie im ersten Schock die Gesamtzahl der entwendeten Gegenstände nicht wahrgenommen habe und auch nicht genau gewusst habe, was ihren Söhnen abhanden gekommen sei (vgl. act. 2, Ziff. 6 und act. 15). Gesamthaft betrachtet scheint es aber dennoch fraglich, ob der entstandene Schaden im Mehrbetrag zu den eingereichten Belegen und Quittungen mit hoher Wahrscheinlichkeit dargelegt worden ist. Diese Frage kann in der vorliegenden Streitsache jedoch offen bleiben.
c) Die Beklagte tritt den Gegenbeweis an und macht unter anderem geltend, dass sich die eher einfachen Lebensverhältnisse der Klägerin nicht mit der mit der Schadensanzeige eingereichten Liste mit sehr teuren Markenkleidern, teurem Schmuck sowie teurer Unterhaltungselektronik decken würden (vgl. act. 10, Ziff. 6a und an Schranken). Die von der Klägerin eingereichten Fotos würden als Indiz dafür dienen (vgl. bekl.act. 3). Zudem habe die Klägerin nur Belege für Sachen von geringem Wert vorlegen können (vgl. act. 10, Ziff. 6b).
Aus einer eher einfachen Wohnungsausstattung lässt sich nicht direkt darauf schliessen, dass nicht entsprechend teure Unterhaltungselektronik aus der Wohnung entwendet wurde. Genauso
wenig kann man daraus folgern, dass die Klägerin und deren Söhne keine teure Bekleidung oder keinen teuren Schmuck hätten. Hinzu kommt, dass die Klägerin durchaus Kaufquittungen vorweisen kann, welche den Kauf einer Versace-Hose oder auch von teureren Schmuckstücken belegen (vgl. bekl.act. 2, Quittung 2, 3, 7 und 10). Die Lebensverhältnisse und Wohnungsausstattung der Klägerin vermögen daher keine Zweifel am Hauptbeweis zu wecken.
Die Beklagte führt des weiteren aus, dass die Klägerin nicht nachweisen könne, je im Besitz teurer Schmuckstücke oder der besagten Unterhaltungselektronik gewesen zu sein. So mangle es nicht nur an Belegen, sondern an jeglichen Hinweisen dafür. Die Klägerin habe für den teuren Schmuck und auch die Unterhaltungselektronik weder Garantiescheine, Zertifikate noch Bedienungsanleitungen, was sehr unüblich sei. Gemäss Auskunft der M am Limmatplatz werde zudem kein derart teurer Schmuck, wie das von der Klägerin angegebene Goldcollier samt Armband für Fr. 3'200.— verkauft, noch sei je solch teurer Schmuck verkauft worden (vgl. act. 10, Ziff. 7; vgl. auch kläg.act. 6). Auf Anfrage der Beklagten habe die Klägerin zu Protokoll gegeben, dass sie alles bar bezahlen würde und deshalb keine Kreditkartenbelege vorhanden wären. Geldabhebungen oder -überweisungen könne sie nicht vorlegen, da sie immer alles wegwerfe (vgl. act. 10, Ziff. 6b und an Schranken). Die Klägerin erklärt dazu an Schranken, dass ihr der teure Schmuck teilweise geschenkt worden sei. In Bezug auf die Unterhaltungselektronik sei es ausserdem üblich, dass Bedienungsanleitungen rasch verlegt würden. Die Bedienung dieser Geräte sei normiert und als Eigentümer solcher Unterhaltungselektronik könne man diese stets ohne Mühe in Gang setzen. Die Garantiescheine würden zudem nach Ablauf der Garantiezeit ihren Wert verlieren, so dass auch diese nicht aufgehoben werden müssten (vgl. act. 15).
Es ist aber auffällig, wenn Belege fehlen, welche man normalerweise erwarten kann oder muss. Ferner werden auch Zweifel geweckt, wenn bei umfangreichen Zahlungen weder Quittungen oder andere Kaufbelege, noch Zahlungsanweisungen oder Kontoauszüge einer Bank vorgelegt werden können (vgl. Jürg Nef, N 52 zu Art. 39 VVG). Vorliegend kann die Klägerin bei einem Gesamtschadensbetrag von Fr. 27'381.— für Fr. 21'850.— keine Belege irgendeiner Art vorweisen, was Zweifel aufkommen lässt. Gerade bezüglich der Unterhaltungselektronik wäre zu erwarten, dass Garantiescheine oder (zumindest) Bedienungsanleitungen vorhanden wären. Die Argumente der Klägerin vermögen dies nicht zu widerlegen. Zudem hat sie für teureren, wie auch für billigeren Schmuck Garantiescheine und Zertifikate (vgl. bekl.act. 2), weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass solche bei Schmuckstücken im Wert von mehreren tausend Franken fehlen, auch wenn es sich um Geschenke handeln würde. Insgesamt lassen diese Ausführungen der Beklagten tatsächlich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Sachbehauptungen der Klägerin aufkommen.
