Sachverhalt
A. Die X. AG handelt mit Lebensmitteln, Artikeln des täglichen Bedarfs, Textilien, Teppichen sowie Geschenkartikeln. Geschäftsfüh- rerin mit Einzelunterschrift ist A.A. . Hauptaktionär ist ihr Ehemann B.A. . Im Jahr 1993 schloss die X. AG mit der Y. Versicherung einen Sachversicherungsvertrag ab. A.a Am 10. November 1995 wurde auf das Geschäft der X. AG ein Brandanschlag verübt. Dabei wurden alle Geschäftsräume ein- schliesslich des Kellers umfassend beschädigt. In der Folge nahmen die Strafuntersuchungsbehörden Ermittlungen wegen Verdacht auf Brandstiftung, versuchten Betrug und Urkundenfälschung gegen die E h e g a t t e n A . A . u n d B . A . a u f . B i s a u f d i e A n s c h u l - digung bezüglich Urkundenfälschung (Rückdatierung von Quittungen) gegen A.A. wurde das Verfahren eingestellt. Mit Urteil vom
2. März 1999 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A.A. vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei. A.b Nach dem Brand erstellte der Buchhalter der X. AG, C. , eine detaillierte Schadensliste, welche auf Verlangen der Y . V e r s i c h e r u n g v o n A . A . u n t e r z e i c h n e t w u r d e . Diese Schadensliste ist bezüglich der beim Brand effektiv vorhandenen Warenmengen fehlerhaft: So wurden beispielsweise 26'600 kg Hülsenfrüchte angegeben statt richtig 6'400 kg, 1'162 Harassen Wein statt 150, 12'000 Suppenpakete statt 1'200, 1'200 kg Tee statt 400 kg, 35'000 Konservendosen statt 7 1000. Weitere gewichtige Abweichungen gibt es auch beim Bier, Mineralwasser, Garn und bei den Kassetten. Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 trat die Y. Versicherung wegen betrügerischer Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG vom Vertrag zurück. B. Am 3. März 2003 reichte die X. AG gegen die Y. Versicherung beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein. Sie verlangte, d i e Y . V e r s i c h e r u n g s e i z u v e r u r t e i l e n , i h r a u s Versicherungsvertrag einen Betrag von Fr. 100'000.-- zu bezahlen, Mehrforderungen vorbehalten. Die Y. Versicherung erhob Widerklage und beantragte, die X. AG habe ihr Fr. 47'015.60 Seite 2
zuzüglich Zins zurückzuerstatten (bereits geleistete Zahlungen, namentlich für Räumungsarbeiten). Mit Urteil vom 18. August 2004 wies das Zivilgericht die Klage wegen betrügerischer Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG ab. Die Widerklage hiess es im vollen Umfang gut. Auf Appellation hin bestä- tigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2. Septem- ber 2005 das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich. C. Die X. AG gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils des Appella- tionsgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2005. Das Appellationsgericht und die Y. Versicherung schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde. In der gleichen Sache ist die X. AG auch mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C .59/2006).
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrecht- liche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren, zumal sich die Berufung nur gegen die Gutheissung der Widerklage richtet.
E. 2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzu- treten ist (BGE 131 1153 E. 1 S. 156).
E. 2.1 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Das Urteil des Appellationsgerichts stellt einen solchen dar. Soweit die Beschwerde- führerin die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten rügt, ist die Berufung ans Bundesgericht nicht gegeben und somit nur die staats- rechtliche Beschwerde möglich. Hingegen kann auf die vorliegende Seite 3
Beschwerde nicht eingetreten werden, wenn die Beschwerdeführerin die Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 OG gel- tend macht und die entsprechenden Rügen damit der eidgenössischen Berufung zugänglich wären (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 129 III 301 E. 1 S. 303).
E. 2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellato- rische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 110 la 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1 b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht in allen Teilen.
