Sachverhalt
1. X und seine Ehefrau Z waren im Jahr 2005 bei der Y Versicherung für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung versichert und verfügten ausserdem bei der Y Versicherungen AG Lagerhausstrasse 19 • Postfach • 8401 Winterthur • Telefon 052 268 10 10 • Fax 052 268 10 09
KK.2006.00007 / Seite 2 von 6 (nachfolgend Y) über verschiedene Zusatzversicherungen (vgl. die Prä- mienübersichten in den eingereichten EDV-Auszügen vom 9. Juni 2006, Urk. 8/1 und Urk. 8/2). Mit Eingabe vom 27. März 2006 (Urk. 1) reichte die Y beim Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich gegen X Klage ein mit den Anträ- gen (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 633.15 plus Zins zu 5 % seit 01.11.05 sowie CHF 150.00 Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.XXX des Betrei- bungsamtes Zürich 12 sei zu beseitigen." Mit Verfügung vom 29. März 2006 (Urk. 3) wurde X Frist zur Be- antwortung der Klage angesetzt. Er liess diese Frist unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Juni 2006 geschlossen wur- de (Urk. 5). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das So- zialversicherungsgericht [GSVGer]). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist für die Behandlung der vorliegenden Streitsache, welche Prämien von Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zum Gegenstand hat, ge- stützt auf § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 des Bun- desgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtun- gen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) sachlich zuständig. Die örtliche Zu- ständigkeit gründet auf Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Ge- richtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG), wonach für Klagen ge- gen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig ist. 2.2 Der eingeklagte Prämienbetrag von Fr. 633.15 setzt sich gemäss den eingereich- ten Zahlungsaufforderungen (Urk. 2/3-5), dem Betreibungsbegehren vom
17. Januar 2006 (Urk. 2/6) und dem Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2006 (Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Zürich 12; Urk. 2/7) aus den Zu-
KK.2006.00007 Seite 3 von 6 satzversicherungsprämien des Beklagten und seiner Ehefrau für die Monate Ok- tober, November und Dezember 2005 zusammen. Diese Prämiensumme ist durch die nachgereichten Prämienübersichten (Urk. 8/1 und Urk. 8/2) ausgewie- sen. Danach beliefen sich die Prämien für die Zusatzversicherungen des Beklag- ten im Jahr 2005 auf monatlich Fr. 126.10 (Urk. 8/1) und die Prämien für die Zusatzversicherungen der Ehefrau des Beklagten auf monatlich Fr. 84.95 (Urk. 8/2), woraus sich für drei Monate ein Prämien-Gesamtbetrag von Fr. 633.15 errechnet (3 x Fr. 126.10 + 3 x Fr. 84.95). Der Beklagte hat die Frist zur Beantwortung der Klage unbenützt verstreichen lassen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher als erwiesen zu erachten, dass der Prämienbetrag von Fr. 633.15 tatsächlich immer noch ausstehend ist. Da die Prämien gemäss den Vorbringen der Klägerin (Urk. 1 S. 4) und den An- gaben in den Zahlungsaufforderungen (Urk. 2/3-5) monatlich im Voraus zu be- zahlen waren und somit jeweils am 1. Tag des betreffenden Monats fällig wa- ren, war die Klägerin bei der Einreichung der Klageschrift vom 27. März 2006 ohne weiteres befugt, den Ausstand auf dem Klageweg geltend zu machen. Fer- ner ist rechtskonform, dass sie den Beklagten auch für den Prämienausstand seiner Ehefrau belangt, da die Versicherungsprämien zu den Unterhaltskosten im Sinne von Art. 163 Abs. i des Zivilgesetzbuches (ZGB) und zudem grund- sätzlich zu den laufenden Bedürfnissen nach Art. 166 Abs. 1 ZGB gehören, für welche die Ehegatten gestützt auf Art. 166 Abs. 3 ZGB solidarisch haften (vgl. BGE 129 V 91 f. Erw. 3.1). Die Klage ist daher in Bezug auf die eingeklagte Prämienforderung von Fr. 633.15 gutzuheissen. 2.3 Was die geltend gemachten Verzugszinsen anbelangt, so findet sich die Rechts- grundlage dafür in Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 des Obligationen- rechts (OR) (vgl. Hasenböhler, in: Honsell et al. [Hrsg], Kommentar zum schwei- zerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001, Art. 20 VVG, S. 328 Rz 81). Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen zu 5 % für das Jahr zu bezahlen. Soweit die Klägerin für die Versicherungsprämien aller drei Monate die Zuspre- chung von Verzugszinsen seit dem 1. November 2005 beantragt (Urk. 1 S. 2 und S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass die erste Zahlungserinnerung vom