Hinzu kommt, gemäss Angaben der Beklagten, dass die Klägerin anlässlich der Besprechung vom 28. März 2003 den gestohlenen Schmuck grösstenteils nicht annähernd beschreiben konnte. Nachdem die Besprechung damals abgebrochen worden war, unterzeichnete die Klägerin das Protokoll auch nicht. Erst an einer weiteren
Besprechung der Klägerin mit der Beklagten drei Jahre später am 16. Ju-ni 2006 unterzeichnete die Klägerin auf Drängen der Beklagten das Protokoll vom 28. März 2003 (vgl. act. 10, Ziff. 6e; vgl. auch bekl.act. 6-8). Die Beklagte verweist denn auch auf den Polizeirapport vom 7. Februar 2003, bzw. 20. März 2003, in welchem die rapportierende Polizeibeamtin festhielt, dass das nachträglich geltend gemachte Deliktsgut mehr als fraglich sei. Einerseits hätte die Täterschaft das umfangreiche Deliktsgut nicht auf einmal aus der Wohnung abtransportieren können. Andererseits erscheine es eigenartig, dass die Klägerin beim ersten Augenschein nicht bemerkt habe, dass der Fernseher, die Stereoanlage sowie das Videogerät entwendet worden seien (vgl. act. 10, Ziff. 6d; vgl. auch bekl.act. 5). Die Klägerin macht an Schranken geltend, dass sie sofort bemerkt habe, dass im Wohnzimmer Fernseher und Videogerät gefehlt hätten. Sie habe dies damals der Polizei auch mitgeteilt, sei aber wahrscheinlich falsch verstanden worden (vgl. act. 15; vgl. auch bekl.act. 6). Bezüglich der Besprechung vom 28. März 2003 bringt die Klägerin vor, dass sie vom Befragenden stark unter Druck gesetzt worden sei und ihre schlechten Deutschkenntnisse nicht berücksichtigt worden seien (vgl. act. 15). Aber auch mit diesen Erklärungen, lassen diese Indizien Zweifel an der Plausibilität des Sachverhaltes aufkommen. Die schlechten Sprachkenntnisse vermögen diese Zweifel nicht zu beseitigen. Sprachliche Unterstützung in Form eines Dolmetschers wurde von der Klägerin nie beantragt, was sie selbst an Schranken anerkannt hat, womit dies nicht als Argument vorgebracht werden kann.
d) Gesamthaft betrachtet ist zumindest der Einbruch vom 7. Februar 2003 in die Wohnung der Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die vorgebrachten Indizien der Beklagten vermögen daran nichts zu ändern. Die Ausführungen der Beklagten wecken aber erhebliche Zweifel an den Sachbehauptungen der Klägerin bezüglich der Schadenshöhe. Die Klägerin kann nur für einen Betrag von Fr. 5'531.— Belege oder Quittungen vorweisen. Im gesamten Restbetrag von Fr. 21'850.— sind weder Quittungen, Garantiescheine, Zertifikate, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge, Bedienungsanleitungen noch Belege irgendeiner Art vorhanden. Die Begründung der Klägerin, dass sie alles wegwerfe, was sie nicht mehr brauche, ist nicht nachvollziehbar. Auch verstrickt sie sich durch ihr Verhalten anlässlich der Besprechungen vom 28. März 2003 mit der Beklagten in Widersprüche, welche durch die Feststellungen der Polizei noch bestärkt werden. Grösstenteils basiert der angegebene Schaden der Klägerin auf blossen Sachbehauptungen ihrerseits, was den Anforderungen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt. Die vorgebrachten Ausführungen der Beklagten erschüttern damit den Hauptbeweis der Klägerin und lassen diesen nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Der Hauptbeweis ist damit gescheitert.
4. a) Die Beklagte macht ferner geltend, dass die Falschangaben über die Schadenshöhe nicht unbewusst gemacht wurden, sondern als betrügerische Anspruchsbegründung im Sinne von Art. 40 VVG zu beurteilen seien (vgl. act. 10 und an Schranken).
b) Gemäss Art. 40 VVG ist der Versicherer nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mildern würden, zum Zweck der Täuschung unrichtig mitteilt oder verschweigt. Ebenso zu missbilligen sind die wahrheitswidrigen Darstellungen und die Unterdrückung von Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers begründen oder erhöhen (vgl. Martha Niquille-Eberle, S. 236).
Nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB muss der Versicherer die betrügerische Anspruchsbegründung beweisen, da er die Leistungsverweigerung sowie den Vertragsrücktritt daraus ableitet. Es reicht dabei nicht, bloss einen Wahrscheinlichkeitsbeweis zu erbringen, vielmehr muss der strikte Beweis erbracht werden (vgl. Jürg Nef, N 56-65 zu Art. 40 VVG).
c) Wie die Beklagte in ihrer Klageantwort und an Schranken ausführt, habe die Klägerin gemäss der Schadensliste behauptet, dass sie in der Bijouterie B an der Langstrasse in Zürich eine Rado-Golduhr für den Betrag von Fr. 2'200.— sowie einen Goldring für Fr. 143.— gekauft habe (vgl. act. 10, Ziff. 6f). Anlässlich der Besprechung vom 28. März 2003 habe die Klägerin die Uhr als Nr. 31 in einem ihr vorgelegten Rado- Katalog bezeichnet (vgl. bekl.act. 9). Nachforschungen der Beklagten hätten aber ergeben, dass die Klägerin nicht einen Ring für Fr. 143.— bei der Bijouterie B kaufte, sondern das Glas einer Herren-Rado-Uhr repariert wurde. Aufgrund der Fotos und dem Eintrag im Uhrenbuch der Bijouterie B habe Herr B "eindeutig und zu 100%" feststellen können, dass die Uhr einen heutigen Ersatzwert zwischen Fr. 890.— und Fr. 1'260.— habe (vgl. act. 10, Ziff. 6f; vgl. auch bekl.act. 3, 10 und 11). An der Besprechung vom 16. Juni 2006 habe die Klägerin dann auch zugegeben, dass der eingereichte Belege über Fr. 143.— nicht für einen Goldring, sondern für eine Uhrenreparatur war. In der mit der Klageschrift eingereichten Schadensliste sei der Goldring für Fr. 143.— aber weiterhin aufgeführt, die Klägerin diesen also nach wie vor beanspruche (vgl. act. 10, Ziff. 6f; vgl. auch bekl.act. 8). An Schranken machte die Beklagte ausserdem deutlich, dass sie aufgrund der heutigen Erkenntnisse davon ausgehe, dass die Klägerin nicht nur einen grösseren Schaden vortäusche, sondern der Einbruchdiebstahl fingiert sei. Zusätzlich zu den Unstimmigkeiten in der
Sachverhaltsdarstellung der Klägerin sei zu beachten, dass einen Monat vor dem Einbruch die Versicherungssumme erhöht wurde.
