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20060706_d_lu_u_01

06. Juli 2006 Luzern Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2006-07-06 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 10 04 41 ÚZ010 Abteilung I in Zivilsachen Präsident Meier, Amtsrichterin Albisser, Amtsrichter Zurmühle, Gerichtsschreiberin Elgass Urteil vom 6. Juli 2006 6020 Emmenbrücke, Kläger gegen 1001 Lausanne, vertreten durch Rechtsanwalt Sursee, 6210 Beklagte betreffend Forderung (Versicherungsvertrag)

S a c h v e r h a l t 1. Die Beklagte schloss mit dem Kläger einen Versicherungsvertrag über die gebun- dene Vorsorge (Lebensfall/Todesfall-Versicherung, jährliche Rente von Fr. 12'000.-- bei Er- werbsunfähigkeit, Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit; Beginn 1. Januar 1994; bekl. Bel. 1-7). Der Kläger macht geltend, seit dem 7. November 1994 erwerbsunfähig zu sein und verlangt die Ausrichtung einer Rente durch die Beklagte. Die Beklagte lehnte die Rentenzah- lung ab. 2. Am 28. Oktober 2003 reiçhte der Kläger beim Verwaltungsgericht des Kantons Lu- zern Klage gegen die Beklagte ein und verlangte die Ausrichtung einer Erwerbsunfähigkeits- rente durch die Beklagte rückwirkend ab 7. November 1995 (Wartefrist 12 Monate) oder ab 7. November 1996 (Wartefrist 24 Monate). Mit Klageantwort vom 26. Januar 2004 verlangte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Am 26. Juli 2004 reichte sie eine Ergänzung zur Klageantwort vom 26. Januar 2004 ein. Der Kläger nahm dazu am

23. August 2004 Stellung und reichte verschiedene Urkunden ein. Am 31. August 2004 nahm die B e k l a g t e d a z u S t e l l u n g (V e r w . G e r . S 0 3 3 5 9) . 3. Mit Urteil vom 14. September 2004 überwies das Verwaltungsgeriht des Kantons Luzern die Sache wegen Unzuständigkeit an das Amtsgericht Hochdorf (Verw. Ger. S 03 359). 4. Das Amtsgericht Hochdorf forderte den Kläger auf, einen Kostenvorschuss zu leis- ten (amtl. Bel. 1). Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30. Oktober 2004 die ratenweise Begleichung des Vorschusses (amtl. Bel. 2). Das Verfahren wurde bis zur Leistung des Kos- tenvorschusses durch den Kläger sistiert (amtl. Bel. 4). Nach Aufhebung der Sistierung wur- de ein beschränkter zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt. Am 9. Juni 2005 fand die Instruktionsverhandlung statt (VP). Das Beweisverfahren wurde geschlossen. Auf die Durch- führung einer Hauptverhandlung verzichteten die Parteien. Der beklagtische Rechtsvertreter reichte am 10. Juni 2005 seine Honorarnote ein (amtl. Bel. 9).

3 E r w ä g u n g e n I. Formelles 1. Die Klage wurde am 28. Oktober 2003 beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht (§ 165 VRG). Zuständigkeitshalber wurde die Sache an das Amtsgericht Hochdorf überwie- sen. Dieses ist örtlich (Art. 9 Abs. 1 GestG, bekl. Bel. 2) und sachlich (§ 9 lit. a ZPO) für die Klage zuständig. Der beklagtische Parteivertreter ist gehörig bevollmächtigt (amtl. Bel. 6 in Verw. Ger. S 03 359). II. Tatsächliches 2. Die Parteien schlossen am 12. Januar 1994 einen Versicherungsvertrag über die gebundene Vorsorge (Lebensfall/Todesfall-Versicherung, Beginn 1. Januar 1994, jährliche Rente von Fr. 12'000.-- bei Erwerbsunfähigkeit, Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit; bekl. Bel. 1-7). Der Kläger behauptet, seit dem 7. November 1994 erwerbsunfähig zu sein (Folgen eines Arbeitsunfalls im Jahr 1992). Am 13. Januar 1995 stellte er ein Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen sowie um berufliche Eingliederungsmassnahmen. Sein Leis- tungsbegehren wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 1996 von der IV-Stelle Luzern wegen fehlender Erwerbsunfähigkeit abgewiesen (Klage S. 2 Nr. 3, kläg. Bel. 7). Die IV-Stelle Lu- zern stützte sich dabei auf das Gutachten, den Arztbericht von Dr. med. vom 24. April 1995 und den Bericht der Klinik (kläg. BeI. 12). Dagegen er- hob der Kläger am 27. November 1996 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde wurde abgewiesen (Klage S. 2 Nr. 4 bis 6; kläg. Bel. 12). Der Entscheid der IV-Stelle Luzern ist damit rechtskräftig. Während einer Rahmenfrist vom 11. November 1996 bis 10. November 1998 war der Kläger bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse gemeldet und bezog Arbeitslosengelder (kläg. Bel. 13, 21 [Vermittlungsgrad 50%]). In der Folge stellte der Kläger wiederum ein Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen, welches von der IV- Stelle Luzern mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 gutgeheissen wurde (kläg. Bel. 11). Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2002 gestützt auf den gutheissenden Entscheid der IV- Stelle Luzern und der darin festgestellten Erwerbsunfähigkeit ab dem 26. Januar 2001 eine IV-Rente zu 100 % (kläg. Bel. 2 und 11). 2.1. Der Kläger verlangt gestützt auf den Versicherungsvertrag über die gebundene Vorsorge vom 12. Januar 1994 (bekl. Bel. 1) von der Beklagten rückwirkend ab 7. November 1995 (Wartefrist 12 Monate) oder ab 7. November 1996 (Wartefrist 24 Mo- nate) die Ausrichtung einer jährlichen Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 12'000.--. Er sei seit

