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20060720_d_lu_u_01

20. Juli 2006 Luzern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2006-07-20 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11 06 11 UZ 010

Abteilung I Präsident Schumacher, Amtsrichterin Fankhauser-Feitknecht und Amtsrichter Küher, Gerichtsschreiber Achermann

Urteil vom 20. Juli 2006

X vertreten durch Rechtsanwalt Lic. iur. Marco Bolzern, Winkelriedstrasse 35, Postfach, 6002 Luzern,

Kläger

gegen

Y V e r s i c h e r u n g e n

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Rothenbühler, Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen,

Beklagte

betreffend Versicherungsvertrag

S a c h v e r h a l t

1. Am 23.6.2005 brannte der bei der Beklagten unter der Police Nr. XXX versicherte Personenwagen des Klägers, Alfa Romeo 166 3.0 V6 24V, Kontrollschild LU YYY, aus und erlitt Totalschaden. Streitig ist nun, ob die Beklagte verpflichtet ist, die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung aus dem erwähnten Versicherungsvertrag zu erbringen.

2. Mit Klage vom 20.1.2006 beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm Fr. 42'546.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 14.11.2005 sowie Schadenersatz von Fr. 5'700.-- zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive Kosten vor dem Friedensrichter, zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es habe bei der Beklagten auf den Personenwagen LU YYY, Alfa Romeo 166 3.0 V6 24V, Stamm-Nummer ooo, eine Haftpflicht- sowie eine Vollkaskoversicherung bestanden. Diese sei am 17./18.7.2002 abgeschlossen worden und habe die zuvor bei der Beklagten bestehende Versicherungspolice für sein früheres Fahrzeug ersetzt. Am 23.6.2005 sei der versicherte Personenwagen ausgebrannt und habe Totalschaden erlitten. Der Kläger habe der Beklagten ordnungsgemäss davon Anzeige gemacht und die gewünschten Unterlagen betreffend den Schadenfall eingereicht. Gegen den Kläger sei wegen Brandstiftung, Versicherungsbetrug und Irreführung der Rechtspflege ermittelt worden. Das Verfahren sei jedoch mit Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes Zug vom 31.10.2005 eingestellt worden, da sich der Verdacht gegen den Kläger nicht erhärtet habe. Der klägerische Anwalt habe die Beklagte über die Einstellung der Strafuntersuchung informiert; diese habe sich aber weiterhin geweigert, ihre vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung zu erbringen. Mit Schreiben vom 22.12.2005 habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, sie trete aufgrund einer behaupteten Anzeigepflichtverletzung aus dem Jahre 1999 rückwirkend vom Vertrag zurück, weshalb sie nicht bereit sei, im vorliegenden Schadenfall Leistungen zu erbringen. Diese Anzeigepflichtverletzung werde durch den Kläger bestritten. Die Beklagte habe dem Kläger nach Verrechnung mit dem durch den Verkauf des Wracks erzielten Erlös einen Betrag von Fr. 2'141.10 überwiesen. Darauf habe der Kläger ein Aussöhnungsgesuch beim Friedensrichteramt Horw/St. Niklausen eingereicht. Die Beklagte habe dem Kläger Zins von 5% seit 14.11.2005 zu bezahlen, da der klägerische Anwalt sie mit Schreiben vom 14.11.2005 gemahnt habe, was nach Art. 102 Abs. 1 OR die Inverzugsetzung bedeute. Ausserdem sei der Kläger aufgrund der Weigerung der Beklagten, ihm die Versicherungsleistungen auszurichten, für Privatfahrten auf die Benutzung der Geschäftsfahrzeuge seiner Arbeitgeberin angewiesen, weshalb er einen Schadenersatz aufgrund von Mehrkosten im Betrag von Fr. 5'700.-- geltend mache.