18. Oktober 2005 (Urk. 2/3) erst die Prämien für den Oktober 2005 betraf. Der Beklagte hat daher lediglich auf dem Betrag von Fr. 211.05 (Fr. 126.10 + Fr. 84.95) Verzugszinsen zu 5 % seit dem 1. November 2005 zu bezahlen. Die Mahnung vom 15. November 2005 (Urk. 2/4) sodann bezog sich neben den
KK.2006.00007 / Seite 4 von 6 Prämien für den Oktober 2005 auch auf die Prämien für den November 2005, so dass der Klägerin auf einem weiteren Betrag von Fr. 211.05 Verzugszinsen zu 5% seit dem 1. Dezember 2005 (nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist von 15 Tagen) zuzusprechen sind. Schliesslich erging die Zahlungserinnerung für die Prämien des Dezembers 2005 am 20. Dezember 2005 (Urk. 2/5), womit die Klägerin auf diesem letzten Betrag von Fr. 211.05 seit dem 5. Januar 2006 An- spruch auf Verzugszinsen hat. 2.4 2.4.1 Die Klägerin macht schliesslich einen Betrag von Fr. 150.-- geltend (vgl. Urk. 1 S. 2), der sich gemäss dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl aus Mahnkosten von Fr. 50.-- und aus Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- zusammensetzt (vgl. Urk. 2/6 und Urk. 2/7). 2.4.2 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kosten ist Art. 6.4 der Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen für die Krankenzusatzversicherung (AVB). Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung ist die Y Versicherungen AG befugt, sämtliche durch die Säumnis verursachten Spesen, wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen und Verzugszinsen etc. zurückzufordern oder mit Vergütungsansprüchen zu verrechnen (Urk. 2/2 S. 7). Diese Bestimmung stellt für die Erhebung der Mahnkosten eine ausreichende Grundlage dar. Der verlangte Betrag von Fr. 50.-- hält der Ermessenskontrolle grundsätzlich stand. Zu beachten ist allerdings, dass die erlassenen Mahnungen nicht nur die vorliegend strittigen Zusatzversicherungsprämien, sondern gleich- zeitig auch die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung betra- fen. Es rechtfertigt sich daher, den Mahnbetrag zu halbieren und somit auf Fr. 25.-- zu reduzieren. Für die Erhebung von Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 100.-- ist Art. 6.4 AVB demgegenüber nicht als genügende reglementarische Grundlage zu be- trachten. Unter dem Überbegriff der Spesen muss der Adressat oder die Adressa- tin nämlich eindeutig bezifferbare, unmittelbare Auslagen verstehen, zu denen neben den beispielhaft aufgezählten Mahn- und Betreibungskosten etwa Brief- porti oder Telefonkosten gehören können. Die Kosten für den Arbeitsaufwand beim Prämieninkasso können hingegen nicht unter den Spesenbegriff subsum- miert werden. Im Übrigen erscheint auch nicht als ausgewiesen, dass der Kläge- rin durch einen solchen Arbeitsaufwand tatsächlich zusätzliche Kosten im Sinne der Bestimmungen über den Verspätungsschaden in Art. 103 Abs. 1 und in Art. 106 OR entstanden sind. Die Kostenforderung der Klägerin ist daher ermes- sensweise auf denjenigen Betrag herabzusetzen, der neben den Auslagen für die
KK.2006.00007 / Seite 5 von 6 Mahnungen für weitere Spesen im dargelegten Sinn als gerechtfertigt erscheint. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 30.-- als angemessen. Über die Betreibungs- kosten ist hingegen nicht zu befinden, da der Beklagte dafür gestützt auf Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) von Gesetzes wegen haftet. Der Kostenersatz, welcher der Klägerin zuzusprechen ist, beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 55.--. 2.5 Zusammengefasst ist die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 633.15 für Versicherungsprä- mien, nebst Verzugszins zu 5 % auf einem Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem
1. November 2005, auf einem weiteren Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem
1. Dezember 2005 und auf einem nochmaligen Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem 5. Januar 2006, sowie einen Betrag von Fr. 55.-- für Kosten zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Be- treibungsamtes Zürich 12 aufzuheben. Die Einzelrichterin erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 633.15 für Versicherungsprämien, nebst Verzugszins zu 5% auf einem Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem 1. November 2005, auf einem weiteren Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem 1. Dezember 2005 und auf einem nochmaligen Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem 5. Januar 2006, sowie einen Betrag von Fr. 55.-- für Kosten zu be- zahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betrei- bungsamtes Zürich 12 aufgehoben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y Services AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 (Telefonnotiz vom 9. Juni 2006)
