Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Rechtsbegehren gemäss der Ziffer I/1 der Klageschrift vom 12. April 2006 wird abgewiesen.
E. 2 Das Rechtsbegehren gemäss der Ziffer l/2 der betreffenden Klageschrift wird zurückgewiesen.
E. 3 Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 3'300.00, werden dem Kläger auferlegt und den von den Parteien geleisteten Vorschüssen entnommen. Der Kläger hat der Beklagten unter dem Titel vorgeschossene Gerichtskosten Fr. 1'650.00 zu ersetzen.
E. 4 Die Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 11. Juli 2006 (Eingang 12. Juli 2006) um kostenfällige Rückweisung der Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens und um Abweisung der Ziffer 1 des klägerischen Begehrens.
E. 5 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. November 2006 bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren (Protokoll Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll HV], S. 1/14/15).
E. 6 Der Kläger hat Wohnsitz in Biel. Der angerufene Richter ist demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG sachlich und örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache im ordentlichen, schriftlichen Verfahren zuständig.
E. 7 a) Der Kläger macht betreffend das in der Ziffer I/2 der Rechtsschrift vom 12. April 2006 angeführte Begehren geltend, er habe ein rechtserhebliches Interesse an der Feststellung, dass der Vertrag betreffend die Krankentaggeldversicherung nicht erloschen sei, weil die Gutheissung des Begehrens in der Ziffer I/1 der Eingabe nicht per se bedeute, dass dieser wieder Gültigkeit habe (vgl. u.a. Eingabe vom 12. April 2006, Ziff. II/3).
b) Die Beklagte führt demgegenüber an, die Gutheissung des Antrages in der Ziffer I/1 der klägerischen Eingabe setze voraus, dass der Vertrag betreffend die Krankentaggeldleistungen noch gültig sei. Einer zusätzlichen Beurteilung des Feststellungsinteresse bedürfe es deshalb nicht (vgl. u.a. Klageantwort vom 11. Juli 2006, Ziff. II/4).
c) Der Kläger stützt sich vorliegend auf die allgemeine Feststellungsklage (vgl. Art. 174 ZPO) und hat demnach ein besonderes Feststellungsinteresse nachzuweisen. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss jedoch erheblich sein. Dies trifft zu, wenn über die Rechtsbeziehungen der Parteien Ungewissheit herrscht, die Ungewissheit durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann und die Fortdauer der Ungewissheit dem Kläger nicht zugemutet werden kann. Ein Feststellungsurteil ist dann geeignet, die Ungewissheit zu beseitigen, wenn es hinsichtlich des strittigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien materielle Rechtskraft schafft; erforderlich ist überdies, dass gerade die Feststellungsklage das geeignete Mittel ist, die Ungewissheit zu beseitigen, dem Kläger mithin nicht zumutbar ist, ein Leistungs- oder Gestaltungsurteil zu erwirken (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage Bern 2000, N 3a und b zu Art. 174).
d) In casu ist ein Feststellungsinteresse des Klägers entgegen seiner Behauptung nicht ersichtlich, da eine Gutheissung des Begehrens in der Ziffer I/1 der Rechtsschrift vom 12. April 2006 zweifellos voraussetzt, dass der dem Antrag zugrunde liegende Vertrag noch Bestand hat. Wird das entsprechende Begehren abgewiesen, fällt der Vertrag nach dem auf den vorliegenden Streitfall anwendbaren Recht (vgl. hierzu unten, Ziff. III) ex tunc dahin. Das Rechtsbegehren gemäss der Ziffer l/2 der Klageschrift vom 12. April 2006 ist demnach zurückzuweisen.
E. 8 Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. Auf das Begehren in der Ziffer I/1 der Eingabe vom 12. April 2006 ist folglich einzutreten. I I . S A C H V E R H A L T 1. Gestützt auf die eingereichten Dokumente und die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Klägers, der Beklagten und der einvernommenen Zeugen kann in casu als unbestritten gelten, dass der Kläger sich im Frühjahr 2004 selbständig machte und im Hinblick auf diese Selbständigkeit mit der Beklagten unter anderem eine Krankentaggeldversicherung abschloss (vgl. u.a. KB 7).
2. a) In sachverhaltlicher Hinsicht unklar ist im vorliegenden Fall, ob der Vertreter der Beklagten, Herr P, im Zusammenhang mit dem Abschluss der erwähnten
Versicherung Kenntnis von den vorbestehenden psychischen Problemen des Klägers hatte.
b) Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe Herrn P vor dem Abschluss der Krankentaggeldversicherung erklärt, dass er sich vom Wechsel von der unselbständigen in die selbständige Erwerbstätigkeit eine Verbesserung seiner psychischen Probleme erhoffe und diesbezüglich auch von seinem Psychiater unterstützt werde. Gestützt auf diese Ausführungen habe Herr P vorgeschlagen, eine Taggeldversicherung abzuschliessen. Da er Herrn P vertraut habe und davon ausgegangen sei, dass dieser aufgrund der geführten Gespräche alle Informationen habe, die er brauche, habe er den ihm vorgelegten Gesundheitsfragebogen, welcher als Grundlage für den Abschluss der Krankentaggeldversicherung gedient habe, vor der Unterschrift nicht kontrolliert und deshalb nicht bemerkt, dass dieser eine falsche Angabe (KB 5, Antwort auf Frage 14 lit. c) enthalten habe (vgl. Eingabe vom 12. April 2006, Ziff. III/Art. 1). c) Die Beklagte führt an, Herr P habe beim Abschluss der Krankentaggeldversicherung keine Kenntnis von den psychischen Problemen des Klägers gehabt. Hätte er von den betreffenden Problemen gewusst, hätte er keinen entsprechenden Versicherungsantrag ausgefüllt (vgl. u.a. Klageantwort vom 11. Juli 2006, Ziff. III/Art. 8 ff.). Hinsichtlich des geltend gemachten Vertrauensverhältnisses gelte es zu beachten, dass der Antrag für die Erwerbsausfallversicherung auf den 13. Februar 2004 datiert sei, der Versicherungsbeginn der 26. Februar 2004 sei (KB 7) und der Gesundheitsfragebogen am 24. Februar 2004 unterzeichnet worden sei (KB 5). Es sei demnach nicht richtig, dass im vorliegenden Fall aufgrund einer längeren Geschäftsbeziehung ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut worden sei.
