Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 reichte die Y Versicherungen AG Klage ein gegen X und beantragte, die Beklagte sei zu verpflich- ten, der Klägerin den Betrag von Fr. 63'007.80 infolge Überentschädigung aus der Taggeldversicherung mit nachträglichen Lohnnachzahlungen des Kantons- spitals Winterthur zurück zu erstatten (Urk. 1 S. 2). In der Klageantwort vom
30. März 2006 stellte die Beklagte den Antrag, es sei auf die Klage mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht einzutreten (Urk. 9 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zu prüfen ist die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beurteilt unter anderem gemäss § 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer), in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung, Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver- sicherung nach Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG). 1.3 Entscheidend für die Frage, ob eine Zusatzversicherung zur sozialen Kranken- versicherung vorliegt, ist, ob es sich nach Inhalt und Zweck der Versicherung um privatrechtliche vertragliche Ansprüche handelt, die wegen Krankheit, Mut- terschaft oder subsidiär wegen Unfall bestehen und mit der Krankenpflege, den Krankenpflegekosten oder mit dem Erwerbsausfall, mithin mit der sozialen Krankenversicherung in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen S. vom 17. No- vember 2004, KK.2002.00016). 2. 2.1 Bei der strittigen Taggeldversicherung, die die Arbeitgeberin der Klägerin ge- stützt auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit der Beklagten abge- schlossen hat, handelt es sich gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (AVB) für die F Kollektiv-Taggeldversicherung um eine Versicherung, mittels derer die im Kollektivvertrag bezeichneten Personen versichert sind und
KK.2005.00037 / Seite 3 von 4 bis zur Höhe des versicherten Taggeldes der nachgewiesenen Lohnausfall bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Mutterschaft und Unfall ausbezahlt wird (Urk. 2/1; Art. 1-4 AVB). 2.2 Das versicherte Ereignis „Krankheit", umschrieben in Art. 6.1 AVB (Urk. 2/1), lautet ähnlich wie der Begriff der Krankheit in der Sozialversicherung (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Als Krankheit gilt nach Art. 6.1 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine me- dizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähig- keit zur Folge hat. Es erweist sich somit, dass die vorliegend strittige Taggeld- versicherung inhaltlich und hinsichtlich des Zweckes in einem engen Zusam- menhang zur sozialen Krankenversicherung steht und damit als Zusatzversiche- rung zur sozialen Krankenversicherung zu qualifizieren ist. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ist damit gegeben. Da Klägerin und Beklagte ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz im Kanton Zürich haben, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Auf die Klage ist somit einzutreten und der Beklagten nochmals Frist zur Klageantwort anzusetzen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage wird eingetreten. 2. Der Beklagten wird eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um zur Eingabe der Klägerin vom 20. Dezember 2005 (Klageschrift, Urk. 1) schriftlich (in zweifacher Ausfertigung) Stellung zu nehmen (Klageantwort). Wenn innert dieser Frist keine Stellungnahme eingereicht wird, geht das Gericht da- von aus, dass die Beklagte auf eine Stellungnahme verzichtet, und fällt gegebenenfalls den Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten. Zusätzliche Abklä- rungen werden nur vorgenommen oder veranlasst, wenn hierzu aufgrund der Partei- vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht.
• KK.2005.00037 / Seite 4 von 4 3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y Versicherungen AG - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Bundesamt für Privatversicherungen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende Die Gerichtssekretärin Mosimann Malnati Burkhardt BMICM/LR versandt 2 7. April 2006 Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Eine Frist kann nur erstreckt werden, wenn innert der angesetzten Frist ein schriftlich begründetes Gesuch (in dreifacher Ausfertigung) eingereicht wird.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 reichte die Y Versicherungen AG Klage ein gegen X und beantragte, die Beklagte sei zu verpflich- ten, der Klägerin den Betrag von Fr. 63'007.80 infolge Überentschädigung aus der Taggeldversicherung mit nachträglichen Lohnnachzahlungen des Kantons- spitals Winterthur zurück zu erstatten (Urk. 1 S. 2). In der Klageantwort vom
30. März 2006 stellte die Beklagte den Antrag, es sei auf die Klage mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht einzutreten (Urk. 9 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung:
E. 1.1 Zu prüfen ist die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts.
E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beurteilt unter anderem gemäss § 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer), in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung, Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver- sicherung nach Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG).
E. 1.3 Entscheidend für die Frage, ob eine Zusatzversicherung zur sozialen Kranken- versicherung vorliegt, ist, ob es sich nach Inhalt und Zweck der Versicherung um privatrechtliche vertragliche Ansprüche handelt, die wegen Krankheit, Mut- terschaft oder subsidiär wegen Unfall bestehen und mit der Krankenpflege, den Krankenpflegekosten oder mit dem Erwerbsausfall, mithin mit der sozialen Krankenversicherung in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen S. vom 17. No- vember 2004, KK.2002.00016).
E. 2 Der Beklagten wird eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um zur Eingabe der Klägerin vom 20. Dezember 2005 (Klageschrift, Urk. 1) schriftlich (in zweifacher Ausfertigung) Stellung zu nehmen (Klageantwort). Wenn innert dieser Frist keine Stellungnahme eingereicht wird, geht das Gericht da- von aus, dass die Beklagte auf eine Stellungnahme verzichtet, und fällt gegebenenfalls den Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten. Zusätzliche Abklä- rungen werden nur vorgenommen oder veranlasst, wenn hierzu aufgrund der Partei- vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht.