Die Klägerin bringt an Schranken vor, dass bezüglich der Quittung der Bijouterie B nicht bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht wurden. Die tatsächlich von der Bijouterie B stammende Quittung über den Betrag von Fr. 143.— hätte auch von besagtem Goldring stammen können (vgl. act. 15). Für die Klägerin ist es ausserdem auch nicht nachvollziehbar, wie Herr B wissen sollte, wofür diese Quittung war. Bezüglich der Rado-Uhr führt die Klägerin aus, dass sie nie gesagt habe, sie selbst habe die Uhr gekauft. Die Uhr sei ein Geschenk eines Freundes, welcher ihr die Angaben über den Wert machte. Es sei aber sicher, dass die Rado-Uhr auch mit einem billigeren Armband mindestens Fr. 2'000.— gekostet habe. Dass der Einbruchdiebstahl als solcher fingiert sein soll, bestreitet die Klägerin vehement. Die Erhöhung der Versicherungssumme könne auch nicht als Indiz dafür herangezogen werden. Die Klägerin habe den Wert ihres Eigentums berechnet und folglich die Police erhöht (an Schranken).
d) Aufgrund der Sachverhaltsdarstellungen der Klägerin und der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin gemachten Angaben über die Schadenshöhe falsch sind. Ob dies bezüglich der ersterstellten Schadensliste bewusst oder unbewusst geschehen ist, ist unerheblich. Denn zumindest im Lauf der mittlerweile dreijährigen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Beklagten hätte die Klägerin offensichtliche Falschangaben korrigieren müssen. So den besagten Beleg über Fr. 143.—, welcher offensichtlich keinen Ringkauf nachweist, was sogar auf dem Beleg selbst mit "REP.UHRE" vermerkt ist und die Klägerin in der Besprechung vom 16. Juni 2006 auch anerkannte. Die Klägerin macht aber nach wie vor einen Goldring, gekauft bei der Bijouterie B für Fr. 143.— in ihrer Klageschrift geltend (vgl. act. 2, Ziff. 3 und 6; vgl. auch kläg.act. 6). Die von ihr eingereichte Schadensliste ist die Ausgangslage für den Anspruch gegenüber der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag. Da die Klägerin bereits anerkannte, dass der besagte Beleg nicht für einen Goldring von der Bijouterie B ist, den Goldring mit Hinweis auf diesen Beleg aber erneut geltend macht, ist davon auszugehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Falschangabe mit Wissen und Willen gemacht wurde. Die von der Beklagten vorgebrachten Indizien weisen zudem darauf hin, dass der Versicherungsfall durch Vortäuschen eines grösseren Schadens ausgenutzt wurde.
Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass das Versicherungsereignis selbst zur betrügerischen Begründung eines Versicherungsanspruches fingiert worden ist. Ein Versicherungsschluss oder eine Erhöhung der Versicherungssumme kurz vor dem Schadensereignis sind für sich keine negativen Indizien (vgl. Jürg Nef, N 54 zu Art. 39 VVG).
e) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, der die Täuschung begangen hat, kann der Versicherer die Leistung verweigern. Die Leistungsbefreiung umfasst den ganzen Anspruch, selbst wenn sich die Täuschungshandlung nur auf einen Teil des Schadens bzw. einzelne Schadenspositionen bezieht (vgl. Jürg Nef, N 46-47 zu Art. 40 VVG).
Da zumindest im Fall des Goldrings für Fr. 143.—, gestützt auf einen Beleg der Bijouterie B, der strikte Beweis für die Vortäuschung eines grösseren Schadens erbracht wurde und auch die übrigen von der Beklagten vorgebrachten Indizien für eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches sprechen, entfällt die Leistungspflicht der Beklagten für den gesamten geltend gemachten Schaden. Die Klage ist demnach abzuweisen.
III.
1. Die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichts- und Parteikosten (vgl. Art. 260 Abs. 1 ZPO) – trägt, wer mit seinem Begehren unterliegt (vgl. Art. 264 Abs. 1 ZPO). Sie sind vorliegend deshalb der Klägerin aufzuerlegen.
2. Die von der Klägerin zu bezahlende Entscheidgebühr ist in Anwendung von Ziff. 311.1 GKT sowie unter Berücksichtigung des Streitwertes und des Aufwands auf Fr. 3'000.— festzusetzen. Die von ihr geleistete Einschreibgebühr von Fr. 500.— wird angerechnet.
3. Die Klägerin ist sodann zu verpflichten, die Beklagte für deren Parteikosten zu entschädigen (vgl. Art. 263 ZPO). Die Beklagte macht gemäss eingereichter Honorarnote Fr. 6'029.40 geltend. Der Vertreter der Beklagten geht dabei von einem Honorar von Fr. 5'388.— aus (vgl. act. 16). Dies entspricht gemäss Art. 17 HonO einer Erhöhung des mittleren Honorars von Fr. 4'310.— um 25%. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die Schwierigkeit des Falles, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, der notwendige Zeitaufwand oder ausserordentliche vorprozessuale Bemühungen diese Erhöhung rechtfertigen würden (vgl. Art. 17 HonO). Es wird daher vom mittleren Honorar in der Höhe von Fr. 4'310.— ausgegangen (vgl. Art. 14 HonO). Hinzu kommen Barauslagen (pauschal) im Umfang von 4% des Honorars (Fr. 172.40) sowie 7,6% Mehrwertsteuer (Fr. 340.65). Die Klägerin hat daher die Beklagte für ihre Parteikosten mit Fr. 4'823.05 zu entschädigen.
Entscheid
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.— hat die Klägerin zu bezahlen. Die von ihr geleistete Einschreibgebühr von Fr. 500.— wird angerechnet.