d) Der Vertreterin des Klägers ist zuzustimmen, wenn diese geltend macht, ihr Mandant und seine Frau, welche im vorliegenden Verfahren als Zeugin einvernommen wurde (vgl. Protokoll HV, S. 10 ff.), hätten im vorliegenden Verfahren detaillierte Aussagen gemacht und sich unter anderem an Einzelheiten betreffend die persönliche Situation von Herrn P zu erinnern vermocht. Zu beachten ist indes auch, dass der Kläger und seine Frau in casu die gleichen Interessen verfolgen, ihre Aussagen betreffend das konkrete Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens recht vage sind (vgl. u.a. Protokoll HV, S. 4 ff. und S. 11 f.) und die Aussage der Zeugin, ihr Mann habe nur einmal Dokumente unterzeichnet, aufgrund der Akten einwandfrei widerlegt werden kann (vgl. Protokoll HV, S. 12, sowie KB 5/7). Aufgrund der Aussagen des Klägers und dessen Frau nicht erklärbar ist ausserdem, wie die Angaben zur Grösse und zum Gewicht des Klägers auf den Fragebogen gekommen sind, zumal der Kläger anlässlich seiner Einvernahme an
der Hauptverhandlung geltend machte, Herr P habe ihn nie um diese Daten gebeten (Protokoll HV, S. 4). Der Kläger ist bereits seit dem Jahre 1987 in der Schweiz und auch seit diesem Zeitpunkt hier berufstätig (vgl. Protokoll HV, S. 5). Er hat bereits von seinem vorherigen Arbeitgeber Krankentaggelder bezogen (vgl. Protokoll HV, S. 3) und hat sein Pensionskassengeld zu lösen gewusst (vgl. Protokoll HV, S. 6). Zudem hat er eine Einzelfirma im Handelsregister eintragen und eine Sitzverlegung machen lassen (Protokoll HV, S. 7). Nicht nachvollziehbar erscheint deshalb die behauptete Unbedarftheit des Klägers hinsichtlich geschäftlicher Belange (Protokoll HV, S. 13). Richtig ist indes, dass die Aussagen des Zeugen P teilweise sehr allgemein gehalten sind (vgl. Verfahren Z 06 1085, Protokoll vorsorgliche Beweisführung). Die teilweise unbestimmten Antworten von Herrn P sind nach Ansicht des Gerichtes jedoch zumindest teilweise darauf zurückzuführen, dass das zur Diskussion stehende Geschehen bereits rund zwei Jahre zurück liegt und Herr P zwischenzeitlich mehrere Versicherungsgespräche mit anderen Interessierten geführt haben dürfte und sich somit nicht mehr an Einzelheiten der verschiedenen Geschäftsbeziehungen erinnern kann. Die Beklagte weist sodann zu Recht darauf hin, dass die Abschlüsse der Versicherungen vorliegend innert weniger Wochen gemacht worden sind und demnach nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich zwischen dem Kläger und dessen Frau und Herrn P ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hätte (Protokoll HV, S. 14 f.). Unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung und unter Bezugnahme auf die obgenannten Punkte ist vorliegend damit festzustellen, dass dem Vertreter der Beklagten ein Wissen um die Krankheit des Klägers nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden und nicht vom Vorliegen eines speziellen Vertrauensverhältnisses gesprochen werden kann. I I I . R E C H T L I C H E S
1. a) Der Kläger macht betreffend die Frage des anwendbaren Rechts im Wesentlichen geltend, in casu sei aufgrund der Ausführungen in der ZBJV 2006, S. 361 ff., unklar, ob altes oder neues Recht Anwendung finde. Fakt sei indes, dass sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht eine Anzeigepflichtverletzung nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Versicherten vorliege und ein solches Verschulden vorliegend nicht gegeben sei. Zu beachten sei zudem Art. 8 Ziff. 2/3 VVG, welcher festhalte, dass der Vertrag nicht kündbar sei bzw. der Versicherer vom Vertrag nicht zurücktreten könne, wenn der Versicherer die Verschweigung oder unrichtige Angabe
veranlasst habe oder wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt habe oder hätte kennen müssen (Protokoll HV, S. 13 f.).
b) Die Beklagte führt an, dass das neue Recht vorliegend kein Thema sei, da dieses nur dann zum Tragen komme, wenn ein alter Vertrag nach neuem Recht gekündigt werde und sich der Sachverhalt in casu gänzlich unter altem Recht abgespielt habe (Protokoll HV, S. 15).
c) Der vorliegend massgebliche Sachverhalt hat sich zweifellos vor dem 1. Januar 2006 zugetragen; für die Anwendung von neuem Recht bleibt demnach kein Raum.
d) Gemäss Art. 6 aVVG konnte der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, "wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrentatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat". Art. 4 Abs. 2 VVG bezeichnet diejenigen Gefahrtatsachen als erheblich, "die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben". Dabei werden nach Art. 4 Abs. 3 VVG die Gefahrentatsachen als erheblich vermutet, "auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind". Art. 8 VVG zählt die besonderen Tatbestände auf, bei deren Vorliegen dem Versicherer das Rücktrittsrecht trotz Anzeigepflichtverletzung nicht zusteht.