3. In ihrer Klageantwort vom 22.3.2006 stellte die Beklagte den Antrag, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe einen ersten Versicherungsantrag am 14.1.1999 unterzeichnet, um sein damaliges Fahrzeug Audi A4 1.8T zu versichern. In den folgenden Jahren habe der Kläger mehrmals Fahrzeugwechsel vorgenommen, aufgrund welcher die bei der Beklagten bestehenden Policen jeweils angepasst worden seien. Es seien jeweils keine neuen Versicherungsverträge abgeschlossen worden. Der Brand des klägerischen Fahrzeugs mit daraus folgendem Totalschaden sei unbestritten. Es bestehe Klarheit darüber, dass das Fahrzeug vorsätzlich in Brand gesetzt worden sei. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegenüber dem Kläger sei nur in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ erfolgt; in zivilrechtlicher Hinsicht bestünden jedoch weiterhin gewichtige Zweifel an der Sachdarstellung des Klägers, weshalb die Beklagte die Leistung verweigert habe. Vor allem sei hier anzuführen, dass das Fahrzeug nach den Feststellungen der Untersuchungsbehörden vor der Inbrandsetzung unter Zuhilfenahme eines Schlüssels geöffnet worden sei. Ausserdem sei die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2005 vom Versicherungsvertrag zurückgetreten, nachdem bekannt geworden sei, dass der Kläger im Versicherungsantrag vom 14.1.1999 mehrere vor diesem Zeitpunkt erlittene Schadenfälle verschwiegen habe. Dies habe damals auf den Entschluss des Versicherers, einen Vertrag einzugehen, einen Einfluss gehabt, weshalb die Beklagte sich auf die falsche Antragsdeklaration berufen und innert vier Wochen seit Kenntnis dieser Tatsache den Rücktritt vom Vertrag erklären könne. Die Beklagte bestreite weiter, durch das Schreiben des klägerischen Anwalts vom 14.11.2005 in Verzug gesetzt worden zu sein. Es sei nur die Bezahlung der fälligen Versicherungsleistungen gefordert worden, ohne dass Verzug eingetreten sei. Ausserdem bestreite die Beklagte die Schadenersatzforderungen des Klägers in Höhe von Fr. 5'700.--, da ihm diese Kosten auch bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs anfallen würden.

4. In der Replik vom 27.4.2006 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Er machte ergänzend Folgendes geltend: Der Antrag vom 14.1.1999 sei nicht mehr von Belang, da zwischen den Parteien im Juli 2002 ein neuer Vertrag abgeschlossen worden sei. Da die neuen Versicherungsanträge jeweils alle notwendigen Vertragsbestandteile enthalten hätten, handle es sich bei den neuen Verträgen nicht um Abänderungen des ursprünglichen Vertrags vom 14.1.1999, sondern um Neugeschäfte. Dies gelte auch für den Versicherungsantrag vom 17.7.2002. Der Beklagten habe bewusst sein müssen, dass der Versicherungsnehmer durch das Ausfüllen des Antrags einen neuen Versicherungsvertrag gewünscht habe. Es entspreche ausserdem der gängigen Praxis, gegen den Halter eines durch unbekannte Täterschaft vorsätzlich in Brand gesetzten Fahrzeugs ein Strafverfahren einzuleiten, wenn die ausbezahlte Versicherungssumme höher

sei als der aktuelle Verkehrswert des Wagens. Mehrere gewichtige Umstände, unter anderem seine komfortable finanzielle Situation, würden für die Unschuld des Klägers sprechen. Den Vorwurf, das Fahrzeug selbst in Brand gesetzt zu haben, weise er vehement von sich. Es sei allgemein bekannt, dass es auch ohne grosse Sachkenntnis möglich sei, ein Fahrzeug wie den Alfa Romeo 166 ohne Schlüssel zu öffnen und dabei keine Spuren zu hinterlassen. Beim Schreiben vom 14.11.2005 an die Beklagte habe es sich um eine Mahnung gehandelt, da der Kläger sie aufgefordert habe, die fälligen Versicherungsleistungen umgehend zu erbringen. Dies sei eine unmissverständliche Aufforderung zur Leistungserbringung und somit eine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR. Ausserdem könne die Höhe der Schadenersatzforderung von Fr. 5'700.-- aus der Abrechnung der Arbeitgeberin des Klägers entnommen werden, weshalb dieser Betrag durch die Beklagte zu bezahlen sei.

5. Mit Duplik vom 9.5.2006 hielt die Beklagte ebenfalls vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Ergänzend führte sie aus, für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Halter eines Fahrzeugs müssten erhebliche Verdachtsgründe vorliegen, die nicht ausschliessen würden, dass der Versicherungsnehmer ein versichertes Ereignis selbst herbeigeführt habe. Es reiche nicht aus, dass die auszubezahlende Versicherungssumme höher sei als der Verkehrswert des Wagens. Ausserdem werde die behauptete komfortable finanzielle Situation des Klägers bestritten. Da das Fahrzeug des Klägers über eine Diebstahlwarnanlage verfügt habe, hätte ein Aufbrechen des Fahrzeugs einen Alarm ausgelöst. Die Beklagte bestreitet zudem, dass es für einen beliebigen Dritten ohne Sachkenntnis möglich sei, das Fahrzeug aufzubrechen, ohne Spuren daran zu hinterlassen. Aufgrund der über Jahre hinweg gleich gebliebenen Policennummer könne davon ausgegangen werden, dass es sich jeweils nicht um Neu-, sondern um Ersatzgeschäfte gehandelt habe. Die Anpassung einzelner Vertragsbestimmungen weise unter diesen Umständen ebenfalls nicht darauf hin, dass ein neuer Vertrag geschlossen worden sei. Da die Beklagte überdies überzeugt sei, dass keine Leistungspflicht vorliege, habe auch die Fälligkeit der Forderung nicht eintreten können.

6. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7.6.2006 hielten beide Parteien an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Sie verzichteten auf eine Hauptverhandlung und auf Stellungnahmen zum Beweisergebnis.

E r w ä g u n g e n

1. Zuständigkeit: Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen bestimmt sich nach dem Gerichtsstandsgesetz vom 24.3.2000 (GestG, SR 272). Art. 22 GestG bestimmt die Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen. Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse des Konsumenten oder der Konsumentin bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 22 Abs. 2 GestG). Der Versicherungsvertrag gilt als Vertrag über Leistungen des üblichen Verbrauchs (Spühler/Vock, Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2000, N 5 zu Art. 22 GestG). Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a GestG ist bei Klagen aus Konsumentenverträgen das Gericht am Sitz oder Wohnsitz einer der Parteien zuständig. Der Kläger hat Wohnsitz in St. Niklausen, weshalb das Amtsgericht Luzern-Land örtlich zuständig ist. Der Streitwert beläuft sich auf über Fr. 8'000.--. Gemäss § 9 lit. a i. V. m. § 18 Abs. 1 ZPO ist das Amtsgericht daher auch sachlich zuständig.

2. Beweiserhebungen: Im Beweisverfahren wurden die aufgelegten Urkunden zu den Akten genommen. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich, da sie nicht geeignet wären, den Ausgang des Prozesses zu beeinflussen. Insbesondere die beantragten Editionen und Gutachten sind nicht erforderlich. Die Urkunden gemäss Editionsantrag in der Replik vom 27.4.2006, ad II. Materielles, ad. 1., wären überdies durch den Kläger selber beizubringen.

3. Versicherungsvertrag: Es ist unter den Parteien unbestritten, dass der Kläger bei der Beklagten am 17.7.2002 einen Versicherungsantrag gestellt hat (kläg. Bel. 2). Die Beklagte hat am 18.7.2002 die Versicherungspolice Nr. XXX für das Fahrzeug Alfa Romeo 166 3.0 V6 24V, Stamm-Nr. ooo, Kontrollschild LU YYY, ausgestellt, welche eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung umfasste (kläg. Bel. 3). Es ist unbestritten, dass ein Fahrzeugbrand im Rahmen einer Vollkaskoversicherung gedeckt ist.

4. Schadenfall vom 23.6.2005 (XXX): Ein Schadenfall liegt vor, wenn das versicherte Objekt von einer versicherten Gefahr betroffen wird (Hönger/Süsskind, Basler Komm., 2001, N 5 zu Art. 14 VVG). Am 23.6.2005 brannte das Fahrzeug des Klägers vollständig aus (kläg. Bel. 17 und 22). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug leitete daraufhin gegen den Kläger Strafuntersuchung wegen Brandstiftung, Betrug und Irreführung der Rechtspflege ein. Die Strafuntersuchung wurde eingestellt, da die dem Kläger vorgeworfenen Delikte nicht bewiesen werden konnten (kläg. Bel. 8=21). Es ist zwischen den Parteien unbestritten und ergibt sich aus den Ermittlungsakten (kläg. Bel. 7, 8, 21-24), dass ein Schadenereignis – der Brand des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs Alfa Romeo 166 – eingetreten ist.

5. Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens (Art. 14 Abs. 1 VVG): Der Kläger bringt vor, er sei mit Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 31.10.2005 vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen worden, da sich der Verdacht gegen ihn nicht erhärtet habe. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe den Brand des Fahrzeugs Alfa Romeo 166 vorsätzlich herbeigeführt. Obwohl er im Strafverfahren freigesprochen worden sei, bestünden in zivilrechtlicher Hinsicht gewichtige Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Klägers, was die Beklagte zur Leistungsverweigerung berechtige. Es ist vorab zu klären, ob der Fahrzeugbrand durch den Kläger absichtlich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VVG herbeigeführt wurde.

