Sachverhalt
A. A.a X., geboren 1965, war seit 1983 bei der S. AG in A. angestellt. In dieser Eigenschaft wurde er bei der LebensversicherungsGesellschaft Z. auf Gegenseitigkeit, krankentaggeldversichert. Der Kollektivversicherungsvertrag wurde zu einem späteren Zeitpunkt von der Versicherung Y. (nach- folgend: Y.) übernommen. Am 14. Dezember 1999 kündigte die S. AG das Arbeitsverhältnis von X. auf den
31. März 2000. Sie meldete Y. im Januar 2000, dass ihr Arbeitnehmer ab 4. Januar 2000 arbeitsunfähig sei. Y. richtete vom 4. Januar bis 31. März 2000 die vertraglichen Kranken- taggelder aus. A.b Mit Urteil vom 19. November 2003 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen Y. gerichtete Klage von X. auf Ausrichtung von Taggeldern für die Monate April, Mai und Juni 2000 ab, da eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für den in Frage stehenden Zeitraum nicht nachgewiesen sei. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. B. Am 22. Oktober 2004 reichte X. eine weitere Klage gegen Y. beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein. Er verlangte ab 1. November 2000 die Zahlung von 632 Taggeldern à Fr. 326.15, ausmachend Fr. 206'126.80, abzüglich der geschuldeten Prämien und der IV-Rente, und begrenzt durch sein seinerzeitiges Gehalt bei der S. AG. Mit Urteil vom 26. August 2005 wies das Kan- tonsgericht Basel-Landschaft die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass dem Kläger keine Ansprüche aus dem Kollektivversicherungsvertrag zustünden und er auch kein Gesuch um Übertritt in die Einzel- taggeidversicherung gestellt hatte. C. Mit Berufung vom 26. Januar 2006 beantragt X. dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf- zuheben und Y. ab 1. November 2000 zur Leistung von 365 Taggeldern à Fr. 326.15, ausmachend Fr. 119'044.75, und ab 1. No- vember 2001 zur Leistung von 267 Taggeldern à Fr. 190.35, aus- machend Fr. 50'823.45, jeweils abzüglich der geschuldeten Prämien, zu verurteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass dem Kläger im Falle Seite 2
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2000 ein An- spruch auf 632 Taggelder zustehe, und es sei die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über die Verjährungseinrede der Beklagten, über seine Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2000 und über den Gesamtbetrag seiner Taggeldforderung zurückzuweisen. Y. beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. X. hat in gleicher Sache auch eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht (5P.46/2006).
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Forderungen aus der Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) beschlagen eine Zivilrechts- streitigkeit mit Vermögenswert. Der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 46 OG). Die Berufung richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordent- liches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 48 Abs. 1 OG). Sie ist daher zulässig.
E. 1.2 Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Be- schwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Ent- scheid über Letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Die Berufung ist unab- hängig den Vorbringen in der staatsrechtlichen Beschwerde gutzu- heissen, weshalb sie vorweg zu behandeln ist.
E. 1.3 In der Berufungsschrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Begründung hat aus der Berufung selber hervorzugehen, womit Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren unzulässig sind (BGE 126 Ill 198 E. 1d). Damit bleiben die Ausfüh- rungen des Berufungsklägers in der Klagedenkschrift an die Vorinstanz vom 22. Oktober 2004 unberücksichtigt.
E. 1.4 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (BGE 130 Ill 106 E. 2.2). Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes Seite 3
wegen (Art. 63 Abs. 2 OG). Ausführungen gegen die tatsächlichen Feststellungen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Für die Kritik an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes gegeben (Art. 9 BV, Art. 43 Abs. 1 OG). Diese Anforderungen gelten auch für die Be- rufungsantwort (Art. 59 Abs. 3 OG). Soweit der Berufungskläger vorbringt, seine Tätigkeit bei der R. GmbH sei nur ein Arbeitsversuch gewesen und seine Krankheit habe über den 31. März 2000 hinaus gedauert, kann auf seine Vorbringen nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht zulässig sind die Würdigung von Arztzeug- nissen und die Hinweise auf die Verfügungen der kantonalen IV- Stelle. Soweit die Berufungsbeklagte die tatsächlichen Ausführungen der Gegenpartei in allgemeiner Weise bestreitet, verkennt sie die Grenzen der Berufung. Nicht berücksichtigt werden können auch ihre Behauptung, der Berufungskläger sei ab 1. April 2000 durch seinen neuen Arbeitgeber bei der Groupe T. versichert gewesen, sowie ihre Ausführungen zu dessen Ansprüchen auf eine IV-Rente bzw. die Aberkennung von Arbeitslosenentschädigungen.
