opencaselaw.ch

20060427_d_zh_o_01

27. April 2006 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2006-04-27 · Deutsch CH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 1. März 2006 (Urk. 1) erhob Rechtsanwältin Claudia Giusto für X Klage gegen die Y Lebensversicherungs-Ge- sellschaft mit den Begehren um Feststellung des Weiterbestands des Versiche- rungsvertrags Nr. XXX sowie um Verpflichtung der Beklagten auf Be- Lagerhausstrasse 19 • Postfach • 8401 Winterthur • Telefon 052 268 10 10 • Fax 052 268 10 09

KK.2006.00004 Seite 2 von 5 zahlung einer Invalidenrente von maximal Fr. 12'000.-- jährlich sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in ihrer Person.

E. 2 Das Gericht begrenzte das Verfahren zunächst auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit und forderte die Parteien mit Verfügung vom 3. März 2006 auf, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 4). Der Kläger liess mit Eingabe vom 14. März 2006 das Gericht bitten, über die Frage der sachlichen Zuständigkeit zu ent- scheiden und die Klage im Falle der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts an das sachlich zuständige Gericht weiterzuleiten (Urk. 6). Die Beklagte stellte am 17. März 2006 Antrag auf Nichteintreten mangels sachlicher Zuständigkeit unter Kostenfolge (Urk. 7).

E. 3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Klage wegen sachlicher Un- zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht einzu- treten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 VAG entscheidet über privatrechtliche Streitig- keiten zwischen Versicherungseinrichtungen oder zwischen solchen und den Versicherten der Richter und damit das Zivilgericht.

KK.2006.00004 / Seite 4 von 5

E. 3.1 Wie in der Verfügung vom 3. März 2006 dargelegt (Urk. 4 S. 2 f.), steht es den Krankenkassen gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Kranken- versicherung (KVG) frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten (1. Halbsatz); ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Versicherungsarten betreiben (2. Halbsatz). Art. 85 Abs. 2 des Bundes- gesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; gleiche Bestimmung bis 31. Dezember 2005: Art. 47 Abs. 2 VAG) schreibt den Kantonen vor, für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge- setz über die Krankenversicherung ein einfaches und rasches Verfahren vorzu- sehen, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Nach § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Sozialversicherungsgericht zuständig für Klagen über solche Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen. Dem Wortlaut nach bezieht sich Art. 85 Abs. 2 VAG, auf welche Bestimmung § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer verweist, lediglich auf die Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG, nicht aber auf die weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG. Die Unterscheidung von Zusatzversiche- rungen und weiteren Versicherungsarten im Sinne von beschränkten Kapital- versicherungen wird sodann auch in der bundesrätlichen Botschaft vom 6. No- vember 1991 über die Revision der Krankenversicherung gemacht (vgl. Sepa- ratdruck S. 54 zu Art. 9 der Gesetzesvorlage). Allerdings wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die besonderen Verfahrensvorschriften von Art. 85

KK.2006.00004 Seite 3 von 5 Abs. 2 und Abs. 3 VAG auch auf die weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG anwendbar seien, da auch diese Versicherungsarten im weiteren Sinne Zusatzversicherungen seien (vgl. Maurer, Das neue Kranken- versicherungsrecht, Basel 1996, S. 132 und S. 135). Unabhängig davon handelt es sich bei der vorliegenden Versicherung im Wesentlichen um einen Rentenvertrag und nicht um eine Kapitalversicherung. Zudem liegt das alternativ versicherte Kapital von Fr. 10'808.90 (vgl. Urk. 2/2 S. 2) über der vom Bundesrat in Art. 14 lit. c der Verordnung über die Kranken- versicherung (KVV) festgelegten Höchstgrenze von Fr. 6'000.--. Aus diesem Grund ist diese Versicherung auch nicht in einem weiteren Sinne als Zusatz- versicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG zu qualifizieren. Die Verfahrens- vorschriften in Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG sind somit nicht anwendbar, und dementsprechend gelangt auch die Vorschrift in § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer nicht zur Anwendung, welche die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungs- gerichts von der Anwendbarkeit dieser bundesrechtlichen Verfahrensvorschrif- ten abhängig macht. Den Eingaben der Parteien vom 14. März 2006 (Urk. 6) und vom 17. März 2006 (Urk. 7) sind keine Vorbringen zu entnehmen, welche gegen diese Rechts- auffassung sprechen. Dass die Beklagte keine Krankenkasse ist, die auch die soziale Krankenversicherung nach KVG anbietet, ist demgegenüber entgegen den Darlegungen der Beklagten in der Stellungnahme vom 17. März 2006 (Urk. 7 S. 4) nicht entscheidend für die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Dieses hat nämlich in einem Grundsatzentscheid festgelegt, dass die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften in Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG nicht davon abhänge, ob der Anbieter einer Zusatzversicherung auch im Sinne von Art. 11 KVG Inhaber einer Bewilligung zur Betreibung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sei (Beschluss des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen S. vom 17. November 2004, KK. 2002.00016).