e) Die Frage nach dem Verschulden muss im Rahmen der genannten gesetzlichen Regelung demnach ausser Betracht fallen. Im Gegensatz zum vertraglich vereinbarten Rechtsnachteil bei der Verletzung einer Obliegenheit gemäss Art. 45 Abs. 1 VVG wurde in Art. 6 aVVG nicht vorgesehen, dass der Versicherte die Folge der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, das Rücktrittsrecht des Versicherers, unwirksam machen konnte, indem er nachwies, die Verletzung der Anzeigepflicht sei unverschuldet (vgl. hierzu auch König, Schweizerisches Versicherungsrecht, 3. Auflage, S. 179; derselbe, Der Versicherungsvertrag, in Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/2, S. 593; Maurer, Einführung in das Schweizerische Privatversicherungsrecht, S. 174 Ziff. 4). Das "Alles-oder-nichts-Prinzip" nach Art. 6 aVVG mag dabei hart erscheinen. Dies rechtfertigt jedoch nicht, durch eine Exkulpationsmöglichkeit die gesetzliche Regelung auszuhöhlen. Das Abstellen auf das Verschulden, wie es vom Kläger vorliegend geltend gemacht wird, findet in Art. 6 aVVG keinen Rückhalt (vgl. auch BGE 109 II 60).
f) Vorliegend steht fest, dass die klare Frage nach bestehenden oder vergangenen Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden des Nervensystems oder der Psyche (vgl. KB 5, Frage 14 lit. c) vom Kläger und Versicherungsnehmer bei der Antragstellung unrichtig beantwortet worden ist. Da das vom Kläger nicht angegebene Leiden im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VVG als erhebliche Gefahrentatsachen zu würdigen ist, ist der Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag als rechtswirksam zu betrachten, zumal vorliegend nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Vertreter der Beklagten die unrichtige Angabe veranlasst oder die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hätte oder gekannt haben müsste (vgl. Ziff. II hiervor). Das Rechtsbegehren gemäss der Ziffer I/1 der Klageschrift vom 12. April 2006 ist demnach abzuweisen.
I V . K O S T E N Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO ist die unterliegende Partei in der Regel zum vollständigen Ersatz der Prozesskosten an ihren Gegner zu verurteilen. Der Kläger ist in casu vollumfänglich unterlegen. Eine Aufteilung der entstandenen Kosten aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmefalls rechtfertigt sich nicht. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 3'300.00, werden folglich dem Kläger auferlegt und den von den Parteien geleisteten Vorschüssen entnommen. Der Kläger hat der Beklagten unter dem Titel vorgeschossene Gerichtskosten Fr. 1'650.00 zu ersetzen und ihr Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'874.30 (pauschal, inkl. MwSt) zu bezahlen.
Biel, 19. März 2007 Z 06 1084 BUY
Der Gerichtspräsident 3: M. Möckli Die Gerichtsschreiberin: Y. Bürki
Dispositiv
- Das Rechtsbegehren gemäss der Ziffer I/1 der Klageschrift vom 12. April 2006 wird abgewiesen.
- Das Rechtsbegehren gemäss der Ziffer l/2 der betreffenden Klageschrift wird zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 3'300.00, werden dem Kläger auferlegt und den von den Parteien geleisteten Vorschüssen entnommen. Der Kläger hat der Beklagten unter dem Titel vorgeschossene Gerichtskosten Fr. 1'650.00 zu ersetzen.
- Der Kläger hat der Beklagten Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'874.30 (pauschal, inkl. MWST) zu bezahlen. Beiden Parteien nach mündlicher Begründung mündlich eröffnet und im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Der Gerichtspräsident 3: M. Möckli Die Gerichtsschreiberin: Y. Bürki Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Ausfertigung beim Gerichtskreis II Biel - Nidau, Gerichtspräsident 3, zuhanden des Appellationshofes des Kantons Bern schriftlich die Appellation erklärt werden. Darin ist anzugeben, inwieweit die appellierende Partei Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche weiteren Beweismassnahmen sie zu beantragen gedenkt (Art. 338 und 339 ZPO). Die Appellation mittels Fax oder E-Mail ist nicht rechtsgültig und hat keine fristwahrende Wirkung. Gleichlautendes Doppel erhalten: Biel, 21. November 2006 .................................. Fürsprecherin von Fischer .................................. Fürsprecher und Notar Müller Dieses Urteil ist am 02.12.2006 in Rechtskraft erwachsen. Biel, 21.05.2007/LAP Der Gerichtsschreiber : i.V. P. Langel U R T E I L S B E G R Ü N D U N G i.S. X / Y Versicherungsgesellschaft Urteil vom 21. November 2006 / Z 06 1084 I . P R O Z E S S G E S C H I C H T E
- Mit Eingabe vom 17. August 2005 (Eingang 18. August 2005) ersuchte der Kläger um Ladung zum Aussöhnungsversuch (Verfahren Z 05 2488) und beantragte was folgt:
- Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die für die Krankheitsdauer vom 24. August 2004 bis 28. Februar 2005 zustehenden Taggeldleistungen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, Fr. 8'000.00 übersteigend, zu bezahlen.
- Es sei festzustellen, dass der Vertrag „Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit“ vom 9. März 2004 nicht erloschen ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
- Anlässlich des Aussöhnungsversuches vom 18. Oktober 2005 wurde dem Kläger die Klagebewilligung erteilt (Klagebeilage [nachfolgend: KB] 2).
- Mit Rechtsschrift vom 12. April 2006 (Eingang 13. April 2006) beantragte der Kläger dem zuständigen Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises II Biel-Nidau, (1.) die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die für die Krankheitsdauer vom 24. August 2004 bis 28. Februar 2005 zustehenden Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 20'909.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens, zu bezahlen und (2.) es sei festzustellen, dass der Vertrag „Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit“ vom 9. März 2004 nicht erloschen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
- Die Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 11. Juli 2006 (Eingang 12. Juli 2006) um kostenfällige Rückweisung der Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens und um Abweisung der Ziffer 1 des klägerischen Begehrens.
- Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. November 2006 bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren (Protokoll Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll HV], S. 1/14/15).
- Der Kläger hat Wohnsitz in Biel. Der angerufene Richter ist demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG sachlich und örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache im ordentlichen, schriftlichen Verfahren zuständig.