E. 3 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst das Vorliegen des objek- tiven Tatbestands des Versicherungsbetrugs. Sie stellt zwar die Feh- lerhaftigkeit der Schadensliste in Bezug auf die einzelnen Warenpos- ten nicht in Frage. Sie bringt aber vor, die Liste sei von vornherein nicht geeignet gewesen, die Schadenshöhe zu beweisen, weil keine Warenbuchhaltung und kein Wareninventar geführt worden sei. Indes- sen habe eine Finanzbuchhaltung per Brandtag vorgelegen, deren Richtigkeit nicht bestritten sei. Diese sei geeignet, die Höhe des Scha- dens zu beweisen und das Appellationsgericht habe Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es die richtige Finanzbuchhaltung nicht be- rücksichtigt habe.
E. 3.1 Die von der Beschwerdeführerin mehrfach vorgebrachte Unterstel- lung, die Richtigkeit der Finanzbuchhaltung sei im kantonalen Verfah- ren nicht bestritten worden, ist offensichtlich falsch und grenzt an Mut- willigkeit: Das Appellationsgericht hat in seinem Urteil ausführlich dar- gelegt, warum aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die- ses Aktenstück ins Recht gelegt hat, nicht abgeleitet werden könne, diese anerkenne damit seine inhaltliche Richtigkeit. Mit den diesbe- züglichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sub- stanziiert auseinander, namentlich weist sie keine Verletzung von kan- tonalem Verfahrensrecht wie der Verhandlungsmaxime nach (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im Weiteren hat das Appellationsgericht ausdrücklich - unter Bezug- Seite 4
nahme auf das Gutachten einer Treuhandfirma - festgehalten, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene bzw. in ihrer Buchhal- tung ausgewiesene Lagerbestand per Brandtag nicht logisch nachvoll- zogen werden könne. Mit den Ausführungen betreffend Schlüssigkeit dieses Gutachtens setzt sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auseinander, sondern wirft dem Appellationsgericht nur in allgemeiner Weise Willkür in der Beweiswürdigung vor. Darauf kann nicht einge- treten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Folglich ist festzuhalten, dass die Richtigkeit der Finanzbuchhaltung keineswegs unbestritten ist, sondern das Appellationsgericht sogar zum Schluss gelangt ist, diese sei unrichtig.
E. 3.2 Nach dem oben Gesagten erweist sich die Rüge, das Appella- tionsgericht habe die Finanzbuchhaltung überhaupt nicht gewürdigt, als offensichtlich haltlos. Im Übrigen wäre der Vorwurf, das Gericht habe ein beantragtes Beweismittel nicht abgenommen bzw. überhaupt nicht gewürdigt, als Verletzung von Art. 8 ZGB mit eidgenössischer Berufung vorzubringen (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.). Der Boden entzogen ist damit auch dem Vorbringen, die Beschwerde- gegnerin hätte, da sie bereits im Besitz der - angeblich unbestritten richtigen - Finanzbuchhaltung gewesen sei, von der Beschwerdefüh- rerin nicht auch noch eine detaillierte Schadensliste verlangen dürfen. Ohnehin stellt es eine Rechtsfrage dar, welche Pflichten dem An- spruchsberechtigten bei der Abklärung des Versicherungsfalles oblie- gen, die im Licht von Art. 39 VVG sowie der anwendbaren allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entscheiden ist (BGE 129 Ill 510 E. 3.3 S. 513).
E. 4 Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihre Geschäftsführerin, A.A. , in Täuschungsabsicht gehandelt hat.