- Die Klägerin hat die Beklagte für deren Parteikosten mit Fr. 4'823.05 zu entschädigen. Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Dr. R. Suhner Francine Hungerbühler Schriftliche Eröffnung des Rechtsspruchs an die Parteien mit Schreiben vom 7. Dezember
- Zustellung an - Rechtsanwalt Hans Werner Meier (GU) - Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget (R) am Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungserklärung hat zu enthalten: - die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Änderungsbegehren; - die tatsächliche und rechtliche Begründung der Berufungsbegehren; - neue Tatsachenbehauptungen und Anträge auf Durchführung oder Wiederholung von Beweiserhebungen. Wer sich als Beklagter im Verfahren vor erster Instanz nicht geäussert hat, wird mit Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen, deren Vorbringen ihm zumutbar gewesen wäre, nicht zugelassen. Die Berufungsschrift ist im Doppel einzureichen. Der angefochtene Entscheid und die Urkunden, auf die sich der Berufungskläger beruft und über die er verfügt, sind beizulegen. Die Einschreibgebühr für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 1'500.—. Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Hinterlässt der Postbeamte eine Abholungseinladung im Briefkasten, so ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet der Postbeamte eine längere oder gar zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen
EV.2006.60-SG3P-RSU
Kreisgericht St.Gallen Präsident 3. Abteilung
Entscheid vom 7. Dezember 2006
in der Sache
X Klägerin vertreten von Hans Werner Meier, Rechtsanwalt, Stauffacherstrasse 35, Postfach 1931, 8004 Zürich
gegen
Y Versicherungsgesellschaft
Beklagte vertreten von Dr. Andreas Wiget, Rechtsanwalt, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen
betreffend
Forderung
Rechtsbegehren der Klägerin (gemäss Klageschrift, vgl. act. 2 und an Schranken)
Die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 20'000.— nebst Zins zu 5% seit dem 7. Februar 2003 und Fr. 100.— Betreibungskosten zu verpflichten, mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Rechtsbegehren der Beklagten (gemäss Klageantwort, vgl. act. 10 und an Schranken)
Die Klage sei abzuweisen, unter Kostenfolge.
Erwägungen
I.
1. Die Klägerin ist bei der Beklagten unter der Policen-Nr. XXX, gemäss Antrag vom 9. Januar 2003, seit 1. Januar 2003 gegen Einbruchdiebstahl, Beraubung und einfachen Diebstahl zu Hause versichert (vgl. kläg.act. 2). Am 7. Februar 2003 verständigte die Klägerin die Polizei, da in ihre Wohnung eingebrochen, die Räumlichkeiten durchsucht und diverse Gegenstände aus der Wohnung gestohlen worden seien (vgl. bekl.act. 5). Am 15. Februar 2003 meldete die Klägerin einen Schaden von Fr. 27'381.— bei der Beklagten an (vgl. bekl.act. 1). Aufgrund eigener Nachforschungen kam diese zum Schluss, dass die Klägerin Tatsachen, welche die Leistungspflicht der Beklagten ausschliessen oder mindern würden, zum Zweck der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hatte (vgl. act. 10, Ziff. 9). Ausser dem Sachschaden von Fr. 750.— leistete die Beklagte der Klägerin deshalb keine weitere Entschädigung aus dem Versicherungsvertrag. Die Klägerin leitete daraufhin mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes der Stadt St. Gallen vom 8. Febru-ar 2005 die Betreibung ein. Sie forderte einen Betrag von Fr. 30'000.— nebst Zins zu 5% seit 7. Februar 2003 sowie Fr. 100.— Zahlungsbefehlskosten. Die Beklagte erhob am 9. Februar 2005 Rechtsvorschlag (vgl. kläg.act. 5).
2. Mit Leitschein des Vermittleramtes der Stadt St. Gallen vom 15. Mai 2006 (Vorstand abgehalten am 25. April 2006, Offenhaltung bis 5. Mai 2006) machte die Klägerin mit Klageschrift vom 4. Juli 2006 die vorliegende Klage beim Kreisgerichtspräsidium St. Gallen anhängig (vgl. act. 1 und 2). Zur Risikominderung reduzierte sie den Streitwert auf einen Betrag von Fr. 20'000.— (vgl. act. 2, Ziff. 2). Mit Klageantwort vom
22. September 2006, eingereicht nach einmaliger Fristerstreckung (vgl. act. 8 und 9), beantragte die Beklagte die Abweisung des Begehrens (vgl. act. 10).
3. Mit Einschreiben vom 12. Oktober 2006 wurden die Parteien ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2006, 09:00 Uhr, vorgeladen (vgl. act. 14).
II.
1. Die Klägerin war mehrmals nacheinander zu unterschiedlichen Bedingungen bei der Beklagten versichert. Zur massgeblichen Zeit waren unter der Policen- Nr. XXX, gemäss Antrag vom 9. Januar 2003, ab 1. Januar 2003 Hausrat und persönliche Effekten, bei einem Selbstbehalt von Fr. 200.—, zum Neuwert im Gesamtbetrag von Fr. 70'000.— gegen Einbruchdiebstahl, Beraubung sowie einfachen Diebstahl zu Hause versichert (vgl. kläg.act. 2). Damit bestand zwischen den Parteien seit 1. Januar 2003 ein gültiger Vertrag. Gestützt auf diesen Vertrag verlangt die Klägerin von der Beklagten Fr. 20'000.— nebst Zins zu 5% seit 7. Februar 2003 sowie Fr. 100.— Zahlungsbefehlskosten.
2. a) Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift und an Schranken geltend, dass sie aufgrund eines Einbruchdiebstahls am 7. Februar 2003 in ihrer Wohnung an der Xstrasse in Zürich einen Schaden von insgesamt Fr. 28'131.— erlitten habe (Sachschaden Fr. 750.—, gestohlene Gegenstände Fr. 27'381.—). Für den entstandenen Sachschaden von Fr. 750.— kam die Beklagte auf (vgl. act. 2, Ziff. 2 und 15). Die einzelnen Gegenstände, welche die Klägerin als gestohlen meldete, führt sie in einer detaillierten Schadensliste auf (vgl. kläg.act. 6). Zur Minderung ihres Prozessrisikos sowie zur Berücksichtigung aller Bewertungsunsicherheiten reduziert sie die Forderung gegenüber der Beklagten vor Gericht auf Fr. 20'000.— (vgl. act. 2 und 15).
