Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Der Beklagte schloss am 11. Februar 2003 mit der Klägerin einen Versicherungsvertrag (Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung). Am 1. Oktober 2003 waren der Beklagte und B in U an einem Unfall beteiligt. Als sich die Fahrzeuge der beiden kreuzten, kam es zu einer seitlichen Kollision, wobei beide Unfallbeteiligten im Unfallprotokoll ankreuzten, das andere Fahrzeug sei auf die Gegenfahrbahn gekommen. Die Klägerin als Haftpflichtversicherer beider Beteiligten setzte gestützt auf das Unfallprotokoll und mangels Polizeirapport die Haftungsquote auf je 50% fest und bezahlte aufgrund der Police des Beklagten die Hälfte an den Schaden von B im Umfang von Fr. 1'463.65. Da die Parteien im Versicherungsvertrag einen Selbstbehalt von Fr. 1'000.00 im Schadenfall vereinbart hatten, forderte die Klägerin den Beklagten mehrmals auf, diesen zu bezahlen oder den gesamten Betrag zu übernehmen, damit weder die Grundprämie noch das Bonussystem ansteigen würde. Der Beklagte bezahlte den Selbstbehalt nicht, worauf er von der Klägerin am 7. Januar 2005 betrieben wurde. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
b) Gestützt auf den Leitschein des Vermittleramtes Wil vom 23. Dezember 2005/
19. Januar 2006 reichte die Klägerin am 15. Februar 2006 beim Kreisgerichtspräsidium Alttoggenburg-Wil Klage mit oben erwähntem Rechtsbegehren ein. Der Beklagte reichte innert Frist keine Klageantwort ein. An der Hauptverhandlung vom 3. April 2006 nahmen Schadensinspektor H als Vertreter der Klägerin und der Beklagte teil. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 5. April 2006 schriftlich eröffnet. Da lediglich die Klägerin auf eine schriftliche Begründung des Entscheids verzichtete hat dennoch ein motiviertes Urteil zu erfolgen.
E. 2 a) Die Klägerin macht geltend, sie sei als Haftpflichtversicherer für die Hälfte des ausgewiesenen Schadens von B im Umfang von Fr. 1'463.65 aufgekommen. Sie habe gemäss Art. 65 Abs. 3 SVG ein Rückgriffsrecht auf den Versicherungsnehmer,
soweit dieser nach Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zur Ablehnung oder Kürzung der Leistungen berechtigt wäre. Da vertraglich ein Selbstbehalt von Fr. 1'000.00 vereinbart worden sei, sei sie eigentlich berechtigt, ihre Leistungen um diesen Betrag zu kürzen. Aufgrund des Einredeverbotes nach Art. 65 Abs. 2 SVG, welches festhält, dass Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder gemäss VVG dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können, habe sie den Geschädigten jedoch vollumfänglich entschädigen müssen und mache hiermit den vertraglichen Selbstbehalt regressweise beim Beklagten geltend.
b) Der Beklagte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, B habe den Unfall verursacht. Dieser habe ein Töffli überholt, und sei dabei auf die Gegenfahrbahn geraten, worauf die linken Seitenspiegel und die linke Fahrzeugseite beider Fahrzeuge beschädigt worden sei. Er habe die Polizei rufen wollen, B sei dagegen gewesen. Deshalb habe man dann das Unfallprotokoll ausgefüllt. Die Haftungsquote von 50% sei nicht angemessen, da B alleine schuld am Unfall gehabt habe. Dieser habe zunächst auch Schäden angegeben, welche gar nicht bei diesem Unfall hätten entstehen können. Erst auf Intervention des Beklagten habe die Klägerin die Bezahlung des angeblichen Schadens von B um die Beschädigung an der Stossstange und am Kotflügel gekürzt.
