Sachverhalt
A. Nach zweimaliger Rückweisung durch das Bundesgericht wurde die Versicherung V. durch Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden (Zivilabteilung, Kleine Kammer) vom 12. Mai 2005 v e r p f l i c h t e t, Y . F r . 1 0 ' 5 2 8 . - - z u z ü g l i c h d i v e r s e r Zinsbetreffnisse aus Versicherungsvertrag (VVG) zu bezahlen, wohin- gegen die Widerklage abgewiesen wurde. B. Gegen dieses Urteil hat die Versicherung V. beim Bun- desgericht staatsrechtliche Beschwerde sowie Berufung eingereicht (5C.21/2006). Sie beantragt mit jener die Aufhebung des angefoch- tenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. C. Das Obergericht des Kantons Nidwalden hat am 27. April 2006 aus- drücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegeg- nerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2006 Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, eventualiter - bei Gutheissung - Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ober- gerichts des Kantons Nidwalden.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwer- de und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über Letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen.
E. 2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei dadurch im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV das rechtliche Gehör verweigert worden, dass das Obergericht mit keinem Wort auf ihre in ihrer Novenduplik vom
25. Oktober 2004 vorgebrachte Behauptung eingetreten sei, der frag- liche Versicherungsvertrag sei deswegen nichtig bzw. teilnichtig, weil bei der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das versicherte Ereignis schon eingetreten gewesen sei (Rückfall im Seite 2
Sinne der bundesgerichtlichen Praxis gemäss BGE 127 III 21 ff.).
E. 3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf recht-
liches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden
ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in
seiner Rechtstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün-
den. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem An-
trag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb
so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 1232 E. 3.2
mit Hinweisen). Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126
1197 E. 2b S. 102/103 mit Hinweisen).
Gegen die genannten Pflichten hat vorliegend das Obergericht ver-
stossen, da es mit keinem Wort auf die fragliche Behauptung bzw. die
Teilnichtigkeit eingegangen ist, obwohl es sich dabei um einen für
ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkt gehandelt hätte. Aus
diesem Grunde war es auch nicht etwa genügend, in ganz allgemeiner
Form in der Prozessgeschichte darauf hinzuweisen, es werde auf die
Eingabe vom 25. Oktober 2004 "soweit sinnvoll und erforderlich" ein-
gegangen, zumal das Obergericht, das auf eine Vernehmlassung zur
staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet hat, auch nicht etwa geltend
gemacht hat, es sei in dieser Formulierung eine stillschweigende Ver-
neinung der Relevanz der fraglichen Behauptung zu erblicken. Auch
der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf Art. 242 ZPO/NW betreffend
das richterliche Ermessen bei Noven ist nicht stichhaltig, da sich das
Obergericht in der vorliegenden Frage gar nicht auf diese Bestimmung
berufen hat, und es hier nicht um die Zulässigkeit der Noven geht,
sondern um den Anspruch, gehört zu werden (eventuell auch ab-
lehnend).
Seite 3
E. 4 Unter diesen Umständen ist das Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2005 aufzuheben und die Sache erneut an dieses zurückzuweisen. Dabei wird das Obergericht zunächst zu prüfen haben, ob aufgrund von Art. 242 ZPO/NW (Noven) auf die fragliche Behauptung (Rückfall) einzutreten ist, wobei bejahendenfalls der Beschwerdegegnerin in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist und anschliessend auch über diesen Punkt, mit ausdrücklicher Begründung, zu entschei- den sein wird. Ein allfälliges Nichteintreten wäre ebenfalls hinreichend zu begründen.
E. 5 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin für das bundes- gerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 159 Abs. 2 OG), denn entgegen der Beschwerdeanwort liegt kein Fall von Art. 156 Abs. 6 OG vor.