b) Die Beklagte bestreitet in ihrer Klageantwort, dass die Klägerin im Besitz von derart teuren Wertsachen war. Sie bezieht sich auf die eher einfachen Lebensumstände der Klägerin, welche den Umstand fraglich erscheinen liessen, dass die Klägerin derartige Summen für Unterhaltungselektronik (Fernseher, Videorecorder, Fotokamera), Schmuck und teure Kleider ausgegeben habe. Zudem habe die Klägerin nur Belege über das gestohlene Deliktsgut, von wenigen Ausnahmen abgesehen, von geringem Wert vorlegen können. Die Beklagte macht aufgrund ihrer eigenen Nachforschungen ausserdem geltend, dass sie der Klägerin in mindestens zwei Fällen eine Täuschung
nachweisen könne, was die Rechtsfolge von Art. 40 VVG, eine generelle Leistungsverweigerung sowie das Rücktrittsrecht vom Vertrag, nach sich ziehe (vgl. act. 10). An Schranken erweitert die Beklagte ihre Bestreitung und behauptet, dass der Einbruch nicht stattgefunden habe, sondern von der Klägerin zum Zweck einer betrügerischen Begründung eines Versicherungsanspruchs fingiert worden sei.
3. a) Macht ein Versicherungsnehmer einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend, obliegt ihm gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles sowie des dadurch entstandenen Schadens. Im Versicherungsrecht muss der Hauptbeweis aber vorerst nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, da der strikte Beweis oft nur schwer oder gar nicht zu erbringen ist (vgl. Martha Niquille-Eberle, Beweiserleichterung im Versicherungsrecht, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung, St. Gallen 1997, S. 232-233; vgl. auch BGE 130 III 321, E. 3.1 und 3.2). Die blosse Behauptung, in den von einem Einbruch betroffenen Räumen hätten sich bestimmte Gegenstände befunden, genügt jedoch nicht. Der Versicherungsnehmer muss substanziert, glaubwürdig und mit hoher Wahrscheinlichkeit (keine Ungereimtheiten oder Widersprüche) den Eintritt des Versicherungsfalles sowie den entstandenen Schaden nachweisen (vgl. Jürg Nef, Basler Kommentar, 2001, N 34-37 zu Art. 39 VVG). Dies schliesst die Möglichkeit, dass es sich anders verhalten könnte, zwar nicht aus, darf aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen, noch vernünftigerweise in Betracht fallen (vgl. BGE 130 III 321, E. 3.3).
Dem Versicherer steht ein Recht auf Gegenbeweis zu. Er hat Anspruch darauf, beim Gericht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises zu wecken. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis des Versicherungsnehmers erschüttert wird und damit nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Auch der Versicherer hat dabei nur dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu genügen (vgl. Jürg Nef, N 38-39 zu Art. 39 VVG; vgl. auch Martha Niquille-Eberle, S. 233).
Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Versicherungsnehmer behaupteten Tatsachen nicht als bewiesen, d.h. als überwiegend wahrscheinlich anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist gescheitert. Es macht dann, entgegen den Ausführungen in der Literatur, keinen Sinn dem Versicherungsnehmer den strikten Beweis zu überbinden, da er schon an der tieferen Beweishürde scheiterte. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens ein Urteil zu finden (vgl. BGE 130 III 321, E. 3.4).
Für den vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Klägerin den Versicherungsfall sowie den dadurch eingetretenen Schaden zumindest überwiegend wahrscheinlich darlegen kann, bzw. ob der Beklagten der Gegenbeweis gelingt.
b) Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich wurde am 7. Februar 2003 zwischen 07.00 Uhr und 14.30 Uhr an der Xstrasse, Zürich, in die Wohnung der Klägerin eingebrochen. Die Täterschaft brach mittels unbekanntem Gegenstand die Wohnungstüre auf, gelangte in die Räumlichkeiten und flüchtete mitsamt Deliktsgut. Es entstand ein Sachschaden von Fr. 750.— (vgl. bekl.act. 5). Gemäss Angaben der Klägerin sind Schmuck, Kleider und Unterhaltungselektronik im Gesamtwert von Fr. 27'381.— gestohlen worden (vgl. kläg.act. 6). Sie kann Belege und Quittungen im Betrag von Fr. 5'531.— vorweisen, welche den Besitz diverser Schmuckstücke sowie einer Versace-Hose nachweisen (vgl. bekl.act. 2). Für die Unterhaltungselektronik, die weiteren Schmuck- und Kleidungsstücke im Restwert von Fr. 21'850.— hat die Klägerin weder Kaufquittungen, -belege noch Garantiescheine oder Bedienungsanleitungen. Sie kann auch nur mehr oder weniger substanzierte Angaben machen, welche sich auf eine grobe Umschreibung (Kaufort, Preis, teilweise Marke und Farbe) beschränken (vgl. act. 2, Ziff. 6; vgl. auch kläg.act. 6). Ungereimtheiten ergeben sich, weil die Klägerin erst einen Tag nach dem Einbruch eine detaillierte Schadensliste bei der Polizei vorlegte (vgl. bekl.act. 4). Diese war zudem weitaus umfangreicher, als das festgestellte Deliktsgut bei der polizeilichen Schadensaufnahme am Tag des Einbruchs, was der rapportierenden Polizeibeamtin auffiel (vgl. bekl.act. 5). Die Klägerin führt hierzu aus, dass sie im ersten Schock die Gesamtzahl der entwendeten Gegenstände nicht wahrgenommen habe und auch nicht genau gewusst habe, was ihren Söhnen abhanden gekommen sei (vgl. act. 2, Ziff. 6 und act. 15). Gesamthaft betrachtet scheint es aber dennoch fraglich, ob der entstandene Schaden im Mehrbetrag zu den eingereichten Belegen und Quittungen mit hoher Wahrscheinlichkeit dargelegt worden ist. Diese Frage kann in der vorliegenden Streitsache jedoch offen bleiben.
c) Die Beklagte tritt den Gegenbeweis an und macht unter anderem geltend, dass sich die eher einfachen Lebensverhältnisse der Klägerin nicht mit der mit der Schadensanzeige eingereichten Liste mit sehr teuren Markenkleidern, teurem Schmuck sowie teurer Unterhaltungselektronik decken würden (vgl. act. 10, Ziff. 6a und an Schranken). Die von der Klägerin eingereichten Fotos würden als Indiz dafür dienen (vgl. bekl.act. 3). Zudem habe die Klägerin nur Belege für Sachen von geringem Wert vorlegen können (vgl. act. 10, Ziff. 6b).
