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20060224_d_zh_o_01

24. Februar 2006 Zürich Deutsch

Finma Versicherungsrecht · 2006-02-24 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. X ist bei der Y SA für ein Kapital von Fr. 30'000.-- bei Invalidität oder Tod infolge Krankheit versichert (vgl. den Ver- sicherungsausweis und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Urk. 2/2 und Urk. 2/3). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 (Urk. 1) liess X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Y SA erheben und die Zusprechung einer Summe von Fr. 18'000.-- aus der genannten Kapitalversi- cherung beantragen. Das Sozialversicherungsgericht stellte mit Verfügung vom

17. Januar 2006 seine sachliche Zuständigkeit in Frage, begrenzte das Verfah- ren dementsprechend vorerst auf die Zuständigkeitsproblematik und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme hierzu an (Urk. 4). X schloss sich daraufhin mit Eingabe vom 8. Februar 2006 der Auffassung des Sozialver- sicherungsgerichts an und liess um Überweisung der Klage an das Friedensrich- teramt der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich ersuchen (Urk. 6). Die Y SA machte mit Eingabe vom 9. Februar 2006 ebenfalls geltend, sach- lich zuständig sei nicht das Sozialversicherungsgericht, sondern das ordentliche Zivilgericht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten (1. Halbsatz); ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgren- zen weitere Versicherungsarten betreiben (2. Halbsatz). Diese weiteren Versiche- rungsarten werden in Art. 14 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) aufgezählt; es handelt sich hierbei um ein Sterbegeld von höchstens Fr. 6'000.-- (lit. a), ein Sterbegeld bei Unfalltod von höchstens Fr. 6'000.-- (lit. b), eine Invaliditätsentschädigung bei Krankheit und Unfall von höchstens je Fr. 6'000.-- (lit. c) und eine Invaliditätsentschädigung bei Lähmung von höchstens Fr. 70'000.-- (lit. d). Die Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 KVG unterliegen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG).

KK.2005.00036 / Seite 3 von 5 1.2 Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, in der bis

31. Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung) schreibt den Kantonen vor, für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung ein einfaches und rasches Ver- fahren vorzusehen, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Gemäss Art. 47 Abs. 3 VAG dürfen den Parteien bei Streitigkeiten im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VAG - ausser bei mutwilliger Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den. Im Kanton Zürich wird in § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversiche- rungsgericht (GSVGer) das Sozialversicherungsgericht als zuständig erklärt für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen nach Art. 47 Abs. 2 VAG.

2. Bei der zur Diskussion stehenden Versicherung für eine Kapitalleistung von Fr. 30'000.-- bei Invalidität oder Tod infolge Krankheit handelt es sich ihrem Charakter nach um eine Versicherung der Art, wie sie in Art. 14 lit. c KVV auf- geführt ist. Sie stellt also keine Zusatzversicherung nach Art. 12 Abs. 2 1. Halb- satz KVG dar, sondern ihre Natur entspricht derjenigen der weiteren Versiche- rungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG. Art. 47 Abs. 2 VAG, auf welche Bestimmung § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer verweist, bezieht sich indessen dem Wortlaut nach lediglich auf die Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG und nicht auf die weiteren Versicherungs- arten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG. Die Unterscheidung von Zusatzver- sicherungen und weiteren Versicherungsarten im Sinne von beschränkten Kapi- talversicherungen wird sodann auch in der bundesrätlichen Botschaft vom

6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung gemacht (vgl. Separatdruck S. 54 zu Art. 9 der Gesetzesvorlage). Allerdings wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die besonderen Verfahrensvorschriften von Art. 47 Abs. 2 und Abs. 3 VAG auch auf die weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG anwendbar seien, da auch diese Versicherungs- arten im weiteren Sinne Zusatzversicherungen seien (vgl. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 132 und S. 135). Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Denn die vorliegend zur Diskussion ste- hende Versicherung ist wohl ihrer Natur nach den weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG zuzuordnen, die vereinbarte Versiche- rungssumme von Fr. 30'000.-- übersteigt jedoch die in Art. 14 lit. c KVV statu-