E. 4.1 Sie rügt in diesem Zusammenhang zunächst, das Appellationsge- richt habe es unterlassen abzuklären, in wessen Auftrag C. die Schadensliste erstellt habe bzw. wem seine Handlungen zuzurechnen seien. Dadurch habe es Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Das Appellationsgericht hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Es hat festgehalten, dass die Schadensliste zwar von C. Seite 5
erstellt worden sei, jedoch rechtlich eine Erklärung der Be- schwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin darstelle, zu- mindest nachdem die Liste Ende November 1996 von A.A. als Organ der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt worden sei. Demgegenüber sei nicht von Bedeutung, wer von den Parteien C. den Auftrag zur Erstellung der umstrittenen Schadensliste erteilt habe. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsge- nüglich auseinander. Namentlich legt sie nicht dar, weshalb es - ent- gegen der Ansicht des Appellationsgerichts - überhaupt erheblich ist, in wessen Auftrag C. gehandelt hat. Damit kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
E. 4.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Strafverfol- gungsbehörden hätten mangels Nachweises der subjektiven Täu- schungsabsicht A.A. vom Betrugsvorwurf freigesprochen (recte: das Verfahren eingestellt). Der Zivilrichter sei zwar nicht an den Entscheid im Strafverfahren gebunden, aber das Appellationsgericht habe die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil es nicht dargelegt habe, weshalb es zu einem anderen Ergebnis als der Strafrichter gelangt sei. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Richter hat leiten lassen und auf welche sich sein Ent- scheid stützt. Dabei ist er indessen nicht verpflichtet, zu allen vorgetra- genen Argumenten Stellung zu nehmen, sondern darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 lb 481 E. 6b/bb S. 492; 123 I 31 E. 2c S. 34; 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht einlässlich dargelegt, weshalb es davon ausgeht, dass A.A. sich der Fehlerhaf- tigkeit der Schadensliste bewusst gewesen ist (vgl. dazu E. 4.3.1 unten). Im Anschluss an diese Erwägungen hat das Appellationsge- richt zudem ausdrücklich auf den Einstellungsbeschluss der Strafver- folgungsbehörde Bezug genommen und festgehalten, die darin enthal- tene Schlussfolgerung - dass sich A.A. weder veranlasst noch imstande gesehen habe, die Schadensliste zu überprüfen - er- weise sich als offensichtlich unzutreffend. Vielmehr habe diese nach Seite 6
den vorangegangenen Besprechungen mit der Beschwerdegegnerin und deren Schreiben allen Anlass zu einer solchen Überprüfung ge- habt und sie sei dazu auf Grund ihrer sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten auch in der Lage gewesen. Aus dem angefochtenen Urteil wird also ohne weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das Appellationsgericht hat leiten lassen und namentlich auch, warum es zu einem anderen Schluss als die Strafverfolgungsbehörden gelangt ist. Die Rüge der mangelnden Be- gründung ist dementsprechend abzuweisen.
E. 4.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung in Be- zug auf die Täuschungsabsicht von A.A. als willkürlich.
E. 4.3.1 Das Appellationsgericht hat festgehalten, bei der Fehlerhaftig- keit der Schadensliste würde es sich nicht um wenige kleinere Unge- nauigkeiten handeln, die übersehen werden können, sondern um zahl- reiche massive Abweichungen, indem zum Teil ein Mehrfaches der effektiv vorhandenen Warenmenge angegeben worden sei. Derartige Abweichungen hätten A.A. selbst bei oberflächlicher Be- trachtung nicht entgangen sein können, denn als Geschäftsführerin müsse sie gewusst haben, in welcher Grössenordnung sich der Wa- renbestand bewege. Dies gelte umso mehr, als sie auch den Einkauf besorgt habe und so über die jeweils bestellten Mengen, die zum Wa- renbestand in einem gewissen Verhältnis stehen, genau Bescheid wusste. Zudem müsse ihr klar gewesen sein, dass in ihrem Laden keine 35'000 Konservendosen und nicht über 26 Tonnen Hülsenfrüch- te Platz gefunden hätten. Hierzu habe sie weder schriftliche Unter- lagen noch besondere intellektuelle Fähigkeiten oder Deutschkennt- nisse benötigt. Derartige Fehler, zumal in dieser Vielzahl und diesem Ausmass, habe A.A. einfach nicht übersehen können. Es sei denn, sie habe sie übersehen wollen und damit bewusst die Augen vor den unrichtigen Angaben in der Schadensliste verschlossen. Ein solches Vorgehen wäre aber nicht bloss als sorgfaltswidriges Nicht- erkennen der Unrichtigkeit ihrer Angaben zu bezeichenen, sondern würde durchaus eine Täuschungsabsicht gegenüber dem Versicherer beinhalten. Weiter hat das Appellationsgericht erwogen, im Übrigen dürfe auf Grund der Aussagen von A.A. im strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahren ohnehin davon auszugehen sein, dass sie die Unrich- tigkeit der Schadensliste erkannt habe. So habe sie nämlich in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 1997 auf Vor- Seite 7
halt der Unrichtigkeit der Schadensliste diese bestritten und erklärt, sie habe die von ihr unterzeichnete und bestätigte Liste durchgesehen und müsse sagen, dass die ganze Liste stimme. Diese Darstellung stehe im klaren Widerspruch zur ihrer späteren Behauptung, wonach sie die Schadensliste ohne jegliche Prüfung weitergeleitet habe. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Appellationsgericht zum Schluss gelangt, ein blosser Irrtum oder eine Unachtsamkeit von A.A. könne ausgeschlossen werden, sondern sie habe im Gegenteil die Abweichungen in der Schadensliste erkannt und absicht- lich nicht korrigiert.
