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20060504_d_ch_b_01

04. Mai 2006 Bundesgericht Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2006-05-04 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. X. hatte mit der Versicherung T. Rechtsvorgängerin der nunmehr eingeklagten Versicherung V. (...), eine gemischte Lebensversicherung abgeschlossen. Am 5. November 2001 reichte X. eine Schadenanzeige zur Anmeldung von Leistungen für Erwerbsunfähigkeit ein, wobei er der Versicherung V. mitteilte, dass er seit ca. 1998 unter zunehmenden Rückenbeschwerden leide, seit 13. Juli 2000 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bestehe und er am 20: Februar 2001 am Rücken habe operiert werden müssen, wonach er bis zum 13. August 2001 vollständig und anschliessend zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei. Am 13. November 2001 trat die Versicherung V. wegen Anzeigepflichtverletzung vom Versicherungsvertrag zurück. Diesen Rücktritt bestätigte sie mit Schreiben vom 18. April 2002. Sie teilte X. mit, dass der Versicherungsvertrag aufgrund einer weiteren Anzeigepflichtverletzung auch unter anderen Bedingungen nicht aufrecht erhalten werden könne. In der Folge suchten die Parteien nach einer vergleichsweisen Eini- gung. Mit Schreiben vom 25. September 2002 teilte die Versicherung V . m i t, d a s s s i e d e f i n i t i v a m V e r t r a g s r ü c k t r i t t v o m

13. November 2001 festhalte. Gleichzeitig erklärte sie sich bereit, dem Kläger die einbezahlten Prämien unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurückzuerstatten. Dafür legte sie ein Formular für die Abwicklung der Prämienrückerstattung bei, welches X. ausfüllte und unterzeichnet zurücksandte. B. Mit Klage vom 10. Juni 2004 verlangte X. die Feststellung, dass der Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung vom 13. November 2001 ungültig sei und der Lebensversicherungsvertrag weiterhin bestehe. Mit (zugelassener) Klageänderung vom 9. Dezember 2004 wandelte er die Feststellungsklage in eine Leistungsklage um. Mit Urteil vom 20. September 2005 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. Seite 2

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 21. Oktober 2005 eine Beru- fung eingereicht, im Wesentlichen mit den Begehren um Verurteilung der Beklagten zu Fr. 20'288.-- für Prämienbefreiungsleistungen vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 und zu Fr. 36'440.-- als Restbetrag für die versicherten monatlichen Renten aus Erwerbsunfähigkeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2004. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Streitobjekt bildet zunächst die Frage, ob der Versicherungsvertrag durch Parteivereinbarung aufgehoben worden ist.

E. 1.1 Nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass die Parteien im Anschluss an das Rücktrittsschreiben der Beklagten vom 13. November 2001 nach einer vergleichsweisen Einigung such- ten. Im Schreiben vom 18. April 2002, mit welchem die Beklagte den Ver- tragsrücktritt bestätigte, wurde festgehalten: " ... Mit Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihren bestehenden Versicherungsvertrag aufgrund der uns nun bekannten Tatsachen auch zu anderen Bedingungen nicht wieder in Kraft setzen können. Um Ihnen jedoch den Verlust der wertvollen Vorsorge sowie der bisher ein- bezahlten Prämien zu ersparen, können wir Ihnen als Ersatz für den vom Rücktritt betroffenen Vertrag eine fondsgebundene Leibrentenversicherung — Tarif LRA — offerieren. Es handelt sich dabei um eine Sparversicherung ohne Todesfallrisiko und ohne Zusatzversicherungen. Ihre bisherige Halb- jahresprämie von Fr. 2'356.00 bleibt unverändert. Die entsprechende Of- ferte erhalten sie in der Beilage. Sollten Sie am Abschluss der neuen Versicherung kein Interesse haben, stehen Ihnen noch die nachfolgenden Möglichkeiten zur Verfügung: Rückkauf der Police Beim Rückkauf gelangt das Anteilguthaben (Sparteil) der Versicherung, gekürzt um einen Abzug für die nicht amortisierten Kosten, als Rück- kaufswert zur Auszahlung. Der Rückkaufswert Ihrer Police beträgt per 01.12.2001 aufgrund dieses Berechnungsmodus somit Fr. 14'903.00. Seite 3