E. 1.5 In der Berufungsschrift ist unter anderem darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Ent- scheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Der Berufungskläger sieht Bundesrecht im Wesentlichen dadurch verletzt, als die Vorinstanz ein bestimmtes Schreiben der Berufungsbeklagten nicht berücksichtigt habe und äussert sich zu dessen Bedeutung. Damit genügt er den gesetzlichen Anforderungen, die sich von den Begründungsanforde- rungen an eine staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich unterschei- den (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dem Nichteintretensantrag der Beru- fungsbeklagten kann damit nicht gefolgt werden.
E. 2 Anlass zur Berufung bildet die Frage, ob die Berufungsbeklagte durch ihr Verhalten dem Berufungskläger Versicherungsschutz zugestanden hat.
E. 2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Kläger aus der Kollektivversicherung seiner Arbeitgeberin mit der Beklagten kein Anspruch auf Taggelder ab November 2000 zustünde, da er nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab 1. April 2000 wieder arbeits- fähig gewesen sei. Damit erlösche der Versicherungsschutz (Art. 9.2 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen; AVB). Alsdann prüfte sie, ob die ehemalige Arbeitgeberin oder die Beklagte den Kläger auf das Übertrittsrecht von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung Seite 4
hätte aufmerksam machen müssen. Sie verneinte eine derartige Pflicht gestützt auf die AVB. Weiter kam sie zum Ergebnis, dass die Auf- klärungspflicht des Versicherten nach dem Recht der sozialen Kran- kenversicherung (Art. 71 Abs. 2 KVG) nur bei der obligatorischen Tag- geldversicherung nach Art. 67 ff. KVG, nicht aber nach einer solchen gestützt auf privates Versicherungsrecht (VVG) bestehe. Schliesslich liess sie offen, ob ein Anspruch auf Information nach Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 und Art. 73 KVG gegeben sei, da die kraft Verweis in Frage kommende Bestimmung die Arbeitslosigkeit voraussetze, was vorliegend nicht der Fall sei.
E. 2.2 Der Berufungskläger stellt diese Begründung nicht in Frage, womit dass Bundesgericht deren Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht nicht zu prüfen hat (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Hingegen stellt er sich auf den Standpunkt, die Berufungsbeklagte habe auf den Einwand verzichtet, dass ihm nach dem 1. April 2000 kein Versicherungsschutz mehr zustehe. Darauf habe er bereits im kantonalen Verfahren hingewiesen (Klageschrift Ziff. 15 und 16), weshalb die Vorinstanz dieses Vorbringen hätte berücksichtigen müssen. Indem sie darüber hinweg gegangen sei, habe sie Bundesrecht verletzt. Konkret geht es um das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 30. April 2002. Nach Ansicht des Berufungsklägers werde darin nur seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, nicht aber der Versicherungsschutz bestritten.