4 dem 7. November 1994 erwerbsunfähig. Seine Beschwerden seien die Folge eines Unfalls, den er im Jahr 1992 am Arbeitsplatz erlitten habe. Die Beklagte habe ihm zu Unrecht die Erwerbsausfallrente verweigert. Sie habe sich auf einen Entscheid der IV-Stelle Luzern ge- stützt, worin festgehalten werde, dass er wenigstens die leichten Tätigkeiten ausüben kön- ne. Der falsche Entscheid der IV-Stelle sei mit dem neuen Entscheid vom 4. Oktober 2002 (Gutheissung einer ganzen Invalidenrente; kläg. Bel. 11) korrigiert worden. Er (der Kläger) beziehe seit dem 1. Januar 2002 eine IV-Rente und sei ab 26. Januar 2001 als erwerbsun- fähig erklärt worden (100%ige Invalidität). Der Sachverhalt, welcher die Erwerbsunfähigkeit ab 26. Januar 2001 begründet habe, bestehe bereits seit dem 7. November 1994. Sein ge- sundheitlicher Zustand sei immer unverändert geblieben (Klage S. 9 Nr. 9). Die IV-Stelle habe ihm wegen dieser Krankheit eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Ihr Entscheid stütze sich nicht auf eine heftigere oder andersartige Krankheit. Es handle sich um die glei- che Krankheit, die er von Anfang an gehabt habe. Er sei seit seiner Erkrankung auch keiner Tätigkeit mehr nachgegangen. Wegen der Arbeitsunfähigkeit habe er der Beklagten keine Prämien bezahlen können. Zum Zeitpunkt seiner Erkrankung sei er aber trotzdem versichert gewesen. 2.2. Die Beklagte bestreitet einen Anspruch des Klägers auf eine Erwerbsunfähigkeits- rente. Im Versicherungsvertrag Nr. XXX über die gebundene Vorsorge vom

E. 12 November 1996 lassen sich keine Schlüsse für eine Arbeitsunfähigkeit ziehen; auch nicht aus dem Schreiben des Dr. med. vom 10. Oktober 2001 (kläg. Bel. 17 und 18). Der Kläger bringt keine neuen Tatsachen vor, die der IV-Stelle zum Zeitpunkt der Ent- scheidfindung nicht bekannt gewesen wären, und welche bei heutigem Wissenstand die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit zu einem früheren oder anderen als dem von der IV- Stelle festgelegten Zeitpunkt rechtfertigen würde (vgl. die aufgelegten Arztzeugnisse kläg.

7 Bel. 14-18). Eine unbestrittene Erwerbsunfähigkeit auch im Sinne des Versicherungsver- trags besteht somit seit dem 26. Januar 2001. 4. Erwerbsunfähigkeit ab dem 26. Januar 2001/Anspruch einer Erwerbsausfallrente Der Kläger belegt eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Versicherungsvertrags ab dem

26. Januar 2001. Der Kläger hat unter Berücksichtigung der vereinbarten Wartefrist grund- sätzlich Anspruch auf die Ausrichtung einer Rente durch die Beklagte, wenn der Versiche- rungsvertrag bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit diese Leistung vorsieht. 4.1. Die Beklagte macht geltend, der Kläger geniesse bei ihr seit dem 1. Januar 1997 keinen Versicherungsschutz mehr für das Risiko eines Erwerbsausfalls. Sie habe aufgrund des Prämienausstandes die Versicherung zu Recht sistiert und in eine prämienfreie Versi- cherung mit herabgesetzten Leistungen umgewandelt, welche keine Rentenzahlung bei Er- werbsunfähigkeit vorsehe. Der Kläger sei über dieses Vorgehen ordentlich und gesetzes- konform informiert worden. Der Kläger habe sich dazu nie vernehmen lassen. 4.2. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihm nachdem er die Prämie für das Quartal vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1996 in der Höhe von Fr. 474.20 nicht habe begleichen können (er sei während dieser Zeit psychisch selber belastet gewesen) eine neue Police mit dem Prämienbefreiungswert von Fr. 5'920.-- zugestellt. Die von ihm später bezahlte Prämie im Betrag von Fr. 474.20 für die Periode vom 1. Oktober 1996 bis 31. De- zember 1996 habe ihm die Beklagte zurückerstattet, da sie den Versicherungsvertrag be- reits aufgehoben hätte. Die Beklagte hätte nicht so schnell handeln dürfen. Weiter sei er von der Pflicht zur Prämienzahlung ab dem 7. November 1994 wegen Erwerbsunfähigkeit befreit gewesen, weshalb die Versicherung, obwohl er die Prämie verspätet bezahlt habe, unverän- dert weiter bestehe. 4.3. Wie bereits unter Ziff. 3 festgestellt, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger seit dem 26. Januar 2001 als erwerbsunfähig gilt, womit er eine Prämienbefreiung zu einem früheren Zeitpunkt nicht geltend machen kann. Gemäss Ziffer 2 der zusätzlichen Be- dingungen für die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (bekl. Bel. 4) garantiert die Be- klagte vollständige oder teilweise Befreiung von der zukünftigen Prämienzahlung, sofern die Erwerbsunfähigkeit 60 Tage ununterbrochen gedauert hat. Der Begriff der Erwerbsunfähig- keit definiert sich gemäss Ziffer 1 dieser Bedingungen für die Prämienbefreiung gleich wie für den Rentenanspruch. Anspruch auf Prämienbefreiung hat der Kläger somit nur, wenn auch eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Nach den obigen Ausführungen

8 steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Prämienbefreiung für die Periode vom

1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1996 hatte. 4.4. Unbestritten ist, dass der Kläger die Versicherungsprämie für die Periode vom