E. 4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Klage wegen sachlicher Un- zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht einzu- treten. Im Sinne des - wenn auch nicht gemäss § 112 Abs. 1 ZPO konkre- tisierten - Antrags des Klägers (Urk. 6) sind die Akten an das Friedensrichteramt des Kreises 10 der Stadt Zürich zu überweisen (vgl. § 112 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 28 GSVGer).

KK.2006.00004 / Seite 5 von 5

E. 5 Der Antrag des Klägers auf Bestellung seiner Vertreterin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2) ist wegen Aussichtslosigkeit der Klage infolge Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abzuweisen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Friedensrichteramt des Kreises

E. 10 der Stadt Zürich zur Beurteilung überwiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin Claudia Giusto zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Giusto

- Y Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Privatversicherungen - Friedensricheramt des Kreises 10, Wipkingerplatz 5, Postfach 250, 8037 Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (0G) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung gemäss Art. 49 OG an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende Die Gerichtssekretärin Spitz Gasser Küffer versandt 12.Mai 2006 SP/BG/LR Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2006.00004 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin Gasser Küffer Beschluss vom 27. April 2006 in Sachen X Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich gegen Y Lebensversicherungs-Gesellschaft Beklagte 1. Mit Eingabe vom 1. März 2006 (Urk. 1) erhob Rechtsanwältin Claudia Giusto für X Klage gegen die Y Lebensversicherungs-Ge- sellschaft mit den Begehren um Feststellung des Weiterbestands des Versiche- rungsvertrags Nr. XXX sowie um Verpflichtung der Beklagten auf Be- Lagerhausstrasse 19 • Postfach • 8401 Winterthur • Telefon 052 268 10 10 • Fax 052 268 10 09

KK.2006.00004 Seite 2 von 5 zahlung einer Invalidenrente von maximal Fr. 12'000.-- jährlich sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in ihrer Person. 2. Das Gericht begrenzte das Verfahren zunächst auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit und forderte die Parteien mit Verfügung vom 3. März 2006 auf, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 4). Der Kläger liess mit Eingabe vom 14. März 2006 das Gericht bitten, über die Frage der sachlichen Zuständigkeit zu ent- scheiden und die Klage im Falle der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts an das sachlich zuständige Gericht weiterzuleiten (Urk. 6). Die Beklagte stellte am 17. März 2006 Antrag auf Nichteintreten mangels sachlicher Zuständigkeit unter Kostenfolge (Urk. 7). 3. 3.1 Wie in der Verfügung vom 3. März 2006 dargelegt (Urk. 4 S. 2 f.), steht es den Krankenkassen gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Kranken- versicherung (KVG) frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten (1. Halbsatz); ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgrenzen weitere Versicherungsarten betreiben (2. Halbsatz). Art. 85 Abs. 2 des Bundes- gesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; gleiche Bestimmung bis 31. Dezember 2005: Art. 47 Abs. 2 VAG) schreibt den Kantonen vor, für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge- setz über die Krankenversicherung ein einfaches und rasches Verfahren vorzu- sehen, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Nach § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Sozialversicherungsgericht zuständig für Klagen über solche Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen. Dem Wortlaut nach bezieht sich Art. 85 Abs. 2 VAG, auf welche Bestimmung § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer verweist, lediglich auf die Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG, nicht aber auf die weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG. Die Unterscheidung von Zusatzversiche- rungen und weiteren Versicherungsarten im Sinne von beschränkten Kapital- versicherungen wird sodann auch in der bundesrätlichen Botschaft vom 6. No- vember 1991 über die Revision der Krankenversicherung gemacht (vgl. Sepa- ratdruck S. 54 zu Art. 9 der Gesetzesvorlage). Allerdings wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die besonderen Verfahrensvorschriften von Art. 85