c) Die Klägerin führte anschliessend aus, dem Unfallprotokoll könne entnommen werden, dass der Beklagte das zweite Fahrzeug in einer Kolonne von drei Fahrzeugen gewesen sei, die B gekreuzt hätten, alle seien aneinander vorbeigekommen, bis auf den Beklagten. Deshalb sei man von je von einem hälftigen Verschulden ausgegangen. Der Beklagte sei mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 angefragt worden, ob die Haftungsquote in Ordnung sei, dann habe man nichts mehr diesbezüglich von ihm gehört, obwohl er gesagt habe, er habe seine Rechtsschutzversicherung eingeschaltet. So sei der Schaden von ihr im um die Schäden an Stossstange und Kotflügel reduzierten Umfang von Fr. 1'463.65 bezahlt worden. Gemäss den allgemeinen Versicherungsbedingungen sei diese Erledigung der Ansprüche des Geschädigten verbindlich.
E. 3 Im Versicherungsantrag für die Motorwagenversicherung der Klägerin ist aufgeführt, dass vom Versicherungsnehmer pro Schadensfall für Lenker unter 25 Jahren ein Selbstbehalt von Fr. 1'000.00 geschuldet ist. Der Beklagte hat diesen Antrag am
10. Februar 2003 unterzeichnet (vgl. kläg.act. 3), worauf die Klägerin anschliessend die
Annahme erklärt hat und somit ein gültiger Versicherungsvertrag zwischen Klägerin und Beklagtem zustande gekommen ist.
Die Klägerin hat nach Erhalt der Unfallmeldung mangels eines Polizeiprotokolls oder Zeugen und gestützt auf das Unfallprotokoll das Verschulden und somit die Haftungsquote der Beteiligten, die beide bei der Klägerin versichert waren, auf je 50% festgesetzt. Diese Vorgehensweise ist legitim und nicht zu beanstanden, stellten sich doch beide Unfallbeteiligten auf den Standpunkt, der andere Fahrzeugführer sei auf die eigene Fahrbahn gekommen und das Verschulden liege beim anderen (vgl. kläg.act. 2). Zudem ist aufgrund der Akten und mangels Beweis nicht ersichtlich, weshalb alleine B den Unfall verschuldet haben soll. Er hat zwar ein Mofa überholt und ist deshalb erfahrungsgemäss nahe an oder etwas über der Mittellinie gefahren. Wenn man aber bedenkt, dass während des Überholvorganges insgesamt drei Fahrzeuge entgegengekommen sind und es lediglich beim mittleren Wagen (Beklagter) zur Kollision gekommen ist, ist dem Beklagten durchaus auch ein Verschulden vorzuwerfen.
Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 14. November 2003 mitgeteilt, dass sie die Haftung auf je 50% festlege und forderte ihn auf mitzuteilen, ob er mit dieser Lösung einverstanden sei (vgl. kläg.act. 1). Am 11. Dezember 2003 liess sie ihm auf seinen Wunsch die beiden Unfallprotokolle zukommen und forderte ihn erneut auf, mitzuteilen, ob er mit dieser Schadenserledigung einverstanden sei (vgl. kläg.act. 12). Der Korrespondenz kann zwar entnommen werden, dass sich der Beklagte mit der von B geltend gemachten Schadenshöhe nicht einverstanden erklären konnte (worauf die Klägerin diese dementsprechend kürzte; vgl. kläg.act. 5), jedoch geht in keiner Weise hervor, dass der Beklagte der Schadenserledigung von 50% nicht zustimmte. Hätte sich der Beklagte damit nicht einverstanden erklären können, wäre es an ihm gelegen, an die Klägerin zu gelangen und sie zu überzeugen, dass ihn keine Schuld trifft. Dass er dies gemacht haben soll, konnte der Beklagte in diesem Verfahren nicht rechtsgenüglich nachweisen.