. " KK.2005.00036 / Seite 4 von 5 ierte Höchstgrenze von Fr. 6'000.--. Aus diesem Grund ist diese Versicherung mit einem Invaliditäts- oder Todesfallskapital von Fr. 30'000.-- auch nicht in einem weiteren Sinne als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG zu qualifizieren. Die Verfahrensvorschriften in Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG sind somit darauf nicht anwendbar, und dementsprechend gelangt auch die Vor- schrift in § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer nicht zur Anwendung, welche die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts von der Anwendbarkeit dieser bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften abhängig macht. Dass die Beklagte keine Krankenkasse ist, die auch die soziale Krankenversiche- rung nach KVG anbietet, ist demgegenüber entgegen den Darlegungen der Be- klagten in der Stellungnahme vom 9. Februar 2006 (Urk. 7) nicht entscheidend für die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die- ses hat nämlich in einem Grundsatzentscheid festgelegt, dass die Anwendbar- keit der Verfahrensvorschriften in Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG nicht davon ab- hänge, ob der Anbieter einer Zusatzversicherung auch im Sinne von Art. 11 KVG Inhaber einer Bewilligung zur Betreibung der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung sei (Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen S. vom 17. November 2004, KK.2002.00016). 3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Klage wegen sachlicher Un- zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht einzu- treten. Im Sinne des Antrags des Klägers (Urk. 6) sind die Akten an das Frie- densrichteramt der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich zu überweisen (vgl. § 112 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 GSVGer). 4. Aufgrund des grundsätzlichen Charakters der abgehandelten Zuständigkeitsfra- ge ist dieser Entscheid in Kollegialbesetzung zu treffen (vgl. § 11 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Friedensrich- teramt der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich überwiesen.

e KK.2005.00036 / Seite 5 von 5 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Y SA unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Bundesamt für Privatversicherungen - Friedensrichteramt der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich, Zurlindenstrasse 87, 8003 Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (0G) durch eine dem Art. 55 OG entsprechend Eingabe Berufung gemäss Art. 50 OG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende Die Gerichtssekretärin Spitz Kobel SP/KB/LR versandt

2. März 2006 Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Eine Frist kann nur erstreckt werden, wenn innert der angesetzten Frist ein schriftlich begründetes Gesuch (in dreifacher Aus- fertigung) eingereicht wird.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X ist bei der Y SA für ein Kapital von Fr. 30'000.-- bei Invalidität oder Tod infolge Krankheit versichert (vgl. den Ver- sicherungsausweis und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Urk. 2/2 und Urk. 2/3). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 (Urk. 1) liess X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Y SA erheben und die Zusprechung einer Summe von Fr. 18'000.-- aus der genannten Kapitalversi- cherung beantragen. Das Sozialversicherungsgericht stellte mit Verfügung vom

17. Januar 2006 seine sachliche Zuständigkeit in Frage, begrenzte das Verfah- ren dementsprechend vorerst auf die Zuständigkeitsproblematik und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme hierzu an (Urk. 4). X schloss sich daraufhin mit Eingabe vom 8. Februar 2006 der Auffassung des Sozialver- sicherungsgerichts an und liess um Überweisung der Klage an das Friedensrich- teramt der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich ersuchen (Urk. 6). Die Y SA machte mit Eingabe vom 9. Februar 2006 ebenfalls geltend, sach- lich zuständig sei nicht das Sozialversicherungsgericht, sondern das ordentliche Zivilgericht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 1.1 Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten (1. Halbsatz); ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgren- zen weitere Versicherungsarten betreiben (2. Halbsatz). Diese weiteren Versiche- rungsarten werden in Art. 14 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) aufgezählt; es handelt sich hierbei um ein Sterbegeld von höchstens Fr. 6'000.-- (lit. a), ein Sterbegeld bei Unfalltod von höchstens Fr. 6'000.-- (lit. b), eine Invaliditätsentschädigung bei Krankheit und Unfall von höchstens je Fr. 6'000.-- (lit. c) und eine Invaliditätsentschädigung bei Lähmung von höchstens Fr. 70'000.-- (lit. d). Die Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 KVG unterliegen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG).