E. 4.3.2 Mit dieser einlässlichen Begründung setzt sich die Beschwerde- führerin nicht substantiiert auseinander. So bringt sie vor, wenn der Anspruchsberechtigte wie hier auf die Richtigkeit der Angaben ihres gutgläubigen Vertreters vertraut habe, bzw. aus Unvermögen, Überfor- derung oder Nachlässigkeit die Liste nicht überprüft habe, handle er nicht in Täuschungsabsicht. Diese Ausführungen stossen ins Leere, da es das Appellationsgericht gemäss den oben zusammengefassten Erwägungen als erwiesen erachtet hat, dass A.A. die Un- richtigkeit der Liste erkannt hat. In Bezug auf die Aussage von A.A. im Strafverfahren, sie habe die Schadensliste überprüft und diese würde stimmen, führt die Beschwerdeführerin an, dass ein Angeschuldigter nicht zur wahrheits- gemässen Aussage verpflichtet sei. Es ist indes nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin aus diesem Hinweis zu ihren Gunsten ableiten will. Weiter rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, das Appellationsgericht hätte nicht eine einzelne, aus dem Gesamtzusam- menhang gerissene Aussage aus den umfassenden Strafermittlungs- akten als massgebend ansehen dürfen, vielmehr hätte es die ge- samten Strafakten mit Blick auf die Täuschungsabsicht prüfen müs- sen. Das Appellationsgericht habe nicht die gesamten Strafakten bei- gezogen - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - sondern sich mit der Würdigung einzelner von der Beschwerdegegnerin einge- reichten Akten begnügt. Dies stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Pflicht zur Beweiswürdigung nach Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV dar. Wie bereits oben (E. 3.2) erwähnt, ist die Nichtabnahme tauglicher und formgültig beantragter Beweismittel als Verletzung von Art. 8 ZGB Seite 8
mit Berufung zu rügen. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Beweiswürdigung des Appellationsgerichts geradezu willkürlich sein soll, sondern begnügt sich - wenn überhaupt - mit rein appellatorischer Kritik. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
E. 5 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegne- rin sei neben der Finanzbuchhaltung auch im Besitz sämtlicher Buch- haltungsbelege gewesen. Zudem habe diese am Brandtag mit der Po- lizei den Tatort besichtigt, ein umfangreiches Fotomaterial erstellen lassen und die Räumung des Ladens veranlasst. Dies hätte der Be- schwerdegegnerin erlaubt, sich ein umfassendes Bild über den einge- treten Schaden zu verschaffen und sogar die Schadenshöhe zu bezif- fern. Jemand der alles Wesentliche wisse, könne darüber nicht ge- täuscht werden. Indem das Appellationsgericht diesen Umstand nicht gewürdigt habe, habe es eine Rechtsverweigerung und eine Verlet- zung der Begründungspflicht begangen. Im Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführerin hat das Appel- lationsgericht zu diesem Vorbringen Stellung genommen und festge- halten, es sei nicht von Belang, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt habe getäuscht werden können. Nach Art. 40 VVG bewirke nämlich schon der blosse Versuch einer solchen Täuschung, dass der Ver- sicherer zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet. Inwiefern eine Mitwirkung des Versicherers bei der Schadensfest- stellung eine betrügerische Anspruchsbegründung ausschliesst, stellt im Übrigen eine Rechtsfrage dar (vgl. dazu Art. 67 Abs. 3 VVG).