Umwandlung der Police Bei einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung wird der Rück- kaufswert der Versicherung per Vertragsablauf (30.11.2011) aufgezinst, was den Umwandlungswert (prämienfreier Wert) ergibt, zu dem sich die Versicherung fortan in Kraft befindet. Im vorliegenden Fall beläuft sich dieser auf Fr. 20'144.00 Gerne erwarten wir zu gegebener Zeit Ihren Bericht, für welche der Vari- anten Sie sich entschieden haben ...". Mit Schreiben vom 25. September 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich am Sachverhalt der Anzeigepflichtverletzung im Sinn von Art. 4 VVG nichts geändert habe und diese bestehen bleibe, so wie im Schreiben vom 13. November 2001 geltend gemacht. Weiter schrieb sie: " ... Entgegenkommenderweise, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unpräjudiziell sind wir bereit, die von Ihnen seit Vertragsbeginn ein- bezahlten Prämien zurück zu erstatten. Die Prämienrückerstattung vom 01.12.1996 - 30.11.2001 beträgt somit Fr. 23'560.--. Wir bitten Sie, beiliegendes Formular datiert und unterschrieben zurück- zusenden." Das erwähnte Formular, das vom Kläger am 1. Oktober 2002 aus- gefüllt und unterschrieben wurde, lautet wie folgt: " ... Auszahlungsauftrag Ich wünsche den Rückkauf der oben erwähnten Versicherung — die Prä- mienrückerstattung ist auf das nachfolgende Bankkonto zu überweisen:...".

E. 1.2 Die Beklagte erblickt im Ausfüllen und Unterzeichnen des Prä- mienrückerstattungsformulars ein konkludentes Akzept der Vertrags- auflösung. Demgegenüber stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, die Beklagte habe ihm entgegenkommenderweise und unpräjudiziell die Prämien zurückerstattet; dabei könne es sich aber nicht um einen Rückkauf im versicherungstechnischen Sinn handeln, weil diesfalls ein bestimmter Betrag (nämlich Fr. 14'903.--) und nicht das bisher ein- bezahlte Prämienvolumen (von Fr. 23'560.--) zu erstatten gewesen wäre.

E. 1.3 Wie der Kläger richtig festhält, hat das Handelsgericht nicht einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festgestellt, sondern eine Auslegung der beidseitigen Willenserklärungen nach dem Vertrauens- prinzip vorgenommen. Dieses gründet auf Bundesrecht und ist deshalb im Berufungsverfahren vom Bundesgericht frei überprüfbar (BGE 129 Seite 4

III 118 E. 2.5 S. 123; 130 III 417 E. 3.2 S. 425). Dabei ist eine Willens- erklärung so auszulegen, wie sie von der andern Partei nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 126 III 59 E. 5b S. 68; 130 III 417 E. 3.2 S. 424).