5.1. Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat (Art. 14 Abs. 1 VVG). Als Eintritt des befürchteten Ereignisses wird der Versicherungsfall verstanden (Suter, Die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls, Schriftenreihe zum Obligationenrecht, Bd. 59, Zürich 1999, S. 18). Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Ereignis ist von der Versicherung gedeckt, das versicherte Objekt ist betroffen und unmittelbar geschädigt, es besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Gefahrverwirklichung und der Schädigung, der Versicherungsschutz ist im Zeitpunkt des Versicherungsfalls gegeben (Suter, a.a.O., S. 20 f.). Eine Herbeiführung wird angenommen, wenn zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers und dem Eintritt des Versicherungsfalls sowohl ein natürlicher wie auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 14 VVG; Suter, a.a.O., S. 23). Es muss zudem Absicht, das heisst ein direkter Wille des Handelnden auf Herbeiführung des Versicherungsfalls, vorliegen (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 12 zu Art. 14 VVG; Suter, a.a.O., S. 39). Die Beweislast für die absichtliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls liegt entsprechend Art. 8 ZGB beim Versicherer. Dabei wird grundsätzlich der strikte Beweis verlangt; bei Sachverhalten, welche nicht mehr restlos geklärt werden können, reicht jedoch der Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit aus (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 57 zu Art. 14 VVG; Suter, a.a.O., S. 33).

5.2. Das Vorliegen eines Versicherungsfalls ist zwischen den Parteien nicht bestritten. Der Kläger macht aber geltend, die vorsätzliche Inbrandsetzung des Fahrzeugs Alfa Romeo 166 durch ihn sei nicht erstellt. Er beruft sich dabei hauptsächlich auf die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 31.10.2005, welche festhält, dass dem Kläger keine Brandstiftung nachgewiesen werden konnte (kläg. Bel. 8=21). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, trotz der Einstellung der Untersuchung gegen den Kläger würden in zivilrechtlicher Hinsicht weiterhin gewichtige Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Klägers bestehen. Einerseits sei das Fahrzeug

sowohl vor dem Ausbruch als auch bei Entdecken des Brandes verschlossen gewesen. Es sei aber durch den Bericht des kriminaltechnischen Dienstes zum Fahrzeugsbrand vom 19.7.2005 (kläg. Bel. 22) erwiesen, dass der Brandbeschleuniger nicht von aussen bzw. durch eine geöffnete Fensterscheibe eingeschüttet worden sei. Hätte ein beliebiger Täter den Brand gelegt, wäre nicht ersichtlich, weshalb er das Fahrzeug ohne Spuren geöffnet und anschliessend wieder verschlossen haben sollte. Die beiden vorhandenen Fahrzeugschlüssel seien aber im Tatzeitpunkt beide beim Kläger gewesen, was auf eine Tatbeteiligung seinerseits schliessen lasse. Allein aus diesen Argumenten lässt sich aber nicht auf eine Brandstiftung durch den Kläger schliessen. Andererseits führte die Beklagte aus, die Aussagen der befragten Personen hätten Widersprüche aufgezeigt. Der Kläger habe ausgesagt, er sei am fraglichen Abend um 18.10 Uhr in H angekommen (kläg. Bel. 23). L, Instruktor der E GmbH, habe aber ausgeführt, der Kläger habe das Gebäude erst um 18.40 Uhr betreten (kläg. Bel. 24). In Bezug auf das Nachsehen beim klägerischen Fahrzeug bzw. den Löschvorgang seien ebenfalls unterschiedliche Aussagen gemacht worden (kläg. Bel. 23–25). Ausserdem hätte die befragten Herren X, L und S sich unterschiedlich dazu geäussert, welches Fenster des brennenden Fahrzeugs geöffnet war. Der Kläger widerspricht dieser Auffassung. Die Widersprüche hätten sich aus der Interpretation der Befragungsprotokolle durch die Beklagte ergeben. Es ist durch die Befragungsprotokolle der Zuger Polizei (kläg. Bel. 23 - 25) tatsächlich nicht belegt, ob die Auslegung der Beklagten oder diejenige des Klägers richtig ist. Beide geschilderten Interpretationen lassen sich aus den Protokollen herauslesen. Die Protokolle belegen somit nicht, dass die Aussage der Beklagten richtig ist. Der Kläger macht ausserdem geltend, er habe sich in einer komfortablen finanziellen Situation befunden, weshalb eine Brandstiftung durch ihn ausgeschlossen werden könne. Die Beklagte bestreitet dies, da die Aussagen des Klägers nicht belegt seien. Auch wenn sich der Beklagte aber nicht in der von ihm geltend gemachten komfortablen finanziellen Situation befunden hätte, belegt dies nicht, dass der Brand tatsächlich durch ihn gelegt worden ist. Die Beklagte bestreitet zudem, dass der beim Kläger durchgeführte Brandbeschleunigertest aussagekräftig sei. Der Kläger habe auf jeden Fall Handschuhe getragen, um entsprechende Gerüche zu vermeiden. Es sei zwar möglich, das Fahrzeug Alfa Romeo 166 auch ohne Schlüssel zu öffnen, ohne dass Spuren hinterlassen würden. Das ausgebrannte Auto habe aber über eine Diebstahlwarnanlage verfügt, weshalb ein Öffnen ohne Schlüssel sofort den Alarm ausgelöst hätte. Auf diese Ausführungen der Beklagten kann nicht abgestellt werden. Insgesamt ist bis heute nicht vollends geklärt, wie das Fahrzeug in Brand geraten ist. Eine Brandstiftung durch den Kläger oder eine eigene Hilfsperson ist nicht erwiesen.