- X unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6, Urk. 7 und Urk. 8/1+2 - Bundesamt für Privatversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich wegen eines der in Art. 68 Abs. 1 lit. a - e des
KK.2006.00007 / Seite 6 von 6 Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (0G) genannten Gründe durch eine dem Art. 71 OG entsprechende Eingabe Nichtigkeitsbeschwerde an das Schwei- zerische Bundesgericht erhoben werden. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Einzelrichterin Die Gerichtssekretärin Grünig Kobel GR/KB/LR versandt
28. Juni 2006 Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X und seine Ehefrau Z waren im Jahr 2005 bei der Y Versicherung für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung versichert und verfügten ausserdem bei der Y Versicherungen AG Lagerhausstrasse 19 • Postfach • 8401 Winterthur • Telefon 052 268 10 10 • Fax 052 268 10 09
KK.2006.00007 / Seite 2 von 6 (nachfolgend Y) über verschiedene Zusatzversicherungen (vgl. die Prä- mienübersichten in den eingereichten EDV-Auszügen vom 9. Juni 2006, Urk. 8/1 und Urk. 8/2). Mit Eingabe vom 27. März 2006 (Urk. 1) reichte die Y beim Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich gegen X Klage ein mit den Anträ- gen (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 633.15 plus Zins zu 5 % seit 01.11.05 sowie CHF 150.00 Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist für die Behandlung der vorliegenden Streitsache, welche Prämien von Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zum Gegenstand hat, ge- stützt auf § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 des Bun- desgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtun- gen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) sachlich zuständig. Die örtliche Zu- ständigkeit gründet auf Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Ge- richtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG), wonach für Klagen ge- gen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig ist.
E. 2.2 Der eingeklagte Prämienbetrag von Fr. 633.15 setzt sich gemäss den eingereich- ten Zahlungsaufforderungen (Urk. 2/3-5), dem Betreibungsbegehren vom
17. Januar 2006 (Urk. 2/6) und dem Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2006 (Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Zürich 12; Urk. 2/7) aus den Zu-
KK.2006.00007 Seite 3 von 6 satzversicherungsprämien des Beklagten und seiner Ehefrau für die Monate Ok- tober, November und Dezember 2005 zusammen. Diese Prämiensumme ist durch die nachgereichten Prämienübersichten (Urk. 8/1 und Urk. 8/2) ausgewie- sen. Danach beliefen sich die Prämien für die Zusatzversicherungen des Beklag- ten im Jahr 2005 auf monatlich Fr. 126.10 (Urk. 8/1) und die Prämien für die Zusatzversicherungen der Ehefrau des Beklagten auf monatlich Fr. 84.95 (Urk. 8/2), woraus sich für drei Monate ein Prämien-Gesamtbetrag von Fr. 633.15 errechnet (3 x Fr. 126.10 + 3 x Fr. 84.95). Der Beklagte hat die Frist zur Beantwortung der Klage unbenützt verstreichen lassen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher als erwiesen zu erachten, dass der Prämienbetrag von Fr. 633.15 tatsächlich immer noch ausstehend ist. Da die Prämien gemäss den Vorbringen der Klägerin (Urk. 1 S. 4) und den An- gaben in den Zahlungsaufforderungen (Urk. 2/3-5) monatlich im Voraus zu be- zahlen waren und somit jeweils am 1. Tag des betreffenden Monats fällig wa- ren, war die Klägerin bei der Einreichung der Klageschrift vom 27. März 2006 ohne weiteres befugt, den Ausstand auf dem Klageweg geltend zu machen. Fer- ner ist rechtskonform, dass sie den Beklagten auch für den Prämienausstand seiner Ehefrau belangt, da die Versicherungsprämien zu den Unterhaltskosten im Sinne von Art. 163 Abs. i des Zivilgesetzbuches (ZGB) und zudem grund- sätzlich zu den laufenden Bedürfnissen nach Art. 166 Abs. 1 ZGB gehören, für welche die Ehegatten gestützt auf Art. 166 Abs. 3 ZGB solidarisch haften (vgl. BGE 129 V 91 f. Erw. 3.1). Die Klage ist daher in Bezug auf die eingeklagte Prämienforderung von Fr. 633.15 gutzuheissen.