E. 1.4 Nach den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Beklagte stets von einem verbindlichen Rücktritt ausgegangen und hat nie einen Zweifel daran gelassen, dass sie den Vertrag als ausser Kraft gesetzt betrachte, wobei sie unterschiedliche Rückabwicklungsszenarien vor- schlug. Während sie sich in ihrem Schreiben vom 18. April 2002 zur Zahlung des Rückkaufswertes von Fr. 14'903.-- bereit erklärt hatte, offerierte sie in demjenigen vom 25. September 2002 "entgegenkom- menderweise, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unpräjudi- ziell" eine höhere, dem gesamten bislang bezahlten Prämienvolumen entsprechende Summe. Wie das Handelsgericht zutreffend erwogen hat, durfte der Kläger daraus nicht ableiten, dass es sich hierbei um eine ausserhalb des Rücktrittskontextes bzw. der Vertragsaufhebung stehende Zahlung handle; angesichts der vorangehenden Vergleichsverhandlungen und des klaren, stets unveränderten Standpunktes der Versicherung konn- te und durfte er deren "unpräjudizielles Entgegenkommen" nach dem Vertrauensprinzip nicht anders denn als Bereitschaft zur Zahlung einer höheren Summe als dem Rückkaufswert für die Folgen des Dahin- fallens des Versicherungsvertrages verstehen. Umgekehrt konnte und durfte die Beklagte das vorbehalt— und kommentarlose Ausfüllen und Unterschreiben des Rückerstattungsformulars nach dem Vertrauens- prinzip als Zustimmung zur vorgeschlagenen Liquidierung des Ver- tragsverhältnisses auffassen. Welchen anderen Sinn das Formular hätte haben können bzw. aus welchem anderen Grund die auf ihrem Rücktritt beharrende Beklagte zur Prämienrückerstattung hätte bereit sein sollen, vermag auch der Kläger nicht zu sagen.

E. 1.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Handelsgericht kein Bundesrecht verletzt hat, wenn es von einer vergleichsweisen Auf- hebung des Versicherungsvertrags ausgegangen ist.

E. 2 Für den Fall des vorstehenden Resultates behauptet der Kläger hilfs- weise, einem Grundlagenirrtum erlegen zu sein, weil die Beklagte die zur Entdeckung der Anzeigepflichtverletzung führenden Informationen unrechtmässig beschafft habe. Seite 5

E. 2.1 Zum einen bezieht der Kläger seinen "Irrtum" auf den Vorwurf, die Beklagte habe seine Vollmacht missbraucht und das Transparenz- sowie Verhältnismässigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 Datenschutz- gesetz (DSG) verletzt; im Wissen, dass es der Beklagten nicht um die Feststellung der Leistungspflicht, sondern in Wahrheit um die Abklä- rung einer Anzeigepflichtverletzung gegangen sei, hätte er ihr die Voll- macht zur Einholung von Auskünften niemals erteilt. Bei seiner Argumentation übergeht der Kläger, dass er im Zeitpunkt der vergleichsweisen Aufhebungsvereinbarung längst wusste, in wel- cher Art die Beklagte seine Vollmacht verwendet hatte. Dies schliesst einen Grundlagenirrtum nicht nur in Bezug auf deren konkrete Ver- wendung, sondern auch mit Bezug auf den Inhalt und die Tragweite der Aufhebungsvereinbarung von vornherein aus. Nichts für seinen Standpunkt abzuleiten vermag der Kläger sodann aus BGE 129 III 510. In jenem Entscheid ging es um die Tragweite der Mitwirkungs— und Auskunftspflicht gemäss Art. 39 VVG. Vorliegend hat jedoch der Kläger keine Auskünfte verweigert, sondern im Gegenteil der Beklagten eine diesbezügliche Vollmacht erteilt.

E. 2.2 Zum andern bezieht der Kläger seinen "Irrtum" auf den Vorwurf, die Beklagte habe die erhobenen Informationen zweckentfremdet und damit das Zweckbindungsgebot nach Art. 4 Abs. 3 DSG verletzt; er habe die Beklagte auf dem Formular zur Anmeldung von Leistungen für Erwerbsunfähigkeit nur zu Abklärungen im Zusammenhang mit der Leistungspflicht ermächtigt.

E. 2.2.1 Hinsichtlich des Zweckbindungsgebotes macht der Kläger vom Sinn her einen Rechtsirrtum bezüglich datenschutzrechtlicher Bestim- mungen geltend. Auf Grundlagenirrtum kann sich zunächst berufen, wer sich beim Vertragsschluss über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, den er nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Vertrags- grundlage betrachten durfte. Der Grundlagenirrtum kann sich aber auch auf eine rechtliche Situation beziehen, wobei diese für beide Parteien subjektiv und objektiv eine unabdingbare Grundlage des Ver- trages darstellen musste (BGE 109 II 319 E. 4 S. 324; 113 II 25 E. 1 S. 27; 127 V 301 E. 3c S. 308). Seite 6