5.3 Aufgrund der Ausführungen der Beklagten bleibt gegenüber dem Kläger eine gewisse Verdachtslage bestehen. Die vorsätzliche Inbrandsetzung des Fahrzeugs Alfa Romeo 166 durch diesen kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Auch das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt in der Einstellungsverfügung vom 31.10.2005 aus, dem Kläger sei nicht nachzuweisen, dass er sein Fahrzeug angezündet oder jemanden dazu angestiftet habe. Die Beklagte kann demgemäss keine Haftungsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 VVG geltend machen.

6. Vertragsänderung oder Neuvertrag: Die Beklagte beruft sich auf eine am 14.1.1999 begangene Anzeigepflichtverletzung und macht geltend, diese Pflichtverletzung betreffe den heute streitigen Versicherungsvertrag, wobei inzwischen mehrmals Vertragsanpassungen aufgrund von Fahrzeugwechseln stattgefunden hätten. Der Kläger entgegnet, der Antrag vom 14.1.1999 (kläg. Bel. 14) betreffe einen früheren, heute nicht mehr gültigen Versicherungsvertrag. Für den ausgebrannten Alfa Romeo 166 sei am 17./18.7.2002 ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen worden. Es ist zu klären, ob der heute streitige Versicherungsvertrag mit demjenigen, der gestützt auf den Antrag vom 14.1.1999 abgeschlossen worden war, identisch ist oder nicht. Es fragt sich also, ob am 17./18.7.2002 ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde oder ob eine Anpassung bzw. Änderung des damals bestehenden Vertrags vorgenommen wurde.

6.1. Bei einer Änderung des Versicherungsvertrages müssen im Änderungsantrag nicht sämtliche Vertragsbestandteile aufgeführt sein. Es reicht aus, wenn die beantragte Änderung umschrieben wird. Der Änderungsantrag kann zudem formfrei gestellt werden (Stoessel, Basler Komm., a.a.O., N 6 zu Art. 2 VVG). Es liegt somit eine Vertragsänderung vor, wenn inhaltliche Anpassungen, z. B. die Änderung der Vertragsbedingungen, der versicherten Risiken oder auch des Umfangs derselben, vorgenommen werden (Stoessel, a.a.O., N 10 zu Art. 2 VVG). Der Abschluss eines neuen Vertrags wird jedoch angenommen, wenn eine wesentliche Änderung des Vertragsgegenstands vorgenommen wird bzw. wenn sich das Vertragsobjekt ändert (BGE 132 III 264 E. 2.1; Stoessel, a.a.O., N 10 f. zu Art. 2 VVG). Diese Situation liegt auch vor, wenn in der Kaskoversicherung ein Fahrzeug durch ein neues ersetzt wird bzw. ein Objekt des Versicherungsvertrags sich ändert (Stoessel, a.a.O., N 13 zu Art. 2 VVG m.w.H.). Auch der Ersatz einer bestehenden Versicherungspolice durch eine andere wurde vom Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid als Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags qualifiziert. Unter der Bezeichnung „Ersatzantrag“ wurde zu Ungunsten der Versicherung der Wille zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags verstanden. Eine gegenteilige Auslegung zu Gunsten der Versicherung sei nur möglich, wenn diese ausdrücklich erklärt habe, eine Änderung des Versicherungsvertrags vorzunehmen (BGE 132 III 264 E. 2.2). Die in Art. 3 VVG statuierte Pflicht des Versicherers

zur Abgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bezieht sich zwar auf Neuanträge (Stoessel, a.a.O., N 1 und 4 zu Art. 3 VVG). Falls jedoch aufgrund eines laufenden Vertrags gestützt auf bereits übergebene AVB ein Ersatzantrag gestellt wird, ist der Versicherer nur zur erneuten Übergabe der AVB verpflichtet, falls sich der Inhalt derselben geändert hat (Stoessel, a.a.O., N 4 zu Art. 3 VVG). Ausserdem hat die fehlende Übergabe der AVB keinen Einfluss auf die Verbindlichkeit der Annahmeerklärung durch den Antragsteller; sie wirkt sich nur auf die Verbindlichkeit des Antrags aus (Stoessel, a.a.O., N 20 zu Art. 3 VVG).