Gemäss Art. 109 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Motorwagenversicherung der Klägerin ist die Erledigung der Ansprüche der Geschädigten durch die Klägerin für den Versicherten in allen Fällen verbindlich (vgl. kläg.act. 13). Nachdem sich somit der Beklagte nicht gegen die Schadenserledigung durch die Klägerin gewehrt hat, hat er sich gemäss AVB an diese zu halten. Die Klägerin hat ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag erfüllt und 50% des Schadens geleistet. Gestützt auf Art. 65 Abs. 3 SVG in Verbindung mit der vertraglichen Regelung ist die Klägerin berechtigt, aufgrund des Schadensfalls vom Beklagten, der noch nicht 25 Jahre
alt ist, den vertraglichen Selbstbehalt von Fr. 1'000.00 einzufordern. Der Beklagte hat denn auch keine weiteren Einwendungen vorgebracht, die den Anspruch schmälern würden. Somit ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
E. 4 Befindet sich ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er einen Verzugszins von 5% zu bezahlen (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner wird durch Mahnung in Verzug gesetzt, sofern nicht für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag vereinbart wurde.
Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 eine Zahlungsfrist von 14 Tagen gesetzt. Somit befindet sich der Beklagte sei 2. November 2004 mit der Zahlung in Verzug. Der Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von Fr. 1'000.00 einen Verzugszins von 5% seit 2. November 2004 zu leisten.
E. 5 Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bezahlung von Mahn- und Inkassospesen von Fr. 40.00. Diese Spesen sind weder belegt noch gibt es eine vertragliche Grundlage, die besagt, dass der Versicherungsnehmer im Verzugsfall für solche Spesen in dieser Höhe aufzukommen hat. Dieses Begehren ist somit abzuweisen.
E. 6 Die Klägerin verlangt schliesslich vom Beklagten die Übernahme der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 70.00. Diese Kosten sind vom Beklagten geschuldet und können bei Fortsetzung der Betreibung von den Zahlungen des Schuldners (Beklagten) als Betreibungskosten vorab erhoben werden (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG).
Hierzu ist weiter zu bemerken, dass mangels Antrag der Klägerin in diesem Verfahren der Rechtsvorschlag für die in Betreibung gesetzte Forderung nicht beseitigt werden konnte. Die Klägerin kann jedoch gestützt auf diesen Entscheid definitive Rechtsöffnung beim Richter am Betreibungsort verlangen.
E. 7 a) Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beklagte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 zu bezahlen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Zwar ist die Klägerin bezüglich der Mahn- und Inkassospesen unterlegen, doch dies kann, da es in Relation zur Hauptforderung lediglich 4% sind, vernachlässigt werden (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 1b zu Art. 264 ZPO). Der Klägerin wird die Einschreibgebühr von Fr. 500.00 zurückerstattet.
b) Der Beklagte hat ausserdem die Klägerin antragsgemäss für ihre Parteikosten zu entschädigen (Art. 263 Abs. 3 i.V.m Art. 264 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung von Fr.
250.00 für die Vermittlungskosten und die Ausfertigung der Klageschrift scheint angemessen.
Entscheid
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'000.00 nebst 5% Zins seit 2. November 2004 zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 hat der Beklagte zu bezahlen. Der Klägerin wird die Einschreibgebühr von Fr. 500.00 zurückerstattet.
3. Der Beklagte hat die Klägerin für ihre Parteikosten mit Fr. 250.00 zu entschädigen.
Der Präsident
D. Weiss
Schriftliche Eröffnung des Rechtsspruchs an die Parteien am 5. April 2006.
Versand an: X Versicherungs-Gesellschaft, mit Akten Y, mit Rechnung
am:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen
EV.2006.7-AW2P-DOW
Kreisgericht Alttoggenburg-Wil Präsident 2. Abteilung
Entscheid vom 3. April 2006 in der Sache X Versicherungs-Gesellschaft vertreten von Luzian Hohl, Schadeninspektor, mit Vollmacht, anwesend
Klägerin
gegen
Y, anwesend Beklagter
betreffend
Forderung
Rechtsbegehren der Klägerin
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit 2. November 2004 zu bezahlen, plus Mahn- und Inkassospesen von Fr. 40.00, plus Zahlungsbefehlskosten von Fr. 70.00;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
Rechtsbegehren des Beklagten
Die Klage sei abzuweisen.