Ein auf dem Verkennen einer Rechtslage basierender Grundlagen- irrtum liegt beispielsweise vor, wenn sich die Parteien beim Grund- stückskauf über die (preisbestimmende) aktuelle Bebaubarkeit eines Grundstücks geirrt haben (BGE 98 II 15 E. 2 S. 19), während bereits dann nicht mehr von einem wesentlichen Irrtum ausgegangen werden kann, wenn die betreffende Parzelle später von einem Baustopp erfasst wird (vgl. BGE 107 II 343 E. 1b S. 347). Ebenso wenig hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeits- vertrages den Irrtum über das Recht auf bezahlten Mutterschaftsurlaub als wesentlich angesehen (BGE 118 II 58 E. 3b S. 63).

E. 2.2.2 Der Kläger hat der Beklagten mit der Anmeldung seines Ver- sicherungsfalles folgende schriftliche Vollmacht erteilt: " Der/die Unterzeichnete entbindet hiermit die in Ziff. 4 aufgeführten Institu- tionen, alle Ärzte und Krankenhäuser sowie weitere in Betracht fallende Personen von der Wahrung des Berufs- bzw. Amtsgeheimnisses gegen- über der Versicherung V. . Er/sie erklärt sich einverstanden mit der Erteilung jeder Auskunft an die Versicherung V. einschliesslich Gewährung der Akteneinsicht." Auch wenn der Kläger mit dieser schriftlichen Erklärung geradezu eine Blankovollmacht ausgestellt hat, wurde sie von der Beklagten ent- gegen den Unterstellungen in der Berufung nicht für ein eigentliches Fishing missbraucht: Wie die an verschiedene Ärzte versandten Fragebogen (KB 14 und 15 sowie AB 5 bis 7) zeigen, hat die Beklagte nicht nach beliebigen Krankheiten und Unfällen, sondern in erster Linie nach einer Osteochondrose und damit nach derjenigen Diagnose ge- fragt, die der Kläger in der Schadenanzeige (KB 11) selbst angegeben hatte (Vervollständigung des Sachverhalts gestützt auf Art. 64 Abs. 2 OG). Im Rahmen dieser Fragestellung hat sich aufgrund der Abklärungen ergeben, dass der Kläger bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits an den betreffenden Beschwerden litt und diesbezüglich auch in ärztlicher Behandlung stand. Nun war es der Versicherung aber weder möglich noch zumutbar, die aus den Fragebogen gewonnenen Informationen gewissermassen nur mit dem "Leistungspflichts-Auge" wahrzunehmen und gleichzeitig das "Anzeigepflichtverletzungs-Auge" zu verschliessen. So oder anders würde es aber an dem für einen Grundlagenirrtum un- abdingbaren Erfordernis gebrechen, dass die vom Kläger behauptete datenschutzmässige Rechtslage von beiden Parteien objektiv und subjektiv als notwendige Grundlage des Aufhebungsvertrages hätte Seite 7

angesehen werden müssen. Für die Beklagte könnte dies von vorn- herein nur dann zutreffen, wenn die datenschutzrechtliche Lage klar und zudem durch das Vorgehen der Versicherung augenfällig miss- achtet worden wäre, was beides nicht der Fall ist.

E. 3 Der Kläger behauptet schliesslich eine "Ungültigkeit des Rücktritts- schreibens vom 30. September 2003". Abgesehen davon, dass keine Rücktrittserklärung vom 30. September 2003 aktenkundig ist, stiesse erstens die Behauptung eines nichtigen Rücktritts nach dem soeben Gesagten ins Leere und wäre zweitens die Frage des rechtmässigen Rücktrittes ohnehin gegenstandslos, da die Parteien gemäss E. 1 den Versicherungsvertrag durch Vergleich im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben haben.