Aus einer eher einfachen Wohnungsausstattung lässt sich nicht direkt darauf schliessen, dass nicht entsprechend teure Unterhaltungselektronik aus der Wohnung entwendet wurde. Genauso
wenig kann man daraus folgern, dass die Klägerin und deren Söhne keine teure Bekleidung oder keinen teuren Schmuck hätten. Hinzu kommt, dass die Klägerin durchaus Kaufquittungen vorweisen kann, welche den Kauf einer Versace-Hose oder auch von teureren Schmuckstücken belegen (vgl. bekl.act. 2, Quittung 2, 3, 7 und 10). Die Lebensverhältnisse und Wohnungsausstattung der Klägerin vermögen daher keine Zweifel am Hauptbeweis zu wecken.
Die Beklagte führt des weiteren aus, dass die Klägerin nicht nachweisen könne, je im Besitz teurer Schmuckstücke oder der besagten Unterhaltungselektronik gewesen zu sein. So mangle es nicht nur an Belegen, sondern an jeglichen Hinweisen dafür. Die Klägerin habe für den teuren Schmuck und auch die Unterhaltungselektronik weder Garantiescheine, Zertifikate noch Bedienungsanleitungen, was sehr unüblich sei. Gemäss Auskunft der M am Limmatplatz werde zudem kein derart teurer Schmuck, wie das von der Klägerin angegebene Goldcollier samt Armband für Fr. 3'200.— verkauft, noch sei je solch teurer Schmuck verkauft worden (vgl. act. 10, Ziff. 7; vgl. auch kläg.act. 6). Auf Anfrage der Beklagten habe die Klägerin zu Protokoll gegeben, dass sie alles bar bezahlen würde und deshalb keine Kreditkartenbelege vorhanden wären. Geldabhebungen oder -überweisungen könne sie nicht vorlegen, da sie immer alles wegwerfe (vgl. act. 10, Ziff. 6b und an Schranken). Die Klägerin erklärt dazu an Schranken, dass ihr der teure Schmuck teilweise geschenkt worden sei. In Bezug auf die Unterhaltungselektronik sei es ausserdem üblich, dass Bedienungsanleitungen rasch verlegt würden. Die Bedienung dieser Geräte sei normiert und als Eigentümer solcher Unterhaltungselektronik könne man diese stets ohne Mühe in Gang setzen. Die Garantiescheine würden zudem nach Ablauf der Garantiezeit ihren Wert verlieren, so dass auch diese nicht aufgehoben werden müssten (vgl. act. 15).
Es ist aber auffällig, wenn Belege fehlen, welche man normalerweise erwarten kann oder muss. Ferner werden auch Zweifel geweckt, wenn bei umfangreichen Zahlungen weder Quittungen oder andere Kaufbelege, noch Zahlungsanweisungen oder Kontoauszüge einer Bank vorgelegt werden können (vgl. Jürg Nef, N 52 zu Art. 39 VVG). Vorliegend kann die Klägerin bei einem Gesamtschadensbetrag von Fr. 27'381.— für Fr. 21'850.— keine Belege irgendeiner Art vorweisen, was Zweifel aufkommen lässt. Gerade bezüglich der Unterhaltungselektronik wäre zu erwarten, dass Garantiescheine oder (zumindest) Bedienungsanleitungen vorhanden wären. Die Argumente der Klägerin vermögen dies nicht zu widerlegen. Zudem hat sie für teureren, wie auch für billigeren Schmuck Garantiescheine und Zertifikate (vgl. bekl.act. 2), weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass solche bei Schmuckstücken im Wert von mehreren tausend Franken fehlen, auch wenn es sich um Geschenke handeln würde. Insgesamt lassen diese Ausführungen der Beklagten tatsächlich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Sachbehauptungen der Klägerin aufkommen.
Hinzu kommt, gemäss Angaben der Beklagten, dass die Klägerin anlässlich der Besprechung vom 28. März 2003 den gestohlenen Schmuck grösstenteils nicht annähernd beschreiben konnte. Nachdem die Besprechung damals abgebrochen worden war, unterzeichnete die Klägerin das Protokoll auch nicht. Erst an einer weiteren
Besprechung der Klägerin mit der Beklagten drei Jahre später am 16. Ju-ni 2006 unterzeichnete die Klägerin auf Drängen der Beklagten das Protokoll vom 28. März 2003 (vgl. act. 10, Ziff. 6e; vgl. auch bekl.act. 6-8). Die Beklagte verweist denn auch auf den Polizeirapport vom 7. Februar 2003, bzw. 20. März 2003, in welchem die rapportierende Polizeibeamtin festhielt, dass das nachträglich geltend gemachte Deliktsgut mehr als fraglich sei. Einerseits hätte die Täterschaft das umfangreiche Deliktsgut nicht auf einmal aus der Wohnung abtransportieren können. Andererseits erscheine es eigenartig, dass die Klägerin beim ersten Augenschein nicht bemerkt habe, dass der Fernseher, die Stereoanlage sowie das Videogerät entwendet worden seien (vgl. act. 10, Ziff. 6d; vgl. auch bekl.act. 5). Die Klägerin macht an Schranken geltend, dass sie sofort bemerkt habe, dass im Wohnzimmer Fernseher und Videogerät gefehlt hätten. Sie habe dies damals der Polizei auch mitgeteilt, sei aber wahrscheinlich falsch verstanden worden (vgl. act. 15; vgl. auch bekl.act. 6). Bezüglich der Besprechung vom 28. März 2003 bringt die Klägerin vor, dass sie vom Befragenden stark unter Druck gesetzt worden sei und ihre schlechten Deutschkenntnisse nicht berücksichtigt worden seien (vgl. act. 15). Aber auch mit diesen Erklärungen, lassen diese Indizien Zweifel an der Plausibilität des Sachverhaltes aufkommen. Die schlechten Sprachkenntnisse vermögen diese Zweifel nicht zu beseitigen. Sprachliche Unterstützung in Form eines Dolmetschers wurde von der Klägerin nie beantragt, was sie selbst an Schranken anerkannt hat, womit dies nicht als Argument vorgebracht werden kann.