Erwägungen
1. a) Der Beklagte schloss am 11. Februar 2003 mit der Klägerin einen Versicherungsvertrag (Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung). Am 1. Oktober 2003 waren der Beklagte und B in U an einem Unfall beteiligt. Als sich die Fahrzeuge der beiden kreuzten, kam es zu einer seitlichen Kollision, wobei beide Unfallbeteiligten im Unfallprotokoll ankreuzten, das andere Fahrzeug sei auf die Gegenfahrbahn gekommen. Die Klägerin als Haftpflichtversicherer beider Beteiligten setzte gestützt auf das Unfallprotokoll und mangels Polizeirapport die Haftungsquote auf je 50% fest und bezahlte aufgrund der Police des Beklagten die Hälfte an den Schaden von B im Umfang von Fr. 1'463.65. Da die Parteien im Versicherungsvertrag einen Selbstbehalt von Fr. 1'000.00 im Schadenfall vereinbart hatten, forderte die Klägerin den Beklagten mehrmals auf, diesen zu bezahlen oder den gesamten Betrag zu übernehmen, damit weder die Grundprämie noch das Bonussystem ansteigen würde. Der Beklagte bezahlte den Selbstbehalt nicht, worauf er von der Klägerin am 7. Januar 2005 betrieben wurde. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
b) Gestützt auf den Leitschein des Vermittleramtes Wil vom 23. Dezember 2005/
19. Januar 2006 reichte die Klägerin am 15. Februar 2006 beim Kreisgerichtspräsidium Alttoggenburg-Wil Klage mit oben erwähntem Rechtsbegehren ein. Der Beklagte reichte innert Frist keine Klageantwort ein. An der Hauptverhandlung vom 3. April 2006 nahmen Schadensinspektor H als Vertreter der Klägerin und der Beklagte teil. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 5. April 2006 schriftlich eröffnet. Da lediglich die Klägerin auf eine schriftliche Begründung des Entscheids verzichtete hat dennoch ein motiviertes Urteil zu erfolgen.
2. a) Die Klägerin macht geltend, sie sei als Haftpflichtversicherer für die Hälfte des ausgewiesenen Schadens von B im Umfang von Fr. 1'463.65 aufgekommen. Sie habe gemäss Art. 65 Abs. 3 SVG ein Rückgriffsrecht auf den Versicherungsnehmer,
soweit dieser nach Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zur Ablehnung oder Kürzung der Leistungen berechtigt wäre. Da vertraglich ein Selbstbehalt von Fr. 1'000.00 vereinbart worden sei, sei sie eigentlich berechtigt, ihre Leistungen um diesen Betrag zu kürzen. Aufgrund des Einredeverbotes nach Art. 65 Abs. 2 SVG, welches festhält, dass Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder gemäss VVG dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden können, habe sie den Geschädigten jedoch vollumfänglich entschädigen müssen und mache hiermit den vertraglichen Selbstbehalt regressweise beim Beklagten geltend.
b) Der Beklagte führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, B habe den Unfall verursacht. Dieser habe ein Töffli überholt, und sei dabei auf die Gegenfahrbahn geraten, worauf die linken Seitenspiegel und die linke Fahrzeugseite beider Fahrzeuge beschädigt worden sei. Er habe die Polizei rufen wollen, B sei dagegen gewesen. Deshalb habe man dann das Unfallprotokoll ausgefüllt. Die Haftungsquote von 50% sei nicht angemessen, da B alleine schuld am Unfall gehabt habe. Dieser habe zunächst auch Schäden angegeben, welche gar nicht bei diesem Unfall hätten entstehen können. Erst auf Intervention des Beklagten habe die Klägerin die Bezahlung des angeblichen Schadens von B um die Beschädigung an der Stossstange und am Kotflügel gekürzt.