- a) Der Kläger macht betreffend das in der Ziffer I/2 der Rechtsschrift vom 12. April 2006 angeführte Begehren geltend, er habe ein rechtserhebliches Interesse an der Feststellung, dass der Vertrag betreffend die Krankentaggeldversicherung nicht erloschen sei, weil die Gutheissung des Begehrens in der Ziffer I/1 der Eingabe nicht per se bedeute, dass dieser wieder Gültigkeit habe (vgl. u.a. Eingabe vom 12. April 2006, Ziff. II/3). b) Die Beklagte führt demgegenüber an, die Gutheissung des Antrages in der Ziffer I/1 der klägerischen Eingabe setze voraus, dass der Vertrag betreffend die Krankentaggeldleistungen noch gültig sei. Einer zusätzlichen Beurteilung des Feststellungsinteresse bedürfe es deshalb nicht (vgl. u.a. Klageantwort vom 11. Juli 2006, Ziff. II/4). c) Der Kläger stützt sich vorliegend auf die allgemeine Feststellungsklage (vgl. Art. 174 ZPO) und hat demnach ein besonderes Feststellungsinteresse nachzuweisen. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss jedoch erheblich sein. Dies trifft zu, wenn über die Rechtsbeziehungen der Parteien Ungewissheit herrscht, die Ungewissheit durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann und die Fortdauer der Ungewissheit dem Kläger nicht zugemutet werden kann. Ein Feststellungsurteil ist dann geeignet, die Ungewissheit zu beseitigen, wenn es hinsichtlich des strittigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien materielle Rechtskraft schafft; erforderlich ist überdies, dass gerade die Feststellungsklage das geeignete Mittel ist, die Ungewissheit zu beseitigen, dem Kläger mithin nicht zumutbar ist, ein Leistungs- oder Gestaltungsurteil zu erwirken (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage Bern 2000, N 3a und b zu Art. 174). d) In casu ist ein Feststellungsinteresse des Klägers entgegen seiner Behauptung nicht ersichtlich, da eine Gutheissung des Begehrens in der Ziffer I/1 der Rechtsschrift vom 12. April 2006 zweifellos voraussetzt, dass der dem Antrag zugrunde liegende Vertrag noch Bestand hat. Wird das entsprechende Begehren abgewiesen, fällt der Vertrag nach dem auf den vorliegenden Streitfall anwendbaren Recht (vgl. hierzu unten, Ziff. III) ex tunc dahin. Das Rechtsbegehren gemäss der Ziffer l/2 der Klageschrift vom 12. April 2006 ist demnach zurückzuweisen.
- Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. Auf das Begehren in der Ziffer I/1 der Eingabe vom 12. April 2006 ist folglich einzutreten. I I . S A C H V E R H A L T
- Gestützt auf die eingereichten Dokumente und die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Klägers, der Beklagten und der einvernommenen Zeugen kann in casu als unbestritten gelten, dass der Kläger sich im Frühjahr 2004 selbständig machte und im Hinblick auf diese Selbständigkeit mit der Beklagten unter anderem eine Krankentaggeldversicherung abschloss (vgl. u.a. KB 7).
- a) In sachverhaltlicher Hinsicht unklar ist im vorliegenden Fall, ob der Vertreter der Beklagten, Herr P, im Zusammenhang mit dem Abschluss der erwähnten Versicherung Kenntnis von den vorbestehenden psychischen Problemen des Klägers hatte. b) Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe Herrn P vor dem Abschluss der Krankentaggeldversicherung erklärt, dass er sich vom Wechsel von der unselbständigen in die selbständige Erwerbstätigkeit eine Verbesserung seiner psychischen Probleme erhoffe und diesbezüglich auch von seinem Psychiater unterstützt werde. Gestützt auf diese Ausführungen habe Herr P vorgeschlagen, eine Taggeldversicherung abzuschliessen. Da er Herrn P vertraut habe und davon ausgegangen sei, dass dieser aufgrund der geführten Gespräche alle Informationen habe, die er brauche, habe er den ihm vorgelegten Gesundheitsfragebogen, welcher als Grundlage für den Abschluss der Krankentaggeldversicherung gedient habe, vor der Unterschrift nicht kontrolliert und deshalb nicht bemerkt, dass dieser eine falsche Angabe (KB 5, Antwort auf Frage 14 lit. c) enthalten habe (vgl. Eingabe vom 12. April 2006, Ziff. III/Art. 1). c) Die Beklagte führt an, Herr P habe beim Abschluss der Krankentaggeldversicherung keine Kenntnis von den psychischen Problemen des Klägers gehabt. Hätte er von den betreffenden Problemen gewusst, hätte er keinen entsprechenden Versicherungsantrag ausgefüllt (vgl. u.a. Klageantwort vom 11. Juli 2006, Ziff. III/Art. 8 ff.). Hinsichtlich des geltend gemachten Vertrauensverhältnisses gelte es zu beachten, dass der Antrag für die Erwerbsausfallversicherung auf den 13. Februar 2004 datiert sei, der Versicherungsbeginn der 26. Februar 2004 sei (KB 7) und der Gesundheitsfragebogen am 24. Februar 2004 unterzeichnet worden sei (KB 5). Es sei demnach nicht richtig, dass im vorliegenden Fall aufgrund einer längeren Geschäftsbeziehung ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut worden sei. d) Der Vertreterin des Klägers ist zuzustimmen, wenn diese geltend macht, ihr Mandant und seine Frau, welche im vorliegenden Verfahren als Zeugin einvernommen wurde (vgl. Protokoll HV, S. 10 ff.), hätten im vorliegenden Verfahren detaillierte Aussagen gemacht und sich unter anderem an Einzelheiten betreffend die persönliche Situation von Herrn P zu erinnern vermocht. Zu beachten ist indes auch, dass der Kläger und seine Frau in casu die gleichen Interessen verfolgen, ihre Aussagen betreffend das konkrete Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens recht vage sind (vgl. u.a. Protokoll HV, S. 4 ff. und S. 11 f.) und die Aussage der Zeugin, ihr Mann habe nur einmal Dokumente unterzeichnet, aufgrund der Akten einwandfrei widerlegt werden kann (vgl. Protokoll HV, S. 12, sowie KB 5/7). Aufgrund der Aussagen des Klägers und dessen Frau nicht erklärbar ist ausserdem, wie die Angaben zur Grösse und zum Gewicht des Klägers auf den Fragebogen gekommen sind, zumal der Kläger anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung geltend machte, Herr P habe ihn nie um diese Daten gebeten (Protokoll HV, S. 4). Der Kläger ist bereits seit dem Jahre 1987 in der Schweiz und auch seit diesem Zeitpunkt hier berufstätig (vgl. Protokoll HV, S. 5). Er hat bereits von seinem vorherigen Arbeitgeber Krankentaggelder bezogen (vgl. Protokoll HV, S. 3) und hat sein Pensionskassengeld zu lösen gewusst (vgl. Protokoll HV, S. 6). Zudem hat er eine Einzelfirma im Handelsregister eintragen und eine Sitzverlegung machen lassen (Protokoll HV, S. 7). Nicht nachvollziehbar erscheint deshalb die behauptete Unbedarftheit des Klägers hinsichtlich geschäftlicher