E. 2.3 Was die geltend gemachten Verzugszinsen anbelangt, so findet sich die Rechts- grundlage dafür in Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 des Obligationen- rechts (OR) (vgl. Hasenböhler, in: Honsell et al. [Hrsg], Kommentar zum schwei- zerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001, Art. 20 VVG, S. 328 Rz 81). Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen zu 5 % für das Jahr zu bezahlen. Soweit die Klägerin für die Versicherungsprämien aller drei Monate die Zuspre- chung von Verzugszinsen seit dem 1. November 2005 beantragt (Urk. 1 S. 2 und S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass die erste Zahlungserinnerung vom
18. Oktober 2005 (Urk. 2/3) erst die Prämien für den Oktober 2005 betraf. Der Beklagte hat daher lediglich auf dem Betrag von Fr. 211.05 (Fr. 126.10 + Fr. 84.95) Verzugszinsen zu 5 % seit dem 1. November 2005 zu bezahlen. Die Mahnung vom 15. November 2005 (Urk. 2/4) sodann bezog sich neben den
KK.2006.00007 / Seite 4 von 6 Prämien für den Oktober 2005 auch auf die Prämien für den November 2005, so dass der Klägerin auf einem weiteren Betrag von Fr. 211.05 Verzugszinsen zu 5% seit dem 1. Dezember 2005 (nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist von 15 Tagen) zuzusprechen sind. Schliesslich erging die Zahlungserinnerung für die Prämien des Dezembers 2005 am 20. Dezember 2005 (Urk. 2/5), womit die Klägerin auf diesem letzten Betrag von Fr. 211.05 seit dem 5. Januar 2006 An- spruch auf Verzugszinsen hat.
E. 2.4.1 Die Klägerin macht schliesslich einen Betrag von Fr. 150.-- geltend (vgl. Urk. 1 S. 2), der sich gemäss dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl aus Mahnkosten von Fr. 50.-- und aus Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- zusammensetzt (vgl. Urk. 2/6 und Urk. 2/7).
E. 2.4.2 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kosten ist Art. 6.4 der Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen für die Krankenzusatzversicherung (AVB). Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung ist die Y Versicherungen AG befugt, sämtliche durch die Säumnis verursachten Spesen, wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen und Verzugszinsen etc. zurückzufordern oder mit Vergütungsansprüchen zu verrechnen (Urk. 2/2 S. 7). Diese Bestimmung stellt für die Erhebung der Mahnkosten eine ausreichende Grundlage dar. Der verlangte Betrag von Fr. 50.-- hält der Ermessenskontrolle grundsätzlich stand. Zu beachten ist allerdings, dass die erlassenen Mahnungen nicht nur die vorliegend strittigen Zusatzversicherungsprämien, sondern gleich- zeitig auch die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung betra- fen. Es rechtfertigt sich daher, den Mahnbetrag zu halbieren und somit auf Fr. 25.-- zu reduzieren. Für die Erhebung von Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 100.-- ist Art. 6.4 AVB demgegenüber nicht als genügende reglementarische Grundlage zu be- trachten. Unter dem Überbegriff der Spesen muss der Adressat oder die Adressa- tin nämlich eindeutig bezifferbare, unmittelbare Auslagen verstehen, zu denen neben den beispielhaft aufgezählten Mahn- und Betreibungskosten etwa Brief- porti oder Telefonkosten gehören können. Die Kosten für den Arbeitsaufwand beim Prämieninkasso können hingegen nicht unter den Spesenbegriff subsum- miert werden. Im Übrigen erscheint auch nicht als ausgewiesen, dass der Kläge- rin durch einen solchen Arbeitsaufwand tatsächlich zusätzliche Kosten im Sinne der Bestimmungen über den Verspätungsschaden in Art. 103 Abs. 1 und in Art. 106 OR entstanden sind. Die Kostenforderung der Klägerin ist daher ermes- sensweise auf denjenigen Betrag herabzusetzen, der neben den Auslagen für die
KK.2006.00007 / Seite 5 von 6 Mahnungen für weitere Spesen im dargelegten Sinn als gerechtfertigt erscheint. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 30.-- als angemessen. Über die Betreibungs- kosten ist hingegen nicht zu befinden, da der Beklagte dafür gestützt auf Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) von Gesetzes wegen haftet. Der Kostenersatz, welcher der Klägerin zuzusprechen ist, beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 55.--.