E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Die Gerichtsgebühr ist somit dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand ent- standen.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l Tribunale f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l {T 0/2} 5C. 296/2005 /blb Urteil vom 4. Mai 2006 II. Zivilabteilung Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi, Gerichtsschreiber Möckli. X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, gegen Versicherung V. Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta. Forderung aus Versicherungsvertrag, Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2005. Besetzung Parteien Gegenstand

Sachverhalt: A. X. hatte mit der Versicherung T. Rechtsvorgängerin der nunmehr eingeklagten Versicherung V. (...), eine gemischte Lebensversicherung abgeschlossen. Am 5. November 2001 reichte X. eine Schadenanzeige zur Anmeldung von Leistungen für Erwerbsunfähigkeit ein, wobei er der Versicherung V. mitteilte, dass er seit ca. 1998 unter zunehmenden Rückenbeschwerden leide, seit 13. Juli 2000 eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bestehe und er am 20: Februar 2001 am Rücken habe operiert werden müssen, wonach er bis zum 13. August 2001 vollständig und anschliessend zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei. Am 13. November 2001 trat die Versicherung V. wegen Anzeigepflichtverletzung vom Versicherungsvertrag zurück. Diesen Rücktritt bestätigte sie mit Schreiben vom 18. April 2002. Sie teilte X. mit, dass der Versicherungsvertrag aufgrund einer weiteren Anzeigepflichtverletzung auch unter anderen Bedingungen nicht aufrecht erhalten werden könne. In der Folge suchten die Parteien nach einer vergleichsweisen Eini- gung. Mit Schreiben vom 25. September 2002 teilte die Versicherung V . m i t, d a s s s i e d e f i n i t i v a m V e r t r a g s r ü c k t r i t t v o m

13. November 2001 festhalte. Gleichzeitig erklärte sie sich bereit, dem Kläger die einbezahlten Prämien unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurückzuerstatten. Dafür legte sie ein Formular für die Abwicklung der Prämienrückerstattung bei, welches X. ausfüllte und unterzeichnet zurücksandte. B. Mit Klage vom 10. Juni 2004 verlangte X. die Feststellung, dass der Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung vom 13. November 2001 ungültig sei und der Lebensversicherungsvertrag weiterhin bestehe. Mit (zugelassener) Klageänderung vom 9. Dezember 2004 wandelte er die Feststellungsklage in eine Leistungsklage um. Mit Urteil vom 20. September 2005 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage ab. Seite 2

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 21. Oktober 2005 eine Beru- fung eingereicht, im Wesentlichen mit den Begehren um Verurteilung der Beklagten zu Fr. 20'288.-- für Prämienbefreiungsleistungen vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 und zu Fr. 36'440.-- als Restbetrag für die versicherten monatlichen Renten aus Erwerbsunfähigkeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2004. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Streitobjekt bildet zunächst die Frage, ob der Versicherungsvertrag durch Parteivereinbarung aufgehoben worden ist. 1.1 Nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass die Parteien im Anschluss an das Rücktrittsschreiben der Beklagten vom 13. November 2001 nach einer vergleichsweisen Einigung such- ten. Im Schreiben vom 18. April 2002, mit welchem die Beklagte den Ver- tragsrücktritt bestätigte, wurde festgehalten: " ... Mit Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihren bestehenden Versicherungsvertrag aufgrund der uns nun bekannten Tatsachen auch zu anderen Bedingungen nicht wieder in Kraft setzen können. Um Ihnen jedoch den Verlust der wertvollen Vorsorge sowie der bisher ein- bezahlten Prämien zu ersparen, können wir Ihnen als Ersatz für den vom Rücktritt betroffenen Vertrag eine fondsgebundene Leibrentenversicherung — Tarif LRA — offerieren. Es handelt sich dabei um eine Sparversicherung ohne Todesfallrisiko und ohne Zusatzversicherungen. Ihre bisherige Halb- jahresprämie von Fr. 2'356.00 bleibt unverändert. Die entsprechende Of- ferte erhalten sie in der Beilage. Sollten Sie am Abschluss der neuen Versicherung kein Interesse haben, stehen Ihnen noch die nachfolgenden Möglichkeiten zur Verfügung: Rückkauf der Police Beim Rückkauf gelangt das Anteilguthaben (Sparteil) der Versicherung, gekürzt um einen Abzug für die nicht amortisierten Kosten, als Rück- kaufswert zur Auszahlung. Der Rückkaufswert Ihrer Police beträgt per 01.12.2001 aufgrund dieses Berechnungsmodus somit Fr. 14'903.00. Seite 3