Belange (Protokoll HV, S. 13). Richtig ist indes, dass die Aussagen des Zeugen P teilweise sehr allgemein gehalten sind (vgl. Verfahren Z 06 1085, Protokoll vorsorgliche Beweisführung). Die teilweise unbestimmten Antworten von Herrn P sind nach Ansicht des Gerichtes jedoch zumindest teilweise darauf zurückzuführen, dass das zur Diskussion stehende Geschehen bereits rund zwei Jahre zurück liegt und Herr P zwischenzeitlich mehrere Versicherungsgespräche mit anderen Interessierten geführt haben dürfte und sich somit nicht mehr an Einzelheiten der verschiedenen Geschäftsbeziehungen erinnern kann. Die Beklagte weist sodann zu Recht darauf hin, dass die Abschlüsse der Versicherungen vorliegend innert weniger Wochen gemacht worden sind und demnach nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich zwischen dem Kläger und dessen Frau und Herrn P ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hätte (Protokoll HV, S. 14 f.). Unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung und unter Bezugnahme auf die obgenannten Punkte ist vorliegend damit festzustellen, dass dem Vertreter der Beklagten ein Wissen um die Krankheit des Klägers nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden und nicht vom Vorliegen eines speziellen Vertrauensverhältnisses gesprochen werden kann. I I I . R E C H T L I C H E S
- a) Der Kläger macht betreffend die Frage des anwendbaren Rechts im Wesentlichen geltend, in casu sei aufgrund der Ausführungen in der ZBJV 2006, S. 361 ff., unklar, ob altes oder neues Recht Anwendung finde. Fakt sei indes, dass sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht eine Anzeigepflichtverletzung nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Versicherten vorliege und ein solches Verschulden vorliegend nicht gegeben sei. Zu beachten sei zudem Art. 8 Ziff. 2/3 VVG, welcher festhalte, dass der Vertrag nicht kündbar sei bzw. der Versicherer vom Vertrag nicht zurücktreten könne, wenn der Versicherer die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst habe oder wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt habe oder hätte kennen müssen (Protokoll HV, S. 13 f.). b) Die Beklagte führt an, dass das neue Recht vorliegend kein Thema sei, da dieses nur dann zum Tragen komme, wenn ein alter Vertrag nach neuem Recht gekündigt werde und sich der Sachverhalt in casu gänzlich unter altem Recht abgespielt habe (Protokoll HV, S. 15). c) Der vorliegend massgebliche Sachverhalt hat sich zweifellos vor dem 1. Januar 2006 zugetragen; für die Anwendung von neuem Recht bleibt demnach kein Raum. d) Gemäss Art. 6 aVVG konnte der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, "wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrentatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat". Art. 4 Abs. 2 VVG bezeichnet diejenigen Gefahrtatsachen als erheblich, "die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben". Dabei werden nach Art. 4 Abs. 3 VVG die Gefahrentatsachen als erheblich vermutet, "auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind". Art. 8 VVG zählt die besonderen Tatbestände auf, bei deren Vorliegen dem Versicherer das Rücktrittsrecht trotz Anzeigepflichtverletzung nicht zusteht. e) Die Frage nach dem Verschulden muss im Rahmen der genannten gesetzlichen Regelung demnach ausser Betracht fallen. Im Gegensatz zum vertraglich vereinbarten Rechtsnachteil bei der Verletzung einer Obliegenheit gemäss Art. 45 Abs. 1 VVG wurde in Art. 6 aVVG nicht vorgesehen, dass der Versicherte die Folge der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, das Rücktrittsrecht des Versicherers, unwirksam machen konnte, indem er nachwies, die Verletzung der Anzeigepflicht sei unverschuldet (vgl. hierzu auch König, Schweizerisches Versicherungsrecht, 3. Auflage, S. 179; derselbe, Der Versicherungsvertrag, in Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/2, S. 593; Maurer, Einführung in das Schweizerische Privatversicherungsrecht, S. 174 Ziff. 4). Das "Alles-oder-nichts-Prinzip" nach Art. 6 aVVG mag dabei hart erscheinen. Dies rechtfertigt jedoch nicht, durch eine Exkulpationsmöglichkeit die gesetzliche Regelung auszuhöhlen. Das Abstellen auf das Verschulden, wie es vom Kläger vorliegend geltend gemacht wird, findet in Art. 6 aVVG keinen Rückhalt (vgl. auch BGE 109 II 60). f) Vorliegend steht fest, dass die klare Frage nach bestehenden oder vergangenen Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden des Nervensystems oder der Psyche (vgl. KB 5, Frage 14 lit. c) vom Kläger und Versicherungsnehmer bei der Antragstellung unrichtig beantwortet worden ist. Da das vom Kläger nicht angegebene Leiden im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VVG als erhebliche Gefahrentatsachen zu würdigen ist, ist der Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag als rechtswirksam zu betrachten, zumal vorliegend nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Vertreter der Beklagten die unrichtige Angabe veranlasst oder die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hätte oder gekannt haben müsste (vgl. Ziff. II hiervor). Das Rechtsbegehren gemäss der Ziffer I/1 der Klageschrift vom 12. April 2006 ist demnach abzuweisen. I V . K O S T E N Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO ist die unterliegende Partei in der Regel zum vollständigen Ersatz der Prozesskosten an ihren Gegner zu verurteilen. Der Kläger ist in casu vollumfänglich unterlegen. Eine Aufteilung der entstandenen Kosten aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmefalls rechtfertigt sich nicht. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 3'300.00, werden folglich dem Kläger auferlegt und den von den Parteien geleisteten Vorschüssen entnommen. Der Kläger hat der Beklagten unter dem Titel vorgeschossene Gerichtskosten Fr. 1'650.00 zu ersetzen und ihr Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'874.30 (pauschal, inkl. MwSt) zu bezahlen. Biel, 19. März 2007 Z 06 1084 BUY Der Gerichtspräsident 3: M. Möckli Die Gerichtsschreiberin: Y. Bürki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Gerichtskreis II Biel-Nidau Biel, 21. November 2006 Z 06 1084
Der Gerichtspräsident 3: M. Möckli Die Gerichtsschreiberin: Y. Bürki U r t e i l in Sachen X
vertreten durch Fürsprecherin Christine von Fischer, Zentralplatz 51, 2501 Biel
Kläger
gegen
Y Versicherungsgesellschaft, handelnd durch ihre statutarischen Organe
vertreten durch Fürsprecher und Notar Franz Müller, Casinoplatz 8, Postfach, 3000 Bern 7