1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1996 nicht fristgemäss bezahlt hat (Klage S. 4 Ziff. 10, beschränkte Replik S. 1 f.). Ziffer 6.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebens- fall/Todesfall-Versicherung (bekl. Bel. 2) sind die Prämien an dem in der Rechnung angege- benen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Die Beklagte gewährt eine Zahlungsfrist von einem Monat. Wird die Prämie innerhalb dieser Frist nicht bezahlt, mahnt die Beklagte schriftlich, den geschuldeten Betrag binnen 14 Tagen zu entrichten. Wird die Prämie nach Ablauf die- ser Frist immer noch nicht bezahlt, so wird die Versicherung während 6 Monaten, vom Ver- fall der unbezahlten Prämie an gerechnet, aufrechterhalten. Werden die unbezahlte Prämie und die Verzugszinsen nach Ablauf dieser 6 Monate nicht bezahlt, wird die Versicherung, nach Verrechnung aller geschuldeten Beträge, in eine prämienfreie Versicherung mit herab- gesetzten Leistungen umgewandelt (bekl. Bel. 2). Die periodischen Prämien sind gemäss Police vom 12. Januar 1994 vierteljährlich im Voraus zahlbar (bekl. Bel. 1). Die Prämie der prozessrelevanten Periode (Okt.-Dez. 1996) wurde am 1. Oktober 1996 fällig. Mit der Ab- rechnung vom 6. November 1996 wurde dieser Betrag dem Kläger in Rechnung gestellt (kläg. Bel. 7). Am 24. Dezember 1996 mahnte die Beklagte unter Androhung der Säumnis- folgen den Kläger, die ausstehende Prämie innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen (kläg. Bel. 6). Eine weitere Mahnung erfolgte am 25. März 1997 (bekl. Bel. 7). Per 1. April 1997 sistierte die Beklagte die ursprüngliche Police infolge Nichtbezahlung der Prämien und stellte dem Kläger eine neue Police mit dem Prämienbefreiungswert von Fr. 5'920.-- zu. Die verspätet erfolgte Zahlung des Klägers wurde gemäss Schreiben der Klägerin vom 4. Juni 1997 an ihn zurück überwiesen (kläg. Bel. 4). Mit diesem den allgemeinen Bedingungen entsprechenden Vorgehen war die Beklagte berechtigt, die Versicherung Nr. XXX per 1. April 1997 in eine prämienfreie Versicherung mit herabgesetzten Leistungen, welche keine Rentenzah- lung bei Erwerbsunfähigkeit vorsieht, umzuwandeln (kläg. Bel. 3 und 5). Da die prämienfreie Versicherung keine Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit vorsieht, bestand bei Eintritt der Er- werbsunfähigkeit am 26. Januar 2001 keine Versicherungsdeckung für dieses Risiko. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Rente durch die Beklagte. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen. 5. Die Beklagte macht weiter geltend, in Anwendung von Art. 6 VVG sei sie berechtigt vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, sofern der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung erhebliche Tatsachen unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen habe. Es bleibt

9 anzumerken, dass der Kläger seinen Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente mit den Fol- gen eines Unfalls begründete, den er 1992 erlitten habe (Klage S. 2 Nr. 4). Da der Kläger grundsätzlich keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Rente durch die Beklagte hat, kann die Frage, ob der Kläger die Gesundheitserklärung (bekl. Bel. 8) nicht wahrheitsgetreu aus- gefüllt habe und die Beklagte deshalb vom Versicherungsvertrag zurücktreten könnte, offen bleiben. Dasselbe gilt für die ebenfalls von der Beklagten geltend gemachte Verjährungsein- rede für Forderungen vor dem 1. Januar 1997. Ill. Kosten 6.1. Der Kläger ist vollumfänglich unterlegen. Er hat in Anwendung von § 119 ZPO die Prozesskosten zu tragen. 6.2. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers bei Klageeinrei- chung (§ 18 Abs. 1 ZPO). Als Streitwert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (§ 20 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beantragte eine jährliche Rente von Fr. 12'000.-- vom 7. No- vember 1995 bis zum 1. Januar 2025, somit während rund 29 Jahren. Kapitalisiert nach Stauffer/Schätzle (Tafel 12X, 29 Rentenjahre ab Alter 36, Faktor 17,27) errechnet sich ein Streitwert von Fr. 207'240.--. 6.3. Vor Amtsgericht beträgt die Gerichtsgebühr in Prozessen mit einem Streitwert von über Fr. 100'000.-- 2 bis 4 % des Streitwertes (§ 7 lit. a KoV); vorliegend somit Fr. 4'144.80 bis Fr. 8'289.60. Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstansätze sind: Streitwert oder Interessenwert, Anzahl und Umfang der Rechtsschtiften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren, Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen (§ 15 Abs. KoV). Im vorliegenden Fall erfolgte nach dem ersten Rechtsschriftenwechsel ein beschränkter zweiter Rechtsschriftenwechsel. Keine der Rechtsschriften umfasst mehr als sieben Seiten. Die Instruktionsverhandlung vom 9. Juni 2005 dauerte 20 Minuten; Es wurden keine Ergänzungen zu Protokoll gegeben und keine weiteren Beweisanträge gestellt. Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde ver- zichtet. Die Vertragsauslegung ist im vorliegenden Fall nicht als schwierige Rechtsfrage zu beurteilen. In diesem Sinne rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 4'500.-- festzuset- zen. Der Kläger hat nach Abzug des von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.-- die verbleibenden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- an das Amtsgericht Hochdorf zu bezahlen.