E. 6 Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Seite 9
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l { T 0 / 2 } 5 P . 6 8 / 2 0 0 6 / a s t Urteil vom 1. Juni 2006 II. Zivilabteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, Gerichtsschreiberin Scholl. X. AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Parteien gegen Y. Versicherung, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Versicherungsvertrag), Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. September 2005. Gegenstand
Sachverhalt: A. Die X. AG handelt mit Lebensmitteln, Artikeln des täglichen Bedarfs, Textilien, Teppichen sowie Geschenkartikeln. Geschäftsfüh- rerin mit Einzelunterschrift ist A.A. . Hauptaktionär ist ihr Ehemann B.A. . Im Jahr 1993 schloss die X. AG mit der Y. Versicherung einen Sachversicherungsvertrag ab. A.a Am 10. November 1995 wurde auf das Geschäft der X. AG ein Brandanschlag verübt. Dabei wurden alle Geschäftsräume ein- schliesslich des Kellers umfassend beschädigt. In der Folge nahmen die Strafuntersuchungsbehörden Ermittlungen wegen Verdacht auf Brandstiftung, versuchten Betrug und Urkundenfälschung gegen die E h e g a t t e n A . A . u n d B . A . a u f . B i s a u f d i e A n s c h u l - digung bezüglich Urkundenfälschung (Rückdatierung von Quittungen) gegen A.A. wurde das Verfahren eingestellt. Mit Urteil vom
2. März 1999 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A.A. vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei. A.b Nach dem Brand erstellte der Buchhalter der X. AG, C. , eine detaillierte Schadensliste, welche auf Verlangen der Y . V e r s i c h e r u n g v o n A . A . u n t e r z e i c h n e t w u r d e . Diese Schadensliste ist bezüglich der beim Brand effektiv vorhandenen Warenmengen fehlerhaft: So wurden beispielsweise 26'600 kg Hülsenfrüchte angegeben statt richtig 6'400 kg, 1'162 Harassen Wein statt 150, 12'000 Suppenpakete statt 1'200, 1'200 kg Tee statt 400 kg, 35'000 Konservendosen statt 7 1000. Weitere gewichtige Abweichungen gibt es auch beim Bier, Mineralwasser, Garn und bei den Kassetten. Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 trat die Y. Versicherung wegen betrügerischer Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG vom Vertrag zurück. B. Am 3. März 2003 reichte die X. AG gegen die Y. Versicherung beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein. Sie verlangte, d i e Y . V e r s i c h e r u n g s e i z u v e r u r t e i l e n , i h r a u s Versicherungsvertrag einen Betrag von Fr. 100'000.-- zu bezahlen, Mehrforderungen vorbehalten. Die Y. Versicherung erhob Widerklage und beantragte, die X. AG habe ihr Fr. 47'015.60 Seite 2
zuzüglich Zins zurückzuerstatten (bereits geleistete Zahlungen, namentlich für Räumungsarbeiten). Mit Urteil vom 18. August 2004 wies das Zivilgericht die Klage wegen betrügerischer Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG ab. Die Widerklage hiess es im vollen Umfang gut. Auf Appellation hin bestä- tigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 2. Septem- ber 2005 das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich. C. Die X. AG gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils des Appella- tionsgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2005. Das Appellationsgericht und die Y. Versicherung schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde. In der gleichen Sache ist die X. AG auch mit eidgenössischer Berufung an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C .59/2006). Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1 Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrecht- liche Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren, zumal sich die Berufung nur gegen die Gutheissung der Widerklage richtet. 2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzu- treten ist (BGE 131 1153 E. 1 S. 156). 2.1 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Das Urteil des Appellationsgerichts stellt einen solchen dar. Soweit die Beschwerde- führerin die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten rügt, ist die Berufung ans Bundesgericht nicht gegeben und somit nur die staats- rechtliche Beschwerde möglich. Hingegen kann auf die vorliegende Seite 3