Beklagte
1. Das Rechtsbegehren gemäss der Ziffer I/1 der Klageschrift vom 12. April 2006 wird abgewiesen.
2. Das Rechtsbegehren gemäss der Ziffer l/2 der betreffenden Klageschrift wird zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 3'300.00, werden dem Kläger auferlegt und den von den Parteien geleisteten Vorschüssen entnommen. Der Kläger hat der Beklagten unter dem Titel vorgeschossene Gerichtskosten Fr. 1'650.00 zu ersetzen.
4. Der Kläger hat der Beklagten Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'874.30 (pauschal, inkl. MWST) zu bezahlen.
Beiden Parteien nach mündlicher Begründung mündlich eröffnet und im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.
Der Gerichtspräsident 3: M. Möckli Die Gerichtsschreiberin: Y. Bürki
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Ausfertigung beim Gerichtskreis II Biel - Nidau, Gerichtspräsident 3, zuhanden des Appellationshofes des Kantons Bern schriftlich die Appellation erklärt werden. Darin ist anzugeben, inwieweit die appellierende Partei Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt und welche weiteren Beweismassnahmen sie zu beantragen gedenkt (Art. 338 und 339 ZPO). Die Appellation mittels Fax oder E-Mail ist nicht rechtsgültig und hat keine fristwahrende Wirkung. Gleichlautendes Doppel erhalten:
Biel, 21. November 2006
.................................. Fürsprecherin von Fischer .................................. Fürsprecher und Notar Müller
Dieses Urteil ist am 02.12.2006 in Rechtskraft erwachsen.
Biel, 21.05.2007/LAP Der Gerichtsschreiber : i.V. P. Langel
U R T E I L S B E G R Ü N D U N G i.S. X / Y Versicherungsgesellschaft Urteil vom 21. November 2006 / Z 06 1084 I . P R O Z E S S G E S C H I C H T E
1. Mit Eingabe vom 17. August 2005 (Eingang 18. August 2005) ersuchte der Kläger um Ladung zum Aussöhnungsversuch (Verfahren Z 05 2488) und beantragte was folgt:
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die für die Krankheitsdauer vom 24. August 2004 bis 28. Februar 2005 zustehenden Taggeldleistungen in gerichtlich zu bestimmender Höhe, Fr. 8'000.00 übersteigend, zu bezahlen.
2. Es sei festzustellen, dass der Vertrag „Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit“ vom 9. März 2004 nicht erloschen ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2. Anlässlich des Aussöhnungsversuches vom 18. Oktober 2005 wurde dem Kläger die Klagebewilligung erteilt (Klagebeilage [nachfolgend: KB] 2).
3. Mit Rechtsschrift vom 12. April 2006 (Eingang 13. April 2006) beantragte der Kläger dem zuständigen Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises II Biel-Nidau, (1.) die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die für die Krankheitsdauer vom 24. August 2004 bis 28. Februar 2005 zustehenden Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 20'909.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit wann rechtens, zu bezahlen und (2.) es sei festzustellen, dass der Vertrag „Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit“ vom 9. März 2004 nicht erloschen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Die Beklagte ersuchte mit Eingabe vom 11. Juli 2006 (Eingang 12. Juli 2006) um kostenfällige Rückweisung der Ziffer 2 des klägerischen Rechtsbegehrens und um Abweisung der Ziffer 1 des klägerischen Begehrens.
5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. November 2006 bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren (Protokoll Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll HV], S. 1/14/15).
6. Der Kläger hat Wohnsitz in Biel. Der angerufene Richter ist demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG sachlich und örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache im ordentlichen, schriftlichen Verfahren zuständig.
7. a) Der Kläger macht betreffend das in der Ziffer I/2 der Rechtsschrift vom 12. April 2006 angeführte Begehren geltend, er habe ein rechtserhebliches Interesse an der Feststellung, dass der Vertrag betreffend die Krankentaggeldversicherung nicht erloschen sei, weil die Gutheissung des Begehrens in der Ziffer I/1 der Eingabe nicht per se bedeute, dass dieser wieder Gültigkeit habe (vgl. u.a. Eingabe vom 12. April 2006, Ziff. II/3).
b) Die Beklagte führt demgegenüber an, die Gutheissung des Antrages in der Ziffer I/1 der klägerischen Eingabe setze voraus, dass der Vertrag betreffend die Krankentaggeldleistungen noch gültig sei. Einer zusätzlichen Beurteilung des Feststellungsinteresse bedürfe es deshalb nicht (vgl. u.a. Klageantwort vom 11. Juli 2006, Ziff. II/4).