Umwandlung der Police Bei einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung wird der Rück- kaufswert der Versicherung per Vertragsablauf (30.11.2011) aufgezinst, was den Umwandlungswert (prämienfreier Wert) ergibt, zu dem sich die Versicherung fortan in Kraft befindet. Im vorliegenden Fall beläuft sich dieser auf Fr. 20'144.00 Gerne erwarten wir zu gegebener Zeit Ihren Bericht, für welche der Vari- anten Sie sich entschieden haben ...". Mit Schreiben vom 25. September 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich am Sachverhalt der Anzeigepflichtverletzung im Sinn von Art. 4 VVG nichts geändert habe und diese bestehen bleibe, so wie im Schreiben vom 13. November 2001 geltend gemacht. Weiter schrieb sie: " ... Entgegenkommenderweise, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unpräjudiziell sind wir bereit, die von Ihnen seit Vertragsbeginn ein- bezahlten Prämien zurück zu erstatten. Die Prämienrückerstattung vom 01.12.1996 - 30.11.2001 beträgt somit Fr. 23'560.--. Wir bitten Sie, beiliegendes Formular datiert und unterschrieben zurück- zusenden." Das erwähnte Formular, das vom Kläger am 1. Oktober 2002 aus- gefüllt und unterschrieben wurde, lautet wie folgt: " ... Auszahlungsauftrag Ich wünsche den Rückkauf der oben erwähnten Versicherung — die Prä- mienrückerstattung ist auf das nachfolgende Bankkonto zu überweisen:...". 1.2 Die Beklagte erblickt im Ausfüllen und Unterzeichnen des Prä- mienrückerstattungsformulars ein konkludentes Akzept der Vertrags- auflösung. Demgegenüber stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, die Beklagte habe ihm entgegenkommenderweise und unpräjudiziell die Prämien zurückerstattet; dabei könne es sich aber nicht um einen Rückkauf im versicherungstechnischen Sinn handeln, weil diesfalls ein bestimmter Betrag (nämlich Fr. 14'903.--) und nicht das bisher ein- bezahlte Prämienvolumen (von Fr. 23'560.--) zu erstatten gewesen wäre. 1.3 Wie der Kläger richtig festhält, hat das Handelsgericht nicht einen übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festgestellt, sondern eine Auslegung der beidseitigen Willenserklärungen nach dem Vertrauens- prinzip vorgenommen. Dieses gründet auf Bundesrecht und ist deshalb im Berufungsverfahren vom Bundesgericht frei überprüfbar (BGE 129 Seite 4