d) Gesamthaft betrachtet ist zumindest der Einbruch vom 7. Februar 2003 in die Wohnung der Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die vorgebrachten Indizien der Beklagten vermögen daran nichts zu ändern. Die Ausführungen der Beklagten wecken aber erhebliche Zweifel an den Sachbehauptungen der Klägerin bezüglich der Schadenshöhe. Die Klägerin kann nur für einen Betrag von Fr. 5'531.— Belege oder Quittungen vorweisen. Im gesamten Restbetrag von Fr. 21'850.— sind weder Quittungen, Garantiescheine, Zertifikate, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge, Bedienungsanleitungen noch Belege irgendeiner Art vorhanden. Die Begründung der Klägerin, dass sie alles wegwerfe, was sie nicht mehr brauche, ist nicht nachvollziehbar. Auch verstrickt sie sich durch ihr Verhalten anlässlich der Besprechungen vom 28. März 2003 mit der Beklagten in Widersprüche, welche durch die Feststellungen der Polizei noch bestärkt werden. Grösstenteils basiert der angegebene Schaden der Klägerin auf blossen Sachbehauptungen ihrerseits, was den Anforderungen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt. Die vorgebrachten Ausführungen der Beklagten erschüttern damit den Hauptbeweis der Klägerin und lassen diesen nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Der Hauptbeweis ist damit gescheitert.
4. a) Die Beklagte macht ferner geltend, dass die Falschangaben über die Schadenshöhe nicht unbewusst gemacht wurden, sondern als betrügerische Anspruchsbegründung im Sinne von Art. 40 VVG zu beurteilen seien (vgl. act. 10 und an Schranken).
b) Gemäss Art. 40 VVG ist der Versicherer nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mildern würden, zum Zweck der Täuschung unrichtig mitteilt oder verschweigt. Ebenso zu missbilligen sind die wahrheitswidrigen Darstellungen und die Unterdrückung von Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers begründen oder erhöhen (vgl. Martha Niquille-Eberle, S. 236).
Nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB muss der Versicherer die betrügerische Anspruchsbegründung beweisen, da er die Leistungsverweigerung sowie den Vertragsrücktritt daraus ableitet. Es reicht dabei nicht, bloss einen Wahrscheinlichkeitsbeweis zu erbringen, vielmehr muss der strikte Beweis erbracht werden (vgl. Jürg Nef, N 56-65 zu Art. 40 VVG).
c) Wie die Beklagte in ihrer Klageantwort und an Schranken ausführt, habe die Klägerin gemäss der Schadensliste behauptet, dass sie in der Bijouterie B an der Langstrasse in Zürich eine Rado-Golduhr für den Betrag von Fr. 2'200.— sowie einen Goldring für Fr. 143.— gekauft habe (vgl. act. 10, Ziff. 6f). Anlässlich der Besprechung vom 28. März 2003 habe die Klägerin die Uhr als Nr. 31 in einem ihr vorgelegten Rado- Katalog bezeichnet (vgl. bekl.act. 9). Nachforschungen der Beklagten hätten aber ergeben, dass die Klägerin nicht einen Ring für Fr. 143.— bei der Bijouterie B kaufte, sondern das Glas einer Herren-Rado-Uhr repariert wurde. Aufgrund der Fotos und dem Eintrag im Uhrenbuch der Bijouterie B habe Herr B "eindeutig und zu 100%" feststellen können, dass die Uhr einen heutigen Ersatzwert zwischen Fr. 890.— und Fr. 1'260.— habe (vgl. act. 10, Ziff. 6f; vgl. auch bekl.act. 3, 10 und 11). An der Besprechung vom 16. Juni 2006 habe die Klägerin dann auch zugegeben, dass der eingereichte Belege über Fr. 143.— nicht für einen Goldring, sondern für eine Uhrenreparatur war. In der mit der Klageschrift eingereichten Schadensliste sei der Goldring für Fr. 143.— aber weiterhin aufgeführt, die Klägerin diesen also nach wie vor beanspruche (vgl. act. 10, Ziff. 6f; vgl. auch bekl.act. 8). An Schranken machte die Beklagte ausserdem deutlich, dass sie aufgrund der heutigen Erkenntnisse davon ausgehe, dass die Klägerin nicht nur einen grösseren Schaden vortäusche, sondern der Einbruchdiebstahl fingiert sei. Zusätzlich zu den Unstimmigkeiten in der
Sachverhaltsdarstellung der Klägerin sei zu beachten, dass einen Monat vor dem Einbruch die Versicherungssumme erhöht wurde.
Die Klägerin bringt an Schranken vor, dass bezüglich der Quittung der Bijouterie B nicht bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht wurden. Die tatsächlich von der Bijouterie B stammende Quittung über den Betrag von Fr. 143.— hätte auch von besagtem Goldring stammen können (vgl. act. 15). Für die Klägerin ist es ausserdem auch nicht nachvollziehbar, wie Herr B wissen sollte, wofür diese Quittung war. Bezüglich der Rado-Uhr führt die Klägerin aus, dass sie nie gesagt habe, sie selbst habe die Uhr gekauft. Die Uhr sei ein Geschenk eines Freundes, welcher ihr die Angaben über den Wert machte. Es sei aber sicher, dass die Rado-Uhr auch mit einem billigeren Armband mindestens Fr. 2'000.— gekostet habe. Dass der Einbruchdiebstahl als solcher fingiert sein soll, bestreitet die Klägerin vehement. Die Erhöhung der Versicherungssumme könne auch nicht als Indiz dafür herangezogen werden. Die Klägerin habe den Wert ihres Eigentums berechnet und folglich die Police erhöht (an Schranken).