Dispositiv
- Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden (Zivilabteilung, Kleine Kammer) vom 12. Mai 2005 wird aufgehoben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auf- erlegt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden (Zivilabteilung, Kleine Kammer) schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s g e r i c h t Tribunal fédéral T r i b u n a l e federale Tribunal federal { T 0 / 2 } 5P. 24/2006 /blb Urteil vom 2. Juni 2006 Il. Zivilabteilung Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Riemer, Gerichtsschreiber Schett. Versicherung V., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian, gegen Y., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Obergericht Nidwalden (Zivilabteilung, Kleine Kammer), Dorfplatz 7a, 6370 Stans. Art. 29 Abs. 2 BV (Versicherungsvertrag), Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Nidwalden (Zivilabteilung, Kleine Kammer) vom 12. Mai 2005. Besetzung Parteien Gegenstand
Sachverhalt: A. Nach zweimaliger Rückweisung durch das Bundesgericht wurde die Versicherung V. durch Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden (Zivilabteilung, Kleine Kammer) vom 12. Mai 2005 v e r p f l i c h t e t, Y . F r . 1 0 ' 5 2 8 . - - z u z ü g l i c h d i v e r s e r Zinsbetreffnisse aus Versicherungsvertrag (VVG) zu bezahlen, wohin- gegen die Widerklage abgewiesen wurde. B. Gegen dieses Urteil hat die Versicherung V. beim Bun- desgericht staatsrechtliche Beschwerde sowie Berufung eingereicht (5C.21/2006). Sie beantragt mit jener die Aufhebung des angefoch- tenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. C. Das Obergericht des Kantons Nidwalden hat am 27. April 2006 aus- drücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegeg- nerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2006 Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, eventualiter - bei Gutheissung - Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ober- gerichts des Kantons Nidwalden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwer- de und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über Letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei dadurch im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV das rechtliche Gehör verweigert worden, dass das Obergericht mit keinem Wort auf ihre in ihrer Novenduplik vom
25. Oktober 2004 vorgebrachte Behauptung eingetreten sei, der frag- liche Versicherungsvertrag sei deswegen nichtig bzw. teilnichtig, weil bei der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das versicherte Ereignis schon eingetreten gewesen sei (Rückfall im Seite 2
Sinne der bundesgerichtlichen Praxis gemäss BGE 127 III 21 ff.). 3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf recht- liches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün- den. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem An- trag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 1232 E. 3.2 mit Hinweisen). Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 1197 E. 2b S. 102/103 mit Hinweisen). Gegen die genannten Pflichten hat vorliegend das Obergericht ver- stossen, da es mit keinem Wort auf die fragliche Behauptung bzw. die Teilnichtigkeit eingegangen ist, obwohl es sich dabei um einen für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkt gehandelt hätte. Aus diesem Grunde war es auch nicht etwa genügend, in ganz allgemeiner Form in der Prozessgeschichte darauf hinzuweisen, es werde auf die Eingabe vom 25. Oktober 2004 "soweit sinnvoll und erforderlich" ein- gegangen, zumal das Obergericht, das auf eine Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde verzichtet hat, auch nicht etwa geltend gemacht hat, es sei in dieser Formulierung eine stillschweigende Ver- neinung der Relevanz der fraglichen Behauptung zu erblicken. Auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf Art. 242 ZPO/NW betreffend das richterliche Ermessen bei Noven ist nicht stichhaltig, da sich das Obergericht in der vorliegenden Frage gar nicht auf diese Bestimmung berufen hat, und es hier nicht um die Zulässigkeit der Noven geht, sondern um den Anspruch, gehört zu werden (eventuell auch ab- lehnend). Seite 3
4. Unter diesen Umständen ist das Urteil des Obergerichts vom 12. Mai 2005 aufzuheben und die Sache erneut an dieses zurückzuweisen. Dabei wird das Obergericht zunächst zu prüfen haben, ob aufgrund von Art. 242 ZPO/NW (Noven) auf die fragliche Behauptung (Rückfall) einzutreten ist, wobei bejahendenfalls der Beschwerdegegnerin in der Folge Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist und anschliessend auch über diesen Punkt, mit ausdrücklicher Begründung, zu entschei- den sein wird. Ein allfälliges Nichteintreten wäre ebenfalls hinreichend zu begründen. 5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin für das bundes- gerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 159 Abs. 2 OG), denn entgegen der Beschwerdeanwort liegt kein Fall von Art. 156 Abs. 6 OG vor. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden (Zivilabteilung, Kleine Kammer) vom 12. Mai 2005 wird aufgehoben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden (Zivilabteilung, Kleine Kammer) schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Juni 2006 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Seite 4