• KK.2005.00037 / Seite 4 von 4
E. 2.1 Bei der strittigen Taggeldversicherung, die die Arbeitgeberin der Klägerin ge- stützt auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit der Beklagten abge- schlossen hat, handelt es sich gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (AVB) für die F Kollektiv-Taggeldversicherung um eine Versicherung, mittels derer die im Kollektivvertrag bezeichneten Personen versichert sind und
KK.2005.00037 / Seite 3 von 4 bis zur Höhe des versicherten Taggeldes der nachgewiesenen Lohnausfall bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Mutterschaft und Unfall ausbezahlt wird (Urk. 2/1; Art. 1-4 AVB).
E. 2.2 Das versicherte Ereignis „Krankheit", umschrieben in Art. 6.1 AVB (Urk. 2/1), lautet ähnlich wie der Begriff der Krankheit in der Sozialversicherung (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Als Krankheit gilt nach Art. 6.1 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine me- dizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähig- keit zur Folge hat. Es erweist sich somit, dass die vorliegend strittige Taggeld- versicherung inhaltlich und hinsichtlich des Zweckes in einem engen Zusam- menhang zur sozialen Krankenversicherung steht und damit als Zusatzversiche- rung zur sozialen Krankenversicherung zu qualifizieren ist. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ist damit gegeben. Da Klägerin und Beklagte ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz im Kanton Zürich haben, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Auf die Klage ist somit einzutreten und der Beklagten nochmals Frist zur Klageantwort anzusetzen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage wird eingetreten.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y Versicherungen AG - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Bundesamt für Privatversicherungen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende Die Gerichtssekretärin Mosimann Malnati Burkhardt BMICM/LR versandt 2 7. April 2006 Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Eine Frist kann nur erstreckt werden, wenn innert der angesetzten Frist ein schriftlich begründetes Gesuch (in dreifacher Ausfertigung) eingereicht wird.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2005.00037 6610455 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Meyer Sozialversicherungsrichter Walser Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt Beschluss vom 10. April 2006 in Sachen Y Zusatzversicherungen AG Klägerin vertreten durch die Y Versicherungen AG Versicherungsrecht gegen X
Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur Lagerhausstrasse 19 • Postfach • 8401 Winterthur • Telefon 052 268 10 10 • Fax 052 268 10 09
KK.2005.00037 Seite 2 von 4 Sachverhalt: 1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 reichte die Y Versicherungen AG Klage ein gegen X und beantragte, die Beklagte sei zu verpflich- ten, der Klägerin den Betrag von Fr. 63'007.80 infolge Überentschädigung aus der Taggeldversicherung mit nachträglichen Lohnnachzahlungen des Kantons- spitals Winterthur zurück zu erstatten (Urk. 1 S. 2). In der Klageantwort vom
30. März 2006 stellte die Beklagte den Antrag, es sei auf die Klage mangels Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nicht einzutreten (Urk. 9 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zu prüfen ist die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich beurteilt unter anderem gemäss § 2 lit. b des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer), in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung, Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver- sicherung nach Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (VAG). 1.3 Entscheidend für die Frage, ob eine Zusatzversicherung zur sozialen Kranken- versicherung vorliegt, ist, ob es sich nach Inhalt und Zweck der Versicherung um privatrechtliche vertragliche Ansprüche handelt, die wegen Krankheit, Mut- terschaft oder subsidiär wegen Unfall bestehen und mit der Krankenpflege, den Krankenpflegekosten oder mit dem Erwerbsausfall, mithin mit der sozialen Krankenversicherung in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen S. vom 17. No- vember 2004, KK.2002.00016). 2. 2.1 Bei der strittigen Taggeldversicherung, die die Arbeitgeberin der Klägerin ge- stützt auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mit der Beklagten abge- schlossen hat, handelt es sich gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen (AVB) für die F Kollektiv-Taggeldversicherung um eine Versicherung, mittels derer die im Kollektivvertrag bezeichneten Personen versichert sind und
KK.2005.00037 / Seite 3 von 4 bis zur Höhe des versicherten Taggeldes der nachgewiesenen Lohnausfall bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Mutterschaft und Unfall ausbezahlt wird (Urk. 2/1; Art. 1-4 AVB). 2.2 Das versicherte Ereignis „Krankheit", umschrieben in Art. 6.1 AVB (Urk. 2/1), lautet ähnlich wie der Begriff der Krankheit in der Sozialversicherung (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Als Krankheit gilt nach Art. 6.1 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine me- dizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähig- keit zur Folge hat. Es erweist sich somit, dass die vorliegend strittige Taggeld- versicherung inhaltlich und hinsichtlich des Zweckes in einem engen Zusam- menhang zur sozialen Krankenversicherung steht und damit als Zusatzversiche- rung zur sozialen Krankenversicherung zu qualifizieren ist. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ist damit gegeben. Da Klägerin und Beklagte ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz im Kanton Zürich haben, ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Auf die Klage ist somit einzutreten und der Beklagten nochmals Frist zur Klageantwort anzusetzen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage wird eingetreten. 2. Der Beklagten wird eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um zur Eingabe der Klägerin vom 20. Dezember 2005 (Klageschrift, Urk. 1) schriftlich (in zweifacher Ausfertigung) Stellung zu nehmen (Klageantwort). Wenn innert dieser Frist keine Stellungnahme eingereicht wird, geht das Gericht da- von aus, dass die Beklagte auf eine Stellungnahme verzichtet, und fällt gegebenenfalls den Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten. Zusätzliche Abklä- rungen werden nur vorgenommen oder veranlasst, wenn hierzu aufgrund der Partei- vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht.
• KK.2005.00037 / Seite 4 von 4 3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y Versicherungen AG - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Bundesamt für Privatversicherungen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende Die Gerichtssekretärin Mosimann Malnati Burkhardt BMICM/LR versandt 2 7. April 2006 Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Eine Frist kann nur erstreckt werden, wenn innert der angesetzten Frist ein schriftlich begründetes Gesuch (in dreifacher Ausfertigung) eingereicht wird.