III 118 E. 2.5 S. 123; 130 III 417 E. 3.2 S. 425). Dabei ist eine Willens- erklärung so auszulegen, wie sie von der andern Partei nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 126 III 59 E. 5b S. 68; 130 III 417 E. 3.2 S. 424). 1.4 Nach den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Beklagte stets von einem verbindlichen Rücktritt ausgegangen und hat nie einen Zweifel daran gelassen, dass sie den Vertrag als ausser Kraft gesetzt betrachte, wobei sie unterschiedliche Rückabwicklungsszenarien vor- schlug. Während sie sich in ihrem Schreiben vom 18. April 2002 zur Zahlung des Rückkaufswertes von Fr. 14'903.-- bereit erklärt hatte, offerierte sie in demjenigen vom 25. September 2002 "entgegenkom- menderweise, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unpräjudi- ziell" eine höhere, dem gesamten bislang bezahlten Prämienvolumen entsprechende Summe. Wie das Handelsgericht zutreffend erwogen hat, durfte der Kläger daraus nicht ableiten, dass es sich hierbei um eine ausserhalb des Rücktrittskontextes bzw. der Vertragsaufhebung stehende Zahlung handle; angesichts der vorangehenden Vergleichsverhandlungen und des klaren, stets unveränderten Standpunktes der Versicherung konn- te und durfte er deren "unpräjudizielles Entgegenkommen" nach dem Vertrauensprinzip nicht anders denn als Bereitschaft zur Zahlung einer höheren Summe als dem Rückkaufswert für die Folgen des Dahin- fallens des Versicherungsvertrages verstehen. Umgekehrt konnte und durfte die Beklagte das vorbehalt— und kommentarlose Ausfüllen und Unterschreiben des Rückerstattungsformulars nach dem Vertrauens- prinzip als Zustimmung zur vorgeschlagenen Liquidierung des Ver- tragsverhältnisses auffassen. Welchen anderen Sinn das Formular hätte haben können bzw. aus welchem anderen Grund die auf ihrem Rücktritt beharrende Beklagte zur Prämienrückerstattung hätte bereit sein sollen, vermag auch der Kläger nicht zu sagen. 1.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Handelsgericht kein Bundesrecht verletzt hat, wenn es von einer vergleichsweisen Auf- hebung des Versicherungsvertrags ausgegangen ist. 2. Für den Fall des vorstehenden Resultates behauptet der Kläger hilfs- weise, einem Grundlagenirrtum erlegen zu sein, weil die Beklagte die zur Entdeckung der Anzeigepflichtverletzung führenden Informationen unrechtmässig beschafft habe. Seite 5

2.1 Zum einen bezieht der Kläger seinen "Irrtum" auf den Vorwurf, die Beklagte habe seine Vollmacht missbraucht und das Transparenz- sowie Verhältnismässigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 Datenschutz- gesetz (DSG) verletzt; im Wissen, dass es der Beklagten nicht um die Feststellung der Leistungspflicht, sondern in Wahrheit um die Abklä- rung einer Anzeigepflichtverletzung gegangen sei, hätte er ihr die Voll- macht zur Einholung von Auskünften niemals erteilt. Bei seiner Argumentation übergeht der Kläger, dass er im Zeitpunkt der vergleichsweisen Aufhebungsvereinbarung längst wusste, in wel- cher Art die Beklagte seine Vollmacht verwendet hatte. Dies schliesst einen Grundlagenirrtum nicht nur in Bezug auf deren konkrete Ver- wendung, sondern auch mit Bezug auf den Inhalt und die Tragweite der Aufhebungsvereinbarung von vornherein aus. Nichts für seinen Standpunkt abzuleiten vermag der Kläger sodann aus BGE 129 III 510. In jenem Entscheid ging es um die Tragweite der Mitwirkungs— und Auskunftspflicht gemäss Art. 39 VVG. Vorliegend hat jedoch der Kläger keine Auskünfte verweigert, sondern im Gegenteil der Beklagten eine diesbezügliche Vollmacht erteilt. 2.2 Zum andern bezieht der Kläger seinen "Irrtum" auf den Vorwurf, die Beklagte habe die erhobenen Informationen zweckentfremdet und damit das Zweckbindungsgebot nach Art. 4 Abs. 3 DSG verletzt; er habe die Beklagte auf dem Formular zur Anmeldung von Leistungen für Erwerbsunfähigkeit nur zu Abklärungen im Zusammenhang mit der Leistungspflicht ermächtigt. 2.2.1 Hinsichtlich des Zweckbindungsgebotes macht der Kläger vom Sinn her einen Rechtsirrtum bezüglich datenschutzrechtlicher Bestim- mungen geltend. Auf Grundlagenirrtum kann sich zunächst berufen, wer sich beim Vertragsschluss über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, den er nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Vertrags- grundlage betrachten durfte. Der Grundlagenirrtum kann sich aber auch auf eine rechtliche Situation beziehen, wobei diese für beide Parteien subjektiv und objektiv eine unabdingbare Grundlage des Ver- trages darstellen musste (BGE 109 II 319 E. 4 S. 324; 113 II 25 E. 1 S. 27; 127 V 301 E. 3c S. 308). Seite 6