Beschwerde nicht eingetreten werden, wenn die Beschwerdeführerin die Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 OG gel- tend macht und die entsprechenden Rügen damit der eidgenössischen Berufung zugänglich wären (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 129 III 301 E. 1 S. 303). 2.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellato- rische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 110 la 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1 b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht in allen Teilen. 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst das Vorliegen des objek- tiven Tatbestands des Versicherungsbetrugs. Sie stellt zwar die Feh- lerhaftigkeit der Schadensliste in Bezug auf die einzelnen Warenpos- ten nicht in Frage. Sie bringt aber vor, die Liste sei von vornherein nicht geeignet gewesen, die Schadenshöhe zu beweisen, weil keine Warenbuchhaltung und kein Wareninventar geführt worden sei. Indes- sen habe eine Finanzbuchhaltung per Brandtag vorgelegen, deren Richtigkeit nicht bestritten sei. Diese sei geeignet, die Höhe des Scha- dens zu beweisen und das Appellationsgericht habe Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es die richtige Finanzbuchhaltung nicht be- rücksichtigt habe. 3.1 Die von der Beschwerdeführerin mehrfach vorgebrachte Unterstel- lung, die Richtigkeit der Finanzbuchhaltung sei im kantonalen Verfah- ren nicht bestritten worden, ist offensichtlich falsch und grenzt an Mut- willigkeit: Das Appellationsgericht hat in seinem Urteil ausführlich dar- gelegt, warum aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die- ses Aktenstück ins Recht gelegt hat, nicht abgeleitet werden könne, diese anerkenne damit seine inhaltliche Richtigkeit. Mit den diesbe- züglichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sub- stanziiert auseinander, namentlich weist sie keine Verletzung von kan- tonalem Verfahrensrecht wie der Verhandlungsmaxime nach (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im Weiteren hat das Appellationsgericht ausdrücklich - unter Bezug- Seite 4
nahme auf das Gutachten einer Treuhandfirma - festgehalten, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene bzw. in ihrer Buchhal- tung ausgewiesene Lagerbestand per Brandtag nicht logisch nachvoll- zogen werden könne. Mit den Ausführungen betreffend Schlüssigkeit dieses Gutachtens setzt sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auseinander, sondern wirft dem Appellationsgericht nur in allgemeiner Weise Willkür in der Beweiswürdigung vor. Darauf kann nicht einge- treten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Folglich ist festzuhalten, dass die Richtigkeit der Finanzbuchhaltung keineswegs unbestritten ist, sondern das Appellationsgericht sogar zum Schluss gelangt ist, diese sei unrichtig. 3.2 Nach dem oben Gesagten erweist sich die Rüge, das Appella- tionsgericht habe die Finanzbuchhaltung überhaupt nicht gewürdigt, als offensichtlich haltlos. Im Übrigen wäre der Vorwurf, das Gericht habe ein beantragtes Beweismittel nicht abgenommen bzw. überhaupt nicht gewürdigt, als Verletzung von Art. 8 ZGB mit eidgenössischer Berufung vorzubringen (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.). Der Boden entzogen ist damit auch dem Vorbringen, die Beschwerde- gegnerin hätte, da sie bereits im Besitz der - angeblich unbestritten richtigen - Finanzbuchhaltung gewesen sei, von der Beschwerdefüh- rerin nicht auch noch eine detaillierte Schadensliste verlangen dürfen. Ohnehin stellt es eine Rechtsfrage dar, welche Pflichten dem An- spruchsberechtigten bei der Abklärung des Versicherungsfalles oblie- gen, die im Licht von Art. 39 VVG sowie der anwendbaren allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entscheiden ist (BGE 129 Ill 510 E. 3.3 S. 513). 4. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihre Geschäftsführerin, A.A. , in Täuschungsabsicht gehandelt hat. 4.1 Sie rügt in diesem Zusammenhang zunächst, das Appellationsge- richt habe es unterlassen abzuklären, in wessen Auftrag C. die Schadensliste erstellt habe bzw. wem seine Handlungen zuzurechnen seien. Dadurch habe es Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Das Appellationsgericht hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Es hat festgehalten, dass die Schadensliste zwar von C. Seite 5
