Sachverhalt
Am 22. Mai 2006 (Posteingang) hat die X als Arbeitgeberin von F beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwer- de gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Ab- teilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. April 2006 erhoben, mit wel- chem die gegen die Y Krankenkasse, einge- reichte Klage betreffend Leistungen aus Kollektiv—Taggeldversiche- rung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgewiesen wurde. Die Y und (sinngemäss) der Mitinteressierte F schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Eingabe der Beschwerdeführerin einzu- treten ist, namentlich ob die sachliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist (vgl. BGE 131 I 156 Erw. 1, 130 I 317 Erw. 1, 130 ll 510 Erw. 8.1,128 V 89 Erw. 2a, 125 V 347 Erw. 1 a, 122 V 322 Erw. 1). 2. 2.1 Die Streitigkeit betrifft einzig Krankentaggeldleistungen aus Zu- satzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, welche dem Bun- desgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versi- cherungsvertragsgesetz [VVG], SR 221.229.1; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG) unterliegt. Sie ist damit nicht sozialversicherungs-, sondern ausschliesslich privatrechtlicher Natur. Als solche fällt sie in die Zu- ständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit (vgl. BGE 124 III 232 Erw. 2b; 124 V 135 Erw. 3 und 123 V 328 Erw. 3a), wobei sie erstinstanzlich im Verfahren nach Art. 85 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichts- gesetz, VAG; 961.01) vom 17. Dezember 2004 (in Kraft seit 1. Januar
2006) zu beurteilen ist. Nach den zutreffenden Erwägungen des kan- tonalen Gerichts überlässt das VAG es den Kantonen, Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung den kanto- nalen Versicherungsgerichten zur Beurteilung zuzuweisen, was aber nichts daran ändert, dass diese im genannten Bereich Zivilgerichtsbar- Seite 2
keit ausüben. Im Kanton Basel-Landschaft ist das Kantonsgericht als Versicherungsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig (§ 54 Abs. 1 lit. a des baselländischen Gesetzes über die Verfas- sungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [VPO]; SGS 271), sodass die Vorinstanz zu Recht auf die Klage der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 2.2 Da die beurteilte Streitigkeit betreffend (kollektive) Taggeldversi- cherung nach VVG nicht dem (Bundes-)Sozialversicherungsrecht angehört (Erw. 2.1), ist der kantonale Entscheid - entgegen der dort enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - nicht mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 128 OG); vielmehr ist der zivilrechtliche Rechtsweg zu beschrei- ten, was die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch bei gebotener Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte. Ihre Eingabe vom
22. Mai 2006 (samt Akten) ist daher gestützt auf Art. 32 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 sowie Art. 132 in Verbindung mit Art. 107 OG an das Kantonsgericht Basel-Landschaft als zuständige kantonale Instanz (Art. 43 ff. in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 OG) zu überweisen, wel- ches gemäss Art. 54 ff., insbesondere Art. 56 Abs. 1 OG, zu verfahren haben wird. Seite 3
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Eingabe der Beschwerdeführerin einzu- treten ist, namentlich ob die sachliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist (vgl. BGE 131 I 156 Erw. 1, 130 I 317 Erw. 1, 130 ll 510 Erw. 8.1,128 V 89 Erw. 2a, 125 V 347 Erw. 1 a, 122 V 322 Erw. 1).