c) Der Kläger stützt sich vorliegend auf die allgemeine Feststellungsklage (vgl. Art. 174 ZPO) und hat demnach ein besonderes Feststellungsinteresse nachzuweisen. Dieses kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss jedoch erheblich sein. Dies trifft zu, wenn über die Rechtsbeziehungen der Parteien Ungewissheit herrscht, die Ungewissheit durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann und die Fortdauer der Ungewissheit dem Kläger nicht zugemutet werden kann. Ein Feststellungsurteil ist dann geeignet, die Ungewissheit zu beseitigen, wenn es hinsichtlich des strittigen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien materielle Rechtskraft schafft; erforderlich ist überdies, dass gerade die Feststellungsklage das geeignete Mittel ist, die Ungewissheit zu beseitigen, dem Kläger mithin nicht zumutbar ist, ein Leistungs- oder Gestaltungsurteil zu erwirken (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Auflage Bern 2000, N 3a und b zu Art. 174).
d) In casu ist ein Feststellungsinteresse des Klägers entgegen seiner Behauptung nicht ersichtlich, da eine Gutheissung des Begehrens in der Ziffer I/1 der Rechtsschrift vom 12. April 2006 zweifellos voraussetzt, dass der dem Antrag zugrunde liegende Vertrag noch Bestand hat. Wird das entsprechende Begehren abgewiesen, fällt der Vertrag nach dem auf den vorliegenden Streitfall anwendbaren Recht (vgl. hierzu unten, Ziff. III) ex tunc dahin. Das Rechtsbegehren gemäss der Ziffer l/2 der Klageschrift vom 12. April 2006 ist demnach zurückzuweisen.
8. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. Auf das Begehren in der Ziffer I/1 der Eingabe vom 12. April 2006 ist folglich einzutreten. I I . S A C H V E R H A L T 1. Gestützt auf die eingereichten Dokumente und die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Klägers, der Beklagten und der einvernommenen Zeugen kann in casu als unbestritten gelten, dass der Kläger sich im Frühjahr 2004 selbständig machte und im Hinblick auf diese Selbständigkeit mit der Beklagten unter anderem eine Krankentaggeldversicherung abschloss (vgl. u.a. KB 7).
2. a) In sachverhaltlicher Hinsicht unklar ist im vorliegenden Fall, ob der Vertreter der Beklagten, Herr P, im Zusammenhang mit dem Abschluss der erwähnten
Versicherung Kenntnis von den vorbestehenden psychischen Problemen des Klägers hatte.
b) Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe Herrn P vor dem Abschluss der Krankentaggeldversicherung erklärt, dass er sich vom Wechsel von der unselbständigen in die selbständige Erwerbstätigkeit eine Verbesserung seiner psychischen Probleme erhoffe und diesbezüglich auch von seinem Psychiater unterstützt werde. Gestützt auf diese Ausführungen habe Herr P vorgeschlagen, eine Taggeldversicherung abzuschliessen. Da er Herrn P vertraut habe und davon ausgegangen sei, dass dieser aufgrund der geführten Gespräche alle Informationen habe, die er brauche, habe er den ihm vorgelegten Gesundheitsfragebogen, welcher als Grundlage für den Abschluss der Krankentaggeldversicherung gedient habe, vor der Unterschrift nicht kontrolliert und deshalb nicht bemerkt, dass dieser eine falsche Angabe (KB 5, Antwort auf Frage 14 lit. c) enthalten habe (vgl. Eingabe vom 12. April 2006, Ziff. III/Art. 1). c) Die Beklagte führt an, Herr P habe beim Abschluss der Krankentaggeldversicherung keine Kenntnis von den psychischen Problemen des Klägers gehabt. Hätte er von den betreffenden Problemen gewusst, hätte er keinen entsprechenden Versicherungsantrag ausgefüllt (vgl. u.a. Klageantwort vom 11. Juli 2006, Ziff. III/Art. 8 ff.). Hinsichtlich des geltend gemachten Vertrauensverhältnisses gelte es zu beachten, dass der Antrag für die Erwerbsausfallversicherung auf den 13. Februar 2004 datiert sei, der Versicherungsbeginn der 26. Februar 2004 sei (KB 7) und der Gesundheitsfragebogen am 24. Februar 2004 unterzeichnet worden sei (KB 5). Es sei demnach nicht richtig, dass im vorliegenden Fall aufgrund einer längeren Geschäftsbeziehung ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut worden sei.
d) Der Vertreterin des Klägers ist zuzustimmen, wenn diese geltend macht, ihr Mandant und seine Frau, welche im vorliegenden Verfahren als Zeugin einvernommen wurde (vgl. Protokoll HV, S. 10 ff.), hätten im vorliegenden Verfahren detaillierte Aussagen gemacht und sich unter anderem an Einzelheiten betreffend die persönliche Situation von Herrn P zu erinnern vermocht. Zu beachten ist indes auch, dass der Kläger und seine Frau in casu die gleichen Interessen verfolgen, ihre Aussagen betreffend das konkrete Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens recht vage sind (vgl. u.a. Protokoll HV, S. 4 ff. und S. 11 f.) und die Aussage der Zeugin, ihr Mann habe nur einmal Dokumente unterzeichnet, aufgrund der Akten einwandfrei widerlegt werden kann (vgl. Protokoll HV, S. 12, sowie KB 5/7). Aufgrund der Aussagen des Klägers und dessen Frau nicht erklärbar ist ausserdem, wie die Angaben zur Grösse und zum Gewicht des Klägers auf den Fragebogen gekommen sind, zumal der Kläger anlässlich seiner Einvernahme an