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E. 1.2 Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, in der bis

31. Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung) schreibt den Kantonen vor, für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung ein einfaches und rasches Ver- fahren vorzusehen, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Gemäss Art. 47 Abs. 3 VAG dürfen den Parteien bei Streitigkeiten im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VAG - ausser bei mutwilliger Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den. Im Kanton Zürich wird in § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversiche- rungsgericht (GSVGer) das Sozialversicherungsgericht als zuständig erklärt für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen nach Art. 47 Abs. 2 VAG.

E. 2 Bei der zur Diskussion stehenden Versicherung für eine Kapitalleistung von Fr. 30'000.-- bei Invalidität oder Tod infolge Krankheit handelt es sich ihrem Charakter nach um eine Versicherung der Art, wie sie in Art. 14 lit. c KVV auf- geführt ist. Sie stellt also keine Zusatzversicherung nach Art. 12 Abs. 2 1. Halb- satz KVG dar, sondern ihre Natur entspricht derjenigen der weiteren Versiche- rungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG. Art. 47 Abs. 2 VAG, auf welche Bestimmung § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer verweist, bezieht sich indessen dem Wortlaut nach lediglich auf die Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG und nicht auf die weiteren Versicherungs- arten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG. Die Unterscheidung von Zusatzver- sicherungen und weiteren Versicherungsarten im Sinne von beschränkten Kapi- talversicherungen wird sodann auch in der bundesrätlichen Botschaft vom

E. 6 November 1991 über die Revision der Krankenversicherung gemacht (vgl. Separatdruck S. 54 zu Art. 9 der Gesetzesvorlage). Allerdings wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die besonderen Verfahrensvorschriften von Art. 47 Abs. 2 und Abs. 3 VAG auch auf die weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG anwendbar seien, da auch diese Versicherungs- arten im weiteren Sinne Zusatzversicherungen seien (vgl. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 132 und S. 135). Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Denn die vorliegend zur Diskussion ste- hende Versicherung ist wohl ihrer Natur nach den weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG zuzuordnen, die vereinbarte Versiche- rungssumme von Fr. 30'000.-- übersteigt jedoch die in Art. 14 lit. c KVV statu-

. " KK.2005.00036 / Seite 4 von 5 ierte Höchstgrenze von Fr. 6'000.--. Aus diesem Grund ist diese Versicherung mit einem Invaliditäts- oder Todesfallskapital von Fr. 30'000.-- auch nicht in einem weiteren Sinne als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG zu qualifizieren. Die Verfahrensvorschriften in Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG sind somit darauf nicht anwendbar, und dementsprechend gelangt auch die Vor- schrift in § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer nicht zur Anwendung, welche die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts von der Anwendbarkeit dieser bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften abhängig macht. Dass die Beklagte keine Krankenkasse ist, die auch die soziale Krankenversiche- rung nach KVG anbietet, ist demgegenüber entgegen den Darlegungen der Be- klagten in der Stellungnahme vom 9. Februar 2006 (Urk. 7) nicht entscheidend für die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die- ses hat nämlich in einem Grundsatzentscheid festgelegt, dass die Anwendbar- keit der Verfahrensvorschriften in Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG nicht davon ab- hänge, ob der Anbieter einer Zusatzversicherung auch im Sinne von Art. 11 KVG Inhaber einer Bewilligung zur Betreibung der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung sei (Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen S. vom 17. November 2004, KK.2002.00016). 3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Klage wegen sachlicher Un- zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht einzu- treten. Im Sinne des Antrags des Klägers (Urk. 6) sind die Akten an das Frie- densrichteramt der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich zu überweisen (vgl. § 112 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 GSVGer). 4. Aufgrund des grundsätzlichen Charakters der abgehandelten Zuständigkeitsfra- ge ist dieser Entscheid in Kollegialbesetzung zu treffen (vgl. § 11 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Friedensrich- teramt der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich überwiesen.