6.4. Im Zivilprozess vor erster Instanz beträgt die Anwaltsgebühr bei einem Streitwert über Fr. 200'000.-- bis Fr. 500'000.-- Fr. 10'000.-- bis Fr. 40'000.—; jedoch vom Streitwert höchstens 11%, vorliegend somit höchstens Fr. 22'796.-- (§ 55 Abs. 1 KoV). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Min- dest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemü- hungen sowie der Zeitaufwand (§ 51 KoV). Der beklagtische Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. iur. -- eine Kostennote in der Höhe von Fr. 21'599.60 (Honorar Fr. 20'000.--, Auslagen Fr. 74.-- und Mehrwertsteuer Fr. 1'525.60) ein. Für den Kläger war die Streitsache in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von grösserer Bedeutung. Für die Kostenfestsetzung berücksichtigt werden Studium der Akten (kläg. Bel. 1-22, bekl. Bel. 1-10 und Akten Verwaltungsgericht), Prozessinstruktionen und Besprechungen mit der Klientschaft sowie Rechtsfragen. Die Beweislast eines rentenbegründenden Sachverhalts (Erwerbsunfähigkeit, vertraglicher Anspruch) trug der Kläger. Die Beklagte hatte zu bestreiten, dass ein rentenbegründender Sachverhalt vorlag. Im laufenden Verfahren hatte der beklagtische Anwalt die Klageantwort, zwei Fristerstreckungsgesuche (amtl. Bel. 3 und 5 in Akten S 03 359 des Verw. Ger.), zwei Stellungnahmen (amtl. Bel. 12 und 17 in Akten S 03 359 des Verw. Ger.) und eine beschränkte Duplik zu verfassen. Die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemühungen rechtfertigen es, die eingereichte Honorarnote auf Fr. 11915.60 (Honorar Fr. 11'000.--, Auslagen Fr. 74.-- und Mehrwertsteuer Fr. 841.60) zu kürzen. Der Kläger hat der Beklagten diese Kosten als Anwaltskostentschädigung zu bezahlen.

R e c h t s s p r u c h 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Er hat demnach zu bezahlen: an das Amtsgericht Hochdorf die Gerichtskosten von Fr. 4'500.--, welche nach Abzug des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 21500.-- noch Fr. 2'000.-- betragen. An die Beklagte eine Anwaltskostenentschädigung in der Höhe von Fr. 11'915.60 (Honorar Fr. 11'000.--, Auslagen Fr. 74.— und Mehrwertsteuer Fr. 841.60). Die eigenen Parteikosten. 3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellations- erklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechts- spruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien zugestellt. NAMENS DES AMTSGERICHTS HOCHDORF

1. Abteilung Die Gerichtsschreiberin: Der Amtsgerichtspräsident I: Dr. K. Meier Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Beschei- nigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittetfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Be- scheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbe- scheinigung rechtzeitig einzureichen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

KANTON LUZERN Amtsgericht Hochdorf 10 04 41 ÚZ010 Abteilung I in Zivilsachen Präsident Meier, Amtsrichterin Albisser, Amtsrichter Zurmühle, Gerichtsschreiberin Elgass Urteil vom 6. Juli 2006 6020 Emmenbrücke, Kläger gegen 1001 Lausanne, vertreten durch Rechtsanwalt Sursee, 6210 Beklagte betreffend Forderung (Versicherungsvertrag)

S a c h v e r h a l t 1. Die Beklagte schloss mit dem Kläger einen Versicherungsvertrag über die gebun- dene Vorsorge (Lebensfall/Todesfall-Versicherung, jährliche Rente von Fr. 12'000.-- bei Er- werbsunfähigkeit, Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit; Beginn 1. Januar 1994; bekl. Bel. 1-7). Der Kläger macht geltend, seit dem 7. November 1994 erwerbsunfähig zu sein und verlangt die Ausrichtung einer Rente durch die Beklagte. Die Beklagte lehnte die Rentenzah- lung ab. 2. Am 28. Oktober 2003 reiçhte der Kläger beim Verwaltungsgericht des Kantons Lu- zern Klage gegen die Beklagte ein und verlangte die Ausrichtung einer Erwerbsunfähigkeits- rente durch die Beklagte rückwirkend ab 7. November 1995 (Wartefrist 12 Monate) oder ab 7. November 1996 (Wartefrist 24 Monate). Mit Klageantwort vom 26. Januar 2004 verlangte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Am 26. Juli 2004 reichte sie eine Ergänzung zur Klageantwort vom 26. Januar 2004 ein. Der Kläger nahm dazu am

23. August 2004 Stellung und reichte verschiedene Urkunden ein. Am 31. August 2004 nahm die B e k l a g t e d a z u S t e l l u n g (V e r w . G e r . S 0 3 3 5 9) . 3. Mit Urteil vom 14. September 2004 überwies das Verwaltungsgeriht des Kantons Luzern die Sache wegen Unzuständigkeit an das Amtsgericht Hochdorf (Verw. Ger. S 03 359). 4. Das Amtsgericht Hochdorf forderte den Kläger auf, einen Kostenvorschuss zu leis- ten (amtl. Bel. 1). Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 30. Oktober 2004 die ratenweise Begleichung des Vorschusses (amtl. Bel. 2). Das Verfahren wurde bis zur Leistung des Kos- tenvorschusses durch den Kläger sistiert (amtl. Bel. 4). Nach Aufhebung der Sistierung wur- de ein beschränkter zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt. Am 9. Juni 2005 fand die Instruktionsverhandlung statt (VP). Das Beweisverfahren wurde geschlossen. Auf die Durch- führung einer Hauptverhandlung verzichteten die Parteien. Der beklagtische Rechtsvertreter reichte am 10. Juni 2005 seine Honorarnote ein (amtl. Bel. 9).