E. 2.3 Das angeführte Schreiben enthält unter anderem folgende Pas- sage: "Der Anspruch auf Krankentaggeld wird nach Nachweis einer fortdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf jeden Fall anerkannt". Es nimmt ausdrücklich Bezug auf ein Telefongespräch des gleichen Tages und auf ein Schreiben des Berufungsklägers vom
24. April 2002; zudem wird in der Überschrift ein Schreiben vom
27. Februar 2002 des Berufungsklägers angeführt. Mit andern Worten, zwischen den Prozessparteien fand vor Klageeinreichung ein Aus- tausch von Korrespondenzen statt. Zudem bestand zwischen ihnen telefonischer Kontakt mit unbekanntem Inhalt. Die Vorinstanz ist lediglich auf das Schreiben vom 30. April 2002 in Zusammenhang mit demjenigen vom 15. April 2002 eingegangen und führt dazu im ange- fochtenen Urteil aus, dass die Ansicht der Beklagten, sie habe keinen unbefristeten Verzicht auf die Verjährungseinrede abgegeben, nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden könne. Letztlich könne die Frage der Verjährung aber offen bleiben, da der Klage materiell nicht zu entsprechen sei. Zur Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Versicherungsschutz nicht bestritten, nimmt sie hingegen nicht Stellung. Seite 5
E. 2.4 Die Vorinstanz hat sich mit dem Schreiben der Berufungs- beklagten vom 30. April 2002 befasst, aber nur mit Bezug auf die Verjährung und nicht mit Bezug auf den geltend gemachten Verzicht seitens der Berufungsbeklagten. Daraus folgt, dass keine Verletzung von Art. 8 ZGB vorliegt, sondern allenfalls eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290 f.). Die Partei, die den Sachverhalt gemäss Art. 64 OG berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich ge- halten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art.55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 Ill 248 E. 2c S. 252; 115 II 484 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat die prozessualen Voraussetzungen (E. 2.2 hiervor) für eine Vervollständigung des Sachverhalts im Sinne von Art. 64 Abs. 1 OG erfüllt.
E. 2.5 Da die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Zuspre- chung der geforderten Taggelder fehlen, kann dem Leistungsbegehren wie auch dem Feststellungsbegehren nicht entsprochen werden. Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Instruktion und zu neuem Entscheid im Sinne der vorangehenden Erwägungen zurückzuweisen. Bei dieser Gelegenheit wird sie auch die bisher nicht abschliessend beantwortete Frage der Verjährung und allenfalls weitere entscheid- relevante Vorbringen der Prozessparteien zu prüfen haben.
E. 3 Im Sinne eines Eventualstandpunktes erneuert die Berufungsbeklagte ihre im kantonalen Verfahren erhobene Einrede der abgeurteilten Sache vor Bundesgericht. Da es sich hierbei um eine Frage des Bun- desrechts handelt, kann sie im Rahmen einer Berufung aufgeworfen werden. Eine abgeurteilte Sache liegt gemeinhin vor, wenn der strittige Anspruch mit einem rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Richter gestützt auf die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zum erneuten Entscheid über einen Anspruch angerufen wird und sich die gleichen Parteien gegenüberstehen (MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 119 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde das kantonale Seite 6
Gericht am 5. Mai 2003 ein erstes Mal angerufen, um über die Taggeldforderung des Klägers für die Monate April, Mai und Juni 2000 zu entscheiden. Es wies die Klage am 19. November 2003 ab. Eine zweite Klage vom 22. Oktober 2004 betraf die Taggelder ab November 2000 und wurde mit Urteil vom 26. August 2006 abgewiesen. Die Vorinstanz wies die in diesem Verfahren von der Beklagten erhobene Einrede der abgeurteilten Sache mit dem Hinweis auf die zeitliche Identität des eingeklagten Anspruchs zu Recht ab.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Berufung im Sinne der Erwägungen gutzu- heissen. Da der definitive Ausgang des Verfahrens noch offen ist, sind die Gerichtskosten praxisgemäss zu halbieren. Dem Berufungskläger steht eine reduzierte Parteientschädigung zu. Der Berufungsbeklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie durch ihre eigenen Organe aufgetreten ist und somit nicht anwaltlich vertreten war. Seite 7
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2005 aufgehoben und die Sache zu neuer Instruktion und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird den Parteien hälftig auf- erlegt.
- Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.-- zu leisten.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5C. 30/2006 /bnm Urteil vom 27. April 2006 Il. Zivilabteilung Bundesrichter Raselli, Präsident, Bundesrichterinnen Escher, Hohl, Gerichtsschreiber Schett. X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, gegen Versicherung Y. Beklagte und Berufungsbeklagte. Zusatzversicherung, Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom
26. August 2005. Besetzung Parteien Gegenstand
Sachverhalt: A. A.a X., geboren 1965, war seit 1983 bei der S. AG in A. angestellt. In dieser Eigenschaft wurde er bei der LebensversicherungsGesellschaft Z. auf Gegenseitigkeit, krankentaggeldversichert. Der Kollektivversicherungsvertrag wurde zu einem späteren Zeitpunkt von der Versicherung Y. (nach- folgend: Y.) übernommen. Am 14. Dezember 1999 kündigte die S. AG das Arbeitsverhältnis von X. auf den
31. März 2000. Sie meldete Y. im Januar 2000, dass ihr Arbeitnehmer ab 4. Januar 2000 arbeitsunfähig sei. Y. richtete vom 4. Januar bis 31. März 2000 die vertraglichen Kranken- taggelder aus. A.b Mit Urteil vom 19. November 2003 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen Y. gerichtete Klage von X. auf Ausrichtung von Taggeldern für die Monate April, Mai und Juni 2000 ab, da eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für den in Frage stehenden Zeitraum nicht nachgewiesen sei. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. B. Am 22. Oktober 2004 reichte X. eine weitere Klage gegen Y. beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein. Er verlangte ab 1. November 2000 die Zahlung von 632 Taggeldern à Fr. 326.15, ausmachend Fr. 206'126.80, abzüglich der geschuldeten Prämien und der IV-Rente, und begrenzt durch sein seinerzeitiges Gehalt bei der S. AG. Mit Urteil vom 26. August 2005 wies das Kan- tonsgericht Basel-Landschaft die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass dem Kläger keine Ansprüche aus dem Kollektivversicherungsvertrag zustünden und er auch kein Gesuch um Übertritt in die Einzel- taggeidversicherung gestellt hatte. C. Mit Berufung vom 26. Januar 2006 beantragt X. dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf- zuheben und Y. ab 1. November 2000 zur Leistung von 365 Taggeldern à Fr. 326.15, ausmachend Fr. 119'044.75, und ab 1. No- vember 2001 zur Leistung von 267 Taggeldern à Fr. 190.35, aus- machend Fr. 50'823.45, jeweils abzüglich der geschuldeten Prämien, zu verurteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass dem Kläger im Falle Seite 2
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2000 ein An- spruch auf 632 Taggelder zustehe, und es sei die Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über die Verjährungseinrede der Beklagten, über seine Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2000 und über den Gesamtbetrag seiner Taggeldforderung zurückzuweisen. Y. beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. X. hat in gleicher Sache auch eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht (5P.46/2006). Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Forderungen aus der Zusatzversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) beschlagen eine Zivilrechts- streitigkeit mit Vermögenswert. Der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 46 OG). Die Berufung richtet sich gegen einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der nicht mehr durch ein ordent- liches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 48 Abs. 1 OG). Sie ist daher zulässig. 1.2 Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Be- schwerde und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Ent- scheid über Letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Die Berufung ist unab- hängig den Vorbringen in der staatsrechtlichen Beschwerde gutzu- heissen, weshalb sie vorweg zu behandeln ist. 1.3 In der Berufungsschrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Begründung hat aus der Berufung selber hervorzugehen, womit Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren unzulässig sind (BGE 126 Ill 198 E. 1d). Damit bleiben die Ausfüh- rungen des Berufungsklägers in der Klagedenkschrift an die Vorinstanz vom 22. Oktober 2004 unberücksichtigt. 1.4 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (BGE 130 Ill 106 E. 2.2). Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes Seite 3