6.2. Fest steht, dass der Kläger seit 1999 bei der Beklagten mehrere Fahrzeuge hat versichern lassen. Der letzte Antrag datiert vom 17.7.2002 und wurde als „Ersatzantrag“ deklariert (kläg. Bel. 2). Die Beklagte stellte daraufhin am 18.7.2002 eine Versicherungspolice für das Fahrzeug Alfa Romeo 166 aus (kläg. Bel. 3). Im Gegensatz zur früheren Police wurde darin also ein neues Fahrzeug versichert. Dem Kläger wurden jedoch keine neuen AVB übergeben und die bereits bestehende Policennummer wurde für die Versicherungspolice betreffend das Fahrzeug Alfa Romeo 166 weiter verwendet. Das der neuen Versicherungspolice zugrunde liegende Antragsformular vom 17.7.2002 war vom Kläger vollständig ausgefüllt worden. Die Beklagte macht geltend, die Versicherung eines neuen Fahrzeugs in einer bestehenden Police stelle eine Vertragsänderung dar. Gestützt werde dies dadurch, dass dem Kläger keine AVB überreicht wurden und dass weiterhin die gleiche Policennummer verwendet wurde. Der Auffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Wie der Kläger geltend macht, wurde in der Police vom 18.7.2002 ein neues Fahrzeug und somit ein neues Versicherungsobjekt versichert. Da es sich dabei um eine wesentliche Änderung des Vertragsgegenstandes handelt, ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung von einem Neugeschäft auszugehen. Indem die Beklagte dem Kläger anlässlich des Vertragsschlusses vom 17./18.7.2002 keine AVB überreichte, verletzte sie allenfalls Art. 3 VVG. Dies hatte jedoch keinen Einfluss auf die Verbindlichkeit der Annahmeerklärung des Klägers. Dieser befand sich aufgrund der früheren Versicherungsverträge zudem bereits im Besitz der gültigen AVB der Beklagten. Da sich deren Inhalt im Übrigen nicht verändert hatte, war die Beklagte nach herrschender Lehre nicht verpflichtet, sie dem Kläger nochmals zu übergeben. Aus dem Argument der Beklagten, die Verwendung der gleichen Policennummer seit 1999 deute auf jeweilige Vertragsänderungen und nicht auf Neugeschäfte hin, kann vorliegend nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Vergabe und Verwendung von Policennummern stellt eine rein interne Angelegenheit der Beklagten dar und hat keinen Einfluss darauf, wie der Vertrag vom 17./18.7.2002 zu qualifizieren ist.

6.3 Beim vom Kläger am 17.7.2002 gestellten Antrag handelte es sich ausdrücklich um einen Ersatzantrag, welcher alle notwendigen Angaben enthielt. Es wurde ein neues Fahrzeug, somit also ein neues Vertragsobjekt, versichert. Die Verwendung der gleichen Policennummer wie bereits in den früheren Verträgen kann keinen Einfluss haben auf die Qualifikation des Antrags vom 17.7.2002 als Änderungsantrag, da es sich um eine interne Angelegenheit der Beklagten handelt. Aufgrund der Ausführungen muss deshalb angenommen werden, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten mit Datum vom 17./18.7.2002 ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde.

7. Anzeigepflichtverletzung: Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe im Versicherungsantrag vom 14.1.1999 zwei gewichtige Schadenfälle aus dem Jahr 1995 verschwiegen. Nachdem – wie oben ausgeführt - am 17./18.7.2002 zwischen den Parteien ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, ist eine allfällige Anzeigepflichtverletzung im Antrag vom 14.1.1999 irrelevant. Ein Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag gestützt auf Art. 6 VVG ist demgemäss nicht möglich.