c) Die Klägerin führte anschliessend aus, dem Unfallprotokoll könne entnommen werden, dass der Beklagte das zweite Fahrzeug in einer Kolonne von drei Fahrzeugen gewesen sei, die B gekreuzt hätten, alle seien aneinander vorbeigekommen, bis auf den Beklagten. Deshalb sei man von je von einem hälftigen Verschulden ausgegangen. Der Beklagte sei mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 angefragt worden, ob die Haftungsquote in Ordnung sei, dann habe man nichts mehr diesbezüglich von ihm gehört, obwohl er gesagt habe, er habe seine Rechtsschutzversicherung eingeschaltet. So sei der Schaden von ihr im um die Schäden an Stossstange und Kotflügel reduzierten Umfang von Fr. 1'463.65 bezahlt worden. Gemäss den allgemeinen Versicherungsbedingungen sei diese Erledigung der Ansprüche des Geschädigten verbindlich.
3. Im Versicherungsantrag für die Motorwagenversicherung der Klägerin ist aufgeführt, dass vom Versicherungsnehmer pro Schadensfall für Lenker unter 25 Jahren ein Selbstbehalt von Fr. 1'000.00 geschuldet ist. Der Beklagte hat diesen Antrag am
10. Februar 2003 unterzeichnet (vgl. kläg.act. 3), worauf die Klägerin anschliessend die
Annahme erklärt hat und somit ein gültiger Versicherungsvertrag zwischen Klägerin und Beklagtem zustande gekommen ist.
Die Klägerin hat nach Erhalt der Unfallmeldung mangels eines Polizeiprotokolls oder Zeugen und gestützt auf das Unfallprotokoll das Verschulden und somit die Haftungsquote der Beteiligten, die beide bei der Klägerin versichert waren, auf je 50% festgesetzt. Diese Vorgehensweise ist legitim und nicht zu beanstanden, stellten sich doch beide Unfallbeteiligten auf den Standpunkt, der andere Fahrzeugführer sei auf die eigene Fahrbahn gekommen und das Verschulden liege beim anderen (vgl. kläg.act. 2). Zudem ist aufgrund der Akten und mangels Beweis nicht ersichtlich, weshalb alleine B den Unfall verschuldet haben soll. Er hat zwar ein Mofa überholt und ist deshalb erfahrungsgemäss nahe an oder etwas über der Mittellinie gefahren. Wenn man aber bedenkt, dass während des Überholvorganges insgesamt drei Fahrzeuge entgegengekommen sind und es lediglich beim mittleren Wagen (Beklagter) zur Kollision gekommen ist, ist dem Beklagten durchaus auch ein Verschulden vorzuwerfen.
Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 14. November 2003 mitgeteilt, dass sie die Haftung auf je 50% festlege und forderte ihn auf mitzuteilen, ob er mit dieser Lösung einverstanden sei (vgl. kläg.act. 1). Am 11. Dezember 2003 liess sie ihm auf seinen Wunsch die beiden Unfallprotokolle zukommen und forderte ihn erneut auf, mitzuteilen, ob er mit dieser Schadenserledigung einverstanden sei (vgl. kläg.act. 12). Der Korrespondenz kann zwar entnommen werden, dass sich der Beklagte mit der von B geltend gemachten Schadenshöhe nicht einverstanden erklären konnte (worauf die Klägerin diese dementsprechend kürzte; vgl. kläg.act. 5), jedoch geht in keiner Weise hervor, dass der Beklagte der Schadenserledigung von 50% nicht zustimmte. Hätte sich der Beklagte damit nicht einverstanden erklären können, wäre es an ihm gelegen, an die Klägerin zu gelangen und sie zu überzeugen, dass ihn keine Schuld trifft. Dass er dies gemacht haben soll, konnte der Beklagte in diesem Verfahren nicht rechtsgenüglich nachweisen.