3 E r w ä g u n g e n I. Formelles 1. Die Klage wurde am 28. Oktober 2003 beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht (§ 165 VRG). Zuständigkeitshalber wurde die Sache an das Amtsgericht Hochdorf überwie- sen. Dieses ist örtlich (Art. 9 Abs. 1 GestG, bekl. Bel. 2) und sachlich (§ 9 lit. a ZPO) für die Klage zuständig. Der beklagtische Parteivertreter ist gehörig bevollmächtigt (amtl. Bel. 6 in Verw. Ger. S 03 359). II. Tatsächliches 2. Die Parteien schlossen am 12. Januar 1994 einen Versicherungsvertrag über die gebundene Vorsorge (Lebensfall/Todesfall-Versicherung, Beginn 1. Januar 1994, jährliche Rente von Fr. 12'000.-- bei Erwerbsunfähigkeit, Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit; bekl. Bel. 1-7). Der Kläger behauptet, seit dem 7. November 1994 erwerbsunfähig zu sein (Folgen eines Arbeitsunfalls im Jahr 1992). Am 13. Januar 1995 stellte er ein Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen sowie um berufliche Eingliederungsmassnahmen. Sein Leis- tungsbegehren wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 1996 von der IV-Stelle Luzern wegen fehlender Erwerbsunfähigkeit abgewiesen (Klage S. 2 Nr. 3, kläg. Bel. 7). Die IV-Stelle Lu- zern stützte sich dabei auf das Gutachten, den Arztbericht von Dr. med. vom 24. April 1995 und den Bericht der Klinik (kläg. BeI. 12). Dagegen er- hob der Kläger am 27. November 1996 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde wurde abgewiesen (Klage S. 2 Nr. 4 bis 6; kläg. Bel. 12). Der Entscheid der IV-Stelle Luzern ist damit rechtskräftig. Während einer Rahmenfrist vom 11. November 1996 bis 10. November 1998 war der Kläger bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse gemeldet und bezog Arbeitslosengelder (kläg. Bel. 13, 21 [Vermittlungsgrad 50%]). In der Folge stellte der Kläger wiederum ein Gesuch um Ausrichtung von IV-Leistungen, welches von der IV- Stelle Luzern mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 gutgeheissen wurde (kläg. Bel. 11). Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2002 gestützt auf den gutheissenden Entscheid der IV- Stelle Luzern und der darin festgestellten Erwerbsunfähigkeit ab dem 26. Januar 2001 eine IV-Rente zu 100 % (kläg. Bel. 2 und 11). 2.1. Der Kläger verlangt gestützt auf den Versicherungsvertrag über die gebundene Vorsorge vom 12. Januar 1994 (bekl. Bel. 1) von der Beklagten rückwirkend ab 7. November 1995 (Wartefrist 12 Monate) oder ab 7. November 1996 (Wartefrist 24 Mo- nate) die Ausrichtung einer jährlichen Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 12'000.--. Er sei seit

4 dem 7. November 1994 erwerbsunfähig. Seine Beschwerden seien die Folge eines Unfalls, den er im Jahr 1992 am Arbeitsplatz erlitten habe. Die Beklagte habe ihm zu Unrecht die Erwerbsausfallrente verweigert. Sie habe sich auf einen Entscheid der IV-Stelle Luzern ge- stützt, worin festgehalten werde, dass er wenigstens die leichten Tätigkeiten ausüben kön- ne. Der falsche Entscheid der IV-Stelle sei mit dem neuen Entscheid vom 4. Oktober 2002 (Gutheissung einer ganzen Invalidenrente; kläg. Bel. 11) korrigiert worden. Er (der Kläger) beziehe seit dem 1. Januar 2002 eine IV-Rente und sei ab 26. Januar 2001 als erwerbsun- fähig erklärt worden (100%ige Invalidität). Der Sachverhalt, welcher die Erwerbsunfähigkeit ab 26. Januar 2001 begründet habe, bestehe bereits seit dem 7. November 1994. Sein ge- sundheitlicher Zustand sei immer unverändert geblieben (Klage S. 9 Nr. 9). Die IV-Stelle habe ihm wegen dieser Krankheit eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Ihr Entscheid stütze sich nicht auf eine heftigere oder andersartige Krankheit. Es handle sich um die glei- che Krankheit, die er von Anfang an gehabt habe. Er sei seit seiner Erkrankung auch keiner Tätigkeit mehr nachgegangen. Wegen der Arbeitsunfähigkeit habe er der Beklagten keine Prämien bezahlen können. Zum Zeitpunkt seiner Erkrankung sei er aber trotzdem versichert gewesen. 2.2. Die Beklagte bestreitet einen Anspruch des Klägers auf eine Erwerbsunfähigkeits- rente. Im Versicherungsvertrag Nr. XXX über die gebundene Vorsorge vom

12. Januar 1994 (bekl. Bel. 1) sei eine jährliche Invalidenrente von Fr. 12'000.--,.mit einer Wartefrist von 24 Monaten versichert gewesen. Im Falle einer Erwerbsunfähigkeit wäre auch eine Prämienbefreiung vorgesehen gewesen. Der Kläger gelte seit dem 26. Januar 2001 als erwerbsunfähig. Seit dem 1. Januar 1997 sei durch ihre Versicherung aber keine Invaliden- rente mehr versichert (Abänderung des ursprünglichen Vertrages). Sie habe per 1. April 1997 die ursprüngliche Police infolge Nichtbezahlung der Prämien sistiert und dem Kläger eine neue Police mit dem Prämienbefreiungswert von Fr. 5'920.-- zugestellt (Art. 20 VVG). Seit dem 1. Januar 1997 sei keine Invalidenrente mehr versichert, sondern lediglich ein Ka- pital in der Höhe von Fr. 5'920.--. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 liege gestützt auf ei- nen rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle Luzern vom 31. Oktober 1996 keine Erwerbsun- fähigkeit vor (Gemäss dem IV-Entscheid vom 31. Oktober 1996 wurden IV-Leistungen an den Kläger und ein Recht auf Eingliederungsmassnahmen abgelehnt). Eine Erwerbsunfä- higkeit vor dem 1. Januar 1997 könne der Kläger nicht beweisen. Weiter wäre die vom Klä- ger geltend gemachte Prämienbefreiung nur im Falle einer versicherter. Erwerbsunfähigkeit zum Zuge gekommen. Da aber vor dem 1. Januar 1997 keine Erwerbsunfähigkeit vorgele- gen habe, und der Kläger auch nie eine Prämienbefreiung geltend gemacht habe, habe er die Prämien weiterbezahlen müssen.