wegen (Art. 63 Abs. 2 OG). Ausführungen gegen die tatsächlichen Feststellungen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Für die Kritik an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes gegeben (Art. 9 BV, Art. 43 Abs. 1 OG). Diese Anforderungen gelten auch für die Be- rufungsantwort (Art. 59 Abs. 3 OG). Soweit der Berufungskläger vorbringt, seine Tätigkeit bei der R. GmbH sei nur ein Arbeitsversuch gewesen und seine Krankheit habe über den 31. März 2000 hinaus gedauert, kann auf seine Vorbringen nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht zulässig sind die Würdigung von Arztzeug- nissen und die Hinweise auf die Verfügungen der kantonalen IV- Stelle. Soweit die Berufungsbeklagte die tatsächlichen Ausführungen der Gegenpartei in allgemeiner Weise bestreitet, verkennt sie die Grenzen der Berufung. Nicht berücksichtigt werden können auch ihre Behauptung, der Berufungskläger sei ab 1. April 2000 durch seinen neuen Arbeitgeber bei der Groupe T. versichert gewesen, sowie ihre Ausführungen zu dessen Ansprüchen auf eine IV-Rente bzw. die Aberkennung von Arbeitslosenentschädigungen. 1.5 In der Berufungsschrift ist unter anderem darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Ent- scheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Der Berufungskläger sieht Bundesrecht im Wesentlichen dadurch verletzt, als die Vorinstanz ein bestimmtes Schreiben der Berufungsbeklagten nicht berücksichtigt habe und äussert sich zu dessen Bedeutung. Damit genügt er den gesetzlichen Anforderungen, die sich von den Begründungsanforde- rungen an eine staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich unterschei- den (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dem Nichteintretensantrag der Beru- fungsbeklagten kann damit nicht gefolgt werden. 2. Anlass zur Berufung bildet die Frage, ob die Berufungsbeklagte durch ihr Verhalten dem Berufungskläger Versicherungsschutz zugestanden hat. 2.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Kläger aus der Kollektivversicherung seiner Arbeitgeberin mit der Beklagten kein Anspruch auf Taggelder ab November 2000 zustünde, da er nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab 1. April 2000 wieder arbeits- fähig gewesen sei. Damit erlösche der Versicherungsschutz (Art. 9.2 lit. a Allgemeine Versicherungsbedingungen; AVB). Alsdann prüfte sie, ob die ehemalige Arbeitgeberin oder die Beklagte den Kläger auf das Übertrittsrecht von der Kollektiv- in die Einzeltaggeldversicherung Seite 4
hätte aufmerksam machen müssen. Sie verneinte eine derartige Pflicht gestützt auf die AVB. Weiter kam sie zum Ergebnis, dass die Auf- klärungspflicht des Versicherten nach dem Recht der sozialen Kran- kenversicherung (Art. 71 Abs. 2 KVG) nur bei der obligatorischen Tag- geldversicherung nach Art. 67 ff. KVG, nicht aber nach einer solchen gestützt auf privates Versicherungsrecht (VVG) bestehe. Schliesslich liess sie offen, ob ein Anspruch auf Information nach Art. 100 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 und Art. 73 KVG gegeben sei, da die kraft Verweis in Frage kommende Bestimmung die Arbeitslosigkeit voraussetze, was vorliegend nicht der Fall sei. 2.2 Der Berufungskläger stellt diese Begründung nicht in Frage, womit dass Bundesgericht deren Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht nicht zu prüfen hat (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Hingegen stellt er sich auf den Standpunkt, die Berufungsbeklagte habe auf den Einwand verzichtet, dass ihm nach dem 1. April 2000 kein Versicherungsschutz mehr zustehe. Darauf habe er bereits im kantonalen Verfahren hingewiesen (Klageschrift Ziff. 15 und 16), weshalb die Vorinstanz dieses Vorbringen hätte berücksichtigen müssen. Indem sie darüber hinweg gegangen sei, habe sie Bundesrecht verletzt. Konkret geht es um das Schreiben der Berufungsbeklagten vom 30. April 2002. Nach Ansicht des Berufungsklägers werde darin nur seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, nicht aber der Versicherungsschutz bestritten. 2.3 Das angeführte Schreiben enthält unter anderem folgende Pas- sage: "Der Anspruch auf Krankentaggeld wird nach Nachweis einer fortdauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf jeden Fall anerkannt". Es nimmt ausdrücklich Bezug auf ein Telefongespräch des gleichen Tages und auf ein Schreiben des Berufungsklägers vom