e KK.2005.00036 / Seite 5 von 5 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Y SA unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Bundesamt für Privatversicherungen - Friedensrichteramt der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich, Zurlindenstrasse 87, 8003 Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (0G) durch eine dem Art. 55 OG entsprechend Eingabe Berufung gemäss Art. 50 OG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende Die Gerichtssekretärin Spitz Kobel SP/KB/LR versandt

2. März 2006 Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Eine Frist kann nur erstreckt werden, wenn innert der angesetzten Frist ein schriftlich begründetes Gesuch (in dreifacher Aus- fertigung) eingereicht wird.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2005.00036 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grünig Ersatzrichterin Maurer Reiter Gerichtssekretärin Kobel Beschluss vom 24. Februar 2006 in Sachen X Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich gegen Y SA Beklagter J Lagerhausstrasse 19 • Postfach • 8401 Winterthur • Telefon 052 268 10 10 • Fax 052 268 10 09

KK.2005.00036 / Seite 2 von 5 Sachverhalt:

1. X ist bei der Y SA für ein Kapital von Fr. 30'000.-- bei Invalidität oder Tod infolge Krankheit versichert (vgl. den Ver- sicherungsausweis und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Urk. 2/2 und Urk. 2/3). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 (Urk. 1) liess X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Y SA erheben und die Zusprechung einer Summe von Fr. 18'000.-- aus der genannten Kapitalversi- cherung beantragen. Das Sozialversicherungsgericht stellte mit Verfügung vom

17. Januar 2006 seine sachliche Zuständigkeit in Frage, begrenzte das Verfah- ren dementsprechend vorerst auf die Zuständigkeitsproblematik und setzte den Parteien Frist zur Stellungnahme hierzu an (Urk. 4). X schloss sich daraufhin mit Eingabe vom 8. Februar 2006 der Auffassung des Sozialver- sicherungsgerichts an und liess um Überweisung der Klage an das Friedensrich- teramt der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich ersuchen (Urk. 6). Die Y SA machte mit Eingabe vom 9. Februar 2006 ebenfalls geltend, sach- lich zuständig sei nicht das Sozialversicherungsgericht, sondern das ordentliche Zivilgericht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) steht es den Krankenkassen frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach diesem Gesetz Zusatzversicherungen anzubieten (1. Halbsatz); ebenso können sie im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen und Höchstgren- zen weitere Versicherungsarten betreiben (2. Halbsatz). Diese weiteren Versiche- rungsarten werden in Art. 14 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) aufgezählt; es handelt sich hierbei um ein Sterbegeld von höchstens Fr. 6'000.-- (lit. a), ein Sterbegeld bei Unfalltod von höchstens Fr. 6'000.-- (lit. b), eine Invaliditätsentschädigung bei Krankheit und Unfall von höchstens je Fr. 6'000.-- (lit. c) und eine Invaliditätsentschädigung bei Lähmung von höchstens Fr. 70'000.-- (lit. d). Die Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 KVG unterliegen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versiche- rungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG).

KK.2005.00036 / Seite 3 von 5 1.2 Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, in der bis

31. Dezember 2005 gültig gewesenen Fassung) schreibt den Kantonen vor, für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung ein einfaches und rasches Ver- fahren vorzusehen, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Gemäss Art. 47 Abs. 3 VAG dürfen den Parteien bei Streitigkeiten im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VAG - ausser bei mutwilliger Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den. Im Kanton Zürich wird in § 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversiche- rungsgericht (GSVGer) das Sozialversicherungsgericht als zuständig erklärt für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen nach Art. 47 Abs. 2 VAG.