KK.2006.00004 Seite 3 von 5 Abs. 2 und Abs. 3 VAG auch auf die weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG anwendbar seien, da auch diese Versicherungsarten im weiteren Sinne Zusatzversicherungen seien (vgl. Maurer, Das neue Kranken- versicherungsrecht, Basel 1996, S. 132 und S. 135). Unabhängig davon handelt es sich bei der vorliegenden Versicherung im Wesentlichen um einen Rentenvertrag und nicht um eine Kapitalversicherung. Zudem liegt das alternativ versicherte Kapital von Fr. 10'808.90 (vgl. Urk. 2/2 S. 2) über der vom Bundesrat in Art. 14 lit. c der Verordnung über die Kranken- versicherung (KVV) festgelegten Höchstgrenze von Fr. 6'000.--. Aus diesem Grund ist diese Versicherung auch nicht in einem weiteren Sinne als Zusatz- versicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG zu qualifizieren. Die Verfahrens- vorschriften in Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG sind somit nicht anwendbar, und dementsprechend gelangt auch die Vorschrift in § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer nicht zur Anwendung, welche die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungs- gerichts von der Anwendbarkeit dieser bundesrechtlichen Verfahrensvorschrif- ten abhängig macht. Den Eingaben der Parteien vom 14. März 2006 (Urk. 6) und vom 17. März 2006 (Urk. 7) sind keine Vorbringen zu entnehmen, welche gegen diese Rechts- auffassung sprechen. Dass die Beklagte keine Krankenkasse ist, die auch die soziale Krankenversicherung nach KVG anbietet, ist demgegenüber entgegen den Darlegungen der Beklagten in der Stellungnahme vom 17. März 2006 (Urk. 7 S. 4) nicht entscheidend für die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Dieses hat nämlich in einem Grundsatzentscheid festgelegt, dass die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften in Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG nicht davon abhänge, ob der Anbieter einer Zusatzversicherung auch im Sinne von Art. 11 KVG Inhaber einer Bewilligung zur Betreibung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sei (Beschluss des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen S. vom 17. November 2004, KK. 2002.00016).

3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Klage wegen sachlicher Un- zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht einzu- treten. Gemäss Art. 85 Abs. 1 VAG entscheidet über privatrechtliche Streitig- keiten zwischen Versicherungseinrichtungen oder zwischen solchen und den Versicherten der Richter und damit das Zivilgericht.

KK.2006.00004 / Seite 4 von 5

4. Was die örtliche Zuständigkeit anbelangt, ist für die Behandlung von Klagen gegen eine juristische Person gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gerichtsstandsge- setzes (GestG) das Gericht an deren Sitz zuständig. Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist nach Art. 22 Abs. 1 GestG für Klagen des Konsumen- ten oder der Konsumentin das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien (lit. a) und Klagen des Anbieters oder der Anbieterin das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei (lit. b) zuständig. Gemäss Art. 39 des seit 1. Januar 2001 geltenden GestG bestimmt sich die Mög- lichkeit, einen Gerichtsstand zu vereinbaren, noch nach altem Recht. Eine Gerichtsstandvereinbarung liegt vor. Gemäss den Allgemeinen Bedingungen für aufgeschobene Leibrente, Ausgabe 1997, der Beklagten anerkennt sie als Gerichtsstand den schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers bezie- hungsweise denjenigen des Anspruchsberechtigten (Art. 13 in Urk. 8/3), was dem im fraglichen Zeitpunkt massgebenden Art. 28 VAG (in der bis 31. De- zember 2005 gültig gewesenen Fassung) nicht widerspricht. Der Kläger berief sich in der Klageschrift vom 1. März 2006 ausdrücklich auf diese Klausel (Urk. 1 S. 13), deren Gültigkeit von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden ist. In seiner Stellungnahme vom 14. März 2006 liess er sodann beantragen, dass die Klage im Falle der sachlichen Unzuständigkeit des an- gerufenen Gerichts an das sachlich zuständige Gericht weiterzuleiten sei; hin- sichtlich der örtlichen Zuständigkeit liess es sich nicht vernehmen (Urk. 6), weshalb davon auszugehen ist, dass er am Gerichtsstand Zürich festhält. Somit liegt der Gerichtsstand unabhängig davon, ob es sich bei dem im Streite stehen- den Versicherungsvertrag um einen Konsumentenvertrag handelt oder nicht, am Wohnsitz des Klägers und damit in Zürich. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich folglich nach § 17 der Zivilprozess- ordnung (ZPO) in Verbindung mit § 31 Ziff. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und § 7 GVG. Die Akten sind demnach an das zuständige Friedens- richteramt der Stadt Zürich zu überweisen.

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Klage wegen sachlicher Un- zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht einzu- treten. Im Sinne des - wenn auch nicht gemäss § 112 Abs. 1 ZPO konkre- tisierten - Antrags des Klägers (Urk. 6) sind die Akten an das Friedensrichteramt des Kreises 10 der Stadt Zürich zu überweisen (vgl. § 112 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 28 GSVGer).

KK.2006.00004 / Seite 5 von 5 5. Der Antrag des Klägers auf Bestellung seiner Vertreterin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2) ist wegen Aussichtslosigkeit der Klage infolge Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts abzuweisen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Friedensrichteramt des Kreises 10 der Stadt Zürich zur Beurteilung überwiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin Claudia Giusto zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Giusto

- Y Lebensversicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Privatversicherungen - Friedensricheramt des Kreises 10, Wipkingerplatz 5, Postfach 250, 8037 Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (0G) durch eine dem Art. 55 OG entsprechende Eingabe Berufung gemäss Art. 49 OG an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende Die Gerichtssekretärin Spitz Gasser Küffer versandt 12.Mai 2006 SP/BG/LR Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.