24. April 2002; zudem wird in der Überschrift ein Schreiben vom
27. Februar 2002 des Berufungsklägers angeführt. Mit andern Worten, zwischen den Prozessparteien fand vor Klageeinreichung ein Aus- tausch von Korrespondenzen statt. Zudem bestand zwischen ihnen telefonischer Kontakt mit unbekanntem Inhalt. Die Vorinstanz ist lediglich auf das Schreiben vom 30. April 2002 in Zusammenhang mit demjenigen vom 15. April 2002 eingegangen und führt dazu im ange- fochtenen Urteil aus, dass die Ansicht der Beklagten, sie habe keinen unbefristeten Verzicht auf die Verjährungseinrede abgegeben, nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden könne. Letztlich könne die Frage der Verjährung aber offen bleiben, da der Klage materiell nicht zu entsprechen sei. Zur Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Versicherungsschutz nicht bestritten, nimmt sie hingegen nicht Stellung. Seite 5
2.4 Die Vorinstanz hat sich mit dem Schreiben der Berufungs- beklagten vom 30. April 2002 befasst, aber nur mit Bezug auf die Verjährung und nicht mit Bezug auf den geltend gemachten Verzicht seitens der Berufungsbeklagten. Daraus folgt, dass keine Verletzung von Art. 8 ZGB vorliegt, sondern allenfalls eine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 114 II 289 E. 2a S. 290 f.). Die Partei, die den Sachverhalt gemäss Art. 64 OG berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich ge- halten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art.55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 Ill 248 E. 2c S. 252; 115 II 484 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Berufungskläger hat die prozessualen Voraussetzungen (E. 2.2 hiervor) für eine Vervollständigung des Sachverhalts im Sinne von Art. 64 Abs. 1 OG erfüllt. 2.5 Da die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Zuspre- chung der geforderten Taggelder fehlen, kann dem Leistungsbegehren wie auch dem Feststellungsbegehren nicht entsprochen werden. Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Instruktion und zu neuem Entscheid im Sinne der vorangehenden Erwägungen zurückzuweisen. Bei dieser Gelegenheit wird sie auch die bisher nicht abschliessend beantwortete Frage der Verjährung und allenfalls weitere entscheid- relevante Vorbringen der Prozessparteien zu prüfen haben. 3. Im Sinne eines Eventualstandpunktes erneuert die Berufungsbeklagte ihre im kantonalen Verfahren erhobene Einrede der abgeurteilten Sache vor Bundesgericht. Da es sich hierbei um eine Frage des Bun- desrechts handelt, kann sie im Rahmen einer Berufung aufgeworfen werden. Eine abgeurteilte Sache liegt gemeinhin vor, wenn der strittige Anspruch mit einem rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Richter gestützt auf die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zum erneuten Entscheid über einen Anspruch angerufen wird und sich die gleichen Parteien gegenüberstehen (MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 119 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde das kantonale Seite 6
Gericht am 5. Mai 2003 ein erstes Mal angerufen, um über die Taggeldforderung des Klägers für die Monate April, Mai und Juni 2000 zu entscheiden. Es wies die Klage am 19. November 2003 ab. Eine zweite Klage vom 22. Oktober 2004 betraf die Taggelder ab November 2000 und wurde mit Urteil vom 26. August 2006 abgewiesen. Die Vorinstanz wies die in diesem Verfahren von der Beklagten erhobene Einrede der abgeurteilten Sache mit dem Hinweis auf die zeitliche Identität des eingeklagten Anspruchs zu Recht ab. 4. Nach dem Gesagten ist die Berufung im Sinne der Erwägungen gutzu- heissen. Da der definitive Ausgang des Verfahrens noch offen ist, sind die Gerichtskosten praxisgemäss zu halbieren. Dem Berufungskläger steht eine reduzierte Parteientschädigung zu. Der Berufungsbeklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie durch ihre eigenen Organe aufgetreten ist und somit nicht anwaltlich vertreten war. Seite 7
Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2005 aufgehoben und die Sache zu neuer Instruktion und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird den Parteien hälftig auf- erlegt. 3. Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.-- zu leisten. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. April 2006 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Seite 8