der Hauptverhandlung geltend machte, Herr P habe ihn nie um diese Daten gebeten (Protokoll HV, S. 4). Der Kläger ist bereits seit dem Jahre 1987 in der Schweiz und auch seit diesem Zeitpunkt hier berufstätig (vgl. Protokoll HV, S. 5). Er hat bereits von seinem vorherigen Arbeitgeber Krankentaggelder bezogen (vgl. Protokoll HV, S. 3) und hat sein Pensionskassengeld zu lösen gewusst (vgl. Protokoll HV, S. 6). Zudem hat er eine Einzelfirma im Handelsregister eintragen und eine Sitzverlegung machen lassen (Protokoll HV, S. 7). Nicht nachvollziehbar erscheint deshalb die behauptete Unbedarftheit des Klägers hinsichtlich geschäftlicher Belange (Protokoll HV, S. 13). Richtig ist indes, dass die Aussagen des Zeugen P teilweise sehr allgemein gehalten sind (vgl. Verfahren Z 06 1085, Protokoll vorsorgliche Beweisführung). Die teilweise unbestimmten Antworten von Herrn P sind nach Ansicht des Gerichtes jedoch zumindest teilweise darauf zurückzuführen, dass das zur Diskussion stehende Geschehen bereits rund zwei Jahre zurück liegt und Herr P zwischenzeitlich mehrere Versicherungsgespräche mit anderen Interessierten geführt haben dürfte und sich somit nicht mehr an Einzelheiten der verschiedenen Geschäftsbeziehungen erinnern kann. Die Beklagte weist sodann zu Recht darauf hin, dass die Abschlüsse der Versicherungen vorliegend innert weniger Wochen gemacht worden sind und demnach nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich zwischen dem Kläger und dessen Frau und Herrn P ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hätte (Protokoll HV, S. 14 f.). Unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung und unter Bezugnahme auf die obgenannten Punkte ist vorliegend damit festzustellen, dass dem Vertreter der Beklagten ein Wissen um die Krankheit des Klägers nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden und nicht vom Vorliegen eines speziellen Vertrauensverhältnisses gesprochen werden kann. I I I . R E C H T L I C H E S
1. a) Der Kläger macht betreffend die Frage des anwendbaren Rechts im Wesentlichen geltend, in casu sei aufgrund der Ausführungen in der ZBJV 2006, S. 361 ff., unklar, ob altes oder neues Recht Anwendung finde. Fakt sei indes, dass sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht eine Anzeigepflichtverletzung nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Versicherten vorliege und ein solches Verschulden vorliegend nicht gegeben sei. Zu beachten sei zudem Art. 8 Ziff. 2/3 VVG, welcher festhalte, dass der Vertrag nicht kündbar sei bzw. der Versicherer vom Vertrag nicht zurücktreten könne, wenn der Versicherer die Verschweigung oder unrichtige Angabe
veranlasst habe oder wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt habe oder hätte kennen müssen (Protokoll HV, S. 13 f.).
b) Die Beklagte führt an, dass das neue Recht vorliegend kein Thema sei, da dieses nur dann zum Tragen komme, wenn ein alter Vertrag nach neuem Recht gekündigt werde und sich der Sachverhalt in casu gänzlich unter altem Recht abgespielt habe (Protokoll HV, S. 15).
c) Der vorliegend massgebliche Sachverhalt hat sich zweifellos vor dem 1. Januar 2006 zugetragen; für die Anwendung von neuem Recht bleibt demnach kein Raum.
d) Gemäss Art. 6 aVVG konnte der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, "wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrentatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat". Art. 4 Abs. 2 VVG bezeichnet diejenigen Gefahrtatsachen als erheblich, "die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben". Dabei werden nach Art. 4 Abs. 3 VVG die Gefahrentatsachen als erheblich vermutet, "auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind". Art. 8 VVG zählt die besonderen Tatbestände auf, bei deren Vorliegen dem Versicherer das Rücktrittsrecht trotz Anzeigepflichtverletzung nicht zusteht.
e) Die Frage nach dem Verschulden muss im Rahmen der genannten gesetzlichen Regelung demnach ausser Betracht fallen. Im Gegensatz zum vertraglich vereinbarten Rechtsnachteil bei der Verletzung einer Obliegenheit gemäss Art. 45 Abs. 1 VVG wurde in Art. 6 aVVG nicht vorgesehen, dass der Versicherte die Folge der Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht, das Rücktrittsrecht des Versicherers, unwirksam machen konnte, indem er nachwies, die Verletzung der Anzeigepflicht sei unverschuldet (vgl. hierzu auch König, Schweizerisches Versicherungsrecht, 3. Auflage, S. 179; derselbe, Der Versicherungsvertrag, in Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/2, S. 593; Maurer, Einführung in das Schweizerische Privatversicherungsrecht, S. 174 Ziff. 4). Das "Alles-oder-nichts-Prinzip" nach Art. 6 aVVG mag dabei hart erscheinen. Dies rechtfertigt jedoch nicht, durch eine Exkulpationsmöglichkeit die gesetzliche Regelung auszuhöhlen. Das Abstellen auf das Verschulden, wie es vom Kläger vorliegend geltend gemacht wird, findet in Art. 6 aVVG keinen Rückhalt (vgl. auch BGE 109 II 60).
f) Vorliegend steht fest, dass die klare Frage nach bestehenden oder vergangenen Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden des Nervensystems oder der Psyche (vgl. KB 5, Frage 14 lit. c) vom Kläger und Versicherungsnehmer bei der Antragstellung unrichtig beantwortet worden ist. Da das vom Kläger nicht angegebene Leiden im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VVG als erhebliche Gefahrentatsachen zu würdigen ist, ist der Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag als rechtswirksam zu betrachten, zumal vorliegend nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Vertreter der Beklagten die unrichtige Angabe veranlasst oder die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hätte oder gekannt haben müsste (vgl. Ziff. II hiervor). Das Rechtsbegehren gemäss der Ziffer I/1 der Klageschrift vom 12. April 2006 ist demnach abzuweisen.
I V . K O S T E N Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO ist die unterliegende Partei in der Regel zum vollständigen Ersatz der Prozesskosten an ihren Gegner zu verurteilen. Der Kläger ist in casu vollumfänglich unterlegen. Eine Aufteilung der entstandenen Kosten aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmefalls rechtfertigt sich nicht. Die Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 3'300.00, werden folglich dem Kläger auferlegt und den von den Parteien geleisteten Vorschüssen entnommen. Der Kläger hat der Beklagten unter dem Titel vorgeschossene Gerichtskosten Fr. 1'650.00 zu ersetzen und ihr Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'874.30 (pauschal, inkl. MwSt) zu bezahlen.
Biel, 19. März 2007 Z 06 1084 BUY
Der Gerichtspräsident 3: M. Möckli Die Gerichtsschreiberin: Y. Bürki