Gemäss Art. 109 der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Motorwagenversicherung der Klägerin ist die Erledigung der Ansprüche der Geschädigten durch die Klägerin für den Versicherten in allen Fällen verbindlich (vgl. kläg.act. 13). Nachdem sich somit der Beklagte nicht gegen die Schadenserledigung durch die Klägerin gewehrt hat, hat er sich gemäss AVB an diese zu halten. Die Klägerin hat ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag erfüllt und 50% des Schadens geleistet. Gestützt auf Art. 65 Abs. 3 SVG in Verbindung mit der vertraglichen Regelung ist die Klägerin berechtigt, aufgrund des Schadensfalls vom Beklagten, der noch nicht 25 Jahre
alt ist, den vertraglichen Selbstbehalt von Fr. 1'000.00 einzufordern. Der Beklagte hat denn auch keine weiteren Einwendungen vorgebracht, die den Anspruch schmälern würden. Somit ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
4. Befindet sich ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er einen Verzugszins von 5% zu bezahlen (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner wird durch Mahnung in Verzug gesetzt, sofern nicht für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag vereinbart wurde.
Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2004 eine Zahlungsfrist von 14 Tagen gesetzt. Somit befindet sich der Beklagte sei 2. November 2004 mit der Zahlung in Verzug. Der Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von Fr. 1'000.00 einen Verzugszins von 5% seit 2. November 2004 zu leisten.
5. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bezahlung von Mahn- und Inkassospesen von Fr. 40.00. Diese Spesen sind weder belegt noch gibt es eine vertragliche Grundlage, die besagt, dass der Versicherungsnehmer im Verzugsfall für solche Spesen in dieser Höhe aufzukommen hat. Dieses Begehren ist somit abzuweisen.
6. Die Klägerin verlangt schliesslich vom Beklagten die Übernahme der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 70.00. Diese Kosten sind vom Beklagten geschuldet und können bei Fortsetzung der Betreibung von den Zahlungen des Schuldners (Beklagten) als Betreibungskosten vorab erhoben werden (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG).
Hierzu ist weiter zu bemerken, dass mangels Antrag der Klägerin in diesem Verfahren der Rechtsvorschlag für die in Betreibung gesetzte Forderung nicht beseitigt werden konnte. Die Klägerin kann jedoch gestützt auf diesen Entscheid definitive Rechtsöffnung beim Richter am Betreibungsort verlangen.
7. a) Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beklagte die Gerichtskosten von Fr. 300.00 zu bezahlen (Art. 264 Abs. 1 ZPO). Zwar ist die Klägerin bezüglich der Mahn- und Inkassospesen unterlegen, doch dies kann, da es in Relation zur Hauptforderung lediglich 4% sind, vernachlässigt werden (vgl. LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 1b zu Art. 264 ZPO). Der Klägerin wird die Einschreibgebühr von Fr. 500.00 zurückerstattet.
b) Der Beklagte hat ausserdem die Klägerin antragsgemäss für ihre Parteikosten zu entschädigen (Art. 263 Abs. 3 i.V.m Art. 264 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung von Fr.
250.00 für die Vermittlungskosten und die Ausfertigung der Klageschrift scheint angemessen.
Entscheid
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'000.00 nebst 5% Zins seit 2. November 2004 zu bezahlen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.00 hat der Beklagte zu bezahlen. Der Klägerin wird die Einschreibgebühr von Fr. 500.00 zurückerstattet.
3. Der Beklagte hat die Klägerin für ihre Parteikosten mit Fr. 250.00 zu entschädigen.
Der Präsident
D. Weiss
Schriftliche Eröffnung des Rechtsspruchs an die Parteien am 5. April 2006.
Versand an: X Versicherungs-Gesellschaft, mit Akten Y, mit Rechnung
am:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.