8. Versicherungsleistung: Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihm Fr. 42'546.75 zu bezahlen. Dieser Betrag wurde von der Beklagten nicht bestritten. Der Kläger stützt sich dabei auf den Entschädigungsvorschlag vom 14.7.2005, welcher durch das Expertenbüro J, Dagmersellen, im Auftrag der Beklagten erstellt wurde (kläg. Bel. 17). Daraus ergibt sich, dass die Schadensumme auf Fr. 45'687.85 festgelegt wurde. Davon abzuziehen ist einerseits der Selbstbehalt des Klägers in Höhe von Fr. 1'000.-- sowie die von der Beklagten bereits geleistete Zahlung in Höhe von Fr. 2'141.10 (kläg. Bel. 12). Es resultiert somit der Betrag von Fr. 42'546.75, welchen die Beklagte als Versicherungsleistung an den Kläger zu bezahlen hat.

9. Verzugszins: Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Der Kläger verlangt 5% Verzugszins seit 14.11.2005. Die Beklagte bestreitet, dass das Schreiben des Klägers vom 14.11.2005 (kläg. Bel. 10) eine Mahnung darstelle, weshalb kein Verzugszins geschuldet sei.

Leistet der Versicherer bei Fälligkeit des Versicherungsanspruchs nicht, beurteilen sich die Rechtsfolgen nach dem allgemeinen Recht. Dies gilt namentlich auch für den Verzug und die Folgen des Verzugs (Nef, Basler Komm., a.a.O., N 20 f. zu Art. 41 VVG). Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird vier Wochen, nachdem der Versicherer Angaben erhalten hat, um sich von der Richtigkeit des Anspruchs zu überzeugen, fällig (Art. 41 Abs. 1 VVG). Es handelt sich dabei um eine so genannte Deliberationsfrist (Nef, a.a.O., N 3 zu Art. 41 VVG). Die Fälligkeit tritt jedoch sofort nach Klärung der Anspruchsbegründung ein, wenn der

Versicherer seine Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag zu Unrecht bestreitet (Nef, a.a.O., N 16 zu Art. 41 VVG). Der Verzug tritt nach Art. 102 Abs. 1 OR ein, wenn die Schuld fällig ist und wenn diese gemahnt wird, sofern nicht ein bestimmter Verfalltag vereinbart wurde. In der Mahnung muss der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er die fällige Leistung unverzüglich und endgültig verlangt und er muss deren Quantität, Qualität und Erfüllungsort richtig bezeichnen (Wiegand, Basler Komm., 3. Aufl. 2003, N 5 zu Art. 102 OR). Auch nach Art. 41 Abs. 1 VVG tritt der Verzug erst ein, wenn die Schuld gemahnt wird. Eine Mahnung ist dabei nicht nötig, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht zu Unrecht ablehnt (Nef, a.a.O., N 20 zu Art. 41 VVG).

Im vorliegenden Fall wurde der Beklagten mit Schreiben vom 3.11.2005 (kläg. Bel. 9) die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug zugestellt. Sie verfügte ab diesem Zeitpunkt über die Angaben, um sich von der Richtigkeit des klägerischen Anspruchs zu überzeugen. Aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 14.11.2005 geht hervor, dass die Beklagte sich dennoch weigerte, die vertraglichen Versicherungsleistungen zu erbringen (kläg. Bel. 10).

Ob diesem Schreiben vom 14.11.2005 Mahnwirkung gemäss Art. 102 Abs. 1 OR zukam, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Beklagte dadurch, dass sie die Leistungspflicht zu Unrecht bestritt, sofort nach Klärung der Anspruchsbegründung in Verzug geriet. Sie schuldet dem Kläger somit seit 14.11.2005 den gesetzlichen Verzugszins von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR).

10. Verzugsschaden: Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihm Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'700.-- zu bezahlen. Dieser sei dadurch entstanden, dass ihm durch die Weigerung der Beklagten, die Versicherungsleistung auszuzahlen, die Mittel zum Erwerb eines neuen Fahrzeugs gefehlt hätten. Aus diesem Grund hätte er ein Fahrzeug seiner Arbeitgeberin zum privaten Gebrauch zur Verfügung gestellt bekommen. Er schulde der Arbeitgeberin dafür eine Entschädigung von Fr. --.60 pro Kilometer. Daraus resultiere für ihn ein Schaden von Fr. 475.-- pro Monat. Durch die hohe Auslastung der Gerichte sei es wohl nicht realistisch, vor einem Jahr mit einem Urteil zu rechnen, weshalb er davon ausgehe, für die nächsten zwölf Monate auf ein Geschäftsfahrzeug seiner Arbeitgeberin angewiesen zu sein. Somit würde er einen Schaden von insgesamt Fr. 5'700.-- (12 Monate x Fr. 475.--) erleiden.