erstellt worden sei, jedoch rechtlich eine Erklärung der Be- schwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin darstelle, zu- mindest nachdem die Liste Ende November 1996 von A.A. als Organ der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt worden sei. Demgegenüber sei nicht von Bedeutung, wer von den Parteien C. den Auftrag zur Erstellung der umstrittenen Schadensliste erteilt habe. Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsge- nüglich auseinander. Namentlich legt sie nicht dar, weshalb es - ent- gegen der Ansicht des Appellationsgerichts - überhaupt erheblich ist, in wessen Auftrag C. gehandelt hat. Damit kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 4.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Strafverfol- gungsbehörden hätten mangels Nachweises der subjektiven Täu- schungsabsicht A.A. vom Betrugsvorwurf freigesprochen (recte: das Verfahren eingestellt). Der Zivilrichter sei zwar nicht an den Entscheid im Strafverfahren gebunden, aber das Appellationsgericht habe die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil es nicht dargelegt habe, weshalb es zu einem anderen Ergebnis als der Strafrichter gelangt sei. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Richter hat leiten lassen und auf welche sich sein Ent- scheid stützt. Dabei ist er indessen nicht verpflichtet, zu allen vorgetra- genen Argumenten Stellung zu nehmen, sondern darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 lb 481 E. 6b/bb S. 492; 123 I 31 E. 2c S. 34; 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Im vorliegenden Fall hat das Appellationsgericht einlässlich dargelegt, weshalb es davon ausgeht, dass A.A. sich der Fehlerhaf- tigkeit der Schadensliste bewusst gewesen ist (vgl. dazu E. 4.3.1 unten). Im Anschluss an diese Erwägungen hat das Appellationsge- richt zudem ausdrücklich auf den Einstellungsbeschluss der Strafver- folgungsbehörde Bezug genommen und festgehalten, die darin enthal- tene Schlussfolgerung - dass sich A.A. weder veranlasst noch imstande gesehen habe, die Schadensliste zu überprüfen - er- weise sich als offensichtlich unzutreffend. Vielmehr habe diese nach Seite 6
den vorangegangenen Besprechungen mit der Beschwerdegegnerin und deren Schreiben allen Anlass zu einer solchen Überprüfung ge- habt und sie sei dazu auf Grund ihrer sprachlichen und intellektuellen Fähigkeiten auch in der Lage gewesen. Aus dem angefochtenen Urteil wird also ohne weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das Appellationsgericht hat leiten lassen und namentlich auch, warum es zu einem anderen Schluss als die Strafverfolgungsbehörden gelangt ist. Die Rüge der mangelnden Be- gründung ist dementsprechend abzuweisen. 4.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung in Be- zug auf die Täuschungsabsicht von A.A. als willkürlich. 4.3.1 Das Appellationsgericht hat festgehalten, bei der Fehlerhaftig- keit der Schadensliste würde es sich nicht um wenige kleinere Unge- nauigkeiten handeln, die übersehen werden können, sondern um zahl- reiche massive Abweichungen, indem zum Teil ein Mehrfaches der effektiv vorhandenen Warenmenge angegeben worden sei. Derartige Abweichungen hätten A.A. selbst bei oberflächlicher Be- trachtung nicht entgangen sein können, denn als Geschäftsführerin müsse sie gewusst haben, in welcher Grössenordnung sich der Wa- renbestand bewege. Dies gelte umso mehr, als sie auch den Einkauf besorgt habe und so über die jeweils bestellten Mengen, die zum Wa- renbestand in einem gewissen Verhältnis stehen, genau Bescheid wusste. Zudem müsse ihr klar gewesen sein, dass in ihrem Laden keine 35'000 Konservendosen und nicht über 26 Tonnen Hülsenfrüch- te Platz gefunden hätten. Hierzu habe sie weder schriftliche Unter- lagen noch besondere intellektuelle Fähigkeiten oder Deutschkennt- nisse benötigt. Derartige Fehler, zumal in dieser Vielzahl und diesem Ausmass, habe A.A. einfach nicht übersehen können. Es sei denn, sie habe sie übersehen wollen und damit bewusst die Augen vor den unrichtigen Angaben in der Schadensliste verschlossen. Ein solches Vorgehen wäre aber nicht bloss als sorgfaltswidriges Nicht- erkennen der Unrichtigkeit ihrer Angaben zu bezeichenen, sondern würde durchaus eine Täuschungsabsicht gegenüber dem Versicherer beinhalten. Weiter hat das Appellationsgericht erwogen, im Übrigen dürfe auf Grund der Aussagen von A.A. im strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahren ohnehin davon auszugehen sein, dass sie die Unrich- tigkeit der Schadensliste erkannt habe. So habe sie nämlich in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 1997 auf Vor- Seite 7