d) Aufgrund der Sachverhaltsdarstellungen der Klägerin und der Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin gemachten Angaben über die Schadenshöhe falsch sind. Ob dies bezüglich der ersterstellten Schadensliste bewusst oder unbewusst geschehen ist, ist unerheblich. Denn zumindest im Lauf der mittlerweile dreijährigen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Beklagten hätte die Klägerin offensichtliche Falschangaben korrigieren müssen. So den besagten Beleg über Fr. 143.—, welcher offensichtlich keinen Ringkauf nachweist, was sogar auf dem Beleg selbst mit "REP.UHRE" vermerkt ist und die Klägerin in der Besprechung vom 16. Juni 2006 auch anerkannte. Die Klägerin macht aber nach wie vor einen Goldring, gekauft bei der Bijouterie B für Fr. 143.— in ihrer Klageschrift geltend (vgl. act. 2, Ziff. 3 und 6; vgl. auch kläg.act. 6). Die von ihr eingereichte Schadensliste ist die Ausgangslage für den Anspruch gegenüber der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag. Da die Klägerin bereits anerkannte, dass der besagte Beleg nicht für einen Goldring von der Bijouterie B ist, den Goldring mit Hinweis auf diesen Beleg aber erneut geltend macht, ist davon auszugehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Falschangabe mit Wissen und Willen gemacht wurde. Die von der Beklagten vorgebrachten Indizien weisen zudem darauf hin, dass der Versicherungsfall durch Vortäuschen eines grösseren Schadens ausgenutzt wurde.
Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass das Versicherungsereignis selbst zur betrügerischen Begründung eines Versicherungsanspruches fingiert worden ist. Ein Versicherungsschluss oder eine Erhöhung der Versicherungssumme kurz vor dem Schadensereignis sind für sich keine negativen Indizien (vgl. Jürg Nef, N 54 zu Art. 39 VVG).
e) Gegenüber dem Versicherungsnehmer, der die Täuschung begangen hat, kann der Versicherer die Leistung verweigern. Die Leistungsbefreiung umfasst den ganzen Anspruch, selbst wenn sich die Täuschungshandlung nur auf einen Teil des Schadens bzw. einzelne Schadenspositionen bezieht (vgl. Jürg Nef, N 46-47 zu Art. 40 VVG).
Da zumindest im Fall des Goldrings für Fr. 143.—, gestützt auf einen Beleg der Bijouterie B, der strikte Beweis für die Vortäuschung eines grösseren Schadens erbracht wurde und auch die übrigen von der Beklagten vorgebrachten Indizien für eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches sprechen, entfällt die Leistungspflicht der Beklagten für den gesamten geltend gemachten Schaden. Die Klage ist demnach abzuweisen.
III.
1. Die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichts- und Parteikosten (vgl. Art. 260 Abs. 1 ZPO) – trägt, wer mit seinem Begehren unterliegt (vgl. Art. 264 Abs. 1 ZPO). Sie sind vorliegend deshalb der Klägerin aufzuerlegen.
2. Die von der Klägerin zu bezahlende Entscheidgebühr ist in Anwendung von Ziff. 311.1 GKT sowie unter Berücksichtigung des Streitwertes und des Aufwands auf Fr. 3'000.— festzusetzen. Die von ihr geleistete Einschreibgebühr von Fr. 500.— wird angerechnet.
3. Die Klägerin ist sodann zu verpflichten, die Beklagte für deren Parteikosten zu entschädigen (vgl. Art. 263 ZPO). Die Beklagte macht gemäss eingereichter Honorarnote Fr. 6'029.40 geltend. Der Vertreter der Beklagten geht dabei von einem Honorar von Fr. 5'388.— aus (vgl. act. 16). Dies entspricht gemäss Art. 17 HonO einer Erhöhung des mittleren Honorars von Fr. 4'310.— um 25%. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die Schwierigkeit des Falles, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, der notwendige Zeitaufwand oder ausserordentliche vorprozessuale Bemühungen diese Erhöhung rechtfertigen würden (vgl. Art. 17 HonO). Es wird daher vom mittleren Honorar in der Höhe von Fr. 4'310.— ausgegangen (vgl. Art. 14 HonO). Hinzu kommen Barauslagen (pauschal) im Umfang von 4% des Honorars (Fr. 172.40) sowie 7,6% Mehrwertsteuer (Fr. 340.65). Die Klägerin hat daher die Beklagte für ihre Parteikosten mit Fr. 4'823.05 zu entschädigen.
Entscheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.— hat die Klägerin zu bezahlen. Die von ihr geleistete Einschreibgebühr von Fr. 500.— wird angerechnet.
3. Die Klägerin hat die Beklagte für deren Parteikosten mit Fr. 4'823.05 zu entschädigen.
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. R. Suhner Francine Hungerbühler
Schriftliche Eröffnung des Rechtsspruchs an die Parteien mit Schreiben vom 7. Dezember 2006.
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans Werner Meier (GU)
- Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget (R)
am
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, eingereicht werden. Die Berufungserklärung hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Änderungsbegehren;
- die tatsächliche und rechtliche Begründung der Berufungsbegehren;
- neue Tatsachenbehauptungen und Anträge auf Durchführung oder Wiederholung von Beweiserhebungen.
Wer sich als Beklagter im Verfahren vor erster Instanz nicht geäussert hat, wird mit Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen, deren Vorbringen ihm zumutbar gewesen wäre, nicht zugelassen.
Die Berufungsschrift ist im Doppel einzureichen. Der angefochtene Entscheid und die Urkunden, auf die sich der Berufungskläger beruft und über die er verfügt, sind beizulegen. Die Einschreibgebühr für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 1'500.—.
Hinweis zum Fristenlauf
Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen.
Hinterlässt der Postbeamte eine Abholungseinladung im Briefkasten, so ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet der Postbeamte eine längere oder gar zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.
Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.