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3. Erwerbsunfähigkeit Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger infolge Erwerbsunfähig- keit ab 26. Januar 2001 seit 1. Januar 2002 eine IV-Rente bezieht. Soweit der Kläger eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 26. Januar 2001 geltend macht, hat er dafür den Beweis zu erbringen (Art. 8 ZGB). 3.1. Die Beklagte macht geltend, eine Erwerbsunfähigkeit vor dem 26. Januar 2001 sei nicht erwiesen. Die Eidg. Invalidenversicherung habe dem Kläger erst ab dem 1. Januar 2002 eine Invalidenrente zugesprochen. Ausserdem habe der Kläger am 5. Januar 1994, beim Abschluss des damaligen Versicherungsvertrages eine Klärung über seinen Gesund- heitszustand unterschrieben, wonach er gesund sei (bekl. Bel. 8). 3.2. Der Kläger macht geltend, die IV-Stelle habe sich auf das Gutachten der . vom 11. Juni 1996 gestützt. Gemäss diesem Gutachten könne er einfach alle Tätigkeiten ausüben. Dieses Gutachten widerspreche dem Bericht des Zentrums BR vom 1. September 1994 und der Bestätigung des Arbeitsgebers und sei falsch. Im Bericht von sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden. Seine Arbeitgeberin, die habe auf dem Fragebogen vom 3. März 1995 eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit bescheinigt. Sein Hausarzt sei ebenfalls der Meinung, dass alle Berichte, Befunde und Gutachten dafür sprechen würden, dass er arbeitsunfähig sei. Damals wie heute sei er bei Alltäglichem auf fremde Hilfe angewiesen. Vom 7. November 1994 bis 31. Mai 1996 ha- be er denn auch Krankentaggelder bezogen. Vom 11. November 1996 bis 10. November habe er Arbeitslosengelder bezogen (50%); diese habe er auf Empfehlung seines Hausarz- tes bezogen, obwohl er eigentlich zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Nachdem er weiter- hin arbeitsunfähig gewesen sei, habe er denn einen zweiten Antrag um einen IV-Rente ge- stellt. Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 beziehe er nun regelmässig eine Invalidenrente. 3.3. Mit Beginn 1. Januar 1994 haben die Parteien einen Versicherungsvertrag (gebun- dene Vorsorge-Police im Sinne des BVG) abgeschlossen. Aus dem kläg. Bel. 1 ist ersicht- lich, dass damit auch eine jährliche Erwerbsunfähigkeitsrente (die Beklagte bezeichnete die- se als Invalidenrente) über Fr. 12'000.-- mit einer Wartfrist von 24 Monaten vereinbart wurde (Klagenantwort ad. Ziff. 2; kläg. Bel. 1). Gemäss der Versicherungspolice vom 12. Januar 1994 (kläg. Bel. 1) sind u.a. folgende Versicherungsbedingungen anwend- bar: Allgemeine Bedingungen für die Lebensfall/Todesfall-Versicherung (1.85.250/Ausg. 6. 1983 [R. 1987]; kläg. Bel. 2); Zusätzliche Bedingungen für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit (4004/Ausg. 1.1988; kläg. Bel. 3); Zusätzliche Bedingungen für die Prämienbefreiung

6 bei Erwerbsunfähigkeit (4005/Ausg. 6.1983; kläg. Bel. 4). Nach Ziffer 1.1 der zusätzlichen Bedingungen für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit (kläg. Bel. 3) liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge medizinisch objektiv feststellbarer Krankheit oder eines Unfalls ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere ihm aufgrund seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben und er dadurch gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet. Die Beklagte stützt sich in ihrer Begründung auf den rechtskräftigen abweisenden IV-Entscheid der IV-Stelle Luzern. Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit definiert sich sozial- versicherungsrechtlich als den durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Diese Definitionen der Erwerbsunfähigkeit sind inhaltlich gleich. Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 31. Oktober 1996 rechtsverbindlich. festgestellt, dass keine Erwerbsunfähigkeit vorlag, was vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde. Die Beklagte durfte sich auf diesen Entscheid berufen. Sie war nicht verpflichtet, den Sachverhalt nochmals und unter Einbezug ihres eigenen Vertrauensarztes abzuklären. Der Kläger legt zum Beweis seiner geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit verschiedene Arztberichte auf. Gemäss dem Arztzeugnis vom 26. März 1997 schlägt Dr. med.__.

die Abklärung von beruflichen Massnahmen durch die IV Stelle vor (kläg. Bel. 14). Im Bericht des Medizinischen Zentrums (Konsultation vom 20. Dezember 1999 bis

28. Januar 2000) wird festgehalten, dass eine Wiedereingliederung mit medizinischen und beruflichen Massnahmen nicht zu erwarten sei. Das Ganze Krankheitsbild sei rein organisch nicht erklärbar. Unter Berücksichtigung der gesamten biopsychosozialen Problematik beste- he eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb der IV den Fall nochmals vorgelegt werden soll (kläg. Bel. 15). Das Kantonsspital hat am 22. November 1996 festgestellt, dass der Kläger für eine leichte körperliche Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei (kläg. Bel. 16). Während einer Rahmenfrist vom 11. November 1996 bis 10. November 1998 war der Kläger denn auch bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse gemeldet und bezog Arbeitslosengelder (kläg. Bel. 13, 21 [Vermittlungsgrad 50%]). Aus dem Bericht des Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil vom

12. November 1996 lassen sich keine Schlüsse für eine Arbeitsunfähigkeit ziehen; auch nicht aus dem Schreiben des Dr. med. vom 10. Oktober 2001 (kläg. Bel. 17 und 18). Der Kläger bringt keine neuen Tatsachen vor, die der IV-Stelle zum Zeitpunkt der Ent- scheidfindung nicht bekannt gewesen wären, und welche bei heutigem Wissenstand die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit zu einem früheren oder anderen als dem von der IV- Stelle festgelegten Zeitpunkt rechtfertigen würde (vgl. die aufgelegten Arztzeugnisse kläg.