halt der Unrichtigkeit der Schadensliste diese bestritten und erklärt, sie habe die von ihr unterzeichnete und bestätigte Liste durchgesehen und müsse sagen, dass die ganze Liste stimme. Diese Darstellung stehe im klaren Widerspruch zur ihrer späteren Behauptung, wonach sie die Schadensliste ohne jegliche Prüfung weitergeleitet habe. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Appellationsgericht zum Schluss gelangt, ein blosser Irrtum oder eine Unachtsamkeit von A.A. könne ausgeschlossen werden, sondern sie habe im Gegenteil die Abweichungen in der Schadensliste erkannt und absicht- lich nicht korrigiert. 4.3.2 Mit dieser einlässlichen Begründung setzt sich die Beschwerde- führerin nicht substantiiert auseinander. So bringt sie vor, wenn der Anspruchsberechtigte wie hier auf die Richtigkeit der Angaben ihres gutgläubigen Vertreters vertraut habe, bzw. aus Unvermögen, Überfor- derung oder Nachlässigkeit die Liste nicht überprüft habe, handle er nicht in Täuschungsabsicht. Diese Ausführungen stossen ins Leere, da es das Appellationsgericht gemäss den oben zusammengefassten Erwägungen als erwiesen erachtet hat, dass A.A. die Un- richtigkeit der Liste erkannt hat. In Bezug auf die Aussage von A.A. im Strafverfahren, sie habe die Schadensliste überprüft und diese würde stimmen, führt die Beschwerdeführerin an, dass ein Angeschuldigter nicht zur wahrheits- gemässen Aussage verpflichtet sei. Es ist indes nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin aus diesem Hinweis zu ihren Gunsten ableiten will. Weiter rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, das Appellationsgericht hätte nicht eine einzelne, aus dem Gesamtzusam- menhang gerissene Aussage aus den umfassenden Strafermittlungs- akten als massgebend ansehen dürfen, vielmehr hätte es die ge- samten Strafakten mit Blick auf die Täuschungsabsicht prüfen müs- sen. Das Appellationsgericht habe nicht die gesamten Strafakten bei- gezogen - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - sondern sich mit der Würdigung einzelner von der Beschwerdegegnerin einge- reichten Akten begnügt. Dies stelle eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung der Pflicht zur Beweiswürdigung nach Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV dar. Wie bereits oben (E. 3.2) erwähnt, ist die Nichtabnahme tauglicher und formgültig beantragter Beweismittel als Verletzung von Art. 8 ZGB Seite 8
mit Berufung zu rügen. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Beweiswürdigung des Appellationsgerichts geradezu willkürlich sein soll, sondern begnügt sich - wenn überhaupt - mit rein appellatorischer Kritik. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 5. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegne- rin sei neben der Finanzbuchhaltung auch im Besitz sämtlicher Buch- haltungsbelege gewesen. Zudem habe diese am Brandtag mit der Po- lizei den Tatort besichtigt, ein umfangreiches Fotomaterial erstellen lassen und die Räumung des Ladens veranlasst. Dies hätte der Be- schwerdegegnerin erlaubt, sich ein umfassendes Bild über den einge- treten Schaden zu verschaffen und sogar die Schadenshöhe zu bezif- fern. Jemand der alles Wesentliche wisse, könne darüber nicht ge- täuscht werden. Indem das Appellationsgericht diesen Umstand nicht gewürdigt habe, habe es eine Rechtsverweigerung und eine Verlet- zung der Begründungspflicht begangen. Im Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführerin hat das Appel- lationsgericht zu diesem Vorbringen Stellung genommen und festge- halten, es sei nicht von Belang, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt habe getäuscht werden können. Nach Art. 40 VVG bewirke nämlich schon der blosse Versuch einer solchen Täuschung, dass der Ver- sicherer zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet. Inwiefern eine Mitwirkung des Versicherers bei der Schadensfest- stellung eine betrügerische Anspruchsbegründung ausschliesst, stellt im Übrigen eine Rechtsfrage dar (vgl. dazu Art. 67 Abs. 3 VVG). 6. Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Seite 9
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1 Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundes- gerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Juni 2006 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Seite 10