2. Bei der zur Diskussion stehenden Versicherung für eine Kapitalleistung von Fr. 30'000.-- bei Invalidität oder Tod infolge Krankheit handelt es sich ihrem Charakter nach um eine Versicherung der Art, wie sie in Art. 14 lit. c KVV auf- geführt ist. Sie stellt also keine Zusatzversicherung nach Art. 12 Abs. 2 1. Halb- satz KVG dar, sondern ihre Natur entspricht derjenigen der weiteren Versiche- rungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG. Art. 47 Abs. 2 VAG, auf welche Bestimmung § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer verweist, bezieht sich indessen dem Wortlaut nach lediglich auf die Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz KVG und nicht auf die weiteren Versicherungs- arten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG. Die Unterscheidung von Zusatzver- sicherungen und weiteren Versicherungsarten im Sinne von beschränkten Kapi- talversicherungen wird sodann auch in der bundesrätlichen Botschaft vom

6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung gemacht (vgl. Separatdruck S. 54 zu Art. 9 der Gesetzesvorlage). Allerdings wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die besonderen Verfahrensvorschriften von Art. 47 Abs. 2 und Abs. 3 VAG auch auf die weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG anwendbar seien, da auch diese Versicherungs- arten im weiteren Sinne Zusatzversicherungen seien (vgl. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 132 und S. 135). Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Denn die vorliegend zur Diskussion ste- hende Versicherung ist wohl ihrer Natur nach den weiteren Versicherungsarten nach Art. 12 Abs. 2 2. Halbsatz KVG zuzuordnen, die vereinbarte Versiche- rungssumme von Fr. 30'000.-- übersteigt jedoch die in Art. 14 lit. c KVV statu-

. " KK.2005.00036 / Seite 4 von 5 ierte Höchstgrenze von Fr. 6'000.--. Aus diesem Grund ist diese Versicherung mit einem Invaliditäts- oder Todesfallskapital von Fr. 30'000.-- auch nicht in einem weiteren Sinne als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 KVG zu qualifizieren. Die Verfahrensvorschriften in Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG sind somit darauf nicht anwendbar, und dementsprechend gelangt auch die Vor- schrift in § 2 Abs. 2 lit. b GSVGer nicht zur Anwendung, welche die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts von der Anwendbarkeit dieser bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften abhängig macht. Dass die Beklagte keine Krankenkasse ist, die auch die soziale Krankenversiche- rung nach KVG anbietet, ist demgegenüber entgegen den Darlegungen der Be- klagten in der Stellungnahme vom 9. Februar 2006 (Urk. 7) nicht entscheidend für die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die- ses hat nämlich in einem Grundsatzentscheid festgelegt, dass die Anwendbar- keit der Verfahrensvorschriften in Art. 47 Abs. 2 und 3 VAG nicht davon ab- hänge, ob der Anbieter einer Zusatzversicherung auch im Sinne von Art. 11 KVG Inhaber einer Bewilligung zur Betreibung der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung sei (Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in Sachen S. vom 17. November 2004, KK.2002.00016). 3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Klage wegen sachlicher Un- zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht einzu- treten. Im Sinne des Antrags des Klägers (Urk. 6) sind die Akten an das Frie- densrichteramt der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich zu überweisen (vgl. § 112 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 28 GSVGer). 4. Aufgrund des grundsätzlichen Charakters der abgehandelten Zuständigkeitsfra- ge ist dieser Entscheid in Kollegialbesetzung zu treffen (vgl. § 11 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Friedensrich- teramt der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich überwiesen.

e KK.2005.00036 / Seite 5 von 5 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. André Largier unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Y SA unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - Bundesamt für Privatversicherungen - Friedensrichteramt der Kreise 3 und 9 der Stadt Zürich, Zurlindenstrasse 87, 8003 Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege (0G) durch eine dem Art. 55 OG entsprechend Eingabe Berufung gemäss Art. 50 OG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende Die Gerichtssekretärin Spitz Kobel SP/KB/LR versandt

2. März 2006 Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Eine Frist kann nur erstreckt werden, wenn innert der angesetzten Frist ein schriftlich begründetes Gesuch (in dreifacher Aus- fertigung) eingereicht wird.