7 Bel. 14-18). Eine unbestrittene Erwerbsunfähigkeit auch im Sinne des Versicherungsver- trags besteht somit seit dem 26. Januar 2001. 4. Erwerbsunfähigkeit ab dem 26. Januar 2001/Anspruch einer Erwerbsausfallrente Der Kläger belegt eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Versicherungsvertrags ab dem

26. Januar 2001. Der Kläger hat unter Berücksichtigung der vereinbarten Wartefrist grund- sätzlich Anspruch auf die Ausrichtung einer Rente durch die Beklagte, wenn der Versiche- rungsvertrag bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit diese Leistung vorsieht. 4.1. Die Beklagte macht geltend, der Kläger geniesse bei ihr seit dem 1. Januar 1997 keinen Versicherungsschutz mehr für das Risiko eines Erwerbsausfalls. Sie habe aufgrund des Prämienausstandes die Versicherung zu Recht sistiert und in eine prämienfreie Versi- cherung mit herabgesetzten Leistungen umgewandelt, welche keine Rentenzahlung bei Er- werbsunfähigkeit vorsehe. Der Kläger sei über dieses Vorgehen ordentlich und gesetzes- konform informiert worden. Der Kläger habe sich dazu nie vernehmen lassen. 4.2. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihm nachdem er die Prämie für das Quartal vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1996 in der Höhe von Fr. 474.20 nicht habe begleichen können (er sei während dieser Zeit psychisch selber belastet gewesen) eine neue Police mit dem Prämienbefreiungswert von Fr. 5'920.-- zugestellt. Die von ihm später bezahlte Prämie im Betrag von Fr. 474.20 für die Periode vom 1. Oktober 1996 bis 31. De- zember 1996 habe ihm die Beklagte zurückerstattet, da sie den Versicherungsvertrag be- reits aufgehoben hätte. Die Beklagte hätte nicht so schnell handeln dürfen. Weiter sei er von der Pflicht zur Prämienzahlung ab dem 7. November 1994 wegen Erwerbsunfähigkeit befreit gewesen, weshalb die Versicherung, obwohl er die Prämie verspätet bezahlt habe, unverän- dert weiter bestehe. 4.3. Wie bereits unter Ziff. 3 festgestellt, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger seit dem 26. Januar 2001 als erwerbsunfähig gilt, womit er eine Prämienbefreiung zu einem früheren Zeitpunkt nicht geltend machen kann. Gemäss Ziffer 2 der zusätzlichen Be- dingungen für die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (bekl. Bel. 4) garantiert die Be- klagte vollständige oder teilweise Befreiung von der zukünftigen Prämienzahlung, sofern die Erwerbsunfähigkeit 60 Tage ununterbrochen gedauert hat. Der Begriff der Erwerbsunfähig- keit definiert sich gemäss Ziffer 1 dieser Bedingungen für die Prämienbefreiung gleich wie für den Rentenanspruch. Anspruch auf Prämienbefreiung hat der Kläger somit nur, wenn auch eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Nach den obigen Ausführungen

8 steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Prämienbefreiung für die Periode vom

1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1996 hatte. 4.4. Unbestritten ist, dass der Kläger die Versicherungsprämie für die Periode vom

1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1996 nicht fristgemäss bezahlt hat (Klage S. 4 Ziff. 10, beschränkte Replik S. 1 f.). Ziffer 6.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Lebens- fall/Todesfall-Versicherung (bekl. Bel. 2) sind die Prämien an dem in der Rechnung angege- benen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Die Beklagte gewährt eine Zahlungsfrist von einem Monat. Wird die Prämie innerhalb dieser Frist nicht bezahlt, mahnt die Beklagte schriftlich, den geschuldeten Betrag binnen 14 Tagen zu entrichten. Wird die Prämie nach Ablauf die- ser Frist immer noch nicht bezahlt, so wird die Versicherung während 6 Monaten, vom Ver- fall der unbezahlten Prämie an gerechnet, aufrechterhalten. Werden die unbezahlte Prämie und die Verzugszinsen nach Ablauf dieser 6 Monate nicht bezahlt, wird die Versicherung, nach Verrechnung aller geschuldeten Beträge, in eine prämienfreie Versicherung mit herab- gesetzten Leistungen umgewandelt (bekl. Bel. 2). Die periodischen Prämien sind gemäss Police vom 12. Januar 1994 vierteljährlich im Voraus zahlbar (bekl. Bel. 1). Die Prämie der prozessrelevanten Periode (Okt.-Dez. 1996) wurde am 1. Oktober 1996 fällig. Mit der Ab- rechnung vom 6. November 1996 wurde dieser Betrag dem Kläger in Rechnung gestellt (kläg. Bel. 7). Am 24. Dezember 1996 mahnte die Beklagte unter Androhung der Säumnis- folgen den Kläger, die ausstehende Prämie innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen (kläg. Bel. 6). Eine weitere Mahnung erfolgte am 25. März 1997 (bekl. Bel. 7). Per 1. April 1997 sistierte die Beklagte die ursprüngliche Police infolge Nichtbezahlung der Prämien und stellte dem Kläger eine neue Police mit dem Prämienbefreiungswert von Fr. 5'920.-- zu. Die verspätet erfolgte Zahlung des Klägers wurde gemäss Schreiben der Klägerin vom 4. Juni 1997 an ihn zurück überwiesen (kläg. Bel. 4). Mit diesem den allgemeinen Bedingungen entsprechenden Vorgehen war die Beklagte berechtigt, die Versicherung Nr. XXX per 1. April 1997 in eine prämienfreie Versicherung mit herabgesetzten Leistungen, welche keine Rentenzah- lung bei Erwerbsunfähigkeit vorsieht, umzuwandeln (kläg. Bel. 3 und 5). Da die prämienfreie Versicherung keine Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit vorsieht, bestand bei Eintritt der Er- werbsunfähigkeit am 26. Januar 2001 keine Versicherungsdeckung für dieses Risiko. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Rente durch die Beklagte. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen. 5. Die Beklagte macht weiter geltend, in Anwendung von Art. 6 VVG sei sie berechtigt vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, sofern der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung erhebliche Tatsachen unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen habe. Es bleibt