E. 2.5 Zusammengefasst ist die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 633.15 für Versicherungsprä- mien, nebst Verzugszins zu 5 % auf einem Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem
1. November 2005, auf einem weiteren Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem
1. Dezember 2005 und auf einem nochmaligen Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem 5. Januar 2006, sowie einen Betrag von Fr. 55.-- für Kosten zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Be- treibungsamtes Zürich 12 aufzuheben. Die Einzelrichterin erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 633.15 für Versicherungsprämien, nebst Verzugszins zu 5% auf einem Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem 1. November 2005, auf einem weiteren Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem 1. Dezember 2005 und auf einem nochmaligen Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem 5. Januar 2006, sowie einen Betrag von Fr. 55.-- für Kosten zu be- zahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betrei- bungsamtes Zürich 12 aufgehoben.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y Services AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 (Telefonnotiz vom 9. Juni 2006)
- X unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6, Urk. 7 und Urk. 8/1+2 - Bundesamt für Privatversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich wegen eines der in Art. 68 Abs. 1 lit. a - e des
KK.2006.00007 / Seite 6 von 6 Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (0G) genannten Gründe durch eine dem Art. 71 OG entsprechende Eingabe Nichtigkeitsbeschwerde an das Schwei- zerische Bundesgericht erhoben werden. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Einzelrichterin Die Gerichtssekretärin Grünig Kobel GR/KB/LR versandt
28. Juni 2006 Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2006.00007 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Kobel Urteil vom 19. Juni 2006 in Sachen Y Versicherungen AG Klägerin Zustelladresse: gegen X Beklagter Sachverhalt:
1. X und seine Ehefrau Z waren im Jahr 2005 bei der Y Versicherung für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung versichert und verfügten ausserdem bei der Y Versicherungen AG Lagerhausstrasse 19 • Postfach • 8401 Winterthur • Telefon 052 268 10 10 • Fax 052 268 10 09
KK.2006.00007 / Seite 2 von 6 (nachfolgend Y) über verschiedene Zusatzversicherungen (vgl. die Prä- mienübersichten in den eingereichten EDV-Auszügen vom 9. Juni 2006, Urk. 8/1 und Urk. 8/2). Mit Eingabe vom 27. März 2006 (Urk. 1) reichte die Y beim Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich gegen X Klage ein mit den Anträ- gen (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 633.15 plus Zins zu 5 % seit 01.11.05 sowie CHF 150.00 Mahn- und Bearbeitungskosten zu bezahlen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.XXX des Betrei- bungsamtes Zürich 12 sei zu beseitigen." Mit Verfügung vom 29. März 2006 (Urk. 3) wurde X Frist zur Be- antwortung der Klage angesetzt. Er liess diese Frist unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Juni 2006 geschlossen wur- de (Urk. 5). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das So- zialversicherungsgericht [GSVGer]). 2. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist für die Behandlung der vorliegenden Streitsache, welche Prämien von Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zum Gegenstand hat, ge- stützt auf § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 des Bun- desgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtun- gen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) sachlich zuständig. Die örtliche Zu- ständigkeit gründet auf Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Ge- richtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG), wonach für Klagen ge- gen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig ist. 2.2 Der eingeklagte Prämienbetrag von Fr. 633.15 setzt sich gemäss den eingereich- ten Zahlungsaufforderungen (Urk. 2/3-5), dem Betreibungsbegehren vom