Ein auf dem Verkennen einer Rechtslage basierender Grundlagen- irrtum liegt beispielsweise vor, wenn sich die Parteien beim Grund- stückskauf über die (preisbestimmende) aktuelle Bebaubarkeit eines Grundstücks geirrt haben (BGE 98 II 15 E. 2 S. 19), während bereits dann nicht mehr von einem wesentlichen Irrtum ausgegangen werden kann, wenn die betreffende Parzelle später von einem Baustopp erfasst wird (vgl. BGE 107 II 343 E. 1b S. 347). Ebenso wenig hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeits- vertrages den Irrtum über das Recht auf bezahlten Mutterschaftsurlaub als wesentlich angesehen (BGE 118 II 58 E. 3b S. 63). 2.2.2 Der Kläger hat der Beklagten mit der Anmeldung seines Ver- sicherungsfalles folgende schriftliche Vollmacht erteilt: " Der/die Unterzeichnete entbindet hiermit die in Ziff. 4 aufgeführten Institu- tionen, alle Ärzte und Krankenhäuser sowie weitere in Betracht fallende Personen von der Wahrung des Berufs- bzw. Amtsgeheimnisses gegen- über der Versicherung V. . Er/sie erklärt sich einverstanden mit der Erteilung jeder Auskunft an die Versicherung V. einschliesslich Gewährung der Akteneinsicht." Auch wenn der Kläger mit dieser schriftlichen Erklärung geradezu eine Blankovollmacht ausgestellt hat, wurde sie von der Beklagten ent- gegen den Unterstellungen in der Berufung nicht für ein eigentliches Fishing missbraucht: Wie die an verschiedene Ärzte versandten Fragebogen (KB 14 und 15 sowie AB 5 bis 7) zeigen, hat die Beklagte nicht nach beliebigen Krankheiten und Unfällen, sondern in erster Linie nach einer Osteochondrose und damit nach derjenigen Diagnose ge- fragt, die der Kläger in der Schadenanzeige (KB 11) selbst angegeben hatte (Vervollständigung des Sachverhalts gestützt auf Art. 64 Abs. 2 OG). Im Rahmen dieser Fragestellung hat sich aufgrund der Abklärungen ergeben, dass der Kläger bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits an den betreffenden Beschwerden litt und diesbezüglich auch in ärztlicher Behandlung stand. Nun war es der Versicherung aber weder möglich noch zumutbar, die aus den Fragebogen gewonnenen Informationen gewissermassen nur mit dem "Leistungspflichts-Auge" wahrzunehmen und gleichzeitig das "Anzeigepflichtverletzungs-Auge" zu verschliessen. So oder anders würde es aber an dem für einen Grundlagenirrtum un- abdingbaren Erfordernis gebrechen, dass die vom Kläger behauptete datenschutzmässige Rechtslage von beiden Parteien objektiv und subjektiv als notwendige Grundlage des Aufhebungsvertrages hätte Seite 7

angesehen werden müssen. Für die Beklagte könnte dies von vorn- herein nur dann zutreffen, wenn die datenschutzrechtliche Lage klar und zudem durch das Vorgehen der Versicherung augenfällig miss- achtet worden wäre, was beides nicht der Fall ist. 3. Der Kläger behauptet schliesslich eine "Ungültigkeit des Rücktritts- schreibens vom 30. September 2003". Abgesehen davon, dass keine Rücktrittserklärung vom 30. September 2003 aktenkundig ist, stiesse erstens die Behauptung eines nichtigen Rücktritts nach dem soeben Gesagten ins Leere und wäre zweitens die Frage des rechtmässigen Rücktrittes ohnehin gegenstandslos, da die Parteien gemäss E. 1 den Versicherungsvertrag durch Vergleich im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben haben. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Die Gerichtsgebühr ist somit dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand ent- standen. Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Mai 2006 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Seite 8