9 anzumerken, dass der Kläger seinen Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente mit den Fol- gen eines Unfalls begründete, den er 1992 erlitten habe (Klage S. 2 Nr. 4). Da der Kläger grundsätzlich keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Rente durch die Beklagte hat, kann die Frage, ob der Kläger die Gesundheitserklärung (bekl. Bel. 8) nicht wahrheitsgetreu aus- gefüllt habe und die Beklagte deshalb vom Versicherungsvertrag zurücktreten könnte, offen bleiben. Dasselbe gilt für die ebenfalls von der Beklagten geltend gemachte Verjährungsein- rede für Forderungen vor dem 1. Januar 1997. Ill. Kosten 6.1. Der Kläger ist vollumfänglich unterlegen. Er hat in Anwendung von § 119 ZPO die Prozesskosten zu tragen. 6.2. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers bei Klageeinrei- chung (§ 18 Abs. 1 ZPO). Als Streitwert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (§ 20 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beantragte eine jährliche Rente von Fr. 12'000.-- vom 7. No- vember 1995 bis zum 1. Januar 2025, somit während rund 29 Jahren. Kapitalisiert nach Stauffer/Schätzle (Tafel 12X, 29 Rentenjahre ab Alter 36, Faktor 17,27) errechnet sich ein Streitwert von Fr. 207'240.--. 6.3. Vor Amtsgericht beträgt die Gerichtsgebühr in Prozessen mit einem Streitwert von über Fr. 100'000.-- 2 bis 4 % des Streitwertes (§ 7 lit. a KoV); vorliegend somit Fr. 4'144.80 bis Fr. 8'289.60. Massgebend für die Bemessung der Gebühr im Rahmen der geltenden Mindest- und Höchstansätze sind: Streitwert oder Interessenwert, Anzahl und Umfang der Rechtsschtiften, Anzahl der Verhandlungen, Umfang der Beweisvorkehren, Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfragen (§ 15 Abs. KoV). Im vorliegenden Fall erfolgte nach dem ersten Rechtsschriftenwechsel ein beschränkter zweiter Rechtsschriftenwechsel. Keine der Rechtsschriften umfasst mehr als sieben Seiten. Die Instruktionsverhandlung vom 9. Juni 2005 dauerte 20 Minuten; Es wurden keine Ergänzungen zu Protokoll gegeben und keine weiteren Beweisanträge gestellt. Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde ver- zichtet. Die Vertragsauslegung ist im vorliegenden Fall nicht als schwierige Rechtsfrage zu beurteilen. In diesem Sinne rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 4'500.-- festzuset- zen. Der Kläger hat nach Abzug des von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.-- die verbleibenden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- an das Amtsgericht Hochdorf zu bezahlen.

6.4. Im Zivilprozess vor erster Instanz beträgt die Anwaltsgebühr bei einem Streitwert über Fr. 200'000.-- bis Fr. 500'000.-- Fr. 10'000.-- bis Fr. 40'000.—; jedoch vom Streitwert höchstens 11%, vorliegend somit höchstens Fr. 22'796.-- (§ 55 Abs. 1 KoV). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Min- dest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemü- hungen sowie der Zeitaufwand (§ 51 KoV). Der beklagtische Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. iur. -- eine Kostennote in der Höhe von Fr. 21'599.60 (Honorar Fr. 20'000.--, Auslagen Fr. 74.-- und Mehrwertsteuer Fr. 1'525.60) ein. Für den Kläger war die Streitsache in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von grösserer Bedeutung. Für die Kostenfestsetzung berücksichtigt werden Studium der Akten (kläg. Bel. 1-22, bekl. Bel. 1-10 und Akten Verwaltungsgericht), Prozessinstruktionen und Besprechungen mit der Klientschaft sowie Rechtsfragen. Die Beweislast eines rentenbegründenden Sachverhalts (Erwerbsunfähigkeit, vertraglicher Anspruch) trug der Kläger. Die Beklagte hatte zu bestreiten, dass ein rentenbegründender Sachverhalt vorlag. Im laufenden Verfahren hatte der beklagtische Anwalt die Klageantwort, zwei Fristerstreckungsgesuche (amtl. Bel. 3 und 5 in Akten S 03 359 des Verw. Ger.), zwei Stellungnahmen (amtl. Bel. 12 und 17 in Akten S 03 359 des Verw. Ger.) und eine beschränkte Duplik zu verfassen. Die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemühungen rechtfertigen es, die eingereichte Honorarnote auf Fr. 11915.60 (Honorar Fr. 11'000.--, Auslagen Fr. 74.-- und Mehrwertsteuer Fr. 841.60) zu kürzen. Der Kläger hat der Beklagten diese Kosten als Anwaltskostentschädigung zu bezahlen.

R e c h t s s p r u c h 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Er hat demnach zu bezahlen: an das Amtsgericht Hochdorf die Gerichtskosten von Fr. 4'500.--, welche nach Abzug des von ihm geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 21500.-- noch Fr. 2'000.-- betragen. An die Beklagte eine Anwaltskostenentschädigung in der Höhe von Fr. 11'915.60 (Honorar Fr. 11'000.--, Auslagen Fr. 74.— und Mehrwertsteuer Fr. 841.60). Die eigenen Parteikosten. 3. Gegen dieses Urteil ist die Appellation zulässig (§§ 245 ff. ZPO). Die Appellations- erklärung ist innert 20 Tagen seit Zustellung des Urteils schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern einzureichen (in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei). Sie muss die Anträge auf Änderung des erstinstanzlichen Rechts- spruchs enthalten. Das angefochtene Urteil ist beizulegen. 4. Dieser Entscheid wird den Parteien zugestellt. NAMENS DES AMTSGERICHTS HOCHDORF

1. Abteilung Die Gerichtsschreiberin: Der Amtsgerichtspräsident I: Dr. K. Meier Zur Vollstreckung dieses Urteils ist eine Rechtskraftbescheinigung des Obergerichts erforderlich. Diese Beschei- nigung kann nach Ablauf der im Urteil angeführten Rechtsmittetfrist schriftlich beim Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, verlangt werden. Das Urteil ist beizulegen. Da für die Ausstellung der Rechtskraftbescheinigung Abklärungen erforderlich sind, muss mit gewisser Zeit gerechnet werden, bis die Be- scheinigung zugestellt werden kann. Es wird daher empfohlen, das Gesuch um Erteilung der Rechtskraftbe- scheinigung rechtzeitig einzureichen.