E. 2.1 Die Streitigkeit betrifft einzig Krankentaggeldleistungen aus Zu- satzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, welche dem Bun- desgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versi- cherungsvertragsgesetz [VVG], SR 221.229.1; vgl. Art. 12 Abs. 2 und
E. 2.2 Da die beurteilte Streitigkeit betreffend (kollektive) Taggeldversi- cherung nach VVG nicht dem (Bundes-)Sozialversicherungsrecht angehört (Erw. 2.1), ist der kantonale Entscheid - entgegen der dort enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - nicht mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 128 OG); vielmehr ist der zivilrechtliche Rechtsweg zu beschrei- ten, was die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch bei gebotener Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte. Ihre Eingabe vom
22. Mai 2006 (samt Akten) ist daher gestützt auf Art. 32 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 sowie Art. 132 in Verbindung mit Art. 107 OG an das Kantonsgericht Basel-Landschaft als zuständige kantonale Instanz (Art. 43 ff. in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 OG) zu überweisen, wel- ches gemäss Art. 54 ff., insbesondere Art. 56 Abs. 1 OG, zu verfahren haben wird. Seite 3
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
E. 3 KVG) unterliegt. Sie ist damit nicht sozialversicherungs-, sondern ausschliesslich privatrechtlicher Natur. Als solche fällt sie in die Zu- ständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit (vgl. BGE 124 III 232 Erw. 2b; 124 V 135 Erw. 3 und 123 V 328 Erw. 3a), wobei sie erstinstanzlich im Verfahren nach Art. 85 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichts- gesetz, VAG; 961.01) vom 17. Dezember 2004 (in Kraft seit 1. Januar
2006) zu beurteilen ist. Nach den zutreffenden Erwägungen des kan- tonalen Gerichts überlässt das VAG es den Kantonen, Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung den kanto- nalen Versicherungsgerichten zur Beurteilung zuzuweisen, was aber nichts daran ändert, dass diese im genannten Bereich Zivilgerichtsbar- Seite 2
keit ausüben. Im Kanton Basel-Landschaft ist das Kantonsgericht als Versicherungsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig (§ 54 Abs. 1 lit. a des baselländischen Gesetzes über die Verfas- sungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [VPO]; SGS 271), sodass die Vorinstanz zu Recht auf die Klage der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
Dispositiv
- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Akten werden an das Kantonsgericht Basel Landschaft überwie- sen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Land- schaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Pri- vatversicherungen, dem Bundesamt für Gesundheit und F zugestellt. Luzern, 2. August 2006
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunal fédéral des assurances Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal federal d'assicuranzas Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts Prozess K 66/06 Urteil vom 2. August 2006 III. Kammer Besetzung Parteien Vorinstanz Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lusten- berger; Gerichtsschreiberin Amstutz X Beschwerdeführerin, gegen Y Krankenkasse Beschwerdegegnerin, Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal (Entscheid vom 21. April 2006)
Sachverhalt: Am 22. Mai 2006 (Posteingang) hat die X als Arbeitgeberin von F beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwer- de gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Ab- teilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. April 2006 erhoben, mit wel- chem die gegen die Y Krankenkasse, einge- reichte Klage betreffend Leistungen aus Kollektiv—Taggeldversiche- rung nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgewiesen wurde. Die Y und (sinngemäss) der Mitinteressierte F schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Eingabe der Beschwerdeführerin einzu- treten ist, namentlich ob die sachliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist (vgl. BGE 131 I 156 Erw. 1, 130 I 317 Erw. 1, 130 ll 510 Erw. 8.1,128 V 89 Erw. 2a, 125 V 347 Erw. 1 a, 122 V 322 Erw. 1). 2. 2.1 Die Streitigkeit betrifft einzig Krankentaggeldleistungen aus Zu- satzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, welche dem Bun- desgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (Versi- cherungsvertragsgesetz [VVG], SR 221.229.1; vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG) unterliegt. Sie ist damit nicht sozialversicherungs-, sondern ausschliesslich privatrechtlicher Natur. Als solche fällt sie in die Zu- ständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit (vgl. BGE 124 III 232 Erw. 2b; 124 V 135 Erw. 3 und 123 V 328 Erw. 3a), wobei sie erstinstanzlich im Verfahren nach Art. 85 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichts- gesetz, VAG; 961.01) vom 17. Dezember 2004 (in Kraft seit 1. Januar
2006) zu beurteilen ist. Nach den zutreffenden Erwägungen des kan- tonalen Gerichts überlässt das VAG es den Kantonen, Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung den kanto- nalen Versicherungsgerichten zur Beurteilung zuzuweisen, was aber nichts daran ändert, dass diese im genannten Bereich Zivilgerichtsbar- Seite 2
keit ausüben. Im Kanton Basel-Landschaft ist das Kantonsgericht als Versicherungsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig (§ 54 Abs. 1 lit. a des baselländischen Gesetzes über die Verfas- sungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [VPO]; SGS 271), sodass die Vorinstanz zu Recht auf die Klage der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 2.2 Da die beurteilte Streitigkeit betreffend (kollektive) Taggeldversi- cherung nach VVG nicht dem (Bundes-)Sozialversicherungsrecht angehört (Erw. 2.1), ist der kantonale Entscheid - entgegen der dort enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - nicht mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 128 OG); vielmehr ist der zivilrechtliche Rechtsweg zu beschrei- ten, was die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch bei gebotener Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte. Ihre Eingabe vom
22. Mai 2006 (samt Akten) ist daher gestützt auf Art. 32 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 sowie Art. 132 in Verbindung mit Art. 107 OG an das Kantonsgericht Basel-Landschaft als zuständige kantonale Instanz (Art. 43 ff. in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 OG) zu überweisen, wel- ches gemäss Art. 54 ff., insbesondere Art. 56 Abs. 1 OG, zu verfahren haben wird. Seite 3
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten werden an das Kantonsgericht Basel Landschaft überwie- sen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Land- schaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Pri- vatversicherungen, dem Bundesamt für Gesundheit und F zugestellt. Luzern, 2. August 2006 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der Ill. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:; Seite 4