17. Januar 2006 (Urk. 2/6) und dem Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2006 (Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Zürich 12; Urk. 2/7) aus den Zu-
KK.2006.00007 Seite 3 von 6 satzversicherungsprämien des Beklagten und seiner Ehefrau für die Monate Ok- tober, November und Dezember 2005 zusammen. Diese Prämiensumme ist durch die nachgereichten Prämienübersichten (Urk. 8/1 und Urk. 8/2) ausgewie- sen. Danach beliefen sich die Prämien für die Zusatzversicherungen des Beklag- ten im Jahr 2005 auf monatlich Fr. 126.10 (Urk. 8/1) und die Prämien für die Zusatzversicherungen der Ehefrau des Beklagten auf monatlich Fr. 84.95 (Urk. 8/2), woraus sich für drei Monate ein Prämien-Gesamtbetrag von Fr. 633.15 errechnet (3 x Fr. 126.10 + 3 x Fr. 84.95). Der Beklagte hat die Frist zur Beantwortung der Klage unbenützt verstreichen lassen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher als erwiesen zu erachten, dass der Prämienbetrag von Fr. 633.15 tatsächlich immer noch ausstehend ist. Da die Prämien gemäss den Vorbringen der Klägerin (Urk. 1 S. 4) und den An- gaben in den Zahlungsaufforderungen (Urk. 2/3-5) monatlich im Voraus zu be- zahlen waren und somit jeweils am 1. Tag des betreffenden Monats fällig wa- ren, war die Klägerin bei der Einreichung der Klageschrift vom 27. März 2006 ohne weiteres befugt, den Ausstand auf dem Klageweg geltend zu machen. Fer- ner ist rechtskonform, dass sie den Beklagten auch für den Prämienausstand seiner Ehefrau belangt, da die Versicherungsprämien zu den Unterhaltskosten im Sinne von Art. 163 Abs. i des Zivilgesetzbuches (ZGB) und zudem grund- sätzlich zu den laufenden Bedürfnissen nach Art. 166 Abs. 1 ZGB gehören, für welche die Ehegatten gestützt auf Art. 166 Abs. 3 ZGB solidarisch haften (vgl. BGE 129 V 91 f. Erw. 3.1). Die Klage ist daher in Bezug auf die eingeklagte Prämienforderung von Fr. 633.15 gutzuheissen. 2.3 Was die geltend gemachten Verzugszinsen anbelangt, so findet sich die Rechts- grundlage dafür in Art. 100 VVG in Verbindung mit Art. 104 des Obligationen- rechts (OR) (vgl. Hasenböhler, in: Honsell et al. [Hrsg], Kommentar zum schwei- zerischen Privatrecht, VVG, Basel 2001, Art. 20 VVG, S. 328 Rz 81). Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen zu 5 % für das Jahr zu bezahlen. Soweit die Klägerin für die Versicherungsprämien aller drei Monate die Zuspre- chung von Verzugszinsen seit dem 1. November 2005 beantragt (Urk. 1 S. 2 und S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass die erste Zahlungserinnerung vom
18. Oktober 2005 (Urk. 2/3) erst die Prämien für den Oktober 2005 betraf. Der Beklagte hat daher lediglich auf dem Betrag von Fr. 211.05 (Fr. 126.10 + Fr. 84.95) Verzugszinsen zu 5 % seit dem 1. November 2005 zu bezahlen. Die Mahnung vom 15. November 2005 (Urk. 2/4) sodann bezog sich neben den
KK.2006.00007 / Seite 4 von 6 Prämien für den Oktober 2005 auch auf die Prämien für den November 2005, so dass der Klägerin auf einem weiteren Betrag von Fr. 211.05 Verzugszinsen zu 5% seit dem 1. Dezember 2005 (nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist von 15 Tagen) zuzusprechen sind. Schliesslich erging die Zahlungserinnerung für die Prämien des Dezembers 2005 am 20. Dezember 2005 (Urk. 2/5), womit die Klägerin auf diesem letzten Betrag von Fr. 211.05 seit dem 5. Januar 2006 An- spruch auf Verzugszinsen hat. 2.4 2.4.1 Die Klägerin macht schliesslich einen Betrag von Fr. 150.-- geltend (vgl. Urk. 1 S. 2), der sich gemäss dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl aus Mahnkosten von Fr. 50.-- und aus Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- zusammensetzt (vgl. Urk. 2/6 und Urk. 2/7). 2.4.2 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kosten ist Art. 6.4 der Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen für die Krankenzusatzversicherung (AVB). Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung ist die Y Versicherungen AG befugt, sämtliche durch die Säumnis verursachten Spesen, wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen und Verzugszinsen etc. zurückzufordern oder mit Vergütungsansprüchen zu verrechnen (Urk. 2/2 S. 7). Diese Bestimmung stellt für die Erhebung der Mahnkosten eine ausreichende Grundlage dar. Der verlangte Betrag von Fr. 50.-- hält der Ermessenskontrolle grundsätzlich stand. Zu beachten ist allerdings, dass die erlassenen Mahnungen nicht nur die vorliegend strittigen Zusatzversicherungsprämien, sondern gleich- zeitig auch die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung betra- fen. Es rechtfertigt sich daher, den Mahnbetrag zu halbieren und somit auf Fr. 25.-- zu reduzieren. Für die Erhebung von Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 100.-- ist Art. 6.4 AVB demgegenüber nicht als genügende reglementarische Grundlage zu be- trachten. Unter dem Überbegriff der Spesen muss der Adressat oder die Adressa- tin nämlich eindeutig bezifferbare, unmittelbare Auslagen verstehen, zu denen neben den beispielhaft aufgezählten Mahn- und Betreibungskosten etwa Brief- porti oder Telefonkosten gehören können. Die Kosten für den Arbeitsaufwand beim Prämieninkasso können hingegen nicht unter den Spesenbegriff subsum- miert werden. Im Übrigen erscheint auch nicht als ausgewiesen, dass der Kläge- rin durch einen solchen Arbeitsaufwand tatsächlich zusätzliche Kosten im Sinne der Bestimmungen über den Verspätungsschaden in Art. 103 Abs. 1 und in Art. 106 OR entstanden sind. Die Kostenforderung der Klägerin ist daher ermes- sensweise auf denjenigen Betrag herabzusetzen, der neben den Auslagen für die
KK.2006.00007 / Seite 5 von 6 Mahnungen für weitere Spesen im dargelegten Sinn als gerechtfertigt erscheint. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 30.-- als angemessen. Über die Betreibungs- kosten ist hingegen nicht zu befinden, da der Beklagte dafür gestützt auf Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) von Gesetzes wegen haftet. Der Kostenersatz, welcher der Klägerin zuzusprechen ist, beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 55.--. 2.5 Zusammengefasst ist die Klage teilweise gutzuheissen und der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 633.15 für Versicherungsprä- mien, nebst Verzugszins zu 5 % auf einem Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem
1. November 2005, auf einem weiteren Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem
1. Dezember 2005 und auf einem nochmaligen Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem 5. Januar 2006, sowie einen Betrag von Fr. 55.-- für Kosten zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Be- treibungsamtes Zürich 12 aufzuheben. Die Einzelrichterin erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 633.15 für Versicherungsprämien, nebst Verzugszins zu 5% auf einem Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem 1. November 2005, auf einem weiteren Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem 1. Dezember 2005 und auf einem nochmaligen Teilbetrag von Fr. 211.05 seit dem 5. Januar 2006, sowie einen Betrag von Fr. 55.-- für Kosten zu be- zahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXX des Betrei- bungsamtes Zürich 12 aufgehoben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y Services AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 (Telefonnotiz vom 9. Juni 2006)
- X unter Beilage je einer Kopie von Urk. 6, Urk. 7 und Urk. 8/1+2 - Bundesamt für Privatversicherungen 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich wegen eines der in Art. 68 Abs. 1 lit. a - e des
KK.2006.00007 / Seite 6 von 6 Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (0G) genannten Gründe durch eine dem Art. 71 OG entsprechende Eingabe Nichtigkeitsbeschwerde an das Schwei- zerische Bundesgericht erhoben werden. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Einzelrichterin Die Gerichtssekretärin Grünig Kobel GR/KB/LR versandt
28. Juni 2006 Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.