Befindet sich der Schuldner im Verzug, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den Zufall (Art. 103 Abs. 1 OR). Er kann sich von dieser Haftung durch den Nachweis befreien, dass der Verzug ohne jedes Verschulden von seiner

Seite eingetreten ist oder dass der Zufall auch bei rechtzeitiger Erfüllung den Gegenstand der Leistung zum Nachteil des Gläubigers betroffen hätte (Art. 103 Abs. 2 OR). Die Schadenersatzpflicht des Schuldners aus Art. 103 Abs. 1 OR besteht im Ersatz der Kosten für die Aufwendungen, die der Gläubiger in der Zwischenzeit hat treffen müssen (Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, § 32 N 9). Ein Schaden liegt dann vor, wenn beim Gläubiger eine ungewollte Verminderung des Reinvermögens eingetreten ist (Wiegand, a.a.O., N 5 zu Art. 103 OR).

Wie oben unter Erw. 9 dargelegt, befand sich die Beklagte spätestens ab dem 14.11.2005 in Verzug. Durch diesen sind dem Kläger unbestrittenermassen Kosten entstanden. Ob diese allerdings einen Schaden darstellen, ist umstritten. Der Kläger macht geltend, es handle sich bei diesen Kosten um einen Betrag von Fr. 475.-- pro Monat. Dieser entstehe, indem er seiner Arbeitgeberin für den privaten Gebrauch des Geschäftsfahrzeugs Fr. --.60 pro Kilometer zu bezahlen habe. Der Kläger belegt aber nicht, wie sich diese Kosten im Einzelnen zusammensetzen. Er legt auch nicht dar, inwiefern durch die Benutzung des Geschäftsfahrzeugs eine Verminderung seines Vermögens eintritt. Geht man im Gegensatz dazu – in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten – davon aus, dass der Aufwand für ein privates Fahrzeug im Durchschnitt unter Berücksichtigung aller Kosten Fr. 1.-- pro Kilometer beträgt (inkl. Fahrzeugamortisation), erscheint die Nutzung des Geschäftsfahrzeugs mit entsprechender Entschädigung für den Kläger sogar vorteilhafter. Ein Verzugsschaden des Klägers ist demnach nicht ausgewiesen. Die Klage ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.

11. Kosten: Die Prozesskosten sind nach Massgabe des Unterliegens der Parteien zu verlegen (§119 Abs. 1 ZPO). Die beantragten Friedensrichterkosten sind nicht zuzusprechen, nachdem bereits ein Kostenentscheid ergangen ist (kläg. Bel. 6). Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit Klage vom 20.1.2006 beantragt, die Beklagte habe ihm insgesamt Fr. 48'546.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 14.11.2005 auf Fr. 42'546.75 zu bezahlen. Zugesprochen werden ihm Fr. 42'546.75. Er hat damit aufgrund des vorliegenden Urteils zu 88 % obsiegt.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'200.-- festgesetzt (§§ 1 und 7 KoV). Die Honorarnote des klägerischen Rechtsvertreters wird im beantragten Umfang von Fr. 8'631.30 (inkl. Fr. 233.65 Auslagen + Fr. 609.65 MWSt) genehmigt. Die Honorarnote des beklagtischen Rechtsvertreters wird antragsgemäss auf Fr. 8'038.80 (inkl. Fr. 331.-- Auslagen + Fr. 567.80 MWSt) festgesetzt (amtl. Bel. 13 und 15; §§ 51 Abs. 1, 55 Abs. 1, 69 f. KoV).

R e c h t s s p r u c h

1. Die Beklagte hat dem Kläger Fr. 42'546.75 nebst Zins zu 5% seit 14.11.2005 zu bezahlen. Weiter gehende Anträge werden abgewiesen.

2. Der Kläger hat Fr. 2'384.40 (12%) und die Beklagte Fr. 17'485.70 (88%) der Prozesskosten von Fr. 19'870.10 (Gerichtskosten Fr. 3'200.--, klägerische Anwaltskosten Fr. 8'631.30 inkl. Fr. 233.65 Auslagen und Fr. 609.65 MWST, beklagtische Anwaltskosten Fr. 8'038.80 inkl. Fr. 331.-- Auslagen und Fr. 567.80 MWST) zu tragen.

Die Gerichtskosten werden mit dem klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 3'200.-- verrechnet. Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten. Die Beklagte hat der Klägerin Prozesskosten von Fr. 9'446.90 zu erstatten.

3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellationserklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechtsspruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen.

4. Dieses Urteil ist den Parteien zuzustellen.

Amtsgericht Luzern-Land Abteilung I _____________________

Der Präsident

Der Gerichtsschreiber

Versandt/mlb:

Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Bescheinigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittelfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Bescheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbescheinigung rechtzeitig einzureichen.